Amtliche Bekanntmachung-001

096 K 117-119/14
A M TSGERICHT D UI SBURG
B ESCHLUSS
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am
Donnerstag, 14. April 2016, 09:30 Uhr,
im Amtsgericht Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Str. 124, 2.
Stockwerk, Saal C 215
die im Grundbuch von Hamborn Blatt 15172, 15173 und 15175 eingetragenen
Wohnungs- und Teileigentumseinheiten
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Hamborn Blatt 15172
A) 2474,14/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung
Hamborn, Flur: 110, Flurstück: 349, Gebäude- und Freifläche,
Ziegelhorststraße 122, Größe: 504 m², verbunden mit dem Sondereigentum
an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 gekennzeichneten Wohnung im 1.
Obergeschoss nebst Balkon und einem Kellerraum.
Grundbuch von Hamborn Blatt 15173
B) 2475,86/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung
Hamborn, Flur: 110, Flurstück: 349, Gebäude- und Freifläche,
Ziegelhorststraße 122, Größe: 504 m², verbunden mit dem Sondereigentum
an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 gekennzeichneten Wohnung im 1.
Obergeschoss nebst Balkon und einem Kellerraum.
Grundbuch von Hamborn Blatt 15175
C) 50/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Hamborn,
Flur: 110, Flurstück: 349, Gebäude- und Freifläche, Ziegelhorststraße 122,
Größe: 504 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im
Aufteilungsplan mit Nr. 6 gekennzeichneten Garage.
versteigert werden.
Es handelt sich um zwei Eigentumswohnungen und eine Garage in einem 1963 in
Duisburg-Röttgersbach errichteten, beidseitig angebauten, II-geschossigen
Mehrfamilienwohnhaus mit Unterkellerung und rückseitig angeordneten Balkonen.
Das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut. Die Liegenschaft umfasst insgesamt 4
Wohnungen und zwei Garagen. Die Wohnung Nr. 3 hat eine Größe von ca. 54,32
m² und ist vermietet. Die Wohnung Nr. 4 hat eine Größe von ca. 54,36 m² und
steht leer. Die Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 sind jeweils aufgeteilt in 2 Zimmer,
Diele, Bad, Abstellraum, Küche, Balkon. Zentralheizung mit Gasbefeuerung. Die
massiv erstellte Garage mit Stahlschwingtor ist ebenfalls vermietet.
Der Versteigerungsvermerk ist in die genannten Grundbücher am 28.11.2014
eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf:
Wohnung -Nr. 3:
34.100,- EUR
Wohnung -Nr. 4:
30.100,- EUR
Garage -Nr. 6:
3.500,- EUR
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Duisburg, 23.10.2015