Fachprogramm Öffentliches Recht Funktionswandel der Verwaltungsgerichts barkeit unter dem Einfluss des Unionsrechts – Umfang des Verwaltungsrechtsschutzes auf dem Prüfstand Vorsitzender Vors. Richter am OVG Prof. Dr. Max-Jürgen Seibert, Münster/Bonn Stv. Vorsitzender Prof. Dr. Wolfgang Kahl, M. A., Heidelberg Schriftführer Richter am VG Johannes Orth, Aachen Gutachter Prof. Dr. Klaus F. Gärditz, Bonn Referenten Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann, Münster Prof. Dr. Annette Guckelberger, Saarbrücken Präsident des BVerwG Prof. Dr. Dr. h. c. Klaus Rennert, Leipzig/Freiburg Referate Mittwoch, 14. September 11:00 bis 13:00 Uhr Diskussion Mittwoch, 14. September 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag, 15. September 9:00 bis 13:00 Uhr Prägend für das deutsche Verwaltungsprozessrecht ist das Modell des Individualrechtsschutzes. Die Kontrolle der Verwaltung durch die Verwaltungsgerichte beschränkt sich grundsätzlich auf die Prüfung, ob subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger verletzt sind (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dieses Modell gerät zunehmend unter Anpassungsdruck durch das Unionsrecht. Insbesondere im Umweltrecht wird die subjektive Rechtsschutzfunktion erweitert um Elemente einer objektiven Verwaltungskontrolle; dies gilt für die altruis tische Verbandsklage, aber auch für die Erweiterung von Klagerechten Privater. Zugleich wird als Ausgleich eine Einschränkung der Kontrollintensität gefordert. Dieser Funktionswandel scheint nicht auf das Umweltrecht beschränkt. Inwieweit müssen wir uns mit einem allgemeinen Systemwechsel in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auseinandersetzen? Soll der Gesetzgeber die verwaltungsgerichtliche Kontrollfunktion vom Individualrechtsschutz mit grundsätzlich umfassender Kontrollintensität in Richtung auf eine objektive Verwaltungskontrolle mit geringerer Kontrolldichte verschieben? Damit werden Grundpfeiler und zentrale Weichenstellungen im Verwaltungs prozessrecht hinterfragt: – Sollte die Verwaltungsgerichtsbarkeit über den Schutz subjektiver Rechte hinaus stärker eine objektive Verwaltungskontrolle – ähnlich dem romanischen Recht – ausüben? – Ist eine Erweiterung der Klagerechte von Bürgern und/oder Verbänden empfehlenswert? – Lassen sich etwaige Kontrollerweiterungen in das subjektive Rechtsschutzkonzept einfügen? – Stößt die Verwaltungsgerichtsbarkeit damit nicht an ihre Leistungsgrenzen? – Sollte als „Kompensation“ die Kontrolldichte reduziert werden? – Sollte die Amtsermittlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt werden? – Sollte die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die vom jeweiligen Kläger vorgetragenen Rügen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art beschränkt werden? – Würde mit einer Ausdehnung der Verwaltungskontrolle ein Legitimationsproblem im Gewaltenteilungsgefüge entstehen? Diskussion und Beschlussfassung 14:00 bis 18:00 Uhr Es wird Aufgabe dieser Abteilung sein, konkrete Antworten auf diese für die Zukunft der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidenden Fragen zu finden. 14 Tagungsprogramm 71. Deutscher Juristentag Essen 2016 Donnerstag, 15. September
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