Organisationssatzungsanträge § 6 Abs. 8 Bei Bedarf oder auf Antrag wird durch den Vorstand der Studierendenschaft eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Diese muss mindestens eine Woche vorher angekündigt sein und der Studierendenschaft auf üblichen Wegen, mindestens aber per Aushang und Mail mitgeteilt werden. § 8 Abs. 1 Dem Vorstand der Studierendenschaft gehören die Studentischen SenatorInnen sowie mindestens vier weitere gewählte Studierende der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe an. Auf Beschluss der Vollversammlung kann die Zahl der gewählten Mitglieder erhöht werden. § 11 Abs. 4 Satzungsänderungen können durch die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, sofern § 11 Abs. 2 berücksichtigt wurde. 06.04.16 wird geändert in Bei Bedarf oder auf Antrag wird durch den Vorstand der Studierendenschaft eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Diese muss mindestens eine Woche vorher angekündigt sein und der Studierendenschaft auf üblichen Wegen, mindestens aber per Mail mitgeteilt werden. wird geändert in Dem Vorstand der Studierendenschaft gehören nach § 65a Abs. 3 LHG bis zu zwei gewählte Studierende an. wird geändert in Satzungsänderungen können durch die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, sofern § 11 Abs. 2 berücksichtigt wurde. Die Nummerierung der Absätze und Paragraphen wird logisch fortgeführt.
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