Organisationssatzungsänderungsanträge vom

Organisationssatzungsanträge
§ 6 Abs. 8
Bei Bedarf oder auf Antrag wird durch den Vorstand der
Studierendenschaft eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Diese muss mindestens eine Woche vorher angekündigt sein und der
Studierendenschaft auf üblichen Wegen, mindestens aber per Aushang
und Mail mitgeteilt werden.
§ 8 Abs. 1
Dem Vorstand der Studierendenschaft gehören die Studentischen
SenatorInnen sowie mindestens vier weitere gewählte Studierende der
Pädagogischen Hochschule Karlsruhe an. Auf Beschluss der
Vollversammlung kann die Zahl der gewählten Mitglieder erhöht
werden.
§ 11 Abs. 4
Satzungsänderungen können durch die Vollversammlung mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen werden, sofern § 11 Abs. 2 berücksichtigt wurde.
06.04.16
wird geändert in
Bei Bedarf oder auf Antrag wird durch den Vorstand der
Studierendenschaft eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Diese muss mindestens eine Woche vorher angekündigt sein und der
Studierendenschaft auf üblichen Wegen, mindestens aber per Mail
mitgeteilt werden.
wird geändert in
Dem Vorstand der Studierendenschaft gehören nach § 65a Abs. 3 LHG
bis zu zwei gewählte Studierende an.
wird geändert in
Satzungsänderungen können durch die Vollversammlung mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen werden, sofern § 11 Abs. 2 berücksichtigt wurde.
Die Nummerierung der Absätze und Paragraphen wird logisch
fortgeführt.