REGELN ZUM GEBRAUCH DER WAFFEN Diese Regeln zum Gebrauch der Waffen gelten in den Punkten 2, 4 und 9 selbst-verständlich auch für alle Säbelträger. 1. Die Gewehre des Bürgerkorps sind bis auf wenige Einzelstücke zum scharfen Schuss unbrauchbar gemacht worden. Die originalen Einzelstücke sind in der Vitrine versperrt aufbewahrt. 2. Die Berechtigung zum Führen und zur Verwendung der Waffe erstreckt sich ausschließlich auf Ausrückungen des Bürgerkorps. 3. Nach der Ausrückung ist das Gewehr in das dafür vorgesehene Waffengestell zu stellen. 4. Beim Umgang mit der Waffe ist auf die notwendige Sorgfalt zu achten. 5. Für den Gebrauch des Gewehres wurde vom Waffenmeister ausreichend unterwiesen. 6. Auffallende Sicherheitsmängel sind den Verantwortlichen umgehend bekannt zu geben. 7. Die Waffe darf nur in der Waffenkammer des Gardeheimes verwahrt werden. Der Gebrauch zu privaten Zwecken ist jedenfalls untersagt. 8. Sollten bei der Schussabgabe Probleme auftreten ist die Waffe zu sichern und dies bei der Rückgabe den Verantwortlichen mitzuteilen. Die Sicherung der Waffe wird auch auf Kommando nach jedem abgegebenen Schuss durchgeführt. 9. Die Waffe darf niemals auf Personen gerichtet werden. 10. Jeder Gardist ist für den abzugebenden Schuss selbst verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bürgerkorps Regau keinerlei Haftung für Schäden die durch unsachgemäßen Gebrauch der Waffen entstehen übernimmt. In diesem Fall würde auch die Vereinsversicherung keinerlei Schadenersatz leisten.
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