Produktinformationsblatt der Europ Assistance DIE MSC

DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM
gültig für Abfahrten im Winter 2015/2016 (Abfahrten bis 31.03.2016)
Produktinformationsblatt
der Europ Assistance
-MSC Premium Reiseversicherungspaket-
Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die
Ihnen angebotene Reiseversicherung der Europ Assistance zum MSC Premium
Reiseversicherungspaket geben. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden
Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt
sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen zum MSC Premium
Reiseversicherungspaket (VB EA MSC PR 2015), den Tarifbestimmungen
und den gesetzlichen Vorschriften. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten
Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen.
1. WELCHEN VERSICHERUNGSVERTRAG BIETEN WIR IHNEN AN?
Das MSC Premium Reiseversicherungspaket beinhaltet folgende Komponenten:
- Reiserücktrittskosten- Versicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
- Reisegepäck-Versicherung
- Reisekranken-Versicherung
- Assistance-Versicherung
2. BEI WELCHEN EREIGNISSEN ERBRINGEN WIR LEISTUNGEN?
a. Leistungen der Reiserücktrittskosten- Versicherung
• Sie können eine Reise nicht antreten, weil Sie selbst oder ein Angehöriger
unerwartet erkranken, gekündigt werden oder ein anderes versichertes
Ereignis eintritt.
• Sie versäumen den Hinflug, weil sich die Anreise mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel verzögert.
b. Leistungen der Reiseabbruch-Versicherung
• Sie können eine Reise nicht zum geplanten Zeitpunkt beenden, weil Sie
selbst oder ein Angehöriger unerwartet erkranken oder weil ein anderes
versichertes Ereignis eintritt.
• Sie verpassen den Anschluss an eine Reisegruppe, weil Sie unerwartet
erkranken oder ein anderes versichertes Ereignis eintritt.
• Sie versäumen den Rückflug, weil die Anreise sich mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel verzögert.
c. Leistungen der Reisekranken-Versicherung
• Sie erkranken, erleiden einen Unfall oder versterben während einer Reise
im Ausland.
• Sie haben eine Komplikation in der Schwangerschaft oder entbinden vor
Beginn der 36. Schwangerschaftswoche.
d. Leistungen der Reisegepäck-Versicherung
• Ihr Gepäck wird auf einer Reise in Folge einer Straftat, eines Unfalls eines
Transportmittels oder eines Elementarereignisses bzw. Feuer beschädigt oder
es kommt abhanden.
• Ihr Gepäck erreicht mehr als 24 h nach Ihnen den Bestimmungsort.
e. Leistungen der Assistance-Versicherung
• Sie benötigen ein Darlehen, weil Sie mit Haft bedroht werden oder eine
Strafkaution zahlen müssen.
• Sie haben Ihre Dokumenten verloren und benötigen Ersatz.
3. WAS IST NICHT VERSICHERT?
Nicht versichert sind Schadenfälle in Folge von:
• Kernenergie,
• Arbeitskampfmaßnahmen,
• Eingriffe von hoher Hand,
• kämpferischen Auseinandersetzungen.
a.Bei der Reiserücktrittskosten-Versicherung und der ReiseabbruchVersicherung sind Schadenfälle auch nicht versichert, wenn:
• das versicherte Ereignis bei Buchung für Sie bekannt oder vorhersehbar war.
• die Reise Ihnen trotzdem zugemutet werden kann.
• die schwere Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches
oder befürchtetes Kriegsereignis, innere Unruhen, ein Terrorakt oder ein
Flugunglück ist.
• die Reiseunfähigkeit aufVerlust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer
Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopädische Anfertigungen) beruht.
• die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen von einem von uns
beauftragten Vertrauensarzt nicht bestätigt wird.
b. Bei der Reisekranken-Versicherung sind Schadenfälle nicht versichert, wenn:
• Sie ausschließlich oder auch zum Zwecke der Behandlung ins Ausland
gereist sind.
• vor Reiseantritt ein Arzt festgestellt hat, dass Sie während der Reise
behandelt werden müssen oder Medikamente benötigen. Diese Regelung gilt
nicht, wenn Sie wegen einesTodesfalls Ihrer Eltern, Kinder oder Ihres Partners
ins Ausland reisen.
• Ihre Krankheit oder Unfall durch Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rauschoder Betäubungsmittel, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffe
hervorgerufen wurden.
c.Bei der Reisegepäck-Versicherung gehören, Hörgeräte, Prothesen, Geld,
Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von
amtlichen Ausweisen und Visa nicht zum versicherten Gepäck. Nicht
versichert sind auch Schadensfälle,
• weil Sie Ihr Gepäck vergessen, nicht beaufsichtigen oder verlieren,
• wenn Ihr Kraftfahrzeug nicht abgeschlossen ist,
• wenn Schmuck oder Kostbarkeiten nicht in einem Safe eingeschlossen sind,
• weil Ihnen aus dem Reisegepäckschaden ein weiterer finanzieller Schaden
entsteht (Vermögensfolgeschäden).
4. WIE HOCH IST MEIN BEITRAG UND WANN MUSS ICH BEZAHLEN?
Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom gewählten Versicherungspaket.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Prämientabelle. Der Betrag
wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig.
5. WELCHE KOSTEN SIND NICHT VERSICHERT?
Damit wir die Prämien stabil halten können, müssen wir die Kostenerstattung
in einigen Fällen begrenzen bzw. ausschließen. Beispielsweise übernehmen
wir Kosten für Vermittlungsentgelte bis max. EUR 100.-. Im Teil B der
Versicherungsbedingungen sind alle nicht versicherten Kosten aufgelistet.
6. WAS MUSS ICH WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT BEACHTEN?
Wenn sich Ihre zum Vertrag gemachten Angaben ändern teilen Sie uns dies
bitte mit. Desweiteren müssen Sie dabei mitwirken den Schaden zu vermeiden.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Versicherungsbedingungen
7. WAS MUSS ICH BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
BEACHTEN?
Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie vor und im
Schadenfall mitwirken, die Schadenkosten gering halten und uns Nachweise
erbringen, damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir leisten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
8. WANN BEGINNT UND ENDET MEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ?
Bei dem MSC Premium Reiseversicherungspaket besteht Versicherungsschutz
ab dem gewählten Versicherungsbeginn, frühestens mit Buchung der Reise. Der
Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit Beendigung der versicherten Reise.
9. PRÄMIEN
MSC Premium Reiseversicherungspaket
Bis
500 €
750 €
1.000 €
1.250 €
1.500 €
2.000 €
2.500 €
3.000 €
4.000 €
6.000 €
10.000 €
weltweit
58 €
69 €
80 €
87 €
95 €
102 €
123 €
156 €
216 €
296 €
382 €
Single
europaweit
41 €
53 €
64 €
70 €
79 €
86 €
107 €
139 €
200 €
279 €
366 €
weltweit
72 €
87 €
101 €
109 €
120 €
128 €
155 €
196 €
271 €
371 €
480 €
Paar
europaweit
52 €
67 €
80 €
89 €
99 €
108 €
135 €
175 €
251 €
351 €
459 €
weltweit
78 €
93 €
108 €
117 €
128 €
137 €
166 €
209 €
291 €
398 €
514 €
Familie
europaweit
56 €
72 €
86 €
95 €
107 €
115 €
144 €
188 €
269 €
376 €
492 €
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
Ein Unternehemen der
1
Allgemeine Versicherungsbedingungen
der Europ Assistance
-MSC Premium ReiseversicherungspaketStand: 08/2015 - VB EA MSC PR 2015
Die Europ Assistance S.A. Irish Branch (nachfolgend EAIB) erbringt im Rahmen
des MSC Premium Reiseversicherungspaketes die nachfolgend aufgeführten
Leistungen. Die EAIB nutzt zur Erbringung ihrer Leistungen den Service der
Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 München.
Schwiegerkinder und Schwäger;
c. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen;
d.Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod” eingetreten
ist.
5.Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert,
gelten nur die Angehörigen der jeweiligen versicherten Person und deren
Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen
untereinander.
TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I.Versicherungsumfang
Das MSC Premium Reiseversicherungspaket ist eine Kombination wichtiger
Versicherungen für Ihre Kreuzfahrt. Es beinhaltet folgende Versicherungen:
• Die Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt die Stornokosten, wenn Sie
eine Reise nicht antreten können.
• Die Reiseabbruch-Versicherung leistet, wenn Sie eine Reise abbrechen
müssen und ersetzt die zusätzlichen Reisekosten und die nicht genutzten
Urlaubstage.
• Die Reisegepäck-Versicherung leistet bei Verlust oder Diebstahl Ihres
Reisegepäcks.
• Die Reisekranken-Versicherung bietet Schutz, wenn Sie auf einer Reise im
Ausland medizinische Hilfe benötigen.
• Die Assistance-Versicherung hilft in allen Notlagen, z.B. bei Strafverfolgung
oder bei Verlust von Zahlungsmitteln.
Einzelheiten zu den Versicherungen finden Sie in Teil B Besondere Bestimmungen.
V. Geltungsbereich
Abhängig von dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif gilt der
Versicherungsschutz entweder europaweit oder weltweit.
II. Reise
Eine Reise ist eine aus mehreren Einzelleistungen zusammengefasste einheitliche
touristische Gesamtleistung. Diese findet innerhalb eines von vornherein
festgelegten und überschaubaren zeitlichen Rahmens statt. Die Reise beginnt
mit der Inanspruchnahme des ersten Verkehrsmittels zur direkten Hinreise zur
Kreuzfahrt und endet mit der Beendigung der direkten Rückreise zum Wohnsitz.
VII. Was muss im Schadensfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
1. Sie sollen einen Schadensfall möglichst vermeiden.
2.Ist ein Schaden eingetreten, sollen Sie die entstehenden Kosten gering halten.
a) Vermeiden Sie alles, was zu unnötigen Kosten führen könnte.
b) Treten Sie Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der von uns
geleisteten Zahlung an uns ab.
c) Melden Sie uns einen Schaden unverzüglich.
3.Sie sollen uns bei der Entscheidung helfen, ob und in welcher Höhe wir
leisten.
a) Unterstützen Sie jede zumutbare Untersuchung zum Schadensfall.
b) Erteilen Sie uns Auskünfte wahrheitsgemäß.
c) Stellen Sie uns benötigte Belege im Original zur Verfügung.
4.Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen besonderen Obliegenheiten
zu den einzelnen Versicherungen in Teil B dieser Versicherungsbedingungen.
III. Abschlussfrist, Beginn und Dauer des
Versicherungsvertrages/ Versicherungsschutz
1.Der Vertrag muss bei der Reisebuchung, spätestens 30 Tage vor Reisebeginn
abgeschlossen werden. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30
Tage oder weniger, muss der Abschluss spätestens am 3. Werktag nach der
Reisebuchung erfolgen.
2.Der Vertrag kommt durch Zahlung der Prämie zustande.
3.Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden.
4.
Der Versicherungsschutz beginnt für den Reiserücktritt mit der Zahlung
der Prämie. Im Übrigen beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit
Antritt der versicherten Reise. Die Reise gilt als angetreten, wenn die
erste Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird. In der
Komponente Reisekranken- Versicherung beginnt der Versicherungsschutz
mit dem Grenzübertritt ins Ausland.
5.Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden:
• in der Reiserücktritts-Versicherung bei Reiseantritt,
• in der Reisekranken-Versicherung, auch für noch nicht abgeschlossene
Versicherungsfälle, nach der vereinbarten Dauer, spätestens jedoch mit
Beendigung der versicherten Reise mit dem Grenzübertritt ins Heimatland
aus dem Ausland.
• in den übrigen Versicherungen nach der vereinbarten Dauer, spätestens
jedoch mit Beendigung der versicherten Reise.
6.Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt
hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen
verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
IV.Versicherte Personen und Risikopersonen
1. Versichert sind die in der Bestätigung des Veranstalters namentlich genannten
Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Im Paartarif sind Sie selbst und Ihr Partner versichert. Als Partner gelten
Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten.
3. Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen als Familie maximal
zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) - insgesamt bis
zu sieben Personen.
4. Risikopersonen sind:
a. versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert
haben;
b. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner
oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern,
Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern,
VI. Prämienzahlung
1Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei Vertragsbeginn fällig. Die Höhe der
Prämien entnehmen Sie bitte aus der Prämientabelle.
2.Zahlen Sie die Prämie nicht rechtzeitig, sind wir solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der Versicherungsschutz
beginnt erst zum Zeitpunkt zu dem die Prämie gezahlt wurde, es sei denn,
Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, Sie haben die Nichtleistung nicht zu vertreten.
3.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitsdatum
eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
widersprechen.
VIII. Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten
Verletzen Sie oder eine andere versicherte Person eine der vorgenannten
Obliegenheiten vorsätzlich, können wir die Leistung ganz ablehnen. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
IX. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten?
1.Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen nach unserer Entscheidung, ob und in
welcher Höhe wir leisten.
2.Wir verwenden den Wechselkurs des Tages, an dem Sie in einer fremden
Währung bezahlt haben.
3.Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen:
a) Haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung aus anderen Verträgen, gehen
diese Leistungsverpflichtungen vor (Subsidiarität). Dies gilt für weitere private
Versicherungsverträge und gesetzliche Leistungsträger. Dies gilt auch, wenn in
dem anderen Vertrag ebenfalls eine Subsidiarität festgelegt ist.
b) Melden Sie uns den Schadensfall, werden wir unbeachtlich einer
Subsidiarität in Vorleistung gehen.
c) In der Auslandskrankenversicherung können Sie uns helfen, wenn Sie
medizinische Kosten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen
Krankenversicherung einreichen. Diese erkennen ihre Leistungspflicht nur an,
wenn Sie selbst die Kosten einreichen. Wir haben keine Möglichkeit, Kosten
erstattet zu bekommen.
X. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus
dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen?
1.
In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht
nicht entgegensteht.
2.
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen bzw. der versicherten
Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
2
zu dem unsere Entscheidung Ihnen bzw. der versicherten Person in Textform
zugeht.
3.Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die
versicherten Personen.
XI. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Anzeigen
und
Willenserklärungen
können
per
E-Mail
an
[email protected] oder per Post oder Fax an unsere
Schadenabteilung, Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, 81737
München erfolgen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache.
TEIL B – BESONDERE BESTIMMUNGEN
I. REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise nicht angetreten
werden kann, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem
unter § 2 beschriebenen Ereignis betroffen ist.
§ 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet?
1.Stornierungskosten
a) Wir übernehmen die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei
Nichtantritt der Reise.
b) Vermittlungsentgelt bis maximal EUR 100,-.
2.Mehrkosten der Anreise
Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzen wir die erforderlichen Mehrkosten
entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität für die Anreise.
Die Mehrkosten erstatten wir maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die
bei einer Stornierung der Reise angefallen wären.
3.Kosten der Umbuchung
Wird eine Reise umgebucht, ersetzen wir die entstehenden
Umbuchungskosten bis maximal zur Höhe der Stornokosten, ausgenommen
davon ist die Regelung in § 2 Ziffer 2.f).
4.Einzelzimmerzuschlag
Haben Sie zusammen mit einer weiteren versicherten Person ein
Doppelzimmer gebucht, ersetzen wir Ihnen den Einzelzimmerzuschlag oder
übernehmen die anteiligen Kosten der Person für das Doppelzimmer bis zur
Höhe der Stornokosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären.
Dies gilt, wenn die weitere versicherte Person aus einem versicherten Grund
die Reise stornieren muss und zu den Risikopersonen zählt.
5.Unterversicherung
Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme,
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der
Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie.
§ 2 Welche Ereignisse sind versichert?
1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen:
a)einer unerwarteten Erkrankung
b)
von Tod, schwerer Unfallverletzung, Komplikationen einer bestehenden
Schwangerschaft oder Feststellung einer Schwangerschaft nach
Versicherungsbeginn.
c)von Bruch von Prothesen
d)einer Impfunverträglichkeit
e)eines Arbeitsplatzverlustes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer
unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die
Insolvenz bei Selbstständigen.
f)
einer Aufnahme eines Sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses
oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der
Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie oder die versicherte
Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika,
betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie
die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der
Schul- oder Studienzeit.
g)
konjunkturbedingter
Kurzarbeit
mit
einer
voraussichtlichen
Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen
monatlichen Nettoarbeitsentgelts. Vorausgesetzt der Arbeitgeber meldet die
Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn an.
h)
ein Wechsel des Arbeitsplatzes und die versicherte Reise fällt in die
Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate einer neuen beruflichen
Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des
Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde.
i)
ein erheblichen Schaden an Ihrem Eigentum infolge von Feuer,
Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
(z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch
die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens EUR 2.500
erreicht.
2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen:
a)
Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der
dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer
gemeinsamen Reise mit Ihrem Ehepartner;
b)Wiederholungstermin für eine nicht bestandene Prüfung an einer Schule
oder Universität. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem
Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die
Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14
Tage nach Ende der Reise fällt.
c)
unerwartete Einberufung zum Bundeswehrfreiwilligendienst, zu einer
Wehrübung oder zum Zivildienst und derTermin kann nicht verschoben werden
und die Stornierungskosten werden nicht von einem Kostenträger übernommen.
Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder
Berufssoldaten.
d)
eine unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt das zuständige
Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung des
Gerichtstermins.
e)
Sie können Ihre Reise nur verspätet fortsetzen oder müssen diese
abbrechen, da Sie ein Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung
oder
Ausfalles
eines
öffentlichen Verkehrsmittels
versäumen.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle
Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls
mitversichert ist und die Verspätung des Verkehrsmittels der in der
Tarifbeschreibung genannten Mindestverspätung entspricht.
f)Sie buchen spätestens 42 Tage vor Reiseantritt um. Wobei Sie in diesem Fall
maximal EUR 30,- pro Person und Reise ersetzt erhalten.
3.Versicherungsschutz des mitreisenden Hundes Sie können Ihre Reise nicht antreten und stornieren diese oder nehmen eine
Umbuchung vor aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines
schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten
Hundes.
§ 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert?
1.
Unerwartete Erkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung
bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden
sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
2.
Psychische Reaktionen
Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische
Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung
von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten
oder Seuchen aufgetreten sind.
§ 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt:
1.Um die Kosten möglichst gering zu halten, müssen Sie oder die versicherte
Person bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unverzügliche Stornierung
oder Umbuchung beim Reiseveranstalter und/oder bei der Buchungsstelle
vornehmen.
2.Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei psychischer
Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Zusätzlich ist es bei
medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie behandeln
oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen können, von ihrer
Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig erachten, können
wir die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen
lassen.
II. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG SCHUTZES
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise abgebrochen oder
unterbrochen werden muss oder von einer Reise verspätet zurückgekehrt
wird, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem unter
§ 2 aufgeführten Ereignis betroffen ist. Bei der Erstattung der nachfolgend
aufgeführten Kosten stellen wir auf die Qualität der gebuchten Reise ab. Die
Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der
Kosten anerkannt werden, die bei einem Abbruch der Reise angefallen wären.
§ 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet?
1.Zusätzliche Rückreisekosten:
Müssen Sie die Reise abbrechen oder kehren Sie von der Reise verspätet
zurück, erstatten wir Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzlichen
Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
3
die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B.
Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), sowie
die zusätzlichen Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach
Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die
versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist,
weil eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses
nicht transportfähig ist. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die
Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für
einen Sitzplatz in der Economy Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind
jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen, wegen
von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von
der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
2.Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen: Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise,
maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstatten wir den versicherten
Reisepreis. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
Bei verspätetem Antritt der Reise, bei Abbruch in der zweiten Hälfte
der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung
der Reise entschädigen wir die nicht mehr in Anspruch genommenen
Reiseleistungen. Lassen sich die Beträge der einzelnen Reiseleistungen nicht
objektiv nachweisen (z. B. Pauschalreisen), erstatten wir die nicht genutzten
Reisetage.
3.
Zur Berechnung der ursprünglichen Reisedauer werden der An- und
Abreisetag jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
4.Keine Erstattung nehmen wir vor, wenn es sich bei der nicht in Anspruch
genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelte.
5.Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung:
Haben Sie eine Kreuzfahrt gebucht, ersetzen wir die notwendigen
Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen
werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch
bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen
sind sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von
der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der
geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
6.
Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme,
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der
Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie.
§ 2 Welche Ereignisse sind versichert?
1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
Sie müssen Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen aufgrund:
a)einer unerwarteten Erkrankung.
b)von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft.
c)von Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.
d)
eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer,
Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen
Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl) gekommen ist. Als erheblich gilt ein Schaden
am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe
mindestens einen Betrag von EUR 2.500,- erreicht.
2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen
a)
Sie setzen Ihre Reise verspätet fort oder brechen diese ab, da Sie ein
Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung oder Ausfalls eines öffentlichen
Verkehrsmittels versäumen. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser
Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche
Zubringerflüge. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel
ebenfalls mitversichert ist und die Verspätung des Verkehrsmittels der im
Produktinformationsblatt genannten Mindestverspätung entspricht.
b)
Sie müssen aufgrund von Naturkatastrophen und Elementarereignissen
am Urlaubsort (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben,
Wirbelstürme) die Reise zwingend notwendig verlängern.
§ 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert?
1.Erkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung
bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden
sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
2. Psychische Reaktionen
Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische
Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung
von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten
oder Seuchen aufgetreten sind.
3. Tod aller versicherten Personen
Den vollen oder anteiligen Reisepreis erstatten wir nicht, wenn alle
versicherten Personen während der Reise versterben.
§ 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt:
Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei psychischer
Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Zusätzlich ist es bei
medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie behandeln
oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen können, von ihrer
Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig erachten, können wir
die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen.
III. REISEGEPÄCK-VERSICHERUNG SCHUTZES
§ 1 Welche Ereignisse sind versichert?
Wir erstatten die Ihnen entstehenden Kosten, wenn ein unter 1. genannter
Gegenstand Ihres Reisegepäcks während einer Reise durch ein unter 2.
genanntes Ereignis abhandenkommt oder beschädigt wird (Schadensfall).
Außerdem erbringen wir Leistungen bei einer unplanmäßigen Verspätung Ihres
Reisegepäcks.
1. Versichertes Reisegepäck:
a)Alle Sachen Ihres persönlichen Reisebedarfs, nicht jedoch Gegenstände die
nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden
b)Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren)
c)Geschenke
d)Reiseandenken
e)Amtliche Ausweise
f)Visa
2. Versicherte Ereignisse:
a)Straftat eines Dritten
b)Unfall eines Transportmittels
c)Feuer, Explosion oder Elementarereignissen
d)
Aufgabe an ein Beförderungsunternehmen, einen Beherbergungsbetrieb
oder eine Gepäckaufbewahrung
3.
Ihr von Ihnen bei der Reise aufgegebenes Reisegepäck erreicht den
Bestimmungsort wegen einer verspäteten Beförderung mehr als 24 Stunden
nach Ihnen.
§ 2 Welche Ereignisse sind nicht versichert?
Wir leisten nicht für die unter 1. genannten Gegenstände Ihres Reisegepäcks
oder wenn Ihr Reisegepäck durch eines der unter 2. genannten Ereignisse
abhandenkommt oder beschädigt wird.
1. Nicht versichertes Reisegepäck:
Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere,
Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit
überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder
Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art (Spielekonsolen,
Audio-Player und Laptops sind versichert) inklusive Zubehör und
Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und
Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör.
2. Nicht versicherte Ereignisse:
a)Sie lassen Ihr Reisegepäck liegen, hängen oder stehen.
b)Sie vergessen oder verlieren Ihr Reisegepäck.
c)Schäden während des Zeltens oder Campings auf nicht offiziell eingerichteten
Campingplätzen
d)
Diebstahl oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks aus einem abgestellten
Kraftfahrzeug oder einem daran angebrachten Behältnis, wenn das
Kraftfahrzeug oder das Behältnis nicht fest verschlossen ist. Wir leisten nur,
wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr
eingetreten ist oder der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von
nicht länger als 2 Stunden eingetreten ist. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das
Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung
entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
e)
Diebstahl oder Beschädigung von Schmucksachen und Kostbarkeiten,
wenn diese nicht in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)
eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt
werden.
§ 3 Was muss im Schadensfall beachtet werden?
Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen,
dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird und wenn er eingetreten ist, der
Schaden so gering wie möglich bleibt. Zusätzlich müssen Sie uns Nachweise
erbringen, damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir leisten. Für den
Reisegepäck-Schutz bedeutet dies insbesondere:
1.Um den Schadensfall möglichst gering zu halten, müssen Sie insbesondere
a)bei strafbaren Handlungen unverzüglich Strafanzeige erstatten und dabei alle
entwendeten der beschädigten Sachen aufzählen und uns das vollständige
Polizeiprotokoll einreichen;
b)
Schäden an aufgegebenem Gepäck unverzüglich dem entsprechenden
Aufbewahrungsbetrieb melden. Sofern Sie einen Schaden oder Verlust
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
4
nicht sofort erkennen, müssen Sie die Meldung unverzüglich nach der
Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des
Reisegepäckstücks nachholen.
2.Um unsere Leistungspflicht und die Höhe der Leistungspflicht prüfen zu
können, benötigen wir folgende Unterlagen:
a)Buchungsunterlagen
b)Strafanzeige mit Auflistung aller entwendeten oder beschädigten Sachen
c)Bescheinigung der Schaden- oderVerlustmeldung beim Aufbewahrungsbetrieb
bei Schäden an aufgegebenem Gepäck
d)
bei einer Verspätung des Reisegepäcks eine Bestätigung des
Beförderungsunternehmens
§ 4 Welche Kosten werden übernommen?
Wir erbringen bei Eintritt eines versicherten Ereignisses folgende Leistungen.
1.Kommt Ihr Reisegepäck abhanden oder wird es beschädigt, erstatten wir:
a)den Zeitwert für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen. Der Zeitwert
ist der Betrag, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich
der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
b)die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung,
höchstens jedoch den Zeitwert für beschädigte Sachen.
c)den Materialwert für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger.
d)amtliche Gebühren der Wiederbeschaffung für amtliche Ausweise und Visa.
e)Insgesamt leisten wir pro Schadensfall bis maximal zur Höhe der versicherten
Summe, bei Single bis EUR 2.000,-, im Paartarif und in der Familienversicherung
bis EUR 4.000,-. Abweichungen finden sich in Ziffer 2.
2.
Kommt Ihr Reisegepäck abhanden oder wird es beschädigt, gelten für folgende
Gegenstände abweichend von Ziffer 1 maximale Entschädigungsgrenzen, die
wir pro Schadensfall erstatten:
a)
Wertsachen, Schmuck und Kostbarkeiten EUR 1000,- (Single) bzw. EUR
2.000,- (Paartarif und Familienversicherung)
b)
Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte sowie Mobiltelefone(nicht versichert
sind Autotelefone), jeweils mit Zubehör EUR 250,- (Single, Paartarif und
Familienversicherung)
c)Golf- und Taucherausrüstungen, Fahrräder, jeweils mit Zubehör EUR 500,(Single, Paartarif und Familienversicherung)
d)Surfbretter, Segelsurfgeräte, jeweils mit Zubehör EUR 500,- (Single, Paartarif
und Familienversicherung)
e)Musikinstrumente mit Zubehör (sofern zu privaten Zwecken mitgeführt)
EUR 250,- (Single, Paartarif und Familienversicherung)
f)
Audio-Player, tragb. DVD-Player EUR 250,- (Single, Paartarif und
Familienversicherung)
3.Bei verzögerter Beförderung Ihres aufgegebenen Reisegepäcks erstatten wir
pro Schadensfall die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, die zur
Fortführung der Reise notwendig sind bis zu EUR 500,- (Single, Paartarif und
Familienversicherung).
§ 5 Welche Kosten werden nicht übernommen?
1.Kosten pro Schadensfall von mehr als EUR 2.000,- bei Singles bzw. EUR
4.000,- im Paartarif und in der Familienversicherung.
2.Finanzielle Schäden, die Ihnen als Folge des Schadens in dem ReisegepäckSchutz entstehen (Vermögensfolgeschäden).
3.Kosten für beschädigte oder abhanden gekommene Video- und Fotoapparate,
die Sie als Reisegepäck aufgegeben haben.
IV. REISEKRANKEN-VERSICHERUNG SCHUTZES
§ 1 Welche Leistungen umfasst Ihre Reisekranken- Versicherung?
1.Heilbehandlungskosten im Ausland
Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls (Versicherungsfall gem. § 2
Einschränkungen § 3) während einer Reise erstatten wir die im Ausland
entstandenen ortsüblichen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung
im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige
a)
ärztliche
ambulante
Behandlungen
einschließlich
Schwangerschaftskomplikationen, Entbindung vor Beginn der 36.
Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt
sowie medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch;
b)
schmerzstillende
konservierende
Zahnbehandlungen
einschließlich
Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem
Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet
werden;
c)ärztlich verordnete Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente gelten
nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind - Nähr- und Stärkungsmittel
sowie kosmetische Präparate);
d)ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
e)
ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und
Krankengymnastik;
f)ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig
werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen;
g)Röntgendiagnostik;
h)unaufschiebbare Operationen;
i)unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung
erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt
und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende
diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten
führt;
2.Informationsleistung
a)Information über Ärzte vor Ort Bei Krankheit oder Unfall informieren wir auf Anfrage über unseren NotrufService über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person.
Soweit möglich, benennen wir einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
b)Informationsübermittlung zwischen Ärzten
Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder den Folgen eines
Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellen wir auf Wunsch über
unseren Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von uns beauftragten
Arzt und dem Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden
Krankenhausärzten her und sorgen während des Krankenhausaufenthaltes für
die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf
Wunsch sorgen wir für die Information der Angehörigen.
3. Versicherungsleistungen für Frühgeburten
Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir bei einer
Frühgeburt vor Beginn der 36. Schwangerschaftswoche auch die Kosten der
im Ausland notwendigen Heilbehandlung des neugeborenen Kindes bis zu
einem Betrag von EUR 50.000,-.
4.Betreuungsleistungen
a)Begleitperson im Krankenhaus für Kinder
Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden,
erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im
Krankenhaus.
b)Reisebetreuung für Kinder
Wir organisieren und bezahlen die Betreuung des versicherten minderjährigen
Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern
alle Betreuungspersonen oder die einzige an der Reise teilnehmende
Betreuungsperson des mitreisenden Kindes die Reise aufgrund von Tod,
schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig
fortführen oder beenden können.
c)Arzneimittelversand
Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf
der Reise abhanden gekommen sind, übernehmen wir in Abstimmung mit dem
Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und
ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate
hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise
an uns zurückzuerstatten.
d)Krankenbesuch
Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten
Person länger als 5 Tage dauert, organisieren wir auf Wunsch die Reise
einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des
Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und
übernehmen die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hinund Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei
Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist.
e)Hotelkosten
Wird der gebuchte Aufenthalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des
Versicherten unterbrochen oder verlängert, erstatten wir der versicherten
Person und den versicherten Mitreisenden die zusätzlichen Nächtigungskosten.
Der Betrag ist begrenzt auf EUR 2.500,- für maximal 10 Tage.
5. Transport/Überführungs-/ Bestattungskosten
a)Wir erstatten die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen
geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der
Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.
b)
Wir übernehmen auch die Kosten für eine Begleitperson sowie eine
gegebenenfalls erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung durch
unseren medizinischen Dienst angeordnet wurde.
c)Wir erstatten die Kosten für Krankentransporte zur stationären Behandlung
in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft.
d)
Wir erstatten die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens
einer versicherten Person durch die Überführung des Verstorbenen an den
ständigen Wohnsitz entstehen.
e)Erstattet werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der
Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären.
f)Wir organisieren und bezahlen die zusätzliche Rückholung des Reisegepäcks,
sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurück transportiert
wurden oder verstorben sind.
6. Nachleistung im Ausland
Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
5
des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen
nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen
dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell
notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der
Transportfähigkeit.
7. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale
Im Versicherungsfall erstatten wir die Telefonkosten, die dem Versicherten
durch die Kontaktaufnahme mit unserer Notrufzentrale entstehen, bis
maximal EUR 25,-.
8.Aufwandsentschädigung
Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die
Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor unserer Inanspruchnahme einem
anderen Leistungsträger/ Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung
beteiligt, zahlen wir - über die Kostenerstattung hinaus - bei einer stationären
Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von EUR 50,- pro
Tag für maximal 14 Tage. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der
Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leisten wir in diesen Fällen zusätzlich
einmalig einen Betrag von EUR 25,- pro behandelte Person.
9. Ersatzweise Krankenhaustagegeld
Bei Auslandsreisen erhalten versicherte Personen im Falle einer medizinisch
notwendigen und stationären Heilbehandlung wegen einer während
der Auslandsreise eingetretenen Krankheit oder Verletzung wahlweise
anstelle von Kostenersatzleistungen für die stationäre Heilbehandlung ein
Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,- pro Tag für maximal 30 Tage
ab Beginn der stationären Krankenhausbehandlung. Das Wahlrecht ist
unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben.
§ 2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
1. Erkrankung oder Unfall
Als Versicherungsfall wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen bezeichnet.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die
mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit
ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch
notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen,
Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch
notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod.
2. Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern
Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im
Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und
Zahnärzten und Krankenhäusern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen
amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte - sofern vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen.
3. Versicherte Behandlungsmethoden
Im vertraglichen Umfang leisten wir für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder
überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und
Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben
oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder
Arzneimittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie Verordnungen
nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, Anthroposophische
Medizin und Pflanzenheilkunde). Wir können jedoch unsere Leistungen auf den
Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1.Leistungseinschränkungen
Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder
übersteigen die Kosten einer Heilbehandlung das ortsübliche Maß, so können
wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
2.Leistungsfreiheit
Wir leisten nicht für:
a)die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe
für den Antritt der Reise waren;
b)
die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei
planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass
die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
Grades unternommen wurde
c)solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen,
die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen
verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen
sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen
insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
- vor Reisebeginn - für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
d)die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren
Folgen;
e)Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen, es sei
denn, dass diese Behandlungen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre
Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren
Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (BandscheibenOP, Hüftendprothese) erfolgen, zur Verkürzung des Aufenthaltes im
Akutkrankenhaus dienen und Leistungen vor Behandlungsbeginn vom
Versicherer schriftlich zugesagt wurden;
f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
g)ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung
entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall
notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte
in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken
aufgehalten hat;
h)Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen,
mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie
zusammenlebt; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
i)solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen,
die durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige
Eingriffe von hoher Hand verursacht sind;
j)
eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
Behandlung oder Unterbringung;
k)Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
l)Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische
Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen,
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und
implantologische Zahnleistungen;
m) Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen;
n)Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen;
o)Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane;
p)Organspenden und deren Folgen.
3.Wir leisten nicht, wenn Sie bzw. die versicherte Person uns arglistig über
Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der
Leistung von Bedeutung sind, sowie wenn der Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt wurde.
§ 4 Was muss im Krankheitsfalle beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ohne die Mitwirkung der versicherten Personen können wir unsere Leistung
nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die versicherten Personen daher die
nachfolgenden Punkte sowie die unter Teil A Ziffer VIII aufgeführten Punkte, um
den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
1.Halten Sie und die versicherten Personen den Schaden möglichst gering und
vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
Sind Sie oder die versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit uns
Kontakt auf.
2.
Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort
nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit
muss zugestimmt werden, wenn wir den Rücktransport nach Art der
Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigen.
3.
Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn
umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen müssen Sie
oder die versicherte Person unverzüglich Kontakt mit unserem weltweiten
Notfall-Service aufnehmen.
4.Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte
Person wahrheitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Sofern wir es
für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch
einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
5.Folgende Nachweise, die unser Eigentum werden, müssen uns eingereicht
werden:
a)Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung
der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten
Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht
anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird
dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit
Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
b)Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder
Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung;
c)ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit
eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die
Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt;
d)
eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die
Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
e)
weitere Nachweise und Belege, die wir zur Prüfung unserer
Leistungsverpflichtung als notwendig erachten und von Ihnen im Schadensfall
anfordern und deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
6.Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus
Teil A Ziffer VIII.
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
6
V. ASSISTANCE-VERSICHERUNG SCHUTZES
§ 1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn Ihnen während Ihrer Reise ein Notfall
zustößt, der gemäß § 2 versichert ist. Durch unsere weltweite Notrufnummer
helfen wir in den genannten Notfällen, die der versicherten Person während
der Reise zustoßen.
§ 2 Welche Leistungen umfasst Ihre Assistance- Versicherung?
Im Versicherungsfall (siehe § 1) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt.
1. Leistungen bei Krankheit/Unfall und Tod
a) Kostenübernahmeerklärung
Sofern die Leistungspflicht einer privaten Versicherung oder einer gesetzlichen
Krankenversicherung nicht vorliegt, geben wir über unseren Notruf-Service
gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die
Kostenübernahmeerklärung erfolgt bis maximal EUR 15.000 in Form einer
Darlehensgewährung für die versicherte Person. Voraussetzung hierfür ist
die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der
versicherten Person bei unserem Notruf-Service. Die von uns verauslagten
Beträge sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach
Rechnungsstellung zurückzuzahlen.
b) Krankentransport
Reisen innerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen
Wohnsitz hat, bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu diesem Land
organisieren wir, auf Wunsch der versicherten Person und bei nachgewiesener
Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten
Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise, sofern
die stationäre Behandlung mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort der
versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete
Krankenhaus. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich geplanten
Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu einem Betrag von EUR 2.500.
c) Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht,
gerettet oder geborgen werden, erstatten wir hierfür die Kosten bis zu einem
Betrag von EUR 5.000.
d) Überführungs- und Bestattungskosten
Ersetzt werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe
der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, oder die
notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten
Person durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz
entstehen.
2. Leistungen bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise
a) Wir organisieren die Rückreise und gewähren ein Darlehen für
Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante
Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von der versicherten
Person wegen unerwarteter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod der
versicherten Person oder einer Risikoperson gemäß Teil A IV. Ziffer 4. nicht
planmäßig beendet werden kann. Voraussetzung für die Darlehensgewährung
ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des
Reisepasses der versicherten Person bei unserem Notruf-Service.
Das Darlehen muss binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer
Summe an uns zurück erstattet werden.
b) Bei einer Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der
versicherten Person gewähren wir ein Darlehen je versicherter Person bis zu
einem Betrag von EUR 10.000 für die Leistungen gemäß Ziffer 2.
3.Reiseruf
Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden
kann, bemühen wir uns um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und
übernehmen hierfür die Kosten.
4.Strafverfolgung
Für die nachfolgend aufgeführten Kosten gewähren wir ein Darlehen bis zu
dem jeweils genannten Betrag. Das Darlehen muss von der versicherten
Person unverzüglich nach der Erstattung durch die Behörde oder das
Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, an uns
zurückgezahlt werden.
a) Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, sind
wir bei der Beschaffung eines Anwalts und/oder eines Dolmetschers
behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und
Dolmetscherkosten gewähren wir ein Darlehen maximal bis zu einem Betrag
von EUR 3.000.
b) Wir strecken ein Darlehen bis zum Betrag von EUR 13.000 bei einer von
einer Behörde eventuell verlangte Strafkaution vor.
5. Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten
a) Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel
aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine
finanzielle Notlage, stellen wir über unseren Notruf-Service den Kontakt zur
Hausbank her. Sofern erforderlich, helfen wir bei der Übermittlung eines von
der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person. Ist
eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellen
wir über unseren Notruf-Service der versicherten Person ein Darlehen bis zu
einem Betrag von EUR 1.500 unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises
oder des Reisepasses zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats
nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
b) Bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten helfen wir
der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Wir haften jedoch
nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung
entstehenden Vermögensschäden.
c) Bei Verlust von Reisedokumenten helfen wir bei der Ersatzbeschaffung.
6. Hilfe bei Umbuchung / Verspätungen
Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes
Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen
gebuchter Verkehrsmittel kommt, so helfen wir bei der Umbuchung.
Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte
Person. Wir informieren Dritte auf Wunsch der versicherten Person über
Änderungen des geplanten Reiseverlaufes.
7.Fahrradschutz
a) Kann wegen Panne oder Unfall des von der versicherten Person auf der
Reise benutzten Fahrrades die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernehmen
wir die Reparaturkosten bis EUR 75,- damit eine Weiterfahrt möglich wird.
Ist eine Reparatur am Schadensort nicht möglich, erstatten wir alternativ
die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der
Tagesetappe bis EUR 75,- je versicherten Schadenfall. Nicht versichert sind
Reifenpannen.
b) Kann wegen Diebstahls des von der versicherten Person auf der
Reise benutzten Fahrrades die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden,
übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum
Ausgangsort oder zum Zielort der Tagesetappe bis zum Betrag von EUR
250,- je versicherten Schadenfall.
8. Nothilfe für Ihr Zuhause
Wir organisieren Ihre Rückreise zum Wohnort und zum Urlaubsort zurück
und übernehmen die zusätzlichen Reisekosten, wenn Sie Ihre Reise aufgrund
eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum am Heimatort infolge von
Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen
Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl) abbrechen oder unterbrechen müssen.
Als erheblich gilt ein Schaden, wenn dieser mindestens einen Betrag von
EUR 2.500,- erreicht. Sind Notreparaturen erforderlich oder werden
Notersatzkäufe für Ihr Eigentum am Heimatort notwendig, erhalten Sie von
uns, gegen Rechnungsvorlage und Nachweise für die Ersatznotwendigkeit,
einen Betrag bis zu EUR 500,9. . Nothilfe für Ihr Fahrzeug
Bei einem erheblichen Schaden an Ihrem privat genutzten PKW, der während
Ihrer Urlaubsreise an Ihrem Wohnort zurückbleibt oder zur Weiterreise
mit anderen Verkehrsmitteln am Abreisetag in einem Parkhaus (z.B. am
Flughafen) für die Dauer der Reise geparkt wird, erstatten wir Ihnen den
von Ihrer Voll- oder Teil-Kfz-Kaskoversicherung berechneten Selbstbehalt bis
zu einem Betrag in Höhe von EUR 300,-. Ein versicherter Schaden liegt vor,
wenn dieser mindestens eine Höhe von EUR 2.500,00 erreicht, dem KaskoVersicherer angezeigt wird und dieser im Rahmen der Leistungserstattung
einen Selbstbehalt berechnet.
§ 3 Was muss im Versicherungsfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. des Allgemeinen Teils gilt:
Voraussetzung für die vollständigen Leistungen unserer Assistance-Versicherung
ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt
des versicherten Schadenfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an unseren
weltweiten Notfall-Service wendet. Diese Kontaktaufnahme muss unverzüglich
erfolgen. Die Telefonnummer finden Sie unter „Wichtige Hinweise im
Schadenfall” in Ihren Vertragsunterlagen.
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
7
Wichtige Verbraucherinformation der
Europ Assistance
-MSC Premium Reiseversicherungspaket-
Wir freuen uns, dass Sie sich für das Angebot der Europ Assistance interessieren.
IDENTITÄT UND LADUNGSFÄHIGE ANSCHRIFT DES VERSICHERERS
Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts,
eingetragen im Handelsregister von Nanterre unter Nummer 451
366 405 und Sitz 1, Promenade de la Bonnette, 92230 Gennevilliers,
Frankreich, Vorstandsvorsitzender: Antoine Parisi. Hier handelnd durch ihre
Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ Assistance Irish
Branch, Registrierungsnummer 905036 und Niederlassungssitz 3rd Floor, 13 –
17 Dawson St, Dublin 2 – Irland.
HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Versicherung von Beistandsleistungen und Versicherung gegen sonstige Risiken in
Bezug auf Reisen, Haus und Familie
AUFSICHTSBEHÖRDE
Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR), 61, rue Taitbout
75436 Paris Cedex 09 – Frankreich
WICHTIGE TELEFONNUMMER
24h-Notrufnummer im Schadensfall
089 55 987 253
VERSICHERUNGSSCHUTZ
Versicherungsschutz besteht für die in der Vertragsbestätigung aufgeführten
Personen und gewählten Zeitraum
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Es gelten die VB EA MSC PR 2015
ANWENDBARES RECHT
Auf den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung ist, soweit zulässig,
deutsches Recht anwendbar.
HÖHE UND FÄLLIGKEIT DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten
Versicherungssumme und dem jeweiligen Schaden. Ist die Leistungspflicht dem
Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung
binnen zwei Wochen.
PRÄMIE
Die Prämie ist auf der Vertragsbestätigung dokumentiert und enthält die
jeweilige Versicherungsteuer. Die Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei.
Gebühren werden nicht erhoben. Die Beiträge sind Gesamtbeiträge. Die
einmalige Gesamtprämie ist bei Vertragsschluss fällig. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag vom angegebenen Konto
eingezogen werden bzw. der angegebenen Kreditkarte belastet werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Sie haben vor der Einziehung der Prämien für die ausreichende Deckung Ihres
Kontos zu sorgen.
Bitte beachten Sie die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der einmaligen
Prämie:
Die Europ Assistance ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung der einmaligen Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalls in Verzug ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat den
Zahlungsverzug nicht zu vertreten!
Zusätzlich anfallende Kosten: Außer dem Versicherungsbeitrag erheben wir
keine weiteren Kosten oder Gebühren. Wenn Sie uns telefonisch kontaktieren,
entstehen Ihnen Kosten für innerdeutsche Festnetzverbindungen bzw. aus dem
Ausland für internationale Telefonverbindungen. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch
zurück
SPRACHE / WILLENSERKLÄRUNG
Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher
Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer erfolgt
ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
BESCHWERDEMÖGLICHKEIT
Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen, wenden Sie sich bitte zu den
üblichen Geschäftszeiten an die Beschwerdestelle der Europ
Assistance.
Tel. 089 55 987 298
Fax 089 55 987 155
Beschwerden können Sie auch jederzeit 24 h am
Tag an unsere Servicehotline richten: Tel. 089 55 987 224
Fax 089 55 987 155
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Beschwerde an Aufsichtbehörde
Autorité de contrôle prudentiel et de résolution
(ACPR), 61, rue Taitbout
75436 Paris Cedex 09 – Frankreich
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung bei Verträgen von einer Laufzeit
von mehr als einem Monat innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,
nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform
erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs.
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Europ Assistance Services GmbH, vertreten durch die Geschäftsleitung,
Adenauerring 9, 81737
München
Bei einem Widerruf per Telefax oder E-Mail ist der Widerruf an die Faxnummer
089 55 987 177 oder [email protected] zu richten,
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir
erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die
Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Den genauen Umfang der Leistungen, Obliegenheiten und Ausschlüsse
entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der Europ Assistance
Reiseversicherung für MSC(VB EA MSC PR 2015). Bitte beachten Sie auch das
Produktinformationsblatt
Ein Unternehemen der
EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG NACH DEM
BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BGSG)
Ich bin einverstanden, dass der Versicherer meine Daten zur Vertragsabwicklung
speichert und verarbeitet sowie an Dritte (z. B. Dienstleister im Schadenfall,
Ärzte, Hilfsorganisationen) weitergibt, soweit dies zur Durchführung der
Versicherungsleistung erforderlich ist.
Bei Vertragsabschluss werden vom Versicherer keine Gesundheitsdaten
erfasst. Eine Risikoprüfung erfolgt bei Antragsstellung nicht. Sollte es zu einem
Leistungs- bzw. Krankheitsfall kommen, werden Sie von uns wegen der nötigen
Einwilligungserklärung für Gesundheitsdaten kontaktiert.
Ich willige ein, dass im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus dem Abschluss
des Vertrages oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,
Risiko- /Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung
des Risikos und zur Abwicklung der Rück-versicherung, sowie zur Beurteilung
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
8
des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder den
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), bzw. bei
der Krankenversicherung an den Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. (PKV-Verband) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer
übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen
des Vertrages sowie für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten
Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt
werden; an Vermittler dürfen Sie nur weitergegeben werden, soweit es zur
Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Ich willige ferner ein, dass die im Merkblatt zur Datenverarbeitung genannten
Unternehmen der Generali Holding meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen. Die Einwilligung ist
nur wirksam, wenn ich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Information zur
Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Dieses ist dieser Einwilligungserklärung
beigefügt. Dem Merkblatt zur Datenverarbeitung kann ich weitere wichtige
Einzelheiten entnehmen, insbesondere zu den Datenarten und den Zwecken
der Verarbeitung und Nutzung.
Hinweis zu Werbewiderspruchsrecht:
Haben Sie uns dazu Ihre Einwilligung erteilt, können wir Ihre Daten zu Zwecken
der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Sie können
dieser Verwendung ganz oder zum Teil unter der folgenden Adresse jederzeit
widersprechen.
Versicherer:
Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, eingetragen
im Handelsregister von Nanterre unter Nummer 451 366 405 und Sitz 1,
Promenade de la Bonnette, 92230 Gennevilliers, Frankreich, hier handelnd durch
ihre Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ Assistance
Irish Branch, Registrierungsnummer 905036 und Niederlassungssitz 3rd Floor,
13 – 17 Dawson St, Dublin 2 – Irland.
INFORMATION ZUR DATENVERARBEITUNG
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse
korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren
Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die
früheren anuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten
zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das
BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und
im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in
Ihren Antrag auf Abschluss der Versicherung eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Die Einwilligung zur Datenübermittlung gilt
über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch (außer
in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung) mit Ablehnung des Antrages
oder Ihrem jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von
Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung
ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem
Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem
begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben,
erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt,
einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
(„Personenversicherung“) ist daher in den Versicherungsbedingungen auch eine
Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen
einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und die Datennutzung
nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir verarbeiten der Vertragsführung dienende Daten über sie als
Versicherungsnehmer oder zu versichernde
Person. Es handelt sich um folgende Daten:
Allgemeine Antragsdaten
sind Ihre Angaben im Antrag, die sie abhängig vom gewünschten
Versicherungsschutz machen: Name, Anschrift, Telefonnummer und andere
Kommunikationsdaten, Geburtsdatum, derzeit ausgeübte Tätigkeit bzw. Beruf,
Risikoart, gewünschter Versicherungsschutz, Risikoort, bzw. Risikoanschrift,
Bankverbindung und Zahlungsart. Neben den Allgemeinen Antragsdaten
werden gegebenenfalls noch besondere Antragsdaten wie Familienstand,
Stellung im Beruf, gegebenenfalls Gesundheitsangaben und Gefährdungen der
zu versichernden Person, Vorversicherungen oder Vorschäden abgefragt. Solche
besonderen Antragsdaten sind auch Auskünfte von Dritten, z. B. eines anderen
Versicherers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, die wir zur Risikoprüfung
benötigen.
Allgemeine Vertragsdaten sind Versicherungsnummer, Beitrag, Zahlungsweise,
Versicherungssumme, Deckungsumfang, Selbstbehalt, Versicherungsbeginn und
– dauer, sonstiger Umfang des Versicherungsschutzes. Allgemeine Leistungsdaten sind Angaben durch Sie und gegebenenfalls
Dritte im Versicherungsfall sowie folgende Daten: in der Personenversicherung
Höhe und Zeitpunkt der Versicherungsleistung (z. B. Auszahlungsbetrag bzw.
monatliche Rente) oder in anderen Versicherungs- zweigen, Datum, Ort,
Art des Schadens und Höhe und Zeitpunkt der Schadenszahlung. Daneben
treten gegebenenfalls besondere Leistungsdaten wie z. B. Empfänger der
Versicherungsleistung, in der Krankenversicherung die behandelnde Person
oder Stelle, Behandlungsart und – Grund (Diagnose), Höhe und Zeitpunkt der
Versicherungsleistung, in der Personenversicherung der Grad der Invalidität
und in anderen Versicherungszweigen Umfang, Ursache und Verursacher
eines Schadens und der Anspruchsteller. Zur Klarstellung: Leistungsdaten aus
der Krankenversicherung einschließlich der Höhe und des Zeitpunkts der
Versicherungsleistung werden keinesfalls den „Allgemeinen Leistungsdaten“
zugerechnet.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir einen
Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer
benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns,
wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des
Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadensbeurteilung mitwirken, werden
ihnen dafür erforderliche Daten zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen
bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer/ Fachverbände
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände
anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Versicherungsfälle oder Mitteilungen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte
oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle
Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
Auskünfte auf Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen
(Doppelversicherungen sowie bei Wettbewerbsabkommen) eines Austausches
von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und
Schadentag.
4. Datenaustausch über zentrale Hinweissysteme
Zu den vorgenannten Zwecken bestehen die nachfolgend erläuterten
Hinweissysteme des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft
und das Hinweissystem des Verbandes der privaten Krankenversicherung.
Dabei ist jeweils ausschließlich ein branchenspezifischer Zugriff vorgesehen.
Ein Austausch über den einzelnen Versicherungszweig hinaus findet nicht statt.
Jedes Hinweissystem enthält lediglich einen Hinweis darüber, wenn bei einem
anderen Versicherer einer der nachfolgend beschriebenen Anlässe aufgetreten
ist. Informationen zum Anlass selbst sind nicht enthalten.
Kfz-Versicherung
Auffällige Schadenfälle, Kfz-Diebstähle, sowie Personen, bei denen der Verdacht
des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Krankenversicherung
Leistungsfälle, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Rechtsschutzversicherung
- vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch
den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12
Monaten.
-
Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
9
mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten
- vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei
konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der
Versicherung.
Unfallversicherung
- erhebliche Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht
-
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im
Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen
- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung
oder Klageerhebung auf Leistung. In der Schadenversicherung bedarf es
bei Doppelversicherung, gesetzlichen Versicherungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen eines Austausches folgender personenbezogener Daten,
Arten unter den beteiligten Versicherern: Name und Anschrift, gegebenenfalls
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben
zum Schaden, wie Schadenshöhe und Schadentag.
5. Datenübermittlung an Sachverständige (Schätzer)
Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, versicherungstechnische
Daten, Angaben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Ihre
Angaben zum Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten
Personen (Schätzer) zu übermitteln, damit diese die Schadenhöhe ermitteln
können.
6. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe
Zum Schutz der Kunden werden einzelneVersicherungsbranchen (z. B. Lebens-,
Kranken-, Sachversicherung) durch rechtliche selbständige Unternehmen
betrieben. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu
können, arbeiten unsere Gesellschaften in der Generali Holding zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie Inkasso
oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert,
auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Gesellschaften der Generali
Holding abschließen. Auch Ihre vorgenannten Allgemeinen Antrags-,Vertragsund Leistungsdaten, insbesondere Ihre Adresse, Versicherungsnummer, die
Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und
Bankleitzahl, werden in einer zentralen Datensammlung geführt und stehen
den Unternehmen der Generali Holding zum gemeinsamen Zugriff zur
Verfügung. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet,
bei telefonischen Anfragen immer der richtige Partner genannt werden. Auch
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen verbucht werden.
Der Abruf des Gesamtverlaufs von Schäden und Leistungen aus dem Sach-,
Lebens- und Unfallversicherungs- bereich ermöglicht eine kundengerechte
Regulierungspraxis. Alle übrigen Datenarten, insbesondere Gesundheitsdaten,
Bonitätsdaten und solche Leistungsdaten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit
erlauben würden, oder gespeicherte Rechtsverhältnisse (z. B. Abtretung,
Bezugsrecht) und Daten über Dritte sind keine „Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten“. Solche Daten bleiben unter ausschließlicher Verfügung
Ihres Versicherers und werden nicht in die gemeinsame Datenverarbeitung
einbezogen. In allen Fällen ist die Datenweitergabe nur im Einklang mit den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes möglich. Deshalb benötigen
wir Ihre Zustimmung. Alle unsere Mitarbeiter sind ausdrücklich auf das
Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden. Sie
unterliegen außerdem dem Versicherungsgeheimnis.
7. Betreuung durch Vermittler
Soweit Sie einen Versicherungsvertrag mit der Europ Assistance durch
einen unserer Vermittler (einen selbständigen Handelsvertreter, angestellten
Außendienstmitarbeiter, Vermittlungsgesellschaft, Versicherungsvermittler
oder Versicherungsmakler mit Online-Betrieb) abschließen, werden Sie
durch den jeweiligen Vermittler betreut. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllen zu können, erhält der Vermittler für diese Zwecke von uns für
die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle
und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von
Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Ihr
Vermittler verarbeitet und nutzt selbst personenbezogene Daten im
Rahmen Ihrer Betreuung. Er ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und seiner besonderen
Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu
beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt.
Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung) regelt
das jeweilige Unternehmen Ihre Betreuung neu; sie werden hierüber
informiert.
8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem
eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder
Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller
weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an unseren
betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Richten Sie auch ein etwaiges
Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
DIE MSC REISEVERSICHERUNG PREMIUM – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
10