DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS Produktinformationsblatt

DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS
gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
Produktinformationsblatt
der Europ Assistance
-MSC Basic Reiseversicherungspaket-
Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die
Ihnen angebotene Reiseversicherung der Europ Assistance zum MSC Basic
Reiseversicherungspaket geben. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden
Informationen nicht abschließend sind. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt
sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen zum MSC Basic
Reiseversicherungspaket (VB EA MSC BS 2015), den Tarifbestimmungen
und den gesetzlichen Vorschriften. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten
Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen.
1. WELCHEN VERSICHERUNGSVERTRAG BIETEN WIR IHNEN AN?
Das MSC Basic Reiseversicherungspaket beinhaltet folgende Komponenten:
- Reiserücktrittskosten- Versicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
2. BEI WELCHEN EREIGNISSEN ERBRINGEN WIR LEISTUNGEN?
a. Leistungen der Reiserücktrittskosten- Versicherung
• Sie können eine Reise nicht antreten, weil Sie selbst oder ein Angehöriger
unerwartet erkranken, gekündigt werden oder ein anderes versichertes
Ereignis eintritt.
• Sie versäumen den Hinflug, weil sich die Anreise mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel verzögert.
b. Leistungen der Reiseabbruch-Versicherung
• Sie können eine Reise nicht zum geplanten Zeitpunkt beenden, weil Sie
selbst oder ein Angehöriger unerwartet erkranken oder weil ein anderes
versichertes Ereignis eintritt.
• Sie verpassen den Anschluss an eine Reisegruppe, weil Sie unerwartet
erkranken oder ein anderes versichertes Ereignis eintritt.
• Sie versäumen den Rückflug, weil dieAnreise sich mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel verzögert.
8. WANN BEGINNT UND ENDET MEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ?
Bei dem MSC Basic Reiseversicherungspaket besteht Versicherungsschutz ab
dem gewählten Versicherungsbeginn, frühestens mit Buchung der Reise. Der
Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit Beendigung der versicherten Reise.
9. PRÄMIEN
MSC Basic Reiseversicherungspaket
Bis
500 €
750 €
1.000 €
1.250 €
1.500 €
2.000 €
2.500 €
3.000 €
4.000 €
6.000 €
10.000 €
Single
weltweit
30 €
42 €
53 €
59 €
68 €
74 €
96 €
128 €
188 €
268 €
354 €
Paar
weltweit
36 €
50 €
63 €
71 €
81 €
89 €
115 €
153 €
225 €
320 €
424 €
Familie
weltweit
38 €
53 €
67 €
75 €
86 €
94 €
122 €
163 €
239 €
340 €
450 €
Allgemeine Versicherungsbedingungen
der Europ Assistance
-MSC Basic Reiseversicherungspaket-
3. WAS IST NICHT VERSICHERT
Nicht versichert sind Schadenfälle in Folge von:
• Kernenergie,
• Arbeitskampfmaßnahmen,
• Eingriffe von hoher Hand,
• kämpferischen Auseinandersetzungen.
Bei der Reiserücktrittskosten-Versicherung und der
Versicherung sind Schadenfälle auch nicht versichert, wenn:
7. WAS MUSS ICH BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
BEACHTEN?
Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie vor und im
Schadenfall mitwirken, die Schadenkosten gering halten und uns Nachweise
erbringen, damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir leisten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
Stand: 08/2015 - VB EA MSC BS 2015
Die Europ Assistance S.A. Irish Branch (nachfolgend EAIB) erbringt im Rahmen
des MSC Basic Reiseversicherungspaketes die nachfolgend aufgeführten
Leistungen. Die EAIB nutzt zur Erbringung ihrer Leistungen den Service der
Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, 81737
München.
Reiseabbruch-
• das versicherte Ereignis bei Buchung für Sie bekannt oder vorhersehbar
war.
• die Reise Ihnen trotzdem zugemutet werden kann.
• die schwere Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches
oder befürchtetes Kriegsereignis, innere Unruhen, ein Terrorakt oder ein
Flugunglück ist.
• die Reiseunfähigkeit aufVerlust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer
Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopädische Anfertigungen) beruht.
• die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen von einem von uns
beauftragten Vertrauensarzt nicht bestätigt wird.
4. WIE HOCH IST MEIN BEITRAG UND WANN MUSS ICH BEZAHLEN?
Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom gewählten Versicherungspaket.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Prämientabelle. Der Betrag
wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig.
5. WELCHE KOSTEN SIND NICHT VERSICHERT?
Damit wir die Prämien stabil halten können, müssen wir die Kostenerstattung
in einigen Fällen begrenzen bzw. ausschließen. Beispielsweise übernehmen
wir Kosten für Vermittlungsentgelte bis max. EUR 100.-. Im Teil B der
Versicherungsbedingungen sind alle nicht versicherten Kosten aufgelistet.
6. WAS MUSS ICH WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT BEACHTEN?
Wenn sich Ihre zum Vertrag gemachten Angaben ändern teilen Sie uns dies
bitte mit. Desweiteren müssen Sie dabei mitwirken den Schaden zu vermeiden.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Versicherungsbedingungen
TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I.Versicherungsumfang
Das MSC Basic Reiseversicherungspaket ist eine Kombination wichtiger
Versicherungen für Ihre Kreuzfahrt. Es beinhaltet folgende Versicherungen:
• Die Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt die Stornokosten, wenn Sie
eine Reise nicht antreten können.
• Die Reiseabbruch-Versicherung leistet, wenn Sie eine Reise abbrechen
müssen und ersetzt die zusätzlichen Reisekosten und die nicht genutzen
Urlaubstage.
Einzelheiten zu den Versicherungen finden Sie in Teil B Besondere Bestimmungen.
II. Reise
Eine Reise ist eine aus mehreren Einzelleistungen zusammengefasste einheitliche
touristische Gesamtleistung. Diese findet innerhalb eines von vornherein
festgelegten und überschaubaren zeitlichen Rahmens statt. Die Reise beginnt
mit der Inanspruchnahme des ersten Verkehrsmittels zur direkten Hinreise zur
Kreuzfahrt und endet mit der Beendigung der direkten Rückreise zum Wohnsitz.
III. Abschlussfrist, Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages/
Versicherungsschutz
1. Der Vertrag muss bei der Reisebuchung, spätestens 30 Tage vor Reisebeginn
abgeschlossen werden. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30
Tage oder weniger, muss der Abschluss spätestens am 3. Werktag nach der
Reisebuchung erfolgen.
2. Der Vertrag kommt durch Zahlung der Prämie zustande.
3. Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden.
4.
Der Versicherungsschutz beginnt für den Reiserücktritt mit der Zahlung
der Prämie. Im Übrigen beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit
Antritt der versicherten Reise. Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste
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Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird.
5. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden:
• in der Reiserücktritts-Versicherung bei Reiseantritt,
• in den übrigen Versicherungen nach der vereinbarten Dauer, spätestens
jedoch mit Beendigung der versicherten Reise.
6.Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt
hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen
verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
IV.Versicherte Personen und Risikopersonen
1.Versichert sind die in der Bestätigung des Veranstalters namentlich genannten
Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
2.Im Paartarif sind Sie selbst und Ihr Partner versichert. Als Partner gelten
Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten.
3.Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen als Familie maximal
zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) - insgesamt
bis zu sieben Personen.
4. Risikopersonen sind:
a. versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert
haben;
b. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner
oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern,
Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder und Schwäger;
c. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen;
d.Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod” eingetreten ist.
5.Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert,
gelten nur die Angehörigen der jeweiligen versicherten Person und deren
Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen
untereinander.
V. Geltungsbereich
Abhängig von dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif gilt der
Versicherungsschutz entweder europaweit oder weltweit.
VI. Prämienzahlung
1.Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei Vertragsbeginn fällig. Die Höhe der
Prämien entnehmen Sie bitte aus der Prämientabelle.
2.Zahlen Sie die Prämie nicht rechtzeitig, sind wir solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der Versicherungsschutz
beginnt erst zum Zeitpunkt zu dem die Prämie gezahlt wurde, es sei denn,
Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, Sie haben die Nichtleistung nicht zu vertreten.
3.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitsdatum
eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
widersprechen.
VII. Was muss im Schadensfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
1. Sie sollen einen Schadensfall möglichst vermeiden.
2. Ist ein Schaden eingetreten, sollen Sie die entstehenden Kosten gering halten.
a) Vermeiden Sie alles, was zu unnötigen Kosten führen könnte.
b) Treten Sie Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der von uns
geleisteten Zahlung an uns ab.
c) Melden Sie uns einen Schaden unverzüglich.
3.Sie sollen uns bei der Entscheidung helfen, ob und in welcher Höhe wir
leisten.
a) Unterstützen Sie jede zumutbareUntersuchung zum Schadensfall.
b) Erteilen Sie uns Auskünfte wahrheitsgemäß.
c) Stellen Sie uns benötigte Belege im Original zur Verfügung.
4.Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen besonderen Obliegenheiten
zu den einzelnen Versicherungen in Teil B dieser Versicherungsbedingungen.
VIII. Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten
Verletzen Sie oder eine andere versicherte Person eine der vorgenannten
Obliegenheiten vorsätzlich, können wir die Leistung ganz ablehnen. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
IX. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten?
1.Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen nach unserer Entscheidung, ob und in
welcher Höhe wir leisten.
2.Wir verwenden den Wechselkurs des Tages, an dem Sie in einer fremden
Währung bezahlt haben.
3. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen:
a) Haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung aus anderen Verträgen, gehen
diese Leistungsverpflichtungen vor (Subsidiarität). Dies gilt für weitere private
Versicherungsverträge und gesetzliche Leistungsträger. Dies gilt auch, wenn in
dem anderen Vertrag ebenfalls eine Subsidiarität festgelegt ist.
b) Melden Sie uns den Schadensfall, werden wir unbeachtlich einer
Subsidiarität in Vorleistung gehen.
X. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus
dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen?
1.
In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht
nicht entgegensteht.
2.
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen bzw. der versicherten
Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
zu dem unsere Entscheidung Ihnen bzw. der versicherten Person in Textform
zugeht.
3.Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die
versicherten Personen.
XI. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Anzeigen
und
Willenserklärungen
können
per
E-Mail
an
[email protected] oder per Post oder Fax an unsere
Schadenabteilung, Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, 81737
München erfolgen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache.
TEIL B – BESONDERE BESTIMMUNGEN
REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise nicht angetreten
werden kann, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem
unter § 2 beschriebenen Ereignis betroffen ist.
§ 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet?
1.Stornierungskosten
a) Wir übernehmen die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei
Nichtantritt der Reise.
b) Vermittlungsentgelt bis maximal EUR 100,-.
2. Mehrkosten der Anreise
Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzen wir die erforderlichen Mehrkosten
entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität für die Anreise.
Die Mehrkosten erstatten wir maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die
bei einer Stornierung der Reise angefallen wären.
3. Kosten der Umbuchung
Wird eine Reise umgebucht, ersetzen wir die entstehenden
Umbuchungskosten bis maximal zur Höhe der Stornokosten, ausgenommen
davon ist die Regelung in § 2 Ziffer 2.f).
4.Einzelzimmerzuschlag
Haben Sie zusammen mit einer weiteren versicherten Person ein
Doppelzimmer gebucht, ersetzen wir Ihnen den Einzelzimmerzuschlag oder
übernehmen die anteiligen Kosten der Person für das Doppelzimmer bis zur
Höhe der Stornokosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären.
Dies gilt, wenn die weitere versicherte Person aus einem versicherten Grund
die Reise stornieren muss und zu den Risikopersonen zählt.
5.Unterversicherung
Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme,
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der
Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie.
§ 2 Welche Ereignisse sind versichert?
1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen:
a) einer unerwarteten Erkrankung
b) von Tod, schwerer Unfallverletzung, Komplikationen einer bestehenden
Schwangerschaft oder Feststellung einer Schwangerschaft nach
Versicherungsbeginn.
c) von Bruch von Prothesen
d) einer Impfunverträglichkeit
e) eines Arbeitsplatzverlustes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge
einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder
die Insolvenz bei Selbstständigen.
DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
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f) einer Aufnahme eines Sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses
oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der
Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie oder die versicherte
Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika,
betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie
die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der
Schul- oder Studienzeit.
g) konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen
Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen
monatlichen Nettoarbeitsentgelts. Vorausgesetzt der Arbeitgeber meldet die
Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn an.
h) ein Wechsel des Arbeitsplatzes und die versicherte Reise fällt in die
Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate einer neuen beruflichen
Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des
Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde.
i) ein erheblicher Schaden an Ihrem Eigentum infolge von Feuer,
Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
(z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch
die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens EUR 2.500
erreicht.
2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen:
a) Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der
dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer
gemeinsamen Reise mit Ihrem Ehepartner;
b) Wiederholungstermin für eine nicht bestandene Prüfung an einer Schule
oder Universität. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem
Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die
Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14
Tage nach Ende der Reise fällt.
c) unerwartete Einberufung zum Bundeswehrfreiwilligendienst, zu einer
Wehrübung oder zum Zivildienst und der Termin kann nicht verschoben
werden und die Stornierungskosten werden nicht von einem Kostenträger
übernommen. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeitoder Berufssoldaten.
d) eine unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt das zuständige
Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung des
Gerichtstermins.
e) Sie können Ihre Reise nur verspätet fortsetzen oder müssen diese
abbrechen, da Sie ein Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung oder
Ausfalles eines öffentlichen Verkehrsmittels versäumen. Öffentliche
Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder
Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge. Voraussetzung hierfür
ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls mitversichert ist und die
Verspätung des Verkehrsmittels der in der Tarifbeschreibung genannten
Mindestverspätung entspricht.
f) Sie buchen spätestens 42 Tage vor Reiseantritt um. Wobei Sie in diesem Fall
maximal EUR 30,- pro Person und Reise ersetzt erhalten.
3. Versicherungsschutz des mitreisenden Hundes
Sie können Ihre Reise nicht antreten und stornieren diese oder nehmen eine
Umbuchung vor aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines
schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten
Hundes.
§ 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert?
1. Unerwartete Erkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung
bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden
sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
2. Psychische Reaktionen
Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische
Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung
von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten
oder Seuchen aufgetreten sind.
§ 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt:
1.Um die Kosten möglichst gering zu halten, müssen Sie oder die versicherte
Person bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unverzügliche Stornierung
oder Umbuchung beim Reiseveranstalter und/oder bei der Buchungsstelle
vornehmen.
2.
Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei
psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie Zusätzlich
ist es bei medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie
behandeln oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen
können, von ihrer Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig
erachten, können wir die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche
Gutachten überprüfen lassen.
REISEABBRUCH-VERSICHERUNG SCHUTZES
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Reise abgebrochen oder
unterbrochen werden muss oder von einer Reise verspätet zurückgekehrt
wird, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem unter
§ 2 aufgeführten Ereignis betroffen ist. Bei der Erstattung der nachfolgend
aufgeführten Kosten stellen wir auf die Qualität der gebuchten Reise ab.
Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der
Kosten anerkannt werden, die bei einem Abbruch der Reise angefallen wären.
§ 1 Welche Kosten werden Ihnen erstattet?
1. Zusätzliche Rückreisekosten:
Müssen Sie die Reise abbrechen oder kehren Sie von der Reise verspätet
zurück, erstatten wir Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzlichen
Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und
die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B.
Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), sowie
die zusätzlichen Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach
Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die
versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist,
weil eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses
nicht transportfähig ist. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die
Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten
für einen Sitzplatz in der Economy Flugzeugklasse ersetzt.
Ausgeschlossen
sind
jedoch
sämtliche
Ersatzansprüche
von
Beförderungsunternehmen, wegen von der versicherten Person
verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z.
B. Notlandung).
2. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen:
Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise,
maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstatten wir den versicherten
Reisepreis. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
Bei verspätetem Antritt der Reise, bei Abbruch in der zweiten Hälfte
der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung
der Reise entschädigen wir die nicht mehr in Anspruch genommenen
Reiseleistungen. Lassen sich die Beträge der einzelnen Reiseleistungen nicht
objektiv nachweisen (z. B. Pauschalreisen), erstatten wir die nicht genutzten
Reisetage.
3.Zur Berechnung der ursprünglichen Reisedauer werden der An- und
Abreisetag jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
4.Keine Erstattung nehmen wir vor, wenn es sich bei der nicht in Anspruch
genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelte.
5. Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung:
Haben Sie eine Kreuzfahrt gebucht, ersetzen wir die notwendigen
Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen
werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch
bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen
sind sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von
der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der
geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
6.
Sind die Gesamtkosten Ihrer Reise höher als die Versicherungssumme,
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall vermindert sich der
Entschädigungsbetrag im Verhältnis zu der von Ihnen gezahlten Prämie.
§ 2 Welche Ereignisse sind versichert?
1. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
Sie müssen Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen aufgrund:
a) einer unerwarteten Erkrankung.
b) von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft.
c) von Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.
d) eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer,
Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen
Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl) gekommen ist. Als erheblich gilt ein Schaden
am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe
mindestens einen Betrag von EUR 2.500,- erreicht.
2. Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen
a) Sie setzen Ihre Reise verspätet fort oder brechen diese ab, da Sie ein
Anschlussverkehrsmittel infolge Verspätung oder Ausfalls eines öffentlichen
Verkehrsmittels versäumen. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser
Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche
Zubringerflüge. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel
ebenfalls mitversichert ist und die Verspätung des Verkehrsmittels der im
Produktinformationsblatt genannten Mindestverspätung entspricht.
b) Sie müssen aufgrund von Naturkatastrophen und Elementarereignissen
DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
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am Urlaubsort (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben,
Wirbelstürme) die Reise zwingend notwendig verlängern.
§ 3 Welche Ereignisse sind nicht versichert?
1.Erkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung
bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung behandelt worden
sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen.
2. Psychische Reaktionen
Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische
Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung
von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten
oder Seuchen aufgetreten sind.
3. Tod aller versicherten Personen
Den vollen oder anteiligen Reisepreis erstatten wir nicht, wenn alle
versicherten Personen während der Reise versterben.
§ 4 Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Teil A Ziffer VII. gilt:
Bei medizinischen Ereignissen eine ärztliche Bescheinigung bzw. bei psychischer
Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Zusätzlich ist es bei
medizinischen Ereignissen erforderlich, dass Sie Ärzte, die Sie behandeln
oder Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erteilen können, von ihrer
Schweigepflicht entbinden. Sofern wir es als notwendig erachten, können wir
die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen.
Wichtige Verbraucherinformation
der Europ Assistance
-MSC Basic Reiseversicherungspaket-
Wir freuen uns, dass Sie sich für das Angebot der Europ Assistance interessieren.
IDENTITÄT UND ADUNGSFÄHIGE ANSCHRIFT DES VERSICHERERS
Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, eingetragen
im Handelsregister von Nanterre unter Nummer 451 366 405 und Sitz 1,
Promenade de la Bonnette,
92230 Gennevilliers, Frankreich, Vorstandsvorsitzender: Antoine Parisi. Hier
handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ
Assistance Irish Branch, Registrierungsnummer 905036 und Niederlassungssitz
3rd Floor, 13 – 17 Dawson St, Dublin 2 – Irland.
HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Versicherung von Beistandsleistungen und Versicherung gegen sonstige Risiken
in Bezug auf Reisen, Haus und Familie
AUFSICHTSBEHÖRDE
Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR), 61, rue Taitbout
75436 Paris Cedex 09 – Frankreich
WICHTIGE TELEFONNUMMER
24h-Notrufnummer im Schadensfall
089 55 987 253
VERSICHERUNGSSCHUTZ
Versicherungsschutz besteht für die in der Vertragsbestätigung aufgeführten
Personen und gewählten Zeitraum
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Es gelten die VB EA MSC BS 2015
ANWENDBARES RECHT
Auf den Versicherungsvertrag und dessen Anbahnung ist, soweit zulässig,
deutsches Recht anwendbar.
HÖHE UND FÄLLIGKEIT DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach der vereinbarten
Versicherungssumme und dem jeweiligen Schaden. Ist die Leistungspflicht
dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der
Entschädigung binnen zwei Wochen.
PRÄMIE
Die Prämie ist auf der Vertragsbestätigung dokumentiert und enthält die
jeweilige Versicherungsteuer. Die Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei.
Gebühren werden nicht erhoben. Die Beiträge sind Gesamtbeiträge. Die
einmalige Gesamtprämie ist bei Vertragsschluss fällig. Die Zahlung gilt als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag vom angegebenen Konto
eingezogen werden bzw. der angegebenen Kreditkarte belastet werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Sie haben vor der Einziehung der Prämien für die ausreichende Deckung Ihres
Kontos zu sorgen.
Bitte beachten Sie die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der einmaligen
Prämie: Die Europ Assistance ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der einmaligen Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalls in Verzug ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat den
Zahlungsverzug nicht zu vertreten!
Zusätzlich anfallende Kosten: Außer dem Versicherungsbeitrag erheben wir keine
weiteren Kosten oder Gebühren.Wenn Sie uns telefonisch kontaktieren, entstehen
Ihnen Kosten für innerdeutsche Festnetzverbindungen bzw. aus dem Ausland für
internationale Telefonverbindungen. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch zurück
SPRACHE / WILLENSERKLÄRUNG
Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher
Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer erfolgt
ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
BESCHWERDEMÖGLICHKEIT
Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen, wenden Sie sich bitte zu den
üblichen Geschäftszeiten an die Beschwerdestelle der Europ Assistance.
Tel. 089 55 987 298
Fax 089 55 987 155
Beschwerden können Sie auch jederzeit 24 h am
Tag an unsere Servicehotline richten: Tel. 089 55 987 224
Fax 089 55 987 155
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Beschwerde an Aufsichtbehörde
Autorité de contrôle prudentiel et de résolution
(ACPR), 61, rue Taitbout
75436 Paris Cedex 09 – Frankreich
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung bei Verträgen von einer Laufzeit
von mehr als einem Monat innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,
nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform
erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs.
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Europ Assistance Services GmbH, vertreten durch die Geschäftsleitung,
Adenauerring 9, 81737 München
Bei einem Widerruf per Telefax oder E-Mail ist der Widerruf an die Faxnummer
089 55 987 177 oder [email protected] zu richten,
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir
erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die
Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Den genauen Umfang der Leistungen, Obliegenheiten und Ausschlüsse
entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der Europ Assistance
Reiseversicherung für MSC(VB EA MSC BS 2015). Bitte beachten Sie auch das
Produktinformationsblatt
DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
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EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG NACH DEM
BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BGSG))
Ich bin einverstanden, dass der Versicherer meine Daten zur Vertragsabwicklung
speichert und verarbeitet sowie an Dritte (z. B. Dienstleister im Schadenfall,
Ärzte, Hilfsorganisationen) weitergibt, soweit dies zur Durchführung der
Versicherungsleistung erforderlich ist.
Bei Vertragsabschluss werden vom Versicherer keine Gesundheitsdaten
erfasst. Eine Risikoprüfung erfolgt bei Antragsstellung nicht. Sollte es zu
einem Leistungs- bzw. Krankheitsfall kommen, werden Sie von uns wegen der
nötigen Einwilligungserklärung für Gesundheitsdaten kontaktiert.
Ich willige ein, dass im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus dem Abschluss
des Vertrages oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,
Risiko- /Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung
des Risikos und zur Abwicklung der Rück-versicherung, sowie zur Beurteilung
des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder den
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), bzw. bei
der Krankenversicherung an den Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. (PKV-Verband) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer
übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen
des Vertrages sowie für entsprechende Prüfung bei anderweitig beantragten
Versicherungsverträgen und bei künftigen
Anträgen.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt
werden; an Vermittler dürfen Sie nur weitergegeben werden, soweit es zur
Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Ich willige ferner ein, dass die im Merkblatt zur Datenverarbeitung genannten
Unternehmen der Generali Holding meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen. Die Einwilligung ist
nur wirksam, wenn ich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Information zur
Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Dieses ist dieser Einwilligungserklärung
beigefügt. Dem Merkblatt zur Datenverarbeitung kann ich weitere wichtige
Einzelheiten entnehmen, insbesondere zu den Datenarten und den Zwecken
der Verarbeitung und Nutzung.
Hinweis zu Werbewiderspruchsrecht:
Haben Sie uns dazu Ihre Einwilligung erteilt, können wir Ihre Daten zu Zwecken
der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Sie können
dieser Verwendung ganz oder zum Teil unter der folgenden Adresse jederzeit
widersprechen.
Versicherer:
Europ Assistance SA, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, eingetragen
im Handelsregister von Nanterre unter Nummer 451 366 405 und Sitz 1,
Promenade de la Bonnette, 92230 Gennevilliers, Frankreich, hier handelnd durch
ihre Zweigniederlassung in Irland mit dem Handelsnamen Europ Assistance Irish
Branch, Registrierungsnummer 905036 und Niederlassungssitz 3rd Floor, 13 –
17 Dawson St, Dublin 2 – Irland.
INFORMATION ZUR DATENVERARBEITUNG
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz
der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die früheren
manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten
zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das
BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und
im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in
Ihren Antrag auf Abschluss der Versicherung eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Die Einwilligung zur Datenübermittlung gilt
über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch (außer
in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung) mit Ablehnung des Antrages
oder Ihrem jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von
Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung
ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem
Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem
begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben,
erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt,
einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
(„Personenversicherung“) ist daher in den Versicherungsbedingungen auch eine
Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen
einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und die Datennutzung
nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir verarbeiten der Vertragsführung dienende Daten über sie als
Versicherungsnehmer oder zu versichernde
Person. Es handelt sich um folgende Daten:
Allgemeine Antragsdaten
sind Ihre Angaben im Antrag, die sie abhängig vom gewünschten
Versicherungsschutz machen: Name, Anschrift, Telefonnummer und andere
Kommunikationsdaten, Geburtsdatum, derzeit ausgeübte Tätigkeit bzw. Beruf,
Risikoart, gewünschter Versicherungsschutz, Risikoort, bzw. Risikoanschrift,
Bankverbindung und Zahlungsart. Neben den Allgemeinen Antragsdaten
werden gegebenenfalls noch besondere Antragsdaten wie Familienstand,
Stellung im Beruf, gegebenenfalls Gesundheitsangaben und Gefährdungen der
zu versichernden Person, Vorversicherungen oder Vorschäden abgefragt. Solche
besonderen Antragsdaten sind auch Auskünfte von Dritten, z. B. eines anderen
Versicherers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, die wir zur Risikoprüfung
benötigen.
Allgemeine Vertragsdaten sind Versicherungsnummer, Beitrag, Zahlungsweise,
Versicherungssumme, Deckungsumfang, Selbstbehalt,Versicherungsbeginn und –
Dauer, sonstiger Umfang des Versicherungsschutzes. Allgemeine Leistungsdaten
sind Angaben durch Sie und gegebenenfalls Dritte im Versicherungsfall
sowie folgende Daten: in der Personenversicherung Höhe und Zeitpunkt
der Versicherungsleistung (z. B. Auszahlungsbetrag bzw. monatliche Rente)
oder in anderen Versicherungszweigen, Datum, Ort, Art des Schadens und
Höhe und Zeitpunkt der Schadenszahlung. Daneben treten gegebenenfalls
besondere Leistungsdaten wie z. B. Empfänger der Versicherungsleistung, in
der Krankenversicherung die behandelnde Person oder Stelle, Behandlungsart
und – Grund (Diagnose), Höhe und Zeitpunkt der Versicherungsleistung,
in der Personenversicherung der Grad der Invalidität und in anderen
Versicherungszweigen Umfang, Ursache und Verursacher eines Schadens und der
Anspruchsteller. Zur Klarstellung: Leistungsdaten aus der Krankenversicherung
einschließlich der Höhe und des Zeitpunkts der Versicherungsleistung werden
keinesfalls den „Allgemeinen Leistungsdaten“ zugerechnet.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir einen
Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer
benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns,
wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des
Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadensbeurteilung mitwirken, werden
ihnen dafür erforderliche Daten zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen
bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer/ Fachverbände
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände
anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Versicherungsfälle oder Mitteilungen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte
oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle
Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
Auskünfte auf Anfrage zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen
(Doppelversicherungen sowie bei Wettbewerbsabkommen) eines Austausches
von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und
Schadentag.
4. Datenaustausch über zentrale Hinweissysteme
Zu den vorgenannten Zwecken bestehen die nachfolgend erläuterten
DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
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Hinweissysteme des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft
und das Hinweissystem des Verbandes der privaten Krankenversicherung.
Dabei ist jeweils ausschließlich ein branchenspezifischer Zugriff vorgesehen.
Ein Austausch über den einzelnen Versicherungszweig hinaus findet nicht statt.
Jedes Hinweissystem enthält lediglich einen Hinweis darüber, wenn bei einem
anderen Versicherer einer der nachfolgend beschriebenen Anlässe aufgetreten
ist. Informationen zum Anlass selbst sind nicht enthalten.
Kfz-Versicherung
Auffällige Schadenfälle, Kfz-Diebstähle, sowie Personen, bei denen der Verdacht
des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Krankenversicherung
Leistungsfälle, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Rechtsschutzversicherung
- vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch
den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12
Monaten.
-
Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten
- vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei
konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der
Versicherung.
Unfallversicherung
- erhebliche Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht
-
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im
Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen
- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung
oder Klageerhebung auf Leistung. In der Schadenversicherung bedarf es
bei Doppelversicherung, gesetzlichen Versicherungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen eines Austausches folgender personenbezogener Daten,
Arten unter den beteiligten Versicherern: Name und Anschrift, gegebenenfalls
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben
zum Schaden, wie Schadenshöhe und Schadentag.
5. Datenübermittlung an Sachverständige (Schätzer)
Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, versicherungstechnische
Daten, Angaben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie
Ihre Angaben zum Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten
Personen (Schätzer) zu übermitteln, damit diese die Schadenhöhe ermitteln
können.
6. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe
Zum Schutz der Kunden werden einzelneVersicherungsbranchen (z. B. Lebens-,
Kranken-, Sachversicherung) durch rechtliche selbständige Unternehmen
betrieben. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu
können, arbeiten unsere Gesellschaften in der Generali Holding zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie Inkasso
oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert,
auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Gesellschaften der Generali
Holding abschließen. Auch Ihre vorgenannten Allgemeinen Antrags-,Vertragsund Leistungsdaten, insbesondere Ihre Adresse, Versicherungsnummer, die
Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und
Bankleitzahl, werden in einer zentralen Datensammlung geführt und stehen
den Unternehmen der Generali Holding zum gemeinsamen Zugriff zur
Verfügung. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet,
bei telefonischen Anfragen immer der richtige Partner genannt werden. Auch
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen verbucht werden.
Der Abruf des Gesamtverlaufs von Schäden und Leistungen aus dem Sach-,
Lebens- und Unfallversicherungs- bereich ermöglicht eine kundengerechte
Regulierungspraxis. Alle übrigen Datenarten, insbesondere Gesundheitsdaten,
Bonitätsdaten und solche Leistungsdaten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit
erlauben würden, oder gespeicherte Rechtsverhältnisse (z. B. Abtretung,
Bezugsrecht) und Daten über Dritte sind keine „Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten“. Solche Daten bleiben unter ausschließlicher Verfügung
Ihres Versicherers und werden nicht in die gemeinsame Datenverarbeitung
einbezogen. In allen Fällen ist die Datenweitergabe nur im Einklang mit den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes möglich. Deshalb benötigen
wir Ihre Zustimmung. Alle unsere Mitarbeiter sind ausdrücklich auf das
Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden. Sie
unterliegen außerdem dem Versicherungsgeheimnis.
7. Betreuung durch Vermittler
Soweit Sie einen Versicherungsvertrag mit der Europ Assistance durch
einen unserer Vermittler (einen selbständigen Handelsvertreter, angestellten
Außendienstmitarbeiter, Vermittlungsgesellschaft, Versicherungsvermittler
oder Versicherungsmakler mit Online-Betrieb) abschließen, werden Sie
durch den jeweiligen Vermittler betreut. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllen zu können, erhält der Vermittler für diese Zwecke von uns für
die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags- ,
Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle
und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von
Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Ihr
Vermittler verarbeitet und nutzt selbst personenbezogene Daten im
Rahmen Ihrer Betreuung. Er ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und seiner besonderen
Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu
beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt.
Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung) regelt
das jeweilige Unternehmen Ihre Betreuung neu; sie werden hierüber
informiert.
8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem
eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder
Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller
weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an unseren
betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Richten Sie auch ein etwaiges
Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
DIE MSC REISEVERSICHERUNG BASIS – gültig für Abfahrten ab Sommer 2016 (Abfahrten ab 01.04.2016)
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