Compliance & Risk Newsletter Ausgabe 1/2016 März 2016 Inhaltsverzeichnis Fachartikel: „Psychische Gefährdungsbeurteilung“: lästige Pflicht oder echter Nutzen? 3 Fachartikel: Anforderungen und Herausforderungen der neuen MaRisk-Novelle 2016 8 News 10 Seminarhinweise 11 Impressum 12 1 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter „Psychische Gefährdungsbeurteilung“: lästige Pflicht oder echter Nutzen? Wirft man einen Blick in die Statistik der Krankheitstage, dann ist ein Trend klar zu erkennen: Psychische Belastungen führen zu einer sprunghaft gestiegenen Anzahl von Arbeitsausfällen. Über die Ursachen wird viel spekuliert: Ob es die elektronische Vernetzung ist, ob ständige Erreichbarkeit zu einem hohen Leidensdruck führt oder ob sich das Arbeitsklima insgesamt gewandelt hat – eine Vielzahl von Ursachen führt zu einem deutlichen absoluten und relativen Anstieg von Krankheitstagen aufgrund psychischer Belastung. Fachartikel Eines ist klar: Neben dem Leid für die Betroffenen erzeugen psychische Erkrankungen einen enormen finanziellen Schaden für die Sozialversicherungsträger und die Unternehmen. Der Gesetzgeber hat auf diese alarmierende Entwicklung mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) reagiert und zwingt so den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Faktoren und zum Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen bei vorliegender Gefährdung. Gesetzliche Grundlagen Eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hat bisher den Arbeitgeber verpflichtet, körperliche Beeinträchtigungen von Mitarbeitern so 2 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter gering wie möglich zu halten. Dem enormen Anstieg psychisch bedingter Arbeitsausfälle begegnet der Gesetzgeber seit dem 01.01.2014 mit der Novellierung des ArbSchG: Hier ergänzt er im §5 Abs. 3 den zu schützenden Bereich um die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“. Damit ergeben sich für alle Arbeitgeber zusätzliche Pflichten, was den Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz der Mitarbeiter angeht: Pflicht Norm (ArbSchG) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. §2 Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. § 5, Abs.1 Seit 1.1.2014 erstreckt sich diese Verpflichtung explizit auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit. § 5, Abs.3 Nr. 6 Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und die Überprüfung der Wirksamkeit dokumentieren. § 6, Abs. 1 Fachartikel Klare Anforderungen an den Arbeitgeber Kurz und prägnant gesagt muss der Arbeitgeber zweierlei Dinge tun: die Gefährdungslage seiner Arbeitnehmer hinsichtlich psychischer Belastungen untersuchen und » auf erkannte Gefährdungen mit angemessenen Maßnahmen reagieren. Der Gesetzgeber gibt hier keinen Ermessensspielraum: Diese Vorschrift gilt für jedes Unternehmen das mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, einschließlich der geringfügig Beschäftigten. » Jeder Arbeitgeber tut gut daran, hier nicht nur der gesetzlichen Norm zu entsprechen, sondern besonderes Augenmerk auf die Methodik und die sorgfältige Dokumentation seiner Analyse und der erforderlichenfalls eingeleiteten Maßnahmen zu legen. Es dürfte mit Blick auf die aktuellen dramatischen Zahlen, der wirtschaftlichen Situation der Sozialversicherungsträger und den subjektiven Leidensdruck von Mitarbeitern nicht ausreichend sein, eine solche Gefährdungsanalyse „nebenbei“ im Gleichschritt beispielsweise mit ergonomischen Fragestellungen oder Schadstoffanalysen zu betreiben. Je gründlicher ein Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, je besser es seine Dokumentation vornimmt, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass es im Schadensfall in eine Mithaftung genommen wird. 3 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter Eindeutige Verpflichtung – geringe Umsetzung birgt enorme Gefahren Bemerkenswert ist, dass die Änderung des ArbSchG zum 01.01.2014 in der mittelständischen Praxis erst in wenigen Unternehmen wirklich angekommen ist; kaum ein Mittelständler hat bislang die notwendige Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder bewusst Maßnahmen zur Prävention psychischer Gefährdungen eingeleitet. Selbst Unternehmen, die den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter als Selbstverpflichtung ansehen und damit Employer Branding betreiben, sind hier in vielen Fällen schlecht oder gar nicht vorbereitet. © Fotolia / marcus_hofmann In zweifacher Hinsicht ist dies problematisch: Wie immer schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Neben empfindlichen Geldbußen und Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen drohen dem Unternehmen Regressforderungen der Sozialversicherungsträger: Nach §110 SGB VII sind diese berechtigt, Regress für solche Schäden zu verlangen, die durch grob fahrlässiges Handeln zustande gekommen sind. Fachartikel In die Nähe dieses Tatbestandes geraten Organe des Unternehmens schnell, denn im Rahmen der grundsätzlichen Organisationspflichten wird immer zu unterstellen sein, dass der einschlägige Rechtsrahmen nicht nur bekannt sein sollte, sondern auch die Grundlage unternehmerischen Handelns darstellt. „Psychischen Gefährdungsbeurteilung“ – wie geht das? Der Gesetzgeber stellt die grundsätzliche Anforderung, dass die Gefährdungen erfasst und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen werden sollen. Die Art und Weise der Umsetzung obliegt dem jeweiligen Unternehmen. So wünschenswert es ist, dass der Gesetzgeber hier den Unternehmen Handlungsfreiheit lässt, so problematisch ist dieser Faktor, wenn den Besonderheiten der Beurteilung psychischer Gefährdungen nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Hier zeigt sich in der konkreten Umsetzung ein deutlicher Unterschied zu den üblichen Beurteilungen der körperlichen und physischen Belastungen am Arbeitsplatz: Es gibt keine objektiven Skalen wie den Schadstoffgehalt in der Atemluft oder den richtig eingestellten Schreibtisch, mit denen die psychische Belastung von Mitarbeitern gemessen werden kann. Kein festgelegtes Verfahren Anders als bei den physischen Faktoren, bei denen beispielsweise Schadstoffkonzentrationen oder Stuhl- und Schreibtischhöhen einen objektiv messbaren Umweltzustand beschreiben, ist die Gefährdung durch psychische Belastungen subjektiv: Während Mitarbeiter A zehn Telefo4 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter nate in der Stunde als freudiges Ereignis feiert, fühlt sich Mitarbeiter B schon nach dem zweiten Telefonat belastet. Es gilt also, die subjektiven Wahrnehmungen der Mitarbeiter zu erfassen und daraus einen unternehmensspezifischen Handlungsrahmen zu erarbeiten. Die Skalen und Methoden aus anderen Bereichen der Gefährdungsanalyse sind nur eingeschränkt brauchbar; es ist eine methodische Herausforderung, psychische Belastungen am Arbeitsplatz belastbar festzustellen und geeignete Maßnahmen zur Prävention abzuleiten. Ein allgemeingültiges Verfahren zur Durchführung gibt es, auch aufgrund der speziellen Anforderungen der einzelnen Unternehmen nicht. Orientierung hierbei bietet aber die Norm DIN EN ISO 10075 1-3. Diese legt zunächst die Begrifflichkeit fest (DIN EN ISO 10075-1) und erläutert hierdurch implizit, was in die Beurteilung einfließen soll. © Fotolia / Zerbor Was untersucht eine Gefährdungsbeurteilung? Da psychische Belastungen am Arbeitsplatz subjektiv wahrgenommen werden und aus sehr unterschiedlichen Konstellationen entstehen können, muss die Gefährdungsbeurteilung eine Fachartikel ganze Reihe von Faktoren untersuchen, die Aussagen über den Arbeitsplatz, das Arbeitsklima, das empfundene Führungsverhalten und eine ganze Reihe weiterer Faktoren erlauben, wie zum Beispiel: hohe Verantwortung – Überforderung – Führungsverhalten » Lautstärke – Kollegenumfeld – Arbeitsklima » Monotonie – Arbeitsablauf – Handlungsfreiheiten All diese Faktoren wirken unweigerlich auf die Psyche der Mitarbeiter ein, lösen aber mitunter sehr unterschiedliche psychische Reaktionen aus. An diesem kleinen Beispiel zeigt sich, dass die Belastung an sich erstmal neutral ist. Trifft sie jedoch auf die besondere Konstitution eines Mitarbeiters, kann sie sich positiv oder negativ auswirken. Man spricht hier von der „subjektiven psychischen Beanspruchung“. » Vorteile für das Unternehmen Die exemplarische Aufstellung von Zusammenhängen psychischer Belastungen zeigt, dass häufig Fragen berührt sind, die weit in den Bereich des Führungsverhaltens, der Unternehmenskultur und des Arbeitsklimas hineinreichen; das Unternehmen erhält also bei richtigem Einsatz der Analyse als Managementinstrument einen guten Überblick über wesentliche Befindlichkeiten seiner Mitarbeiter – dies kann ein Schatz für die Unternehmensentwicklung sein, wenn das Unternehmen ihn zu heben versteht. Nicht immer ist der Betriebsarzt der geeignete Ansprechpartner für die Analyse psychischer Belastungen am Arbeitsplatz: In der Methodik und in der Ableitung von Handlungsempfehlun5 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter gen gehen die Anforderungen weit über die körperlich-medizinische Dimension hinaus und setzen Kenntnisse in Statistik, Erfahrung mit Führungsverantwortung und organisationspsychologisches Rüstzeug voraus. Idealerweise wird daher eine solche Analyse von einem unabhängigen, spezialisierten Dienstleister durchgeführt, der seinerseits wieder eng mit dem Betriebsarzt zusammenarbeitet. Fachartikel Auch wenn die Ergebnisse einer anonymen Befragung möglicherweise nicht den Erwartungen des Managements entsprechen, sind die Transparenz der Ergebnisse und der daraus abgeleiteten Maßnahmen oberstes Gebot. Der offene Umgang mit sensiblen Themen schafft die Form von Compliance als Unternehmenskultur, die über das reine Erfüllen einer gesetzlichen Pflicht hinausgeht. Transparenz und Vertraulichkeit Psychische Belastungen werden von Mitarbeitern subjektiv wahrgenommen und zum Teil sehr unterschiedlich bewertet. Daher stellen Befragungen, die den Mitarbeiter selbst „zu Wort“ kommen lassen, hier die Methode der ersten Wahl dar. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Befragung im besten Sinne „richtige“ und belastbare Antworten bringt – dies dürfte nur bei einer anonymen Befragung der Fall sein. Der einfache Rat, im Rahmen eines Jahresgesprächs die Führungskraft den Mitarbeiter nach seiner psychischen Befindlichkeit fragen zu lassen, dürfte einem Hinterfragen der Methodik kaum standhalten. In Bereich des Mitarbeiterverhaltens und der Mitarbeitermotivation, auf den die Gefährdungsanalyse zielt, sind echte Veränderungen nur dann zu erwarten, wenn Mitarbeiter die Ziele einer Weiterentwicklung zu ihren eigenen Zielen machen und Betroffene zu Beteiligten werden. Eine Befragung zu psychischen Belastungen als „BlackBox“, die von den Mitarbeitern nicht verstanden wird und möglicherweise in einer Managementschublade verschwindet, wird den Chancen einer solchen Analyse nicht gerecht. © Fotolia / contrastwerkstatt Zusatznutzen für Unternehmen Wird die Untersuchung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz als Managementinstrument verstanden, bietet sich für das Unternehmen eine enorme Chance. Richtig genutzt, werden die Erträge aus einer solchen Analyse psychischer Belastungen Kosten und Aufwand im Regelfall weit übersteigen. Welche Vorteile können sich aus dem aktiven Umgang des Unternehmens mit psychischen Belastungen der Mitarbeiter ergeben? Der erste und augenfälligste Vorteil ist ein betriebswirtschaftlicher: Psychisch stabile Mitarbeiter sind leistungsfähiger, längere Erkrankungen mit psychischer Ursache werden seltener 6 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter und die Motivation der Mitarbeiter steigt. Daneben gibt es einen deutlichen Erkenntnisgewinn über die Frage, wie die Mitarbeiter bestimmte Schlüsselfaktoren wie Führung und Kommunikation im Unternehmen einschätzen: Jenseits von Managementreports und Jahresgesprächen bietet sich eine gute Möglichkeit, das Verhalten der Gesamtorganisation und einzelner Teilbereiche mit einem neutralen Ansatz zu beschreiben. Fachartikel Natürlich reduziert das Unternehmen mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift die Haftungsrisiken – der Ansatz kann aber viel weiter führen. Für das Unternehmen und seine Organe bietet sich die Chance, das Notwendige mit dem Nützlichen zu verbinden und die Sorge um die Gesundheit der Mitarbeiter authentisch ins Blickfeld des Managements zu nehmen. Eine solche Grundhaltung dient in hohem Maße der nachhaltigen Unternehmensentwicklung und wird sich in kurzer Zeit mehr als bezahlt machen. Gerade für den Mittelstand, der hier noch erhebliches Nachholpotential hat, ergeben sich gute Chancen für eine Weiterentwicklung der individuellen Unternehmenskultur – eine Chance, die sich Inhaber und Management nicht entgehen lassen sollten. © Fotolia / georgerudy Nicht zuletzt kann das Unternehmen offensiv mit seinen Erkenntnissen und Maßnahmen umgehen und diese intern und extern kommunizieren. Im Kampf um die besten Köpfe entscheiden gerade diese „weichen“ Faktoren, ob ein Unternehmen als guter Employer Brand wahrgenommen wird oder nicht. (Katharina Lüdemann-Schunk. Fachberaterin für Betriebliches Gesundheitsmanagement (IHK), Heilpraktikerin für Psychotherapie, NLP-Advanced Master Gesundheit (DVNLP), NLP Trainerin (DVNLP), LernCoach) Chance zu nachhaltiger Entwicklung Mit der Verpflichtung zum zielgerichteten Umgang mit der psychischen Gesundheit der Mitarbeiter setzt der Gesetzgeber die Unternehmen in die Pflicht, etwas systematisch zu tun, was bisher schon anerkannt gutes Managementhandeln war. 7 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter Anforderungen und Herausforderungen der neuen MaRisk-Novelle 2016 – Konsultation 02/2016 Am 19. Februar 2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den lange erwarteten Konsultationsentwurf (02/2016) der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kreditinstituten (MaRisk) veröffentlicht, zu dem im Rahmen des Konsultationsverfahrens bis zum 27. April 2016 Stellung genommen werden kann. Im Vordergrund stehen vor allem die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Risikodatenaggregation und zur Risikoberichterstattung (BCBS 239) und der Aufbau einer angemessenen Risikokultur welcher vor allen Dingen durch den Risikokultur Leitfaden des Financial Stability Board (FSB) geartet ist. Ein weiterer Punkt sind die Anforderungen an das Management von Auslagerungsrisiken (AT 9). Gemäß AT 3 hat die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung, innerhalb des Instituts und der Gruppe, eine angemessene Risikokultur zu entwickeln, zu fördern und zu integrieren. Die Risikokultur soll die Identifizierung und den bewussten Umgang mit Risiken fördern und sicherstellen. Zu den bereits bestehenden Regelungen zur Risikokultur, ist vor allem das klare Bekenntnis der Geschäftsleitung zu risikoangemessenem Verhalten, die strikte Beachtung des durch die Geschäftsleitung kommunizierten Risikoappetits, durch alle Mitarbeiter auf den verschiedenen Ebenen des Instituts, und die Ermöglichung und Förderung Fachartikel eines transparenten und offenen Dialogs innerhalb des Instituts zu risikorelevanten Fragen. Den Mitarbeitern soll dabei vermittelt werden welche Risiken eingegangen werden dürfen und gem. AT 5 Tz.3 im Verhaltenskodex festgehalten werden. Diese Anforderung hat ihren Ursprung im Erwägungsgrund 54 der CRD IV (Capital Requirements Directive IV). © Fotolia / WunderBild Die Empfehlung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zu den Grundsätzen der Aggregation von Risikodaten und Berichterstattung (BCBS239), sind im neuen Modul AT 4.3.4 „Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten“ sowie in BT 3 „Anforderungen an die Risikoberichterstattung“ zu finden. Diese Zielsetzung beruht auf den in der Finanzkrise gemachten Erfahrungen, dass einige Finanzinstitute die Risiken, die sie anhäuften, nicht schnell und akkurat genug aggregieren konnten und diese deshalb nicht effektiv steuern und ihnen vorbeugen konnten. Außerdem hat die Qualität der Risikodaten verhindert, die wahre Größe der Risiken rechtzeitig zu identifizieren. Die Anforderung des Moduls AT 4.3.4 richtet sich an große und komplexe Institute, die in der 8 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter Regel eine Bilanzsumme von min. 30 Milliarden Euro aufweisen. Die Berichterstattung soll bei allen Instituten innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen und auf vollständigen, genauen und aktuellen Daten beruhen, die flexibel für die Erfordernisse des Risikomanagements aufbereitet und angepasst werden können. Neben der turnusmäßigen Erstellung von Risikoberichten muss das Institut in der Lage sein, Ad-HocBerichte zu erstellen. Dies wird bei den Instituten zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und bei kleineren Instituten zur Qualitätsverbesserung führen. Weiterhin schreibt das Konsultationspapier u.a. vor, welche Anforderungen für IT-Risiken gelten, wie die sachgerechte Handhabung der individuellen Datenverarbeitung (IDV) auszusehen hat sowie diverse Kontrollen und Verantwortlichkeiten. Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis die wiederholt Unklarheiten und auch Mängel in der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen bei Auslagerungsverhältnissen zeigen, haben dazu geführt einige Ergänzungen und Konkretisierungen im AT 9 vorzunehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Auslagerung des Risikocontrollings, der Compliance und der Internen Revision. Eine Auslagerung ist nur dann möglich, wenn das Institut über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügt um die Bereiche auch steuern und überwachen zu können sowie bei Bedarf in der Lage ist eine Rückverlagerung ohne Störungen des Betriebsverlaufs vorzunehmen. Bei Instituten mit umfangreichen Auslagerungslösungen wird ein Fachartikel zentrales Auslagerungsmanagement gefordert um sicherzustellen, dass eine Stelle im Institut einen Gesamtüberblick über die ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten hat und so ein möglichst einheitlicher Umgang mit den besonderen Risiken der Auslagerungen und deren Überwachung sichergestellt werden kann. Weitere Neuerungen betreffen den Produktgenehmigungsprozess. Gemäß AT 8.1 hat das Institut einen Katalog von Produkten und Märkten vorzuhalten, die Gegenstand der Geschäftsaktivitäten sein soll. Diese sind turnusgemäß zu überprüfen, ob sie noch verwendet werden können. Mindestens einmal jährlich muss überprüft und analysiert werden, ob der Neu-Produkt-Prozess zu einem sachgerechten Umgang mit neuen Produkten oder mit neuen Märkten geführt hat. Das Proportionalitätsprinzip gilt auch weiterhin. Institute die besonders groß sind oder deren Geschäftsaktivitäten durch eine besondere Komplexität oder Internationalität gekennzeichnet sind, müssen weitergehende Vorkehrungen treffen als kleinere Institute. Die erstgenannten Institute müssen auch die Inhalte einschlägiger Veröffentlichungen zum Risikomanagement, des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, und des Financial Stability Board (FSB) in eigenverantwortlicher Weise, in ihre Überlegung zur angemessenen Ausgestaltung des Risikomanagements, einbeziehen. Eine endgültige Fassung der novellierten MaRisk wird für Ende 2016 erwartet. (Anna Ljubica, Creditreform Compliance Services GmbH) 9 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter News © Fotolia / apopos © Fotolia / fotogestoeber Mitarbeiterin deckt Missstände an Volkshochschule auf und wird suspendiert Darum werden Compliance-Regeln gezielt umgangen Eine Angestellte der VHS Lichtenberg hatte ihre Vorgesetzen auf Missstände bei der Durchführung und Abrechnung von Kursen hingewiesen. Sie soll massiven Vorhaltungen ihrer VHSKollegen ausgesetzt und schließlich sogar vom Dienst suspendiert worden sein. Laut einer Studie von Carmao umgehen Manager häufig Compliance-Regelungen. Sie sehen zwar dessen Notwendigkeit, jedoch seien der Zeitaufwand oftmals zu groß und die Entscheidungsspielräume zu eng. QZ-online.de Berliner Zeitung © Fotolia / kebox US-Bank muss Whistleblower wieder einstellen Ein Mitarbeiter von JP Morgan machte Vorgesetzte auf Fehler aufmerksam und wurde anschießend entlassen. Die US-Arbeitsschutzbehörde OSHA billigt ihm Schadenersatz und eine Gehaltsnachzahlung zu. Außerdem erhält er seinen alten Arbeitsplatz zurück. Wirtschaftswoche © Transparency International Die Welt ist ein kleines bisschen weniger korrupt Der Korruptionswahrnehmungsindex 2015 (CPI) von Transparency International ist erschienen. Es gibt mehr Länder, in denen sich die Lage 2015 verbessert hat, als solche, die schlechter als im Vorjahr bewertet wurden. In zwei Dritteln der 168 untersuchten Länder ist die Korruption jedoch immer noch sehr hoch. Handelsblatt 10 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter Geldwäsche Seminare IT-Sicherheit/Datenschutz Sicherheit/Datenschutz © Fotolia / Franz Pfluegel © Fotolia / maxkabakov Der Geldwäsche Geldwäsche-Beauftragte Beauftragte IT-Sicherheits IT Sicherheits- und Risikomanagement Düsseldorf, 18.10.2016 Düsseldorf, 07.06.2016 Leipzig, 25.10.2016 Erstellung einer Gefährdungsanalyse zu Geldwäsche und sonstigen strafbaren Handlungen sowie Durchführung von Kontrollhandlungen Düsseldorf, 19.10.2016 Erweiterte Gefährdungsanalyse zu GeldGeldwäsche und sonstigen strafbaren HandHandlungen Düsseldorf, 20.10.2016 Money Laundering Officer (engl.) Frankfurt, 20.09.2016 Geldwäsche Aktuell - Aus der Praxis für die Praxis Düsseldorf, 22.09.2016 Compliance © Fotolia / Sebastian Duda Die 5. MaRisk MaRisk-Novelle Novelle Düsseldorf, 14.06.2016 (dt.) Frankfurt, 16.06.2016 (engl.) Compliance Basic (engl.) Frankfurt, 21.09.2016 Weitere Seminartermine für 2016 folgen. 11 Compliance & Risk Ausgabe 1/2016 Creditreform Compliance Services GmbH Compliance & Risk Newsletter Impressum Impressum Herausgeber Creditreform Compliance Services GmbH Hellersbergstraße 14 41460 Neuss Tel: +49 2131 109-1089 Fax: +49 2131 109-81089 www.creditreform-compliance.de [email protected] Amtsgericht Neuss HRB 4213 USt-IdNr.: DE120690803 Geschäftsführung Silvia Rohe Redaktion, Layout und Satz Julia Mohr Weitere Autoren dieser Ausgabe Anna Ljubica, Katharina Lüdemann-Schunk Bildnachweis fotolia Redaktioneller Hinweis Die Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet oder vervielfältigt werden. Creditreform Compliance Services übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. 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