Vertrag Saugende Inkontinenzhilfen - AOK

Vertrag
nach § 127 Abs. 2 SGB V
über die Versorgung mit
saugenden Inkontinenzhilfen
zwischen
AOK NORDWEST
Die Gesundheitskasse.
Kopenhagener Straße 1
44269 Dortmund
- nachfolgend AOK NW genannt -
und
XXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
- nachfolgend Vertragspartner genannt -
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................. 2
§ 1 Gegenstand des Vertrages .............................................................................................. 3
§ 2 Leistungsvoraussetzungen .............................................................................................. 3
§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung ............................................................................... 4
§ 4 Vergütung ........................................................................................................................ 5
§ 5 Rechnungslegung ........................................................................................................... 6
§ 6 Zahlungsfrist, Beanstandungen, Verjährung .................................................................... 7
§ 7 Haftung und Gewährleistung ........................................................................................... 8
§ 8 Datenschutz .................................................................................................................... 9
§ 9 Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde .................................................................... 9
§ 10 Vertragserfüllung, Vertragsverstöße .............................................................................10
§ 11 In-Kraft-Treten, Kündigung ...........................................................................................11
§ 12 Salvatorische Klausel ...................................................................................................11
Anlage 1: Preisvereinbarung ................................................................................................12
Anlage 2: Qualitätskriterien ..................................................................................................13
Anlage 3: Dokumentationsvorgaben zur Beratung................................................................14
Anlage 4: Dokumentationsvorgaben zu den Mehrkosten ......................................................15
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§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der AOK NW mit
qualitativ hochwertigen saugenden Inkontinenzhilfen gemäß der Definition, dem
Indikationsbereich und der Beschreibung der Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung einschließlich aller damit
zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen auf Basis einer Vergütung mit
Monatspauschalen.
(2) Der Vertrag gilt für alle Versorgungen mit saugenden Inkontinenzhilfen, die der
Vertragspartner bei Versicherten der AOK NW sowohl im häuslichen Bereich als auch in
stationären Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 43a SGB XI i.V. mit § 71 Abs.
4 SGB XI durchführt. Dies gilt sowohl für laufende als auch für neue Versorgungsfälle. Es
dürfen keine Versorgungen vom Vertragspartner abgelehnt werden; eine Risikoselektion
ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung der AOK NW nach § 127 Abs. 1 SGB V hat in jedem Fall Vorrang
gegenüber dem vorliegenden Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages sind daher nur
Inkontinenzhilfen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung der AOK NW nach § 127
Abs. 1 SGB V sind. Für Inkontinenzhilfen, über die die AOK NW eine Vereinbarung nach
§ 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat bzw. künftig abschließt, verliert der vorliegende
Vertrag für die Laufzeit der Vereinbarung nach § 127 Abs. 1 SGB V seine Gültigkeit.
Sofern ein Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V nur auf bestimmte Losgebiete begrenzt ist,
gilt die vorgenannte Regelung demzufolge auch nur für diese Gebiete.
(4) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile des Vertrages.
§2
Leistungsvoraussetzungen
(1) Um eine qualitativ hochwertige, fach- und funktionsgerechte Versorgung der Versicherten
der AOK NW mit den nach diesem Vertrag zum Einsatz kommenden Hilfsmitteln
sicherzustellen, haben die Vertragspartner durch geeignete Unterlagen nachzuweisen,
dass die Voraussetzungen nach § 126 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der
jeweils gültigen Fassung erfüllt sind.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der AOK NW alle Änderungen von Tatsachen, die
seine Versorgungsberechtigung, ihren Umfang, ihre Einschränkung oder Beendigung
betreffen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen der
Versorgungsberechtigung nicht mehr vor, so kann die AOK NW dem Vertragspartner
eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Wird der Nachweis, dass die
Voraussetzungen der Versorgungsberechtigung wieder vorliegen, innerhalb dieser Frist
nicht erbracht, entfällt die Berechtigung, Leistungen nach diesem Vertrag an die
Versicherten der AOK NW abzugeben.
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§3
Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Der Vertragspartner hat die anwendbaren gesetzlichen sowie sonstigen Vorschriften in
den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
(2) Versicherte der AOK NW haben die freie Wahl unter den Vertragspartnern der AOK NW.
Das freie Wahlrecht der Versicherten ist zu beachten.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Versicherten der AOK NW entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages mit qualitativ
hochwertigen saugenden Inkontinenzhilfen zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot der §§ 12 und 70 SGB V einzuhalten. Die in Anlage 2 des Vertrages
genannten Qualitätskriterien sind verbindlich zu beachten.
(4) Der Vertragspartner gewährleistet eine bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen und pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der
Versicherten. Art und Umfang der Versorgung richten sich indikationsbezogen nach dem
jeweils notwendigen Bedarf. Der Vertragspartner stellt den Bedarf individuell
gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Arzt, Pflegedienst oder Pflegeheim fest.
Hierbei sind auch erforderliche Bedarfsänderungen in der laufenden Versorgung zu
berücksichtigen. Die Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V stellen die
Mindestanforderungen an die abzugebenden Hilfsmittel dar. Sofern unterschiedliche
Auffassungen unter den Beteiligten zu Art oder Umfang der Versorgung bestehen, kann
die AOK NW den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Klärung
hinzuziehen. Auf der Grundlage des Ergebnisses des MDK ist die weitere Versorgung mit
dem Vertragspartner abzustimmen.
(5) Die Versorgung mit Inkontinenzhilfen erfolgt ausschließlich aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung mit entsprechender Diagnose. Die Verordnung ist nicht
übertragbar und gilt nur für den Anspruchsberechtigten, für den sie ausgestellt wurde.
(6) Auf die Genehmigung der Versorgung durch die AOK NW wird verzichtet. Nach Ablauf
von 12 Monaten beginnend ab Ausstellungsdatum ist die weitere medizinische
Notwendigkeit durch eine erneute vertragsärztliche Verordnung nachzuweisen.
(7) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Versicherten und/oder deren Betreuungspersonen umfassend zu beraten. Falls erforderlich, ist die Beratung auch an anderen
Örtlichkeiten (z. B. Wohnung, Krankenhaus) durchzuführen. Eine notwendige
Nachbetreuung ist ebenfalls zu gewährleisten. Die Beratung ist nur durch qualifiziertes
Fachpersonal vorzunehmen. Der Vertragspartner stellt auf Wunsch des Versicherten
eine gleichgeschlechtliche Beratung sicher. Die Beratung ist in geeigneter Form zu
dokumentieren und der AOK NW auf Verlangen nachzuweisen. Die Dokumentation muss
mindestens die in der Anlage 3 genannten Punkte beinhalten. Die Vorgaben des
Medizinproduktegesetzes (MPG) sind zu beachten. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
die mit den Leistungen dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter durch regelmäßige,
mindestens einmal jährliche, fachspezifische Fortbildungs- bzw. Schulungsmaßnahmen
stets auf dem neuesten Stand im jeweiligen Arbeitsgebiet zu halten. Entsprechende
Nachweise sind der AOK NW auf Verlangen vorzulegen.
(8) Zu Beginn der Versorgung stellt der Vertragspartner den Versicherten der AOK NW
mindestens zwei aufzahlungsfreie Versorgungsmöglichkeiten, gegebenenfalls von
verschiedenen Herstellern, in anatomisch passender Größe zu Testzwecken als Muster
kostenfrei zur Verfügung.
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(9) Wünscht der Versicherte ausdrücklich eine Versorgung, die über das Maß des
Notwendigen hinausgeht, hat der Vertragspartner den Versicherten im Vorwege
schriftlich über die entstehenden Mehrkosten, die von der AOK NW nicht übernommen
werden, zu informieren. Sofern eine schriftliche Dokumentation hierüber nicht vorliegt,
gehen die Mehrkosten zu Lasten des Vertragspartners. Über die Form der schriftlichen
Dokumentation kann der Vertragspartner entscheiden, jedoch muss diese verbindlich
mindestens die in Anlage 4 des Vertrages genannten Punkte beinhalten.
(10) Versicherte sind in ihrer Wohnung nur nach vorheriger Terminabsprache durch den
Vertragspartner aufzusuchen.
(11) Die Lieferung der Hilfsmittel erfolgt spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang
der Bestellung versandkostenfrei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die vom
Versicherten angegebene Lieferanschrift.
(12) Der Versicherte oder ein von ihm ermächtigter Dritter hat den ordnungsgemäßen
Empfang und einwandfreien Zustand der Inkontinenzhilfen unter Angabe des Datums zu
bestätigen. Der Vertragspartner hat die Empfangsbestätigung im Original bei sich
aufzubewahren und auf Verlangen der AOK NW vorzulegen. Wird die Belieferung von
einem Logistikunternehmen durchgeführt, stellt der Vertragspartner die Dokumentation
der Belieferung der beteiligten Personen sicher. Auf Anforderung der AOK NW wird der
Empfang im Einzelfall dargelegt. Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nicht
zulässig.
(13) Der Vertragspartner hat den verordnenden Arzt und die AOK NW unverzüglich zu
informieren, wenn die Versorgung des Versicherten nicht mehr sichergestellt ist.
(14) Ein Wechsel des Vertragspartners ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Der
neue Vertragspartner hat vor Beginn der Versorgung das Verfahren bezüglich des
Wechsels mit dem Versicherten und dem bisherigen Vertragspartner abzustimmen.
(15) Der AOK NW steht es frei, die Qualität der Versorgung nach diesem Vertrag in
geeigneter Weise nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Festgestellte
Qualitätsmängel sind unverzüglich vom Vertragspartner zu beseitigen.
(16) Versicherte dürfen nicht motiviert oder beeinflusst werden, bestimmte Verordnungen von
Vertragsärzten zu fordern. Gleichfalls darf der Vertragspartner den Vertragsarzt in seiner
Verordnungsweise nicht beeinflussen. Rechtsgeschäfte oder Absprachen des
Vertragspartners mit Versicherten, anderen Vertragspartnern oder Dritten über die
Zuführung von Versicherten sind unzulässig und gelten als schwerwiegender
Vertragsverstoß. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 128 SGB V.
(17) Werbemaßnahmen des Vertragspartners sind auf sachliche Informationen abzustellen
und dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK NW beziehen.
§4
Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt in Form einer Pauschale je Kalendermonat (Monatspauschale) auf
der Grundlage der Preisvereinbarung nach Anlage 1 des Vertrages. Voraussetzung ist,
dass der Vertragspartner die Leistungen nach diesem Vertrag vollständig erbracht hat.
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(2) Die Abrechnung der Monatspauschale kann erstmalig für den Kalendermonat, in dem die
Versorgung beginnt und letztmalig für den Kalendermonat, in dem die Versorgung endet,
erfolgen. Der erste und letzte Kalendermonat der Versorgung sind voll abrechenbar.
Sofern der Versicherte für einen vollen Kalendermonat, z.B. aufgrund eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes, nicht im Rahmen dieses Vertrages versorgt
werden muss, entfällt der Anspruch auf die Monatspauschale für diesen Kalendermonat
bzw. diese Kalendermonate. Mit der Monatspauschale sind alle nach diesem Vertrag zu
erbringenden Leistungen abgegolten.
(3) Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn der versorgte Versicherte
saugende Inkontinenzhilfen im Rahmen der Indikationen des Hilfsmittelverzeichnisses
beansprucht. Maßgeblich für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse,
unabhängig davon, in welchem Intervall die Belieferung des Versicherten erfolgt.
(4) Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen nach §§ 33 und 61 SGB V sind zu beachten.
Die Zuzahlungen werden vom Vertragspartner direkt bei den Versicherten der AOK NW
erhoben. Der Vergütungsanspruch des Vertragspartners gegenüber der AOK NW
verringert sich um den Betrag der Zuzahlung. Weitergehende Zahlungsansprüche des
Vertragspartners gegenüber Versicherten wegen Sach- und Dienstleistungen nach
diesem Vertrag sind ausgeschlossen.
§5
Rechnungslegung
(1) Der Vertragspartner rechnet die erbrachten Leistungen getrennt nach den
Kassennummern 101317004 (Versichertenbestand in Schleswig-Holstein) und
103411401 (Versichertenbestand in Westfalen-Lippe) mit der AOK NW nach dem in
Absatz 4 beschriebenen Verfahren ab.
(2) Jede versorgungsberechtigte Betriebsstätte des Vertragspartners muss über ein
eigenes Institutionskennzeichen (IK) verfügen, das bei der Abrechnung zu verwenden ist.
(3) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich für alle Versorgungs- und Abrechnungsfälle in
Form einer Sammelrechnung. Es können nur bereits abgelaufene Versorgungsmonate
abgerechnet werden. Bei der Abrechnung der ersten Monatspauschale ist die
vertragsärztliche Verordnung im Original beizufügen. Für die folgenden Abrechnungen
sind keine vertragsärztlichen Verordnungen einzureichen. Lieferscheine bzw.
Empfangsbestätigungen sind nicht beizufügen.
(4) Es gelten die Abrechnungsrichtlinien gemäß § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen
Fassung. Im Rahmen der Rechnungslegung sind neben dem Abgabedatum der Leistung
auch die Versorgungszeiträume, auf die sich die abgerechneten Pauschalen beziehen,
zu übermitteln. Bei nicht maschinell übermittelter Abrechnung sind die Informationen
nach § 302 Abs. 2 SGB V auf der Papierrechnung entsprechend anzugeben.
(5) Werden die Daten der AOK NW nicht im Wege der elektronischen Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern nach § 302 SGB V übermittelt, erstellt die
AOK NW die Daten selbst. Für die mit der Erstellung verbundenen Kosten erfolgt gemäß
§ 303 Abs. 3 SGB V eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von 5 v.H. des
Rechnungsbetrages.
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(6) Bei Mängeln in der Abrechnung ist die AOK NW berechtigt, die Bezahlung der Rechnung
abzulehnen. Abrechnungsunterlagen können in diesem Zusammenhang wieder
zurückgegeben werden. Gründe für eine Ablehnung der Zahlung sind insbesondere
mangelnde Prüffähigkeit, Differenzen oder Abrechnung anderer als der in der Anlage 1
des Vertrages vereinbarten Preise. Der Nachweis des vollständigen Eingangs der
Abrechnungsunterlagen bei der AOK NW obliegt dem Vertragspartner oder dessen
Abrechnungsstelle.
§6
Zahlungsfrist, Beanstandungen, Verjährung
(1) Die Rechnungen werden innerhalb von 28 Tagen unter dem Vorbehalt der sachlichen
und rechnerischen Richtigkeit nach Eingang der vollständigen und prüffähigen
Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsdaten bei der AOK NW bezahlt. Eingangstag
der Rechnung ist der Tag, an dem der AOK NW die Abrechnungsdaten sowie die ggf.
erforderlichen Belege und Imagedatensätze in vollständiger und ordnungsgemäßer Form
vorliegen. Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt,
wenn der Zahlungsauftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der
Zahltag ein bankarbeitsfreier Tag (Bankfeiertag), so verschiebt er sich auf den
nachfolgenden Bankarbeitstag.
(2) Erfolgt die Abrechnung durch eine zentrale Abrechnungsstelle, so zahlt die AOK NW an
die Abrechnungsstelle mit befreiender Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch
dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen Abrechnungsstelle und dem
Vertragspartner mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Dies gilt so lange, bis ein
schriftlicher Widerruf des Abrechnungsauftrages durch den Vertragspartner bei der AOK
NW eingegangen ist.
(3) Zahlungsverzug der AOK NW liegt dann vor, wenn nach Ablauf von 14 Tagen nach
Eingang einer Zahlungserinnerung bei ihr keine Zahlung erfolgte. Bei Zahlung durch
Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem
Geldinstitut erteilt wurde. Bei Zahlungsverzug trotz erfolgter Mahnung können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.
berechnet werden. Der Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere
vorgerichtlicher Anwaltskosten, ist ausgeschlossen; prozessuale Kostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Es besteht Einvernehmen, dass ein Vertragspartner, der für Rechnung der gesetzlichen
Krankenversicherung arbeitet, die Versicherungsbeiträge für seine Beschäftigten
pünktlich entrichtet sowie im Rahmen der Vertragsbeziehung entstandene Forderungen
ordnungsgemäß begleicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, seine
Forderungen gegen die AOK NW nicht an Dritte abzutreten, wenn und soweit seitens der
jeweiligen AOK gegen ihn Ansprüche wegen rückständiger Beiträge, Überzahlungen,
Rückforderungen oder sonstiger Forderungen bestehen. Zur Sicherung derartiger
Ansprüche besteht zugunsten der AOK NW ein Abtretungsausschluss nach § 399 BGB.
Es besteht zudem Einvernehmen, dass die AOK NW auch im Falle einer verbotswidrigen
Abtretung berechtigt ist, gegenüber der Abrechnungsstelle die Zahlung zu verweigern
und mit ihren Ansprüchen gegen den Vertragspartner aufzurechnen (s. § 354a HGB).
(5) Einsprüche gegen Beanstandungen der AOK NW sind unter Angabe der Gründe vom
Vertragspartner innerhalb von 3 Monaten nach Eingang geltend zu machen. Andernfalls
gilt die Beanstandung als anerkannt. Die Beanstandungen werden von der AOK NW
an den Rechnungssteller gerichtet.
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(6) Forderungen aus Vertragsleistungen können nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet
vom Ende des Monats, in dem die Leistungen an die Versicherten abgegeben wurden,
nicht mehr geltend gemacht werden.
§7
Haftung und Gewährleistung
(1) Der Vertragspartner übernimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die
uneingeschränkte Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit der zur Verfügung
gestellten saugenden Inkontinenzhilfen.
(2) Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Versorgung nach diesem Vertrag
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die AOK NW berechtigt, anstelle des
Vertragspartners die Versorgung des Versicherten sicherzustellen. In diesem Fall hat der
Vertragspartner die entstehenden Mehrkosten der Ersatzversorgung zu erstatten.
(3) Der Vertragspartner haftet für sämtliche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen
verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei
Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen. Ausgenommen davon ist die Haftung für Schäden und
Verlust, die auf einem Verschulden des Versicherten beruhen.
(4) Der Vertragspartner schließt zur Absicherung des Haftungsrisikos eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe für Sach-, Personen- und
Vermögensschäden ab und weist diese der AOK NW auf Anforderung nach.
(5) Der Vertragspartner stellt die AOK NW von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere
von Ansprüchen der Versicherten gegenüber der AOK NW, die in ursächlichem
Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit des Vertragspartners stehen.
(6) Die AOK NW haftet nicht für Schäden und Verluste, die der Vertragspartner oder seine
Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen erleiden. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, die AOK NW von entsprechenden Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen jeglicher Art (z. B. von Versicherungen)
freizustellen.
(7) Die Haftung der AOK NW für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest
fahrlässigen Pflichtverletzung der AOK NW beruhen, wird durch die vorstehenden
Absätze nicht berührt.
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§8
Datenschutz
(1) Der Vertragspartner trägt die Gewähr dafür, dass die in der Anlage zu § 9
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannten technischen und organisatorischen
Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind und eingehalten
werden.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
sowie für die Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag nur Personen einzusetzen,
die auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet sind. Ferner stellt der Vertragspartner sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal im Sinne der Datenschutzvorschriften sowie der Regelungen dieses Vertrages immer aktuell und ausreichend
informiert und angewiesen ist.
(3) Die Datenverarbeitung außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzes oder eines
Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR ist nicht zulässig.
(4) Sollte das Eigentum des Vertragspartners durch Maßnahmen Dritter (z. B. durch
Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren) oder
durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, hat der Vertragspartner die AOK NW
unverzüglich darüber zu informieren.
(5) Der Vertragspartner unterrichtet die AOK NW unverzüglich über den Verdacht auf
Datenschutzverletzungen - auch seiner Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer - oder
andere Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung und -nutzung nach diesem
Vertrag. Dies gilt insbesondere, wenn im Sinne von § 83a SGB X bzw. § 42a BDSG
Daten der besonderen Art (z.B. Gesundheitsdaten) unrechtmäßig übermittelt oder auf
sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. In diesem Falle hat der
Vertragspartner sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu treffen
und die weitere Vorgehensweise mit der AOK NW abzustimmen. Die Unterrichtungspflicht gilt auch, wenn Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG tätig werden oder eine
zuständige Behörde nach §§ 43, 44 BDSG beim Vertragspartner oder seinen
Unterauftragnehmern ermittelt.
(6) Die vorgenannten Regelungen gelten auf unbestimmte Zeit bis zur vollständigen
Erfüllung und Abwicklung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen. Die
Geheimhaltungspflicht und Haftung gilt darüber hinaus unbegrenzt.
§9
Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde
Der Vertragspartner verpflichtet sich, der AOK NW auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen
und über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die
AOK NW aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.
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§ 10
Vertragserfüllung, Vertragsverstöße
(1) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, Zweifelsfragen und
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, im partnerschaftlichen
Verhältnis zu regeln.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für
eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Der
Vertragspartner hat alle Veränderungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, der AOK
NW unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei Verstößen gegen diesen Vertrag kann die AOK NW unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen
nach Anhörung des Vertragspartners beschließen:
a) Verwarnung
b) In schwerwiegenden Verstößen eine Vertragsstrafe bis zu 20.000 EUR.
Als schwerwiegende Verstöße gelten insbesondere:
• Abrechnungsmanipulationen, die wissentlich im Zusammenhang mit
Falschabrechnungen getätigt werden. Dies betrifft insbesondere die
Berechnung von Hilfsmitteln, die nicht geliefert oder von Leistungen, die nicht
erbracht wurden sowie die Abrechnung von Hilfsmitteln, die nicht der
ärztlichen Verordnung entsprechen.
• Die Abrechnung einer verordneten Leistung, die auf einer bewussten
Fehlinformation an den verordnenden Arzt durch den Vertragspartner über
den Versicherten beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Vertragspartner falsche Angaben über den Versicherten übermittelt, die eine
vertragsärztliche Verordnung zur Folge haben, die eine nicht notwendige
Leistung betrifft.
• Die Nichterfüllung der fachlichen, personellen und/oder räumlichen
Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages.
• Qualitätsmängel der Hilfsmittel, die eine Gefährdung des Versicherten zur
Folge haben können und durch den Vertragspartner verschuldet sind.
• Annahme von Aufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte gegen
Entgelt oder das Erlangen anderer Geldwerte.
• Wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz.
• Die nicht fristgerechte Beseitigung von schriftlichen durch die AOK NW
angezeigten Beanstandungen.
• Unberechtigte Änderung der ärztlichen Verordnung.
(4) Bei wiederholten Verstößen kann die AOK NW den Vertrag fristlos kündigen.
(5) Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach § 128 Abs. 1 und 2 SGB V werden
angemessen nach Abs. 3 geahndet. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen
kann der Vertragspartner für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung
ausgeschlossen werden.
(6) Unabhängig von den Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ist der durch die
Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen. Eine etwaige strafrechtliche
Verfolgung bleibt davon unberührt.
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§ 11
In-Kraft-Treten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.04.2016 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt
beginnenden oder bereits laufenden Versorgungen. Er kann mit einer Frist von
3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.03.2017, schriftlich gekündigt werden.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis an sich.
(3) Die Anlage 1 des Vertrages (Preisvereinbarung) kann separat mit einer Frist von
3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.03.2017, schriftlich gekündigt werden,
ohne dass dies den Vertrag selbst berührt.
§ 12
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beidseits
Gewollten am nächsten kommt.
____________________________
Ort, Datum
_____________________________
Ort, Datum
____________________________
XXXXXXXX
XXXXXXXX
_____________________________
AOK NORDW EST
Die Gesundheitskasse.
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Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen
Preisvereinbarung gemäß § 4 des Vertrages
Vertragsschlüssel (Angabe bei DTA nach § 302 SGB V):
1521632 oder 1921632 (Versichertenbestand in Westfalen-Lippe)
1511632 oder 1911632 (Versichertenbestand in Schleswig-Holstein)
Beschreibung
Monatspauschale in EUR
- Nettobetrag -
Pauschale für saugende Inkontinenzhilfen
(Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses)
im häuslichen Bereich
je Kalendermonat je versorgten Versicherten
Gebührenpositionsnummer: 15.00.25.0200
Pauschale für saugende Inkontinenzhilfen
(Produktgruppen 15 des Hilfsmittelverzeichnisses)
in stationären Einrichtungen
nach § 71 Abs. 2 SGB XI
und § 43a SGB XI i.V. mit § 71 Abs. 4 SGB XI
je Kalendermonat je versorgten Versicherten
Gebührenpositionsnummer: 15.99.99.2001
17,56
25,20
Mit diesen Monatspauschalen sind alle nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen
abgegolten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils vorgesehenen Höhe ist zusätzlich
zu berechnen.
Die Hilfsmittelkennzeichen (HKZ) sind wie folgt anzuwenden:
• Abrechnung mit Originalverordnung ohne wirtschaftliche Aufzahlung:
• Abrechnung mit Originalverordnung und wirtschaftlicher Aufzahlung:
• Folgeabrechnung ohne ärztliche Verordnung innerhalb von 12 Monaten:
HKZ 08
HKZ 06
HKZ 09
Diese Preisvereinbarung kann unabhängig vom Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten
zum Monatsende, erstmals zum 31.03.2017, schriftlich gekündigt werden.
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Anlage 2 zum Vertrag über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen
Qualitätskriterien gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages
Ergänzend zu den in der Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses genannten
Anforderungen sind folgende Qualitätskriterien für alle nach diesem Vertrag zu liefernden
saugenden Inkontinenzhilfen verbindlich zu erfüllen:
Die Produkte müssen
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frei von potenziell cancerogenen Stoffen,
irritationsfrei und hautverträglich sowie
aus hypoallergenem Material
gefertigt sein.
Außerdem müssen folgende Produkteigenschaften vorliegen:
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Auslaufschutz
Geruchsbindend
Schnelle Aufnahme von Flüssigkeiten
Latexfrei
Dermatologisch getestet
Nachhaltiger Rohstoffeinsatz
Chlorfrei gebleicht
Nässeindikator bei vorliegender medizinscher Notwendigkeit
Ausnahme: Vorlagen für Urininkontinenz
Darüber hinaus muss mindestens eine der aufzahlungsfreien Versorgungsmöglichkeiten ein
atmungsaktives Produkt beinhalten.
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Anlage 3 zum Vertrag über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen
Dokumentationsvorgaben zur Beratung gemäß § 3 Abs. 7 des Vertrages
Mindestinhalte des vom Vertragspartner mit dem Versicherten und/oder der
Betreuungsperson nach diesem Vertrag zu führenden Beratungsgespräches:
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Angaben zum Versicherten
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Versichertennummer
Wer wurde beraten?
- Versicherter
- Betreuungsperson
Name des Mitarbeiters, der das Beratungsgespräch geführt hat
Datum und Uhrzeit des Beratungsgespräches
Beratungsanlass
- Erstberatung
- Folgeberatung
Form des Beratungsgespräches
- Telefonat
- Hausbesuch
Pflegestufe
Angaben zur Mobilität
Größe und Gewicht des Versicherten
Angaben zur Inkontinenz
- Harn- und/oder Stuhlinkontinenz
- Schweregrad der Inkontinenz
Angaben zum Hautzustand
Tägliche Trinkmenge
Abklärung sonstiger Erkrankungen oder Einschränkungen, die für die Versorgung von
Bedeutung sind
Angaben zu einer ggf. bisherigen Versorgung
Erläuterung der Versorgung im Rahmen einer Pauschalvergütung,
insbesondere
- Information des Versicherten bzw. der Betreuungsperson über die verschiedenen
Versorgungsmöglichkeiten
- Aufklärung über die Ansprüche hinsichtlich einer aufzahlungsfreien Versorgung
- Erklärung des Versorgungsablaufes
Versorgungsvorschlag
- Feststellung des konkreten Bedarfs
- Empfohlene Produkte
- Erforderliche Menge
Hinweis, dass ein Versorgerwechsel nur zum Ende eines Kalendermonats möglich ist
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Anlage 4 zum Vertrag über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen
Dokumentationsvorgaben zu den Mehrkosten gemäß § 3 Abs. 9 des Vertrages
Mindestinhalte der Dokumentation zu den Mehrkosten:
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Angaben zum Versicherten
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Versichertennummer
Wer wurde beraten?
- Versicherter
- Betreuungsperson
Benennung der angebotenen aufzahlungsfreien Produkte
Benennung der aufzahlungspflichtigen Produkte
- Art
- Menge
Feststellung, dass eine Bemusterung erfolgt ist
Deutlicher Hinweis, dass die medizinisch erforderliche Versorgung auch ohne eine
wirtschaftliche Aufzahlung möglich ist
Die Höhe der wirtschaftlichen Aufzahlung in EUR pro Monat
Zustimmung des Versicherten
Datum
Name des Mitarbeiters, der das Beratungsgespräch geführt hat
Unterschrift des Versicherten
Dem Versicherten ist eine Kopie der Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
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