LESEFASSUNG Satzung über die Gebühren der Friedhöfe Röcken, Bothfeld, Michlitz, Pörsten, Starsiedel, Dehlitz, Oeglitzsch, Kreischau, Wuschlaub, Zorbau, Nellschütz, Meuchen (Friedhofsgebührensatzung Ortsfriedhöfe – FGebS O) Az. 36 31 20 Registratur-Nr. 10 20 23 / 36-3 Satzungsform AZ Neufassung 10 20 23 36-3 Tag der Beschlussfassung 27.10.2015 1. Änderungssatzung 10 20 23 36-4 15.10.2015 Tag der Ausfertigung Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten Amtsblatt 13.11.2015 15.01.2016 01.01.2016 15.01.2016 Diese Lesefassung beinhaltet die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2015 Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL LSA S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBL LSA S. 318) i.V. mit den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBL LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 27.10.2015 folgende Friedhofgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Friedhöfe Röcken, Bothfeld, Michlitz, Pörsten, Starsiedel, Dehlitz, Oeglitzsch, Kreischau, Wuschlaub, Zorbau, Nellschütz und Meuchen, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Lützen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für andere Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt Seite 1 §3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, a) b) c) (2) der eine Leistung oder Benutzung der Friedhofsanlagen nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat oder der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz) jeweils in seiner gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt oder wer durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Stadt unmittelbar begünstigt wird Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb von Grabrechten werden einmalig erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabrechtes. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden als Jahresgebühren erhoben. Erhebungszeitraum ist der Zeitraum vom 1.7. des Kalenderjahres bis zum 30.6. des Folgejahres, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Soweit die Inanspruchnahme erst im Laufe des Erhebungszeitraumes erfolgt oder endet, wird die Gebühr anteilig, nach vollen Monaten berechnet, erhoben, wobei jeder Monat ein Zwölftel des Gebührenanspruches auslöst. Für begonnene Monate werden keine Gebühren erhoben. (3) Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen oder mit der Erbringung von Amts- und Verwaltungsleistungen der Stadt Lützen. (4) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid. §5 Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Absatz 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen §4 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rippach vom 29.10.2008 b) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Röcken vom 13.08.2002 c) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Dehlitz vom 20.11.2001 in ihrer Fassung der 1. Änderung vom 03.12.2009 d) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Starsiedel vom 19.02.2009 e) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Muschwitz vom 30.10.2007 Seite 2 f) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Zorbau vom 22.11.2001 in ihrer Fassung der 1. Änderung vom 10.12.2009 Lützen, den 29.12.2015 ..................................... Könnecke Bürgermeister Siegel Seite 3 Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung Ortsfriedhöfe Gebührenverzeichnis Nr. 1. Tarif / Gebührentatbestand Einmalige Benutzungsgebühr für Erwerb von Grabnutzungsrechten 1.1. Erdreihengrabstätten Gebühr 1.1.1. unter 10 Jahre (Kindergrabstätte) 246,28 € 1.1.2. über 10 Jahre 273,65 € 1.2. Erdwahlgrabstätten 1.2.1. Erdeinzelwahlgrabstätte unter 10 Jahre (Kindergrabstätte) 358,87 € 1.2.2. Erdeinzelwahlgrabstätte 398,75 € 1.2.3. Doppelwahlgrabstätte 1.067,23 € 1.2.4. Familienwahlgrabstätte 2.517,57 € 1.3. Urnenreihengrabstätten 1.3.1 Urnenreihengrabstätte 1.4. Urnenwahlgrabstätten 1.4.1 Typ 1 - 4 Urnen 1.4.2 Urnengemeinschaftsgrabstelle * 93,82 € 293,20 € 170,76 € * = einschl. Grabpflege und Friedhofsunterhaltung 15 Jahre 2. 2.1 Jahresgebühr für die Friedhofsunterhaltung Erdreihengrabstätten 2.1.1 unter 10 Jahre (Kindergrabstätte) 16,99 € 2.1.2 über 10 Jahre 18,88 € 2.2. Erdwahlgrabstätten 2.2.1 Erdeinzelwahlgrabstätte unter 10 Jahre (Kindergrabstätte) 20,64 € 2.2.2 Erdeinzelwahlgrabstätte 22,93 € 2.2.3 Doppelwahlgrabstätte 56,65 € 2.2.4 Familienwahlgrabstätte 2.3 Urnenreihengrabstätten 2.3.1 Urnenreihengrabstätte 2.4. Urnenwahlgrabstätten 2.4.1 Typ 1 - 4 Urnen 3. 3.1 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 5. Einmalige Bestattungsgebühren Bestattungsgebühr Benutzungsgebühren Trauerhalle Nutzung Trauerhalle Meuchen Nutzung Trauerhalle Dehlitz Nutzung Trauerhalle Zorbau Nutzung Trauerhalle Bothfeld Nutzung Trauerhalle Röcken Nutzung Trauerhalle Kreischau Nutzung Trauerhalle Michlitz Genehmigungsgebühren Einzelgenehmigung einer Grabanlage Jahresgenehmigung für Steinmetze und Gärtner 124,09 € 8,63 € 13,49 € Seite 4 51,78 € 34,21 € 68,41 € 68,41 € 51,31 € 34,21 € 17,10 € 34,21 € 11,88 € 7,92 €
© Copyright 2024 ExpyDoc