Satzung über die Gebühren der Friedhöfe Röcken

LESEFASSUNG
Satzung über die Gebühren
der Friedhöfe Röcken, Bothfeld, Michlitz, Pörsten,
Starsiedel, Dehlitz, Oeglitzsch, Kreischau,
Wuschlaub, Zorbau, Nellschütz, Meuchen
(Friedhofsgebührensatzung Ortsfriedhöfe – FGebS O)
Az.
36 31 20
Registratur-Nr.
10 20 23 / 36-3
Satzungsform
AZ
Neufassung
10 20 23 36-3
Tag der
Beschlussfassung
27.10.2015
1. Änderungssatzung
10 20 23 36-4
15.10.2015
Tag der
Ausfertigung
Amtliche
Bekanntmachung
Inkrafttreten
Amtsblatt
13.11.2015
15.01.2016
01.01.2016
15.01.2016
Diese Lesefassung beinhaltet die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2015
Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
vom 05.10.1993 (GVBL LSA S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBL LSA S. 318) i.V. mit den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBL LSA S. 405) in der derzeit
gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 27.10.2015 folgende
Friedhofgebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe Röcken, Bothfeld, Michlitz, Pörsten, Starsiedel, Dehlitz, Oeglitzsch, Kreischau, Wuschlaub, Zorbau, Nellschütz und Meuchen, ihrer Einrichtungen und Anlagen
sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen und Amtshandlungen
erhebt die Stadt Lützen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Gebührenhöhe
(1)
Die Höhe der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem beigefügten
Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Für andere Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt
Seite 1
§3
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
a)
b)
c)
(2)
der eine Leistung oder Benutzung der Friedhofsanlagen nach dieser Satzung beauftragt
oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat oder
der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz) jeweils in seiner gültigen
Fassung der Bestattungspflicht unterliegt oder
wer durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Stadt unmittelbar begünstigt
wird
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Benutzungsgebühren für den Erwerb von Grabrechten werden einmalig erhoben. Die
Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabrechtes.
(2)
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden als Jahresgebühren erhoben. Erhebungszeitraum ist der Zeitraum vom 1.7. des Kalenderjahres bis zum 30.6. des Folgejahres, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Soweit die Inanspruchnahme erst im Laufe des Erhebungszeitraumes erfolgt oder endet, wird die Gebühr anteilig, nach vollen Monaten berechnet, erhoben, wobei jeder Monat ein Zwölftel des Gebührenanspruches auslöst. Für begonnene
Monate
werden
keine
Gebühren
erhoben.
(3)
Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und
Friedhofseinrichtungen oder mit der Erbringung von Amts- und Verwaltungsleistungen der
Stadt Lützen.
(4)
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§5
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis
223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Absatz 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen
§4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rippach vom 29.10.2008
b) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Röcken vom 13.08.2002
c) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Dehlitz vom 20.11.2001 in
ihrer Fassung der 1. Änderung vom 03.12.2009
d) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Starsiedel vom 19.02.2009
e) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Muschwitz vom 30.10.2007
Seite 2
f) Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Zorbau vom 22.11.2001 in
ihrer Fassung der 1. Änderung vom 10.12.2009
Lützen, den 29.12.2015
.....................................
Könnecke
Bürgermeister
Siegel
Seite 3
Anlage 1
zur Friedhofsgebührensatzung Ortsfriedhöfe
Gebührenverzeichnis
Nr.
1.
Tarif / Gebührentatbestand
Einmalige Benutzungsgebühr für Erwerb von Grabnutzungsrechten
1.1.
Erdreihengrabstätten
Gebühr
1.1.1.
unter 10 Jahre (Kindergrabstätte)
246,28 €
1.1.2.
über 10 Jahre
273,65 €
1.2.
Erdwahlgrabstätten
1.2.1.
Erdeinzelwahlgrabstätte unter 10 Jahre (Kindergrabstätte)
358,87 €
1.2.2.
Erdeinzelwahlgrabstätte
398,75 €
1.2.3.
Doppelwahlgrabstätte
1.067,23 €
1.2.4.
Familienwahlgrabstätte
2.517,57 €
1.3.
Urnenreihengrabstätten
1.3.1
Urnenreihengrabstätte
1.4.
Urnenwahlgrabstätten
1.4.1
Typ 1 - 4 Urnen
1.4.2
Urnengemeinschaftsgrabstelle *
93,82 €
293,20 €
170,76 €
* = einschl. Grabpflege und Friedhofsunterhaltung 15 Jahre
2.
2.1
Jahresgebühr für die Friedhofsunterhaltung
Erdreihengrabstätten
2.1.1
unter 10 Jahre (Kindergrabstätte)
16,99 €
2.1.2
über 10 Jahre
18,88 €
2.2.
Erdwahlgrabstätten
2.2.1
Erdeinzelwahlgrabstätte unter 10 Jahre (Kindergrabstätte)
20,64 €
2.2.2
Erdeinzelwahlgrabstätte
22,93 €
2.2.3
Doppelwahlgrabstätte
56,65 €
2.2.4
Familienwahlgrabstätte
2.3
Urnenreihengrabstätten
2.3.1
Urnenreihengrabstätte
2.4.
Urnenwahlgrabstätten
2.4.1
Typ 1 - 4 Urnen
3.
3.1
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
5.
Einmalige Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühr
Benutzungsgebühren Trauerhalle
Nutzung Trauerhalle Meuchen
Nutzung Trauerhalle Dehlitz
Nutzung Trauerhalle Zorbau
Nutzung Trauerhalle Bothfeld
Nutzung Trauerhalle Röcken
Nutzung Trauerhalle Kreischau
Nutzung Trauerhalle Michlitz
Genehmigungsgebühren
Einzelgenehmigung einer Grabanlage
Jahresgenehmigung für Steinmetze und Gärtner
124,09 €
8,63 €
13,49 €
Seite 4
51,78 €
34,21 €
68,41 €
68,41 €
51,31 €
34,21 €
17,10 €
34,21 €
11,88 €
7,92 €