Vademecum zum Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster V. 4 (23.03.2016) Einleitung Teil A – Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern Teil B – Eintragungen in das Register, die nach der Ersteintragung erfolgen Teil C – Verlängerungen und Informationen über abgelaufene Eintragungen Teil D – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Einleitung Im Vademecum zum Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden die im Blatt veröffentlichten Angaben erklärt; ferner enthält das Blatt einige Hintergrundinformationen wie etwa die Locarno-Klassifikation. Das Blatt umfasst vier Teile. Teil A betrifft die Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Teil B bezieht sich auf Eintragungen in das Register, die nach der Ersteintragung erfolgen, wie z. B. Änderungen, Rechtsübergänge, Lizenzen usw. In Teil C werden Verlängerungen und Informationen über abgelaufene Eintragungen aufgeführt. Teil D ist dem Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, im Folgenden GGV) gewidmet. Der Inhalt des Blattes ist in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2 (im Folgenden GGDV), festgelegt, der besagt, dass das Blatt Bekanntmachungen der Geschmacksmustereintragungen und anderer Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern enthält, deren Veröffentlichung die GGV oder die GGDV vorschreibt. Im Blatt ist jedem Punkt der entsprechende INID-Code vorangestellt, wie vom WIPO-Standard ST. 80 vorgeschrieben. Die Angaben werden, sofern es zweckmäßig ist, in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Artikel 70 Absatz 4 GGDV). Die Veröffentlichung einer Anmeldung erfolgt nur in den neun neuen Amtssprachen der Europäischen Union, nämlich Tschechisch, Estnisch, Ungarisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch und Slowenisch, die für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Anmeldung am oder nach dem 1. Mai 2004 erfolgt, am 1. Mai 2004 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft wurden. Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen mit einem Anmeldetag vor dem 1. Mai 2004 bzw. bereits existierende Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragungen werden weder in diese Sprachen übersetzt noch neu in ihnen veröffentlicht. Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am Tag des Beitritts von Rumänien und Bulgarien eingereicht werden, werden übersetzt und in rumänischer und bulgarischer Sprache veröffentlicht. Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Anmeldetag vor dem Beitritt der beiden Länder liegt, oder bereits bestehende 1 2 ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28. Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern übersetzt noch in diesen Sprachen veröffentlicht. werden weder Ist eine Übersetzung notwendig, so ist die Reihenfolge der Sprachen immer wie folgt: Bulgarisch, Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch und Schwedisch. Teil A – Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern Teil A umfasst drei Abschnitte: • • • Teil A.1. betrifft Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gemäß Artikel 48 und 50 GGV. Teil A.2. bezieht sich auf Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, für die ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gestellt wurde, und deren erste Bekanntmachung gemäß Artikel 50 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV. Teil A.3. beinhaltet Fehler im Teil A (Fehler und Irrtümer in Eintragungen). Teil A.1. – Eintragungen Artikel 48 und 50 GGV von Gemeinschaftsgeschmacksmustern Gemäß Artikel 48 GGV erfolgt die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt sind und die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 GGV zurückgewiesen wurde. Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 49 GGV bekannt. Folgende Angaben werden in Teil A.1. des Blattes veröffentlicht: 21 25 22 15 45 11 46 72 73 74 51 54 30 23 29 57 55 Aktenzeichen Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und zweite Sprache Anmeldetag Tag der Eintragung in das Register Tag der Bekanntmachung Eintragungsnummer Ablaufdatum der Aufschiebungsfrist Name des/der Entwerfer(s) oder Entwerferteams Name und Anschrift des Inhabers Name und Geschäftsanschrift des Vertreters Locarno-Klassifikation Angabe des/der Erzeugnisse(s) Land, Tag und Nummer der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird (Priorität gemäß PVÜ) Name, Ort und Tag der ersten Zurschaustellung (Ausstellungspriorität) Hinweis, dass eine Probe eingereicht wurde Hinweis, dass eine Beschreibung eingereicht wurde Wiedergabe des Geschmacksmusters Die oben genannten Codes werden auch in anderen Teilen des Blattes verwendet. Die Codes haben folgende Bedeutung: Das unter Code 21 angeführte Aktenzeichen ist die Nummer, die der Anmeldung nach ihrem Eingang beim Amt zugeteilt wird (siehe Artikel 7 Absatz 1 GGDV) und entspricht der Eintragungsnummer von Code 11. Code 25 bezieht sich auf die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite, vom Anmelder angegebene Sprache. Die erste und zweite Sprache dürfen nicht identisch sein. Die erste Sprache kann eine beliebige Amtssprache der Gemeinschaft sein, während die zweite Sprache eine der fünf Sprachen des Amtes sein muss (Artikel 98 GGV; Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) GGDV). Gemäß Artikel 48 GGV erfolgt die Eintragung unter dem Datum des Anmeldetags. Somit ist das unter Code 22 angegebene Datum der Tag, an dem die Eintragung wirksam wurde. Der unter Code 15 angegebene Tag der Eintragung ins Register ist der Tag, an dem die Prüfung der Anmeldung abgeschlossen und die Anmeldung in das Register eingetragen wurde. Nach Artikel 49 GGV wird das eingetragene Geschmacksmuster „nach der Eintragung“ bekannt gemacht. Das Blatt erscheint jedoch nicht täglich. Daher kann zwischen dem Tag der Eintragung ins Register (Code 15) und dem Tag der Bekanntmachung (Code 45) ein Zeitraum von einigen Tagen liegen. Ist die Eintragung Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, wird unter Code 46 der Tag des Ablaufs der Aufschiebungsfrist angegeben. Logischerweise muss der unter Code 46 angegebene Tag vor dem Tag der Bekanntmachung (Code 45) liegen bzw. mit ihm identisch sein. Hat der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen Entwerfer angegeben, so wird dessen Name unter Code 72 aufgeführt. Wenn der Inhaber angegeben hat, dass der (die) Entwerfer auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat (haben), wird unter Code 72 ein „(x)“ vermerkt. Code 73 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Inhabers. Wenn ein Vertreter ernannt wurde, sind unter Code 74 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben. Code 51 kennzeichnet die Klassifizierung des Erzeugnisses nach der/n Klasse/n und Unterklasse/n (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) der Locarno-Klassifikation. Code 54 kennzeichnet die Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen bzw. bei denen es verwendet werden soll. Ist eine Priorität gemäß Artikel 41 GGV (Priorität gemäß PVÜ) oder gemäß Artikel 44 GGV (Ausstellungspriorität) in Anspruch genommen und dem Anspruch vom Amt stattgegeben worden, werden unter Code 30 und 23 die Angaben zu den jeweiligen Prioritäten aufgeführt. Wurde statt einer grafischen Wiedergabe des Geschmacksmusters eine Probe eingereicht, wird auf diese Tatsache mit dem Code 29 hingewiesen. Wurde eine Beschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a) GGV eingereicht, wird auf diese Tatsache mit dem Code 57 hingewiesen. Der Wortlaut der Beschreibung wird nicht im Blatt veröffentlicht, er steht jedoch gemäß Artikel 74 GGV und Artikel 75 GGDV bei Einsichtnahme in die Anmeldungsakte zur Verfügung. Unter Code 55 wird die Wiedergabe des eingetragenen Geschmacksmusters veröffentlicht. Die Wiedergabe kann bis zu sieben Ansichten umfassen. Wurde die Wiedergabe in Farbe eingereicht, erfolgt die Bekanntmachung unter Code 55 in Farbe. In der Wiedergabe kann kenntlich gemacht werden, dass der Inhaber den Schutz lediglich für Teile des Geschmacksmusters in Anspruch nimmt. Eine solche Kenntlichmachung kann durch eine gepunktete Umrandung der Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, und durch Kreise um die Teile, für die der Schutz beansprucht wird, oder, im Falle einer Schwarz-Weiß-Wiedergabe, durch eine farbliche Markierung der Teile, für die Schutz beansprucht wird, erfolgen. Teil A.2. – Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, für die ein Aufschiebungsantrag gestellt wurde – Erste Bekanntmachung gemäß Artikel 50 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV Enthält die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 GGV, wird die Anmeldung wie alle anderen Anmeldungen geprüft; während der Dauer der Aufschiebung jedoch werden nur einige Angaben zur Eintragung in Teil A.2. des Blattes bekannt gemacht. Die Angaben, die in Teil A.2. bekannt gemacht werden, sind in Artikel 50 Absatz 3 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV aufgeführt, nämlich: 21 22 15 11 73 74 Aktenzeichen Anmeldetag Tag der Eintragung in das Register Eintragungsnummer Name und Anschrift des Inhabers Name und Geschäftsanschrift des Vertreters Sobald der Inhaber der Eintragung, für die eine Aufschiebung beantragt wurde, die Bekanntgabe beantragt, wird die gesamte Eintragung in Teil A.1. des Blattes veröffentlicht. Die Codes in Teil A.2. haben dieselbe Bedeutung wie die in Teil A.1. (siehe oben). Teil A.3. – Fehler und Irrtümer in Eintragungen Dieser Abschnitt beinhaltet die Berichtigung von Fehlern und Irrtümern, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung aufgetreten sind. Diese Berichtigungen werden gemäß Artikel 20 GGDV veröffentlicht. Teil A.3.1. – Absolute Irrtümer (bei Geschmacksmustern) In diesem Abschnitt geht es um eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung und Eintragung null und nichtig ist. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 45 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde Tag des Eintragung der Berichtigung im Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntgabe der Löschung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Löschung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung und die Nummer des Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil A.3.2. – Relative Fehler Enthält die frühere Bekanntmachung der Eintragung oder die Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und macht die Berichtigung bekannt (Artikel 20 GGDV). Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 45 … 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung des falschen Eintrags und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung des falschen Eintrags und die Nummer des Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde. Code … kennzeichnet den Eintragungscode in der im Register berichtigten Form. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B – Eintragungen in das Register, die nach der Ersteintragung erfolgen Teil B umfasst acht Abschnitte: • • • • • • • Teil B.1. behandelt Fehler und Irrtümer; Teil B.2. betrifft den Rechtsübergang; Teil B.3. informiert über Verfahren betreffend Nichtigkeit und Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber; Teil B.4. befasst sich mit Verzicht und Geschmackmuster ohne Wirkung; Teil B.5. behandelt Lizenzen; Teil B.6. betrifft dingliche Rechte; Teil B.7. bezieht sich auf Insolvenzverfahren; Teil B.8. behandelt Zwangsvollstreckungsverfahren (Pfändungen). Die Änderungen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 58 59 Eintragungsnummer Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.1. – Fehler und Irrtümer in Teil B Enthält die frühere Bekanntmachung eines Eintrags einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und macht die Berichtigung bekannt (Artikel 20 GGDV). Teil B.1. enthält die Bekanntmachung dieser Berichtigungen. Teil B.1.1. – Absolute Fehler (bei Einträgen) In diesem Abschnitt werden Einträge behandelt, deren Bekanntmachung und Eintragung nichtig ist. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 40 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer des falschen Eintrags Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Löschung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des Blattes und die Eintragsnummer des von der Berichtigung betroffenen Eintrags. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.1.2. – Relative Fehler (bei Einträgen) Enthält die frühere Bekanntmachung eines Eintrags einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und macht die Berichtigung bekannt (Artikel 20 GGDV). 11 40 … 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer des falschen Eintrags Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Berichtigung im Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung des Fehlers und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des Blattes und die Eintragsnummer des falschen Eintrags. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.2. – Inhaber Dieser Abschnitt umfasst Einträge, die den Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, d. h. Rechtsübergänge und Änderung des Namens und der Anschrift. Teil B.2.1. – Rechtsübergänge Die Rechte an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 28 GGV und Artikel 23 GGDV übertragen werden. Auf Antrag des eingetragenen Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers wird der Rechtsübergang in das Register eingetragen und bekannt gemacht. Teil B.2. enthält die Bekanntmachung dieser Rechtsübergänge. Die Rechtsübergänge werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 78 74 58 59 Eintragungsnummer Name und Anschrift des/der neuen Inhaber(s) Name und Geschäftsadresse des/der Vertreter(s) des/der neuen Inhaber(s) Tag der Eintragung des Rechtsübergangs in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer Gemeinschaftsgeschmacksmusters. des übertragenen (Hinweis: Der INID-Code 78 beinhaltet detaillierte Angaben zu allen neuen Inhabern einschließlich derjenigen, die nicht am Rechtsübergang beteiligt waren.) Code 78 beinhaltet die Liste der durch Rechtsübergang zum/zu neuen Inhaber(n) des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewordenen Person(en). Hat der neue Inhaber bzw. haben die neuen Inhaber einen bzw. mehrere Vertreter ernannt, werden unter Code 74 der/die Name(n) und die Geschäftsadresse(n) des/der Vertreter angeführt. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Rechtsübergang in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Rechtsübergang wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.2.2. – Änderung des Namens und der Anschrift des/der Inhaber(s) Die bekannt gemachten Änderungen betreffen den Namen und/oder die Anschrift des Inhabers. Da der verwendete INID-Code (73) beide Punkte umfasst, werden Name und Anschrift auch dann gemeinsam vollständig bekannt gemacht, wenn die Änderung nur einen der beiden Punkte betrifft. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 73 58 59 Eintragungsnummer Name(n) und Anschrift(en) des/der Inhaber(s) Tag der Eintragung der Änderung des Namens und der Anschrift in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung des Namens und der Anschrift betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 73 kennzeichnet den/die neuen Namen und die neue(n) Anschrift(en) des/der Inhaber(s). Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. (Hinweis: Code 73 beinhaltet die geänderte Liste der Inhaber. Darin werden sämtliche Inhaber einschließlich derjenigen, bei denen keine Änderungen erfolgten, bekannt gemacht. Geänderte Angaben werden fett dargestellt.) (Hinweis: Sind von einer Änderung mehrere Geschmacksmuster betroffen und gibt es Abweichungen in der endgültigen Liste der Inhaber bei den verschiedenen Geschmacksmustern, wird die Änderung in mehrere Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese Bekanntmachungspunkte sind mit demselben Eintragungsdatum und derselben Eintragsnummer versehen, gelten aber für verschiedene Geschmacksmusterlisten. Es kann auch vorkommen, dass diese Bekanntmachungspunkte in verschiedenen Ausgaben des Blattes bekannt gemacht werden. Daher kann Code 59 für ein und dieselbe Eintragsnummer unterschiedliche Werte aufweisen.) Teil B.3. – Nichtigkeit und Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim Amt oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt werden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden (Artikel 24 GGV). Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu. Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen (Artikel 14 GGV). Teil B.3.1. – Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit beim Amt oder Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch Einreichung einer Widerklage beim zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Wurde beim Amt ein Antrag bzw. vor einem nationalen Gericht eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 Absatz 1 GGV eingereicht, finden sich die diesbezüglichen Informationen in Teil B.3.1. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 50 58 59 Eintragungsnummer Art: (1) = EUIPO, (2) = Gericht, gefolgt von: Datum des beim EUIPO eingereichten Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit und zugehörige Nummer oder: Tag der Einreichung der Widerklage und Name des Gerichts (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht) Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit beim Amt oder von der Widerklage beim zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. (Hinweis: INID-Code 11 kann mehr als ein Geschmacksmuster enthalten.) Code 50 informiert über den Tag der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit beim Amt bzw. den Tag der Einreichung der Widerklage beim zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht sowie den Namen dieses Gerichts. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf den Antrag oder die Widerklage in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.3.2. – Rechtskräftige Entscheidungen des Amtes über die Nichtigkeit oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage oder jede andere Beendigung von Verfahren Die in der GGV vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten (Artikel 26 Absatz 1 GGV). Die Entscheidung, mit der das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, wird in das Register eingetragen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. Die Informationen bezüglich der rechtskräftigen Entscheidung finden sich in Teil B.3.2. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 50 58 59 Eintragungsnummer Art: (1) = EUIPO, (2) = Gericht. Tag und Ergebnis der Entscheidung: (0) = zurückgewiesen, (1) = teilweise stattgebend, (2) = vollständig stattgebend, Nummer der Nichtigkeitsentscheidung (EUIPO) oder Name des Gerichts (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht) Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der rechtskräftigen Entscheidung des Amtes oder der Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 50 informiert über: • das die Entscheidung erlassende Gremium (1=EUIPO, 2=Gericht); • Tag und Ergebnis der Entscheidung: Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der eingetragenen Form beibehalten, d. h. der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen, heißt es unter Code 50 „0“. Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster teilweise beibehalten, d. h. wurde dem Antrag teilweise stattgegeben, heißt es unter Code 50 „1“. Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster insgesamt für nichtig erklärt, heißt es unter Code 50 „2“. • Nummer der Nichtigkeitsentscheidung (EUIPO) oder Name des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung in das Register eingetragen wurde, sowie die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.3.3. – Einleitung von Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Wird ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Namen einer Person angemeldet oder eingetragen, die nicht dazu berechtigt ist, kann der Berechtigte verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird (Artikel 15 Absatz 1 GGV). Die Informationen bezüglich des Verfahrens zur Anerkennung rechtmäßiger Inhaber finden sich in Teil B.3.3. des Blattes. als Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 50 58 59 Eintragungsnummer Tag der Einreichung der Widerklage und Name des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von dem Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 50 informiert über den Tag der Einreichung der Widerklage und den Namen des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die Einleitung des Verfahrens auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.3.4. – Rechtskräftige Entscheidungen in Verfahren auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Informationen in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen oder jede andere Beendigung von Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber werden in das Register eingetragen (Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) GGV). Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 50 58 Eintragungsnummer Tag und Ergebnis der Entscheidung: (0) zurückgewiesen, (1) teilweise stattgebend, (2) vollständig stattgebend, und Name des Gerichts Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer 59 Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Entscheidung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 50 informiert über Tag und Ergebnis der Entscheidung: Wurde die Klage auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber zurückgewiesen, d. h. wenn der ursprünglich eingetragene Inhaber als rechtmäßig anerkannt wurde, so heißt es unter Code 50 „0“. Hat die Person ihren Anspruch auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber teilweise durchsetzen können, d. h. wenn der Klage teilweise stattgegeben wurde, heißt es unter Code 50 „1“. Wird die Person, die das Verfahren auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber eingeleitet hat, als solcher anerkannt, heißt es unter Code 50 „2“, Name des Gerichts Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.3.5. – Änderung eines Geschmacksmusters infolge der Erklärung einer teilweisen Nichtigkeit Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) oder g) GGV für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält. „Beibehaltung in einer geänderten Form“ bedeutet Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht („Disclaimer“) des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register. Die Informationen über die Änderung werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 55 63 58 59 Eintragungsnummer Wiedergabe des Geschmacksmusters in geänderter Form teilweiser Verzicht („Disclaimer“) Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 55 kennzeichnet die Wiedergabe des Geschmacksmusters in abgeänderter Form. Wird durch eine Änderung des Geschmacksmusters die Wiedergabe als solche nicht verändert, sondern besteht diese Änderung in einem teilweisen Verzicht („Disclaimer“), so bleibt dieses Feld leer. Code 63 besagt, dass ein teilweiser Verzicht eingereicht wurde. Zur Kenntnisnahme des Wortlauts des teilweisen Verzichts wird Akteneinsicht gewährt (Artikel 73 und 74 GGDV). Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die Änderung in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurden, und die Nummer des Blattes. Teil B.3.6. – Änderung der Inhaberschaft nach der Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über die Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern infolge eines gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber erlöschen mit der Eintragung der berechtigten Person in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte (Artikel 16 Absatz 1 GGV). Der Wechsel der Rechtsinhaberschaft wird mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 78 74 58 59 Eintragungsnummer Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Inhabers() Name(n) und Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) des neuen Inhabers Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung der Rechtsinhaberschaft betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der Entscheidung. Code 78 bezieht sich auf den/die Namen und die Anschrift(en) der Person(en), die in einem Gerichtsverfahren als rechtmäßiger Inhaber anerkannt wurde(n). (Hinweis: Dieser Code kennzeichnet alle Inhaber nach dem Rechtsübergang einschließlich der daran nicht beteiligten Personen). Hat der neue Inhaber einen Vertreter ernannt, werden unter Code 74 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters genannt. Code 58 kennzeichnet Rechtsinhaberschaft in Eintragsnummer. den Tag, an dem die Änderung das Register eingetragen wurde, und der die Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung der Rechtsinhaberschaft wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.4. - Verzicht und Geschmacksmuster ohne Wirkung Teil B.4.1. – Vollständiger Verzicht Der Verzicht auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der GGV festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt. Der Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung wird drei Monate nach dem Tag vorgenommen, an dem der Inhaber gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Wurde im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein (Artikel 51 GGV und Artikel 27 GGDV). Der vollständige Verzicht wird mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 45 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes Tag der Eintragung des vollständigen Verzichts in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des geschmacksmusters, das Gegenstand des Verzichts ist. Gemeinschafts- Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand des Verzichts ist, und die Nummer des Blattes. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Verzicht in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Verzicht wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.4.2. – Teilweiser Verzicht Auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann teilweise verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt (Artikel 51 Absatz 3 GGV). Der teilweise Verzicht wird mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 45 55 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters Tag der Eintragung des teilweisen Verzichts in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines teilweisen Verzichts ist. Code 45 kennzeichnet den Tag Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Verzichts ist, und die Nummer des Blattes. der Bekanntmachung des Gegenstand eines teilweisen Code 55 kennzeichnet die Wiedergabe des Geschmacksmusters in abgeänderter Form. Wird durch eine Änderung des Geschmacksmusters die Wiedergabe nicht verändert, sondern beruht diese Änderung auf einem teilweisen Verzicht („Disclaimer“), so bleibt dieses Feld leer. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der teilweise Verzicht in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der teilweise Verzicht wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde. Teil B.4.3. – Hinweis darauf, dass das Geschmacksmuster so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, oder wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nicht bekannt gemacht, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der GGV festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt (Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 2 GGV). Die Information darüber, dass das Geschmacksmuster so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt, findet sich in Teil B.4.3. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 45 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt. Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung des besagten Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Nummer des Blattes. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis, dass das Geschmacksmuster so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt, in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.5. – Lizenzen Teil B.5.1. – Erteilung von Lizenzen/Unterlizenzen Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen/Unterlizenzen sein. Eine Lizenz/Unterlizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Die Erteilung einer Lizenz/Unterlizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 32 Absatz 1 und Absatz 5 GGV). Die Informationen bezüglich der Lizenzen/Unterlizenzen finden sich in Teil B.5.1. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 Eintragungsnummer 91 92 93 94 58 59 Name(n) und Anschrift(en) des/der Lizenz- oder Unterlizenznehmer(s) Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des Lizenz- oder Unterlizenznehmers Art der Lizenz/Unterlizenz: (1) = nicht ausschließlich, (2) = nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt, (3) = nicht zeitlich begrenzt, (4) = ausschließlich, (5) = auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt, (6) = zeitlich begrenzt, (7) = Unterlizenz, im Falle einer Unterlizenz Tag der Eintragung der Lizenz, für die eine Unterlizenz vergeben wurde (falls zutreffend) Datum der Lizenz und Nummer(n) der erteilten Lizenz(en)/Unterlizenzen Tag der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz in das Register und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde. Code 91 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) Lizenznehmer(s) oder des/der Unterlizenznehmer(s). des/der Code 92 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der Lizenznehmer(s) oder des/der Unterlizenznehmer(s). Code 93 kennzeichnet die Art der Lizenz/Unterlizenz. Code 94 kennzeichnet das Datum der Lizenz und die Nummer(n) der erteilten Lizenz(en)/Unterlizenzen. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die eingetragene Lizenz/Unterlizenz in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Lizenz/Unterlizenz wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.5.2. – Übertragungen von Lizenzen/Unterlizenzen Die Übertragung einer Lizenz/Unterlizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 32 Absatz 5 GGV). Die Informationen bezüglich der Lizenzen finden sich in Teil B.5.2. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 Eintragungsnummer 94 91 92 58 59 Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die Gegenstand der Übertragung ist Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Lizenznehmer(s)/ Unterlizenznehmer(s) Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der neuen Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) (falls zutreffend) Tag der Eintragung der Übertragung der Lizenz/Unterlizenz in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der in das Register eingetragenen Lizenz/Unterlizenz, die Gegenstand der Übertragung ist. Hinweis: Alle an der Übertragung Beteiligten werden unter Code 98 aufgeführt, einschließlich der nicht an der Übertragung beteiligten Lizenznehmer, wenn es mehrere Lizenzinhaber gibt. Code 98 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der neuen Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) aufgrund der Übertragung der Lizenz/Unterlizenz, einschließlich der nicht an der Übertragung beteiligten Lizenznehmer, wenn es mehrere Lizenzinhaber gibt. Code 92 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der neuen Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) (falls zutreffend). Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die Übertragung der Lizenz/Unterlizenz in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Übertragung der Lizenz/Unterlizenz wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.5.3. – Eintragungsänderungen Die Eintragung einer Lizenz/Unterlizenz wird auf Antrag eines der Beteiligten geändert (Artikel 26 Absatz 1 GGDV). Die Informationen über Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in Bezug auf Lizenzen/Unterlizenzen finden sich in Teil B.5.3 des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 94 ... Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die Gegenstand der Änderung ist Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code 58 59 Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der Änderung betroffenen Lizenz/Unterlizenz in das Register. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.5.4. – Eintragungslöschungen Die Eintragung einer Lizenz/Unterlizenz wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht (Artikel 26 Absatz 1 GGDV). 11 94 59 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die Gegenstand der Löschung ist Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der Löschung betroffenen Lizenz/Unterlizenz in das Register. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.6. – Dingliche Rechte Teil B.6.1. – Begründung von dinglichen Rechten Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein. Die Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 29 GGV). Die Informationen bezüglich der dinglichen Rechte finden sich in Teil B.6.1. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 96 92 97 58 59 Eintragungsnummer Name(n) und Anschrift(en) des/der Inhaber(s) Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der Inhaber(s) Art des dinglichen Rechts (1 oder 2) Tag der Eintragung des dinglichen Rechts in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet geschmacksmusters. die Eintragungsnummer des Gemeinschafts- Code 96 kennzeichnet Name und Anschrift des Inhabers des dinglichen Rechts. Code 92 kennzeichnet Name und Anschrift des Vertreters des Inhabers des dinglichen Rechts. Code 97 kennzeichnet die Art des dinglichen Rechts: „1“ bedeutet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verpfändet ist; „2“ bedeutet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts ist. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem das dingliche Recht in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem das dingliche Recht wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.6.2. – Übertragung von dinglichen Rechten Die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht. Die Informationen bezüglich der dinglichen Rechte finden sich in Teil B.6.2. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 94 99 92 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das Gegenstand der Übertragung ist Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Inhaber(s) Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der neuen Inhaber(s) (falls zutreffend) 58 59 Tag der Eintragung der Übertragung des dinglichen Rechts in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das Gegenstand der Übertragung ist, in das Register. Code 99 enthält den/die Name(n) und Anschrift(en) des/der durch die Übertragung eines dinglichen Rechts neuen Inhaber(s). Hinweis: Alle Inhaber von dinglichen Rechten einschließlich derjenigen, die von der Übertragung nicht betroffen sind, werden unter Code 99 aufgeführt. Code 92 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Vertreters des Inhabers des dinglichen Rechts. (Hinweis: Es wird nur der erste Vertreter genannt.) Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die Übertragung in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem Übertragung des dinglichen Rechts wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.6.3. – Eintragungsänderungen Die Eintragung eines dinglichen Rechts wird auf Antrag eines der Beteiligten geändert (Artikel 26 Absatz 1 GGDV). Die Informationen über Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in Bezug auf dingliche Rechte finden sich in Teil B.6.3 des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 94 … 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das von der Änderung betroffen ist Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der Änderung betroffenen dinglichen Rechts in das Register. Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert. Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.6.4. – Eintragungslöschungen Die Eintragung eines dinglichen Rechts wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht (Artikel 26 Absatz 1 GGDV). 11 94 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das von der Löschung betroffen ist Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen dinglichen Rechts in das Register. Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Löschung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.7. – Insolvenzverfahren Teil B.7.1. – Eintragung eines entsprechenden Vermerks Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht (Artikel 31 GGV). Die Informationen in Bezug auf Insolvenzverfahren finden sich in Teil B.7 1. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 95 58 59 Eintragungsnummer Name und Anschrift des Insolvenzverwalters Tag der Eintragung des Vermerks in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des geschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist. Gemeinschafts- Code 95 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters, der die Eintragung der Informationen in das Register beantragt hat. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Vermerk in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Vermerk wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.7.2. – Eintragungsänderungen Die Informationen in Bezug auf Eintragungsänderungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren sind in Teil B.7.2. des Blattes zu finden. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 94 … 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung des von der Änderung betroffenen Verfahrens Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des geschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist. Gemeinschafts- Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der Änderung betroffenen Verfahrens in das Register. Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.7.3. – Eintragungslöschungen Auf Antrag der nationalen Stelle, die die Eintragung beantragt hatte, wird die Eintragung eines Insolvenzverfahrens gelöscht. 11 94 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer des von der Löschung betroffenen Verfahrens Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Verfahrens in das Register. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.8. – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Teil B.8.1. – Eintragung eines entsprechenden Vermerks Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 GGV maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 30 GGV). Die Informationen in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen finden sich in Teil B.8.1. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 50 58 59 Eintragungsnummer Tag der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Name des Gerichts/der Behörde Tag der Eintragung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Code 50 informiert über den Tag der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den Namen des Gerichts. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.8.2. – Eintragungsänderungen Die Informationen über die Änderung von Eintragungen in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen finden sich in Teil B.8.2. des Blattes. Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet: 11 94 … 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung der von der Änderung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der Änderung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.8.3. – Eintragungslöschungen Die Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird auf Antrag der Partei bzw. Stelle, die die Eintragung beantragt hatte, gelöscht. 11 94 58 59 Eintragungsnummer Tag und Nummer der Eintragung der von der Löschung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der Löschung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.9. – Vertreter Dieser Abschnitt umfasst die Eintragungen in Bezug auf den Vertreter des Inhabers (zugelassener Vertreter im Sinne von Artikel 78 GGV oder Angestellter einer juristischen Person im Sinne von Artikel 77 Absatz 3 Satz 2 GGV), d. h. Änderung des Namens und der Anschrift oder Austausch, Benennung oder Abberufung von Vertretern. Teil B.9.1. – Änderung des/der Namen(s) und der Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) Die bekannt gemachten Änderungen betreffen den Namen oder die Anschrift des Vertreters bzw. beides. Da der verwendete INID-Code (74) beide Punkte umfasst, werden Name und Anschrift auch dann gemeinsam vollständig bekannt gemacht, wenn die Änderung nur einen der beiden Punkte betrifft. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 74 58 59 Eintragungsnummer Neue(r) Name(n) und neue Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes (Hinweis: Die vollständige Liste der Vertreter wird unter Code 74 bekannt gemacht. Änderungen werden fett oder kursiv dargestellt.) Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das von der Änderung des Namens und der Geschäftsanschrift betroffen ist. Code 74 kennzeichnet den/die neuen Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s). Namen und die neue(n) Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung des/der geänderten Namen(s) und der geänderten Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des/der Namen(s) und der Geschäftsanschrift(en) wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. (Hinweis: Sind von einer Änderung mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betroffen und gibt es Abweichungen in der endgültigen Liste der Vertreter bei den verschiedenen Geschmacksmustern, wird die Änderung in mehrere Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese Bekanntmachungspunkte sind mit demselben Eintragungsdatum und derselben Eintragsnummer versehen, gelten aber für verschiedene eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterlisten. Daher können diese Bekanntmachungspunkte in verschiedenen Ausgaben des Blattes bekannt gemacht werden, und der Inhalt von Code 59 kann entsprechend unterschiedlich sein.) Teil B.9.2. – Benennung, Austausch und Abberufung von Vertretern Die Vertretung wird durch die Artikel 77 und 78 GGV sowie Artikel 69 und 19 GGDV geregelt. In diesem Abschnitt werden Benennung, Austausch und Abberufung von Vertretern bekannt gemacht. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 74 58 59 Eintragungsnummer Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) Tag der Eintragung der Benennung, des Austauschs oder der Abberufung eines Vertreters in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes (Hinweis: Die vollständige Liste der Vertreter wird unter Code 74 bekannt gemacht. Änderungen werden fett oder kursiv dargestellt.) (Hinweis: Wird für einen abberufenen Vertreter kein Nachfolger benannt, wird dies unter Code 74 wie folgt dargestellt: „(-)“.) Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von Benennung, Austausch oder Abberufung des Vertreters betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 74 kennzeichnet im Falle der Benennung oder des Austauschs den/die Namen und die Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s). Die Abberufung eines Vertreters wird wie folgt dargestellt: „-“. In einem solchen Fall und im Hinblick auf die betroffene(n) Eintragung(en) gibt es keinen benannten Vertreter mehr. Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Benennung/der Austausch/die Abberufung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. (Hinweis: Sind von einer Änderung mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betroffen und gibt es Abweichungen in der endgültigen Liste der Vertreter bei den verschiedenen Geschmacksmustern, wird die Änderung in mehrere Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese Bekanntmachungspunkte sind mit demselben Eintragungsdatum und derselben Eintragsnummer versehen, gelten aber für verschiedene eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterlisten. Daher können diese Bekanntmachungspunkte in verschiedenen Ausgaben des Blattes bekannt gemacht werden, und der Inhalt von Code 59 kann entsprechend unterschiedlich sein.) Teil B.10. – Sonstiges In diesem Abschnitt werden alle sonstigen vorgesehenen Eintragungen bekannt gemacht. in den Verordnungen Teil B.10.1. – Änderung eines Geschmacksmuster nach einem Verfahren, an dem das Amt nicht beteiligt war Dieser Abschnitt umfasst Änderungen eines Geschmacksmusters nach einem Verfahren, an dem das Amt nicht beteiligt war, z. B. die Nennung eines Entwerfers nach einem Gerichtsverfahren (Artikel 18 GGV). 11 50 … 58 59 Eintragungsnummer Tag der Entscheidung und Name des Gerichts/der Behörde Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 50 informiert über den Tag der Entscheidung und den Namen des Gerichts/der Behörde. Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.10.2. – Änderungen in Bezug auf den Entwerfer Dieser Abschnitt umfasst Eintragungen, die Änderungen in Bezug auf den/die Entwerfer oder das Entwerferteam eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen. 11 72 58 59 Eintragungsnummer Name(n) des/der Entwerfer(s) oder des Entwerferteams Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 72 kennzeichnet den/die neuen Namen des/der Entwerfer(s) oder des Entwerferteams. Hat der Entwerfer bzw. haben die Entwerfer auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet, wird unter Code 72 ein „(x)“ vermerkt. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.10.3. – Sonstige Änderungen Die in diesem Abschnitt bekannt gemachten Änderungen betreffen in Rechtsvorschriften vorgesehene Änderungen, z. B. der Staatsangehörigkeit des Inhabers. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 … 58 59 Eintragungsnummer Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code … kennzeichnet die geänderte Eintragung (Code 86 kennzeichnet die neue Staatsangehörigkeit). Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil B.10.4. – Vormerkung In diesem Abschnitt werden Vormerkungen bekannt Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 96 58 59 gemacht. Zur Eintragungsnummer Sprache und Inhalt der Vormerkung Tag der Eintragung der Vormerkung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Vormerkung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 96 kennzeichnet die Codesprache und den Inhalt der Vormerkung (20 Sprachen). Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Vormerkung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil C – Verlängerungen und Informationen über abgelaufene Eintragungen Teil C enthält Informationen über die Verlängerung und den Ablauf von GGMEintragungen. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 GGV und Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe m GGDV wird die Verlängerung in das Register eingetragen. Gemäß Artikel 22 Absatz 5 GGDV werden abgelaufene Eintragungen aus dem Register gelöscht, und gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe n GGDV wird ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung ins Register eingetragen. Verlängerungen und abgelaufene Eintragungen werden gemäß Artikel 70 Absatz 2 GGDV veröffentlicht. Teil C ist in drei Abschnitte unterteilt: • • • Teil C.1. betrifft Verlängerungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 GGV und Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe m GGDV. Teil C.2. betrifft abgelaufene Eintragungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe n GGDV. Teil C.3. betrifft die Berichtigung von Fehlern oder Unrichtigkeiten bei Verlängerungen und abgelaufenen Eintragungen. Teil C.1. – Verlängerungen Dieser Abschnitt betrifft Verlängerungen von GGM-Eintragungen gemäß Artikel 13 GGV und 22 GGDV. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben: 11 15 18 58 59 Eintragungsnummer Datum, ab dem die Verlängerung in Kraft tritt Erwartetes Ablaufdatum und Status (1 = 1. Verlängerung, 2 = 2. Verlängerung, …..) der Verlängerung Tag der Eintragung der Verlängerung in das Register und Eintragsnummer Datum der Veröffentlichung der Verlängerung und Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Verlängerung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 15 kennzeichnet den Tag des Inkrafttretens der Verlängerung, d.h. das Datum des Tages, der auf das Ablaufdatum der bestehenden Eintragung folgt. Code 18 kennzeichnet den Tag des erwarteten Ablaufs der betreffenden Verlängerung und die laufende Nummer dieser Verlängerung (1 = 1. Verlängerung, 2 = 2. Verlängerung, 3 = 3. Verlängerung, 4 = 4. Verlängerung.) Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Verlängerung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffentlichung der Verländerung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes Teil C.2. – Abgelaufene Eintragungen Dieser Abschnitt betrifft abgelaufene GGM-Eintragungen gemäß Artikel 22 GGDV. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben: 11 18 58 59 Eintragungsnummer Ablaufdatum der Eintragung Tag der Eintragung der abgelaufenen Eintragung in das Register und Eintragsnummer Datum der Veröffentlichung der abgelaufenen Verlängerung und Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des vom Ablauf der Eintragung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 18 kennzeichnet das Datum des Ablaufs der betroffenen Eintragung. Code 58 kennzeichnet das Eintragungsdatum des Ablaufs der Eintragung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffenlichung des Ablaufs der Eintragung wie in das Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes Teil C.3. – Berichtigung von Fehlern oder Verlängerungen und abgelaufenen Eintragungen Unrichtigkeiten bei Dieser Abschnitt betrifft die Berichtigung von Fehlern oder Unrichtigkeiten bei Verlängerungen und abgelaufenen GGM-Eintragungen. Teil C.3.1. – Absolute Fehler Dieser Abschnitt betrifft Verlängerungen und den Ablauf von GGMEintragungen, deren Veröffentlichung und Eintragung ins Register nichtig ist. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben: 11 40 58 59 Eintragungsnummer Datum der Veröffentlichung, Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragsnummer des fehlerhaften Eintrags Tag der Eintragung der Berichtigung ins Register und Eintragsnummer Datum der Veröffentlichung der Berichtigung und Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Veröffentlichung, die Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Eintragsnummer des fehlerhaften Eintrags. Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffenlichung der Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes Teil C.3.2. – Relative Fehler Dieser Abschnitt betrifft die frühere Veröffentlichung und/oder Eintragung der Verlängerung und/oder des Ablaufs der GGM-Eintragung, die einen Fehler oder eine Unrichtigkeit aufweist sowie deren Berichtigung. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben: 11 40 ... 58 59 Eintragungsnummer Datum der Veröffentlichung, Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragsnummer des fehlerhaften Eintrags Berichtigte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und Eintragsnummer Datum der Veröffentlichung der Berichtigung und Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Veröffentlichung, die Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Eintragsnummer des fehlerhaften Eintrags. Code …enthält die berichtigte Angabe, der der entsprechende INID-Code vorangestellt ist. Code 58 gibt das Datum der Eintragung der Berichtigung in das Register und die Eintragsnummer an. Code 59 gibt das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes Teil D – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Teil D befasst sich mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß Artikel 67 Absatz 1 GGV wird der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. In der GGV ist auch geregelt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht werden muss. Eine Bekanntmachung erfolgt jedoch nur, wenn die versäumte Frist, die der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung war, tatsächlich zur Bekanntmachung des geänderten Status des Antrags auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der Eintragung geführt hat, denn nur dann können Dritte davon ausgehen, dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte. Teil D ist in folgende zwei Abschnitte untergliedert: • • Teil D.1. betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Teil D.2. betrifft Berichtigung von Fehlern und Irrtümern in Teil D Teil D.1. – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 58 59 Eintragungsnummer Tag der Eintragung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes Die Codes haben folgende Bedeutung: Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil D.2. – Berichtigung von Fehlern und Irrtümern in Teil D Teil D.2.1. – Absolute Fehler Dieser Abschnitt betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Bekanntmachung und Eintragung nichtig ist. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 40 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer der gelöschten Eintragung Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Löschung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des Blattes und die Eintragsnummer der für nichtig erachteten Eintragung. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes. Teil D.2.2. – Relative Fehler Enthält die frühere Bekanntmachung einer Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers (Artikel 20 GGDV). Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet: 11 40 … 58 59 Eintragungsnummer Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Nummer des fehlerhaften Eintrags Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und Eintragsnummer Tag der Bekanntmachung der Berichtigung und Nummer des Blattes Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des Blattes und die Eintragsnummer der fehlerhaften Eintragung. Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer. Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
© Copyright 2024 ExpyDoc