Vademecum zum Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Vademecum
zum Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
V. 4 (23.03.2016)
Einleitung
Teil A – Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Teil B – Eintragungen in das Register, die nach der Ersteintragung
erfolgen
Teil C – Verlängerungen und Informationen über abgelaufene
Eintragungen
Teil D – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einleitung
Im Vademecum zum Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden die
im Blatt veröffentlichten Angaben erklärt; ferner enthält das Blatt einige
Hintergrundinformationen wie etwa die Locarno-Klassifikation.
Das Blatt umfasst vier Teile. Teil A betrifft die Eintragungen von
Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Teil B bezieht sich auf Eintragungen in
das Register, die nach der Ersteintragung erfolgen, wie z. B. Änderungen,
Rechtsübergänge, Lizenzen usw. In Teil C werden Verlängerungen und
Informationen über abgelaufene Eintragungen aufgeführt. Teil D ist dem
Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 67 der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, im Folgenden GGV) gewidmet.
Der Inhalt des Blattes ist in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2 (im Folgenden GGDV), festgelegt, der besagt, dass das Blatt
Bekanntmachungen der Geschmacksmustereintragungen und anderer
Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit
Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern enthält, deren
Veröffentlichung die GGV oder die GGDV vorschreibt.
Im Blatt ist jedem Punkt der entsprechende INID-Code vorangestellt, wie vom
WIPO-Standard ST. 80 vorgeschrieben. Die Angaben werden, sofern es
zweckmäßig ist, in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft
veröffentlicht (Artikel 70 Absatz 4 GGDV).
Die Veröffentlichung einer Anmeldung erfolgt nur in den neun neuen
Amtssprachen der Europäischen Union, nämlich Tschechisch, Estnisch,
Ungarisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch und
Slowenisch, die für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Anmeldung am
oder nach dem 1. Mai 2004 erfolgt, am 1. Mai 2004 Amtssprachen der
Europäischen Gemeinschaft wurden. Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen mit einem Anmeldetag vor dem 1. Mai 2004 bzw. bereits
existierende Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragungen werden weder in
diese Sprachen übersetzt noch neu in ihnen veröffentlicht.
Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am Tag
des Beitritts von Rumänien und Bulgarien eingereicht werden, werden
übersetzt und in rumänischer und bulgarischer Sprache veröffentlicht.
Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren
Anmeldetag vor dem Beitritt der beiden Länder liegt, oder bereits bestehende
1
2
ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.
ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 28.
Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
übersetzt noch in diesen Sprachen veröffentlicht.
werden
weder
Ist eine Übersetzung notwendig, so ist die Reihenfolge der Sprachen immer
wie folgt: Bulgarisch, Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch,
Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch,
Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch,
Slowenisch, Finnisch und Schwedisch.
Teil A – Eintragungen von
Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Teil A umfasst drei Abschnitte:
•
•
•
Teil A.1. betrifft Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
gemäß Artikel 48 und 50 GGV.
Teil A.2. bezieht sich auf Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, für die ein Antrag auf Aufschiebung der
Bekanntmachung gestellt wurde, und deren erste Bekanntmachung
gemäß Artikel 50 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV.
Teil A.3. beinhaltet Fehler im Teil A (Fehler und Irrtümer in Eintragungen).
Teil A.1. – Eintragungen
Artikel 48 und 50 GGV
von
Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Gemäß
Artikel 48
GGV
erfolgt
die
Eintragung
eines
Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn die Erfordernisse einer Anmeldung
eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt sind und die
Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 GGV zurückgewiesen wurde. Nach der
Eintragung
macht
das
Amt
das
eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß
Artikel 49 GGV bekannt.
Folgende Angaben werden in Teil A.1. des Blattes veröffentlicht:
21
25
22
15
45
11
46
72
73
74
51
54
30
23
29
57
55
Aktenzeichen
Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und zweite Sprache
Anmeldetag
Tag der Eintragung in das Register
Tag der Bekanntmachung
Eintragungsnummer
Ablaufdatum der Aufschiebungsfrist
Name des/der Entwerfer(s) oder Entwerferteams
Name und Anschrift des Inhabers
Name und Geschäftsanschrift des Vertreters
Locarno-Klassifikation
Angabe des/der Erzeugnisse(s)
Land, Tag und Nummer der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird (Priorität gemäß PVÜ)
Name, Ort und Tag der ersten Zurschaustellung (Ausstellungspriorität)
Hinweis, dass eine Probe eingereicht wurde
Hinweis, dass eine Beschreibung eingereicht wurde
Wiedergabe des Geschmacksmusters
Die oben genannten Codes werden auch in anderen Teilen des Blattes
verwendet.
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Das unter Code 21 angeführte Aktenzeichen ist die Nummer, die der
Anmeldung nach ihrem Eingang beim Amt zugeteilt wird (siehe Artikel 7
Absatz 1 GGDV) und entspricht der Eintragungsnummer von Code 11.
Code 25 bezieht sich auf die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht
wurde, und die zweite, vom Anmelder angegebene Sprache. Die erste und
zweite Sprache dürfen nicht identisch sein. Die erste Sprache kann eine
beliebige Amtssprache der Gemeinschaft sein, während die zweite Sprache
eine der fünf Sprachen des Amtes sein muss (Artikel 98 GGV; Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe h) GGDV).
Gemäß Artikel 48 GGV erfolgt die Eintragung unter dem Datum des
Anmeldetags. Somit ist das unter Code 22 angegebene Datum der Tag, an
dem die Eintragung wirksam wurde. Der unter Code 15 angegebene Tag der
Eintragung ins Register ist der Tag, an dem die Prüfung der Anmeldung
abgeschlossen und die Anmeldung in das Register eingetragen wurde.
Nach Artikel 49 GGV wird das eingetragene Geschmacksmuster „nach der
Eintragung“ bekannt gemacht. Das Blatt erscheint jedoch nicht täglich. Daher
kann zwischen dem Tag der Eintragung ins Register (Code 15) und dem Tag
der Bekanntmachung (Code 45) ein Zeitraum von einigen Tagen liegen.
Ist die Eintragung Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung,
wird unter Code 46 der Tag des Ablaufs der Aufschiebungsfrist angegeben.
Logischerweise muss der unter Code 46 angegebene Tag vor dem Tag der
Bekanntmachung (Code 45) liegen bzw. mit ihm identisch sein.
Hat der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen
Entwerfer angegeben, so wird dessen Name unter Code 72 aufgeführt. Wenn
der Inhaber angegeben hat, dass der (die) Entwerfer auf das Recht, genannt
zu werden, verzichtet hat (haben), wird unter Code 72 ein „(x)“ vermerkt.
Code 73 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Inhabers.
Wenn ein Vertreter ernannt wurde, sind unter Code 74 der Name und die
Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben.
Code 51 kennzeichnet die Klassifizierung des Erzeugnisses nach der/n
Klasse/n und Unterklasse/n (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) der
Locarno-Klassifikation.
Code 54 kennzeichnet die Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen bzw.
bei denen es verwendet werden soll.
Ist eine Priorität gemäß Artikel 41 GGV (Priorität gemäß PVÜ) oder gemäß
Artikel 44 GGV (Ausstellungspriorität) in Anspruch genommen und dem
Anspruch vom Amt stattgegeben worden, werden unter Code 30 und 23 die
Angaben zu den jeweiligen Prioritäten aufgeführt.
Wurde statt einer grafischen Wiedergabe des Geschmacksmusters eine
Probe eingereicht, wird auf diese Tatsache mit dem Code 29 hingewiesen.
Wurde eine Beschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a) GGV
eingereicht, wird auf diese Tatsache mit dem Code 57 hingewiesen. Der
Wortlaut der Beschreibung wird nicht im Blatt veröffentlicht, er steht jedoch
gemäß Artikel 74 GGV und Artikel 75 GGDV bei Einsichtnahme in die
Anmeldungsakte zur Verfügung.
Unter Code 55 wird die Wiedergabe des eingetragenen Geschmacksmusters
veröffentlicht. Die Wiedergabe kann bis zu sieben Ansichten umfassen.
Wurde die Wiedergabe in Farbe eingereicht, erfolgt die Bekanntmachung
unter Code 55 in Farbe. In der Wiedergabe kann kenntlich gemacht werden,
dass der Inhaber den Schutz lediglich für Teile des Geschmacksmusters in
Anspruch nimmt. Eine solche Kenntlichmachung kann durch eine gepunktete
Umrandung der Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, und durch Kreise
um die Teile, für die der Schutz beansprucht wird, oder, im Falle einer
Schwarz-Weiß-Wiedergabe, durch eine farbliche Markierung der Teile, für die
Schutz beansprucht wird, erfolgen.
Teil A.2. – Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, für die
ein Aufschiebungsantrag gestellt wurde – Erste Bekanntmachung
gemäß Artikel 50 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV
Enthält
die
Anmeldung
eines
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen Antrag auf Aufschiebung der
Bekanntmachung gemäß Artikel 50 GGV, wird die Anmeldung wie alle
anderen Anmeldungen geprüft; während der Dauer der Aufschiebung jedoch
werden nur einige Angaben zur Eintragung in Teil A.2. des Blattes bekannt
gemacht.
Die Angaben, die in Teil A.2. bekannt gemacht werden, sind in Artikel 50
Absatz 3 GGV und Artikel 14 Absatz 3 GGDV aufgeführt, nämlich:
21
22
15
11
73
74
Aktenzeichen
Anmeldetag
Tag der Eintragung in das Register
Eintragungsnummer
Name und Anschrift des Inhabers
Name und Geschäftsanschrift des Vertreters
Sobald der Inhaber der Eintragung, für die eine Aufschiebung beantragt
wurde, die Bekanntgabe beantragt, wird die gesamte Eintragung in Teil A.1.
des Blattes veröffentlicht.
Die Codes in Teil A.2. haben dieselbe Bedeutung wie die in Teil A.1. (siehe
oben).
Teil A.3. – Fehler und Irrtümer in Eintragungen
Dieser Abschnitt beinhaltet die Berichtigung von Fehlern und Irrtümern, die
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung aufgetreten sind. Diese
Berichtigungen werden gemäß Artikel 20 GGDV veröffentlicht.
Teil A.3.1. – Absolute Irrtümer (bei Geschmacksmustern)
In diesem Abschnitt geht es um eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung und Eintragung null und nichtig ist. Zur
Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
45
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes, in dem der falsche
Eintrag veröffentlicht wurde
Tag des Eintragung der Berichtigung im Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntgabe der Löschung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Löschung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung und die Nummer des
Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil A.3.2. – Relative Fehler
Enthält die frühere Bekanntmachung der Eintragung oder die Eintragung
einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt
den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und
macht die Berichtigung bekannt (Artikel 20 GGDV). Zur Kennzeichnung
werden folgende Codes verwendet:
11
45
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes, in dem der falsche
Eintrag veröffentlicht wurde
Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung des falschen Eintrags und Nummer des
Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung des falschen Eintrags
und die Nummer des Blattes, in dem der falsche Eintrag veröffentlicht wurde.
Code … kennzeichnet den Eintragungscode in der im Register berichtigten
Form.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B – Eintragungen in das Register, die nach der
Ersteintragung erfolgen
Teil B umfasst acht Abschnitte:
•
•
•
•
•
•
•
Teil B.1. behandelt Fehler und Irrtümer;
Teil B.2. betrifft den Rechtsübergang;
Teil B.3. informiert über Verfahren betreffend Nichtigkeit und Verfahren
zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber;
Teil B.4. befasst sich mit Verzicht und Geschmackmuster ohne Wirkung;
Teil B.5. behandelt Lizenzen;
Teil B.6. betrifft dingliche Rechte;
Teil B.7. bezieht sich auf Insolvenzverfahren;
Teil B.8. behandelt Zwangsvollstreckungsverfahren (Pfändungen).
Die Änderungen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register
und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.1. – Fehler und Irrtümer in Teil B
Enthält die frühere Bekanntmachung eines Eintrags einen dem Amt
zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder
Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und macht die
Berichtigung
bekannt
(Artikel 20
GGDV).
Teil B.1.
enthält
die
Bekanntmachung dieser Berichtigungen.
Teil B.1.1. – Absolute Fehler (bei Einträgen)
In diesem Abschnitt werden Einträge behandelt, deren Bekanntmachung und
Eintragung nichtig ist. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
40
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer
des falschen Eintrags
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Löschung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des
Blattes und die Eintragsnummer des von der Berichtigung betroffenen
Eintrags.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.1.2. – Relative Fehler (bei Einträgen)
Enthält die frühere Bekanntmachung eines Eintrags einen dem Amt
zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder
Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers und macht die
Berichtigung bekannt (Artikel 20 GGDV).
11
40
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer
des falschen Eintrags
Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Berichtigung im Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung des Fehlers und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des
Blattes und die Eintragsnummer des falschen Eintrags.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.2. – Inhaber
Dieser Abschnitt umfasst Einträge, die den Inhaber eines eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, d. h. Rechtsübergänge und
Änderung des Namens und der Anschrift.
Teil B.2.1. – Rechtsübergänge
Die Rechte an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß
Artikel 28 GGV und Artikel 23 GGDV übertragen werden. Auf Antrag des
eingetragenen Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers wird der
Rechtsübergang in das Register eingetragen und bekannt gemacht. Teil B.2.
enthält die Bekanntmachung dieser Rechtsübergänge.
Die Rechtsübergänge werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
78
74
58
59
Eintragungsnummer
Name und Anschrift des/der neuen Inhaber(s)
Name und Geschäftsadresse des/der Vertreter(s) des/der neuen
Inhaber(s)
Tag der Eintragung des Rechtsübergangs in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer
Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
des
übertragenen
(Hinweis: Der INID-Code 78 beinhaltet detaillierte Angaben zu allen neuen
Inhabern einschließlich derjenigen, die nicht am Rechtsübergang beteiligt
waren.)
Code 78 beinhaltet die Liste der durch Rechtsübergang zum/zu neuen
Inhaber(n)
des
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters
gewordenen Person(en).
Hat der neue Inhaber bzw. haben die neuen Inhaber einen bzw. mehrere
Vertreter ernannt, werden unter Code 74 der/die Name(n) und die
Geschäftsadresse(n) des/der Vertreter angeführt.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Rechtsübergang in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Rechtsübergang wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.2.2. – Änderung des Namens und der Anschrift des/der Inhaber(s)
Die bekannt gemachten Änderungen betreffen den Namen und/oder die
Anschrift des Inhabers. Da der verwendete INID-Code (73) beide Punkte
umfasst, werden Name und Anschrift auch dann gemeinsam vollständig
bekannt gemacht, wenn die Änderung nur einen der beiden Punkte betrifft.
Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
73
58
59
Eintragungsnummer
Name(n) und Anschrift(en) des/der Inhaber(s)
Tag der Eintragung der Änderung des Namens und der Anschrift in
das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung des
Namens und der Anschrift betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 73 kennzeichnet den/die neuen Namen und die neue(n) Anschrift(en)
des/der Inhaber(s).
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des Namens und der
Anschrift des Inhabers in das Register eingetragen wurde, und die
Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des Namens und der
Anschrift des Inhabers wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde,
und die Nummer des Blattes.
(Hinweis: Code 73 beinhaltet die geänderte Liste der Inhaber. Darin werden
sämtliche Inhaber einschließlich derjenigen, bei denen keine Änderungen
erfolgten, bekannt gemacht. Geänderte Angaben werden fett dargestellt.)
(Hinweis: Sind von einer Änderung mehrere Geschmacksmuster betroffen
und gibt es Abweichungen in der endgültigen Liste der Inhaber bei den
verschiedenen Geschmacksmustern, wird die Änderung in mehrere
Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese Bekanntmachungspunkte sind
mit demselben Eintragungsdatum und derselben Eintragsnummer versehen,
gelten aber für verschiedene Geschmacksmusterlisten. Es kann auch
vorkommen, dass diese Bekanntmachungspunkte in verschiedenen
Ausgaben des Blattes bekannt gemacht werden. Daher kann Code 59 für ein
und dieselbe Eintragsnummer unterschiedliche Werte aufweisen.)
Teil B.3. – Nichtigkeit und Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim
Amt oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf
Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt werden. Ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig
erklärt werden (Artikel 24 GGV).
Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer
oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen ein
Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
gemeinsam
zu.
Wird
ein
Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner
Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht
das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu,
sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die
anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen
(Artikel 14 GGV).
Teil B.3.1. – Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit beim Amt oder
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch Einreichung einer
Widerklage beim zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
Wurde beim Amt ein Antrag bzw. vor einem nationalen Gericht eine
Widerklage
auf
Erklärung der Nichtigkeit
eines
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 Absatz 1 GGV
eingereicht, finden sich die diesbezüglichen Informationen in Teil B.3.1. des
Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
50
58
59
Eintragungsnummer
Art: (1) = EUIPO, (2) = Gericht, gefolgt von: Datum des beim EUIPO
eingereichten Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit und zugehörige
Nummer oder: Tag der Einreichung der Widerklage und Name des
Gerichts (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht)
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von dem Antrag auf
Erklärung der Nichtigkeit beim Amt oder von der Widerklage beim
zuständigen
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts
betroffenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(Hinweis: INID-Code 11 kann mehr als ein Geschmacksmuster enthalten.)
Code 50 informiert über den Tag der Stellung des Antrags auf Erklärung der
Nichtigkeit beim Amt bzw. den Tag der Einreichung der Widerklage beim
zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht sowie den Namen
dieses Gerichts.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf den Antrag oder die
Widerklage in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.3.2. – Rechtskräftige Entscheidungen des Amtes über die
Nichtigkeit oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über
eine Widerklage oder jede andere Beendigung von Verfahren
Die in der GGV vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten
(Artikel 26 Absatz 1 GGV). Die Entscheidung, mit der das eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, wird in das
Register eingetragen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. Die Informationen
bezüglich der rechtskräftigen Entscheidung finden sich in Teil B.3.2. des
Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
50
58
59
Eintragungsnummer
Art: (1) = EUIPO, (2) = Gericht. Tag und Ergebnis der Entscheidung: (0)
= zurückgewiesen, (1) = teilweise stattgebend, (2) = vollständig
stattgebend, Nummer der Nichtigkeitsentscheidung (EUIPO) oder
Name des Gerichts (Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht)
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der rechtskräftigen
Entscheidung des Amtes oder der Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts
über
eine
Widerklage
betroffenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 50 informiert über:
• das die Entscheidung erlassende Gremium (1=EUIPO, 2=Gericht);
• Tag und Ergebnis der Entscheidung: Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der eingetragenen Form beibehalten, d. h. der
Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen, heißt es unter Code 50 „0“.
Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster teilweise beibehalten, d. h.
wurde dem Antrag teilweise stattgegeben, heißt es unter Code 50 „1“.
Wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster insgesamt für nichtig erklärt,
heißt es unter Code 50 „2“.
• Nummer der Nichtigkeitsentscheidung (EUIPO) oder Name des
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die rechtskräftige
Entscheidung in das Register eingetragen wurde, sowie die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.3.3. – Einleitung von Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger
Inhaber vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
Wird ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Namen
einer Person angemeldet oder eingetragen, die nicht dazu berechtigt ist, kann
der Berechtigte verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird (Artikel 15 Absatz 1 GGV).
Die Informationen bezüglich des Verfahrens zur Anerkennung
rechtmäßiger Inhaber finden sich in Teil B.3.3. des Blattes.
als
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
50
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Einreichung der Widerklage und Name des
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von dem Verfahren zur
Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 50 informiert über den Tag der Einreichung der Widerklage und den
Namen des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die Einleitung des
Verfahrens auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.3.4. – Rechtskräftige Entscheidungen in Verfahren auf
Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
Informationen in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen oder jede andere
Beendigung von Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber
werden in das Register eingetragen (Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) GGV).
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
50
58
Eintragungsnummer
Tag und Ergebnis der Entscheidung: (0) zurückgewiesen, (1) teilweise
stattgebend, (2) vollständig stattgebend, und Name des Gerichts
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
59
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Entscheidung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 50 informiert über Tag und Ergebnis der Entscheidung: Wurde die
Klage auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber zurückgewiesen, d. h. wenn
der ursprünglich eingetragene Inhaber als rechtmäßig anerkannt wurde, so
heißt es unter Code 50 „0“. Hat die Person ihren Anspruch auf Anerkennung
als rechtmäßiger Inhaber teilweise durchsetzen können, d. h. wenn der Klage
teilweise stattgegeben wurde, heißt es unter Code 50 „1“. Wird die Person,
die das Verfahren auf Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber eingeleitet hat,
als solcher anerkannt, heißt es unter Code 50 „2“, Name des Gerichts
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die rechtskräftige
Entscheidung in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.3.5. – Änderung eines Geschmacksmusters infolge der Erklärung
einer teilweisen Nichtigkeit
Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 25
Absatz 1 Buchstaben b), e), f) oder g) GGV für nichtig erklärt worden ist, kann
es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die
Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine
Identität behält. „Beibehaltung in einer geänderten Form“ bedeutet Eintragung
in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht („Disclaimer“) des Inhabers des
eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer
Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise
Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das
Register.
Die Informationen über die Änderung werden mit den nachfolgenden Codes
gekennzeichnet:
11
55
63
58
59
Eintragungsnummer
Wiedergabe des Geschmacksmusters in geänderter Form
teilweiser Verzicht („Disclaimer“)
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 55 kennzeichnet die Wiedergabe des Geschmacksmusters in
abgeänderter Form. Wird durch eine Änderung des Geschmacksmusters die
Wiedergabe als solche nicht verändert, sondern besteht diese Änderung in
einem teilweisen Verzicht („Disclaimer“), so bleibt dieses Feld leer.
Code 63 besagt, dass ein teilweiser Verzicht eingereicht wurde. Zur
Kenntnisnahme des Wortlauts des teilweisen Verzichts wird Akteneinsicht
gewährt (Artikel 73 und 74 GGDV).
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die Änderung
in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurden, und die Nummer des Blattes.
Teil B.3.6. – Änderung der Inhaberschaft nach der Entscheidung eines
Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über die Anerkennung als
rechtmäßiger Inhaber
Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern infolge eines gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung
als rechtmäßiger Inhaber erlöschen mit der Eintragung der berechtigten
Person in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte (Artikel 16
Absatz 1 GGV).
Der Wechsel der Rechtsinhaberschaft wird mit den nachfolgenden Codes
gekennzeichnet:
11
78
74
58
59
Eintragungsnummer
Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Inhabers()
Name(n) und Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) des neuen
Inhabers
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung der
Rechtsinhaberschaft betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der
Entscheidung.
Code 78 bezieht sich auf den/die Namen und die Anschrift(en) der
Person(en), die in einem Gerichtsverfahren als rechtmäßiger Inhaber
anerkannt wurde(n). (Hinweis: Dieser Code kennzeichnet alle Inhaber nach
dem Rechtsübergang einschließlich der daran nicht beteiligten Personen).
Hat der neue Inhaber einen Vertreter ernannt, werden unter Code 74 der
Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters genannt.
Code 58 kennzeichnet
Rechtsinhaberschaft in
Eintragsnummer.
den Tag, an dem die Änderung
das Register eingetragen wurde, und
der
die
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung der
Rechtsinhaberschaft wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde,
und die Nummer des Blattes.
Teil B.4. - Verzicht und Geschmacksmuster ohne Wirkung
Teil B.4.1. – Vollständiger Verzicht
Der Verzicht auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom
Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er
im Register eingetragen ist. Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster
verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so
wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der GGV
festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt. Der Verzicht wird nur mit
Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist
eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann
eingetragen,
wenn
der
Inhaber
des
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den
Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung
wird drei Monate nach dem Tag vorgenommen, an dem der Inhaber
gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von
seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Wurde im Zusammenhang mit der
Berechtigung zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor
einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das
Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein
(Artikel 51 GGV und Artikel 27 GGDV).
Der vollständige Verzicht wird mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
45
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes
Tag der Eintragung des vollständigen Verzichts in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des
geschmacksmusters, das Gegenstand des Verzichts ist.
Gemeinschafts-
Code 45
kennzeichnet
den
Tag
der
Bekanntmachung
des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand des Verzichts ist, und
die Nummer des Blattes.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Verzicht in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Verzicht wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.4.2. – Teilweiser Verzicht
Auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann teilweise
verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen
erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt (Artikel 51 Absatz 3 GGV).
Der teilweise Verzicht wird mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
45
55
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes
Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters
Tag der Eintragung des teilweisen Verzichts in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines teilweisen Verzichts ist.
Code 45
kennzeichnet
den
Tag
Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das
Verzichts ist, und die Nummer des Blattes.
der
Bekanntmachung
des
Gegenstand eines teilweisen
Code 55 kennzeichnet die Wiedergabe des Geschmacksmusters in
abgeänderter Form. Wird durch eine Änderung des Geschmacksmusters die
Wiedergabe nicht verändert, sondern beruht diese Änderung auf einem
teilweisen Verzicht („Disclaimer“), so bleibt dieses Feld leer.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der teilweise Verzicht in das
Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der teilweise Verzicht wie im
Register eingetragen bekannt gemacht wurde.
Teil B.4.3. – Hinweis darauf, dass das Geschmacksmuster so behandelt
wird, als habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt
Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand
einer
aufgeschobenen
Bekanntmachung
ist,
oder
wird
das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nicht
bekannt gemacht, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es
die in der GGV festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt
(Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 51 Absatz 2 GGV).
Die Information darüber, dass das Geschmacksmuster so behandelt wird, als
habe es von Anfang an keine Wirkung gehabt, findet sich in Teil B.4.3. des
Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
45
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung und Nummer des Blattes
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine
Wirkung gehabt.
Code 45 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung des besagten
Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Nummer des Blattes.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis, dass das
Geschmacksmuster so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine
Wirkung gehabt, in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.5. – Lizenzen
Teil B.5.1. – Erteilung von Lizenzen/Unterlizenzen
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder
einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen/Unterlizenzen sein.
Eine Lizenz/Unterlizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
Die Erteilung einer Lizenz/Unterlizenz an einem eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 32 Absatz 1 und Absatz 5
GGV).
Die Informationen bezüglich der Lizenzen/Unterlizenzen finden sich in Teil
B.5.1. des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
Eintragungsnummer
91
92
93
94
58
59
Name(n) und Anschrift(en) des/der Lizenz- oder Unterlizenznehmer(s)
Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des Lizenz- oder
Unterlizenznehmers
Art der Lizenz/Unterlizenz: (1) = nicht ausschließlich, (2) = nicht auf ein
bestimmtes Gebiet begrenzt, (3) = nicht zeitlich begrenzt, (4) =
ausschließlich, (5) = auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt, (6) = zeitlich
begrenzt, (7) = Unterlizenz, im Falle einer Unterlizenz Tag der
Eintragung der Lizenz, für die eine Unterlizenz vergeben wurde (falls
zutreffend)
Datum
der
Lizenz
und
Nummer(n)
der
erteilten
Lizenz(en)/Unterlizenzen
Tag der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz in das
Register und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde.
Code 91 enthält den/die Namen und die Anschrift(en)
Lizenznehmer(s) oder des/der Unterlizenznehmer(s).
des/der
Code 92 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der Vertreter(s)
des/der Lizenznehmer(s) oder des/der Unterlizenznehmer(s).
Code 93 kennzeichnet die Art der Lizenz/Unterlizenz.
Code 94 kennzeichnet das Datum der Lizenz und die Nummer(n) der
erteilten Lizenz(en)/Unterlizenzen.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die
eingetragene Lizenz/Unterlizenz in das Register eingetragen wurden, und die
Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Lizenz/Unterlizenz wie im
Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.5.2. – Übertragungen von Lizenzen/Unterlizenzen
Die Übertragung einer Lizenz/Unterlizenz an einem eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 32 Absatz 5 GGV).
Die Informationen bezüglich der Lizenzen finden sich in Teil B.5.2. des
Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
Eintragungsnummer
94
91
92
58
59
Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die
Gegenstand der Übertragung ist
Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Lizenznehmer(s)/
Unterlizenznehmer(s)
Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der neuen
Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) (falls zutreffend)
Tag der Eintragung der Übertragung der Lizenz/Unterlizenz in das
Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der in das Register
eingetragenen Lizenz/Unterlizenz, die Gegenstand der Übertragung ist.
Hinweis: Alle an der Übertragung Beteiligten werden unter Code 98
aufgeführt, einschließlich der nicht an der Übertragung beteiligten
Lizenznehmer, wenn es mehrere Lizenzinhaber gibt.
Code 98 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der neuen
Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) aufgrund der Übertragung der
Lizenz/Unterlizenz, einschließlich der nicht an der Übertragung beteiligten
Lizenznehmer, wenn es mehrere Lizenzinhaber gibt.
Code 92 enthält den/die Namen und die Anschrift(en) des/der Vertreter(s)
des/der neuen Lizenznehmer(s)/Unterlizenznehmer(s) (falls zutreffend).
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Hinweis auf die Übertragung der
Lizenz/Unterlizenz in das Register eingetragen wurde, und die
Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Übertragung der
Lizenz/Unterlizenz wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und
die Nummer des Blattes.
Teil B.5.3. – Eintragungsänderungen
Die Eintragung einer Lizenz/Unterlizenz wird auf Antrag eines der Beteiligten
geändert (Artikel 26 Absatz 1 GGDV).
Die Informationen über Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in
Bezug auf Lizenzen/Unterlizenzen finden sich in Teil B.5.3 des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
94
...
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die
Gegenstand der Änderung ist
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
58
59
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der
Änderung betroffenen Lizenz/Unterlizenz in das Register.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.5.4. – Eintragungslöschungen
Die Eintragung einer Lizenz/Unterlizenz wird auf Antrag eines der Beteiligten
gelöscht (Artikel 26 Absatz 1 GGDV).
11
94
59
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung der Lizenz/Unterlizenz, die
Gegenstand der Löschung ist
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das eine Lizenz/Unterlizenz erteilt wurde.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der
Löschung betroffenen Lizenz/Unterlizenz in das Register.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.6. – Dingliche Rechte
Teil B.6.1. – Begründung von dinglichen Rechten
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden
oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein. Die Rechte werden
auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt
gemacht (Artikel 29 GGV).
Die Informationen bezüglich der dinglichen Rechte finden sich in Teil B.6.1.
des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
96
92
97
58
59
Eintragungsnummer
Name(n) und Anschrift(en) des/der Inhaber(s)
Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der Inhaber(s)
Art des dinglichen Rechts (1 oder 2)
Tag der Eintragung des dinglichen Rechts in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet
geschmacksmusters.
die
Eintragungsnummer
des
Gemeinschafts-
Code 96 kennzeichnet Name und Anschrift des Inhabers des dinglichen
Rechts.
Code 92 kennzeichnet Name und Anschrift des Vertreters des Inhabers des
dinglichen Rechts.
Code 97 kennzeichnet die Art des dinglichen Rechts: „1“ bedeutet, dass das
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verpfändet ist; „2“ bedeutet,
dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gegenstand eines
sonstigen dinglichen Rechts ist.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem das dingliche Recht in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem das dingliche Recht wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.6.2. – Übertragung von dinglichen Rechten
Die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und bekannt gemacht.
Die Informationen bezüglich der dinglichen Rechte finden sich in Teil B.6.2.
des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
94
99
92
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das
Gegenstand der Übertragung ist
Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Inhaber(s)
Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s) des/der neuen
Inhaber(s) (falls zutreffend)
58
59
Tag der Eintragung der Übertragung des dinglichen Rechts in das
Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des
dinglichen Rechts, das Gegenstand der Übertragung ist, in das Register.
Code 99 enthält den/die Name(n) und Anschrift(en) des/der durch die
Übertragung eines dinglichen Rechts neuen Inhaber(s).
Hinweis: Alle Inhaber von dinglichen Rechten einschließlich derjenigen, die
von der Übertragung nicht betroffen sind, werden unter Code 99 aufgeführt.
Code 92 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Vertreters des
Inhabers des dinglichen Rechts.
(Hinweis: Es wird nur der erste Vertreter genannt.)
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Informationen über die
Übertragung in das Register eingetragen wurden, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem Übertragung des dinglichen Rechts
wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des
Blattes.
Teil B.6.3. – Eintragungsänderungen
Die Eintragung eines dinglichen Rechts wird auf Antrag eines der Beteiligten
geändert (Artikel 26 Absatz 1 GGDV).
Die Informationen über Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in
Bezug auf dingliche Rechte finden sich in Teil B.6.3 des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
94
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das von der
Änderung betroffen ist
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der
Änderung betroffenen dinglichen Rechts in das Register.
Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert.
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register
und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.6.4. – Eintragungslöschungen
Die Eintragung eines dinglichen Rechts wird auf Antrag eines der Beteiligten
gelöscht (Artikel 26 Absatz 1 GGDV).
11
94
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung des dinglichen Rechts, das von der
Löschung betroffen ist
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines dinglichen Rechts ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der
Löschung betroffenen dinglichen Rechts in das Register.
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Löschung in das Register
und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.7. – Insolvenzverfahren
Teil B.7.1. – Eintragung eines entsprechenden Vermerks
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann von einem
Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet
wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner
Interessen hat. Wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem
Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen
nationalen Stelle in das Register eingetragen und im Blatt für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht (Artikel 31 GGV).
Die Informationen in Bezug auf Insolvenzverfahren finden sich in Teil B.7 1.
des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
95
58
59
Eintragungsnummer
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters
Tag der Eintragung des Vermerks in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des
geschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist.
Gemeinschafts-
Code 95 kennzeichnet den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters,
der die Eintragung der Informationen in das Register beantragt hat.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem der Vermerk in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem der Vermerk wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.7.2. – Eintragungsänderungen
Die Informationen in Bezug auf Eintragungsänderungen im Zusammenhang
mit Insolvenzverfahren sind in Teil B.7.2. des Blattes zu finden.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
94
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung des von der Änderung betroffenen
Verfahrens
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des
geschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist.
Gemeinschafts-
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der
Änderung betroffenen Verfahrens in das Register.
Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.7.3. – Eintragungslöschungen
Auf Antrag der nationalen Stelle, die die Eintragung beantragt hatte, wird die
Eintragung eines Insolvenzverfahrens gelöscht.
11
94
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer des von der Löschung betroffenen Verfahrens
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand eines Verfahrens ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung des von der
Löschung betroffenen Verfahrens in das Register.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.8. – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Teil B.8.1. – Eintragung eines entsprechenden Vermerks
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von
Maßnahmen
der
Zwangsvollstreckung
sein.
Für
die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegenüber
einem
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach
Artikel 27 GGV maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig. Die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen und bekannt gemacht (Artikel 30 GGV).
Die Informationen in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen finden
sich in Teil B.8.1. des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
50
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Name des Gerichts/der
Behörde
Tag der Eintragung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das
Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
das
Gegenstand
von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.
Code 50 informiert über den Tag der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und
den Namen des Gerichts.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Register eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die
Nummer des Blattes.
Teil B.8.2. – Eintragungsänderungen
Die Informationen über die Änderung von Eintragungen in Bezug auf
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen finden sich in Teil B.8.2. des Blattes.
Die Informationen werden mit den nachfolgenden Codes gekennzeichnet:
11
94
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung der von der Änderung betroffenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
das
Gegenstand
von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der
Änderung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.8.3. – Eintragungslöschungen
Die Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird auf Antrag der
Partei bzw. Stelle, die die Eintragung beantragt hatte, gelöscht.
11
94
58
59
Eintragungsnummer
Tag und Nummer der Eintragung der von der Löschung betroffenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
das
Gegenstand
von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.
Code 94 kennzeichnet den Tag und die Nummer der Eintragung der von der
Löschung betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.9. – Vertreter
Dieser Abschnitt umfasst die Eintragungen in Bezug auf den Vertreter des
Inhabers (zugelassener Vertreter im Sinne von Artikel 78 GGV oder
Angestellter einer juristischen Person im Sinne von Artikel 77 Absatz 3 Satz 2
GGV), d. h. Änderung des Namens und der Anschrift oder Austausch,
Benennung oder Abberufung von Vertretern.
Teil B.9.1. – Änderung des/der Namen(s) und der Geschäftsanschrift(en)
des/der Vertreter(s)
Die bekannt gemachten Änderungen betreffen den Namen oder die Anschrift
des Vertreters bzw. beides. Da der verwendete INID-Code (74) beide Punkte
umfasst, werden Name und Anschrift auch dann gemeinsam vollständig
bekannt gemacht, wenn die Änderung nur einen der beiden Punkte betrifft.
Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
74
58
59
Eintragungsnummer
Neue(r) Name(n) und neue Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s)
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
(Hinweis: Die vollständige Liste der Vertreter wird unter Code 74 bekannt
gemacht. Änderungen werden fett oder kursiv dargestellt.)
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das von der Änderung des Namens und der
Geschäftsanschrift betroffen ist.
Code 74 kennzeichnet den/die neuen
Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s).
Namen
und
die
neue(n)
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung des/der geänderten Namen(s)
und der geänderten Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s) in das
Register und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung des/der Namen(s) und
der Geschäftsanschrift(en) wie im Register eingetragen bekannt gemacht
wurde, und die Nummer des Blattes.
(Hinweis:
Sind
von
einer
Änderung
mehrere
eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster betroffen und gibt es Abweichungen in der
endgültigen Liste der Vertreter bei den verschiedenen Geschmacksmustern,
wird die Änderung in mehrere Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese
Bekanntmachungspunkte sind mit demselben Eintragungsdatum und
derselben Eintragsnummer versehen, gelten aber für verschiedene
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterlisten. Daher können diese
Bekanntmachungspunkte in verschiedenen Ausgaben des Blattes bekannt
gemacht werden, und der Inhalt von Code 59 kann entsprechend
unterschiedlich sein.)
Teil B.9.2. – Benennung, Austausch und Abberufung von Vertretern
Die Vertretung wird durch die Artikel 77 und 78 GGV sowie Artikel 69 und 19
GGDV geregelt.
In diesem Abschnitt werden Benennung, Austausch und Abberufung von
Vertretern bekannt gemacht. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes
verwendet:
11
74
58
59
Eintragungsnummer
Name(n) und Anschrift(en) des/der Vertreter(s)
Tag der Eintragung der Benennung, des Austauschs oder der
Abberufung eines Vertreters in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
(Hinweis: Die vollständige Liste der Vertreter wird unter Code 74 bekannt
gemacht. Änderungen werden fett oder kursiv dargestellt.)
(Hinweis: Wird für einen abberufenen Vertreter kein Nachfolger benannt, wird
dies unter Code 74 wie folgt dargestellt: „(-)“.)
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von Benennung,
Austausch oder Abberufung des Vertreters betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 74 kennzeichnet im Falle der Benennung oder des Austauschs den/die
Namen und die Geschäftsanschrift(en) des/der Vertreter(s). Die Abberufung
eines Vertreters wird wie folgt dargestellt: „-“. In einem solchen Fall und im
Hinblick auf die betroffene(n) Eintragung(en) gibt es keinen benannten
Vertreter mehr.
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Änderung in das Register
und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Benennung/der Austausch/die
Abberufung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die
Nummer des Blattes.
(Hinweis:
Sind
von
einer
Änderung
mehrere
eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster betroffen und gibt es Abweichungen in der
endgültigen Liste der Vertreter bei den verschiedenen Geschmacksmustern,
wird die Änderung in mehrere Bekanntmachungspunkte untergliedert. Diese
Bekanntmachungspunkte sind mit demselben Eintragungsdatum und
derselben Eintragsnummer versehen, gelten aber für verschiedene
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterlisten. Daher können diese
Bekanntmachungspunkte in verschiedenen Ausgaben des Blattes bekannt
gemacht werden, und der Inhalt von Code 59 kann entsprechend
unterschiedlich sein.)
Teil B.10. – Sonstiges
In diesem Abschnitt werden alle sonstigen
vorgesehenen Eintragungen bekannt gemacht.
in
den
Verordnungen
Teil B.10.1. – Änderung eines Geschmacksmuster nach einem Verfahren,
an dem das Amt nicht beteiligt war
Dieser Abschnitt umfasst Änderungen eines Geschmacksmusters nach
einem Verfahren, an dem das Amt nicht beteiligt war, z. B. die Nennung eines
Entwerfers nach einem Gerichtsverfahren (Artikel 18 GGV).
11
50
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Entscheidung und Name des Gerichts/der Behörde
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 50 informiert über den Tag der Entscheidung und den Namen des
Gerichts/der Behörde.
Code … kennzeichnet den Eintragungscode, wie im Register geändert.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.10.2. – Änderungen in Bezug auf den Entwerfer
Dieser Abschnitt umfasst Eintragungen, die Änderungen in Bezug auf den/die
Entwerfer oder das Entwerferteam eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen.
11
72
58
59
Eintragungsnummer
Name(n) des/der Entwerfer(s) oder des Entwerferteams
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 72 kennzeichnet den/die neuen Namen des/der Entwerfer(s) oder des
Entwerferteams. Hat der Entwerfer bzw. haben die Entwerfer auf das Recht,
genannt zu werden, verzichtet, wird unter Code 72 ein „(x)“ vermerkt.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.10.3. – Sonstige Änderungen
Die in diesem Abschnitt bekannt gemachten Änderungen betreffen in
Rechtsvorschriften vorgesehene Änderungen, z. B. der Staatsangehörigkeit
des Inhabers. Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
…
58
59
Eintragungsnummer
Geänderter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Änderung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Änderung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code … kennzeichnet die geänderte Eintragung (Code 86 kennzeichnet die
neue Staatsangehörigkeit).
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil B.10.4. – Vormerkung
In diesem Abschnitt werden Vormerkungen bekannt
Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
96
58
59
gemacht.
Zur
Eintragungsnummer
Sprache und Inhalt der Vormerkung
Tag der Eintragung der Vormerkung in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Vormerkung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 96 kennzeichnet die Codesprache und den Inhalt der Vormerkung
(20 Sprachen).
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Vormerkung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Änderung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil C – Verlängerungen und Informationen über abgelaufene
Eintragungen
Teil C enthält Informationen über die Verlängerung und den Ablauf von GGMEintragungen.
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 GGV und Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe m GGDV
wird die Verlängerung in das Register eingetragen. Gemäß Artikel 22 Absatz
5 GGDV werden abgelaufene Eintragungen aus dem Register gelöscht, und
gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe n GGDV wird ein Vermerk über die
Feststellung des Ablaufs der Eintragung ins Register eingetragen.
Verlängerungen und abgelaufene Eintragungen werden gemäß Artikel 70
Absatz 2 GGDV veröffentlicht.
Teil C ist in drei Abschnitte unterteilt:
•
•
•
Teil C.1. betrifft Verlängerungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 GGV und
Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe m GGDV.
Teil C.2. betrifft abgelaufene Eintragungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 und
Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe n GGDV.
Teil C.3. betrifft die Berichtigung von Fehlern oder Unrichtigkeiten bei
Verlängerungen und abgelaufenen Eintragungen.
Teil C.1. – Verlängerungen
Dieser Abschnitt betrifft Verlängerungen von GGM-Eintragungen gemäß
Artikel 13 GGV und 22 GGDV. Die Veröffentlichung enthält die folgenden
Angaben:
11
15
18
58
59
Eintragungsnummer
Datum, ab dem die Verlängerung in Kraft tritt
Erwartetes Ablaufdatum und Status (1 = 1. Verlängerung, 2 =
2. Verlängerung, …..) der Verlängerung
Tag der Eintragung der Verlängerung in das Register und
Eintragsnummer
Datum der Veröffentlichung der Verlängerung und Nummer des Blatts
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Verlängerung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 15 kennzeichnet den Tag des Inkrafttretens der Verlängerung, d.h. das
Datum des Tages, der auf das Ablaufdatum der bestehenden Eintragung folgt.
Code 18 kennzeichnet den Tag des erwarteten Ablaufs der betreffenden
Verlängerung und die laufende Nummer dieser Verlängerung (1 =
1. Verlängerung, 2 = 2. Verlängerung, 3 = 3. Verlängerung, 4 =
4. Verlängerung.)
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Verlängerung in das
Register und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffentlichung der
Verländerung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die
Nummer des Blattes
Teil C.2. – Abgelaufene Eintragungen
Dieser Abschnitt betrifft abgelaufene GGM-Eintragungen gemäß Artikel 22
GGDV. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben:
11
18
58
59
Eintragungsnummer
Ablaufdatum der Eintragung
Tag der Eintragung der abgelaufenen Eintragung in das Register und
Eintragsnummer
Datum der Veröffentlichung der abgelaufenen Verlängerung und
Nummer des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des vom Ablauf der
Eintragung betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 18 kennzeichnet das Datum des Ablaufs der betroffenen Eintragung.
Code 58 kennzeichnet das Eintragungsdatum des Ablaufs der Eintragung in
das Register und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffenlichung des Ablaufs der
Eintragung wie in das Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die
Nummer des Blattes
Teil C.3. – Berichtigung von Fehlern oder
Verlängerungen und abgelaufenen Eintragungen
Unrichtigkeiten bei
Dieser Abschnitt betrifft die Berichtigung von Fehlern oder Unrichtigkeiten bei
Verlängerungen und abgelaufenen GGM-Eintragungen.
Teil C.3.1. – Absolute Fehler
Dieser Abschnitt betrifft Verlängerungen und den Ablauf von GGMEintragungen, deren Veröffentlichung und Eintragung ins Register nichtig ist.
Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben:
11
40
58
59
Eintragungsnummer
Datum der Veröffentlichung, Nummer des Blatts für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragsnummer des
fehlerhaften Eintrags
Tag der Eintragung der Berichtigung ins Register und Eintragsnummer
Datum der Veröffentlichung der Berichtigung und Nummer des Blatts
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Veröffentlichung, die Nummer des Blatts
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Eintragsnummer des
fehlerhaften Eintrags.
Code 58 kennzeichnet den Tag der Eintragung der Berichtigung in das
Register und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Veröffenlichung der Berichtigung
wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des
Blattes
Teil C.3.2. – Relative Fehler
Dieser Abschnitt betrifft die frühere Veröffentlichung und/oder Eintragung der
Verlängerung und/oder des Ablaufs der GGM-Eintragung, die einen Fehler
oder eine Unrichtigkeit aufweist sowie deren Berichtigung. Die
Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben:
11
40
...
58
59
Eintragungsnummer
Datum der Veröffentlichung, Nummer des Blatts für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Eintragsnummer des
fehlerhaften Eintrags
Berichtigte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist
Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und
Eintragsnummer
Datum der Veröffentlichung der Berichtigung und Nummer des Blatts
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Veröffentlichung, die Nummer des Blatts
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Eintragsnummer des
fehlerhaften Eintrags.
Code …enthält die berichtigte Angabe, der der entsprechende INID-Code
vorangestellt ist.
Code 58 gibt das Datum der Eintragung der Berichtigung in das Register und
die Eintragsnummer an.
Code 59 gibt das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung wie im
Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes
Teil D – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Teil D befasst sich mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß
Artikel 67 Absatz 1 GGV wird der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren
vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen
Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt
eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt,
wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts
oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
In der GGV ist auch geregelt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht
werden muss. Eine Bekanntmachung erfolgt jedoch nur, wenn die versäumte
Frist, die der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung war, tatsächlich zur
Bekanntmachung des geänderten Status des Antrags auf Eintragung eines
Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder der Eintragung geführt hat, denn nur
dann können Dritte davon ausgehen, dass keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand erfolgte.
Teil D ist in folgende zwei Abschnitte untergliedert:
•
•
Teil D.1. betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Teil D.2. betrifft Berichtigung von Fehlern und Irrtümern in Teil D
Teil D.1. – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zur Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Eintragung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Eintragung und Nummer des Blattes
Die Codes haben folgende Bedeutung:
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Entscheidung über die
Wiedereinsetzung in das Register eingetragen wurde, und die
Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Entscheidung über die
Wiedereinsetzung wie im Register eingetragen bekannt gemacht wurde, und
die Nummer des Blattes.
Teil D.2. – Berichtigung von Fehlern und Irrtümern in Teil D
Teil D.2.1. – Absolute Fehler
Dieser Abschnitt betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren
Bekanntmachung und Eintragung nichtig ist. Zur Kennzeichnung werden
folgende Codes verwendet:
11
40
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Eintragsnummer
der gelöschten Eintragung
Tag der Eintragung der Löschung in das Register und Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Löschung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des
Blattes und die Eintragsnummer der für nichtig erachteten Eintragung.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Löschung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.
Teil D.2.2. – Relative Fehler
Enthält die frühere Bekanntmachung einer Eintragung einen dem Amt
zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder
Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers (Artikel 20 GGDV). Zur
Kennzeichnung werden folgende Codes verwendet:
11
40
…
58
59
Eintragungsnummer
Tag der Bekanntmachung, Nummer des Blattes und Nummer des
fehlerhaften Eintrags
Berichtigter Eintrag mit vorangestelltem entsprechendem INID-Code
Tag der Eintragung der Berichtigung in das Register und
Eintragsnummer
Tag der Bekanntmachung der Berichtigung und Nummer des Blattes
Code 11 kennzeichnet die Eintragungsnummer des von der Berichtigung
betroffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Code 40 kennzeichnet den Tag der Bekanntmachung, die Nummer des
Blattes und die Eintragsnummer der fehlerhaften Eintragung.
Code 58 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung in das Register
eingetragen wurde, und die Eintragsnummer.
Code 59 kennzeichnet den Tag, an dem die Berichtigung wie im Register
eingetragen bekannt gemacht wurde, und die Nummer des Blattes.