Merkblatt Alimentenhilfe_2016_03

AB
Stadt
Luzern
Soziale Dienste
Merkblatt Alimentenhilfe
Anfragen und Informationen
Für die Klärung Ihres Anspruches können Sie sich direkt an die
Fachstelle Alimente wenden. Sie erhalten erste Informationen
über einen allfälligen Anspruch, über das weitere Vorgehen
und Angaben zu den benötigten Unterlagen.
Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
In Ausführung der Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt der Kanton Luzern die unentgeltliche Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mit dem
Sozialhilfegesetz (SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV).
1.0 Anspruch auf Inkassohilfe (§ 43 SHG)
Stadt Luzern
Soziale Dienste
Fachstelle Alimente
Obergrundstrasse 3
6002 Luzern
Die unterhaltsberechtigte Person hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche
Hilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen der unterhaltspflichtigen Person.
Telefon
Fax
2.0 Anspruch auf Bevorschussung (§ 44 SHG)
041 208 72 22
041 208 72 52
Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn
die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Für die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung ist unter anderem ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag) vorausgesetzt.
Stand: März 2016
2.1 Ausschluss der Bevorschussung (§ 45 SHG)
3.0 Meldepflicht
In § 45 SHG sind die Ausschlussgründe für die Bevorschussung
bestimmt
Die unterhaltsberechtigte Person, bzw. deren Vertreter ist verpflichtet,
bei der Gesuchseinreichung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben
zu machen.
2.2 Umfang der Bevorschussung (§ 46 SHG)
Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel
genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente nicht übersteigen.
2.3 Einkommensgrenze (§ 29 SHV)
In § 29 SHV sind die Einkommensgrenzen festgelegt sowie die massgebenden Kriterien zur Berechnung des Anspruches auf Bevorschussung.
2.4 Beginn der Bevorschussung (§ 44 Abs. 3 SHG)
Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung
fällig werden.
Die Fachstelle Alimente ist jeweils sofort zu informieren über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
Änderung der Adresse, des Zivilstandes, des Konkubinats, der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, Änderung des Rechtstitels, der Ausbildungsverhältnisse
(z. B. Lehrstellenwechsel, Dauer, Ende, Abbruch usw.).
Ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung geht der Unterhaltsanspruch von
Gesetzes wegen auf die Stadt Luzern über. Die unterhaltsberechtigte
Person kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch
mehr auf Unterhaltsbeiträge geltend machen. Allfällige Direktzahlungen an unterhaltsberechtigte Personen oder deren Vertreter sind unverzüglich der Fachstelle Alimente zu melden.
Werden Zahlungen entgegengenommen oder selber eingefordert, ohne
mit der zuständigen Stelle der Stadt Luzern abzurechnen, muss die Bevorschussung eingestellt werden. Allfällige unrechtmässige Bezüge müssen zurückerstattet werden.
4.0 Rückerstattung (§ 49 SHG)
2.5 Dauer der Bevorschussung (§ 31 SHV)
Gestützt auf § 31 SHV werden Unterhaltsbeiträge jeweils längstens für
ein Jahr bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat der Sozialdienst die
Voraussetzungen zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.
Rechtmässig bezogene Alimente sind durch die unterhaltsberechtigte
Person grundsätzlich nur zurückzuerstatten, wenn sie den zahlungspflichtigen Elternteil beerbt oder rückwirkend ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen erhält.
Unrechtmässig bezogene Alimente, u. a. bei Nichteinhaltung der Meldepflicht oder bei verspäteter Mitteilung von Angaben gemäss Punkt
3.0 dieses Merkblattes, sind rückerstattungspflichtig.