AB Stadt Luzern Soziale Dienste Merkblatt Alimentenhilfe Anfragen und Informationen Für die Klärung Ihres Anspruches können Sie sich direkt an die Fachstelle Alimente wenden. Sie erhalten erste Informationen über einen allfälligen Anspruch, über das weitere Vorgehen und Angaben zu den benötigten Unterlagen. Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen In Ausführung der Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt der Kanton Luzern die unentgeltliche Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV). 1.0 Anspruch auf Inkassohilfe (§ 43 SHG) Stadt Luzern Soziale Dienste Fachstelle Alimente Obergrundstrasse 3 6002 Luzern Die unterhaltsberechtigte Person hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen der unterhaltspflichtigen Person. Telefon Fax 2.0 Anspruch auf Bevorschussung (§ 44 SHG) 041 208 72 22 041 208 72 52 Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Für die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung ist unter anderem ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag) vorausgesetzt. Stand: März 2016 2.1 Ausschluss der Bevorschussung (§ 45 SHG) 3.0 Meldepflicht In § 45 SHG sind die Ausschlussgründe für die Bevorschussung bestimmt Die unterhaltsberechtigte Person, bzw. deren Vertreter ist verpflichtet, bei der Gesuchseinreichung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. 2.2 Umfang der Bevorschussung (§ 46 SHG) Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente nicht übersteigen. 2.3 Einkommensgrenze (§ 29 SHV) In § 29 SHV sind die Einkommensgrenzen festgelegt sowie die massgebenden Kriterien zur Berechnung des Anspruches auf Bevorschussung. 2.4 Beginn der Bevorschussung (§ 44 Abs. 3 SHG) Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Die Fachstelle Alimente ist jeweils sofort zu informieren über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Änderung der Adresse, des Zivilstandes, des Konkubinats, der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse; Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, Änderung des Rechtstitels, der Ausbildungsverhältnisse (z. B. Lehrstellenwechsel, Dauer, Ende, Abbruch usw.). Ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf die Stadt Luzern über. Die unterhaltsberechtigte Person kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge geltend machen. Allfällige Direktzahlungen an unterhaltsberechtigte Personen oder deren Vertreter sind unverzüglich der Fachstelle Alimente zu melden. Werden Zahlungen entgegengenommen oder selber eingefordert, ohne mit der zuständigen Stelle der Stadt Luzern abzurechnen, muss die Bevorschussung eingestellt werden. Allfällige unrechtmässige Bezüge müssen zurückerstattet werden. 4.0 Rückerstattung (§ 49 SHG) 2.5 Dauer der Bevorschussung (§ 31 SHV) Gestützt auf § 31 SHV werden Unterhaltsbeiträge jeweils längstens für ein Jahr bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat der Sozialdienst die Voraussetzungen zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist. Rechtmässig bezogene Alimente sind durch die unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich nur zurückzuerstatten, wenn sie den zahlungspflichtigen Elternteil beerbt oder rückwirkend ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen erhält. Unrechtmässig bezogene Alimente, u. a. bei Nichteinhaltung der Meldepflicht oder bei verspäteter Mitteilung von Angaben gemäss Punkt 3.0 dieses Merkblattes, sind rückerstattungspflichtig.
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