Merkblatt ueber Alimentenhilfe ab Juli 16

SOZIALAMT
Merkblatt
Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
In Ausführung der Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt der
Kanton Luzern die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Sozialhilfegesetz
(SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV) des Kantons Luzern.
Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder wenn Unterhaltsschuldner/innen
ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen, können sich Hilfesuchende an
das Sozialamt der Gemeinde Malters wenden. Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich. Bei der
Inkassohilfe der Frauenalimente müssen die Kosten und Gebühren Dritter (Betreibungsamt/Gerichte) von der
Unterhaltberechtigte(r) übernommen werden, soweit
sie nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil
zurückgefordert werden können.
Grundlage des Inkassoauftrages bietet ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für
Unterhaltsbeiträge. Nicht nur die laufenden und verfallenen Kinderalimente, sondern auch Kinderzulagen und
Ehegattenalimente sind einzutreiben.
Grundsätzlich gilt es zwei Begriffe zu unterscheiden.
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Inkassohilfe
Bevorschussung
Inkassohilfe § 43 SHG und § 27 SHV
Anspruch
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte und das unterhaltsberechtigte Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der
Gemeinde Malters haben Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen.
Bevorschussung § 44 ff SHG und § 28 ff SHV
Anspruch auf Bevorschussung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes
Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur
teilweise nachkommen.
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht wenn
der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist
das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
die Eltern zusammenwohnen
das Kind oder die gesetzliche Vertretung, welche die Bevorschussung geltend macht, die
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorenthält
der Elternteil, der Stiefelternteil, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin oder der
Partner oder die Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, eine
bestimmte Einkommensgrenze zuzüglich bestimmten Prozentsatzes des Vermögens überschreitet.
Umfassung der Bevorschussung
Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten
Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente nicht übersteigen.
SOZIALAMT
Bahnhofstrasse 16
Postfach 161
6102 Malters
Tel. 041 499 66 58 / FAX 041 499 66 40
[email protected]
www.malters.ch
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Beginn der Bevorschussung
Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden.
(z. B. Einreichung des Gesuchs im Januar, Bevorschussung beginnt ab Februar)
Dauer der Bevorschussung
Die Bevorschussung wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Eine Weiterführung erfolgt nur aufgrund
einer Neuüberprüfung. Der Bevorschussungsanspruch endet grundsätzlich mit der Mündigkeit. Wenn das
Kind noch in Erstausbildung steht, kann die Bevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt werden,
sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt.
Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Bevorschussung (§ 32 SHV)
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rechtskräftiger Rechtstitel gemäss § 28 SHV
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Schriftenempfangsschein/Ausweis (NEST Ausdruck)
Einkommensnachweise
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aktuelle Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate aller Arbeitgeber
Abrechnungen Taggelder oder Rentenverfügungen (z. B. Arbeitslosenkasse, SUVA)
weitere Einkommensnachweise
Vermögensnachweise sämtlicher im Haushalt lebenden Personen
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Urteil / Entscheid eines Gerichtes oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag
gemäss § 28 SHV.
allenfalls weitere Entscheide
alle Bank- bzw. Postkontoauszüge der letzten 3 Monate
Liegenschaftsverzeichnis
weitere Vermögensnachweise
Krankenkassenpolicen aller Personen im Haushalt
Abrechnung Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, IPV
letzte Steuerveranlagung
Zulagenentscheid der Familienkasse
Nachweise der Selbstvorsorge (Säule 3a)
Ausbildungsbestätigung der Kinder ab 16. Altersjahr
vollständige Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge
bei einer Beistandschaft, Kopie des Entscheides
Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Inkassohilfe (§ 27 Abs. 3 SHV)
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Inkassovollmacht
rechtskräftiger Rechtstitel gemäss § 28 SHV
Schriftenempfangsschein/Ausweis (NEST Ausdruck)
vollständige Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge
bei einer Beistandschaft, Kopie des Entscheides
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Meldepflicht
Die unterhaltsberechtigte Person oder deren VertreterIn ist verpflichtet, bei der Gesuchseinreichung
wahrheitsgemässe Angaben zu machen.
Die Alimentenfachstelle ist jeweils sofort zu informieren über Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Änderung der Adresse, des Zivilstandes, des Konkubinats, der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, Änderung des
Rechtstitel, der Ausbildungsverhältnisse (z. B. Lehrstellenwechsel, Dauer, Abbruch usw.)
Ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung geht der Unterhaltsanspruch auf die Gemeinde Malters über. Die
unterhaltsberechtigte Person kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf
Unterhaltsbeiträge geltend machen. Allfällige Direktzahlungen an die unterhaltsberechtigte Person oder
deren Vertreter sind unverzüglich der Fachstelle Alimentenhilfe zu melden.
Werden Zahlungen entgegengenommen oder selber eingefordert, ohne mit dem Sozialamt abzurechnen,
müsste die Bevorschussung eingestellt werden. Allfällige unrechtmässige Bezüge müssen zurückerstattet
werden.
Rückerstattung
Rechtmässig bezogene Alimente sind durch die unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich nicht
rückzuerstatten, es sei denn, sie beerbe den zahlungspflichtigen Elternteil oder sie komme in den Genuss
von rückwirkend ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen.
Unrechtmässig bezogene Alimente u.a. bei Nichteinhaltung der Meldepflicht bzw. verspäteter Mitteilung von
Angaben sind rückerstattungspflichtig.
Zur Kenntnis genommen:
Datum:______________________ Unterschrift Antragsteller/in:______________________________
Stand: Juli 2016/fz
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