SOZIALAMT Merkblatt Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen In Ausführung der Art. 131, 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt der Kanton Luzern die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV) des Kantons Luzern. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder wenn Unterhaltsschuldner/innen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen, können sich Hilfesuchende an das Sozialamt der Gemeinde Malters wenden. Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich. Bei der Inkassohilfe der Frauenalimente müssen die Kosten und Gebühren Dritter (Betreibungsamt/Gerichte) von der Unterhaltberechtigte(r) übernommen werden, soweit sie nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden können. Grundlage des Inkassoauftrages bietet ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge. Nicht nur die laufenden und verfallenen Kinderalimente, sondern auch Kinderzulagen und Ehegattenalimente sind einzutreiben. Grundsätzlich gilt es zwei Begriffe zu unterscheiden. • • Inkassohilfe Bevorschussung Inkassohilfe § 43 SHG und § 27 SHV Anspruch Der unterhaltsberechtigte Ehegatte und das unterhaltsberechtigte Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Malters haben Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen. Bevorschussung § 44 ff SHG und § 28 ff SHV Anspruch auf Bevorschussung Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist das Kind sich dauernd im Ausland aufhält die Eltern zusammenwohnen das Kind oder die gesetzliche Vertretung, welche die Bevorschussung geltend macht, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorenthält der Elternteil, der Stiefelternteil, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin oder der Partner oder die Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, eine bestimmte Einkommensgrenze zuzüglich bestimmten Prozentsatzes des Vermögens überschreitet. Umfassung der Bevorschussung Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente nicht übersteigen. SOZIALAMT Bahnhofstrasse 16 Postfach 161 6102 Malters Tel. 041 499 66 58 / FAX 041 499 66 40 [email protected] www.malters.ch Merkblatt -2- Beginn der Bevorschussung Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. (z. B. Einreichung des Gesuchs im Januar, Bevorschussung beginnt ab Februar) Dauer der Bevorschussung Die Bevorschussung wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Eine Weiterführung erfolgt nur aufgrund einer Neuüberprüfung. Der Bevorschussungsanspruch endet grundsätzlich mit der Mündigkeit. Wenn das Kind noch in Erstausbildung steht, kann die Bevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt werden, sofern ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Bevorschussung (§ 32 SHV) • rechtskräftiger Rechtstitel gemäss § 28 SHV − − • • Schriftenempfangsschein/Ausweis (NEST Ausdruck) Einkommensnachweise − − − • aktuelle Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate aller Arbeitgeber Abrechnungen Taggelder oder Rentenverfügungen (z. B. Arbeitslosenkasse, SUVA) weitere Einkommensnachweise Vermögensnachweise sämtlicher im Haushalt lebenden Personen − − − • • • • • • • • Urteil / Entscheid eines Gerichtes oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag gemäss § 28 SHV. allenfalls weitere Entscheide alle Bank- bzw. Postkontoauszüge der letzten 3 Monate Liegenschaftsverzeichnis weitere Vermögensnachweise Krankenkassenpolicen aller Personen im Haushalt Abrechnung Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, IPV letzte Steuerveranlagung Zulagenentscheid der Familienkasse Nachweise der Selbstvorsorge (Säule 3a) Ausbildungsbestätigung der Kinder ab 16. Altersjahr vollständige Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge bei einer Beistandschaft, Kopie des Entscheides Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Inkassohilfe (§ 27 Abs. 3 SHV) • • • • • Inkassovollmacht rechtskräftiger Rechtstitel gemäss § 28 SHV Schriftenempfangsschein/Ausweis (NEST Ausdruck) vollständige Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge bei einer Beistandschaft, Kopie des Entscheides SOZIALAMT Bahnhofstrasse 16 Postfach 161 6102 Malters Tel. 041 499 66 58 / FAX 041 499 66 40 [email protected] www.malters.ch Merkblatt -3- Meldepflicht Die unterhaltsberechtigte Person oder deren VertreterIn ist verpflichtet, bei der Gesuchseinreichung wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Die Alimentenfachstelle ist jeweils sofort zu informieren über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Änderung der Adresse, des Zivilstandes, des Konkubinats, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, Änderung des Rechtstitel, der Ausbildungsverhältnisse (z. B. Lehrstellenwechsel, Dauer, Abbruch usw.) Ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung geht der Unterhaltsanspruch auf die Gemeinde Malters über. Die unterhaltsberechtigte Person kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge geltend machen. Allfällige Direktzahlungen an die unterhaltsberechtigte Person oder deren Vertreter sind unverzüglich der Fachstelle Alimentenhilfe zu melden. Werden Zahlungen entgegengenommen oder selber eingefordert, ohne mit dem Sozialamt abzurechnen, müsste die Bevorschussung eingestellt werden. Allfällige unrechtmässige Bezüge müssen zurückerstattet werden. Rückerstattung Rechtmässig bezogene Alimente sind durch die unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich nicht rückzuerstatten, es sei denn, sie beerbe den zahlungspflichtigen Elternteil oder sie komme in den Genuss von rückwirkend ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen. Unrechtmässig bezogene Alimente u.a. bei Nichteinhaltung der Meldepflicht bzw. verspäteter Mitteilung von Angaben sind rückerstattungspflichtig. Zur Kenntnis genommen: Datum:______________________ Unterschrift Antragsteller/in:______________________________ Stand: Juli 2016/fz SOZIALAMT Bahnhofstrasse 16 Postfach 161 6102 Malters Tel. 041 499 66 58 / FAX 041 499 66 40 [email protected] www.malters.ch
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