1 von 3 Vorblatt Ziel(e) - Förderung der Ausübung bestimmter ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen in Österreich Die Ausübung von diversen Berechtigungen für ausländische Zivilluftfahrer, welche diese vornehmlich zu touristischen beziehungsweise flugsportlichen Zwecken in Österreich ausüben wollen, soll unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt erleichtert werden. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Erstellung einer Liste von Staaten, für deren Erlaubnisse und sonstige Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen keine Anerkennungsverfahren gemäß den §§ 18 und 40 LFG erforderlich sind. Die Liste der Staaten ist den jeweiligen Berechtigungen, die von der Anerkennung erfasst sind, zugeordnet. Für bestimmte Luftfahrzeuge (Ultraleichtluftfahrzeuge) sind auf Grund der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Anlage zur Verordnung individuell zu erfüllende Anforderungen normiert. Für andere Bereiche wie Fallschirme und Paragleiter gilt die Anerkennung ohne weitere Anforderungen unmittelbar. Die Anerkennung erfasst jedoch nicht sämtliche entsprechenden ausländischen Berechtigungen: so sind etwa Doppelsitzerberechtigungen für Paragleiter bzw. Tandemfallschirmsprungberechtigungen ausgenommen, gleiches gilt auch generell für jede entgeltliche Beförderung. Wesentliche Auswirkungen Die vorgeschlagenen Regelungen sollen die Ausübung ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen zu touristischen und flugsportlichen Zwecken in Österreich fördern. In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine 2 von 3 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Neuerlassung der Gästeflugverordnung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2016 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei. Problemanalyse Problemdefinition Die bisher geltende Regelung, welche ohne Ausnahme eine individuelle behördliche Anerkennung der ausländischen Erlaubnis für den Piloten sowie gegebenenfalls der Urkunden für das Luftfahrzeug erforderte, hat sich vor allem in jenen Fällen als nicht praktikabel erwiesen, wo ausländische Piloten zu touristischen Zwecken nach Österreich gereist sind, um etwa Flüge mit Hänge- und Paragleitern durchzuführen. Die gesetzlich geforderte behördliche Anerkennung durch die zuständige Behörde ist dabei in zahlreichen Fällen entgegen den geltenden Vorschriften nicht erfolgt. Dies geschah nicht zuletzt deshalb, weil in den Herkunftsländern völlig unterschiedliche Vorschriften für den Betrieb von Paragleitern gelten und sich ausländische Piloten über die geltenden Erfordernisse in Österreich in Unkenntnis befinden. Nullszenario und allfällige Alternativen Mit einer Beibehaltung der geltenden Regelungen würde die unbefriedigende Zustand, dass Piloten, welche ihre fliegerische Tätigkeit in Österreich zu touristischen oder flugsportlichen Zwecken ausüben wollen, mit bürokratischen Hürden und Rechtsunsicherheit konfrontiert werden, prolongiert. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Ziele Ziel 1: Förderung der Ausübung ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen in Österreich Beschreibung des Ziels: Im Ausland ansässige Piloten sollen bestimmte Berechtigungen als Zivilluftfahrer insbesondere zu touristischen oder flugsportlichen Zwecken in Österreich erleichtert ausüben können, was die fliegerischen Aktivitäten von ausländischen Piloten in Österreich vermehren und damit der Förderung des Tourismus in Österreich dienen soll. 3 von 3 Maßnahmen Maßnahme 1: Erstellung einer Liste von Staaten, für deren Erlaubnisse und sonstige Urkunden keine Anerkennungsverfahren gemäß den §§ 18 und 40 LFG erforderlich sind. Beschreibung der Maßnahme: Mit Erlassung der Gästeflugverordnung dürfen bestimmte Berechtigungen im Ausland ansässiger Zivilluftfahrer auch ohne die im LFG vorgesehenen individuellen Anerkennungen ausgeübt werden. Diese generelle Anerkennung betrifft Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge, Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter. Für die betroffenen Personen, die ihre Berechtigung vornehmlich zu touristischen und flugsportlichen Zwecken in Österreich ausüben, bedeutet dies eine Verminderung des zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen bürokratischen Aufwandes. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.
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