Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (pdf 157 KB)

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Vorblatt
Ziel(e)
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Förderung der Ausübung bestimmter ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen in Österreich
Die Ausübung von diversen Berechtigungen für ausländische Zivilluftfahrer, welche diese vornehmlich
zu touristischen beziehungsweise flugsportlichen Zwecken in Österreich ausüben wollen, soll unter
Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt erleichtert werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
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Erstellung einer Liste von Staaten, für deren Erlaubnisse und sonstige Urkunden unter bestimmten
Voraussetzungen keine Anerkennungsverfahren gemäß den §§ 18 und 40 LFG erforderlich sind.
Die Liste der Staaten ist den jeweiligen Berechtigungen, die von der Anerkennung erfasst sind,
zugeordnet. Für bestimmte Luftfahrzeuge (Ultraleichtluftfahrzeuge) sind auf Grund der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt in einer Anlage zur Verordnung individuell zu erfüllende Anforderungen
normiert. Für andere Bereiche wie Fallschirme und Paragleiter gilt die Anerkennung ohne weitere
Anforderungen unmittelbar. Die Anerkennung erfasst jedoch nicht sämtliche entsprechenden
ausländischen Berechtigungen: so sind etwa Doppelsitzerberechtigungen für Paragleiter bzw.
Tandemfallschirmsprungberechtigungen ausgenommen, gleiches gilt auch generell für jede entgeltliche
Beförderung.
Wesentliche Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen die Ausübung ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen zu
touristischen und flugsportlichen Zwecken in Österreich fördern.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen
auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
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Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Neuerlassung der Gästeflugverordnung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Verordnung
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2016
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und
Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der
Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die bisher geltende Regelung, welche ohne Ausnahme eine individuelle behördliche Anerkennung der
ausländischen Erlaubnis für den Piloten sowie gegebenenfalls der Urkunden für das Luftfahrzeug
erforderte, hat sich vor allem in jenen Fällen als nicht praktikabel erwiesen, wo ausländische Piloten zu
touristischen Zwecken nach Österreich gereist sind, um etwa Flüge mit Hänge- und Paragleitern
durchzuführen. Die gesetzlich geforderte behördliche Anerkennung durch die zuständige Behörde ist
dabei in zahlreichen Fällen entgegen den geltenden Vorschriften nicht erfolgt. Dies geschah nicht zuletzt
deshalb, weil in den Herkunftsländern völlig unterschiedliche Vorschriften für den Betrieb von
Paragleitern gelten und sich ausländische Piloten über die geltenden Erfordernisse in Österreich in
Unkenntnis befinden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Mit einer Beibehaltung der geltenden Regelungen würde die unbefriedigende Zustand, dass Piloten,
welche ihre fliegerische Tätigkeit in Österreich zu touristischen oder flugsportlichen Zwecken ausüben
wollen, mit bürokratischen Hürden und Rechtsunsicherheit konfrontiert werden, prolongiert.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Ziele
Ziel 1: Förderung der Ausübung ausländischer Zivilluftfahrerberechtigungen in Österreich
Beschreibung des Ziels:
Im Ausland ansässige Piloten sollen bestimmte Berechtigungen als Zivilluftfahrer insbesondere zu
touristischen oder flugsportlichen Zwecken in Österreich erleichtert ausüben können, was die
fliegerischen Aktivitäten von ausländischen Piloten in Österreich vermehren und damit der Förderung des
Tourismus in Österreich dienen soll.
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Maßnahmen
Maßnahme 1: Erstellung einer Liste von Staaten, für deren Erlaubnisse und sonstige Urkunden
keine Anerkennungsverfahren gemäß den §§ 18 und 40 LFG erforderlich sind.
Beschreibung der Maßnahme:
Mit Erlassung der Gästeflugverordnung dürfen bestimmte Berechtigungen im Ausland ansässiger
Zivilluftfahrer auch ohne die im LFG vorgesehenen individuellen Anerkennungen ausgeübt werden.
Diese generelle Anerkennung betrifft Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge, Fallschirme sowie
Hänge- und Paragleiter. Für die betroffenen Personen, die ihre Berechtigung vornehmlich zu touristischen
und flugsportlichen Zwecken in Österreich ausüben, bedeutet dies eine Verminderung des zur Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderlichen bürokratischen Aufwandes.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.