___________________________________________________________________ ___ Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte Nr.: 04 59597 Erwitte, 24.03.2016 21. Jahrgang Inhalt Seite 1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte 2 2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte 4 3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“ 7 4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung 9 5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung 11 6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ 13 7. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte 16 8. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson 26 Herausgeber: Stadt Erwitte Der Bürgermeister Am Markt 13, 59597 Erwitte Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Peter Wessel Erscheinungsweise: Nach Bedarf Druck: Stadt Erwitte Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte einschl. der Zweigstellen Bad Westernkotten und Horn-Millinghausen sowie den Volksbanken in Erwitte, Horn-Millinghausen und Bad Westernkotten aus. Einzelexemplare werden dort unentgeltlich abgegeben Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 € im Kalenderjahr. Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de (auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“) _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 22.01.2016 bis zum 22.02.2016 einschließlich stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 21.01.2016 bis zum 22.02.2016. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist einschließlich der Begründungen für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 3 Die genaue Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der geänderte Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte mit Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 bis 20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 4 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. 10. Änderung des Flächennutzungsplans Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ sind einschließlich der Begründungen, Umweltberichte und Artenschutzprüfung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Die genaue Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung Stufe 1 und FFH-Vorprüfung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 5 bis 20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Art der vorhandenen In- Urheber formationen Stellungnahmen von BehörKreis Soest den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Fachgutachten Thematischer Bezug Landschaftsplanung Eingriffsbewertung Bodenschutz Artenschutz Artenschutzprüfung Stufe 1: Auswirkung der Planung insbesondere im Hinblick auf das Aufkommen von Fledermäusen sowie von Vögeln im Plangebiet und im Umfeld Umweltbericht: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen, Boden, Klima und Luft und Menschen hier insbesondere auf die Erholungseignung der Landschaft, auf die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Prognose über die Entwicklungen des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. FFH-Vorprüfung Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das in der Nähe liegende FFH- und Europäische Vogelschutzgebiet Hellwegbörde Stellungnahmen und Eingaben aus der Öffentlichkeit keine _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 6 Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 7 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“ 1) Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. 2) Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem. § 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. 3) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Für den Bereich des orthopädischen Zentrums sowie des Thermalbades der Solbad Bad Westernkotten GmbH am Mühlenweg wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“ gem. § 12 Baugesetzbuch aufgestellt. Die entsprechenden Grundstücke Gemarkung Bad Westernkotten Flur 7, Flurstück 1059 und 1038 werden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 12 „Sondergebiet für Kuranlagen“ herausgenommen. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 8 Dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zugestimmt. Der noch von der Vorhabenträgerin vorzulegende Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Planungskosten sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“ durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Die genaue Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu können, soll zu der Planänderung eine Bürgerversammlung durchgeführt werden. Diese wird am 06. April 2016 um 18.00 Uhr in der Kurhalle in Bad Westernkotten stattfinden. Während dieser Zeit und in der Zeit vom 07.04.2016 bis 09.05.2016 einschließlich liegt der Bebauungsplanentwurf während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. In dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 9 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 22.01.2016 bis zum 22.02.2016 einschließlich Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Während dieser Zeit bestand die Gelegenheit zur Äußerung. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ ist einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 10 Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ mit Begründung und Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 07.04.2016 bis 09.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 11 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 “Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ ist einschließlich der Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Thermalbades“ mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 bis 20.05.2016 einschließlich bei der _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 12 Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Art der vorhandenen In- Urheber formationen Stellungnahmen von BehörKreis Soest den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Fachgutachten Thematischer Bezug Eingriffsbewertung Artenschutz keine Stellungnahmen und Einga- keine ben aus der Öffentlichkeit Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 13 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 51 “Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ sind einschließlich der Begründungen, Umweltberichte und Artenschutzprüfung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung Stufe 1 und FFH-Vorprüfung so- _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 14 wie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 bis 20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Art der vorhandenen In- Urheber formationen Stellungnahmen von BehörKreis Soest den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Thematischer Bezug Fachgutachten Artenschutzprüfung Stufe 1: Auswirkung der Planung insbesondere im Hinblick auf das Aufkommen von Fledermäusen sowie von Vögeln im Plangebiet und im Umfeld Landschaftsplanung Eingriffsbewertung Bodenschutz Artenschutz Umweltbericht: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen, Boden, Klima und Luft und Menschen hier insbesondere auf die Erholungseignung der Landschaft, auf die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Prognose über die Entwicklungen des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. FFH-Vorprüfung Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das in der Nähe liegende FFH- und Europäische Vogelschutzgebiet Hellwegbörde Stellungnahmen und Eingaben aus der Öffentlichkeit keine _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 15 Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 16 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 16.03.2016 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) in Verbindung mit den §§ 52 Abs. 5 und 3 Abs. 2 S.1 sowie § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV.NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Erwitte in der Sitzung am 15.03.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen (a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vorund Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, (b) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der Anlage 2 enthalten ist, aber vom Betreiber/ Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist, (c) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 17 Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Erwitte unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) oder c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 18 (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500,00 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 26.09.2012 außer Kraft _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 19 ANLAGE 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 16.03.2016 gelten folgende Sätze: 1 Durchführung einer Brandverhütungsschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 2 Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 3 48,00 € 24,00 € Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchst. b) Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1 und 2 4 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 5 24,00 € Sonstige Leistungen, die unter Punkt 1-4 nicht erfasst sind (z. B. Feuerwehrpläne, Brandschutzordnungen, Übernahme von Brandmeldeanlagen usw.) je angefangene Stunde pauschal Materialkosten nach Aufwand 48,00 € _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 20 ANLAGE 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 16.03.2016 Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser, Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen über 200 m² 002 Seniorenwohnheime mit/ ohne Pflegeplätze(n) 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige, sowie körperlich und geistig behinderte Personen (ab 8 Personen) 004 Kindergärten, -tagesstätten, -horte, Einrichtungen der Kindertagespflege Übernachtungsobjekte 005 Beherbergungsbetriebe nach Teil 2 Sonderbauverordnung (SBauVO) (ab 12 Betten) 006 Obdachlosenunterkünfte 007 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 008 Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung-CW VO) Versammlungsobjekte nach Teil 1 Sonderbauverordnung (SBauVO) 009 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) 010 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 011 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen, Schützenhallen) 012 Sportstadien (ab 5000 Plätze) 012a Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen (ab 1.000 Besucher) _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 21 Versammlungsobjekte, die nicht der Sonderbauverordnung unterliegen 013 Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 014 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 015 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) 016 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 017 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1000 m² Unterrichtsobjekte 018 Schulen nach Schulbaurichtlinie (SchulBauR) 019 Eigenständige Unterrichtsgebäude-/trakte in Ausbildungsstätten, für die die SchulBauR nicht gilt 020 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die SchulBauR nicht gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden 021 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Verkaufsobjekte 022 Geschäftshäuser nach Teil 3 SonderbauVO 023 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche 024 Verkaufsstätten, für die die SBauVO nicht gilt, mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 025 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 1000 m² Nutzfläche 026 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe Ausstellungsobjekte 027 Museen 028 Messegebäude _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 22 Garagen 029 Mittel- und Großgaragen nach Teil 5 SonderbauVO 030 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 23 Gewerbeobjekte 031 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen 032 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit über- wiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 033 Betriebe wie vor, jedoch in Einheit mit anderen Nutzungen 034 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)/ Chemikaliengesetz (ChemG) / Sprengstoffgesetz (SprengG)/ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Arbeitsschutzverwaltung bzw. Abt. Umweltverwaltung oder den Kreis Soest genehmigt wurden 035 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden 036 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß BetrSichVO / ChemG / SprengG/ GefStoffV mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch die Bezirksregierung Arnsberg oder den Kreis Soest genehmigt wurden 037 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 1600 m² Lagerfläche 038 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche 039 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe 040 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe 041 Hochregallager Sonderobjekte 042 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 043 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ oder Viehhaltung 044 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 045 Unterirdische Verkehrsanlagen 046 Objekte mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung 047 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 048 Bahnhöfe mit und ohne Verkaufsstätten _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 24 049 Sonstige Objekte nach örtlichen Gegebenheiten Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 25 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erwitte, den 16.03.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 04 21. Jahrgang Seite: 26 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Durch Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.02.2016 ist die Wahl von Herrn Roland Muller, Hauptstraße 40 a, 59597 Erwitte, zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Erwitte auf die Dauer von fünf Jahren bestätigt worden. Die Amtszeit endet am 10.02.2021. Erwitte, den 07.03.2016 Der Bürgermeister gez.Wessel
© Copyright 2024 ExpyDoc