Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte

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Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte
Nr.: 04
59597 Erwitte, 24.03.2016
21. Jahrgang
Inhalt
Seite
1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte
2
2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte
4
3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42
„Südlich des Thermalbades“
7
4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung
9
5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung
11
6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“
13
7. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in
der Stadt Erwitte
16
8. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson
26
Herausgeber:
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
Am Markt 13, 59597 Erwitte
Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Inhalt:
Bürgermeister Peter Wessel
Erscheinungsweise:
Nach Bedarf
Druck:
Stadt Erwitte
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte einschl. der Zweigstellen Bad Westernkotten und Horn-Millinghausen sowie den Volksbanken in Erwitte,
Horn-Millinghausen und Bad Westernkotten aus. Einzelexemplare
werden dort unentgeltlich abgegeben
Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 €
im Kalenderjahr.
Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de
(auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“)
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21. Jahrgang
Seite: 2
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
7. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 22.01.2016 bis zum 22.02.2016
einschließlich stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange erfolgte vom 21.01.2016 bis zum 22.02.2016. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist einschließlich der Begründungen für die
Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
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Seite: 3
Die genaue Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan
zu entnehmen.
Der geänderte Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte mit
Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 bis
20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt
12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich
oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben.
Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Seite: 4
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
10. Änderung des Flächennutzungsplans
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ sind einschließlich der Begründungen, Umweltberichte und Artenschutzprüfung für die Dauer eines Monats gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
Die genaue Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan
zu entnehmen.
Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung Stufe 1 und FFH-Vorprüfung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016
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bis 20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am
Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Art der vorhandenen In- Urheber
formationen
Stellungnahmen von BehörKreis Soest
den und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Fachgutachten
Thematischer Bezug
Landschaftsplanung
Eingriffsbewertung
Bodenschutz
Artenschutz
Artenschutzprüfung Stufe 1:
Auswirkung der Planung insbesondere im Hinblick auf
das Aufkommen von Fledermäusen sowie von Vögeln im Plangebiet und im
Umfeld
Umweltbericht:
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Wasser, Tiere und Pflanzen,
Boden, Klima und Luft und
Menschen hier insbesondere
auf die Erholungseignung
der Landschaft, auf die
Schutzgüter Kultur- und
sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Prognose über die Entwicklungen des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung sowie Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
FFH-Vorprüfung
Prüfung der Auswirkungen
der Planung auf das in der
Nähe liegende FFH- und Europäische Vogelschutzgebiet Hellwegbörde
Stellungnahmen und Eingaben aus der Öffentlichkeit
keine
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Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Seite: 7
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem.
§ 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
3)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Für den Bereich des orthopädischen Zentrums sowie des Thermalbades der Solbad Bad
Westernkotten GmbH am Mühlenweg wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bad
Westernkotten Nr. 42 „Südlich des Thermalbades“ gem. § 12 Baugesetzbuch aufgestellt. Die
entsprechenden Grundstücke Gemarkung Bad Westernkotten Flur 7, Flurstück 1059 und
1038 werden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 12
„Sondergebiet für Kuranlagen“ herausgenommen.
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Dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird
zugestimmt.
Der noch von der Vorhabenträgerin vorzulegende Vorhaben- und Erschließungsplan wird
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Die Planungskosten sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 42 „Südlich des
Thermalbades“ durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 10.03.2016
übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW
2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ist dem vorstehenden Lageplan zu
entnehmen.
Der Bebauungsplan ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit
Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu können, soll zu der Planänderung eine Bürgerversammlung durchgeführt werden. Diese wird am 06. April 2016 um 18.00 Uhr in der Kurhalle in
Bad Westernkotten stattfinden. Während dieser Zeit und in der Zeit vom 07.04.2016 bis
09.05.2016 einschließlich liegt der Bebauungsplanentwurf während der Dienststunden bei
der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. In dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 22.01.2016 bis zum 22.02.2016 einschließlich Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Während dieser Zeit bestand die Gelegenheit zur Äußerung. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ ist einschließlich
der Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
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Seite: 10
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ mit Begründung
und Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der
Zeit vom 07.04.2016 bis 09.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der
Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können
Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Seite: 11
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 “Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ ist einschließlich der Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des
Thermalbades“ mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 20.04.2016 bis 20.05.2016 einschließlich bei der
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Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung,
Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten
Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Art der vorhandenen In- Urheber
formationen
Stellungnahmen von BehörKreis Soest
den und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Fachgutachten
Thematischer Bezug
Eingriffsbewertung
Artenschutz
keine
Stellungnahmen und Einga- keine
ben aus der Öffentlichkeit
Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 51 “Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 10.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ sind einschließlich der Begründungen, Umweltberichte und Artenschutzprüfung für die Dauer eines Monats gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 10.03.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 51 „Sondergebiet Automobilbetrieb am Hellweg“ mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung Stufe 1 und FFH-Vorprüfung so-
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wie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit
vom 20.04.2016 bis 20.05.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus
(Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der
Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können
Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Art der vorhandenen In- Urheber
formationen
Stellungnahmen von BehörKreis Soest
den und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Thematischer Bezug
Fachgutachten
Artenschutzprüfung Stufe 1:
Auswirkung der Planung insbesondere im Hinblick auf
das Aufkommen von Fledermäusen sowie von Vögeln im Plangebiet und im
Umfeld
Landschaftsplanung
Eingriffsbewertung
Bodenschutz
Artenschutz
Umweltbericht:
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Wasser, Tiere und Pflanzen,
Boden, Klima und Luft und
Menschen hier insbesondere
auf die Erholungseignung
der Landschaft, auf die
Schutzgüter Kultur- und
sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Prognose über die Entwicklungen des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung sowie Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
FFH-Vorprüfung
Prüfung der Auswirkungen
der Planung auf das in der
Nähe liegende FFH- und Europäische Vogelschutzgebiet Hellwegbörde
Stellungnahmen und Eingaben aus der Öffentlichkeit
keine
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Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Seite: 16
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte
vom 16.03.2016
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) in Verbindung mit
den §§ 52 Abs. 5 und 3 Abs. 2 S.1 sowie § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) und der
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
08.09.2015 (GV.NRW. S. 666) hat der Rat der Stadt Erwitte in der Sitzung am 15.03.2016
folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden
Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
(a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vorund
Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandschau vornimmt,
(b) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der
Anlage 2 enthalten ist, aber vom Betreiber/ Eigentümer des Objektes mündlich oder
schriftlich beantragt worden ist,
(c) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
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Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde,
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder
nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der
Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten
Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen,
sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand
von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens
sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese
von der Stadt Erwitte unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des
der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung
gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) oder c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes
1 haften als Gesamtschuldner.
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(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu
entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über
500,00 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und
sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 26.09.2012 außer
Kraft
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ANLAGE 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom 16.03.2016 gelten folgende Sätze:
1
Durchführung einer Brandverhütungsschau am Objekt nach
Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal
2
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
3
48,00 €
24,00 €
Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchst. b)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1 und 2
4
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c)
Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
5
24,00 €
Sonstige Leistungen, die unter Punkt 1-4 nicht erfasst sind
(z. B. Feuerwehrpläne, Brandschutzordnungen,
Übernahme von Brandmeldeanlagen usw.)
je angefangene Stunde pauschal
Materialkosten nach Aufwand
48,00 €
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ANLAGE 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze)
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Erwitte vom
16.03.2016
Kennziffer
Objekte
Pflege- und Betreuungsobjekte
001
Krankenhäuser, Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen über 200 m²
002
Seniorenwohnheime mit/ ohne Pflegeplätze(n)
003
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige, sowie körperlich und
geistig behinderte Personen (ab 8 Personen)
004
Kindergärten, -tagesstätten, -horte, Einrichtungen der Kindertagespflege
Übernachtungsobjekte
005
Beherbergungsbetriebe nach Teil 2 Sonderbauverordnung (SBauVO)
(ab 12 Betten)
006
Obdachlosenunterkünfte
007
Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
008
Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung-CW VO)
Versammlungsobjekte nach Teil 1 Sonderbauverordnung (SBauVO)
009
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)
010
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
011
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen, Schützenhallen)
012
Sportstadien (ab 5000 Plätze)
012a
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen (ab 1.000 Besucher)
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Versammlungsobjekte, die nicht der Sonderbauverordnung unterliegen
013
Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)
014
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen
(ab 50 Personen)
015
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab
200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m²
Freifläche)
016
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden,
jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
017
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden
ab 1000 m²
Unterrichtsobjekte
018
Schulen nach Schulbaurichtlinie (SchulBauR)
019
Eigenständige Unterrichtsgebäude-/trakte in Ausbildungsstätten, für die die
SchulBauR nicht gilt
020
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die SchulBauR nicht gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden
021
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
Verkaufsobjekte
022
Geschäftshäuser nach Teil 3 SonderbauVO
023
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche
024
Verkaufsstätten, für die die SBauVO nicht gilt, mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
025
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
026
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe
Ausstellungsobjekte
027
Museen
028
Messegebäude
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Garagen
029
Mittel- und Großgaragen nach Teil 5 SonderbauVO
030
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m²
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Gewerbeobjekte
031
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen
032
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit über- wiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²
033
Betriebe wie vor, jedoch in Einheit mit anderen Nutzungen
034
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)/ Chemikaliengesetz (ChemG) / Sprengstoffgesetz (SprengG)/ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Arbeitsschutzverwaltung bzw. Abt. Umweltverwaltung oder den Kreis Soest genehmigt wurden
035
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden
036
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß BetrSichVO /
ChemG / SprengG/ GefStoffV mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch
die Bezirksregierung Arnsberg oder den Kreis Soest genehmigt wurden
037
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als
1600 m² Lagerfläche
038
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche
039
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe
040
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe
041
Hochregallager
Sonderobjekte
042
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
043
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ oder Viehhaltung
044
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)
045
Unterirdische Verkehrsanlagen
046
Objekte mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung
047
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem Entwurf
der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
048
Bahnhöfe mit und ohne Verkaufsstätten
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049
Sonstige Objekte nach örtlichen Gegebenheiten
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen
gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erwitte, den 16.03.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Durch Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.02.2016 ist die Wahl von
Herrn Roland Muller, Hauptstraße 40 a, 59597 Erwitte, zur stellvertretenden Schiedsperson
für den Schiedsamtsbezirk Erwitte auf die Dauer von fünf Jahren bestätigt worden. Die
Amtszeit endet am 10.02.2021.
Erwitte, den 07.03.2016
Der Bürgermeister
gez.Wessel