Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Az. 3-3894.3/349 Feststellung des Busprogramms 2016 zur Förderung umweltfreundlicher emissionsarmer ÖPNV - Linienbusse gem. § 5 Abs. 1 LGVFG vom 26.02.2016 1. Allgemeines Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur stellt hiermit die vorgelegten Programmanmeldungen über 823,50 Buseinheiten förmlich mit den bei den einzelnen Verkehrsunternehmen aufgeführten Buseinheiten als Busprogramm 2016 fest. Die Zahl der möglichen Bewilligungen wird auf bis zu 4,5 Buseinheiten je Unternehmen festgelegt. Soweit Busunternehmen mehr als 4,5 Buseinheiten zum Programm angemeldet haben, erfolgt die Programmaufnahme unter Vorbehalt. Für die Förderung von Bürgerbussen ist für das Jahr 2016 ein gesondertes Förderprogramm vorgesehen. 2. Fördervoraussetzungen 2.1 Es werden ausschließlich barrierefreie niederflurige Neufahrzeuge (Fußbodenhöhe bis 360 mm) gefördert. Näheres ergibt sich aus den technischen Richtlinien (Anlage 1). -2- 2.2 Ziffer 2.1. schließt die Förderung von barrierefreien niederflurigen Doppelstockbussen mit Linienausstattung (u.a. Mehrzweckbereich im Innenraum oder Gepäckrack) mit ein. Es gelten die Ziffern 1, 2, 3 und 5 der technischen Richtlinie (Anlage 1). Diese Fahrzeuge dürfen nicht mit einer Toilette ausgestattet sein. Der Kofferraum darf nicht genutzt werden. Die geförderten Busse dürfen nicht als Reisebus genutzt werden. 2.3 Mindestvoraussetzung für eine Förderung nach den Ziffern 2.1 oder 2.2. ist die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips durch das Vorhandensein von visuellen und akustischen Informationsquellen (beispielsweise optische Fahrgastanzeigen und akustische Fahrgastdurchsagen). 3. Zweckbindung 3.1 Für Fahrzeuge, die seit 01.01.2008 gefördert werden, gilt, dass eine künftige Ersatzbeschaffung nur möglich ist, wenn das zu ersetzende Fahrzeug mindestens 8 Jahre auf das antragstellende Unternehmen zugelassen, während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war oder eine Laufleistung von mindestens 400.000 km überwiegend im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes bei dem antragstellenden Unternehmen erbracht wurde. Fahrzeuge, die eine Laufleistung von mindestens 400.000 km überwiegend im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erbracht haben, können nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug zudem während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und mindestens 6 Jahre auf das antragstellende Unternehmen zugelassen oder mindestens 6 Jahre im selben Liniennetz eingesetzt war. 3.2 Darüber hinaus ist eine Ersatzbeschaffung ausnahmsweise zulässig, wenn das zu ersetzende Fahrzeug längstens sechs Monate bereits außer Betrieb genommen wurde. In diesen Fällen ist bis Zulassung eines geförderten Ersatzfahrzeugs ein entsprechender Nachweis über die regelmäßige Bedienung des beauftragten Linienverkehrs zu erbringen. -3- 3.3 Bei Kleinbussen (Busse mit einer Länge unter 8 m) und bei Gelenkbussen („18Meter-Busse“), bei Doppelstockbussen und Busanhängern reicht die Erfüllung der sechsjährigen Zulassungszeit und der überwiegende Einsatz im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes aus. 3.4 Bei Erstbeschaffungen für evtl. Neuverkehre darf der erforderliche zusätzliche Fahrzeugbedarf, soweit er von mehreren Antragstellern geltend gemacht wird, nur bei dem Unternehmen berücksichtigt werden, welches endgültig mit den neuen Verkehrsleistungen beauftragt wird. 4. Programmvolumen Zur Durchführung des Busprogramms 2016 stehen im Landeshaushalt 2016 10 Mio. Euro für die Gewährung von Zuwendungen zur Verfügung. 5. Höhe der Zuwendung 5.1 Der Förderbetrag beträgt 40.000 Euro je Buseinheit (BE). Die Höhe der Förderbeträge nach Fahrzeug und Fahrzeugart ergibt sich aus Anlage 2. 6. Weitere Zuwendungen 6.1 Zusatzausstattungen zur Fahrradmitnahme Für Ausrüstungen zur Fahrradmitnahme im Fahrzeuginnenraum wird bei geförderten Bussen eine Pauschale von 1.000 Euro je Buseinheit zusätzlich zur Förderung nach Nr. 5 gewährt. 6.2 Fahrradanhänger und sonstige zur Fahrradmitnahme geeigneten Vorrichtungen außerhalb des Fahrzeugs, einschl. Umrüstung des geförderten Fahrzeugs, werden auch für nicht geförderte Fahrzeuge mit einer Pauschale von 4.000 € gefördert. -4- 6.3 Für nicht geförderte Überlandbusse kann eine pauschale Zuwendung in Höhe von 2.500 € zum Einbau eines sog. Hubliftes gewährt werden. 6.4 Für Maßnahmen zum Energiemanagement mit Zielsetzung zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs (z.B. Rekuperationsmodul oder regelbare Nebenaggregate) kann bei geförderten Bussen eine Zusatzförderung in Höhe von 1.500 Euro gewährt werden. 7. Verfahren 7.1 Förderanträge Förderanträge (einschließlich Anlagen) für bis zu 4,5 zum Busprogramm 2016 angemeldete Buseinheiten sind ab dem 16. März 2016 bis spätestens 30. September 2016 unmittelbar bei der L-Bank BW einzureichen. Die Antragseinreichung ist ausschließlich auf elektronischem Weg über ein gesondert eingerichtetes Mailpostfach bei der L-Bank möglich. Anträge, die auf dem Postweg oder in anderer Form oder verspätet eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Die förderrechtliche Entscheidung über die Gewährung der Landeszuwendung erfolgt nach dem Datum des Antragseingangs bei der L-Bank BadenWürttemberg im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Eine verbindliche Fahrzeugbestellung durch die Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger darf allerdings erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids der L-Bank BW erfolgen (vgl. § 44 Ziff. 1.2 LHO und die ergangenen Ausführungsbestimmungen). Vorbereitungen zur Beschaffung wie z.B. Ausschreibungen (ohne Vergabe) können aber bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheids beim Busunternehmen erfolgen. 7.2 Das Busprogramm 2016 wird geschlossen, wenn das Bewilligungsvolumen ausgeschöpft ist, spätestens jedoch zum 1. Oktober 2016. -5- 7.3 Bearbeitungsgebühren Die L-Bank hat ihren Aufwand (Sach- und Personalaufwand) durch die Erhebung einer Gebühr von den Zuwendungsempfängern auszugleichen. Die Gebühr für ein gefördertes Fahrzeug beträgt bei der reinen Zuschussförderung höchstens 1,5 % des Zuschussbetrags, mindestens jedoch 200 Euro. Die Gebühr ist direkt vom Zuwendungsempfänger zu erheben. Anlage 1 zum Busprogramm 2016 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Technische Richtlinie zum Busprogramm 2016 Technische Anforderungen an die förderfähigen Linienbusse 1. Förderfähig sind Linienbusse, die unter die Klassen I, II und A der Richtlinie (EWG) 2001/85 fallen und die § 30d Abs. 4 StVZO entsprechen. 2. Mindestens muss die volle Niederflurigkeit im Bereich der Einstiegs- und ersten Ausstiegstür sowie dazwischen sichergestellt sein (Low-Entry-Busse). Bei Kleinbussen unter 8 Metern Länge muss entweder die Einstiegs- oder die Ausstiegstür niederflurig sein und zu einer Abstellfläche für Kinderwagen/Rollstühle führen. 3. Insbesondere müssen die Fahrzeuge mit einer Rampe zum barrierefreien Einstieg ausgestattet sein. 4. Sie dürfen nicht über einen Kofferraum verfügen. 5. Auf den für die zur Beförderung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Flächen (Kinderwagenabstellplatz/Rollstuhlfläche) können auch Fahrräder befördert werden. Anlage 2 zum Busprogramm 2016 Busart Zuwendung als Zuschuss in Euro Solobus (10 bis 12 m Länge) 40.000 Solobus (über 12 bis 15 m Länge; dreiachsig) 50.000 Gelenkbus (bis 18 m Länge) / Doppelstockbus (bis 12 m Länge) 60.000 Gelenkbus (über 18 m Länge) / Doppelstockbus über 12 m / O-Bus 70.000 Midibus (8 bis 10 m Länge) und Busanhänger (inkl. Umrüstung des Zugfahrzeugs) 30.000 Kleinbus (unter 8 m Länge) 20.000
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