Rechtswissenschaftliches Institut Staatsrecht III (Gruppe 3) Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 11. März 2016 Seite 1 Rechtswissenschaftliches Institut Vorstellung MLaw Gregori Werder • Geb. 1987 • 09.2007–06.2012 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich • 09.2012–04.2016 wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. iur. Thomas Gächter am Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich • Dissertation zur Religionsfreiheit in der Schule Seite 2 Rechtswissenschaftliches Institut Übersicht 11. März 2016) I. Finanzhaushalt, Budget und Finanzplan II. Politische Planung III. Staatliche Information IV. Bewältigung ausserordentlicher Lagen V. Rechtsanwendung Seite 3 Rechtswissenschaftliches Institut Zur Wiederholung (aus § 22): Staatsleitung Planung, Priorisierung und Koordination staatlicher Tätigkeit Zielvorgaben für die weitere staatliche Tätigkeit Staatsleitung in einem System kooperierender Gewalten Führungsrolle des Bundesrates, aber enge Grenzen durch Einfluss von Parlament und Volk Seite 4 Rechtswissenschaftliches Institut I. Finanzhaushalt, Budget und Finanzplan Seite 5 Rechtswissenschaftliches Institut Bedeutung von Finanzhaushalt, Budget und Finanzplan «Staatsquote» = Verhältnis der gesamten Staatsaufgaben (Bund Kantone und Gemeinden) zum Bruttoinlandprodukt. Staatsquoti beträgt ca. 1/3 des BIP Starke Rückwirkungen des staatlichen Ausgabengebarens auf Wirtschaft und Gesellschaft Gesamtausgaben von 196,4 Mrd. Seite 6 Rechtswissenschaftliches Institut Haushaltführung Art. 126 BV (Haushaltführung) Gebot des Haushaltsgleichgewichts 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. 2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen. 3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c. 4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren. 5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Schuldenbremse Finanzhaushaltgesetz (FHG) Seite 7 Rechtswissenschaftliches Institut Voranschlag (Budget), siehe Dokument 14 Zeitpunkt: August des Vorjahres des Budgets Inhalt: Bewilligte Gesamtausgaben und geschätzte Gesamteinnahmen Abweichungen von Ausgabenbremse bei bestimmten Konjunkturfaktoren (Art. 13 FHG) Form: Einfacher (d.h. nicht-referendumspflichtiger) Bundesbeschluss Besondere Ausgabenbeschlüsse (Art. 23 FHG) als politische Entlastung der Budgetdebatte Staatsrechnung Seite 8 Rechtswissenschaftliches Institut 20min vom 25. Februar 2016 Seite 9 Rechtswissenschaftliches Institut II. Politische Planung Seite 10 Rechtswissenschaftliches Institut Legislaturplanung ParlG Rechtlich nicht verbindlich Rein politische Bedeutung Ordnung und Vorhersehbarkeit der Politik Flexibel! Siehe Dok. 15 Seite 11 Rechtswissenschaftliches Institut III. Staatliche Information Seite 12 Rechtswissenschaftliches Institut Bedeutung staatlicher Information Information als Grundlage demokratischer Entscheidungen Allgemeiner Informationsauftrag des Bundesrats (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG) Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung ( BÖG) Seite 13 Rechtswissenschaftliches Institut Öffentlichkeitsgesetz Seite 14 Rechtswissenschaftliches Institut Bedeutung staatlicher Information Information als Grundlage demokratischer Entscheidungen Allgemeiner Informationsauftrag des Bundesrats (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG) Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesversammlung Informationsfreiheit als grundrechtliches Gegenstück zum Informationsauftrag (Art. 16 Abs. 3 BV) Seite 15 Rechtswissenschaftliches Institut Information vor Abstimmungen Art. 10a BPR (Information der Stimmberechtigten) 1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. 2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. 3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. 4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. Seite 16 Rechtswissenschaftliches Institut Verpflichtung zu richtigstellender Intervention «wenn die Einflussnahme privater Akteure die Willensbildung der Stimmberechtigten in ganz schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt oder geradezu verunmöglicht» (BGer, Urteil 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011) Praktisch ausgeschlossen Seite 17 Rechtswissenschaftliches Institut IV. Bewältigung ausserordentlicher Lagen Seite 18 Rechtswissenschaftliches Institut Polizeiliche Generalklausel Definition: Geschriebene oder ungeschriebene Ermächtigung an die Exekutive (von Gemeinden, Kantonen oder des Bundes), Massnahmen zum Schutz bedrohter Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen. Sie setzt zeitliche und sachliche Dringlichkeit voraus. Subsidiarität gegenüber speziellen gesetzlichen Grundlagen. Für die Einschränkung von Grundrechten: Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV. Im Bund konkurrierende Zuständigkeit von Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 2 Bst. c BV) und Bundesrat (Art. 185 Abs. 3 BV) Seite 19 Rechtswissenschaftliches Institut Polizeinotverordnungen im Bund Art. 7d RVOG (Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit) 2 Die Verordnung (Bem: gem. Art. 183 Abs. 3 BV) tritt ausser Kraft: a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet: 1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder 2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt; b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt. 3 Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Seite 20 Rechtswissenschaftliches Institut Verordnungen zur aussenpolitischen Interessenwahrung (Art. 184 Abs. 3 BV) Art. 7c RVOG (Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes) 2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. 3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet. 4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft: a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversammlung; oder b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3. Seite 21 Rechtswissenschaftliches Institut V. Rechtsanwendung Seite 22 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsanwendung im Verfassungsgefüge Anwendung des Rechts im konkreten Einzelfall (d.h. individuell-konkrete Entscheidungen) Rechtsanwendung als (i.d.R.) letzte Stufe der Rechtsverwirklichung Legalitätsprinzip als Grundlage und Schranke der Rechtsanwendung Rechtsanwendung als verfassungsrechtlich (mit-)bestimmter Vorgang Beschränkung der Rechtsfortbildung durch Gerichte und Verwaltung (v.a. Gesetzesvorbehalt) Seite 23 Rechtswissenschaftliches Institut Besondere Fragen Auslegungselemente und «Methodenpluralismus» Bedeutung von «Präjudizien» Begründungsbedürftigkeit von Praxisänderungen (u.a. aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit) Interessenabwägung Seite 24
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