Folien Woche 10 - Rechtswissenschaftliches Institut

Rechtswissenschaftliches Institut
Staatsrecht III (Gruppe 3)
Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016
11. März 2016
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Rechtswissenschaftliches Institut
Vorstellung
MLaw Gregori Werder
• Geb. 1987
• 09.2007–06.2012 Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität Zürich
• 09.2012–04.2016 wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. iur.
Thomas Gächter am Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und
Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich
• Dissertation zur Religionsfreiheit in der Schule
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Übersicht 11. März 2016)
I.
Finanzhaushalt, Budget und Finanzplan
II. Politische Planung
III. Staatliche Information
IV. Bewältigung ausserordentlicher Lagen
V. Rechtsanwendung
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Zur Wiederholung (aus § 22): Staatsleitung
Planung, Priorisierung und Koordination staatlicher Tätigkeit
Zielvorgaben für die weitere staatliche Tätigkeit
Staatsleitung in einem System kooperierender Gewalten
Führungsrolle des Bundesrates, aber enge Grenzen durch
Einfluss von Parlament und Volk
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I. Finanzhaushalt, Budget und Finanzplan
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Bedeutung von Finanzhaushalt, Budget und
Finanzplan
«Staatsquote» = Verhältnis der gesamten Staatsaufgaben
(Bund Kantone und Gemeinden) zum Bruttoinlandprodukt.
Staatsquoti beträgt ca. 1/3 des BIP
Starke Rückwirkungen des staatlichen Ausgabengebarens auf
Wirtschaft und Gesellschaft
Gesamtausgaben von 196,4 Mrd.
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Haushaltführung
Art. 126 BV (Haushaltführung)
Gebot des
Haushaltsgleichgewichts
1
Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2
Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben
richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den
geschätzten Einnahmen.
3
Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach
Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die
Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4
Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die
Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5
Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Schuldenbremse
Finanzhaushaltgesetz (FHG)
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Voranschlag (Budget), siehe Dokument 14
Zeitpunkt: August des Vorjahres des Budgets
Inhalt: Bewilligte Gesamtausgaben und geschätzte
Gesamteinnahmen
Abweichungen von Ausgabenbremse bei bestimmten
Konjunkturfaktoren (Art. 13 FHG)
Form: Einfacher (d.h. nicht-referendumspflichtiger)
Bundesbeschluss
Besondere Ausgabenbeschlüsse (Art. 23 FHG) als politische
Entlastung der Budgetdebatte
Staatsrechnung
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20min vom 25. Februar 2016
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II. Politische Planung
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Legislaturplanung
ParlG
Rechtlich nicht verbindlich
Rein politische Bedeutung
Ordnung und
Vorhersehbarkeit der Politik
Flexibel!
Siehe Dok. 15
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III. Staatliche Information
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Bedeutung staatlicher Information
Information als Grundlage demokratischer Entscheidungen
Allgemeiner Informationsauftrag des Bundesrats (Art. 180
Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG)
Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (
BÖG)
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Öffentlichkeitsgesetz
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Bedeutung staatlicher Information
Information als Grundlage demokratischer Entscheidungen
Allgemeiner Informationsauftrag des Bundesrats (Art. 180
Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG)
Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung
Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesversammlung
Informationsfreiheit als grundrechtliches Gegenstück zum
Informationsauftrag (Art. 16 Abs. 3 BV)
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Information vor Abstimmungen
Art. 10a BPR (Information der Stimmberechtigten)
1
Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich
über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.
2
Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der
Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3
Er legt die wichtigsten im parlamentarischen
Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4
Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung
abweichende Abstimmungsempfehlung.
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Verpflichtung zu richtigstellender Intervention
«wenn die Einflussnahme privater Akteure die Willensbildung der
Stimmberechtigten in ganz schwerwiegender Art und Weise
beeinträchtigt oder geradezu verunmöglicht» (BGer, Urteil
1C_472/2010 vom 20. Januar 2011)
Praktisch ausgeschlossen
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IV. Bewältigung ausserordentlicher Lagen
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Polizeiliche Generalklausel
Definition: Geschriebene oder ungeschriebene Ermächtigung an
die Exekutive (von Gemeinden, Kantonen oder des Bundes),
Massnahmen zum Schutz bedrohter Polizeigüter zu treffen, um
eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine
bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen. Sie setzt
zeitliche und sachliche Dringlichkeit voraus.
Subsidiarität gegenüber speziellen gesetzlichen Grundlagen.
Für die Einschränkung von Grundrechten: Art. 36 Abs. 1 Satz 3
BV.
Im Bund konkurrierende Zuständigkeit von Bundesversammlung
(Art. 173 Abs. 2 Bst. c BV) und Bundesrat (Art. 185 Abs. 3 BV)
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Polizeinotverordnungen im Bund
Art. 7d RVOG (Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren
Sicherheit)
2
Die Verordnung (Bem: gem. Art. 183 Abs. 3 BV) tritt ausser Kraft:
a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der
Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet:
1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder
2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173
Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des
Bundesrates ersetzt;
b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder
c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der
Bundesversammlung in Kraft tritt.
3
Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a
Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
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Verordnungen zur aussenpolitischen
Interessenwahrung (Art. 184 Abs. 3 BV)
Art. 7c RVOG (Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes)
2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt
höchstens vier Jahre.
3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die
Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser
Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen
Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung
unterbreitet.
4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft:
a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die
Bundesversammlung; oder
b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach
Absatz 3.
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V. Rechtsanwendung
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Rechtsanwendung im Verfassungsgefüge
Anwendung des Rechts im konkreten Einzelfall
(d.h. individuell-konkrete Entscheidungen)
Rechtsanwendung als (i.d.R.) letzte Stufe der
Rechtsverwirklichung
Legalitätsprinzip als Grundlage und Schranke der
Rechtsanwendung
Rechtsanwendung als verfassungsrechtlich (mit-)bestimmter
Vorgang
Beschränkung der Rechtsfortbildung durch Gerichte und
Verwaltung (v.a. Gesetzesvorbehalt)
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Besondere Fragen
Auslegungselemente und «Methodenpluralismus»
Bedeutung von «Präjudizien»
Begründungsbedürftigkeit von Praxisänderungen (u.a. aus
Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit)
Interessenabwägung
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