Satzung der Karnevalistischen Vereinigung Grünberg 1927 e.V. Neufassung vom 17.März 2016 § 1 Name, Sitz und Zweck Die Karnevalistische Vereinigung Grünberg 1927 e.V. (KVG) ist eine unpolitische Vereinigung und hat ihren Sitz in Grünberg (Hessen). Die KVG ist im Vereinsregister eingetragen ( AG Gießen VR 590 ). Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings – gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO -. § 2 Mittel zum Zweck Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - die Veranstaltung von Maskenbällen, Kostümfesten, Kappensitzungen, Fremdensitzungen, Altennachmittage und karnevalistische Umzügen, - die Herausgabe der „ Kreppel-Zeitung „ - die Unterhaltung und Förderung der Tanzgarde(n), Balletgruppe(n) und der Jugendarbeit im Verein. Die KVG ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Verwendung der Mittel (1) Die Mittel der KVG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (2) Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes ( Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen ) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden ( Ehrenamtspauschale ). § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (2) Die Mitgliedschaft erlischt: a. b. c. d. durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluss durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages Der freiwillige Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. (3) Es ist ein Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Hauptversammlung beschließt. (4) Mitglieder, die sich um die Grünberger Fastnacht besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden ( § 6 Abs. 8 ). § 5 Organe Organe der KVG sind: der Vorstand, der Elferrat und die Hauptversammlung. § 6 Vorstand und Elferrat (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a. dem 1. Präsidenten b. dem Rechner und c. dem 2. Präsidenten. (2) Zum Elferrat gehören außerdem: a. der Schriftführer b. der Stellvertreter des Rechners c. sechs Beisitzer. (3) Der Elferrat ist berechtigt, sich durch Zuwahl weiterer Beisitzer zu erweitern und sich zu jeder Sitzung einen anderen Verhandlungsführer zu wählen. (4) Jeweils zwei Personen des Vorstands gem. Abs. 1 a) – c) vertreten den Verein gemeinsam. (5) Der Vorstand und der Elferrat werden alljährlich neu gewählt. (6) Der Vorstand ( § 6 Abs. 1 ) ist an die Beschlüsse des Elferrats gebunden, sofern nicht dringliche Angelegenheiten Ausnahmen erforderlich machen oder die Satzung nichts anderes bestimmt ( § 6 Abs. 7 - 9 ). (7) Der Elferrat ist zuständig für die Beschlussfassung über die Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen und die Herausgabe einer „Kreppel-Zeitung“. (8) Der Vorstand ist zuständig, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern. (9) Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme ( § 4 Abs. 1 ) und den Ausschluss von Mitgliedern ( § 4 Abs. 2c ). Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. § 7 Hauptversammlung (1) Die ordentliche Hauptversammlung muss alljährlich binnen 44 Tage nach Fastnacht einberufen werden ( § 9 Abs. 1 und 2 ). (2) Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastungen, Wahl des Vorstandes ( § 6 Abs. 5 ), Wahl des Elferrats ( § 6 Abs. 5 ), Wahl der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen, im Betrugsfalle für den Ausschluss von Mitgliedern ( § 6 Abs. 9 ) und letztlich für den etwaigen Auflösungsbeschluss ( § 11 Abs. 1 ). (3) In dringlichen Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen ( § 9 Abs. 1 und 2 ). § 8 Abteilungen des Vereins (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nährere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend. (2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 9 Einladungen und Beschlüsse (1) Der Elferrat ist vom 1. Präsidenten schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Tagen und die Hauptversammlung durch Bekanntgabe in der „Heimat-Zeitung“ mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen – auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen -. (2) Der 1. Präsident ist verpflichtet den Elferrat umgehend einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantragen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durch den 1. Präsidenten einzuberufen , wenn mindestens 11 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. (3) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen sind. (4) Sämtliche Beschlüsse werden, so fern die Satzung nichts anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen ( ohne Stimmenthaltungen ). Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Präsident. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung (1) Zum Auflösungsbeschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ( § 7 Abs. 2 ) . Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er auf weniger als 11 Mitglieder herabsinkt. (2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt etwa noch vorhandenes Barvermögen und etwa vorhandenes Inventar an die Stadt Grünberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums in Grünberg im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Grünberg, den 17.März 2016 Gezeichnet : Anwesenheitsliste der Hauptversammlung vom 17.März 2016
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