DV Arbeitszeit - Uniklinik Köln

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit
Zwischen
dem Universitätsklinikum Köln (AöR)
- im folgenden Dienststelle genannt vertreten durch den Ärztlichen Direktor
und
dem Personalrat Wissenschaft der Uniklinik Köln
- im folgenden Personalrat genannt vertreten durch den Vorsitzenden
wird auf der Grundlage des § 70 Personalvertretungsgesetz
für das Land NRW (LPVG NW)
folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen.
Präambel
Dienstpläne bilden den Rahmen zur Gewährleistung qualifizierter Arbeitsabläufe und
einer qualitativ hochwertigen Leistung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Beschäftigten.
Dienstpläne sind ausgewogen, familienfreundlich, altersgerecht und sozial verträglich
zu gestalten. Diese Dienstvereinbarung soll unter Berücksichtigung der neuesten
arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der arbeitszeitgesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung sicherstellen.
Falls im Text nicht anders erwähnt, sind nachfolgend mit der Bezeichnung „Beschäftigte“ alle im Geltungsbereich Genannten sowie in gleicher Weise Frauen und Männer gemeint.
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Universität zu Köln, die in
der mittelbaren und unmittelbaren Krankenversorgung der Kliniken und Abteilungen
an der Uniklinik Köln tätig sind.
2) Ausgenommen sind Beschäftigte, die nicht dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterliegen. Ebenso ausgenommen sind die personalverantwortlichen Oberärzte.
§ 2 Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen,
Ruhezeiten, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst
1) Die Festlegung von
a. Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und
Ruhezeiten,
b. Beginn und Ende der Bereitschaftsdienste,
c. Beginn und Ende der Rufbereitschaftsdienste
in den einzelnen Kliniken und Abteilungen werden in bereichsspezifischen Grunddienstplänen gesondert vereinbart und in der „Anlage 1 - Grunddienstpläne“ zu dieser Dienstvereinbarung gesammelt. Als Grundlage für alle Grunddienstpläne ist das
Muster zu verwenden.
2) Bereits bestehende bzw. angewandte Grunddienstpläne der Kliniken und Abteilungen haben weiterhin unverändert Gültigkeit. Sie werden sukzessive als Anlage in
dieser Dienstvereinbarung aufgenommen. Für diese Grunddienstpläne entfällt jegliche Probephase. Die Beteiligung der Beschäftigten ist in diesem Fall in der Regel
ebenfalls entbehrlich.
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3) Neue Grunddienstpläne sollen grundsätzlich zunächst für mindestens 6 und maximal 12 Monate erprobt werden. Erst nach Zustimmung durch den Personalrat
sollen die Veränderungen umgesetzt werden.
Rechtzeitig vor Ablauf der Probephase entscheidet der Personalrat in Rücksprache
mit den Beschäftigten und der Dienststelle über die Entfristung des Grunddienstplans.
4) Änderungen an bestehenden Grunddienstplänen sind stets zuvor dem Personalrat
zur Mitbestimmung vorzulegen. Entsprechen aktuelle Grunddienstpläne nicht den
betrieblichen, gesetzlichen oder tariflichen Anforderungen, sind sie unverzüglich anzupassen und zur Mitbestimmung vorzulegen. In Fällen gesetzlicher und tariflicher
Anforderungen kann eine Umsetzung vor erfolgter Mitbestimmung erfolgen.
5) Alle Dienstpläne sollen dem Handlungsleitfaden zur Arbeitszeitgestaltung, der dieser DV als Anlage 3 beigefügt ist, entsprechen. Der Handlungsleitfaden wird allen
Leiterinnen und Leitern der Kliniken und Abteilungen zur Verfügung gestellt und ist
von diesen bei der Dienstplangestaltung zu beachten.
§ 3 Ausgleichszeitraum
1) Der Ausgleichszeitraum für die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (entsprechend der
Regelungen des Tarifvertrages) ein Jahr.
2) Zur Umsetzung wird im Dienstplansystem SP-Expert ein Regeldienstkonto (§ 4)
eingerichtet. Bei jedem Durchschreiten der Null-Grenze (*) beginnt für den Beschäftigten ein individueller neuer Ausgleichszeitraum von 365 Tagen.
(*)Protokollnotiz:
Die Null-Grenze ist erreicht, sobald das Regeldienstkonto einen Saldo zwischen +5
Std. und -5 Std. erreicht.
§ 4 Regeldienstkonto
1) Für alle Beschäftigten werden Regeldienstkonten geführt, in denen Abweichungen
der individuellen Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit (Zeitdifferenz) festgehalten werden.
2) Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der
dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.
3) Das Regeldienstkonto wird innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht ausgezahlt –
auch nicht bei Ausscheiden des Beschäftigten. Im Falle des Ausscheidens, vor Antritt
einer Elternzeit oder längeren sonstigen Beurlaubung ist das Regeldienstkonto generell auszugleichen.
4) Bei Ausscheiden bzw. internem Wechsel in andere Kliniken oder Abteilungen eines/einer Beschäftigten ist das Regeldienstkonto durch entsprechende Arbeitszeitdisposition des Dienstplanverantwortlichen der abgebenden Klinik/Abteilung so zu
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steuern, dass es mit Umsetzung bzw. Ausscheiden bei „Null“ ausläuft. Eine Übertragung bestehenden Guthabens auf dem Regeldienstkonto bei Versetzung in andere
Klinik oder Abteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der aufnehmenden Abteilung, die auf dem Umsetzungsformular zu vermerken ist. Ist dies nicht möglich, werden verbliebene Salden gemäß den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen ausgezahlt; Minussalden verfallen zu Lasten des Arbeitgebers soweit der/die Beschäftigte den fehlenden Ausgleich nicht zu vertreten hat.
5) Erreicht das Regeldienstkonto nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes von einem
Jahr nach § 3 nicht die „Nulllinie“ können auf Antrag des Beschäftigten maximal 20
Plusstunden und maximal 10 Minusstunden auf den folgenden Ausgleichszeitraum
übertragen werden. Darüber hinaus geltende Plusstunden werden mit dem nächsten
monatlichen Entgelt zu Lasten des Klinik-/Abteilungsbudgets ausbezahlt oder entsprechend § 5 auf ein persönliches Langzeitkonto gebucht. Darüber hinaus gehende
Minusstunden verfallen zu Lasten des Klinik-/Abteilungsbudgets ersatzlos.
(*)Protokollnotiz:
Vor Inkrafttreten bestehende Stundensalden werden auf ein so genanntes Parkkonto
verbracht und sind insofern von dieser Regelung unabhängig.
6) Die Dienststelle stellt den Beschäftigten den Stundennachweis im Webterminal
des SP-Expert im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle seiner Selbstaufzeichnung zur
Verfügung; die fachliche Kontrolle und Freigabe für Zwecke der Abrechnung obliegt
dem gemeinsam dem Beschäftigten und dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen.
7) Das Regeldienstkonto unterliegt der nachfolgenden Ampelregelung: Der Zeitkontenwert soll sich in einer Bandbreite von – 40 bis + 160 Stunden bewegen. Bei einer
drohenden Unter- bzw. Überschreitung dieser Grenzen können die Beschäftigten auf
Wunsch die Unterstützung ihrer Dienstvorgesetzten in Anspruch nehmen. Machen
die Beschäftigten von dieser Option Gebrauch, haben sie, wenn sie eine Entlastung
wünschen, gegenüber dem Dienstvorgesetzten einen verbindlichen Anspruch auf die
Vereinbarung entlastender Maßnahmen. Bei einem Zeitwert unter – 20 Stunden und
ab + 80 Stunden sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Dienstvorgesetzten hiervon
unaufgefordert zu unterrichten und gemeinsam verbindliche Ausgleichsmaßnahmen
zu vereinbaren.
8) Ampelsteuerung für die Dienstplaner:
Die maximale Bandbreite des Regeldienstkontos beträgt – 40 und + 160 Stunden
Beispiele: Innerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos wird der Zeitsaldo nach
folgenden „Ampelphasen“ gesteuert:
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GRÜN = über – 20 bzw. unter 80 Stunden
Der Saldo wird entsprechend der Dispositionsregeln des jeweiligen Arbeitszeitmodells gesteuert. Besondere Rücksteuerungsmaßnahmen sind angesichts der relativ geringen Abweichung
von der Null-Linie in der Regel nicht erforderlich.
GELB = unter – 20 bzw. über 80 Stunden
Beschäftigter und Dienstplanverantwortlicher vereinbaren Maßnahmen zur absehbaren Rücksteuerung des Zeitsaldos.
ROT = unter – 40 bzw. über 160 Stunden
Die Dienstplanverantwortlichen für die jeweilige Abteilung/Bereich sind für die Rücksteuerung des Zeitsaldos verantwortlich. Es erfolgt automatisch eine Benachrichtigung an den
Personalrat.
9) Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich
vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
§ 5 Langzeitkonto
Grundlage: Mit den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis ein Vertrag nach dem TVL zugrunde liegt, kann im Rahmen des § 10 Absatz 6 TV-L eine Zusatzvereinbarung
zum Arbeitsvertrag über ein Langzeitkonto abgeschlossen werden. Für Beschäftigte,
die dem TV-Ä unterliegen, kann ein persönliches Langzeitkonto auf der Grundlage
einer individuellen Zusatzvereinbarung eingerichtet werden.
1) Auf Antrag der Beschäftigten ist ein Langzeitkonto einzurichten. Ist das Langzeitkonto eingerichtet, können nach vorheriger Mitteilung an die Personalabteilung folgende Werte auf dem persönlichen Langzeitkonto gutgeschrieben werden:
a. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten im Sinne des §3 dieser
Dienstvereinbarung nicht ausgeglichene Regeldienstkonto-Salden;
b. Überstunden im Sinne des §6 dieser Dienstvereinbarung.
2) Die Beschäftigten haben den Antrag auf Einrichtung dieses Kontos spätestens
drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen.
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3) Die Ankündigungsfrist für die beabsichtigte Freistellung von der Arbeit zum Abbau
der Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto beträgt grundsätzlich drei Monate vor der
Erstellung des Dienstplanes für den Freistellungszeitraum.
4) Entsprechende Freistellungen für den Ausgleich von Zeitguthaben sind analog der
Urlaubsplanung nach § 7 einvernehmlich im Team des Bereiches zu planen. Aus
besonderen Anlässen kann im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Frist abgewichen werden.
§ 6 Mehrarbeit und Überstunden
Im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos (§ 4) bzw. über die betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus leisten. Die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der Bandbreite des Regeldienstkontos führt entsprechend
nicht zu Überstunden im Sinne der geltenden Tarifverträge.
§ 7 Urlaubsgrundsätze
1) Für jede Klinik- und Abteilung wird ein Urlaubsplan erstellt. Ein Urlaubsplan soll
mindestens jährlich oder halbjährlich erstellt werden. Urlaubswünsche der Beschäftigten sollen dazu bis zum 15. November für das Folgejahr bzw. zum 15. Mai des
Folgehalbjahrs eingereicht werden. Eine Absprache im Team des Bereiches ist anzustreben. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
2) Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Beschäftigte dies im Anschluss an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
3) 5 Tage des Urlaubsanspruches brauchen nicht im Urlaubsplan verplant werden
wenn der Beschäftigte dies wünscht.
4) Ein Urlaubsteil jedes Beschäftigten soll im Kalenderjahr mindestens einen Umfang
von zwei Wochen haben.
5) Da nach den Tarifverträgen und dem Bundesurlaubsgesetz das Urlaubsjahr gleich
dem Kalenderjahr ist, ist im Rahmen der Urlaubsplanung keine Übertragung in Folgejahre vorzusehen.
6) Der Urlaubsplan wird bis zum 20. Dezember bzw. 20. Juni erstellt und bekannt
gegeben.
7) Der Personalrat ist bei den Unstimmigkeiten über die Lage des Urlaubs einzelner
Beschäftigter durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen.
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8) Es besteht Anspruch auf den im Urlaubsplan genehmigten Urlaub, die zeitliche
Lage gilt als verbindlich vereinbart. Hierzu wird die Urlaubsmeldung aus dem Dienstplansystem/ der Urlaubsschein den Beschäftigten jeweils unterschrieben ausgehändigt.
9) Wünscht der Beschäftigte eine Verschiebung der vereinbarten Lage des Urlaubs,
so hat er in Absprache mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten diesen so zu legen,
dass bereits im Urlaubsplan vorhandene Wünsche anderer Beschäftigter nicht beeinträchtigt werden.
§ 8 Arbeitszeitschutzkonten
1) Im SP-Expert werden zur fortlaufenden Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Arbeitszeitschutzkonten eingerichtet.
2) Auf diesen Konten werden durch die Beschäftigten dokumentierten tatsächlichen
Arbeitszeiten mit den zulässigen täglichen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz saldiert. Die Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit erfolgt gemäß
Anlage 4.
3) Die Klinik- und Abteilungsleitungen, die Dienstplanverantwortlichen, die Beschäftigten und der Personalrat erhalten Einsicht in die Arbeitszeitschutzkonten.
4) Überschreitungen der Arbeitszeitschutzkonten sind entsprechend der gesetzlichen
Regelungen im Arbeitszeitgesetz, spätestens jedoch innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von drei Kalendermonaten auszugleichen.
5) Verantwortlich für die Reduzierung der Arbeitszeitschutzkonten ist der benannte
Dienstplanverantwortliche, der alle Überschreitungen regelmäßig mit der zuständigen
Abteilungsleitung/Klinikleitung kommuniziert.
§ 9 Paritätische Schlichtungsstelle
Arbeitgeber und Personalrat benennen je zwei Vertreter (Paritätische Schlichtungsstelle), die die Umsetzung dieser Regelung begleiten und fallbezogen die Handhabung dieser Regelung erörtern. Die Paritätische Schlichtungsstelle überprüft durch
gemeinsame Stichprobenkontrollen die Vereinbarkeit der für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegten Arbeitszeitmodelle mit den in dieser Dienstvereinbarung
festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck können in begründeten Fällen auch geeignete Leistungsdokumentationen herangezogen werden.
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Anlagen 1, 2 & 4 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit
Werden getrennt von dieser Dienstvereinbarung vereinbart
Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit
Handlungsleitfaden zur Arbeitszeitgestaltung
für alle Beschäftigten der Universität zu Köln, die in der mittelbaren und unmittelbaren
Krankenversorgung der Kliniken und Abteilungen an der Uniklinik Köln tätig sind
I. Regeldienste ohne anschließende Ruf- oder Bereitschaftsdienste
Für die Festlegung von Beginn und Ende des Regeldienstes einschließlich der Ruhepausen sind folgende Kriterien zu beachten:
1) Die Regelarbeitszeit richtet sich nach den tariflichen Vorgaben. Die im ArbZG definierten täglichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sind einzuhalten.
2) An Sonn- und Feiertagen kann aufgrund gesetzlicher Regelung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie
Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
3) In Schichtmodellen kann aufgrund tarifvertraglicher Regelungen die werktägliche
Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden (zzgl. Pausen) verlängert, wenn max. 4 Schichten
in Folge, max. 8 Schichten innerhalb von 2 Kalenderwochen geleistet werden.
4) Ruhepausen sind die Unterbrechung der Arbeitszeit und stehen zur freien Verfügung des Beschäftigten. Kann wegen der betrieblichen Abläufe keine feste Pausenzeit festgelegt werden, ist ein Pausenkorridor den Beschäftigten anzugeben. Ruhepausen sind grundsätzlich im Mindestumfang der gesetzlich einzuhaltenden Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden bzw. 45 Minuten bei
einer Arbeitszeit über neun Stunden vorzusehen. Sie können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Sie dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Bei 12-Stunden-Schichten kann bis zu einer Stunde Ruhepause vorgesehen werden.
5) Geteilte Dienste sollen nicht geplant werden. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn
die Regeldienstzeit in Abschnitte aufgeteilt wird, zwischen denen mehr als nur die
festgelegte Pausenzeit liegt.
6) Dienstpläne sollen grundsätzlich keine tageweise Wechsel unterschiedlicher Arbeitszeitlagen (insb. sog. Schaukeldienste mit Wechsel „Früh-Spät-Früh-Spät“ bzw.
bei 12-Stunden-Schichten mit Wechsel „Tag-Nacht“ usw.) enthalten. Die Wechselschichtabfolge im Drei-Schicht-Betrieb sollte für die einzelnen Beschäftigten in der
Regel aufsteigend sein. (Früh – Spät – Nachtdienst …) Abweichungen von diesen
Grundsätzen sind aufgrund besonderer betrieblicher Bedürfnisse oder aufgrund entsprechender Mitarbeiterinteressen möglich.
II. Bereitschaftsdienste
Für die Festlegung von Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes sind folgende
Kriterien zu beachten:
Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit
1) Es dürfen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen in Verbindung mit Bereitschaftsdienst nur 8 Stunden Regeldienst (aufteilbar in Abschnitte, z.B. ein Regeldienstabschnitt am laufenden Tage und ein weiterer für die morgendliche Übergabe am Folgetag) geleistet werden. Die maximale Gesamtdienstdauer von Regel- und Bereitschaftsdienst beträgt 24 Stunden (einschließlich der Pausen).
2) Bereitschaftsdienst darf nur für Zeitspannen angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß durchschnittliche die Zeit ohne Inanspruchnahme die Zeit der Inanspruchnahme überwiegt.
3) Bereitschaftsdienst darf nicht für Zeitspannen angeordnet werden, in denen von
einer regelhaften Auslastung des Diensthabenden auszugehen ist. Im Einzelnen gelten dafür bspw. die folgenden Kriterien:
a. Visiten und Sprechstunden werden als Vollarbeitszeit bewertet.
b. Regelmäßige Arbeitszeiten oberhalb einer durchschnittlich Inanspruchnahme von
>70% pro Stundenintervall werden als Vollarbeitszeit bewertet.
4) Für Arbeitszeitmodelle mit Bereitschaftsdienst sind folgende Kriterien zu erfüllen:
a. Durchführung einer arbeitsschutzrechtlichen Analyse gemäß § 5 ArbSchG; diese
schließt eine Erhebung (mind. drei Monate) der Inanspruchnahme** in der Zeitspanne des vorgesehenen Bereitschaftsdienstes ein;
b. Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle;
c. Festlegung von weiteren Gesundheitsschutzmaßnahmen.
** Protokollnotiz: Die Erhebung erfolgt grundsätzlich über eine nach Tätigkeitsarten differenzierte Erfassung der Inanspruchnahme, ggf. auch durch die Auswertung entsprechender Daten der Leistungsdokumentation.
III: Rufbereitschaftsdienste
Für die Festlegung von Beginn und Ende eines Rufbereitschaftsdienstes sind folgende Kriterien zu beachten:
1) Rufbereitschaft darf nur für die Zeiten angeordnet werden, in denen eine Inanspruchnahme nur in Ausnahmefällen zu erwarten ist. Wird ein Rufdienst bezogen auf
den jeweiligen täglichen Dienst – unabhängig davon wer diesen leistet – durchschnittlich häufiger als in 25 % der tagesbezogenen Rufbereitschaftsspanne beansprucht, ist die Voraussetzung von Rufbereitschaft zu prüfen. Bemessungsgrundlage
der Prüfung ist die Inanspruchnahme im Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 6
Monaten.
2) Durch Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst darf die werktägliche Mindestruhezeit von 10 Stunden unterschritten werden, es muss jedoch mindestens eine
ununterbrochene Ruhezeit von 5,5 Stunden gewährt werden.
3) Die Dokumentation der Inanspruchnahme im Rufdienst erfolgt analog der Arbeitszeiterfassung in SP-Expert. Auswertungen der durchschnittlichen Inanspruchnahmen
müssen nach dem LPVG dem Personalrat auf Anforderung vorgelegt werden.
4) Rufdienste, die über einen Zeitraum von drei Monaten nicht in Anspruch genommen werden, sollen geprüft werden, ob diese entfallen können, sofern hierdurch die
Sicherstellung des Facharztstandards nicht beeinträchtigt ist.
Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit
IV. Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (ohne OptOut)
Beschäftigte, deren werktägliche Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst verlängert
wird, dürfen nur in dem Maße zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt werden, dass im
Durchschnitt von 12 Kalendermonaten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden
nicht überschritten wird (§ 7 Abs. 8 ArbZG).
V. Verlängerung der Höchstarbeitszeit durch Opt-Out
1) Beschäftigte, die an Bereitschaftsdiensten teilnehmen, können freiwillig in die Verlängerung der Arbeitszeit einstimmen. Der Arbeitgeber kann diese dann bis hin zu
einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden je Woche im Dienstplan berücksichtigen – ein Anspruch auf diese Arbeitszeitverlängerung besteht seitens der Beschäftigten jedoch nicht.
2) Bei Anwendung des OptOut ist das Einverständnis des Beschäftigten vorausgesetzt, gleiches gilt auch beim Widerruf der Einwilligung. Zur Aufklärung erhalten die
Beschäftigten eine zusätzliche Erläuterung zur Bedeutung des Opt-Out durch den
Geschäftsbereich, Abteilung Personalbetreuung.
3) In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit – beziehungsweise in den Fällen, in denen
Opt-Out nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist.
Auch Teilzeitbeschäftigte können demnach freiwillig Ihr Einverständnis in einer Verlängerung der Arbeitszeit erteilen. Bei Reduzierung der Arbeitszeit wird die Höchstarbeitszeit zunächst anteilmäßig entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit vermindert, solange die Beschäftigten nicht aktiv Ihre Einwilligung erteilen, dass der Arbeitsgeber diese bis zu 54 Stunden je Woche im Dienstplan berücksichtigen darf.
VI. Dienstpläne
1) Für die einzelnen Kliniken und Abteilungen an der Uniklinik Köln sind durch den
bzw. die Dienstplanverantwortliche(n) mindestens Monatsdienstpläne im SPExpert
aufzustellen, wünschenswert ist eine Planung über einen Drei-Monats-Zeitraum.
In diesen Dienstplänen werden die einzelnen Beschäftigten tagesbezogen Diensten
zugeordnet werden. Bei der Aufstellung der Dienstpläne ist auf eine gleichmäßige
Auslastung der Beschäftigten zu achten. Die zeitlichen Interessen der Beschäftigten
sollen angemessen berücksichtigt werden.
2) Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sind zu beachten. Die Klinik- und
Abteilungsdirektoren tragen hierfür die Verantwortung.
3) Alle Dienstzeiten und arbeitsfreien Tage werden daher durch den Dienstplanverantwortlichen der Klinik/Abteilung mittels der bereitgestellten Dienstplanungssoftware
SP-Expert in fortlaufend erstellten Monatsdienstplänen geplant und bei Bedarf aktua-
Anlage 3 zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit
lisiert. Die Diensteinsatzplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Abwesenheitsvorgabe. Darin legt der Dienstplanverantwortliche unter Berücksichtigung der verfügbaren Personalkapazität fest, wie viele Beschäftigte jeweils täglich abwesend sein
können bzw. müssen – unter Beachtung planbarer (saisonaler) wie kurzfristiger
Schwankungen. Arbeitsfreie Tage im Sinne eines Freizeitausgleiches erhalten dabei
vorrangig solche Beschäftigten, deren Arbeitszeitschutzkonto den ältesten Zeitsaldo
aufweist, danach diejenigen, deren Regeldienstkonto den höchsten Saldo aufweist.
4) Alle Beschäftigten sind verpflichtet mittels Dokumentation in SP-Expert ihre tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen. Diese Arbeitszeitdokumentation dient
als Grundlage für die Führung des Regeldienstkontos sowie der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.
5) Die Klinik- und Abteilungsdirektoren tragen für die Sicherstellung einer vollständigen, richtigen und objektiven Dokumentation der Arbeitszeiten in dem von Ihnen geleiteten Bereich die Verantwortung.
VII. Änderungen von Dienstplänen
1) Die Dienstpläne werden jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat erstellt, sie sind jeweils bis zum 15. des Vormonats im SP-Expert zu genehmigen und damit den Beschäftigten zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung
sind die Dienstpläne verbindlich und nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Beschäftigten abänderbar, sofern nicht betriebliche Belange zur Sicherstellung der
Krankenversorgung vorliegen. Bei Änderungen von Dienstplänen soll der Beschäftigte spätestens vier Tage vor seinem Arbeitseinsatz darüber informiert werden.
2) Die Organisation des Ersatzes für ausfallende Mitarbeiter (z.B. bei Krankheit) obliegt den Dienstplanverantwortlichen.
VIII. Mehrarbeit und Überstunden
1) Mehrarbeit bzw. Überstunden unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Sofern sie planbar sind, sind sie rechtzeitig bei diesem zu beantragen. Werden
Überstunden kurzfristig notwendig, erhält der Personalrat durch Einsicht in die
Dienstplanung in SP-Expert hierüber Kenntnis.
2) Grundsätzlich soll den Beschäftigten angeben werden, welche/r Vorgesetzte ggfs.
kurzfristig Mehrarbeit / Überstunden anordnen darf, insbesondere auch um festzulegen wie bei Abwesenheit des / der Vorgesetzten vorzugehen ist.
IX. Umkleidezeiten
Müssen Beschäftigte zur Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Hygiene- und / oder
Arbeitsschutzvorschriften oder auf Anweisung der Dienststelle Bereichs-, Dienst- oder Schutzkleidung tragen, gehören die Umkleidezeiten zur Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit beginnt und endet in diesen Fällen mit dem Betreten bzw. Verlassen
des zugewiesenen Umkleideraumes. Die dazu notwendigen Zeiten sind zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind in den Arbeitsabläufen (z. B. Dienstübergaben) bzw. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen.