Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Unternehmerpflichten im Arbeits-, Gesundheits-, und Umweltschutz (Stand März 2016) Eine Führungskraft kann für den Fall, dass sie die Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz nicht persönlich in vollem Umfang wahrnehmen kann, Aufgaben und Befugnisse an fachlich geeignete Personen schriftlich übertragen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich festlegen und ist von der/ dem Übertragenden und von der/ dem Beauftragten zu unterzeichnen. Die Übertragung von Aufgaben muss immer mit der Übertragung von Ressourcen und Befugnissen verbunden sein und entbindet die Führungskraft nicht von der Unternehmerverantwortung. Im Falle der Aufgabenübertragung stellt die Führungskraft durch regelmäßige Überprüfung sicher, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Sofern die Aufgabenübertragung Auswirkungen auf die Tätigkeiten der/ des Beauftragten hat, ist das Personaldezernat von Anfang an zu beteiligen! Die Personalräte werden in diesem Fall ebenfalls beteiligt. Es gelten folgende Grundsätze: Das Formblatt dient der Rechtssicherheit, indem es die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Unternehmerverantwortung dokumentiert. Gesetzliche Grundlage für eine mögliche Übertragung ist u. a. §13 Arbeitsschutzgesetz. Die/ der Übertragende behält auch nach der Übertragung einzelner Aufgaben auf die Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter die Unternehmerverantwortung. Nicht übertragbar ist die Kontroll- und Organisationsverantwortung der/ des Übertragenden. Dies bedeutet, der Übertragende bleibt immer dafür verantwortlich, dass durch die Übertragung einzelner Aufgaben für die Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter keine zusätzliche Arbeitszeit anfällt; ist dies dennoch der Fall, hat die/ der Übertragende entsprechende Regelungen zu treffen. Der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter zur Erledigung jeder übertragenen Pflicht die nötigen Ressourcen zur Verfügung stehen. die zu übertragenden Aufgaben qualitativ und quantitativ von der/ dem ausgesuchten Mitarbeiterin/ Mitarbeiter erledigt werden können. Pflichtverletzungen im Bereich der Organisationsverantwortung gehen immer zu Lasten des Übertragenden." 1 Anlage Aufzählung der übertragungsfähigen Aufgaben Nr. Kurzbezeichnung 1 Vorschriften 2 Notfalleinrichtung 3 Brandschutz 4 Betriebsmittel 5 Prüfungen 6 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen Aufgabe des Beauftragten Ermittlung, Kenntnisnahme und Bereitstellung sicherheitsrelevanter bereichseinschlägiger Vorschriften z.B. Laborrichtlinie, Tech. Regeln, Unfallverhütungsvorschriften. Gewährleistung des ordnungsgemäßen Zustandes von Erste Hilfe- und Notfalleinrichtung z. B. Erste-HilfeKästen, Augenduschen, Körperduschen Freihalten von Flucht – und Rettungswegen. Verlassen der Räumlichkeit bei Räumungsübung. Gewährleistung des sicherheitstechnischen einwandfreien Zustands benutzter Betriebsmittel. Sichtkontrolle bzw. Veranlassen gesetzlich vorgeschriebener Überprüfungen/Wartungen. Gewährleistung von Prüfungen der prüfpflichtigen und überwachungsbedürftigen Anlagen. Siehe auch Betriebsmittel. Meldung des Bedarfs an arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen. Kompetenzen des Beauftragten Inanspruchnahme der Beratung durch das Referat Arbeits- und Umweltschutz besondere Pflichten des Beauftragenden Bereitstellung von Arbeitszeit, Internetanschluss, Zugang zu Rechtsquellen wie z.B. www.umwelt-online.de. Weisungsbefugnis bzgl. des Freihaltens von Flucht- und Rettungswegen, Anforderung von Erste-Hilfe-Material, Wartung von Notfall-einrichtungen (Augenduschen / Körperduschen ). Werbung und Benennung von Ersthelfern und Beschäftigten, die in Notfällen unterstützende Aufgaben wahrnehmen. Durchsetzung des Räumungsgebots. Ggf. Stillsetzung bzw. Untersagung der Nutzung. Bereitstellung/ Beantragung von Sachmitteln für Wartungen, Prüfungen und Ersatzbeschaffung. Anforderung von Sachverständigen. Ggf. Stillsetzung bzw. Untersagung der Nutzung. Bereitstellung der Sachmittel für die Prüfungen. Arbeitsplatzbeurteilungen mit Sicherstellung der Information des Inanspruchnahme des Betriebsärztlichen Beauftragten über die BetriebsDienstes und der Sicherheitsfachkräfte. abläufe. Untersagung der Tätigkeit bei fehlenden vorgeschriebenen Pflicht-Vorsorgemaßnahmen. 2 Nr. Kurzbezeichnung Aufgabe des Beauftragten 7 SicherheitsbeDurchführung/Teilnahme an gehungen/ betriebsinternen SicherheitsGefährdungsbegehungen und Erstellung der beurteilungen Gefährdungsbeurteilungen mit Maßnahmenverfolgung in Absprache mit dem Übertragenden 8 Arbeitsunfälle Ausfüllen von Unfallanzeigen, Sicherstellung von Unfalluntersuchungen, Einbringen ggf. erforderlicher zusätzlicher Schutzmaßnahmen in Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung des Übertragenden. 9 Persönliche Gewährleistung des Vorhandenseins Schutzausrüstung und der Benutzung erforderlicher geeigneter persönlicher Schutzausrüstung z.B. Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Schutzschuhe 10 Gefahrstoffkataster Erstellung und Führung des Gefahrstoffkatasters nach gesetzlich Vorgaben 11 Gefahrstoffe Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen. Kennzeichnung, Zugangsbeschränkung, Lagerung in Sicherheitsschränken, Giftige u. sehr giftige unter Verschluss. 12 Betriebsanweisungen Erstellung und falls erforderlich Aktualisierung von Betriebsanweisungen. Kompetenzen des Beauftragten Zugang zu allen Arbeitsbereichen Inanspruchnahme der Beratung der Abt. Arbeitssicherheit besondere Pflichten des Beauftragenden Sicherstellung des Zugangs zu allen Arbeitsbereichen, Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen. Sicherstellung und Absicherung der Unfallstelle. Hinzuziehen der Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt, Referat Arbeits- und Umweltschutz. Umgehende Unfallmeldung an das Referat Arbeits- und Umweltschutz. Durchsetzung der Meldepflicht von Beinaheunfällen, ggf. Durchsetzung der Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Information des Bereichsverantwortlichen Untersagen der Tätigkeit ohne Benutzung geeigneter persönlicher über die Nichtbenutzung Schutzausrüstung. vorgeschriebener persönlicher Schutzausrüstung. Zugriff auf Gefahrstoffinformationen der Arbeitsbereiche/ Arbeitskreise. Zugang zu allen einschlägigen Arbeitsplätzen. Weisungsbefugnis hinsichtlich ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Lagerung. Zugang zu allen Arbeitsbereichen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen 3 Bereitstellung der Arbeitszeit Durchsetzung des Substitutionsgebotes. Freistellung für Begehungen Bereitstellung der Herstellerinformationen sowie der Informationen über Betriebsvorgänge. Durchsetzung der Beachtung der Betriebsanweisungen. Nr. Kurzbezeichnung 13 Unterweisungen 14 Koordination Aufgabe des Beauftragten Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen zu Beginn von Praktika, Diplomarbeiten, Schülerpraktika, neue Mitarbeiter und Fremdfirmen. Kompetenzen des Beauftragten Terminvorgabe unter Berücksichtigung des Betriebsablaufes. Meldung von Unterweisungsdefiziten an die Bereichsverantwortlichen. Unterweisung vor Einsatzes von Fremdfirmen(Werkvertragsinhaber sind auch Fremdfirmen) betriebstechnischem Personal und Reinigungskräften, in die Besonderheiten des Arbeitsbereiches. Weisungsbefugnis in diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Angelegenheiten gegenüber Beschäftigten, betriebstechnischem Personal, Fremdfirmen und Reinigungspersonal. 4 besondere Pflichten des Beauftragenden Veranlassung der Teilnahme betroffener Beschäftigter und Studenten, Untersagung von Tätigkeiten ohne Unterweisung Persönliche Anwesenheit bei der Unterweisung von Beschäftigten. Freistellung für Koordinationsgespräche, Erstellung spezieller Betriebsanweisungen und Kontrollen.
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