Hinweise zur Pflichtenübertragung

Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Unternehmerpflichten
im Arbeits-, Gesundheits-, und Umweltschutz (Stand März 2016)
Eine Führungskraft kann für den Fall, dass sie die Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz nicht
persönlich in vollem Umfang wahrnehmen kann, Aufgaben und Befugnisse an fachlich
geeignete Personen schriftlich übertragen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich
festlegen und ist von der/ dem Übertragenden und von der/ dem Beauftragten zu
unterzeichnen. Die Übertragung von Aufgaben muss immer mit der Übertragung von
Ressourcen und Befugnissen verbunden sein und entbindet die Führungskraft nicht von der
Unternehmerverantwortung. Im Falle der Aufgabenübertragung stellt die Führungskraft durch
regelmäßige Überprüfung sicher, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Sofern die Aufgabenübertragung Auswirkungen auf die Tätigkeiten der/ des Beauftragten hat,
ist das Personaldezernat von Anfang an zu beteiligen! Die Personalräte werden in diesem Fall
ebenfalls beteiligt.
Es gelten folgende Grundsätze:

Das Formblatt dient der Rechtssicherheit, indem es die Übertragung bestimmter
Aufgaben aus dem Bereich der Unternehmerverantwortung dokumentiert.

Gesetzliche Grundlage für eine mögliche Übertragung ist u. a. §13 Arbeitsschutzgesetz.

Die/ der Übertragende behält auch nach der Übertragung einzelner Aufgaben auf die
Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter die Unternehmerverantwortung.

Nicht übertragbar ist die Kontroll- und Organisationsverantwortung der/ des
Übertragenden.
Dies bedeutet, der Übertragende bleibt immer dafür verantwortlich, dass

durch die Übertragung einzelner Aufgaben für die Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter keine
zusätzliche Arbeitszeit anfällt; ist dies dennoch der Fall, hat die/ der Übertragende
entsprechende Regelungen zu treffen.

Der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter zur Erledigung jeder übertragenen Pflicht die nötigen
Ressourcen zur Verfügung stehen.

die zu übertragenden Aufgaben qualitativ und quantitativ von der/ dem ausgesuchten
Mitarbeiterin/ Mitarbeiter erledigt werden können.

Pflichtverletzungen im Bereich der Organisationsverantwortung gehen immer zu Lasten
des Übertragenden."
1
Anlage
Aufzählung der übertragungsfähigen Aufgaben
Nr.
Kurzbezeichnung
1
Vorschriften
2
Notfalleinrichtung
3
Brandschutz
4
Betriebsmittel
5
Prüfungen
6
Arbeitsmedizinische
Vorsorgemaßnahmen
Aufgabe
des Beauftragten
Ermittlung, Kenntnisnahme und
Bereitstellung sicherheitsrelevanter
bereichseinschlägiger Vorschriften z.B.
Laborrichtlinie, Tech. Regeln,
Unfallverhütungsvorschriften.
Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Zustandes von Erste Hilfe- und
Notfalleinrichtung z. B. Erste-HilfeKästen, Augenduschen, Körperduschen
Freihalten von Flucht – und Rettungswegen.
Verlassen der Räumlichkeit bei
Räumungsübung.
Gewährleistung des sicherheitstechnischen einwandfreien Zustands
benutzter Betriebsmittel.
Sichtkontrolle bzw. Veranlassen
gesetzlich vorgeschriebener
Überprüfungen/Wartungen.
Gewährleistung von Prüfungen der
prüfpflichtigen und überwachungsbedürftigen Anlagen. Siehe auch
Betriebsmittel.
Meldung des Bedarfs an arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen.
Kompetenzen
des Beauftragten
Inanspruchnahme der Beratung durch
das Referat Arbeits- und Umweltschutz
besondere Pflichten des
Beauftragenden
Bereitstellung von Arbeitszeit,
Internetanschluss, Zugang zu
Rechtsquellen wie z.B.
www.umwelt-online.de.
Weisungsbefugnis bzgl. des Freihaltens
von Flucht- und Rettungswegen,
Anforderung von Erste-Hilfe-Material,
Wartung von Notfall-einrichtungen
(Augenduschen / Körperduschen ).
Werbung und Benennung von
Ersthelfern und Beschäftigten, die
in Notfällen unterstützende
Aufgaben wahrnehmen.
Durchsetzung des Räumungsgebots.
Ggf. Stillsetzung bzw. Untersagung der
Nutzung.
Bereitstellung/ Beantragung von
Sachmitteln für Wartungen,
Prüfungen und Ersatzbeschaffung.
Anforderung von Sachverständigen.
Ggf. Stillsetzung bzw. Untersagung der
Nutzung.
Bereitstellung der Sachmittel für
die Prüfungen.
Arbeitsplatzbeurteilungen mit
Sicherstellung der Information des
Inanspruchnahme des Betriebsärztlichen Beauftragten über die BetriebsDienstes und der Sicherheitsfachkräfte.
abläufe. Untersagung der Tätigkeit
bei fehlenden vorgeschriebenen
Pflicht-Vorsorgemaßnahmen.
2
Nr.
Kurzbezeichnung
Aufgabe
des Beauftragten
7 SicherheitsbeDurchführung/Teilnahme an
gehungen/
betriebsinternen SicherheitsGefährdungsbegehungen und Erstellung der
beurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen mit
Maßnahmenverfolgung in Absprache
mit dem Übertragenden
8 Arbeitsunfälle
Ausfüllen von Unfallanzeigen,
Sicherstellung von Unfalluntersuchungen, Einbringen ggf.
erforderlicher zusätzlicher
Schutzmaßnahmen in Unterweisung
und Gefährdungsbeurteilung des
Übertragenden.
9 Persönliche
Gewährleistung des Vorhandenseins
Schutzausrüstung
und der Benutzung erforderlicher
geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung z.B.
Schutzkittel, Schutzhandschuhe,
Schutzbrillen, Schutzschuhe
10 Gefahrstoffkataster
Erstellung und Führung des
Gefahrstoffkatasters nach gesetzlich
Vorgaben
11 Gefahrstoffe
Kennzeichnung und Lagerung von
Gefahrstoffen. Kennzeichnung,
Zugangsbeschränkung, Lagerung in
Sicherheitsschränken, Giftige u. sehr
giftige unter Verschluss.
12 Betriebsanweisungen Erstellung und falls erforderlich
Aktualisierung von Betriebsanweisungen.
Kompetenzen
des Beauftragten
Zugang zu allen Arbeitsbereichen
Inanspruchnahme der Beratung der Abt.
Arbeitssicherheit
besondere Pflichten des
Beauftragenden
Sicherstellung des Zugangs zu
allen Arbeitsbereichen,
Bereitstellung sicherheitsrelevanter
Informationen.
Sicherstellung und Absicherung der
Unfallstelle. Hinzuziehen der
Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt,
Referat Arbeits- und Umweltschutz.
Umgehende Unfallmeldung an das
Referat Arbeits- und
Umweltschutz. Durchsetzung der
Meldepflicht von Beinaheunfällen,
ggf. Durchsetzung der Beachtung
zusätzlicher Schutzmaßnahmen.
Information des Bereichsverantwortlichen Untersagen der Tätigkeit ohne
Benutzung geeigneter persönlicher
über die Nichtbenutzung
Schutzausrüstung.
vorgeschriebener persönlicher
Schutzausrüstung.
Zugriff auf Gefahrstoffinformationen
der Arbeitsbereiche/ Arbeitskreise.
Zugang zu allen einschlägigen
Arbeitsplätzen. Weisungsbefugnis
hinsichtlich ordnungsgemäßer
Kennzeichnung und Lagerung.
Zugang zu allen Arbeitsbereichen,
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
3
Bereitstellung der Arbeitszeit
Durchsetzung des Substitutionsgebotes.
Freistellung für Begehungen
Bereitstellung der Herstellerinformationen sowie der
Informationen über Betriebsvorgänge. Durchsetzung der
Beachtung der Betriebsanweisungen.
Nr.
Kurzbezeichnung
13 Unterweisungen
14 Koordination
Aufgabe
des Beauftragten
Durchführung und Dokumentation von
Unterweisungen zu Beginn von
Praktika, Diplomarbeiten, Schülerpraktika, neue Mitarbeiter und
Fremdfirmen.
Kompetenzen
des Beauftragten
Terminvorgabe unter Berücksichtigung
des Betriebsablaufes. Meldung von
Unterweisungsdefiziten an die
Bereichsverantwortlichen.
Unterweisung vor Einsatzes von
Fremdfirmen(Werkvertragsinhaber sind
auch Fremdfirmen) betriebstechnischem Personal und
Reinigungskräften, in die Besonderheiten des Arbeitsbereiches.
Weisungsbefugnis in diesbezüglichen
sicherheitsrelevanten Angelegenheiten
gegenüber Beschäftigten, betriebstechnischem Personal, Fremdfirmen und
Reinigungspersonal.
4
besondere Pflichten des
Beauftragenden
Veranlassung der Teilnahme
betroffener Beschäftigter und
Studenten, Untersagung von
Tätigkeiten ohne Unterweisung
Persönliche Anwesenheit bei der
Unterweisung von Beschäftigten.
Freistellung für
Koordinationsgespräche,
Erstellung spezieller
Betriebsanweisungen und
Kontrollen.