kompakt Zivilrecht ?? Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung ab 2016/2 6 kompakt: Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung in Bayern In Life&Law 07/2015, 534 f. wurde die neue Hilfsmittelbekanntmachung, die in Bayern ab dem Examenstermin 2016/2 zur Anwendung kommt, bereits vorgestellt. Da nach wie vor Unsicherheiten bestehen, was zulässig bzw. unzulässig ist, fassen wir in einem Update nochmals die wichtigsten Aussagen zusammen. Ab 2016/2 sind auch schematische Kommentierungen zulässig: Kommentierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage an § 40 VwGO Bis zum Termin 2016/1 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt: Kommentierung weiterer auf Herausgabe gerichtete Ansprüche an § 985 BGB wie z.B. §§ 1007, 861, 812, 823, 249 BGB usw. I. Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder schematisch aufgebaut sind. Ab dem Termin 2016/2 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt: Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphenund Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. Es fällt auf, dass das Verbot der schematischen Kommentierung weggefallen ist. Auf Nachfrage hat das Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass schematische Kommentierungen ab dem Termin 2016/2 tatsächlich zulässig sind. Gegen folgende Kommentierungen bestehen daher ab 2016/2 keine Einwände mehr. Beispiel: Unterstreichungen sämtlicher punkte in § 280 I BGB hemmer! Life&Law 02/2016 Prüfungs- II. Unzulässig ist die Angabe der Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung: Beispiel: Unzulässig ist künftig die Kommentierung „§ 4 WEG (Schönfelder 37)“ Viele Studenten haben nun das Problem, dass sie im Buchhandel „Griffregister“ gekauft haben. Manche Anbieter haben die Ordnungsnummer der Textsammlung angegeben. Diese Griffregister sind ab 2016/2 nicht mehr zulässig. Diese Ordnungsnummern müssen also überklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. III. Unzulässig ist die Verwendung von Symbolen, Abkürzungen, Streichungen etc. Beispiel: „a“ oder „~“ für „analog“ / „+“ für „anwendbar“ bzw. „-“ für unanwendbar / „&“ für „und“, „?“ bzw. „!“ für die Kennzeichnung eines Problems Streichungen bzw. Unterringeln gezieltes innen/außen Kommentieren zur Kennzeichnung von anwendbar bzw. unanwendbar bzw. direkt/analog Es ist außerdem zu beachten, dass Register, die statt der (vollständigen) Gesetzesbezeichnung Symbole beinhalten (z.B. Raute für „Bay“), nicht zulässig sind und noch nie zulässig waren. 99 ?? kompakt Zivilrecht IV. Unzulässig ist ab 2016/2 die Verwendung von Farben: b) Als Verweisung zählt grundsätzlich nur die Norm (Zahl), nicht aber die Untergliederung in Absätze oder Sätze. Eine wichtige Änderung ist die Begrenzung auf die Verwendung von Bleistiftkommentierungen. Die Verwendung von Farben, insbesondere von Textmarkern oder Buntstiften, ist ab dem Termin 2016/2 nicht mehr zulässig. Beispiel: Bei der Kommentierung von §§ 280 I, II, 286 BGB handelt es sich um zwei Normenverweisungen (dass es sich dabei um eine Anspruchsgrundlage handelt, ist unerheblich). Zulässig ist aber die Verwendung farbiger Griffregister. Auch das Anbringen von Klebezetteln allein an den Normen, die man für relevant hält, ist grds. nicht zu beanstanden, solange die Klebezettel nur das Auffinden erleichtern sollen. Beispiel: c) Wird innerhalb einer Norm auf einen anderen Absatz derselben Norm verwiesen, so zählt dies als eine Normverweisung, da letztlich genauso gut auch der § dazu kommentiert werden könnte und damit auf eine Norm/Zahl verwiesen würde. Beispiel: Einkleben von selbst gebastelten Registern mit Post-it-Zetteln o.Ä. V. Weitere Hinweise Life&Law 07/2015, 534 f.: (vgl. Wird z.B. bei § 323 I „II“ kommentiert, so zählt dies als eine Normverweisung schon 1. Zitiert werden dürfen nur Gesetzesvorschriften. Dies gilt nicht nur für Gesetze, die in den amtlich zugelassenen Hilfsmitteln abgedruckt sind, sondern auch für Richtlinien und andere Gesetze. d) Mehrere „normimmanente“ Verweise auf Absätze oder Sätze zählen jedoch insgesamt wiederum nur als eine Normverweisung. Beispiel: Wird z.B. bei § 323 I „II, III“ kommentiert, zählt dies nur als eine Normverweisung Beispiel: So ist z.B. die Kommentierung von Art. 3 der VerbrGK-RL an § 439 BGB zulässig. 2. Ebenfalls zulässig ist die genaue Zitierung einer Norm unter Angabe des Absatzes, Satzes, Halbsatzes, Nummer, Alternative. Auch der Hinweis auf das Gesetz HGB, ZPO, etc. ist zulässig. Nach wie vor zulässig ist es, die Normverweisungen zwischen die Zeilen direkt über das konkrete Wort im Gesetz zu schreiben. Die Kommentierung muss also nicht zwingend am Rand stehen. Beispiel: e) Die Kommentierung von „f.“ oder „ff.“ zählt nicht als (weitere) Normverweisung. Beispiel: Bei der Kommentierung von §§ 280 ff. BGB liegt nur eine Normverweisung vor. Hinweis: Auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes Bayern finden Sie unter dem Link „Hilfsmittelbekanntmachung“ auch eine PDF1 Datei mit Antworten auf häufig gestellte Fragen. Ein Normenzitat wie z.B. § 185 II S. 1 Var. 3 BGB ist demnach zulässig 3. Neu ist auch die Obergrenze von 20 Kommentierungen pro Doppelseite. Doppelseite bedeutet dabei nicht Vorder- und Rückseite, sondern die aufgeschlagenen Seiten links und rechts. Die Obergrenze von 20 bezieht sich dabei allein auf Normverweise. a) Für Unterstreichungen gilt diese zahlenmäßige Begrenzung nicht, sodass Unterstreichungen zusätzlich zu den 20 Verweisungen auf Normen angebracht werden dürfen. 1 http://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungs-amt/erstejuristische-staatspruefung/ 100 hemmer! Life&Law 02/2016
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