Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung in Bayern

kompakt Zivilrecht
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Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung ab 2016/2
6 kompakt: Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung in Bayern
In Life&Law 07/2015, 534 f. wurde die neue Hilfsmittelbekanntmachung, die in Bayern ab dem
Examenstermin 2016/2 zur Anwendung kommt, bereits vorgestellt. Da nach wie vor Unsicherheiten
bestehen, was zulässig bzw. unzulässig ist, fassen wir in einem Update nochmals die wichtigsten
Aussagen zusammen.
Ab 2016/2 sind auch schematische Kommentierungen zulässig:
Kommentierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage
an § 40 VwGO
Bis zum Termin 2016/1 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:
Kommentierung weiterer auf Herausgabe
gerichtete Ansprüche an § 985 BGB wie z.B.
§§ 1007, 861, 812, 823, 249 BGB usw.
I.
Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften
(Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung
des Kommentierungsverbots dienen oder
schematisch aufgebaut sind.
Ab dem Termin 2016/2 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit
Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphenund Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen
nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie
nicht zugelassen.
Es fällt auf, dass das Verbot der schematischen
Kommentierung weggefallen ist. Auf Nachfrage hat
das Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass
schematische Kommentierungen ab dem
Termin 2016/2 tatsächlich zulässig sind.
Gegen folgende Kommentierungen bestehen daher ab 2016/2 keine Einwände mehr.
Beispiel:
Unterstreichungen sämtlicher
punkte in § 280 I BGB
hemmer! Life&Law 02/2016
Prüfungs-
II.
Unzulässig ist die Angabe der Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung:
Beispiel:
Unzulässig ist künftig die Kommentierung
„§ 4 WEG (Schönfelder 37)“
Viele Studenten haben nun das Problem, dass sie
im Buchhandel „Griffregister“ gekauft haben. Manche Anbieter haben die Ordnungsnummer der
Textsammlung angegeben. Diese Griffregister sind
ab 2016/2 nicht mehr zulässig. Diese Ordnungsnummern
müssen
also
überklebt
oder
anderweitig unkenntlich gemacht werden.
III. Unzulässig ist die Verwendung von Symbolen, Abkürzungen, Streichungen etc.
Beispiel:
„a“ oder „~“ für „analog“ / „+“ für „anwendbar“ bzw. „-“ für unanwendbar / „&“ für „und“,
„?“ bzw. „!“ für die Kennzeichnung eines Problems
Streichungen bzw. Unterringeln
gezieltes innen/außen Kommentieren zur
Kennzeichnung von anwendbar bzw. unanwendbar bzw. direkt/analog
Es ist außerdem zu beachten, dass Register, die
statt der (vollständigen) Gesetzesbezeichnung
Symbole beinhalten (z.B. Raute für „Bay“), nicht
zulässig sind und noch nie zulässig waren.
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kompakt Zivilrecht
IV. Unzulässig ist ab 2016/2 die Verwendung
von Farben:
b) Als Verweisung zählt grundsätzlich nur die
Norm (Zahl), nicht aber die Untergliederung in
Absätze oder Sätze.
Eine wichtige Änderung ist die Begrenzung auf die
Verwendung von Bleistiftkommentierungen. Die
Verwendung von Farben, insbesondere von
Textmarkern oder Buntstiften, ist ab dem
Termin 2016/2 nicht mehr zulässig.
Beispiel:
Bei der Kommentierung von §§ 280 I, II,
286 BGB handelt es sich um zwei Normenverweisungen (dass es sich dabei um eine Anspruchsgrundlage handelt, ist unerheblich).
Zulässig ist aber die Verwendung farbiger Griffregister.
Auch das Anbringen von Klebezetteln allein an den
Normen, die man für relevant hält, ist grds. nicht zu
beanstanden, solange die Klebezettel nur das
Auffinden erleichtern sollen.
Beispiel:
c) Wird innerhalb einer Norm auf einen anderen
Absatz derselben Norm verwiesen, so zählt dies
als eine Normverweisung, da letztlich genauso gut
auch der § dazu kommentiert werden könnte und
damit auf eine Norm/Zahl verwiesen würde.
Beispiel:
Einkleben von selbst gebastelten Registern
mit Post-it-Zetteln o.Ä.
V.
Weitere
Hinweise
Life&Law 07/2015, 534 f.:
(vgl.
Wird z.B. bei § 323 I „II“ kommentiert, so
zählt dies als eine Normverweisung
schon
1. Zitiert werden dürfen nur Gesetzesvorschriften.
Dies gilt nicht nur für Gesetze, die in den amtlich
zugelassenen Hilfsmitteln abgedruckt sind, sondern auch für Richtlinien und andere Gesetze.
d) Mehrere „normimmanente“ Verweise auf Absätze oder Sätze zählen jedoch insgesamt wiederum
nur als eine Normverweisung.
Beispiel:
Wird z.B. bei § 323 I „II, III“ kommentiert,
zählt dies nur als eine Normverweisung
Beispiel:
So ist z.B. die Kommentierung von Art. 3 der
VerbrGK-RL an § 439 BGB zulässig.
2. Ebenfalls zulässig ist die genaue Zitierung einer
Norm unter Angabe des Absatzes, Satzes, Halbsatzes, Nummer, Alternative. Auch der Hinweis auf
das Gesetz HGB, ZPO, etc. ist zulässig. Nach wie
vor zulässig ist es, die Normverweisungen zwischen die Zeilen direkt über das konkrete Wort im
Gesetz zu schreiben. Die Kommentierung muss
also nicht zwingend am Rand stehen.
Beispiel:
e) Die Kommentierung von „f.“ oder „ff.“ zählt nicht
als (weitere) Normverweisung.
Beispiel:
Bei der Kommentierung von §§ 280 ff. BGB
liegt nur eine Normverweisung vor.
Hinweis: Auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes Bayern finden Sie unter dem
Link „Hilfsmittelbekanntmachung“ auch eine PDF1
Datei mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Ein Normenzitat wie z.B. § 185 II S. 1 Var. 3
BGB ist demnach zulässig
3. Neu ist auch die Obergrenze von 20 Kommentierungen pro Doppelseite. Doppelseite bedeutet
dabei nicht Vorder- und Rückseite, sondern die
aufgeschlagenen Seiten links und rechts. Die
Obergrenze von 20 bezieht sich dabei allein auf
Normverweise.
a) Für Unterstreichungen gilt diese zahlenmäßige Begrenzung nicht, sodass Unterstreichungen
zusätzlich zu den 20 Verweisungen auf Normen
angebracht werden dürfen.
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http://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungs-amt/erstejuristische-staatspruefung/
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hemmer! Life&Law 02/2016