Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins 1905 Seelbach e. V.

Vereinssatzung des
Turn- und Sportvereins 1905 Seelbach e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 8.10.1945 gegründete Verein „Sportgemeinschaft Seelbach“ trägt nach dem am 26.3.1947 erfolgten
Zusammenschluss mit dem am 17.9.1905 gegründeten Turnverein Seelbach den Namen „Turn- und Sportverein
1905 Seelbach e. V.“ Er hat seinen Sitz in 65606 Villmar Ortsteil Seelbach und ist im Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
3. Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie
c) die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,
dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen,
b) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Erwachsene
b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahr
c) Kinder unter 14 Jahre
d) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahre können
nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des
Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen
Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit
der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Belange oder das Ansehen
des Vereins schwer beschädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach
schriftlich begründetem Antrag eines anderen Mitgliedes durch Beschluss des
Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) durch den Tod des Mitglieds.
7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
8. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle bisherigen Rechte. Bei einem Wiedereintritt innerhalb von
2 Jahren wird die Dauer der Mitgliedschaft bis zur Beendigung der Mitgliedschaft einschließlich des Zeitraums bis
zum Wiedereintritt angerechnet, wenn für den Zeitraum der Nichtmitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag,
entsprechend dem aktuellen Mitgliedsbeitrag, nachentrichtet wird. Über einen Wiedereintritt entscheidet der
Vorstand.
9. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft
verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der
Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag,
erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom
Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr für den engeren Vorstand
gewählt werden. Für den erweiterten Vorstand gilt dies ab dem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5 Nr. 1 der Satzung, kein
Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und
Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der
Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden.
5. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter
Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung und sonstiger Ordnungen sowie der Weisungen von
Übungsleitern, Platz- und Hallenwarten zu nutzen.
§ 6 Organe und Gliederung des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Verein gliedert sich auf in
a) Turnabteilung
b) Fußballabteilung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
durchgeführt),
e) die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und
g) Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen
gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus
wichtigem Grund beschließt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe
vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung 2 Wochen vorher schriftlich
oder auf dem vereinsüblichen Weg einzuberufen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt
nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge
können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn dies von der
Mitgliederversammlung zuvor mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
6. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der Ziffer 7 und des § 18, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle
Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seiner Aufgabe
zählt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand setzt sich aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der engere Vorstand ist
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassenwart,
d) dem 1. Schriftführer,
e) dem Abteilungsleiter Fußball und
f) dem Abteilungsleiter Turnen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Jugendleiter,
b) dem 2. Kassenwart,
c) dem 2. Schriftführer und
d) Beisitzern; die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Finden sich für die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden keine Kandidaten, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung deren Aufgabenbereich auf die weiteren Mitglieder des Vorstandes aufgeteilt werden.
Findet sich für die Wahl zum 1. Vorsitzenden kein Kandidat und ist durch die Mitgliederversammlung ein 2.
Vorsitzender gewählt worden, verantwortet dieser die Aufgabenbereiche des 1. und 2. Vorsitzenden alleine.
4. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten und Willenserklärungen für den Verein
abzugeben. Bei seiner Verhinderung oder wenn sich kein Kandidat nach Ziffer 3 für die Wahl zum 1. und 2.
Vorsitzenden gefunden hat, vertreten zwei andere Mitglieder des engeren Vorstandes den Verein.
5. Der Vorsitzende kann über Ausgaben bis 250,00 € alleine, der Vorstand bis zu 2.000,00€ entscheiden. Darüber
hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im
Verhinderungsfalle sein Vertreter oder nach Ziffer 3 das Vorstandmitglied für Organisation und Durchführung der
Vorstandssitzungen nach Bedarf einlädt.
7. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert
werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die
Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss
einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis
gegeben werden.
8. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 9 Wahlen
1. Die Amtszeit für den engeren Vorstand beträgt 3 Jahre. 1/3 der Vorstandsämter werden jährlich neu gewählt.
Der Rhythmus beginnt wie folgt:
a) 2016 der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer,
b) 2017 der 1. Schriftführer und der Abteilungsleiter Turnen,
c) 2018 der 1. Vorsitzende und der Abteilungsleiter Fußball.
2. Der erweiterte Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass geheim gewählt
werden kann.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 11 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Gebühren können, auf Beschluss des Vorstandes erhoben werden, für die Finanzierung besonderer Angebote
des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei
Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung
des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID
DE74ZZZ00001084746 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer jährlich zum 1. April ein.
Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
5. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Weist das
Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet
das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das
Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese
Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der
Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise
Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten und
d) Löschung seiner Daten.
4. Bei Sperrung oder Löschung von Daten muss das Mitglied berücksichtigen, dass ggf. eine Teilnahme bei der
Sport- und Spielausübung nicht mehr möglich ist.
5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 13 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind vom Schriftführer zu protokollieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 14 Haftpflicht- und Unfallversicherung
Der Vorstand hat für den Verein eine Haftpflichtversicherung einzugehen und die aktiven Mitglieder gegen Unfall
zu versichern. Für Nichtmitglieder, die an Veranstaltungen teilnehmen, ist eine Haftung des Vereins
ausgeschlossen.
§ 15 Ehrungen und Auszeichnungen
1. Für 25- und 50- jährige Mitgliedschaft werden Ehrenurkunden und Ehrennadeln durch den Vorstand verliehen.
2. Für 60-jährige, 70-jährige, 75-jährige usw. Mitgliedschaft werden den Mitgliedern ebenfalls Ehrenurkunden
verliehen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt unter Beachtung des § 4 mit dem Tag des Eintritts.
4. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder durch den Vorstand ernannt, wenn sie mindestens 50 Jahre Mitglied im
Verein sind und das 71. Lebensjahr vollendet haben.
5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und die Vorrausetzungen nach Ziffer 4
nicht erfüllen, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Mitglieder können für außerordentliche Verdienste um den Verein auf Vorstandsbeschluss besondere
Auszeichnungen verliehen bekommen.
7. Im Todesfall werden aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder zu Grabe getragen und erhalten eine Kranzspende.
Passive Mitglieder erhalten eine Geldspende für Blumenschmuck. Die Geldspende beträgt die Hälfte des Wertes
für einen Kranz. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Kalenderjahr aktiv am Spiel- und Trainingsbetrieb
des TuS beteiligt haben. Weiterhin zählen hierzu auch Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen
und Schiedsrichter/innen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 16 Ordnungen
1. Der Vorstand kann zur Regelung der Vereinsarbeit sowie des Sport- und Spielbetriebes Ordnungen erlassen.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfordnungen und Schiedsrichterordnungen der
zuständigen Sportverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Disziplinarmaßnahmen
1. Der Vorstand kann nachfolgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder
gegen erlassene Ordnungen gem. § 16 verstößt:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Sperre bis zu einem halben Jahr.
2. Vor jeder Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die
gleichen Disziplinarmaßnahmen können auf Antrag auch durch die Mitgliederversammlung verhängt werden. Die
schwerste Strafe, den Vereinsausschluss, kann nur die Mitgliederversammlung verhängen.
3. Die Abteilungs- und Übungsleiter haben das Recht bei Ordnungswidrigkeiten von Vereinsmitgliedern vom
Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 18 Auflösungsbestimmung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit erfolgen. Die
Auflösung des Vereins wird in der lokalen Presse bekanntgegeben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des
Vereins zwecks Verwaltung an die Gemeinde Villmar zu übergeben. Die Verwaltungskosten dürfen 2 % nicht
übersteigen.
3. Sollte sich innerhalb von 20 Jahren wieder ein Sport treibender Verein im Ortsteil Seelbach bilden, hat die
Gemeinde Villmar diesem das Vermögen zu übergeben.
4. Bildet sich innerhalb von 20 Jahren kein Sport treibender Verein in Seelbach, geht das Vermögen in den Besitz
der Gemeinde Villmar über. Diese hat es zu gemeinnützigen Zwecken auf dem sportlichen Sektor im Ortsteil
Seelbach zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 19.März 2016 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Villmar-Seelbach, den