Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Fragestunde der Landratssitzung vom 10. März 2016 Datum: 8. März 2016 Nummer: 2016-063 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft - Homepage des Kantons Basel-Landschaft Kanton Basel-Landschaft 2016/063 Landeskanzlei Fragestunde der Landratssitzung vom 10. März 2016 vom 08. März 2016 1. Andreas Bammatter: Zwischen-Stand „UMA BL 2016“ Seit Beginn Februar 2016 ist nun das neue Konzept UMA BL in der Umsetzung. Beantwortet durch die FKD Fragen: 1. Wie viele UMAs in welchem Alter leben im Moment im Kanton BL? Per 7. März 2016 leben insgesamt 85 unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) im Kanton. Davon sind 64 zwischen dem 16. und 18. Altersjahr und 21 sind jünger als 16 Jahre. Der Jüngste ist knapp über 12 Jahre jung. 2. Wie viele davon leben im UMA-Heim? Wie viele ohne Betreuung, in einem Kinder- oder Jugendheim, in Pflegefamilien? Das Erstaufnahmezentrum (EAZ) für UMA in Arlesheim hat seinen Betrieb anfangs Februar 2016 aufgenommen. Aktuell werden dort 6 männliche UMA betreut. Der Kanton weist die Asylsuchenden gemäss der gültigen Quote den Gemeinden zu. Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen. Nicht anders ist dies auch bei den unbegleiteten Minderjährigen. Die Gemeinden bzw. die Sozialhilfebehörden sorgen für eine geeignete Unterbringung und Betreuung der UMA. Die Sozialhilfebehörden bzw. Beistände haben gemäss Kenntnisstand des Kantonalen Sozialamtes (KSA) in den letzten Jahren vor der Eröffnung des EAZ folgende Unterbringungen vorgenommen (jeweilige Anzahl müsste bei den Gemeinden erhoben werden, da gegenüber dem KSA keine Meldepflicht besteht): • In kommunalen Asylzentren für Erwachsene • Unterbringung bei Pflegefamilien • Kinder- und Jugendheime • Betreute Jugendwohngruppen 3. Mit wie vielen weiteren Aufnahmen von UMAs rechnet der Kanton in diesem Jahr? Wir rechnen etwa mit 100 – 120 Zuweisungen von UMAs auf den Kanton durch den Bund. 2 2. Fragestunde Elisabeth Augstburger: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende In unserem Kanton erhalten UMAS anscheinend keinen Beistand, in den übrigen Kantonen aber schon. Beantwortet durch die SID Fragen: 1. Weshalb wird das bei uns so gehandhabt? Über die Handhabung von Beistandschaften bei den UMA gibt es keine aggregierten Zahlen. Ein Vergleich zwischen den Kantonen ist derzeit daher nicht möglich. Die Handhabung im Kanton Basel-Landschaft sieht stets die Ernennung einer Vertrauensperson vor (Art. 7 Abs. 2 AsylV). Die Vertrauensperson ist zuständig für die Begleitung der UMA im Asylverfahren. Die Verfügung einer Beistandschaft erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip soweit und sofern die Massnahme angemessen ist 1. Die Kriterien der Prüfung einer Beistandschaft sind dieselben wie bei den einheimischen Jugendlichen. 2. Werden Bemühungen unternommen, sich den anderen Kantonen anzupassen? Derzeit führt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) eine Vernehmlassung bei seinen Mitgliedern durch. Ziel ist eine Empfehlung zur Handhabung der Beistandschaften zu erarbeiten. Sobald die Empfehlungen vorliegen, werden sich die KESB in ihrer Rolle als unabhängige Fachbehörde mit diesen auseinandersetzen. Sollten sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, würde die Praxis entsprechend weiter entwickelt. 3. Marie-Theres Beeler: Qualitätskontrolle Pflegeheime Im Gesundheitsgesetz ist eine Bewilligung des Kantons für die Spitexorganisationen und weitere Institutionen verankert, die im Auftrag der Gemeinden tätig sind. Damit nimmt eine Kanton Verantwortung für die Qualitätssicherung dieser Institutionen wahr. Für die Pflegeheime ist im Gesundheitsgesetz keine entsprechende Qualitätskontrolle durch den Kanton zu finden. Die meisten Pflegeheime verfügen natürlich über Instrumente der Qualitätssicherung, dennoch stellt sich die Frage, inwiefern der Kanton hier in der Pflicht ist, eine Aufsicht für diesen Bereich des Gesundheitswesens wahrzunehmen, wie er dies für andere Bereiche in der Zuständigkeit der Gemeinden auch tut. Beantwortet durch die VGD Fragen: 1. Wie und von welcher Instanz erhalten Alters- und Pflegeheime eine Betriebsbewilligung? Eine eigentliche Betriebsbewilligung erhalten Alters- und Pflegeheime nicht. Sie erhalten von einer oder mehreren Gemeinden Leistungsvereinbarungen. Diese wiederum führen gemäss § 16, Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA, SGS 854), zur Aufnahme auf die kantonale Pflegeheimliste (Verordnung über die Pflegeheimliste SGS 854.13). 1 Art. 307 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB SR 210 „so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen“; Art. 308 ZGB Abs. 1 „Erfordern es die Verhältnisse…“ 3 Fragestunde Aktuell besteht eine kantonale Bewilligungspflicht für Apotheken in Alters- und Pflegeheimen. Zudem ist geplant, basierend auf das Gesundheitsgesetz, von den Pflegedienstleitungen der Alters- und Pflegeheime eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zu verlangen. 2. Findet von Seiten des Kantons eine Qualitätskontrolle zu den Alters- und Pflegeheimen statt? Gemäss geltender Aufgabenteilung wird die Qualitätskontrolle mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen Aufsicht von den Gemeinden wahrgenommen. Eine paritätisch besetzte Kommission der Verbände VBLG und BAP legt die für die Kontrollen zuständige Organisation fest, überprüft die Durchführung des Qualitätssicherungsprozesses und gibt Empfehlungen ab. Der Kanton ist in dieser Kommission nicht vertreten. Er beschränkt sich auf die Entgegennahme eines jährlichen Berichtes. Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht führte die VGD in den Jahren 2013/2014 einen Aufsichtsbesuch in allen Alters- und Pflegeheimen des Kantons durch. 3. - - 4. Wenn ja, wie ist diese gesetzlich verankert? Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) vom 20. Oktober 2005, SGS 854 § 3 Aufgaben des Kantons Abs. 3 f. und § 4 Aufgaben der Gemeinden Abs. 1 e. Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008, SGS 901 Christine Frey, Lucia Mikeler und Regula Meschberger: Inkonvenienzentschädigungen für Hebammen Mit der Vorlage 2014/032 hat der Landrat beschlossen, im Gesundheitsgesetz die Übergangsbestimmung in §85 betreffend Finanzierung von Haus- und Heimgeburten auf sieben Jahre zu verlängern. Damit mussten die Gemeinden bis 31.12.2015 Kosten für Haus- und Heimgeburten - die Inkonvenienzentschädigungen -, die von den Krankenkassen nicht gedeckt sind, übernehmen. Als Folge der Einführung DRG werden die Mütter im Normalfall bereits nach zwei bis drei Tagen entlassen und der Kanton spart dadurch an Spitalkosten. Allfällige Komplikationen ergeben sich meist in der ersten Woche, so dass die Hebammen oft Mitten in der Nacht ausrücken müssen. Dieser Bereitschaftsdienst wird seit dem 1. Januar trotz fehlender finanzieller Regelung von den Hebammen geleistet. Beantwortet durch die VGD Fragen: 1. Seit 1.1.2016 fehlt die gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinden verpflichtet, die ungedeckten Kosten für Haus- und Heimgeburten zu übernehmen. Plant der Regierungsrat eine Nachfolgelösung? Ja, es ist eine Nachfolgelösung geplant. Der Landrat hat der Regierung mit dem Beschluss zur Motion Marie-Theres Beeler (2013-155) den Auftrag erteilt, eine umfassende, unbefristete Neuregelung der Inkonvenzienzentschädigung für Hebammen auszuarbeiten. Die Arbeiten hierzu sind weit fortgeschritten. Die VGD rechnet damit, dass das Vernehmlassungsverfahren für die erforderliche Revision des Gesundheitsgesetzes Mitte April 2016 eröffnet werden kann. 2. Sieht der Regierungsrat den Kanton in der Pflicht, da durch die frühe Entlassung der Mütter nach Hause, Spitalkosten in hohem Ausmass eingespart werden, was wiederum die Kantonsfinanzen entlastet? Der Regierungsrat sieht sich in der Pflicht, die erwähnte Motion zu erfüllen und für die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes der Hebammen eine faire Lösung zu entwickeln. Es ist aus gesundheitlicher Sicht sowohl für die Mutter wie auch für das neugeborene Kind äusserst wichtig, dass die ambulante 4 Fragestunde Betreuung der Wöchnerinnen in unserem Kanton sichergestellt werden kann. Die Entschädigung des Bereitschaftsdienstes ist ein Element hierzu. Es ist jedoch nicht so, dass dem Kanton durch die frühere Entlassung der Mütter nach einer Geburt weniger Kosten anfallen: Seit Einführung der neuen Spitalfinanzierung und den Diagnose bezogenen Fallpauschalen (1.1.2012) werden den Spitälern Pauschalbeiträge vergütet, an denen sich der Kanton mit 55 Prozent beteiligt. Für jede dieser Pauschalen ist ein Zeitfenster definiert, in welchem sich der Pauschalbetrag nicht verändert. Im Falle eines Kaiserschnitts (Sectio caesarea) erstreckt sich dieses Zeitfenster vom zweiten (untere Grenzverweildauer) bis zum siebten Tag (obere Grenzverweildauer) nach dem Eintritt. Im Falle einer normalen vaginalen Geburt erstreckt sich das Zeitfenster vom zweiten bis zum fünften Tag nach dem Eintritt. Bei einer Entlassung der Mutter nach zwei oder drei Tagen ändert sich somit die Tarifhöhe nicht. Der Pauschalbetrag, und damit auch die Beteiligung des Kantons, wird also nur reduziert, wenn die Geburt ambulant erfolgt, oder wenn die Gebärende bereits nach einer Nacht das Spital wieder verlässt. Letzteres war im Jahr 2014 nur bei 4 Prozent der über 2‘400 Geburten der Fall. 3. Wird die Neuregelung rückwirkend wirksam sein? Es ist geplant, die Neuregelung rückwirkend auf den 1.1.2016 in Kraft zu setzen, vorausgesetzt, die Gesetzesrevision stösst in der Vernehmlassung und im Landrat auf mehrheitliche Zustimmung und kann noch in diesem Jahr beschlossen werden. 5. Roman Brunner: Schwimmunterricht an Baselbieter Sekundarschulen Die BKSD hat den Mietvertrag mit der Gemeinde Binningen für die Nutzung der Schwimmhalle Spiegelfeld auf August 2016 gekündigt. Der Schwimmunterricht soll zukünftig über Einzeleintritte und das Budget der Schule abgerechnet werden (vgl. BaZ vom 8.2.2016). Beantwortet durch die BKSD Ausgangslage Bei den 19 Sekundarschul-Standortgemeinden gibt es in 11 Gemeinden kein Hallenbad. Ein allfälliger Schwimmunterricht findet seit jeher in den jeweiligen Gartenbädern statt, sofern überhaupt Schwimmunterricht auf der Sekundarstufe durchgeführt wird. 8 Gemeinden verfügen über ein öffentliches Hallenbad. An drei der acht Standorte (Oberwil, Allschwil und Frenkendorf mit Fixmiete) muss Schwimmunterricht im Hallenbad stattfinden, da für den Schulsport zuwenige Sporthallen in der Standortgemeinde zur Verfügung stehen. Vier Sekundarschulen mit Hallenbad (Fixmieten) haben in den letzten Jahren auf die Hallenbadnutzung verzichtet. Diese haben die Hallenbäder auch nur teilweise und nach individuellen Möglichkeiten genutzt. Einerseits wegen Eigengebrauchs durch die Primarschulbelegungen, schulbetrieblichen Begründungen wie beispielsweise Stundenplanlegung – Wegdistanz-Absenzen-Diskussionen - usw., Kosten (Fixmiete ist höher als Einzelmieteintritt analog Binningen) und andererseits weil die Schule so oder so nur noch mit den 6-Klässlern im Schwimmunterricht war und mit dem Systemwechsel auf 6/3 diese Schülerinnen und Schüler jetzt als Primarschüler den Schwimmunterricht besuchen. Auch diese Schulen besuchen nun, wenn sie mit den Klassen schwimmen wollen, die örtlichen öffentlichen Gartenbäder im Sommer. In Binningen stehen der Sekundarschule mehr Sporthallen zur Verfügung als für den Schulsport der Sekundarschule benötigt werden. Zusätzlich wird bisher noch die Schwimmhalle dazu gemietet. Alle Sekundarschulen können, wenn sie wollen, den Klassen entsprechend und unter Berücksichtigung der jeweilig vor Ort gegebenen Möglichkeiten Schwimmunterricht anbieten. Das ist den Sekundarschulen freigestellt – siehe dazu Fragebeantwortung 3. Alle Sekundarschulen tragen diese Kosten heute schon und auch künftig über ihr Schulbudget. 5 Fragestunde 6 Fragestunde Fragen: 1. Wie gross ist das Sparpotential, das mit dieser Kündigung erreicht wird? Für die Sekundarschule Binningen wird bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 die Festmiete (unabhängig der effektiven Nutzung) für die Schwimmhallennutzung von CHF 37‘440 pro Jahr via Bauund Umweltschutzdirektion, Hochbauamt, bezahlt. Die Abrechnung über Einzeleintritte ist je nach effektiven Eintrittszahlen rund CHF 3‘000 bis 4‘000 tiefer. In Binningen stehen der Sekundarschule mehr Sporthallen zur Verfügung als die Schule effektiv benötigt. Mit der fixen Schwimmhalleneinmietung wurde der Sekundarschule Binningen gegenüber allen anderen Sekundarschulen im Kanton Basel-Landschaft ein Zusatzangebot finanziert. Mit der Kündigung der Festmiete wird diese Zusatzfinanzierung für die Sekundarschule Binningen aufgehoben und somit die noch bestehende Bevorteilung gegenüber den anderen Sekundarschulen ausgeglichen. 2. Erhalten die betroffenen Schulen ein zusätzliches Budget für die Abrechnung von Einzeleintritten oder muss dies aus dem regulären Budget bezahlt werden? Alle Sekundarschulen (ausser Oberwil, Allschwil und Frenkendorf - Sporthallenersatz) bezahlen wie bisher allfällige Schwimmhallen- oder Freibadbesuche aus ihrem Schulbudget. Die Sekundarschule Binningen ist bisher den anderen Schulen gegenüber bevorteilt und somit bessergestellt. Diese Ungleichbehandlung wird mit der Kündigung der Fixmiete aufgehoben. 3. Wie wird gewährleistet, dass die Schulen den im Stufenlehrplan der Sekundarstufe I des Kantons Basellandschaft formulierten Auftrag des Schwimmunterrichts (vgl. S. 108-114) trotzdem noch erfüllen, bzw. welches Vorgehen ist vorgesehen, wenn eine Sekundarschule diesen Auftrag nicht erfüllt? Die Schulleitung ist für die Festlegung und den Entscheid, ob und in welcher Form Schwimmunterricht an den jeweiligen Schulen gemäss Stufenlehrplan stattfinden soll, zuständig. Der Auftrag ist gemäss Stufenlehrplan nur zu erfüllen, wenn die Schulleitung ein festes Schwimmpensum zuteilt. Teilt sie ein solches zu, dann ist sie im Rahmen der finanziellen und pädagogischen Führung bzw. Verantwortung ebenfalls dafür zuständig, dass der im Stufenlehrplan formulierte Auftrag im Unterricht erfüllt wird. Liestal, 08. März 2016 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Lauber Der Landschreiber: Peter Vetter
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