Fragestunde der Landratssitzung vom 10. März 2016

Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
Titel:
Fragestunde der Landratssitzung vom 10. März 2016
Datum:
8. März 2016
Nummer:
2016-063
Bemerkungen:
Verlauf dieses Geschäfts
Links:
- Übersicht Geschäfte des Landrats
- Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats
- Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft
- Homepage des Kantons Basel-Landschaft

Kanton Basel-Landschaft
2016/063
Landeskanzlei
Fragestunde der Landratssitzung vom 10. März 2016
vom 08. März 2016
1.
Andreas Bammatter: Zwischen-Stand „UMA BL 2016“
Seit Beginn Februar 2016 ist nun das neue Konzept UMA BL in der Umsetzung.
Beantwortet durch die FKD
Fragen:
1.
Wie viele UMAs in welchem Alter leben im Moment im Kanton BL?
Per 7. März 2016 leben insgesamt 85 unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) im Kanton.
Davon sind 64 zwischen dem 16. und 18. Altersjahr und 21 sind jünger als 16 Jahre. Der Jüngste ist
knapp über 12 Jahre jung.
2.
Wie viele davon leben im UMA-Heim? Wie viele ohne Betreuung, in einem Kinder- oder Jugendheim, in Pflegefamilien?
Das Erstaufnahmezentrum (EAZ) für UMA in Arlesheim hat seinen Betrieb anfangs Februar 2016
aufgenommen. Aktuell werden dort 6 männliche UMA betreut.
Der Kanton weist die Asylsuchenden gemäss der gültigen Quote den Gemeinden zu. Die Gemeinden
betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen. Nicht anders ist dies
auch bei den unbegleiteten Minderjährigen. Die Gemeinden bzw. die Sozialhilfebehörden sorgen für
eine geeignete Unterbringung und Betreuung der UMA.
Die Sozialhilfebehörden bzw. Beistände haben gemäss Kenntnisstand des Kantonalen Sozialamtes
(KSA) in den letzten Jahren vor der Eröffnung des EAZ folgende Unterbringungen vorgenommen
(jeweilige Anzahl müsste bei den Gemeinden erhoben werden, da gegenüber dem KSA keine Meldepflicht besteht):
• In kommunalen Asylzentren für Erwachsene
• Unterbringung bei Pflegefamilien
• Kinder- und Jugendheime
• Betreute Jugendwohngruppen
3.
Mit wie vielen weiteren Aufnahmen von UMAs rechnet der Kanton in diesem Jahr?
Wir rechnen etwa mit 100 – 120 Zuweisungen von UMAs auf den Kanton durch den Bund.
2
2.
Fragestunde
Elisabeth Augstburger: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende
In unserem Kanton erhalten UMAS anscheinend keinen Beistand, in den übrigen Kantonen aber
schon.
Beantwortet durch die SID
Fragen:
1.
Weshalb wird das bei uns so gehandhabt?
Über die Handhabung von Beistandschaften bei den UMA gibt es keine aggregierten Zahlen. Ein
Vergleich zwischen den Kantonen ist derzeit daher nicht möglich.
Die Handhabung im Kanton Basel-Landschaft sieht stets die Ernennung einer Vertrauensperson vor
(Art. 7 Abs. 2 AsylV). Die Vertrauensperson ist zuständig für die Begleitung der UMA im Asylverfahren.
Die Verfügung einer Beistandschaft erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip soweit und sofern die
Massnahme angemessen ist 1. Die Kriterien der Prüfung einer Beistandschaft sind dieselben wie bei
den einheimischen Jugendlichen.
2.
Werden Bemühungen unternommen, sich den anderen Kantonen anzupassen?
Derzeit führt die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) eine
Vernehmlassung bei seinen Mitgliedern durch. Ziel ist eine Empfehlung zur Handhabung der Beistandschaften zu erarbeiten. Sobald die Empfehlungen vorliegen, werden sich die KESB in ihrer Rolle
als unabhängige Fachbehörde mit diesen auseinandersetzen. Sollten sich daraus neue Erkenntnisse
ergeben, würde die Praxis entsprechend weiter entwickelt.
3.
Marie-Theres Beeler: Qualitätskontrolle Pflegeheime
Im Gesundheitsgesetz ist eine Bewilligung des Kantons für die Spitexorganisationen und weitere
Institutionen verankert, die im Auftrag der Gemeinden tätig sind. Damit nimmt eine Kanton Verantwortung für die Qualitätssicherung dieser Institutionen wahr.
Für die Pflegeheime ist im Gesundheitsgesetz keine entsprechende Qualitätskontrolle durch den
Kanton zu finden. Die meisten Pflegeheime verfügen natürlich über Instrumente der Qualitätssicherung, dennoch stellt sich die Frage, inwiefern der Kanton hier in der Pflicht ist, eine Aufsicht für diesen
Bereich des Gesundheitswesens wahrzunehmen, wie er dies für andere Bereiche in der Zuständigkeit
der Gemeinden auch tut.
Beantwortet durch die VGD
Fragen:
1. Wie und von welcher Instanz erhalten Alters- und Pflegeheime eine Betriebsbewilligung?
Eine eigentliche Betriebsbewilligung erhalten Alters- und Pflegeheime nicht. Sie erhalten von einer
oder mehreren Gemeinden Leistungsvereinbarungen. Diese wiederum führen gemäss § 16, Gesetz
über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA, SGS 854), zur Aufnahme auf die kantonale Pflegeheimliste (Verordnung über die Pflegeheimliste SGS 854.13).
1
Art. 307 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB SR 210 „so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen“; Art. 308 ZGB Abs. 1 „Erfordern es die Verhältnisse…“
3
Fragestunde
Aktuell besteht eine kantonale Bewilligungspflicht für Apotheken in Alters- und Pflegeheimen. Zudem
ist geplant, basierend auf das Gesundheitsgesetz, von den Pflegedienstleitungen der Alters- und
Pflegeheime eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zu verlangen.
2. Findet von Seiten des Kantons eine Qualitätskontrolle zu den Alters- und Pflegeheimen statt?
Gemäss geltender Aufgabenteilung wird die Qualitätskontrolle mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen Aufsicht von den Gemeinden wahrgenommen. Eine paritätisch besetzte Kommission der Verbände VBLG und BAP legt die für die Kontrollen zuständige Organisation fest, überprüft die Durchführung des Qualitätssicherungsprozesses und gibt Empfehlungen ab. Der Kanton ist in dieser
Kommission nicht vertreten. Er beschränkt sich auf die Entgegennahme eines jährlichen Berichtes.
Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht führte die VGD in den Jahren 2013/2014 einen
Aufsichtsbesuch in allen Alters- und Pflegeheimen des Kantons durch.
3.
-
-
4.
Wenn ja, wie ist diese gesetzlich verankert?
Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) vom 20. Oktober 2005, SGS 854 § 3
Aufgaben des Kantons Abs. 3 f. und § 4 Aufgaben der Gemeinden Abs. 1 e.
Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008, SGS 901
Christine Frey, Lucia Mikeler und Regula Meschberger: Inkonvenienzentschädigungen für
Hebammen
Mit der Vorlage 2014/032 hat der Landrat beschlossen, im Gesundheitsgesetz die Übergangsbestimmung in §85 betreffend Finanzierung von Haus- und Heimgeburten auf sieben Jahre zu verlängern. Damit mussten die Gemeinden bis 31.12.2015 Kosten für Haus- und Heimgeburten - die Inkonvenienzentschädigungen -, die von den Krankenkassen nicht gedeckt sind, übernehmen. Als Folge
der Einführung DRG werden die Mütter im Normalfall bereits nach zwei bis drei Tagen entlassen und
der Kanton spart dadurch an Spitalkosten. Allfällige Komplikationen ergeben sich meist in der ersten
Woche, so dass die Hebammen oft Mitten in der Nacht ausrücken müssen. Dieser Bereitschaftsdienst
wird seit dem 1. Januar trotz fehlender finanzieller Regelung von den Hebammen geleistet.
Beantwortet durch die VGD
Fragen:
1.
Seit 1.1.2016 fehlt die gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinden verpflichtet, die ungedeckten Kosten für Haus- und Heimgeburten zu übernehmen. Plant der Regierungsrat eine Nachfolgelösung?
Ja, es ist eine Nachfolgelösung geplant. Der Landrat hat der Regierung mit dem Beschluss zur Motion
Marie-Theres Beeler (2013-155) den Auftrag erteilt, eine umfassende, unbefristete Neuregelung der
Inkonvenzienzentschädigung für Hebammen auszuarbeiten. Die Arbeiten hierzu sind weit fortgeschritten. Die VGD rechnet damit, dass das Vernehmlassungsverfahren für die erforderliche Revision
des Gesundheitsgesetzes Mitte April 2016 eröffnet werden kann.
2.
Sieht der Regierungsrat den Kanton in der Pflicht, da durch die frühe Entlassung der Mütter nach
Hause, Spitalkosten in hohem Ausmass eingespart werden, was wiederum die Kantonsfinanzen
entlastet?
Der Regierungsrat sieht sich in der Pflicht, die erwähnte Motion zu erfüllen und für die Abgeltung des
Bereitschaftsdienstes der Hebammen eine faire Lösung zu entwickeln. Es ist aus gesundheitlicher
Sicht sowohl für die Mutter wie auch für das neugeborene Kind äusserst wichtig, dass die ambulante
4
Fragestunde
Betreuung der Wöchnerinnen in unserem Kanton sichergestellt werden kann. Die Entschädigung des
Bereitschaftsdienstes ist ein Element hierzu. Es ist jedoch nicht so, dass dem Kanton durch die frühere
Entlassung der Mütter nach einer Geburt weniger Kosten anfallen: Seit Einführung der neuen Spitalfinanzierung und den Diagnose bezogenen Fallpauschalen (1.1.2012) werden den Spitälern Pauschalbeiträge vergütet, an denen sich der Kanton mit 55 Prozent beteiligt. Für jede dieser Pauschalen
ist ein Zeitfenster definiert, in welchem sich der Pauschalbetrag nicht verändert. Im Falle eines Kaiserschnitts (Sectio caesarea) erstreckt sich dieses Zeitfenster vom zweiten (untere Grenzverweildauer) bis zum siebten Tag (obere Grenzverweildauer) nach dem Eintritt. Im Falle einer normalen
vaginalen Geburt erstreckt sich das Zeitfenster vom zweiten bis zum fünften Tag nach dem Eintritt. Bei
einer Entlassung der Mutter nach zwei oder drei Tagen ändert sich somit die Tarifhöhe nicht. Der
Pauschalbetrag, und damit auch die Beteiligung des Kantons, wird also nur reduziert, wenn die Geburt
ambulant erfolgt, oder wenn die Gebärende bereits nach einer Nacht das Spital wieder verlässt.
Letzteres war im Jahr 2014 nur bei 4 Prozent der über 2‘400 Geburten der Fall.
3. Wird die Neuregelung rückwirkend wirksam sein?
Es ist geplant, die Neuregelung rückwirkend auf den 1.1.2016 in Kraft zu setzen, vorausgesetzt, die
Gesetzesrevision stösst in der Vernehmlassung und im Landrat auf mehrheitliche Zustimmung und
kann noch in diesem Jahr beschlossen werden.
5.
Roman Brunner: Schwimmunterricht an Baselbieter Sekundarschulen
Die BKSD hat den Mietvertrag mit der Gemeinde Binningen für die Nutzung der Schwimmhalle
Spiegelfeld auf August 2016 gekündigt. Der Schwimmunterricht soll zukünftig über Einzeleintritte und
das Budget der Schule abgerechnet werden (vgl. BaZ vom 8.2.2016).
Beantwortet durch die BKSD
Ausgangslage
Bei den 19 Sekundarschul-Standortgemeinden gibt es in 11 Gemeinden kein Hallenbad. Ein allfälliger
Schwimmunterricht findet seit jeher in den jeweiligen Gartenbädern statt, sofern überhaupt
Schwimmunterricht auf der Sekundarstufe durchgeführt wird. 8 Gemeinden verfügen über ein öffentliches Hallenbad. An drei der acht Standorte (Oberwil, Allschwil und Frenkendorf mit Fixmiete) muss
Schwimmunterricht im Hallenbad stattfinden, da für den Schulsport zuwenige Sporthallen in der
Standortgemeinde zur Verfügung stehen. Vier Sekundarschulen mit Hallenbad (Fixmieten) haben in
den letzten Jahren auf die Hallenbadnutzung verzichtet. Diese haben die Hallenbäder auch nur teilweise und nach individuellen Möglichkeiten genutzt. Einerseits wegen Eigengebrauchs durch die
Primarschulbelegungen, schulbetrieblichen Begründungen wie beispielsweise Stundenplanlegung –
Wegdistanz-Absenzen-Diskussionen - usw., Kosten (Fixmiete ist höher als Einzelmieteintritt analog
Binningen) und andererseits weil die Schule so oder so nur noch mit den 6-Klässlern im Schwimmunterricht war und mit dem Systemwechsel auf 6/3 diese Schülerinnen und Schüler jetzt als Primarschüler den Schwimmunterricht besuchen. Auch diese Schulen besuchen nun, wenn sie mit den
Klassen schwimmen wollen, die örtlichen öffentlichen Gartenbäder im Sommer.
In Binningen stehen der Sekundarschule mehr Sporthallen zur Verfügung als für den Schulsport der
Sekundarschule benötigt werden. Zusätzlich wird bisher noch die Schwimmhalle dazu gemietet.
Alle Sekundarschulen können, wenn sie wollen, den Klassen entsprechend und unter Berücksichtigung der jeweilig vor Ort gegebenen Möglichkeiten Schwimmunterricht anbieten. Das ist den Sekundarschulen freigestellt – siehe dazu Fragebeantwortung 3. Alle Sekundarschulen tragen diese
Kosten heute schon und auch künftig über ihr Schulbudget.
5
Fragestunde
6
Fragestunde
Fragen:
1. Wie gross ist das Sparpotential, das mit dieser Kündigung erreicht wird?
Für die Sekundarschule Binningen wird bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 die Festmiete (unabhängig der effektiven Nutzung) für die Schwimmhallennutzung von CHF 37‘440 pro Jahr via Bauund Umweltschutzdirektion, Hochbauamt, bezahlt. Die Abrechnung über Einzeleintritte ist je nach
effektiven Eintrittszahlen rund CHF 3‘000 bis 4‘000 tiefer. In Binningen stehen der Sekundarschule
mehr Sporthallen zur Verfügung als die Schule effektiv benötigt. Mit der fixen Schwimmhalleneinmietung wurde der Sekundarschule Binningen gegenüber allen anderen Sekundarschulen im Kanton
Basel-Landschaft ein Zusatzangebot finanziert. Mit der Kündigung der Festmiete wird diese Zusatzfinanzierung für die Sekundarschule Binningen aufgehoben und somit die noch bestehende Bevorteilung gegenüber den anderen Sekundarschulen ausgeglichen.
2.
Erhalten die betroffenen Schulen ein zusätzliches Budget für die Abrechnung von Einzeleintritten
oder muss dies aus dem regulären Budget bezahlt werden?
Alle Sekundarschulen (ausser Oberwil, Allschwil und Frenkendorf - Sporthallenersatz) bezahlen wie
bisher allfällige Schwimmhallen- oder Freibadbesuche aus ihrem Schulbudget. Die Sekundarschule
Binningen ist bisher den anderen Schulen gegenüber bevorteilt und somit bessergestellt. Diese Ungleichbehandlung wird mit der Kündigung der Fixmiete aufgehoben.
3.
Wie wird gewährleistet, dass die Schulen den im Stufenlehrplan der Sekundarstufe I des Kantons
Basellandschaft formulierten Auftrag des Schwimmunterrichts (vgl. S. 108-114) trotzdem noch
erfüllen, bzw. welches Vorgehen ist vorgesehen, wenn eine Sekundarschule diesen Auftrag nicht
erfüllt?
Die Schulleitung ist für die Festlegung und den Entscheid, ob und in welcher Form Schwimmunterricht
an den jeweiligen Schulen gemäss Stufenlehrplan stattfinden soll, zuständig. Der Auftrag ist gemäss
Stufenlehrplan nur zu erfüllen, wenn die Schulleitung ein festes Schwimmpensum zuteilt. Teilt sie ein
solches zu, dann ist sie im Rahmen der finanziellen und pädagogischen Führung bzw. Verantwortung
ebenfalls dafür zuständig, dass der im Stufenlehrplan formulierte Auftrag im Unterricht erfüllt wird.
Liestal, 08. März 2016
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Anton Lauber
Der Landschreiber:
Peter Vetter