Formular drucken Ludwig-Maximilians-Universität München Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses für wissenschaftliches Personal Titel Vorname Familienname Geburtsdatum Damit die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist, bedarf es anders als bisher einer besonderen Begründung. Wir benötigen für die Ausfertigung eines befristeten Vertrages die maßgeblichen Befristungstatbestände sowie einige Angaben zur Person. Die Angabe eines Befristungstatbestandes schließt nicht aus, dass auch andere und/oder weitere Gründe für eine Befristung vorliegen. Befristungsgründe (Mehrfachnennungen möglich): Qualifizierungsbefristung vor der Promotion (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG): Der/Die Beschäftigte ist nicht promoviert. Die Beschäftigung erfolgt zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Befristungsdauer ist der angestrebten Qualifizierung angemessen. von der Personalverwaltung geprüft: zutreffend nicht zutreffend Die Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt durch (Mehrfachnennungen möglich): Klärung der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten ggf. mit dem Ziel einer Promotion Promotion (Vertragsdauer entspricht voraussichtlicher Dauer der Promotion) Einzelner Abschnitt der Promotion (Vertragsdauer entspricht einer einzelnen, fachspezifisch auszugestaltenden Phase der Promotion, z.B. Einarbeitung, Durchführung eines Teilprojektes A, Durchführung eines Teilprojektes B, ..., Zusammenstellung der Ergebnisse) Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Projektmanagement im wissenschaftlichen Bereich Beantragung eines wissenschaftlichen Drittmittelprojektes Mitarbeit in definiertem Forschungskontext des Fachbereichs Vorbereitung einer wissenschaftlichen Publikation Vorbereitung eines wissenschaftlichen Kongresses/Symposiums Übernahme von Lehraufgaben (sofern aktive Einbindung in Forschungskontext gewährleistet ist) wissenschaftliche Qualifizierung auf Grundlage einer Qualifizierungsvereinbarung Erwerb sonstiger wissenschaftlicher Kompetenzen. Nähere Erläuterungen (bitte unbedingt näher spezifizieren): F1a (03/16) (Papierfarbe gelb/Druck schwarz) Qualifizierungsbefristung nach der Promotion (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG): Der/Die Beschäftigte ist promoviert. Die Beschäftigung erfolgt zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Befristungsdauer ist der angestrebten Qualifizierung angemessen. Die Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt durch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, im Einzelnen durch (Mehrfachnennungen möglich): Habilitation (Vertragsdauer entspricht voraussichtlicher Dauer der Habilitation) Einzelner Abschnitt der Habilitation (z.B. Phase vor bzw. nach vorgeschriebener Zwischenevaluation, einzelne Teilprojekte) Erwerb von Projekt- und Personalführungserfahrung im wissenschaftlichen Bereich (z.B. Nachwuchsgruppenleitung) selbstständige Beantragung eines wissenschaftlichen Drittmittelprojektes Mitarbeit in definiertem Forschungskontext des Fachbereichs Vorbereitung einer wissenschaftlichen Publikation Vorbereitung eines wissenschaftlichen Kongresses/Symposiums Übernahme von Lehraufgaben (sofern aktive Einbindung in Forschungskontext gewährleistet ist) wissenschaftliche Qualifizierung auf Grundlage einer Qualifizierungsvereinbarung Erwerb sonstiger wissenschaftlicher Kompetenzen zur weiteren Qualifizierung nach einer Promotion. Nähere Erläuterungen (bitte unbedingt näher spezifizieren): zutreffend nicht zutreffend 2 Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG): Der/Die Beschäftigte wird mit Forschungsaufgaben befasst, die Finanzierung erfolgt überwiegend (d.h. mehr als 50% der reinen Personalkosten) aus Drittmitteln, die Finanzierung ist für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und die Beschäftigung erfolgt überwiegend (d.h. mehr als 50% der Arbeitszeit) der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend. Drittmittel in diesem Sinne sind nur Mittel, die über Haushaltsmittel hinaus von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und bei denen eine direkte Zweckbindung des Mittelgebers vorliegt (bei Overheads, Programmpauschalen, Restmitteln, Studienzuschüssen, Ausbauplanungsmitteln, Elitenetzwerk Bayern, etc. sind die Voraussetzungen nicht gegeben). Kurzbezeichnung des/der Drittmittelprojekte/s: Laufzeit des/der Drittmittelprojekte/s: von zutreffend nicht zutreffend bis Die Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen (Grundsatz der Kongruenz von Beschäftigungsdauer und Drittmittelbewilligungszeitraum). Auch wenn Mittel haushaltstechnisch zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum bereitgestellt werden, kann damit nach den neuen Bestimmungen zunächst noch nicht eine kürzere Befristungsdauer begründet werden. Kürzere Befristungen sind allerdings im Ausnahmefall möglich, wie z.B. bei längeren Projektlaufzeiten. Sie müssen dann jedoch an definierte Projektabschnitte anknüpfen. In diesem Fall ist eine genaue Beschreibung der zeitlich/sachlich begrenzten Aufgabenstellung erforderlich: Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Erstmalige Einstellung der/des Beschäftigten beim Freistaat Bayern bis zur Dauer von zwei Jahren. Eine frühere Beschäftigung des/der Beschäftigten beim Freistaat Bayern, die mehr als drei Jahre zurückliegt, steht dem wirksamen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegen. zutreffend Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG). Es muss sich um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und von den Daueraufgaben der Universität abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Erledigung der Aufgabe in einer gesonderten Projektorganisation erfolgt oder wenn ein Dritter zeitlich begrenzt Geld- oder Sachmittel für die Erledigung zeitlich entsprechend begrenzter Aufgaben zur Verfügung stellt. Genaue Beschreibung der zeitlich/sachlich begrenzten Aufgabenstellung: zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend Beschäftigung zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) wegen Elternzeit/Sonderurlaub Mutterschutz Arbeitszeitreduzierung Rente auf Zeit Freistellung Erkrankung Sonstiges: von Frau/Herrn Zeitraum der Abwesenheit von bis zutreffend Besondere in der Person der/des Beschäftigten liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG). Erforderlich ist nachvollziehbares Interesse des/der Beschäftigten an einem befristeten Arbeitsvertrag (z.B. Beurlaubung in einem Beamtenverhältnis): zutreffend Altersbefristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 3 TzBfG): Befristete Beschäftigung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren. Die/Der Beschäftigte hat bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet und war unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, hat Transferkurzarbeitergeld bezogen oder hat an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen. nicht zutreffend nicht zutreffend zutreffend nicht zutreffend 3 Angaben zur Promotion: Beginn der Promotion am (Datum der Vereinbarung des Themas) Promotionsurkunde liegt/en dem Personaldezernat vor anbei Verlängerung der Höchstbefristungsdauer der Qualifikationsphase um zwei Jahre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 WissZeitVG: Betreuung und Erziehung in meinem Haushalt lebender Kinder unter 18 Jahre Anzahl der Kinder: Geburtsurkunde/n liegen dem Personaldezernat vor anbei Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung Nachweis liegt dem Personaldezernat vor anbei Datum Unterschrift d. wissenschaftlichen Beschäftigten Datum Unterschrift d. unmittelbaren Vorgesetzten Geschäftsstellen- bzw. Dezernatsleitung/Referatsleitung (ZUV) (mit Tel.)
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