F1a

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Ludwig-Maximilians-Universität München
Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses für wissenschaftliches Personal
Titel
Vorname
Familienname
Geburtsdatum
Damit die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist, bedarf es anders als bisher einer besonderen Begründung. Wir benötigen für die Ausfertigung eines befristeten Vertrages die maßgeblichen Befristungstatbestände sowie einige Angaben zur Person. Die Angabe eines Befristungstatbestandes schließt nicht aus, dass
auch andere und/oder weitere Gründe für eine Befristung vorliegen.
Befristungsgründe (Mehrfachnennungen möglich):
Qualifizierungsbefristung vor der Promotion (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG):
Der/Die Beschäftigte ist nicht promoviert. Die Beschäftigung erfolgt zur Förderung der eigenen
wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Befristungsdauer ist der angestrebten Qualifizierung
angemessen.
von der Personalverwaltung
geprüft:
zutreffend
nicht zutreffend
Die Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt durch (Mehrfachnennungen möglich):
Klärung der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten ggf. mit dem Ziel einer Promotion
Promotion (Vertragsdauer entspricht voraussichtlicher Dauer der Promotion)
Einzelner Abschnitt der Promotion (Vertragsdauer entspricht einer einzelnen, fachspezifisch
auszugestaltenden Phase der Promotion, z.B. Einarbeitung, Durchführung eines Teilprojektes A, Durchführung eines Teilprojektes B, ..., Zusammenstellung der Ergebnisse)
Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Projektmanagement im wissenschaftlichen
Bereich
Beantragung eines wissenschaftlichen Drittmittelprojektes
Mitarbeit in definiertem Forschungskontext des Fachbereichs
Vorbereitung einer wissenschaftlichen Publikation
Vorbereitung eines wissenschaftlichen Kongresses/Symposiums
Übernahme von Lehraufgaben (sofern aktive Einbindung in Forschungskontext gewährleistet ist)
wissenschaftliche Qualifizierung auf Grundlage einer Qualifizierungsvereinbarung
Erwerb sonstiger wissenschaftlicher Kompetenzen. Nähere Erläuterungen (bitte unbedingt
näher spezifizieren):
F1a (03/16) (Papierfarbe gelb/Druck schwarz)
Qualifizierungsbefristung nach der Promotion (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG):
Der/Die Beschäftigte ist promoviert. Die Beschäftigung erfolgt zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Befristungsdauer ist der angestrebten Qualifizierung angemessen.
Die Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt durch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, im Einzelnen durch (Mehrfachnennungen möglich):
Habilitation (Vertragsdauer entspricht voraussichtlicher Dauer der Habilitation)
Einzelner Abschnitt der Habilitation (z.B. Phase vor bzw. nach vorgeschriebener Zwischenevaluation, einzelne Teilprojekte)
Erwerb von Projekt- und Personalführungserfahrung im wissenschaftlichen Bereich (z.B.
Nachwuchsgruppenleitung)
selbstständige Beantragung eines wissenschaftlichen Drittmittelprojektes
Mitarbeit in definiertem Forschungskontext des Fachbereichs
Vorbereitung einer wissenschaftlichen Publikation
Vorbereitung eines wissenschaftlichen Kongresses/Symposiums
Übernahme von Lehraufgaben (sofern aktive Einbindung in Forschungskontext gewährleistet ist)
wissenschaftliche Qualifizierung auf Grundlage einer Qualifizierungsvereinbarung
Erwerb sonstiger wissenschaftlicher Kompetenzen zur weiteren Qualifizierung nach einer
Promotion. Nähere Erläuterungen (bitte unbedingt näher spezifizieren):
zutreffend
nicht zutreffend
2
Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG):
Der/Die Beschäftigte wird mit Forschungsaufgaben befasst, die Finanzierung erfolgt überwiegend (d.h. mehr als 50% der reinen Personalkosten) aus Drittmitteln, die Finanzierung ist für
eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und die Beschäftigung erfolgt überwiegend
(d.h. mehr als 50% der Arbeitszeit) der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend. Drittmittel in diesem Sinne sind nur Mittel, die über Haushaltsmittel hinaus von einem Dritten zur
Verfügung gestellt werden und bei denen eine direkte Zweckbindung des Mittelgebers vorliegt
(bei Overheads, Programmpauschalen, Restmitteln, Studienzuschüssen, Ausbauplanungsmitteln, Elitenetzwerk Bayern, etc. sind die Voraussetzungen nicht gegeben).
Kurzbezeichnung des/der Drittmittelprojekte/s:
Laufzeit des/der Drittmittelprojekte/s: von
zutreffend
nicht zutreffend
bis
Die Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen (Grundsatz der Kongruenz von Beschäftigungsdauer und Drittmittelbewilligungszeitraum). Auch wenn Mittel
haushaltstechnisch zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum bereitgestellt werden, kann damit nach den neuen Bestimmungen zunächst noch nicht eine kürzere Befristungsdauer begründet werden.
Kürzere Befristungen sind allerdings im Ausnahmefall möglich, wie z.B. bei längeren Projektlaufzeiten. Sie müssen dann jedoch an definierte Projektabschnitte anknüpfen. In diesem Fall
ist eine genaue Beschreibung der zeitlich/sachlich begrenzten Aufgabenstellung erforderlich:
Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG):
Erstmalige Einstellung der/des Beschäftigten beim Freistaat Bayern bis zur Dauer von zwei
Jahren. Eine frühere Beschäftigung des/der Beschäftigten beim Freistaat Bayern, die mehr als
drei Jahre zurückliegt, steht dem wirksamen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegen.
zutreffend
Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG):
Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG). Es muss sich um
eine auf vorübergehende Dauer angelegte und von den Daueraufgaben der Universität abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Erledigung der
Aufgabe in einer gesonderten Projektorganisation erfolgt oder wenn ein Dritter zeitlich begrenzt Geld- oder Sachmittel für die Erledigung zeitlich entsprechend begrenzter Aufgaben
zur Verfügung stellt. Genaue Beschreibung der zeitlich/sachlich begrenzten Aufgabenstellung:
zutreffend
nicht zutreffend
nicht zutreffend
Beschäftigung zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG)
wegen
Elternzeit/Sonderurlaub
Mutterschutz
Arbeitszeitreduzierung
Rente auf Zeit
Freistellung
Erkrankung
Sonstiges:
von Frau/Herrn
Zeitraum der Abwesenheit von
bis
zutreffend
Besondere in der Person der/des Beschäftigten liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG).
Erforderlich ist nachvollziehbares Interesse des/der Beschäftigten an einem befristeten Arbeitsvertrag (z.B. Beurlaubung in einem Beamtenverhältnis):
zutreffend
Altersbefristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 3 TzBfG):
Befristete Beschäftigung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren. Die/Der Beschäftigte hat bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet und war unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens
vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, hat Transferkurzarbeitergeld bezogen oder hat an einer öffentlich
geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
teilgenommen.
nicht zutreffend
nicht zutreffend
zutreffend
nicht zutreffend
3
Angaben zur Promotion:
Beginn der Promotion am
(Datum der Vereinbarung des Themas)
Promotionsurkunde
liegt/en dem Personaldezernat vor
anbei
Verlängerung der Höchstbefristungsdauer der Qualifikationsphase um zwei Jahre gemäß § 2 Abs. 1
Satz 4 und Satz 6 WissZeitVG:
Betreuung und Erziehung in meinem Haushalt lebender Kinder unter 18 Jahre
Anzahl der Kinder:
Geburtsurkunde/n
liegen dem Personaldezernat vor
anbei
Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung
Nachweis
liegt dem Personaldezernat vor
anbei
Datum
Unterschrift d. wissenschaftlichen Beschäftigten
Datum
Unterschrift d. unmittelbaren Vorgesetzten
Geschäftsstellen- bzw. Dezernatsleitung/Referatsleitung (ZUV) (mit Tel.)