- Bundesamt für Statistik

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Statistik BFS
Abteilung Gesundheit und Soziales
Offertanfrage bezüglich Erhebung des
Inventars der Sozialhilfe im weiteren Sinn
für die Jahre 2015 und 2016
März 2016
Sektion Sozialanalysen
Bundesamt für Statistik BFS
Regula Schlanser
Espace de l'Europe 10, 2010 Neuchâtel
Tel. +41 58 463 63 93
[email protected]
www.statistik.admin.ch
1 Ausgangslage
Das Inventar der Sozialhilfe im weiteren Sinn (früher: Inventar der bedarfsabhängigen
Sozialleistungen) des Bundesamtes für Statistik bietet eine systematische Zusammenstellung der
bedarfsabhängigen Sozialleistungen der Kantone und dient als Datengrundlage der schweizerischen
Sozialhilfestatistik (siehe auch: BFS 2016; Dubach et al. 2007). Das Inventar wird der Öffentlichkeit
auf einer Webapplikation zur Verfügung gestellt: www.sozialhilfeiws.bfs.admin.ch. Diese bietet
strukturierte Beschreibungen der kantonalen Sozialleistungen sowie ein Tool, mit welchem die
Leistungen zwischen den Kantonen und auf der Zeitachse verglichen werden können. Zudem werden
im Inventar die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Sozialleistungen systematisch nachgeführt.
Insgesamt werden im Inventar über achtzig Sozialleistungen detailliert abgebildet.1 Seit dem Jahr
2007 wird das Inventar jährlich aktualisiert. Die Inhalte des Inventars beziehen sich auf die jeweiligen
kantonalen gesetzlichen Grundlagen mit dem Stand des ersten Januars. Der aktuelle Stand des
Inventars ist der 1. Januar 2014 (Publikationsstand: 2013).
Das Bundesamt für Statistik hat ein Mandat zur Aktualisierung des Inventars für die Jahre 2015 und
2016 zu vergeben.
2 Ziel des Mandats
Aktualisierung des Inventars der Sozialhilfe im weiteren Sinn für die Jahre 2015 und 2016.
3 Vom Auftragnehmer zu erzielende Resultate
-
-
-
Die Leistungsbeschreibungen fürs Inventar der Jahre 2015 und 2016 stehen in der dafür
vorgesehenen Webapplikation des Bundesamtes für Statistik korrekt und lückenlos zur
Verfügung.
Alle Änderungen von inventarrelevanten gesetzlichen Grundlagen zwischen dem 2.1.2014
und dem 1.1.2016 sind in Form von kurzen Texten korrekt zusammengefasst und werden
dem Auftraggeber in einer Excel-Datei abgegeben.
Alle fürs Inventar der Jahre 2015 oder 2016 relevanten kantonalgesetzlichen Grundlagen der
Sozialleistungen werden lokal abgespeichert und dem Auftraggeber in elektronischer Form,
geordnet nach Jahr und Kanton, übergeben.
4 Aufgaben und Phasen des Mandats
Zur Aktualisierung des Inventars müssen die kantonalen gesetzlichen Grundlagen aller
inventarisierten Sozialleistungen2 (ca. 150 Dokumente) durchgesehen und sämtliche gesetzlichen
Änderungen auf ihre Relevanz für das Inventar 2015 und 2016 überprüft werden. Relevante
Änderungen werden im Inventar angepasst und textlich zusammengefasst. Die
Leistungsbeschreibungen des Inventars und die Zusammenfassungen der gesetzlichen Änderungen
werden in der jeweiligen Kantonshauptsprache verfasst. Die Aktualisierung für den Kanton Tessin ist
nicht zwingend vom Auftragnehmer durchzuführen.
1
Diese Angabe bezieht sich auf eine bereinigte Version des Inventars: Im Rahmen der sogenannten
Neuabgrenzung wurden die Abgrenzungskriterien des Inventars angepasst (Schlanser 2014). Die Anzahl der
inventarisierten Leistungen wurde dadurch reduziert. Auf der Webapplikation (siehe
www.sozialhilfeiws.bfs.admin.ch) ist zurzeit noch die alte (umfangreichere) Version des Inventars publiziert.
2 Mit Ausnahme der im Anhang gekennzeichneten Leistungen.
2
Offertanfrage Inventar 2015-2016
4.1 Phase 1: Gesetzliche Grundlagen sammeln
Ziel: Alle im Inventar referenzierten kantonalen gesetzlichen Grundlagen (Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien) der Sozialleistungen des Inventars werden elektronisch abgelegt.
Fürs Inventar 2015 müssen die am 1.1.2015 gültigen, kantonalen gesetzlichen Grundlagen aller
inventarisierten Leistungen gesammelt werden. Fürs Inventar 2016 müssen alle gesetzlichen
Grundlagen, welche zwischen dem 2.1.2015 und dem 1.1.2016 geändert wurden (massgebend ist das
Datum des Inkrafttretens), gesammelt werden. Die gesetzlichen Grundlagen werden nach Kanton und
Jahr abgespeichert.
Die kantonsgesetzlichen Grundlagen einer Leistung sind im Inventar unter Rubrik 3 nachzuschlagen.
4.2 Phase 2: Aktualisierung der Leistungsbeschreibungen
Ziel: Alle inventarrelevanten Änderungen in den kantonalgesetzlichen Grundlagen der
Sozialleistungen werden in die bestehende Systematik (Rubriken) des Inventars eingearbeitet.
Alle gesetzlichen Grundlagen werden auf Änderungen während der jeweiligen Zeitperiode überprüft:
Inventar 2015: 2.1.2014 – 1.1.2015
Inventar 2016: 2.1.2015 – 1.1.2016
Für jede einzelne Änderung einer gesetzlichen Grundlage wird abgeklärt, ob sie thematisch für eine
oder mehrere der 27 möglichen Rubriken der Inventarleistungssystematik relevant ist, und die
Rubrik(en) gegebenenfalls angepasst. Dabei ist zu beachten, dass ein Gesetzestext mehreren, im
Inventar separat vorkommenden Leistungen zugrunde liegen kann und die Überprüfung in diesem Fall
mehrfach vorgenommen werden muss.3
In sprachlicher Hinsicht bestehen die Rubriken im Wesentlichen aus wortwörtlichen Auszügen der
Gesetzestexte. Sie werden demnach in der jeweiligen Kantonshauptsprache ausgefüllt und
respektieren einfache, vom Bundesamt für Statistik vorgegebene Redaktions- und
Formatierungsstandards, welche dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit kommuniziert werden.
Das Inventar 2014 wird als Vorlage für die Aktualisierung 2015 verwendet; das Inventar 2015 als
Vorlage für die Aktualisierung 2016. Mit der Aktualisierung fürs Jahr 2016 kann erst begonnen
werden, wenn das Bundesamt für Statistik das Inventar 2015 kontrolliert und abgenommen hat.
4.3 Phase 3: Gesetzesänderungen zusammenfassen
Ziel: Alle inventarrelevanten Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden in Form eines kurzen
Textes zusammengefasst; irrelevante Änderungen werden mit einer vorgegebenen
Standardformulierung vermerkt.
Für die Zusammenfassungen sind einfache Redaktionsstandards zu respektieren (z.B. einleitende
Standardformulierungen), welche dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit kommuniziert werden. Die
definitiven Gesetzesänderungstexte werden vom Auftragnehmer in einer Exceldatei erfasst. Für den
Import in die Webapplikation muss die Datei einfachen Formatierungsvorgaben entsprechen.
Geht aus den gesetzlichen Grundlagen hervor, dass zwischen dem 2.1.2014 und dem 1.1.2016 eine
3
Beispiel: Ein „Sozialgesetz“ eines Kantons regelt einerseits die Sozialhilfe und andererseits die Bevorschussung
von Alimenten. Im Inventar sind diese als zwei verschiedene Leistungen aufgeführt, d.h. es gibt je eine
Leistungsbeschreibung für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Alimentenbevorschussung.
3
Offertanfrage Inventar 2015-2016
Sozialleistung des Inventars abgeschafft worden ist, muss dies aus dem entsprechenden
Gesetzesänderungstext hervorgehen. Fällt dem Auftragnehmer auf, dass ein Kanton im genannten
Zeitraum eine neue Sozialleistung geschaffen hat, soll er dies dem Auftraggeber melden, um eine
allfällige Aufnahme der Leistung ins Inventar zu klären.
5 Anforderungen hinsichtlich der zu erbringenden
Leistungen
Die Aktualisierung des Inventars sowie die Gesetzesänderungstexte müssen inhaltlich und sprachlich
einwandfrei sein (publikationsreif). Mit der Aktualisierung werden sämtliche Gesetzesänderungen
nachgewiesen; sie darf keine Lücken aufweisen. Sie entspricht den redaktionellen Standards des
Inventars.
Die Gesetzesänderungen müssen in der Formulierung konzis und inhaltlich einfach nachvollziehbar
sein. Wenn Änderungen in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen materiell zusammenhängen,
muss dies aus den Zusammenfassungen hervorgehen.
5.1 Ausgestaltung der Offerte
Die Offerte hat – unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Ausschreibung – eine detaillierte
Beschreibung der einzelnen vorzunehmenden Arbeitsschritte sowie einen Zeitplan zu enthalten. In
preislicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass zwingend ein oder mehrere Stundensatz/sätze (inkl.
MwSt und aller Nebenkosten) für die an der Leistungserbringung beteiligten Personen in der Offerte
anzugeben ist sowie zwingend ein Kostendach (inkl. MwSt. und inkl. aller Nebenkosten wie z.B.
Spesen) für sämtliche zu erbringenden Leistungen (Vergl. auch 5.2).
Bedingung jeglicher Zuschlagserteilung ist, dass die in diesem Dokument unter der Ziffer 5.2
erwähnten Kriterien am besten erfüllt werden, dass die Offerte den Bedingungen dieser Offertanfrage
nicht widerspricht und dass die Bereitschaft besteht, ausschliesslich die beiliegenden „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge“ zum Inhalt des Vertrags zu machen.
Ohne gegenteilige Meinungsäusserung in der Offerte gehen wir davon aus, dass die erwähnten
Bedingungen vorbehaltlos akzeptiert werden. Der zu schliessende Vertrag wird auf der Grundlage der
Vertragsvorlage des Auftraggebers abzuschliessen sein.
Das Mandat setzt Kenntnisse im Bereich der sozialen Sicherheit, im Besonderen des schweizerischen
Sozialhilfewesens voraus. Zudem braucht es Erfahrungen im Bereich der qualitativen Datenanalyse
sowie in der Arbeit mit Gesetzestexten. Ein einwandfreier schriftlicher Ausdruck in der französischen
und deutschen Sprache ist unabdingbar. Von Vorteil sind ausserdem eine schnelle Auffassungsgabe
und eine systematische und detailgetreue Arbeitsweise.
Der Offertsteller hat die Eignung und die benötigten Erfahrungen nachzuweisen und entsprechende
Referenzen anzugeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mandats sollen einzeln und mit der
Aufgabenzuteilung aufgeführt werden. Pro einzusetzendem/-er Mitarbeiter/-in ist je ein Lebenslauf
mitzuliefern. Die Offerte ist in deutscher oder französischer Sprache fristgerecht einzureichen.
5.2 Beurteilungskriterien
Die Beurteilung der eingetroffenen Offerten erfolgt insbesondere aufgrund der folgenden Kriterien:
 Vorgeschlagener Vorgehensplan, sowie konzeptionelle, inhaltliche und fachliche Qualität der
Offerte
 Übereinstimmung mit den Zielen und Rahmenbedingungen der Offertanfrage (Offerten,
welche den Bestimmungen der Offertanfrage widersprechen, können nicht berücksichtigt
werden)
4
Offertanfrage Inventar 2015-2016

Erfahrungen des Offertstellers mit ähnlich gelagerten Arbeiten, Qualifikation der Projektleitung
und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Leistungserbringung
 Höhe des/der zwingend zu offerierenden Stundensatzes/Stundensätze sowie des
zwingend zu offerierenden Kostendachs (je inkl. MwSt und aller Nebenkosten) für die
Erbringung aller Leistungen
Jeder Offerent wird darüber informiert, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Der Zuschlag ist rechtlich
nicht anfechtbar.
5.3 Termine
Folgende Termine sind durch den Offerenten einzuhalten:
Eingabe der Offerte
Entscheid über die Vergabe des Mandats
Beginn des Mandats
Provisorischer Zeitplan:
29.04.2016
17.05.2016
13.06.2016
Phase 1: gesetzliche Grundlagen sammeln
15.06.2016
Phase 2: Aktualisierung Inventar 2015 (inkl. Gesetzesänderungstexte)
18.07.2016
-> Überprüfung Inventar 2015 durchs BFS und eventuelle Korrekturen durch den Auftragnehmer
28.07.2016
Phase 3: Aktualisierung Inventar 2016 (inkl. Gesetzesänderungstexte)
29.08.2016
Ende des Mandats
29.08.2016
Bis:
5.4 Begleitung der Studie
Das Bundesamt für Statistik begleitet den Auftragnehmer während der Studie und fällt – nach
Besprechung mit dem Auftragnehmer – die erforderlichen konzeptuellen Entscheide (allfällige
Aufnahme ins Inventar von neu geschaffenen Sozialleistungen der Kantone). Es werden zwischen
den Vertragspartnern regelmässig Gespräche über den Stand der Arbeiten geführt. Das Bundesamt
für Statistik bietet eine kurze Einführung in die Handhabung der Webapplikation. Es führt Kontrollen
der geleisteten Arbeit durch und kann inhaltliche oder sprachliche Nachbesserungen verlangen,
insbesondere zwischen der Aktualisierung 2015 und der Aktualisierung 2016 sowie nach Abschluss
der Aktualisierung 2016.
5.5 Einreichung der Offerte
Wir bitten Sie, Ihre Offerte elektronisch (pdf-Datei) oder per Post bis spätestens Freitag, den 29.04.2016
an folgende Adresse einzureichen:
Bundesamt für Statistik
Sektion SOZAN
z.H. Dr. Tom Priester
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
[email protected]
5.6 Auskünfte
Montags bis donnerstags:
Frau Regula Schlanser, Projektleiterin Inventar der Sozialhilfe im weiteren Sinn
[email protected] / Tel. 058.463.63.93
5
Offertanfrage Inventar 2015-2016
6 Literatur
Bundesamt für Statistik (BFS). 2016. Inventar und Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn.
Grundlagen. Neuchâtel: BFS.
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/soz/02.Document.199
905.pdf
Dubach, Philipp, Thomas Oesch und Nathalie Pfister. 2007. Die bedarfsabhängigen Sozialleistungen
in den Schweizer Kantonen 2007. Inventar am 01.01.2007. Studie des Büros für arbeits- und
sozialpolitische Studien (BASS) im Auftrag des Bundesamtes für Statistik (BFS). Neuchâtel: BFS.
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID=2953
Schlanser, Regula. 2014. Sozialhilfe im weiteren Sinn. Erläuterung der neuen Abgrenzungskriterien
(gültig ab EP 2014). Neuchâtel: BFS. (Internes Dokument. Kann auf Anfrage zugestellt werden.)
7 Anhang
Inventar der Sozialhilfe im weiteren Sinn (Stand 1.1.2014)
Kanton
Leistungskategorie
spezielle Leistungsbezeichnung
Code
Inventar
Zürich
Beihilfen zu EL
2.2.1
Zürich
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Familienbeihilfen
Betreuungsbeiträge
2.5.1
Zürich
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Zürich
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Bern
Bern
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Alimentenbevorschussung
Bern
Wirtschaftliche Sozialhilfe
Luzern
Familienbeihilfen
Luzern
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Luzern
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Uri
Arbeitslosenhilfe
2.4.0
Uri
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Uri
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Schwyz
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Schwyz
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Obwalden
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Obwalden
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Nidwalden
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Nidwalden
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Glarus
Familienbeihilfen
Glarus
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Glarus
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Zuschuss nach Dekret
2.2.2
Bemerkungen
abgeschafft Ende 2015
3.1.0
4.1.0
Mutterschaftsbeihilfe
Erwerbsersatzleistungen
2.5.2
2.5.3
6
Offertanfrage Inventar 2015-2016
Zug
Kantonale EL
Zug
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Arbeitslosenhilfe
2.2.3
Zug
Familienbeihilfen
Mutterschaftsbeiträge
Zug
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Zug
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Freiburg
Familienbeihilfen
Freiburg
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Freiburg
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Solothurn
Familienbeihilfen
Solothurn
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Solothurn
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Basel-Stadt
Basel-Stadt
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Familienbeihilfen
Basel-Stadt
Alimentenbevorschussung
Basel-Stadt
Wohnbeihilfen
Basel-Stadt
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Basel-Landschaft
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Basel-Landschaft
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Schaffhausen
Arbeitslosenhilfe
2.4.0
Schaffhausen
Familienbeihilfen
Schaffhausen
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Schaffhausen
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
2.4.0
Mutterschaftsbeiträge
Ergänzungsleistungen
2.5.4
2.5.4
2.5.16
Beihilfen zu EL
2.2.1
Betreuungsbeiträge
2.5.6
3.1.0
Mietzinsbeiträge MBG
Erwerbsersatzleistungen
3.2.1
2.5.7
Appenzell
Alimentenbevorschussung
Ausserrhoden
Appenzell
Wirtschaftliche Sozialhilfe
Ausserrhoden
Appenzell Innerrhoden Alimentenbevorschussung
3.1.0
Appenzell Innerrhoden Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
St. Gallen
4.1.0
3.1.0
St. Gallen
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Familienbeihilfen
Ausserordentliche EL
2.2.8
Mutterschaftsbeiträge
2.5.4
St. Gallen
Alimentenbevorschussung
3.1.0
St. Gallen
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Graubünden
Familienbeihilfen
Graubünden
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Graubünden
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Aargau
Familienbeihilfen
Aargau
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Aargau
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Thurgau
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Thurgau
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Tessin
Arbeitslosenhilfe
2.4.0
Tessin
Familienbeihilfen
Assegno integrativo
2.5.9
Tessin
Familienbeihilfen
Assegno di prima infanzia
2.5.10
Mutterschaftsbeiträge
Elternschaftsbeihilfe
abgeschafft Ende 2015
2.5.4
2.5.8
7
Offertanfrage Inventar 2015-2016
Tessin
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Tessin
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Waadt
Arbeitslosenhilfe
Rente-pont
2.4.1
Waadt
Familienbeihilfen
Mutterschaftsbeiträge
2.5.4
Waadt
Familienbeihilfen
2.5.11
Waadt
Familienbeihilfen
Allocations pour mineurs
handicapés
Familienfonds
Waadt
Familienbeihilfen
Prestations
complémentaires pour
familles
2.5.17
Waadt
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Waadt
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Wallis
Familienbeihilfen
Wallis
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Wallis
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Neuenburg
Arbeitslosenhilfe
2.4.0
Neuenburg
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Neuenburg
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Genf
Genf
Alters- und
Invaliditätsbeihilfen
Familienbeihilfen
Genf
Alimentenbevorschussung
Genf
Wohnbeihilfen
Genf
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
Jura
Arbeitslosenhilfe
2.4.0
Jura
Alimentenbevorschussung
3.1.0
Jura
Wirtschaftliche Sozialhilfe
4.1.0
ALLE KANTONE
Ergänzungsleistungen
2.1.0
ALLE KANTONE
Sozialhilfe im Asylbereich
4.2.1
ALLE KANTONE
Sozialhilfe im
Flüchtlingsbereich
Asyl-Nothilfe
4.2.2
ALLE KANTONE
Familienfonds
2.5.12
2.5.12
Kantonale EL
2.2.3
Prestations
complémentaires pour
familles
2.5.17
3.1.0
Allocation de logement
3.2.4
einheitliche
Leistungsbeschreibung
einheitliche
Leistungsbeschreibung
einheitliche
Leistungsbeschreibung
einheitliche
Leistungsbeschreibung
4.2.3
Anzahl detaillierter Leistungsbeschreibungen
86
Anzahl einheitlicher Leistungsbeschreibungen
4
Anzahl Leistungen der Datenbank
190
Legende:
Grau gekennzeichnete Leistungen werden vom Bundesamt für Statistik aktualisiert.
8
Offertanfrage Inventar 2015-2016