Aktienkaufvertrag vom 2 März 2016 (1) TANTALUS RARE EARTHS AG (2) APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. VIRTUS\277691.1 Inhalt Seite 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung ......................................................3 2 Verkauf und Kauf .................................................................................8 3 Kaufpreis und SGX-notierte Aktien ..........................................................8 4 Bedingungen .......................................................................................9 5 Erfüllung .......................................................................................... 10 6 Gewährleistungen und Zusagen der Verkäuferin....................................... 12 7 Gewährleistungen und Zusagen der Käuferin ........................................... 12 8 Beschränkung der Haftung der Verkäuferin ............................................. 12 9 Verzicht............................................................................................ 13 10 Abtretung ......................................................................................... 13 11 Salvatorische Klausel .......................................................................... 13 12 Kosten und Auslagen .......................................................................... 14 13 Gesamte Vereinbarung ........................................................................ 14 14 Änderungen ...................................................................................... 14 15 Personengesellschaft .......................................................................... 14 16 Weitere Zusicherungen........................................................................ 15 17 Wirkung der Erfüllung ......................................................................... 15 18 Vertraulichkeit ................................................................................... 15 19 Ankündigungen.................................................................................. 16 20 Abschriften ....................................................................................... 16 21 Mitteilungen ...................................................................................... 16 22 Rechte Dritter.................................................................................... 17 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand ................................................... 17 24 Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten ......................................... 18 VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Aktienkaufvertrag vom 2 März 2016 Zwischen: (1) TANTALUS RARE EARTHS AG (ISIN DE000A1MMFF4) mit Firmensitz in Nördliche Münchner Str. 16, D-82031, Grünwald, München, Deutschland (die „Verkäuferin“), und (2) APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. (Nummer der Eintragung im Handelsregister: 201024638W) mit Firmensitz in 20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur 069113 (die „Käuferin“). Vorbemerkungen (A) Die Verkäuferin ist ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen und ihre Aktien sind am OTC-Markt (Primärmarkt) der Börse Düsseldorf „“notiert. Die Verkäuferin ist Eigentümerin von 100 % des ausgegebenen Aktienkapitals des (nachfolgend definierten) Unternehmens, das wiederum 100 % der Anteile an der (nachfolgend definierten) Betriebsgesellschaft hält. Als Publikumsgesellschaft unterliegt die Verkäuferin der Börsenordnung, einschließlich Regelungen im Zusammenhang mit der Offenlegung sensibler Informationen. (B) Am 16. Oktober 2015 hat der (nachstehend definierte) Vorstand der Verkäuferin am örtlichen Münchner Amtsgericht auf der Grundlage der deutschen Insolvenzordnung (in ihrer jeweils geltenden Fassung) einen Antrag auf Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens („vorläufiges Insolvenzverfahrens“) gegen die Verkäuferin gestellt. Am 4. November 2015 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münchens der (nachstehend definierte) Insolvenzverwalter bestellt. Die Aktien der Verkäuferin werden nach wie vor an der Börse gehandelt. (C) Am 12. Februar 2016, hat das Insolvenzgericht einen Beschluss erlassen und das vorläufige Insolvenzverfahren gegen die Verkäuferin eingestellt. (D) Die Käuferin ist ein nach dem Recht von Singapur gegründetes Unternehmen. Ihre Gesellschafter verfügen gemeinsam über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Anlage in Erdöl- und Gasunternehmen sowie in Unternehmen im Bereich seltene Erden und Minerale. Die Verkäuferin schafft für ihre Investitionsempfänger Mehrwerte, u. a. durch Unternehmensmitbestimmung, Unterstützung wichtiger Unternehmensinitiativen, Vereinfachung strategischer Beziehungen und Zugang zu börsennotierten Unternehmen in Singapur, Hongkong und Australien zum Zwecke geschäftlicher Partnerschaften oder zum Ausstieg aus Beteiligungen. (E) Die Verkäuferin und die Käuferin haben den (nachfolgend definierten) Ersten Aktienkaufvertrag abgeschlossen. (F) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die (nachfolgend definierten) Aktien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und gemäß den im Nachhinein niedergelegten Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die Käuferin hat sich verpflichtet, diese von der Verkäuferin zu kaufen. Es wird Folgendes vereinbart: VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 2 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung In diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe, sofern sie im Zusammenhang nicht widersprüchlich sind oder anderweitige Regelungen getroffen werden: 1.1 die nachfolgende Bedeutung: „Zustellungsbevollmächtigter“ hat die ihm in Artikel 24.1 gegebene Bedeutung. „Behörde“ oder „Behörden“ bezeichnet alle bundesstaatlichen, staatlichen, örtlichen oder ausländischen Regierungen oder Gebietskörperschaften oder alle Ämter oder Organe dieser Regierungen oder Gebietskörperschaften oder alle Selbstregulierungsorganisationen oder alle nichtstaatlichen Regulierungsbehörden oder sonstigen halbstaatlichen Regulierungsbehörden (soweit die Regelungen, Vorschriften oder Anordnungen dieser Organisationen oder Behörden Rechtskraft besitzen) oder alle Schiedsrichter, Gerichte und zuständigen Gerichtsbarkeiten. „Geschäft“ bezeichnet das Geschäft der Exploration, Erforschung und Entwicklung der Seltene-Erden-Mineralisation auf der Grundlage von ionischem Ton in Madagaskar in Übereinstimmung mit der Explorationsgenehmigung sowie seine vorgeschlagene(n) Durchführung, Herstellung, Extraktion, Marketingund Verkaufstätigkeiten zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns nach Ausstellung aller einschlägigen Genehmigungen sowie alle sonstigen Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorstehenden. „Arbeitstag“ bezeichnet einen Tag, ausgenommen Samstag oder Sonntag oder öffentliche Feiertage, an denen Banken in London, England, und Düsseldorf, Deutschland, normalerweise für gewöhnliche Bankgeschäfte geöffnet sind. „CDP“ bezeichnet The Central Depository (Pte) Limited. „Unternehmen“ bezeichnet die Tantalum Holding (Mauritius) Ltd, ein nach dem Recht der Republik Mauritius gegründetes Unternehmen mit Nummer der Eintragung im Handelsregister 38 211 813. „Erfüllung“ bezeichnet die Übereinstimmung mit Artikel 5. Erfüllung des Kaufvertrages über Aktien in „Tag der Erfüllung“ bezeichnet den späteren Zeitpunkt nach (i) dem Tag, der drei Arbeitstagen, nachdem die letzte Bedingung erfüllt (oder ggf. auf sie verzichtet worden ist) folgt, und (ii) dem Tag, der nach neun Monaten, nachdem die Bedingung in Artikel 4.1.4 erfüllt worden ist (sofern dieser Tag ein Arbeitstag ist und falls nicht, der diesem Tag unmittelbar folgende Arbeitstag) folgt oder jedes andere Datum, das von den Parteien vereinbart wurde. „Bedingungen“ hat die in Artikel 4.1 angegebene Bedeutung. „Hinterlegungsstelle“ bezeichnet eine bei der CDB registrierte Stelle zum Zwecke der Hinterlegung, die: (i) als Hinterlegungsstelle Dienstleistungen für Unterkontoinhaber in Übereinstimmung mit den Bedingungen der zwischen der CDP und der Hinterlegungsstelle abgeschlossenen Hinterlegungsstellenvereinbarung erbringt; VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 3 (ii) bei der CDP im Namen der Unterkontoinhaber Wertpapiere (wie im Singapore Companies Act (Kapitel 50) definiert) hinterlegt; (iii) bei der CDP ein Wertpapierdepot im eigenen Namen zum Zwecke der Unterhaltung von Unterkonten auf eigene und auf fremde Rechnung einrichtet. „Sachausschüttung“ hat die in Artikel 3.3 gegebene Bedeutung. „Belastung“ bezeichnet eine Hypothek, eine Last, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht, eine Option, eine Einschränkung, ein Vorkaufsrecht, Rechte oder Interessen Dritter, sonstige Belastungen oder Sicherheitsrechte jeder Art oder anderen Formen von Präferenzregelungen (einschließlich Eigentumsübertragungen und Vorbehaltsabsprachen) mit ähnlicher Wirkung. „Umweltrecht“ bezeichnet das Recht im Zusammenhang mit der Umwelt und den die Umwelt betreffenden Angelegenheiten, einschließlich: (a) örtliches (einschließlich, sofern einschlägig, das Recht von Madagaskar und Mauritius), nationales, europäisches und internationales Recht und (b) Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Erlässe, sonstiges Sekundärrecht, Gewohnheitsrecht, Richtlinien, Verträge oder andere Maßnahmen, Urteile und Entscheidungen aller Gerichte, Verhaltensvorschriften, Regelungen, Rundschreiben, Leitfäden, Hinweise oder Anforderungen, sofern ein solches Recht am Tag des Vertragsschlusses erlassen oder in Kraft ist. „Umweltlizenzen“ bezeichnet die vom Umweltrecht geforderten Genehmigungen. „Umweltangelegenheiten“ bezeichnet alle Angelegenheiten im Hinblick auf: (a) Umweltverschmutzung oder -verunreinigung; (b) die Anwesenheit, Existenz, Entsorgung, Freigabe, Emission, Verschüttung, Deponierung, das Entweichen, die Einleitung, das Durchsickern, das Verbringen oder die Emission von Abfall oder Gefahrenstoffen in die Umwelt; (c) die Aussetzung einer Person gegenüber Gefahrenstoffen und/oder (d) die Schaffung oder das Vorhandensein von Lärm, Erschütterungen, Gerüchen, Strahlung, Störungen auf der Grundlage von Gewohnheitsrecht oder von Gesetzen und/oder andere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. „Vorstand“ bezeichnet die jeweils ernannte Geschäftsführung der Verkäuferin. „Explorationsgenehmigung“ ist die gegenwärtig von der Betriebsgesellschaft Genehmigung PR 6698 (Permis de Recherche) gehaltene Explorationslizenz, die Projektgebiet umfasst, das im UTM-System, WGS 84, Gebiet 38 Süd, über Koordinaten 191457 mE und 8467897 mN verfügt. Die Koordinaten im WGS mit ein die 84, VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 4 Breitengrad und Längengrad, betragen -13.8421, 48.1459 und im örtlichen Laborde Koordinatensystem 584898 (X) und 1358752 (Y). „Erster Aktienkaufvertrag“ bezeichnet den Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und der Käuferin vom 8. Dezember 2015, mit dem sich die Verkäuferin verpflichtet hat, an die Käuferin insgesamt sechzig Prozent (60 %) des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und gemäß den im Nachhinein niedergelegten Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die Käuferin, diese zu kaufen. „Gruppe“ bezeichnet Betriebsgesellschaft. die Verkäuferin, das Unternehmen, die TPH und die „Konzerngesellschaft“ bezeichnet die Verkäuferin, das Unternehmen, die TPH oder die Betriebsgesellschaft. „Insolvenzgericht“ bezeichnet das Amtsgericht Insolvenzverfahren der Verkäuferin anhängig ist. München, bei dem das „Recht“ bezeichnet Gesetze, Recht, Verfügungen, Verordnungen, Regelungen, Gesetzbücher, Beschlüsse, Verfassungen, Verträge, Gewohnheitsrecht, Urteile, Erlässe, sonstige gesetzliche Anforderungen oder Regelungen von Behörden, einschließlich Bergbaurecht, sofern zutreffend. „Letzter Erfüllungstag“ bezeichnet den Tag nach zwölf Monaten ab Erfüllung des Ersten Aktienkaufvertrages oder jedes andere zwischen den Parteien vereinbarte Datum. „Börsentag“ bezeichnet einen Tag, an dem die SGX-Börse für den Handel mit Wertpapieren geöffnet ist. „Bergbaurecht“ bezeichnet Bergbaugesetze und -verordnungen der Republik Madagaskar (in ihrer jeweils geänderten und ersetzten Fassung), die gegenwärtig im 1999 verkündeten Bergbaugesetz und seiner Durchführungsverordnung (Gesetz Nr. 99-022 vom 19. August 1999, geändert durch Gesetz Nr. 2005-021 vom 17. Oktober 2005 und Verordnung Nr. 2006-910 vom 19. Dezember 2006) enthalten sind. „Betriebsgesellschaft“ ist die Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L., ein nach dem Recht von Madagaskar gegründetes Unternehmen mit Nummer der Eintragung im Handelsregister: 077013. „Parteien“ bezeichnet die Parteien dieses Vertrages und „Partei“ bezeichnet jede einzelne von ihnen. „Genehmigung“ bezeichnet Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Bewilligungen (und umfasst alle Vereinbarungen oder privaten Verträge mit privaten Grundstückseigentümern und Gemeinden, die infolge Abstammung, Erbschaft, oder Ansässigkeit anderweitig Ansprüche haben), Bescheinigungen, Qualifikationen, Spezifikationen, Registrierungen und sonstige Ermächtigungen sowie das Einreichen von Stellungnahmen (einschließlich der Änderung des Zwecks einer gegenwärtig innegehaltenen Genehmigung), Berichten oder Bewertungen, die in jeder Gerichtsbarkeit für die effektive Abwicklung des Geschäfts, sein Eigentum, seinen Besitz, seine Inanspruchnahme oder die Nutzung von Vermögenswerten oder die VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 5 Ausführung oder Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind; die hier definierte Genehmigung umfasst auch die Explorationsgenehmigung. „Pilotproduktion“ bezeichnet eine Versuchsproduktion von etwa einer metrischen Tonne gemischter seltener Erdenoxide je Produktionstag bei 200 Produktionstagen je Kalenderjahr. „Vorläufiges Insolvenzverfahren“ hat die ihm in den Vorbemerkungen (B) angegebene Bedeutung. „Vorläufiger Insolvenzverwalter“ bezeichnet Herrn Axel Bierbach von MüllerHeydenreich Bierbach & Kollegen, München, der gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 4. November 2015 bestellt wurde und ausschließlich in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter der Verkäuferin auftritt. „Kaufpreis“ bezeichnet die Anzahl an SGX-notierten Aktien, deren Gesamtwert mindestens zehn Millionen Euro (€ 10.000.000) beträgt und der auf dem Durchschnitt des volumengewichteten Durchschnittskurses pro SGX-notierter Aktie von sieben (7) Börsentagen berechnet wird, die an der SGX-Börse unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung gehandelt wird und quotiert ist, wobei ein durchschnittlicher Wechselkurs zwischen dem Singapur-Dollar und dem Euro, wie er im Hinblick auf einen solchen Betrag von der Development Bank of Singapore, der Oversea-Chinese Banking Corporation of Singapore und der United Overseas Bank of Singapore am Arbeitstag vor Erfüllung quotiert wird, zur Anwendung kommt. „Wertpapierdepot“ bezeichnet das Wertpapierdepot eines Wertpapierdepotinhabers bei der CDP oder ein Unterkonto eines Unterkontoinhabers bei der Hinterlegungsstelle. „Aktien“ bezeichnet die Anzahl von Stammaktien, die die Verkäuferin an dem Unternehmen hält und die am Tag der Erfüllung vierzig Prozent (40 %) oder eine andere Beteiligungsquote ausmachen, die von der Verkäuferin am Tag der Erfüllung am Kapital gehalten werden. „SGX-Börse“ bezeichnet die Singapore Exchange und die Securities Trading Limited. „SGX Gesellschaft“ bezeichnet ein an der Börse SGX-ST notiertes Unternehmen, mit dem die Käuferin eine Absichtserklärung (oder ähnliches) abgeschlossen hat oder abschließen wird, aus dem hervorgeht, dass die SGX Gesellschaft Aktien von der Käuferin erwerben wird. „SGX-notierte Aktien“ bezeichnet die Stammaktien der SGX Gesellschaft, die in der offiziellen Liste der SGX-Börse im Moment der Erfüllung notiert und quotiert werden. „Unterkonto“ bezeichnet ein Wertpapierdepot eines Unterkontoinhabers bei einer Hinterlegungsstelle und „Unterkontoinhaber“ bezeichnet den Inhaber eines Wertpapierdepots bei einer Hinterlegungsstelle. „Begründeter Anspruch“ bezeichnet einen Anspruch wegen Vorstoßes gegen die Gewährleistungen, der: VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 6 (a) zwischen den Parteien sowohl im Hinblick auf die Haftung als auch auf die Höhe schriftlich vereinbart wurde oder (b) von einem zuständigen Gericht abschließend zugesprochen wurde, wobei gegen das Urteil eine Berufung rechtlich nicht möglich ist oder die Parteien infolge Zeitablaufs oder anderweitig keine Berufung mehr einlegen können. „Aufsichtsrat“ bezeichnet den jeweils ernannten Aufsichtsrat der Verkäuferin. „Term Sheet“ bezeichnet das zwischen der Verkäuferin und der Käuferin mit Zustimmung des Vorläufigen Insolvenzverwalters verabschiedete Term Sheet vom 16. November 2015. „TPH“ bezeichnet die Tantalum Property Holding Company, ein nach dem Recht von Mauritius gegründetes Unternehmen mit Nummer der Eintragung im Handelsregister: 137017 C1/GB: „Gewährleistung“ bezeichnet die in Artikel 6.1 abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen. 1.2 Sofern im vorliegenden Vertrag nicht definiert, haben die im vorliegenden Vertrag definierten Begriffe die gleichen Bedeutungen, die ihnen im Ersten Aktienkaufvertrag zugemessen wurden. 1.3 Verweise auf Gesetze sind Verweise auf Gesetze des jeweiligen Landes und umfassen alle hierunter verabschiedeten Rechtsverordnungen oder Vorschriften. Verweise auf alle oder Teile von Gesetzen oder Rechtsverordnungen umfassen auch gelegentliche gesetzliche Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen. 1.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Verweise auf Vorbemerkungen, Artikel, Verzeichnisse und Anlagen Verweise auf Vorbemerkungen, Artikel, Verzeichnisse und Anlagen in diesem Vertrag und jeder Verweis auf einen Unterartikel oder Paragrafen ist ein Verweis auf den jeweiligen Unterartikel oder Paragrafen des Artikels oder des Verzeichnisses oder der Anlage, aus dem/der sie/er hervorgeht. Die Verzeichnisse, Anlagen und Vorbemerkungen sind Teil dieses Vertrages und haben die Wirkung, die im Wortlaut dieses Vertrages festgelegt wird. Jeder Verweis auf diesen Vertrag umfasst Verzeichnisse, Anlagen und Vorbemerkungen. 1.5 Die Begriffe sind geschlechtsneutral. 1.6 Verweise auf Personen umfassen natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen, Personengesellschaften, nicht eingetragene Vereine, Regierungen, Stiftungen und Treuhandgesellschaften (alle jeweils mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit). 1.7 Begriffe im Singular umfassen auch den Plural und umgekehrt. 1.8 Das Inhaltsverzeichnis und Artikelüberschriften wurden von den Parteien ausschließlich zu Zwecken der Übersichtlichkeit eingeführt und haben keinen Einfluss auf die Auslegung des Vertrages. 1.9 Verweise auf englische Rechtsbegriffe oder -konzepte oder solche des Gewohnheitsrechts beinhalten im Hinblick auf andere als die englische VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 7 Rechtsordnung das, was in dieser Rechtsordnung dem englischen Rechtsbegriff oder -konzept am nächsten kommt. 1.10 Verweise auf die Tageszeit beziehen sich auf die Zeit von London, England. 1.11 Jede Verpflichtung zur Nichtvornahme einer Handlung beinhaltet die Verpflichtung, die vorzunehmende Handlung nicht zu dulden, zu genehmigen oder zu veranlassen, sofern es im Rahmen der Befugnis der jeweiligen Person liegt, die vorzunehmende Handlung zu verhindern. 1.12 Jede Wendung, die mit den Begriffen „einschließlich“, „einschließen“, „insbesondere“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitet wird, soll als veranschaulichend verstanden werden und die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht einschränken. 1.13 Der Begriff „Unternehmen“ umfasst, sofern er sich nicht auf das Unternehmen bezieht, juristische Personen, Personengesellschaften, Unternehmen oder sonstige Körperschaften, unabhängig davon, ob sie als rechtsfähig eingetragen wurden oder nicht [oder ob sie bereits bestehen oder nach dem Abschluss dieses Vertrages gegründet wurden]. 1.14 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder vereinbart wird, ist, sofern für eine an einem bestimmten Tag vorzunehmende Zahlung Vorkehrungen getroffen wurden, die Zahlung mit Wertstellung 15 Uhr an demselben Tag vorzunehmen, wobei jede im Rahmen dieses Vertrages vorzunehmende Zahlung im elektronischen Zahlungsverkehr (mit sofort verfügbaren Mitteln in Euro) auf das Konto vorzunehmen ist, das von der Partei im Vorfeld zum Zwecke des Zahlungserhalts bekanntgegeben wurde. In Ermangelung einer solchen Mitteilung gilt als Konto der Verkäuferin das unter Artikel 5.4.1 angegebene. 2 Verkauf und Kauf 2.1 Die Verkäuferin verkauft die Aktien als gesetzliche und wirtschaftliche Eigentümerin und sichert das volle Eigentum zu, und die Käuferin kauft die Aktien frei von Belastungen zusammen mit allen mit den Aktien während oder nach Erfüllung verbundenen und anfallenden Rechten. 2.2 Die Käuferin ist nicht verpflichtet, den Kauf einer der Aktien vorzunehmen, solange nicht der Kauf aller Aktien gleichzeitig vorgenommen wird, allerdings beeinflusst die Erfüllung des Kaufs einiger der Aktien nicht die Rechte der Käuferin im Hinblick auf die Rechte an den verbleibenden Aktien. 2.3 Die Verkäuferin verzichtet bzw. verpflichtet sich, den Verzicht nicht später als bis zum Zeitpunkt der Erfüllung beizubringen, auf alle ihr oder einer anderen Person übertragenen Rechte und Einschränkungen, die im Zusammenhang mit den Aktien unter den satzungsmäßigen Bestimmungen des Unternehmens oder anderweitig existieren können. 3 Kaufpreis und SGX-notierte Aktien 3.1 Der Kaufpreis für die Aktien ist durch Ausgabe oder Übertragung von SGX-notierten Aktien durch die Käuferin an die Verkäuferin zu zahlen oder, sofern SGX-notierte Aktien aus irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle der Käuferin oder der SGX VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 8 Gesellschaft nicht ausgegeben oder übertragen werden können, in Bar (in Höhe eines Betrages von nicht weniger als € 10.000.000 („Bar“). 3.2 Mindestens sieben (7) Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Erfüllung hat die Verkäuferin der Käuferin Einzelheiten ihres Wertpapierdepots zum Zwecke der Gutschrift der SGX-notierten Aktien durch die Käuferin auf das Wertpapierkonto der Verkäuferin zur befreienden Kaufpreiszahlung mitzuteilen. 3.3 Die Verkäufern erkennt an, dass, während es die Absicht (jedoch nicht die Verpflichtung) der Verkäuferin ist, gegenüber ihren Aktionären eine Sachausschüttung an SGX-notierten Aktien („Sachausschüttung“) vorzunehmen, die Käuferin im Hinblick auf die Sachausschüttung (in keiner Weise) beteiligt und verantwortlich sein soll. 4 Bedingungen 4.1 Die Erfüllung hängt vom Eintritt der folgenden Bedingungen am oder vor dem letzten Erfüllungstag ab, es sei denn, die Käuferin oder die Verkäuferin haben durch schriftliche Mitteilung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (ggf.) darauf verzichtet: 4.1.1 die Verabschiedung eines Beschlusses durch den Aufsichtsrat und den Vorstand der Verkäuferin, mit dem dieser Vertrag oder sein Vollzug befürwortet oder genehmigt wird; 4.1.2 die Verabschiedung eines Beschlusses durch die Aktionäre der Verkäuferin in der Hauptversammlung, mit dem dieser Vertrag oder sein Vollzug genehmigt wird; 4.1.3 das vorläufige Insolvenzverfahren gegen die Verkäuferin wurde eingestellt; 4.1.4 die Erfüllung des Vertrages über den Kauf und den Verkauf von Aktien gemäß und in Übereinstimmung mit dem Ersten Aktienkaufvertrag; 4.1.5 der Betriebsgesellschaft wurden alle Umweltlizenzen und Genehmigungen gewährt und ausgestellt, die für die Aufnahme der Pilotproduktion erforderlich sind, und 4.1.6 diese behördlichen Genehmigungen von dem SGX-notierten Unternehmen im Hinblick auf die SGX-notierten Aktien erhalten wurden, wobei es sich bei diesen Aktien um neu ausgegebene Stammaktien handelt, die direkt von der SGX Gesellschaft ausgegeben wurden. 4.2 Die Käuferin kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Verkäuferin ganz oder teilweise auf eine in den Artikel 4.1.1 bis 4.1.5 festgelegte Bedingung verzichten. 4.3 Die Verkäuferin kann gegenüber der Käuferin durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise auf die in Artikel 4.1.6 festgelegte Bedingung mit der Maßgabe verzichten, dass, sollte die Verkäuferin auf die in Artikel 4.1.6 festgelegte Bedingung verzichten, der Kaufpreis in Bar zu zahlen ist. 4.4 Die Verkäuferin hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 4.1.1 bis 4.1.5 bestgelegten Bedingungen so bald wie möglich erfüllt werden und, in jedem Fall, nicht nach dem Letzten VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 9 Erfüllungstag. Die Verkäuferin hat die Käuferin über den Stand der Erfüllung der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen zu informieren. 4.5 Die Käuferin hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen um zu veranlassen, dass die in Artikel 4.1.4 (im Rahmen der Erfüllung der ihr hiernach obliegenden Verpflichtungen) und in Artikel 4.1.4 bestgelegten Bedingungen so bald wie möglich erfüllt werden und, in jedem Fall, nicht nach dem Letzten Erfüllungstag. Die Käuferin hat die Verkäuferin über den Stand der Erfüllung der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen zu informieren. 4.6 Sollten alle Bedingungen (mit Ausnahme derjenigen, auf deren Erfüllung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Vertrages verzichtet wurde) nicht am oder vor dem Letzten Erfüllungstag erfüllt worden sein, endet dieser Vertrag mit Wirkung von diesem Tag. 4.7 Sollte dieser Vertrag in Übereinstimmung mit Artikel 4.6 enden, enden automatisch die Verpflichtungen der Parteien mit Ausnahme der Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien, die vor Vertragsbeendigung entstehen und die weiterhin bestehen bleiben. Hierunter fallen die Verbindlichkeiten in Artikel 1 (Begriffsbestimmungen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und Ausgaben), 13 (Gesamte Vereinbarung), 14 (Änderungen), 18 (Vertraulichkeit), 19 (Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 23 (Anwendbares Recht). 5 Erfüllung 5.1 Die Erfüllung findet am Erfüllungstag an dem Ort statt, den die Parteien gemeinsam festlegen. 5.2 Zur Erfüllung hat die Verkäuferin der Käuferin zu übergeben: 5.3 5.2.1 eine Urkunde über die Übertragung der Aktien im Hinblick auf Aktien, die ordnungsgemäß zugunsten der Käuferin (oder einer von der Käuferin benannten Person) vollzogen wurden, in einem Format gemäß dem Third Schedule of the Registration Duty Act of Mauritius („Registration Act von Mauritius“) und ausgefüllt in Übereinstimmung mit Abschnitt 36(h) des Registration Act von Mauritius, gemeinsam mit einer Vollmacht oder anderen Erlaubnis, gemäß denen die Übertragung vollzogen wurde, sowie den Verzichten und Zustimmungen, die die Käuferin fordern könnte, um der Käuferin oder der/den von ihr benannte(n) Person(en) zu ermöglichen, als Inhaber(in) der Aktien eingetragen zu werden; 5.2.2 schriftliche Nachweise, die die Erfüllung der in den Artikeln 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 festgelegten Bedingungen bezeugen, und 5.2.3 alle anderen Dokumente (einschließlich Verzichte oder Zustimmungen der einschlägigen Parteien), die erforderlich sein könnten, das Eigentumsrecht an den Aktien zu verschaffen und der Käuferin oder ihrer/n benannten Person(en) zu ermöglichen, eingetragene Inhaber(in) der Aktien zu verwenden. Die Käuferin hat: VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 10 5.3.1 die Ausgabe oder die Übertragung der SGX-notierten Aktien an das Wertpapierdepot der Verkäuferin zu veranlassen oder, nach Maßgabe von Artikel 3.1, den Kaufpreis an die Verkäuferin in Bar durch Überweisung auf das folgende Bankkonto der Verkäuferin (nach Anweisung der Verkäuferin) zu zahlen: Begünstigte: Tantalus Rare Earths AG Kontonummer (IBAN): DE14300308800005987008 BIC/SWIF: TUBDDEDD Bank: HSBC Düsseldorf und der Eingang bei der Bank entbindet die Käuferin im Hinblick auf den Kaufpreis. 5.4 5.5 Die Käuferin ist nicht verpflichtet, Artikel 5.4 zu erfüllen, es sei denn: 5.4.1 die Verkäuferin kommt allen ihren Verbindlichkeiten gemäß Artikel 5.2 nach und 5.4.2 der Kauf aller Aktien ist gleichzeitig erfolgt (sollte die Käuferin jedoch ihre Option gemäß Artikel 5.5.1 ausüben, dann beeinflusst die Erfüllung des Kaufvertrages über einige der Aktien nicht die Rechte der Käuferin im Hinblick auf die Rechte an anderen). Sollte der Vertrag am für die Erfüllung in Artikel 5.1 vorgesehenen Tag nicht erfüllt werden, da eine der Parteien ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels 5 nicht nachkommt, ist die nicht säumige Parteien berechtigt, im Wege einer schriftlichen Mitteilung gegenüber der anderen: 5.5.1 mit der Erfüllung fortzufahren, sofern dies praktisch durchführbar ist; 5.5.2 die Erfüllung um nicht mehr als zehn (10) Arbeitstage nach dem für die Erfüllung in Artikel 5.1 festgelegten Tag aufzuschieben oder 5.5.3 diesen Vertrag mit Ausnahme der Artikel 1 (Begriffsbestimmungen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und Ausgaben), 13 (Gesamte Vereinbarung), 14 (Änderungen), 18 (Vertraulichkeit), 19 (Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 23 (Anwendbares Recht), die in vollem Umfang wirksam und in Kraft bleiben, zu kündigen. 5.6 Sollte in Übereinstimmung mit Artikel 5.5.2 eine der Parteien die Erfüllung verschieben, finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, als wäre das neue Datum das für die Erfüllung in Artikel 5.1 festgelegte. 5.7 Die Verkäuferin verpflichtet sich, dass sie so lange, wie sie eingetragene Inhaberin der Aktien nach Erfüllung ist (aus welchem Grund auch immer): 5.7.1 für die Käuferin treuhänderisch die Aktien halten und alle erklärten, gezahlten oder diesbezüglich gemachten Dividenden und Ausschüttungen einbehalten wird; VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 11 5.7.2 nach Anweisung der Käuferin mit den Aktien zu handeln und über sie zu verfügen sowie alle Dividenden und Ausschüttungen zu verwalten oder über sie zu verfügen; 5.7.3 alle Stimmrechte im Zusammenhang mit diesen Aktien nach Anweisung der Käuferin auszuüben und 5.7.4 sollte die Verkäuferin ihren in diesem Artikel enthaltenen Zusagen nicht nachkommen, die Käuferin zu ermächtigen, eine Person oder Personen zu benennen, die sämtliche Unterlagen und Vollmachten oder andere Dokumente ausfertigt, die die Käuferin notwendigerweise fordern kann und die erforderlich sein können, um der Käuferin zu ermöglichen, an Hauptversammlungen des Unternehmens teilzunehmen und abzustimmen, und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, den in diesem Artikel 5.7 enthaltenen Rechten Wirkung zu verleihen. 6 Gewährleistungen und Zusagen der Verkäuferin 6.1 Die Verkäuferin sichert zu und gewährleistet: 6.1.1 dass sie vor Ausgabe, Notierung und Quotierung der SGX-notierten Aktien (in dem Falle, dass die Ausgabe neuer Stammaktien von der SGX Gesellschaft vorgenommen wird) keine vorherigen Absprachen oder Vereinbarungen mit Personen über Angebote zum Wiederverkauf oder zum Vertrieb von SGX-notierten Aktien getroffen hat, ausgenommen, sie beabsichtigt die Vornahme der Sachausschüttung, und 6.1.2 die Käuferin von jeglichen Verlusten und jeglicher Haftung schadlos zu halten, die aus oder in Verbindung mit dem Wiederverkauf oder dem Vertrieb von SGX-notierten Aktien im Widerspruch zu geltendem, anwendbaren Recht entstehen. 6.2 Die Gewährleistungen gelten unmittelbar vor der Erfüllung im Hinblick auf Tatsachen und Umstände am Tag der Erfüllung als wiederholt. 6.3 Alle Gewährleistungen sind eigenständig und unabhängig und, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vorgesehen, dürfen sie nicht durch Bezugnahme auf andere Gewährleistungen oder Bestimmungen in diesem Vertrag beschränkt werden. 7 Gewährleistungen und Zusagen der Käuferin 7.1 Die Käuferin sichert gegenüber der Verkäuferin zu und gewährleistet, dass die SGXnotierten Aktien, wenn sie übertragen oder ausgegeben werden, von der SGX Gesellschaft auf gültige Weise ausgegeben und voll bezahlt werden, nicht Gegenstand weiterer Kaufoptionen sind und den gleichen Rang wie alle Aktien derselben Gattung im Rahmen des Kapitals der SGX Gesellschaft haben. 7.2 Die SGX-notierten Aktien werden an der SGX-Börse notiert, quotiert und sind frei handelbar und unterliegen nur einem u.U. mit der Käuferin vereinbarten Verfügungsmoratorium. VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 12 8 Beschränkung der Haftung der Verkäuferin 8.1 Die Käuferin haftet nicht für Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung, 8.1.1 wenn und soweit der Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände ohne eine Handlung, eine Unterlassung oder einen Vorgang, die auf schriftliche Veranlassung der Käuferin vor Erfüllung vorgenommen/unterlassen wurden, nicht entstanden bzw. aufgetreten wären; 8.1.2 es sei denn, die Käuferin hat der Verkäuferin vor Erfüllung eine schriftliche Mitteilung mit der Zusammenfassung der Art des Anspruchs (soweit der Käuferin bekannt) und soweit praktisch möglich, der Höhe des Anspruchs, zukommen lassen bzw. diese ist im Namen der Käuferin zugegangen. 8.2 Die Gesamthaftung der Verkäuferin für alle begründeten Ansprüche darf die Höhe des von der Verkäuferin erhaltenen Kaufpreises (oder Bargeldbetrages) nicht überschreiten. 8.3 Die Käuferin unternimmt alle angemessenen, gesetzlich erforderlichen Schritte bzw. veranlasst ihre Vornahme, um einen Gewährleistungsanspruch zu mindern, sofern die Käuferin auf zufriedenstellende Weise im Hinblick auf alle in diesem Zusammenhang angefallenen angemessenen Kosten und Ausgaben entschädigt und abgesichert wird. 8.4 Dieser Artikel 8 findet im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Gewährleistungsrechten, die infolge Betruges oder vorsätzlichen Verhaltens durch die Verkäuferin entstehen oder verzögert werden, keine Anwendung. 9 Verzicht 9.1 9.2 Ein Verzicht auf eine Bestimmung, Vorschrift oder Bedingung dieses Vertrages oder eine im Rahmen dieses Vertrages erteilten Zustimmung ist nur wirksam, sofern er/sie schriftlich erteilt und von der verzichtenden oder zustimmenden Partei unterzeichnet wird und nur in dem Fall und für den Zweck, für den/die er/sie erteilt wird. Die Verzögerung oder das Versäumnis einer Partei, ihre Befugnisse, Rechte oder Rechtsmittel im Rahmen dieses Vertrag auszuüben, gilt weder als Verzicht auf diese, noch schließt die vereinzelte oder teilweise Ausübung solcher Befugnisse, Rechte oder Rechtsmittel jede andere oder zukünftige Ausübung aus. Die in diesem Vertrag gewährten Rechtsmittel sind von ergänzender Natur und schließen gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel nicht aus. 10 Abtretung Die Verkäuferin stimmt zu, dass die Vorteile der Bestimmungen in diesem Vertrag von der Käuferin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin auf ihre Rechtsnachfolger übertragen werden können, wobei die Zustimmung im Falle der Abtretung an die SGX Gesellschaft nicht versagt werden darf. VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 13 11 Salvatorische Klausel 11.1 Sollte ein Teil dieses Vertrages von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde für nichtig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, dann ist dieser Teil vom verbleibenden Teil des Vertrages abzutrennen, der in vollem gesetzlich zulässigen Umfang gültig, rechtmäßig und durchsetzbar bleibt. 11.2 Die Parteien vereinbaren, unter den Umständen gemäß Artikel 11.1 zu versuchen, eine nichtige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die im größtmöglichen Umfang dieselbe Wirkung haben soll, die die nichtige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gehabt hätte. Die Pflichten der Parteien im Rahmen einer nichtigen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung dieses Vertrages werden, während der Versuch unternommen wird, diese zu ersetzen, ausgesetzt. 12 Kosten und Auslagen Jede Partei hat ihre eigenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Verhandlungen, Vorbereitungen, der Ausführung, Erfüllung und Durchsetzung dieses Vertrages und im Hinblick auf die Erfüllung der Bedingungen in Artikel 4.1. zu tragen. 13 Gesamte Vereinbarung 13.1 Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und sämtliche Absprachen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. 13.2 Beide Parteien bestätigen und vereinbaren, dass sie sich durch Abschluss dieses Vertrages nicht auf Verträge, Erklärungen, Gewährleistungen, Stellungnahmen, Zusicherungen und Zusagen jeder Art (andere als die ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehene), stützen können, die von einer Person (einschließlich der Berater der Käuferin, der Berater der Verkäuferin, der Mitglieder der Gruppe der Käuferin, der Mitglieder der Gruppe der Verkäuferin und der Darlehensgeber der Käuferin) vor dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages gemacht oder abgegeben wurden, und ihnen steht kein(e) Recht oder Rechtsmittel bezogen hierauf zu. Alle durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht stillschweigend eingeschlossenen Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bestimmungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 13.3 Nichts in diesem Artikel 13 begrenzt oder schließt die Haftung wegen Betruges aus. 13.4 Mitglieder der Gruppe der Käuferin (ausgenommen die Käuferin), Mitglieder der Gruppe der Verkäuferin (ausgenommen die Verkäuferin), Berater der Käuferin, Berater der Verkäuferin und Darlehensgeber der Käuferin können die Bestimmungen in diesem Artikel 13 gemäß und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Contracts (Rights of Third Parties) Act von 1999 durchsetzen. 14 Änderungen Sofern in diesem Vertrag nicht anderweitig gestattet, sind Änderungen der Vertragsbestimmung nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen und von oder im Namen einer jeden Partei unterzeichnet werden. VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 14 15 Personengesellschaft Keine Bestimmung in diesem Vertrag läuft auf die Gründung einer Personengesellschaft oder eines Joint Venture jeder Art oder auf ein Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwischen den Parteien hinaus oder ist so zu verstehen, und keine der Parteien haftet für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern oder Vertretern der anderen Partei. 16 Weitere Zusicherungen 16.1 Auf Verlangen der Käuferin stellt die Verkäuferin auf ihre Kosten alle weiteren Dokumente aus und nimmt sämtliche Handlungen und Dinge vor, die die Käuferin fordern könnte, um das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Aktien zu erhalten, oder um der Käuferin anderweitig alle Vorteile aus diesem Vertrag zu verschaffen. 16.2 Auf Verlangen der Verkäuferin stellt die Käuferin auf ihre Kosten alle weiteren Dokumente aus und nimmt sämtliche Handlungen und Dinge vor, die die Verkäuferin fordern könnten, um das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den SGXnotierten Aktien zu erhalten, oder um der Verkäuferin anderweitig alle Vorteile aus diesem Vertrag zu verschaffen. 17 Wirkung der Erfüllung Die Bestimmungen dieses Vertrages (sofern sie nicht bei Erfüllung vollzogen wurden und sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig vorgesehen) bleiben nach und trotz Erfüllung in Kraft. 18 Vertraulichkeit 18.1 Beide Parteien vereinbaren, zu keiner Zeit für eigene Zwecke vertrauliche Informationen jeder Art entweder direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den geschäftlichen Angelegenheiten, Finanzen, Lieferanten, Kunden, Geschäftsvorgängen oder vertraglichen oder sonstigen Absprachen der anderen Partei zu nutzen, zu verbreiten oder eine Person zu veranlassen oder ihr zu ermöglichen, sich dieser bewusst zu werden, und alle Anstrengungen zu unternehmen, die Nutzung oder Offenlegung dieser zu verhindern und die Bestimmungen und den Vertragsgegenstand sowie die Verhandlungen zu diesem Vertrag sowie alle Informationen, die infolge des Vertragsschlusses erhalten wurden und sich auf die andere Partei beziehen, vertraulich zu behandeln. 18.2 Eine Partei darf Informationen, die sie normalerweise vertraulich zu behandeln hat, offenlegen, sofern: 18.2.1 dies erforderlich ist oder gesetzlich oder von einer zuständigen Körperschaft oder Regulierungsbehörde oder einer anerkannten Effektenbörse, bei der die Aktien dieser Partei notiert sind, gefordert wird; 18.2.2 dies erforderlich ist, die Interessen der offenlegenden Partei in gerichtlichen Verfahren zu schützen; VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 15 18.2.3 dies gegenüber einer Steuerbehörde im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten der offenlegenden Partei oder einem Unternehmen, das mit der offenlegenden Partei verbunden ist, erforderlich ist; 18.2.4 die Offenlegung gegenüber den fachlichen Beratern der offenlegenden Partei auf „Kenntnis-nur-bei-Bedarf“-Grundlage erfolgt; 18.2.5 die Information öffentlich zugänglich ist oder wird (ausgenommen im Falle der Verletzung dieses Vertrages), mit der Maßgabe, dass vor Offenlegung oder Nutzung der vertraulichen Informationen gemäß den Artikeln 18.2.1, 18.2.2 oder 18.2.3 die offenlegende Partei die andere Partei (soweit möglich) zu konsultieren und alle angemessenen Hinweise der anderen Partei zu berücksichtigen hat. 19 Ankündigungen 19.1 Es dürfen keine Ankündigungen, Rundschreiben oder Mitteilungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder aus dem vorliegenden Vertrag entstehende Angelegenheiten von oder im Namen einer Partei ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei gemacht oder verschickt werden, wobei die Einwilligung nicht ungerechtfertigt verweigert werden darf. 19.2 Die Beschränkungen in Artikel 19.1 finden nicht auf Stellungnahmen Anwendung, die gesetzlich oder von einer Regulierungsbehörde oder den Regelungen einer anerkannten Effektenbörse (einschließlich der Börse), bei der die Aktien der Verkäuferin notiert sind, gefordert werden, sofern diese Stellungnahme nur nach vorheriger Konsultation (sofern möglich und gesetzlich gestattet) mit der Verkäuferin abgeben wird. 20 Abschriften 20.1 Von diesem Vertrag können ein oder mehrere Abschriften ausgefertigt werden, wobei jede, sofern ausgefertigt, Bestandteil des Vertrages ist und die zusammen diesen Vertrag begründen. 20.2 Die Übermittlung einer Unterschriftenseite einer Abschrift per Telefax oder als AdobeTM Portable Document Format (PDF) per E-Mail gilt als Lieferung einer ausgefertigten Abschrift dieses Vertrages. Wird eine der Methoden unbeschadet der Gültigkeit des Vertrages angewendet, hat jede Partei der anderen ein Original dieser Seite möglichst bald im Anschluss zur Verfügung zu stellen. 21 Mitteilungen 21.1 Alle Mitteilungen oder anderen Kommunikationen, die im Rahmen dieses Vertrages zu machen sind, sind schriftlich und in englischer Sprache abzufassen und per Hand, Telefax, E-Mail, Einschreiben oder durch Kurier (unter Verwendung eines international anerkannten Kurierdienstes) jeder Partei zuzustellen, die den Empfang der Mitteilung oder der Kommunikation an die nachstehende Adresse fordert: 21.1.1 Käuferin: APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. Adresse: 20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur 069113 VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 16 Fax: N/A stets mit Kopie an: Virtus Law LLP, zu Händen von Allan Tan, 1 Raffles Place, #18-61, Tower 2, Singapur 048616; FAX: +65 6339 4991; E-Mail: [email protected], im Falle einer von der Verkäuferin an die Käuferin zu übersendenden Mitteilung, 21.1.2 Verkäuferin: TANTALUS RARE EARTHS AG Adresse: Nördliche Münchner Str. München, Deutschland. Fax: +49 89 69 39 60 68 16, D-82031, Grünwald, stets mit Kopie an: McGuireWoods London LLP, zu Händen von Jura Junnila, 11 Pilgrim Street, London EC4V 6RN, Vereinigtes Königreich; FAX: +44 207 632 1638; E-Mail: [email protected], im Falle einer von der Käuferin an die Verkäuferin zu übersendenden Mitteilung. 21.2 Alle Mitteilungen oder anderen Kommunikationen sind bei Empfang wirksam und gelten als wirksam zugegangen: 21.2.1 zum Zeitpunkt der Zustellung, sofern per Hand, Einschreiben oder mit Kurier zugestellt; 21.2.2 zum Zeitpunkt der Übertragung in lesbarer Form, sofern per Telefax übersandt; 21.2.3 zum Zeitpunkt der Übertragung, sofern per E-Mai übersandt, vorausgesetzt, dass der Empfänger jederzeit antwortet, um den Empfang zu bestätigen. Sofern die Zustellung oder Übertragung nach 17 Uhr an einem Arbeitstag oder an einem Tag erfolgt, der kein Arbeitstag ist, gilt die Zustellung als um 9 Uhr am folgenden Arbeitstag erfolgt. 21.3 Eine Partei darf ihre Adresse, E-Mail-Adresse, Faxnummer sowie den jeweiligen Empfänger im Sinne des Artikels 21.1 einer Person ändern, zu deren Händen Mitteilungen zu adressieren sind, indem sie die Mitteilung in Übereinstimmung mit diesem Artikel 21 der anderen Person zustellt. 22 Rechte Dritter Es liegt, soweit nicht ausdrücklich in Artikel 13.4 dieses Vertrages festgelegt, in der Absicht der Parteien dieses Vertrages, dass seine Bestimmungen von Personen, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, nicht gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act von 1999 durchsetzbar sein sollen. Zur Verzichtsänderung oder Beendigung eines Teils dieses Vertrages ist die Zustimmung Dritter nicht erforderlich. VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 17 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 23.1 Dieser Vertrag und alle außervertraglichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit ihm unterliegen in jeder Hinsicht englischem Recht und sind in Übereinstimmung mit diesem auszulegen. 23.2 Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von England und Wales über die ausschließliche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf alle Streitigkeiten verfügen, die (a) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, oder (b) sich auf außervertragliche Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag beziehen. 24 Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten 24.1 Jede Partei hat gelegentlich schriftlich eine Person, die in England und Wales ansässig ist (oder eine andere Person in England und Wales), als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, die Verfahrensmitteilungen Englischer Gerichte entgegennimmt („Zustellungsbevollmächtigter“). 24.2 Jede Partei erklärt unwiderruflich, dass ihr Schriftsätze, Urteile oder andere Verfahrensmitteilungen oder schriftliche Mitteilungen zugestellt werden, (a) wenn sie dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Partei unter der nachfolgend genannten Adresse übergeben wurden oder (b) in jeder anderen gesetzlich zulässigen Weise zugestellt wurden. Die Adresse und Kontaktdaten des jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten sind: 24.2.1 Für die Käuferin: [Innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum dieses Vertrages anzugeben] 24.2.2 Für die Verkäuferin: MWLAW Services Ltd, Zweites OG, 11 Pilgrim Street, London EC4V 6RN, Vereinigtes Königreich; Tel +44 207 632 1600; Fax: +44 207 632 1638 24.3 Sollte ein Zustellungsbevollmächtigter einer Partei nicht mehr existieren oder in England nicht mehr über ein Büro verfügen, an das Prozess- oder schriftliche Mitteilungen zugestellt werden können, verpflichtet sich die betroffene Partei in beiden Fällen und aus welchem Grund auch immer unverzüglich, eine andere Person oder Personen zu benennen, die in England oder Wales als ihr(e) Zustellungsbevollmächtigter/n im Sinne dieses Artikels auftreten kann/können und die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Ernennung in Kenntnis zu setzen. 24.4 Verstößt eine Partei gegen ihre Verpflichtungen in Artikel 24.3, ist die andere Partei berechtigt, eine Person ihrer Wahl zu benennen, die als Zustellungsbevollmächtigter auftritt und die vertragswidrig handelnde Partei unverzüglich schriftlich über die Ernennung in Kenntnis zu setzen. Dieser Vertrag wurde am auf Seite 1 oben zuerst genannten Datum unterzeichnet. VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 18 Unterschrieben von Markus Kivimäki, ordnungsgemäß für und im Namen der Tantalus Rare Earths AG bevollmächtigt Vorstand Unterschrieben von Thomas Hoyer, ordnungsgemäß für und im Namen der Tantalus Rare Earths AG bevollmächtigt Vorstand Unterschrieben von Jonathan Lim, ordnungsgemäß für und im Namen der Apphia Minerals SOF Pte. Ltd. bevollmächtigt LTD. Geschäftsführer VIRTUS\277691.1 - 11258381_3 Seite 94
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