Verkaufsvertrag Agusta A109E HB-XQE - Armasuisse

Eidgenössisches Departement für Verteidigung
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
armasuisse
Kompetenzbereich Luftfahrtsysteme
Verkaufsvertrag
Vertragsnummer:
Kredit Nr.:
NPL Nr./Vorgang:
abgeschlossen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
vertreten durch
armasuisse
Kasernenstrasse 19
3003 Bern
Telefon +41
Telefax +41
nachstehend bezeichnet als
Verkäuferin
und der Firma
Firmenbezeichnung
Telefon
Telefax
nachstehend bezeichnet als
Käuferin
betreffend
Verkauf von 1 (einem) zweimotorigen
Mehrzweckhelikopter Agusta A109E (S/N 11016)
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Ident.-Nr./Vers. 40016840850/01
MS ID/Vers. 35632/07
Aktenzeichen 321-08 / 08
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Artikel 1:
Artikel 2:
Artikel 3:
Artikel 4:
Artikel 5:
Artikel 6:
Artikel 7:
Artikel 8:
Artikel 9:
Artikel 10:
Artikel 11:
Artikel 12:
Artikel 13:
Artikel 14:
Artikel 15:
Artikel 16:
Vertragsleistung und Preis
Rechnungsstellung und Bezahlung
Termine und Verzug
Höhere Gewalt
Erfüllungsort/Eigentumsübergang/Risiko
Sachgewährleistung
Versicherung Vertragsleistung, Versandinstruktionen
Zollformalitäten, Bewilligungen
Haftung
Ansprechstellen
Vertragsbeilagen
Allgemeine Vertragsänderungen
Allfällige frühere Vereinbarungen
Rücktrittsrecht der Verkäuferin
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Inkrafttreten
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Präambel
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), nachstehend als BAZL bezeichnet, erneuert ihre
Helikopterflotte. Die armasuisse, das Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Beschaffung und Ausserdienststellung von komplexen Systemen, ist daher
vom BAZL mit dem Verkauf des Helikopters Agusta A109E beauftragt worden.
Die Käuferin beschafft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1 (einen) zweimotorigen
Mehrzweckhelikopter Agusta A109E gemäss Annex I des vorliegenden Vertrages. Die
Schweizerische Eidgenossenschaft wird hierbei durch die armasuisse vertreten.
Artikel 1: Vertragsleistung und Preis
1.1
1.1.1
1.1.2
Vertragsleistung ist 1 (ein) zweimotoriger Mehrzweckhelikopter Agusta A109E Serie
Nr. 11016 (zivile Immatrikulation HB-XQE) gemäss Beilage I, nachstehend Helikopter
genannt. Der Helikopter wird wie besehen (Occasion/flugtüchtig) und ohne Gewährleistung (siehe Artikel 6) übergeben.
Der Preis der Vertragsleistung gemäss
Artikel 1.1 beträgt
CHF/USD/EUR
8 % MwSt.
CHF/USD/EUR
1.1.3
CHF/USD/EUR
Total:
1.1.4
CHF/USD/EUR
Der Preis versteht sich ex works Bern-Belp Flugplatz, Schweiz (Incoterms 2010).
Der zu verkaufende Helikopter ist in gebrauchten Zustand und gemäss Bescheinigung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) lufttüchtig. Demontage- und
Überführungskosten gehen zu Lasten der Käuferin.
Artikel 2: Rechnungsstellung und Bezahlung
2.1
Der Vertragsgegenstand wird der Käuferin durch
armasuisse
Finanzbuchhaltung
Kasernenstrasse 19
CH-3019 Bern
unter Vermerk der relevanten Vertragsnummer in Rechnung gestellt.
2.2
Die Rechnungen sind zum Voraus wie folgt zu begleichen:
Bank:
Schweizerische Nationalbank, CH-8022 Zürich
Konto:
Eidg. Finanzverwaltung, 3003 Bern
CHF-IBAN:
CH71 0011 5001 5100 0290 2
EUR-IBAN:
CH37 0011 5001 5100 0710 3
USD-IBAN:
CH53 0011 5001 5100 0720 3
Bemerkungen
zu Gunsten armasuisse Beschaffung.
2.3
Die Verkäuferin behält sich ein Retentionsrecht auf dem Helikopter bis zur vollständigen Bezahlung gemäss Art. 2.2 durch die Käuferin vor.
2.4
Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen mahnt die Verkäuferin die Käuferin innert 30 Tagen schriftlich unter Gewährung eines Zahlungsaufschubs von 10 Tagen. Hat die Käuferin nach dieser Frist nicht bezahlt, ist die Verkäuferin berechtigt, vom
vorliegenden Vertrag jederzeit ganz oder teilweise soweit gesetzlich zulässig zurückzutreten. Schadenersatzansprüche der Verkäuferin bleiben vorbehalten.
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Artikel 3: Termine und Verzug
3.1
Die Vertragsleistung gemäss Artikel 1: Vertragsleistung und Preis wird innerhalb von
10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Vertrages erbracht.
3.2
Die Käuferin verpflichtet sich den Helikopter innerhalb 20 Arbeitstagen abzuholen. Gerät sie in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, alle ihr im Zusammenhang
mit der Lagerung/dem Unterhalt des Kaufgutes entstehenden Kosten der Käuferin zu
belasten.
3.3
Wird der Vertragsgegenstand gemäss Artikel 1, 30 Tagen nach Unterzeichnung des
vorliegenden Vertrages nicht übernommen, ist die Verkäuferin berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und frei darüber zu verfügen, ohne irgendwelche Entschädigung unter
welchem Rechtsmittel auch immer.
Artikel 4: Höhere Gewalt
4.1
Im Falle von Terminüberschreitungen infolge höherer Gewalt werden die Termine gemäss Artikel 3: Termine und Verzug entsprechend hinausgeschoben, im Maximum jedoch um 3Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2
Als höhere Gewalt gilt jeder äussere Umstand, dessen Eintritt trotz rechtzeitiger Anwendung aller zumutbaren Vorkehren nicht verhindert oder abgewendet werden konnte. Streik und Aussperrung gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ein Ausmass annehmen, welches die rechtzeitige Erbringung der Vertragsleistungen verunmöglicht.
4.3
Die bis zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt gelieferten Gegenstände
verbleiben im Eigentum der Käuferin sofern sie bezahlt sind. Eine diesbezügliche Vertragsrückabwicklung ist ausgeschlossen.
Artikel 5: Erfüllungsort/Eigentumsübergang/Risiko
5.1
Erfüllungsort ist ex works Bern-Belp Flugplatz, Schweiz (Incoterms 2010).
5.2
Die Verkäuferin übergibt der Käuferin gemäss Technischer Dokumentation (Beilage I)
einen gebrauchten, lufttüchtigen Helikopter, Zustand wie an Ort und Stelle besehen.
5.3
Eigentum und Risiko gehen nach gegenseitiger Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls (Beilage II) am Erfüllungsort (Artikel 5.1) auf die Käuferin über.
Artikel 6: Sachgewährleistung
6.1
Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie für die angegebenen Leistungsdaten. Die
Vertragsleistungen gemäss Artikel 1 werden geliefert und übergeben wie besehen
(Occasion). Die Verkäuferin übernimmt hiermit keine Garantie/Gewährleistung für die
Vertragsleistungen, unter welchem Rechtstitel auch immer. Für allfällige von der Käuferin an den Vertragsleistungen vorgenommene Modifikationen resp. Änderungen jeglicher Art trägt diese die alleinige Verantwortung.
Artikel 7: Versicherung Vertragsleistung, Versandinstruktionen
7.1
Die Verkäuferin schliesst keine Versicherung im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages ab. Es ist Sache der Käuferin etwaige Versicherung für die Vertragsleistung abzuschliessen.
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7.2
Die Käuferin übermittelt der armasuisse, Transport und Zoll, CH-3003 Bern (Email:
[email protected]) mindestens die folgenden Angaben, um die AusfuhrZollformalitäten rechtzeitig bereitstellen zu können:
 Übernahmedatum
 Angabe des Bestimmungsflughafen
 Voraussichtliches Ausfuhrzollamt
Artikel 8: Zollformalitäten, Bewilligungen
8.1
Alle Abgaben und Gebühren die auf schweizerischer Seite im Zusammenhang mit dem
Vollzug dieses Vertrages anfallen gehen zulasten der Verkäuferin. Alle Abgaben und
Gebühren die im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages ausserhalb der
Schweiz anfallen gehen zulasten der Käuferin. Die Verkäuferin organisiert darüber hinaus sämtliche Bewilligungen schweizerischer Behörden die im Zusammenhang mit
diesem Vertrag notwendig sind. Sämtliche Bewilligungen anderer Behörden ausserhalb
der Schweiz sind von der Käuferin auf deren Kosten beizubringen. Die Verkäuferin
übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeibringung einer Bewilligung entstehen.
8.2
Zur Einfuhr in das Empfängerland hat die Verkäuferin der Sendung falls anwendbar
eine den internationalen Abkommen entsprechende, von der Schweizer Zollverwaltung
abzustempelnde Warenverkehrsbescheinigung (EUR1) beizulegen oder eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Rechnung anzubringen.
Artikel 9: Haftung
9.1
Jede Partei ist für die Versicherung des von ihr im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Personals (Sozialversicherungen aller Art, gegebenenfalls Haftpflichtversicherung) selbst besorgt.
9.2
Für Schäden, die Beauftragte oder Personal der einen Partei der anderen Partei oder
deren Beauftragten und Personal im Zuge der Vertragserfüllung zufügen, haftet die
Schaden verursachende Partei nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten oder ihres Personals einschliesslich der Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen.
9.3
Die Parteien haften sich gegenseitg sowohl für vertraglich wie auch ausservertraglich
herbeigeführte Schäden bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ohne
Beschränkung. Die Verkäuferin haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für Folgen aus
dem Umgang mit gefährlichen Stoffen in Verbindung mit der Vertragsleistung. Bei geringerem Verschulden gilt bezüglich Verzug, Schlecht- und Nichterfüllung folgendes:
Die Haftungssumme der Verkäuferin ist auf den jeweiligen Vertragswert gemäss
Artikel 1: Vertragsleistung und Preis beschränkt.
9.4
Die Verkäuferin schuldet der Käuferin keine Entschädigung für entgangenen Gewinn.
Artikel 10: Ansprechstellen
10.1 Für alle Zwecke des vorliegenden Vertrages, einschliesslich der Übermittlung und Zustellung von Mitteilungen, Anfragen und dergleichen, lauten die Ansprechstellen:
für Verkäuferin:
Kasernenstrasse 19
3003 Bern
Tel: +41 31
Fax: +41 31
e-mail:
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für Käuferin:
Telefon:
Telefax:
e-mail:
Artikel 11: Vertragsbeilagen
11.1 Die nachstehend angeführten Beilagen bilden integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages:
Beilage I:
Technische Dokumentation
Beilage II:
Übernahmeprotokoll
11.2 Widersprechen sich Vertrag und Beilagen, gehen die Bestimmungen des Vertrages
jenen der Beilagen vor.
Artikel 12: Allgemeine Vertragsänderungen
12.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie in Form
von gegengezeichneten Nachträgen zum vorliegenden Vertrag vereinbart werden.
Artikel 13: Allfällige frühere Vereinbarungen
13.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen allfälligen mündlichen oder schriftlichen
Vereinbarungen der Parteien vor resp. ersetzen diese.
Artikel 14: Rücktrittsrecht der Verkäuferin
14.1 Die Verkäuferin ist berechtigt, vom vorliegenden Vertrag jederzeit ganz oder teilweise
soweit gesetzlich zulässig zurückzutreten. Der Rücktritt wird der Käuferin schriftlich
mitgeteilt.
14.2 Liegt bei einem Rücktritt kein wichtiger Grund vor, so gilt folgendes:
Die Käuferin hat in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung für ausgewiesene
Aufwendungen sowie einer angemessenen Gewinnmarge, sofern ein solcher Rücktritt
nicht auf ein Verschulden der Käuferin zurückzuführen ist.
14.3 Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für den nicht mehr auszuführenden Teil des
Vertrages besteht nicht.
14.4 Sämtliche Rücktrittskosten müssen von der Käuferin vollumfänglich begründet und
belegt werden. Die durch die Verkäuferin zu leistenden Zahlungen dürfen den Betrag
nicht übersteigen, welcher der Käuferin bei Erfüllung des gesamten Vertrages zustehen würde. Der Käuferin obliegt diesbezüglich eine Schadensminderungspflicht.
Artikel 15: Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Für die Entstehung, Abwicklung und Auslegung dieses Vertrages und seiner Anlagen
sind dessen Bestimmungen massgebend und subsidiär diejenigen des Schweizerischen Rechts, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Käuferin sowie des Wiener Kaufrechts werden ausdrücklich wegbedungen.
15.2 Für alle aus dem vorliegenden Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehenden
Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte von Bern zuständig.
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Artikel 16: Inkrafttreten
16.1 Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft, nachdem er beidseitig datiert und unterzeichnet ist
und sämtliche im Zusammenhang mit der Veräusserung des vorliegenden Vertragsgegenstandes erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen.
16.2 Die Käuferin kann aus dem Nichterlangen der notwendigen Bewilligungen und dem
Dahinfallen des Vertrages keinerlei Rechte gegen die Verkäuferin ableiten.
Name der Unternehmung
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Vorname Nachname
Funktion
Vorname Nachname
Funktion
, Datum:
armasuisse
Kompetenzbereich
Kompetenzbereich
Fachbereich
Fachbereich
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Vorname Nachname
Funktion
Vorname Nachname
Funktion
Bern, Datum:
7/7
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Aktenzeichen 321-08 / 08