QV-Prüfungsordnung 2016

Departement
Bildung und Kultur
Kommission für die Durchführung und Organisation der
Lehrabschlussprüfungen
Regierungsgebäude
9102 Herisau
[email protected]
www.ar.ch/berufsbildung
Tel. 071 353 67 12
Fax 071 353 64 97
Qualifikationsverfahren
2016
Prüfungsordnung
Schlussprüfung
Teilprüfung
Anlehren/Augenscheine
Nach Art. 25 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 11. Dezember 2007 (kant. BBV)
Kant. Prüfungskommission Qualifikationsverfahren
Präsident:
Zeller Ueli, Buchenstrasse 18, 9100 Herisau
Prüfungsleiterin:
Signer-Aepli Carina, Abteilung Berufsbildung AR, 9102 Herisau
Tel. 071 353 67 24 / [email protected]
Mitglieder:
Fässler Franz, Rinkenbach 33, 9050 Appenzell
Hugener Werner, Amt für Berufsbildung AI, 9050 Appenzell
Manser Albert, Dorfstrasse 5, 9108 Gonten
Nef Marlise, St. Gallerstrasse 65b, 9100 Herisau
Schläpfer Hanspeter, Rektor BBZ Herisau, 9100 Herisau
Vogt Peter, Abteilung Berufsbildung AR, 9102 Herisau
Seite 2 von 7
Weisungen für die Qualifikationsverfahren
Es gilt
•
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG)
•
Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV)
•
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
24. September 2007 (EG z. BBG)
•
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
11. Dezember 2007 (kant. BBV)
1.
Obligatorium
Jede lernende Person ist verpflichtet, das Qualifikationsverfahren abzulegen. Ein
Lohnabzug für die Zeit der Schlussprüfung ist nicht erlaubt.
2.
Verhinderung
Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Prüfungsteilen davon gelten
insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet. Die
Prüfungsleitung entscheidet über das weitere Vorgehen.
Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prüfungsleitung
telefonisch unter 071 353 67 24 umgehend zu orientieren. Der Grund der Verhinderung
muss bekannt gegeben werden. Bei Krankheit und Unfall ist ein Arztzeugnis zwingend
notwendig.
Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bei
unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert und nicht bestanden.
3.
Urlaub im Militärdienst
Kandidaten, die vor der Prüfung in die Rekrutenschule einrücken, teilen ihre Militäradresse
der Abteilung Berufsbildung AR, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, schriftlich mit. Sie
haben nach Erhalt des Prüfungsaufgebots bei ihrem militärischen Vorgesetzten ein
Gesuch um Urlaub einzureichen.
Seite 3 von 7
4.
Prüfungsvorschriften
Notwendige Materialien wie Papier und Unterlagen werden zur Verfügung gestellt.
Schreibzeug (Füllfeder, Kugelschreiber, Lineal, usw.) haben die Kandidaten und
Kandidatinnen selber mitzubringen. Lösungen mit Bleistift werden nur bewertet, wenn dies
ausdrücklich zugelassen oder verlangt wird.
Die zulässigen persönlichen Hilfsmittel werden im Zusammenhang mit der Prüfung bekannt
gegeben. Sie sind selbst mitzubringen. Während der Prüfungen ist der Austausch dieser Mittel
nicht gestattet.
Das Benutzen von elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Computer ist nur im
Ausnahmefall gemäss Hilfsmittelliste gestattet. Lösungswege sind auch bei erlaubter Nutzung
von elektronischen Hilfsmitteln aufzuzeigen.
In Zweifelsfällen und wenn keine anderen Weisungen bestehen, entscheiden die
Chefexpertinnen und – experten über die Verwendung von zulässigen Hilfsmitteln!
5.
Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften
Die Prüfungsorgane melden Verstösse an die Prüfungsleitung. Die Meldung erfolgt
schriftlich mit Beschreibung des genauen Hergangs. Die betroffene lernende Person wird
über die Meldung und deren Inhalt mündlich von den Prüfungsorganen informiert.
Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen die Anweisungen der
Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen durch die
Prüfungsleitung ergriffen werden:
•
Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des
Qualifikationsverfahrens.
•
Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Berufsattests oder
Ausweises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.
Wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde, hat die bei der Prüfungswiederholung
zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen.
Seite 4 von 7
6.
Kosten bei Fernbleiben, nicht antreten und Prüfungswiederholungen
Für das Fernbleiben und Zurücktreten des Qualifikationsverfahrens kann den Lernenden
der entstandene Aufwand bis maximal CHF 1'000.- in Rechnung gestellt werden.
Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin das Departement
Bildung und Kultur. Adresse: Kanton Appenzell Ausserrhoden, Departement Bildung und
Kultur, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
7.
Berufe mit eigenem AR-Expertenteam
Berufe/Fach:
Chefexperte/Chefexpertin:
Allgemeinbildung (AbU)
Koller Danuta, Herisau
Fleischfachmann/-frau EFZ
Wetter Markus, Gonten
Kaminfeger/in EFZ
Kast Ralph, Niederteufen
Kauffrau-/mann EFZ / Detailhandels-
Bossart Michael, Herisau
fachfrau-/mann EFZ
Polymechaniker/in EFZ
Ribi Thomas, Herisau
Schreiner/in EFZ
Koch Roland, Gonten
Zimmermann/Zimmerin EFZ
Manser Andreas, Appenzell
Wer einen Teil oder die ganze Prüfung in einem anderen Kanton absolvieren muss, wird
dazu vom jeweiligen Prüfungskanton direkt aufgeboten.
Seite 5 von 7
8.
Theoretische Prüfungen
Die theoretischen Prüfungen (z.B. Allgemeinbildung) finden in der Regel am Ort der
Berufsfachschule statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen erhalten das Aufgebot direkt
von der entsprechenden Berufsfachschule.
9.
Eigentum der Prüfungsarbeiten
Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Regel
derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekommen ist.
10. Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten
Kandidatinnen und Kandidaten, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die
Lehrbetriebe, sind nach Eröffnung des Prüfungsentscheides zur Einsichtnahme in die
gesamten Prüfungsunterlagen berechtigt. Auskünfte erteilt die Prüfungsleitung.
11. Auskünfte über Prüfungsergebnisse
Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten unterstehen der Schweigepflicht und
geben keine Ergebnisse über die Prüfungen bekannt. Auch telefonische Auskünfte
über Prüfungsergebnisse werden nicht erteilt! Sobald die Notenresultate bei der
Prüfungsleitung eintreffen, werden diese sofort weiterverarbeitet und dem Lehrbetrieb
geschickt. Einzelne Berufsverbände oder Berufsfachschulen führen gegen Ende der
Lehrzeit eigene Abschlussfeiern durch, an welchen die Resultate bekannt gegeben
werden.
12. Wiederholung
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie nach einem Jahr wiederholen, in Ausnahmefällen
nach einem halben Jahr. Wer die Wiederholungsprüfung wiederum nicht besteht, wird
frühestens nach einem weiteren Jahr zur dritten und letzten Prüfung zugelassen.
Bei Wiederholungen werden in der Regel nur die Fächer geprüft, in denen an der früheren
Prüfung eine ungenügende Note erreicht wurde. Auf Gesuch hin kann der Repetent
beziehungsweise die Repetentin auch die gesamte Prüfung wiederholen, wobei dann die
Noten der neuen Prüfung für die Festlegung des Ergebnisses massgebend sind.
Seite 6 von 7
13. Rechtsmittel
Gegen die Verfügungen des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung kann
innert 20 Tagen nach Erhalt beim Departement Bildung und Kultur (Adresse: Kanton
Appenzell Ausserrhoden, Departement Bildung und Kultur, Regierungsgebäude, 9102
Herisau) schriftlich Rekurs eingelegt werden. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
14. Eidg. Fähigkeitszeugnis / Eidg. Berufsattest
Wer die Schlussprüfung bestanden und die Grundbildung vertragsgemäss beendet hat,
erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bzw. das eidgenössische Berufsattest,
welches ihn berechtigt, sich als gelernten Berufsangehörigen zu bezeichnen.
15. Dank an die Expertenteams
Allen Prüfungsexpertinnen und -experten danken wir herzlich für ihren Einsatz und ihre
äusserst seriöse und objektive Arbeit.
Wir wünschen allen
Kandidatinnen und Kandidaten
viel Glück und Erfolg!
Die Prüfungsordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Kommission für die Durchführung und
Organisation der Lehrabschlussprüfungen
Ueli Zeller, Präsident
Carina Signer-Aepli, Prüfungsleiterin
Seite 7 von 7