Departement Bildung und Kultur Kommission für die Durchführung und Organisation der Lehrabschlussprüfungen Regierungsgebäude 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch/berufsbildung Tel. 071 353 67 12 Fax 071 353 64 97 Qualifikationsverfahren 2016 Prüfungsordnung Schlussprüfung Teilprüfung Anlehren/Augenscheine Nach Art. 25 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 11. Dezember 2007 (kant. BBV) Kant. Prüfungskommission Qualifikationsverfahren Präsident: Zeller Ueli, Buchenstrasse 18, 9100 Herisau Prüfungsleiterin: Signer-Aepli Carina, Abteilung Berufsbildung AR, 9102 Herisau Tel. 071 353 67 24 / [email protected] Mitglieder: Fässler Franz, Rinkenbach 33, 9050 Appenzell Hugener Werner, Amt für Berufsbildung AI, 9050 Appenzell Manser Albert, Dorfstrasse 5, 9108 Gonten Nef Marlise, St. Gallerstrasse 65b, 9100 Herisau Schläpfer Hanspeter, Rektor BBZ Herisau, 9100 Herisau Vogt Peter, Abteilung Berufsbildung AR, 9102 Herisau Seite 2 von 7 Weisungen für die Qualifikationsverfahren Es gilt • Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) • Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV) • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. September 2007 (EG z. BBG) • Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 11. Dezember 2007 (kant. BBV) 1. Obligatorium Jede lernende Person ist verpflichtet, das Qualifikationsverfahren abzulegen. Ein Lohnabzug für die Zeit der Schlussprüfung ist nicht erlaubt. 2. Verhinderung Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Prüfungsteilen davon gelten insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet. Die Prüfungsleitung entscheidet über das weitere Vorgehen. Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prüfungsleitung telefonisch unter 071 353 67 24 umgehend zu orientieren. Der Grund der Verhinderung muss bekannt gegeben werden. Bei Krankheit und Unfall ist ein Arztzeugnis zwingend notwendig. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert und nicht bestanden. 3. Urlaub im Militärdienst Kandidaten, die vor der Prüfung in die Rekrutenschule einrücken, teilen ihre Militäradresse der Abteilung Berufsbildung AR, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, schriftlich mit. Sie haben nach Erhalt des Prüfungsaufgebots bei ihrem militärischen Vorgesetzten ein Gesuch um Urlaub einzureichen. Seite 3 von 7 4. Prüfungsvorschriften Notwendige Materialien wie Papier und Unterlagen werden zur Verfügung gestellt. Schreibzeug (Füllfeder, Kugelschreiber, Lineal, usw.) haben die Kandidaten und Kandidatinnen selber mitzubringen. Lösungen mit Bleistift werden nur bewertet, wenn dies ausdrücklich zugelassen oder verlangt wird. Die zulässigen persönlichen Hilfsmittel werden im Zusammenhang mit der Prüfung bekannt gegeben. Sie sind selbst mitzubringen. Während der Prüfungen ist der Austausch dieser Mittel nicht gestattet. Das Benutzen von elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Computer ist nur im Ausnahmefall gemäss Hilfsmittelliste gestattet. Lösungswege sind auch bei erlaubter Nutzung von elektronischen Hilfsmitteln aufzuzeigen. In Zweifelsfällen und wenn keine anderen Weisungen bestehen, entscheiden die Chefexpertinnen und – experten über die Verwendung von zulässigen Hilfsmitteln! 5. Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften Die Prüfungsorgane melden Verstösse an die Prüfungsleitung. Die Meldung erfolgt schriftlich mit Beschreibung des genauen Hergangs. Die betroffene lernende Person wird über die Meldung und deren Inhalt mündlich von den Prüfungsorganen informiert. Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen die Anweisungen der Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen durch die Prüfungsleitung ergriffen werden: • Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Qualifikationsverfahrens. • Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Berufsattests oder Ausweises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses. Wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde, hat die bei der Prüfungswiederholung zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Seite 4 von 7 6. Kosten bei Fernbleiben, nicht antreten und Prüfungswiederholungen Für das Fernbleiben und Zurücktreten des Qualifikationsverfahrens kann den Lernenden der entstandene Aufwand bis maximal CHF 1'000.- in Rechnung gestellt werden. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin das Departement Bildung und Kultur. Adresse: Kanton Appenzell Ausserrhoden, Departement Bildung und Kultur, Regierungsgebäude, 9102 Herisau. 7. Berufe mit eigenem AR-Expertenteam Berufe/Fach: Chefexperte/Chefexpertin: Allgemeinbildung (AbU) Koller Danuta, Herisau Fleischfachmann/-frau EFZ Wetter Markus, Gonten Kaminfeger/in EFZ Kast Ralph, Niederteufen Kauffrau-/mann EFZ / Detailhandels- Bossart Michael, Herisau fachfrau-/mann EFZ Polymechaniker/in EFZ Ribi Thomas, Herisau Schreiner/in EFZ Koch Roland, Gonten Zimmermann/Zimmerin EFZ Manser Andreas, Appenzell Wer einen Teil oder die ganze Prüfung in einem anderen Kanton absolvieren muss, wird dazu vom jeweiligen Prüfungskanton direkt aufgeboten. Seite 5 von 7 8. Theoretische Prüfungen Die theoretischen Prüfungen (z.B. Allgemeinbildung) finden in der Regel am Ort der Berufsfachschule statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen erhalten das Aufgebot direkt von der entsprechenden Berufsfachschule. 9. Eigentum der Prüfungsarbeiten Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Regel derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekommen ist. 10. Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Kandidatinnen und Kandidaten, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die Lehrbetriebe, sind nach Eröffnung des Prüfungsentscheides zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen berechtigt. Auskünfte erteilt die Prüfungsleitung. 11. Auskünfte über Prüfungsergebnisse Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten unterstehen der Schweigepflicht und geben keine Ergebnisse über die Prüfungen bekannt. Auch telefonische Auskünfte über Prüfungsergebnisse werden nicht erteilt! Sobald die Notenresultate bei der Prüfungsleitung eintreffen, werden diese sofort weiterverarbeitet und dem Lehrbetrieb geschickt. Einzelne Berufsverbände oder Berufsfachschulen führen gegen Ende der Lehrzeit eigene Abschlussfeiern durch, an welchen die Resultate bekannt gegeben werden. 12. Wiederholung Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie nach einem Jahr wiederholen, in Ausnahmefällen nach einem halben Jahr. Wer die Wiederholungsprüfung wiederum nicht besteht, wird frühestens nach einem weiteren Jahr zur dritten und letzten Prüfung zugelassen. Bei Wiederholungen werden in der Regel nur die Fächer geprüft, in denen an der früheren Prüfung eine ungenügende Note erreicht wurde. Auf Gesuch hin kann der Repetent beziehungsweise die Repetentin auch die gesamte Prüfung wiederholen, wobei dann die Noten der neuen Prüfung für die Festlegung des Ergebnisses massgebend sind. Seite 6 von 7 13. Rechtsmittel Gegen die Verfügungen des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung kann innert 20 Tagen nach Erhalt beim Departement Bildung und Kultur (Adresse: Kanton Appenzell Ausserrhoden, Departement Bildung und Kultur, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Rekurs eingelegt werden. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. 14. Eidg. Fähigkeitszeugnis / Eidg. Berufsattest Wer die Schlussprüfung bestanden und die Grundbildung vertragsgemäss beendet hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bzw. das eidgenössische Berufsattest, welches ihn berechtigt, sich als gelernten Berufsangehörigen zu bezeichnen. 15. Dank an die Expertenteams Allen Prüfungsexpertinnen und -experten danken wir herzlich für ihren Einsatz und ihre äusserst seriöse und objektive Arbeit. Wir wünschen allen Kandidatinnen und Kandidaten viel Glück und Erfolg! Die Prüfungsordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Kommission für die Durchführung und Organisation der Lehrabschlussprüfungen Ueli Zeller, Präsident Carina Signer-Aepli, Prüfungsleiterin Seite 7 von 7
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