Aktienkaufvertrag - tantalus rare earths ag

Aktienkaufvertrag
Datum:
8. Dezember 2015
(1)
TANTALUS RARE EARTHS AG (im vorläufigen
Insolvenzverfahren)
(2)
APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD.
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Definitionen und Auslegung .....................................................................................2
2 Verkauf und Ankauf ............................................................................................. 10
3 Kaufpreis und Verwendung der Erlöse ..................................................................... 11
4 Bedingungen ..................................................................................................... 11
5 Vertragserfüllung ................................................................................................ 14
6 Garantien und Verpflichtungen des Verkäufers .......................................................... 16
7 Zusicherungen und Verpflichtungen des Käufers........................................................ 18
8 Beschränkung der Haftung des Verkäufers ............................................................... 18
9 Verzicht
...................................................................................................... 19
10 Abtretung
...................................................................................................... 19
11 Salvatorische Klausel ......................................................................................... 19
12 Kosten und Auslagen.......................................................................................... 20
13 Vollständige Vereinbarung ................................................................................... 20
14 Abweichungen .................................................................................................. 20
15 Partnerschaft .................................................................................................... 20
16 Weitere Zusicherungen ....................................................................................... 21
17 Wirkung der Erfüllung ........................................................................................ 21
18 Vertraulichkeit .................................................................................................. 21
19 Ankündigungen ................................................................................................. 22
20 Ausfertigungen ................................................................................................. 22
21 Mitteilungen ..................................................................................................... 22
22 Rechte Dritter .................................................................................................. 23
23 Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters ............................................................ 23
24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................. 24
25 Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten ........................................................ 24
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Aktienverkaufsvereinbarung
Datum: 8. Dezember 2015
zwischen:
(1)
TANTALUS RARE EARTHS AG (ISIN DE000A1MMFF4) mit registriertem Firmensitz
in Nördliche Münchner Str. 16, D-82031, Grünwald, München, Deutschland (der
„Verkäufer“) (im vorläufigen Insolvenzverfahren); und
(2)
APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. (Registernummer: 201024638W) mit
registriertem Firmensitz in 20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur
069113 (der „Käufer“).
Präambel
(A)
Der Verkäufer ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und seine Aktien
sind am Primärmarkt der Börse Düsseldorf (die „Börse“) notiert. Der Verkäufer ist
Eigentümer von 100 % des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens
(nachstehend definiert), welches wiederum zu 100 % Eigentümer der
Betreibergesellschaft (nachstehend definiert) ist. Als Aktiengesellschaft unterliegt der
Verkäufer den Regeln der Börse, einschließlich derer in Bezug auf die Weitergabe
kursrelevanter Informationen.
(B)
Am 16. Oktober 2015 hat der Vorstand (nachstehend definiert) des Verkäufers beim
Amtsgericht München einen Antrag auf die Einleitung eines vorläufigen
Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer (das „Vorläufige Insolvenzverfahren“)
gemäß der deutschen Insolvenzordnung (in der jeweils geltenden Fassung)
eingereicht. Am 4. November 2015 wurde mit Beschluss des Gerichts München ein
Vorläufiger Insolvenzverwalter (nachstehend definiert) bestellt. Die Aktien des
Verkäufers werden weiterhin an der Börse gehandelt.
(C)
Der Käufer ist ein in Singapur eingetragenes Unternehmen. Seine Aktionäre verfügen
gemeinsam über viele Jahre Erfahrung mit Investitionen in Mineralöl- und
Gasunternehmen sowie in Unternehmen im Bereich seltene Metalle und seltene
Mineralien. Der Käufer schafft einen Mehrwert für seine Beteiligungsgesellschaften
beispielsweise durch Beteiligung auf Vorstandsebene, Unterstützung bei wichtigen
Unternehmensinitiativen, Fördern strategischer Beziehungen und von Kontakten zu
börsennotierten Gesellschaften in Singapur, Hongkong und Australien für
Geschäftspartnerschaften oder Veräußerungszwecke.
(D)
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass etwa 700.000 EUR des Kaufpreises (wie
nachstehend definiert) vom Verkäufer (direkt oder über das Unternehmen) an die
Betreibergesellschaft zu zahlen sind.
(E)
Der Verkäufer hat eingewilligt, die Aktien gemäß den Fristen und Bedingungen dieser
Vereinbarung, wie nachstehend festgelegt, zu verkaufen, und der Käufer hat
eingewilligt, diese vom Verkäufer zu erwerben.
Aufgrund dessen wird Folgendes vereinbart:
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1
Definitionen und Auslegung
Sofern nicht mit dem Kontext unvereinbar oder anderweitig festgelegt:
1.1
haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:
„Jahresabschluss“ bezeichnet den zuletzt geprüften Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2014 und die Konzernabschlüsse für die zwei vorhergehenden
Geschäftsjahre der Gruppe zum 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013,
einschließlich der Kapitalflussrechnung, des Anhangs, des Prüfungsberichts zu diesen
Abschlüssen und des Jahresberichts für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember.
„Gesetz“ bezeichnet das Aktiengesetz 2006.
„Verfahren“ bezeichnet jegliche Beschwerden, Klagen, Klagegründe, Forderungen,
Prozesse, Schiedsverfahren, Untersuchungen, Audits (mit Ausnahme der jährlichen
Prüfung im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit), Verstoßmeldungen, Verfahren,
Streitsachen, Vorladungen, gerichtlichen Ladungen, Zwangsmaßnahmen oder
Ermittlungen jedweder Art, gleich ob zivil-, straf-, verwaltungsrechtlich oder
regulatorisch, nach Gesetz oder Billigkeitsrecht.
„Vertreter“ hat die in Absatz 25.1 angegebene Bedeutung.
„Behörde“ oder „Behörden“ bezeichnet alle regionalen, staatlichen, lokalen oder
ausländischen Regierungen oder politischen Unterabteilungen davon oder eventuelle
Vertretungen oder Organe solcher Regierungen oder politischen Unterabteilungen
davon, oder eventuelle selbstregulierende Organisationen oder andere nichtstaatliche Aufsichtsbehörden oder Quasi-Regierungsbehörden (sofern die Regeln,
Vorschriften oder Anordnungen solcher Organisationen oder Behörden Gesetzeskraft
haben), oder jegliche zuständigen Schiedsgerichte, Gerichte oder Tribunale.
„Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Geschäftstätigkeit der Exploration, Erforschung
und Entwicklung einer Lagerstätte ionischer tonartiger Seltener Erden in Madagaskar
gemäß der Explorationsgenehmigung und des beabsichtigten Betriebs, der
Produktion, Extraktion, Vermarktung und des Verkaufs für wirtschaftlichen Gewinn
derselben nach Ausstellung der notwendigen Genehmigungen sowie alle weiteren
Tätigkeiten neben und im Zusammenhang mit den vor.
„Werktag“ bezeichnet alle Tage mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen oder
öffentlichen Feiertagen, an denen die Banken in London, England und Düsseldorf,
Deutschland im Allgemeinen für die normale Banktätigkeit geöffnet sind.
„Firmen-GE“ bezeichnet jegliches Geistiges Eigentum, das Eigentum des Verkäufers,
des Unternehmens oder der Betreibergesellschaft ist oder von diesen genutzt wird
und für die Geschäftstätigkeit notwendig oder nützlich ist.
„Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung“ bezeichnet den Finanzfluss- und
Zahlungsplan, der vom Verkäufer im Sinne der Tilgung und Löschung der Schulden
des Verkäufers aufgestellt wurde, welche für die kurzfristige (maximal drei Monate)
Deckung
des
Bedarfs
an
Betriebskapitals
des
Verkäufers
und
der
Betreibergesellschaft fällig und zahlbar geworden sind, wobei dieser Plan vom
Vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt wurde.
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„Unternehmen“ bezeichnet Tantalum Holding (Mauritius) Ltd, ein in der Republik
Mauritius registriertes Unternehmen mit der Registernummer: 38 211 813.
„Vertragserfüllung“ bezeichnet die Ausführung des Verkaufs und Ankaufs der
Aktien gemäß Absatz 5.
„Bedingungen“ bezeichnet die Bedingungen gemäß Absatz 4.2.
„Satzung“ bezeichnet, mit Bezug auf den Verkäufer, das Unternehmen und die
Betreibergesellschaft,
die
jeweilige(n)
Satzung,
Geschäftsordnung,
Errichtungsunterlagen und Gründungsunterlagen.
„Fremdfinanzierung“ hat die in Absatz 7.1 angegebene Bedeutung.
„Offengelegt“ bezieht sich auf die Offenlegung, die gegenüber dem Käufer in dem
virtuellen Datenraum erfolgt, sowie auf das gesamte Material, das vom Verkäufer
gemäß den Börsenregeln veröffentlicht wird (einschließlich, ohne Einschränkungen,
des Prospekts vom 31. März 2015 (geändert durch die Ergänzung vom 16. April
2015) sowie aller anderen Unterlagen, die auf der Website des Verkäufers unter
www.tre-ag.com frei einsehbar sind), zusammen mit den Informationen, die dem
Käufer, dessen Vertretern und Beratern vom Verkäufer oder dessen Vertretern
und/oder Beratern im Zusammenhang mit dem Term Sheet und dieser Vereinbarung
schriftlich zur Verfügung gestellt wurden (auch in dieser Vereinbarung).
„Belastung“ bezeichnet eine Hypothek, eine Abgabe, ein Pfand, ein Pfandrecht, eine
Option, eine Einschränkung, ein Vorkaufsrecht, ein Bezugsrecht, Rechte oder
Interessen Dritter oder Belastungen oder Sicherheiten jeglicher Art, oder eine andere
Art von Präferenzregelung (einschließlich Regelungen zur Eigentumsübertragung
oder für den Eigentumsvorbehalt) mit ähnlicher Wirkung.
„Umwelt“ bezeichnet die natürliche und vom Menschen geschaffene Umwelt,
einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Medien:
a) Luft, einschließlich der Luft in einer natürlichen oder vom Menschen geschaffenen
Struktur oder einem Behälter im Boden, an Land, über oder unter der Erde;
b) Wasser, einschließlich Oberflächenwasser, Grundwasser, Küstenwasser und
Wasser in Abflüssen oder Kanalisationen; und
(c) Boden, einschließlich Landflächen, Erdreich, Untergrundschichten und aller
natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Strukturen oder Behälter im
Boden, an Land, über oder unter der Erde,
sowie alle lebenden Organismen (einschließlich Menschen) oder Ökosysteme, die von
diesen Medien gestützt werden.
„Umweltrecht“ bezeichnet alle Gesetze, die
Umweltangelegenheiten beziehen, beispielsweise:
(a)
sich
auf
die
Umwelt
oder
lokale (ggf. einschließlich der Gesetze von Madagaskar oder Mauritius),
nationale, europäische und internationale Gesetze; und
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(b)
Satzungen,
Vorschriften,
Anordnungen,
Verordnungen,
sonstiges
Sekundärrecht, Gewohnheitsrecht, Richtlinien, Abkommen und andere
Maßnahmen, Urteile und Beschlüsse von Gerichten oder Tribunalen,
Verfahrensregeln, Grundsätze, Rundschreiben, Leitlinien, Hinweise oder
Aufforderungen,
sofern dieses Recht zum Datum dieser Vereinbarung erlassen oder in Kraft
ist.
„Umweltlizenzen“ bezeichnet
Umweltrecht erforderlich sind.
jegliche
Genehmigungen,
die
gemäß
dem
„Umweltangelegenheiten“ bezeichnet alle Angelegenheiten in Bezug auf:
(a)
Verschmutzung oder Kontamination der Umwelt;
(b)
das Vorhandensein, die Existenz, die Entsorgung, die Freisetzung, das
Austreten, das Abladen, das Entweichen, das Ablassen, das Ausströmen, die
Migration oder die Emission von Abfällen oder Gefahrstoffen in der/die
Umwelt;
(c)
den Kontakt von Personen mit Gefahrstoffen; und/oder
(d)
die Erzeugung oder Existenz von Lärm, Vibrationen, Gerüchen, Strahlung,
Belästigungen nach Gewohnheitsrecht oder gesetzlichen Vorschriften
und/oder nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt.
„Börse“ hat die in Absatz (A) der Präambel angegebene Bedeutung.
„Vorstand“ bezeichnet
Zusammensetzung.
den
Vorstand
des
Verkäufers
in
der
jeweiligen
„Explorationsgenehmigung“
ist
die
Explorationslizenz,
welche
die
Betreibergesellschaft derzeit unter Konzession PR 6698 hält (Permis de Recherche);
diese deckt ein Projektgebiet in Universal Transverse Mercator (UTM), WGS 84, Zone
38 Südbereich 191457 mE, 8467897 mN ab. Die Koordinaten in WGS 84, Breitenund Längengrad, sind -13.8421, 48.1459 und lauten im lokalen LabordeKoordinatensystem 584898 (X), 1358752 (Y).
„Erste Zahlung“ hat die in Absatz 3.1.1 angegebene Bedeutung.
„Erste Gläubiger-Zahlung“ hat die in Absatz 3.2 angegebene Bedeutung.
„Gruppe“ bezeichnet
Betreibergesellschaft.
den
Verkäufer,
das
Unternehmen,
TPH
und
die
„Konzerngesellschaft“ bezeichnet entweder den Verkäufer, das Unternehmen, TPH
oder die Betreibergesellschaft.
„Hardware“ bezeichnet jegliche und alle Computer, Telekommunikations- und
Netzwerkausstattungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit genutzt
werden (einschließlich PCs, Großrechner, Server, Bildschirme, Terminals, Tastaturen,
Speicherplatten, Drucker, Kabel, verbundene und periphere elektronische Geräte,
jedoch mit Ausnahme der Software).
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„Gefahrstoff“ bezeichnet jegliche Substanzen (egal ob fest, flüssig oder gasförmig),
die allein oder in Kombination mit beliebigen anderen Substanzen die Umwelt
schädigen oder schädigen können oder wahrscheinlich eine belangbare Belästigung
verursachen, wie beispielsweise die folgenden Stoffe:
(a)
gefährliche, leichtflüchtige, giftige, ökotoxische oder radioaktive Stoffe;
(b)
infektiöse, fruchtschädigende,
Stoffe; oder
(c)
oxidierende, feuergefährliche oder ätzende Stoffe.
krebserregende
oder
erbgutschädigende
„Arbeitsschutzrecht“ bezeichnet alle Gesetze mit Bezug auf die Gesundheit und
Sicherheit von Personen, einschließlich:
(a)
lokale (ggf. einschließlich der Gesetze von Madagaskar oder Mauritius),
nationale, europäische und internationale Gesetze; und
(b)
Satzungen,
Vorschriften,
Anordnungen,
Verordnungen,
sonstiges
Sekundärrecht, Gewohnheitsrecht, Richtlinien, Abkommen und andere
Maßnahmen, Urteile und Beschlüsse von Gerichten oder Tribunalen,
Verfahrensregeln, Grundsätze, Rundschreiben, Leitlinien, Hinweise oder
Aufforderungen,
sofern dieses Recht zum Datum dieser Vereinbarung erlassen oder in Kraft ist.
„Arbeitsschutzgenehmigungen“ bezeichnet alle Genehmigungen, die gemäß dem
Arbeitsschutzrecht erforderlich sind.
„Geistiges Eigentum“ bezeichnet jegliche geistigen Eigentums- oder gewerblichen
Schutzrechte und Informationen, beispielsweise Bohrungsergebnisse (egal ob aus
Umwelt-, Wasserstrahl-, Kernprobe-, Infill- oder anderen Formen von Bohrungen),
Testergebnisse, Kernprobenergebnisse und Ergebnisse aus anderen Arten von
Probenahmen,
die
Ergebnisse
und Daten aus
allen geophysikalischen,
topografischen,
radiometrischen,
magnetischen
und
anderen
Arten
von
Untersuchungen
und
Testarbeiten
im
Hinblick
auf
Explorationsund
Erforschungsarbeiten
innerhalb
des
Lizenzgebiets;
Urheberrechte,
Persönlichkeitsrechte, Patente, eingetragene und nicht eingetragene Handels- und
Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Domainnamen, eingetragene und nicht
eingetragene Geschmacksmusterrechte, Datenbankrechte, Rechte an HalbleiterTopografien und Chipdesigns, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche und
geschützte Informationen und sonstige Rechte ähnlicher Art unter jedweder
Rechtsprechung sowie Anträge und Registrierungen für solche Rechte und
Verlängerungen und Erneuerungen davon unter jedweder Rechtsprechung und
jeglicher Firmenwert aus den vorstehenden.
„Insolvenzgericht“ bezeichnet das Amtsgericht München, von welchem das
Insolvenzverfahren des Verkäufers überwacht wird.
„EDV-Systeme“ bezeichnet die Hardware und die Software.
„Letzter Bilanzstichtag“ bezeichnet den 31. Dezember 2014.
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„Recht“ oder „Gesetze“ bezeichnen jegliche Satzungen, Gesetze, Verordnungen,
Vorschriften,
Regelungen,
Normen,
Verfassungen,
Abkommen,
das
Gewohnheitsrecht, Urteile, Beschlüsse und sonstigen gesetzlichen Anforderungen
oder Regeln jedweder Behörden und schließen ggf. auch das Bergbaurecht ein.
„Lizenzgebiet“ hat die Bedeutung, die in Absatz 8.4 von Anhang 2 (Garantien)
angegeben ist.
„Letzter Endtermin“ bezeichnet den 31. Januar 2016 oder eine andere Zeit bzw.
ein anderes Datum, die/das von den Parteien jeweils vereinbart wird.
„Wesentliche
nachteilige
Auswirkungen“
bezeichnet
alle
Ereignisse,
Vorkommnisse, Tatsachen, Zustände oder Veränderungen, die sich einzeln oder
zusammen erheblich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit, das Betriebsergebnis, die
Prognose, die finanzielle Situation oder Vermögenswerte des Verkäufers, des
Unternehmens und/oder der Betreibergesellschaft auswirken oder von denen dies
vernünftigerweise zu erwarten ist (einschließlich der Fähigkeit des Verkäufers, des
Unternehmens und/oder der Betreibergesellschaft, die Finanzhaushalts- und
Liquiditätsplanung in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Plänen der
Zahlungen, Ausgaben und Fristen auszuführen).
„Bergbaurecht“ bezeichnet die Bergbaugesetze und -vorschriften der Republik
Madagaskar (in der jeweils gültigen Fassung), die derzeit in dem 1999 erlassenen
Bergbaugesetzbuch und dessen Durchführungsverordnung enthalten sind (Gesetz Nr.
99-022 vom 19. August 1999, abgeändert durch Gesetz Nr. 2005-021 vom 17.
Oktober 2005 und Verordnung Nr. 2006-910 vom 19. Dezember 2006).
„Betreibergesellschaft“ bezeichnet Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L., ein in
Madagaskar ansässiges Unternehmen mit der Registernummer: 077013.
„Parteien“ bezeichnet die Parteien dieser Vereinbarung und „Partei“ bezeichnet
diese im Einzelnen.
„Genehmigung“ bezeichnet Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse Zulassungen,
Einwilligungen (einschließlich Vereinbarungen oder Privatverträgen mit privaten
Landbesitzern und lokalen Gemeinden, die Rechte an irgendwelchem Land aufgrund
von Abstammung, Erbfolge, indigener Herkunft oder anderweitig geltend machen),
Zertifikate,
Qualifizierungen,
Spezifikationen,
Registrierungen
und
andere
Autorisierungen, und die Einreichung einer Meldung (einschließlich von Änderungen
des Geltungsbereichs einer gültigen Genehmigung), eines Berichts oder einer
Beurteilung, die unter irgendeiner Gerichtsbarkeit für die wirksame Ausübung der
Geschäftstätigkeit, die Eigentümerschaft, den Besitz, die Besetzung oder die Nutzung
eines Vermögenswerts oder die Ausführung dieser Vereinbarung notwendig sind, und
eine Genehmigung, wie hierin definiert, umfasst auch die Explorationsgenehmigung.
„Pilotproduktion“ bezeichnet die Versuchsproduktion von etwa einer metrischen
Tonne von gemischten Seltenerdoxiden pro Produktionstag, basierend auf 200
Produktionstagen pro Kalenderjahr.
„Vorläufiges Insolvenzverfahren“ hat die in Absatz (B) der Präambel angegebene
Bedeutung.
Seite 6
„Vorläufiger Insolvenzverwalter“ bezeichnet Herrn Axel Bierbach von MüllerHeydenreich Bierbach & Kollegen, München, der mit einem Gerichtsbeschluss des
Insolvenzgerichts vom 4. November 2015 bestellt wurde und ausschließlich in seiner
Funktion als Vorläufiger Insolvenzverwalter des Verkäufers auftritt.
„Kaufpreis“ bezeichnet eine Gesamtsumme von drei Millionen siebenhunderttausend
Euro (3.700.000 EUR), von denen ungefähr 700.000 EUR in die Betreibergesellschaft
eingezahlt werden (direkt oder über das Unternehmen) (das „Leave-In“).
„Aktien“ bezeichnet die Anzahl an Stammaktien, die der Verkäufer an dem
Unternehmen hält, welche zum Datum der Vertragserfüllung sechzig Prozent (60 %)
des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens repräsentiert.
„SGX-ST“ bezeichnet die Singapore Exchange and Securities Trading Limited (Börse
und Effektenhandel Singapur).
„SGX-Unternehmen“ bezeichnet ein an der Börse SGX-ST notiertes Unternehmen,
mit dem der Käufer eine Absichtserklärung (MOU) (oder eine ähnliche Vereinbarung)
abgeschlossen hat oder abschließen wird, unter welcher vorgesehen ist, dass das
SGX-Unternehmen die Aktien vom Käufer ankauft.
„Software“ bezeichnet alle Computerprogramme, Betriebssysteme und sonstige
Software, die von dem Unternehmen und der Betreibergesellschaft genutzt werden
oder die auf den EDV-Systemen des Verkäufers installiert ist, wobei jedoch das
Unternehmen und/oder die leitenden Angestellten und Mitarbeiter der
Betreibergesellschaft darauf zugreifen bzw. sie nutzen.
„Tochtergesellschaft“ bezeichnet ein Tochterunternehmen des Verkäufers oder des
Käufers.
„Begründete Forderung“ bezeichnet eine Forderung aufgrund eines Verstoßes
gegen die Garantien, welche:
(a)
von den Parteien der Forderung schriftlich vereinbart wurde, sowohl
hinsichtlich der Haftung als auch der Höhe; oder
(b)
von einem zuständigen Gericht endgültig entschieden wurde, ohne dass für
diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden können, oder wobei ein
Widerspruch der Parteien aufgrund der Ausschlussfrist oder aus anderen
Gründen ausgeschlossen ist.
„Aufsichtsrat“ bezeichnet den Aufsichtsrat des Verkäufers in der jeweiligen
Zusammensetzung.
„Steuer“ bezeichnet:
(a)
alle Steuern, Abgaben und Gebühren, alle Abgaben oder Gebühren
steuerartiger Natur und alle Einbehalte oder Abzüge im Hinblick darauf oder im
Zusammenhang damit, einschließlich der Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer, Erbschaftssteuer, Stempelsteuer, Stamp Duty
Reserve Tax (Transaktionssteuer), Stamp Duty Land Tax (Grunderwerbssteuer), nationaler Versicherungsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer und aller sonstigen Steuern auf das Netto- oder Bruttoeinkommen,
Seite 7
Gewinne oder Einkünfte (angenommene wie tatsächliche), Erlöse, Umsätze,
Umsatzerlöse,
Nutzung,
Gewerbe,
Entwicklung,
Lizenzbetriebe
oder
Beschäftigung,
in jedem Fall unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder anderswo
anfallen und unabhängig davon, ob diese direkt oder primäre gegenüber dem
Unternehmen oder einer Konzerngesellschaft oder einer anderen Person
erhoben werden und davon, ob eventuelle Summen davon für irgendwelche
Personen erstattungsfähig sind; und
(b)
jegliche Zinsen, Bußgelder, Strafzahlungen oder Aufschläge in Bezug auf eine
der Angaben unter (a) oben oder auf eine Nichteinhaltung von Verfahrensoder sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit einer der Angaben unter
(a) oben.
„Steuerbehörde“ bezeichnet die nationale Finanzbehörde der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Mauritius und der Republik Madagaskar und alle anderen
Regierungs- oder sonstigen Behörden, die für die Erhebung von Steuern in
Deutschland, Mauritius, Madagaskar oder anderswo zuständig sind.
„Term Sheet“ bezeichnet das bestimmte Term Sheet vom 16. November 2015,
welches mit Zustimmung des Vorläufigen Insolvenzverwalters zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen wurde.
„TPH“ bezeichnet Tantalum Property Holding Company, ein in Mauritius ansässiges
Unternehmen mit der Registernummer: 127017 C1/GBL.
„Stimmbindungsvereinbarung“ hat die in Absatz 4.1.2(b) angegebene Bedeutung.
„Garantien“ meint die in Anhang 2 aufgeführten Zusicherungen und Garantien.
1.2
Verweise auf Gesetze beziehen sich auf die Gesetze des betreffenden Landes und
beinhalten eventuell darunter erlassene Rechtsverordnungen oder Vorschriften und
Verweise auf Gesetze oder Rechtsverordnungen im Ganzen oder Teile davon
umfassen auch Gesetzesänderungen oder Wiederinkraftsetzungen, die jeweils gültig
sind.
1.3
Verweise auf die Präambel, Klauseln und die Aufstellungen und Anhänge beziehen
sich auf die Präambel, Klauseln und die Aufstellungen und Anhänge dieser
Vereinbarung, und jegliche Verweise auf einen Unterabsatz oder einen Absatz
beziehen sich auf den entsprechenden Unterabsatz oder Absatz der Klausel oder der
Aufstellung oder des Anhangs, in dem er vorkommt. Die Aufstellungen, Anhänge und
die Präambel sind Bestandteil dieser Vereinbarung und haben die gleiche Wirkung,
als wären sie vollständig im Text dieser Vereinbarung enthalten, und jegliche
Verweise auf diese Vereinbarungen beinhalten auch die Aufstellungen, Anhänge und
die Präambel.
1.4
Wörter, die ein Geschlecht beinhalten, schließen auch alle anderen Geschlechter ein.
1.5
Verweise auf Personen umfassen natürliche Personen, juristische Personen, Firmen,
Partnerschaften, nicht eingetragene Vereine, Regierungen, Stiftungen und
Treuhandgesellschaften (in jedem Fall unabhängig davon, ob sie eine eigene
Rechtspersönlichkeit haben).
Seite 8
1.6
Der Singular umfasst auch den Plural und umgekehrt.
1.7
Das Inhaltsverzeichnis und die Überschriften der Klauseln dienen nur der einfacheren
Lesbarkeit für die Parteien und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der
Vereinbarung.
1.8
Verweise
auf rechtliche
Begriffe
oder Konzepte
des
englischen oder
Gewohnheitsrechts sind mit Bezug auf andere Rechtsprechungen als England so
auszulegen, dass sie die Regelungen umfassen, welche in dieser Rechtsprechung
dem englischen rechtlichen Begriff oder Konzept am nächsten kommen.
1.9
Verweise auf Uhrzeiten und Tage beziehen sich auf London, englische Zeit.
1.10
Jegliche Verpflichtungen, nichts zu tun, beinhalten eine Verpflichtung, die Ausführung
dieser Handlung auch nicht zu dulden, zu erlauben oder zu veranlassen, sofern dies
in der Macht der betreffenden Person steht, die diese Handlung verhindern soll.
1.11
Alle Formulierungen, die mit den Worten „einschließlich“, „beispielsweise“,
„insbesondere“
oder
einem
ähnlichen
Ausdruck
beginnen,
sind
als
veranschaulichend zu betrachten und schränken den Sinn der Worte vor diesen
Ausdrücken nicht ein.
1.12
„Tochtergesellschaft“ oder „Beteiligungsgesellschaft“ haben jeweils die
Bedeutung, die in § 1159 des Gesetzes vorgegeben ist, und im Sinne dieser
Definition wird eine Person als Mitglied einer anderen Person behandelt, wenn ihre
Anteile an der anderen Person im Namen (i) ihres Bevollmächtigten, (ii) einer
anderen Person (oder deren Bevollmächtigten) entweder als Sicherheit oder im
Zusammenhang mit der Übernahme von Sicherheiten über diese Anteile registriert
sind.
1.13
Das Wort „Gesellschaft“ („company“), mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich auf
das Unternehmen bezieht, umfasst jegliche juristischen Personen, Partnerschaften,
Betriebe oder andere Personenmehrheiten, egal ob es sich um eine
Kapitalgesellschaft handelt oder nicht [und ob sie zum Datum dieser Vereinbarung
bereits bestehen oder nicht].
1.14
Falls eine Aussage durch die Formulierung „nach Kenntnis des Verkäufers“ oder
„nach bestem Wissen, Kenntnisstand und Gewissen des Verkäufers“ oder
einen ähnlichen Ausdruck eingeschränkt wird, so umfasst diese Aussage eine
zusätzliche Aussage, dass sie nach ordnungsgemäßer und sorgfältiger Erkundigung
des Verkäufers getätigt wurde und der Verkäufer angemessene Anstrengungen
unternommen hat, um sicherzustellen, dass alle in dieser Aussage enthaltenen
Informationen korrekt sind.
1.15
Verweise auf die Entschädigung einer Person durch eine der Parteien beziehen sich
auf die Entschädigung nach Steuern.
1.16
Verweise auf eine Entschädigung oder die Berechnung einer Zahlung nach Steuern
bedeutet, dass, sofern von dem zahlbaren Betrag Steuern einzubehalten oder
abzuziehen sind oder dieser durch den Empfänger der Zahlung zu versteuern ist, die
Zahlung so zu erhöhen ist, dass nach der Berechnung von:
Seite 9
1.16.1
jeglichen Steuern, die von dieser Zahlung einzubehalten oder abzuziehen
sind, und der so darauf zu berechnenden Steuer (auch auf den erhöhten
Betrag); und
1.16.2
jeglichen Steuerguthaben, Rückzahlungen oder Erleichterungen, auf die der
Empfänger ausschließlich aufgrund des Gegenstands der Zahlung Anspruch
hat (die so anrechenbare Steuersumme und die Summe des
Steuerguthabens, der Rückzahlung oder Erleichterung sind vom Empfänger
angemessen und im guten Glauben zu ermitteln und dem Zahler gegenüber
auszuweisen), der Empfänger der Entschädigung sich in keiner besseren
oder schlechteren Position befindet, als er es ohne eine solche Steuer, ein
solches Steuerguthaben, eine Rückzahlung oder Erleichterung gewesen
wäre.
1.17
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben oder vereinbart, haben Zahlungen,
bei denen die Auszahlung an einem bestimmten Datum veranlasst wird, mit
Wertstellung um 15.00 Uhr an diesem Datum zu erfolgen und alle gemäß dieser
Vereinbarung zu tätigenden Zahlungen haben per elektronischem Zahlungsverkehr
(in sofort verfügbaren Mitteln in Euro) auf das Konto zu erfolgen, das zuvor von der
Partei, welche die Zahlung erhalten soll, mitgeteilt wurde. Falls das entsprechende
Konto nicht mitgeteilt wurde, lautet das Konto des Verkäufers wie in Absatz 5.4.1
angegeben.
2
Verkauf und Ankauf
2.1
Der Verkäufer verkauft die Aktien als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer und
mit voller Zusicherung der Eigentumsrechte und der Käufer kauft die Anteile frei von
jeglichen Belastungen, zusammen mit allen Rechten, die zur Vertragserfüllung oder
danach damit verbunden sind oder ihm daraus zustehen.
2.2
Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kauf der Aktien abzuschließen, sofern der Kauf
aller Aktien nicht gleichzeitig abgeschlossen wird, aber der Abschluss des Kaufs eines
Teils der Aktien berührt nicht die Rechte des Käufers im Hinblick auf seine Rechte an
den anderen Aktien.
2.3
Bis spätestens zur Vertragserfüllung verzichtet der Verkäufer auf eventuelle Rechte
oder Einschränkungen in Bezug auf die Aktien, die gemäß der Gründungsurkunde des
Unternehmens oder anderweitig vorliegen und die ihm oder einer anderen Person
gewährt wurden, oder willigt ein, deren Aufhebung zu veranlassen.
2.4
Das gesamte Firmen-GE, das Eigentum des Verkäufers ist und für die Ausübung der
Geschäftstätigkeit notwendig oder wünschenswert ist, wird zusammen mit dem Kauf
der Aktien mit der Vertragserfüllung ohne weitere Gegenleistung an das
Unternehmen oder die Betreibergesellschaft übertragen, verkauft und abgetreten
(nach Anweisung des Käufers). Sofern die Übertragung, der Verkauf oder die
Abtretung von Teilen des Firmen-GE nicht möglich ist, erteilt der Verkäufer nach der
Vertragserfüllung eine exklusive Lizenz an das Unternehmen bzw. die
Betreibergesellschaft für die Nutzung des nicht übertragenen, verkauften oder
abgetretenen Firmen-GE auf gebührenfreier Basis für einen Zeitraum von mindestens
fünfundzwanzig (25) Jahren ab dem Datum der Vertragserfüllung.
Seite 10
3
Kaufpreis und Verwendung der Erlöse
3.1
Der Kaufpreis der Aktien ist in bar in der folgenden Art und Weise zu zahlen:
3.1.1
Zum Datum dieser Vereinbarung, vorbehaltlich Absatz 4.1 unten, zahlt der
Käufer
dem
Verkäufer
eine
Summe
von
einer
Million
dreihundertfünfzigtausend Euro (1.350.000 EUR) („Erste Zahlung“) auf das
folgende Konto:
RA Axel W. Bierbach / Tantalus Rare Earths AG
Deutsche Bank PGK AG, Kto.-Nr.: 507153510, BLZ: 70070024
IBAN: DE77 7007 0024 0507 1535 10
BIC: DEUTDEDBMUC
3.1.2
Mit der Vertragserfüllung ist eine weitere Summe von zwei Millionen Euro
(2.000.000 EUR) („Finale Zahlung“) vom Käufer an den Verkäufer zu
zahlen,
wobei der Verkäufer bestätigt, dass eine Summe von dreihundertfünfzigtausend Euro
(350.000 EUR) nach dem Abschluss des Term Sheets an den Verkäufer gezahlt und
durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entgegengenommen wurde.
3.2
Die Erlöse aus der Ersten Zahlung sind vom Verkäufer für folgenden Zweck zu
nutzen:
3.2.1
Tilgung der Schulden (die unmittelbar fällig sind) gegenüber bestimmten
Gläubigern des Verkäufers, des Unternehmens und der Betreibergesellschaft
(„Gläubiger der Ersten Zahlung“), eine Liste all dieser Gläubiger der
Ersten Zahlung mit den jeweils an diese Gläubiger zu zahlenden Beträgen,
zusammen mit einer Beschreibung der Art der Forderungen, ist in Teil 1 von
Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt;
3.2.2
Zahlung der Gebühren und Auslagen des Vorläufigen Insolvenzverwalters
(wie vom Insolvenzgericht festgelegt); und
3.2.3
das benötigte Umlaufkapital des Verkäufers.
Diese Verwendung der Erlöse wird in der Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung
einzeln aufgeführt, welche dem Käufer vom Verkäufer gemäß Absatz 4.1.1
bereitgestellt wird.
4
Bedingungen
4.1
Gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Vereinbarung:
4.1.1
bestätigt der Vorläufige Insolvenzverwalter dem Käufer schriftlich, dass
nach Erhalt der Ersten Zahlung für die Verteilung der Erlöse hieraus in
Übereinstimmung mit der Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung der
Verkäufer in der Lage sein wird, einen Antrag für die Einstellung des
vorläufigen Insolvenzverfahrens zu stellen und dass der Vorläufige
Insolvenzverwalter keine Einwände gegen die Stellung dieses Antrags durch
den Verkäufer hat; und
4.1.2
übermittelt der Verkäufer Folgendes an den Käufer:
Seite 11
4.2
(a)
einen von allen Mitgliedern des Vorstands unterzeichneten
Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einstellung des vorläufigen
Insolvenzverfahrens empfohlen und genehmigt wird; dieser Antrag
ist spätestens sieben (7) Tage ab dem Datum dieser Vereinbarung
beim Insolvenzgericht einzureichen;
(b)
eine schriftliche Bestätigung (formal und inhaltlich für den Käufer
akzeptabel) von allen wesentlichen Gläubigern des Verkäufers und
der Betreibergesellschaft (mit Ausnahme der Gläubiger der Ersten
Zahlung), dass keiner von ihnen in einem Zeitraum von sechs (6)
Monaten ab dem Datum der Vereinbarung Gerichtsverfahren oder
Insolvenzverfahren
gegen
den
Verkäufer
bzw.
die
Betreibergesellschaft einleiten wird;
(c)
eine schriftliche Verpflichtung formal und inhaltlich für den Käufer
akzeptabel), die von jedem einer Anzahl der Aktionäre (jeweils eine
„Stimmbindungsvereinbarung“) des Verkäufers unterzeichnet
wurde (die zusammen mindestens 75,1 % des ausgegebenen
Aktienkapitals des Verkäufers halten), dass jeder von ihnen allen in
dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen zustimmen wird;
und
(d)
die Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung.
Die Vertragserfüllung unterliegt der Erfüllung der folgenden Bedingungen bis zu dem
für die jeweilige Bedingung festgelegten Datum (wie angegeben) oder, falls kein
Datum angegeben ist, bis spätestens zum Letzten Endtermin, sofern der Käufer bzw.
der Verkäufer nicht durch eine Mitteilung, wie nachstehend vorgesehen, darauf
verzichtet:
4.2.1
Fassung eines Beschlusses durch die Mitglieder des Aufsichtsrates und des
Vorstands des Verkäufers, mit dem diese Vereinbarung und deren
Umsetzung empfohlen und genehmigt werden;
4.2.2
Fassung eines Beschlusses durch die Aktionäre des Verkäufers in einer
Hauptversammlung, mit dem diese Vereinbarung und deren Umsetzung
genehmigt wird, wobei zur Kenntnis genommen wird, dass der Verkäufer
eine solche außerordentliche Versammlung der Aktionäre erst einberufen
darf, nachdem der Käufer und der Verkäufer eine endgültige
Aktionärsvereinbarung mit Bezug auf die von ihnen gehaltenen Anteile an
dem Unternehmen abgeschlossen haben;
4.2.3
zufriedenstellende
Ergebnisse
der
rechtlichen,
finanziellen
und
wirtschaftlichen Due-Diligence-Prüfungen für den Käufer (nach dessen
eigenem Ermessen), welche bis zum 14. Dezember 2015 abgeschlossen sein
müssen;
4.2.4
Erlassen einer antragsgemäßen Verfügung durch das Insolvenzgericht, dass:
(a)
der Verkäufer aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren entlassen
wurde und diese Entlassung im deutschen Handelsregister
eingetragen wurde; und
Seite 12
(b)
der vorläufige Insolvenzverwalter nach der Entlassung des
Verkäufers aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren aus seinem
Amt entlassen wurde;
4.2.5
Kapitalisierung aller Außenstände, die das Unternehmen dem Verkäufer
schuldet (zum oder vor dem Datum der Vereinbarung) und Umwandlung in
neue Stammaktien des Unternehmens;
4.2.6
kein Vorliegen wesentlicher nachteiliger Veränderungen der Prognosen, des
operativen Geschäfts (einschließlich eventueller Veränderungen der
Aktienkapitalstruktur) und der Finanzlage des Unternehmens und der
Betreibergesellschaft, einschließlich, ohne Einschränkungen, keines Antrags
auf Liquidation oder Einleitung ähnliches Verfahren gegen jedes der
Unternehmen; und
4.2.7
Fassung eines Beschlusses durch die Geschäftsführer und Mitglieder des
Käufers, mit dem diese Vereinbarung und deren Umsetzung empfohlen und
genehmigt werden.
4.3
Der Käufer kann mit einer schriftlichen Mitteilung an den Verkäufer ganz oder
teilweise auf eine der Bedingungen laut Absatz 4.2.1 bis Absatz 4.2.6 verzichten.
4.4
Der Verkäufer kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer ganz oder
teilweise auf eine der Bedingungen laut Absatz 4.2.7 verzichten (oder im Fall von
Absatz 4.2.3 einem späteren Datum zustimmen).
4.5
Der Verkäufer hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um
sicherzustellen, dass die Bedingungen laut den Absätzen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.4, 4.2.5
und 4.2.6 so schnell wie möglich und in jedem Fall bis spätestens zum letzten
Endtermin erfüllt werden. Der Verkäufer hält den Käufer über den Fortschritt zur
Erfüllung der Bedingungen laut diesen Klauseln auf dem Laufenden.
4.6
Der Käufer hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen um
sicherzustellen, dass die Bedingungen laut Absatz 4.2.7 so schnell wie möglich und in
jedem Fall bis spätestens zum letzten Endtermin erfüllt werden. Der Käufer hält den
Verkäufer über den Fortschritt zur Erfüllung der Bedingung laut diesem Absatz auf
dem Laufenden.
4.7
Falls nicht alle dieser Bedingungen (mit Ausnahme der Erfüllungen, auf die gemäß
den Bedingungen dieser Vereinbarung verzichtet wurde) bis spätestens zum letzten
Endtermin erfüllt wurden, wird diese Vereinbarung mit Wirkung ab diesem Datum
beendet.
4.8
Falls dieser Vertrag gemäß Absatz 4.7 beendet wird, enden die Pflichten der Parteien
automatisch, mit der Ausnahme, dass die Rechte und Pflichten der Parteien, die bis
zur Vertragsbeendigung erwachsen sind, weiter Bestand haben, darunter diejenigen
gemäß den Absätzen 1 (Definitionen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und
Auslagen), 13 (vollständige Vereinbarung), 14 (Abweichungen), 18 (Vertraulichkeit),
19 (Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 24 (anwendbares
Recht).
Seite 13
5
Vertragserfüllung
5.1
Die Vertragserfüllung erfolgt an einem von den Parteien einvernehmlich vereinbarten
Ort, an dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem alle der Bedingungen erfüllt
wurden oder darauf verzichtet wurde.
5.2
Zur Vertragserfüllung übermittelt der Verkäufer Folgendes an den Käufer:
5.3
5.4
5.2.1
eine Urkunde über die Übertragung von Anteilen mit Bezug auf die Aktien,
die ordnungsgemäß zugunsten des Käufers (oder einer vom Käufer
benannten Person) in einem Format ausgestellt wurde, welches der Dritten
Verordnung des Gesetzes über die Registrierungspflicht von Mauritius
(Registration Duty Act) („Registrierungsgesetz von Mauritius“)
entspricht und gemäß Artikel 36(h) des Registrierungsgesetzes von
Mauritius ausgefüllt wurde, zusammen mit einer Vollmacht oder einer
anderen Autorisierung für die Ausführung dieser Übertragung und den
Verzichts- oder Einwilligungserklärungen, die der Käufer eventuell benötigt,
damit der Käufer oder die von ihm benannte(n) Person(en) als Inhaber der
Aktien eingetragen werden können;
5.2.2
Belegdokumente, welche die Erfüllung der Bedingungen laut den Absätzen
4.2.1, 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.5 nachweisen;
5.2.3
die
weiteren
Unterlagen
(einschließlich
Verzichtsoder
Einwilligungserklärungen der betreffenden Parteien),
die
eventuell
erforderlich sind, die ordnungsgemäßen Eigentumsrechte der Aktien
anzugeben und es dem Käufer oder die von ihm benannte(n) Person(en) zu
ermöglichen, ihr eingetragener Inhaber zu werden;
5.2.4
eine Kopie des Protokolls der in Absatz 5.3 erwähnten Versammlung; und
5.2.5
eine ordnungsgemäß vom Verkäufer unterzeichnete Übertragungs- oder
Abtretungsvereinbarung oder eine Lizenzvereinbarung, mit der das FirmenGE an das Unternehmen oder die Betreibergesellschaft übertragen oder
abgetreten wird, in der Form und mit den Inhalten gemäß dem Entwurf der
Übertragungs- und Abtretungsurkunde, der dieser Vereinbarung als Anhang
A beigefügt wird.
Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass zur Vertragserfüllung eine Versammlung des
Vorstands des Unternehmens abgehalten wird, bei der die Geschäftsführer:
5.3.1
die Eintragung der Übertragung laut Absatz 5.2.1 (unter der Bedingung,
dass sie ordnungsgemäß abgezeichnet wird) genehmigen; und
5.3.2
die laut der in Absatz 4.2.2 erwähnten Aktionärsvereinbarung vereinbarten
Personen mit Wirksamkeit ab dem Ende der Versammlung zu
Geschäftsführern des Unternehmens bestellen.
Der Käufer hat:
5.4.1
die Finale Zahlung an den Verkäufer per Überweisung auf das folgende
Bankkonto des Verkäufers zu tätigen (sofern der Verkäufer kein anderes
mitteilt):
Seite 14
Empfänger: Tantalus Rare Earths AG
Konto-Nr. (IBAN): DE14300308800005987008
BIC/SWIFT: TUBDDEDD
Bank: HSBC Düsseldorf
und die Empfangsbestätigung durch diese Bank gilt als gültige Entlastung
des Käufers im Hinblick auf den ausstehenden Kaufpreis.
5.5
5.6
Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Bestimmungen in Absatz 5.4 nachzukommen,
sofern:
5.5.1
der Verkäufer nicht alle seine Verpflichtungen gemäß dieser Klausel 5
erfüllt; und
5.5.2
nicht alle Aktien gleichzeitig verkauft werden (wenn der Käufer jedoch von
seiner
Option
gemäß
Absatz
5.6.1
die
Vertragserfüllung
im
vernünftigerweise praktikablen Umfang ausführen, Gebrauch macht, berührt
der Kauf eines Teils der Aktien die Käuferrechte in Bezug auf die übrigen
nicht).
Falls die Vertragserfüllung nicht zu dem in Absatz 5.1 für die Erfüllung festgelegten
Datum erfolgt, weil eine der Parteien eine ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nicht
erfüllt hat, kann die nicht-säumige Partei durch eine schriftliche Mitteilung an die
andere:
5.6.1
die Vertragserfüllung
ausführen;
in
dem
vernünftigerweise
praktikablen
Umfang
5.6.2
die Vertragserfüllung auf ein Datum höchstens 10 Werktage nach dem in
Absatz 5.1 für die Vertragserfüllung festgelegten Datum verschieben; oder
5.6.3
den vorliegenden Vertrag kündigen, ausgenommen die Klauseln 1
(Definitionen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und Auslagen), 13
(vollständige Vereinbarung), 14 (Abweichungen), 18 (Vertraulichkeit), 19
(Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 24
(anwendbares Recht), die alle vollständig wirksam bleiben.
5.7
Falls eine der Parteien die Vertragserfüllung gemäß Absatz 5.6.2 auf ein anderes
Datum verschiebt, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung so, als ob dieses
andere Datum das in Absatz 5.1 festgelegte Datum für die Vertragserfüllung ist.
5.8
Der Verkäufer bestätigt, dass er, solange er der eingetragene Inhaber der Aktien ist,
nach der Vertragserfüllung (gleich aus welchem Grund):
5.8.1
die Aktien und alle im Zusammenhang damit erklärten, gezahlten oder
erfolgten Dividenden und Auszahlungen für den Käufer treuhänderisch
verwaltet;
5.8.2
sich verpflichtet, die Aktien und alle solchen Dividenden und Auszahlungen
gemäß den Anweisungen des Käufers zu handhaben und darüber zu
verfügen;
Seite 15
5.8.3
alle Stimmrechte im Zusammenhang mit diesen Aktien so ausübt, wie es
der Käufer ggf. vorgibt; und
5.8.4
falls der Verkäufer gegen die Verpflichtungen laut diesem Absatz verstößt,
den Käufer dazu berechtigt, eine Person oder Personen zu bestellen, um alle
Instrumente und Vertretungsvollmachten oder sonstigen Dokumente
auszuführen, die der Käufer vernünftigerweise anfordern kann und die
eventuell notwendig sind, damit der Käufer bei Hauptversammlungen des
Unternehmens teilnehmen und abstimmen kann und alle notwendigen Dinge
tun kann, um die in diesem Absatz 5.8 enthaltenen Rechte wirksam
auszuüben.
6
Garantien und Verpflichtungen des Verkäufers
6.1
Der Verkäufer erklärt und garantiert gegenüber dem Käufer, dass jede Garantie
wahrheitsgemäß, korrekt und nicht irreführend ist, und der Verkäufer ist sich
bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer diese Vereinbarung auf Grundlage
der Garantien abschließt.
6.2
Die Garantien gelten durch Verweis auf die Fakten und Umstände zum Datum der
Vertragserfüllung unmittelbar vor der Vertragserfüllung als wiederholt. In diesem
Sinne ist ein ausdrücklicher oder impliziter Verweis in einer Garantie auf das „Datum
dieser Vereinbarung“ als ein Verweis auf das „Datum der Vertragserfüllung“
anzusehen.
6.3
Jede der Garantien gilt separat und unabhängig und wird, sofern nicht anderweitig
festgelegt, durch Verweise auf andere Garantien oder sonstiges in dieser
Vereinbarung nicht eingeschränkt.
6.4
Die Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers mit Bezug auf eventuelle Verstöße gegen
die Garantien werden durch die Vertragserfüllung oder durch irgendwelche
Informationen im Hinblick auf das Unternehmen oder eine Konzerngesellschaft, über
die der Käufer oder irgendeiner seiner Vertreter oder Berater Wissen hat (egal wie
dieses erlangt wurde und ob es sich um tatsächliches, unterstelltes oder
konstruiertes Wissen handelt), das nicht Offengelegt wurde, nicht berührt.
6.5
Ohne Einschränkung der Rechte des Käufers oder der Fähigkeit des Käufers,
Schadenersatz auf einer ihm zur Verfügung stehenden Grundlage zu fordern, zahlt
der Verkäufer dem Käufer im Falle eines Verstoßes gegen die Garantien auf
Aufforderung (nach Wahl des Käufers) eine Summe (ausgewiesen nach Steuern), die
entweder:
6.5.1
der verursachten Verringerung im Wert der Aktien entspricht; oder
6.5.2
falls:
(a)
der Wert eines Vermögenswertes des Unternehmens oder der
Betreibergesellschaft unter dem Wert liegt, den er ohne den
Verstoß gehabt hätte, oder darunter sinkt; oder
(b)
das
Unternehmen
oder
die
Betreibergesellschaft
einer
Verbindlichkeit oder einer Erhöhung einer Verbindlichkeit unterliegt
Seite 16
bzw. diese ihm/ihr entsteht und dies ohne den Verstoß nicht der
Fall gewesen wäre,
der Verringerung im Wert des Vermögenswertes bzw. gegebenenfalls der
Summe der Verbindlichkeit oder erhöhten Verbindlichkeit; oder
6.5.3
dem Betrag, um den sich die Gewinne des Unternehmens oder der
Betreibergesellschaft verringern oder um den die Verluste höher sind, als
wenn es keinen Verstoß gegen die Garantien gegeben hätte oder diese nicht
unwahr oder irreführend gewesen wären,
zusammen mit allen direkten, jedoch nicht indirekten, besonderen oder
Folgeverlusten, -kosten und -ausgaben, die dem Käufer infolge eines
solchen Verstoßes entstehen.
6.6
Der Verkäufer verpflichtet sich, keine Maßnahmen gegen das Unternehmen oder das
Betreiberunternehmen in Verbindung mit einer vor dem Abschluss (inkl. der Einlage)
angefallenen Schuld bzw. einem Rückstand zu ergreifen, die entweder von dem
Unternehmen oder dem Betreiberunternehmen an den Verkäufer zahlbar ist; zur
Vermeidung jeden Zweifels, wird jedoch jeder Kaufpreis, mit Ausnahme der Einlage,
die vom Käufer an das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen gezahlt wird,
im Anschluss an den Abschluss als ein Aktionärsdarlehen behandelt und bleibt ein
solches, und wird von der in dieser Klausel 6.6 enthaltenen Verpflichtung des Käufers
ausgenommen.
6.7
Der Verkäufer verpflichtet sich, dass er keine Maßnahme (inkl. eines
Rückgriffsanspruchs im Hinblick auf Fahrlässigkeit oder anderweitig) gegen das
Unternehmen oder das Betreiberunternehmen (bzw. seine jeweiligen Führungskräfte,
Mitarbeiter, Vertreter oder Berater) bzw. die Berater des Käufers in Verbindung mit
einem Sachverhalt ergreifen wird, der (direkt oder indirekt) aus oder in Verbindung
mit diesem Vertrag entsteht und vor dem Abschluss aufgetreten ist. Es ist
beabsichtigt, dass das Unternehmen und das Betreiberunternehmen (bzw. sämtliche
ihrer jeweiligen Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater) bzw. Berater des
Käufers berechtigt sind, die Freistellungen und Verzichtserklärungen zu nutzen, die in
dieser Klausel für die Zwecke des Vertragsrechts/Contracts Act von 1999 (Rechte
dritter Parteien) vorgesehen sind.
6.8
Der Verkäufer wird, den verbindlichen Vorschriften des Wechselrechts und
anwendbaren Rechts unterliegend, dem Käufer sämtliche solche Informationen und
Dokumentationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen und dem
Betreiberunternehmen bereitstellen, wie der Käufer in angemessener Weise fordern
kann, um sich selbst in zufriedenstellender Weise zu vergewissern, ob ein Verstoß
gegen Zusicherungen vorgelegen hat.
6.9
Für jede vom Käufer im Hinblick auf eine im Rahmen dieses Vertrages fällige Zahlung
wird davon ausgegangen, dass sie in dem möglichen Ausmaß für sämtliche Zwecke
als eine Reduzierung der vom Käufer für die Aktien gezahlten Gegenleistung besteht
und in Kraft tritt.
Seite 17
7
Zusicherungen und Verpflichtungen des Käufers
7.1
Nachdem dem Betreiberunternehmen sämtliche Umweltlizenzen und Genehmigungen
bis spätestens [30. September 2016] (oder zu einem solchen anderen Datum, wie
die Parteien beiderseitig vereinbaren) gewährt wurden, die erforderlich sind, um die
Pilotproduktion zu beginnen, verpflichtet sich der Käufer, dem Unternehmen bzw.
dem Betreiberunternehmen Fremdmittel in Höhe von nicht weniger als acht Millionen
Euro (8.000.000 EUR) („Fremdfinanzierung“) zu beschaffen oder bereitzustellen.
7.2
Die Fremdfinanzierung wird dem Betreiberunternehmen bzw. dem Unternehmen (je
nach gegebenem Fall) in Form eines Schuldinstruments zu den in Europa zu dem
gegebenen Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen bereitgestellt.
8
Beschränkung der Haftung des Verkäufers
8.1
Der Verkäufer ist nicht für eine Forderung im Hinblick auf einen Verstoß gegen die
Zusicherungen haftbar, wenn und in den Ausmaß, dass die Tatsache, der
Sachverhalt, das Ereignis oder der Umstand, die zu einer solchen Forderung Anlass
geben, offengelegt wurde (wobei es sich um eine vollständige, faire, präzise und
klare Offenlegung handelt, deren Informationen in einer solchen Weise und mit
solchen Details offengelegt wurden, dass es einem vernünftigen Käufer möglich
wäre, eine informierte und präzise Bewertung des betreffenden Sachverhalts
vorzunehmen und wobei eine solche Offenlegung (unabhängig davon, ob die
Informationen im virtuellen Datenraum oder auf der Internetseite des Verkäufers
verfügbar gemacht, entsprechend den Wechselvorschriften veröffentlicht oder
schriftlich dem Käufer, seinem Vertreter und/oder seinen Beratern durch den
Verkäufer, seine Vertreter und/oder Berater verfügbar gemacht wird) bis um 12.00
Uhr an dem Werktag vor dem Datum dieses Vertrages bereitgestellt wurde).
8.2
Der Verkäufer ist nicht für eine Forderung im Rahmen der Zusicherungen haftbar,
8.2.1
wenn und in dem Maße, dass die Forderung bzw. die Ereignisse, die die
Forderung entstehen lassen, nicht vorgefallen wären, außer eine Handlung,
Unterlassung oder Transaktion wäre auf schriftliche Aufforderung des
Käufers vor dem Abschluss erfolgt; und
8.2.2
wenn nicht eine schriftliche Mitteilung, die die Art der Forderung (insofern
diese dem Käufer bekannt ist) und, soweit dies in angemessener Weise
praktikabel ist, den geforderten Betrag zusammenfasst, durch oder im
Namen des Käufers an den Verkäufer erfolgt ist, bevor (i) der Käufer
(und/oder seine benannte(n) Person(en)) sämtliche Stammaktien am
Unternehmen vom Verkäufer kauft oder anderweitig erwirbt oder (ii) die
Frist von achtzehn (18) Monate ab dem Datum des Abschlusses verstrichen
ist; es wird immer der frühere Zeitpunkt angesetzt.
8.3
Die Höchsthaftung des Verkäufers für sämtliche begründeten
überschreitet nicht den vom Verkäufer erhaltenen Verkaufspreis.
Ansprüche
8.4
Der Käufer ergreift solche angemessenen Schritte bzw. sorgt dafür, dass diese
ergriffen werden, wie dies gesetzlich gefordert ist, um einen Anspruch im Rahmen
der Garantien abzumindern, dem Umstand unterliegend, dass der Käufer zu seiner
Seite 18
angemessenen Zufriedenheit gegen sämtliche angemessenen Kosten und Auslagen
entschädigt und geschützt wird, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.
8.5
Diese Klausel 8 ist nicht auf einen Anspruch anwendbar, der einen Verstoß gegen
eine Garantie beinhaltet bzw. sich auf einen solchen Verstoß bezieht, wie er in den
Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 des Anhang 2 enthalten ist (Kapazität und Eigentum von
sowie kein Pfandrecht auf die Aktien).
8.6
Diese Klausel 8 ist nicht auf einen Anspruch anwendbar, der einen Verstoß gegen
eine Garantie beinhaltet bzw. sich darauf bezieht, der als Ergebnis von Betrug oder
absichtlichem Fehlverhalten seitens des Käufers entsteht bzw. hierdurch verzögert
wird.
9
Verzicht
9.1
Eine Verzichtserklärung im Hinblick auf eine Bestimmung, eine Festlegung oder eine
Bedingung dieses Vertrags, bzw. eine in dessen Rahmen gewährte Zustimmung tritt
nur in Kraft, wenn sie schriftlich erfolgt und von der verzichtenden und
zustimmenden Partei unterzeichnet wird und dies nur in dem Fall und für den Zweck,
für den dieser Verzicht bzw. diese Zustimmung ausgesprochen wird.
9.2
Keine Verzögerung bzw. kein Versäumnis einer Partei, eine ihrer Befugnisse, Rechte
oder Abhilfen im Rahmen dieses Vertrags auszuüben, wird als entsprechender
Verzicht auf diese(s) ausgelegt, noch schließt eine nur einmalige bzw. nur teilweise
Ausübung solcher Befugnisse, Rechte oder Abhilfen eine weitere oder andere
Ausübung aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Abhilfen bestehen kumulativ und
sind nicht exklusiv im Vergleich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Abhilfen.
10
Abtretung
Der Verkäufer stimmt zu, dass der Nutzen einer Bestimmung dieses Vertrags vom
Käufer und seinen Rechtsnachfolgern nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers abgetreten werden darf; eine solche Zustimmung darf für den Fall
einer Übertragung an das SGX Unternehmen nicht verweigert werden.
11
Salvatorische Klausel
11.1
Wenn ein Teil dieses Vertrags durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde
als ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar betrachtet wird, wird ein solcher
Teil von dem restlichen Vertrag abgetrennt, der weiterhin in dem gesetzlich weitest
möglich zulässigen Rahmen gültig, rechtmäßig und durchsetzbar bleibt.
11.2
Die Parteien vereinbaren, unter den in dieser Klausel 11.1 angesprochenen
Umständen, zu versuchen, die ungültige, ungesetzliche oder nicht durchsetzbare
Bestimmung durch eine gültige, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung zu
ersetzen, die in größtmöglichen Maß die gleiche Wirkung erzielt, wie sie von der
ungültigen, ungesetzlichen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung erreicht worden
wäre. Die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen einer ungültigen, ungesetzlichen
oder nicht durchsetzbaren Bestimmung dieses Vertrages werden während der Zeit
ausgesetzt, in der der Versuch zu einem solchen Ersatz unternommen wird.
Seite 19
12
Kosten und Auslagen
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, die bei der Verhandlung,
Vorbereitung, Ausfertigung, Umsetzung und Durchsetzung dieses Vertrags sowie in
Verbindung mit der zufriedenstellenden Erfüllung einer der in den Klausel 4.1 und 4.2
dargelegten Bedingungen entstehen.
13
Vollständige Vereinbarung
13.1
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und das vollständige Übereinkommen
zwischen den Parteien im Hinblick auf seinen Sachverhalt dar und ersetzt jede
vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien zu seinem Sachverhalt.
13.2
Jede der Parteien erkennt an und stimmt zu, dass sie durch das Eingehen dieses
Vertrags nicht auf eine Vereinbarung, Darstellung, Zusicherung, Erklärung,
Versicherung oder Verpflichtung beliebiger Art (mit Ausnahme derjenigen, die
ausdrücklich in diesem Vertrag dargelegt sind bzw. auf die in diesem verwiesen wird,
einschließlich zur Vermeidung jeden Zweifels, alles, das die Offengelegten
Informationen ausmacht) vertraut, die von einer Person (einschließlich Berater des
Käufers, Berater des Verkäufers, jedes Mitglied der Gruppe des Käufers, jedes
Mitglied der Gruppe des Verkäufers und Finanzdienstleistern des Käufers) vor dem
Zeitpunkt dieses Vertrags gemacht oder gegeben wird, und dass sie kein
entsprechendes Recht auf Abhilfe besitzt, während sämtliche Bedingungen, Garantien
und anderen Bedingungen, die durch satzungs- oder allgemeines Recht impliziert
sind, in dem gesetzlich weitest möglichen Maße ausgeschlossen werden.
13.3
Keine der in dieser Klausel 13 enthaltenen Bestimmungen, begrenzt eine Haftung im
Hinblick auf Betrug oder schließt diese aus.
13.4
Die Mitglieder der Käufer-Gruppe (mit Ausnahme des Käufers), die Mitglieder der
Verkäufer-Gruppe (mit Ausnahme des Verkäufers), die Berater des Käufers, die
Berater des Verkäufers und die Finanzdienstleister des Käufers können die
Bedingungen dieser Klausel 13, den Bestimmungen des Vertragsgesetzes/Contracts
Act von 1999 (Rechte dritter Parteien) unterliegend und mit diesen
übereinstimmend, durchsetzen.
14
Abweichungen
Außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, treten Änderungen an seinen
Bedingungen nur in Kraft, wenn sie schriftlich erfolgen und durch oder im Namen
jeder der beiden Parteien unterzeichnet werden.
15
Partnerschaft
Keine der Bestimmungen in diesem Vertrag erschafft eine Partnerschaft oder ein
Joint Venture beliebiger Art bzw. eine Beziehung von Auftraggeber und Vertreter
bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwischen den Parteien bzw. wird dahingehend
ausgelegt, während keine Partei für die Handlungen und Unterlassungen der
Mitarbeiter oder Vertreter der anderen Partei haftbar ist.
Seite 20
16
Weitere Zusicherungen
Auf Aufforderung durch den Käufer fertigt der Verkäufer auf seine Kosten sämtliche
weiteren Dokumente aus und unternimmt solche Handlungen und Maßnahmen, wie
der Käufer für die Zwecke verlangen kann, um dem Käufer das vollständige
rechtliche und nutzbringende Eigentum an den Aktien zu übertragen sowie um
anderweitig den Käufer in den vollen Nutzen dieses Vertrags kommen zu lassen.
17
Wirkung der Erfüllung
Die Bedingungen dieses Vertrages (insofern sie nicht bei der Erfüllung erfüllt worden
sind oder spezifischen anderen Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen) bleiben
nach der Erfüllung und ungeachtet dessen weiterhin in Kraft.
18
Vertraulichkeit
18.1
Jede der Parteien vereinbart mit der anderen Partei, zu keiner Zeit vertrauliche
Informationen, welcher Art auch immer, zu ihren eigenen Zwecken zu nutzen oder
offenzulegen bzw. es einer Person zu ermöglichen, hiervon Kenntnis zu nehmen,
sowie sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Nutzung bzw. die
Offenlegung von einer wie auch immer gearteten vertraulichen Information, die
direkt oder indirekt die Geschäftsangelegenheiten, Finanzen, Lieferanten, Kunden,
Geschäftsprozesse bzw. Verträge oder Vereinbarungen der anderen Partei betrifft, zu
verhindern; ferner vereinbaren die Parteien, die Bedingungen und Inhalte dieses
Vertrags sowie die zugehörigen Verhandlungen sowie sämtliche infolge des
Eingehens dieses Vertrages erhaltenen Informationen, die sich auf die jeweils andere
Partei beziehen, vertraulich zu behandeln.
18.2
Eine Partei darf eine Information, die andernfalls vertraulich zu behandeln wäre, in
dem Maße offenlegen:
18.2.1
In dem dies durch das Gesetz oder eine andere satzungsrechtliche oder
regulatorische Körperschaft bzw. eine anerkannte Börse, an der die Aktien
dieser Partei notiert sind, gefordert wird;
18.2.2
In dem dies erforderlich ist, um die Interessen der offenlegenden Partei bei
Rechtsverfahren zu schützen;
18.2.3
In dem dies von einer Steuerbehörde in Verbindung mit
Steuerangelegenheiten der offenlegenden Partei oder einem
offenlegenden Partei angeschlossenen Unternehmen gefordert wird;
18.2.4
In dem eine solche Offenlegung gegenüber den professionellen Beratern der
offenlegenden Partei erfolgt, die diese Informationen zur Beratung der
offenlegenden Partei benötigen; oder
18.2.5
In dem die Information (ohne einen Verstoß gegen diesen Vertrag)
öffentlich verfügbar ist oder wird,
den
der
vorausgesetzt, dass vor der Offenlegung oder Nutzung einer vertraulichen
Information entsprechend den Klauseln 18.2.1, 18.2.2 oder 18.2.3, die offenlegende
Partei Rücksprache mit der anderen Partei (in Fällen, in denen dies praktikabel sowie
Seite 21
in dem Ausmaß, in dem dies gesetzlich zulässig ist) hält und die angemessenen
Anmerkungen dieser anderen Partei berücksichtigt.
19
Ankündigungen
19.1
Es werden keine Ankündigungen, Rundschreiben oder Mitteilungen in Verbindung mit
diesem Vertrag oder einem sich aus diesem Vertrag ergebenden Sachverhalt durch
den Verkäufer ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers gemacht
oder veröffentlicht, während eine solche Genehmigung nicht in unangemessener
Weise verweigert werden darf.
19.2
Die Beschränkungen in Klausel 19.1 sind nicht auf eine Erklärung anwendbar, die
entsprechend einer Anforderungen seitens des Gesetzes bzw. einer anwendbaren
Regulierungskörperschaft bzw. den Vorschriften einer anerkannten Börse (inkl. der
Börse), an der die Aktien des Verkäufers notiert sind, zu machen ist, vorausgesetzt,
dass eine solche Erklärung nur nach vorheriger Rücksprache (in Fällen in denen dies
praktikabel oder gesetzlich zulässig ist) mit dem Käufer erfolgt.
20
Ausfertigungen
20.1
Dieser Vertrag kann in einer oder mehreren Ausfertigung(en) erstellt werden, von
denen jedes ausgefertigte Exemplar einzeln und zusammen diesen Vertrag darstellt.
20.2
Die Zustellung einer ausgefertigten Unterschriftenseite eines Exemplars per
Faxübertragung oder im Format AdobeTM Portable Document Format (PDF), die per
E-Mail übermittelt wird, hat die Wirkung einer Zustellung eines ausgefertigten
Exemplars dieses Vertrags. Wenn keines dieser Verfahren eingesetzt wird, stellt jede
der Parteien, unbeschadet der Gültigkeit eines solchen Vertrages, der anderen Partei
das Original einer solchen Seite, so schnell wie praktisch möglich, anschließend
bereit.
21
Mitteilungen
21.1
Sämtliche Mitteilungen oder andere Nachrichten, die im Rahmen dieses Vertrages
gemacht werden, erfolgen in der englischen Sprache und werden persönlich, per Fax,
E-Mail, Einschreiben oder Kurier (mit Einsatz eines allgemein anerkannten
internationalen Kurierdienstes) an die Partei, die diese Mitteilung oder Nachricht
erhalten muss, an den nachfolgend angegebenen Adressen vermittelt:
21.1.1
Käufer :
Apphia Minerals SOF Pte. Ltd.
Adresse :
20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur
069113
Fax:
+65 [x]
immer in Kopie an:
Virtus Law LLP, z. HD. Allan Tan, 1 Raffles Place, #18-61,
Tower
2,
Singapur
048616;
FAX
+65
6339
4991;
E-Mail: [email protected], für den Fall einer vom Verkäufer an den
Käufer gesendeten Mitteilung.
21.1.2
Verkäufer:
TANTALUS RARE EARTHS AG
Seite 22
Adresse :
Noedliche Muenchner Str. 16, D-82031, Gruenwald,
München, Deutschland
Fax :
+49 89 69 39 60 68
immer in Kopie an:
McGuireWoods London LLP, z. Hd. von Jura Junnila, 11 Pilgrim Street,
London EC4V 6RN, United Kingdom; Fax +44 20 7632 1638; E-Mail:
[email protected], für den Fall einer vom Käufer an den
Verkäufer gesendeten Mitteilung.
21.2
Es wird davon ausgegangen, dass eine Mitteilung oder eine anderweitige Nachricht
bei Erhalt in Kraft tritt und dass ein solcher Erhalt ordnungsgemäß wie folgt erfolgt
ist:
21.2.1
Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe, der Zustellung per Einschreiben
oder Kurier;
21.2.2
Zum Zeitpunkt der Übertragung in lesbarer Form, wenn per Fax geschickt;
21.2.3
Zum Zeitpunkt der Übertragung, bei einem Versand per E-Mail,
vorausgesetzt, dass der Empfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt den
Erhalt bestätigt;
Vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen eine solche Zustellung oder
Übertragung nach 17.00 Uhr an einem Werktag oder an einem Tag, der kein
Werktag ist, davon ausgegangen wird, dass eine Zustellung um 09.00 Uhr
am darauf folgenden Werktag erfolgt ist.
21.3
Eine Partei kann die Adresse, die E-Mail-Adresse, Faxnummer und den relevanten
Empfänger für die Zwecke von Klausel 21.1 der Person ändern, zu deren
Aufmerksamkeit die Mitteilung zu senden ist; dies erfolgt durch die Zustellung einer
entsprechenden Mitteilung an die andere Partei übereinstimmend mit dieser Klausel
21.
22
Rechte Dritter
Außer wie ausdrücklich in Klausel 13.4 dieses Vertrags angegeben, beabsichtigen die
Vertragsparteien nicht, dass eine der Vertragsbedingungen infolge des
Vertragsgesetzes/Contracts Act 1999 (Rechte dritter Parteien) durch eine Person
durchzusetzen ist, die keine Vertragspartei ist. Es ist keine Zustimmung einer dritten
Partei für den Verzicht, die Änderung oder eine Kündigung eines Teils dieses Vertrags
erforderlich.
23
Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters
23.1
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht gegenüber einer Partei oder einer anderen
Person haftbar:
23.1.1
Für Verluste, Haftung, Kosten oder Unkosten, die aus oder in Verbindung
mit einer im Rahmen dieses Vertrages erwogenen Transaktion entstehen;
oder
Seite 23
23.1.2
Für eine Handlung, einen Fehler, eine Unterlassung oder ein Fehlverhalten
einer Partei bzw. ihrer jeweiligen Führungskraft, ihres Mitarbeiters oder
Vertreters mit Bezug auf oder im Zusammenhang mit einer Bestimmung
oder Bedingung dieses Vertrages,
außer in dem Maß, wie durch die grobe Fahrlässigkeit oder das vorsätzliche
Fehlverhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters verursacht.
23.2
Der Käufer und der Verkäufer bestätigen und vereinbaren, dass die Entlohnung des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgelegt und aus den Erlösen
des Kaufpreises gezahlt wird, den der Verkäufer erhält.
24
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1
Dieser Vertrag sowie sämtliche nicht-vertraglichen Verpflichtungen, die aus oder in
Verbindung mit ihm entstehen, werden in sämtlicher Hinsicht übereinstimmend mit
englischem Recht geregelt und ausgelegt, mit Ausnahme dessen, dass sämtliche
Sachverhalte mit Bezug auf das vorläufige Insolvenzverfahren des Verkäufers
entsprechend deutschem Recht im Rahmen der Insolvenzordnung geregelt werden.
24.2
Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von England und Wales
die ausschließliche Zuständigkeit für die Rechtsprechung zu einem Streitfall haben,
der (a) aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entsteht oder (b) sich auf nichtvertragliche Verpflichtungen bezieht, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag
entstehen, hiervon ausgenommen Sachverhalte, die sich auf das vorläufige
Insolvenzverfahren des Verkaufs beziehen, die unter die Rechtsprechung der
deutschen Gerichte fallen.
25
Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten
25.1
Jede Partei ernennt jeweils eine Person mit Wohnsitz in England und Wales (oder
eine solche andere Person in England oder Wales), wie sie sie zum jeweiligen
Zeitpunkt als Zustellungsbevollmächtigten bei den englischen Gerichten ernennen
kann („Vertreter").
25.2
Jede der Parteien vereinbart unwiderruflich, dass jede gerichtliche Anordnung, jedes
Urteil oder andere Prozessmitteilung bzw. schriftliche Nachricht in Verbindung mit
diesem Vertrag ausreichend und wirkungsvoll zugestellt ist, (a) wenn sie an den
Vertreter der relevanten Partei zum gegebenen Zeitpunkt an der nachfolgend
angegebenen Adresse, oder (b) in jeder anderen gesetzlich zulässigen Weise
zugestellt wird. Die Adresse und Kontaktdetails des Vertreters der jeweiligen Partei
lauten:
25.2.1
Für den Käufer:
[Innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum dieses
Vertrages anzugeben]
25.2.2
Für den Verkäufer:
MWLAW Services Ltd, Second Floor, 11 Pilgrim Street, London
EC4V 6RN, Großbritannien; Tel. +44 20 7632 1600; Fax +44 20
7632 1638
Seite 24
25.3
Wenn ein Vertreter einer Partei nicht mehr länger existiert oder nicht mehr länger
einen Amtssitz in England besitzt, an den die Prozess- bzw. schriftlichen Nachrichten
zugestellt werden können, in jedem dieser Fälle aus wie auch immer geartetem
Grund, verpflichtet sich die betreffende Partei unverzüglich eine oder mehrere
Person(en) mit Wohnsitz in England oder Wales als ihren Vertreter für die Zwecke
dieser Klausel zu ernennen und die andere Partei unverzüglich über eine solche
Ernennung zu informieren.
25.4
Wenn eine Partei gegen die in Klausel 25.3 enthaltene Verpflichtung verstößt, kann
die andere Partei eine Person ihrer Wahl ernennen, damit diese als solcher Vertreter
handelt, und muss die säumige Partei unverzüglich schriftlich über eine solche
Ernennung informieren.
Dieser Vertrag wurde an dem zuoberst auf Seite 1 angegebenen Datum unterzeichnet.
Seite 25
Anhang 1
Teil 1
Detailinformationen zum Unternehmen
Gründungsland
Republik Mauritius
Unternehmensnummer
077013
Gründungsdatum
16. Januar 2008
Eingetragener Sitz
c/o Anex Management Services Limited, 9th Floor,
Ebene Tower, 52 Cybercity, Ebene, Mauritius
Tel: +230 467 3003, Fax: +230 454 7304
Steuerlicher Wohnsitz
Republik Mauritius
Autorisiertes Aktienkapital
€ 2.347.001, unterteilt in 2.347.001 Stammaktien
Ausgegebenes Aktienkapital
2.347.001 voll bezahlte Stammaktien
Direktoren
(1) Nundan Sharma DOORGAKAN
(2) Markus Otto Antero KIVIMAKI
(3) Kalle Petteri LEHTONEN
(4) Farhana ALIMOHAMED
(5) Mohammad Umeir Saffraz Ibne Soodhun
Sekretär
Farhana Alimohamed, als
Management Services Ltd
Tantalus Auditoren
Morison (Mauritius)
Vertreter für c/o Anex
Fairfax House
21, Mgr Gonin Street
Port Louis
Mauritius
Bilanzierungsreferenzdatum
31. Dezember
Ort und Adresse des Geschäfts, des th
9 Floor, Ebene Tower
Betriebs bzw. Ort wesentlicher
52 Cybercity
Vermögensgegenstände
Ebene
Mauritius
Seite 26
Teil 2
Detailinformationen der Betreibergesellschaft
Gründungsland
Republik Madagaskar
Unternehmensnummer
2008 B 00055
Gründungsdatum
23. Januar 2008
Eingetragener Sitz
59H Rue du Paradis, 101 Antananarivo, Citě Planton
Steuerlicher Wohnsitz
Republik Madagaskar
[Autorisiertes Aktienkapital]
Madagasacan Ariary 1.000.000, unterteilt in 500
(fünfhundert)
Aktien
von
jeweils
20 000
Ar
(zwanzigtausend)
Ausgegebenes Aktienkapital
Sämtliche Aktien sind vollständig bezahlt.
Manager
Herr Rakotoandriana Montaharison Haleloia
Sekretär
K/A
Auditoren
HLB Tremerkur, Clemens Dornseifer, Deutschland
Bilanzierungsreferenzdatum
31/12
Ort und Adresse des Geschäfts, des
59H Rue du Paradis, 101 Antananarivo, Citě Planton
Betriebs bzw. Ort wesentlicher
Vermögensgegenstände
Seite 27
Teil 3
Detailinformationen zu TPH
Gründungsland
Republik Mauritius
Unternehmensnummer
127017 C1/GBL
Gründungsdatum
08. Dezember 2014
Eingetragener Sitz
St Louis Business Centre, Cnr Desroches and St Louis
Streets, Port Louis, Mauritius
Steuerlicher Wohnsitz
Republik Mauritius
Autorisiertes Aktienkapital
Aufgrund lokaler
anwendbar
Ausgegebenes Aktienkapital
2 Stammaktien von jeweils € 1
Manager
Frau Nasreenbhai Adam Essack
Sekretär
Kross Border Corporate Services Limited
Auditoren
Noch nicht ernannt
Bilanzierungsreferenzdatum
Finanzjahr mit Ende zum 31. Dezember
Vorschriften
nicht
mehr
länger
Ort und Adresse des Geschäfts, des
Genau wie registrierte Adresse
Betriebs bzw. Ort wesentlicher
Vermögensgegenstände
Seite 28
Anhang 2
Garantien
1
1.1
Kapazität und Befugnis
Gründung und Existenz
Bei jedem Unternehmen der Gruppe handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und
jedes wurde im Rahmen der Gesetze des jeweiligen Gründungslandes gegründet,
während es seit seinem jeweiligen Gründungsdatum kontinuierlich existiert und im
Rahmen seiner jeweiligen Gründungsgesetze ein angesehenes Unternehmen ist.
1.2
1.3
Recht, Befugnis, Vollmacht und Maßnahmen
1.2.1
Der Verkäufer verfügt über das Recht, die Vollmacht und die Befugnis, und
hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um diesen Vertrag sowie
jedes bei und vor Abschluss auszufertigende Dokument auszufertigen und
zuzustellen, sowie um sämtliche Rechte und Pflichten im Rahmen dieses
Vertrages auszuüben, während eine solche Ausfertigung und Ausübung
keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung, durch die der Verkäufer gebunden
ist, oder gegen die Bedingungen seiner Satzung darstellt und darstellen
wird.
1.2.2
Der Verkäufer und jedes Unternehmen der Gruppe verfügen über das Recht,
die Befugnis und die Vollmacht, sein Geschäft so zu führen, wie es zum
Zeitpunkt dieses Vertrages geführt wird.
Verbindliche Vereinbarungen
Die Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrages sowie jedes vor
oder bei Abschluss auszufertigende Dokument sind, entsprechend ihrer Bedingungen
durchzusetzen bzw. werden dies sein, wenn das relevante Dokument ausgefertigt ist.
2
Die Unternehmen der Gruppe
2.1
Die in den Teilen 1, 2 und 3 des Anhangs 1 angegebenen Detailinformationen mit
Bezug auf das Unternehmen, TPH und das Betreiberunternehmen sind in jeder
Hinsicht präzise und vollständig.
2.2
Eine echte und vollständige Kopie des Jahresabschlusses sowie die Satzung des
Unternehmens und des Betreiberunternehmens wurden dem Käufer zur Verfügung
gestellt.
2.3
Der Verkäufer ist nutznießend berechtigt bzw. anderweitig in der Lage, den Verkauf
und die Übertragung der Aktien zu bewirken, während das vollständige rechtliche
und nutznießende Eigentum der Aktien für die Bedingungen dieses Vertrags frei von
Grundpfandrechten ist; in Verbindung mit einem solchen Verkauf und einer solchen
Übertragung ist keine Zustimmung einer dritten Partei erforderlich.
2.4
Das gesamte ausgegebene Aktienkapital des Unternehmens ist rechtliches und
wirtschaftliches Eigentum des Verkäufers, während das gesamte ausgegebene
Kapital des Betreiberunternehmens rechtliches und wirtschaftliches Eigentum des
Unternehmens und frei von beliebigen Grundpfandrechten ist.
Seite 29
2.5
Das Unternehmen hat mit Ausnahme des Betreiberunternehmens und TPH keine
direkten Tochterunternehmen und hat solche nie gehabt.
2.6
Das Unternehmen verfügt über keinen Anteil an Aktien oder einer anderen Sicherheit
an oder Investition in einer Körperschaft (abgesehen von dem Betreiberunternehmen
oder TPH) bzw. in einer Unternehmensorganisation, noch hat es vereinbart oder ist
berechtigt dazu, einen solchen Anteil zu erwerben.
2.7
Außer wie in Anhang A zu diesem Vertrag offengelegt und/oder aufgelistet, gibt es
keine ausstehenden Verschuldungen oder andere Verbindlichkeiten (tatsächlich oder
unvorhergesehen), die vom Unternehmen bzw. dem Betreiberunternehmen dem
Verkäufer bzw. einem Direktor oder Mitarbeiter des Verkäufers oder einer Person in
Verbindung mit dem Käufer oder einem beliebigen solchen Direktor oder Mitarbeiter
geschuldet werden, noch besteht eine Verschuldung oder eine andere solche
Verbindlichkeit, die von einer solchen Person dem Unternehmen oder der
Betreiberunternehmen geschuldet wird.
2.8
Niemand ist dazu berechtigt, vom Verkäufer eine Vermittlungsprovision,
Maklergebühr oder andere Provision im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien zu
erhalten.
2.9
Seit dem letzten Bilanzstichtag (ausgenommen und außer der Ausgabe von Aktien
entsprechend Klausel 4.2.5 dieses Vertrags), sind keine Kapitalanteile des
Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen ausgegeben worden und es
sind keine Übertragungen von Kapitalanteilen des Unternehmens, von TPH und dem
Betreiberunternehmen registriert worden, außer übereinstimmend mit der Satzung
des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen, wie sie zum jeweiligen
Zeitpunkt in Kraft ist, während sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die
Ausgabe und die Übertragung von Aktien, Anleihen oder anderen Sicherheiten an
dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen eingeholt
wurden.
2.10
Es bestehen keine ausstehenden Optionen oder anderen Vereinbarungen oder
Übereinkünfte, die den Verkauf, die Übertragung, die Ausgabe, die Zuweisung, die
Umwandlung, den Rückkauf oder die Rückzahlung von Aktien, Anleihen oder anderen
Sicherheiten an dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem
Betreiberunternehmen fordern, bzw. die einer Person das Recht verleihen
(unabhängig davon, ob jetzt oder in Zukunft ausübbar, bedingt oder nicht bedingt),
den Verkauf, die Übertragung, die Ausgabe, die Zuweisungen, die Umwandlung, den
Rückkauf oder die Rückzahlung von Aktien, Anleihen oder anderen Sicherheiten an
dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen zu fordern.
Abgesehen
von
den
Stimmbindungsverträgen,
gibt
es
keine
anderen
Stimmbindungsverträge, Stimmrechtsvollmachten oder andere Vereinbarungen oder
Übereinkünfte, die im Hinblick auf die Stimmabgabe oder Übertragung der Aktien
eines Unternehmens der Gruppe gültig sind.
2.11
TPH ist ein ruhendes Unternehmen, das weder
Verbindlichkeiten verfügt (wie auch immer definiert).
3
3.1
über
Aktiva
noch
über
Buchhaltung
Allgemeines
Seite 30
Die Buchhaltung:
3.2
3.1.1
wurde auf einer Grundlage übereinstimmend mit der vorherigen
Buchhaltung
des
Verkäufers,
des
Unternehmens
und
des
Betreiberunternehmens entsprechend den Gesetzen und den anwendbaren
Prinzipien, Standards und Verfahrensweisen der International Financial
Reporting Standards erstellt und auditiert, die vom International Accounting
Standards Board bzw. lokalen GAAP (im Hinblick auf das Unternehmen und
das Betreiberunternehmen) angenommen oder veröffentlicht wurden;
3.1.2
zeigt einen echten und angemessenen Überblick über den Besitz, die
Verbindlichkeiten, die finanzielle Position und die Lage sowie Gewinne und
Verluste für jedes Unternehmen der Gruppe für den Finanzzeitraum mit
Ende zum letzten Bilanzstichtag;
3.1.3
ist nicht durch beliebige außerordentliche, außergewöhnliche oder nichtwiederkehrende Posten beeinflusst und enthält keine Transaktionen, die
normalerweise nicht von jedem Unternehmen der Gruppe unternommen
werden;
3.1.4
macht volle Bereitstellungen oder Reserven für sämtliche tatsächlichen
Verbindlichkeiten und enthält die korrekten Bereitstellungen oder Reserven
bzw. Vormerkungen für sämtliche bedingten Verbindlichkeiten oder Kapital
oder außergewöhnliche Verpflichtungen (inkl. sämtliche bedingten oder
aufgeschobenen Steuerverbindlichkeiten).
Abschreibung
Die Grundlagen und Sätze für Abschreibung und Amortisation, wie sie in der
Buchhaltung verwendet wurden, waren ausreichend um sicherzustellen, dass jede
Sachanlage des Unternehmens und des Betreiberunternehmens zum Ende seiner
Nutzungsdauer auf null abgeschrieben wird.
3.3
Schulden und Gläubiger
3.3.1
Die Gruppe besitzt abgesehen von der offengelegten konzerninternen
Verschuldung
über
keine
Schulden,
Verbindlichkeiten,
Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen beliebiger Art, zugesichert oder
nicht gesichert, bekannt oder unbekannt, absolut oder bedingt, aufgelaufen
oder nicht aufgelaufen, fällig oder nicht fällig bzw. anderweitig, außer (a)
solche, die in Anhang A angegeben sind, (b) solche, die aus konzerninternen
Darlehen von den Finanzmitteln getragen werden, die als Einlage erhalten
und genutzt werden (die in jedem Fall übereinstimmend mit Klausel 4.2.5
kapitalisiert oder vollständig beim Verkäufer bei Abschluss abgeschrieben
wird), (c) solche, die in angemessener Weise in der Buchhaltung zum
letzten Bilanzstichtage angegebener oder vorgemerkt sind, und (d) solche,
die im Zuge der ordentlichen Geschäftstätigkeit übereinstimmend mit den
vergangenen Praktiken seit dem letzten Bilanzstichtag angefallen und nicht,
einzeln oder insgesamt, als Betrag von wesentlicher Bedeutung sind.
3.3.2
Sämtliche Gläubiger (jedes Gruppen-Unternehmens) sowie der/die jedem
Gläubiger geschuldete(n) Beträge wurden in Anhang A angegeben.
Seite 31
3.4
Buchhaltungsunterlagen
Die Buchhaltungsunterlagen jedes Gruppen-Unternehmens sind auf dem aktuellen
Stand, in seinem Besitz bzw. unter seiner Kontrolle und sind vollständig und präzise
übereinstimmend mit dem Gesetz und anwendbaren Standards, Prinzipien und
Verfahrensweisen erstellt, die generell im Rahmen der International Financial
Reporting Standards des International Accounting Standards Board oder lokaler
GAAP (im Hinblick auf das Unternehmen und das Betreiberunternehmen)
angenommen oder veröffentlicht wurden.
3.5
Finanzhaushalt und Liquiditätsplanung
Der Finanzhaushalt und die Liquiditätsplanung wurde mit der ordnungsgemäßen
Sorgfalt erstellt, während sämtliche in ihnen vorgenommenen Annahmen und
Schätzungen für ihre Zwecke angemessen sind und auf einer einheitlichen Basis
erstellt und angewendet wurden. Der Finanzhaushalt und die Liquiditätsplanung
wurden in einem Versuch erstellt, dem Käufer eine präzise Prognose (soweit die
machbar ist) der Art und Weise bereitzustellen, in der die Erlöse der Ersten Zahlung
vom Unternehmen zu verwenden sind, um (i) die Honorare und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen, (ii) die Schulden der Gläubiger der Ersten
Zahlung zu entrichten (deren Schulden fällig und zahlbar geworden sind) sowie (iii)
den Bedarf an Arbeitskapital für das Unternehmen und das Betreiberunternehmen zu
erfüllen.
4
Ereignisse seit dem letzten Bilanzstichtag
Seit dem letzten Bilanzstichtag:
4.1
gab es abgesehen vom Vorläufigen Insolvenzverfahren, kein Ereignis, keinen Vorfall
bzw. keine Entwicklung, die einzeln oder zusammengenommen, eine Wesentliche
Nachteilige Auswirkung auf ein Konzernunternehmen gehabt hat bzw. von dem/der
in angemessener Weise auszugehen wäre, dass es/er eine Wesentliche Nachteilige
Auswirkung hätte; aus Gründen der Verdeutlichung wird ausgeführt, dass das
Unternehmen und/oder das Betreiberunternehmen eine Reihe überfälliger
Verbindlichkeiten (teils als Folge dessen, dass sich der Verkäufer in einem
Vorläufigen Insolvenzverfahren befindet) seit dem Bilanzstichtag gehabt hat, die alle
Offengelegt und/oder in Anhang A aufgeführt wurden.
4.2
ist
kein Konzernunternehmen eine
Transaktion eingegangen
bzw.
hat
Verbindlichkeiten übernommen bzw. sind diesem entstanden (einschließlich
bedingter Verbindlichkeiten) bzw. hat kein Konzernunternehmen eine Zahlung
durchgeführt, die nicht in der Buchhaltung vorgesehen war, abgesehen vom
ordentlichen Verlauf seiner Geschäftstätigkeit;
4.3
hat kein Konzernunternehmen, außer bei den in Anhang A aufgeführten Gläubigern,
Gelder geliehen oder aufgebracht oder Finanzierungsmöglichkeiten angenommen,
oder Darlehenskapital zurückgezahlt oder vereinbart zurückzuzahlen bzw. Gelder
ganz oder teilweise geliehen bzw. ist kein Konzernunternehmen durch Verstoß gegen
eine seiner Verpflichtungen dahingehend gebunden oder haftbar geworden, dass es
zur vorzeitigen Rückzahlung seines Darlehenskapitals oder geliehener Gelder
aufgefordert wurde;
Seite 32
4.4
wurden keine Ab- oder Veränderungen an der Satzung von weder dem Unternehmen
noch dem Betreiberunternehmen durchgeführt;
4.5
mit Ausnahme wie offengelegt und des 3-Jahres-Pachtvertrags im Hinblick auf die
Unternehmensbüros, die in Madagaskar im Rahmen der Marktbedingungen gepachtet
wurden, haben weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen (i)
unübliche, langfristige oder drückende Verpflichtungen oder Verträge bzw. (ii)
Kapitalverpflichtungen von mehr als 100.000 EUR als Gesamtwert oder 25.000 EUR
im Fall einer Einzelverpflichtung abgeschlossen oder vereinbart, solche
abzuschließen;
4.6
wurden keine Dividenden, Boni oder andere Ausschüttungen vom Unternehmen noch
dem Betreiberunternehmen gezahlt oder bekanntgegeben;
4.7
wurde kein Aktien- oder Darlehenskapital des Unternehmens noch des
Betreiberunternehmens zugewiesen oder ausgegeben bzw. vereinbart, dies
zuzuweisen oder auszugeben, während weder das Unternehmen noch das
Betreiberunternehmen eine Kapitalumstrukturierung noch eine Änderung an seiner
Kapitalstruktur erfahren hat;
4.8
wurde kein Beschluss vom Unternehmen noch vom Betreiberunternehmen (oder
einer Klasse seiner Mitglieder) gefasst oder ausgegeben, mit Ausnahme derjenigen,
die das ordentliche Geschäft auf einer Jahreshauptversammlung darstellen.
5
Auswirkung des Verkaufs
Weder die Ausfertigung noch die Erfüllung dieses Vertrages oder eines vor oder bei
Abschluss auszufertigenden Dokuments wird:
5.1
dazu führen, dass das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen den Nutzen
einer Genehmigung oder eines Vorzugs, einer Bewilligung oder einer Subvention
verliert, über den/die es derzeit verfügt;
5.2
zu einem Verstoß oder Anlass zu einem Versäumnisereignis im Rahmen eines
Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung führen, bei denen das
Unternehmen oder das Betreiberunternehmen eine Partei darstellt, bzw. die
Zustimmung einer Person im Rahmen eines solchen Vertrags, einer Vereinbarung
oder einer Verpflichtung erfordern bzw. diese davon entlasten;
5.3
es einer Person ermöglichen, eine Verpflichtung oder ein Recht zu oder einen
diesbezüglichen Nutzen, den das Unternehmen besitzt, zu beenden, zu veranlassen
bzw. ein Recht im Rahmen eines Vertrags oder einer Vereinbarung auszuüben, zu
dem/der das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen eine Partei darstellen,
bzw. jede rechtliche oder verwaltungsrechtliche Anforderung, durch die das
Unternehmen bzw. das Betreiberunternehmen gebunden ist;
5.4
zu einer Verschuldung des Unternehmens oder des Betreiberunternehmens führen,
die vor ihrer angegebenen Ablaufzeit fällig wird oder vor diesem Zeitpunkt als fällig
und zahlbar erklärt werden kann;
5.5
dazu Anlass geben oder dazu führen, dass ein Vorkaufsrecht gegenüber den Aktien
ausübbar wird; und
Seite 33
5.6
6
zu einem Verstoß gegen ein beliebiges Gesetz führen.
Bankkonten und Darlehen
6.1
Das Unternehmen und das Betreiberunternehmen besitzen nur die Bankkonten, die
für ihren ordentlichen Geschäftsablauf erforderlich sind und es hat keine Zahlungen
von solchen Konten, außer Routinezahlungen, gegeben.
6.2
Mit Ausnahme solcher im Hinblick auf die Konditionsvereinbarung und die Erste
Zahlung erhaltenen Finanzmittel (oder anderweitig in Anhang A aufgeführt), gibt es
keine Darlehen, die von oder durch das Unternehmen und das Betreiberunternehmen
gemacht wurden und noch offen sind, außer wie in der Buchhaltung angegeben;
sämtliche offenen Beträge, die in der Buchhaltung als Darlehenskonten bzw. als
gegenüber den Direktoren oder Aktionären oder Personen in Verbindung mit ihnen
erscheinen, stellen vollständig den Betrag oder den Betragswert dar, der an das
betreffende Unternehmen oder Betreiberunternehmen (je nach Anwendungsfall)
gezahlt oder überwiesen wurde, bzw. die aufgelaufene fällige und zahlbare
Vergütung für erbrachte Leistungen sind und (mit Ausnahme einer solchen
Vergütung) es wurde kein Teil hiervon direkt oder indirekt aus dem Anlagevermögen
des Unternehmens bzw. des Betreiberunternehmens bereitgestellt.
6.3
Es wurden vollständige und präzise Detailinformationen zu sämtlichen ausstehenden
Überziehungen, Darlehen oder anderen Finanzierungsmöglichkeiten bzw. wie sie für
das Unternehmen und das Betreiberunternehmen verfügbar sind offengelegt und
weder der Verkäufer noch das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen haben
etwas unternommen, durch das die Fortführung solcher sich vollständig in Kraft
befindenden Möglichkeiten beeinträchtigt oder beeinflusst wurde.
6.4
Keiner Person wurde eine Bürgschaft oder Sicherheit für ein(e) dem Unternehmen
oder dem Betreiberunternehmen gewährte(s) Überziehung, Darlehen oder
Finanzierungsmöglichkeit gegeben.
6.5
Außer wie offengelegt, unterliegen weder das Unternehmen noch das
Betreiberunternehmen einer Vereinbarung für den Erhalt oder die Rückzahlung eines
Zuschusses, einer Subvention oder einer finanziellen Unterstützung seitens eines
Regierungsministeriums oder einer anderen Körperschaft.
7
7.1
Steuer
Weder
das
Unternehmen
noch
das
Betreiberunternehmen
besitzen
Steuerverbindlichkeiten (unabhängig davon, ob tatsächlich oder durch Haftung
bedingt):
7.1.1
in einem Teil der Welt, der steuer- oder zahlungspflichtig durch Verweis auf
Gewinne, Profite, erwirtschaftetes, erhaltenes oder gezahltes Einkommen
oder Ausschüttungen ist bzw. die an oder zu einem Zeitpunkt vor dem
Letzten Bilanzstichtag bzw. im Hinblick auf einen vor dem Letzten
Bilanzstichtag beginnenden Zeitraum entstanden sind bzw. für die davon
ausgegangen wird, dass sie entstanden sind; oder
7.1.2
die auf Transaktionen zurückzuführen sind, die vor oder an dem letzten
Bilanzstichtag durchgeführt wurden,
Seite 34
die nicht vollständig in der Buchführung offengelegt oder vorgesehen sind.
7.2
Der Betrag für die Bereitstellung der aufgeschobenen Steuer im Hinblick auf das
Unternehmen und das Betreiberunternehmen, wie in der Buchführung enthalten, war
zum Letzten Bilanzstichtag angemessen und stimmte mit den allgemein anerkannten
Buchhaltungspraktiken im Rahmen der International Financial Reporting Standards,
wie von dem International Accounting Standards Board angenommen und
veröffentlicht, sowie wie üblicherweise von Unternehmen übernommen, die ihr
Geschäft ähnlich dem der Gruppe führen, überein.
7.3
Sämtliche steuerlichen Meldungen und Erklärungen („Steuererklärungen“), deren
Abgabe vor oder am Datum des Abschlusses von einem Gruppen-Unternehmen
gefordert wird, sind rechtzeitig abgegeben worden. Solche Steuererklärungen sind in
jeder wesentlichen Hinsicht wahr, vollständig und korrekt. Sämtliche von einem
Gruppen-Unternehmen geschuldeten und fälligen Steuern (unabhängig davon, ob in
einer Steuererklärung angegeben oder nicht) sind oder werden rechtzeitig gezahlt.
7.4
Jedes Konzernunternehmen hat diese Steuern an der Quelle einbehalten und gezahlt,
für die dies im Zusammenhang mit an einen Mitarbeiter, unabhängigen
Auftragnehmer, Gläubiger, Kunden, ein Mitglied oder eine andere Partei gezahlte und
diesen gegenüber geschuldet Beträgen erforderlich ist, während sämtliche
Anforderungen des anwendbaren Gesetzes an das Melden von Informationen und das
Sichern von einbehaltenen Rückstellungen erfüllt wurden.
7.5
Kein Konzernunternehmen ist, außer eines regulären nicht-außerordentlichen Audits
durch die Steuerbehörden, das in Madagaskar im Hinblick auf das
Betreiberunternehmen
durchgeführt
wird,
Gegenstand
einer
durch
eine
Steuerbehörde durchgeführte Maßnahme. Es bestehen keine anstehenden bzw.,
soweit dies dem Verkäufer bekannt sind, von einer Steuerbehörde angedrohten
Maßnahmen.
7.6
Seit dem letzten Bilanzstichtag:
7.6.1
gab es keine Entsorgung von Anlagen bzw. eine Lieferung einer Serviceoder Unternehmenseinrichtung beliebiger Art unter Umständen, bei denen
das tatsächliche erhaltene oder zu erhaltende Entgelt für eine solche
Entsorgung oder Lieferung beträchtlich geringer als das Entgelt war, von
dem man aus steuerlichen Zwecken ausgehen könnte, dass es erhalten
worden wäre;
7.6.2
ist kein Ereignis aufgetreten, das Anlass zu einer Steuerverbindlichkeit für
das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen gibt, die durch Verweis
auf angenommene(s) (im Gegensatz zu tatsächlichem) Einkommen,
Gewinne oder Profite berechnet wird, bzw. das dazu führt, dass das
Unternehmen oder das Betreiberunternehmen zur Zahlung bzw. zum Tragen
einer Steuerverbindlichkeit verpflichtet wird, die direkt oder primär einer
anderen Person, einer anderen Firma oder einem anderen Unternehmen
anzurechnen oder zuzuweisen ist;
7.6.3
hat weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen Zinsen oder
Verzugsstrafen im Zusammenhang mit einer Steuer gezahlt bzw. war
verpflichtet diese zu zahlen, während weder das Unternehmen noch das
Seite 35
Betreiberunternehmen zur Zahlung einer Steuer verpflichtet ist, deren
Fälligkeitsdatum bereits verstrichen ist;
7.7
Der Verkäufer verfügt über sämtliche Unterlagen und Dokumentation in seinem
Besitz und unter seiner Kontrolle, die zu steuerlichen Zwecken vorzuweisen,
aufzubewahren oder zu archivieren sind.
7.8
Der dem Unternehmen und dem Betreiberunternehmen anzulastende Steuerbetrag
für einen Abrechnungszeitraum, der zum bzw. innerhalb von sechs Jahren vor dem
Letzten Bilanzstichtag endet, ist nicht, in einem wesentlichen Ausmaß, von einer
Konzession, einem Vertrag oder einer anderen formalen oder informellen
Vereinbarung mit einer Steuerbehörde abhängig.
7.9
Sämtliche Dokumente, die zu stempeln sind und sich im Besitz des Unternehmens
und des Betreiberunternehmens befinden bzw. aufgrund derer das Unternehmen und
das Betreiberunternehmen über ein beliebiges Recht verfügen, sind ordnungsgemäß
gestempelt worden.
Missbrauchsvorschriften
7.10
Weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmer sind an einer Transaktion
oder einer Reihe von Transaktionen beteiligt gewesen, deren Hauptzweck, bzw. einer
der Hauptzwecke, darin bestand, eine Steuerverbindlichkeit zu vermeiden (oder zu
reduzieren) bzw. eine Steuerentlastung (bzw. eine erhöhte Entlastung) zu erhalten.
Nicht auf Basis von Marktpreisen erfolgte Transaktionen
7.11
Sämtliche vom Unternehmen und dem Betreiberunternehmen innerhalb der letzten
sechs Jahre durchgeführten, veranlassten oder eingegangenen Transaktionen oder
Verträge basierten auf den Bedingungen der Marktpreise.
Gruppen-interne Transaktionen
7.12
Es gab innerhalb der letzten sechs Jahre keine Gruppen-interne Transaktion, in deren
Rahmen ein Gruppen-Unternehmen einen Vermögenswert von einem anderen
Gruppen-Unternehmen erworben hat.
Auswirkungen des Vertrages und Erfüllung
7.13
Weder die Ausfertigung noch die Erfüllung des Vertrages gibt Anlass zu einer
Steuerverbindlichkeit für das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen.
Steuerlicher Wohnsitz etc.
7.14
8
Das Unternehmen und das Betreiberunternehmen haben ihren Sitz für steuerliche
Zwecke ausschließlich in Mauritius und Madagaskar (jeweils) und haben dies immer
gehabt; Mauritius und Madagaskar sind, soweit dies dem Verkäufer bekannt ist, die
einzigen Zuständigkeitsbereiche, in denen die jeweiligen Steuerbehörden anstreben,
eine Steuer auf die Gewinne und Gewinneinkünfte des Unternehmens und des
Betreiberunternehmens zu berechnen.
Die Erkundungsgenehmigung und der lizenzierte Bereich
Seite 36
8.1
Die Erkundungsgenehmigung wurde ordnungsgemäß für das Betreiberunternehmen
ausgestellt und wurde korrekt für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem
24. Januar 2014, erneuert. Sämtliche zahlbaren Lizenzgebühren (inkl. jedweder
Stempelgebühren) für ihre ursprüngliche Ausstellung und ihre Erneuerung wurden an
die entsprechende Behörde vollständig gezahlt. Nach bestem Wissen, Informationen
und Überzeugung des Verkäufers bestehen keine Sachverhalte, die sich nachteilig auf
das Recht des Betreiberunternehmens auswirken bzw. auswirken können, sämtliche
im Rahmen der Erkundungsgenehmigung gestatteten Aktivitäten auszuführen und es
besteht kein Anzeichen, dass die Erkundungsgenehmigung oder eine andere
Genehmigung widerrufen, ausgesetzt, gekündigt, abgeändert oder nicht erneuert
werden.
8.2
Es besteht kein Verstoß oder Versäumnis bzw. keine Strafe oder Geldbuße, die
infolge eines Verstoßes oder eines Versäumnisses im Hinblick auf eine Bestimmung
und/oder Bedingung der Erkundungsgenehmigung oder einer anderen Genehmigung
verhängt wurde, und der/die noch ausstehend und noch nicht richtiggestellt sind,
noch nicht bezahlt oder bei der relevanten Behörde beigelegt wurde. Sämtliche
Bestimmungen
und
Bedingungen
für
die
erstmalige
Ausstellung
der
Erkundungsgenehmigung und ihrer Erneuerung sind erfüllt worden, während die
Jahresgebühren, Mindest-Bergbauaktivitäten und Auslagen, die im Rahmen der
Bedingungen der Erkundungsgenehmigung und jeder anderen Genehmigung
gefordert werden, entsprechend gezahlt und aufgewendet wurden.
8.3
Die Erkundungsgenehmigung wird nicht infolge der Ausfertigung oder Durchführung
dieses Vertrags bzw. eines vor oder bei Abschluss auszufertigenden Dokuments
widerrufen, ausgesetzt, gekündigt, abgeändert oder nicht erneuert.
8.4
Auf die Erkundungsgenehmigung bzw. eine Genehmigung oder das Umfangsgebiet
der Lizenz („lizenzierter Bereich“), das von der Erkundungsgenehmigung
abgedeckt wird, wurde kein Grundpfandrecht zugunsten einer Person gewährt,
während das Betreiberunternehmen die Nutzung und Steuerung des lizenzierten
Bereichs innehat und berechtigt ist, im Rahmen von und übereinstimmend mit der
Erkundungsgenehmigung
die
bergbauliche
Erkundung
sowie
die
Entwicklungsaktivitäten auf der Fläche des lizenzierten Bereichs durchzuführen.
8.5
Sämtliche Rechte und Grunddienstbarkeiten, die für das Betreiberunternehmen
erforderlich sind, um sein Geschäft (ohne zeitliche oder anderweitige Beschränkung)
sowie alle von der Erkundungsgenehmigung gestatteten Aktivitäten zu betreiben,
werden
nicht
nachteilig
von
Grunddienstbarkeiten,
Wegerechten,
Baubeschränkungen
in
einer
Zone,
sowie
Landnutzungsbeschränkungen,
Umweltvereinbarung oder anderen Grundpfandrechten nachteilig beeinflusst. Die
Rechte und Grunddienstbarkeiten für die An- und Abfahrt zum/vom lizenzierten
Bereich über Straßen, unabhängig davon, ob im Besitz von lokalen Behörden oder im
privaten Besitz und jeweils von diesen instandgehalten, sind eingeholt worden,
während sämtliche zu solchen Rechten und Grunddienstbarkeiten gehörenden
Bedingungen jederzeit erfüllt wurden, und wenn erforderlich oder wünschenswert,
wurden solche Rechte und Grunddienstbarkeiten ordnungsgemäß bei den
zuständlichen Behörden registriert.
8.6
Im
Rahmen
der
aktuellen
Bedingungen
für
die
Ausstellung
der
Erkundungsgenehmigung bzw. gegenüber einer anderen Person sind derzeit keine
Seite 37
Lizenzgebühren zu zahlen. Zur Verdeutlichung ist jedoch auszuführen, dass eine
jährliche Lizenzgebühr zahlbar ist.
9
Berichte von Sachkundigen
9.1
Die Berichte von Sachkundigen, nämlich (a) der NI 43-101 Technische Bericht
Ressourcen für das Tantalus Rare Earth Ionic Clay-Projekt in Nord-Madagaskar, der
von SGS Canada Inc. mit Datum vom 20. Oktober 2014 erstellt und herausgegeben
wurde, sowie (b) der Bericht der Sachkundigen sowie des Australasian Joint Ore
Reserves Committee, der den Anforderungen der Mineralressourcenschätzung vom
21. Januar 2013 entspricht, sind nicht in wesentlicher Hinsicht seit ihrer jeweiligen
Veröffentlichung ergänzt, widerrufen oder abgeändert worden.
9.2
Der Verkäufer hat bei der Beauftragung der sachkundigen Personen mit der
Erstellung der Berichte von Sachkundigen, auf die in Klausel 9.1 verwiesen wird,
sämtliche für solche sachkundigen Personen erforderlichen Informationen und
Dokumente bereitgestellt und hat es nicht versäumt oder unterlassen, eine
Information bzw. ein Dokument bereitzustellen, das für die sachkundigen Personen
bei der Ausstellung ihrer jeweiligen Berichte von entscheidender Bedeutung hätte
sein können.
9.3
Der Verkäufer ist der Eigentümer der Berichte von Sachkundigen bzw. verfügt über
die gebührenfreie Lizenz diese zu nutzen und weiterzugeben, wie er es für
angemessen erachtet, während sämtliche an eine solche sachkundige Person zu
zahlenden Beträge gezahlt wurden.
10
Eigentum
10.1
Sämtliches Land sowie sämtliche Gebäude (das „Eigentum“), die vom
Betreiberunternehmen genutzt, gehalten, kontrolliert oder belegt werden, sowie
sämtliche an das Betreiberunternehmen übertragenen Rechte in Verbindung mit dem
Eigentum sind im nutznießenden Besitz des Betreiberunternehmens bzw. sind von
diesem rechtmäßig gepachtet. In diesem Paragrafen 10, beinhaltet der Ausdruck
„das Eigentum“, wenn der Kontext dies zulässt, jedes das gleiche umfassende
Einzeleigentum.
10.2
Das Eigentum unterliegt keinen anderen Ausgaben als der nicht-einheimischen
lokalen Gewerbesteuer sowie Wasser- und Abwassergebühren, und ferner (bei einem
Pachtverhältnis) Pacht, Nebenkosten, Versicherungsprämien, während sämtliche
Ausgaben bei Fälligkeit gezahlt wurden und unstrittig sind.
10.3
Sämtliche Nebenvereinbarungen, Verträge, Verpflichtungen, Beschränkungen,
Bedingungen, Satzungen, Verordnungen, Vorschriften und andere Belastungen, die
das Eigentum oder seine Nutzung bzw. den Eigentümer oder Nutzer des Eigentums
beeinflussen, sind vollständig eingehalten und ausgeführt worden, während keine
Mitteilung über einen vorgeblichen Verstoß eingegangen ist und sämtliche wie auch
immer geartete Ausgaben bis zum heutigen Zeitpunkt bezahlt wurden.
10.4
Sämtliche Lizenzen, die das Eigentum für die Zwecke des Geschäfts und seine
vorhandene
Nutzung
betreffen,
sind
vollständig
in
Kraft
und
nicht
personengebunden, während es keine Umstände gibt, die dazu führen könnten, dass
sie widerrufen oder nicht erneuert werden.
Seite 38
10.5
Mit Ausnahme der gewöhnlichen und normalen, nicht wesentlichen Belange, die im
Erkundungsgeschäft auftreten, gibt es keine ausstehenden Mitteilungen,
Anforderungen, Beschwerden oder Streitigkeiten (unabhängig davon, ob formal oder
informell) mit einer Person oder einer Behörde (einschließlich benachbarter
Eigentümer oder Anwohner), während es keine Umstände gibt, die Anlass zu einem
solchen Streit bzw. einer solchen Mitteilung, Beschwerde oder Anforderung geben
können, die nach dem Zeitpunkt dieses Vertrags ausgegeben oder gemacht wird.
10.6
Es bestehen keine Umstände, die (mit oder ohne Ergreifen weiterer Maßnahmen)
eine dritte Partei dazu berechtigen würden, ein Zugangsrecht zu oder eine
Besitznahme von dem gesamten Eigentum oder eines Teils hiervon auszuüben, bzw.
die in beliebiger anderer Weise den fortlaufenden Besitz, die Verwendung oder
Nutzung des Eigentums beeinflussen oder beschränken würde.
10.7
Es bestehen keine Sachverhalte, die als lokale Grundschuld eingetragen oder, auch
wenn nicht eingetragen, fähig sind, als Grundschuld eingetragen zu werden.
11
Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit
11.1
Das Betreiberunternehmen hat die Umweltschutzgesetze sowie Gesetze zu
Gesundheit und Sicherheit im Hinblick auf das derzeit von der Gruppe durchgeführte
Geschäft jederzeit erfüllt, und, mit Ausnahme gewöhnlicher und normaler, nicht
wesentlicher
Belange,
die
im
Erkundungsgeschäft
entstehen,
hat
das
Betreiberunternehmen keine Mitteilung, Warnung oder Kommunikation beliebiger Art
erhalten, die feststellt, behauptet, nahelegt oder anderweitig andeutet, dass ein
Verstoß oder ein Haftungsfall im Rahmen eines Umweltschutzgesetzes und/oder
Gesundheits- und Sicherheitsgesetzes aufgetreten ist oder droht.
11.2
Das Betreiberunternehmen hat sämtliche anwendbaren Lizenzen im Hinblick auf
Gesundheit und Sicherheit, wie sie für das Geschäft relevant sind (wie infolge der
Erkundungsgenehmigung
durchgeführt),
beantragt,
erhalten
und
deren
Anforderungen vollständig erfüllt.
11.3
Die Betreibergesellschaft hat weder mittels Vertrag noch anderweitig eine Haftung, sei
es zur Gänze oder in Teilen, weder direkt noch indirekt, weder als Vollmachtgeber
noch als Garant oder Bürge, für die Beseitigung eines Zustands übernommen, der sich
aus oder in Zusammenhang mit der Verschmutzung der Umwelt ergibt. Der Klarheit
halber sei festgestellt, dass die Betreibergesellschaft die Sanierung auf den im
Rahmen der relevanten Lizenzen erkundeten Gebieten vornehmen muss; diese
Arbeiten werden jährlich geprüft.
11.4
Die Betreibergesellschaft hat keinen Grund anzunehmen oder zu vermuten, und nimmt
nicht an und vermutet nicht, dass Maßnahmen (seien es tatsächliche oder potenzielle
Maßnahmen, jedoch mit der Wahrscheinlichkeit einer materiell negativen Auswirkung
auf die Betreibergesellschaft oder das Geschäft) in Bezug auf Umweltschutzgesetze
und/oder
Gesundheitsund
Sicherheitsgesetze
oder
Gesundheitsund
Sicherheitslizenzen vorgenommen werden oder wurden,
für welche
die
Betreibergesellschaft in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder das Grundstück oder die
Führung der Geschäfte haftbar ist, war oder gemacht werden kann.
11.5
Die Betreibergesellschaft trägt keine tatsächliche oder potenzielle Haftung im Rahmen
von Umweltschutzgesetzen und/oder Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen aufgrund
Seite 39
der Tatsache, dass sie zuvor in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke
bewohnt oder genutzt hat, und dies ist auch nicht wahrscheinlich.
Vermögenswerte
12
12.1
Rechtstitel und Zustand
Bei den in den Konten ausgewiesenen Grundstücken und Vermögenswerten handelt es
sich um alle Grundstücke und Vermögenswerte, die die Betreibergesellschaft benötigt,
um ihre Geschäfte so fortzuführen, wie sie aktuell geführt werden. Jede
Konzerngesellschaft ist vollumfänglich befugt, die in den Konten ausgewiesenen
Grundstücke und Vermögenswerte zu besitzen, zu betreiben und zu verpachten, und
jedes dieser Grundstücke und Vermögenswerte befindet sich in gutem und
funktionstüchtigem Zustand.
12.2
Mietkauf und gemietete Vermögenswerte
Alle Geräte und Maschinen, die einem Leasing- oder Mietvertrag, Mietkauf,
Kreditverkauf oder bedingten Kaufvertrag unterliegen, wurden offengelegt.
12.3
Besitz von Unterlagen
12.3.1
Alle Eigentumsurkunden und Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft oder
die Betreibergesellschaft beteiligt ist, sowie alle anderen Unterlagen, die im
Besitz der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft sind oder die in deren
Besitz stehen sollten oder bedingungslos im Auftrag von diesen gehalten
werden, sind im Besitz der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft.
12.3.2
Weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft haben Unterlagen,
Systeme, Kontrollen, Daten oder Informationen so aufgezeichnet, gespeichert,
geführt, betrieben usw., dass diese ganz oder teilweise abhängig sind von
Mitteln der aufbewahrt werden durch Mittel (einschließlich elektronischer,
mechanischer oder fotografischer Verfahren, sei es EDV-gestützt oder nicht),
die (einschließlich aller Mittel zum Zugriff hierauf und hiervon) nicht im
ausschließlichen Eigentum und unter der direkten Kontrolle der Gesellschaft
oder der Betreibergesellschaft stehen.
Verträge, Verbindlichkeiten und Geschäftsbedingungen
13
13.1
Weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft ist an Verträgen oder
Vereinbarungen beteiligt, abgesehen von dem Pachtvertrag für die Büroräume in
Madagaskar, die Pflichten beinhalten oder wahrscheinlich beinhalten, die aufgrund
ihrer Art oder ihres Umfangs einem potenziellen Käufer der Anteile billigerweise zur
Kenntnis gebracht werden sollten, unter anderem solche, die:
13.1.1 langfristig sind (d.h. die wahrscheinlich sechs Monate nach dem Datum, an dem
sie abgeschlossen oder vorgenommen wurden, noch nicht vollständig erfüllt
wurden);
13.1.2 nicht im gewöhnlichen Geschäftsverlauf oder nicht auf der Basis von Marktpreisen
abgeschlossen werden oder seine Freiheit beschränken, seine Geschäfte in
irgendeinem Teil der Welt zu betreiben; oder
Seite 40
13.1.3 nicht
gemäß
ihren
Bestimmungen von
der
Gesellschaft
oder der
Betreibergesellschaft (je nach Fall) mit einer Kündigungsfrist von höchstens 60
Tagen gekündigt werden können; oder
13.1.4 unüblich oder belastend sind und von der Gesellschaft oder der
Betreibergesellschaft nicht rechtzeitig ohne ungebührliche oder unübliche oder
wesentliche Aufwendung von Geld, Zeit oder Personal erfüllt oder ausgeführt
werden können; oder
13.1.5 die Zahlung einer Gesamtvergütung von mehr als €100.000 erfordern; oder
13.1.6 bei einer Kündigung die Fähigkeit der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft
beeinträchtigen würden, das Geschäft in derselben Art und Weise zu betreiben,
wie es in den drei Jahren vor dem Datum dieser Vereinbarung betrieben wurde.
Verträge
13.2
Außer wie offenlegt, sind weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft noch
TPH beteiligt an:
13.2.1 einer Hypothek, Belastung, einem Pfandrecht oder einer Schuldverschreibung;
13.2.2 einem Garantie-, Haftungsfreistellungs- oder Bürgschaftsvertrag;
13.2.3 an einem Joint-Venture-,
abkommen;
Partnerschafts-
oder
Konsortialvertrag
oder
–
13.2.4 einem Vertretungs- oder Vertriebsvertrag;
13.2.5 einem tatsächlichen oder angeblichen Vertrag, der für das Geschäft wesentlich ist
und in dessen Rahmen die betreffende Partei angibt, durchsetzbare Rechte allein
als Drittpartei des Vertrags zu besitzen.
13.3
14
Von der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft wurde keine Vollmacht erteilt, die
zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum dieser Vereinbarung in Kraft treten oder
wirksam sein kann.
Führung der Geschäfte und Einhaltung der Gesetze
Führung der Geschäfte
14.1
In den drei (3) Jahren vor dem Datum dieser Vereinbarung wurden keine wesentlichen
Änderungen an der Art und Weise oder der Führung eines Gewerbes oder Geschäfts,
das vom Verkäufer, der Gesellschaft und der Betreibergesellschaft geführt wird,
vorgenommen.
Einhaltung der Gesetze etc.
14.2
Die Gesellschaft und die Betreibergesellschaft sowie alle ihre jeweiligen
Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Vertreter und Mitarbeiter haben (im Verlauf
der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Gesellschaft und die
Betreibergesellschaft) alle geltenden Gesetze in Bezug auf das Geschäft
vollumfänglich eingehalten.
Seite 41
14.3
Die Betreibergesellschaft hat alle Pflichten im Rahmen einer Vereinbarung oder
Übereinkunft (ob in Schriftform festgehalten, formalisiert oder anderweitig)
eingehalten und erfüllt, die mit allen lokalen Gemeinden, Häuptlingen,
Dorfvorstehern oder ähnlichen Personen in Bezug auf die Führung des Geschäfts
abgeschlossen wurde. Nach bestem Wissen und nach Informationen des Verkäufers
hat die Betreibergesellschaft weder selbst noch durch ihre leitenden Angestellten
oder Mitarbeiter lokale Sitten oder Gesetze verletzt oder gegen solche verstoßen, die
zu einem Streit mit den lokalen Gemeinden, Häuptlingen oder Dorfvorstehern führen
würden oder möglicherweise führen könnten. Der Klarheit halber sei festgestellt,
dass gewöhnliche und normale, nicht wesentliche Fragen im Explorationsgeschäft
auftreten können, jedoch werden sich die Gesellschaft und die Betreibergesellschaft
mit diesen befassen, sobald sie auftreten.
14.4
Die Gesellschafterliste und alle anderen statuarischen Bücher des Unternehmens und
der operativen Gesellschaft sind auf dem aktuellen Stand und enthalten
wahrheitsgemäße, umfassende und exakte Aufzeichnungen zu allen in ihnen
vorgesehenen Belangen, und weder das Unternehmen noch die operative
Gesellschaft haben eine Benachrichtigung über einen Antrag oder beabsichtigten
Antrag auf Änderung ihrer Gesellschafterliste erhalten, und es sind keine Gründe
bekannt, aufgrund derer ein solcher Antrag erfolgen könnte.
14.5
Es bestehen keine ausstehenden oder laufenden Untersuchungen oder Ermittlungen
durch oder im Auftrag von Behörden hinsichtlich der Geschäfte des Unternehmens
und der operativen Gesellschaft. Nach bestem Wissen, Informationsstand und
Glauben des Verkäufers liegen keine Tatsachen oder Umstände vor, die Anlass zu
solchen Untersuchungen oder Ermittlungen geben könnten.
15
15.1
Urheberrechte
Über die offengelegten Angaben hinaus besitzen weder das Unternehmen noch die
operative Gesellschaft geschäftliche Urheberrechte.
Rechtsverletzungen
15.2
Es liegen keine Umstände vor, durch die das Unternehmen oder die operative
Gesellschaft Ziel einer Klage wegen Verletzung der Urheberrechte einer Person
werden könnten.
15.3
Kein früherer oder derzeitiger Mitarbeiter des Verkäufers oder eines der
Gruppenunternehmen besitzt alle oder Teile der Urheberrechte im Besitz oder
Gebrauch des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft oder hat Anspruch auf
deren Besitz erhoben, auch nicht für Urheberrechte, die zur Führung des Geschäfts
notwendig oder wünschenswert wären.
Vertrauliche Informationen
15.4
16
Alle vom Unternehmen und der operativen Gesellschaft verwendeten vertraulichen
Informationen und Handelsgeheimnisse sowie das verwendete Know-how sind in
ihrem rechtmäßigen Besitz.
EDV-Systeme
Seite 42
16.1
Alle EDV-Systeme sind im Besitz des Verkäufers und/oder des Unternehmens
und/oder der operativen Gesellschaft und/oder von einer gültigen Lizenz in deren
Besitz abgedeckt. Auch wenn die EDV-Systeme im Besitz oder unter Lizenz des
Verkäufers sind, haben das Unternehmen und die operative Gesellschaft vollen und
unbeschränkten Zugang zu den EDV-Systemen und deren Nutzung, und sämtliche in
den EDV-Systemen enthaltenen Daten werden auf andere Systeme migrierbar sein,
die das Unternehmen und die operative Gesellschaft derzeit oder nach dem
Abschluss vielleicht nutzen. Die EDV-Systeme sowie die Fähigkeit des Unternehmens
und der operativen Gesellschaft zu deren Nutzung und dem Zugang zu diesen
werden nicht durch den Kauf der Anteile durch den Käufer beeinträchtigt.
16.2
Alle Daten auf den EDV-Systemen werden regelmäßig archiviert und Backup-Kopien
davon werden außerhalb des Standorts vorgehalten.
17
Arbeitsverhältnisse
17.1
Das Unternehmen und die operative Gesellschaft beschäftigen vor Ort etwa 50
Personen (für monatliche Kosten von circa 24.000 Euro), was der Verkäufer als
ausreichend für den normalen Geschäftsbetrieb wie zum Zeitpunkt der Vereinbarung
erachtet.
17.2
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers haben sowohl
das Unternehmen als auch die operative Gesellschaft in Hinblick auf jeden ihrer
leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Berater:
17.2.1
im Wesentlichen ihre statuarischen und vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt;
17.2.2
grundlegend vollständige und exakte Aufzeichnungen geführt; und
17.2.3
angemessene Einwanderungskontrollen durchgeführt.
17.3
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine
Dienstverträge mit Mitarbeitern des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft
vor und werden auch zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorliegen, die nicht mit
einer Frist von maximal drei Monaten kündbar sind, ohne Klagen auf Schadensersatz
oder Abfindung zur Folge zu haben (abgesehen von den statuarisch vorgesehenen
Abfindungszahlungen oder Entschädigungen bei ungerechtfertigter Kündigung).
17.4
Weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft sind Partei in einer
Vereinbarung mit einer Gewerkschaft oder Organisation, die ihre Mitarbeiter vertritt.
17.5
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers gab es in den
letzten zwei Jahren keinen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen oder der
operativen Gesellschaft und einem ihrer jeweiligen Mitarbeiter oder früheren
Mitarbeiter, und es liegen derzeit keine Umstände vor, aus denen ein solcher
Rechtsstreit wahrscheinlich hervorgehen könnte.
17.6
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine
Bestimmungen und Bedingungen in einem Vertrag mit einem leitenden Angestellten,
Mitarbeiter, Arbeiter, selbstständigen Auftragnehmer oder Berater des Unternehmens
oder der operativen Gesellschaft vor, nach denen diese Personen ein Anrecht auf
Zahlungen oder Vergünstigungen hätten, oder nach denen sich die Rechte dieser
Seite 43
Personen als direkte Folge der durch diese Vereinbarung geschlossenen Transaktion
verändern würden.
17.7
18
18.1
Das Unternehmen oder die operative Gesellschaft hat an keinen leitenden
Angestellten, Mitarbeiter, Arbeiter, selbstständigen Auftragnehmer oder Berater ein
Darlehen oder einen Vorschuss vergeben oder dies vereinbart (abgesehen von
Beträgen, die als Bezahlung für den laufenden Vergütungszeitraum aufgelaufen sind,
aufgelaufenen Urlaubstagen für das laufende Urlaubsjahr oder als Spesenerstattung).
Rechtsstreitigkeiten
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers sind weder das
Unternehmen noch die operative Gesellschaft noch eine Person oder Rechtseinheit,
für die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind
und für deren Handlungen oder Unterlassungen das Unternehmen oder die operative
Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten (einschließlich deren Geschäftsführer,
leitende Angestellte und Mitarbeiter):
18.1.1
in einem Gerichtsverfahren involviert oder planen eine Teilnahme an einem
solchen (als Kläger, Beklagter oder anderweitig), und es ist auch kein
solches Verfahren angedroht oder ausstehend, das potenziell erhebliche
negative Auswirkungen auf das Unternehmen, die operative Gesellschaft
oder das Geschäft haben könnte;
18.1.2
von einen laufenden, drohenden oder ausstehenden Verfahren durch eine
Behörde betroffen, das potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf das
Unternehmen, die operative Gesellschaft oder das Geschäft haben könnte.
18.2
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine
Umstände vor, die zu einem der in Abschnitt 18.1 genannten Verfahren führen
könnten, das durch oder gegen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft
oder gegen eine Person, für deren Handlungen oder Unterlassungen das
Unternehmen oder die operative Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten oder für
die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind,
angestrebt werden könnte.
18.3
Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers hat weder das
Unternehmen noch die operative Gesellschaft noch eine Person oder Rechtseinheit,
für die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind
und für deren Handlungen oder Unterlassungen das Unternehmen oder die operative
Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten, weder durch eine Handlung noch durch
eine Unterlassung Folgendes begangen:
(a)
eine kriminelle oder rechtswidrige Handlung in Verbindung mit dem
Geschäft oder den Angelegenheiten der Gruppe;
(b)
einen Vertrauensbruch in Verbindung mit dem Geschäft oder den
Angelegenheiten der Gruppe; oder
(c)
einen Vertragsbruch, eine Verletzung statuarischer Pflichten oder
eine unerlaubte Handlung in Verbindung mit dem Geschäft oder
den Angelegenheiten der Gruppe.
Seite 44
18.4
Es liegen keine nicht erfüllten Urteile, Auflagen, Anordnungen oder Entscheidungen
eines Gerichtes oder einer Regierungs-, Verwaltungs-, Aufsichtsbehörde oder
anderen offiziellen Stelle gegen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft
vor.
18.5
Weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft hat eine Zusage an ein
Gericht oder eine Drittpartei im Zusammenhang mit einem der in Abschnitt 18.1
genannten Verfahren erteilt.
19
Insolvenz, Abwicklung usw.
19.1
Es wurden keine Anordnungen erteilt, Anträge eingereicht, Entscheidungen getroffen
oder Sitzungen einberufen, die eine Abwicklung des Unternehmens oder der
operativen Gesellschaft zum Gegenstand haben.
19.2
Es wurde kein Antrag für einen Konkursbeschluss und keine Benachrichtigung über
die Bestellung eines Verwalters in Verbindung mit dem Unternehmen oder der
operativen Gesellschaft eingereicht, und es wurden auch keine entsprechenden
Anordnungen erteilt.
19.3
Es wurde weder für die Gesamtheit noch für Teile der Liegenschaften, des
Vermögens und/oder der Betriebsanlagen des Unternehmens oder der operativen
Gesellschaft ein Konkursverwalter oder Zwangsverwalter ernannt.
19.4
Mit Ausnahme der durch die Kreditoren der operativen Gesellschaft vorzulegenden
Bestätigungsschreiben,
dass
sie
keine
rechtlichen
Verfahren
oder
Abwicklungsverfahren gegen die operative Gesellschaft einleiten werden (siehe
Klausel 4.1.2(b)) der Vereinbarung), wurden keine Arrangements zur Begleichung
der Schulden des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft oder Kompromissoder Vergleichsvorschläge für die jeweiligen Geschäfte zwischen diesen und ihren
Kreditoren und/oder Gesellschaftern oder jeglicher Gruppe ihrer Kreditoren und/oder
Gesellschafter vorgeschlagen, befürwortet oder genehmigt.
19.5
Keine Notfall-, Pfändungs-, Vollstreckungs-, Zahlungsverbots- oder Zwangsverfahren
oder andere Verfahren wurden weder für die Gesamtheit noch für Teile der
Liegenschaften, des Vermögens und/oder der Betriebsanlagen des Unternehmens
oder der operativen Gesellschaft eingeleitet.
19.6
Es ist weder ein Vorfall aufgetreten, der die Einforderung einer durch das
Unternehmen oder die operative Gesellschaft eingerichteten Floating Charge
(schwebende Belastung) oder einer sonstigen von ihm gestellten durchsetzbaren
Sicherheit bedingt oder auf Betreiben oder Benachrichtigung durch Drittparteien
bedingen könnte, noch ist eine solche Einforderung bereits eingetreten oder bereits
in Ausführung.
19.7
Kein Ereignis, das den in den Unterabschnitten dieses Abschnitts 19 genannten
Umständen entspricht, ist im Zusammenhang mit einem der Gruppenunternehmen
außerhalb ihres Firmensitzlandes aufgetreten.
20
Versicherungen
Das Unternehmen und die operative Gesellschaft sind zum Zeitpunkt dieser
Vereinbarung und waren zu allen relevanten Zeiten angemessen gegen alle Risiken
Seite 45
versichert, gegen die sich üblicherweise Personen versichern, die die Art von
Geschäft betreiben, wie dies das Unternehmen und die operative Gesellschaft tun.
20.1
Forderungen
Es bestehen keine ausstehenden Forderungen unter einer der Policen und es liegen
keine Sachverhalte vor, die Anlass zu Forderungen im Rahmen einer der Policen
geben könnten.
20.2
21
Prämien
20.2.1
Alle im Rahmen der Policen zu entrichtenden Prämien wurden bezahlt.
20.2.2
Die operative Gesellschaft hat keine Handlungen ausgeführt oder
unterlassen, die dazu führen könnten, dass die im Rahmen der Policen zu
entrichtenden Prämien steigen könnten oder deren Verlängerung im
Wesentlichen zu den aktuellen Bedingungen abgelehnt werden könnte.
Allgemeines
21.1
Alle im Zuge der dieser Vereinbarung vorausgehenden Verhandlungen dem Käufer,
seinen Beratern oder Vertretern vom Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers
bereitgestellten schriftlichen Informationen waren zum Zeitpunkt der Aushändigung
wahrheitsgemäß, vollständig und in allen wesentlichen Aspekten exakt.
21.2
Die in Aufstellung 1 und Anhang A dieser Vereinbarungen
Informationen sind wahr, exakt und nicht irreführend.
21.3
Es existieren keine Sachverhalte oder Angelegenheiten, die nicht offengelegt wurden
und dazu führen würden, dass diese Informationen und Dokumente zum Zeitpunkt
dieser Vereinbarung unwahr, ungenau und irreführend wären, oder von denen bei
einer Offenlegung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass sie die
Entscheidung des Käufers zum Erwerb der Anteile im Rahmen dieser Vereinbarung
negativ beeinflussen würden.
aufgeführten
Seite 46
ANHANG A
Teil
1
(Kreditoren
für
die
erste
Tantalus Rare Earths AG
Gegenstand
Rechnungsdatum
Fälligkeitsdatum
Aussteller
18.9.2015
2.10.2015
Aktienregister
1.9.2015
30.9.2015
ADEUS Aktienregister Service GmbH
30.3.2015
30.4.2015
13.4.2015
14.5.2015
26.5.2015
27.6.2015
Bei Unterzeichnung zu zahlen
Aktienregister
Aktienregister
Gebühr Juli-September
1 071,00
ADEUS Aktienregister Service GmbH
1 190,00
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
Monatsmiete Musterlagerung
9.6.2015
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
11.7.2015
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
30.7.2015
13.8.2015
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
30.8.2015
13.9.2015
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
30.9.2015
28.10.2015
14.10.2015
11.11.2015
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
Monatsmiete Musterlagerung
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
30.9.2015
30.10.2015
Arendt & Medernach
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Juristische Dienstleistungen
30.9.2015
30.10.2015
Arendt & Medernach
Juristische Dienstleistungen
30.9.2015
14.10.2015
Artist Studio GmbH
Veranstaltung HV 24.9.2015
30.9.2015
14.10.2015
Bell Pottinger
Gebühr Oktober
31.8.2015
30.9.2015
Bell Pottinger LLP
Gebühr September
30.6.2015
30.6.2015
30.7.2015
30.7.2015
BellPottinger
BellPottinger
Konferenzanrufe Mai
Gebühr Juli
30.7.2015
29.8.2015
BellPottinger
Festgebühr August 2015
19.8.2015
30.8.2015
Bundesanzeiger
1.9.2015
15.9.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
9.9.2015
23.9.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
21.9.2015
5.10.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
21.9.2015
5.10.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
26.9.2015
10.10.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
26.9.2015
10.10.2015
CITY Reisebüro Zug AG
Artist Studio GmbH
BellPottinger
Bundesanzeiger
14 371,32
17 683,15
2 595,39
30 171,88
380,79
Flugtickets
CITY Reisebüro Zug AG
31.7.2015
14.8.2015
Clearstream Banking
31.8.2015
30.9.2015
7.9.2015
14.10.2015
Clearstream Banking
Clearstream banking
1.10.2015
15.10.2015
Dischinger Textdokumentation
Clearstream Banking
Dokumentation HV 25.9.2015
12.8.2015
26.8.2015
Dr. Brandenburg
Dischinger Textdokumentation
Halbjahresbericht 2015
30.9.2015
14.10.2015
EQS Group
Dr. Brandenburg
Konzernnews online
2.10.2015
12.10.2015
Finanzamt München
25.9.2015
25.9.2015
9.10.2015
9.10.2015
Forsthaus Wörnbrunn
Forsthaus Wörnbrunn
25.9.2015
25.9.2015
9.10.2015
9.10.2015
Forsthaus Wörnbrunn
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
HV 25.9.2015
25.9.2015
9.10.2015
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
6 400,85
Gebühren August
Deutsche Börse
EQS Group
1 580,57
558,42
5 355,00
892,50
Zahlbare Umsatzsteuer August 2015
Finanzamt München
1 306,31
HV 25.9.2015
HV 25.9.2015
Forsthaus Wörnbrunn
7 074,90
Seite 47
Zahlung)
4.3.2015
25.3.2015
Gaia Consulting Oy
7.4.2015
11.5.2015
28.4.2015
1.6.2015
Gaia Consulting Oy
Gaia Consulting Oy
3.6.2015
11.6.2015
24.6.2015
2.7.2015
Gaia Consulting Oy
Gaia Consulting Oy
1.7.2015
22.7.2015
Gaia Consulting Oy
23.7.2015
13.8.2015
Gaia Consulting Oy
Gaia Consulting Oy
220 739,28
Seite 48
5.9.2015
30.9.2015
Hans-Dieter Weber
H1 Finanzaufstellungen
Hans-Dieter Weber
17.4.2015
17.5.2015
Haver & Mailänder
Service März
19.5.2015
18.6.2015
Haver & Mailänder
Service April
10.6.2015
10.7.2015
Haver & Mailänder
Service Mai
6.7.2015
5.8.2015
Haver & Mailänder
Gebühr Juni
10.8.2015
9.9.2015
Haver & Mailänder
Monatsgebühr Juli
2.9.2015
2.10.2015 Haver & Mailänder
Gebühr August
12.10.2015
11.11.2015 Haver & Mailänder
Anwaltsgebühren September
Haver & Mailänder
9.6.2015
9.7.2015
HLB Treumerkur
Konzernabschluss 2014
9.6.2015
9.7.2015
HLB Treumerkur
Jahresabschluss 2014
9.6.2015
9.7.2015
HLB Treumerkur
1.10.2015
15.10.2015 HLB Treumerkur
31.7.2015
Investis Life Ag
7.10.2015
21.10.2015 Landesjustizkasse Bamberg
Jahresabschluss 2014 TREM
Manpower GmbH
21.4.2015
21.5.2015
McGuireWoods London LLP
11.5.2015
10.6.2015
McGuireWoods London LLP
McGuireWoods London LLP
12.6.2015
26.6.2015
Outotec (Finnland) Oy
Abschlusszahlung
1.9.2015
1.9.2015
Pure Projekt GmbH
Büromiete September
1.10.2015
1.10.2015 Pure Projekt GmbH
Büromiete Oktober
1.11.2015
1.11.2015 Pure Projekt GmbH
Büromiete November
Pure Projekt GmbH
Büromiete Dezember
Outotec (Finland) Oy
Pure Projekt GmbH
3.5.2015
17.5.2015 Rikutis consulting
6.8.2015
20.8.2015 Rikutis consulting
PR-Service Juli
2.9.2015
2.10.2015 Rikutis consulting
Gebühr August
1.10.2015
15.10.2015 Rikutis consulting
PR-Services September
Rikutis consulting
17.8.2015
31.8.2015
Roundrock Investment Ltd
Gebühren Juli
2.9.2015
16.9.2015
Roundrock Investment Ltd
Gebühr August
26.9.2015
10.10.2015 Roundrock Investment Ltd
Roundrock Investment Ltd
12.10.2015
Schwab Weiler Notare
2.10.2015
Sofitel
4.12.2015
Schulze & Braun Gmbh
65 000,00
14 280,00
17 068,64
Verwaltungsdienstleistungen November
35 298,67
Notariatsdienstleistungen
4 469,82
Hotelunterbringung
Sofitel
20.11.2015
40 118,54
Verwaltungsdienstleistungen Oktober
Schwab Weiler Notare
18.9.2015
462,91
Gebühr September
Roundrock Investment Ltd
28.9.2015
50,00
Betreuungsgebühr August
Manpower GmbH
Roundrock Investment Ltd
5 444,25
Entgegennahme Protokoll Hauptversammlung
Landesjustizkasse Bamberg
15.9.2015
18 050,35
Konzernwebsite Express
Investis Life Ag
8.9.2015
123 646,84
Prüfgebühr HV 25.9.2015
HLB Treumerkur
1.7.2015
4 760,00
18 720,00
Insolvenzberatung
Schulze & Braun Gmbh Gesamt
4.10.2015
18.10.2015
UBJ.
HV
26.8.2015
15.9.2015
UBJ. GmbH
Vorauszahlung für HV 2015
21 777,00
Seite 49
UBJ. GmbH
25.9.2015
29.10.2015 ÜZM GmbH
9 656,53
HV Übersetzungsdienstleistungen
ÜZM GmbH
2 089,80
Zahlungen der TRE AG bei Unterzeichnung:
692 264,71
Seite 50
Gegenstand
Tantalum Holding (Mauritius) Ltd
Rechnungsdatum
9.9.2015
29.5.2015
30.6.2015
31.7.2015
31.8.2015
30.9.2015
30.10.2015
30.11.2015
Fälligkeitsdatum
16.9.2015
29.5.2015
30.6.2015
31.7.2015
31.8.2015
30.9.2015
30.10.2015
30.11.2015
Aussteller
Medecins De L'Ocean Indien
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Michel Mounavaraly
Tantalum Madagascar
Rechnungsdatum
16.10.2015
Fälligkeitsdatum
16.10.2015
Aussteller
Ferris Engineering
30.5.2015
31.8.2015
30.5.2015
31.8.2015
SMTP
SMTP
1.7.2015
1.10.2015
31.7.2015
31.10.2015
S.G.E.M.
S.G.E.M.
25.5.2015
24.6.2015
T.G. Drilling
Bei Unterzeichnung zu zahlen
Medizinisches Projekt in Madagaskar
Medecins De L'Ocean Indien fälliger Gesamtbetrag
Gehalt Mai
Gehalt Juni
Gehalt Juli
Gehalt August
Gehalt September
Gehalt Oktober
Gehalt November
Michel Mounavaraly fälliger Gesamtbetrag
Mauritius Zahlungen bei Unterzeichnung:
Gegenstand
Straßenbau bis zu Pilotgebiet
Medecins De L'Ocean Indien fälliger Gesamtbetrag
Hilfe für lokale Gemeinschaft
Ausrüstung für Büro
SMTP fälliger Gesamtbetrag
Mietkosten Mgmt. App. Q3 2015
Mietkosten Mgmt. App. Q4 2015
S.G.E.M fälliger Gesamtbetrag
Bohrungen in Pilotgebiet
T.G. Drilling Gesamt
Madagaskar Zahlungen bei Unterzeichnung:
25 000,00
25 000,00
Bei Unterzeichnung zu zahlen
135 783,47
135 783,47
ALLE ZAHLUNGEN BEI UNTERZEICHNUNG GESAMT:
Seite 51
15 286,35
46 714,29
197 784,11
915 048,81
TEIL 2 (ALLE KREDITOREN)
Tantalus Rare Earths AG
Betrag in
Rechnungsdatum
Fälligkeitsdatum
17/9/2011
1/10/2011
Aussteller
Gegenstand
Währung
Aktienregister
Aktienregister
EUR
Rechnungswährung
1 071,00
29/9/2011
ADEUS
Aktienregister
Service
1 071,00
1 071,00
Aktienregister
31/08/2011
EUR-Betrag
Gebühr Juli-September
EUR
1 190,00
1 190,00
GmbH
1 190,00
ADEUS Aktienregister Service GmbH
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
13/5/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
8/6/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
26/6/2011
10/7/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
29/7/2011
12/8/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
29/8/2011
12/9/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
29/9/2011
13/10/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
27/10/2011
10/11/2011
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
1 596,81
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
Monatsmiete Musterlagerung
USD
1 764,00
29/3/2011
12/4/2011
29/4/2011
25/5/2011
1 596,81
14 371,32
ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd
29/9/2011
29/10/2011
Arendt & Medernach
Juristische Dienstleistungen
EUR
2 665,00
2 665,00
29/9/2011
29/10/2011
Arendt & Medernach
Juristische Dienstleistungen
EUR
15 018,15
15 018,15
17 683,15
29/9/2011
13/10/2011
Artist Studio GmbH
Veranstaltung HV 24.9.2015
EUR
2 595,39
Aston Nash
Servicegebühr
Okt.
2 595,39
2 595,39
Artist Studio GmbH
2014-September
GBP
164 451,14
2015
Aston Nash
Managementservices Oktober
GBP
10 000,00
13 704,26
Aston Nash
Managementservices November
GBP
10 000,00
13 704,26
191 859,67
Aston Nash
29/9/2011
13/10/2011
Bell Pottinger
Gebühr Oktober
GBP
5 500,00
7 537,34
30/8/2011
29/9/2011
Bell Pottinger LPP
Gebühr September
GBP
5 500,00
7 537,34
29/6/2011
29/7/2011
Bell Pottinger
Konferenzanrufe Mai
GBP
16,42
22,50
29/6/2011
29/7/2011
Bell Pottinger
Gebühr Juli
GBP
5 500,00
7 537,34
29/7/2011
28/8/2011
Bell Pottinger
Festgebühr August 2015
GBP
5 500,00
18/8/2011
29/8/2011
EUR
Bundesanzeiger
7 537,34
30 171,88
BellPottinger
380,79
380,79
380,79
Bundesanzeiger
31/8/2011
14/9/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
876,40
805,37
8/9/2011
22/9/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
1 366,00
1 255,28
20/9/2011
4/10/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
358,00
328,98
20/9/2011
4/10/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
1 843,00
1 693,62
25/9/2011
9/10/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
1 123,50
1 032,44
25/9/2011
9/10/2011
CITY Reisebüro Zug AG
Flugtickets
CHF
1 398,50
30/7/2011
13/8/2011
Clearstream Banking
30/8/2011
6/9/2011
Clearstream Banking
Gebühren August
1 285,15
6 400,85
CITY Reisebüro Zug AG
EUR
1 326,14
1 326,14
EUR
115,79
115,79
Seite 52
29/9/2011
13/10/2011
Clearstream Banking
Deutsche Börse
EUR
138,64
1 580,57
Clearstream Banking
30/9/2011
14/10/2011
Dischinger Textdokumentation
Dokumentation HV 25.9.2015
EUR
558,42
25/8/2011
Dr. Brandenburg
Halbjahresbericht 2015
EUR
5 355,00
13/10/2011
EQS Group
Konzernnews online
EUR
892,50
11/10/2011
Finanzamt München
Zahlbare Umsatzsteuer August 2015
892,50
892,50
EQS Group
1/10/2011
5 355,00
5 355,00
Dr. Brandenburg
29/9/2011
558,42
558,42
Dischinger Textdokumentation
11/8/2011
138,64
EUR
1 306,31
1 306,31
1 306,31
Finanzamt München
24/9/2011
8/10/2011
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
EUR
1 283,30
1 283,30
24/9/2011
8/10/2011
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
EUR
3 596,50
3 596,50
24/9/2011
8/10/2011
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
EUR
1 040,00
1 040,00
24/9/2011
8/10/2011
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
EUR
480,00
480,00
24/9/2011
8/10/2011
Forsthaus Wörnbrunn
HV 25.9.2015
EUR
675,10
675,10
3/3/2011
24/3/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
87 470,67
87 470,67
6/4/2011
27/4/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
147 659,18
147 659,18
7 074,90
Forsthaus Wörnbrunn
10/5/2011
31/5/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
107 958,16
107 958,16
2/6/2011
23/6/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
127 973,29
127 973,29
10/6/2011
1/7/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
2 993,50
2 993,50
30/6/2011
21/7/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
29 280,00
29 280,00
22/7/2011
12/8/2011
Gaia Consulting Oy
EUR
158 883,05
4/9/2011
29/9/2011
Hans-Dieter Weber
H1 Finanzaufstellungen
EUR
4 760,00
Hans-Dieter Weber
16/4/2011
16/5/2011
158 883,05
662 217,85
Gaia Consulting Oy
4 760,00
4 760,00
Haver & Mailänder
Service März
EUR
79 078,39
79 078,39
18/5/2011
17/6/2011
Haver & Mailänder
Service April
EUR
47 433,03
47 433,03
9/6/2011
9/7/2011
Haver & Mailänder
Service Mai
EUR
19 070,11
19 070,11
5/7/2011
4/8/2011
Haver & Mailänder
Gebühr Juni
EUR
29 654,56
29 654,56
9/8/2011
8/9/2011
Haver & Mailänder
Monatsgebühr Juli
EUR
13 506,37
13 506,37
1/9/2011
1/10/2011
Haver & Mailänder
Gebühr August
EUR
15 358,02
15 358,02
11/10/2011
10/11/2011
Haver & Mailänder
Anwaltsgebühren September
EUR
43 192,70
43 192,70
Haver & Mailänder
247 293,68
8/6/2011
8/7/2011
HLB Treumerkur
Konzernabschluss 2014
EUR
8 092,00
8 092,00
8/6/2011
8/7/2011
HLB Treumerkur
Jahresabschluss 2014
EUR
1 190,00
1 190,00
8/6/2011
8/7/2011
HLB Treumerkur
Jahresabschluss 2014 TREM
EUR
5 562,49
5 562,49
30/9/2011
14/10/2011
HLB Treumerkur
Prüfgebühr HV 25.9.2015
EUR
3 205,86
3 205,86
30/6/2011
30/7/2011
Investis Life Ag
Konzernwebsite Express
EUR
5 444,25
6/10/2011
20/10/2011
Landesjustizkasse Bamberg
EUR
50,00
18 050,35
HLB Treumerkur
Investis Life Ag
5 444,25
14/9/2011
Manpower GmbH
Betreuungsgebühr August
50,00
50,00
Landesjustizkasse Bamberg
7/9/2011
5 444,25
EUR
462,91
462,91
462,91
Manpower GmbH
20/4/2011
20/5/2011
McGuireWoods London LLP
GBP
12 995,00
17 808,69
10/5/2011
9/6/2011
McGuireWoods London LLP
GBP
16 279,50
22 309,85
11/6/2011
25/6/2011
Outotec (Finnland) Oy
EUR
65 000,00
McGuireWoods London LLP
Abschlusszahlung
40 118,54
65 000,00
Seite 53
65 000,00
Outotec (Finnland) Oy
31/8/2011
31/8/2011
Pure Projekt GmbH
Büromiete September
EUR
3 570,00
3 570,00
30/9/2011
30/9/2011
Pure Projekt GmbH
Büromiete Oktober
EUR
3 570,00
3 570,00
31/10/2011
31/10/2011
Pure Projekt GmbH
Büromiete November
EUR
3 570,00
3 570,00
Pure Projekt GmbH
Büromiete Dezember
EUR
3 570,00
3 570,00
14 280,00
Pure Projekt GmbH
2/5/2011
16/5/2011
Rikutis consulting
EUR
7 097,16
7 097,16
5/8/2011
19/8/2011
Rikutis consulting
PR-Service Juli
EUR
2 856,00
2 856,00
1/9/2011
1/10/2011
Rikutis consulting
Gebühr August
EUR
2 856,00
2 856,00
30/9/2011
14/10/2011
Rikutis consulting
PR-Services September
EUR
4 259,48
4 259,48
17 068,64
Rikutis consulting
16/8/2011
30/8/2011
Roundrock Investment Ltd
Gebühren Juli
EUR
20 000,00
20 000,00
1/9/2011
15/9/2011
Roundrock Investment Ltd
Gebühr August
EUR
20 000,00
20 000,00
25/9/2011
9/10/2011
Roundrock Investment Ltd
Gebühr September
EUR
25 896,00
25 896,00
Roundrock Investment Ltd
Verwaltungsdienstleistungen Oktober
EUR
20 000,00
20 000,00
Roundrock Investment Ltd
Verwaltungsdienstleistungen November
EUR
20 000,00
20 000,00
105 896,00
Roundrock Investment Ltd
EUR
4 469,82
EUR
18 720,00
EUR
21 777,00
HV
EUR
4 942,05
Vorauszahlung für HV 2015
EUR
4 714,48
27/9/2011
11/10/2011
Schwab Weiler Notare
Notariatsdienstleistungen
17/9/2011
1/10/2011
Sofitel
Hotelunterbringung
19/11/2011
3/12/2011
Schulze & Braun Gmbh
Insolvenzberatung
3/10/2011
17/10/2011
UBJ
25/8/2011
14/9/2011
UBJ. GmbH
4 469,82
4 469,82
Schwab Weiler Notare
18 720,00
18 720,00
Sofitel
21 777,00
21 777,00
Schulze & Braun Gmbh Gesamt
4 942,05
4 714,48
UBJ. GmbH
9 656,53
Vigur Oy
Servicegebühr Juni
EUR
53 485,00
53 485,00
26/8/2011
Vigur Oy
Servicegebühr Juli
EUR
54 737,00
54 737,00
8/9/2011
Vigur Oy
Servicegebühr August
EUR
44 407,00
44 407,00
15/6/2011
29/6/2011
12/8/2011
25/8/2011
1/10/2011
15/10/2011
Vigur Oy
Servicegebühr September
EUR
42 797,29
42 797,29
Vigur Oy
Management-Services Oktober
EUR
36 000,00
36 000,00
Vigur Oy
Management-Services November
EUR
36 000,00
36 000,00
Vigur Oy
Management-Services Dezember
EUR
36 000,00
36 000,00
Vigur Oy
24/9/2011
28/10/2011
ÜZM GmbH
303 426,29
HV Übersetzungsdienstleistungen
EUR
2 308,60
2 089,80
2 089,80
ÜZM GmbH
Fällige
Zahlungen
Tantalus
1 823 273,41
AG
gesamt:
Tantalum Holding (Mauritius) Ltd
Rechnungsdatum
Fälligkeitsdatum
8/9/2011
15/9/2011
Betrag in
Aussteller
Gegenstand
Währung
Medecins De L'Ocean Indien
Medizinisches Projekt in Madagaskar
EUR
Rechnungswährung
25 000,00
28/5/2011
28/5/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt Juni
25 000,00
25 000,00
Medecins De L'Ocean Indien fälliger
Gesamtbetrag
Gehalt Mai
EUR-Betrag
USD
8 407,00
7 610,21
29/6/2011
29/6/2011
Michel Mounavaraly
USD
8 407,00
7 610,21
30/7/2011
30/7/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt Juli
USD
8 407,00
7 610,21
30/8/2011
30/8/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt August
USD
8 407,00
7 610,21
29/9/2011
29/9/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt September
USD
8 407,00
7 610,21
Seite 54
29/10/2011
29/10/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt Oktober
USD
8 407,00
7 610,21
29/11/2011
29/11/2011
Michel Mounavaraly
Gehalt November
USD
8 407,00
7 610,21
Michel
Mounavaraly
fälliger
53 271,48
bei
78 271,48
Gesamtbetrag
Mauritius
Zahlungen
Unterzeichnung:
Tantalum Rare Earths Madagascar
Betrag in
Rechnungsdatum
Fälligkeitsdatum
15/10/2011
15/10/2011
Aussteller
Gegenstand
Währung
Ferris Engineering
Straßenbau bis zu Pilotgebiet
USD
Rechnungswährung
1 008 524,00
912 939,26
Medecins De L'Ocean Indien fälliger
29/5/2011
30/8/2011
29/5/2011
30/8/2011
SMTP
SMTP
30/6/2011
30/7/2011
S.G.E.M.
30/9/2011
30/10/2011
S.G.E.M.
24/5/2011
23/6/2011
T.G. Drilling
Gesamtbetrag
Hilfe für lokale Gemeinschaft
Ausrüstung für Büro
Mietkosten Mgmt. App. Q4 2015
108 000 000,00
Ariary
41 579 237,00
30 857,14
11 879,78
Ariary
28 786 500,00
8 224,71
Ariary
24 715 724,00
7 061,64
Ariary
580 471 038,00
15 286,35
S.G.E.M. fälliger Gesamtbetrag
Bohrungen in Pilotgebiet
T.G. Drilling Gesamt
Zahlungen
Ariary
42 736,92
SMTP fälliger Gesamtbetrag
Mietkosten Mgmt. App. Q3 2015
Madagaskar
EUR-Betrag
912 939,26
165 848,87
165 848,87
bei
1 136 811,40
Unterzeichnung:
Fällige Zahlungen gesamt:
3 038 356,28
Seite 55
ANHANG A
LIZENZVEREINBARUNG
zwischen
TANTALUS RARE EARTHS AG
und
TANTALUM HOLDING (MAURITIUS) LTD
DIESE LIZENZVEREINBARUNG („Vereinbarung“) wird mit Gültigkeit ab dem _______________________ (das „Gültigkeitsdatum“) von und
zwischen TANTALUS RARE EARTHS AG, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, dessen Anteile am OTC-Markt (Primärmarkt) der Börse
Düsseldorf gehandelt werden, („Lizenzgeber“) und TANTALUM HOLDING (MAURITIUS) LTD., eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des
Lizenzgebers („Lizenznehmer“) geschlossen.
DABEI besitzt der Lizenzgeber bestimmte geschäftliche Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Geschäft und hat diese erworben.
DABEI ist es eine der Bedingungen des Kaufvertrags vom __________________ („SPA 1“), der von uns zwischen dem Lizenzgeber (als Verkäufer
darin) und Apphia Minerals SOF Pte. Ltd. (als Käufer darin) geschlossen wurde, dass der Lizenzgeber diese Vereinbarung mit dem Lizenzgeber
schließen soll, um festzulegen und zu gewährleisten, dass der Lizenznehmer das Recht hat, alle vom Lizenzgeber besessenen und/oder lizenzierten
geschäftlichen Urheberrechte zu nutzen.
Die in dieser Vereinbarung verwendeten festgelegten Bedingungen sollen die gleiche Bedeutung haben wie ihnen in SPA 1 gegeben wurde.
DESHALB und in Anbetracht oben genannter Prämissen, der unten ausgeführten gegenseitigen Zusagen und weiterer angemessener
Gegenleistungen, deren Erhalt und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt werden, vereinbaren die Parteien dieser Vereinbarung hiermit Folgendes:
1.
LIZENZ
1.1
Im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen und Bedingungen garantiert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer
eine alleinige und exklusive, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte in Verbindung
mit dem Geschäft („Lizenzrechte“).
1.2
Die Lizenzrechte umfassen jegliche und sämtliche Rechte für die Nutzung von und den Zugang zu allen vom Lizenzgeber nach dem
Datum dieser Vereinbarung besessenen, lizenzierten oder gekauften geschäftlichen Urheberrechten.
1.3
Der Lizenznehmer bestätigt und stimmt zu, dass die dem Lizenznehmer durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr
eingeräumten Rechte nur Lizenzrechte darstellen, und keiner der in dieser Vereinbarung enthaltenen Inhalte stellt eine Übertragung
jeglicher oder aller Rechte des Lizenzgebers an den geschäftlichen Urheberrechten und auf diese dar oder ist als solche auszulegen.
2.
EINSCHRÄNKUNG DER LIZENZRECHTE
2.1
Der Lizenznehmer darf zu keinem Zeitpunkt, weder während noch nach der Dauer dieser Vereinbarung, Handlungen durchführen oder
veranlassen, die Rechte des Lizenzgebers an und auf die geschäftlichen Urheberrechte infrage stellen, anfechten, beeinträchtigen,
ungültig machen oder versuchen, diese zu beeinträchtigen oder ungültig zu machen.
2.2
Der Lizenznehmer kann die Lizenzrechte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nur an seine Tochtergesellschaften weiterlizenzieren,
andernfalls muss er die Zustimmung des Lizenzgebers einholen, die nicht unbilligerweise verweigert werden darf.
2.3
Der Lizenznehmer bestätigt und stimmt zu, dass der Lizenzgeber während sowie nach der Dauer dieser Vereinbarung alle ihm zur
Verfügung stehenden Rechte und Rechtsmittel besitzt, behält und ausüben kann, die dem Lizenzgeber aus dieser Vereinbarung, aus
den Statuten oder anderweitig als Ergebnis oder in Verbindung mit einer durch den Lizenznehmer verübten Verletzung dieser
Vereinbarung, einer missbräuchlichen Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte oder jeder anderen Nutzung der Lizenzrechte durch
den Lizenznehmer zustehen, die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung erlaubt wurde.
2.4
Der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber auffordern und ersuchen, alle notwenigen rechtlichen Schritte (auf Kosten des Lizenzgebers)
zu unternehmen, um die geschäftlichen Urheberrechte vor einer Verletzung durch Dritte zu schützen und diesen gegenüber geltend zu
machen. Hierzu muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich über jede Verletzung oder Bedrohung in Bezug auf geschäftliche
Urheberrechte unterrichten, von der der Lizenznehmer Kenntnis erlangt. Falls der Lizenzgeber den Lizenznehmer auffordert, solche
Durchsetzungsmaßnahmen zu unternehmen, muss der Lizenzgeber alle damit verbunden Kosten und Ausgaben übernehmen.
3.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
3.1
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt fünfundzwanzig (25) Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens.
3.2
Unbenommen der Bestimmungen aus Klausel 3.1 kann der Lizenzgeber diese Vereinbarung kündigen, wenn der Lizenznehmer die
Bestimmungen dieser Vereinbarung missbräuchlich nutzt oder verletzt, mit der Folge, dass (a) die Rechte des Lizenzgebers an und auf
die geschäftlichen Urheberrechte wesentlich eingeschränkt oder beeinträchtigt werden, oder (b) die geschäftlichen Urheberrechte
vorgeblich durch den Lizenznehmer an einen Dritten vergeben oder übertragen werden.
3.3
Alle durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte, darunter unter anderem auch das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der
hierin übertragenen Lizenzrechte, erlöschen mit Kündigung dieser Vereinbarung, und bei erfolgter Kündigung muss der Lizenznehmer
umgehend die weitere Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte einstellen und von dieser absehen.
4.
VERSCHIEDENES
4.1
Gemäß Klausel 2.2 darf der Lizenzgeber die Lizenzrechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne vorherige Zustimmung
des Lizenzgebers nicht vergeben, weiterlizenzieren, übertragen oder anderweitig abgeben. Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber für
jegliche Haftungsansprüche, Kosten und Ausgaben abfinden und schadlos halten, unter anderem zumutbare Anwaltskosten, die aus
oder in Verbindung mit Forderungen entstehen, die im Zusammenhang mit einer versuchten Vergabe, Weiterlizenzierung, Übertragung
oder anderweitigen Abgabe der Rechte und Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des
Lizenzgebers stehen.
4.2
Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber für jegliche Haftungsansprüche, Kosten und Ausgaben abfinden und schadlos halten, unter
anderem zumutbare Anwaltskosten, die aus oder in Verbindung mit Forderungen von Dritten entstehen, die im Zusammenhang mit
einer Nutzung geschäftlicher Urheberrechte durch den Lizenznehmer stehen.
4.3
Diese Vereinbarung ist nach und gemäß den Gesetzen von England und Wales zu deuten, auszulegen und durchzusetzen.
Seite 56
4.4
Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren mündlichen sowie schriftlichen Vereinbarungen, Abreden und Regelungen zwischen den
beteiligten Parteien und stellt die ausschließliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien dar.
4.5
Diese Vereinbarung darf nicht geändert, ergänzt, abgewandelt oder erweitert werden, außer es besteht eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien.
4.6
Ein Verzicht einer der Parteien auf die Ahndung eines Bruchs oder einer anderen Verletzung einer der Bestimmungen dieser
Vereinbarung bedeutet keinen Verzicht auf die Ahndung nachfolgender Brüche der gleichen oder anderer Bestimmungen dieser
Vereinbarung und ist auch nicht als solcher auszulegen.
4.7
Sofern nicht hierin anderweitig angegeben, müssen alle diesbezüglichen Mitteilungen, Anfragen oder Kommunikationen wie folgt per EMail mit Bestätigung erfolgen:
An
Z. Hd.
E-Mail
:
An
Z. Hd.
E-Mail
:
:
Lizenzgeber
:
:
Lizenznehmer
:
Für alle auf diese Weise per E-Mail gesendeten Mitteilungen ist eine Empfangsbestätigung erforderlich. Wenn keine Empfangsbestätigung eingeht, gilt
diese fünf (5) Tage nach Erhalt der elektronischen Eingangsbestätigung als ordnungsgemäß erteilt.
4.8
Diese Vereinbarung kann in mehrfacher Ausfertigung erstellt werden, von denen jede ein Original darstellt, wobei aber alle zusammen
ein und dieselbe Vereinbarung bilden.
4.9
Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Titel und anderen Überschriften dienen lediglich zu Referenzzwecken und haben keinerlei
Einfluss auf die Bedeutung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung.
ZU URKUND DESSEN haben die beteiligten Parteien diese Vereinbarung durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter am oben genannten
Datum ausfertigen lassen.
[Seiten mit Unterschriften folgen]
Seite 57
Unterzeichnet von Markus Kivimäki,
ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im
Auftrag von Tantalus Rare Earths AG
(unter vorläufiger Insolvenzverwaltung)
Unterzeichnet von Thomas Hoyer,
ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im
Auftrag von Tantalus Rare Earths AG
(unter vorläufiger Insolvenzverwaltung)
Mit der Zustimmung von Axel Bierbach,
vorläufiger Insolvenzverwalter
Unterzeichnet von Jonathan Lim,
ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im
Auftrag von Apphia Minerals SOF Pte.
Ltd.
Vorstand
Vorstand
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Geschäftsführer
Seite 58
V EREI N BARUN G ZUR V ERLÄN GERUN G D ES LETZTEN EN D TERM I N S GEMÄß
AKTI EN KAUFV ERTRAG D ATI ERT AUF D EN 8 . DEZEM BER 2 0 1 5
Dat um : 05.02.2016
1.
Es wird Bezug genom m en auf den Aktienkaufvert rag datiert auf den 8. Dezem ber
2015 zwischen der Tant alus Rare Eart hs AG (im vorläufigen I nsolv enzv erfahren) und
der Apphia Minerals SOF Pt e Lt d ( der "V er t ra g") .
2.
Alle in dieser Vereinbarung fest gelegt en verwendeten Begriffe sollen die gleiche
Bedeut ung haben wie sie ihnen im Vert rag gegeben w urden.
3.
Die Parteien vereinbaren hierm it die Verlängerung des let zt en Endt erm ins zum
30. April 2016. Diese Verlängerung erfolgt rückwirk end zum 31. Januar 2016.
Un t er ze ichn e t v on Mark us Kivim aki,
ordnungsgem äß bevollm ächtigt für und im
Auft rag v on Tan ta lu s Ra re Ea r th s AG
( unt er v orläufiger I nsolv enzv erw alt ung)
Un t er ze ichn e t v on Thom as Hoy er,
ordnungsgem äß bev ollm ächtigt für und im
Auft rag v on Tan t alus Ra re Ea r ths AG
( unt er v orläufiger I nsolv enzv erw alt ung)
Vorst and
Vorst and
M it der Zu stim m u ng von Axel Bierbach,
v orläufiger I nsolv enzv erw alt er
( im vorläufigen I nsolvenzverfahren)
Un t er ze ichn e t v on Jonat han Lim ,
ordnungsgem äß bevollm ächtigt für und im
Auft rag v on Apphia Min er als SOF Pte .
Lt d.
Geschäftsführer