Aktienkaufvertrag Datum: 8. Dezember 2015 (1) TANTALUS RARE EARTHS AG (im vorläufigen Insolvenzverfahren) (2) APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. Inhaltsverzeichnis Seite 1 Definitionen und Auslegung .....................................................................................2 2 Verkauf und Ankauf ............................................................................................. 10 3 Kaufpreis und Verwendung der Erlöse ..................................................................... 11 4 Bedingungen ..................................................................................................... 11 5 Vertragserfüllung ................................................................................................ 14 6 Garantien und Verpflichtungen des Verkäufers .......................................................... 16 7 Zusicherungen und Verpflichtungen des Käufers........................................................ 18 8 Beschränkung der Haftung des Verkäufers ............................................................... 18 9 Verzicht ...................................................................................................... 19 10 Abtretung ...................................................................................................... 19 11 Salvatorische Klausel ......................................................................................... 19 12 Kosten und Auslagen.......................................................................................... 20 13 Vollständige Vereinbarung ................................................................................... 20 14 Abweichungen .................................................................................................. 20 15 Partnerschaft .................................................................................................... 20 16 Weitere Zusicherungen ....................................................................................... 21 17 Wirkung der Erfüllung ........................................................................................ 21 18 Vertraulichkeit .................................................................................................. 21 19 Ankündigungen ................................................................................................. 22 20 Ausfertigungen ................................................................................................. 22 21 Mitteilungen ..................................................................................................... 22 22 Rechte Dritter .................................................................................................. 23 23 Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters ............................................................ 23 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand .................................................................. 24 25 Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten ........................................................ 24 VIRTUS\277691.1 - 11148682_2.docx Aktienverkaufsvereinbarung Datum: 8. Dezember 2015 zwischen: (1) TANTALUS RARE EARTHS AG (ISIN DE000A1MMFF4) mit registriertem Firmensitz in Nördliche Münchner Str. 16, D-82031, Grünwald, München, Deutschland (der „Verkäufer“) (im vorläufigen Insolvenzverfahren); und (2) APPHIA MINERALS SOF PTE. LTD. (Registernummer: 201024638W) mit registriertem Firmensitz in 20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur 069113 (der „Käufer“). Präambel (A) Der Verkäufer ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und seine Aktien sind am Primärmarkt der Börse Düsseldorf (die „Börse“) notiert. Der Verkäufer ist Eigentümer von 100 % des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens (nachstehend definiert), welches wiederum zu 100 % Eigentümer der Betreibergesellschaft (nachstehend definiert) ist. Als Aktiengesellschaft unterliegt der Verkäufer den Regeln der Börse, einschließlich derer in Bezug auf die Weitergabe kursrelevanter Informationen. (B) Am 16. Oktober 2015 hat der Vorstand (nachstehend definiert) des Verkäufers beim Amtsgericht München einen Antrag auf die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer (das „Vorläufige Insolvenzverfahren“) gemäß der deutschen Insolvenzordnung (in der jeweils geltenden Fassung) eingereicht. Am 4. November 2015 wurde mit Beschluss des Gerichts München ein Vorläufiger Insolvenzverwalter (nachstehend definiert) bestellt. Die Aktien des Verkäufers werden weiterhin an der Börse gehandelt. (C) Der Käufer ist ein in Singapur eingetragenes Unternehmen. Seine Aktionäre verfügen gemeinsam über viele Jahre Erfahrung mit Investitionen in Mineralöl- und Gasunternehmen sowie in Unternehmen im Bereich seltene Metalle und seltene Mineralien. Der Käufer schafft einen Mehrwert für seine Beteiligungsgesellschaften beispielsweise durch Beteiligung auf Vorstandsebene, Unterstützung bei wichtigen Unternehmensinitiativen, Fördern strategischer Beziehungen und von Kontakten zu börsennotierten Gesellschaften in Singapur, Hongkong und Australien für Geschäftspartnerschaften oder Veräußerungszwecke. (D) Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass etwa 700.000 EUR des Kaufpreises (wie nachstehend definiert) vom Verkäufer (direkt oder über das Unternehmen) an die Betreibergesellschaft zu zahlen sind. (E) Der Verkäufer hat eingewilligt, die Aktien gemäß den Fristen und Bedingungen dieser Vereinbarung, wie nachstehend festgelegt, zu verkaufen, und der Käufer hat eingewilligt, diese vom Verkäufer zu erwerben. Aufgrund dessen wird Folgendes vereinbart: Seite 1 1 Definitionen und Auslegung Sofern nicht mit dem Kontext unvereinbar oder anderweitig festgelegt: 1.1 haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung: „Jahresabschluss“ bezeichnet den zuletzt geprüften Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 und die Konzernabschlüsse für die zwei vorhergehenden Geschäftsjahre der Gruppe zum 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013, einschließlich der Kapitalflussrechnung, des Anhangs, des Prüfungsberichts zu diesen Abschlüssen und des Jahresberichts für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember. „Gesetz“ bezeichnet das Aktiengesetz 2006. „Verfahren“ bezeichnet jegliche Beschwerden, Klagen, Klagegründe, Forderungen, Prozesse, Schiedsverfahren, Untersuchungen, Audits (mit Ausnahme der jährlichen Prüfung im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit), Verstoßmeldungen, Verfahren, Streitsachen, Vorladungen, gerichtlichen Ladungen, Zwangsmaßnahmen oder Ermittlungen jedweder Art, gleich ob zivil-, straf-, verwaltungsrechtlich oder regulatorisch, nach Gesetz oder Billigkeitsrecht. „Vertreter“ hat die in Absatz 25.1 angegebene Bedeutung. „Behörde“ oder „Behörden“ bezeichnet alle regionalen, staatlichen, lokalen oder ausländischen Regierungen oder politischen Unterabteilungen davon oder eventuelle Vertretungen oder Organe solcher Regierungen oder politischen Unterabteilungen davon, oder eventuelle selbstregulierende Organisationen oder andere nichtstaatliche Aufsichtsbehörden oder Quasi-Regierungsbehörden (sofern die Regeln, Vorschriften oder Anordnungen solcher Organisationen oder Behörden Gesetzeskraft haben), oder jegliche zuständigen Schiedsgerichte, Gerichte oder Tribunale. „Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Geschäftstätigkeit der Exploration, Erforschung und Entwicklung einer Lagerstätte ionischer tonartiger Seltener Erden in Madagaskar gemäß der Explorationsgenehmigung und des beabsichtigten Betriebs, der Produktion, Extraktion, Vermarktung und des Verkaufs für wirtschaftlichen Gewinn derselben nach Ausstellung der notwendigen Genehmigungen sowie alle weiteren Tätigkeiten neben und im Zusammenhang mit den vor. „Werktag“ bezeichnet alle Tage mit Ausnahme von Samstagen oder Sonntagen oder öffentlichen Feiertagen, an denen die Banken in London, England und Düsseldorf, Deutschland im Allgemeinen für die normale Banktätigkeit geöffnet sind. „Firmen-GE“ bezeichnet jegliches Geistiges Eigentum, das Eigentum des Verkäufers, des Unternehmens oder der Betreibergesellschaft ist oder von diesen genutzt wird und für die Geschäftstätigkeit notwendig oder nützlich ist. „Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung“ bezeichnet den Finanzfluss- und Zahlungsplan, der vom Verkäufer im Sinne der Tilgung und Löschung der Schulden des Verkäufers aufgestellt wurde, welche für die kurzfristige (maximal drei Monate) Deckung des Bedarfs an Betriebskapitals des Verkäufers und der Betreibergesellschaft fällig und zahlbar geworden sind, wobei dieser Plan vom Vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt wurde. Seite 2 „Unternehmen“ bezeichnet Tantalum Holding (Mauritius) Ltd, ein in der Republik Mauritius registriertes Unternehmen mit der Registernummer: 38 211 813. „Vertragserfüllung“ bezeichnet die Ausführung des Verkaufs und Ankaufs der Aktien gemäß Absatz 5. „Bedingungen“ bezeichnet die Bedingungen gemäß Absatz 4.2. „Satzung“ bezeichnet, mit Bezug auf den Verkäufer, das Unternehmen und die Betreibergesellschaft, die jeweilige(n) Satzung, Geschäftsordnung, Errichtungsunterlagen und Gründungsunterlagen. „Fremdfinanzierung“ hat die in Absatz 7.1 angegebene Bedeutung. „Offengelegt“ bezieht sich auf die Offenlegung, die gegenüber dem Käufer in dem virtuellen Datenraum erfolgt, sowie auf das gesamte Material, das vom Verkäufer gemäß den Börsenregeln veröffentlicht wird (einschließlich, ohne Einschränkungen, des Prospekts vom 31. März 2015 (geändert durch die Ergänzung vom 16. April 2015) sowie aller anderen Unterlagen, die auf der Website des Verkäufers unter www.tre-ag.com frei einsehbar sind), zusammen mit den Informationen, die dem Käufer, dessen Vertretern und Beratern vom Verkäufer oder dessen Vertretern und/oder Beratern im Zusammenhang mit dem Term Sheet und dieser Vereinbarung schriftlich zur Verfügung gestellt wurden (auch in dieser Vereinbarung). „Belastung“ bezeichnet eine Hypothek, eine Abgabe, ein Pfand, ein Pfandrecht, eine Option, eine Einschränkung, ein Vorkaufsrecht, ein Bezugsrecht, Rechte oder Interessen Dritter oder Belastungen oder Sicherheiten jeglicher Art, oder eine andere Art von Präferenzregelung (einschließlich Regelungen zur Eigentumsübertragung oder für den Eigentumsvorbehalt) mit ähnlicher Wirkung. „Umwelt“ bezeichnet die natürliche und vom Menschen geschaffene Umwelt, einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Medien: a) Luft, einschließlich der Luft in einer natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Struktur oder einem Behälter im Boden, an Land, über oder unter der Erde; b) Wasser, einschließlich Oberflächenwasser, Grundwasser, Küstenwasser und Wasser in Abflüssen oder Kanalisationen; und (c) Boden, einschließlich Landflächen, Erdreich, Untergrundschichten und aller natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Strukturen oder Behälter im Boden, an Land, über oder unter der Erde, sowie alle lebenden Organismen (einschließlich Menschen) oder Ökosysteme, die von diesen Medien gestützt werden. „Umweltrecht“ bezeichnet alle Gesetze, die Umweltangelegenheiten beziehen, beispielsweise: (a) sich auf die Umwelt oder lokale (ggf. einschließlich der Gesetze von Madagaskar oder Mauritius), nationale, europäische und internationale Gesetze; und Seite 3 (b) Satzungen, Vorschriften, Anordnungen, Verordnungen, sonstiges Sekundärrecht, Gewohnheitsrecht, Richtlinien, Abkommen und andere Maßnahmen, Urteile und Beschlüsse von Gerichten oder Tribunalen, Verfahrensregeln, Grundsätze, Rundschreiben, Leitlinien, Hinweise oder Aufforderungen, sofern dieses Recht zum Datum dieser Vereinbarung erlassen oder in Kraft ist. „Umweltlizenzen“ bezeichnet Umweltrecht erforderlich sind. jegliche Genehmigungen, die gemäß dem „Umweltangelegenheiten“ bezeichnet alle Angelegenheiten in Bezug auf: (a) Verschmutzung oder Kontamination der Umwelt; (b) das Vorhandensein, die Existenz, die Entsorgung, die Freisetzung, das Austreten, das Abladen, das Entweichen, das Ablassen, das Ausströmen, die Migration oder die Emission von Abfällen oder Gefahrstoffen in der/die Umwelt; (c) den Kontakt von Personen mit Gefahrstoffen; und/oder (d) die Erzeugung oder Existenz von Lärm, Vibrationen, Gerüchen, Strahlung, Belästigungen nach Gewohnheitsrecht oder gesetzlichen Vorschriften und/oder nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. „Börse“ hat die in Absatz (A) der Präambel angegebene Bedeutung. „Vorstand“ bezeichnet Zusammensetzung. den Vorstand des Verkäufers in der jeweiligen „Explorationsgenehmigung“ ist die Explorationslizenz, welche die Betreibergesellschaft derzeit unter Konzession PR 6698 hält (Permis de Recherche); diese deckt ein Projektgebiet in Universal Transverse Mercator (UTM), WGS 84, Zone 38 Südbereich 191457 mE, 8467897 mN ab. Die Koordinaten in WGS 84, Breitenund Längengrad, sind -13.8421, 48.1459 und lauten im lokalen LabordeKoordinatensystem 584898 (X), 1358752 (Y). „Erste Zahlung“ hat die in Absatz 3.1.1 angegebene Bedeutung. „Erste Gläubiger-Zahlung“ hat die in Absatz 3.2 angegebene Bedeutung. „Gruppe“ bezeichnet Betreibergesellschaft. den Verkäufer, das Unternehmen, TPH und die „Konzerngesellschaft“ bezeichnet entweder den Verkäufer, das Unternehmen, TPH oder die Betreibergesellschaft. „Hardware“ bezeichnet jegliche und alle Computer, Telekommunikations- und Netzwerkausstattungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit genutzt werden (einschließlich PCs, Großrechner, Server, Bildschirme, Terminals, Tastaturen, Speicherplatten, Drucker, Kabel, verbundene und periphere elektronische Geräte, jedoch mit Ausnahme der Software). Seite 4 „Gefahrstoff“ bezeichnet jegliche Substanzen (egal ob fest, flüssig oder gasförmig), die allein oder in Kombination mit beliebigen anderen Substanzen die Umwelt schädigen oder schädigen können oder wahrscheinlich eine belangbare Belästigung verursachen, wie beispielsweise die folgenden Stoffe: (a) gefährliche, leichtflüchtige, giftige, ökotoxische oder radioaktive Stoffe; (b) infektiöse, fruchtschädigende, Stoffe; oder (c) oxidierende, feuergefährliche oder ätzende Stoffe. krebserregende oder erbgutschädigende „Arbeitsschutzrecht“ bezeichnet alle Gesetze mit Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen, einschließlich: (a) lokale (ggf. einschließlich der Gesetze von Madagaskar oder Mauritius), nationale, europäische und internationale Gesetze; und (b) Satzungen, Vorschriften, Anordnungen, Verordnungen, sonstiges Sekundärrecht, Gewohnheitsrecht, Richtlinien, Abkommen und andere Maßnahmen, Urteile und Beschlüsse von Gerichten oder Tribunalen, Verfahrensregeln, Grundsätze, Rundschreiben, Leitlinien, Hinweise oder Aufforderungen, sofern dieses Recht zum Datum dieser Vereinbarung erlassen oder in Kraft ist. „Arbeitsschutzgenehmigungen“ bezeichnet alle Genehmigungen, die gemäß dem Arbeitsschutzrecht erforderlich sind. „Geistiges Eigentum“ bezeichnet jegliche geistigen Eigentums- oder gewerblichen Schutzrechte und Informationen, beispielsweise Bohrungsergebnisse (egal ob aus Umwelt-, Wasserstrahl-, Kernprobe-, Infill- oder anderen Formen von Bohrungen), Testergebnisse, Kernprobenergebnisse und Ergebnisse aus anderen Arten von Probenahmen, die Ergebnisse und Daten aus allen geophysikalischen, topografischen, radiometrischen, magnetischen und anderen Arten von Untersuchungen und Testarbeiten im Hinblick auf Explorationsund Erforschungsarbeiten innerhalb des Lizenzgebiets; Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Patente, eingetragene und nicht eingetragene Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Domainnamen, eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte, Datenbankrechte, Rechte an HalbleiterTopografien und Chipdesigns, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche und geschützte Informationen und sonstige Rechte ähnlicher Art unter jedweder Rechtsprechung sowie Anträge und Registrierungen für solche Rechte und Verlängerungen und Erneuerungen davon unter jedweder Rechtsprechung und jeglicher Firmenwert aus den vorstehenden. „Insolvenzgericht“ bezeichnet das Amtsgericht München, von welchem das Insolvenzverfahren des Verkäufers überwacht wird. „EDV-Systeme“ bezeichnet die Hardware und die Software. „Letzter Bilanzstichtag“ bezeichnet den 31. Dezember 2014. Seite 5 „Recht“ oder „Gesetze“ bezeichnen jegliche Satzungen, Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Regelungen, Normen, Verfassungen, Abkommen, das Gewohnheitsrecht, Urteile, Beschlüsse und sonstigen gesetzlichen Anforderungen oder Regeln jedweder Behörden und schließen ggf. auch das Bergbaurecht ein. „Lizenzgebiet“ hat die Bedeutung, die in Absatz 8.4 von Anhang 2 (Garantien) angegeben ist. „Letzter Endtermin“ bezeichnet den 31. Januar 2016 oder eine andere Zeit bzw. ein anderes Datum, die/das von den Parteien jeweils vereinbart wird. „Wesentliche nachteilige Auswirkungen“ bezeichnet alle Ereignisse, Vorkommnisse, Tatsachen, Zustände oder Veränderungen, die sich einzeln oder zusammen erheblich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit, das Betriebsergebnis, die Prognose, die finanzielle Situation oder Vermögenswerte des Verkäufers, des Unternehmens und/oder der Betreibergesellschaft auswirken oder von denen dies vernünftigerweise zu erwarten ist (einschließlich der Fähigkeit des Verkäufers, des Unternehmens und/oder der Betreibergesellschaft, die Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Plänen der Zahlungen, Ausgaben und Fristen auszuführen). „Bergbaurecht“ bezeichnet die Bergbaugesetze und -vorschriften der Republik Madagaskar (in der jeweils gültigen Fassung), die derzeit in dem 1999 erlassenen Bergbaugesetzbuch und dessen Durchführungsverordnung enthalten sind (Gesetz Nr. 99-022 vom 19. August 1999, abgeändert durch Gesetz Nr. 2005-021 vom 17. Oktober 2005 und Verordnung Nr. 2006-910 vom 19. Dezember 2006). „Betreibergesellschaft“ bezeichnet Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L., ein in Madagaskar ansässiges Unternehmen mit der Registernummer: 077013. „Parteien“ bezeichnet die Parteien dieser Vereinbarung und „Partei“ bezeichnet diese im Einzelnen. „Genehmigung“ bezeichnet Genehmigungen, Lizenzen, Erlaubnisse Zulassungen, Einwilligungen (einschließlich Vereinbarungen oder Privatverträgen mit privaten Landbesitzern und lokalen Gemeinden, die Rechte an irgendwelchem Land aufgrund von Abstammung, Erbfolge, indigener Herkunft oder anderweitig geltend machen), Zertifikate, Qualifizierungen, Spezifikationen, Registrierungen und andere Autorisierungen, und die Einreichung einer Meldung (einschließlich von Änderungen des Geltungsbereichs einer gültigen Genehmigung), eines Berichts oder einer Beurteilung, die unter irgendeiner Gerichtsbarkeit für die wirksame Ausübung der Geschäftstätigkeit, die Eigentümerschaft, den Besitz, die Besetzung oder die Nutzung eines Vermögenswerts oder die Ausführung dieser Vereinbarung notwendig sind, und eine Genehmigung, wie hierin definiert, umfasst auch die Explorationsgenehmigung. „Pilotproduktion“ bezeichnet die Versuchsproduktion von etwa einer metrischen Tonne von gemischten Seltenerdoxiden pro Produktionstag, basierend auf 200 Produktionstagen pro Kalenderjahr. „Vorläufiges Insolvenzverfahren“ hat die in Absatz (B) der Präambel angegebene Bedeutung. Seite 6 „Vorläufiger Insolvenzverwalter“ bezeichnet Herrn Axel Bierbach von MüllerHeydenreich Bierbach & Kollegen, München, der mit einem Gerichtsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 4. November 2015 bestellt wurde und ausschließlich in seiner Funktion als Vorläufiger Insolvenzverwalter des Verkäufers auftritt. „Kaufpreis“ bezeichnet eine Gesamtsumme von drei Millionen siebenhunderttausend Euro (3.700.000 EUR), von denen ungefähr 700.000 EUR in die Betreibergesellschaft eingezahlt werden (direkt oder über das Unternehmen) (das „Leave-In“). „Aktien“ bezeichnet die Anzahl an Stammaktien, die der Verkäufer an dem Unternehmen hält, welche zum Datum der Vertragserfüllung sechzig Prozent (60 %) des ausgegebenen Aktienkapitals des Unternehmens repräsentiert. „SGX-ST“ bezeichnet die Singapore Exchange and Securities Trading Limited (Börse und Effektenhandel Singapur). „SGX-Unternehmen“ bezeichnet ein an der Börse SGX-ST notiertes Unternehmen, mit dem der Käufer eine Absichtserklärung (MOU) (oder eine ähnliche Vereinbarung) abgeschlossen hat oder abschließen wird, unter welcher vorgesehen ist, dass das SGX-Unternehmen die Aktien vom Käufer ankauft. „Software“ bezeichnet alle Computerprogramme, Betriebssysteme und sonstige Software, die von dem Unternehmen und der Betreibergesellschaft genutzt werden oder die auf den EDV-Systemen des Verkäufers installiert ist, wobei jedoch das Unternehmen und/oder die leitenden Angestellten und Mitarbeiter der Betreibergesellschaft darauf zugreifen bzw. sie nutzen. „Tochtergesellschaft“ bezeichnet ein Tochterunternehmen des Verkäufers oder des Käufers. „Begründete Forderung“ bezeichnet eine Forderung aufgrund eines Verstoßes gegen die Garantien, welche: (a) von den Parteien der Forderung schriftlich vereinbart wurde, sowohl hinsichtlich der Haftung als auch der Höhe; oder (b) von einem zuständigen Gericht endgültig entschieden wurde, ohne dass für diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden können, oder wobei ein Widerspruch der Parteien aufgrund der Ausschlussfrist oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. „Aufsichtsrat“ bezeichnet den Aufsichtsrat des Verkäufers in der jeweiligen Zusammensetzung. „Steuer“ bezeichnet: (a) alle Steuern, Abgaben und Gebühren, alle Abgaben oder Gebühren steuerartiger Natur und alle Einbehalte oder Abzüge im Hinblick darauf oder im Zusammenhang damit, einschließlich der Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer, Erbschaftssteuer, Stempelsteuer, Stamp Duty Reserve Tax (Transaktionssteuer), Stamp Duty Land Tax (Grunderwerbssteuer), nationaler Versicherungsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer und aller sonstigen Steuern auf das Netto- oder Bruttoeinkommen, Seite 7 Gewinne oder Einkünfte (angenommene wie tatsächliche), Erlöse, Umsätze, Umsatzerlöse, Nutzung, Gewerbe, Entwicklung, Lizenzbetriebe oder Beschäftigung, in jedem Fall unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder anderswo anfallen und unabhängig davon, ob diese direkt oder primäre gegenüber dem Unternehmen oder einer Konzerngesellschaft oder einer anderen Person erhoben werden und davon, ob eventuelle Summen davon für irgendwelche Personen erstattungsfähig sind; und (b) jegliche Zinsen, Bußgelder, Strafzahlungen oder Aufschläge in Bezug auf eine der Angaben unter (a) oben oder auf eine Nichteinhaltung von Verfahrensoder sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit einer der Angaben unter (a) oben. „Steuerbehörde“ bezeichnet die nationale Finanzbehörde der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Mauritius und der Republik Madagaskar und alle anderen Regierungs- oder sonstigen Behörden, die für die Erhebung von Steuern in Deutschland, Mauritius, Madagaskar oder anderswo zuständig sind. „Term Sheet“ bezeichnet das bestimmte Term Sheet vom 16. November 2015, welches mit Zustimmung des Vorläufigen Insolvenzverwalters zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen wurde. „TPH“ bezeichnet Tantalum Property Holding Company, ein in Mauritius ansässiges Unternehmen mit der Registernummer: 127017 C1/GBL. „Stimmbindungsvereinbarung“ hat die in Absatz 4.1.2(b) angegebene Bedeutung. „Garantien“ meint die in Anhang 2 aufgeführten Zusicherungen und Garantien. 1.2 Verweise auf Gesetze beziehen sich auf die Gesetze des betreffenden Landes und beinhalten eventuell darunter erlassene Rechtsverordnungen oder Vorschriften und Verweise auf Gesetze oder Rechtsverordnungen im Ganzen oder Teile davon umfassen auch Gesetzesänderungen oder Wiederinkraftsetzungen, die jeweils gültig sind. 1.3 Verweise auf die Präambel, Klauseln und die Aufstellungen und Anhänge beziehen sich auf die Präambel, Klauseln und die Aufstellungen und Anhänge dieser Vereinbarung, und jegliche Verweise auf einen Unterabsatz oder einen Absatz beziehen sich auf den entsprechenden Unterabsatz oder Absatz der Klausel oder der Aufstellung oder des Anhangs, in dem er vorkommt. Die Aufstellungen, Anhänge und die Präambel sind Bestandteil dieser Vereinbarung und haben die gleiche Wirkung, als wären sie vollständig im Text dieser Vereinbarung enthalten, und jegliche Verweise auf diese Vereinbarungen beinhalten auch die Aufstellungen, Anhänge und die Präambel. 1.4 Wörter, die ein Geschlecht beinhalten, schließen auch alle anderen Geschlechter ein. 1.5 Verweise auf Personen umfassen natürliche Personen, juristische Personen, Firmen, Partnerschaften, nicht eingetragene Vereine, Regierungen, Stiftungen und Treuhandgesellschaften (in jedem Fall unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben). Seite 8 1.6 Der Singular umfasst auch den Plural und umgekehrt. 1.7 Das Inhaltsverzeichnis und die Überschriften der Klauseln dienen nur der einfacheren Lesbarkeit für die Parteien und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Vereinbarung. 1.8 Verweise auf rechtliche Begriffe oder Konzepte des englischen oder Gewohnheitsrechts sind mit Bezug auf andere Rechtsprechungen als England so auszulegen, dass sie die Regelungen umfassen, welche in dieser Rechtsprechung dem englischen rechtlichen Begriff oder Konzept am nächsten kommen. 1.9 Verweise auf Uhrzeiten und Tage beziehen sich auf London, englische Zeit. 1.10 Jegliche Verpflichtungen, nichts zu tun, beinhalten eine Verpflichtung, die Ausführung dieser Handlung auch nicht zu dulden, zu erlauben oder zu veranlassen, sofern dies in der Macht der betreffenden Person steht, die diese Handlung verhindern soll. 1.11 Alle Formulierungen, die mit den Worten „einschließlich“, „beispielsweise“, „insbesondere“ oder einem ähnlichen Ausdruck beginnen, sind als veranschaulichend zu betrachten und schränken den Sinn der Worte vor diesen Ausdrücken nicht ein. 1.12 „Tochtergesellschaft“ oder „Beteiligungsgesellschaft“ haben jeweils die Bedeutung, die in § 1159 des Gesetzes vorgegeben ist, und im Sinne dieser Definition wird eine Person als Mitglied einer anderen Person behandelt, wenn ihre Anteile an der anderen Person im Namen (i) ihres Bevollmächtigten, (ii) einer anderen Person (oder deren Bevollmächtigten) entweder als Sicherheit oder im Zusammenhang mit der Übernahme von Sicherheiten über diese Anteile registriert sind. 1.13 Das Wort „Gesellschaft“ („company“), mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich auf das Unternehmen bezieht, umfasst jegliche juristischen Personen, Partnerschaften, Betriebe oder andere Personenmehrheiten, egal ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht [und ob sie zum Datum dieser Vereinbarung bereits bestehen oder nicht]. 1.14 Falls eine Aussage durch die Formulierung „nach Kenntnis des Verkäufers“ oder „nach bestem Wissen, Kenntnisstand und Gewissen des Verkäufers“ oder einen ähnlichen Ausdruck eingeschränkt wird, so umfasst diese Aussage eine zusätzliche Aussage, dass sie nach ordnungsgemäßer und sorgfältiger Erkundigung des Verkäufers getätigt wurde und der Verkäufer angemessene Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass alle in dieser Aussage enthaltenen Informationen korrekt sind. 1.15 Verweise auf die Entschädigung einer Person durch eine der Parteien beziehen sich auf die Entschädigung nach Steuern. 1.16 Verweise auf eine Entschädigung oder die Berechnung einer Zahlung nach Steuern bedeutet, dass, sofern von dem zahlbaren Betrag Steuern einzubehalten oder abzuziehen sind oder dieser durch den Empfänger der Zahlung zu versteuern ist, die Zahlung so zu erhöhen ist, dass nach der Berechnung von: Seite 9 1.16.1 jeglichen Steuern, die von dieser Zahlung einzubehalten oder abzuziehen sind, und der so darauf zu berechnenden Steuer (auch auf den erhöhten Betrag); und 1.16.2 jeglichen Steuerguthaben, Rückzahlungen oder Erleichterungen, auf die der Empfänger ausschließlich aufgrund des Gegenstands der Zahlung Anspruch hat (die so anrechenbare Steuersumme und die Summe des Steuerguthabens, der Rückzahlung oder Erleichterung sind vom Empfänger angemessen und im guten Glauben zu ermitteln und dem Zahler gegenüber auszuweisen), der Empfänger der Entschädigung sich in keiner besseren oder schlechteren Position befindet, als er es ohne eine solche Steuer, ein solches Steuerguthaben, eine Rückzahlung oder Erleichterung gewesen wäre. 1.17 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben oder vereinbart, haben Zahlungen, bei denen die Auszahlung an einem bestimmten Datum veranlasst wird, mit Wertstellung um 15.00 Uhr an diesem Datum zu erfolgen und alle gemäß dieser Vereinbarung zu tätigenden Zahlungen haben per elektronischem Zahlungsverkehr (in sofort verfügbaren Mitteln in Euro) auf das Konto zu erfolgen, das zuvor von der Partei, welche die Zahlung erhalten soll, mitgeteilt wurde. Falls das entsprechende Konto nicht mitgeteilt wurde, lautet das Konto des Verkäufers wie in Absatz 5.4.1 angegeben. 2 Verkauf und Ankauf 2.1 Der Verkäufer verkauft die Aktien als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer und mit voller Zusicherung der Eigentumsrechte und der Käufer kauft die Anteile frei von jeglichen Belastungen, zusammen mit allen Rechten, die zur Vertragserfüllung oder danach damit verbunden sind oder ihm daraus zustehen. 2.2 Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kauf der Aktien abzuschließen, sofern der Kauf aller Aktien nicht gleichzeitig abgeschlossen wird, aber der Abschluss des Kaufs eines Teils der Aktien berührt nicht die Rechte des Käufers im Hinblick auf seine Rechte an den anderen Aktien. 2.3 Bis spätestens zur Vertragserfüllung verzichtet der Verkäufer auf eventuelle Rechte oder Einschränkungen in Bezug auf die Aktien, die gemäß der Gründungsurkunde des Unternehmens oder anderweitig vorliegen und die ihm oder einer anderen Person gewährt wurden, oder willigt ein, deren Aufhebung zu veranlassen. 2.4 Das gesamte Firmen-GE, das Eigentum des Verkäufers ist und für die Ausübung der Geschäftstätigkeit notwendig oder wünschenswert ist, wird zusammen mit dem Kauf der Aktien mit der Vertragserfüllung ohne weitere Gegenleistung an das Unternehmen oder die Betreibergesellschaft übertragen, verkauft und abgetreten (nach Anweisung des Käufers). Sofern die Übertragung, der Verkauf oder die Abtretung von Teilen des Firmen-GE nicht möglich ist, erteilt der Verkäufer nach der Vertragserfüllung eine exklusive Lizenz an das Unternehmen bzw. die Betreibergesellschaft für die Nutzung des nicht übertragenen, verkauften oder abgetretenen Firmen-GE auf gebührenfreier Basis für einen Zeitraum von mindestens fünfundzwanzig (25) Jahren ab dem Datum der Vertragserfüllung. Seite 10 3 Kaufpreis und Verwendung der Erlöse 3.1 Der Kaufpreis der Aktien ist in bar in der folgenden Art und Weise zu zahlen: 3.1.1 Zum Datum dieser Vereinbarung, vorbehaltlich Absatz 4.1 unten, zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Summe von einer Million dreihundertfünfzigtausend Euro (1.350.000 EUR) („Erste Zahlung“) auf das folgende Konto: RA Axel W. Bierbach / Tantalus Rare Earths AG Deutsche Bank PGK AG, Kto.-Nr.: 507153510, BLZ: 70070024 IBAN: DE77 7007 0024 0507 1535 10 BIC: DEUTDEDBMUC 3.1.2 Mit der Vertragserfüllung ist eine weitere Summe von zwei Millionen Euro (2.000.000 EUR) („Finale Zahlung“) vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen, wobei der Verkäufer bestätigt, dass eine Summe von dreihundertfünfzigtausend Euro (350.000 EUR) nach dem Abschluss des Term Sheets an den Verkäufer gezahlt und durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entgegengenommen wurde. 3.2 Die Erlöse aus der Ersten Zahlung sind vom Verkäufer für folgenden Zweck zu nutzen: 3.2.1 Tilgung der Schulden (die unmittelbar fällig sind) gegenüber bestimmten Gläubigern des Verkäufers, des Unternehmens und der Betreibergesellschaft („Gläubiger der Ersten Zahlung“), eine Liste all dieser Gläubiger der Ersten Zahlung mit den jeweils an diese Gläubiger zu zahlenden Beträgen, zusammen mit einer Beschreibung der Art der Forderungen, ist in Teil 1 von Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt; 3.2.2 Zahlung der Gebühren und Auslagen des Vorläufigen Insolvenzverwalters (wie vom Insolvenzgericht festgelegt); und 3.2.3 das benötigte Umlaufkapital des Verkäufers. Diese Verwendung der Erlöse wird in der Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung einzeln aufgeführt, welche dem Käufer vom Verkäufer gemäß Absatz 4.1.1 bereitgestellt wird. 4 Bedingungen 4.1 Gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Vereinbarung: 4.1.1 bestätigt der Vorläufige Insolvenzverwalter dem Käufer schriftlich, dass nach Erhalt der Ersten Zahlung für die Verteilung der Erlöse hieraus in Übereinstimmung mit der Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung der Verkäufer in der Lage sein wird, einen Antrag für die Einstellung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu stellen und dass der Vorläufige Insolvenzverwalter keine Einwände gegen die Stellung dieses Antrags durch den Verkäufer hat; und 4.1.2 übermittelt der Verkäufer Folgendes an den Käufer: Seite 11 4.2 (a) einen von allen Mitgliedern des Vorstands unterzeichneten Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einstellung des vorläufigen Insolvenzverfahrens empfohlen und genehmigt wird; dieser Antrag ist spätestens sieben (7) Tage ab dem Datum dieser Vereinbarung beim Insolvenzgericht einzureichen; (b) eine schriftliche Bestätigung (formal und inhaltlich für den Käufer akzeptabel) von allen wesentlichen Gläubigern des Verkäufers und der Betreibergesellschaft (mit Ausnahme der Gläubiger der Ersten Zahlung), dass keiner von ihnen in einem Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Datum der Vereinbarung Gerichtsverfahren oder Insolvenzverfahren gegen den Verkäufer bzw. die Betreibergesellschaft einleiten wird; (c) eine schriftliche Verpflichtung formal und inhaltlich für den Käufer akzeptabel), die von jedem einer Anzahl der Aktionäre (jeweils eine „Stimmbindungsvereinbarung“) des Verkäufers unterzeichnet wurde (die zusammen mindestens 75,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des Verkäufers halten), dass jeder von ihnen allen in dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen zustimmen wird; und (d) die Finanzhaushalts- und Liquiditätsplanung. Die Vertragserfüllung unterliegt der Erfüllung der folgenden Bedingungen bis zu dem für die jeweilige Bedingung festgelegten Datum (wie angegeben) oder, falls kein Datum angegeben ist, bis spätestens zum Letzten Endtermin, sofern der Käufer bzw. der Verkäufer nicht durch eine Mitteilung, wie nachstehend vorgesehen, darauf verzichtet: 4.2.1 Fassung eines Beschlusses durch die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Verkäufers, mit dem diese Vereinbarung und deren Umsetzung empfohlen und genehmigt werden; 4.2.2 Fassung eines Beschlusses durch die Aktionäre des Verkäufers in einer Hauptversammlung, mit dem diese Vereinbarung und deren Umsetzung genehmigt wird, wobei zur Kenntnis genommen wird, dass der Verkäufer eine solche außerordentliche Versammlung der Aktionäre erst einberufen darf, nachdem der Käufer und der Verkäufer eine endgültige Aktionärsvereinbarung mit Bezug auf die von ihnen gehaltenen Anteile an dem Unternehmen abgeschlossen haben; 4.2.3 zufriedenstellende Ergebnisse der rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Due-Diligence-Prüfungen für den Käufer (nach dessen eigenem Ermessen), welche bis zum 14. Dezember 2015 abgeschlossen sein müssen; 4.2.4 Erlassen einer antragsgemäßen Verfügung durch das Insolvenzgericht, dass: (a) der Verkäufer aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren entlassen wurde und diese Entlassung im deutschen Handelsregister eingetragen wurde; und Seite 12 (b) der vorläufige Insolvenzverwalter nach der Entlassung des Verkäufers aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren aus seinem Amt entlassen wurde; 4.2.5 Kapitalisierung aller Außenstände, die das Unternehmen dem Verkäufer schuldet (zum oder vor dem Datum der Vereinbarung) und Umwandlung in neue Stammaktien des Unternehmens; 4.2.6 kein Vorliegen wesentlicher nachteiliger Veränderungen der Prognosen, des operativen Geschäfts (einschließlich eventueller Veränderungen der Aktienkapitalstruktur) und der Finanzlage des Unternehmens und der Betreibergesellschaft, einschließlich, ohne Einschränkungen, keines Antrags auf Liquidation oder Einleitung ähnliches Verfahren gegen jedes der Unternehmen; und 4.2.7 Fassung eines Beschlusses durch die Geschäftsführer und Mitglieder des Käufers, mit dem diese Vereinbarung und deren Umsetzung empfohlen und genehmigt werden. 4.3 Der Käufer kann mit einer schriftlichen Mitteilung an den Verkäufer ganz oder teilweise auf eine der Bedingungen laut Absatz 4.2.1 bis Absatz 4.2.6 verzichten. 4.4 Der Verkäufer kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer ganz oder teilweise auf eine der Bedingungen laut Absatz 4.2.7 verzichten (oder im Fall von Absatz 4.2.3 einem späteren Datum zustimmen). 4.5 Der Verkäufer hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen laut den Absätzen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.4, 4.2.5 und 4.2.6 so schnell wie möglich und in jedem Fall bis spätestens zum letzten Endtermin erfüllt werden. Der Verkäufer hält den Käufer über den Fortschritt zur Erfüllung der Bedingungen laut diesen Klauseln auf dem Laufenden. 4.6 Der Käufer hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass die Bedingungen laut Absatz 4.2.7 so schnell wie möglich und in jedem Fall bis spätestens zum letzten Endtermin erfüllt werden. Der Käufer hält den Verkäufer über den Fortschritt zur Erfüllung der Bedingung laut diesem Absatz auf dem Laufenden. 4.7 Falls nicht alle dieser Bedingungen (mit Ausnahme der Erfüllungen, auf die gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung verzichtet wurde) bis spätestens zum letzten Endtermin erfüllt wurden, wird diese Vereinbarung mit Wirkung ab diesem Datum beendet. 4.8 Falls dieser Vertrag gemäß Absatz 4.7 beendet wird, enden die Pflichten der Parteien automatisch, mit der Ausnahme, dass die Rechte und Pflichten der Parteien, die bis zur Vertragsbeendigung erwachsen sind, weiter Bestand haben, darunter diejenigen gemäß den Absätzen 1 (Definitionen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und Auslagen), 13 (vollständige Vereinbarung), 14 (Abweichungen), 18 (Vertraulichkeit), 19 (Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 24 (anwendbares Recht). Seite 13 5 Vertragserfüllung 5.1 Die Vertragserfüllung erfolgt an einem von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Ort, an dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem alle der Bedingungen erfüllt wurden oder darauf verzichtet wurde. 5.2 Zur Vertragserfüllung übermittelt der Verkäufer Folgendes an den Käufer: 5.3 5.4 5.2.1 eine Urkunde über die Übertragung von Anteilen mit Bezug auf die Aktien, die ordnungsgemäß zugunsten des Käufers (oder einer vom Käufer benannten Person) in einem Format ausgestellt wurde, welches der Dritten Verordnung des Gesetzes über die Registrierungspflicht von Mauritius (Registration Duty Act) („Registrierungsgesetz von Mauritius“) entspricht und gemäß Artikel 36(h) des Registrierungsgesetzes von Mauritius ausgefüllt wurde, zusammen mit einer Vollmacht oder einer anderen Autorisierung für die Ausführung dieser Übertragung und den Verzichts- oder Einwilligungserklärungen, die der Käufer eventuell benötigt, damit der Käufer oder die von ihm benannte(n) Person(en) als Inhaber der Aktien eingetragen werden können; 5.2.2 Belegdokumente, welche die Erfüllung der Bedingungen laut den Absätzen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.5 nachweisen; 5.2.3 die weiteren Unterlagen (einschließlich Verzichtsoder Einwilligungserklärungen der betreffenden Parteien), die eventuell erforderlich sind, die ordnungsgemäßen Eigentumsrechte der Aktien anzugeben und es dem Käufer oder die von ihm benannte(n) Person(en) zu ermöglichen, ihr eingetragener Inhaber zu werden; 5.2.4 eine Kopie des Protokolls der in Absatz 5.3 erwähnten Versammlung; und 5.2.5 eine ordnungsgemäß vom Verkäufer unterzeichnete Übertragungs- oder Abtretungsvereinbarung oder eine Lizenzvereinbarung, mit der das FirmenGE an das Unternehmen oder die Betreibergesellschaft übertragen oder abgetreten wird, in der Form und mit den Inhalten gemäß dem Entwurf der Übertragungs- und Abtretungsurkunde, der dieser Vereinbarung als Anhang A beigefügt wird. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass zur Vertragserfüllung eine Versammlung des Vorstands des Unternehmens abgehalten wird, bei der die Geschäftsführer: 5.3.1 die Eintragung der Übertragung laut Absatz 5.2.1 (unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß abgezeichnet wird) genehmigen; und 5.3.2 die laut der in Absatz 4.2.2 erwähnten Aktionärsvereinbarung vereinbarten Personen mit Wirksamkeit ab dem Ende der Versammlung zu Geschäftsführern des Unternehmens bestellen. Der Käufer hat: 5.4.1 die Finale Zahlung an den Verkäufer per Überweisung auf das folgende Bankkonto des Verkäufers zu tätigen (sofern der Verkäufer kein anderes mitteilt): Seite 14 Empfänger: Tantalus Rare Earths AG Konto-Nr. (IBAN): DE14300308800005987008 BIC/SWIFT: TUBDDEDD Bank: HSBC Düsseldorf und die Empfangsbestätigung durch diese Bank gilt als gültige Entlastung des Käufers im Hinblick auf den ausstehenden Kaufpreis. 5.5 5.6 Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Bestimmungen in Absatz 5.4 nachzukommen, sofern: 5.5.1 der Verkäufer nicht alle seine Verpflichtungen gemäß dieser Klausel 5 erfüllt; und 5.5.2 nicht alle Aktien gleichzeitig verkauft werden (wenn der Käufer jedoch von seiner Option gemäß Absatz 5.6.1 die Vertragserfüllung im vernünftigerweise praktikablen Umfang ausführen, Gebrauch macht, berührt der Kauf eines Teils der Aktien die Käuferrechte in Bezug auf die übrigen nicht). Falls die Vertragserfüllung nicht zu dem in Absatz 5.1 für die Erfüllung festgelegten Datum erfolgt, weil eine der Parteien eine ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt hat, kann die nicht-säumige Partei durch eine schriftliche Mitteilung an die andere: 5.6.1 die Vertragserfüllung ausführen; in dem vernünftigerweise praktikablen Umfang 5.6.2 die Vertragserfüllung auf ein Datum höchstens 10 Werktage nach dem in Absatz 5.1 für die Vertragserfüllung festgelegten Datum verschieben; oder 5.6.3 den vorliegenden Vertrag kündigen, ausgenommen die Klauseln 1 (Definitionen und Auslegung), 9 (Verzicht), 12 (Kosten und Auslagen), 13 (vollständige Vereinbarung), 14 (Abweichungen), 18 (Vertraulichkeit), 19 (Ankündigungen), 21 (Mitteilungen), 22 (Rechte Dritter) und 24 (anwendbares Recht), die alle vollständig wirksam bleiben. 5.7 Falls eine der Parteien die Vertragserfüllung gemäß Absatz 5.6.2 auf ein anderes Datum verschiebt, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung so, als ob dieses andere Datum das in Absatz 5.1 festgelegte Datum für die Vertragserfüllung ist. 5.8 Der Verkäufer bestätigt, dass er, solange er der eingetragene Inhaber der Aktien ist, nach der Vertragserfüllung (gleich aus welchem Grund): 5.8.1 die Aktien und alle im Zusammenhang damit erklärten, gezahlten oder erfolgten Dividenden und Auszahlungen für den Käufer treuhänderisch verwaltet; 5.8.2 sich verpflichtet, die Aktien und alle solchen Dividenden und Auszahlungen gemäß den Anweisungen des Käufers zu handhaben und darüber zu verfügen; Seite 15 5.8.3 alle Stimmrechte im Zusammenhang mit diesen Aktien so ausübt, wie es der Käufer ggf. vorgibt; und 5.8.4 falls der Verkäufer gegen die Verpflichtungen laut diesem Absatz verstößt, den Käufer dazu berechtigt, eine Person oder Personen zu bestellen, um alle Instrumente und Vertretungsvollmachten oder sonstigen Dokumente auszuführen, die der Käufer vernünftigerweise anfordern kann und die eventuell notwendig sind, damit der Käufer bei Hauptversammlungen des Unternehmens teilnehmen und abstimmen kann und alle notwendigen Dinge tun kann, um die in diesem Absatz 5.8 enthaltenen Rechte wirksam auszuüben. 6 Garantien und Verpflichtungen des Verkäufers 6.1 Der Verkäufer erklärt und garantiert gegenüber dem Käufer, dass jede Garantie wahrheitsgemäß, korrekt und nicht irreführend ist, und der Verkäufer ist sich bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer diese Vereinbarung auf Grundlage der Garantien abschließt. 6.2 Die Garantien gelten durch Verweis auf die Fakten und Umstände zum Datum der Vertragserfüllung unmittelbar vor der Vertragserfüllung als wiederholt. In diesem Sinne ist ein ausdrücklicher oder impliziter Verweis in einer Garantie auf das „Datum dieser Vereinbarung“ als ein Verweis auf das „Datum der Vertragserfüllung“ anzusehen. 6.3 Jede der Garantien gilt separat und unabhängig und wird, sofern nicht anderweitig festgelegt, durch Verweise auf andere Garantien oder sonstiges in dieser Vereinbarung nicht eingeschränkt. 6.4 Die Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers mit Bezug auf eventuelle Verstöße gegen die Garantien werden durch die Vertragserfüllung oder durch irgendwelche Informationen im Hinblick auf das Unternehmen oder eine Konzerngesellschaft, über die der Käufer oder irgendeiner seiner Vertreter oder Berater Wissen hat (egal wie dieses erlangt wurde und ob es sich um tatsächliches, unterstelltes oder konstruiertes Wissen handelt), das nicht Offengelegt wurde, nicht berührt. 6.5 Ohne Einschränkung der Rechte des Käufers oder der Fähigkeit des Käufers, Schadenersatz auf einer ihm zur Verfügung stehenden Grundlage zu fordern, zahlt der Verkäufer dem Käufer im Falle eines Verstoßes gegen die Garantien auf Aufforderung (nach Wahl des Käufers) eine Summe (ausgewiesen nach Steuern), die entweder: 6.5.1 der verursachten Verringerung im Wert der Aktien entspricht; oder 6.5.2 falls: (a) der Wert eines Vermögenswertes des Unternehmens oder der Betreibergesellschaft unter dem Wert liegt, den er ohne den Verstoß gehabt hätte, oder darunter sinkt; oder (b) das Unternehmen oder die Betreibergesellschaft einer Verbindlichkeit oder einer Erhöhung einer Verbindlichkeit unterliegt Seite 16 bzw. diese ihm/ihr entsteht und dies ohne den Verstoß nicht der Fall gewesen wäre, der Verringerung im Wert des Vermögenswertes bzw. gegebenenfalls der Summe der Verbindlichkeit oder erhöhten Verbindlichkeit; oder 6.5.3 dem Betrag, um den sich die Gewinne des Unternehmens oder der Betreibergesellschaft verringern oder um den die Verluste höher sind, als wenn es keinen Verstoß gegen die Garantien gegeben hätte oder diese nicht unwahr oder irreführend gewesen wären, zusammen mit allen direkten, jedoch nicht indirekten, besonderen oder Folgeverlusten, -kosten und -ausgaben, die dem Käufer infolge eines solchen Verstoßes entstehen. 6.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, keine Maßnahmen gegen das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen in Verbindung mit einer vor dem Abschluss (inkl. der Einlage) angefallenen Schuld bzw. einem Rückstand zu ergreifen, die entweder von dem Unternehmen oder dem Betreiberunternehmen an den Verkäufer zahlbar ist; zur Vermeidung jeden Zweifels, wird jedoch jeder Kaufpreis, mit Ausnahme der Einlage, die vom Käufer an das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen gezahlt wird, im Anschluss an den Abschluss als ein Aktionärsdarlehen behandelt und bleibt ein solches, und wird von der in dieser Klausel 6.6 enthaltenen Verpflichtung des Käufers ausgenommen. 6.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, dass er keine Maßnahme (inkl. eines Rückgriffsanspruchs im Hinblick auf Fahrlässigkeit oder anderweitig) gegen das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen (bzw. seine jeweiligen Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater) bzw. die Berater des Käufers in Verbindung mit einem Sachverhalt ergreifen wird, der (direkt oder indirekt) aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entsteht und vor dem Abschluss aufgetreten ist. Es ist beabsichtigt, dass das Unternehmen und das Betreiberunternehmen (bzw. sämtliche ihrer jeweiligen Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater) bzw. Berater des Käufers berechtigt sind, die Freistellungen und Verzichtserklärungen zu nutzen, die in dieser Klausel für die Zwecke des Vertragsrechts/Contracts Act von 1999 (Rechte dritter Parteien) vorgesehen sind. 6.8 Der Verkäufer wird, den verbindlichen Vorschriften des Wechselrechts und anwendbaren Rechts unterliegend, dem Käufer sämtliche solche Informationen und Dokumentationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen und dem Betreiberunternehmen bereitstellen, wie der Käufer in angemessener Weise fordern kann, um sich selbst in zufriedenstellender Weise zu vergewissern, ob ein Verstoß gegen Zusicherungen vorgelegen hat. 6.9 Für jede vom Käufer im Hinblick auf eine im Rahmen dieses Vertrages fällige Zahlung wird davon ausgegangen, dass sie in dem möglichen Ausmaß für sämtliche Zwecke als eine Reduzierung der vom Käufer für die Aktien gezahlten Gegenleistung besteht und in Kraft tritt. Seite 17 7 Zusicherungen und Verpflichtungen des Käufers 7.1 Nachdem dem Betreiberunternehmen sämtliche Umweltlizenzen und Genehmigungen bis spätestens [30. September 2016] (oder zu einem solchen anderen Datum, wie die Parteien beiderseitig vereinbaren) gewährt wurden, die erforderlich sind, um die Pilotproduktion zu beginnen, verpflichtet sich der Käufer, dem Unternehmen bzw. dem Betreiberunternehmen Fremdmittel in Höhe von nicht weniger als acht Millionen Euro (8.000.000 EUR) („Fremdfinanzierung“) zu beschaffen oder bereitzustellen. 7.2 Die Fremdfinanzierung wird dem Betreiberunternehmen bzw. dem Unternehmen (je nach gegebenem Fall) in Form eines Schuldinstruments zu den in Europa zu dem gegebenen Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen bereitgestellt. 8 Beschränkung der Haftung des Verkäufers 8.1 Der Verkäufer ist nicht für eine Forderung im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Zusicherungen haftbar, wenn und in den Ausmaß, dass die Tatsache, der Sachverhalt, das Ereignis oder der Umstand, die zu einer solchen Forderung Anlass geben, offengelegt wurde (wobei es sich um eine vollständige, faire, präzise und klare Offenlegung handelt, deren Informationen in einer solchen Weise und mit solchen Details offengelegt wurden, dass es einem vernünftigen Käufer möglich wäre, eine informierte und präzise Bewertung des betreffenden Sachverhalts vorzunehmen und wobei eine solche Offenlegung (unabhängig davon, ob die Informationen im virtuellen Datenraum oder auf der Internetseite des Verkäufers verfügbar gemacht, entsprechend den Wechselvorschriften veröffentlicht oder schriftlich dem Käufer, seinem Vertreter und/oder seinen Beratern durch den Verkäufer, seine Vertreter und/oder Berater verfügbar gemacht wird) bis um 12.00 Uhr an dem Werktag vor dem Datum dieses Vertrages bereitgestellt wurde). 8.2 Der Verkäufer ist nicht für eine Forderung im Rahmen der Zusicherungen haftbar, 8.2.1 wenn und in dem Maße, dass die Forderung bzw. die Ereignisse, die die Forderung entstehen lassen, nicht vorgefallen wären, außer eine Handlung, Unterlassung oder Transaktion wäre auf schriftliche Aufforderung des Käufers vor dem Abschluss erfolgt; und 8.2.2 wenn nicht eine schriftliche Mitteilung, die die Art der Forderung (insofern diese dem Käufer bekannt ist) und, soweit dies in angemessener Weise praktikabel ist, den geforderten Betrag zusammenfasst, durch oder im Namen des Käufers an den Verkäufer erfolgt ist, bevor (i) der Käufer (und/oder seine benannte(n) Person(en)) sämtliche Stammaktien am Unternehmen vom Verkäufer kauft oder anderweitig erwirbt oder (ii) die Frist von achtzehn (18) Monate ab dem Datum des Abschlusses verstrichen ist; es wird immer der frühere Zeitpunkt angesetzt. 8.3 Die Höchsthaftung des Verkäufers für sämtliche begründeten überschreitet nicht den vom Verkäufer erhaltenen Verkaufspreis. Ansprüche 8.4 Der Käufer ergreift solche angemessenen Schritte bzw. sorgt dafür, dass diese ergriffen werden, wie dies gesetzlich gefordert ist, um einen Anspruch im Rahmen der Garantien abzumindern, dem Umstand unterliegend, dass der Käufer zu seiner Seite 18 angemessenen Zufriedenheit gegen sämtliche angemessenen Kosten und Auslagen entschädigt und geschützt wird, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. 8.5 Diese Klausel 8 ist nicht auf einen Anspruch anwendbar, der einen Verstoß gegen eine Garantie beinhaltet bzw. sich auf einen solchen Verstoß bezieht, wie er in den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 des Anhang 2 enthalten ist (Kapazität und Eigentum von sowie kein Pfandrecht auf die Aktien). 8.6 Diese Klausel 8 ist nicht auf einen Anspruch anwendbar, der einen Verstoß gegen eine Garantie beinhaltet bzw. sich darauf bezieht, der als Ergebnis von Betrug oder absichtlichem Fehlverhalten seitens des Käufers entsteht bzw. hierdurch verzögert wird. 9 Verzicht 9.1 Eine Verzichtserklärung im Hinblick auf eine Bestimmung, eine Festlegung oder eine Bedingung dieses Vertrags, bzw. eine in dessen Rahmen gewährte Zustimmung tritt nur in Kraft, wenn sie schriftlich erfolgt und von der verzichtenden und zustimmenden Partei unterzeichnet wird und dies nur in dem Fall und für den Zweck, für den dieser Verzicht bzw. diese Zustimmung ausgesprochen wird. 9.2 Keine Verzögerung bzw. kein Versäumnis einer Partei, eine ihrer Befugnisse, Rechte oder Abhilfen im Rahmen dieses Vertrags auszuüben, wird als entsprechender Verzicht auf diese(s) ausgelegt, noch schließt eine nur einmalige bzw. nur teilweise Ausübung solcher Befugnisse, Rechte oder Abhilfen eine weitere oder andere Ausübung aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Abhilfen bestehen kumulativ und sind nicht exklusiv im Vergleich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Abhilfen. 10 Abtretung Der Verkäufer stimmt zu, dass der Nutzen einer Bestimmung dieses Vertrags vom Käufer und seinen Rechtsnachfolgern nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden darf; eine solche Zustimmung darf für den Fall einer Übertragung an das SGX Unternehmen nicht verweigert werden. 11 Salvatorische Klausel 11.1 Wenn ein Teil dieses Vertrags durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde als ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar betrachtet wird, wird ein solcher Teil von dem restlichen Vertrag abgetrennt, der weiterhin in dem gesetzlich weitest möglich zulässigen Rahmen gültig, rechtmäßig und durchsetzbar bleibt. 11.2 Die Parteien vereinbaren, unter den in dieser Klausel 11.1 angesprochenen Umständen, zu versuchen, die ungültige, ungesetzliche oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die in größtmöglichen Maß die gleiche Wirkung erzielt, wie sie von der ungültigen, ungesetzlichen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung erreicht worden wäre. Die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen einer ungültigen, ungesetzlichen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung dieses Vertrages werden während der Zeit ausgesetzt, in der der Versuch zu einem solchen Ersatz unternommen wird. Seite 19 12 Kosten und Auslagen Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, die bei der Verhandlung, Vorbereitung, Ausfertigung, Umsetzung und Durchsetzung dieses Vertrags sowie in Verbindung mit der zufriedenstellenden Erfüllung einer der in den Klausel 4.1 und 4.2 dargelegten Bedingungen entstehen. 13 Vollständige Vereinbarung 13.1 Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und das vollständige Übereinkommen zwischen den Parteien im Hinblick auf seinen Sachverhalt dar und ersetzt jede vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien zu seinem Sachverhalt. 13.2 Jede der Parteien erkennt an und stimmt zu, dass sie durch das Eingehen dieses Vertrags nicht auf eine Vereinbarung, Darstellung, Zusicherung, Erklärung, Versicherung oder Verpflichtung beliebiger Art (mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich in diesem Vertrag dargelegt sind bzw. auf die in diesem verwiesen wird, einschließlich zur Vermeidung jeden Zweifels, alles, das die Offengelegten Informationen ausmacht) vertraut, die von einer Person (einschließlich Berater des Käufers, Berater des Verkäufers, jedes Mitglied der Gruppe des Käufers, jedes Mitglied der Gruppe des Verkäufers und Finanzdienstleistern des Käufers) vor dem Zeitpunkt dieses Vertrags gemacht oder gegeben wird, und dass sie kein entsprechendes Recht auf Abhilfe besitzt, während sämtliche Bedingungen, Garantien und anderen Bedingungen, die durch satzungs- oder allgemeines Recht impliziert sind, in dem gesetzlich weitest möglichen Maße ausgeschlossen werden. 13.3 Keine der in dieser Klausel 13 enthaltenen Bestimmungen, begrenzt eine Haftung im Hinblick auf Betrug oder schließt diese aus. 13.4 Die Mitglieder der Käufer-Gruppe (mit Ausnahme des Käufers), die Mitglieder der Verkäufer-Gruppe (mit Ausnahme des Verkäufers), die Berater des Käufers, die Berater des Verkäufers und die Finanzdienstleister des Käufers können die Bedingungen dieser Klausel 13, den Bestimmungen des Vertragsgesetzes/Contracts Act von 1999 (Rechte dritter Parteien) unterliegend und mit diesen übereinstimmend, durchsetzen. 14 Abweichungen Außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, treten Änderungen an seinen Bedingungen nur in Kraft, wenn sie schriftlich erfolgen und durch oder im Namen jeder der beiden Parteien unterzeichnet werden. 15 Partnerschaft Keine der Bestimmungen in diesem Vertrag erschafft eine Partnerschaft oder ein Joint Venture beliebiger Art bzw. eine Beziehung von Auftraggeber und Vertreter bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwischen den Parteien bzw. wird dahingehend ausgelegt, während keine Partei für die Handlungen und Unterlassungen der Mitarbeiter oder Vertreter der anderen Partei haftbar ist. Seite 20 16 Weitere Zusicherungen Auf Aufforderung durch den Käufer fertigt der Verkäufer auf seine Kosten sämtliche weiteren Dokumente aus und unternimmt solche Handlungen und Maßnahmen, wie der Käufer für die Zwecke verlangen kann, um dem Käufer das vollständige rechtliche und nutzbringende Eigentum an den Aktien zu übertragen sowie um anderweitig den Käufer in den vollen Nutzen dieses Vertrags kommen zu lassen. 17 Wirkung der Erfüllung Die Bedingungen dieses Vertrages (insofern sie nicht bei der Erfüllung erfüllt worden sind oder spezifischen anderen Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen) bleiben nach der Erfüllung und ungeachtet dessen weiterhin in Kraft. 18 Vertraulichkeit 18.1 Jede der Parteien vereinbart mit der anderen Partei, zu keiner Zeit vertrauliche Informationen, welcher Art auch immer, zu ihren eigenen Zwecken zu nutzen oder offenzulegen bzw. es einer Person zu ermöglichen, hiervon Kenntnis zu nehmen, sowie sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Nutzung bzw. die Offenlegung von einer wie auch immer gearteten vertraulichen Information, die direkt oder indirekt die Geschäftsangelegenheiten, Finanzen, Lieferanten, Kunden, Geschäftsprozesse bzw. Verträge oder Vereinbarungen der anderen Partei betrifft, zu verhindern; ferner vereinbaren die Parteien, die Bedingungen und Inhalte dieses Vertrags sowie die zugehörigen Verhandlungen sowie sämtliche infolge des Eingehens dieses Vertrages erhaltenen Informationen, die sich auf die jeweils andere Partei beziehen, vertraulich zu behandeln. 18.2 Eine Partei darf eine Information, die andernfalls vertraulich zu behandeln wäre, in dem Maße offenlegen: 18.2.1 In dem dies durch das Gesetz oder eine andere satzungsrechtliche oder regulatorische Körperschaft bzw. eine anerkannte Börse, an der die Aktien dieser Partei notiert sind, gefordert wird; 18.2.2 In dem dies erforderlich ist, um die Interessen der offenlegenden Partei bei Rechtsverfahren zu schützen; 18.2.3 In dem dies von einer Steuerbehörde in Verbindung mit Steuerangelegenheiten der offenlegenden Partei oder einem offenlegenden Partei angeschlossenen Unternehmen gefordert wird; 18.2.4 In dem eine solche Offenlegung gegenüber den professionellen Beratern der offenlegenden Partei erfolgt, die diese Informationen zur Beratung der offenlegenden Partei benötigen; oder 18.2.5 In dem die Information (ohne einen Verstoß gegen diesen Vertrag) öffentlich verfügbar ist oder wird, den der vorausgesetzt, dass vor der Offenlegung oder Nutzung einer vertraulichen Information entsprechend den Klauseln 18.2.1, 18.2.2 oder 18.2.3, die offenlegende Partei Rücksprache mit der anderen Partei (in Fällen, in denen dies praktikabel sowie Seite 21 in dem Ausmaß, in dem dies gesetzlich zulässig ist) hält und die angemessenen Anmerkungen dieser anderen Partei berücksichtigt. 19 Ankündigungen 19.1 Es werden keine Ankündigungen, Rundschreiben oder Mitteilungen in Verbindung mit diesem Vertrag oder einem sich aus diesem Vertrag ergebenden Sachverhalt durch den Verkäufer ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers gemacht oder veröffentlicht, während eine solche Genehmigung nicht in unangemessener Weise verweigert werden darf. 19.2 Die Beschränkungen in Klausel 19.1 sind nicht auf eine Erklärung anwendbar, die entsprechend einer Anforderungen seitens des Gesetzes bzw. einer anwendbaren Regulierungskörperschaft bzw. den Vorschriften einer anerkannten Börse (inkl. der Börse), an der die Aktien des Verkäufers notiert sind, zu machen ist, vorausgesetzt, dass eine solche Erklärung nur nach vorheriger Rücksprache (in Fällen in denen dies praktikabel oder gesetzlich zulässig ist) mit dem Käufer erfolgt. 20 Ausfertigungen 20.1 Dieser Vertrag kann in einer oder mehreren Ausfertigung(en) erstellt werden, von denen jedes ausgefertigte Exemplar einzeln und zusammen diesen Vertrag darstellt. 20.2 Die Zustellung einer ausgefertigten Unterschriftenseite eines Exemplars per Faxübertragung oder im Format AdobeTM Portable Document Format (PDF), die per E-Mail übermittelt wird, hat die Wirkung einer Zustellung eines ausgefertigten Exemplars dieses Vertrags. Wenn keines dieser Verfahren eingesetzt wird, stellt jede der Parteien, unbeschadet der Gültigkeit eines solchen Vertrages, der anderen Partei das Original einer solchen Seite, so schnell wie praktisch möglich, anschließend bereit. 21 Mitteilungen 21.1 Sämtliche Mitteilungen oder andere Nachrichten, die im Rahmen dieses Vertrages gemacht werden, erfolgen in der englischen Sprache und werden persönlich, per Fax, E-Mail, Einschreiben oder Kurier (mit Einsatz eines allgemein anerkannten internationalen Kurierdienstes) an die Partei, die diese Mitteilung oder Nachricht erhalten muss, an den nachfolgend angegebenen Adressen vermittelt: 21.1.1 Käufer : Apphia Minerals SOF Pte. Ltd. Adresse : 20 Maxwell Road, #05-08, Maxwell House, Singapur 069113 Fax: +65 [x] immer in Kopie an: Virtus Law LLP, z. HD. Allan Tan, 1 Raffles Place, #18-61, Tower 2, Singapur 048616; FAX +65 6339 4991; E-Mail: [email protected], für den Fall einer vom Verkäufer an den Käufer gesendeten Mitteilung. 21.1.2 Verkäufer: TANTALUS RARE EARTHS AG Seite 22 Adresse : Noedliche Muenchner Str. 16, D-82031, Gruenwald, München, Deutschland Fax : +49 89 69 39 60 68 immer in Kopie an: McGuireWoods London LLP, z. Hd. von Jura Junnila, 11 Pilgrim Street, London EC4V 6RN, United Kingdom; Fax +44 20 7632 1638; E-Mail: [email protected], für den Fall einer vom Käufer an den Verkäufer gesendeten Mitteilung. 21.2 Es wird davon ausgegangen, dass eine Mitteilung oder eine anderweitige Nachricht bei Erhalt in Kraft tritt und dass ein solcher Erhalt ordnungsgemäß wie folgt erfolgt ist: 21.2.1 Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe, der Zustellung per Einschreiben oder Kurier; 21.2.2 Zum Zeitpunkt der Übertragung in lesbarer Form, wenn per Fax geschickt; 21.2.3 Zum Zeitpunkt der Übertragung, bei einem Versand per E-Mail, vorausgesetzt, dass der Empfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt den Erhalt bestätigt; Vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen eine solche Zustellung oder Übertragung nach 17.00 Uhr an einem Werktag oder an einem Tag, der kein Werktag ist, davon ausgegangen wird, dass eine Zustellung um 09.00 Uhr am darauf folgenden Werktag erfolgt ist. 21.3 Eine Partei kann die Adresse, die E-Mail-Adresse, Faxnummer und den relevanten Empfänger für die Zwecke von Klausel 21.1 der Person ändern, zu deren Aufmerksamkeit die Mitteilung zu senden ist; dies erfolgt durch die Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an die andere Partei übereinstimmend mit dieser Klausel 21. 22 Rechte Dritter Außer wie ausdrücklich in Klausel 13.4 dieses Vertrags angegeben, beabsichtigen die Vertragsparteien nicht, dass eine der Vertragsbedingungen infolge des Vertragsgesetzes/Contracts Act 1999 (Rechte dritter Parteien) durch eine Person durchzusetzen ist, die keine Vertragspartei ist. Es ist keine Zustimmung einer dritten Partei für den Verzicht, die Änderung oder eine Kündigung eines Teils dieses Vertrags erforderlich. 23 Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters 23.1 Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht gegenüber einer Partei oder einer anderen Person haftbar: 23.1.1 Für Verluste, Haftung, Kosten oder Unkosten, die aus oder in Verbindung mit einer im Rahmen dieses Vertrages erwogenen Transaktion entstehen; oder Seite 23 23.1.2 Für eine Handlung, einen Fehler, eine Unterlassung oder ein Fehlverhalten einer Partei bzw. ihrer jeweiligen Führungskraft, ihres Mitarbeiters oder Vertreters mit Bezug auf oder im Zusammenhang mit einer Bestimmung oder Bedingung dieses Vertrages, außer in dem Maß, wie durch die grobe Fahrlässigkeit oder das vorsätzliche Fehlverhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters verursacht. 23.2 Der Käufer und der Verkäufer bestätigen und vereinbaren, dass die Entlohnung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgelegt und aus den Erlösen des Kaufpreises gezahlt wird, den der Verkäufer erhält. 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 24.1 Dieser Vertrag sowie sämtliche nicht-vertraglichen Verpflichtungen, die aus oder in Verbindung mit ihm entstehen, werden in sämtlicher Hinsicht übereinstimmend mit englischem Recht geregelt und ausgelegt, mit Ausnahme dessen, dass sämtliche Sachverhalte mit Bezug auf das vorläufige Insolvenzverfahren des Verkäufers entsprechend deutschem Recht im Rahmen der Insolvenzordnung geregelt werden. 24.2 Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Rechtsprechung zu einem Streitfall haben, der (a) aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entsteht oder (b) sich auf nichtvertragliche Verpflichtungen bezieht, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, hiervon ausgenommen Sachverhalte, die sich auf das vorläufige Insolvenzverfahren des Verkaufs beziehen, die unter die Rechtsprechung der deutschen Gerichte fallen. 25 Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten 25.1 Jede Partei ernennt jeweils eine Person mit Wohnsitz in England und Wales (oder eine solche andere Person in England oder Wales), wie sie sie zum jeweiligen Zeitpunkt als Zustellungsbevollmächtigten bei den englischen Gerichten ernennen kann („Vertreter"). 25.2 Jede der Parteien vereinbart unwiderruflich, dass jede gerichtliche Anordnung, jedes Urteil oder andere Prozessmitteilung bzw. schriftliche Nachricht in Verbindung mit diesem Vertrag ausreichend und wirkungsvoll zugestellt ist, (a) wenn sie an den Vertreter der relevanten Partei zum gegebenen Zeitpunkt an der nachfolgend angegebenen Adresse, oder (b) in jeder anderen gesetzlich zulässigen Weise zugestellt wird. Die Adresse und Kontaktdetails des Vertreters der jeweiligen Partei lauten: 25.2.1 Für den Käufer: [Innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum dieses Vertrages anzugeben] 25.2.2 Für den Verkäufer: MWLAW Services Ltd, Second Floor, 11 Pilgrim Street, London EC4V 6RN, Großbritannien; Tel. +44 20 7632 1600; Fax +44 20 7632 1638 Seite 24 25.3 Wenn ein Vertreter einer Partei nicht mehr länger existiert oder nicht mehr länger einen Amtssitz in England besitzt, an den die Prozess- bzw. schriftlichen Nachrichten zugestellt werden können, in jedem dieser Fälle aus wie auch immer geartetem Grund, verpflichtet sich die betreffende Partei unverzüglich eine oder mehrere Person(en) mit Wohnsitz in England oder Wales als ihren Vertreter für die Zwecke dieser Klausel zu ernennen und die andere Partei unverzüglich über eine solche Ernennung zu informieren. 25.4 Wenn eine Partei gegen die in Klausel 25.3 enthaltene Verpflichtung verstößt, kann die andere Partei eine Person ihrer Wahl ernennen, damit diese als solcher Vertreter handelt, und muss die säumige Partei unverzüglich schriftlich über eine solche Ernennung informieren. Dieser Vertrag wurde an dem zuoberst auf Seite 1 angegebenen Datum unterzeichnet. Seite 25 Anhang 1 Teil 1 Detailinformationen zum Unternehmen Gründungsland Republik Mauritius Unternehmensnummer 077013 Gründungsdatum 16. Januar 2008 Eingetragener Sitz c/o Anex Management Services Limited, 9th Floor, Ebene Tower, 52 Cybercity, Ebene, Mauritius Tel: +230 467 3003, Fax: +230 454 7304 Steuerlicher Wohnsitz Republik Mauritius Autorisiertes Aktienkapital € 2.347.001, unterteilt in 2.347.001 Stammaktien Ausgegebenes Aktienkapital 2.347.001 voll bezahlte Stammaktien Direktoren (1) Nundan Sharma DOORGAKAN (2) Markus Otto Antero KIVIMAKI (3) Kalle Petteri LEHTONEN (4) Farhana ALIMOHAMED (5) Mohammad Umeir Saffraz Ibne Soodhun Sekretär Farhana Alimohamed, als Management Services Ltd Tantalus Auditoren Morison (Mauritius) Vertreter für c/o Anex Fairfax House 21, Mgr Gonin Street Port Louis Mauritius Bilanzierungsreferenzdatum 31. Dezember Ort und Adresse des Geschäfts, des th 9 Floor, Ebene Tower Betriebs bzw. Ort wesentlicher 52 Cybercity Vermögensgegenstände Ebene Mauritius Seite 26 Teil 2 Detailinformationen der Betreibergesellschaft Gründungsland Republik Madagaskar Unternehmensnummer 2008 B 00055 Gründungsdatum 23. Januar 2008 Eingetragener Sitz 59H Rue du Paradis, 101 Antananarivo, Citě Planton Steuerlicher Wohnsitz Republik Madagaskar [Autorisiertes Aktienkapital] Madagasacan Ariary 1.000.000, unterteilt in 500 (fünfhundert) Aktien von jeweils 20 000 Ar (zwanzigtausend) Ausgegebenes Aktienkapital Sämtliche Aktien sind vollständig bezahlt. Manager Herr Rakotoandriana Montaharison Haleloia Sekretär K/A Auditoren HLB Tremerkur, Clemens Dornseifer, Deutschland Bilanzierungsreferenzdatum 31/12 Ort und Adresse des Geschäfts, des 59H Rue du Paradis, 101 Antananarivo, Citě Planton Betriebs bzw. Ort wesentlicher Vermögensgegenstände Seite 27 Teil 3 Detailinformationen zu TPH Gründungsland Republik Mauritius Unternehmensnummer 127017 C1/GBL Gründungsdatum 08. Dezember 2014 Eingetragener Sitz St Louis Business Centre, Cnr Desroches and St Louis Streets, Port Louis, Mauritius Steuerlicher Wohnsitz Republik Mauritius Autorisiertes Aktienkapital Aufgrund lokaler anwendbar Ausgegebenes Aktienkapital 2 Stammaktien von jeweils € 1 Manager Frau Nasreenbhai Adam Essack Sekretär Kross Border Corporate Services Limited Auditoren Noch nicht ernannt Bilanzierungsreferenzdatum Finanzjahr mit Ende zum 31. Dezember Vorschriften nicht mehr länger Ort und Adresse des Geschäfts, des Genau wie registrierte Adresse Betriebs bzw. Ort wesentlicher Vermögensgegenstände Seite 28 Anhang 2 Garantien 1 1.1 Kapazität und Befugnis Gründung und Existenz Bei jedem Unternehmen der Gruppe handelt es sich um eine Aktiengesellschaft und jedes wurde im Rahmen der Gesetze des jeweiligen Gründungslandes gegründet, während es seit seinem jeweiligen Gründungsdatum kontinuierlich existiert und im Rahmen seiner jeweiligen Gründungsgesetze ein angesehenes Unternehmen ist. 1.2 1.3 Recht, Befugnis, Vollmacht und Maßnahmen 1.2.1 Der Verkäufer verfügt über das Recht, die Vollmacht und die Befugnis, und hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um diesen Vertrag sowie jedes bei und vor Abschluss auszufertigende Dokument auszufertigen und zuzustellen, sowie um sämtliche Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Vertrages auszuüben, während eine solche Ausfertigung und Ausübung keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung, durch die der Verkäufer gebunden ist, oder gegen die Bedingungen seiner Satzung darstellt und darstellen wird. 1.2.2 Der Verkäufer und jedes Unternehmen der Gruppe verfügen über das Recht, die Befugnis und die Vollmacht, sein Geschäft so zu führen, wie es zum Zeitpunkt dieses Vertrages geführt wird. Verbindliche Vereinbarungen Die Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrages sowie jedes vor oder bei Abschluss auszufertigende Dokument sind, entsprechend ihrer Bedingungen durchzusetzen bzw. werden dies sein, wenn das relevante Dokument ausgefertigt ist. 2 Die Unternehmen der Gruppe 2.1 Die in den Teilen 1, 2 und 3 des Anhangs 1 angegebenen Detailinformationen mit Bezug auf das Unternehmen, TPH und das Betreiberunternehmen sind in jeder Hinsicht präzise und vollständig. 2.2 Eine echte und vollständige Kopie des Jahresabschlusses sowie die Satzung des Unternehmens und des Betreiberunternehmens wurden dem Käufer zur Verfügung gestellt. 2.3 Der Verkäufer ist nutznießend berechtigt bzw. anderweitig in der Lage, den Verkauf und die Übertragung der Aktien zu bewirken, während das vollständige rechtliche und nutznießende Eigentum der Aktien für die Bedingungen dieses Vertrags frei von Grundpfandrechten ist; in Verbindung mit einem solchen Verkauf und einer solchen Übertragung ist keine Zustimmung einer dritten Partei erforderlich. 2.4 Das gesamte ausgegebene Aktienkapital des Unternehmens ist rechtliches und wirtschaftliches Eigentum des Verkäufers, während das gesamte ausgegebene Kapital des Betreiberunternehmens rechtliches und wirtschaftliches Eigentum des Unternehmens und frei von beliebigen Grundpfandrechten ist. Seite 29 2.5 Das Unternehmen hat mit Ausnahme des Betreiberunternehmens und TPH keine direkten Tochterunternehmen und hat solche nie gehabt. 2.6 Das Unternehmen verfügt über keinen Anteil an Aktien oder einer anderen Sicherheit an oder Investition in einer Körperschaft (abgesehen von dem Betreiberunternehmen oder TPH) bzw. in einer Unternehmensorganisation, noch hat es vereinbart oder ist berechtigt dazu, einen solchen Anteil zu erwerben. 2.7 Außer wie in Anhang A zu diesem Vertrag offengelegt und/oder aufgelistet, gibt es keine ausstehenden Verschuldungen oder andere Verbindlichkeiten (tatsächlich oder unvorhergesehen), die vom Unternehmen bzw. dem Betreiberunternehmen dem Verkäufer bzw. einem Direktor oder Mitarbeiter des Verkäufers oder einer Person in Verbindung mit dem Käufer oder einem beliebigen solchen Direktor oder Mitarbeiter geschuldet werden, noch besteht eine Verschuldung oder eine andere solche Verbindlichkeit, die von einer solchen Person dem Unternehmen oder der Betreiberunternehmen geschuldet wird. 2.8 Niemand ist dazu berechtigt, vom Verkäufer eine Vermittlungsprovision, Maklergebühr oder andere Provision im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien zu erhalten. 2.9 Seit dem letzten Bilanzstichtag (ausgenommen und außer der Ausgabe von Aktien entsprechend Klausel 4.2.5 dieses Vertrags), sind keine Kapitalanteile des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen ausgegeben worden und es sind keine Übertragungen von Kapitalanteilen des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen registriert worden, außer übereinstimmend mit der Satzung des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen, wie sie zum jeweiligen Zeitpunkt in Kraft ist, während sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Ausgabe und die Übertragung von Aktien, Anleihen oder anderen Sicherheiten an dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen eingeholt wurden. 2.10 Es bestehen keine ausstehenden Optionen oder anderen Vereinbarungen oder Übereinkünfte, die den Verkauf, die Übertragung, die Ausgabe, die Zuweisung, die Umwandlung, den Rückkauf oder die Rückzahlung von Aktien, Anleihen oder anderen Sicherheiten an dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen fordern, bzw. die einer Person das Recht verleihen (unabhängig davon, ob jetzt oder in Zukunft ausübbar, bedingt oder nicht bedingt), den Verkauf, die Übertragung, die Ausgabe, die Zuweisungen, die Umwandlung, den Rückkauf oder die Rückzahlung von Aktien, Anleihen oder anderen Sicherheiten an dem Kapital des Unternehmens, von TPH und dem Betreiberunternehmen zu fordern. Abgesehen von den Stimmbindungsverträgen, gibt es keine anderen Stimmbindungsverträge, Stimmrechtsvollmachten oder andere Vereinbarungen oder Übereinkünfte, die im Hinblick auf die Stimmabgabe oder Übertragung der Aktien eines Unternehmens der Gruppe gültig sind. 2.11 TPH ist ein ruhendes Unternehmen, das weder Verbindlichkeiten verfügt (wie auch immer definiert). 3 3.1 über Aktiva noch über Buchhaltung Allgemeines Seite 30 Die Buchhaltung: 3.2 3.1.1 wurde auf einer Grundlage übereinstimmend mit der vorherigen Buchhaltung des Verkäufers, des Unternehmens und des Betreiberunternehmens entsprechend den Gesetzen und den anwendbaren Prinzipien, Standards und Verfahrensweisen der International Financial Reporting Standards erstellt und auditiert, die vom International Accounting Standards Board bzw. lokalen GAAP (im Hinblick auf das Unternehmen und das Betreiberunternehmen) angenommen oder veröffentlicht wurden; 3.1.2 zeigt einen echten und angemessenen Überblick über den Besitz, die Verbindlichkeiten, die finanzielle Position und die Lage sowie Gewinne und Verluste für jedes Unternehmen der Gruppe für den Finanzzeitraum mit Ende zum letzten Bilanzstichtag; 3.1.3 ist nicht durch beliebige außerordentliche, außergewöhnliche oder nichtwiederkehrende Posten beeinflusst und enthält keine Transaktionen, die normalerweise nicht von jedem Unternehmen der Gruppe unternommen werden; 3.1.4 macht volle Bereitstellungen oder Reserven für sämtliche tatsächlichen Verbindlichkeiten und enthält die korrekten Bereitstellungen oder Reserven bzw. Vormerkungen für sämtliche bedingten Verbindlichkeiten oder Kapital oder außergewöhnliche Verpflichtungen (inkl. sämtliche bedingten oder aufgeschobenen Steuerverbindlichkeiten). Abschreibung Die Grundlagen und Sätze für Abschreibung und Amortisation, wie sie in der Buchhaltung verwendet wurden, waren ausreichend um sicherzustellen, dass jede Sachanlage des Unternehmens und des Betreiberunternehmens zum Ende seiner Nutzungsdauer auf null abgeschrieben wird. 3.3 Schulden und Gläubiger 3.3.1 Die Gruppe besitzt abgesehen von der offengelegten konzerninternen Verschuldung über keine Schulden, Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen beliebiger Art, zugesichert oder nicht gesichert, bekannt oder unbekannt, absolut oder bedingt, aufgelaufen oder nicht aufgelaufen, fällig oder nicht fällig bzw. anderweitig, außer (a) solche, die in Anhang A angegeben sind, (b) solche, die aus konzerninternen Darlehen von den Finanzmitteln getragen werden, die als Einlage erhalten und genutzt werden (die in jedem Fall übereinstimmend mit Klausel 4.2.5 kapitalisiert oder vollständig beim Verkäufer bei Abschluss abgeschrieben wird), (c) solche, die in angemessener Weise in der Buchhaltung zum letzten Bilanzstichtage angegebener oder vorgemerkt sind, und (d) solche, die im Zuge der ordentlichen Geschäftstätigkeit übereinstimmend mit den vergangenen Praktiken seit dem letzten Bilanzstichtag angefallen und nicht, einzeln oder insgesamt, als Betrag von wesentlicher Bedeutung sind. 3.3.2 Sämtliche Gläubiger (jedes Gruppen-Unternehmens) sowie der/die jedem Gläubiger geschuldete(n) Beträge wurden in Anhang A angegeben. Seite 31 3.4 Buchhaltungsunterlagen Die Buchhaltungsunterlagen jedes Gruppen-Unternehmens sind auf dem aktuellen Stand, in seinem Besitz bzw. unter seiner Kontrolle und sind vollständig und präzise übereinstimmend mit dem Gesetz und anwendbaren Standards, Prinzipien und Verfahrensweisen erstellt, die generell im Rahmen der International Financial Reporting Standards des International Accounting Standards Board oder lokaler GAAP (im Hinblick auf das Unternehmen und das Betreiberunternehmen) angenommen oder veröffentlicht wurden. 3.5 Finanzhaushalt und Liquiditätsplanung Der Finanzhaushalt und die Liquiditätsplanung wurde mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt erstellt, während sämtliche in ihnen vorgenommenen Annahmen und Schätzungen für ihre Zwecke angemessen sind und auf einer einheitlichen Basis erstellt und angewendet wurden. Der Finanzhaushalt und die Liquiditätsplanung wurden in einem Versuch erstellt, dem Käufer eine präzise Prognose (soweit die machbar ist) der Art und Weise bereitzustellen, in der die Erlöse der Ersten Zahlung vom Unternehmen zu verwenden sind, um (i) die Honorare und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen, (ii) die Schulden der Gläubiger der Ersten Zahlung zu entrichten (deren Schulden fällig und zahlbar geworden sind) sowie (iii) den Bedarf an Arbeitskapital für das Unternehmen und das Betreiberunternehmen zu erfüllen. 4 Ereignisse seit dem letzten Bilanzstichtag Seit dem letzten Bilanzstichtag: 4.1 gab es abgesehen vom Vorläufigen Insolvenzverfahren, kein Ereignis, keinen Vorfall bzw. keine Entwicklung, die einzeln oder zusammengenommen, eine Wesentliche Nachteilige Auswirkung auf ein Konzernunternehmen gehabt hat bzw. von dem/der in angemessener Weise auszugehen wäre, dass es/er eine Wesentliche Nachteilige Auswirkung hätte; aus Gründen der Verdeutlichung wird ausgeführt, dass das Unternehmen und/oder das Betreiberunternehmen eine Reihe überfälliger Verbindlichkeiten (teils als Folge dessen, dass sich der Verkäufer in einem Vorläufigen Insolvenzverfahren befindet) seit dem Bilanzstichtag gehabt hat, die alle Offengelegt und/oder in Anhang A aufgeführt wurden. 4.2 ist kein Konzernunternehmen eine Transaktion eingegangen bzw. hat Verbindlichkeiten übernommen bzw. sind diesem entstanden (einschließlich bedingter Verbindlichkeiten) bzw. hat kein Konzernunternehmen eine Zahlung durchgeführt, die nicht in der Buchhaltung vorgesehen war, abgesehen vom ordentlichen Verlauf seiner Geschäftstätigkeit; 4.3 hat kein Konzernunternehmen, außer bei den in Anhang A aufgeführten Gläubigern, Gelder geliehen oder aufgebracht oder Finanzierungsmöglichkeiten angenommen, oder Darlehenskapital zurückgezahlt oder vereinbart zurückzuzahlen bzw. Gelder ganz oder teilweise geliehen bzw. ist kein Konzernunternehmen durch Verstoß gegen eine seiner Verpflichtungen dahingehend gebunden oder haftbar geworden, dass es zur vorzeitigen Rückzahlung seines Darlehenskapitals oder geliehener Gelder aufgefordert wurde; Seite 32 4.4 wurden keine Ab- oder Veränderungen an der Satzung von weder dem Unternehmen noch dem Betreiberunternehmen durchgeführt; 4.5 mit Ausnahme wie offengelegt und des 3-Jahres-Pachtvertrags im Hinblick auf die Unternehmensbüros, die in Madagaskar im Rahmen der Marktbedingungen gepachtet wurden, haben weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen (i) unübliche, langfristige oder drückende Verpflichtungen oder Verträge bzw. (ii) Kapitalverpflichtungen von mehr als 100.000 EUR als Gesamtwert oder 25.000 EUR im Fall einer Einzelverpflichtung abgeschlossen oder vereinbart, solche abzuschließen; 4.6 wurden keine Dividenden, Boni oder andere Ausschüttungen vom Unternehmen noch dem Betreiberunternehmen gezahlt oder bekanntgegeben; 4.7 wurde kein Aktien- oder Darlehenskapital des Unternehmens noch des Betreiberunternehmens zugewiesen oder ausgegeben bzw. vereinbart, dies zuzuweisen oder auszugeben, während weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen eine Kapitalumstrukturierung noch eine Änderung an seiner Kapitalstruktur erfahren hat; 4.8 wurde kein Beschluss vom Unternehmen noch vom Betreiberunternehmen (oder einer Klasse seiner Mitglieder) gefasst oder ausgegeben, mit Ausnahme derjenigen, die das ordentliche Geschäft auf einer Jahreshauptversammlung darstellen. 5 Auswirkung des Verkaufs Weder die Ausfertigung noch die Erfüllung dieses Vertrages oder eines vor oder bei Abschluss auszufertigenden Dokuments wird: 5.1 dazu führen, dass das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen den Nutzen einer Genehmigung oder eines Vorzugs, einer Bewilligung oder einer Subvention verliert, über den/die es derzeit verfügt; 5.2 zu einem Verstoß oder Anlass zu einem Versäumnisereignis im Rahmen eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung führen, bei denen das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen eine Partei darstellt, bzw. die Zustimmung einer Person im Rahmen eines solchen Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung erfordern bzw. diese davon entlasten; 5.3 es einer Person ermöglichen, eine Verpflichtung oder ein Recht zu oder einen diesbezüglichen Nutzen, den das Unternehmen besitzt, zu beenden, zu veranlassen bzw. ein Recht im Rahmen eines Vertrags oder einer Vereinbarung auszuüben, zu dem/der das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen eine Partei darstellen, bzw. jede rechtliche oder verwaltungsrechtliche Anforderung, durch die das Unternehmen bzw. das Betreiberunternehmen gebunden ist; 5.4 zu einer Verschuldung des Unternehmens oder des Betreiberunternehmens führen, die vor ihrer angegebenen Ablaufzeit fällig wird oder vor diesem Zeitpunkt als fällig und zahlbar erklärt werden kann; 5.5 dazu Anlass geben oder dazu führen, dass ein Vorkaufsrecht gegenüber den Aktien ausübbar wird; und Seite 33 5.6 6 zu einem Verstoß gegen ein beliebiges Gesetz führen. Bankkonten und Darlehen 6.1 Das Unternehmen und das Betreiberunternehmen besitzen nur die Bankkonten, die für ihren ordentlichen Geschäftsablauf erforderlich sind und es hat keine Zahlungen von solchen Konten, außer Routinezahlungen, gegeben. 6.2 Mit Ausnahme solcher im Hinblick auf die Konditionsvereinbarung und die Erste Zahlung erhaltenen Finanzmittel (oder anderweitig in Anhang A aufgeführt), gibt es keine Darlehen, die von oder durch das Unternehmen und das Betreiberunternehmen gemacht wurden und noch offen sind, außer wie in der Buchhaltung angegeben; sämtliche offenen Beträge, die in der Buchhaltung als Darlehenskonten bzw. als gegenüber den Direktoren oder Aktionären oder Personen in Verbindung mit ihnen erscheinen, stellen vollständig den Betrag oder den Betragswert dar, der an das betreffende Unternehmen oder Betreiberunternehmen (je nach Anwendungsfall) gezahlt oder überwiesen wurde, bzw. die aufgelaufene fällige und zahlbare Vergütung für erbrachte Leistungen sind und (mit Ausnahme einer solchen Vergütung) es wurde kein Teil hiervon direkt oder indirekt aus dem Anlagevermögen des Unternehmens bzw. des Betreiberunternehmens bereitgestellt. 6.3 Es wurden vollständige und präzise Detailinformationen zu sämtlichen ausstehenden Überziehungen, Darlehen oder anderen Finanzierungsmöglichkeiten bzw. wie sie für das Unternehmen und das Betreiberunternehmen verfügbar sind offengelegt und weder der Verkäufer noch das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen haben etwas unternommen, durch das die Fortführung solcher sich vollständig in Kraft befindenden Möglichkeiten beeinträchtigt oder beeinflusst wurde. 6.4 Keiner Person wurde eine Bürgschaft oder Sicherheit für ein(e) dem Unternehmen oder dem Betreiberunternehmen gewährte(s) Überziehung, Darlehen oder Finanzierungsmöglichkeit gegeben. 6.5 Außer wie offengelegt, unterliegen weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen einer Vereinbarung für den Erhalt oder die Rückzahlung eines Zuschusses, einer Subvention oder einer finanziellen Unterstützung seitens eines Regierungsministeriums oder einer anderen Körperschaft. 7 7.1 Steuer Weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen besitzen Steuerverbindlichkeiten (unabhängig davon, ob tatsächlich oder durch Haftung bedingt): 7.1.1 in einem Teil der Welt, der steuer- oder zahlungspflichtig durch Verweis auf Gewinne, Profite, erwirtschaftetes, erhaltenes oder gezahltes Einkommen oder Ausschüttungen ist bzw. die an oder zu einem Zeitpunkt vor dem Letzten Bilanzstichtag bzw. im Hinblick auf einen vor dem Letzten Bilanzstichtag beginnenden Zeitraum entstanden sind bzw. für die davon ausgegangen wird, dass sie entstanden sind; oder 7.1.2 die auf Transaktionen zurückzuführen sind, die vor oder an dem letzten Bilanzstichtag durchgeführt wurden, Seite 34 die nicht vollständig in der Buchführung offengelegt oder vorgesehen sind. 7.2 Der Betrag für die Bereitstellung der aufgeschobenen Steuer im Hinblick auf das Unternehmen und das Betreiberunternehmen, wie in der Buchführung enthalten, war zum Letzten Bilanzstichtag angemessen und stimmte mit den allgemein anerkannten Buchhaltungspraktiken im Rahmen der International Financial Reporting Standards, wie von dem International Accounting Standards Board angenommen und veröffentlicht, sowie wie üblicherweise von Unternehmen übernommen, die ihr Geschäft ähnlich dem der Gruppe führen, überein. 7.3 Sämtliche steuerlichen Meldungen und Erklärungen („Steuererklärungen“), deren Abgabe vor oder am Datum des Abschlusses von einem Gruppen-Unternehmen gefordert wird, sind rechtzeitig abgegeben worden. Solche Steuererklärungen sind in jeder wesentlichen Hinsicht wahr, vollständig und korrekt. Sämtliche von einem Gruppen-Unternehmen geschuldeten und fälligen Steuern (unabhängig davon, ob in einer Steuererklärung angegeben oder nicht) sind oder werden rechtzeitig gezahlt. 7.4 Jedes Konzernunternehmen hat diese Steuern an der Quelle einbehalten und gezahlt, für die dies im Zusammenhang mit an einen Mitarbeiter, unabhängigen Auftragnehmer, Gläubiger, Kunden, ein Mitglied oder eine andere Partei gezahlte und diesen gegenüber geschuldet Beträgen erforderlich ist, während sämtliche Anforderungen des anwendbaren Gesetzes an das Melden von Informationen und das Sichern von einbehaltenen Rückstellungen erfüllt wurden. 7.5 Kein Konzernunternehmen ist, außer eines regulären nicht-außerordentlichen Audits durch die Steuerbehörden, das in Madagaskar im Hinblick auf das Betreiberunternehmen durchgeführt wird, Gegenstand einer durch eine Steuerbehörde durchgeführte Maßnahme. Es bestehen keine anstehenden bzw., soweit dies dem Verkäufer bekannt sind, von einer Steuerbehörde angedrohten Maßnahmen. 7.6 Seit dem letzten Bilanzstichtag: 7.6.1 gab es keine Entsorgung von Anlagen bzw. eine Lieferung einer Serviceoder Unternehmenseinrichtung beliebiger Art unter Umständen, bei denen das tatsächliche erhaltene oder zu erhaltende Entgelt für eine solche Entsorgung oder Lieferung beträchtlich geringer als das Entgelt war, von dem man aus steuerlichen Zwecken ausgehen könnte, dass es erhalten worden wäre; 7.6.2 ist kein Ereignis aufgetreten, das Anlass zu einer Steuerverbindlichkeit für das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen gibt, die durch Verweis auf angenommene(s) (im Gegensatz zu tatsächlichem) Einkommen, Gewinne oder Profite berechnet wird, bzw. das dazu führt, dass das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen zur Zahlung bzw. zum Tragen einer Steuerverbindlichkeit verpflichtet wird, die direkt oder primär einer anderen Person, einer anderen Firma oder einem anderen Unternehmen anzurechnen oder zuzuweisen ist; 7.6.3 hat weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmen Zinsen oder Verzugsstrafen im Zusammenhang mit einer Steuer gezahlt bzw. war verpflichtet diese zu zahlen, während weder das Unternehmen noch das Seite 35 Betreiberunternehmen zur Zahlung einer Steuer verpflichtet ist, deren Fälligkeitsdatum bereits verstrichen ist; 7.7 Der Verkäufer verfügt über sämtliche Unterlagen und Dokumentation in seinem Besitz und unter seiner Kontrolle, die zu steuerlichen Zwecken vorzuweisen, aufzubewahren oder zu archivieren sind. 7.8 Der dem Unternehmen und dem Betreiberunternehmen anzulastende Steuerbetrag für einen Abrechnungszeitraum, der zum bzw. innerhalb von sechs Jahren vor dem Letzten Bilanzstichtag endet, ist nicht, in einem wesentlichen Ausmaß, von einer Konzession, einem Vertrag oder einer anderen formalen oder informellen Vereinbarung mit einer Steuerbehörde abhängig. 7.9 Sämtliche Dokumente, die zu stempeln sind und sich im Besitz des Unternehmens und des Betreiberunternehmens befinden bzw. aufgrund derer das Unternehmen und das Betreiberunternehmen über ein beliebiges Recht verfügen, sind ordnungsgemäß gestempelt worden. Missbrauchsvorschriften 7.10 Weder das Unternehmen noch das Betreiberunternehmer sind an einer Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen beteiligt gewesen, deren Hauptzweck, bzw. einer der Hauptzwecke, darin bestand, eine Steuerverbindlichkeit zu vermeiden (oder zu reduzieren) bzw. eine Steuerentlastung (bzw. eine erhöhte Entlastung) zu erhalten. Nicht auf Basis von Marktpreisen erfolgte Transaktionen 7.11 Sämtliche vom Unternehmen und dem Betreiberunternehmen innerhalb der letzten sechs Jahre durchgeführten, veranlassten oder eingegangenen Transaktionen oder Verträge basierten auf den Bedingungen der Marktpreise. Gruppen-interne Transaktionen 7.12 Es gab innerhalb der letzten sechs Jahre keine Gruppen-interne Transaktion, in deren Rahmen ein Gruppen-Unternehmen einen Vermögenswert von einem anderen Gruppen-Unternehmen erworben hat. Auswirkungen des Vertrages und Erfüllung 7.13 Weder die Ausfertigung noch die Erfüllung des Vertrages gibt Anlass zu einer Steuerverbindlichkeit für das Unternehmen oder das Betreiberunternehmen. Steuerlicher Wohnsitz etc. 7.14 8 Das Unternehmen und das Betreiberunternehmen haben ihren Sitz für steuerliche Zwecke ausschließlich in Mauritius und Madagaskar (jeweils) und haben dies immer gehabt; Mauritius und Madagaskar sind, soweit dies dem Verkäufer bekannt ist, die einzigen Zuständigkeitsbereiche, in denen die jeweiligen Steuerbehörden anstreben, eine Steuer auf die Gewinne und Gewinneinkünfte des Unternehmens und des Betreiberunternehmens zu berechnen. Die Erkundungsgenehmigung und der lizenzierte Bereich Seite 36 8.1 Die Erkundungsgenehmigung wurde ordnungsgemäß für das Betreiberunternehmen ausgestellt und wurde korrekt für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem 24. Januar 2014, erneuert. Sämtliche zahlbaren Lizenzgebühren (inkl. jedweder Stempelgebühren) für ihre ursprüngliche Ausstellung und ihre Erneuerung wurden an die entsprechende Behörde vollständig gezahlt. Nach bestem Wissen, Informationen und Überzeugung des Verkäufers bestehen keine Sachverhalte, die sich nachteilig auf das Recht des Betreiberunternehmens auswirken bzw. auswirken können, sämtliche im Rahmen der Erkundungsgenehmigung gestatteten Aktivitäten auszuführen und es besteht kein Anzeichen, dass die Erkundungsgenehmigung oder eine andere Genehmigung widerrufen, ausgesetzt, gekündigt, abgeändert oder nicht erneuert werden. 8.2 Es besteht kein Verstoß oder Versäumnis bzw. keine Strafe oder Geldbuße, die infolge eines Verstoßes oder eines Versäumnisses im Hinblick auf eine Bestimmung und/oder Bedingung der Erkundungsgenehmigung oder einer anderen Genehmigung verhängt wurde, und der/die noch ausstehend und noch nicht richtiggestellt sind, noch nicht bezahlt oder bei der relevanten Behörde beigelegt wurde. Sämtliche Bestimmungen und Bedingungen für die erstmalige Ausstellung der Erkundungsgenehmigung und ihrer Erneuerung sind erfüllt worden, während die Jahresgebühren, Mindest-Bergbauaktivitäten und Auslagen, die im Rahmen der Bedingungen der Erkundungsgenehmigung und jeder anderen Genehmigung gefordert werden, entsprechend gezahlt und aufgewendet wurden. 8.3 Die Erkundungsgenehmigung wird nicht infolge der Ausfertigung oder Durchführung dieses Vertrags bzw. eines vor oder bei Abschluss auszufertigenden Dokuments widerrufen, ausgesetzt, gekündigt, abgeändert oder nicht erneuert. 8.4 Auf die Erkundungsgenehmigung bzw. eine Genehmigung oder das Umfangsgebiet der Lizenz („lizenzierter Bereich“), das von der Erkundungsgenehmigung abgedeckt wird, wurde kein Grundpfandrecht zugunsten einer Person gewährt, während das Betreiberunternehmen die Nutzung und Steuerung des lizenzierten Bereichs innehat und berechtigt ist, im Rahmen von und übereinstimmend mit der Erkundungsgenehmigung die bergbauliche Erkundung sowie die Entwicklungsaktivitäten auf der Fläche des lizenzierten Bereichs durchzuführen. 8.5 Sämtliche Rechte und Grunddienstbarkeiten, die für das Betreiberunternehmen erforderlich sind, um sein Geschäft (ohne zeitliche oder anderweitige Beschränkung) sowie alle von der Erkundungsgenehmigung gestatteten Aktivitäten zu betreiben, werden nicht nachteilig von Grunddienstbarkeiten, Wegerechten, Baubeschränkungen in einer Zone, sowie Landnutzungsbeschränkungen, Umweltvereinbarung oder anderen Grundpfandrechten nachteilig beeinflusst. Die Rechte und Grunddienstbarkeiten für die An- und Abfahrt zum/vom lizenzierten Bereich über Straßen, unabhängig davon, ob im Besitz von lokalen Behörden oder im privaten Besitz und jeweils von diesen instandgehalten, sind eingeholt worden, während sämtliche zu solchen Rechten und Grunddienstbarkeiten gehörenden Bedingungen jederzeit erfüllt wurden, und wenn erforderlich oder wünschenswert, wurden solche Rechte und Grunddienstbarkeiten ordnungsgemäß bei den zuständlichen Behörden registriert. 8.6 Im Rahmen der aktuellen Bedingungen für die Ausstellung der Erkundungsgenehmigung bzw. gegenüber einer anderen Person sind derzeit keine Seite 37 Lizenzgebühren zu zahlen. Zur Verdeutlichung ist jedoch auszuführen, dass eine jährliche Lizenzgebühr zahlbar ist. 9 Berichte von Sachkundigen 9.1 Die Berichte von Sachkundigen, nämlich (a) der NI 43-101 Technische Bericht Ressourcen für das Tantalus Rare Earth Ionic Clay-Projekt in Nord-Madagaskar, der von SGS Canada Inc. mit Datum vom 20. Oktober 2014 erstellt und herausgegeben wurde, sowie (b) der Bericht der Sachkundigen sowie des Australasian Joint Ore Reserves Committee, der den Anforderungen der Mineralressourcenschätzung vom 21. Januar 2013 entspricht, sind nicht in wesentlicher Hinsicht seit ihrer jeweiligen Veröffentlichung ergänzt, widerrufen oder abgeändert worden. 9.2 Der Verkäufer hat bei der Beauftragung der sachkundigen Personen mit der Erstellung der Berichte von Sachkundigen, auf die in Klausel 9.1 verwiesen wird, sämtliche für solche sachkundigen Personen erforderlichen Informationen und Dokumente bereitgestellt und hat es nicht versäumt oder unterlassen, eine Information bzw. ein Dokument bereitzustellen, das für die sachkundigen Personen bei der Ausstellung ihrer jeweiligen Berichte von entscheidender Bedeutung hätte sein können. 9.3 Der Verkäufer ist der Eigentümer der Berichte von Sachkundigen bzw. verfügt über die gebührenfreie Lizenz diese zu nutzen und weiterzugeben, wie er es für angemessen erachtet, während sämtliche an eine solche sachkundige Person zu zahlenden Beträge gezahlt wurden. 10 Eigentum 10.1 Sämtliches Land sowie sämtliche Gebäude (das „Eigentum“), die vom Betreiberunternehmen genutzt, gehalten, kontrolliert oder belegt werden, sowie sämtliche an das Betreiberunternehmen übertragenen Rechte in Verbindung mit dem Eigentum sind im nutznießenden Besitz des Betreiberunternehmens bzw. sind von diesem rechtmäßig gepachtet. In diesem Paragrafen 10, beinhaltet der Ausdruck „das Eigentum“, wenn der Kontext dies zulässt, jedes das gleiche umfassende Einzeleigentum. 10.2 Das Eigentum unterliegt keinen anderen Ausgaben als der nicht-einheimischen lokalen Gewerbesteuer sowie Wasser- und Abwassergebühren, und ferner (bei einem Pachtverhältnis) Pacht, Nebenkosten, Versicherungsprämien, während sämtliche Ausgaben bei Fälligkeit gezahlt wurden und unstrittig sind. 10.3 Sämtliche Nebenvereinbarungen, Verträge, Verpflichtungen, Beschränkungen, Bedingungen, Satzungen, Verordnungen, Vorschriften und andere Belastungen, die das Eigentum oder seine Nutzung bzw. den Eigentümer oder Nutzer des Eigentums beeinflussen, sind vollständig eingehalten und ausgeführt worden, während keine Mitteilung über einen vorgeblichen Verstoß eingegangen ist und sämtliche wie auch immer geartete Ausgaben bis zum heutigen Zeitpunkt bezahlt wurden. 10.4 Sämtliche Lizenzen, die das Eigentum für die Zwecke des Geschäfts und seine vorhandene Nutzung betreffen, sind vollständig in Kraft und nicht personengebunden, während es keine Umstände gibt, die dazu führen könnten, dass sie widerrufen oder nicht erneuert werden. Seite 38 10.5 Mit Ausnahme der gewöhnlichen und normalen, nicht wesentlichen Belange, die im Erkundungsgeschäft auftreten, gibt es keine ausstehenden Mitteilungen, Anforderungen, Beschwerden oder Streitigkeiten (unabhängig davon, ob formal oder informell) mit einer Person oder einer Behörde (einschließlich benachbarter Eigentümer oder Anwohner), während es keine Umstände gibt, die Anlass zu einem solchen Streit bzw. einer solchen Mitteilung, Beschwerde oder Anforderung geben können, die nach dem Zeitpunkt dieses Vertrags ausgegeben oder gemacht wird. 10.6 Es bestehen keine Umstände, die (mit oder ohne Ergreifen weiterer Maßnahmen) eine dritte Partei dazu berechtigen würden, ein Zugangsrecht zu oder eine Besitznahme von dem gesamten Eigentum oder eines Teils hiervon auszuüben, bzw. die in beliebiger anderer Weise den fortlaufenden Besitz, die Verwendung oder Nutzung des Eigentums beeinflussen oder beschränken würde. 10.7 Es bestehen keine Sachverhalte, die als lokale Grundschuld eingetragen oder, auch wenn nicht eingetragen, fähig sind, als Grundschuld eingetragen zu werden. 11 Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit 11.1 Das Betreiberunternehmen hat die Umweltschutzgesetze sowie Gesetze zu Gesundheit und Sicherheit im Hinblick auf das derzeit von der Gruppe durchgeführte Geschäft jederzeit erfüllt, und, mit Ausnahme gewöhnlicher und normaler, nicht wesentlicher Belange, die im Erkundungsgeschäft entstehen, hat das Betreiberunternehmen keine Mitteilung, Warnung oder Kommunikation beliebiger Art erhalten, die feststellt, behauptet, nahelegt oder anderweitig andeutet, dass ein Verstoß oder ein Haftungsfall im Rahmen eines Umweltschutzgesetzes und/oder Gesundheits- und Sicherheitsgesetzes aufgetreten ist oder droht. 11.2 Das Betreiberunternehmen hat sämtliche anwendbaren Lizenzen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit, wie sie für das Geschäft relevant sind (wie infolge der Erkundungsgenehmigung durchgeführt), beantragt, erhalten und deren Anforderungen vollständig erfüllt. 11.3 Die Betreibergesellschaft hat weder mittels Vertrag noch anderweitig eine Haftung, sei es zur Gänze oder in Teilen, weder direkt noch indirekt, weder als Vollmachtgeber noch als Garant oder Bürge, für die Beseitigung eines Zustands übernommen, der sich aus oder in Zusammenhang mit der Verschmutzung der Umwelt ergibt. Der Klarheit halber sei festgestellt, dass die Betreibergesellschaft die Sanierung auf den im Rahmen der relevanten Lizenzen erkundeten Gebieten vornehmen muss; diese Arbeiten werden jährlich geprüft. 11.4 Die Betreibergesellschaft hat keinen Grund anzunehmen oder zu vermuten, und nimmt nicht an und vermutet nicht, dass Maßnahmen (seien es tatsächliche oder potenzielle Maßnahmen, jedoch mit der Wahrscheinlichkeit einer materiell negativen Auswirkung auf die Betreibergesellschaft oder das Geschäft) in Bezug auf Umweltschutzgesetze und/oder Gesundheitsund Sicherheitsgesetze oder Gesundheitsund Sicherheitslizenzen vorgenommen werden oder wurden, für welche die Betreibergesellschaft in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder das Grundstück oder die Führung der Geschäfte haftbar ist, war oder gemacht werden kann. 11.5 Die Betreibergesellschaft trägt keine tatsächliche oder potenzielle Haftung im Rahmen von Umweltschutzgesetzen und/oder Gesundheits- und Sicherheitsgesetzen aufgrund Seite 39 der Tatsache, dass sie zuvor in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke bewohnt oder genutzt hat, und dies ist auch nicht wahrscheinlich. Vermögenswerte 12 12.1 Rechtstitel und Zustand Bei den in den Konten ausgewiesenen Grundstücken und Vermögenswerten handelt es sich um alle Grundstücke und Vermögenswerte, die die Betreibergesellschaft benötigt, um ihre Geschäfte so fortzuführen, wie sie aktuell geführt werden. Jede Konzerngesellschaft ist vollumfänglich befugt, die in den Konten ausgewiesenen Grundstücke und Vermögenswerte zu besitzen, zu betreiben und zu verpachten, und jedes dieser Grundstücke und Vermögenswerte befindet sich in gutem und funktionstüchtigem Zustand. 12.2 Mietkauf und gemietete Vermögenswerte Alle Geräte und Maschinen, die einem Leasing- oder Mietvertrag, Mietkauf, Kreditverkauf oder bedingten Kaufvertrag unterliegen, wurden offengelegt. 12.3 Besitz von Unterlagen 12.3.1 Alle Eigentumsurkunden und Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft oder die Betreibergesellschaft beteiligt ist, sowie alle anderen Unterlagen, die im Besitz der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft sind oder die in deren Besitz stehen sollten oder bedingungslos im Auftrag von diesen gehalten werden, sind im Besitz der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft. 12.3.2 Weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft haben Unterlagen, Systeme, Kontrollen, Daten oder Informationen so aufgezeichnet, gespeichert, geführt, betrieben usw., dass diese ganz oder teilweise abhängig sind von Mitteln der aufbewahrt werden durch Mittel (einschließlich elektronischer, mechanischer oder fotografischer Verfahren, sei es EDV-gestützt oder nicht), die (einschließlich aller Mittel zum Zugriff hierauf und hiervon) nicht im ausschließlichen Eigentum und unter der direkten Kontrolle der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft stehen. Verträge, Verbindlichkeiten und Geschäftsbedingungen 13 13.1 Weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft ist an Verträgen oder Vereinbarungen beteiligt, abgesehen von dem Pachtvertrag für die Büroräume in Madagaskar, die Pflichten beinhalten oder wahrscheinlich beinhalten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs einem potenziellen Käufer der Anteile billigerweise zur Kenntnis gebracht werden sollten, unter anderem solche, die: 13.1.1 langfristig sind (d.h. die wahrscheinlich sechs Monate nach dem Datum, an dem sie abgeschlossen oder vorgenommen wurden, noch nicht vollständig erfüllt wurden); 13.1.2 nicht im gewöhnlichen Geschäftsverlauf oder nicht auf der Basis von Marktpreisen abgeschlossen werden oder seine Freiheit beschränken, seine Geschäfte in irgendeinem Teil der Welt zu betreiben; oder Seite 40 13.1.3 nicht gemäß ihren Bestimmungen von der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft (je nach Fall) mit einer Kündigungsfrist von höchstens 60 Tagen gekündigt werden können; oder 13.1.4 unüblich oder belastend sind und von der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft nicht rechtzeitig ohne ungebührliche oder unübliche oder wesentliche Aufwendung von Geld, Zeit oder Personal erfüllt oder ausgeführt werden können; oder 13.1.5 die Zahlung einer Gesamtvergütung von mehr als €100.000 erfordern; oder 13.1.6 bei einer Kündigung die Fähigkeit der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft beeinträchtigen würden, das Geschäft in derselben Art und Weise zu betreiben, wie es in den drei Jahren vor dem Datum dieser Vereinbarung betrieben wurde. Verträge 13.2 Außer wie offenlegt, sind weder die Gesellschaft noch die Betreibergesellschaft noch TPH beteiligt an: 13.2.1 einer Hypothek, Belastung, einem Pfandrecht oder einer Schuldverschreibung; 13.2.2 einem Garantie-, Haftungsfreistellungs- oder Bürgschaftsvertrag; 13.2.3 an einem Joint-Venture-, abkommen; Partnerschafts- oder Konsortialvertrag oder – 13.2.4 einem Vertretungs- oder Vertriebsvertrag; 13.2.5 einem tatsächlichen oder angeblichen Vertrag, der für das Geschäft wesentlich ist und in dessen Rahmen die betreffende Partei angibt, durchsetzbare Rechte allein als Drittpartei des Vertrags zu besitzen. 13.3 14 Von der Gesellschaft oder der Betreibergesellschaft wurde keine Vollmacht erteilt, die zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum dieser Vereinbarung in Kraft treten oder wirksam sein kann. Führung der Geschäfte und Einhaltung der Gesetze Führung der Geschäfte 14.1 In den drei (3) Jahren vor dem Datum dieser Vereinbarung wurden keine wesentlichen Änderungen an der Art und Weise oder der Führung eines Gewerbes oder Geschäfts, das vom Verkäufer, der Gesellschaft und der Betreibergesellschaft geführt wird, vorgenommen. Einhaltung der Gesetze etc. 14.2 Die Gesellschaft und die Betreibergesellschaft sowie alle ihre jeweiligen Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Vertreter und Mitarbeiter haben (im Verlauf der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Gesellschaft und die Betreibergesellschaft) alle geltenden Gesetze in Bezug auf das Geschäft vollumfänglich eingehalten. Seite 41 14.3 Die Betreibergesellschaft hat alle Pflichten im Rahmen einer Vereinbarung oder Übereinkunft (ob in Schriftform festgehalten, formalisiert oder anderweitig) eingehalten und erfüllt, die mit allen lokalen Gemeinden, Häuptlingen, Dorfvorstehern oder ähnlichen Personen in Bezug auf die Führung des Geschäfts abgeschlossen wurde. Nach bestem Wissen und nach Informationen des Verkäufers hat die Betreibergesellschaft weder selbst noch durch ihre leitenden Angestellten oder Mitarbeiter lokale Sitten oder Gesetze verletzt oder gegen solche verstoßen, die zu einem Streit mit den lokalen Gemeinden, Häuptlingen oder Dorfvorstehern führen würden oder möglicherweise führen könnten. Der Klarheit halber sei festgestellt, dass gewöhnliche und normale, nicht wesentliche Fragen im Explorationsgeschäft auftreten können, jedoch werden sich die Gesellschaft und die Betreibergesellschaft mit diesen befassen, sobald sie auftreten. 14.4 Die Gesellschafterliste und alle anderen statuarischen Bücher des Unternehmens und der operativen Gesellschaft sind auf dem aktuellen Stand und enthalten wahrheitsgemäße, umfassende und exakte Aufzeichnungen zu allen in ihnen vorgesehenen Belangen, und weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft haben eine Benachrichtigung über einen Antrag oder beabsichtigten Antrag auf Änderung ihrer Gesellschafterliste erhalten, und es sind keine Gründe bekannt, aufgrund derer ein solcher Antrag erfolgen könnte. 14.5 Es bestehen keine ausstehenden oder laufenden Untersuchungen oder Ermittlungen durch oder im Auftrag von Behörden hinsichtlich der Geschäfte des Unternehmens und der operativen Gesellschaft. Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine Tatsachen oder Umstände vor, die Anlass zu solchen Untersuchungen oder Ermittlungen geben könnten. 15 15.1 Urheberrechte Über die offengelegten Angaben hinaus besitzen weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft geschäftliche Urheberrechte. Rechtsverletzungen 15.2 Es liegen keine Umstände vor, durch die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft Ziel einer Klage wegen Verletzung der Urheberrechte einer Person werden könnten. 15.3 Kein früherer oder derzeitiger Mitarbeiter des Verkäufers oder eines der Gruppenunternehmen besitzt alle oder Teile der Urheberrechte im Besitz oder Gebrauch des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft oder hat Anspruch auf deren Besitz erhoben, auch nicht für Urheberrechte, die zur Führung des Geschäfts notwendig oder wünschenswert wären. Vertrauliche Informationen 15.4 16 Alle vom Unternehmen und der operativen Gesellschaft verwendeten vertraulichen Informationen und Handelsgeheimnisse sowie das verwendete Know-how sind in ihrem rechtmäßigen Besitz. EDV-Systeme Seite 42 16.1 Alle EDV-Systeme sind im Besitz des Verkäufers und/oder des Unternehmens und/oder der operativen Gesellschaft und/oder von einer gültigen Lizenz in deren Besitz abgedeckt. Auch wenn die EDV-Systeme im Besitz oder unter Lizenz des Verkäufers sind, haben das Unternehmen und die operative Gesellschaft vollen und unbeschränkten Zugang zu den EDV-Systemen und deren Nutzung, und sämtliche in den EDV-Systemen enthaltenen Daten werden auf andere Systeme migrierbar sein, die das Unternehmen und die operative Gesellschaft derzeit oder nach dem Abschluss vielleicht nutzen. Die EDV-Systeme sowie die Fähigkeit des Unternehmens und der operativen Gesellschaft zu deren Nutzung und dem Zugang zu diesen werden nicht durch den Kauf der Anteile durch den Käufer beeinträchtigt. 16.2 Alle Daten auf den EDV-Systemen werden regelmäßig archiviert und Backup-Kopien davon werden außerhalb des Standorts vorgehalten. 17 Arbeitsverhältnisse 17.1 Das Unternehmen und die operative Gesellschaft beschäftigen vor Ort etwa 50 Personen (für monatliche Kosten von circa 24.000 Euro), was der Verkäufer als ausreichend für den normalen Geschäftsbetrieb wie zum Zeitpunkt der Vereinbarung erachtet. 17.2 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers haben sowohl das Unternehmen als auch die operative Gesellschaft in Hinblick auf jeden ihrer leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Berater: 17.2.1 im Wesentlichen ihre statuarischen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt; 17.2.2 grundlegend vollständige und exakte Aufzeichnungen geführt; und 17.2.3 angemessene Einwanderungskontrollen durchgeführt. 17.3 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine Dienstverträge mit Mitarbeitern des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft vor und werden auch zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorliegen, die nicht mit einer Frist von maximal drei Monaten kündbar sind, ohne Klagen auf Schadensersatz oder Abfindung zur Folge zu haben (abgesehen von den statuarisch vorgesehenen Abfindungszahlungen oder Entschädigungen bei ungerechtfertigter Kündigung). 17.4 Weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft sind Partei in einer Vereinbarung mit einer Gewerkschaft oder Organisation, die ihre Mitarbeiter vertritt. 17.5 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers gab es in den letzten zwei Jahren keinen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen oder der operativen Gesellschaft und einem ihrer jeweiligen Mitarbeiter oder früheren Mitarbeiter, und es liegen derzeit keine Umstände vor, aus denen ein solcher Rechtsstreit wahrscheinlich hervorgehen könnte. 17.6 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine Bestimmungen und Bedingungen in einem Vertrag mit einem leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Arbeiter, selbstständigen Auftragnehmer oder Berater des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft vor, nach denen diese Personen ein Anrecht auf Zahlungen oder Vergünstigungen hätten, oder nach denen sich die Rechte dieser Seite 43 Personen als direkte Folge der durch diese Vereinbarung geschlossenen Transaktion verändern würden. 17.7 18 18.1 Das Unternehmen oder die operative Gesellschaft hat an keinen leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Arbeiter, selbstständigen Auftragnehmer oder Berater ein Darlehen oder einen Vorschuss vergeben oder dies vereinbart (abgesehen von Beträgen, die als Bezahlung für den laufenden Vergütungszeitraum aufgelaufen sind, aufgelaufenen Urlaubstagen für das laufende Urlaubsjahr oder als Spesenerstattung). Rechtsstreitigkeiten Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers sind weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft noch eine Person oder Rechtseinheit, für die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind und für deren Handlungen oder Unterlassungen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten (einschließlich deren Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter): 18.1.1 in einem Gerichtsverfahren involviert oder planen eine Teilnahme an einem solchen (als Kläger, Beklagter oder anderweitig), und es ist auch kein solches Verfahren angedroht oder ausstehend, das potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf das Unternehmen, die operative Gesellschaft oder das Geschäft haben könnte; 18.1.2 von einen laufenden, drohenden oder ausstehenden Verfahren durch eine Behörde betroffen, das potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf das Unternehmen, die operative Gesellschaft oder das Geschäft haben könnte. 18.2 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers liegen keine Umstände vor, die zu einem der in Abschnitt 18.1 genannten Verfahren führen könnten, das durch oder gegen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft oder gegen eine Person, für deren Handlungen oder Unterlassungen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten oder für die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind, angestrebt werden könnte. 18.3 Nach bestem Wissen, Informationsstand und Glauben des Verkäufers hat weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft noch eine Person oder Rechtseinheit, für die das Unternehmen oder die operative Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind und für deren Handlungen oder Unterlassungen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft indirekt haftbar sein könnten, weder durch eine Handlung noch durch eine Unterlassung Folgendes begangen: (a) eine kriminelle oder rechtswidrige Handlung in Verbindung mit dem Geschäft oder den Angelegenheiten der Gruppe; (b) einen Vertrauensbruch in Verbindung mit dem Geschäft oder den Angelegenheiten der Gruppe; oder (c) einen Vertragsbruch, eine Verletzung statuarischer Pflichten oder eine unerlaubte Handlung in Verbindung mit dem Geschäft oder den Angelegenheiten der Gruppe. Seite 44 18.4 Es liegen keine nicht erfüllten Urteile, Auflagen, Anordnungen oder Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Regierungs-, Verwaltungs-, Aufsichtsbehörde oder anderen offiziellen Stelle gegen das Unternehmen oder die operative Gesellschaft vor. 18.5 Weder das Unternehmen noch die operative Gesellschaft hat eine Zusage an ein Gericht oder eine Drittpartei im Zusammenhang mit einem der in Abschnitt 18.1 genannten Verfahren erteilt. 19 Insolvenz, Abwicklung usw. 19.1 Es wurden keine Anordnungen erteilt, Anträge eingereicht, Entscheidungen getroffen oder Sitzungen einberufen, die eine Abwicklung des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft zum Gegenstand haben. 19.2 Es wurde kein Antrag für einen Konkursbeschluss und keine Benachrichtigung über die Bestellung eines Verwalters in Verbindung mit dem Unternehmen oder der operativen Gesellschaft eingereicht, und es wurden auch keine entsprechenden Anordnungen erteilt. 19.3 Es wurde weder für die Gesamtheit noch für Teile der Liegenschaften, des Vermögens und/oder der Betriebsanlagen des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft ein Konkursverwalter oder Zwangsverwalter ernannt. 19.4 Mit Ausnahme der durch die Kreditoren der operativen Gesellschaft vorzulegenden Bestätigungsschreiben, dass sie keine rechtlichen Verfahren oder Abwicklungsverfahren gegen die operative Gesellschaft einleiten werden (siehe Klausel 4.1.2(b)) der Vereinbarung), wurden keine Arrangements zur Begleichung der Schulden des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft oder Kompromissoder Vergleichsvorschläge für die jeweiligen Geschäfte zwischen diesen und ihren Kreditoren und/oder Gesellschaftern oder jeglicher Gruppe ihrer Kreditoren und/oder Gesellschafter vorgeschlagen, befürwortet oder genehmigt. 19.5 Keine Notfall-, Pfändungs-, Vollstreckungs-, Zahlungsverbots- oder Zwangsverfahren oder andere Verfahren wurden weder für die Gesamtheit noch für Teile der Liegenschaften, des Vermögens und/oder der Betriebsanlagen des Unternehmens oder der operativen Gesellschaft eingeleitet. 19.6 Es ist weder ein Vorfall aufgetreten, der die Einforderung einer durch das Unternehmen oder die operative Gesellschaft eingerichteten Floating Charge (schwebende Belastung) oder einer sonstigen von ihm gestellten durchsetzbaren Sicherheit bedingt oder auf Betreiben oder Benachrichtigung durch Drittparteien bedingen könnte, noch ist eine solche Einforderung bereits eingetreten oder bereits in Ausführung. 19.7 Kein Ereignis, das den in den Unterabschnitten dieses Abschnitts 19 genannten Umständen entspricht, ist im Zusammenhang mit einem der Gruppenunternehmen außerhalb ihres Firmensitzlandes aufgetreten. 20 Versicherungen Das Unternehmen und die operative Gesellschaft sind zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung und waren zu allen relevanten Zeiten angemessen gegen alle Risiken Seite 45 versichert, gegen die sich üblicherweise Personen versichern, die die Art von Geschäft betreiben, wie dies das Unternehmen und die operative Gesellschaft tun. 20.1 Forderungen Es bestehen keine ausstehenden Forderungen unter einer der Policen und es liegen keine Sachverhalte vor, die Anlass zu Forderungen im Rahmen einer der Policen geben könnten. 20.2 21 Prämien 20.2.1 Alle im Rahmen der Policen zu entrichtenden Prämien wurden bezahlt. 20.2.2 Die operative Gesellschaft hat keine Handlungen ausgeführt oder unterlassen, die dazu führen könnten, dass die im Rahmen der Policen zu entrichtenden Prämien steigen könnten oder deren Verlängerung im Wesentlichen zu den aktuellen Bedingungen abgelehnt werden könnte. Allgemeines 21.1 Alle im Zuge der dieser Vereinbarung vorausgehenden Verhandlungen dem Käufer, seinen Beratern oder Vertretern vom Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers bereitgestellten schriftlichen Informationen waren zum Zeitpunkt der Aushändigung wahrheitsgemäß, vollständig und in allen wesentlichen Aspekten exakt. 21.2 Die in Aufstellung 1 und Anhang A dieser Vereinbarungen Informationen sind wahr, exakt und nicht irreführend. 21.3 Es existieren keine Sachverhalte oder Angelegenheiten, die nicht offengelegt wurden und dazu führen würden, dass diese Informationen und Dokumente zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung unwahr, ungenau und irreführend wären, oder von denen bei einer Offenlegung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass sie die Entscheidung des Käufers zum Erwerb der Anteile im Rahmen dieser Vereinbarung negativ beeinflussen würden. aufgeführten Seite 46 ANHANG A Teil 1 (Kreditoren für die erste Tantalus Rare Earths AG Gegenstand Rechnungsdatum Fälligkeitsdatum Aussteller 18.9.2015 2.10.2015 Aktienregister 1.9.2015 30.9.2015 ADEUS Aktienregister Service GmbH 30.3.2015 30.4.2015 13.4.2015 14.5.2015 26.5.2015 27.6.2015 Bei Unterzeichnung zu zahlen Aktienregister Aktienregister Gebühr Juli-September 1 071,00 ADEUS Aktienregister Service GmbH 1 190,00 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung Monatsmiete Musterlagerung 9.6.2015 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung 11.7.2015 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung 30.7.2015 13.8.2015 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung 30.8.2015 13.9.2015 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung 30.9.2015 28.10.2015 14.10.2015 11.11.2015 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung Monatsmiete Musterlagerung ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung 30.9.2015 30.10.2015 Arendt & Medernach ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Juristische Dienstleistungen 30.9.2015 30.10.2015 Arendt & Medernach Juristische Dienstleistungen 30.9.2015 14.10.2015 Artist Studio GmbH Veranstaltung HV 24.9.2015 30.9.2015 14.10.2015 Bell Pottinger Gebühr Oktober 31.8.2015 30.9.2015 Bell Pottinger LLP Gebühr September 30.6.2015 30.6.2015 30.7.2015 30.7.2015 BellPottinger BellPottinger Konferenzanrufe Mai Gebühr Juli 30.7.2015 29.8.2015 BellPottinger Festgebühr August 2015 19.8.2015 30.8.2015 Bundesanzeiger 1.9.2015 15.9.2015 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets 9.9.2015 23.9.2015 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets 21.9.2015 5.10.2015 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets 21.9.2015 5.10.2015 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets 26.9.2015 10.10.2015 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets 26.9.2015 10.10.2015 CITY Reisebüro Zug AG Artist Studio GmbH BellPottinger Bundesanzeiger 14 371,32 17 683,15 2 595,39 30 171,88 380,79 Flugtickets CITY Reisebüro Zug AG 31.7.2015 14.8.2015 Clearstream Banking 31.8.2015 30.9.2015 7.9.2015 14.10.2015 Clearstream Banking Clearstream banking 1.10.2015 15.10.2015 Dischinger Textdokumentation Clearstream Banking Dokumentation HV 25.9.2015 12.8.2015 26.8.2015 Dr. Brandenburg Dischinger Textdokumentation Halbjahresbericht 2015 30.9.2015 14.10.2015 EQS Group Dr. Brandenburg Konzernnews online 2.10.2015 12.10.2015 Finanzamt München 25.9.2015 25.9.2015 9.10.2015 9.10.2015 Forsthaus Wörnbrunn Forsthaus Wörnbrunn 25.9.2015 25.9.2015 9.10.2015 9.10.2015 Forsthaus Wörnbrunn Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 HV 25.9.2015 25.9.2015 9.10.2015 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 6 400,85 Gebühren August Deutsche Börse EQS Group 1 580,57 558,42 5 355,00 892,50 Zahlbare Umsatzsteuer August 2015 Finanzamt München 1 306,31 HV 25.9.2015 HV 25.9.2015 Forsthaus Wörnbrunn 7 074,90 Seite 47 Zahlung) 4.3.2015 25.3.2015 Gaia Consulting Oy 7.4.2015 11.5.2015 28.4.2015 1.6.2015 Gaia Consulting Oy Gaia Consulting Oy 3.6.2015 11.6.2015 24.6.2015 2.7.2015 Gaia Consulting Oy Gaia Consulting Oy 1.7.2015 22.7.2015 Gaia Consulting Oy 23.7.2015 13.8.2015 Gaia Consulting Oy Gaia Consulting Oy 220 739,28 Seite 48 5.9.2015 30.9.2015 Hans-Dieter Weber H1 Finanzaufstellungen Hans-Dieter Weber 17.4.2015 17.5.2015 Haver & Mailänder Service März 19.5.2015 18.6.2015 Haver & Mailänder Service April 10.6.2015 10.7.2015 Haver & Mailänder Service Mai 6.7.2015 5.8.2015 Haver & Mailänder Gebühr Juni 10.8.2015 9.9.2015 Haver & Mailänder Monatsgebühr Juli 2.9.2015 2.10.2015 Haver & Mailänder Gebühr August 12.10.2015 11.11.2015 Haver & Mailänder Anwaltsgebühren September Haver & Mailänder 9.6.2015 9.7.2015 HLB Treumerkur Konzernabschluss 2014 9.6.2015 9.7.2015 HLB Treumerkur Jahresabschluss 2014 9.6.2015 9.7.2015 HLB Treumerkur 1.10.2015 15.10.2015 HLB Treumerkur 31.7.2015 Investis Life Ag 7.10.2015 21.10.2015 Landesjustizkasse Bamberg Jahresabschluss 2014 TREM Manpower GmbH 21.4.2015 21.5.2015 McGuireWoods London LLP 11.5.2015 10.6.2015 McGuireWoods London LLP McGuireWoods London LLP 12.6.2015 26.6.2015 Outotec (Finnland) Oy Abschlusszahlung 1.9.2015 1.9.2015 Pure Projekt GmbH Büromiete September 1.10.2015 1.10.2015 Pure Projekt GmbH Büromiete Oktober 1.11.2015 1.11.2015 Pure Projekt GmbH Büromiete November Pure Projekt GmbH Büromiete Dezember Outotec (Finland) Oy Pure Projekt GmbH 3.5.2015 17.5.2015 Rikutis consulting 6.8.2015 20.8.2015 Rikutis consulting PR-Service Juli 2.9.2015 2.10.2015 Rikutis consulting Gebühr August 1.10.2015 15.10.2015 Rikutis consulting PR-Services September Rikutis consulting 17.8.2015 31.8.2015 Roundrock Investment Ltd Gebühren Juli 2.9.2015 16.9.2015 Roundrock Investment Ltd Gebühr August 26.9.2015 10.10.2015 Roundrock Investment Ltd Roundrock Investment Ltd 12.10.2015 Schwab Weiler Notare 2.10.2015 Sofitel 4.12.2015 Schulze & Braun Gmbh 65 000,00 14 280,00 17 068,64 Verwaltungsdienstleistungen November 35 298,67 Notariatsdienstleistungen 4 469,82 Hotelunterbringung Sofitel 20.11.2015 40 118,54 Verwaltungsdienstleistungen Oktober Schwab Weiler Notare 18.9.2015 462,91 Gebühr September Roundrock Investment Ltd 28.9.2015 50,00 Betreuungsgebühr August Manpower GmbH Roundrock Investment Ltd 5 444,25 Entgegennahme Protokoll Hauptversammlung Landesjustizkasse Bamberg 15.9.2015 18 050,35 Konzernwebsite Express Investis Life Ag 8.9.2015 123 646,84 Prüfgebühr HV 25.9.2015 HLB Treumerkur 1.7.2015 4 760,00 18 720,00 Insolvenzberatung Schulze & Braun Gmbh Gesamt 4.10.2015 18.10.2015 UBJ. HV 26.8.2015 15.9.2015 UBJ. GmbH Vorauszahlung für HV 2015 21 777,00 Seite 49 UBJ. GmbH 25.9.2015 29.10.2015 ÜZM GmbH 9 656,53 HV Übersetzungsdienstleistungen ÜZM GmbH 2 089,80 Zahlungen der TRE AG bei Unterzeichnung: 692 264,71 Seite 50 Gegenstand Tantalum Holding (Mauritius) Ltd Rechnungsdatum 9.9.2015 29.5.2015 30.6.2015 31.7.2015 31.8.2015 30.9.2015 30.10.2015 30.11.2015 Fälligkeitsdatum 16.9.2015 29.5.2015 30.6.2015 31.7.2015 31.8.2015 30.9.2015 30.10.2015 30.11.2015 Aussteller Medecins De L'Ocean Indien Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Michel Mounavaraly Tantalum Madagascar Rechnungsdatum 16.10.2015 Fälligkeitsdatum 16.10.2015 Aussteller Ferris Engineering 30.5.2015 31.8.2015 30.5.2015 31.8.2015 SMTP SMTP 1.7.2015 1.10.2015 31.7.2015 31.10.2015 S.G.E.M. S.G.E.M. 25.5.2015 24.6.2015 T.G. Drilling Bei Unterzeichnung zu zahlen Medizinisches Projekt in Madagaskar Medecins De L'Ocean Indien fälliger Gesamtbetrag Gehalt Mai Gehalt Juni Gehalt Juli Gehalt August Gehalt September Gehalt Oktober Gehalt November Michel Mounavaraly fälliger Gesamtbetrag Mauritius Zahlungen bei Unterzeichnung: Gegenstand Straßenbau bis zu Pilotgebiet Medecins De L'Ocean Indien fälliger Gesamtbetrag Hilfe für lokale Gemeinschaft Ausrüstung für Büro SMTP fälliger Gesamtbetrag Mietkosten Mgmt. App. Q3 2015 Mietkosten Mgmt. App. Q4 2015 S.G.E.M fälliger Gesamtbetrag Bohrungen in Pilotgebiet T.G. Drilling Gesamt Madagaskar Zahlungen bei Unterzeichnung: 25 000,00 25 000,00 Bei Unterzeichnung zu zahlen 135 783,47 135 783,47 ALLE ZAHLUNGEN BEI UNTERZEICHNUNG GESAMT: Seite 51 15 286,35 46 714,29 197 784,11 915 048,81 TEIL 2 (ALLE KREDITOREN) Tantalus Rare Earths AG Betrag in Rechnungsdatum Fälligkeitsdatum 17/9/2011 1/10/2011 Aussteller Gegenstand Währung Aktienregister Aktienregister EUR Rechnungswährung 1 071,00 29/9/2011 ADEUS Aktienregister Service 1 071,00 1 071,00 Aktienregister 31/08/2011 EUR-Betrag Gebühr Juli-September EUR 1 190,00 1 190,00 GmbH 1 190,00 ADEUS Aktienregister Service GmbH ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 13/5/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 8/6/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 26/6/2011 10/7/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 29/7/2011 12/8/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 29/8/2011 12/9/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 29/9/2011 13/10/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 27/10/2011 10/11/2011 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 1 596,81 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd Monatsmiete Musterlagerung USD 1 764,00 29/3/2011 12/4/2011 29/4/2011 25/5/2011 1 596,81 14 371,32 ALS Chemex (South Africa) PTY Ltd 29/9/2011 29/10/2011 Arendt & Medernach Juristische Dienstleistungen EUR 2 665,00 2 665,00 29/9/2011 29/10/2011 Arendt & Medernach Juristische Dienstleistungen EUR 15 018,15 15 018,15 17 683,15 29/9/2011 13/10/2011 Artist Studio GmbH Veranstaltung HV 24.9.2015 EUR 2 595,39 Aston Nash Servicegebühr Okt. 2 595,39 2 595,39 Artist Studio GmbH 2014-September GBP 164 451,14 2015 Aston Nash Managementservices Oktober GBP 10 000,00 13 704,26 Aston Nash Managementservices November GBP 10 000,00 13 704,26 191 859,67 Aston Nash 29/9/2011 13/10/2011 Bell Pottinger Gebühr Oktober GBP 5 500,00 7 537,34 30/8/2011 29/9/2011 Bell Pottinger LPP Gebühr September GBP 5 500,00 7 537,34 29/6/2011 29/7/2011 Bell Pottinger Konferenzanrufe Mai GBP 16,42 22,50 29/6/2011 29/7/2011 Bell Pottinger Gebühr Juli GBP 5 500,00 7 537,34 29/7/2011 28/8/2011 Bell Pottinger Festgebühr August 2015 GBP 5 500,00 18/8/2011 29/8/2011 EUR Bundesanzeiger 7 537,34 30 171,88 BellPottinger 380,79 380,79 380,79 Bundesanzeiger 31/8/2011 14/9/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 876,40 805,37 8/9/2011 22/9/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 1 366,00 1 255,28 20/9/2011 4/10/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 358,00 328,98 20/9/2011 4/10/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 1 843,00 1 693,62 25/9/2011 9/10/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 1 123,50 1 032,44 25/9/2011 9/10/2011 CITY Reisebüro Zug AG Flugtickets CHF 1 398,50 30/7/2011 13/8/2011 Clearstream Banking 30/8/2011 6/9/2011 Clearstream Banking Gebühren August 1 285,15 6 400,85 CITY Reisebüro Zug AG EUR 1 326,14 1 326,14 EUR 115,79 115,79 Seite 52 29/9/2011 13/10/2011 Clearstream Banking Deutsche Börse EUR 138,64 1 580,57 Clearstream Banking 30/9/2011 14/10/2011 Dischinger Textdokumentation Dokumentation HV 25.9.2015 EUR 558,42 25/8/2011 Dr. Brandenburg Halbjahresbericht 2015 EUR 5 355,00 13/10/2011 EQS Group Konzernnews online EUR 892,50 11/10/2011 Finanzamt München Zahlbare Umsatzsteuer August 2015 892,50 892,50 EQS Group 1/10/2011 5 355,00 5 355,00 Dr. Brandenburg 29/9/2011 558,42 558,42 Dischinger Textdokumentation 11/8/2011 138,64 EUR 1 306,31 1 306,31 1 306,31 Finanzamt München 24/9/2011 8/10/2011 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 EUR 1 283,30 1 283,30 24/9/2011 8/10/2011 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 EUR 3 596,50 3 596,50 24/9/2011 8/10/2011 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 EUR 1 040,00 1 040,00 24/9/2011 8/10/2011 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 EUR 480,00 480,00 24/9/2011 8/10/2011 Forsthaus Wörnbrunn HV 25.9.2015 EUR 675,10 675,10 3/3/2011 24/3/2011 Gaia Consulting Oy EUR 87 470,67 87 470,67 6/4/2011 27/4/2011 Gaia Consulting Oy EUR 147 659,18 147 659,18 7 074,90 Forsthaus Wörnbrunn 10/5/2011 31/5/2011 Gaia Consulting Oy EUR 107 958,16 107 958,16 2/6/2011 23/6/2011 Gaia Consulting Oy EUR 127 973,29 127 973,29 10/6/2011 1/7/2011 Gaia Consulting Oy EUR 2 993,50 2 993,50 30/6/2011 21/7/2011 Gaia Consulting Oy EUR 29 280,00 29 280,00 22/7/2011 12/8/2011 Gaia Consulting Oy EUR 158 883,05 4/9/2011 29/9/2011 Hans-Dieter Weber H1 Finanzaufstellungen EUR 4 760,00 Hans-Dieter Weber 16/4/2011 16/5/2011 158 883,05 662 217,85 Gaia Consulting Oy 4 760,00 4 760,00 Haver & Mailänder Service März EUR 79 078,39 79 078,39 18/5/2011 17/6/2011 Haver & Mailänder Service April EUR 47 433,03 47 433,03 9/6/2011 9/7/2011 Haver & Mailänder Service Mai EUR 19 070,11 19 070,11 5/7/2011 4/8/2011 Haver & Mailänder Gebühr Juni EUR 29 654,56 29 654,56 9/8/2011 8/9/2011 Haver & Mailänder Monatsgebühr Juli EUR 13 506,37 13 506,37 1/9/2011 1/10/2011 Haver & Mailänder Gebühr August EUR 15 358,02 15 358,02 11/10/2011 10/11/2011 Haver & Mailänder Anwaltsgebühren September EUR 43 192,70 43 192,70 Haver & Mailänder 247 293,68 8/6/2011 8/7/2011 HLB Treumerkur Konzernabschluss 2014 EUR 8 092,00 8 092,00 8/6/2011 8/7/2011 HLB Treumerkur Jahresabschluss 2014 EUR 1 190,00 1 190,00 8/6/2011 8/7/2011 HLB Treumerkur Jahresabschluss 2014 TREM EUR 5 562,49 5 562,49 30/9/2011 14/10/2011 HLB Treumerkur Prüfgebühr HV 25.9.2015 EUR 3 205,86 3 205,86 30/6/2011 30/7/2011 Investis Life Ag Konzernwebsite Express EUR 5 444,25 6/10/2011 20/10/2011 Landesjustizkasse Bamberg EUR 50,00 18 050,35 HLB Treumerkur Investis Life Ag 5 444,25 14/9/2011 Manpower GmbH Betreuungsgebühr August 50,00 50,00 Landesjustizkasse Bamberg 7/9/2011 5 444,25 EUR 462,91 462,91 462,91 Manpower GmbH 20/4/2011 20/5/2011 McGuireWoods London LLP GBP 12 995,00 17 808,69 10/5/2011 9/6/2011 McGuireWoods London LLP GBP 16 279,50 22 309,85 11/6/2011 25/6/2011 Outotec (Finnland) Oy EUR 65 000,00 McGuireWoods London LLP Abschlusszahlung 40 118,54 65 000,00 Seite 53 65 000,00 Outotec (Finnland) Oy 31/8/2011 31/8/2011 Pure Projekt GmbH Büromiete September EUR 3 570,00 3 570,00 30/9/2011 30/9/2011 Pure Projekt GmbH Büromiete Oktober EUR 3 570,00 3 570,00 31/10/2011 31/10/2011 Pure Projekt GmbH Büromiete November EUR 3 570,00 3 570,00 Pure Projekt GmbH Büromiete Dezember EUR 3 570,00 3 570,00 14 280,00 Pure Projekt GmbH 2/5/2011 16/5/2011 Rikutis consulting EUR 7 097,16 7 097,16 5/8/2011 19/8/2011 Rikutis consulting PR-Service Juli EUR 2 856,00 2 856,00 1/9/2011 1/10/2011 Rikutis consulting Gebühr August EUR 2 856,00 2 856,00 30/9/2011 14/10/2011 Rikutis consulting PR-Services September EUR 4 259,48 4 259,48 17 068,64 Rikutis consulting 16/8/2011 30/8/2011 Roundrock Investment Ltd Gebühren Juli EUR 20 000,00 20 000,00 1/9/2011 15/9/2011 Roundrock Investment Ltd Gebühr August EUR 20 000,00 20 000,00 25/9/2011 9/10/2011 Roundrock Investment Ltd Gebühr September EUR 25 896,00 25 896,00 Roundrock Investment Ltd Verwaltungsdienstleistungen Oktober EUR 20 000,00 20 000,00 Roundrock Investment Ltd Verwaltungsdienstleistungen November EUR 20 000,00 20 000,00 105 896,00 Roundrock Investment Ltd EUR 4 469,82 EUR 18 720,00 EUR 21 777,00 HV EUR 4 942,05 Vorauszahlung für HV 2015 EUR 4 714,48 27/9/2011 11/10/2011 Schwab Weiler Notare Notariatsdienstleistungen 17/9/2011 1/10/2011 Sofitel Hotelunterbringung 19/11/2011 3/12/2011 Schulze & Braun Gmbh Insolvenzberatung 3/10/2011 17/10/2011 UBJ 25/8/2011 14/9/2011 UBJ. GmbH 4 469,82 4 469,82 Schwab Weiler Notare 18 720,00 18 720,00 Sofitel 21 777,00 21 777,00 Schulze & Braun Gmbh Gesamt 4 942,05 4 714,48 UBJ. GmbH 9 656,53 Vigur Oy Servicegebühr Juni EUR 53 485,00 53 485,00 26/8/2011 Vigur Oy Servicegebühr Juli EUR 54 737,00 54 737,00 8/9/2011 Vigur Oy Servicegebühr August EUR 44 407,00 44 407,00 15/6/2011 29/6/2011 12/8/2011 25/8/2011 1/10/2011 15/10/2011 Vigur Oy Servicegebühr September EUR 42 797,29 42 797,29 Vigur Oy Management-Services Oktober EUR 36 000,00 36 000,00 Vigur Oy Management-Services November EUR 36 000,00 36 000,00 Vigur Oy Management-Services Dezember EUR 36 000,00 36 000,00 Vigur Oy 24/9/2011 28/10/2011 ÜZM GmbH 303 426,29 HV Übersetzungsdienstleistungen EUR 2 308,60 2 089,80 2 089,80 ÜZM GmbH Fällige Zahlungen Tantalus 1 823 273,41 AG gesamt: Tantalum Holding (Mauritius) Ltd Rechnungsdatum Fälligkeitsdatum 8/9/2011 15/9/2011 Betrag in Aussteller Gegenstand Währung Medecins De L'Ocean Indien Medizinisches Projekt in Madagaskar EUR Rechnungswährung 25 000,00 28/5/2011 28/5/2011 Michel Mounavaraly Gehalt Juni 25 000,00 25 000,00 Medecins De L'Ocean Indien fälliger Gesamtbetrag Gehalt Mai EUR-Betrag USD 8 407,00 7 610,21 29/6/2011 29/6/2011 Michel Mounavaraly USD 8 407,00 7 610,21 30/7/2011 30/7/2011 Michel Mounavaraly Gehalt Juli USD 8 407,00 7 610,21 30/8/2011 30/8/2011 Michel Mounavaraly Gehalt August USD 8 407,00 7 610,21 29/9/2011 29/9/2011 Michel Mounavaraly Gehalt September USD 8 407,00 7 610,21 Seite 54 29/10/2011 29/10/2011 Michel Mounavaraly Gehalt Oktober USD 8 407,00 7 610,21 29/11/2011 29/11/2011 Michel Mounavaraly Gehalt November USD 8 407,00 7 610,21 Michel Mounavaraly fälliger 53 271,48 bei 78 271,48 Gesamtbetrag Mauritius Zahlungen Unterzeichnung: Tantalum Rare Earths Madagascar Betrag in Rechnungsdatum Fälligkeitsdatum 15/10/2011 15/10/2011 Aussteller Gegenstand Währung Ferris Engineering Straßenbau bis zu Pilotgebiet USD Rechnungswährung 1 008 524,00 912 939,26 Medecins De L'Ocean Indien fälliger 29/5/2011 30/8/2011 29/5/2011 30/8/2011 SMTP SMTP 30/6/2011 30/7/2011 S.G.E.M. 30/9/2011 30/10/2011 S.G.E.M. 24/5/2011 23/6/2011 T.G. Drilling Gesamtbetrag Hilfe für lokale Gemeinschaft Ausrüstung für Büro Mietkosten Mgmt. App. Q4 2015 108 000 000,00 Ariary 41 579 237,00 30 857,14 11 879,78 Ariary 28 786 500,00 8 224,71 Ariary 24 715 724,00 7 061,64 Ariary 580 471 038,00 15 286,35 S.G.E.M. fälliger Gesamtbetrag Bohrungen in Pilotgebiet T.G. Drilling Gesamt Zahlungen Ariary 42 736,92 SMTP fälliger Gesamtbetrag Mietkosten Mgmt. App. Q3 2015 Madagaskar EUR-Betrag 912 939,26 165 848,87 165 848,87 bei 1 136 811,40 Unterzeichnung: Fällige Zahlungen gesamt: 3 038 356,28 Seite 55 ANHANG A LIZENZVEREINBARUNG zwischen TANTALUS RARE EARTHS AG und TANTALUM HOLDING (MAURITIUS) LTD DIESE LIZENZVEREINBARUNG („Vereinbarung“) wird mit Gültigkeit ab dem _______________________ (das „Gültigkeitsdatum“) von und zwischen TANTALUS RARE EARTHS AG, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, dessen Anteile am OTC-Markt (Primärmarkt) der Börse Düsseldorf gehandelt werden, („Lizenzgeber“) und TANTALUM HOLDING (MAURITIUS) LTD., eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Lizenzgebers („Lizenznehmer“) geschlossen. DABEI besitzt der Lizenzgeber bestimmte geschäftliche Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Geschäft und hat diese erworben. DABEI ist es eine der Bedingungen des Kaufvertrags vom __________________ („SPA 1“), der von uns zwischen dem Lizenzgeber (als Verkäufer darin) und Apphia Minerals SOF Pte. Ltd. (als Käufer darin) geschlossen wurde, dass der Lizenzgeber diese Vereinbarung mit dem Lizenzgeber schließen soll, um festzulegen und zu gewährleisten, dass der Lizenznehmer das Recht hat, alle vom Lizenzgeber besessenen und/oder lizenzierten geschäftlichen Urheberrechte zu nutzen. Die in dieser Vereinbarung verwendeten festgelegten Bedingungen sollen die gleiche Bedeutung haben wie ihnen in SPA 1 gegeben wurde. DESHALB und in Anbetracht oben genannter Prämissen, der unten ausgeführten gegenseitigen Zusagen und weiterer angemessener Gegenleistungen, deren Erhalt und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt werden, vereinbaren die Parteien dieser Vereinbarung hiermit Folgendes: 1. LIZENZ 1.1 Im Rahmen der in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen und Bedingungen garantiert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine alleinige und exklusive, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte in Verbindung mit dem Geschäft („Lizenzrechte“). 1.2 Die Lizenzrechte umfassen jegliche und sämtliche Rechte für die Nutzung von und den Zugang zu allen vom Lizenzgeber nach dem Datum dieser Vereinbarung besessenen, lizenzierten oder gekauften geschäftlichen Urheberrechten. 1.3 Der Lizenznehmer bestätigt und stimmt zu, dass die dem Lizenznehmer durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr eingeräumten Rechte nur Lizenzrechte darstellen, und keiner der in dieser Vereinbarung enthaltenen Inhalte stellt eine Übertragung jeglicher oder aller Rechte des Lizenzgebers an den geschäftlichen Urheberrechten und auf diese dar oder ist als solche auszulegen. 2. EINSCHRÄNKUNG DER LIZENZRECHTE 2.1 Der Lizenznehmer darf zu keinem Zeitpunkt, weder während noch nach der Dauer dieser Vereinbarung, Handlungen durchführen oder veranlassen, die Rechte des Lizenzgebers an und auf die geschäftlichen Urheberrechte infrage stellen, anfechten, beeinträchtigen, ungültig machen oder versuchen, diese zu beeinträchtigen oder ungültig zu machen. 2.2 Der Lizenznehmer kann die Lizenzrechte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nur an seine Tochtergesellschaften weiterlizenzieren, andernfalls muss er die Zustimmung des Lizenzgebers einholen, die nicht unbilligerweise verweigert werden darf. 2.3 Der Lizenznehmer bestätigt und stimmt zu, dass der Lizenzgeber während sowie nach der Dauer dieser Vereinbarung alle ihm zur Verfügung stehenden Rechte und Rechtsmittel besitzt, behält und ausüben kann, die dem Lizenzgeber aus dieser Vereinbarung, aus den Statuten oder anderweitig als Ergebnis oder in Verbindung mit einer durch den Lizenznehmer verübten Verletzung dieser Vereinbarung, einer missbräuchlichen Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte oder jeder anderen Nutzung der Lizenzrechte durch den Lizenznehmer zustehen, die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung erlaubt wurde. 2.4 Der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber auffordern und ersuchen, alle notwenigen rechtlichen Schritte (auf Kosten des Lizenzgebers) zu unternehmen, um die geschäftlichen Urheberrechte vor einer Verletzung durch Dritte zu schützen und diesen gegenüber geltend zu machen. Hierzu muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich über jede Verletzung oder Bedrohung in Bezug auf geschäftliche Urheberrechte unterrichten, von der der Lizenznehmer Kenntnis erlangt. Falls der Lizenzgeber den Lizenznehmer auffordert, solche Durchsetzungsmaßnahmen zu unternehmen, muss der Lizenzgeber alle damit verbunden Kosten und Ausgaben übernehmen. 3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG 3.1 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt fünfundzwanzig (25) Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens. 3.2 Unbenommen der Bestimmungen aus Klausel 3.1 kann der Lizenzgeber diese Vereinbarung kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen dieser Vereinbarung missbräuchlich nutzt oder verletzt, mit der Folge, dass (a) die Rechte des Lizenzgebers an und auf die geschäftlichen Urheberrechte wesentlich eingeschränkt oder beeinträchtigt werden, oder (b) die geschäftlichen Urheberrechte vorgeblich durch den Lizenznehmer an einen Dritten vergeben oder übertragen werden. 3.3 Alle durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte, darunter unter anderem auch das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der hierin übertragenen Lizenzrechte, erlöschen mit Kündigung dieser Vereinbarung, und bei erfolgter Kündigung muss der Lizenznehmer umgehend die weitere Nutzung der geschäftlichen Urheberrechte einstellen und von dieser absehen. 4. VERSCHIEDENES 4.1 Gemäß Klausel 2.2 darf der Lizenzgeber die Lizenzrechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers nicht vergeben, weiterlizenzieren, übertragen oder anderweitig abgeben. Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber für jegliche Haftungsansprüche, Kosten und Ausgaben abfinden und schadlos halten, unter anderem zumutbare Anwaltskosten, die aus oder in Verbindung mit Forderungen entstehen, die im Zusammenhang mit einer versuchten Vergabe, Weiterlizenzierung, Übertragung oder anderweitigen Abgabe der Rechte und Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Lizenzgebers stehen. 4.2 Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber für jegliche Haftungsansprüche, Kosten und Ausgaben abfinden und schadlos halten, unter anderem zumutbare Anwaltskosten, die aus oder in Verbindung mit Forderungen von Dritten entstehen, die im Zusammenhang mit einer Nutzung geschäftlicher Urheberrechte durch den Lizenznehmer stehen. 4.3 Diese Vereinbarung ist nach und gemäß den Gesetzen von England und Wales zu deuten, auszulegen und durchzusetzen. Seite 56 4.4 Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren mündlichen sowie schriftlichen Vereinbarungen, Abreden und Regelungen zwischen den beteiligten Parteien und stellt die ausschließliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien dar. 4.5 Diese Vereinbarung darf nicht geändert, ergänzt, abgewandelt oder erweitert werden, außer es besteht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. 4.6 Ein Verzicht einer der Parteien auf die Ahndung eines Bruchs oder einer anderen Verletzung einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeutet keinen Verzicht auf die Ahndung nachfolgender Brüche der gleichen oder anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung und ist auch nicht als solcher auszulegen. 4.7 Sofern nicht hierin anderweitig angegeben, müssen alle diesbezüglichen Mitteilungen, Anfragen oder Kommunikationen wie folgt per EMail mit Bestätigung erfolgen: An Z. Hd. E-Mail : An Z. Hd. E-Mail : : Lizenzgeber : : Lizenznehmer : Für alle auf diese Weise per E-Mail gesendeten Mitteilungen ist eine Empfangsbestätigung erforderlich. Wenn keine Empfangsbestätigung eingeht, gilt diese fünf (5) Tage nach Erhalt der elektronischen Eingangsbestätigung als ordnungsgemäß erteilt. 4.8 Diese Vereinbarung kann in mehrfacher Ausfertigung erstellt werden, von denen jede ein Original darstellt, wobei aber alle zusammen ein und dieselbe Vereinbarung bilden. 4.9 Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Titel und anderen Überschriften dienen lediglich zu Referenzzwecken und haben keinerlei Einfluss auf die Bedeutung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung. ZU URKUND DESSEN haben die beteiligten Parteien diese Vereinbarung durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter am oben genannten Datum ausfertigen lassen. [Seiten mit Unterschriften folgen] Seite 57 Unterzeichnet von Markus Kivimäki, ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im Auftrag von Tantalus Rare Earths AG (unter vorläufiger Insolvenzverwaltung) Unterzeichnet von Thomas Hoyer, ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im Auftrag von Tantalus Rare Earths AG (unter vorläufiger Insolvenzverwaltung) Mit der Zustimmung von Axel Bierbach, vorläufiger Insolvenzverwalter Unterzeichnet von Jonathan Lim, ordnungsgemäß bevollmächtigt für und im Auftrag von Apphia Minerals SOF Pte. Ltd. Vorstand Vorstand Vorläufiger Insolvenzverwalter Geschäftsführer Seite 58 V EREI N BARUN G ZUR V ERLÄN GERUN G D ES LETZTEN EN D TERM I N S GEMÄß AKTI EN KAUFV ERTRAG D ATI ERT AUF D EN 8 . DEZEM BER 2 0 1 5 Dat um : 05.02.2016 1. Es wird Bezug genom m en auf den Aktienkaufvert rag datiert auf den 8. Dezem ber 2015 zwischen der Tant alus Rare Eart hs AG (im vorläufigen I nsolv enzv erfahren) und der Apphia Minerals SOF Pt e Lt d ( der "V er t ra g") . 2. Alle in dieser Vereinbarung fest gelegt en verwendeten Begriffe sollen die gleiche Bedeut ung haben wie sie ihnen im Vert rag gegeben w urden. 3. Die Parteien vereinbaren hierm it die Verlängerung des let zt en Endt erm ins zum 30. April 2016. Diese Verlängerung erfolgt rückwirk end zum 31. Januar 2016. Un t er ze ichn e t v on Mark us Kivim aki, ordnungsgem äß bevollm ächtigt für und im Auft rag v on Tan ta lu s Ra re Ea r th s AG ( unt er v orläufiger I nsolv enzv erw alt ung) Un t er ze ichn e t v on Thom as Hoy er, ordnungsgem äß bev ollm ächtigt für und im Auft rag v on Tan t alus Ra re Ea r ths AG ( unt er v orläufiger I nsolv enzv erw alt ung) Vorst and Vorst and M it der Zu stim m u ng von Axel Bierbach, v orläufiger I nsolv enzv erw alt er ( im vorläufigen I nsolvenzverfahren) Un t er ze ichn e t v on Jonat han Lim , ordnungsgem äß bevollm ächtigt für und im Auft rag v on Apphia Min er als SOF Pte . Lt d. Geschäftsführer
© Copyright 2024 ExpyDoc