Stellungnahme DGUV

Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015
zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015
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Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015
zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015
Frage 1:
Wie sollen Krane gemäß DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) ab dem 01.06.2015 geprüft und
betrieben werden?
Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52, ehemals BGV D6) enthält
neben Bau- und Ausrüstungsbestimmungen (Abschnitt II) und Regelungen zum sicheren
Betrieb (Abschnitt IV) auch bestimmte Regelungen zur Kranprüfung (Abschnitt III). Die
Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52, ehemals BGV D6) ist nicht
zurückgezogen. Daher ist die DGUV Vorschrift 52 bisher noch gültig und für Unternehmer
sowie Versicherte im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden
Unfallversicherungsträgers rechtskräftig und auch nach dem 01.06.2015 zu beachten.
Frage 2:
Wie müssen Krananlagen ab dem 01.06.2015 geprüft werden, da es auch inhaltliche
Unterschiede zwischen der DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) und der neuen BetrSichV
(01.06.2015) gibt?
Reicht eine Prüfung auf Grundlage der neuen BetrSichV (01.06.2015) aus?
Durch das Inkrafttreten der BetrSichV am 1. Juni 2015 wird die Prüfung von Kranen in einer
Verordnung und in einer Unfallverhütungsvorschrift geregelt: in der BetrSichV 2015 und in
der DGUV Vorschrift 52 (Krane).
Im Interesse eines überschaubaren und anwenderfreundlichen Vorschriften- und Regelwerks
soll der Rechtsetzungsauftrag der Unfallversicherungsträger auf ein unabdingbar
notwendiges Maß zurückgeführt werden. Es gilt das der allgemeinen Vorschriftenhierarchie
zugrunde liegende Prinzip des Vorrangs des staatlichen Arbeitsschutzrechts (vgl. S. 26 der
Bundestagsdrucksache 16/9154 vom 8.5.2008 – Begründung
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz).
Allerdings ist die UVV Krane bis zu ihrem Außerkraftsetzen gültig und muss beachtet werden
(s. Antwort auf Frage 1).
Bei der Prüfung von Kranen nach der BetrSichV 2015 bzw. nach der DGUV Vorschrift 52
treten vor allem bezüglich zwei Punkten Differenzen auf:
1. Anforderungen an den Prüfer
Die Anforderung an den Prüfsachverständigen nach BetrSichV und an den
ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 sind nicht gleichwertig. Die
Anforderungen an die ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 sind
höher und schließen somit die Qualifikation des Prüfsachverständigen gem.
BetrSichV ein.
In der Praxis heißt das: ein nach DGUV Vorschrift 52 ermächtigter Sachverständiger
kann beide Prüfungen durchführen, während ein Prüfsachverständiger nur die
Prüfungen nach der BetrSichV durchführen kann.
2. Prüfumfang und erforderlich Prüfreihenfolge
Der Prüfumfang bei der Prüfung nach BetrSichV wird durch den Arbeitgeber nach §3
(6) BetrSichV ermittelt. Mindestprüfanforderungen sind nicht vorgegeben. Der
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Mindestumfang bei der Prüfung von Kranen nach DGUV Vorschrift 52 ist in dem
DGUV Grundsatz 309-001 (bisher BGG 905) „Prüfung von Kranen“ explizit
festgehalten. Dieser Mindestumfang definiert das seit vielen Jahren bewährte
Qualitätsniveau der Prüfung von Kranen und stellt den Stand der Technik dar.
Hierbei kommt es auch besonders auf die richtige Durchführung der Prüfungen (auch
der korrekten Reihenfolge) entsprechend der jeweiligen Kranart (Fahrzeugkrane,
Turmdrehkrane, Brücken- und Portalkrane) an und die erforderliche Qualifikation des
Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 bzw. DGUV Grundsatz 309-005.
Jede Kranart hat spezifische Gefährdungen (z.B. Standsicherheit), die nicht direkt
vergleichbar sind. Das Prüfverfahren nach DGUV Grundsatz 309-001 (bisher BGG
905) ist seit Jahrzehnten bewährt und basiert auf langjährigen Erfahrungen und
Erkenntnissen der Unfallversicherungsträger:
1. Dokumentationsprüfung
2. Sichtprüfung
3. Funktionsprüfung ohne Last
4. Funktionsprüfung mit Last(en)
5. Nachbesichtigung
6. Prüfergebnis
Wenn sich der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Art und des Umfangs erforderlicher
Prüfungen nach §3 (6) BetrSichV bei Kranen an dieses oben beschriebene, praktisch
bewährte Prüfverfahren zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
oder anderer Personen hält, sollten sich die beiden Prüfungen nicht unterscheiden.
Es ist daher zu empfehlen die Kranprüfungen nach BetrSichV 2015 durch einen ermächtigten
Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 auf Basis des DGUV Grundsatzes 309-001
„Prüfung von Kranen“ und des DGUV Grundsatzes 309-005 „Grundsätze für die
Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen“ durchführen zu lassen. Nur
dadurch werden die Anforderungen an die Prüfung von Kranen sowohl hinsichtlich der
BetrSichV 2015 als auch der DGUV Vorschrift 52 rechtssicher erfüllt.
Frage 3:
Wann wird die DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) in Folge der BetrSichV 2015
zurückgezogen?
Der DGUV FB HM wird das Zurückziehen der DGUV Vorschrift 52 erst empfehlen können,
wenn das bisherige Schutzniveau hinsichtlich der Prüfung von Kranen sowie der
Qualifikation der Sachverständigen auch über die BetrSichV 2015 in Verbindung mit einer
ggf. zu erarbeitenden TRBS zur Prüfung von Kranen sowie einer DGUV Regel „Krane“
gewährleistet werden kann
Da bei alleiniger Geltung der BetrSichV (01. Juni 2015) derzeit problematische
Regelungslücken (insbesondere Sicherheitsabstand, Anforderungen Kran-Bediener,
Maßnahmen für Krane älterer Bauart) sowie eine Lücke beim Ermächtigungsverfahren
Prüfsachverständige/ Autorisierung durch Dritte bestehen würden, sollte die DGUV Vorschrift
52 „Krane“ erst dann zurückgezogen werden, wenn die im ABS in der Sitzung Dezember
2014 befürwortete Erarbeitung einer DGUV Regel Krane im DGUV FB HM abgeschlossen
ist.
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Frage 4:
Muss bis zu diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher Prüfbericht erstellt werden?
Nein, ein zusätzlicher Prüfbericht ist nicht erforderlich. Die Prüfungen nach BetrSichV und
der DGUV Vorschrift 52 können in einem Prüfbericht dokumentiert werden. Gemäß §27
„Prüfbuch“ Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die
Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden, wobei der
Nachweis der Prüfungen nach §26 auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen darf
(siehe §27 Abs.1 DA DGUV Vorschrift 52). Bewährt für die Dokumentation von Prüfungen an
Kranen hat sich ein Prüfbuch nach DGUV Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“.
Frage 5:
Muss die Prüfung eines kraftbetriebenen Kranes ab dem 01.06.2015 vor der ersten
Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen noch gemäß DGUV Vorschrift 52
(BGV D6) durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen
geprüft werden oder durch einen Prüfsachverständigen gemäß BetrSichV 2015?
Die Abnahmeprüfung im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 gemäß §25 Abs. 1 DGUV
Vorschrift 52 auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes „Prüfung von Kranen" (DGUV
Grundsatz 309-001, ehemals BGG 905) für nicht betriebsbereit gelieferte Krane ist auch
nach dem 01.06.2015 von einem gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 von der
Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen durchzuführen (siehe Antwort 1).
Prüfsachverständiger gem. BetrSichV 2015 im Vergleich zu höheren Anforderungen an
ermächtigte Sachverständige gem. DGUV Grundsatz 309-005 (bisher BGG 924) in
Verbindung mit der UVV
„Krane“
In der BetrSichV 2015 sind im Anhang 3, Abschnitt 1 die Prüfvorschriften für Krane genannt.
Dort sind auch die Anforderungen an den Prüfsachverständigen beschrieben. Diese
Anforderungen liegen unter dem Niveau der in dem DGUV Grundsatz 309-005 (bisher BGG
924) genannten Voraussetzungen. Die wesentlichen Unterschiede verdeutlicht folgende
Gegenüberstellung:
Anforderungen an den
Prüfsachverständigen nach BetrSichV
2015
Anforderungen an den ermächtigten
Sachverständigen nach DGUV
Grundsatz 309-005 (bisher BGG 924)
Ingenieur oder
Ingenieur oder
vergleichbare Fachkenntnisse
vergleichbare Fachkenntnisse
Drei Jahre Erfahrung in
Fünf Jahre Erfahrung in
Bau oder
Bau oder
Konstruktion oder
Konstruktion oder
Instandhaltung
Instandhaltung.
oder Prüfung
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min. ½ Jahr Prüfbeteiligung
min. ½ Jahr Prüfbeteiligung
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Keine Forderung nach einem
unparteiischen Status, nur weisungsfrei
bei der Durchführung
muss so gestellt sein, dass er seine
Aufgaben unparteiisch erfüllen kann.
Keine Prüfung der Unterlagen, kein
Prüfgespräch, keine Ernennung
Ermächtigung nach Vorlage der entspr.
Unterlagen und Prüfgespräch mit
Nachweis von ausreichenden
Kenntnissen über die einschlägigen
Vorschriften
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geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Bewertung:
Die genannten Forderungen gem. BetrSichV 2015 bleiben ungeprüft, zudem ist die
Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt, jeder darf sich so nennen. Es obliegt also
dem Arbeitgeber, die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln (vgl. §3 (6) BetrSichV).
Es ist zu erwarten, dass sich auch betriebseigene Monteure als Sachverständige
bezeichnen. Diese haben oftmals die Prüfungen mit dem Sachverständigen begleitet,
können also die geforderten 3 Jahre Erfahrung bei der Prüfung nachweisen. Beim Stand der
Ausbildung beziehen diese sich auf „vergleichbare Fachkenntnisse“ – diese sind nicht weiter
definiert und werden nicht geprüft. Da diese Monteure keinen unparteiischen Status besitzen
und an betriebseigenen Kranen tätig werden, ist zu befürchten, dass das Prüfniveau
drastisch abfällt.
Dies stellt einen Rückfall in die Zeit vor 1974 dar. Die Berufsgenossenschaften haben damals
ganz bewusst das System der „ermächtigten Sachverständigen“ für das Arbeitsmittel „Kran“
mit der UVV „Krane“ eingeführt. Hintergrund waren über Jahre negative Erfahrungen mit der
Qualität der durchgeführten Prüfungen an Kranen durch „sogenannte“ Sachverständige.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde vom Gesetzgeber in der BetrSichV 2015 die
Überprüfung der geforderten Qualifikation nicht geregelt.
Frage 6:
Wer kann Prüfsachverständige nach BetrSichV bzw. Sachverständige nach DGUV
Vorschrift 52 zertifizieren oder ermächtigen?
Die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen erfolgt seit Jahrzehnten
durch die heutige Berufsgenossenschaft Holz und Metall, zentral für alle
Berufsgenossenschaften in Deutschland (§88 Abs.1 Nr. 2 SGB X).
Die Antragsteller als Sachverständige gemäß §28 DGUV Vorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift
52, früher BGV D6) werden aufgrund folgender DGUV Grundsätze ermächtigt:
•
•
DGUV Grundsatz 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen
für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (früher BGG 924) und
DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" (früher BGG 905).
Die BetrSichV 2015 sieht eine Prüfung der Qualifikation oder Zertifizierung von
Prüfsachverständigen für Krane, anders als bei den gemäß §28 DGUV Vorschrift 52
ermächtigten Sachverständigen, durch Dritte nicht vor.
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Kontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e.V.
Fachbereich Holz und Metall
Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dguv.de/fbhm c/o
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Kreuzstraße 45 40210
Düsseldorf
www.bghm.de
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