Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 __________________________________________________________________________ Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 Frage 1: Wie sollen Krane gemäß DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) ab dem 01.06.2015 geprüft und betrieben werden? Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52, ehemals BGV D6) enthält neben Bau- und Ausrüstungsbestimmungen (Abschnitt II) und Regelungen zum sicheren Betrieb (Abschnitt IV) auch bestimmte Regelungen zur Kranprüfung (Abschnitt III). Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52, ehemals BGV D6) ist nicht zurückgezogen. Daher ist die DGUV Vorschrift 52 bisher noch gültig und für Unternehmer sowie Versicherte im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Unfallversicherungsträgers rechtskräftig und auch nach dem 01.06.2015 zu beachten. Frage 2: Wie müssen Krananlagen ab dem 01.06.2015 geprüft werden, da es auch inhaltliche Unterschiede zwischen der DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) und der neuen BetrSichV (01.06.2015) gibt? Reicht eine Prüfung auf Grundlage der neuen BetrSichV (01.06.2015) aus? Durch das Inkrafttreten der BetrSichV am 1. Juni 2015 wird die Prüfung von Kranen in einer Verordnung und in einer Unfallverhütungsvorschrift geregelt: in der BetrSichV 2015 und in der DGUV Vorschrift 52 (Krane). Im Interesse eines überschaubaren und anwenderfreundlichen Vorschriften- und Regelwerks soll der Rechtsetzungsauftrag der Unfallversicherungsträger auf ein unabdingbar notwendiges Maß zurückgeführt werden. Es gilt das der allgemeinen Vorschriftenhierarchie zugrunde liegende Prinzip des Vorrangs des staatlichen Arbeitsschutzrechts (vgl. S. 26 der Bundestagsdrucksache 16/9154 vom 8.5.2008 – Begründung Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz). Allerdings ist die UVV Krane bis zu ihrem Außerkraftsetzen gültig und muss beachtet werden (s. Antwort auf Frage 1). Bei der Prüfung von Kranen nach der BetrSichV 2015 bzw. nach der DGUV Vorschrift 52 treten vor allem bezüglich zwei Punkten Differenzen auf: 1. Anforderungen an den Prüfer Die Anforderung an den Prüfsachverständigen nach BetrSichV und an den ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 sind nicht gleichwertig. Die Anforderungen an die ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 sind höher und schließen somit die Qualifikation des Prüfsachverständigen gem. BetrSichV ein. In der Praxis heißt das: ein nach DGUV Vorschrift 52 ermächtigter Sachverständiger kann beide Prüfungen durchführen, während ein Prüfsachverständiger nur die Prüfungen nach der BetrSichV durchführen kann. 2. Prüfumfang und erforderlich Prüfreihenfolge Der Prüfumfang bei der Prüfung nach BetrSichV wird durch den Arbeitgeber nach §3 (6) BetrSichV ermittelt. Mindestprüfanforderungen sind nicht vorgegeben. Der Seite 1 von 5 Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 __________________________________________________________________________ Mindestumfang bei der Prüfung von Kranen nach DGUV Vorschrift 52 ist in dem DGUV Grundsatz 309-001 (bisher BGG 905) „Prüfung von Kranen“ explizit festgehalten. Dieser Mindestumfang definiert das seit vielen Jahren bewährte Qualitätsniveau der Prüfung von Kranen und stellt den Stand der Technik dar. Hierbei kommt es auch besonders auf die richtige Durchführung der Prüfungen (auch der korrekten Reihenfolge) entsprechend der jeweiligen Kranart (Fahrzeugkrane, Turmdrehkrane, Brücken- und Portalkrane) an und die erforderliche Qualifikation des Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 bzw. DGUV Grundsatz 309-005. Jede Kranart hat spezifische Gefährdungen (z.B. Standsicherheit), die nicht direkt vergleichbar sind. Das Prüfverfahren nach DGUV Grundsatz 309-001 (bisher BGG 905) ist seit Jahrzehnten bewährt und basiert auf langjährigen Erfahrungen und Erkenntnissen der Unfallversicherungsträger: 1. Dokumentationsprüfung 2. Sichtprüfung 3. Funktionsprüfung ohne Last 4. Funktionsprüfung mit Last(en) 5. Nachbesichtigung 6. Prüfergebnis Wenn sich der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Art und des Umfangs erforderlicher Prüfungen nach §3 (6) BetrSichV bei Kranen an dieses oben beschriebene, praktisch bewährte Prüfverfahren zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen hält, sollten sich die beiden Prüfungen nicht unterscheiden. Es ist daher zu empfehlen die Kranprüfungen nach BetrSichV 2015 durch einen ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 52 auf Basis des DGUV Grundsatzes 309-001 „Prüfung von Kranen“ und des DGUV Grundsatzes 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen“ durchführen zu lassen. Nur dadurch werden die Anforderungen an die Prüfung von Kranen sowohl hinsichtlich der BetrSichV 2015 als auch der DGUV Vorschrift 52 rechtssicher erfüllt. Frage 3: Wann wird die DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) in Folge der BetrSichV 2015 zurückgezogen? Der DGUV FB HM wird das Zurückziehen der DGUV Vorschrift 52 erst empfehlen können, wenn das bisherige Schutzniveau hinsichtlich der Prüfung von Kranen sowie der Qualifikation der Sachverständigen auch über die BetrSichV 2015 in Verbindung mit einer ggf. zu erarbeitenden TRBS zur Prüfung von Kranen sowie einer DGUV Regel „Krane“ gewährleistet werden kann Da bei alleiniger Geltung der BetrSichV (01. Juni 2015) derzeit problematische Regelungslücken (insbesondere Sicherheitsabstand, Anforderungen Kran-Bediener, Maßnahmen für Krane älterer Bauart) sowie eine Lücke beim Ermächtigungsverfahren Prüfsachverständige/ Autorisierung durch Dritte bestehen würden, sollte die DGUV Vorschrift 52 „Krane“ erst dann zurückgezogen werden, wenn die im ABS in der Sitzung Dezember 2014 befürwortete Erarbeitung einer DGUV Regel Krane im DGUV FB HM abgeschlossen ist. Seite 2 von 5 Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 __________________________________________________________________________ Frage 4: Muss bis zu diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher Prüfbericht erstellt werden? Nein, ein zusätzlicher Prüfbericht ist nicht erforderlich. Die Prüfungen nach BetrSichV und der DGUV Vorschrift 52 können in einem Prüfbericht dokumentiert werden. Gemäß §27 „Prüfbuch“ Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden, wobei der Nachweis der Prüfungen nach §26 auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen darf (siehe §27 Abs.1 DA DGUV Vorschrift 52). Bewährt für die Dokumentation von Prüfungen an Kranen hat sich ein Prüfbuch nach DGUV Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“. Frage 5: Muss die Prüfung eines kraftbetriebenen Kranes ab dem 01.06.2015 vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen noch gemäß DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen geprüft werden oder durch einen Prüfsachverständigen gemäß BetrSichV 2015? Die Abnahmeprüfung im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 gemäß §25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes „Prüfung von Kranen" (DGUV Grundsatz 309-001, ehemals BGG 905) für nicht betriebsbereit gelieferte Krane ist auch nach dem 01.06.2015 von einem gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen durchzuführen (siehe Antwort 1). Prüfsachverständiger gem. BetrSichV 2015 im Vergleich zu höheren Anforderungen an ermächtigte Sachverständige gem. DGUV Grundsatz 309-005 (bisher BGG 924) in Verbindung mit der UVV „Krane“ In der BetrSichV 2015 sind im Anhang 3, Abschnitt 1 die Prüfvorschriften für Krane genannt. Dort sind auch die Anforderungen an den Prüfsachverständigen beschrieben. Diese Anforderungen liegen unter dem Niveau der in dem DGUV Grundsatz 309-005 (bisher BGG 924) genannten Voraussetzungen. Die wesentlichen Unterschiede verdeutlicht folgende Gegenüberstellung: Anforderungen an den Prüfsachverständigen nach BetrSichV 2015 Anforderungen an den ermächtigten Sachverständigen nach DGUV Grundsatz 309-005 (bisher BGG 924) Ingenieur oder Ingenieur oder vergleichbare Fachkenntnisse vergleichbare Fachkenntnisse Drei Jahre Erfahrung in Fünf Jahre Erfahrung in Bau oder Bau oder Konstruktion oder Konstruktion oder Instandhaltung Instandhaltung. oder Prüfung --------- min. ½ Jahr Prüfbeteiligung min. ½ Jahr Prüfbeteiligung Seite 3 von 5 Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 __________________________________________________________________________ Keine Forderung nach einem unparteiischen Status, nur weisungsfrei bei der Durchführung muss so gestellt sein, dass er seine Aufgaben unparteiisch erfüllen kann. Keine Prüfung der Unterlagen, kein Prüfgespräch, keine Ernennung Ermächtigung nach Vorlage der entspr. Unterlagen und Prüfgespräch mit Nachweis von ausreichenden Kenntnissen über die einschlägigen Vorschriften --- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Bewertung: Die genannten Forderungen gem. BetrSichV 2015 bleiben ungeprüft, zudem ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt, jeder darf sich so nennen. Es obliegt also dem Arbeitgeber, die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln (vgl. §3 (6) BetrSichV). Es ist zu erwarten, dass sich auch betriebseigene Monteure als Sachverständige bezeichnen. Diese haben oftmals die Prüfungen mit dem Sachverständigen begleitet, können also die geforderten 3 Jahre Erfahrung bei der Prüfung nachweisen. Beim Stand der Ausbildung beziehen diese sich auf „vergleichbare Fachkenntnisse“ – diese sind nicht weiter definiert und werden nicht geprüft. Da diese Monteure keinen unparteiischen Status besitzen und an betriebseigenen Kranen tätig werden, ist zu befürchten, dass das Prüfniveau drastisch abfällt. Dies stellt einen Rückfall in die Zeit vor 1974 dar. Die Berufsgenossenschaften haben damals ganz bewusst das System der „ermächtigten Sachverständigen“ für das Arbeitsmittel „Kran“ mit der UVV „Krane“ eingeführt. Hintergrund waren über Jahre negative Erfahrungen mit der Qualität der durchgeführten Prüfungen an Kranen durch „sogenannte“ Sachverständige. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde vom Gesetzgeber in der BetrSichV 2015 die Überprüfung der geforderten Qualifikation nicht geregelt. Frage 6: Wer kann Prüfsachverständige nach BetrSichV bzw. Sachverständige nach DGUV Vorschrift 52 zertifizieren oder ermächtigen? Die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen erfolgt seit Jahrzehnten durch die heutige Berufsgenossenschaft Holz und Metall, zentral für alle Berufsgenossenschaften in Deutschland (§88 Abs.1 Nr. 2 SGB X). Die Antragsteller als Sachverständige gemäß §28 DGUV Vorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52, früher BGV D6) werden aufgrund folgender DGUV Grundsätze ermächtigt: • • DGUV Grundsatz 309-005 „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (früher BGG 924) und DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" (früher BGG 905). Die BetrSichV 2015 sieht eine Prüfung der Qualifikation oder Zertifizierung von Prüfsachverständigen für Krane, anders als bei den gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 ermächtigten Sachverständigen, durch Dritte nicht vor. Seite 4 von 5 Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom 14.12.2015 zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 „Krane“ aufgrund der BetrSichV 2015 __________________________________________________________________________ Kontakt: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e.V. Fachbereich Holz und Metall Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de/fbhm c/o Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße 45 40210 Düsseldorf www.bghm.de Seite 5 von 5
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