Konzernbilanzierung – Neue Standards des DRSC [04.03.2016] Von: Andreas Vogl Nachdem seit der letzten Bekanntmachung eines Standards des Deutschen Rechungslegungs Standard Committees (DRSC)1 doch einige Zeit verstrichen ist, hat das Bundesministerium der Justiz am 23. Februar 2016 nun drei im vergangenen Jahr vom DRSC verabschiedete Standards bekannt gegeben. Die erstmalige Anwendung der drei nachfolgend kurz skizzierten Standards ist für jene Geschäftsjahre verpflichtend, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Wahlweise ist auch eine frühere Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im Einzelnen: DRS 22 – Konzerneigenkapital Der neue Standard DRS 22 behandelt die Darstellung des gesetzlich geforderten sog. „Eigenkapitalspiegels“ im Konzernabschluss. Dieser sieht im Vergleich zum bestehenden DRS 7 eine erhebliche Ausweitung der Angabepflichten im Eigenkapitalspiegel vor. Vor allem steigt der Detaillierungsgrad der Erläuterungen zum Konzerneigenkapital deutlich. Das DRSC erwartet durch die Anwendung des neuen DRS 22, der neben klärenden Erläuterungen zu Sonderfällen insbesondere auch Beispiele sowie Normschemata als Anlage enthält, im Wesentlichen eine weitere Vereinheitlichung der Darstellung des Konzerneigenkapitals in den jeweiligen Abschlüssen. DRS 23 – Kapitalkonsolidierung Einen alten Standard ersetzend (DRS 4) sowie mit einer erheblichen Ausweitung versehen, behandelt der neue DRS 23 die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung. Im Detail gehen damit insbesondere neue bzw. veränderte Regelungen bei der Behandlung aktiver sowie passiver Unterschiedsbeträge (wie bspw. die Verteilungsmöglichkeit von Unterschiedsbeträgen auf verschiedene Geschäftsfelder eines Tochterunternehmens und die Behandlung von rein „technischen Unterschiedsbeträgen“ etc.) einher. 1 Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 („DRS 21“) zur Kapitalflussrechnung, welcher erstmalig im Rahmen der Erstellung von Konzernabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, zu beachten ist, wurde am 8. April 2014 bekannt gemacht, vgl. auch PSP-Beitrag „DRS 21 – Der neue Standard zur Kapitalflussrechnung unter besonderer Beachtung des BilRUG“. 1/3 Konkretisiert werden des Weiteren die Vorschriften betreffend das Vorliegen sowie die Ermittlung einer dauerhaften Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwertes sowie die Behandlung der Auf- oder Abstockung von Anteilen an Beteiligungsunternehmen. Schließlich definiert DRS 23 weitere verpflichtende Anhangsangaben. Das in der Praxis viel diskutierte Thema der „Übergangskonsolidierung“ ist ebenfalls Gegenstand des neuen Standards, wenngleich es auch bei der Erwähnung des Übergangs von der Vollzur Quotenkonsolidierung, zur Konsolidierung „at Equity“ sowie zum Ansatz zu Anschaffungskosten verbleibt. DRS 24 – Immaterielle Vermögensgegenstände Schließlich wird mit DRS 24 nunmehr ausführlich zur Behandlung von selbst erstellten sowie erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen im Konzernabschluss Stellung genommen. Behandelt werden u. a. zentrale Fragen, wie die Zuordnung zum Anlageoder Umlaufvermögen sowie Kriterien für ein Ansatzgebot, -wahlrecht oder -verbot in Abhängigkeit des Charakters eines immateriellen Vermögensgegenstandes. Der Standard enthält insbesondere auch Anwendungsempfehlungen zu diversen gesetzlich nicht klar geregelten Detailfragen rund um das Thema der Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände im Konzern. Fazit und Ausblick Zusammenfassend betrachtet werden durch die vorstehend skizzierten neuen Standards viele offene Fragen im Zusammenhang mit zentralen Themen der Konzernrechnungslegung geklärt. Durch die zahlreichen Konkretisierungen wird erwartet, dass der Grad an Einheitlichkeit und damit Vergleichbarkeit deutscher Konzernabschlüsse dadurch weiter steigen wird. Allerdings ist aus unserer Sicht insbesondere durch die Vorgaben der DRS 22 und DRS 23 mit einem erhöhten Aufwand bei der Erstellung von Konzernabschlüssen zu rechnen. Zudem stehen bereits die nächsten Änderungen im Bereich der Konzernrechnungslegung in den Startlöchern: Mit dem am 29. Februar 2016 seitens des DRSC verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DÄRS 6), der sich auf zahlreiche DRS auswirkt, werden im Wesentlichen die Änderungen des deutschen Bilanzrechts durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG, vgl. auch PSP-Beitrag „Neue HGBBilanzierungsvorschriften ab 2016 – Handlungsbedarf schon jetzt?“) berücksichtigt. 2/3 Ebenfalls am 29. Februar 2016 veröffentlicht wurde ein Entwurf des DÄRS 7, der vor allem DRS 16 („Zwischenberichterstattung“) an die geänderten gesetzlichen Grundlagen aufgrund der Umsetzung der Transparenzichtlinie und des BilRUG anpassen soll. Wir halten Sie hierzu gerne auf dem Laufenden. Gerne beraten wir Sie zudem bei der Anwendung und Umsetzung der neuen Standards und analysieren für Sie die Auswirkungen auf ihren Konzernabschluss. 3/3
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