VÖB-Aktuell März 2016 - Bundesverband Öffentlicher Banken

März 2016
Inhalt
I.
Über VÖB-Aktuell .....................................................1
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................2
1.
Europäische Einlagensicherung: keine
V.
Recht und Steuern ................................................ 10
1.
Zahlungskontengesetz ............................................ 10
2.
Kommission schlägt neue Maßnahmen zur
Bekämpfung von Steuervermeidung vor ................. 11
schnellen Fortschritte zu erwarten .............................2
3.
Regulierung von Vergütungssystemen ................... 12
2.
Vollendung der Bankenunion.....................................2
4.
Abbau von Iran-Sanktionen – Implementation
3.
Auf dem Weg zu Basel IV ..........................................2
4.
Überprüfung der Leverage Ratio ...............................3
5.
Entwurf einer Auslegungshilfe der BaFin zum
6.
Day .......................................................................... 13
VI.
Zahlungsverkehr ................................................... 13
Trennbankengesetz ...................................................3
1.
girocard: Migration auf kontaktlos startet 2016........ 13
Verordnungsentwurf der EZB zu Analytical
2.
Starke Kundenauthentisierung und Zugang für
neu definierte Zahlungsdienste im Fokus der
Credit Datasets ..........................................................4
7.
8.
Meldung zur EU-Bankenabgabe 2016 .......................4
9.
EBA-Leitlinienentwurf zu Stresstests und
aufsichtlichen Stresstests ..........................................5
10.
EBA ......................................................................... 14
Planungen des SRB zur Festlegung der MREL .........4
3.
Clearing erfolgreich umgesetzt................................ 14
4.
11.
Zukunft interner Ratingverfahren ...............................5
12.
Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ..................6
III.
Bilanzierung .............................................................6
1.
Pensionsrückstellungen .............................................6
2.
Abschlussprüferreformgesetz ....................................6
3.
Leitlinien zu Kreditrisiken und der Bilanzierung
Konsultation zum Grünbuch über
Finanzdienstleistungen für Privatkunden ................ 14
BaFin-Merkblätter zur Eignung von
Geschäftsleitern und Aufsichtsräten ..........................5
SEPA-Migration Stufe 2 und SEPA Card
5.
Aufnahme des VÖB in die Allianz für CyberSicherheit ................................................................ 15
VII.
Fachtagungen/Seminare....................................... 16
I.
Über VÖB-Aktuell
erwarteter Kreditverluste veröffentlicht ......................7
4.
Bilanzierung von Leasingverhältnissen neu
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
geregelt......................................................................7
lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise
über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi-
IV.
Kapitalmärkte ...........................................................8
sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi-
1.
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz ....................8
tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor-
2.
MiFID II und MiFIR verspäten sich.............................8
haben und Themen und berichten über deren
3.
EU-Verordnung über Transparenz von
jeweiligen Sachstand.
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren
Weiterverwendung (SFT)...........................................9
4.
Prospekt-Verordnung.................................................9
5.
Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIPS) ..................10
VÖB-AKTUELL
März 2016
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung
2.
1.
Europäische Einlagensicherung: keine schnellen
Die Europäische Kommission hat am 24. November
Fortschritte zu erwarten
2015 gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Legisla-
Vollendung der Bankenunion
tivvorschlages für eine Europäische EinlagensicheIn Brüssel hat das Gesetzgebungsverfahren zum Vor-
rung (EDIS) die Mitteilung „Auf dem Weg zur Vollen-
schlag zur Vergemeinschaftung der Einlagensicherung
dung der Bankenunion“ veröffentlicht. Darin wird
(European Deposit Insurance Scheme, EDIS) begon-
festgehalten, dass die Bankenunion in einigen Berei-
nen. Auf Ebene des Europäischen Rates haben die
chen noch nicht vollständig verwirklicht ist. Ausgehend
Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich
davon zeigt die Kommission auf, welche Maßnahmen
parallel mit EDIS und möglichen Maßnahmen zur
sie zur Vollendung der Bankenunion für erforderlich
weiteren Reduzierung von Risiken in den Bankbilan-
hält. Dazu zählen neben der mit der Einführung des
zen befasst – wie etwa der Gewichtung von Staatsan-
EDIS einhergehenden Risikoteilung auch parallele
leihen. Schnelle Fortschritte sind in den Diskussionen
Maßnahmen zur Verringerung der bestehenden Risi-
nicht zu erwarten, auch wenn eine Vielzahl der Mit-
ken im Bankensystem. An derartigen Maßnahmen
gliedstaaten die Einführung von EDIS begrüßt. Neben
nennt die Kommission beispielsweise den Abbau von
Deutschland stehen auch Österreich und Finnland
nationalen Wahlmöglichkeiten und Ermessensspiel-
dem Vorschlag skeptisch gegenüber. Berichterstatte-
räumen bei der Anwendung bankaufsichtlicher Regeln
rin im Europäischen Parlament ist die niederländische
und die Ergreifung zielgerichteter Änderungen der
Abgeordnete Esther de Lange (EVP). Eine erste Aus-
Kapitaladäquanzverordnung
sprache über den Vorschlag im Ausschuss für Wirt-
CRD IV). Ferner werden ein Legislativvorschlag zur
schaft und Währung (ECON) hat Ende Februar statt-
Verlustabsorptionsfähigkeit
gefunden.
Capacity – TLAC) und eine mögliche Entprivilegierung
Wir sehen eine Vergemeinschaftung der Einlagensi-
von Staatsanleihen angekündigt. Im Moment werden
cherung auf EU-Ebene äußerst kritisch, da ein Ausei-
die in der Mitteilung genannten Maßnahmen parallel
nanderfallen von Haftung für und Kontrolle von Risiken
zum EDIS-Legislativvorschlag im Ministerrat beraten.
nicht akzeptabel ist. Sie sendet das falsche Signal an
Für uns ist die Reduzierung der im EU-Bankensektor
die Verbraucher im Hinblick auf die Sicherheit der
bestehenden Risiken eine unabdingbare Grundvo-
Spareinlagen. Auch ist der Zeitpunkt für den Vorschlag
raussetzung für die Einführung des EDIS. In der Dis-
verfrüht. Denn bevor Gelder umverteilt werden, sollte
kussion um die Risikogewichtung von Staatsforderun-
die im Frühjahr 2014 verabschiedete Richtlinie über
gen
Einlagensicherungssysteme (DGS), die einheitliche
Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu bedenken
Regeln für die gesetzlichen Einlagensicherungssyste-
und für den Fall regulatorischer Änderungen einen
me in den Mitgliedstaaten schafft, zunächst einmal voll
Bestandsschutz sowie langjährige Übergangsfristen
zur Wirkung kommen.
vorzusehen.
fordern
wir,
die
und
(Total
-richtlinie
(CRR/
Loss-Absorbing
Auswirkungen
auf
die
Die Europäische Kommission hatte im November
2015 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der vorsieht, auf europäischer Ebene einen Fonds zur Absi-
3.
Auf dem Weg zu Basel IV
cherung der nationalen Einlagensicherungssysteme
anzusparen. Dieser würde die nationalen Systeme in
Unter dem Stichwort „Basel III – Regulatory Reform“
ihren Handlungsmöglichkeiten weitgehend einschrän-
überarbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenauf-
ken. Der europäische Fonds soll aus risikobasierten
sicht insbesondere die Standardansätze zur Bemes-
Beiträgen der Banken aufgebaut werden. Die Teil-
sung der bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für
nahme soll verpflichtend für die Eurozone sein. Nicht-
die verschiedenen Risikoarten sowie den Anwen-
Euro-Staaten können freiwillig beitreten.
dungsbereich für bankinterne Bemessungsverfahren.
VÖB-AKTUELL
März 2016
Die Vorschläge zur Überarbeitung des Kreditrisiko-
Ende 2016 einen Bericht für das Europäische Parla-
standardansatzes wurden nochmals wesentlich ver-
ment. Dabei soll die Kommission auch Maßstäbe für
ändert. Unserer Forderung entsprechend sollen exter-
die Kalibrierung der Mindestquote von drei Prozent
ne
entwickeln. Höchstwahrscheinlich wird sie einen Auf-
Ratings
doch
wieder
als
Grundlage
der
Risikogewichtung herangezogen werden.
schlag für national signifikante Institute empfehlen. Die
Für die Bemessung des operationellen Risikos schlägt
Europäische Kommission müsste dann gemeinsam
der Baseler Ausschuss einen neuen Standardansatz
mit dem Parlament eine Änderung der CRR veranlas-
vor; der Basisindikatoransatz sowie der fortgeschritte-
sen, um die Einführung als rechtlich bindende Quote
ne Messansatz (AMA) werden abgeschafft. Die Über-
in der Säule 1 durchzusetzen.
arbeitung
Die Leverage Ratio könnte in der jetzigen Form die
der
Handelsbuchvorschriften
ist
abge-
schlossen.
Finanzierung wichtiger politischer Vorhaben behin-
Der Ausschuss plant zudem, für die mit bankinternen
dern, insbesondere das Verbundgeschäft, die Förder-
Verfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen eine
kredite und die Staatsfinanzierung. Ausnahmen sind
Mindesthöhe im Verhältnis zu den Standardverfahren
erforderlich, um diese realwirtschaftlichen Auswirkun-
festzulegen („Floor“). Der Vorschlag für die aus den
gen zu vermeiden.
internen Bemessungsverfahren herauszunehmenden
Bereits 2014 hat der Baseler Ausschuss die Berech-
Forderungsklassen ist sehr weitgehend und stellt die
nungsweise (Methodik und Frequenz) der Leverage
Zukunft interner Verfahren insgesamt in Frage.
Ratio maßgeblich überarbeitet. Allerdings ist der tech-
Darüber hinaus ist der Baseler Ausschuss mit einer
nische Standard zur Umsetzung der geänderten Vor-
Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Zins-
gaben auf EU-Ebene für die Meldung der Quote noch
änderungsrisiken im Anlagebuch beschäftigt und will
immer nicht in Kraft. Er wird frühestens im Herbst
im laufenden Jahr Vorschläge für die Unterlegung von
2016 umgesetzt. Die Institute legen die Leverage
Forderungen an Staaten vorlegen.
Ratio jedoch bereits jetzt nach der angepassten Quote
Das Reformpaket des Baseler Ausschusses führt zu
offen; der Standard hierzu wurde im Februar 2016 im
dramatisch ansteigenden Kapitalanforderungen. Zwar
Amtsblatt veröffentlicht.
hat der Ausschuss betont, die Gesamtkapitalanforderungen nicht systematisch anheben zu wollen. Dies
erscheint ohne grundlegende Anpassungen der Vorschläge jedoch kaum möglich.
5.
Entwurf einer Auslegungshilfe der BaFin zum
Trennbankengesetz
Das deutsche Trennbankengesetz sieht für die unter
4.
Überprüfung der Leverage Ratio
den Anwendungsbereich fallenden Institute eine Beendigung oder Auslagerung der nach dem Kreditwe-
Nach der europäischen Bankenverordnung (CRR)
sengesetz (§ 3 KWG) verbotenen Geschäfte bis zum
müssen Banken seit 2014 eine Leverage Ratio an die
1. Juli 2016 vor. Vorab hatten die betroffenen Institute
Bankenaufsicht melden und seit 2015 auch offenle-
selbstständig in einer Risikoanalyse zu ermitteln, wel-
gen. Die Leverage Ratio setzt als risikounabhängige
che ihrer Geschäfte im Sinne des KWG verboten sind.
Verschuldungsquote das regulatorische Eigenkapital
Darunter fallen das Eigengeschäft, Kredit- und Garan-
ins Verhältnis zum Geschäftsvolumen einer Bank.
tiegeschäfte mit bestimmten Hedgefonds und alterna-
Durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und
tiven Investmentfonds (AIF) mit beträchtlichem Le-
auf EU-Ebene wurde für die Leverage Ratio eine
verage sowie der so genannte Hochfrequenzhandel.
Überprüfung der Quote bis 2017 angekündigt.
Als Hilfestellung hat die Bundesanstalt für Finanz-
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll
dienstleistungsaufsicht (BaFin) Ende Dezember 2015
bis spätestens Mitte 2016 Auswirkungen und Wirk-
den Entwurf einer Auslegungshilfe zur Konsultation
samkeit der Leverage Ratio analysieren. Darauf auf-
gestellt. Darin gibt die BaFin Anwendungshinweise,
bauend erarbeitet die Europäische Kommission bis
insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Risiko-
VÖB-AKTUELL
März 2016
analyse, die Reichweite der Verbotstatbestände, die
7.
Planungen des SRB zur Festlegung der MREL
Ausnahmeregelungen zu den Verbotstatbeständen
und die Anforderungen an ein Finanzhandelsinstitut.
Mitte Januar 2016 hat in Brüssel der zweite Industry
Im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ha-
Dialogue des Ausschusses für die einheitliche Abwick-
ben wir zu dem Entwurf Stellung genommen. Die
lung (Single Resolution Board – SRB) stattgefunden.
BaFin wird die Stellungnahmen auswerten und dann
Der SRB hat in diesem Rahmen seinen Ansatz für die
die endgültige Auslegungshilfe veröffentlichen.
Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel
und
berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten
(MREL) dargelegt. Noch in diesem Jahr soll schritt6.
Verordnungsentwurf der
EZB
zu
Analytical
weise für alle größeren Institutsgruppen auf konsolidierter Basis die MREL ermittelt werden. Der SRB
Credit Datasets
geht grundsätzlich davon aus, dass diese InstitutsAuf Druck der Fachöffentlichkeit hat die Europäische
gruppen eine MREL-Quote von mindestens acht Pro-
Zentralbank (EZB) am 4. Dezember 2015 einen Ver-
zent
ordnungsentwurf
Datenabfrage soll mittels eines Erhebungsbogens
zu
Analytical
Credit
Datasets
erfüllen
müssen.
Die
konkrete
MREL-
(AnaCredit) veröffentlicht. Mit dem Entwurf gibt die
erfolgen. Der SRB plant dazu keine Konsultation.
EZB Grundzüge für die geplante erste Stufe des neu-
Vor der Festlegung der endgültigen institutsindividuel-
en, hochgranularen Kreditregisters bekannt. Wir ha-
len MREL-Quoten will der SRB sich auf Grundlage der
ben im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)
erhaltenen Daten mit den Instituten austauschen. Die
zu dem Entwurf Stellung genommen. In der Folge soll
jeweilige nationale Abwicklungsbehörde, in Deutsch-
der EZB-Rat die Verordnung beraten und endgültig
land die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
beschließen. Mit der Verabschiedung der Verordnung
(FMSA), und die Europäische Zentralbank (EZB) sol-
ist Ende März 2016 zu rechnen.
len daran beteiligt werden. Im Rahmen dieses Dialogs
Die Erstanwendung der Meldeverpflichtungen nach
soll den Instituten eine indikative Ziel-MREL-Quote
der Stufe I wurde auf März 2018 verschoben. Für die
und eine entsprechende Übergangsfrist zur rechtsver-
Stufen II und III besteht noch kein definierter Zeitplan.
bindlichen Erfüllung mitgeteilt werden.
Der Umfang der zu meldenden Attribute ist gegenüber
dem in der Kosten-/ Nutzenanalyse bekannt gewordenen Stand auf 94 gesenkt worden. Der Fokus der
8.
Meldung zur EU-Bankenabgabe 2016
Stufe I liegt auf den statistischen Anforderungen. Aufsichtsrechtlich relevante Zielsetzungen der EZB sollen
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum einheitli-
erst in einer der folgenden beiden Umsetzungsphasen
chen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution
verfolgt werden. Bei einigen als kritisch angesehenen
Mechanism – SRM) ist seit dem 1. Januar 2016 der
Daten besteht nationales Ermessen im Hinblick auf
Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single
eine spätere oder teilweise Erhebung.
Resolution Board – SRB) für die Verwaltung des ein-
Unserer Auffassung nach besteht zu einer Vielzahl
heitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund
von Attributen und zu Fragen der technischen Umset-
– SRF) zuständig. Die Institute mussten bis zum
zung noch Klärungsbedarf. Die Deutsche Bundesbank
1. Februar 2016
wird eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der sie gemein-
Bankenabgabe übermitteln und dafür den englisch-
sam mit Vertretern aus Kreditinstituten und Verbänden
sprachigen Meldebogen des SRB nutzen.
die Umsetzung der neuen Meldeanforderungen fach-
Wie bereits 2015 hat die Bundesanstalt für Finanz-
lich und technisch begleiten will.
marktstabilisierung (FMSA) die Beiträge der deut-
ihre zweite
Meldung
zur EU-
schen Institute erhoben, die auf den SRF übertragen
werden. Von der Übertragung ausgenommen sind die
Beiträge der Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht
sowie der inländischen Unionszweigstellen. Die Be-
VÖB-AKTUELL
März 2016
rechnung der Beiträge erfolgt erstmals durch den
10.
SRB. Der zu entrichtende Jahresbeitrag ist den Institu-
BaFin-Merkblätter
zur
Eignung
von
Geschäftsleitern und Aufsichtsräten
ten bis spätestens zum 1. Mai 2016 mitzuteilen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) hat am 4. Januar 2016 das „Merkblatt zu den
9.
EBA-Leitlinienentwurf
zu
Stresstests
und
Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
gemäß KWG und KAGB“ und das „Merkblatt zu den
aufsichtlichen Stresstests
Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“ veröfDie Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat
fentlicht. Durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz und
am 28. Dezember 2015 einen Leitlinienentwurf zu
das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem
Stresstests und aufsichtlichen Stresstests zur Konsul-
Gebiet des Finanzmarktes haben sich die Anforderun-
tation gestellt. Die neuen Leitlinien ersetzen ein Papier
gen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwal-
des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehör-
tungs- und Aufsichtsorganen im Geltungsbereich des
den für das Bankwesen (Committee of European Ban-
Kreditwesengesetzes
king Supervisors – CEBS) vom August 2010 und er-
Diese Änderungen werden in den Merkblättern nach-
gänzen die Leitlinien der EBA zum aufsichtlichen
vollzogen. Zudem hat die BaFin die Merkblätter um
Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP). Die
ihre Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis der vergan-
Verabschiedung ist im zweiten Quartal 2016 geplant
genen Jahre ergänzt.
und die Umsetzung bereits im vierten.
Die überarbeiteten Merkblätter erläutern die Anforde-
Die Leitlinien sollen ein gemeinsames Verständnis
rungen an die fachliche und persönliche Eignung, die
über Stresstests schaffen und eine einheitliche Durch-
Zuverlässigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit der
führung von Stresstests fördern. Die EBA beleuchtet
Geschäftsleiter bzw. der Mitglieder von Verwaltungs-
neben den institutseigenen und den aufsichtlichen
und Aufsichtsorganen. Sie geben darüber hinaus
Stresstests deshalb auch die aufsichtliche Beurteilung
einen Überblick über die Anzeigepflichten und die bei
der institutseigenen Stresstests. Die Leitlinien enthal-
den Aufsichtsbehörden einzureichenden Unterlagen.
ten umfangreiche Vorgaben an die Planung und
Ebenso wurden die Inhalte der gesetzlichen Anforde-
Durchführung der Stresstest-Programme der Institute,
rungen an die Bildung von Ausschüssen ergänzt.
zum Beispiel mit Blick auf die Governancestruktur, die
Darüber hinaus räumt die BaFin die Möglichkeit ein,
Dateninfrastruktur sowie den Umfang und die Anwen-
Mandate von Verwaltungs- und Aufsichtsorganmitglie-
dung von Stresstests. Vorrangiges Anwendungsgebiet
dern, die zugleich ein Leitungsmandat in einem Unter-
der institutseigenen Stresstests sind die Verfahren zur
nehmen außerhalb der Finanzbranche bekleiden,
Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapital-
innerhalb eines Konzerns zu verrechnen.
ausstattung
Zur Erleichterung der Anzeigenerstattung hat die
(ICAAP)
und
der
Liquiditätssituation
(KWG)
erheblich
verändert.
(ILAAP).
BaFin eine Reihe von Formularen zur Verfügung ge-
Grundsätzlich begrüßen wir das Bestreben der EBA,
stellt, die ab sofort zu verwenden sind. Die bereits
auch in diesem Bereich die Harmonisierung zu för-
bekannten Checklisten werden in aktualisierter Form
dern. Allerdings schränkt der hohe Detaillierungsgrad
weiterhin angeboten.
den für die Institute erforderlichen Gestaltungsspielraum bei der Anwendung von Stresstest zu sehr ein.
Zudem wird für die notwendige Weiterentwicklung der
11.
Zukunft interner Ratingverfahren
institutseigenen Stresstest-Programme nicht genügend Zeit gelassen.
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht möchte
den Anwendungsbereich des auf internen Ratings
basierenden Ansatzes (IRBA) einschränken. Ausgehend von der Diskussion über die unterschiedlichen
Schätzungen der Institute von Risikoparametern (Aus-
VÖB-AKTUELL
März 2016
fallwahrscheinlichkeit,
Verlustschwere)
soll
dieser
Ansatz nur noch auf Forderungsklassen angewendet
Jedoch sind die Arbeiten dort noch nicht weiter fortgeschritten.
werden dürfen, für die ausreichend Daten vorhanden
sind. Für die anderen Portfolios würde dann der Standardansatz zur Anwendung kommen. Aus dem An-
III.
Bilanzierung
1.
Pensionsrückstellungen
wendungsbereich herausfallen könnten danach neben
Forderungen an Staaten und Banken auch Spezialfinanzierungen und Forderungen an große Unternehmen.
Institute müssen Pensionsrückstellungen pauschal mit
Darüber hinaus ist fraglich, ob die Unternehmen in den
dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzinsen, der
verbleibenden Portfolios die Verlustschwere selbst
sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von
schätzen müssen (fortgeschrittener IRBA) oder ob es
15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 HGB). Vor dem Hinter-
weiterhin auch aufsichtliche Vorgaben für diese Größe
grund des globalen Niedrigzinsumfelds sinkt der
geben wird (IRB-Basisansatz). Voraussichtlich im
Durchschnittszinssatz seit mehreren Jahren stark, so
März 2016 wird der Baseler Ausschuss hierzu ein
dass die Institute für die Absicherung gleicher Ver-
Konsultationspapier veröffentlichen; gleichzeitig sollen
pflichtungen wesentlich höhere Rückstellungen bilden
die Auswirkungen der Vorschläge im Rahmen einer
müssen.
Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS)
Das Bundeskabinett und die Koalitionsfraktionen ha-
überprüft werden.
ben sich nun darauf geeinigt, die Regelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen anzupassen. Der
durchschnittliche
12.
Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte
Marktzinssatz
bei
Altersversor-
gungsverpflichtungen soll nun auf der Basis von zehn
statt bisher sieben Geschäftsjahren berechnet werden.
Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der Euro-
Dies soll die Nachteile aus dem anhaltenden Zinstief
päischen Union (EU) hat am 8. Dezember 2015 seine
für die Unternehmen abmildern. Der Unterschiedsbe-
Allgemeine Ausrichtung zu den Verordnungsentwürfen
trag zwischen neuer und alter Regelung unterliegt
der EU-Kommission zur Abgrenzung und Eigenkapi-
indes einer Ausschüttungssperre. Die Institute müssen
talunterlegung von einfachen, transparenten und stan-
die Neuregelung erstmals spätestens auf den Jahres-
dardisierten Verbriefungen (STS-Verbriefungen) veröf-
abschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 en-
fentlicht. Hierin hat der Rat wichtige Vorschläge zur
dende Geschäftsjahr anwenden.
Behebung von Mängeln im Kommissions-Entwurf
Bundestag und Bundesrat haben im Februar die Neu-
vorgeschlagen. So wird zum einen klargestellt, dass
regelung gemeinsam mit der nationalen Umsetzung
ABCP-Programme (Programme für Asset Backed
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Zu
Commercial Papers), welche die STS-Kriterien nicht
Änderungen ist es aufgrund des kurzfristigen Hand-
erfüllen, nicht sämtliche Transaktionen des Pro-
lungsbedarfs für eine rückwirkende Anwendung in den
gramms „infizieren“. Die maximal zulässige Laufzeit
Jahresabschlüssen des deutschen Mittelstands nicht
der verbrieften Aktiva für Verbriefungen von Kraftfahr-
mehr gekommen.
zeug-Finanzierungen und Ausrüstungsleasingverträgen soll auf Transaktionsebene von drei auf sechs
Jahre angehoben werden. Nicht zuletzt sollen Unternehmen,
die
ihre
Forderungen
an
ein
2.
Abschlussprüferreformgesetz
ABCP-
Programm verkaufen, keiner Aufsicht unterworfen
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die europäischen
werden.
Vorgaben zur Reform der Abschlussprüfung bis zum
Das Europäische Parlament hat in der Zwischenzeit
17. Juni 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Das
die Berichterstatter für die beiden Dossiers bestellt.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Regierungsentwurf zum
VÖB-AKTUELL
geplanten
März 2016
Abschlussprüfungsreformgesetz
(AReG)
schuss klar, dass nur das Kreditgeschäft unter den
vorgelegt.
Anwendungsbereich fällt. Zur Anwendung führt er die
Der Entwurf folgt europäischen Vorgaben und be-
Ansätze Proportionalität und Materialität ein. Der Ba-
schränkt sich weitgehend auf Neuregelungen für Un-
seler Ausschuss reduziert bisher sehr konservative
ternehmen von öffentlichem Interesse. Mitgliedern des
Auslegungen von IFRS 9 (International Financial Re-
Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses drohen
porting Standard 9 – Finanzinstrumente) teils deutlich.
nun bei Verstoß gegen prüfungsbezogenen Pflichten
Die European Banking Authority (EBA) hat angekün-
Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu
digt, mittels Leitlinien ihrerseits eine Umsetzung des
einem Jahr.
BCBS 350 in der Europäischen Union vorzunehmen.
Kritisch sehen wir die Ungleichbehandlung bei der
Sie will diese noch im ersten Halbjahr 2016 als Kon-
Höchstdauer des Prüfungsmandats. Banken und Ver-
sultationspapier veröffentlichen. Dies dürfte dazu füh-
sicherungen müssen schon spätestens nach zehn
ren, dass die Leitlinien spätestens im aufsichtlichen
Jahren den Abschlussprüfer wechseln. Für andere
Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory
Unternehmen wird dies erst nach 20 bzw. 24 Jahren
Review and Evaluation Process – SREP-Prozess) der
notwendig.
Europäischen Zentralbank (EZB) durch Kapitalanfor-
Eine sachgerechte und vertrauenswürdige Prüfung
derungen beachtet werden. Wir werden uns weiterhin
erfordert aus unserer Sicht besonders für Banken
dafür aussprechen, dass Bankaufseher nicht in die
unternehmensspezifisches Wissen. Dies gilt umso
Rechnungslegung eingreifen sollen.
mehr, als dass sich der Umfang und die Komplexität
der zu prüfenden Sachverhalte aufgrund gesetzlicher
Regelungen stark erhöht haben. Mit einem Prüferwechsel geht Erfahrung verloren. In der Folge auftre-
4.
Bilanzierung
von
Leasingverhältnissen
neu
geregelt
tende mögliche Versäumnisse oder Fehler bei der
Prüfung könnten zu einem Vertrauensverlust in Ban-
Am 13. Januar 2016 hat der International Accounting
ken führen.
Standards Board (IASB) den endgültigen International
Financial Reporting Standard (IFRS) 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen veröffentlicht. Die Ver-
3.
Leitlinien zu Kreditrisiken und der Bilanzierung
lautbarung ersetzt die heute geltenden Bestimmungen
erwarteter Kreditverluste veröffentlicht
des International Accounting Standard (IAS) 17 „Leases“ und die zugehörigen Interpretationen.
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am
Nach IFRS 16 müssen Institute grundsätzlich alle
18.Dezember 2015 die endgültigen Leitlinien zu Kre-
Leasinggeschäfte mit ihren Nutzungsentgelten und die
ditrisiken und der Bilanzierung erwarteter Kreditverlus-
korrespondierenden Verpflichtungen beim Leasing-
te (BCBS 350) veröffentlicht. Er hat sowohl die Ziel-
nehmer erfassen. Ausnahmen gibt es für Laufzeiten
setzung
von bis zu zwölf Monaten und geringwertige Objekt-
als
auch
den
Anwendungsbereich
im
Vergleich zum Entwurf deutlich geschärft.
werte. Die Bilanzierung beim Leasinggeber entspricht
Insbesondere wird der Anwendungsbereich auf die
im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften des
Aspekte der Beurteilung und Ermittlung der erwarteten
IAS 17. Die Institute müssen IFRS 16 spätestens für
Verluste limitiert, die für die Risikovorsorge unter dem
Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem
anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen relevant
1. Januar 2019 beginnen. Die Übernahme in EU-
sind. Zudem ist keine Vereinheitlichung der Ermittlung
Recht steht allerdings noch aus.
erwarteter Verluste unter den verschiedenen Rech-
Mit der Veröffentlichung hat der IASB das bereits seit
nungslegungsregimen vorgesehen. Die Institute müs-
Juli 2006 mit dem US-amerikanischen Financial Ac-
sen auch keine Risikovorsorge mit erwarteten Verlus-
counting Standards Board (FASB) betriebene Projekt
ten bilden, wenn sie nach eingetretenen Verlusten
für sich abgeschlossen. Er wollte mit der Überarbei-
bilanzieren. Schlussendlich stellt der Baseler Aus-
tung die Informationen über die finanziellen Auswir-
VÖB-AKTUELL
März 2016
kungen von Leasinggeschäften erheblich verbessern.
späteten Level-II-Texte (Delegierte Rechtsakte) auf-
Im Unterschied zum FASB sieht der IASB nun ein
zunehmen. Ob dies gelingt, ist jedoch unsicher, nach-
einheitliches Bilanzierungsmodell für Leasingnehmer
dem die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag
vor.
zur Verlängerung der Fristen in der MiFID II und MiFIR
Der Right-of-Use-Ansatz verlangt eine Bewertung des
keine Verlängerung der Umsetzungsfrist vorgesehen
neu zu bilanzierenden Vermögenswertes zu Anschaf-
hat. Damit müsste das FimanoG für alle Themen (ein-
fungskosten. Dies würde den Leverage bei den be-
schließlich MiFID II) bis zum 3. Juli 2016 in Kraft tre-
troffenen Instituten erhöhen. Aufsichtsrechtlich ist
ten. Wir sprechen uns gegen eine solche Übereilung
damit eine Erfassung unter den sonstigen Posten
ohne sachlichen Grund aus.
geboten, denen ein Risikogewicht von 100 Prozent
zugewiesen wird. Dieses müssen die Institute mit
Eigenkapital unterlegen.
2.
MiFID II und MiFIR verspäten sich
Die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID) samt
IV.
Kapitalmärkte
korrespondierender Verordnung MiFIR zeichnet sich
auf Level-II-Ebene weiterhin durch massive Ver-
1.
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
spätungen aus. Die Europäische Kommission hat
weder die finalen Regulierungsstandards (RTS) noch
Der Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur No-
die Delegierten Rechtsakte vorgelegt. Diese werden
vellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund euro-
sowohl für eine Umsetzung in nationales Recht im
päischer
Rahmen
Rechtsakte
(Erstes
Finanzmarktnovellie-
des
Finanzmarktnovellierungsgesetzes
rungsgesetz, FimanoG I) wird die Marktmissbrauchs-
(FimanoG) als auch für die Implementierung der Re-
richtlinie und -verordnung (CSMAD und MAR), die EU-
gulierung in den Instituten benötigt.
Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) und die
Vorgelegt wurden in der Zwischenzeit lediglich Leit-
EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für ver-
linien für so genannte Querverkäufe (Guidelines on
packte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
Cross-Selling) von Produkten und für die Anforderun-
rungsanlageprodukte (PRIIPs) umsetzen. Abweichend
gen an die Sachkunde von Mitarbeitern (Guidelines on
vom Referentenentwurf umfasst der Regierungsent-
Knowledge and Competences).
wurf keine Umsetzungsvorschriften der Finanzmarkt-
Die Europäische Kommission hat am 10. Februar
richtlinie und -verordnung (MiFID II und MiFIR) mehr.
2016 den erwarteten Vorschlag zur Verschiebung von
Diese wurden nach der konkreten Verschiebungsdis-
MiFID II und MiFIR vorgelegt. Danach soll die Anwen-
kussion in Brüssel ebenfalls „auf Eis gelegt“. Weiterhin
dung um zwölf Monate auf den 3. Januar 2018 ver-
wird eine Eins-zu-eins-Umsetzung der neuen Vorga-
schoben werden. Die Frist für die Umsetzung der
ben angestrebt. Nationales Recht, welches EU-Recht
MiFID-II-Richtlinie in nationales Recht soll allerdings
ergänzt, bleibt jedoch grundsätzlich bestehen, bei-
nicht angetastet werden. Damit müsste der nationale
spielsweise Produktinformationsblätter.
Gesetzgeber das betroffene 2. Finanzmarktnovellie-
Wir begrüßen die Bemühungen des Gesetzgebers um
rungsgesetz weiterhin bis zum 3. Juli 2016 fertigstel-
eine Eins-zu-eins Umsetzung. Ebenfalls positiv bewer-
len.
ten wir, dass es für Produkte, die dem Anwendungs-
Wir setzen uns beim Europäischen Parlament und Rat
bereich der PRIIPs-Verordnung unterliegen, keine
für eine Verlängerung auch dieser Umsetzungsfrist
gesonderten Produktinformationsblätter geben muss,
ein. Denn der nationale Gesetzgeber benötigt bei der
was eine Mehrfach-Regulierung vermeidet.
Umsetzung ebenfalls die Delegierten Rechtsakte der
Folgerichtig ist auch, die MiFID-II-Umsetzung korres-
Kommission, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Des
pondierend mit der Diskussion in Brüssel zu verschie-
Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Institute
ben und so mehr Zeit für eine geordnete Umsetzung
genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Implementie-
zu gewinnen. Insbesondere gilt es, die deutlich ver-
rung bekommen. Die vorgeschlagene Verschiebung
VÖB-AKTUELL
März 2016
kann nur dann ausreichen, wenn die massiv verspäte-
Verfahrensgang wird die Anwendung der Meldepflich-
ten
ten im Jahr 2018 erwartet. Die Transparenzregelun-
Level
II-Texte
(Delegierte
Rechtsakte
und
IST/RTS) zeitnah in Kraft treten.
gen für OGAW und AIF sind ab dem 13. Januar 2017
Darüber hinaus bedarf es auch einer Verschiebung
zu beachten. Kurzfristig werden die Regelungen für
der PRIIPs-Verordnung (EU-Verordnung zu Basisin-
die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen
formationsblättern für verpackte Anlageprodukte für
Finanzinstrumenten praktischen Umsetzungsaufwand
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte), da
bedeuten, da sie ab 13. Juli 2016 gelten.
auch hier materielle Bezüge zur MiFID II bestehen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßen wir, dass
Diese betreffen insbesondere den konsistenten Aus-
ein Verstoß gegen die Pflichten bei der Weiterverwen-
weis der Kosten gegenüber Retailkunden und die
dung von Sicherheiten nicht die Unwirksamkeit des
Frage, an welche Kunden sich das betreffende Pro-
dahinter liegenden Geschäfts zur Folge hat. Verstöße
dukt richtet (Festlegung des Verbrauchertyps bzw.
gegen diese Pflichten können jedoch strenge verwal-
Zielmarkts).
tungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (unter
anderem „naming and shaming“, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, empfindliche Bußgelder). Erfor-
3.
von
derlich wäre eine längere Umsetzungsfrist für die Re-
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren
gelungen zur Weiterverwendung gewesen, da die
Weiterverwendung (SFT)
Banken bereits durch die Umsetzung einer Vielzahl
EU-Verordnung
über
Transparenz
anderer regulatorischer Vorschriften unter enormem
Am 23. Dezember 2015 ist die EU-Verordnung über
Zeitdruck stehen, der Kosten über die reine Umset-
die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-
zung hinaus verursacht. Auf Ebene der Zentralbanken
ten und der Weiterverwendung (SFT-Verordnung) im
muss geklärt werden, weshalb die Zentralbank-
Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Auf EU-Ebene
geschäfte nach der SFT-Verordnung aus geldpoliti-
geht damit die Überwachung des Schattenbankensek-
schen Gründen nicht gemeldet werden müssen, wohl
tors weiter voran. Die Verordnung enthält im Wesentli-
aber nach den Vorschlägen der ESMA zum Meldewe-
chen drei Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz
sen nach MiFIR (Markets in Financial Instruments
von
Regulation).
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(Securities
Financing Transactions, SFT). Bis auf Zentralbankgeschäfte müssen alle SFT an Transaktionsregister
gemeldet werden. Darüber hinaus besteht für Orga-
4.
Prospekt-Verordnung
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF) zu-
Die Europäische Kommission will den Zugang zu den
künftig eine Informationspflicht gegenüber Anlegern,
öffentlichen Finanzierungsmärkten verbessern und hat
inwieweit SFT abgeschlossen werden. Letztlich müs-
am 30. November 2015 ihren im Aktionsplan zur Kapi-
sen bei der Weiterverwendung von als Sicherheiten
talmarktunion angekündigten Vorschlag zur Moderni-
gestellten Finanzinstrumenten die Risiken offengelegt
sierung des Wertpapierprospektrechts vorgelegt.
und die vorherige Zustimmung des Sicherheiten-
Die Kommission hat ein neues Registrierungsformular
gebers eingeholt werden. Die Verordnung gilt seit dem
(Universal Registration Document) zur Beschleuni-
12. Januar 2016 in den Mitgliedstaaten unmittelbar.
gung des Billigungsverfahrens für Daueremittenten
Die Meldepflichten werden jedoch in Abhängigkeit des
eingeführt. In der vorliegenden Form scheint dieses für
Inkrafttretens der noch zu erlassenden Level-II-
Daueremittenten jedoch nicht geeignet. Jedes Produkt
Gesetzestexte wirksam.
müsste einzeln gebilligt werden, was den Emissions-
Die europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) erarbeitet
prozess für Daueremittenten verlängern würde. Um
bereits erste Vorschläge für Regulierungs- und Durch-
die Nutzung eines mehrteiligen Prospekts zu fördern,
führungsrechtsakte. Mit einem Diskussionspapier wird
bedarf es aus Sicht von Daueremittenten einer dyna-
im ersten Quartal 2016 gerechnet. Nach dem üblichen
mischen Ausgestaltung des neuen Universal Registra-
VÖB-AKTUELL
März 2016
tion Documents, um dieses in die diversen Basispros-
RTS) zur Diskussion gestellt. Die Konsultationsfrist
pekte eines Emittenten einbeziehen zu können.
endete am 29. Januar 2016.
Basisprospekte sind eine von Daueremittenten breit
Der Vorschlag enthält die Konkretisierung zu Inhalt
genutzte Form des Prospekts. Hierfür sollte klarge-
und Ausgestaltung, Aktualisierung, Überarbeitung und
stellt werden, wie das neue Registrierungsdokument
Veröffentlichung sowie Bereitstellung des Basisinfor-
als konstituierender Teil eines Basisprospekts einge-
mationsblattes (Key Information Document – KID)
bunden werden kann. Unklar ist auch noch, inwiefern
gemäß PRIIPs-Verordnung.
sich das neue Universal Registration Document in
Wir haben uns im Rahmen dieser Konsultation erneut
Inhalt, Form und Prozess vom aktuellen Registrie-
dafür eingesetzt, herauszustellen, dass Besonderhei-
rungsformular unterscheidet.
ten von einzelnen Produktklassen im Diskussionspa-
Ferner begrüßen wir, dass im vorgelegten Verord-
pier weiterhin keine Berücksichtigung fanden. Dazu
nungsvorschlag die PRIIPs-Verordnung (EU-Verord-
gehören beispielsweise Derivate, die zu Absiche-
nung über Basisinformationsblätter für verpackte An-
rungs- und nicht zu Anlagezwecken abgeschlossen
lageprodukte für Kleinanleger und Versicherungs-
werden. Ebenfalls haben wir die vorgeschlagene,
anlageprodukte – PRIIPs) neu berücksichtigt wird.
jedoch nicht mehr zur Konsultation stehende, neue
Emittenten können das Basisinformationsblatt (Key
Methode zur Bestimmung des integrierten Risikoindi-
Information Document – KID) nach PRIIPs künftig zur
kators (Summary Risk Indicator – SRI) kritisiert. Wei-
Beschreibung der Wertpapiere in der Zusammenfas-
terhin ist vorzubringen, dass keine klare Regelung der
sung einer Emission nutzen. Damit Emittenten das
PRIIPS-Verordnung zum Umgang mit Bestandspro-
Basisinformationsblatt ohne weitere Modifikationen für
dukten vorliegt.
die Zusammenfassung des Prospekts übernehmen
Die ESAs müssen ihren finalen Vorschlag für RTS bis
können, muss der Regelungstext noch klarstellen,
Ende März 2016 der EU-Kommission vorlegen. Ein
dass sie von der entsprechenden Gliederungsvorgabe
folgender Delegierter Rechtsakt würde damit frühes-
für die Zusammenfassung abweichen können.
tens im Sommer 2016 vorliegen, was mit Blick auf die
Insgesamt begrüßen wir die Zielsetzung und die guten
weitreichenden und komplexen Anforderungen sowie
Vorschläge der Europäischen Kommission, den Emis-
die Vielzahl der betroffenen Produkte keine ausrei-
sionsprozess für Daueremittenten zu verbessern,
chende Rechtssicherheit und Zeit für die technische
sehen jedoch in vielen Punkten den Bedarf techni-
Umsetzung bis zum Inkrafttreten des Gesetztes am
scher Nachbesserungen.
30. Dezember 2016 ließe. Daher werden die Stimmen
Aufgrund des eher technischen Regelungsinhaltes
im Markt lauter, die sich für eine Verschiebung der
wird ein relativ schnelles Gesetzgebungsverfahren
PRIIPs-Anwendung aussprechen.
erwartet, das noch unter niederländischer Ratspräsidentschaft abgeschlossen werden soll.
5.
Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
V.
Recht und Steuern
1.
Zahlungskontengesetz
Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs)
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der
Die Joint Committee der europäischen Aufsichtsbe-
Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über
hörden (ESAs), die European Securities and Markets
die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den
Authority (ESMA), die European Banking Authority
Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu
(EBA) und die European Insurance and Occupational
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zah-
Pensions Authority (EIOPA) haben am 11. November
lungskontengesetz) am 15. Januar 2016 in erster
2015 ihren Vorschlag zu technischen Durchführungs-
Lesung beraten.
bestimmungen (Draft regulatory technical standards –
Am 25. Januar 2016 erfolgte die öffentliche Anhörung
zum Zahlungskontengesetz im Finanzmarktausschuss
VÖB-AKTUELL
März 2016
des Bundestages. Vertreter des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, und der
2.
Kommission schlägt neue Maßnahmen zur
Bekämpfung von Steuervermeidung vor
Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben als Sachverständige an der Anhörung teilgenommen.
Die Europäische Kommission erhält auch 2016 ihre
Das Zahlungskontengesetz gilt grundsätzlich für alle
Dynamik aufrecht, Aspekte des Steuerrechts EU-weit
Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungs-
zu harmonisieren. Mit ihrem im Januar veröffentlichten
konten für Verbraucher anbieten. Die Förderbanken
Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuerver-
sind vollständig vom Anwendungsbereich des Zah-
meidung will sie ihrem Ziel einer faireren, einfacheren
lungskontengesetzes ausgenommen.
und effizienteren Unternehmensbesteuerung in der
Zunächst befasst sich das Zahlungskontengesetz mit
Europäischen Union näherkommen.
den Informationspflichten hinsichtlich der für Zah-
Mittels der Vorschläge will die Kommission aggressive
lungskonten erhobenen Entgelte. Eine Information
Steuerplanung verhindern, die Transparenz verbes-
über die maßgeblichen entgeltpflichtigen Dienste
sern und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Un-
(Entgeltinformation) ist dem Verbraucher vor Ver-
ternehmen in der EU schaffen. Außerdem will sie
tragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Für die Be-
sicherstellen, dass Unternehmen dort Steuern zahlen,
zeichnung der entgeltpflichtigen Dienste ist dabei
wo ihre Gewinne entstehen.
primär die standardisierte Zahlungskontenterminologie
Der dazu von der Kommission vorgelegte Richtlinien-
zu verwenden, die die European Banking Authority
entwurf enthält die folgenden Elemente: neben der
(EBA) erstellen soll. Darüber hinaus muss der Ver-
Verlagerung von Gewinnen in Länder mit niedriger
braucher regemäßig über alle angefallenen Entgelte
oder gar keiner Besteuerung soll auch die doppelte
(Entgeltaufstellung) informiert werden.
Nicht-Besteuerung verhindert werden. Unternehmen
Das Zahlungskontengesetz verpflichtet die Zahlungs-
sollen die Steuer nicht mehr umgehen können, wenn
dienstleister weiterhin, dem Verbraucher beim Kon-
sie Vermögenswerte grenzüberschreitend verlagern;
tenwechsel Unterstützungshilfe zu leisten (Konten-
und überhöhten Fremdfinanzierungen mit dem Ziel der
wechselhilfe). Der Kontoinhaber muss dazu eine
Steuerverringerung soll der Boden entzogen werden.
Ermächtigung erteilen.
Eine Auffangregel soll dennoch bestehende Lücken
Abschließend beinhaltet das Zahlungskontengesetz
schließen.
Regelungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden
Außerdem beinhaltet das Paket eine erneute Überar-
Funktionen (Basiskonto). Als Basiskonto gilt ein Zah-
beitung der Amtshilferichtlinie. Demnach sollen die
lungskonto, wenn es dem Verbraucher grundlegende
Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander
Zahlungsfunktionen ermöglicht, wie die Ausführung
länderspezifische Berichte über die Aktivitäten von
von Überweisungen und Lastschriften. Verbraucher,
multinationalen Unternehmen austauschen. So sollen
auch Asylsuchende und Wohnungslose, erhalten
die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen erhalten,
durch das Zahlungskontengesetz einen gesetzlichen
die ihnen helfen, Steuervermeidungsmodelle zu ent-
Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos gegenüber
decken und zu beenden.
Instituten, die Zahlungskonten für Verbraucher anbie-
Die EU-Kommission kann sich bei der länderspezifi-
ten.
schen Berichterstattung auf Beschlüsse der Organisa-
Die Vorschriften zum Basiskonto sollen bereits zwei
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
Monate nach Verkündung in Kraft treten (voraussicht-
lung (OECD) vom vergangenen Herbst stützen. Die
lich im April/Mai 2016), die Regelungen zum Konten-
Wirtschaft sieht diese Maßnahme vor allem wegen
wechsel zum 18. September 2016 und die Informati-
des Berichtsaufwandes kritisch. Für die Kreditwirt-
onspflichten neun Monate nach Ausarbeitung einer
schaft kommt hinzu, dass bereits ein aufsichtsrechtli-
standardisierten
ches „Country-by-country-Reporting“ etabliert wurde.
die EBA.
Zahlungskontenterminologie
durch
Demnach müsste die Kreditwirtschaft künftig also zwei
länderspezifische Berichterstattungen mit möglicher-
VÖB-AKTUELL
März 2016
weise graduell unterschiedlichen Grundlagen leisten –
entsprechenden kritischen Ausführungen zum Propor-
ein enormer Bürokratieaufwand.
tionalitätsgrundsatz nicht mehr im Text der Guidelines
Fraglich ist, ob die ausgelobte „Transparenz“ hierfür
enthalten sind. Die EBA hat stattdessen gleichzeitig
als
darf
mit den Guidelines ein Positionspapier veröffentlicht.
schließlich nicht als Selbstzweck verstanden werden,
Darin schlägt sie eine Änderung der Eigenkapitalricht-
sondern erlangt nur durch eine strikte Zweckbindung
linie CRD IV vor, um auf europäischer Ebene den
ihre Rechtfertigung, da sie immer Eingriffe in den ein-
Proportionalitätsgrundsatz einheitlich anzuwenden und
gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
umzusetzen. Nach dem Änderungsvorschlag der EBA
Der Kommission ist es in der jüngsten Vergangenheit
sollen insbesondere kleine und nicht komplexe Institu-
gelungen, für die auf EU-Ebene in Steuersachen all-
te und Risk Taker mit einer geringen variablen Vergü-
gemein schwierige Harmonisierung vorhandene Spiel-
tung nicht den strengen Vorgaben an die Auszahlung
räume erfolgreich zu nutzen. Andererseits ist mit
variabler Vergütung unterliegen.
langwierigen Verhandlungen der Mitgliedstaaten un-
Die EU-Kommission muss gemäß CRD IV ohnehin die
tereinander zu rechnen, da im Hinblick auf Steuer-
bisher geltenden Vergütungsbestimmungen überprü-
wettbewerb unterschiedliche Ansichten und Prioritäten
fen und bis zum 30. Juni 2016 dem Europäischen
bestehen.
Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Vor diesem
Rechtfertigung
ausreicht.
Transparenz
Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Kommission
den Gesetzgebungsvorschlag der EBA bei ihrer Prü3.
Regulierung von Vergütungssystemen
fung berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt abzuwarten,
wie der deutsche Verordnungsgeber auf die EBA-
Am 21. Dezember 2015 hat die Europäische Banken-
Guidelines reagiert. Die Aufsichtsbehörden müssen
aufsichtsbehörde (EBA) die finale Fassung der Leitli-
innerhalb von zwei Monaten, nachdem die in den EU-
nien für eine solide Vergütungspolitik (Guidelines on
Amtssprachen veröffentlichte finale Fassung der Gui-
Sound Remuneration Policies) veröffentlicht.
delines vorliegt, erklären, ob sie den Leitlinien nach-
Nach dem Entwurf dieser Guidelines waren weitere
kommen. Wir gehen davon aus, dass noch 2016 eine
erhebliche Verschärfungen in der Vergütungsregulato-
Überarbeitung
rik zu befürchten. Im Entwurf der Leitlinien war die
erfolgen wird und die Neufassung, zusammen mit den
EBA nämlich – über einen neuen Ansatz zur Anwen-
EBA-Guidelines, zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
dung des Proportionalitätsgrundsatzes – zu der Auf-
Über die dargestellten Guidelines für eine solide Ver-
fassung gekommen, dass grundsätzlich alle Institute
gütungspolitik hinaus hat die EBA am 22. Dezember
die europäischen Vergütungsvorgaben einhalten müs-
2015 ein weiteres Konsultationspapier veröffentlicht.
sen. Danach sollte es nicht mehr gerechtfertigt sein,
Es handelt sich um Leitlinien zu Vergütungspolitik und
dass Institute oder Mitarbeiter von der Anwendung
Vergütungspraktiken für Retail-Banking-Produkte und
bestimmter
der
Institutsvergütungsverordnung
ausgeschlossen
Retail-Dienstleistungen. Anliegen dieser Leitlinien ist
sind. Erst bei der Umsetzung der einzelnen Regelun-
es, die Vergütungsanreize auch mit den Verbraucher-
gen sollten sich die Institute auf den Proportionalitäts-
interessen in Einklang zu bringen. Die Vergütungspoli-
grundsatz berufen können. Diese geänderte Auffas-
tik muss die Rechte und Interessen von Verbrauchern
sung der EBA hätte dazu führen können, dass die
berücksichtigen und Konflikte zwischen den Interes-
bisher in der Institutsvergütungsverordnung enthalte-
sen der Mitarbeiter oder des Instituts auf der einen
nen Ausnahmeregelungen nicht mehr möglich gewe-
Seite und den Interessen der Verbraucher auf der
sen wären. So wären etwa die Erleichterungen für
anderen Seite vermeiden. Entsprechende Anforderun-
nicht bedeutende Institute und für Risk Taker mit einer
gen zur Vergütungspolitik finden sich über die CRD IV
geringen variablen Vergütung in Frage gestellt wor-
hinaus in der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in der
den.
Zahlungsdiensterichtlinie und in der E-Geld-Richtlinie.
Von diesem geänderten Ansatz ist die EBA in der
Die EBA nimmt auf diese Regelwerke ausdrücklich
Endfassung der Guidelines insofern abgerückt, als die
Bezug.
Regelungen
generell
VÖB-AKTUELL
4.
März 2016
Abbau von Iran-Sanktionen – Implementation
der US-Rechtsordnung und ohne Beteiligung von US-
Day
Personen. Bis auf wenige Ausnahmen müssen USPersonen daher weiterhin die US-Sanktionen gegen-
Am 14. Juli 2015 hatten sich die E3+3 Staaten (China,
über dem Iran beachten.
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland,
USA) mit dem Iran auf einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of
VI.
Zahlungsverkehr
1.
girocard: Migration auf kontaktlos startet 2016
Action – JCPoA) geeinigt. Danach lässt der Iran die
Einführung technischer Beschränkungen und Kontrollmechanismen zu, die gewährleisten, dass das
iranische Atomprogramm ausschließlich friedlichen
Das girocard-System ist das beliebteste Kartenzah-
Zwecken dient. Im Gegenzug sollen gegen den Iran
lungssystem in Deutschland. Bis zum Ende des ver-
verhängte Sanktionen schrittweise aufgehoben wer-
gangenen Jahrzehnts wurde der Magnetstreifen als
den. Der Aktionsplan gibt einen konkreten zeitlichen
Kartentechnologie genutzt. Die Deutsche Kreditwirt-
Ablauf vor.
schaft hat als Betreiber des Systems nach über zehn-
Am so genannten Adoption Day, dem 18. Oktober
jähriger Übergangsphase bereits vor einigen Jahren
2015, sind die Verpflichtungen aus dem JCPoA in
die
Kraft getreten. An diesem Tag haben die USA und die
Transaktionen über den Chip auf der Karte eingeführt.
EU verschiedene Rechtsakte erlassen bzw. angekün-
Der Chip macht inzwischen auch die Kartennutzung
digt, die die geplanten Sanktionserleichterungen be-
über die Kontaktlos-Schnittstelle möglich. Wenn das
zeichnen. In Kraft treten sollten die Sanktionserleichte-
Terminal ebenfalls diese Technologie unterstützt und
rungen jedoch erst am Implementation Day, das heißt
über die entsprechende Anwendung verfügt, wird die
an dem Tag, an dem die Internationale Atomenergie-
Transaktion über Near-Field-Kommunikation (NFC)
Behörde der Vereinten Nationen bestätigt, dass Iran
abgewickelt.
hinsichtlich seines Atomprogramms die Maßnahmen
Bereits seit 2015 wird in der Pilotregion Kassel das
nach dem JCPoA getroffen hat, was am 16. Januar
kontaktlose Bezahlen mit der girocard getestet. In
2016 geschah. An diesem Tag haben die EU und das
diesem Jahr werden rund drei Millionen girocards mit
Office of Foreign Assets Control (OFAC), das für die
Kontaktlos-Chips an Kunden herausgegeben. Auch
Verhängung und Durchführung von Sanktionen in den
die girocard-Terminals werden sukzessive für die
USA verantwortlich ist, erläuternde Dokumente veröf-
Verarbeitung von girocard-kontaktlos umgerüstet. Die
fentlicht.
Migration soll ebenfalls 2016 starten. Langfristig sollen
Jedoch werden nicht alle Sanktionen aufgehoben.
alle girocard-Karten mit der modernen Technologie
Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass
ausgestattet werden.
EU und USA nicht einheitlich vorgehen. Die EU hebt
Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte zur Unterstützung
die Wirtschafts- und Finanzsanktionen auf, die sie im
der Nutzung und der Verständlichkeit der Kontaktlos-
Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm
Akzeptanz am Kassenterminal im Handel 2015 eine
verhängt hat. Dadurch wird eine Reihe von Geschäf-
Ergonomie-Studie erstellen lassen. Fazit: Der Aufbau
ten grundsätzlich möglich, einige nach Genehmigung.
der Terminals sowie die Lage der Kartenleser kann
Die Sanktionen im Hinblick auf die Menschenrechts-
Karteninhabern den Umgang mit ihren Kontaktlos-
situation im Iran, die Unterstützung von Terrorismus
Karten erleichtern.
sowie Sanktionen bezüglich Waffen und Raketentech-
www.girocard.eu
nologie bleiben bestehen.
Die USA haben vor allem atombezogene „secondary
sanctions“ aufgehoben. Solche Sanktionen richten
sich gegen Nicht-US-Personen im Hinblick auf ein
bestimmtes Verhalten mit Bezug zum Iran außerhalb
ausschließliche
Verarbeitung
von
girocard-
VÖB-AKTUELL
2.
März 2016
Starke Kundenauthentisierung und Zugang für
3.
neu definierte Zahlungsdienste im Fokus der
SEPA-Migration
Stufe
2
und
SEPA
Card
Clearing erfolgreich umgesetzt
EBA
Seit dem 1. Februar 2016 wird für Transaktionen in
Am 23. Dezember 2015 ist die überarbeitete Zah-
den Kartenzahlungssystemen der Deutschen Kredit-
lungsdiensterichtlinie (PSD II) im EU-Amtsblatt veröf-
wirtschaft an Kassenterminals (girocard-System) und
fentlicht worden und im Januar 2016 in Kraft getreten.
Geldautomaten (Deutsches Geldautomaten-System)
Die Richtlinie ist entsprechend bis Anfang 2018 in
ausschließlich der neue europäische Standard SEPA
nationales Recht umzusetzen. Die European Banking
Card Clearing (SCC) genutzt. Die nationalen Clearing-
Authority (EBA) muss nun binnen zwölf Monaten so
formate wurden in diesen Systemen ersetzt, wie be-
genannte
reits bei der SEPA-Überweisung und -Lastschrift ge-
Regulatorische
Technische
Standards
(RTS) erarbeiten. Diese sollen sich vor allem mit der
schehen.
geforderten starken Kundenauthentisierung im Online
Damit ist die SCC-Migration, deren Planungen bereits
Banking und dem Zugang für Drittdienste für die neu
2013 begonnen hatten, fristgerecht mit dem notwendi-
geschaffenen
(Zahlungsauslöse-
gen Engagement von Verbänden, Banken und Spar-
dienst, Kontoinformationsdienst und Zahlungsinstru-
kassen, Rechenzentren, Netzbetreibern, Clearinghäu-
mente-Herausgeber) befassen und die PSD II konkre-
sern und Prozessoren erfolgreich abgeschlossen.
tisieren. Danach erfolgt der Freigabeprozess durch die
Zum 1. Februar 2016 sind auch die seit Februar 2014
Europäische Kommission. Nach der Veröffentlichung
geltenden nationalen Ausnahmeregelungen gemäß
der finalen RTS durch die EBA müssen die betroffe-
der SEPA-Verordnung entfallen. Das bisherige (optio-
nen Institute die Anforderungen binnen 18 Monaten
nale) Angebot von Banken an Verbraucher, Konto-
umsetzen.
nummer und Bankleitzahl bei der Beauftragung natio-
Vor dem ersten offiziellen Entwurf der RTS, welchen
naler Zahlungen zu nutzen bzw. diese Zahlungs-
die EBA für das zweite Quartal 2016 angekündigt hat,
aufträge zu konvertieren, ist gesetzlich nicht mehr
wurden bereits erste Rückmeldungen über ein Diskus-
erlaubt. Institute steht es jedoch weiterhin frei, ihren
sionspapier eingesammelt. Wir haben aktiv die Inte-
Kunden Unterstützung bei der Ermittlung der IBAN
ressen der Mitgliedsbanken, insbesondere jene der
anzubieten, beispielsweise in ihren Onlineauftritten.
kontoführenden Institute, in den Arbeitsprozess einge-
Der gesetzlich gewährte Bestandsschutz zur Abwick-
bracht. Besonders wichtig sind in diesem Zusammen-
lung von bisher jährlich bis zu 900 Millionen Transakti-
hang für die Level II-Regulierung gleiche Wettbe-
onen aus dem Elektronischen Lastschriftverfahren
werbsbedingungen
neue
(ELV) des Handels in den bisherigen nationalen Last-
Zahlungsdienste, das Abwägen von Sicherheitsanfor-
schriftverfahren ist ebenfalls zum 1. Februar 2016
derungen ohne die Praktikabilität bei der Nutzung
ausgelaufen. Um die gesetzeskonforme Abwicklung
durch Kunden und mögliche Innovationen einzu-
des ELV weiterhin zu gewährleisten, haben die Betrei-
schränken, sowie die Schaffung einer EU-Infrastruktur
ber eine Variante auf Basis der SEPA-Basislastschrift
zur Identifikation und Authentikation von Drittdienste-
entwickelt und weitgehend implementiert.
anbietern zum Schutz vor unberechtigten Dritten ver-
www.berlin-group.eu
bunden
Zahlungsdienste
mit
für
konkreten
Banken
und
europaweiten
EBA-
Anforderungen für den Zugang für die Anbieter der
neuen Zahlungsdienste im Sinne der PSD II.
Wenn der Entwurf der RTS vorliegt, will die EBA ein
4.
Konsultation
zum
Grünbuch
über
Finanzdienstleistungen für Privatkunden
Konsultationsverfahren durchführen, das wir aktiv
begleiten werden.
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2015
ein Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden mit dem Titel „Bessere Produkte, größere
Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und
VÖB-AKTUELL
März 2016
Unternehmen“ veröffentlicht. Es befasst sich mit der
In der Vergangenheit waren Grünbücher häufig der
Schaffung eines „echten europäischen Binnenmarkts
Ausgangspunkt für Verordnungs- oder Richtlinienvor-
für Finanzdienstleistungen im Bereich Banken und
schläge der Europäischen Kommission. Für den
Versicherungen“.
Sommer 2016 hat die Kommission bereits einen Akti-
Grundlage des Grünbuchs sind Falldarstellungen von
onsplan zu dieser Thematik angekündigt.
europäischen Bürgern zu Produkten aus den Bereichen
Zahlungskonten,
Zahlungsdienstleistungen,
Sparkonten, Versicherungen, Kredite und Anlageprodukte. In 34 Fragen bittet die EU-Kommission im
5.
Aufnahme des VÖB in die Allianz für CyberSicherheit
Rahmen einer Konsultation Anbieter und Nachfrager
von Finanzprodukten für Verbraucher um Rückmel-
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
dung.
lands, VÖB, ist seit Januar 2016 offiziell Mitglied der
Das Grünbuch steht im Kontext der Initiative für einen
Allianz für Cyber-Sicherheit. Die 2012 vom Bundesamt
digitalen Binnenmarkt. Es behandelt daher auch die
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemein-
möglichen Auswirkungen einer weitergehenden Digita-
sam mit dem Bundesverband Informationswirtschaft,
lisierung auf die angesprochenen Dienstleistungen
Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM)
und das Angebot für Verbraucher. Im Kern möchte die
gegründete Initiative ist ein Zusammenschluss ver-
Kommission die grenzüberschreitende Erbringung von
schiedener Marktteilnehmer aus ganz unterschiedli-
Finanzdienstleistungen für Privatkunden erleichtern,
chen Branchen. Sie verfolgt das Ziel einer deutsch-
um damit Auswahl, Transparenz und Wettbewerb in
landweiten Zusammenarbeit, um die Widerstands-
diesem Markt weiter zu erhöhen. Ebenso soll das
fähigkeit des Standortes Deutschland bei Cyber-
Grünbuch die Initiative zur Kapitalmarktunion ergän-
Angriffen zu erhöhen.
zen, die Sparern und Investoren zu mehr Wahlmög-
Die Allianz ermöglicht einen branchenübergreifenden
lichkeiten und besseren Renditen verhelfen soll.
Erfahrungsaustausch, vermittelt ein aktuelles Lagebild
Im Bereich der Retailfinanzdienstleistungen sind in
sowie Hintergrundwissen und gibt Hilfestellung bei der
den vergangenen Jahren zahlreiche Regulierungsvor-
Bewältigung neuer Sicherheitsfragestellungen und
haben auf EU-Ebene verabschiedet worden (bei-
aktueller Bedrohungen.
spielsweise PSD II, Regulierung der Interbankenent-
Wir wollen mit dem Beitritt nicht nur branchenübergrei-
gelte
–
für
fend Hintergrundinformationen und Lösungshinweise
Zahlungsverkehr und Kontoführung sowie Hypothe-
bereitstellen und austauschen, sondern auch eine
kar-, Verbraucherkredit- und ADR-Richtlinie). Diese
Multiplikatorenrolle von und für VÖB-Mitgliedsinstitute
gesetzlichen Vorhaben, die den Binnenmarkt für Fi-
ausüben. Dabei wird die Sensibilisierung für das The-
nanzdienstleistungen optimieren sollen, müssen teil-
ma Sicherheit in Netzen immer wichtiger, wie sich
weise noch in nationales Recht umgesetzt werden.
auch an unterschiedlichen, fortlaufenden Digitalisie-
Hier sollten die Gesetzgeber zunächst die Umsetzung
rungsinitiativen ablesen lässt.
und deren Auswirkung auf den Markt abwarten, bevor
Aus unserer Sicht helfen hier auch zu konkretisierende
sie neue Regulierungsvorschläge angehen.
Normungen bzw. Standards im Bereich Cyber-
Bestehende rechtliche, sprachliche und kulturelle
Sicherheit, um diese über Branchen und deren über-
Unterschiede für Finanzdienstleistungen für Privat-
greifende Verflechtungen hinweg zu erhalten und
kunden auf den Märkten in den EU-Mitgliedstaaten
sogar noch zu erhöhen.
dürften durch Regulierung nicht zu beheben sein. In
Durch unsere Aufnahme als neues Mitglied wird der
jedem Fall muss aber vermieden werden, dass für
Experten- und Multiplikatorenkreis erweitert. Derzeit
Anbieter von Finanzdienstleistungen, die heute regio-
beteiligen sich insgesamt über 1.600 Institutionen an
nal und national aktiv sind, eine Pflicht zum grenz-
der Initiative.
überschreitenden
www.allianz-fuer-cybersicherheit.de
wird.
MIF,
die
Zahlungskontenrichtlinie
Angebot
gesetzlich
vorgegeben
VÖB-AKTUELL
VII.
März 2016
Fachtagungen/Seminare
§ 44 KWG IT-Sonderprüfungen
am 17. März 2016 in Frankfurt a.M.
VÖB-Service-Fachkonferenz "Cybercrime und ITSicherheit in Banken"
MaRisk mit Schwerpunkt Kreditgeschäft mit Überblick
am 13. April 2016 in Bonn
über die neuen MaRisk 6.0 und SREP-Guidelines
vom 17. bis 18. März 2016 in Frankfurt a.M.
Fachkonferenz „GESUCHT: Sozialer Wohnungsbau in
Kommunen im Kontext der Flüchtlingssituation“
Wertgutachten auf den Zahn gefühlt
am 2. Juni 2016 in Bonn
am 18. März 2016 in Berlin
Lehrgang „Zertifizierter Fördermittelberater (VÖB)®“
Institutsvergütungsverordnung / Rolle des Vergü-
vom 7. April bis 2. Dezember 2016 in Bonn & Berlin
tungsbeauftragten
vom 30. bis 31. März 2016 in Frankfurt a.M.
Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“
vom 14. April bis 24. Juni 2016 in Bonn
Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten Basisseminar I
Finanzierung kommunaler Unternehmen & Infrastruk-
am 4. April 2016 in Bonn
tur-Projektfinanzierungen
vom 3. bis 4. März 2016 in Bonn
IFRS 9 Impairment – Anforderungen und Herausforderungen der Umsetzung
DCF-Verfahren und Portfoliobewertung
am 4. April 2016 in Bonn
am 7. März 2016 in Berlin
Banken im Visier der Insolvenzverwalter
Hotelimmobilien in der Grauzone zwischen Unterneh-
am 6. April 2016 in Bonn
mens- und Immobilienbewertung
am 9. März 2016 in Hamburg
Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten - Vertiefungsseminar
Sanierungs- und Abwicklungsplanung - Krisenma-
am 6. April 2016 in Bonn
nagement bankpraktisch vorbereiten und umsetzen
vom 10. bis 11. März 2016 in Frankfurt a.M.
Kredit- und Kontrahentenrisiken
vom 7. bis 8. April 2016 in Bonn
Mathematische Methoden der Risikomessung in
Banken
General Hedge Accounting nach IAS 39 und IFRS 9
vom 10. bis 11. März 2016 in Bonn
am 7. April 2016 in Bonn
Bankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker
Anforderungen an das Portfolio Hedge Accounting
vom 14. bis 18. März 2016 in Bonn
nach IFRS
am 8. April 2016 in Bonn
Analyse und Beurteilung von Baukalkulationen mittels
DIN 276
Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute
am 15. März 2016 in Bonn
vom 11. bis 13. April 2016 in Hamburg
Schiffsfinanzierung - Branchenrisiko- und Sanie-
Grundlagen der Groß-, AnaCredit- und Millionenkre-
rungsmanagement
ditmeldungen
am 17. März 2016 in Hamburg
vom 11. bis 12. April 2016 in Berlin
VÖB-AKTUELL
März 2016
Internationale Immobiliengutachten verstehen
Richtige Anwendung der Meldevorschriften im Au-
am 11. April 2016 in Frankfurt a.M.
ßenwirtschaftsverkehr für Banken
am 26. April 2016 in Frankfurt a.M.
Deltaprüfung als externer Gutachter, öffentlich bestellt
und vereidigter Sachverständiger sowie MRICS
Fallstudien zur BWA-Analyse und Früherkennung von
vom 12. bis 13. April 2016 in Bonn
Unternehmensrisiken
vom 26. bis 27. April 2016 in Bonn
Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV,
MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen
Effektive Verwertung von Kreditsicherheiten
vom 12. bis 13. April 2016 in Bonn
am 27. April 2016 in Frankfurt a.M.
Im Spannungsfeld zwischen Bauträger, Vertrieb, Er-
Derivate für Einsteiger
werber und Finanzierer
vom 27. bis 28. April 2016 in Bonn
vom 12. bis 13. April 2016 in Frankfurt a.M.
IFRS 9 ersetzt IAS 39 - Neuerungen in der BilanzieBonitätsanalyse "mal anders" - Risiken systematisch
rung von Finanzinstrumenten nach IFRS
reduzieren, Potenziale nachhaltig fokussieren
am 09. Mai.2016 in Bonn
am 13. April 2016 in Bonn
Rechtsgrundlagen für Kreditgeschäfte
Absicherung von Darlehen durch Grundpfandrechte /
vom 10. bis 11. Mai 2016 in Bonn
Realkredit und Pfandbriefsicherheit
vom 14. bis 15. April 2016 in Bonn
Werden Sie Spezialist in Schuldscheinen und Namenspapieren
Aktuelle Gesamtbanksteuerung
vom 11. bis 12. Mai 2016 in Bonn
am 14. April 2016 in Frankfurt a.M.
Bilanzanalyse - Jahresabschlüsse besser verstehen
Geld- und Devisenhandel in der Praxis
und beurteilen
vom 14. bis 15. April 2016 in Bonn
vom 19. bis 20. Mai 2016 in Frankfurt a.M.
Logistikimmobilien sicher bewerten
Sondereinflüsse auf die Immobilien und ihre Auswir-
am 15. April 2016 in Bonn
kungen auf die Wertermittlung
am 19. Mai 2016 in Bonn
IFRS 9 ersetzt IAS 39 - Neuerungen in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
Werden Sie Spezialist für Inhaberpapiere!
am 18. April 2016 in Frankfurt a.M.
vom 23. bis 24. Mai 2016 in Berlin
Entwicklungen im Risikomanagement von Banken im
Interpretation von Jahresabschlusskennzahlen - Ein-
Lichte der Anforderungen von EZB und EBA
fluss auf das Ratingergebnis und Gestaltungsmöglich-
am 19. April 2016 in Bonn
keiten
vom 24. bis 25.05.2016 in Bonn
Beteiligungsanzeigen und sonstige KWG-Anzeigen
am 26. April 2016 in Bonn
Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Abschlussanalyse
Bankaufsichtliche Meldungen - Basisseminar
vom 26. bis 27. April 2016 in Bonn
vom 2. bis 3. Juni 2016 in Bonn
VÖB-AKTUELL
März 2016
Risiken in der Projektentwicklung frühzeitig erkennen
Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute
und steuern
vom 20. bis 22. Juni 2016 in Frankfurt a.M.
am 2. Juni 2016 in Bonn
Immobilienmarkt Deutschland
Existenzgründungen & Technologieorientierte Unter-
am 23. Juni 2016 in Bonn
nehmensgründungen
vom 2. bis 3. Juni 2016 in Bonn
Beleihungswert
vom 24. bis 25. Juni 2016 in Bonn
Kreditausfallrisiken reduzieren - Insolvenzfeste Bestellung von Sicherheiten im Firmenkundengeschäft
am 8. Juni 2016 in Bonn
Nähere Informationen und Online-Buchung unter
www.voeb-bildung.de
Aktuelle bankaufsichtliche Regelungen - Stärkung der
Widerstandskraft der Banken
Ihre Ansprechpartnerin:
am 10. Juni 2016 in Hamburg
Kathleen Weigelt
Telefon: (02 28) 81 92-2 21
Im Spannungsfeld zwischen Bauträger, Vertrieb, Er-
E-Mail:
[email protected]
werber und Finanzierer
vom 14. bis 15. Juni 2016 in Bonn
BWA-Analyse - Firmenkunden unterjährig in die Bücher geschaut
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werten
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Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte
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am 17. Juni 2016 in Frankfurt a.M.
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
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Telefon (0 30) 81 92-1 63 ▪ Telefax (0 30) 81 92-1 67
E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de
Ansprechpartnerin: Dr. Melanie Breunlein
Redaktionsschluss: 29. Februar 2016