März 2016 Inhalt I. Über VÖB-Aktuell .....................................................1 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................2 1. Europäische Einlagensicherung: keine V. Recht und Steuern ................................................ 10 1. Zahlungskontengesetz ............................................ 10 2. Kommission schlägt neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor ................. 11 schnellen Fortschritte zu erwarten .............................2 3. Regulierung von Vergütungssystemen ................... 12 2. Vollendung der Bankenunion.....................................2 4. Abbau von Iran-Sanktionen – Implementation 3. Auf dem Weg zu Basel IV ..........................................2 4. Überprüfung der Leverage Ratio ...............................3 5. Entwurf einer Auslegungshilfe der BaFin zum 6. Day .......................................................................... 13 VI. Zahlungsverkehr ................................................... 13 Trennbankengesetz ...................................................3 1. girocard: Migration auf kontaktlos startet 2016........ 13 Verordnungsentwurf der EZB zu Analytical 2. Starke Kundenauthentisierung und Zugang für neu definierte Zahlungsdienste im Fokus der Credit Datasets ..........................................................4 7. 8. Meldung zur EU-Bankenabgabe 2016 .......................4 9. EBA-Leitlinienentwurf zu Stresstests und aufsichtlichen Stresstests ..........................................5 10. EBA ......................................................................... 14 Planungen des SRB zur Festlegung der MREL .........4 3. Clearing erfolgreich umgesetzt................................ 14 4. 11. Zukunft interner Ratingverfahren ...............................5 12. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ..................6 III. Bilanzierung .............................................................6 1. Pensionsrückstellungen .............................................6 2. Abschlussprüferreformgesetz ....................................6 3. Leitlinien zu Kreditrisiken und der Bilanzierung Konsultation zum Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden ................ 14 BaFin-Merkblätter zur Eignung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten ..........................5 SEPA-Migration Stufe 2 und SEPA Card 5. Aufnahme des VÖB in die Allianz für CyberSicherheit ................................................................ 15 VII. Fachtagungen/Seminare....................................... 16 I. Über VÖB-Aktuell erwarteter Kreditverluste veröffentlicht ......................7 4. Bilanzierung von Leasingverhältnissen neu Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch- geregelt......................................................................7 lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi- IV. Kapitalmärkte ...........................................................8 sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi- 1. Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz ....................8 tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor- 2. MiFID II und MiFIR verspäten sich.............................8 haben und Themen und berichten über deren 3. EU-Verordnung über Transparenz von jeweiligen Sachstand. Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren Weiterverwendung (SFT)...........................................9 4. Prospekt-Verordnung.................................................9 5. Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPS) ..................10 VÖB-AKTUELL März 2016 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung 2. 1. Europäische Einlagensicherung: keine schnellen Die Europäische Kommission hat am 24. November Fortschritte zu erwarten 2015 gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Legisla- Vollendung der Bankenunion tivvorschlages für eine Europäische EinlagensicheIn Brüssel hat das Gesetzgebungsverfahren zum Vor- rung (EDIS) die Mitteilung „Auf dem Weg zur Vollen- schlag zur Vergemeinschaftung der Einlagensicherung dung der Bankenunion“ veröffentlicht. Darin wird (European Deposit Insurance Scheme, EDIS) begon- festgehalten, dass die Bankenunion in einigen Berei- nen. Auf Ebene des Europäischen Rates haben die chen noch nicht vollständig verwirklicht ist. Ausgehend Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich davon zeigt die Kommission auf, welche Maßnahmen parallel mit EDIS und möglichen Maßnahmen zur sie zur Vollendung der Bankenunion für erforderlich weiteren Reduzierung von Risiken in den Bankbilan- hält. Dazu zählen neben der mit der Einführung des zen befasst – wie etwa der Gewichtung von Staatsan- EDIS einhergehenden Risikoteilung auch parallele leihen. Schnelle Fortschritte sind in den Diskussionen Maßnahmen zur Verringerung der bestehenden Risi- nicht zu erwarten, auch wenn eine Vielzahl der Mit- ken im Bankensystem. An derartigen Maßnahmen gliedstaaten die Einführung von EDIS begrüßt. Neben nennt die Kommission beispielsweise den Abbau von Deutschland stehen auch Österreich und Finnland nationalen Wahlmöglichkeiten und Ermessensspiel- dem Vorschlag skeptisch gegenüber. Berichterstatte- räumen bei der Anwendung bankaufsichtlicher Regeln rin im Europäischen Parlament ist die niederländische und die Ergreifung zielgerichteter Änderungen der Abgeordnete Esther de Lange (EVP). Eine erste Aus- Kapitaladäquanzverordnung sprache über den Vorschlag im Ausschuss für Wirt- CRD IV). Ferner werden ein Legislativvorschlag zur schaft und Währung (ECON) hat Ende Februar statt- Verlustabsorptionsfähigkeit gefunden. Capacity – TLAC) und eine mögliche Entprivilegierung Wir sehen eine Vergemeinschaftung der Einlagensi- von Staatsanleihen angekündigt. Im Moment werden cherung auf EU-Ebene äußerst kritisch, da ein Ausei- die in der Mitteilung genannten Maßnahmen parallel nanderfallen von Haftung für und Kontrolle von Risiken zum EDIS-Legislativvorschlag im Ministerrat beraten. nicht akzeptabel ist. Sie sendet das falsche Signal an Für uns ist die Reduzierung der im EU-Bankensektor die Verbraucher im Hinblick auf die Sicherheit der bestehenden Risiken eine unabdingbare Grundvo- Spareinlagen. Auch ist der Zeitpunkt für den Vorschlag raussetzung für die Einführung des EDIS. In der Dis- verfrüht. Denn bevor Gelder umverteilt werden, sollte kussion um die Risikogewichtung von Staatsforderun- die im Frühjahr 2014 verabschiedete Richtlinie über gen Einlagensicherungssysteme (DGS), die einheitliche Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu bedenken Regeln für die gesetzlichen Einlagensicherungssyste- und für den Fall regulatorischer Änderungen einen me in den Mitgliedstaaten schafft, zunächst einmal voll Bestandsschutz sowie langjährige Übergangsfristen zur Wirkung kommen. vorzusehen. fordern wir, die und (Total -richtlinie (CRR/ Loss-Absorbing Auswirkungen auf die Die Europäische Kommission hatte im November 2015 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der vorsieht, auf europäischer Ebene einen Fonds zur Absi- 3. Auf dem Weg zu Basel IV cherung der nationalen Einlagensicherungssysteme anzusparen. Dieser würde die nationalen Systeme in Unter dem Stichwort „Basel III – Regulatory Reform“ ihren Handlungsmöglichkeiten weitgehend einschrän- überarbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenauf- ken. Der europäische Fonds soll aus risikobasierten sicht insbesondere die Standardansätze zur Bemes- Beiträgen der Banken aufgebaut werden. Die Teil- sung der bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für nahme soll verpflichtend für die Eurozone sein. Nicht- die verschiedenen Risikoarten sowie den Anwen- Euro-Staaten können freiwillig beitreten. dungsbereich für bankinterne Bemessungsverfahren. VÖB-AKTUELL März 2016 Die Vorschläge zur Überarbeitung des Kreditrisiko- Ende 2016 einen Bericht für das Europäische Parla- standardansatzes wurden nochmals wesentlich ver- ment. Dabei soll die Kommission auch Maßstäbe für ändert. Unserer Forderung entsprechend sollen exter- die Kalibrierung der Mindestquote von drei Prozent ne entwickeln. Höchstwahrscheinlich wird sie einen Auf- Ratings doch wieder als Grundlage der Risikogewichtung herangezogen werden. schlag für national signifikante Institute empfehlen. Die Für die Bemessung des operationellen Risikos schlägt Europäische Kommission müsste dann gemeinsam der Baseler Ausschuss einen neuen Standardansatz mit dem Parlament eine Änderung der CRR veranlas- vor; der Basisindikatoransatz sowie der fortgeschritte- sen, um die Einführung als rechtlich bindende Quote ne Messansatz (AMA) werden abgeschafft. Die Über- in der Säule 1 durchzusetzen. arbeitung Die Leverage Ratio könnte in der jetzigen Form die der Handelsbuchvorschriften ist abge- schlossen. Finanzierung wichtiger politischer Vorhaben behin- Der Ausschuss plant zudem, für die mit bankinternen dern, insbesondere das Verbundgeschäft, die Förder- Verfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen eine kredite und die Staatsfinanzierung. Ausnahmen sind Mindesthöhe im Verhältnis zu den Standardverfahren erforderlich, um diese realwirtschaftlichen Auswirkun- festzulegen („Floor“). Der Vorschlag für die aus den gen zu vermeiden. internen Bemessungsverfahren herauszunehmenden Bereits 2014 hat der Baseler Ausschuss die Berech- Forderungsklassen ist sehr weitgehend und stellt die nungsweise (Methodik und Frequenz) der Leverage Zukunft interner Verfahren insgesamt in Frage. Ratio maßgeblich überarbeitet. Allerdings ist der tech- Darüber hinaus ist der Baseler Ausschuss mit einer nische Standard zur Umsetzung der geänderten Vor- Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Zins- gaben auf EU-Ebene für die Meldung der Quote noch änderungsrisiken im Anlagebuch beschäftigt und will immer nicht in Kraft. Er wird frühestens im Herbst im laufenden Jahr Vorschläge für die Unterlegung von 2016 umgesetzt. Die Institute legen die Leverage Forderungen an Staaten vorlegen. Ratio jedoch bereits jetzt nach der angepassten Quote Das Reformpaket des Baseler Ausschusses führt zu offen; der Standard hierzu wurde im Februar 2016 im dramatisch ansteigenden Kapitalanforderungen. Zwar Amtsblatt veröffentlicht. hat der Ausschuss betont, die Gesamtkapitalanforderungen nicht systematisch anheben zu wollen. Dies erscheint ohne grundlegende Anpassungen der Vorschläge jedoch kaum möglich. 5. Entwurf einer Auslegungshilfe der BaFin zum Trennbankengesetz Das deutsche Trennbankengesetz sieht für die unter 4. Überprüfung der Leverage Ratio den Anwendungsbereich fallenden Institute eine Beendigung oder Auslagerung der nach dem Kreditwe- Nach der europäischen Bankenverordnung (CRR) sengesetz (§ 3 KWG) verbotenen Geschäfte bis zum müssen Banken seit 2014 eine Leverage Ratio an die 1. Juli 2016 vor. Vorab hatten die betroffenen Institute Bankenaufsicht melden und seit 2015 auch offenle- selbstständig in einer Risikoanalyse zu ermitteln, wel- gen. Die Leverage Ratio setzt als risikounabhängige che ihrer Geschäfte im Sinne des KWG verboten sind. Verschuldungsquote das regulatorische Eigenkapital Darunter fallen das Eigengeschäft, Kredit- und Garan- ins Verhältnis zum Geschäftsvolumen einer Bank. tiegeschäfte mit bestimmten Hedgefonds und alterna- Durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und tiven Investmentfonds (AIF) mit beträchtlichem Le- auf EU-Ebene wurde für die Leverage Ratio eine verage sowie der so genannte Hochfrequenzhandel. Überprüfung der Quote bis 2017 angekündigt. Als Hilfestellung hat die Bundesanstalt für Finanz- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll dienstleistungsaufsicht (BaFin) Ende Dezember 2015 bis spätestens Mitte 2016 Auswirkungen und Wirk- den Entwurf einer Auslegungshilfe zur Konsultation samkeit der Leverage Ratio analysieren. Darauf auf- gestellt. Darin gibt die BaFin Anwendungshinweise, bauend erarbeitet die Europäische Kommission bis insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Risiko- VÖB-AKTUELL März 2016 analyse, die Reichweite der Verbotstatbestände, die 7. Planungen des SRB zur Festlegung der MREL Ausnahmeregelungen zu den Verbotstatbeständen und die Anforderungen an ein Finanzhandelsinstitut. Mitte Januar 2016 hat in Brüssel der zweite Industry Im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ha- Dialogue des Ausschusses für die einheitliche Abwick- ben wir zu dem Entwurf Stellung genommen. Die lung (Single Resolution Board – SRB) stattgefunden. BaFin wird die Stellungnahmen auswerten und dann Der SRB hat in diesem Rahmen seinen Ansatz für die die endgültige Auslegungshilfe veröffentlichen. Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) dargelegt. Noch in diesem Jahr soll schritt6. Verordnungsentwurf der EZB zu Analytical weise für alle größeren Institutsgruppen auf konsolidierter Basis die MREL ermittelt werden. Der SRB Credit Datasets geht grundsätzlich davon aus, dass diese InstitutsAuf Druck der Fachöffentlichkeit hat die Europäische gruppen eine MREL-Quote von mindestens acht Pro- Zentralbank (EZB) am 4. Dezember 2015 einen Ver- zent ordnungsentwurf Datenabfrage soll mittels eines Erhebungsbogens zu Analytical Credit Datasets erfüllen müssen. Die konkrete MREL- (AnaCredit) veröffentlicht. Mit dem Entwurf gibt die erfolgen. Der SRB plant dazu keine Konsultation. EZB Grundzüge für die geplante erste Stufe des neu- Vor der Festlegung der endgültigen institutsindividuel- en, hochgranularen Kreditregisters bekannt. Wir ha- len MREL-Quoten will der SRB sich auf Grundlage der ben im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) erhaltenen Daten mit den Instituten austauschen. Die zu dem Entwurf Stellung genommen. In der Folge soll jeweilige nationale Abwicklungsbehörde, in Deutsch- der EZB-Rat die Verordnung beraten und endgültig land die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beschließen. Mit der Verabschiedung der Verordnung (FMSA), und die Europäische Zentralbank (EZB) sol- ist Ende März 2016 zu rechnen. len daran beteiligt werden. Im Rahmen dieses Dialogs Die Erstanwendung der Meldeverpflichtungen nach soll den Instituten eine indikative Ziel-MREL-Quote der Stufe I wurde auf März 2018 verschoben. Für die und eine entsprechende Übergangsfrist zur rechtsver- Stufen II und III besteht noch kein definierter Zeitplan. bindlichen Erfüllung mitgeteilt werden. Der Umfang der zu meldenden Attribute ist gegenüber dem in der Kosten-/ Nutzenanalyse bekannt gewordenen Stand auf 94 gesenkt worden. Der Fokus der 8. Meldung zur EU-Bankenabgabe 2016 Stufe I liegt auf den statistischen Anforderungen. Aufsichtsrechtlich relevante Zielsetzungen der EZB sollen Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum einheitli- erst in einer der folgenden beiden Umsetzungsphasen chen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution verfolgt werden. Bei einigen als kritisch angesehenen Mechanism – SRM) ist seit dem 1. Januar 2016 der Daten besteht nationales Ermessen im Hinblick auf Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single eine spätere oder teilweise Erhebung. Resolution Board – SRB) für die Verwaltung des ein- Unserer Auffassung nach besteht zu einer Vielzahl heitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund von Attributen und zu Fragen der technischen Umset- – SRF) zuständig. Die Institute mussten bis zum zung noch Klärungsbedarf. Die Deutsche Bundesbank 1. Februar 2016 wird eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der sie gemein- Bankenabgabe übermitteln und dafür den englisch- sam mit Vertretern aus Kreditinstituten und Verbänden sprachigen Meldebogen des SRB nutzen. die Umsetzung der neuen Meldeanforderungen fach- Wie bereits 2015 hat die Bundesanstalt für Finanz- lich und technisch begleiten will. marktstabilisierung (FMSA) die Beiträge der deut- ihre zweite Meldung zur EU- schen Institute erhoben, die auf den SRF übertragen werden. Von der Übertragung ausgenommen sind die Beiträge der Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht sowie der inländischen Unionszweigstellen. Die Be- VÖB-AKTUELL März 2016 rechnung der Beiträge erfolgt erstmals durch den 10. SRB. Der zu entrichtende Jahresbeitrag ist den Institu- BaFin-Merkblätter zur Eignung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten ten bis spätestens zum 1. Mai 2016 mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 4. Januar 2016 das „Merkblatt zu den 9. EBA-Leitlinienentwurf zu Stresstests und Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ und das „Merkblatt zu den aufsichtlichen Stresstests Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“ veröfDie Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat fentlicht. Durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz und am 28. Dezember 2015 einen Leitlinienentwurf zu das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Stresstests und aufsichtlichen Stresstests zur Konsul- Gebiet des Finanzmarktes haben sich die Anforderun- tation gestellt. Die neuen Leitlinien ersetzen ein Papier gen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwal- des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehör- tungs- und Aufsichtsorganen im Geltungsbereich des den für das Bankwesen (Committee of European Ban- Kreditwesengesetzes king Supervisors – CEBS) vom August 2010 und er- Diese Änderungen werden in den Merkblättern nach- gänzen die Leitlinien der EBA zum aufsichtlichen vollzogen. Zudem hat die BaFin die Merkblätter um Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP). Die ihre Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis der vergan- Verabschiedung ist im zweiten Quartal 2016 geplant genen Jahre ergänzt. und die Umsetzung bereits im vierten. Die überarbeiteten Merkblätter erläutern die Anforde- Die Leitlinien sollen ein gemeinsames Verständnis rungen an die fachliche und persönliche Eignung, die über Stresstests schaffen und eine einheitliche Durch- Zuverlässigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit der führung von Stresstests fördern. Die EBA beleuchtet Geschäftsleiter bzw. der Mitglieder von Verwaltungs- neben den institutseigenen und den aufsichtlichen und Aufsichtsorganen. Sie geben darüber hinaus Stresstests deshalb auch die aufsichtliche Beurteilung einen Überblick über die Anzeigepflichten und die bei der institutseigenen Stresstests. Die Leitlinien enthal- den Aufsichtsbehörden einzureichenden Unterlagen. ten umfangreiche Vorgaben an die Planung und Ebenso wurden die Inhalte der gesetzlichen Anforde- Durchführung der Stresstest-Programme der Institute, rungen an die Bildung von Ausschüssen ergänzt. zum Beispiel mit Blick auf die Governancestruktur, die Darüber hinaus räumt die BaFin die Möglichkeit ein, Dateninfrastruktur sowie den Umfang und die Anwen- Mandate von Verwaltungs- und Aufsichtsorganmitglie- dung von Stresstests. Vorrangiges Anwendungsgebiet dern, die zugleich ein Leitungsmandat in einem Unter- der institutseigenen Stresstests sind die Verfahren zur nehmen außerhalb der Finanzbranche bekleiden, Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapital- innerhalb eines Konzerns zu verrechnen. ausstattung Zur Erleichterung der Anzeigenerstattung hat die (ICAAP) und der Liquiditätssituation (KWG) erheblich verändert. (ILAAP). BaFin eine Reihe von Formularen zur Verfügung ge- Grundsätzlich begrüßen wir das Bestreben der EBA, stellt, die ab sofort zu verwenden sind. Die bereits auch in diesem Bereich die Harmonisierung zu för- bekannten Checklisten werden in aktualisierter Form dern. Allerdings schränkt der hohe Detaillierungsgrad weiterhin angeboten. den für die Institute erforderlichen Gestaltungsspielraum bei der Anwendung von Stresstest zu sehr ein. Zudem wird für die notwendige Weiterentwicklung der 11. Zukunft interner Ratingverfahren institutseigenen Stresstest-Programme nicht genügend Zeit gelassen. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht möchte den Anwendungsbereich des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) einschränken. Ausgehend von der Diskussion über die unterschiedlichen Schätzungen der Institute von Risikoparametern (Aus- VÖB-AKTUELL März 2016 fallwahrscheinlichkeit, Verlustschwere) soll dieser Ansatz nur noch auf Forderungsklassen angewendet Jedoch sind die Arbeiten dort noch nicht weiter fortgeschritten. werden dürfen, für die ausreichend Daten vorhanden sind. Für die anderen Portfolios würde dann der Standardansatz zur Anwendung kommen. Aus dem An- III. Bilanzierung 1. Pensionsrückstellungen wendungsbereich herausfallen könnten danach neben Forderungen an Staaten und Banken auch Spezialfinanzierungen und Forderungen an große Unternehmen. Institute müssen Pensionsrückstellungen pauschal mit Darüber hinaus ist fraglich, ob die Unternehmen in den dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzinsen, der verbleibenden Portfolios die Verlustschwere selbst sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von schätzen müssen (fortgeschrittener IRBA) oder ob es 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 HGB). Vor dem Hinter- weiterhin auch aufsichtliche Vorgaben für diese Größe grund des globalen Niedrigzinsumfelds sinkt der geben wird (IRB-Basisansatz). Voraussichtlich im Durchschnittszinssatz seit mehreren Jahren stark, so März 2016 wird der Baseler Ausschuss hierzu ein dass die Institute für die Absicherung gleicher Ver- Konsultationspapier veröffentlichen; gleichzeitig sollen pflichtungen wesentlich höhere Rückstellungen bilden die Auswirkungen der Vorschläge im Rahmen einer müssen. Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS) Das Bundeskabinett und die Koalitionsfraktionen ha- überprüft werden. ben sich nun darauf geeinigt, die Regelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen anzupassen. Der durchschnittliche 12. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte Marktzinssatz bei Altersversor- gungsverpflichtungen soll nun auf der Basis von zehn statt bisher sieben Geschäftsjahren berechnet werden. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der Euro- Dies soll die Nachteile aus dem anhaltenden Zinstief päischen Union (EU) hat am 8. Dezember 2015 seine für die Unternehmen abmildern. Der Unterschiedsbe- Allgemeine Ausrichtung zu den Verordnungsentwürfen trag zwischen neuer und alter Regelung unterliegt der EU-Kommission zur Abgrenzung und Eigenkapi- indes einer Ausschüttungssperre. Die Institute müssen talunterlegung von einfachen, transparenten und stan- die Neuregelung erstmals spätestens auf den Jahres- dardisierten Verbriefungen (STS-Verbriefungen) veröf- abschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 en- fentlicht. Hierin hat der Rat wichtige Vorschläge zur dende Geschäftsjahr anwenden. Behebung von Mängeln im Kommissions-Entwurf Bundestag und Bundesrat haben im Februar die Neu- vorgeschlagen. So wird zum einen klargestellt, dass regelung gemeinsam mit der nationalen Umsetzung ABCP-Programme (Programme für Asset Backed der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Zu Commercial Papers), welche die STS-Kriterien nicht Änderungen ist es aufgrund des kurzfristigen Hand- erfüllen, nicht sämtliche Transaktionen des Pro- lungsbedarfs für eine rückwirkende Anwendung in den gramms „infizieren“. Die maximal zulässige Laufzeit Jahresabschlüssen des deutschen Mittelstands nicht der verbrieften Aktiva für Verbriefungen von Kraftfahr- mehr gekommen. zeug-Finanzierungen und Ausrüstungsleasingverträgen soll auf Transaktionsebene von drei auf sechs Jahre angehoben werden. Nicht zuletzt sollen Unternehmen, die ihre Forderungen an ein 2. Abschlussprüferreformgesetz ABCP- Programm verkaufen, keiner Aufsicht unterworfen Die Bundesregierung ist verpflichtet, die europäischen werden. Vorgaben zur Reform der Abschlussprüfung bis zum Das Europäische Parlament hat in der Zwischenzeit 17. Juni 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Das die Berichterstatter für die beiden Dossiers bestellt. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Regierungsentwurf zum VÖB-AKTUELL geplanten März 2016 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) schuss klar, dass nur das Kreditgeschäft unter den vorgelegt. Anwendungsbereich fällt. Zur Anwendung führt er die Der Entwurf folgt europäischen Vorgaben und be- Ansätze Proportionalität und Materialität ein. Der Ba- schränkt sich weitgehend auf Neuregelungen für Un- seler Ausschuss reduziert bisher sehr konservative ternehmen von öffentlichem Interesse. Mitgliedern des Auslegungen von IFRS 9 (International Financial Re- Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses drohen porting Standard 9 – Finanzinstrumente) teils deutlich. nun bei Verstoß gegen prüfungsbezogenen Pflichten Die European Banking Authority (EBA) hat angekün- Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu digt, mittels Leitlinien ihrerseits eine Umsetzung des einem Jahr. BCBS 350 in der Europäischen Union vorzunehmen. Kritisch sehen wir die Ungleichbehandlung bei der Sie will diese noch im ersten Halbjahr 2016 als Kon- Höchstdauer des Prüfungsmandats. Banken und Ver- sultationspapier veröffentlichen. Dies dürfte dazu füh- sicherungen müssen schon spätestens nach zehn ren, dass die Leitlinien spätestens im aufsichtlichen Jahren den Abschlussprüfer wechseln. Für andere Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Unternehmen wird dies erst nach 20 bzw. 24 Jahren Review and Evaluation Process – SREP-Prozess) der notwendig. Europäischen Zentralbank (EZB) durch Kapitalanfor- Eine sachgerechte und vertrauenswürdige Prüfung derungen beachtet werden. Wir werden uns weiterhin erfordert aus unserer Sicht besonders für Banken dafür aussprechen, dass Bankaufseher nicht in die unternehmensspezifisches Wissen. Dies gilt umso Rechnungslegung eingreifen sollen. mehr, als dass sich der Umfang und die Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte aufgrund gesetzlicher Regelungen stark erhöht haben. Mit einem Prüferwechsel geht Erfahrung verloren. In der Folge auftre- 4. Bilanzierung von Leasingverhältnissen neu geregelt tende mögliche Versäumnisse oder Fehler bei der Prüfung könnten zu einem Vertrauensverlust in Ban- Am 13. Januar 2016 hat der International Accounting ken führen. Standards Board (IASB) den endgültigen International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen veröffentlicht. Die Ver- 3. Leitlinien zu Kreditrisiken und der Bilanzierung lautbarung ersetzt die heute geltenden Bestimmungen erwarteter Kreditverluste veröffentlicht des International Accounting Standard (IAS) 17 „Leases“ und die zugehörigen Interpretationen. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am Nach IFRS 16 müssen Institute grundsätzlich alle 18.Dezember 2015 die endgültigen Leitlinien zu Kre- Leasinggeschäfte mit ihren Nutzungsentgelten und die ditrisiken und der Bilanzierung erwarteter Kreditverlus- korrespondierenden Verpflichtungen beim Leasing- te (BCBS 350) veröffentlicht. Er hat sowohl die Ziel- nehmer erfassen. Ausnahmen gibt es für Laufzeiten setzung von bis zu zwölf Monaten und geringwertige Objekt- als auch den Anwendungsbereich im Vergleich zum Entwurf deutlich geschärft. werte. Die Bilanzierung beim Leasinggeber entspricht Insbesondere wird der Anwendungsbereich auf die im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften des Aspekte der Beurteilung und Ermittlung der erwarteten IAS 17. Die Institute müssen IFRS 16 spätestens für Verluste limitiert, die für die Risikovorsorge unter dem Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen relevant 1. Januar 2019 beginnen. Die Übernahme in EU- sind. Zudem ist keine Vereinheitlichung der Ermittlung Recht steht allerdings noch aus. erwarteter Verluste unter den verschiedenen Rech- Mit der Veröffentlichung hat der IASB das bereits seit nungslegungsregimen vorgesehen. Die Institute müs- Juli 2006 mit dem US-amerikanischen Financial Ac- sen auch keine Risikovorsorge mit erwarteten Verlus- counting Standards Board (FASB) betriebene Projekt ten bilden, wenn sie nach eingetretenen Verlusten für sich abgeschlossen. Er wollte mit der Überarbei- bilanzieren. Schlussendlich stellt der Baseler Aus- tung die Informationen über die finanziellen Auswir- VÖB-AKTUELL März 2016 kungen von Leasinggeschäften erheblich verbessern. späteten Level-II-Texte (Delegierte Rechtsakte) auf- Im Unterschied zum FASB sieht der IASB nun ein zunehmen. Ob dies gelingt, ist jedoch unsicher, nach- einheitliches Bilanzierungsmodell für Leasingnehmer dem die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag vor. zur Verlängerung der Fristen in der MiFID II und MiFIR Der Right-of-Use-Ansatz verlangt eine Bewertung des keine Verlängerung der Umsetzungsfrist vorgesehen neu zu bilanzierenden Vermögenswertes zu Anschaf- hat. Damit müsste das FimanoG für alle Themen (ein- fungskosten. Dies würde den Leverage bei den be- schließlich MiFID II) bis zum 3. Juli 2016 in Kraft tre- troffenen Instituten erhöhen. Aufsichtsrechtlich ist ten. Wir sprechen uns gegen eine solche Übereilung damit eine Erfassung unter den sonstigen Posten ohne sachlichen Grund aus. geboten, denen ein Risikogewicht von 100 Prozent zugewiesen wird. Dieses müssen die Institute mit Eigenkapital unterlegen. 2. MiFID II und MiFIR verspäten sich Die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID) samt IV. Kapitalmärkte korrespondierender Verordnung MiFIR zeichnet sich auf Level-II-Ebene weiterhin durch massive Ver- 1. Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz spätungen aus. Die Europäische Kommission hat weder die finalen Regulierungsstandards (RTS) noch Der Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur No- die Delegierten Rechtsakte vorgelegt. Diese werden vellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund euro- sowohl für eine Umsetzung in nationales Recht im päischer Rahmen Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellie- des Finanzmarktnovellierungsgesetzes rungsgesetz, FimanoG I) wird die Marktmissbrauchs- (FimanoG) als auch für die Implementierung der Re- richtlinie und -verordnung (CSMAD und MAR), die EU- gulierung in den Instituten benötigt. Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) und die Vorgelegt wurden in der Zwischenzeit lediglich Leit- EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für ver- linien für so genannte Querverkäufe (Guidelines on packte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche- Cross-Selling) von Produkten und für die Anforderun- rungsanlageprodukte (PRIIPs) umsetzen. Abweichend gen an die Sachkunde von Mitarbeitern (Guidelines on vom Referentenentwurf umfasst der Regierungsent- Knowledge and Competences). wurf keine Umsetzungsvorschriften der Finanzmarkt- Die Europäische Kommission hat am 10. Februar richtlinie und -verordnung (MiFID II und MiFIR) mehr. 2016 den erwarteten Vorschlag zur Verschiebung von Diese wurden nach der konkreten Verschiebungsdis- MiFID II und MiFIR vorgelegt. Danach soll die Anwen- kussion in Brüssel ebenfalls „auf Eis gelegt“. Weiterhin dung um zwölf Monate auf den 3. Januar 2018 ver- wird eine Eins-zu-eins-Umsetzung der neuen Vorga- schoben werden. Die Frist für die Umsetzung der ben angestrebt. Nationales Recht, welches EU-Recht MiFID-II-Richtlinie in nationales Recht soll allerdings ergänzt, bleibt jedoch grundsätzlich bestehen, bei- nicht angetastet werden. Damit müsste der nationale spielsweise Produktinformationsblätter. Gesetzgeber das betroffene 2. Finanzmarktnovellie- Wir begrüßen die Bemühungen des Gesetzgebers um rungsgesetz weiterhin bis zum 3. Juli 2016 fertigstel- eine Eins-zu-eins Umsetzung. Ebenfalls positiv bewer- len. ten wir, dass es für Produkte, die dem Anwendungs- Wir setzen uns beim Europäischen Parlament und Rat bereich der PRIIPs-Verordnung unterliegen, keine für eine Verlängerung auch dieser Umsetzungsfrist gesonderten Produktinformationsblätter geben muss, ein. Denn der nationale Gesetzgeber benötigt bei der was eine Mehrfach-Regulierung vermeidet. Umsetzung ebenfalls die Delegierten Rechtsakte der Folgerichtig ist auch, die MiFID-II-Umsetzung korres- Kommission, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Des pondierend mit der Diskussion in Brüssel zu verschie- Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Institute ben und so mehr Zeit für eine geordnete Umsetzung genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Implementie- zu gewinnen. Insbesondere gilt es, die deutlich ver- rung bekommen. Die vorgeschlagene Verschiebung VÖB-AKTUELL März 2016 kann nur dann ausreichen, wenn die massiv verspäte- Verfahrensgang wird die Anwendung der Meldepflich- ten ten im Jahr 2018 erwartet. Die Transparenzregelun- Level II-Texte (Delegierte Rechtsakte und IST/RTS) zeitnah in Kraft treten. gen für OGAW und AIF sind ab dem 13. Januar 2017 Darüber hinaus bedarf es auch einer Verschiebung zu beachten. Kurzfristig werden die Regelungen für der PRIIPs-Verordnung (EU-Verordnung zu Basisin- die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen formationsblättern für verpackte Anlageprodukte für Finanzinstrumenten praktischen Umsetzungsaufwand Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte), da bedeuten, da sie ab 13. Juli 2016 gelten. auch hier materielle Bezüge zur MiFID II bestehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßen wir, dass Diese betreffen insbesondere den konsistenten Aus- ein Verstoß gegen die Pflichten bei der Weiterverwen- weis der Kosten gegenüber Retailkunden und die dung von Sicherheiten nicht die Unwirksamkeit des Frage, an welche Kunden sich das betreffende Pro- dahinter liegenden Geschäfts zur Folge hat. Verstöße dukt richtet (Festlegung des Verbrauchertyps bzw. gegen diese Pflichten können jedoch strenge verwal- Zielmarkts). tungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (unter anderem „naming and shaming“, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, empfindliche Bußgelder). Erfor- 3. von derlich wäre eine längere Umsetzungsfrist für die Re- Wertpapierfinanzierungsgeschäften und deren gelungen zur Weiterverwendung gewesen, da die Weiterverwendung (SFT) Banken bereits durch die Umsetzung einer Vielzahl EU-Verordnung über Transparenz anderer regulatorischer Vorschriften unter enormem Am 23. Dezember 2015 ist die EU-Verordnung über Zeitdruck stehen, der Kosten über die reine Umset- die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäf- zung hinaus verursacht. Auf Ebene der Zentralbanken ten und der Weiterverwendung (SFT-Verordnung) im muss geklärt werden, weshalb die Zentralbank- Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Auf EU-Ebene geschäfte nach der SFT-Verordnung aus geldpoliti- geht damit die Überwachung des Schattenbankensek- schen Gründen nicht gemeldet werden müssen, wohl tors weiter voran. Die Verordnung enthält im Wesentli- aber nach den Vorschlägen der ESMA zum Meldewe- chen drei Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz sen nach MiFIR (Markets in Financial Instruments von Regulation). Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions, SFT). Bis auf Zentralbankgeschäfte müssen alle SFT an Transaktionsregister gemeldet werden. Darüber hinaus besteht für Orga- 4. Prospekt-Verordnung nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF) zu- Die Europäische Kommission will den Zugang zu den künftig eine Informationspflicht gegenüber Anlegern, öffentlichen Finanzierungsmärkten verbessern und hat inwieweit SFT abgeschlossen werden. Letztlich müs- am 30. November 2015 ihren im Aktionsplan zur Kapi- sen bei der Weiterverwendung von als Sicherheiten talmarktunion angekündigten Vorschlag zur Moderni- gestellten Finanzinstrumenten die Risiken offengelegt sierung des Wertpapierprospektrechts vorgelegt. und die vorherige Zustimmung des Sicherheiten- Die Kommission hat ein neues Registrierungsformular gebers eingeholt werden. Die Verordnung gilt seit dem (Universal Registration Document) zur Beschleuni- 12. Januar 2016 in den Mitgliedstaaten unmittelbar. gung des Billigungsverfahrens für Daueremittenten Die Meldepflichten werden jedoch in Abhängigkeit des eingeführt. In der vorliegenden Form scheint dieses für Inkrafttretens der noch zu erlassenden Level-II- Daueremittenten jedoch nicht geeignet. Jedes Produkt Gesetzestexte wirksam. müsste einzeln gebilligt werden, was den Emissions- Die europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) erarbeitet prozess für Daueremittenten verlängern würde. Um bereits erste Vorschläge für Regulierungs- und Durch- die Nutzung eines mehrteiligen Prospekts zu fördern, führungsrechtsakte. Mit einem Diskussionspapier wird bedarf es aus Sicht von Daueremittenten einer dyna- im ersten Quartal 2016 gerechnet. Nach dem üblichen mischen Ausgestaltung des neuen Universal Registra- VÖB-AKTUELL März 2016 tion Documents, um dieses in die diversen Basispros- RTS) zur Diskussion gestellt. Die Konsultationsfrist pekte eines Emittenten einbeziehen zu können. endete am 29. Januar 2016. Basisprospekte sind eine von Daueremittenten breit Der Vorschlag enthält die Konkretisierung zu Inhalt genutzte Form des Prospekts. Hierfür sollte klarge- und Ausgestaltung, Aktualisierung, Überarbeitung und stellt werden, wie das neue Registrierungsdokument Veröffentlichung sowie Bereitstellung des Basisinfor- als konstituierender Teil eines Basisprospekts einge- mationsblattes (Key Information Document – KID) bunden werden kann. Unklar ist auch noch, inwiefern gemäß PRIIPs-Verordnung. sich das neue Universal Registration Document in Wir haben uns im Rahmen dieser Konsultation erneut Inhalt, Form und Prozess vom aktuellen Registrie- dafür eingesetzt, herauszustellen, dass Besonderhei- rungsformular unterscheidet. ten von einzelnen Produktklassen im Diskussionspa- Ferner begrüßen wir, dass im vorgelegten Verord- pier weiterhin keine Berücksichtigung fanden. Dazu nungsvorschlag die PRIIPs-Verordnung (EU-Verord- gehören beispielsweise Derivate, die zu Absiche- nung über Basisinformationsblätter für verpackte An- rungs- und nicht zu Anlagezwecken abgeschlossen lageprodukte für Kleinanleger und Versicherungs- werden. Ebenfalls haben wir die vorgeschlagene, anlageprodukte – PRIIPs) neu berücksichtigt wird. jedoch nicht mehr zur Konsultation stehende, neue Emittenten können das Basisinformationsblatt (Key Methode zur Bestimmung des integrierten Risikoindi- Information Document – KID) nach PRIIPs künftig zur kators (Summary Risk Indicator – SRI) kritisiert. Wei- Beschreibung der Wertpapiere in der Zusammenfas- terhin ist vorzubringen, dass keine klare Regelung der sung einer Emission nutzen. Damit Emittenten das PRIIPS-Verordnung zum Umgang mit Bestandspro- Basisinformationsblatt ohne weitere Modifikationen für dukten vorliegt. die Zusammenfassung des Prospekts übernehmen Die ESAs müssen ihren finalen Vorschlag für RTS bis können, muss der Regelungstext noch klarstellen, Ende März 2016 der EU-Kommission vorlegen. Ein dass sie von der entsprechenden Gliederungsvorgabe folgender Delegierter Rechtsakt würde damit frühes- für die Zusammenfassung abweichen können. tens im Sommer 2016 vorliegen, was mit Blick auf die Insgesamt begrüßen wir die Zielsetzung und die guten weitreichenden und komplexen Anforderungen sowie Vorschläge der Europäischen Kommission, den Emis- die Vielzahl der betroffenen Produkte keine ausrei- sionsprozess für Daueremittenten zu verbessern, chende Rechtssicherheit und Zeit für die technische sehen jedoch in vielen Punkten den Bedarf techni- Umsetzung bis zum Inkrafttreten des Gesetztes am scher Nachbesserungen. 30. Dezember 2016 ließe. Daher werden die Stimmen Aufgrund des eher technischen Regelungsinhaltes im Markt lauter, die sich für eine Verschiebung der wird ein relativ schnelles Gesetzgebungsverfahren PRIIPs-Anwendung aussprechen. erwartet, das noch unter niederländischer Ratspräsidentschaft abgeschlossen werden soll. 5. Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und V. Recht und Steuern 1. Zahlungskontengesetz Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Die Joint Committee der europäischen Aufsichtsbe- Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über hörden (ESAs), die European Securities and Markets die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Authority (ESMA), die European Banking Authority Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu (EBA) und die European Insurance and Occupational Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zah- Pensions Authority (EIOPA) haben am 11. November lungskontengesetz) am 15. Januar 2016 in erster 2015 ihren Vorschlag zu technischen Durchführungs- Lesung beraten. bestimmungen (Draft regulatory technical standards – Am 25. Januar 2016 erfolgte die öffentliche Anhörung zum Zahlungskontengesetz im Finanzmarktausschuss VÖB-AKTUELL März 2016 des Bundestages. Vertreter des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, und der 2. Kommission schlägt neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor Deutschen Kreditwirtschaft (DK) haben als Sachverständige an der Anhörung teilgenommen. Die Europäische Kommission erhält auch 2016 ihre Das Zahlungskontengesetz gilt grundsätzlich für alle Dynamik aufrecht, Aspekte des Steuerrechts EU-weit Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungs- zu harmonisieren. Mit ihrem im Januar veröffentlichten konten für Verbraucher anbieten. Die Förderbanken Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuerver- sind vollständig vom Anwendungsbereich des Zah- meidung will sie ihrem Ziel einer faireren, einfacheren lungskontengesetzes ausgenommen. und effizienteren Unternehmensbesteuerung in der Zunächst befasst sich das Zahlungskontengesetz mit Europäischen Union näherkommen. den Informationspflichten hinsichtlich der für Zah- Mittels der Vorschläge will die Kommission aggressive lungskonten erhobenen Entgelte. Eine Information Steuerplanung verhindern, die Transparenz verbes- über die maßgeblichen entgeltpflichtigen Dienste sern und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Un- (Entgeltinformation) ist dem Verbraucher vor Ver- ternehmen in der EU schaffen. Außerdem will sie tragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Für die Be- sicherstellen, dass Unternehmen dort Steuern zahlen, zeichnung der entgeltpflichtigen Dienste ist dabei wo ihre Gewinne entstehen. primär die standardisierte Zahlungskontenterminologie Der dazu von der Kommission vorgelegte Richtlinien- zu verwenden, die die European Banking Authority entwurf enthält die folgenden Elemente: neben der (EBA) erstellen soll. Darüber hinaus muss der Ver- Verlagerung von Gewinnen in Länder mit niedriger braucher regemäßig über alle angefallenen Entgelte oder gar keiner Besteuerung soll auch die doppelte (Entgeltaufstellung) informiert werden. Nicht-Besteuerung verhindert werden. Unternehmen Das Zahlungskontengesetz verpflichtet die Zahlungs- sollen die Steuer nicht mehr umgehen können, wenn dienstleister weiterhin, dem Verbraucher beim Kon- sie Vermögenswerte grenzüberschreitend verlagern; tenwechsel Unterstützungshilfe zu leisten (Konten- und überhöhten Fremdfinanzierungen mit dem Ziel der wechselhilfe). Der Kontoinhaber muss dazu eine Steuerverringerung soll der Boden entzogen werden. Ermächtigung erteilen. Eine Auffangregel soll dennoch bestehende Lücken Abschließend beinhaltet das Zahlungskontengesetz schließen. Regelungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden Außerdem beinhaltet das Paket eine erneute Überar- Funktionen (Basiskonto). Als Basiskonto gilt ein Zah- beitung der Amtshilferichtlinie. Demnach sollen die lungskonto, wenn es dem Verbraucher grundlegende Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander Zahlungsfunktionen ermöglicht, wie die Ausführung länderspezifische Berichte über die Aktivitäten von von Überweisungen und Lastschriften. Verbraucher, multinationalen Unternehmen austauschen. So sollen auch Asylsuchende und Wohnungslose, erhalten die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen erhalten, durch das Zahlungskontengesetz einen gesetzlichen die ihnen helfen, Steuervermeidungsmodelle zu ent- Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos gegenüber decken und zu beenden. Instituten, die Zahlungskonten für Verbraucher anbie- Die EU-Kommission kann sich bei der länderspezifi- ten. schen Berichterstattung auf Beschlüsse der Organisa- Die Vorschriften zum Basiskonto sollen bereits zwei tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- Monate nach Verkündung in Kraft treten (voraussicht- lung (OECD) vom vergangenen Herbst stützen. Die lich im April/Mai 2016), die Regelungen zum Konten- Wirtschaft sieht diese Maßnahme vor allem wegen wechsel zum 18. September 2016 und die Informati- des Berichtsaufwandes kritisch. Für die Kreditwirt- onspflichten neun Monate nach Ausarbeitung einer schaft kommt hinzu, dass bereits ein aufsichtsrechtli- standardisierten ches „Country-by-country-Reporting“ etabliert wurde. die EBA. Zahlungskontenterminologie durch Demnach müsste die Kreditwirtschaft künftig also zwei länderspezifische Berichterstattungen mit möglicher- VÖB-AKTUELL März 2016 weise graduell unterschiedlichen Grundlagen leisten – entsprechenden kritischen Ausführungen zum Propor- ein enormer Bürokratieaufwand. tionalitätsgrundsatz nicht mehr im Text der Guidelines Fraglich ist, ob die ausgelobte „Transparenz“ hierfür enthalten sind. Die EBA hat stattdessen gleichzeitig als darf mit den Guidelines ein Positionspapier veröffentlicht. schließlich nicht als Selbstzweck verstanden werden, Darin schlägt sie eine Änderung der Eigenkapitalricht- sondern erlangt nur durch eine strikte Zweckbindung linie CRD IV vor, um auf europäischer Ebene den ihre Rechtfertigung, da sie immer Eingriffe in den ein- Proportionalitätsgrundsatz einheitlich anzuwenden und gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. umzusetzen. Nach dem Änderungsvorschlag der EBA Der Kommission ist es in der jüngsten Vergangenheit sollen insbesondere kleine und nicht komplexe Institu- gelungen, für die auf EU-Ebene in Steuersachen all- te und Risk Taker mit einer geringen variablen Vergü- gemein schwierige Harmonisierung vorhandene Spiel- tung nicht den strengen Vorgaben an die Auszahlung räume erfolgreich zu nutzen. Andererseits ist mit variabler Vergütung unterliegen. langwierigen Verhandlungen der Mitgliedstaaten un- Die EU-Kommission muss gemäß CRD IV ohnehin die tereinander zu rechnen, da im Hinblick auf Steuer- bisher geltenden Vergütungsbestimmungen überprü- wettbewerb unterschiedliche Ansichten und Prioritäten fen und bis zum 30. Juni 2016 dem Europäischen bestehen. Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Vor diesem Rechtfertigung ausreicht. Transparenz Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Kommission den Gesetzgebungsvorschlag der EBA bei ihrer Prü3. Regulierung von Vergütungssystemen fung berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie der deutsche Verordnungsgeber auf die EBA- Am 21. Dezember 2015 hat die Europäische Banken- Guidelines reagiert. Die Aufsichtsbehörden müssen aufsichtsbehörde (EBA) die finale Fassung der Leitli- innerhalb von zwei Monaten, nachdem die in den EU- nien für eine solide Vergütungspolitik (Guidelines on Amtssprachen veröffentlichte finale Fassung der Gui- Sound Remuneration Policies) veröffentlicht. delines vorliegt, erklären, ob sie den Leitlinien nach- Nach dem Entwurf dieser Guidelines waren weitere kommen. Wir gehen davon aus, dass noch 2016 eine erhebliche Verschärfungen in der Vergütungsregulato- Überarbeitung rik zu befürchten. Im Entwurf der Leitlinien war die erfolgen wird und die Neufassung, zusammen mit den EBA nämlich – über einen neuen Ansatz zur Anwen- EBA-Guidelines, zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. dung des Proportionalitätsgrundsatzes – zu der Auf- Über die dargestellten Guidelines für eine solide Ver- fassung gekommen, dass grundsätzlich alle Institute gütungspolitik hinaus hat die EBA am 22. Dezember die europäischen Vergütungsvorgaben einhalten müs- 2015 ein weiteres Konsultationspapier veröffentlicht. sen. Danach sollte es nicht mehr gerechtfertigt sein, Es handelt sich um Leitlinien zu Vergütungspolitik und dass Institute oder Mitarbeiter von der Anwendung Vergütungspraktiken für Retail-Banking-Produkte und bestimmter der Institutsvergütungsverordnung ausgeschlossen Retail-Dienstleistungen. Anliegen dieser Leitlinien ist sind. Erst bei der Umsetzung der einzelnen Regelun- es, die Vergütungsanreize auch mit den Verbraucher- gen sollten sich die Institute auf den Proportionalitäts- interessen in Einklang zu bringen. Die Vergütungspoli- grundsatz berufen können. Diese geänderte Auffas- tik muss die Rechte und Interessen von Verbrauchern sung der EBA hätte dazu führen können, dass die berücksichtigen und Konflikte zwischen den Interes- bisher in der Institutsvergütungsverordnung enthalte- sen der Mitarbeiter oder des Instituts auf der einen nen Ausnahmeregelungen nicht mehr möglich gewe- Seite und den Interessen der Verbraucher auf der sen wären. So wären etwa die Erleichterungen für anderen Seite vermeiden. Entsprechende Anforderun- nicht bedeutende Institute und für Risk Taker mit einer gen zur Vergütungspolitik finden sich über die CRD IV geringen variablen Vergütung in Frage gestellt wor- hinaus in der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in der den. Zahlungsdiensterichtlinie und in der E-Geld-Richtlinie. Von diesem geänderten Ansatz ist die EBA in der Die EBA nimmt auf diese Regelwerke ausdrücklich Endfassung der Guidelines insofern abgerückt, als die Bezug. Regelungen generell VÖB-AKTUELL 4. März 2016 Abbau von Iran-Sanktionen – Implementation der US-Rechtsordnung und ohne Beteiligung von US- Day Personen. Bis auf wenige Ausnahmen müssen USPersonen daher weiterhin die US-Sanktionen gegen- Am 14. Juli 2015 hatten sich die E3+3 Staaten (China, über dem Iran beachten. Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA) mit dem Iran auf einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of VI. Zahlungsverkehr 1. girocard: Migration auf kontaktlos startet 2016 Action – JCPoA) geeinigt. Danach lässt der Iran die Einführung technischer Beschränkungen und Kontrollmechanismen zu, die gewährleisten, dass das iranische Atomprogramm ausschließlich friedlichen Das girocard-System ist das beliebteste Kartenzah- Zwecken dient. Im Gegenzug sollen gegen den Iran lungssystem in Deutschland. Bis zum Ende des ver- verhängte Sanktionen schrittweise aufgehoben wer- gangenen Jahrzehnts wurde der Magnetstreifen als den. Der Aktionsplan gibt einen konkreten zeitlichen Kartentechnologie genutzt. Die Deutsche Kreditwirt- Ablauf vor. schaft hat als Betreiber des Systems nach über zehn- Am so genannten Adoption Day, dem 18. Oktober jähriger Übergangsphase bereits vor einigen Jahren 2015, sind die Verpflichtungen aus dem JCPoA in die Kraft getreten. An diesem Tag haben die USA und die Transaktionen über den Chip auf der Karte eingeführt. EU verschiedene Rechtsakte erlassen bzw. angekün- Der Chip macht inzwischen auch die Kartennutzung digt, die die geplanten Sanktionserleichterungen be- über die Kontaktlos-Schnittstelle möglich. Wenn das zeichnen. In Kraft treten sollten die Sanktionserleichte- Terminal ebenfalls diese Technologie unterstützt und rungen jedoch erst am Implementation Day, das heißt über die entsprechende Anwendung verfügt, wird die an dem Tag, an dem die Internationale Atomenergie- Transaktion über Near-Field-Kommunikation (NFC) Behörde der Vereinten Nationen bestätigt, dass Iran abgewickelt. hinsichtlich seines Atomprogramms die Maßnahmen Bereits seit 2015 wird in der Pilotregion Kassel das nach dem JCPoA getroffen hat, was am 16. Januar kontaktlose Bezahlen mit der girocard getestet. In 2016 geschah. An diesem Tag haben die EU und das diesem Jahr werden rund drei Millionen girocards mit Office of Foreign Assets Control (OFAC), das für die Kontaktlos-Chips an Kunden herausgegeben. Auch Verhängung und Durchführung von Sanktionen in den die girocard-Terminals werden sukzessive für die USA verantwortlich ist, erläuternde Dokumente veröf- Verarbeitung von girocard-kontaktlos umgerüstet. Die fentlicht. Migration soll ebenfalls 2016 starten. Langfristig sollen Jedoch werden nicht alle Sanktionen aufgehoben. alle girocard-Karten mit der modernen Technologie Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass ausgestattet werden. EU und USA nicht einheitlich vorgehen. Die EU hebt Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte zur Unterstützung die Wirtschafts- und Finanzsanktionen auf, die sie im der Nutzung und der Verständlichkeit der Kontaktlos- Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm Akzeptanz am Kassenterminal im Handel 2015 eine verhängt hat. Dadurch wird eine Reihe von Geschäf- Ergonomie-Studie erstellen lassen. Fazit: Der Aufbau ten grundsätzlich möglich, einige nach Genehmigung. der Terminals sowie die Lage der Kartenleser kann Die Sanktionen im Hinblick auf die Menschenrechts- Karteninhabern den Umgang mit ihren Kontaktlos- situation im Iran, die Unterstützung von Terrorismus Karten erleichtern. sowie Sanktionen bezüglich Waffen und Raketentech- www.girocard.eu nologie bleiben bestehen. Die USA haben vor allem atombezogene „secondary sanctions“ aufgehoben. Solche Sanktionen richten sich gegen Nicht-US-Personen im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten mit Bezug zum Iran außerhalb ausschließliche Verarbeitung von girocard- VÖB-AKTUELL 2. März 2016 Starke Kundenauthentisierung und Zugang für 3. neu definierte Zahlungsdienste im Fokus der SEPA-Migration Stufe 2 und SEPA Card Clearing erfolgreich umgesetzt EBA Seit dem 1. Februar 2016 wird für Transaktionen in Am 23. Dezember 2015 ist die überarbeitete Zah- den Kartenzahlungssystemen der Deutschen Kredit- lungsdiensterichtlinie (PSD II) im EU-Amtsblatt veröf- wirtschaft an Kassenterminals (girocard-System) und fentlicht worden und im Januar 2016 in Kraft getreten. Geldautomaten (Deutsches Geldautomaten-System) Die Richtlinie ist entsprechend bis Anfang 2018 in ausschließlich der neue europäische Standard SEPA nationales Recht umzusetzen. Die European Banking Card Clearing (SCC) genutzt. Die nationalen Clearing- Authority (EBA) muss nun binnen zwölf Monaten so formate wurden in diesen Systemen ersetzt, wie be- genannte reits bei der SEPA-Überweisung und -Lastschrift ge- Regulatorische Technische Standards (RTS) erarbeiten. Diese sollen sich vor allem mit der schehen. geforderten starken Kundenauthentisierung im Online Damit ist die SCC-Migration, deren Planungen bereits Banking und dem Zugang für Drittdienste für die neu 2013 begonnen hatten, fristgerecht mit dem notwendi- geschaffenen (Zahlungsauslöse- gen Engagement von Verbänden, Banken und Spar- dienst, Kontoinformationsdienst und Zahlungsinstru- kassen, Rechenzentren, Netzbetreibern, Clearinghäu- mente-Herausgeber) befassen und die PSD II konkre- sern und Prozessoren erfolgreich abgeschlossen. tisieren. Danach erfolgt der Freigabeprozess durch die Zum 1. Februar 2016 sind auch die seit Februar 2014 Europäische Kommission. Nach der Veröffentlichung geltenden nationalen Ausnahmeregelungen gemäß der finalen RTS durch die EBA müssen die betroffe- der SEPA-Verordnung entfallen. Das bisherige (optio- nen Institute die Anforderungen binnen 18 Monaten nale) Angebot von Banken an Verbraucher, Konto- umsetzen. nummer und Bankleitzahl bei der Beauftragung natio- Vor dem ersten offiziellen Entwurf der RTS, welchen naler Zahlungen zu nutzen bzw. diese Zahlungs- die EBA für das zweite Quartal 2016 angekündigt hat, aufträge zu konvertieren, ist gesetzlich nicht mehr wurden bereits erste Rückmeldungen über ein Diskus- erlaubt. Institute steht es jedoch weiterhin frei, ihren sionspapier eingesammelt. Wir haben aktiv die Inte- Kunden Unterstützung bei der Ermittlung der IBAN ressen der Mitgliedsbanken, insbesondere jene der anzubieten, beispielsweise in ihren Onlineauftritten. kontoführenden Institute, in den Arbeitsprozess einge- Der gesetzlich gewährte Bestandsschutz zur Abwick- bracht. Besonders wichtig sind in diesem Zusammen- lung von bisher jährlich bis zu 900 Millionen Transakti- hang für die Level II-Regulierung gleiche Wettbe- onen aus dem Elektronischen Lastschriftverfahren werbsbedingungen neue (ELV) des Handels in den bisherigen nationalen Last- Zahlungsdienste, das Abwägen von Sicherheitsanfor- schriftverfahren ist ebenfalls zum 1. Februar 2016 derungen ohne die Praktikabilität bei der Nutzung ausgelaufen. Um die gesetzeskonforme Abwicklung durch Kunden und mögliche Innovationen einzu- des ELV weiterhin zu gewährleisten, haben die Betrei- schränken, sowie die Schaffung einer EU-Infrastruktur ber eine Variante auf Basis der SEPA-Basislastschrift zur Identifikation und Authentikation von Drittdienste- entwickelt und weitgehend implementiert. anbietern zum Schutz vor unberechtigten Dritten ver- www.berlin-group.eu bunden Zahlungsdienste mit für konkreten Banken und europaweiten EBA- Anforderungen für den Zugang für die Anbieter der neuen Zahlungsdienste im Sinne der PSD II. Wenn der Entwurf der RTS vorliegt, will die EBA ein 4. Konsultation zum Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden Konsultationsverfahren durchführen, das wir aktiv begleiten werden. Die Europäische Kommission hat im Dezember 2015 ein Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden mit dem Titel „Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und VÖB-AKTUELL März 2016 Unternehmen“ veröffentlicht. Es befasst sich mit der In der Vergangenheit waren Grünbücher häufig der Schaffung eines „echten europäischen Binnenmarkts Ausgangspunkt für Verordnungs- oder Richtlinienvor- für Finanzdienstleistungen im Bereich Banken und schläge der Europäischen Kommission. Für den Versicherungen“. Sommer 2016 hat die Kommission bereits einen Akti- Grundlage des Grünbuchs sind Falldarstellungen von onsplan zu dieser Thematik angekündigt. europäischen Bürgern zu Produkten aus den Bereichen Zahlungskonten, Zahlungsdienstleistungen, Sparkonten, Versicherungen, Kredite und Anlageprodukte. In 34 Fragen bittet die EU-Kommission im 5. Aufnahme des VÖB in die Allianz für CyberSicherheit Rahmen einer Konsultation Anbieter und Nachfrager von Finanzprodukten für Verbraucher um Rückmel- Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch- dung. lands, VÖB, ist seit Januar 2016 offiziell Mitglied der Das Grünbuch steht im Kontext der Initiative für einen Allianz für Cyber-Sicherheit. Die 2012 vom Bundesamt digitalen Binnenmarkt. Es behandelt daher auch die für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemein- möglichen Auswirkungen einer weitergehenden Digita- sam mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, lisierung auf die angesprochenen Dienstleistungen Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und das Angebot für Verbraucher. Im Kern möchte die gegründete Initiative ist ein Zusammenschluss ver- Kommission die grenzüberschreitende Erbringung von schiedener Marktteilnehmer aus ganz unterschiedli- Finanzdienstleistungen für Privatkunden erleichtern, chen Branchen. Sie verfolgt das Ziel einer deutsch- um damit Auswahl, Transparenz und Wettbewerb in landweiten Zusammenarbeit, um die Widerstands- diesem Markt weiter zu erhöhen. Ebenso soll das fähigkeit des Standortes Deutschland bei Cyber- Grünbuch die Initiative zur Kapitalmarktunion ergän- Angriffen zu erhöhen. zen, die Sparern und Investoren zu mehr Wahlmög- Die Allianz ermöglicht einen branchenübergreifenden lichkeiten und besseren Renditen verhelfen soll. Erfahrungsaustausch, vermittelt ein aktuelles Lagebild Im Bereich der Retailfinanzdienstleistungen sind in sowie Hintergrundwissen und gibt Hilfestellung bei der den vergangenen Jahren zahlreiche Regulierungsvor- Bewältigung neuer Sicherheitsfragestellungen und haben auf EU-Ebene verabschiedet worden (bei- aktueller Bedrohungen. spielsweise PSD II, Regulierung der Interbankenent- Wir wollen mit dem Beitritt nicht nur branchenübergrei- gelte – für fend Hintergrundinformationen und Lösungshinweise Zahlungsverkehr und Kontoführung sowie Hypothe- bereitstellen und austauschen, sondern auch eine kar-, Verbraucherkredit- und ADR-Richtlinie). Diese Multiplikatorenrolle von und für VÖB-Mitgliedsinstitute gesetzlichen Vorhaben, die den Binnenmarkt für Fi- ausüben. Dabei wird die Sensibilisierung für das The- nanzdienstleistungen optimieren sollen, müssen teil- ma Sicherheit in Netzen immer wichtiger, wie sich weise noch in nationales Recht umgesetzt werden. auch an unterschiedlichen, fortlaufenden Digitalisie- Hier sollten die Gesetzgeber zunächst die Umsetzung rungsinitiativen ablesen lässt. und deren Auswirkung auf den Markt abwarten, bevor Aus unserer Sicht helfen hier auch zu konkretisierende sie neue Regulierungsvorschläge angehen. Normungen bzw. Standards im Bereich Cyber- Bestehende rechtliche, sprachliche und kulturelle Sicherheit, um diese über Branchen und deren über- Unterschiede für Finanzdienstleistungen für Privat- greifende Verflechtungen hinweg zu erhalten und kunden auf den Märkten in den EU-Mitgliedstaaten sogar noch zu erhöhen. dürften durch Regulierung nicht zu beheben sein. In Durch unsere Aufnahme als neues Mitglied wird der jedem Fall muss aber vermieden werden, dass für Experten- und Multiplikatorenkreis erweitert. Derzeit Anbieter von Finanzdienstleistungen, die heute regio- beteiligen sich insgesamt über 1.600 Institutionen an nal und national aktiv sind, eine Pflicht zum grenz- der Initiative. überschreitenden www.allianz-fuer-cybersicherheit.de wird. MIF, die Zahlungskontenrichtlinie Angebot gesetzlich vorgegeben VÖB-AKTUELL VII. März 2016 Fachtagungen/Seminare § 44 KWG IT-Sonderprüfungen am 17. März 2016 in Frankfurt a.M. VÖB-Service-Fachkonferenz "Cybercrime und ITSicherheit in Banken" MaRisk mit Schwerpunkt Kreditgeschäft mit Überblick am 13. April 2016 in Bonn über die neuen MaRisk 6.0 und SREP-Guidelines vom 17. bis 18. März 2016 in Frankfurt a.M. Fachkonferenz „GESUCHT: Sozialer Wohnungsbau in Kommunen im Kontext der Flüchtlingssituation“ Wertgutachten auf den Zahn gefühlt am 2. Juni 2016 in Bonn am 18. März 2016 in Berlin Lehrgang „Zertifizierter Fördermittelberater (VÖB)®“ Institutsvergütungsverordnung / Rolle des Vergü- vom 7. April bis 2. Dezember 2016 in Bonn & Berlin tungsbeauftragten vom 30. bis 31. März 2016 in Frankfurt a.M. Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“ vom 14. April bis 24. Juni 2016 in Bonn Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten Basisseminar I Finanzierung kommunaler Unternehmen & Infrastruk- am 4. April 2016 in Bonn tur-Projektfinanzierungen vom 3. bis 4. März 2016 in Bonn IFRS 9 Impairment – Anforderungen und Herausforderungen der Umsetzung DCF-Verfahren und Portfoliobewertung am 4. April 2016 in Bonn am 7. März 2016 in Berlin Banken im Visier der Insolvenzverwalter Hotelimmobilien in der Grauzone zwischen Unterneh- am 6. April 2016 in Bonn mens- und Immobilienbewertung am 9. März 2016 in Hamburg Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten - Vertiefungsseminar Sanierungs- und Abwicklungsplanung - Krisenma- am 6. April 2016 in Bonn nagement bankpraktisch vorbereiten und umsetzen vom 10. bis 11. März 2016 in Frankfurt a.M. Kredit- und Kontrahentenrisiken vom 7. bis 8. April 2016 in Bonn Mathematische Methoden der Risikomessung in Banken General Hedge Accounting nach IAS 39 und IFRS 9 vom 10. bis 11. März 2016 in Bonn am 7. April 2016 in Bonn Bankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker Anforderungen an das Portfolio Hedge Accounting vom 14. bis 18. März 2016 in Bonn nach IFRS am 8. April 2016 in Bonn Analyse und Beurteilung von Baukalkulationen mittels DIN 276 Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute am 15. März 2016 in Bonn vom 11. bis 13. April 2016 in Hamburg Schiffsfinanzierung - Branchenrisiko- und Sanie- Grundlagen der Groß-, AnaCredit- und Millionenkre- rungsmanagement ditmeldungen am 17. März 2016 in Hamburg vom 11. bis 12. April 2016 in Berlin VÖB-AKTUELL März 2016 Internationale Immobiliengutachten verstehen Richtige Anwendung der Meldevorschriften im Au- am 11. April 2016 in Frankfurt a.M. ßenwirtschaftsverkehr für Banken am 26. April 2016 in Frankfurt a.M. Deltaprüfung als externer Gutachter, öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger sowie MRICS Fallstudien zur BWA-Analyse und Früherkennung von vom 12. bis 13. April 2016 in Bonn Unternehmensrisiken vom 26. bis 27. April 2016 in Bonn Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV, MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen Effektive Verwertung von Kreditsicherheiten vom 12. bis 13. April 2016 in Bonn am 27. April 2016 in Frankfurt a.M. Im Spannungsfeld zwischen Bauträger, Vertrieb, Er- Derivate für Einsteiger werber und Finanzierer vom 27. bis 28. April 2016 in Bonn vom 12. bis 13. April 2016 in Frankfurt a.M. IFRS 9 ersetzt IAS 39 - Neuerungen in der BilanzieBonitätsanalyse "mal anders" - Risiken systematisch rung von Finanzinstrumenten nach IFRS reduzieren, Potenziale nachhaltig fokussieren am 09. Mai.2016 in Bonn am 13. April 2016 in Bonn Rechtsgrundlagen für Kreditgeschäfte Absicherung von Darlehen durch Grundpfandrechte / vom 10. bis 11. Mai 2016 in Bonn Realkredit und Pfandbriefsicherheit vom 14. bis 15. April 2016 in Bonn Werden Sie Spezialist in Schuldscheinen und Namenspapieren Aktuelle Gesamtbanksteuerung vom 11. bis 12. Mai 2016 in Bonn am 14. April 2016 in Frankfurt a.M. Bilanzanalyse - Jahresabschlüsse besser verstehen Geld- und Devisenhandel in der Praxis und beurteilen vom 14. bis 15. April 2016 in Bonn vom 19. bis 20. Mai 2016 in Frankfurt a.M. Logistikimmobilien sicher bewerten Sondereinflüsse auf die Immobilien und ihre Auswir- am 15. April 2016 in Bonn kungen auf die Wertermittlung am 19. Mai 2016 in Bonn IFRS 9 ersetzt IAS 39 - Neuerungen in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS Werden Sie Spezialist für Inhaberpapiere! am 18. April 2016 in Frankfurt a.M. vom 23. bis 24. Mai 2016 in Berlin Entwicklungen im Risikomanagement von Banken im Interpretation von Jahresabschlusskennzahlen - Ein- Lichte der Anforderungen von EZB und EBA fluss auf das Ratingergebnis und Gestaltungsmöglich- am 19. April 2016 in Bonn keiten vom 24. bis 25.05.2016 in Bonn Beteiligungsanzeigen und sonstige KWG-Anzeigen am 26. April 2016 in Bonn Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Abschlussanalyse Bankaufsichtliche Meldungen - Basisseminar vom 26. bis 27. April 2016 in Bonn vom 2. bis 3. Juni 2016 in Bonn VÖB-AKTUELL März 2016 Risiken in der Projektentwicklung frühzeitig erkennen Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute und steuern vom 20. bis 22. Juni 2016 in Frankfurt a.M. am 2. Juni 2016 in Bonn Immobilienmarkt Deutschland Existenzgründungen & Technologieorientierte Unter- am 23. Juni 2016 in Bonn nehmensgründungen vom 2. bis 3. Juni 2016 in Bonn Beleihungswert vom 24. bis 25. Juni 2016 in Bonn Kreditausfallrisiken reduzieren - Insolvenzfeste Bestellung von Sicherheiten im Firmenkundengeschäft am 8. Juni 2016 in Bonn Nähere Informationen und Online-Buchung unter www.voeb-bildung.de Aktuelle bankaufsichtliche Regelungen - Stärkung der Widerstandskraft der Banken Ihre Ansprechpartnerin: am 10. Juni 2016 in Hamburg Kathleen Weigelt Telefon: (02 28) 81 92-2 21 Im Spannungsfeld zwischen Bauträger, Vertrieb, Er- E-Mail: [email protected] werber und Finanzierer vom 14. bis 15. Juni 2016 in Bonn BWA-Analyse - Firmenkunden unterjährig in die Bücher geschaut Sie wollen diesen Newsletter abonnieren? vom 15. bis 16. Juni 2016 in Bonn Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an [email protected]. Geben Sie einfach den Betreff Landwirtschaftliche Immobilien und Grundstücke be- „Anmeldung VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregun- werten gen nehmen wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter am 15. Juni 2016 in Hamburg können Sie auch online unter www.voeb.de bestellen. Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte Weitere Newsletter des VÖB und Weiterentwicklungen VÖB-Aktienmarkt-Prognose am 17. Juni 2016 in Frankfurt a.M. VÖB-Finanzmarkt VÖB-Mittelstand VÖB-Zahlungsverkehr Impressum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon (0 30) 81 92-1 63 ▪ Telefax (0 30) 81 92-1 67 E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de Ansprechpartnerin: Dr. Melanie Breunlein Redaktionsschluss: 29. Februar 2016
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