BKA-351.000/0010-I/4/16 BMWFW-10.070/0005-IM/a/2016 BMF-240.100/0001-I/4/2016 Reformpfad Pensionen Die langfristige Sicherung des gesetzlichen, auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionssystems, die nachhaltige Sicherheit und die Werterhaltung der Pensionen für die Anspruchsberechtigten, ist ein zentrales Ziel der Bundesregierung. Angestrebt wird, dass die Bundesmittel zu den öffentlichen Pensionssystemen einen stabilen, entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung vertretbaren Verlauf nehmen. Der Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters in Richtung des gesetzlichen kommt hierbei eine prioritäre Bedeutung zu. Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde auch unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen internationaler Institutionen eine Reihe von Reformen betreffend Pensionen umgesetzt, insbesondere durch die Einschränkungen bei der Langzeitversichertenregelung, die Einführung des Pensionskontos, die Anpassungen im Bereich Korridorpensionen, bei Invaliditätspensionen und der Rehabilitation. Darauf aufbauend hat die Bundesregierung im Zuge der Regierungsklausur vom 23./24. März 2015 in Krems an der Donau einen „Reformpfad Pensionen und Arbeitsmarkt“ vorgesehen: Dementsprechend hat die Bundesregierung das Modell Teilpension – erweiterte Altersteilzeit beschlossen und ist dieses mit 1.1.2016 in Kraft getreten. Im Zuge des Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfels vom 30. Oktober 2015 wurden Maßnahmen betreffend Stärkung der aktiven Arbeitsmarktpolitik durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel ab 2016 insbesondere für die Gruppe der älteren Menschen (50+) beschlossen. Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen. 1 Weiters wurden beim Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel vom 30. Oktober 2015 Maßnahmen betreffend Bewusstseinsbildung zur Beschäftigung älterer Menschen sowie ein Bonus-Malus-System vorgesehen. Durch die heute vorgelegten und durch die bereits gesetzten Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass während der laufenden Legislaturperiode keine zusätzlichen Reformen mehr notwendig werden. Vor diesem Hintergrund werden zusätzlich zu den bereits gesetzten Maßnahmen folgende Schritte vorgesehen: Nachhaltigkeit und Reform Pensionskommission Gemäß geltendem § 79a ASVG („Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung“) hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen. Ergeben sich aufgrund einer Veränderung der Parameter (Lebenserwartung, sonstige demographische und wirtschaftliche Parameter) Mehraufwendungen für das Pensionssystem, so hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Die Pensionskommission liefert wertvolle Daten und Analysen, das Gremium hat sich in der Vergangenheit aber schon aufgrund seiner Größe für die Erarbeitung von konkreten Vorschlägen als sehr schwerfällig erwiesen. Zudem ist es für ein effizientes Arbeiten notwendig, schon im Vorfeld auf technischer Ebene eine Abstimmung hinsichtlich der zugrundeliegenden Annahmen und Prognosen insbesondere der beteiligten Fachressorts und Wirtschaftsforschungsinstitute sicher zu stellen. Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Pensionskommission daher von einem deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten Mitgliedern von Wifo, IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Experten ohne Stimmrecht wahrgenommen werden. Die Kommission hat sowohl den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung, als auch der Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils getrennt einem Monitoring zu unterziehen. Die Bürogeschäfte sind für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom BMASK und für den Bereich der öffentlichen Pensionen vom BMF zu führen. Die Berichte und Unterlagen sind vorab wechselseitig zwischen BMF und BMASK auszutauschen. Vor Übermittlung an die Kommission ist über die Berichte und Unterlagen zwischen BMF, BKA und BMASK das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Gremiums erfolgt im Einvernehmen zwischen BMASK, BKA und BMF. Das Gremium hat auf Basis seiner gesetzlichen Aufgaben seine Berichte und Vorschläge an die Bundesregierung zu erstatten. 2 Die Bundesregierung hat dem Nationalrat über die vorgeschlagenen Umsetzungsschritte zu berichten oder darzulegen, wie sie alternative, für das Pensionssystem gleichwertige Maßnahmen setzen wird. Monitoring Beamtenpensionen / öffentlicher Dienst Künftig soll ein eigenes regelmäßiges Monitoring bezüglich der Pensionen des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene sowie auch bezüglich Länderund Gemeindeebene im Einvernehmen zwischen BKA und BMF implementiert werden. Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in allen Zweigen der Pensionsversicherung Um positive Anreize für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus zu setzen, soll folgendes Modell implementiert werden: Wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erreichen des Regelpensionsalter (Bonusphase, dzt. 60 bis 63 bei Frauen und 65 bis 68 bei Männern) die Pension in Anspruch genommen und parallel ein Erwerbeinkommen erzielt, soll folgendes Anrechnungsmodell greifen: Wer zu seiner Alterspension ein Einkommen erzielt, das über den Ausgleichzulagenrichtsatz oder die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, bei dem wird die Hälfte des Betrages angerechnet bis max. zu Höhe der Hälfte der Pension. Zusätzlich zum bereits bestehend Aufschubbonus von 4,2% pro Jahr reduziert sich für den Zeitraum der Bonusphase nach Regelpensionsalter, wenn die Pension nicht in Anspruch genommen wird, der Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers und Dienstnehmers bis zur Hälfte, wobei die Höhe des fiktiven vollen Pensionsversicherungsbeitrags auf das Pensionskonto gutgeschrieben wird. Die Finanzierung der reduzierten Beiträge (Delta) erfolgt aus Mitteln der Pensionsversicherung (Anm: die notwendigen Berechnungen erfolgen im Einvernehmen zwischen BMF und BMASK). Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt hat rechtzeitig vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Information an die Versicherten zu schicken, aus der die Vorteile des späteren Pensionsantritts, inkl. Berechnung der höheren Pensionsleistungen hervorgehen. Invaliditätspension und Rehabilitation Die Sozialpartner haben 2011 in Bad Ischl Vorschläge zum Thema Invaliditätspension und Rehabilitation erarbeitet. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend 3 arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Der Grundsatz der Rehabilitation vor Pension soll daher effektiver gestaltet werden. Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Weiters sollte der durch die Reform Rehabilitation vor Pension angestoßene Bewusstseinswandel allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten Träger sollte intensiviert werden und schließlich sollen neue Methoden der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der konkreten beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des Arbeitsmarktes umgesetzt werden. Zum Sozialpartnerpapier „Reintegration vor Pension – möglichst langer Verbleib im Arbeitsleben als Ziel“ (siehe unten) erfolgt bis Ende des Jahres 2016 die Umsetzung. Sozialpartnerpapier "Reintegration vor Pension – möglichst langer Verbleib im Arbeitsleben als Ziel" Präambel: Im Rahmen des Bad Ischler Dialogs 2011 haben sich die Sozialpartner intensiv mit den Auswirkungen der demographischen Entwicklung auseinandergesetzt und Maßnahmen vorgeschlagen, wie den Herausforderungen der sozialen Systeme und dem Arbeitsmarkt begegnet werden kann. Mit dem SozialrechtsÄnderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die diesem Grundsatz Rechnung tragen und das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Sozialpartner sehen im Grundsatz Rehabilitation vor Pension einen zentralen Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Aus diesem Grund empfehlen die Sozialpartner den Grundsatz der Rehabilitation vor Pension auf Basis der folgenden Vorschläge effektiver zu gestalten. Wie bereits im Bad Ischler Dialog 2011 empfohlen, soll der Fokus stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist aus Sicht der Sozialpartner, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Weiters sollte der durch die Reform Rehab vor Pension angestoßene Bewußtseinswandel allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten Träger sollte intensiviert werden und schließlich befürworten die Sozialpartner neue Methoden der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der konkreten beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des Arbeitsmarktes. Die Sozialpartner gehen davon aus, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Vorteil aller sind; der ArbeitnehmerInenn, die gesünder und qualifizierter bessere 4 Chancen am Arbeitmarkt haben, der Wirtschaft durch ein erhöhtes Fachkräftepotential und des Sozialstaats durch längere Erwerbsverläufe. 1. Early intervention / 28 Tage Modell Die Versicherten sollten bereits nach 28 Tagen im Krankenstand zu einem klärenden Gespräch mit einem Casemanager, dem Kontrollarzt oder beiden bei der GKK eingeladen werden, um den weiteren Krankheits- und Heilverlauf zu besprechen, auf bestehende Präventions-, Frühinterventions- und Rehabilitationsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Ziel ist auch eine Vorselektion zwischen Fällen für fit2work und jenen, die in das Case-Management der Rehabilitanden gehören. Vorgeschlagen wird, das Modell der Frühintervention nach 28 Tagen bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen zu implementieren. Aufgabe der Frühintervention ist, abzuklären, welcher Behandlungsweg als nächster Schritt sinnvoll erscheint, entweder Fit2work, wenn es zB um Interventionen beim DG geht oder um sonstige Netzwerkaufgaben, die Fit2work übertragen wurden. Stationäre Rehabilitation: Patienten sollten auf die (stationäre) Reha und das dortige Programm besser vorbereitet werden, um einen möglichst fruchtbringenden Aufenthalt zu ermöglichen. Entsprechende Ansätze sollten von den SV-Trägern weiterentwickelt und umgesetzt werden. Für Versicherte in aufrechter Beschäftigung ist die Tätigkeit im Betrieb und die Rolle der Arbeitsmediziner bei den Reintegrationsbemühungen mitzuberücksichtigen 2. Rehabilitationsantrag Empfohlen wird, das derzeitige Antragsformular für Invaliditäts/Berunfsunfähigkeitspension zu ändern. Künftig steht der Antrag auf Rehabilitation am Formular im Vordergrund und dass dieser Antrag auch als Antrag auf Pension gilt im Hintergrund. 3. Bad Ischler Maßnahmen Die Sozialpartner bekräftigen ihre im Rahmen der Bad Ischler Gespräche 2011 beschlossenen Empfehlungen und halten weiterhin an der Empfehlung und deren Umsetzung fest 4. Psychische Fälle Psychische Fälle sollten bereits vor dem Krankenstandseintritt besser und möglichst frühzeitig erfasst werden. Angeregt wird, die Ausbildung von Allgemeinmedizinern stärker auf psychische Indikationen zu konzentrieren und entsprechende Qualifikationsmaßnahmen anzubieten. Weiters wird angeregt zu überprüfen, ob das bestehende Qualitätsmanagment bei Dauerverschreibungen ausreichend ist. 5 Ebenfalls zu prüfen wäre, welche Medikamente schon derzeit nur durch den Facharzt verschrieben werden dürfen und inwiefern diese ausgeweitet werden sollten. 5. Verbesserte Kooperation der beteiligten Träger Um einen möglichst hohen Erfolg der Rehabilitation zu gewährleisten wird empfohlen, die Kooperation zwischen den Trägern der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung und dem AMS zu verstärken und möglichst eng zu gestalten. Die gegenseitige Verwaltungshilfe betreffend die medizinische und berufliche Rehabilitation ist so zu organisieren, dass die Beurteilung und Durchführung von Maßnahmen ohne vermeidbaren Zeitverlust möglich ist. Dazu sollen bundesweit einheitliche Leitlinien erstellt werden. Nach dem Rehageld-Bescheid sollten bei Bedarf gemeinsame Fallbesprechungen zwischen KV, PV und AMS und wenn erforderlich Sozialhilfestellen der Länder eingerichtet werden. 6. Getrennte Darstellung von Neuund Altfällen / Wiedereingliederungsmonitoring Alt- & Neufälle sollten getrennt dargestellt und behandelt werden, insbesondere weil beide Gruppen stark verschiedene Anforderungsprofile für die Träger haben, woraus sich Unterschiede sowohl in der Behandlung, als auch in den Erfolgsaussichten der Rehabmaßnahmen ergeben. Ziel sämtlicher hier vorgeschlagener Maßnahmen ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Um den Erfolg der vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen zu messen, wird vorgeschlagen ein gesetzliches Rehabilitationssmonitoring zu schaffen. In diesem soll – getrennt nach Neuund Altfällen und insgesamt – der Erfolg von Rehab statt Pension nachvollziehbar dargestellt werden. Insbesondere sollte auch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Rehabilitations- oder Umschulungsgeld-Bezug nach einem Jahr, zwei, drei, vier und fünf Jahren nach Abschluss der jeweiligen Rehabilitationsmaßnahme in ein Monitoring einbezogen werden. Es soll regelmäßig untersucht werden, wie sich das Reformkonzept Rehab vor Pension auf die Einkommenssituation der Betroffenen und die Gebarung der beteiligten Träger und der öffentlichen Haushalten auswirkt. 7. Verbesserung der Rehabilitationsabläufe / Rehabilitation und Erwerbstätigkeit Sämtliche der Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass der Fokus klar auf dem ersten Arbeitsmarkt liegen muss! Verbindung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation o Die derzeitige strikte Trennung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis, eine gemeinsame Maßnahmendurchführung sollte zukünftig möglich sein. o Derzeit besteht nur die Möglichkeit während des Rehabgeldbezuges einen Job auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben, was jedoch sehr selten der Fall ist. 6 o o o Diese Erwerbstätigkeit fällt jedoch unter die strikten Anrechnungsregeln der I-Pension, dh es ist unattraktiv zum Rehabgeld etwas dazu zu verdienen. Um Langzeitarbeitslosigkeit von RehabgeldbezieherInnen zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern, sollten während des Rehabgeldbezuges Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (zB AMS-Kurse) und auch Beschäftigungen am zweiten Arbeitsmarkt unter ärztlicher Kontrolle ermöglicht werden. Hier gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Angesprochen sind Maßnahmen der Arbeitsintegration: Diese werden bislang nur Personen gewährt die arbeitsfähig sind. Daher soll ermöglicht werden, auch Arbeitsversuche als Teil der medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Präventive Rehabilitation o Versicherte ohne Berufsschutz haben keinen Anspruch auf berufliche Reha- und Qualifizierungsmaßnahmen. Ihnen soll eine verbesserter Zugang in Anlehnung an § 253e ASVG geboten werden. Entscheidend ist, ob Potential für eine qualifizierte Tätigkeit beim Rehabilitanden vorhanden ist und dass realistische Chancen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw für die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eröffnet werden. o Weiters soll es sowohl der PVA und dem AMS ermöglicht werden, berufliche Rehabilitationen auch dann durchzuführen, wenn Invalidität droht (in Anlehnung an § 253e ASVG), nicht erst wenn sie eingetreten ist. o Die Bestimmungen zum Berufsschutz im Rahmen der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bleiben davon unberührt. Studie o Es soll eine Studie in Auftrag gegeben werden, mit der berufliche Rehabilitationsmöglichkeiten auf breiter Basis analysiert werden sollen, vor allem betreffend die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, vor dem Hintergrund eines fortgeschrittenen Alters, regionalen Jobchancen und sonstiger für die Rehabilitation und Reintegration wesentlicher Gründe. Diese Studie soll von einem unabhängigen Anbieter gemacht werden. o Auf die besonderen Bedürfnisse psychisch Erkrankter ist in der Studie besonderes Augenmerk zu legen. o Von zentraler Bedeutung dabei ist, dass sich Rehabilitationsberufe entsprechend der Nachfrage am Arbeitsmarkt orientieren (zB technische Berufe oder Berufe im Pflegebereich anstatt zahlloser technischer Zeichner oder Bürokaufmänner). Das bedeutet, dass die Rehabilitationsberufe nach Einschätzung des Arbeitsmarktexperten im Kompetenzzentrum von der Wirtschaft auch nachgefragt werden müssen. Die Mangelberufsliste ist entsprechend zu berücksichtigen. o Dabei ist auch zu klären, auf welche Tätigkeiten insbesondere Arbeiter im Vollbild verwiesen werden können, davon abgeleitet sind auch Teilbildverweisungen zu untersuchen, dies jedoch mit der Auflage, dass der Kern der Qualifikationsanforderung eines Lehrberufes erhalten bleibt, damit jedenfalls auch in diesen Tätigkeiten ein Berufsschutz erhalten bzw erworben wird, z.B.: ein Mechatroniker mit geringerer Arbeitsfähigkeit kann bessere Arbeitsmarktchancen als ein Bürokaufmann mit 100% Arbeitsfähigkeit haben. 7 8. Rehabilitationsplan, neue und qualitative Methoden der Rehabilitation Für die medizinische, aber auch für die berufliche Rehabilitation sollte jeweils ein Rehabilitationsplan erstellt werden, der sicherstellt, dass für die durch das Case-Management und durch neue gesetzliche Bestimmungen zu erwartende Ausweitung der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auch ohne unzumutbare Wartezeiten die Kapazitäten vorhanden sind. Für die medizinische Rehabilitation ist dies bereits beim aktuellen Rehabilitationplan zu berücksichtigen. Hierbei ist auch Bedacht darauf zu nehmen, dass neue Formen der Rehabilitation zu schaffen sind. Nach dem Vorbild der medizinisch-beruflichorientierten Rehabilitation (MBOR) in Deutschland sind auch in Österreich entsprechende berufsorientierte Rehabzentren zu schaffen, die eine Verbindung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation ermöglichen. Die Rehabiltanden sind unter medizinischer Anleitung auf ihren konkreten Arbeitsplatz hin zu rehabilitieren. Allgemein soll die medizinische und berufliche Rehabilitation verstärkt bei aufrechtem Dienstverhältnis die Wiedereingliederung in den Betrieb zum Ziel haben. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) soll verstärkt in den Dienst der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse gestellt werden. Bei rehabilitierten Personen, die arbeitslos sind, ist besonders darauf zu achten, dass sie zeitnah nach erfolgter Rehabilitation wieder in Beschäftigung kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das AMS - soweit erforderlich entsprechende Schwerpunkte setzen. Die Rehabilitationsplanung hat insbesondere auch die ambulante Rehabilitation zu erfassen, wobei auf die Rehabilitation von psychisch Kranken besonderes Augenmerk zu legen ist. Bezüglich der notwendigen Behandlungsschritte (Krankenbehandlung, medizinische Rehabilitation) sind insbesondere bei psychischen Erkrankungen Disease-Management-Programme zu entwickeln. Insgesamt sollte nicht nur den quantitativen Aspekten der Rehabilitation Augenmerk geschenkt werden, sondern auch der Qualität der medizinischen Rehabilitation. Obwohl die österreichische Rehabilitationsmedizin sich ohne Zweifel auf einem hohen Niveau befindet, sind qualitative Verbesserungspotenziale (bezüglich der angewandten Rehabilitationsverfahren) nicht auszuschließen, sodass ein strukturierter Diskurs stattfinden sollte. Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Eine Maßnahme um das Ziel „Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalter“ zu erreichen, ist die „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“, das auch in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit erkrankt sind, soll ein Modell entwickelt werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Unter Leitung des BMASK soll gemeinsam mit den Sozialpartnern bis längstens Juli 2016 ein Begutachtungsentwurf mit nachfolgendem Inhalt vorgelegt werden. Ziel ist eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 8 Niemand darf in ein solches Modell gedrängt werden. Es herrscht der Grundsatz der Freiwilligkeit Motivkündigungsschutz Die Wiedereingliederung Krankenstand voraus. Grundlage der Wiedereingliederung ist eine Vereinbarung zwischen AG und AN über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer. Während der Wiedereingliederung ist das Ausmaß der Arbeitszeit 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs. Bei bisheriger Teilzeitbeschäftigung gibt es eine Untergrenze von 12 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber leistet das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt inklusive anteiliger Lohnnebenkosten. Die Entgelteinbuße auf Seiten der Beschäftigten soll mit einer Sozialleistung („Wiedereingliederungsgeld“= anteiliges virtuelles Krankengeld) kompensiert werden. Das bedeutet, dass jemand der seine Arbeitszeit um 50 % reduziert, 50 % Entgelt und 50 % des virtuellen Krankengeldes bekommt. Für die Abfertigung Alt und Neu bleibt das Entgelt vor Arbeitszeitreduktion Berechnungsbasis. Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG „Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ kann als Grundlage für begleitende betriebliche Regelungen genützt werden. Die Phase der Wiedereingliederung wird nicht zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe herangezogen. Pensionsrechtlich wird das „Wiedereingliederungsgeld“ wie das Krankengeld behandelt. Der Prozess wird durch "fit2work" begleitet. setzt das einen mindestens sechswöchigen Wiedereingliederungsmanagement bei Der Vorteil des Modells liegt darin, dass es keinen Sonderstatus zwischen „arbeitsunfähig“ und „arbeitsfähig“ gibt und es daher auch keiner arbeitsrechtlichen Änderung bedarf, die wiederrum zu bürokratischen Belastungen führen könnte. Harmonisierung der Pensionssysteme Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme voranzutreiben. Ziel ist es, ein auf der Bundesregelung (Allgemeines Pensionsgesetz) basierendes einheitliches Pensionsrecht zu schaffen. Erweiterung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, 9 der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings soll von bis zu vier Jahren auf bis zu sieben Jahre pro Kind erweitert werden (Gesamtobergrenze von max. 14 Jahren). Erhöhte Ausgleichszulage Erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro (für Alleinstehende) pro Monat bei langer Versicherungsdauer. Liegen mehr als 30 echte Beitragsjahre aus Erwerbstätigkeit vor, soll ein erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro greifen. Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten Pensionsbegründende (nicht pensionserhöhende) Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborene Frauen. Nachjustierung im APG zu den Mindestversicherungszeiten. Wir stellen daher den Antrag, die Bundesregierung wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen. 1. März 2016 Faymann Mitterlehner Schelling Stöger 10
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