Ministerratsvortrag Pensionen

BKA-351.000/0010-I/4/16
BMWFW-10.070/0005-IM/a/2016
BMF-240.100/0001-I/4/2016
Reformpfad Pensionen
Die langfristige Sicherung des gesetzlichen, auf dem Umlageverfahren
beruhenden Pensionssystems, die nachhaltige Sicherheit und die Werterhaltung
der Pensionen für die Anspruchsberechtigten, ist ein zentrales Ziel der
Bundesregierung. Angestrebt wird, dass die Bundesmittel zu den öffentlichen
Pensionssystemen einen stabilen, entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung
vertretbaren
Verlauf
nehmen.
Der
Anhebung
des
faktischen
Pensionsantrittsalters in Richtung des gesetzlichen kommt hierbei eine prioritäre
Bedeutung zu.
Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde auch unter Bedachtnahme auf die
Empfehlungen internationaler Institutionen eine Reihe von Reformen betreffend
Pensionen umgesetzt, insbesondere durch die Einschränkungen bei der
Langzeitversichertenregelung,
die
Einführung
des
Pensionskontos,
die
Anpassungen im Bereich Korridorpensionen, bei Invaliditätspensionen und der
Rehabilitation.
Darauf aufbauend hat die Bundesregierung im Zuge der Regierungsklausur vom
23./24. März 2015 in Krems an der Donau einen „Reformpfad Pensionen und
Arbeitsmarkt“ vorgesehen:

Dementsprechend hat die Bundesregierung das Modell Teilpension –
erweiterte Altersteilzeit beschlossen und ist dieses mit 1.1.2016 in Kraft
getreten.

Im Zuge des Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfels vom 30. Oktober 2015
wurden Maßnahmen betreffend Stärkung der aktiven Arbeitsmarktpolitik
durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel ab 2016 insbesondere für die
Gruppe der älteren Menschen (50+) beschlossen. Die Mittel der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der
Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer
Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende
Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
1

Weiters wurden beim Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel vom 30.
Oktober
2015
Maßnahmen
betreffend
Bewusstseinsbildung
zur
Beschäftigung älterer Menschen sowie ein Bonus-Malus-System
vorgesehen.

Durch die heute vorgelegten und durch die bereits gesetzten Maßnahmen
soll sichergestellt werden, dass während der laufenden Legislaturperiode
keine zusätzlichen Reformen mehr notwendig werden.
Vor diesem Hintergrund werden zusätzlich zu den bereits gesetzten Maßnahmen
folgende Schritte vorgesehen:
 Nachhaltigkeit und Reform Pensionskommission
 Gemäß geltendem § 79a ASVG („Maßnahmen zur nachhaltigen
Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung“) hat der Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Bundesregierung auf der
Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr,
einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung
vorzulegen. Ergeben sich aufgrund einer Veränderung der Parameter
(Lebenserwartung,
sonstige
demographische
und
wirtschaftliche
Parameter) Mehraufwendungen für das Pensionssystem, so hat der
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Maßnahmen
zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen.

Die Pensionskommission liefert wertvolle Daten und Analysen, das
Gremium hat sich in der Vergangenheit aber schon aufgrund seiner Größe
für die Erarbeitung von konkreten Vorschlägen als sehr schwerfällig
erwiesen. Zudem ist es für ein effizientes Arbeiten notwendig, schon im
Vorfeld auf technischer Ebene eine Abstimmung hinsichtlich der
zugrundeliegenden Annahmen und Prognosen insbesondere der
beteiligten Fachressorts und Wirtschaftsforschungsinstitute sicher zu
stellen.

Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Pensionskommission daher
von einem deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten
Mitgliedern von Wifo, IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Experten
ohne Stimmrecht wahrgenommen werden. Die Kommission hat sowohl
den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung, als auch der
Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils getrennt einem Monitoring zu
unterziehen.

Die
Bürogeschäfte
sind
für
den
Bereich
der
gesetzlichen
Pensionsversicherung vom BMASK und für den Bereich der öffentlichen
Pensionen vom BMF zu führen. Die Berichte und Unterlagen sind vorab
wechselseitig zwischen BMF und BMASK auszutauschen. Vor Übermittlung
an die Kommission ist über die Berichte und Unterlagen zwischen BMF,
BKA und BMASK das Einvernehmen herzustellen.

Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Gremiums
erfolgt im Einvernehmen zwischen BMASK, BKA und BMF.

Das Gremium hat auf Basis seiner gesetzlichen Aufgaben seine Berichte
und Vorschläge an die Bundesregierung zu erstatten.
2

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat über die vorgeschlagenen
Umsetzungsschritte zu berichten oder darzulegen, wie sie alternative, für
das Pensionssystem gleichwertige Maßnahmen setzen wird.

Monitoring Beamtenpensionen / öffentlicher Dienst
Künftig soll ein eigenes regelmäßiges Monitoring bezüglich der Pensionen
des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene sowie auch bezüglich Länderund Gemeindeebene im Einvernehmen zwischen BKA und BMF
implementiert werden.
 Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in allen
Zweigen der Pensionsversicherung
 Um positive Anreize für einen freiwilligen längeren Verbleib im
Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus zu setzen,
soll folgendes Modell implementiert werden:

Wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erreichen des
Regelpensionsalter (Bonusphase, dzt. 60 bis 63 bei Frauen und 65 bis 68
bei Männern) die Pension in Anspruch genommen und parallel ein
Erwerbeinkommen erzielt, soll folgendes Anrechnungsmodell greifen: Wer
zu seiner Alterspension ein Einkommen erzielt, das über den
Ausgleichzulagenrichtsatz oder die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, bei
dem wird die Hälfte des Betrages angerechnet bis max. zu Höhe der
Hälfte der Pension.

Zusätzlich zum bereits bestehend Aufschubbonus von 4,2% pro Jahr
reduziert sich für den Zeitraum der Bonusphase nach Regelpensionsalter,
wenn die Pension nicht in Anspruch genommen wird,
der
Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers und Dienstnehmers bis
zur
Hälfte,
wobei
die
Höhe
des
fiktiven
vollen
Pensionsversicherungsbeitrags auf das Pensionskonto gutgeschrieben
wird. Die Finanzierung der reduzierten Beiträge (Delta) erfolgt aus Mitteln
der Pensionsversicherung (Anm: die notwendigen Berechnungen erfolgen
im Einvernehmen zwischen BMF und BMASK).

Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt hat rechtzeitig vor Erreichen
des Regelpensionsalters eine Information an die Versicherten zu schicken,
aus der die Vorteile des späteren Pensionsantritts, inkl. Berechnung der
höheren Pensionsleistungen hervorgehen.
 Invaliditätspension und Rehabilitation
 Die Sozialpartner haben 2011 in Bad Ischl Vorschläge zum Thema
Invaliditätspension und Rehabilitation erarbeitet.

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen
im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen,
vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich
zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur
Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit
Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher
Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend
3
arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu
gewährleisten. Der Grundsatz der Rehabilitation vor Pension soll daher
effektiver gestaltet werden.

Der
Fokus
soll
stärker
auf
Festigung
und
Erhöhung
der
Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der
Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein
zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der
Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Weiters sollte der durch die
Reform Rehabilitation vor Pension angestoßene Bewusstseinswandel
allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten Träger sollte
intensiviert werden und schließlich sollen neue Methoden der
Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der konkreten
beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des Arbeitsmarktes umgesetzt
werden.

Zum Sozialpartnerpapier „Reintegration vor Pension – möglichst langer
Verbleib im Arbeitsleben als Ziel“ (siehe unten) erfolgt bis Ende des Jahres
2016 die Umsetzung.
 Sozialpartnerpapier "Reintegration vor Pension – möglichst langer
Verbleib im Arbeitsleben als Ziel"
Präambel:
Im Rahmen des Bad Ischler Dialogs 2011 haben sich die Sozialpartner intensiv
mit den Auswirkungen der demographischen Entwicklung auseinandergesetzt
und Maßnahmen vorgeschlagen, wie den Herausforderungen der sozialen
Systeme und dem Arbeitsmarkt begegnet werden kann. Mit dem SozialrechtsÄnderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht
beschlossen, die diesem Grundsatz Rechnung tragen und das Ziel verfolgen,
vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu
rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Die Sozialpartner sehen im Grundsatz Rehabilitation vor Pension einen zentralen
Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren
seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher
Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend
arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten.
Aus diesem Grund empfehlen die Sozialpartner den Grundsatz der Rehabilitation
vor Pension auf Basis der folgenden Vorschläge effektiver zu gestalten.
Wie bereits im Bad Ischler Dialog 2011 empfohlen, soll der Fokus stärker auf
Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der
Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den
Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist aus Sicht der Sozialpartner,
Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu
vermeiden. Weiters sollte der durch die Reform Rehab vor Pension angestoßene
Bewußtseinswandel allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten
Träger sollte intensiviert werden und schließlich befürworten die Sozialpartner
neue Methoden der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der
konkreten beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des Arbeitsmarktes.
Die Sozialpartner gehen davon aus, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zum
Vorteil aller sind; der ArbeitnehmerInenn, die gesünder und qualifizierter bessere
4
Chancen am Arbeitmarkt haben,
der Wirtschaft durch ein erhöhtes
Fachkräftepotential und des Sozialstaats durch längere Erwerbsverläufe.
1. Early intervention / 28 Tage Modell

Die Versicherten sollten bereits nach 28 Tagen im Krankenstand zu einem
klärenden Gespräch mit einem Casemanager, dem Kontrollarzt oder beiden
bei der GKK eingeladen werden, um den weiteren Krankheits- und Heilverlauf
zu besprechen, auf bestehende Präventions-, Frühinterventions- und
Rehabilitationsmaßnahmen aufmerksam zu machen.

Ziel ist auch eine Vorselektion zwischen Fällen für fit2work und jenen, die in
das Case-Management der Rehabilitanden gehören. Vorgeschlagen wird, das
Modell der Frühintervention nach 28 Tagen bundesweit nach einheitlichen
Grundsätzen zu implementieren.

Aufgabe der Frühintervention ist, abzuklären, welcher Behandlungsweg als
nächster Schritt sinnvoll erscheint, entweder Fit2work, wenn es zB um
Interventionen beim DG geht oder um sonstige Netzwerkaufgaben, die
Fit2work übertragen wurden.

Stationäre Rehabilitation:
Patienten sollten auf die (stationäre) Reha und das dortige Programm besser
vorbereitet werden, um einen möglichst fruchtbringenden Aufenthalt zu
ermöglichen. Entsprechende Ansätze sollten von den SV-Trägern
weiterentwickelt und umgesetzt werden.
Für Versicherte in aufrechter Beschäftigung ist die Tätigkeit im Betrieb und
die Rolle der Arbeitsmediziner bei den Reintegrationsbemühungen
mitzuberücksichtigen

2. Rehabilitationsantrag

Empfohlen
wird,
das
derzeitige
Antragsformular
für
Invaliditäts/Berunfsunfähigkeitspension zu ändern. Künftig steht der Antrag auf
Rehabilitation am Formular im Vordergrund und dass dieser Antrag auch als
Antrag auf Pension gilt im Hintergrund.
3. Bad Ischler Maßnahmen

Die Sozialpartner bekräftigen ihre im Rahmen der Bad Ischler Gespräche
2011 beschlossenen Empfehlungen und halten weiterhin an der Empfehlung
und deren Umsetzung fest
4. Psychische Fälle

Psychische Fälle sollten bereits vor dem Krankenstandseintritt besser und
möglichst frühzeitig erfasst werden.

Angeregt wird, die Ausbildung von Allgemeinmedizinern stärker auf
psychische
Indikationen
zu
konzentrieren
und
entsprechende
Qualifikationsmaßnahmen anzubieten. Weiters wird angeregt zu überprüfen,
ob das bestehende Qualitätsmanagment bei Dauerverschreibungen
ausreichend ist.
5

Ebenfalls zu prüfen wäre, welche Medikamente schon derzeit nur durch den
Facharzt verschrieben werden dürfen und inwiefern diese ausgeweitet werden
sollten.
5. Verbesserte Kooperation der beteiligten Träger



Um einen möglichst hohen Erfolg der Rehabilitation zu gewährleisten wird
empfohlen, die Kooperation zwischen den Trägern der Krankenversicherung,
der Pensionsversicherung und dem AMS zu verstärken und möglichst eng zu
gestalten.
Die gegenseitige Verwaltungshilfe betreffend die medizinische und berufliche
Rehabilitation ist so zu organisieren, dass die Beurteilung und Durchführung
von Maßnahmen ohne vermeidbaren Zeitverlust möglich ist. Dazu sollen
bundesweit einheitliche Leitlinien erstellt werden.
Nach
dem
Rehageld-Bescheid
sollten
bei
Bedarf
gemeinsame
Fallbesprechungen zwischen KV, PV und AMS und wenn erforderlich
Sozialhilfestellen der Länder eingerichtet werden.
6. Getrennte


Darstellung
von
Neuund
Altfällen
/
Wiedereingliederungsmonitoring
Alt- & Neufälle sollten getrennt dargestellt und behandelt werden,
insbesondere weil beide Gruppen stark verschiedene Anforderungsprofile für
die Träger haben, woraus sich Unterschiede sowohl in der Behandlung, als
auch in den Erfolgsaussichten der Rehabmaßnahmen ergeben.
Ziel sämtlicher hier vorgeschlagener Maßnahmen ist die Wiedereingliederung
in
den
Arbeitsmarkt.
Um
den
Erfolg
der
vorgeschlagenen
Rehabilitationsmaßnahmen zu messen, wird vorgeschlagen ein gesetzliches
Rehabilitationssmonitoring zu schaffen. In diesem soll – getrennt nach Neuund Altfällen und insgesamt – der Erfolg von Rehab statt Pension
nachvollziehbar
dargestellt
werden.
Insbesondere sollte
auch
die
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Rehabilitations- oder
Umschulungsgeld-Bezug nach einem Jahr, zwei, drei, vier und fünf Jahren
nach Abschluss der jeweiligen Rehabilitationsmaßnahme in ein Monitoring
einbezogen werden.
Es soll regelmäßig untersucht werden, wie sich das Reformkonzept Rehab vor
Pension auf die Einkommenssituation der Betroffenen und die Gebarung der
beteiligten Träger und der öffentlichen Haushalten auswirkt.
7. Verbesserung
der
Rehabilitationsabläufe
/
Rehabilitation
und Erwerbstätigkeit
Sämtliche der Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass der Fokus klar auf
dem ersten Arbeitsmarkt liegen muss!

Verbindung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation
o Die derzeitige strikte Trennung von medizinischer und beruflicher
Rehabilitation entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis, eine
gemeinsame Maßnahmendurchführung sollte zukünftig möglich sein.
o Derzeit besteht nur die Möglichkeit während des Rehabgeldbezuges einen
Job auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben, was jedoch sehr selten der
Fall ist.
6
o
o
o
Diese Erwerbstätigkeit fällt jedoch unter die strikten Anrechnungsregeln
der I-Pension, dh es ist unattraktiv zum Rehabgeld etwas dazu zu
verdienen.
Um Langzeitarbeitslosigkeit von RehabgeldbezieherInnen zu verhindern
und die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern, sollten
während des Rehabgeldbezuges Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (zB
AMS-Kurse) und auch Beschäftigungen am zweiten Arbeitsmarkt unter
ärztlicher Kontrolle ermöglicht werden. Hier gilt das Prinzip der
Freiwilligkeit.
Angesprochen sind Maßnahmen der Arbeitsintegration: Diese werden
bislang nur Personen gewährt die arbeitsfähig sind. Daher soll ermöglicht
werden, auch Arbeitsversuche als Teil der medizinischen Rehabilitation
durchzuführen.

Präventive Rehabilitation
o Versicherte ohne Berufsschutz haben keinen Anspruch auf berufliche
Reha- und Qualifizierungsmaßnahmen. Ihnen soll eine verbesserter
Zugang in Anlehnung an § 253e ASVG geboten werden. Entscheidend ist,
ob Potential für eine qualifizierte Tätigkeit beim Rehabilitanden vorhanden
ist und dass realistische Chancen für die Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bzw für die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit eröffnet werden.
o Weiters soll es sowohl der PVA und dem AMS ermöglicht werden,
berufliche Rehabilitationen auch dann durchzuführen, wenn Invalidität
droht (in Anlehnung an § 253e ASVG), nicht erst wenn sie eingetreten ist.
o Die Bestimmungen zum Berufsschutz im Rahmen der Pensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit bleiben davon unberührt.

Studie
o
Es soll eine Studie in Auftrag gegeben werden, mit der berufliche
Rehabilitationsmöglichkeiten auf breiter Basis analysiert werden sollen,
vor allem betreffend die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, vor
dem Hintergrund eines fortgeschrittenen Alters, regionalen Jobchancen
und sonstiger für die Rehabilitation und Reintegration wesentlicher
Gründe. Diese Studie soll von einem unabhängigen Anbieter gemacht
werden.
o Auf die besonderen Bedürfnisse psychisch Erkrankter ist in der Studie
besonderes Augenmerk zu legen.
o Von zentraler Bedeutung dabei ist, dass sich Rehabilitationsberufe
entsprechend der Nachfrage am Arbeitsmarkt orientieren (zB technische
Berufe oder Berufe im Pflegebereich anstatt zahlloser technischer
Zeichner
oder
Bürokaufmänner).
Das
bedeutet,
dass
die
Rehabilitationsberufe nach Einschätzung des Arbeitsmarktexperten im
Kompetenzzentrum von der Wirtschaft auch nachgefragt werden müssen.
Die Mangelberufsliste ist entsprechend zu berücksichtigen.
o Dabei ist auch zu klären, auf welche Tätigkeiten insbesondere Arbeiter im
Vollbild verwiesen werden können, davon abgeleitet sind auch
Teilbildverweisungen zu untersuchen, dies jedoch mit der Auflage, dass
der Kern der Qualifikationsanforderung eines Lehrberufes erhalten bleibt,
damit jedenfalls auch in diesen Tätigkeiten ein Berufsschutz erhalten bzw
erworben wird, z.B.: ein Mechatroniker mit geringerer Arbeitsfähigkeit
kann bessere Arbeitsmarktchancen als ein Bürokaufmann mit 100%
Arbeitsfähigkeit haben.
7
8. Rehabilitationsplan, neue und qualitative Methoden der Rehabilitation

Für die medizinische, aber auch für die berufliche Rehabilitation sollte jeweils
ein Rehabilitationsplan erstellt werden, der sicherstellt, dass für die durch
das Case-Management und durch neue gesetzliche Bestimmungen zu
erwartende Ausweitung der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auch
ohne unzumutbare Wartezeiten die Kapazitäten vorhanden sind. Für die
medizinische Rehabilitation ist dies bereits beim aktuellen Rehabilitationplan
zu berücksichtigen.

Hierbei ist auch Bedacht darauf zu nehmen, dass neue Formen der
Rehabilitation zu schaffen sind. Nach dem Vorbild der medizinisch-beruflichorientierten Rehabilitation (MBOR) in Deutschland sind auch in Österreich
entsprechende berufsorientierte Rehabzentren zu schaffen, die eine
Verbindung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation ermöglichen. Die
Rehabiltanden sind unter medizinischer Anleitung auf ihren konkreten
Arbeitsplatz hin zu rehabilitieren.
Allgemein soll die medizinische und berufliche Rehabilitation verstärkt bei
aufrechtem Dienstverhältnis die Wiedereingliederung in den Betrieb zum Ziel
haben. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) soll verstärkt in den
Dienst der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse gestellt werden.
Bei rehabilitierten Personen, die arbeitslos sind, ist besonders darauf zu
achten, dass sie zeitnah nach erfolgter Rehabilitation wieder in Beschäftigung
kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das AMS - soweit erforderlich entsprechende Schwerpunkte setzen.



Die
Rehabilitationsplanung
hat
insbesondere
auch die ambulante
Rehabilitation zu erfassen, wobei auf die Rehabilitation von psychisch Kranken
besonderes Augenmerk zu legen ist.

Bezüglich der notwendigen Behandlungsschritte (Krankenbehandlung,
medizinische Rehabilitation) sind insbesondere bei psychischen Erkrankungen
Disease-Management-Programme zu entwickeln.

Insgesamt sollte nicht nur den quantitativen Aspekten der Rehabilitation
Augenmerk geschenkt werden, sondern auch der Qualität der medizinischen
Rehabilitation. Obwohl die österreichische Rehabilitationsmedizin sich ohne
Zweifel
auf
einem
hohen
Niveau
befindet,
sind
qualitative
Verbesserungspotenziale
(bezüglich
der
angewandten
Rehabilitationsverfahren) nicht auszuschließen, sodass ein strukturierter
Diskurs stattfinden sollte.
 Wiedereingliederung nach langem Krankenstand
Eine Maßnahme um das Ziel „Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalter“ zu
erreichen, ist die „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“, das auch in
das Regierungsprogramm Eingang fand.
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit
erkrankt sind, soll ein Modell entwickelt werden, das es ihnen ermöglicht,
schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren.
Unter Leitung des BMASK soll gemeinsam mit den Sozialpartnern bis längstens
Juli 2016 ein Begutachtungsentwurf mit nachfolgendem Inhalt vorgelegt werden.
Ziel ist eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
8

Niemand darf in ein solches Modell gedrängt werden. Es herrscht der
Grundsatz der Freiwilligkeit

Motivkündigungsschutz

Die Wiedereingliederung
Krankenstand voraus.

Grundlage der Wiedereingliederung ist eine Vereinbarung zwischen AG
und AN über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit für eine
bestimmte Dauer. Während der Wiedereingliederung ist das Ausmaß der
Arbeitszeit 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs. Bei bisheriger
Teilzeitbeschäftigung gibt es eine Untergrenze von 12 Stunden pro
Woche.

Der Arbeitgeber leistet das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß
entsprechende anteilige Entgelt inklusive anteiliger Lohnnebenkosten.

Die Entgelteinbuße auf Seiten der Beschäftigten soll mit einer
Sozialleistung
(„Wiedereingliederungsgeld“=
anteiliges
virtuelles
Krankengeld) kompensiert werden. Das bedeutet, dass jemand der seine
Arbeitszeit um 50 % reduziert, 50 % Entgelt und 50 % des virtuellen
Krankengeldes bekommt.

Für die Abfertigung Alt und Neu bleibt das Entgelt vor Arbeitszeitreduktion
Berechnungsbasis.

Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG
„Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ kann als
Grundlage für begleitende betriebliche Regelungen genützt werden.

Die Phase der Wiedereingliederung wird nicht zur Berechnung des
Arbeitslosengeldes
bzw.
der
Notstandshilfe
herangezogen.
Pensionsrechtlich
wird
das
„Wiedereingliederungsgeld“
wie
das
Krankengeld behandelt.

Der Prozess wird durch
"fit2work" begleitet.
setzt
das
einen
mindestens
sechswöchigen
Wiedereingliederungsmanagement
bei
Der Vorteil des Modells liegt darin, dass es keinen Sonderstatus zwischen
„arbeitsunfähig“ und „arbeitsfähig“ gibt und es daher auch keiner
arbeitsrechtlichen Änderung bedarf, die wiederrum zu bürokratischen
Belastungen führen könnte.
 Harmonisierung der Pensionssysteme
 Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Harmonisierung der
unterschiedlichen Pensionssysteme voranzutreiben. Ziel ist es, ein auf der
Bundesregelung (Allgemeines Pensionsgesetz) basierendes einheitliches
Pensionsrecht zu schaffen.
 Erweiterung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings
 Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines
freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil,
9
der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die
ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf
das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der
Kindererziehung widmet.

Diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings soll von bis zu vier
Jahren auf bis zu sieben Jahre pro Kind erweitert werden
(Gesamtobergrenze von max. 14 Jahren).
 Erhöhte Ausgleichszulage
 Erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro (für Alleinstehende)
pro Monat bei langer Versicherungsdauer. Liegen mehr als 30 echte
Beitragsjahre
aus
Erwerbstätigkeit
vor,
soll
ein
erhöhter
Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro greifen.
 Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
 Pensionsbegründende (nicht pensionserhöhende) Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborene Frauen. Nachjustierung im
APG zu den Mindestversicherungszeiten.
Wir stellen daher den
Antrag,
die Bundesregierung wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
1. März 2016
Faymann
Mitterlehner
Schelling
Stöger
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