Zusammenfassung des Pensionsgipfels der Bundesregierung 29

Zusammenfassung des Pensionsgipfels der Bundesregierung
29. Februar 2016
Der ÖAAB hat seine wichtigsten Forderungen beim Pensionsgipfel durchsetzen können. Es
wurde Nachhaltigkeit für das System und Positives für unsere Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erreicht.
 Pensionskommission
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Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Pensionskommission von einem
deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten Mitgliedern von Wifo,
IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Experten ohne Stimmrecht wahrgenommen
werden. Die Kommission hat sowohl den Bereich der gesetzlichen
Pensionsversicherung, als auch der Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils
getrennt, einem Monitoring zu unterziehen.
Die Bürogeschäfte sind für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom
BMASK und für den Bereich der öffentlichen Pensionen vom BMF zu führen. Die
Berichte und Unterlagen sind vorab wechselseitig zwischen BMF und BMASK
auszutauschen. Vor Übermittlung an die Kommission ist über die Berichte und
Unterlagen zwischen BMF, BKA und BMASK das Einvernehmen herzustellen.
Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Gremiums erfolgt im
Einvernehmen zwischen BMASK, BKA und BMF.
Das Gremium hat auf Basis seiner gesetzlichen Aufgaben seine Berichte und
Vorschläge an die Bundesregierung zu erstatten.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat über die vorgeschlagenen
Umsetzungsschritte zu berichten oder darzulegen, wie sie alternative, für das
Pensionssystem gleichwertige Maßnahmen setzen wird.
Monitoring Beamtenpensionen / öffentlicher Dienst
Künftig soll ein eigenes regelmäßiges Monitoring bezüglich der Pensionen des
öffentlichen Dienstes auf Bundesebene sowie auch auf Länder- und Gemeindeebene
im Einvernehmen zwischen BKA und BMF implementiert werden.
 Invaliditätspension und Rehabilitation
Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit
dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in
den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch
Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Weiters
sollte der durch die Reform Rehabilitation vor Pension angestoßene Bewusstseinswandel
allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten Träger sollte intensiviert
werden und schließlich sollen neue Methoden der Rehabilitation unter besonderer
Berücksichtigung der konkreten beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des
Arbeitsmarktes umgesetzt werden.
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Early intervention / 28 Tage Modell
 Die Versicherten sollten bereits nach 28 Tagen im Krankenstand zu einem klärenden
Gespräch mit einem Casemanager, dem Kontrollarzt oder beiden bei der GKK
eingeladen werden, um den weiteren Krankheits- und Heilverlauf zu besprechen, auf
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bestehende Präventions-, Frühinterventions- und Rehabilitationsmaßnahmen
aufmerksam zu machen.
Ziel ist auch eine Vorselektion zwischen Fällen für fit2work und jenen, die in das
Case-Management der Rehabilitanden gehören. Vorgeschlagen wird, das Modell der
Frühintervention nach 28 Tagen bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen zu
implementieren.
Aufgabe der Frühintervention ist, abzuklären, welcher Behandlungsweg als nächster
Schritt sinnvoll erscheint, entweder Fit2work, wenn es zB um Interventionen beim DG
geht oder um sonstige Netzwerkaufgaben, die Fit2work übertragen wurden.
Stationäre Rehabilitation:
 Patienten sollten auf die (stationäre) Rehabilitation und das dortige Programm
besser vorbereitet werden, um einen möglichst fruchtbringenden Aufenthalt zu
ermöglichen. Entsprechende Ansätze sollten von den SV-Trägern
weiterentwickelt und umgesetzt werden.
 Für Versicherte in aufrechter Beschäftigung ist die Tätigkeit im Betrieb und die
Rolle der Arbeitsmediziner bei den Reintegrationsbemühungen
mitzuberücksichtigen
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Rehabilitationsantrag
 Empfohlen wird, das derzeitige Antragsformular für Invaliditäts/Berunfsunfähigkeitspension zu ändern. Künftig steht der Antrag auf Rehabilitation
am Formular im Vordergrund und dass dieser Antrag auch als Antrag auf Pension gilt
im Hintergrund.
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Psychische Fälle
 Psychische Fälle sollten bereits vor dem Krankenstandseintritt besser und möglichst
frühzeitig erfasst werden.
 Angeregt wird, die Ausbildung von Allgemeinmedizinern stärker auf psychische
Indikationen zu konzentrieren und entsprechende Qualifikationsmaßnahmen
anzubieten. Weiters wird angeregt zu überprüfen, ob das bestehende
Qualitätsmanagment bei Dauerverschreibungen ausreichend ist.
 Ebenfalls zu prüfen wäre, welche Medikamente schon derzeit nur durch den Facharzt
verschrieben werden dürfen und inwiefern diese ausgeweitet werden sollten.
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Verbesserte Kooperation der beteiligten Träger
 Um einen möglichst hohen Erfolg der Rehabilitation zu gewährleisten wird empfohlen,
die Kooperation zwischen den Trägern der Krankenversicherung, der
Pensionsversicherung und dem AMS zu verstärken und möglichst eng zu gestalten.
 Die gegenseitige Verwaltungshilfe betreffend die medizinische und berufliche
Rehabilitation ist so zu organisieren, dass die Beurteilung und Durchführung von
Maßnahmen ohne vermeidbaren Zeitverlust möglich ist. Dazu sollen bundesweit
einheitliche Leitlinien erstellt werden.
 Nach dem Rehageld-Bescheid sollten bei Bedarf gemeinsame Fallbesprechungen
zwischen KV, PV und AMS und wenn erforderlich Sozialhilfestellen der Länder
eingerichtet werden.
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Getrennte Darstellung von Neu- und Altfällen / Wiedereingliederungsmonitoring
 Alt- & Neufälle sollten getrennt dargestellt und behandelt werden, insbesondere weil
beide Gruppen stark verschiedene Anforderungsprofile für die Träger haben, woraus
sich Unterschiede sowohl in der Behandlung, als auch in den Erfolgsaussichten der
Rehabmaßnahmen ergeben.
 Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Um den Erfolg der
vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen zu messen, wird vorgeschlagen ein
gesetzliches Rehabilitationssmonitoring zu schaffen.
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Verbesserung der Rehabilitationsabläufe / Rehabilitation und Erwerbstätigkeit
Sämtliche der Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass der Fokus klar auf dem
ersten Arbeitsmarkt liegen muss!
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Rehabilitationsplan, neue und qualitative Methoden der Rehabilitation
 Für die medizinische, aber auch für die berufliche Rehabilitation sollte jeweils ein
Rehabilitationsplan erstellt werden, der sicherstellt, dass für die durch das CaseManagement und durch neue gesetzliche Bestimmungen zu erwartende Ausweitung
der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auch ohne unzumutbare
Wartezeiten die Kapazitäten vorhanden sind. Für die medizinische Rehabilitation ist
dies bereits beim aktuellen Rehabilitationplan zu berücksichtigen.
 Allgemein soll die medizinische und berufliche Rehabilitation verstärkt bei aufrechtem
Dienstverhältnis die Wiedereingliederung in den Betrieb zum Ziel haben. Auch die
betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) soll verstärkt in den Dienst der
Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse gestellt werden.
 Bei rehabilitierten Personen, die arbeitslos sind, ist besonders darauf zu achten, dass
sie zeitnah nach erfolgter Rehabilitation wieder in Beschäftigung kommen. Um dieses
Ziel zu erreichen, soll das AMS - soweit erforderlich - entsprechende Schwerpunkte
setzen.
 Die Rehabilitationsplanung hat insbesondere auch die ambulante Rehabilitation zu
erfassen, wobei auf die Rehabilitation von psychisch Kranken besonderes
Augenmerk zu legen ist.
 Bezüglich der notwendigen Behandlungsschritte (Krankenbehandlung, medizinische
Rehabilitation) sind insbesondere bei psychischen Erkrankungen DiseaseManagement-Programme zu entwickeln.
 Insgesamt sollte nicht nur den quantitativen Aspekten der Rehabilitation Augenmerk
geschenkt werden, sondern auch der Qualität der medizinischen Rehabilitation.
 Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in
allen Zweigen der Pensionsversicherung
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Um positive Anreize für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über
das derzeitige Regelpensionsalter hinaus zu setzen, soll folgendes Modell
implementiert werden:
Wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erreichen des Regelpensionsalter
(Bonusphase, dzt. 60 bis 63 bei Frauen und 65 bis 68 bei Männern) die Pension in
Anspruch genommen und parallel ein Erwerbeinkommen erzielt, soll folgendes
Anrechnungsmodell greifen: Wer zu seiner Alterspension ein Einkommen erzielt,
das über den Ausgleichzulagenrichtsatz oder die Geringfügigkeitsgrenze
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hinausgeht, bei dem wird die Hälfte des Betrages angerechnet bis max. zu Höhe
der Hälfte der Pension.
Zusätzlich zum bereits bestehend Aufschubbonus von 4,2 Prozent pro Jahr
reduziert sich für den Zeitraum der Bonusphase nach Regelpensionsalter, wenn die
Pension nicht in Anspruch genommen wird, der Pensionsversicherungsbeitrag des
Dienstgebers und Dienstnehmers bis zur Hälfte, wobei die Höhe des fiktiven vollen
Pensionsversicherungsbeitrags auf das Pensionskonto gutgeschrieben wird. Die
Finanzierung der reduzierten Beiträge erfolgt aus Mitteln der Pensionsversicherung
(Anm: die notwendigen Berechnungen erfolgen im Einvernehmen zwischen BMF und
BMASK).
Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt hat rechtzeitig vor Erreichen des
Regelpensionsalters eine Information an die Versicherten zu schicken, aus der
die Vorteile des späteren Pensionsantritts, inkl. Berechnung der höheren
Pensionsleistungen hervorgehen.
 Erweiterung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings
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Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines
freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, der sich
nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis
zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils
übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet.
Diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings soll von bis zu vier Jahren auf
bis zu sieben Jahre pro Kind erweitert werden (Gesamtobergrenze von max. 14
Jahren).
 Verbesserungen bei der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten
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Pensionsbegründende (nicht pensionserhöhende) Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborene Frauen.
Jenen Frauen, die bisher keinen Anspruch auf eine eigene Pension hatten, weil sie
nicht über die notwendigen 15 Beitragsjahre verfügen, werden bis zu 96 Monate
Kindererziehungszeit pensionsbegründend angerechnet.
Zum Beispiel die ab 1955 geborene Frauen, die zwei Kinder haben und sieben Jahre
erwerbstätig waren, habe nun einen Anspruch auf eine eigene Pension.
 Betriebliche Wiedereingliederung nach langem Krankenstand
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit erkrankt sind,
soll ein Modell entwickelt werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den
Arbeitsprozess zurück zu kehren.
Unter Leitung des BMASK soll gemeinsam mit den Sozialpartnern bis längstens Juli 2016
ein Begutachtungsentwurf mit nachfolgendem Inhalt vorgelegt werden. Ziel ist eine winwin-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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Niemand darf in ein solches Modell gedrängt werden. Es herrscht der Grundsatz
der Freiwilligkeit
Motivkündigungsschutz
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Die Wiedereingliederung setzt einen mindestens sechswöchigen Krankenstand
voraus.
 Grundlage der Wiedereingliederung ist eine Vereinbarung zwischen AG und AN über
eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer. Während der
Wiedereingliederung ist das Ausmaß der Arbeitszeit 50 % bis 75 % des bisherigen
Umfangs. Bei bisheriger Teilzeitbeschäftigung gibt es eine Untergrenze von 12
Stunden pro Woche.
 Der Arbeitgeber leistet das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende
anteilige Entgelt inklusive anteiliger Lohnnebenkosten.
 Die Entgelteinbuße auf Seiten der Beschäftigten soll mit einer Sozialleistung
(„Wiedereingliederungsgeld“= anteiliges virtuelles Krankengeld) kompensiert werden.
Das bedeutet, dass jemand der seine Arbeitszeit um 50 % reduziert, 50 % Entgelt
und 50 % des virtuellen Krankengeldes bekommt.
 Für die Abfertigung Alt und Neu bleibt das Entgelt vor Arbeitszeitreduktion
Berechnungsbasis.
 Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG „Rechtsstellung
der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ kann als Grundlage für begleitende
betriebliche Regelungen genützt werden.
 Die Phase der Wiedereingliederung wird nicht zur Berechnung des
Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe herangezogen. Pensionsrechtlich wird
das „Wiedereingliederungsgeld“ wie das Krankengeld behandelt.
 Der Prozess wird durch das Wiedereingliederungsmanagement bei "fit2work"
begleitet.
Der Vorteil des Modells liegt darin, dass es keinen Sonderstatus zwischen „arbeitsunfähig“
und „arbeitsfähig“ gibt und es daher auch keiner arbeitsrechtlichen Änderung bedarf, die
wiederrum zu bürokratischen Belastungen führen könnte.
 Erhöhte Ausgleichszulage
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Erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro (für Alleinstehende) pro Monat
bei langer Versicherungsdauer. Liegen mehr als 30 echte Beitragsjahre aus
Erwerbstätigkeit vor, soll ein erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro
greifen.
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