Zusammenfassung des Pensionsgipfels der Bundesregierung 29. Februar 2016 Der ÖAAB hat seine wichtigsten Forderungen beim Pensionsgipfel durchsetzen können. Es wurde Nachhaltigkeit für das System und Positives für unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht. Pensionskommission Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Pensionskommission von einem deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten Mitgliedern von Wifo, IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Experten ohne Stimmrecht wahrgenommen werden. Die Kommission hat sowohl den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung, als auch der Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils getrennt, einem Monitoring zu unterziehen. Die Bürogeschäfte sind für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom BMASK und für den Bereich der öffentlichen Pensionen vom BMF zu führen. Die Berichte und Unterlagen sind vorab wechselseitig zwischen BMF und BMASK auszutauschen. Vor Übermittlung an die Kommission ist über die Berichte und Unterlagen zwischen BMF, BKA und BMASK das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Gremiums erfolgt im Einvernehmen zwischen BMASK, BKA und BMF. Das Gremium hat auf Basis seiner gesetzlichen Aufgaben seine Berichte und Vorschläge an die Bundesregierung zu erstatten. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat über die vorgeschlagenen Umsetzungsschritte zu berichten oder darzulegen, wie sie alternative, für das Pensionssystem gleichwertige Maßnahmen setzen wird. Monitoring Beamtenpensionen / öffentlicher Dienst Künftig soll ein eigenes regelmäßiges Monitoring bezüglich der Pensionen des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene sowie auch auf Länder- und Gemeindeebene im Einvernehmen zwischen BKA und BMF implementiert werden. Invaliditätspension und Rehabilitation Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Weiters sollte der durch die Reform Rehabilitation vor Pension angestoßene Bewusstseinswandel allgemein verstärkt werden, die Kooperation der beteiligten Träger sollte intensiviert werden und schließlich sollen neue Methoden der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der konkreten beruflichen Tätigkeiten und der Nachfrage des Arbeitsmarktes umgesetzt werden. Early intervention / 28 Tage Modell Die Versicherten sollten bereits nach 28 Tagen im Krankenstand zu einem klärenden Gespräch mit einem Casemanager, dem Kontrollarzt oder beiden bei der GKK eingeladen werden, um den weiteren Krankheits- und Heilverlauf zu besprechen, auf 1 bestehende Präventions-, Frühinterventions- und Rehabilitationsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Ziel ist auch eine Vorselektion zwischen Fällen für fit2work und jenen, die in das Case-Management der Rehabilitanden gehören. Vorgeschlagen wird, das Modell der Frühintervention nach 28 Tagen bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen zu implementieren. Aufgabe der Frühintervention ist, abzuklären, welcher Behandlungsweg als nächster Schritt sinnvoll erscheint, entweder Fit2work, wenn es zB um Interventionen beim DG geht oder um sonstige Netzwerkaufgaben, die Fit2work übertragen wurden. Stationäre Rehabilitation: Patienten sollten auf die (stationäre) Rehabilitation und das dortige Programm besser vorbereitet werden, um einen möglichst fruchtbringenden Aufenthalt zu ermöglichen. Entsprechende Ansätze sollten von den SV-Trägern weiterentwickelt und umgesetzt werden. Für Versicherte in aufrechter Beschäftigung ist die Tätigkeit im Betrieb und die Rolle der Arbeitsmediziner bei den Reintegrationsbemühungen mitzuberücksichtigen Rehabilitationsantrag Empfohlen wird, das derzeitige Antragsformular für Invaliditäts/Berunfsunfähigkeitspension zu ändern. Künftig steht der Antrag auf Rehabilitation am Formular im Vordergrund und dass dieser Antrag auch als Antrag auf Pension gilt im Hintergrund. Psychische Fälle Psychische Fälle sollten bereits vor dem Krankenstandseintritt besser und möglichst frühzeitig erfasst werden. Angeregt wird, die Ausbildung von Allgemeinmedizinern stärker auf psychische Indikationen zu konzentrieren und entsprechende Qualifikationsmaßnahmen anzubieten. Weiters wird angeregt zu überprüfen, ob das bestehende Qualitätsmanagment bei Dauerverschreibungen ausreichend ist. Ebenfalls zu prüfen wäre, welche Medikamente schon derzeit nur durch den Facharzt verschrieben werden dürfen und inwiefern diese ausgeweitet werden sollten. Verbesserte Kooperation der beteiligten Träger Um einen möglichst hohen Erfolg der Rehabilitation zu gewährleisten wird empfohlen, die Kooperation zwischen den Trägern der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung und dem AMS zu verstärken und möglichst eng zu gestalten. Die gegenseitige Verwaltungshilfe betreffend die medizinische und berufliche Rehabilitation ist so zu organisieren, dass die Beurteilung und Durchführung von Maßnahmen ohne vermeidbaren Zeitverlust möglich ist. Dazu sollen bundesweit einheitliche Leitlinien erstellt werden. Nach dem Rehageld-Bescheid sollten bei Bedarf gemeinsame Fallbesprechungen zwischen KV, PV und AMS und wenn erforderlich Sozialhilfestellen der Länder eingerichtet werden. 2 Getrennte Darstellung von Neu- und Altfällen / Wiedereingliederungsmonitoring Alt- & Neufälle sollten getrennt dargestellt und behandelt werden, insbesondere weil beide Gruppen stark verschiedene Anforderungsprofile für die Träger haben, woraus sich Unterschiede sowohl in der Behandlung, als auch in den Erfolgsaussichten der Rehabmaßnahmen ergeben. Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Um den Erfolg der vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen zu messen, wird vorgeschlagen ein gesetzliches Rehabilitationssmonitoring zu schaffen. Verbesserung der Rehabilitationsabläufe / Rehabilitation und Erwerbstätigkeit Sämtliche der Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass der Fokus klar auf dem ersten Arbeitsmarkt liegen muss! Rehabilitationsplan, neue und qualitative Methoden der Rehabilitation Für die medizinische, aber auch für die berufliche Rehabilitation sollte jeweils ein Rehabilitationsplan erstellt werden, der sicherstellt, dass für die durch das CaseManagement und durch neue gesetzliche Bestimmungen zu erwartende Ausweitung der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auch ohne unzumutbare Wartezeiten die Kapazitäten vorhanden sind. Für die medizinische Rehabilitation ist dies bereits beim aktuellen Rehabilitationplan zu berücksichtigen. Allgemein soll die medizinische und berufliche Rehabilitation verstärkt bei aufrechtem Dienstverhältnis die Wiedereingliederung in den Betrieb zum Ziel haben. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) soll verstärkt in den Dienst der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse gestellt werden. Bei rehabilitierten Personen, die arbeitslos sind, ist besonders darauf zu achten, dass sie zeitnah nach erfolgter Rehabilitation wieder in Beschäftigung kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das AMS - soweit erforderlich - entsprechende Schwerpunkte setzen. Die Rehabilitationsplanung hat insbesondere auch die ambulante Rehabilitation zu erfassen, wobei auf die Rehabilitation von psychisch Kranken besonderes Augenmerk zu legen ist. Bezüglich der notwendigen Behandlungsschritte (Krankenbehandlung, medizinische Rehabilitation) sind insbesondere bei psychischen Erkrankungen DiseaseManagement-Programme zu entwickeln. Insgesamt sollte nicht nur den quantitativen Aspekten der Rehabilitation Augenmerk geschenkt werden, sondern auch der Qualität der medizinischen Rehabilitation. Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in allen Zweigen der Pensionsversicherung Um positive Anreize für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus zu setzen, soll folgendes Modell implementiert werden: Wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erreichen des Regelpensionsalter (Bonusphase, dzt. 60 bis 63 bei Frauen und 65 bis 68 bei Männern) die Pension in Anspruch genommen und parallel ein Erwerbeinkommen erzielt, soll folgendes Anrechnungsmodell greifen: Wer zu seiner Alterspension ein Einkommen erzielt, das über den Ausgleichzulagenrichtsatz oder die Geringfügigkeitsgrenze 3 hinausgeht, bei dem wird die Hälfte des Betrages angerechnet bis max. zu Höhe der Hälfte der Pension. Zusätzlich zum bereits bestehend Aufschubbonus von 4,2 Prozent pro Jahr reduziert sich für den Zeitraum der Bonusphase nach Regelpensionsalter, wenn die Pension nicht in Anspruch genommen wird, der Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers und Dienstnehmers bis zur Hälfte, wobei die Höhe des fiktiven vollen Pensionsversicherungsbeitrags auf das Pensionskonto gutgeschrieben wird. Die Finanzierung der reduzierten Beiträge erfolgt aus Mitteln der Pensionsversicherung (Anm: die notwendigen Berechnungen erfolgen im Einvernehmen zwischen BMF und BMASK). Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt hat rechtzeitig vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Information an die Versicherten zu schicken, aus der die Vorteile des späteren Pensionsantritts, inkl. Berechnung der höheren Pensionsleistungen hervorgehen. Erweiterung der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings soll von bis zu vier Jahren auf bis zu sieben Jahre pro Kind erweitert werden (Gesamtobergrenze von max. 14 Jahren). Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten Pensionsbegründende (nicht pensionserhöhende) Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab 1955 geborene Frauen. Jenen Frauen, die bisher keinen Anspruch auf eine eigene Pension hatten, weil sie nicht über die notwendigen 15 Beitragsjahre verfügen, werden bis zu 96 Monate Kindererziehungszeit pensionsbegründend angerechnet. Zum Beispiel die ab 1955 geborene Frauen, die zwei Kinder haben und sieben Jahre erwerbstätig waren, habe nun einen Anspruch auf eine eigene Pension. Betriebliche Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit erkrankt sind, soll ein Modell entwickelt werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Unter Leitung des BMASK soll gemeinsam mit den Sozialpartnern bis längstens Juli 2016 ein Begutachtungsentwurf mit nachfolgendem Inhalt vorgelegt werden. Ziel ist eine winwin-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Niemand darf in ein solches Modell gedrängt werden. Es herrscht der Grundsatz der Freiwilligkeit Motivkündigungsschutz 4 Die Wiedereingliederung setzt einen mindestens sechswöchigen Krankenstand voraus. Grundlage der Wiedereingliederung ist eine Vereinbarung zwischen AG und AN über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer. Während der Wiedereingliederung ist das Ausmaß der Arbeitszeit 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs. Bei bisheriger Teilzeitbeschäftigung gibt es eine Untergrenze von 12 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber leistet das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt inklusive anteiliger Lohnnebenkosten. Die Entgelteinbuße auf Seiten der Beschäftigten soll mit einer Sozialleistung („Wiedereingliederungsgeld“= anteiliges virtuelles Krankengeld) kompensiert werden. Das bedeutet, dass jemand der seine Arbeitszeit um 50 % reduziert, 50 % Entgelt und 50 % des virtuellen Krankengeldes bekommt. Für die Abfertigung Alt und Neu bleibt das Entgelt vor Arbeitszeitreduktion Berechnungsbasis. Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG „Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ kann als Grundlage für begleitende betriebliche Regelungen genützt werden. Die Phase der Wiedereingliederung wird nicht zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe herangezogen. Pensionsrechtlich wird das „Wiedereingliederungsgeld“ wie das Krankengeld behandelt. Der Prozess wird durch das Wiedereingliederungsmanagement bei "fit2work" begleitet. Der Vorteil des Modells liegt darin, dass es keinen Sonderstatus zwischen „arbeitsunfähig“ und „arbeitsfähig“ gibt und es daher auch keiner arbeitsrechtlichen Änderung bedarf, die wiederrum zu bürokratischen Belastungen führen könnte. Erhöhte Ausgleichszulage Erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro (für Alleinstehende) pro Monat bei langer Versicherungsdauer. Liegen mehr als 30 echte Beitragsjahre aus Erwerbstätigkeit vor, soll ein erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,- Euro greifen. 5
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