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ENTWURF
Stand: 29. Februar 2016
R A H M E N V E R T R A G
über die
Beratung der Abteilung II
des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (BMWi)
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
- Auftraggeber (im Folgenden „BMWi“ genannt)
und
[…]
vertreten durch […]
- Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt)
wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:
ENTWURF
Stand: 29. Februar 2016
Gliederung
1.
Vertragsgegenstand ................................................................................................................... 3
2.
Vertragsbestandteile.................................................................................................................. 3
3.
Leistungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................................... 3
4.
Einräumung von Nutzungs- und Änderungsrechten ..................................................................... 4
5.
Beauftragung von Subunternehmern .......................................................................................... 4
6.
Vergütung des AN ...................................................................................................................... 5
7.
Rechnungsstellung und Zahlung ................................................................................................. 5
8.
Gewährleistung.......................................................................................................................... 5
9.
Haftung ..................................................................................................................................... 6
10. Vertraulichkeit ........................................................................................................................... 6
11. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht ........................................................................................ 6
12. Schriftformklausel ...................................................................................................................... 7
13. Schlussbestimmungen................................................................................................................ 7
14. Salvatorische Klausel.................................................................................................................. 7
15. Ausfertigung .............................................................................................................................. 7
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi
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1.
Vertragsgegenstand
1.1.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung der
energiepolitischen Arbeit der Abteilung II des BMWi, sowie ergänzende Dienstleistungen, die
damit im Zusammenhang stehen.
1.2.
Ein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen (Leistungsabrufe) durch das BMWi aufgrund
dieser Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Ausübung des Rahmenvertrags ist begrenzt auf ein
maximales Volumen von fünf Millionen Euro pro Kalenderjahr.
2.
Vertragsbestandteile
Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für
Anwendung und Auslegung bei ggf. auftretenden Widersprüchen der Vertragsbestandteile
untereinander ist:
2.1.
Die Bestimmungen dieses Vertragstextes.
2.2.
Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
2.3.
Das Preisblatt (Anlage 2).
2.4.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
2.5.
Das Angebot des AN vom […] (Anlage 3).
3.
Leistungspflichten des Auftragnehmers
3.1.
Die vom AN zu erbringenden Leistungspflichten, sowie die vom AN bei der Leistungserbringung zu
beachtenden Ausführungsbedingungen, ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung
(Anlage 1) und, ggf. ergänzend, dem Angebot des AN vom […].
3.2.
Im Rahmen des Vertrages führt der AN sämtliche Aufgaben in enger Abstimmung mit dem BMWi
selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
festgelegten Ausführungsbedingungen durch.
3.3.
Der AN hat organisatorische, redaktionelle und technische Vorkehrungen zu treffen, um
sicherzustellen, dass Aufträge nach Zugang des Leistungsabrufs durch das Referat IC4 in Textform
(E-Mail genügt) unverzüglich begonnen und auf qualitativ höchstem Niveau sowie innerhalb
kurzer Reaktionszeiten erledigt werden. Insbesondere hat der AN dafür zu sorgen, dass hierfür
jederzeit fachkundiges Personal in ausreichender Anzahl auch bei kurzfristigen Auftragsspitzen zur
Verfügung steht.
3.4.
Der AN führt die ihm nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben mit höchster fachlicher und
kaufmännischer Sorgfalt aus. Der AN ist verpflichtet, auch alle von ihm beauftragen Dritten
(Subunternehmer) zu dieser Sorgfalt zu verpflichten; § 278 BGB bleibt unberührt. Beim Einsatz
von Subunternehmern prüft der AN jeweils, welcher seiner Subunternehmer für den konkreten
Leistungsabruf die jeweils beste Expertise aufweisen und weist die Arbeit diesem zu.
3.5.
Auftragserteilungen durch andere Referate als IC4 im Benehmen mit IIC3 sind nicht
abrechnungsfähig und begründen keinen Vergütungsanspruch des AN. Leistungsabrufe nach
diesem Rahmenvertrag sind zudem nur bis zu einem maximalen Volumen von fünf Millionen Euro
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi
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pro Kalenderjahr möglich; auch der AN prüft, ob ein Leistungsabruf diese Grenze überschreiten
würde und weist BMWi gegebenenfalls vor Beginn der Auftragsbearbeitung darauf hin.
4.
Einräumung von Nutzungs- und Änderungsrechten
4.1.
Der AN räumt dem BMWi unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ausschließliche, zeitlich
und räumlich unbeschränkte, übertragbare und alle Nutzungsarten umfassende Nutzungsrechte
an sämtlichen auf der Grundlage dieses Vertrages entstandenen Werken und
Geschmacksmustern ein und willigt in die Bearbeitung und Änderung, sowie Veröffentlichung und
Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke und Geschmacksmuster durch das
BMWi oder durch vom BMWi hierzu beauftragte Dritte ein. Die Ausübung des Rückrufrechts nach
§ 41 UrhG wird für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen.
4.2.
Der AN verzichtet auf das Namensnennungsrecht gemäß § 13 UrhG, stimmt aber der Nennung zu,
soweit dadurch nicht seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.
4.3.
Für den Fall, dass vom AN Dritte zur Auftragserfüllung hinzugezogen werden, verpflichtet sich der
AN, sich von diesen entsprechende, ausschließliche Rechte einräumen zu lassen und diese auf das
BMWi zu übertragen. Der AN sichert zu, dass eingesetztes Material frei von Rechten Dritter ist
bzw. verpflichtet sich, sich von Dritten entsprechende Rechte einräumen zu lassen und diese auf
das BMWi zu übertragen. Der AN stellt das BMWi von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen das
BMWi aufgrund einer Verletzung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte durch die Nutzung
oder Änderung der vom AN aufgrund dieses Vertrages erstellten Werke oder Geschmacksmuster,
bzw. von Teilen der Werke oder Geschmacksmuster, erhoben werden.
4.4.
Der AN hat im Hinblick auf diese Verpflichtungen in den Verträgen mit seinen Mitarbeitern
sicherzustellen, dass die Rechte an den von diesen erbrachten Arbeitsergebnisse auf den AN
übergehen.
5.
Beauftragung von Subunternehmern
5.1.
Sofern der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BMWi einen anderen
als einen der im Vergabeverfahren ggf. benannten Subunternehmer einsetzen will, bedarf dies
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMWi (E-Mail genügt). BMWi darf seine Zustimmung
zur Einsetzung eines Subunternehmers verweigern, wenn sachliche Gründe gegen die vom AN
getroffene Wahl des Subunternehmers bestehen. Sofern es sich um den Austausch eines
Subunternehmers handelt, geht die Einarbeitung des neuen Subunternehmers zu Lasten des AN,
Mehrkosten und anfangs für die Erfüllung von Aufträgen zusätzlich benötigte Arbeitsstunden
können vom AN nicht abgerechnet werden.
5.2. Bei der Auswahl anderer als der im Vergabeverfahren bereits benannten Subunternehmer
ist der AN verpflichtet,
a) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Subunternehmer den Auftraggeber zu benennen,
c) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere
Unternehmen angemessen zu beteiligen.
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi
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5.3.
Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der AN vollumfänglich für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Auftrags auch durch den Subunternehmer; auf § 278 BGB wird hingewiesen.
5.4.
Die Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der
Genehmigung des BMWi.
6.
Vergütung des AN
6.1.
Die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags vom AN erbrachten Leistungen werden nach
Maßgabe des Preisblattes (Anlage 2) vergütet. Die dort genannten Preise sind Nettobeträge und
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung für
die Erfüllung eines Leistungsabrufs ist dabei begrenzt auf maximal die Höhe des zuvor vom AN
erstellten Angebotes. Zusätzlicher Aufwand, z.B. aufgrund auftretender besonderer
Schwierigkeiten, ist nur im Rahmen eines vor Überschreitung des Angebotspreises erfolgten,
ergänzenden Leistungsabrufes vergütungsfähig.
6.2.
Für die Auftragserledigung zwingend notwendige Reisezeiten werden erst ab einer Reisezeit von 4
Stunden pro Tag und Mitarbeiter in Höhe von 50% des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Für
die Auftragserledigung zwingend notwendige Reisekosten werden gegen Nachweise in
entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
7.
Rechnungsstellung und Zahlung
7.1.
Der AN kann zum Ende eines jeden Monats die bis dahin erbrachten und abgenommenen
Leistungen in Rechnung stellen; eine frühere oder spätere Abrechnung von Leistungen kann
zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall vereinbart werden. Die Rechnungen sind
projektbezogen zu gliedern, müssen eine Übersicht zu den aufgewandten Stunden in den
jeweiligen Leistungskategorien pro Projekt und einen Vergleich der zum Projekt abgerechneten
Kosten zum jeweiligen Angebotspreis des Projektes enthalten, sowie für jedes Projekt dasjenige
Referat des BMWi benennen, dessen fachlicher Bedarf bedient wurde. Auf Wunsch sind für
einzelne Projekte separate Rechnungen zu erstellen, ggf. in Abhängigkeit der jeweils zur
Finanzierung genutzten Haushaltstitel, nach Weisung des BMWi. Der Abrechnung sind jeweils
aussagefähige und lückenlose Nachweise beizufügen.
7.2.
Zur Zahlung fällig werden die vom AN in Rechnung gestellten Beträge jeweils erst einen Monat
nach Zugang einer vollständigen, inhaltlich richtigen und prüffähigen Rechnung mit einem
differenzierten Stundennachweis, einschließlich einer Tätigkeitsbeschreibung für abgerechnete
Stunden. Bei einer unvollständigen, inhaltlich unrichtigen oder wegen inhaltlicher Unklarheiten
nicht prüffähigen Rechnung ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die
Rechnung vervollständigt oder berichtigt wurde bzw. zu dem bestehende Unklarheiten zur
Rechnung aufgeklärt worden sind.
8.
Gewährleistung
Der AN gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und
Rechtsmängeln sind. Die Rechte des BMWi bei Mängeln der Leistung richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi
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9.
Haftung
9.1.
BMWi haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht im Falle von Schäden, die auf
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
9.2.
Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000
EUR je Schadensereignis abgeschlossen. Ein Nachweis hierüber ist dem BMWi nach
Vertragsschluss vorzulegen.
9.3.
Werden zur Bearbeitung übergebene Datenträger des BMWi aufgrund eines Verschuldens des AN
beschädigt, zerstört oder gehen verloren, ist der AN zum Ersatz der Datenträger und zur
Übernahme der Kosten für die Wiederbeschaffung der Daten verpflichtet; ggf. noch
weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Vertraulichkeit
10.1. Der AN verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen, die er aufgrund seiner Tätigkeit im
Rahmen dieses Vertrages erhält, unbefristet vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und
sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten oder gesetzlich vorgeschrieben –
weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
10.2. Der AN ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Abreden und organisatorische Vorkehrungen
dafür sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch für die für den AN tätigen Arbeitnehmer und
für die vom AN beauftragten Dritten gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung auch
sichergestellt ist.
10.3. Der AN verpflichtet sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag von Dritten weder Zuwendungen
noch sonstige Vorteile zu beanspruchen oder zu empfangen.
11. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht
11.1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten; diese beginnt am […] und endet am […]. Der
Vertrag kann vom BMWi zweimal verlängert werden, um jeweils bis zu maximal 12 Monate. Die
Ausübung dieser Optionen muss vom BMWi mindestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit erklärt
werden, es sei denn, der AN verzichtet auf diese Vorfrist. Der AN hat auf Wunsch des BMWi
Leistungen auch noch nach Vertragsbeendigung fertig zu stellen, wenn sie noch während der
Vertragslaufzeit beauftragt wurden.
11.2. BMWi hat einseitig das Recht zur jederzeitigen, ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten.
11.3. Im Übrigen wird das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen; das Recht zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.4. Bei Beendigung des Vertrages stellt der AN dem BMWi und/oder einem vom BMWi benannten
Dritten eine Kopie der nach Maßgabe von Ziff. 2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) erstellten
Datenbank in einem geeigneten elektronischen Format zur Verfügung. Unmittelbar nach Erfüllung
dieser Verpflichtung hat der AN alle Informationen und Unterlagen die er aufgrund seiner
Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhalten oder erstellt hat, mit Ausnahme der
Rechnungsunterlagen und derjenigen Unterlagen, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi
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bestehen, zu löschen bzw. zu vernichten; bei Papier ist dabei mindestens die Sicherheitsstufe 3
nach DIN 32757 einzuhalten.
12. Schriftformklausel
12.1. Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen.
12.2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages, einschließlich dieser
Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Abweichende Geschäftsbedingungen, branchenübliche Arbeitsbedingungen oder sonstige,
einseitige Bedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2. Dritten gegenüber wird BMWi durch diesen Vertrag weder verpflichtet, noch darf BMWi aufgrund
dieses Vertrages Dritten gegenüber verpflichtet werden.
13.3. Für diesen Vertrag wird die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart.
13.4. Gerichtsstand ist Berlin.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden
oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
15. Ausfertigung
Dieser Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten BMWi und der AN.
Bonn, den […]
[…], den […]
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
[…]
Im Auftrag
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Dr. Mathias Bruch
Referatsleiter IC4
N.N.
Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)
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