ENTWURF Stand: 29. Februar 2016 R A H M E N V E R T R A G über die Beratung der Abteilung II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) - Auftraggeber (im Folgenden „BMWi“ genannt) und […] vertreten durch […] - Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt) wird folgender Rahmenvertrag geschlossen: ENTWURF Stand: 29. Februar 2016 Gliederung 1. Vertragsgegenstand ................................................................................................................... 3 2. Vertragsbestandteile.................................................................................................................. 3 3. Leistungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................................... 3 4. Einräumung von Nutzungs- und Änderungsrechten ..................................................................... 4 5. Beauftragung von Subunternehmern .......................................................................................... 4 6. Vergütung des AN ...................................................................................................................... 5 7. Rechnungsstellung und Zahlung ................................................................................................. 5 8. Gewährleistung.......................................................................................................................... 5 9. Haftung ..................................................................................................................................... 6 10. Vertraulichkeit ........................................................................................................................... 6 11. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht ........................................................................................ 6 12. Schriftformklausel ...................................................................................................................... 7 13. Schlussbestimmungen................................................................................................................ 7 14. Salvatorische Klausel.................................................................................................................. 7 15. Ausfertigung .............................................................................................................................. 7 Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 2 von 7 1. Vertragsgegenstand 1.1. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung der energiepolitischen Arbeit der Abteilung II des BMWi, sowie ergänzende Dienstleistungen, die damit im Zusammenhang stehen. 1.2. Ein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen (Leistungsabrufe) durch das BMWi aufgrund dieser Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die Ausübung des Rahmenvertrags ist begrenzt auf ein maximales Volumen von fünf Millionen Euro pro Kalenderjahr. 2. Vertragsbestandteile Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für Anwendung und Auslegung bei ggf. auftretenden Widersprüchen der Vertragsbestandteile untereinander ist: 2.1. Die Bestimmungen dieses Vertragstextes. 2.2. Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1). 2.3. Das Preisblatt (Anlage 2). 2.4. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 2.5. Das Angebot des AN vom […] (Anlage 3). 3. Leistungspflichten des Auftragnehmers 3.1. Die vom AN zu erbringenden Leistungspflichten, sowie die vom AN bei der Leistungserbringung zu beachtenden Ausführungsbedingungen, ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und, ggf. ergänzend, dem Angebot des AN vom […]. 3.2. Im Rahmen des Vertrages führt der AN sämtliche Aufgaben in enger Abstimmung mit dem BMWi selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) festgelegten Ausführungsbedingungen durch. 3.3. Der AN hat organisatorische, redaktionelle und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Aufträge nach Zugang des Leistungsabrufs durch das Referat IC4 in Textform (E-Mail genügt) unverzüglich begonnen und auf qualitativ höchstem Niveau sowie innerhalb kurzer Reaktionszeiten erledigt werden. Insbesondere hat der AN dafür zu sorgen, dass hierfür jederzeit fachkundiges Personal in ausreichender Anzahl auch bei kurzfristigen Auftragsspitzen zur Verfügung steht. 3.4. Der AN führt die ihm nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben mit höchster fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt aus. Der AN ist verpflichtet, auch alle von ihm beauftragen Dritten (Subunternehmer) zu dieser Sorgfalt zu verpflichten; § 278 BGB bleibt unberührt. Beim Einsatz von Subunternehmern prüft der AN jeweils, welcher seiner Subunternehmer für den konkreten Leistungsabruf die jeweils beste Expertise aufweisen und weist die Arbeit diesem zu. 3.5. Auftragserteilungen durch andere Referate als IC4 im Benehmen mit IIC3 sind nicht abrechnungsfähig und begründen keinen Vergütungsanspruch des AN. Leistungsabrufe nach diesem Rahmenvertrag sind zudem nur bis zu einem maximalen Volumen von fünf Millionen Euro Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 3 von 7 pro Kalenderjahr möglich; auch der AN prüft, ob ein Leistungsabruf diese Grenze überschreiten würde und weist BMWi gegebenenfalls vor Beginn der Auftragsbearbeitung darauf hin. 4. Einräumung von Nutzungs- und Änderungsrechten 4.1. Der AN räumt dem BMWi unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und alle Nutzungsarten umfassende Nutzungsrechte an sämtlichen auf der Grundlage dieses Vertrages entstandenen Werken und Geschmacksmustern ein und willigt in die Bearbeitung und Änderung, sowie Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke und Geschmacksmuster durch das BMWi oder durch vom BMWi hierzu beauftragte Dritte ein. Die Ausübung des Rückrufrechts nach § 41 UrhG wird für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen. 4.2. Der AN verzichtet auf das Namensnennungsrecht gemäß § 13 UrhG, stimmt aber der Nennung zu, soweit dadurch nicht seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. 4.3. Für den Fall, dass vom AN Dritte zur Auftragserfüllung hinzugezogen werden, verpflichtet sich der AN, sich von diesen entsprechende, ausschließliche Rechte einräumen zu lassen und diese auf das BMWi zu übertragen. Der AN sichert zu, dass eingesetztes Material frei von Rechten Dritter ist bzw. verpflichtet sich, sich von Dritten entsprechende Rechte einräumen zu lassen und diese auf das BMWi zu übertragen. Der AN stellt das BMWi von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen das BMWi aufgrund einer Verletzung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte durch die Nutzung oder Änderung der vom AN aufgrund dieses Vertrages erstellten Werke oder Geschmacksmuster, bzw. von Teilen der Werke oder Geschmacksmuster, erhoben werden. 4.4. Der AN hat im Hinblick auf diese Verpflichtungen in den Verträgen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, dass die Rechte an den von diesen erbrachten Arbeitsergebnisse auf den AN übergehen. 5. Beauftragung von Subunternehmern 5.1. Sofern der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BMWi einen anderen als einen der im Vergabeverfahren ggf. benannten Subunternehmer einsetzen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMWi (E-Mail genügt). BMWi darf seine Zustimmung zur Einsetzung eines Subunternehmers verweigern, wenn sachliche Gründe gegen die vom AN getroffene Wahl des Subunternehmers bestehen. Sofern es sich um den Austausch eines Subunternehmers handelt, geht die Einarbeitung des neuen Subunternehmers zu Lasten des AN, Mehrkosten und anfangs für die Erfüllung von Aufträgen zusätzlich benötigte Arbeitsstunden können vom AN nicht abgerechnet werden. 5.2. Bei der Auswahl anderer als der im Vergabeverfahren bereits benannten Subunternehmer ist der AN verpflichtet, a) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Subunternehmer den Auftraggeber zu benennen, c) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 4 von 7 5.3. Bei der Einschaltung von Subunternehmern haftet der AN vollumfänglich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags auch durch den Subunternehmer; auf § 278 BGB wird hingewiesen. 5.4. Die Unterbeauftragung von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des BMWi bedarf der Genehmigung des BMWi. 6. Vergütung des AN 6.1. Die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags vom AN erbrachten Leistungen werden nach Maßgabe des Preisblattes (Anlage 2) vergütet. Die dort genannten Preise sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung für die Erfüllung eines Leistungsabrufs ist dabei begrenzt auf maximal die Höhe des zuvor vom AN erstellten Angebotes. Zusätzlicher Aufwand, z.B. aufgrund auftretender besonderer Schwierigkeiten, ist nur im Rahmen eines vor Überschreitung des Angebotspreises erfolgten, ergänzenden Leistungsabrufes vergütungsfähig. 6.2. Für die Auftragserledigung zwingend notwendige Reisezeiten werden erst ab einer Reisezeit von 4 Stunden pro Tag und Mitarbeiter in Höhe von 50% des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Für die Auftragserledigung zwingend notwendige Reisekosten werden gegen Nachweise in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet. 7. Rechnungsstellung und Zahlung 7.1. Der AN kann zum Ende eines jeden Monats die bis dahin erbrachten und abgenommenen Leistungen in Rechnung stellen; eine frühere oder spätere Abrechnung von Leistungen kann zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall vereinbart werden. Die Rechnungen sind projektbezogen zu gliedern, müssen eine Übersicht zu den aufgewandten Stunden in den jeweiligen Leistungskategorien pro Projekt und einen Vergleich der zum Projekt abgerechneten Kosten zum jeweiligen Angebotspreis des Projektes enthalten, sowie für jedes Projekt dasjenige Referat des BMWi benennen, dessen fachlicher Bedarf bedient wurde. Auf Wunsch sind für einzelne Projekte separate Rechnungen zu erstellen, ggf. in Abhängigkeit der jeweils zur Finanzierung genutzten Haushaltstitel, nach Weisung des BMWi. Der Abrechnung sind jeweils aussagefähige und lückenlose Nachweise beizufügen. 7.2. Zur Zahlung fällig werden die vom AN in Rechnung gestellten Beträge jeweils erst einen Monat nach Zugang einer vollständigen, inhaltlich richtigen und prüffähigen Rechnung mit einem differenzierten Stundennachweis, einschließlich einer Tätigkeitsbeschreibung für abgerechnete Stunden. Bei einer unvollständigen, inhaltlich unrichtigen oder wegen inhaltlicher Unklarheiten nicht prüffähigen Rechnung ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Rechnung vervollständigt oder berichtigt wurde bzw. zu dem bestehende Unklarheiten zur Rechnung aufgeklärt worden sind. 8. Gewährleistung Der AN gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Rechte des BMWi bei Mängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 5 von 7 9. Haftung 9.1. BMWi haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht im Falle von Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. 9.2. Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR je Schadensereignis abgeschlossen. Ein Nachweis hierüber ist dem BMWi nach Vertragsschluss vorzulegen. 9.3. Werden zur Bearbeitung übergebene Datenträger des BMWi aufgrund eines Verschuldens des AN beschädigt, zerstört oder gehen verloren, ist der AN zum Ersatz der Datenträger und zur Übernahme der Kosten für die Wiederbeschaffung der Daten verpflichtet; ggf. noch weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 10. Vertraulichkeit 10.1. Der AN verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen, die er aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhält, unbefristet vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten oder gesetzlich vorgeschrieben – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 10.2. Der AN ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Abreden und organisatorische Vorkehrungen dafür sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch für die für den AN tätigen Arbeitnehmer und für die vom AN beauftragten Dritten gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung auch sichergestellt ist. 10.3. Der AN verpflichtet sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag von Dritten weder Zuwendungen noch sonstige Vorteile zu beanspruchen oder zu empfangen. 11. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht 11.1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten; diese beginnt am […] und endet am […]. Der Vertrag kann vom BMWi zweimal verlängert werden, um jeweils bis zu maximal 12 Monate. Die Ausübung dieser Optionen muss vom BMWi mindestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit erklärt werden, es sei denn, der AN verzichtet auf diese Vorfrist. Der AN hat auf Wunsch des BMWi Leistungen auch noch nach Vertragsbeendigung fertig zu stellen, wenn sie noch während der Vertragslaufzeit beauftragt wurden. 11.2. BMWi hat einseitig das Recht zur jederzeitigen, ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. 11.3. Im Übrigen wird das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11.4. Bei Beendigung des Vertrages stellt der AN dem BMWi und/oder einem vom BMWi benannten Dritten eine Kopie der nach Maßgabe von Ziff. 2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) erstellten Datenbank in einem geeigneten elektronischen Format zur Verfügung. Unmittelbar nach Erfüllung dieser Verpflichtung hat der AN alle Informationen und Unterlagen die er aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhalten oder erstellt hat, mit Ausnahme der Rechnungsunterlagen und derjenigen Unterlagen, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 6 von 7 bestehen, zu löschen bzw. zu vernichten; bei Papier ist dabei mindestens die Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757 einzuhalten. 12. Schriftformklausel 12.1. Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. 12.2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13. Schlussbestimmungen 13.1. Abweichende Geschäftsbedingungen, branchenübliche Arbeitsbedingungen oder sonstige, einseitige Bedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. 13.2. Dritten gegenüber wird BMWi durch diesen Vertrag weder verpflichtet, noch darf BMWi aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber verpflichtet werden. 13.3. Für diesen Vertrag wird die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart. 13.4. Gerichtsstand ist Berlin. 14. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 15. Ausfertigung Dieser Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten BMWi und der AN. Bonn, den […] […], den […] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie […] Im Auftrag ___________________________ ___________________________ Dr. Mathias Bruch Referatsleiter IC4 N.N. Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) Rahmenvertrag Beratung der Abteilung II des BMWi Seite 7 von 7
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