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Techniker Krankenkasse
FAQ des Webinars „Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer und Entsendung“
Ist die Bescheinigung A1 verpflichtend oder
dient sie "nur" Beweiszwecken?
gestellt wird, ist grundsätzlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Übt eine in Deutschland versicherte Person ihre
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat aus, benötigt sie eine Bescheinigung A1, mit der sie nachweisen kann, dass für sie
die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Diese Bescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter; vielfach ist jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit nur nach Vorlage der Bescheinigung A1 möglich.
Was bedeutet "vorübergehend" im Zusammenhang der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer?
Muss der Arbeitgeber eine Auslandskrankenversicherung abschließen?
Nein, jedoch kann die deutsche Krankenkasse nur
eine Erstattung im Rahmen der deutschen Krankenkassensätze vornehmen, so dass letztendlich
Krankheitskosten nicht gedeckt sein könnten.
Gibt es noch die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu
beantragen, wenn eine Entsendung in ein Land
der Europäischen Union länger als zwei Jahre
dauern soll?
Ja, entsprechende Ausnahmevereinbarungen können auf Antrag mit der Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA) abgeschlossen werden.
Wie ist bei Montagetätigkeiten zu verfahren? Es
liegt folgender Sachverhalt vor: Die Firma hat
ihren Sitz und die Geschäftsleitung in Deutschland. Die Arbeitnehmer sind ausschließlich auf
Montage tätig, nie am Firmensitz. Die Montagetätigkeit liegt teilweise in Deutschland, größtenteils allerdings in den USA, Frankreich, Afrika,
Spanien und weiteren Ländern. Fallen diese
Arbeitnehmer dann unter den § 4 SGB IV Absatz
1 – "Eigenart der Beschäftigung"?
Da es sich um Beschäftigungen nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht sowie ins
vertragslose Ausland handelt, ist jede einzelne Tätigkeit für sich zu bewerten. Hier kann jedoch das Abschließen einer zeitlich begrenzten Ausnahmevereinbarung hilfreich sein. Der Antrag sollte rechtzeitig
vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden,
Verlängerungsanträge rechtzeitig vor Ablauf des
vorausgegangenen Freistellungszeitraumes. Ansprechpartner auf deutscher Seite für den Antrag,
der gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sowohl bei der Ein- als auch der Ausstrahlung von
Arbeitnehmern muss eine vorübergehende Entsendung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Entsendung
im Vorhinein zeitlich begrenzt ist. Die maßgeblichen
zeitlichen Höchstgrenzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind hierbei zu beachten.
Wird eine Bescheinigung A1 für Auszubildende
benötigt, die im Rahmen des europäischen Projektes "Mobilität" für ein vierwöchiges Sprachpraktikum entsendet werden?
Ja, da auch Auszubildende versicherungspflichtige
Arbeitnehmer sind, sollten auch diese die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei
einer Auslandstätigkeit per Bescheinigung A1 nachweisen.
Folie 20: Wie ist mit der Unfallversicherung zu
verfahren?
Die Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gilt auch für den Bereich
der Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass auch
der Unfallversicherungsschutz im Inland erhalten
bleibt.
Wo erhalte ich die Bescheinigung A1 und wann
muss ich den Antrag stellen?
Für die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht im Ausland stellt die deutsche Krankenkasse
einen besonderen Vordruck (A1) aus. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird die Bescheinigung vom zuständigen Rentenversicherungsträger zur Verfügung
gestellt. Um den Vordruck zu erhalten, ist ein formeller Antrag erforderlich. Ein solches Antragsformular
finden Sie unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode
229478).
Folie 34: Ist innerhalb der ersten vier Wochen
der Anstellung eines Spaniers in Deutschland
eine Entsendung möglich?
Über eine Ausnahmeregelung mit der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
(DVKA) ist auch in diesem Fall eine Entsendung ins
Ausland möglich.
FAQ des Webinars „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung“
Wie kann eine bereits gestellte Entsendung (A1)
wieder beendet werden?
Die Ausstrahlung ist beendet, wenn
• der Beschäftigungsort im Ausland bleibt, aber der
inländische Arbeitgeber gewechselt wird,
• der Beschäftigungsort vom Ausland ins Inland
verlegt wird,
• die befristete Auslandsbeschäftigung in eine unbefristete umgewandelt wird.
Wenn in zwei Ländern Steuern zu zahlen sind,
muss dann zusätzlich die Lohnsteueranmeldung
und -abführung an ein ausländisches Finanzamt
getätigt werden?
Ja, da jedes Land die Steuern selbst einzieht. Dies
kann aber unter Umständen auch direkt beim Arbeitnehmer im Ausland erfolgen. Maßgeblich ist hier
das ausländische Steuerrecht.
Folie 42, Entsendung nach China: Da nicht für
alle Zweige der Sozialversicherung ein Abkommen besteht, was muss ich hier bei der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters beachten, und wie
kann er in den fehlenden Sparten versichert
werden?
Da die einzelnen Abkommen nicht immer alle Versicherungszweige umfassen, kann es vorkommen,
dass der entsandte Beschäftigte in einzelnen Versicherungszweigen sowohl nach den deutschen als
auch nach den ausländischen Sozialversicherungssystemen versichert ist. Insofern sind unter Umständen Beiträge zu beiden Versicherungssystemen zu
zahlen.
Was ist bei einer Entsendung für etwa zwei Monate von Deutschland nach Jordanien zu beachten?
Da Jordanien weder unter über- noch zwischenstaatliches Recht fällt, gelten hier die Regelungen
des vertragslosen Auslands. Es kann somit möglich
sein, dass bei einer Entsendung gleichwohl auch
jordanisches Sozialversicherungsrecht Anwendung
findet.
Ist es neu, dass die Minijob-Zentrale die A1Anträge prüft? Bisher hat sie an die zuständige
Krankenkasse verwiesen.
Da die Minijob-Zentrale Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist, hat diese für Minijobber ebenso die Bescheinigung A1 auszufüllen.
Folie 53/54, Einstrahlung: Es wird eine Bescheinigung A1 vorgelegt. Kann es dazu führen, dass
Beiträge ins Ausland abgeführt werden müssen,
und gibt es eine Behörde, die zu Meldungen und
Beitragszahlungen Auskünfte geben kann?
Ja, in diesem Fall gilt das ausländische Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitnehmer ist nach dem
Recht seines Arbeitgeberlandes durch seinen ausländischen Arbeitgeber zu versichern. Der Arbeitgeber im Beschäftigungsland braucht keine Beiträge
zur Sozialversicherung zu zahlen. Auskünfte zu
diesem Thema erhalten Sie aber auch immer bei der
Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland (DVKA).
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Falls ein Arbeitnehmer aus einem Land der Europäischen Union keine Bescheinigung A1 beantragt hat und bei einer Zoll-Kontrolle diese nicht
vorweisen kann, muss dann unser Unternehmen
für die Sozialversicherungsbeiträge haften?
Da kein Sozialversicherungsschutz für diesen Arbeitnehmer nachgewiesen ist, muss der Zoll zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt. Insofern haftet der Arbeitgeber letztendlich dann auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter nach
der Auslandsentsendung zwar nach Deutschland zurückkehrt, aber nicht weiter bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt wird, weil
der Mitarbeiter nach dem Auslandseinsatz gekündigt wird?
Es kann sein, dass das für eine Entsendung notwendige Beschäftigungsverhältnis im Inland aberkannt wird und somit rückwirkend die Entsendung
widerrufen wird. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer rückwirkend dem ausländischen Sozialversicherungsrecht, sodass vom Arbeitgeber eine melde- und beitragsrechtliche Korrektur vorzunehmen
ist.
Wer ist für Anträge zur Entsendung zuständig,
wenn der Mitarbeiter privat krankenversichert
ist?
Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern prüft die Deutsche Rentenversicherung das
Vorliegen einer Entsendung und stellt gegebenenfalls die Bescheinigung A1 aus.
Müsste bei einer Entsendung eines Mitarbeiters
in die USA für zwei Monate dieser dann in den
USA krankenversichert werden, oder reicht es, in
Deutschland eine Auslandskrankenversicherung
abzuschließen?
Da das Sozialversicherungsabkommen mit den USA
nicht für den Bereich der Krankenversicherung gilt,
unterliegt der Arbeitnehmer auch dem amerikanischen Krankenversicherungsrecht. Inwiefern es
überhaupt zu einem ausländischen Krankenversicherungsschutz kommt, ist nach den Vorschriften
des Entsendeortes zu prüfen. Somit kann es sein,
dass insbesondere in den USA kein gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz besteht. Insofern ist
eine entsprechende Auslandskrankenversicherung
ratsam.
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. Ist dies
auch der Fall, wenn die ausländische Tochtergesellschaft, an die der Arbeitnehmer entsendet
wurde, das Arbeitsentgelt auszahlt und eine
interne Weiterberechnung an die deutsche Gesellschaft erfolgt?
Ja, da hier nur die Zahlungsabwicklung durch das
ausländische Unternehmen erfolgt, der Anspruch
gegen den deutschen Arbeitgeber aber weiterhin
bestehen bleibt.