TK-Firmenkundenservice 0800 - 285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040 - 85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: [email protected] Techniker Krankenkasse FAQ des Webinars „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung“ Ist die Bescheinigung A1 verpflichtend oder dient sie "nur" Beweiszwecken? gestellt wird, ist grundsätzlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Übt eine in Deutschland versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat aus, benötigt sie eine Bescheinigung A1, mit der sie nachweisen kann, dass für sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Diese Bescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter; vielfach ist jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit nur nach Vorlage der Bescheinigung A1 möglich. Was bedeutet "vorübergehend" im Zusammenhang der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer? Muss der Arbeitgeber eine Auslandskrankenversicherung abschließen? Nein, jedoch kann die deutsche Krankenkasse nur eine Erstattung im Rahmen der deutschen Krankenkassensätze vornehmen, so dass letztendlich Krankheitskosten nicht gedeckt sein könnten. Gibt es noch die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu beantragen, wenn eine Entsendung in ein Land der Europäischen Union länger als zwei Jahre dauern soll? Ja, entsprechende Ausnahmevereinbarungen können auf Antrag mit der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) abgeschlossen werden. Wie ist bei Montagetätigkeiten zu verfahren? Es liegt folgender Sachverhalt vor: Die Firma hat ihren Sitz und die Geschäftsleitung in Deutschland. Die Arbeitnehmer sind ausschließlich auf Montage tätig, nie am Firmensitz. Die Montagetätigkeit liegt teilweise in Deutschland, größtenteils allerdings in den USA, Frankreich, Afrika, Spanien und weiteren Ländern. Fallen diese Arbeitnehmer dann unter den § 4 SGB IV Absatz 1 – "Eigenart der Beschäftigung"? Da es sich um Beschäftigungen nach überstaatlichem und zwischenstaatlichem Recht sowie ins vertragslose Ausland handelt, ist jede einzelne Tätigkeit für sich zu bewerten. Hier kann jedoch das Abschließen einer zeitlich begrenzten Ausnahmevereinbarung hilfreich sein. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden, Verlängerungsanträge rechtzeitig vor Ablauf des vorausgegangenen Freistellungszeitraumes. Ansprechpartner auf deutscher Seite für den Antrag, der gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sowohl bei der Ein- als auch der Ausstrahlung von Arbeitnehmern muss eine vorübergehende Entsendung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Entsendung im Vorhinein zeitlich begrenzt ist. Die maßgeblichen zeitlichen Höchstgrenzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind hierbei zu beachten. Wird eine Bescheinigung A1 für Auszubildende benötigt, die im Rahmen des europäischen Projektes "Mobilität" für ein vierwöchiges Sprachpraktikum entsendet werden? Ja, da auch Auszubildende versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind, sollten auch diese die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei einer Auslandstätigkeit per Bescheinigung A1 nachweisen. Folie 20: Wie ist mit der Unfallversicherung zu verfahren? Die Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gilt auch für den Bereich der Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass auch der Unfallversicherungsschutz im Inland erhalten bleibt. Wo erhalte ich die Bescheinigung A1 und wann muss ich den Antrag stellen? Für die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht im Ausland stellt die deutsche Krankenkasse einen besonderen Vordruck (A1) aus. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird die Bescheinigung vom zuständigen Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Um den Vordruck zu erhalten, ist ein formeller Antrag erforderlich. Ein solches Antragsformular finden Sie unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 229478). Folie 34: Ist innerhalb der ersten vier Wochen der Anstellung eines Spaniers in Deutschland eine Entsendung möglich? Über eine Ausnahmeregelung mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist auch in diesem Fall eine Entsendung ins Ausland möglich. FAQ des Webinars „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung“ Wie kann eine bereits gestellte Entsendung (A1) wieder beendet werden? Die Ausstrahlung ist beendet, wenn • der Beschäftigungsort im Ausland bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird, • der Beschäftigungsort vom Ausland ins Inland verlegt wird, • die befristete Auslandsbeschäftigung in eine unbefristete umgewandelt wird. Wenn in zwei Ländern Steuern zu zahlen sind, muss dann zusätzlich die Lohnsteueranmeldung und -abführung an ein ausländisches Finanzamt getätigt werden? Ja, da jedes Land die Steuern selbst einzieht. Dies kann aber unter Umständen auch direkt beim Arbeitnehmer im Ausland erfolgen. Maßgeblich ist hier das ausländische Steuerrecht. Folie 42, Entsendung nach China: Da nicht für alle Zweige der Sozialversicherung ein Abkommen besteht, was muss ich hier bei der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters beachten, und wie kann er in den fehlenden Sparten versichert werden? Da die einzelnen Abkommen nicht immer alle Versicherungszweige umfassen, kann es vorkommen, dass der entsandte Beschäftigte in einzelnen Versicherungszweigen sowohl nach den deutschen als auch nach den ausländischen Sozialversicherungssystemen versichert ist. Insofern sind unter Umständen Beiträge zu beiden Versicherungssystemen zu zahlen. Was ist bei einer Entsendung für etwa zwei Monate von Deutschland nach Jordanien zu beachten? Da Jordanien weder unter über- noch zwischenstaatliches Recht fällt, gelten hier die Regelungen des vertragslosen Auslands. Es kann somit möglich sein, dass bei einer Entsendung gleichwohl auch jordanisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Ist es neu, dass die Minijob-Zentrale die A1Anträge prüft? Bisher hat sie an die zuständige Krankenkasse verwiesen. Da die Minijob-Zentrale Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist, hat diese für Minijobber ebenso die Bescheinigung A1 auszufüllen. Folie 53/54, Einstrahlung: Es wird eine Bescheinigung A1 vorgelegt. Kann es dazu führen, dass Beiträge ins Ausland abgeführt werden müssen, und gibt es eine Behörde, die zu Meldungen und Beitragszahlungen Auskünfte geben kann? Ja, in diesem Fall gilt das ausländische Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitnehmer ist nach dem Recht seines Arbeitgeberlandes durch seinen ausländischen Arbeitgeber zu versichern. Der Arbeitgeber im Beschäftigungsland braucht keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie aber auch immer bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Seite 2 Falls ein Arbeitnehmer aus einem Land der Europäischen Union keine Bescheinigung A1 beantragt hat und bei einer Zoll-Kontrolle diese nicht vorweisen kann, muss dann unser Unternehmen für die Sozialversicherungsbeiträge haften? Da kein Sozialversicherungsschutz für diesen Arbeitnehmer nachgewiesen ist, muss der Zoll zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt. Insofern haftet der Arbeitgeber letztendlich dann auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter nach der Auslandsentsendung zwar nach Deutschland zurückkehrt, aber nicht weiter bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt wird, weil der Mitarbeiter nach dem Auslandseinsatz gekündigt wird? Es kann sein, dass das für eine Entsendung notwendige Beschäftigungsverhältnis im Inland aberkannt wird und somit rückwirkend die Entsendung widerrufen wird. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer rückwirkend dem ausländischen Sozialversicherungsrecht, sodass vom Arbeitgeber eine melde- und beitragsrechtliche Korrektur vorzunehmen ist. Wer ist für Anträge zur Entsendung zuständig, wenn der Mitarbeiter privat krankenversichert ist? Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern prüft die Deutsche Rentenversicherung das Vorliegen einer Entsendung und stellt gegebenenfalls die Bescheinigung A1 aus. Müsste bei einer Entsendung eines Mitarbeiters in die USA für zwei Monate dieser dann in den USA krankenversichert werden, oder reicht es, in Deutschland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen? Da das Sozialversicherungsabkommen mit den USA nicht für den Bereich der Krankenversicherung gilt, unterliegt der Arbeitnehmer auch dem amerikanischen Krankenversicherungsrecht. Inwiefern es überhaupt zu einem ausländischen Krankenversicherungsschutz kommt, ist nach den Vorschriften des Entsendeortes zu prüfen. Somit kann es sein, dass insbesondere in den USA kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Insofern ist eine entsprechende Auslandskrankenversicherung ratsam. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. Ist dies auch der Fall, wenn die ausländische Tochtergesellschaft, an die der Arbeitnehmer entsendet wurde, das Arbeitsentgelt auszahlt und eine interne Weiterberechnung an die deutsche Gesellschaft erfolgt? Ja, da hier nur die Zahlungsabwicklung durch das ausländische Unternehmen erfolgt, der Anspruch gegen den deutschen Arbeitgeber aber weiterhin bestehen bleibt.
© Copyright 2024 ExpyDoc