MUTTERSCHUTZ UND DIENSTNEHMERINNEN MOTIVKÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR FREIE Begriff Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich die freie Dienstnehmerin gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich dabei in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Sie stellt zwar ihre Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung, arbeitet gegebenenfalls mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, hat aber das Recht, sich jederzeit durch beliebige, fachlich geeignete Personen vertreten zu lassen. Ihre persönliche Unabhängigkeit zeigt sich in fehlender Weisungsbindung hinsichtlich der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und dem Verhalten bei der Arbeit, in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und in einer fehlenden Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers. Gesetzliche Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung alt, kollektivvertragliche Regelung bestehen nicht. Freie Dienstnehmer sind jedoch in die Abfertigung neu einzubeziehen. Meldepflichten der freien Dienstnehmerin Die freie Dienstnehmerin hat unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft ihrem Auftraggeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorzulegen. Auch ein allfälliges vorzeitiges Ende der Schwangerschaft ist dem Auftraggeber zu melden. Vorsicht! Kommt die freie Dienstnehmerin der Meldepflicht nicht nach, darf der Auftraggeber daran aber keine Sanktionen knüpfen. Absolute (= generelle) und individuelle Beschäftigungsverbote Die Beschäftigung von freien Dienstnehmerinnen in den acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist aufgrund des absoluten Beschäftigungsverbots untersagt. Der Beginn des Beschäftigungsverbotes kann aus medizinischen Gründen im Einzelfall auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (sog. individuelles Beschäftigungsverbot). Das absolute Beschäftigungsverbot endet grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt, so verlängert sie sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zur Dauer von insgesamt sechzehn Wochen. Das absolute Verbot der Beschäftigung gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit, dem Verlauf der Schwangerschaft und der körperlichen Verfassung der freien Dienstnehmerin. Kündigungsschutz Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann binnen zwei Wochen, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, diese bei Gericht angefochten werden (sog. Motivkündigungsschutz). Die Klage ist dann abzuweisen, wenn es dem Auftraggeber gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv als die Schwangerschaft für die Kündigung ausschlaggebend war. Bloße Behauptungen des Auftraggebers genügen nicht. Hinweis! Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Der Auftraggeber hat das freie Dienstverhältnis fortzusetzen und etwaige Entgeltansprüche, die während der Dauer des Verfahrens entstanden sind, nachzuzahlen! Schadenersatz wegen Diskriminierung Lässt die freie Dienstnehmerin jedoch die diskriminierende Beendigung Dienstverhältnisses gegen sich gelten, so kann sie den Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung einklagen. des freien Der Ersatz des Vermögensschadens bemisst sich mit dem Entgeltanspruch für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des freien Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Diese Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Stand: Februar 2016 Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Burgenland Tel. Nr.: 0590 907-2330, Kärnten Tel. Nr.: 0590 904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg Tel. Nr.: (0662) 8888-397, Steiermark Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol Tel. Nr.: 0590 905-1111, Vorarlberg Tel. Nr.: (05522) 305-1122, Wien Tel. Nr.: (01) 51450-1010 Hinweis: Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
© Copyright 2025 ExpyDoc