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MUTTERSCHUTZ
UND
DIENSTNEHMERINNEN
MOTIVKÜNDIGUNGSSCHUTZ
FÜR
FREIE
Begriff
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich die freie Dienstnehmerin gegen Entgelt
verpflichtet, einem Auftraggeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich
dabei in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Sie stellt zwar ihre Arbeitskraft auf Zeit zur
Verfügung, arbeitet gegebenenfalls mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, hat aber
das Recht, sich jederzeit durch beliebige, fachlich geeignete Personen vertreten zu lassen.
Ihre persönliche Unabhängigkeit zeigt sich
 in fehlender Weisungsbindung hinsichtlich der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und dem
Verhalten bei der Arbeit,
 in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und
 in einer fehlenden Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers.
Gesetzliche Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung alt, kollektivvertragliche Regelung
bestehen nicht. Freie Dienstnehmer sind jedoch in die Abfertigung neu einzubeziehen.
Meldepflichten der freien Dienstnehmerin
Die freie Dienstnehmerin hat unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft
ihrem Auftraggeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin
mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie eine ärztliche Bestätigung über das
Bestehen der Schwangerschaft vorzulegen.
Auch ein allfälliges vorzeitiges Ende der Schwangerschaft ist dem Auftraggeber zu melden.
Vorsicht!
Kommt die freie Dienstnehmerin der Meldepflicht nicht nach, darf der Auftraggeber daran
aber keine Sanktionen knüpfen.
Absolute (= generelle) und individuelle Beschäftigungsverbote
Die Beschäftigung von freien Dienstnehmerinnen in den acht Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin ist aufgrund des absoluten Beschäftigungsverbots untersagt.
Der Beginn des Beschäftigungsverbotes kann aus medizinischen Gründen im Einzelfall auf
einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden (sog. individuelles Beschäftigungsverbot).
Das absolute Beschäftigungsverbot endet grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung.
Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf
Wochen. Verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt, so verlängert
sie sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zur Dauer von
insgesamt sechzehn Wochen.
Das absolute Verbot der Beschäftigung gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit, dem
Verlauf der Schwangerschaft und der körperlichen Verfassung der freien Dienstnehmerin.
Kündigungsschutz
Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines
Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann binnen zwei
Wochen, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, diese bei Gericht angefochten werden
(sog. Motivkündigungsschutz).
Die Klage ist dann abzuweisen, wenn es dem Auftraggeber gelingt, das Gericht davon zu
überzeugen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv als die
Schwangerschaft für die Kündigung ausschlaggebend war. Bloße Behauptungen des Auftraggebers
genügen nicht.
Hinweis!
Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Der
Auftraggeber hat das freie Dienstverhältnis fortzusetzen und etwaige Entgeltansprüche, die
während der Dauer des Verfahrens entstanden sind, nachzuzahlen!
Schadenersatz wegen Diskriminierung
Lässt die freie Dienstnehmerin jedoch die diskriminierende Beendigung
Dienstverhältnisses gegen sich gelten, so kann sie
 den Ersatz des Vermögensschadens und
 einer Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung einklagen.
des
freien
Der Ersatz des Vermögensschadens bemisst sich mit dem Entgeltanspruch für jenen Zeitraum,
der bis zur Beendigung des freien Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch
ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen.
Diese Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung gerichtlich
geltend zu machen.
Stand: Februar 2016
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