Merkblatt zur Beantragung eines Personalausweises

Hinweise zur Beantragung eines Personalausweises (Stand: 29.02.2016)
WICHTIGER HINWEIS:
Die Beantragung von Pässen und Personalausweisen bei der Botschaft Wellington ist nur mit
vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte machen Sie einen Termin online über unsere
Webseite aus.
(https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=well)
Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat.
Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke
als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen
nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden. Weiterhin kann der Personalausweisinhaber die elektronische Ausweisfunktion einschalten lassen und die Unterschriftenfunktion nutzen. Informationen zur
Ausweisfunktion erhalten Sie unter www.ausweisapp.bund.de
Bei Antragstellung sind folgende Erklärungen abzugeben:
-Ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.
-Ob Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises einschalten lassen möchten oder nicht. Damit können Sie
sich bei Internetanwendungen und Automaten, die die Online-Ausweisfunktion unterstützen (erkennbar durch die
Kennzeichnung mit dem Personalausweislogo), ausweisen und identifizieren, z. B. beim Online-Shopping und Buchen von Dienstleistungen. Bitte lesen Sie hierzu vor Beantragung des Personalausweises die Infobroschüre für
Bürger/innen zur Online-Ausweisfunktion durch. Sie ist im Internet unter http://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/Downloads/DE/Flyer-und-Broschueren/eID_Broschuere.html?nn=3043324 abrufbar. Sie müssen bei Antragstellung erklären, dass Sie diese Infobroschüre gelesen haben. Die Online-Ausweisfunktion lässt sich jederzeit,
solange Ihr Personalausweis gültig ist, in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft oder in einer beliebigen Personalausweisbehörde ein- und ausschalten.
Aktuelle Informationen zur Unterschriftenfunktion des Personalausweises sind im Internet auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verfügbar.
Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen
Transport-PIN durch eine neue PIN), die nachträgliche Einschaltung der Online-Ausweisfunktion und das Entsperren eines Personalausweises.
Zuständigkeit der Botschaft
Die deutsche Botschaft in Wellington ist die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn der Antragsteller oder
Inhaber eines Personalausweises sich in ihrem Amtsbezirk gewöhnlich aufhält, d. h. der Aufenthalt (hier: in Neuseeland)
tatsächlich gegeben und auf längere Zeit angelegt ist. Eine weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der deutschen
Botschaft ist, dass die Zuständigkeit einer inländischen Personalausweisbehörde ausgeschlossen werden kann. So ist im
Inland diejenige Passbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller für seine Wohnung oder bei mehreren
Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist. Für die örtliche Zuständigkeit einer inländischen
Personalausweisbehörde ist nur das Melderegister maßgeblich. Sollte Ihr letzter Personalausweis in Deutschland
Adresse:
90 - 92 Hobson Street
Wellington
New Zealand
Post:
PO Box 1687
Wellington
New Zealand
Telefon: 0064-4-473 60 63
Telefax: 0064-4-473 60 69
Email: [email protected]
Internet: www.wellington.diplo.de
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 08:00 – 12:00
Oder nach vorheriger Terminvereinbarung
ausgestellt worden sein oder darin ein Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft Wellington eingetragen sein,
benötigen wir von Ihnen eine Abmeldebescheinigung. Sollten Sie weiterhin einen Wohnort außerhalb des Amtsbezirks
der Botschaft haben und keine entsprechenden Abmeldebescheinigung vorlegen, muss die Botschaft einen
Gebührenzuschlag erheben und eine Ermächtigung der zuständigen Behörde einholen.Bitte beachten Sie, dass Sie nach
dem Meldegesetz verpflichtet sind sich in Deutschland abzumelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Sollen Sie abgemeldet sein und über keine Abmeldebescheinigung verfügen, kontaktieren Sie bitte das Meldeamt Ihrer
letzten Wohnortbehörde.
Verfahren und sonstige Hinweise
Um einen Personalausweis zu beantragen, ist die persönliche Vorsprache bei der Botschaft Wellington erforderlich. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen
aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Im Falle
der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist in der Regel dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag
vorzulegen.
Die unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden, wobei die eingereichten
Passbilder unbedingt der geforderten biometriefähigen Form entsprechen müssen. Anträge mit unvollständigen Unterlagen oder untauglichen Passbildern müssen zurückgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft bei einem Ausweisverlust oder -diebstahl eine polizeilich aufgenommene
Verlustmeldung benötigt.
Der bisherige deutsche Personalausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen und wird bei Ausgabe des neuen
Ausweises eingezogen, entwertet und anschließend an den Antragsteller zurückgegeben.
Hinweis zum deutschen Namensrecht:
Wenn in Ihren neuen Personalausweis ein von Ihrem bisherigen Ausweis abweichender neuer Name eingetragen werden
soll (z. B. wegen Eheschließung/Scheidung) oder wenn Ihr in Neuseeland oder in einem anderen ausländischen Staat
geborenes Kind noch keinen nach deutschem Recht gültigen Namen führt, so ist vor oder gleichzeitig mit der
Ausweisbeantragung die Abgabe einer Namenserklärung durch die Eheleute/Eltern erforderlich. Bitte lesen Sie das
Merkblatt
zum
Namensrecht
und
zum
Apostilleverfahren
auf
unserer
Webseite
unter
Konsularinformationen/Familienrecht. Wenn Sie Rückfragen haben, kontaktieren Sie die Konsularabteilung bitte
telefonisch oder per E-Mail.
Hinweis zu Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften:
Alle Urkunden müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Beglaubigungen können nur
von Honorarkonsuln in Auckland/Christchurch/Suva oder Notary Publics vorgenommen werden.
Hinweis für Inhaber einer langfristigen neuseeländischen Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit):
Sofern der letzte Einreisestempel in Ihrem aktuellen Pass nach Neuseeland älter als ein Jahr ist, muss dem Antrag ein
Denial of Citizenship beigefügt werden (als Nachweis, dass die neuseeländische Staatsangehörigkeit nicht erworben
wurde). Das Denial of Citizenship kann vom Antragssteller unter www.dia.govt.nz angefordert werden.
Falls die Residence Permit erstmalig vor weniger als 5 Jahren ausgestellt wurde, ist keine Denial of Citizenship
erforderlich.
Hinweis für Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung der pazifischen Inselstaaten:
Sofern der letzte Einreisestempel in Ihrem aktuellen Pass älter als ein Jahr ist, muss dem Passantrag ebenfalls eine
aktuelle Bescheinigung der dortigen Behörden über den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit beigefügt werden.
Hinweis zum deutschen Melderecht:
Gemäß § 11 II MRRG sind in Deutschland lebende Personen bei Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes zur Abmeldung
verpflichtet. Die Nichtbefolgung kann je nach Bundesland als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße
geahndet werden. Die Botschaft weist darüber hinaus insbesondere auf die evtl. Strafbarkeit des Bezugs staatlicher
Leistungen wie Kindergeld, Sozialhilfe etc. bei dauerhafter Niederlassung im Ausland ohne ordnungsgemäße
Abmeldung in Deutschland hin.
Adresse:
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Wellington
New Zealand
Post:
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Telefax: 0064-4-473 60 69
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Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 08:00 – 12:00
Oder nach vorheriger Terminvereinbarung
Erforderliche Unterlagen zum Antrag auf:
1 Ausstellung eines Personalausweises für mich selbst
2 Erstmalige Ausstellung eines Personalausweises für mich
3 Ausstellung eines Personalausweises für mein/unser Kind
4 Erstmalige Ausstellung eines Personalausweises für mein/unser Kind durch die Botschaft Wellington.
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Aktueller Reisepass
Original des bisherigen Personalausweises
Bei Verlust: Kopie des bisherigen Personalausweis oder sonstiger Identitätsausweis
mit Foto sowie polizeilich aufgenommene Verlustanzeige Auf der Verlustanzeige
muss der Ausweis aufgeführt sein!
Identitätsausweis mit Foto (z.B. ausländischer Reisepass oder Führerschein)
2 Passbilder (müssen biometriefähig sein, d. h. den unten aufgeführten Anforderungen
entsprechen)
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde o.ä.)
Geburtsurkunde (mit Apostille)und, falls zutreffend, Heiratsurkunde mit Nachweis zur
Namensführung
Heiratsurkunde der Eltern (mit Apostille), New Zealand Marriage Certificate, nicht
Copy of Particulars of Marriage oder ggf. deutsche Heiratsurkunde mit Nachweis über
die Namensführung der Eltern
Kopien der Pässe der Eltern incl. Seiten mit NZ Residence Permit und letztem
Einreisestempel (im Pass des deutschen Elternteils)
Abmeldebescheinigung (falls letzter Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der
Botschaft)
selbstadressierter Kurierrückumschlag/self-addressed courier envelope
(nur wenn Sie den Reisepass nicht persönlich bei der Botschaft Wellington
abholen)
Apostillen sind NICHT bei deutschen Personenstandsurkunden erforderlich.
BITTE BEACHTEN SIE: Dieses Merkblatt kann nicht jeden Einzelfall abschließend behandeln. Nach
individueller Prüfung des Einzelfalls kann ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Besondere Anforderungen an Passbilder für Personalausweise:
Es bestehen besondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Passbilder, die zwingend zu beachten sind, da die
Anträge sonst nicht bearbeitet werden können. Lediglich bei Kleinkindern sind Abweichungen von den Vorgaben
zulässig.
Geeignete biometrische Passfotos können bei jedem New Zealand Postshop gemacht werden. Die Anforderungen für
Deutschland liegen dort vor. Eine Liste aller Filialen finden Sie hier: (http://www.nzpost.co.nz/home/apply-reneworganise/passport-id-photos/passport-id-photo-locations)
Die Botschaft kann keine Gewähr für die Fotoqualität übernehmen!
Eine Bildtafel mit anschaulichen Beispielen können Sie auf der Webseite der Bundesdruckerei unter
www.bundesdruckerei.de, Bürgerservice, abrufen. Weitere Informationen finden Sie auf den Web-Seiten der
Bundesdruckerei, des Bundesinnenministeriums (www.bmi.bund.de, www.bundesinnenministerium.de) sowie des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (www.bsi.de).
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Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 08:00 – 12:00
Oder nach vorheriger Terminvereinbarung
Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises
Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr bei örtlicher Unzuständigkeit (z. B. wenn
noch in Deutschland gemeldet oder in anderen Zuständigkeitsbereich fallend)
Antragsteller unter 24 Jahren
Antragsteller unter 24 Jahren bei örtlicher Unzuständigkeit (z. B. wenn noch in Deutschland
gemeldet oder in anderen Zuständigkeitsbereich fallend)
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion
Änderung der PIN
Entsperren des Personalausweises
NZ Dollar*
96.117.86.107.Jeweils 20.-
*Aufgrund schwankender Wechselkurse zwischen €uro und NZ$ können sich die Gebühren kurzfristig ändern! Auf unserer Webseite können Sie den
jeweils gültigen Kurs auf der aktuellen Version dieses Merkblatts unmittelbar vor der Antragstellung abrufen.
WICHTIG:
• KEINE BEZAHLUNG PER EFTPOS MÖGLICH
• ZAHLUNG KANN BAR, PER SCHECK ODER PER KREDITKARTE (Visa, Mastercard oder
American Express) ERFOLGEN
• BEI ZAHLUNG PER KREDITKARTE WIRD DER ZAHLUNGSVORGANG IN EURO
ABGEWICKELT. DURCH DIE KREDITKARTENGESELLSCHAFT KÖNNEN
ZUSÄTZLICHE GEBÜHREN ERHOBEN WERDEN.
PIN-Brief
Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen
PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch
wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.
Für folgende Länder ist der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich.
a)Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an
den Antragsteller zugelassen ist, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Auslandsadresse oder an die
Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
b)Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an
den Antragsteller nicht zugelassen ist, wird der PIN-Brief an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft versandt.
c)Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in
Deutschland oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft
geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die
Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft kann grundsätzlich nicht erfolgen.
Adresse:
90 - 92 Hobson Street
Wellington
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Telefon: 0064-4-473 60 63
Telefax: 0064-4-473 60 69
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Internet: www.wellington.diplo.de
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 08:00 – 12:00
Oder nach vorheriger Terminvereinbarung
Abholung
Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden,
-wenn Sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu
haben.
-wenn Sie keinen PIN-Brief erhalten haben und sich für die Ausgabe des Personalausweises mit ausgeschalteter OnlineAusweisfunktion entscheiden (mit der Möglichkeit, die Online-Ausweisfunktion nachträglich wieder einschalten zu
lassen).
Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben, können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.
Ihren Personalausweis und ggf. PIN-Brief können Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Werden Personalausweis und PINBrief gemeinsam abgeholt, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als
auch die Geheimnummer mit sich führt.
Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Darüber hinaus
haben Sie die Möglichkeit, Ihren Personalausweis als Einschreiben an Ihre Anschrift übersenden zu lassen. Hierfür
bringen Sie bitte zur Antragstellung einen auf Ihre Anschrift adressierten Briefumschlag mit. Für die Übersendung sind bei Antragstellung Schreib- und Portoauslagen in Höhe von NZD 5 bar zu entrichten.
Adresse:
90 - 92 Hobson Street
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Oder nach vorheriger Terminvereinbarung