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Betriebl. Altersversorgung - Übernahme
Inhaltsübersicht
1.
2.
Allgemeines
Das bis zum 31.12.2004 geltende Recht
2.1 Grundsatz, § 4 Abs. 1 BetrAVG a.F.
2.2 Versorgung durch Unterstützungskasse, § 4 Abs. 2 BetrAVG a.F.
2.3 Einstellung der Betriebstätigkeit, § 4 Abs. 3 BetrAVG a.F.
2.4 Barwertübertragung bei Entgeltumwandlung, § 4 Abs. 4 BetrAVG a.F.
3.
Das ab 01.01.2005 geltende Recht
3.1 Übertragung im Einvernehmen, § 4 Abs. 2 BetrAVG
3.2 Übertragungsverlangen des Arbeitnehmers, § 4 Abs. 3 BetrAVG
3.3 Einstellung der Betriebstätigkeit, § 4 Abs. 4 BetrAVG
3.4 Übertragungswert bei Unterstützungkasse, § 4 Abs. 5 BetrAVG
3.5 Erlöschen der Zusage, § 4 Abs. 6 BetrAVG
4.
Rechtsprechungs-ABC
4.1 Gesetzgeberische Wertung
4.2 Pensionsversicherungen
4.3 Privatisierung
4.4 PSV
4.5 Schuldbeitritt
4.6 Übertragungsanspruch
Information
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer ist heute in der Regel nicht mehr vom Ausbildungsbeginn bis zum Eintritt in den
Ruhestand bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. Die Versorgungsanwartschaften, die er im
Laufe seines Arbeitslebens erworben - oder mit Entgeltumwandlung selbst aufgebaut - hat, sollten daher
übertragbar sein. Das alte BetrAVG ließ eine Übertragung laufender Leistungen und unverfallbarer
Anwartschaften nur in beschränktem Umfang zu. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber reagiert und die
"Portabilität" betrieblicher Versorgungsanwartschaften grundlegend verbessert.
Praxistipp:
Die Übertragbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften wird immer wichtiger. Dieser Punkt muss
bei der Entscheidung für den individuellen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
unbedingt berücksichtigt werden. Bei der Wahl zwischen mehreren Versorgungsträgern - zB.
Lebensversicherern oder Pensionskassen - sollte die - spätere - problemlose Abwicklung der Übertragung
im Vordergrund stehen.
§ 4 BetrAVG a.F. regelte bis zum 31.12.2004 die so genannte Übernahme von Versorgungszusagen.
§ 4 BetrAVG a.F. ist mit Ablauf des 31.12.2004 gegenstandslos geworden. Seit dem 01.01.2005 gilt ein durch
das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 neu gefasster und durch Art. 39 des Gesetzes zur
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 - BGBl. I 2004, 3242 - schon
wieder ergänzter § 4 BetrAVG n.F. . Er regelt nun die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften und
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laufender Leistungen - und sagt ganz klar, dass eine Übertragung nur zulässig ist, wenn die in § 4 Abs. 2 bis
Abs. 6 BetrAVG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das bis zum 31.12.2004 geltende Recht
Das BetrAVG wurde in der Vergangenheit wiederholt geändert (s. dazu das Stichwort Betriebl.
Altersversorgung - Übergangsrecht ). Um die Veränderungen und die heutigen Regelungen besser verstehen
zu können, ist es unbedingt erforderlich, einen Blick ins "alte" Betriebsrentenrecht zu werfen.
Hinweis:
Die in den folgenden Gliederungspunkten zitierten alten Fassungen des § 4 BetrAVG a.F. sind nicht
mehr verlinkt. In der Gesetzessammlung ist jeweils der neueste Text hinterlegt.
Die wichtigsten Alt-Regelungen werden in den nachfolgenden Gliederungspunkten kurz dargestellt:
2.1 Grundsatz, § 4 Abs. 1 BetrAVG a.F.
Die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalls nach § 2 Abs. 1 bis 3a BetrAVG Versorgungsleistungen
zu erbringen, konnte von
• jedem Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt war,
• einer Pensionskasse,
• einem Unternehmen der Lebensversicherung oder
• einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
mit Zustimmung des Arbeitnehmers übernommen werden ( § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
Beispiel:
Thomas Pyrin arbeitete bei einem großen Pharmakonzern, der MedMex AG. Gleich zu Beginn seiner
Beschäftigung bekam Thomas von seinem Arbeitgeber eine Versorgungszusage. Nach einigen Jahren
wollte sich Thomas verändern. Er nahm eine gut dotierte Stelle in der Lebensmittelindustrie an. Die
Anwartschaften, die Thomas bei der MedMex AG erdient hatte, konnten nun auf den Folgearbeitgeber
übertragen werden. Vorausgesetzt: Thomas stimmte zu.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. erlaubte zwar auf der einen Seite die Übertragung, enthielt auf der anderen
Seite aber auch ein klares Übertragungsverbot: Wenn keiner der gesetzlichen Tatbestände vorlag, war eine
Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften i.S. des § 2 Abs. 1 bis 3a BetrAVG nämlich unzulässig. Das
heißt: Es fand auch keine Übertragung auf einen Pensionsfonds statt. So stand in § 4 Abs. 1
Satz 2 BetrAVG a.F. denn auch ausdrücklich: "Eine vertragliche Schuldübernahme durch andere
Versorgungsträger ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam." Bei einer Schuldübernahme durch ein
Unternehmen der Lebensversicherung galt § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG entsprechend: Abtretungs- und
Beleihungsverbot, beschränkte Inanspruchnahme des Rückkaufswerts, Ausschluss des § 176 Abs. 1 VVG .
2.2 Versorgung durch Unterstützungskasse, § 4 Abs. 2 BetrAVG a.F.
Hatte eine Unterstützungskasse einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter Versorgungsleistungen nach
§ 2 Abs. 4 BetrAVG zu gewähren, konnte diese Verpflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers von
• den in § 4 Abs. 1 BetrAVG a.F. genannten Trägern oder
• einer anderen Unterstützungskasse
übernommen werden ( § 4 Abs. 2 BetrAVG a.F.).
Beispiel:
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Die VollMod GmbH führte die betriebliche Altersversorgung in ihrem Unternehmen via
Unterstützungskasse durch. Verkäuferin Lisa Luhna schied vor Erreichen der Altersgrenze mit
unverfallbarer Anwartschaft aus. Eine aufrecht zu haltende Versorgungsverpflichtung konnte für sie nun
auch von einer anderen Unterstützungskasse übernommen werden. Wichtig war aber auch hier, dass
Lisa der Übernahme zustimmte.
Auf Leistungen einer Unterstützungskasse besteht nach der Definition in § 1b Abs. 4 BetrAVG kein
Rechtsanspruch. Deswegen durften diese Versorgungsverpflichtungen nur von anderen
Unterstützungskassen übernommen werden. Übernahmeberechtigt war dabei aber nicht jede x-beliebige,
sondern nur die Unterstützungkasse eines Folgearbeitgebers.
2.3 Einstellung der Betriebstätigkeit, § 4 Abs. 3 BetrAVG a.F.
Wurde die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, konnte eine
• Versorgungsleistung aufgrund einer Zusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 1b
Abs. 1 BetrAVG oder
• eine Versorgungszusage, die gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG von einer Unterstützungskasse oder
gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG von einem Pensionsfonds erbracht wurde oder zu erbringen war,
von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung auch ohne Zustimmung
des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen werden, wenn sichergestellt war, dass die
Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet wurden ( § 4 Abs. 3
Satz 1 BetrAVG a.F., Betriebliche Altersversorgung - Anpassung ). § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG galt auch
hier entsprechend ( § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG a.F.).
Weitere Informationen in den Stichwörtern Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft , Betriebl.
Altersversorgung - Anwartschaftshöhe , Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds , Betriebl.
Altersversorgung - Pensionskasse , Betriebl. Altersversorgung - Unverfallbarkeit .
2.4 Barwertübertragung bei Entgeltumwandlung, § 4 Abs. 4 BetrAVG a.F.
Der Arbeitgeber war auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet,
• frühestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft
• auf einen neuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder
• einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers
zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem übertragenen Barwert wertmäßig
entsprechende Zusage erteilte ( § 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG a.F.).
Für die Höhe des Barwerts galt § 3 Abs. 2 BetrAVG (s. dazu Betriebliche Altersversorgung - Abfindung )
entsprechend - mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der Zeitpunkt der Übertragung tritt ( § 4 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG a.F.). Mit Erteilung der Zusage durch den
neuen Arbeitgeber erlosch die Verpflichtung des alten ( § 4 Abs. 4 Satz 3 BetrAVG a.F.).
§ 1a BetrAVG - der Anspruch auf Entgeltumwandlung - wäre ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 BetrAVG
a.F. nur unvollständig gewesen. Es durfte aber nicht vergessen werden: Das Gesetz gab dem Arbeitnehmer
zwar einen Anspruch auf Übertragung des Barwerts, es gab ihm aber keinen Anspruch gegen den neuen
Arbeitgeber auf Erteilung einer Zusage , die sich in jedem Punkt mit der alten deckte.
Beispiel:
Inge Nöhr arbeitete in einem großen Architekturbüro. Eine tarifliche Altersversorgung gab es nicht. Inge
hatte aber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG . Bei einer Beendigung ihres
Beschäftigungsverhältnisses hätte sie ihre Anwartschaft nach Maßgabe des § 1b Abs. 5 BetrAVG
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behalten. Hätte sie - beispielsweise bei einer Immobilienverwaltung - eine Beschäftigung aufgenommen,
hätte sie von ihrem alten Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 BetrAVG a.F. verlangen dürfen, den Barwert auf
den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Was Inge allerdings nicht konnte: Sie hätte von der
Immobilienverwaltung nicht fordern dürfen, ihr eine Versorgung zu versprechen, die in jedem Punkt der
beim Architekturbüro entsprach.
Entscheidend war der Barwert. So konnte aus einer reinen Hinterbliebenenversorgung beim alten
Arbeitgeber eine reine Altersrente beim neuen werden. Der Anspruch auf Übertragung des Barwerts musste
nicht sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Nur früher ging es nach
dem Gesetzeswortlaut halt nicht. Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers konnte hier auch eine
Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds sein. § 4 Abs. 4 BetrAVG a.F. galt nicht für Anwartschaften ,
die auf Zusagen beruhten, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden waren ( § 30g Abs. 2 BetrAVG a.F.).
3. Das ab 01.01.2005 geltende Recht
Der Gesetzgeber musste im Lauf der Jahre erkennen, dass sein Betriebsrentenrecht stellenweise überholt
und lückenhaft war - vor allem in puncto Entgeltumwandlung . § 4 BetrAVG a. F. wurde daher mit dem
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 - BGBl. I 2004, S. 1427 - ab dem 01.01.2005 neugefasst mit den nachfolgend vorgestellten Änderungen.
Grundsatz: Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 6 des § 4 BetrAVG übertragen werden, § 4 Abs. 1 BetrAVG ).
3.1 Übertragung im Einvernehmen, § 4 Abs. 2 BetrAVG
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen mit
• dem ehemaligen Arbeitgeber,
• dem neuen Arbeitgeber und
• dem Arbeitnehmer
die
• Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ) oder
• der Wert der vom Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser
eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die
Entgeltumwandlung entsprechend ( § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ).
Im Zusammenhang mit der Übernahme/Übertragung betrieblicher Versorgungsanwartschaften wird auch von
"Portabilität" gesprochen.
3.2 Übertragungsverlangen des Arbeitnehmers, § 4 Abs. 3 BetrAVG
Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem
ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird,
wenn
• die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung durchgeführt worden ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG und
• der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten nicht übersteigt ( § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG ).
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die
versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder BetrAVG gewählt hat oder der Arbeitnehmer die
Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat ( § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ). Der
neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über
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einen Pensionsfonds , eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen ( § 4 Abs. 3
Satz 3 BetrAVG ). Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend
( § 4 Abs. 3 Satz 4 BetrAVG ).
Wichtig: § 4 Abs. 3 BetrAVG gilt nur für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, § 30b BetrAVG
(s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Übergangsrecht ).
3.3 Einstellung der Betriebstätigkeit, § 4 Abs. 4 BetrAVG
Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von
• einer Pensionskasse oder
• oder einem Unternehmen der Lebensversicherung
ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
verwendet werden ( § 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ). § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sagt:
"Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn ... 2. die betriebliche Altersversorgung über
eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne
des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand
entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden
und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der
Deckungsrückstellung nicht überschritten wird."
§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG gilt entsprechend ( § 4 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG ).
3.4 Übertragungswert bei Unterstützungkasse, § 4 Abs. 5 BetrAVG
Der Übertragungswert entspricht bei einer
• unmittelbar über den Arbeitgeber oder
• über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen
Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung ( § 4 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. BetrAVG ).
Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik maßgebend ( § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. BetrAVG ). Soweit die betriebliche
Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung
durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der
Übertragung ( § 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ).
Mehr zu den einzelnen Durchführungswegen in den Stichwörtern Betriebl. Altersversorgung Direktversicherung , Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds , Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse
und Betriebl. Altersversorgung - Unterstützungskasse .
3.5 Erlöschen der Zusage, § 4 Abs. 6 BetrAVG
Die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers erlischt mit der vollständigen Übertragung des
Übertragungswerts ( § 4 Abs. 6 BetrAVG ).
4. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Übertragung/Übernahme
unverfallbarer Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in alphabetischer Reihenfolge vorgestellt:
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4.1 Gesetzgeberische Wertung
Der Versorgungsschuldner kann sich nach § 4 BetrAVG nicht ohne Zustimmung des
versorgungsberechtigten Arbeitnehmers von seinen Versorgungspflichten befreien und die Verbindung
zwischen ihm und dem betroffenen Mitarbeiter aufheben. Auch wenn § 4 BetrAVG sowohl bei einem
Betriebsübergang nach § 613a BGB (s. dazu BT-Drs. 15/2150 S. 53) als auch bei "einer Übertragung der
Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung" unanwendbar ist: Sie
zeigt "über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass der Gesetzgeber typische Gefahren für den
Versorgungsempfänger [wohl nur] bei einem Wechsel des Versorgungsschuldners, nicht aber bei der
Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht. § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der
Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner, dh. demjenigen, der als Arbeitgeber die
Versorgungszusage erteilt hat oder im Wege der Rechtsnachfolge in diese eingetreten ist, grundsätzlich
aufrechterhalten bleiben soll" (BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13) .
4.2 Pensionsversicherungen
Soll ein Teilbestand von Pensionsversicherungen satzungsmäßig von einer Pensionskasse auf ein
Unternehmen der Lebensversicherung übertragen werden, ist dafür die Genehmigung des Bundesamts
für das Versicherungswesen notwendig. Liegt diese Genehmigung bestandskräftig vor, bedarf es zum
Wirksamwerden der Übertragung keiner Zustimmung der einzelnen Versorgungsanwärter ( BAG,
14.12.1999 - 3 AZR 675/98 ).
4.3 Privatisierung
Soll eine Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltung im Rahmen einer Umwandlung übergehen, ist dieser
Übergang weder an die Zustimmung des Versorgungsberechtigten noch an die des PSV geknüpft. Selbst der
ausdrückliche Widerspruch des Versorgungsberechtigten kann ihn nicht verhindern. Und das gilt auch,
wenn eine kommunale Einrichtung privatisiert wird ( BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03 (A) - hier: vormals
städtischen Krankenhaus).
4.4 PSV
Ein versorgungsberechtigter Arbeitnehmer kann eine private Schuldübernahme nur in den von § 4 BetrAVG
gezogenen Grenzen akzeptieren. Der PSV unterliegt diesen Beschränkungen nicht. Seine Genehmigung ist
sowohl möglich als auch erforderlich, wenn eine Schuldübernahme abweichend von § 4 BetrAVG wirksam
werden soll ( BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 605/85 ).
4.5 Schuldbeitritt
Ein Schuldbeitritt, d.h. der Eintritt eines zusätzlichen Schuldners, ist nach dem BetrAVG unbedenklich.
Unzulässig können nur befreiende Schuldübernahmeverträge sein, die gegen § 4 BetrAVG verstoßen ( BAG,
12.12.1989 - 3 AZR 540/88 ).
4.6 Übertragungsanspruch
§ 4 BetrAVG gibt dem ausscheidenden Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den bisherigen
Versorgungsschuldner, die Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsschuldner zu
übertragen. Wollte man einen Rechtsanspruch bejahen, könnte der sich allenfalls aus dem
Arbeitsverhältnis selbst oder aus dem Versicherungsverhältnis ergeben ( BAG, 21.01.1992 - 3 AZR 82/91 ).
Siehe auch
Betriebliche Altersversorgung - Allgemeines
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