„Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Ihr Referent: Wirtschaftsinformatiker Michael J. Schüssler. Geprüfter und anerkannter EDV Sachverständiger, zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter, ISO/IEC 27001 TÜV SÜD Foundation zertifiziert und PECB zertifizierter ISMS Lead-Auditor. Best Practice Training. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Herzlich Willkommen zur Ihrer Datenschutzausbildung 1 Fortlaufende Themennummern: Fragen zum Thema Datenschutz – Die Lösungen finden Sie unter Datenschutz-Lösungen Das sollten Sie unbedingt wissen! Literatur-Empfehlungen: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik https://www.bsi.bund.de Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/datenschutz-node.html Der betriebliche Datenschutzbeauftragte www.datenschutz.rlp.de/downloads/oh/Betrieblicher_DSB.pdf Virtuelles Datenschutzbüro http://www.datenschutz.de/ Datenschutz von A bis Z, (Haufe), ISBN: 978-3-648-04391-2 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Legende: 2 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Präambel In diesem Abschnitt soll Ihnen ein erster Einblick in die Historik des Datenschutzes und dem rechtlichen Rahmen des deutschen und europäischen Datenschutzes geben werden. Mit dem voranschreiten der computerisierten und vernetzten Informationsgesellschaft hat auch die Bedeutung des Datenschutzes an Bedeutung gewonnen. Datenschutz hat sich etabliert und Einzug in unsere Gesetzgebung gefunden. Datenschutz leistet einen wichtigen Beitrag zur Gewährleitung von Persönlichkeitsrechten und stellt zugleich die Privatheit des Einzelnen wieder in den Mittelpunkt. Die bestehenden Tendenzen zum so genannten „gläsernen Menschen“ durch permanente Überwachung oder Ausspähung widerspricht diesem Prinzip und greift in erblichem Maße in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Betroffenen ein. Eine Informationelle-Selbstbestimmungs-Gesellschaft(ISG), benötigt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz der Privatsphäre, ohne Generalüberwachung. Die Gewährleistung dieser Grundrechte sind unabdingbar. Sie regeln einen wichtigen Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung( FdGO) – Die Menschenrechte. Datenschutz, ein Relikt aus vergangenen Zeiten? © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Was bedeutet eigentlich der Begriff „Datenschutz“? Der Begriff Datenschutz ist Ende der 60er Jahre entstanden. Datenschutz kann nicht die Daten als solche schützen, sondern schützt seit jeher die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Auch in früheren Zeiten gab es hierzu schon zahlreiche Rechtsvorschriften. 3 Übung - Zusammenfassend 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(UNO - 1948). Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlich….(G. Art. . Abs. .) Das Grundrecht auf information…. Selbstbestimm…(BVerfG, 19..) © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Die Würde des Menschen ist unant…… (G. Art. . Abs. .) Europäische Datenschutzrichtl…. 95/../..(19..) Bundesdatenschutzgesetz(Novelle … von 20..) Datenschutz betrifft uns alle! © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 4 § . Abs. . BD . . Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu s . . . . . . ., dass er durch den Umg . . . mit seinen personenbez . . . . . . Da . . . in seinem Persönlichkeits . . . . . beeint . . . . . . . . wird. 2 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Übung - Zusammenfassend 5 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 1 2 3 4 5 Was ist eine natürliche Person? Juristische Personen des Privatr . . . . . sind? Juristische Personen des öffentl . . . . . Rechts sind? Vom BDSG geschützt wird? Jeder und sein 6 Das Persönlichkeitsrecht umfasst? das R . . . . auf freie Entf . . . . . . der Persönlichk . . . gemäß Art. . Abs. 1 G. und das Recht auf Sch . . . vor Eing . . . . . . in den pri . . . . . Lebens- und Freiheits . . . . . . . 7 Personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind? Einzelangaben über pers . . . . . . . oder sachl . . . . Verhältn . . . . einer bestimmt . . oder bestimmb . . . . natürlich . . Person(Betroff . . . .) 8 Welche Risiken beinhalten besondere Arten pbD gemäß § 3 Abs. 9 BDSG? Die Erhebung dieser Daten ohne Rechtsgrund . . . . kann die Persönlichkeitsr . . . . . der Betroff . . . . erheblich verl . . . . . und sind unter dem Aspekt des Datenschutzes als höchst kri . . . . . einzustufen. Darüber hinaus können diese Daten bei Abhandenkommen eine Datenschutzp . . . . gemäß § 4 . . auslösen. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 3 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Übung: Begriffsdefinitionen I + II - Zusammenfassend 6 Eine natürliche Person und den Umgang mit dessen Daten Seine Persönlichkeitsrechte Die Seine Person Identität Kreuzen Sie bitte die richtigen Lösung an. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 4 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Zusammenfassend - wen oder was schützt das BDSG? 7 Übungsaufgabe 6 Z. B. Z. B. Alter Steuerklasse Krankheit Religion Kreditdaten © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Ordnen Sie die personenbezogene Daten den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen zu. Eigentum 8 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten 12 § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten Nr. 4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten Beurteilen Sie ob eine Beeinträchtig der Betroffenen vorliegen könnte, in Bezug auf folgende Risikoarten und die Schutzstufen: 1 Risiko: Materieller oder immaterieller Schäden? 2 Risiko auf Identitätsbetrug? 3 Risiko sozialer Nachteile? 4 Könnte eine Gefahr auf Erpressbarkeit, Bloßstellung oder Rufschädigung bestehen? © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Wie beurteilen Sie die Veröffentlichung dieser Daten aus heutiger Datenschutzsicht? Und welche der o.g. Angaben könnten evtl. eine Datenschutzpanne auslösen? 9 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Zusammenfassend 13 1 2 3 4 5 6 Welche pbD beinhalten besondere Risiken für die Betroffenen? § . Abs. . Begründen Sie dies: © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Welche Arten von pbD sind ohne Rechtsgrundlage nicht zu erfassen? 10 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Informationspflicht gemäß § 42a(Legaldefinition) Besondere Arten von personenbezogenen Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG (etwa Gesundheitsdaten oder Religions / Gewerkschaftszugehörigkeit) etc. 1 besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9), 2 Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (z. B. von einem Arzt oder RA …) 3 Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht darauf beziehen 4 Daten zu Bank oder Kreditkartenkonten 3. Für den Betroffenen müssen aufgrund der Panne schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen, etwa finanzielle Schäden bei Kreditkarten-Informationen oder die Gefahr eines Identitätsdiebstahls. © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Es muss sich dabei um personenbezogene Daten handeln, die aus einer der folgenden Kategorien stammen: 11 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Resümee, was sind Ihre vorrangigen Aufgaben als DSB? 14 1 Die Belange und Vorgaben der Geschäftsleitung umzusetzen? 2 Die Belange und Vorgaben Ihres Vorgesetzten umzusetzen? 3 Auf die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden zu achten? 4 Die Belange und Vorgaben des IT-Leiters umzusetzen? 5 Auf das nicht erfassen von pbD gemäß § 3 Abs. 9 hinzuwirken? 6 Die Persönlichkeitsreche der Betroffenen zu wahren? 7 Sie schützen Daten natürlicher- und juristischer Personen? 8 Sie schützen pbD natürlicher Person? 9 Sie wahren die Rechte der Betroffenen durch Veranlassung von Berichtigung, Löschung und Sperrung der pbD bei der aut. DV? Kreuzen Sie bitte die richtige Lösung an. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. J N 12 Übungsaufgabe: Die Systematik des BDSG 15 1 2 3 1. Abschnitt 3. Abschnitt §§ 1 – 1 . §§ 2 . – 3 . Z. B. § 34 Auskunft 4 5 6 4. Abschnitt 5. Abschnitt 6. Abschnitt §§ 3 . – 4 . §§ 4 . – 4 . §§ 4 . – 4 . © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Tragen Sie die Systematik des BDSG für die nicht-öffentliche Stellen(natürliche und juristische Personen) inkl. Paragraphen im unteren Schaubild ein: Anlage zu § . Satz . - (IT Sicherheits . . . . .) Der sachl . . . . Anwendungsber . . . . ist zwischen öffentl . . . . . und nicht-öffentlichen Stell . . zu unterscheid . . (vgl. § 1 Abs. . Nr. . BDSG). © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 13 Übungsaufgabe - Historik zum BDSG(Teil 1 und 2) 16 Tragen Sie die verschiedenen BDSG – Novellen unten in das Schaubild ein. BDSG . von . . . . BDSG .. von . . . . BDSG … von . . . . 1 BDSG . von 19 . . Schutz pers . . . . . . . . . . . . D . . . . vor Missbrauch der Beeinträchtigung schutz . . . . . . . Belange der Betroff . . . . bei der Datenverarbeitung. 2 BDSG .. von 19 . . Informa . . . . . . . Selbst . . . . . . . . . . . . . . . . (Volkszählungsurteil 19. .) Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlich . . . . . . . . . . . beim Umgang mit personenb . . . . . . . . Daten. 3 BDSG … von 20 . . beinhaltet E . -Datenschutzrichtlinie 9 ./4 ./E . (19 . .) International vergl . . . . . . . . . Datenschutz Vorab . . . . . . . . . besonders sen. . . . . . Datenverarbeitungen © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Entwicklung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 14 1 Was besagt das „Informationelle Selbstbestimmungsrecht„? 2 Was bedeutet der Begriff „Normenklarheit“? 3 Was verstehen Sie unter dem Begriff „Schrankentrias“? 19 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Übungsaufgabe 15 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Übungsaufgabe - Beispiel vorrangige Gesetze TKG Grundgesetz(GG) TMG UWG SGB 23. Mai 1949 BetrVG Bundesdatenschutzgesetz(BD..) – Anzahl . ? Landesdatenschutzgesetze(LD..) – Anzahl .. ? Was bedeuten nachfolgende Abkürzungen? TKG: TMG: UWG: MeldeG: SGB: BetrVG: TV: HE: © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler TV © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Bereichsspezifische Regelungen 20 16 1 Das Ulmer Urteil besagt? 2 Was ist eine Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift? 3 In welchem Paragraphen im BDSG wird beschrieben, dass das BDSG subsidiär ist und was genau bedeutet dies? Angabe inkl. Normkörper. 21 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Übungsaufgabe 17 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Teilaspekte der Informationssicherheit Erwartungen Informationen Normative Anforderungen Zutrittskontrolle zu Gebäuden und Serverräumen... Erwartungen Informationen Authentizität Login ins Passwörter Zugangs-Codes Zugriffs-Codes Unternehmensdaten Kundenstamm Lieferantenstamm Personalstamm… Zurechenbarkeit Zugangskontrolle Authentifikation Verbindlichkeit Verlässlichkeit © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Anforderungen Zugriffskontrolle Berechtigungskonzept © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler 18 1 Datenschutz Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz der Persönlichkeitsrechte bei der Datenverarbeitung. Datenschutz stellt zugleich die Privatheit des Einzelnen wieder in den Mittelpunkt und schütz dessen Privatsphäre(vgl. § 1 Abs.1 BDSG). 2 Datensicherheit - (Data must be Complete, Intact and Available!) – CIA. Ziel der Datensicherheit ist es, Daten vor Verlust, Verfälschung(Integrität) und vor unbefugtem Zugang, Zugriff zu bewahren. Durch unterschiedliche vorbeugende Maßnahmen sollen Daten vor diversen Risiken geschützt werden(vgl. Anlage zu § 9, Nr. 1 bis Nr. 5 BDSG). 3 Datensicherung – (Verfügbarkeitskontrolle) Ziel der Datensicherung ist es, Sicherungskopien (sog. Backups) von Datenbeständen anzufertigen und diese an einem sicheren Ort zu verwahren. Im Falle eines Datenverlustes oder einer Datenverfälschung kann dann, der ursprüngliche(originale) Datenbestand wieder hergestellt werden.(vgl. Anlage zu § 9, Nr. 7 BDSG). © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Begriffsabgrenzung 19 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1 Telefon 2 E-Mail 3 Fax 4 SMS § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. § 88 Abs. 1 TKG - Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen… 20 Anbieterkennzeichnung - Impressum gemäß TMG & RStV Telemediendiensteanbieter gemäß § 13 Abs. 1 TMG Impressumspflicht gemäß § 5 TMG Freiwillige Einwilligung, , widerruf gemäß § 13 Abs. 2 TMG Telemediengesetz (TMG) Eigene Haftung für Inhalte der Webseite gemäß § 7 Abs. 1 TMG Haftungsausschluss – Disclaimer Gemäß §§ 8 bis 10 TMG 2007 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Journalistisch-redaktioneller © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. 2007 Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV 21 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Datenschutzpuzzel - weisen Sie den Aussagen die § zu. 3 2 1 24 6 5 Mehr als 9 Personen pbD verarbeiten 7 Besondere Arten personenbezogener Daten 9 8 Impressumspflicht A C B D § 1 Abs. 3. S. 1 1 E F G § 4d Abs. 5 § 5 TMG § 4f Abs. 1 Satz 4 I H § 1 Abs. 1 © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. 4 A 22 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Übung § 3 Weit . . . Begriffsbestimmungen Abs. . – . BDSG (1) Personenbez…… Dat.. 25 (2) Automat..….. Verarb……. Ver………. Erh…… Sp……. Ver…… Überm…… Nutz… Sp….. Lö….. § 3 Weitere Begriffsbestimmungen Abs. . – . . BDSG (6a) Pseudonym……. (6) Anonym……. (7) Verantwortl…. S….. (8) Empf….. (9) Besond… Art.. pb. (10) Mob… pb Speich..- (11) Beschäft…. sind © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Datenverarbeitungsschritte gemäß § 3 Abs. . – . BDSG 23 Anwendbarkeit der Datenerhebung und der Vorabkontrolle 1 Ein Bauunternehmen speichert sensible Daten gemäß § 3 Abs. 9 über seine Kunden? 2 Ein Anzeigen-Verlag verarbeitet Chiffre-Anzeigen im Bereich „Bekanntschaften“…. Unterliegt dies der Vorabkontrolle? 3 In einem Personalstamm(Beschäftigungsdatenschutz) werden Daten über die Religionszugehörigkeit gespeichert? 4 Ein Unternehmen möchte eine Arbeitszeitüberwachung seiner Mitarbeiter einführen, ist dies erlaubt? Unterliegt dies der Vorabkontrolle? 5 Ein Arzt verarbeitet Gesundheitsdaten mit seiner Patientenverwaltung. Unterliegt dies der Vorabkontrolle? Weitere wichtige Informationen für den Beauftragte für den Datenschutz, gibt es im Seminar „Datenschutz praktisch Angewandt“. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. J N 24 1 2 Zutrittskontrolle zu Gebäuden und Serverräumen... Zugangskontrolle Authentifikation § 9 plus Anlage Nr. 1 Benutzername und Passwort, Firewalls… 3 Zugriffskontrolle Berechtigungskonzept § 9 plus Anlage Nr. 3 Verschlüsselungsverfahren mit Passwort…… 4 Weitergabekontrolle(SSL, VPN…) 5 Eingabekontrolle(Protokolldatei…) 6 Auftragskontrolle(gem. § 11 BDSG) 7 Verfügbarkeitskontrolle(Backups…) 8 Zwecktrennungsgebot (Zweckb.) © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Anlage zu § 9 (Technische und organisatorische Maßnahmen) – Nr. 1 bis 8 25 1. • Zutrittskontrolle 2. • Zugangskontrolle 3. • Zugriffskontrolle 4. • Weitergabekontrolle 5. • Eingabekontrolle 6. • Auftragskontrolle 7. • Verfügbarkeitskontrolle 8. • Zwecktrennungsgebot Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Anlage (zu § 9 Satz 1) IT – Sicherheit 26 Über das BSI A BSI steht für? Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik B Was macht das BSI? Das BSI untersucht Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik und entwickelt Sicherheitsvorkehrungen C Die IT-Grundschutz-Standards 1 BSI-Standard 100-1: Managementsysteme für Informationssicherheit(ISMS) 2 BSI-Standard 100-2: IT-Grundschutz-Vorgehensweise 3 BSI-Standard 100-3: Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz 4 BSI-Standard 100-4: Notfallmanagement © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. ISO/IEC 27001 Information Security Management System(ISMS) 27 BAG BDSG BGB BGH BRAO BSI Bundesarbeitsgericht Bundesdatenschutzgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BVerfG Bundesverfassungsgericht BetrVG Betriebsverfassungsgesetz HE Höchstrichterliche Entscheidung HGB Handelsgesetzbuch SigV StGB SGB SigG SigV SchulG Signaturverordnung Strafgesetzbuch Sozialgesetzbücher Signaturgesetz Signaturverordnung Schulgesetz DV Datenverarbeitung ISO International Organization for Standardization i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ISMS Information Security Management System TKG Telekommunikationsgesetz TMG Telemediengesetz TV Tarifvertrag EuGH Europäischer Gerichtshof EWR Europäischer Wirtschaftsraum KUG Kunsturhebergesetz KWG Kreditwesengesetz UrhG Urheberrechtsgesetz UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb GG Grundgesetz GewO Gewerbeordnung MeldeG Meldegesetze MDStV Mediendienstestaatsvertrag ZPO Zivilprozeßordnung © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Abkürzungsverzeichnis 28 © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Alle Bilder welche zur optischen Unterstützung des Lernenden im Seminar: „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß §§ 4f, 4g BDSG“ dienen, wurden erworben bei Fotolia.com http://de.fotolia.com/id/45001493 http://de.fotolia.com/id/29437951 http://de.fotolia.com/id/34053562 http://de.fotolia.com/id/37944046 http://de.fotolia.com/id/20188400 http://de.fotolia.com/id/38751832 http://de.Fotolia.com/id/63894975 http://de.Fotolia.com/id/53470038 http://de.fotolia.com/id/27195025 http://de.fotolia.com/id/33652250 http://de.fotolia.com/id/38818944 http://de.fotolia.com/id/48979689 http://de.fotolia.com/id/46162734 http://de.fotolia.com/id/19111399 http://de.Fotolia.com/id/60653520 http://de.Fotolia.com/id/48005618 Quellangaben: BDSG III von 2009, www.bfdi.bund.de, www.bsi.bund.de, ww.lfd.niedersachsen.de, Datenschutz von A bis Z (Haufe), beck-online.beck.de, Hajo Köppen Datenschutz A bis Z. © EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler © Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG. Urheberrechte - Bildernachweis 29
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