Nutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerzentrum "Darre" der Stadt Lieberose Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBI. I, S. 202, 207), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lieberose am 09.07.2012 folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerzentrum "Darre" der Stadt Lieberose beschlossen: A. Nutzungsordnung § 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung (1) Diese Nutzungs- und Entgeltordnung gilt für das Bürgerzentrum "Darre" der Stadt Lieberose. (2) Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bürgerzentrum einschließlich seiner Nebenräume und Außenanlagen aufhalten. Mit dem Betreten des Bürgerzentrums unterwerfen sich Benutzer, Zuschauer und Gäste den Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung. (3) Das Bürgerzentrum "Darre" dient dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Amt Lieberose/Oberspreewald, insbesondere der Stadt Lieberose. (4) Öffentliche Räume im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind: - der Vereinsraum im Erdgeschoss - der Saal im 1. Obergeschoss - der Sitzungs- und Empfangsraum im 2. Obergeschoss § 2 Verwaltung und Aufsicht (1) Das Bürgerzentrum sowie dessen Ausstattung wird durch das Amt Lieberose/Oberspreewald im Auftrag der Stadt Lieberose verwaltet. (2) Die laufende Beaufsichtigung ist Aufgabe einer vom Amt Lieberose/Oberspreewald beauftragten Person. Sie übt das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Bürgerzentrums einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Den von dieser Person im Rahmen dieser Nutzungsordnung getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten. Diese Person hat das Recht, Personen, die ihren Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus dem Bürgerzentrum und von den Außenanlagen zu verweisen. (3) Aufsichtspersonen des Amtes Lieberose/Oberspreewald ist der Zutritt zu allen Räumlichkeiten jederzeit -auch während Veranstaltungen - zu gestatten. § 3 Überlassung, Antragstellung (1) Die öffentlichen Räume des Bürgerzentrums werden Schulen, Kindergärten, Vereinen und Institutionen sowie sonstigen Veranstaltern zu den in dieser Nutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Bürgerzentrums besteht nicht. Örtlichen Vereinen und Institutionen des Amtes Lieberose/Oberspreewald ist bei der Überlassung Vorrang gegenüber sonstigen Nutzern zu gewähren. (2) Die Überlassung der öffentlichen Räume des Bürgerzentrums sowie deren Ausstattung an Dritte bedarf eines schriftlichen Antrages, der spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung beim Amt Lieberose/Oberspreewald schriftlich eingereicht werden soll. (3) Mit Antragsstellung ist das Bürgerzentrum für den Veranstalter reserviert. Wird ein Nutzungsantrag zurückgezogen, ist die Stornierung bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei. Danach wird eine Stornierungsgebühr erhoben. (4) Die öffentlichen Räume des Bürgerzentrums dürfen erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Erlaubnis e rt eilt ist. Die Genehmigung kann geändert oder widerrufen werden. Sie kann insbesondere von der Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Vorlage des Programms abhängig gemacht werden. (5) Spezielle Benutzungshinweise werden dem jeweiligen Nutzer mit der schriftlichen Erlaubnis für die Nutzung übergeben und sind insoweit Bestandteil dieser Benutzungsordnung und damit uneingeschränkt einzuhalten. (6) Der Antragsteller gilt als Veranstalter. Der Antragsteller muss geschäftsfähig sein. Bei juristischen Personen ist ein namentlicher Vertreter (Leiter der Veranstaltung) zu benennen. Eine Nutzung der Räume durch Dritte ist nicht zulässig. (7) Soweit zu einzelnen Veranstaltungen zusätzliche Anmeldungen, Genehmigungen usw. erforderlich sind, hat der Veranstalter diese auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung zu veranlassen (siehe auch § 10 Abs. 2 und 4). Der Veranstalter ist insbesondere für die Einhaltung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. § 4 Pflichten des Veranstalters (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Benutzung einen Verantwortlichen zu benennen. Der Verantwortliche muss bis zur vollständigen Räumung des Bürgerzentrums jederzeit anwesend und ansprechbar sein. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die anlässlich der Benutzung einschlägigen Vorschriften einzuhalten, sich die ggf. notwendigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen und eventuell anfallende öffentliche Abgaben und GEMA-Gebühren zu entrichten. (3) Die für das Bürgerzentrum jeweils festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Sie können den Erlaubnissen entnommen werden. (4) Für die ggf. notwendige Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes, einer Feuersicherheitswache sowie einer Sanitätswache ist der Veranstalter auf eigene Kosten verantwortlich. (5) Für die Abwicklung des Garderobenbetriebes ist der Veranstalter verantwortlich. (6) Der Veranstalter oder der von ihm beauftragte Verantwortliche ist für die Sicherheit und den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er ist zur Einstellung der Veranstaltung verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (7) Der Nutzer ist für die gereinigte Übergabe der angemieteten Einrichtungen verantwortlich. Bei festgestellten Unzulänglichkeiten wird eine Nachreinigung gefordert. Sollte diese nicht zufriedenstellend oder gar nicht durchgeführt worden sein, wird ein Reinigungsunternehmen auf Kosten des Nutzers beauftragt. § 5 Ordnungsvorschriften (1) Die Benutzer des Bürgerzentrums haben das Gebäude und ihre Einrichtungen zu schonen, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Grundsätzlich dürfen der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte oder Besucher nur die jeweils zur Benutzung überlassenen Räume betreten. (2) Die Betreuung der technischen Anlagen erfolgt ausschließlich durch die von der Stadt Lieberose beauftragte Person. Das gilt nicht für die Beleuchtung. Diese ist nach Veranstaltungsende in allen genutzten Räumen zu löschen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Veranstaltungsleiter. (3) Die Ausgänge und Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen frei zu halten und müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. (4) Insbesondere in den Nachtstunden ist das Gelände des Bürgerzentrums ohne größeren Lärm zu verlassen. Das unnötige Warmlaufenlassen von Kraftfahrzeugen oder Halten mit laufendem Motor ist verboten. (5) In den Toiletten sowie Garderoberäumen ist auch während der Veranstaltung auf Sauberkeit zu achten. Die Kontrolle darüber obliegt dem Veranstaltungsleiter. (6) Nicht gestattet ist insbesondere: a) das Rauchen in allen Räumen, b) das Mitbringen von Tieren zu öffentlichen Veranstaltungen c) das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen, d) das Anbringen von Werbungen jeglicher Art ohne Genehmigung § 6 Haftung (1) Vereine und Veranstalter oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der von der Stadt beauftragten Person anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben. (2) Die Benutzung des Bürgerzentrums (einschließlich der Nebenräume, Außenanlagen, Zufahrten, Parkplätze und Fußwege) geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung der Benutzer. (3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Lieberose an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die einzelne Besucher verursachen. Jeder Schaden ist unverzüglich dem Amt Lieberose/Oberspreewald zu melden. (4) Der Nutzer stellt die Stadt Lieberose von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Seiten der Stadt Lieberose. (5) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Lieberose, deren gesetzliche Vertreter sowie deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt Lieberose fällt. (6) Die Haftung der Stadt Lieberose als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand bleibt unberührt. (7) Die Stadt Lieberose übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. Dasselbe gilt auch für Fundgegenstände und im Außenbereich des Bürgerzentrums abgestellte Fahrzeuge. Fundsachen sind beim Amt Lieberose/Oberspreewald abzugeben. B. Entgeltordnung § 7 Benutzungsentgelt (1) Für die Überlassung und Nutzung der öffentlichen Räume des Bürgerzentrums sind folgende Entgelte zu entrichten: 1. für den Vereinsraum a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im Amtsgebiet ansässig sind für den Saal 2. a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im Amtsgebiet ansässig sind für den Sitzungs- und Empfangsraum 3. a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im Amtsgebiet ansässig sind 3,00 € pro Stunde 20,00 € pro Tag 3,00 € pro Stunde 20,00 € pro Tag 4,00 € pro Stunde 25,00 €pro Tag 4,00 € pro Stunde 25,00 € pro Tag 5,00 € pro Stunde 30,00 € pro Tag 10,00 € pro Stunde 200,00 € pro Tag 10,00 € pro Stunde 200,00 pro Tag 12,00 € pro Stunde 250,00 € pro Tag 12,00 € pro Stunde 250,00 € pro Tag 15,00 € pro Stunde 300,00 € pro Tag 5,00 € pro Stunde 100,00 € pro Tag 5,00 € pro Stunde 100,00 € pro Tag 8,00 € pro Stunde 125,00 € pro Tag 8,00 € pro Stunde 125,00 € pro Tag 10,00 € pro Stunde 150,00 € pro Tag (2) Wird ein Eintrittsgeld erhoben bzw. bei einer objektfremden gewerblichen Nutzung beträgt das Entgelt 150 v.H. der Tarife It. Punkt 1, 2 und 3. (3) Die Stornierungsgebühr nach § 3 Absatz 4 dieser Nutzungs- und Entgeltordnung beträgt 10 v.H. des mit der Anmeldung entstandenen Entgeltes. § 8 Entgeltschuldner Zahlungspflichtig ist der Veranstalter. § 9 Entstehung und Fälligkeit (1) Das Entgelt entsteht mit der Anmeldung einer Veranstaltung beim Amt Lieberose/Oberspreewald. (2) Die Entgelte sind 14 Tage nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. (3) Auf Verlangen des Amtes Lieberose/Oberspreewald hat der Entgeltschuldner eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nutzungsentgelte sowie eine Kaution zu entrichten. § 10 Entgeltbefreiungen (1) Für Veranstaltungen der Stadt Lieberose und des Amtes Lieberose/Oberspreewald sowie für die Nutzung des Bürgerzentrums durch die Schulen und Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Lieberose/Oberspreewald werden keine Benutzungsentgelte erhoben. (2) Bei Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen oder die für die Stadt Lieberose oder das Amt Lieberose/Oberspreewald von besonderer Bedeutung sind, kann das Amt Lieberose/Oberspreewald die Nutzungsentgelte im Einzelfall reduzieren oder vollständig erlassen. § 11 Verstöße (1) Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen diese Benutzungsordnung zuschulden kommen lassen oder trotz Mahnung gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Bürgerzentrums ausgeschlossen werden. (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet. § 12 Inkrafttreten Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lieberose, den ,fo c53,42 Boschan Amtsdirektor
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