Nutzungs - Amt Lieberose/Oberspreewald

Nutzungs- und Entgeltordnung für das
Bürgerzentrum "Darre" der Stadt Lieberose
Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008
(GVBI. I, S. 202, 207), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lieberose am 09.07.2012
folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerzentrum "Darre" der Stadt Lieberose
beschlossen:
A. Nutzungsordnung
§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung
(1) Diese Nutzungs- und Entgeltordnung gilt für das Bürgerzentrum "Darre" der Stadt
Lieberose.
(2) Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bürgerzentrum
einschließlich seiner Nebenräume und Außenanlagen aufhalten. Mit dem Betreten des
Bürgerzentrums unterwerfen sich Benutzer, Zuschauer und Gäste den Bestimmungen dieser
Nutzungs- und Entgeltordnung.
(3) Das Bürgerzentrum "Darre" dient dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Amt
Lieberose/Oberspreewald, insbesondere der Stadt Lieberose.
(4) Öffentliche Räume im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind:
- der Vereinsraum im Erdgeschoss
- der Saal im 1. Obergeschoss
- der Sitzungs- und Empfangsraum im 2. Obergeschoss
§ 2 Verwaltung und Aufsicht
(1) Das Bürgerzentrum sowie dessen Ausstattung wird durch das Amt
Lieberose/Oberspreewald im Auftrag der Stadt Lieberose verwaltet.
(2) Die laufende Beaufsichtigung ist Aufgabe einer vom Amt Lieberose/Oberspreewald
beauftragten Person. Sie übt das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sauberkeit
innerhalb des Bürgerzentrums einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze
und Zugangswege. Den von dieser Person im Rahmen dieser Nutzungsordnung getroffenen
Anordnungen ist Folge zu leisten. Diese Person hat das Recht, Personen, die ihren
Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort
aus dem Bürgerzentrum und von den Außenanlagen zu verweisen.
(3) Aufsichtspersonen des Amtes Lieberose/Oberspreewald ist der Zutritt zu allen
Räumlichkeiten jederzeit -auch während Veranstaltungen - zu gestatten.
§ 3 Überlassung, Antragstellung
(1) Die öffentlichen Räume des Bürgerzentrums werden Schulen, Kindergärten, Vereinen
und Institutionen sowie sonstigen Veranstaltern zu den in dieser Nutzungs- und
Entgeltordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf
Überlassung des Bürgerzentrums besteht nicht. Örtlichen Vereinen und Institutionen des
Amtes Lieberose/Oberspreewald ist bei der Überlassung Vorrang gegenüber sonstigen
Nutzern zu gewähren.
(2) Die Überlassung der öffentlichen Räume des Bürgerzentrums sowie deren Ausstattung
an Dritte bedarf eines schriftlichen Antrages, der spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung
beim Amt Lieberose/Oberspreewald schriftlich eingereicht werden soll.
(3) Mit Antragsstellung ist das Bürgerzentrum für den Veranstalter reserviert. Wird ein
Nutzungsantrag zurückgezogen, ist die Stornierung bis 14 Tage vor der Veranstaltung
kostenfrei. Danach wird eine Stornierungsgebühr erhoben.
(4) Die öffentlichen Räume des Bürgerzentrums dürfen erst benutzt werden, wenn eine
schriftliche Erlaubnis e rt eilt ist. Die Genehmigung kann geändert oder widerrufen werden.
Sie kann insbesondere von der Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) und vom
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Vorlage des Programms
abhängig gemacht werden.
(5) Spezielle Benutzungshinweise werden dem jeweiligen Nutzer mit der schriftlichen
Erlaubnis für die Nutzung übergeben und sind insoweit Bestandteil dieser
Benutzungsordnung und damit uneingeschränkt einzuhalten.
(6) Der Antragsteller gilt als Veranstalter. Der Antragsteller muss geschäftsfähig sein. Bei
juristischen Personen ist ein namentlicher Vertreter (Leiter der Veranstaltung) zu benennen.
Eine Nutzung der Räume durch Dritte ist nicht zulässig.
(7) Soweit zu einzelnen Veranstaltungen zusätzliche Anmeldungen, Genehmigungen
usw. erforderlich sind, hat der Veranstalter diese auf eigene Kosten und auf eigene
Verantwortung zu veranlassen (siehe auch § 10 Abs. 2 und 4). Der Veranstalter ist
insbesondere für die Einhaltung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie
ordnungs- und verkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 4 Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Benutzung einen
Verantwortlichen zu benennen. Der Verantwortliche muss bis zur vollständigen Räumung
des Bürgerzentrums jederzeit anwesend und ansprechbar sein.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die anlässlich der Benutzung einschlägigen Vorschriften
einzuhalten, sich die ggf. notwendigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu
beschaffen und eventuell anfallende öffentliche Abgaben und GEMA-Gebühren zu
entrichten.
(3) Die für das Bürgerzentrum jeweils festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht
überschritten werden. Sie können den Erlaubnissen entnommen werden.
(4) Für die ggf. notwendige Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes, einer
Feuersicherheitswache sowie einer Sanitätswache ist der Veranstalter auf eigene Kosten
verantwortlich.
(5) Für die Abwicklung des Garderobenbetriebes ist der Veranstalter verantwortlich.
(6) Der Veranstalter oder der von ihm beauftragte Verantwortliche ist für die Sicherheit und
den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er ist zur Einstellung der
Veranstaltung verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige
Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn
Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(7) Der Nutzer ist für die gereinigte Übergabe der angemieteten Einrichtungen verantwortlich.
Bei festgestellten Unzulänglichkeiten wird eine Nachreinigung gefordert. Sollte diese nicht
zufriedenstellend oder gar nicht durchgeführt worden sein, wird ein Reinigungsunternehmen
auf Kosten des Nutzers beauftragt.
§ 5 Ordnungsvorschriften
(1) Die Benutzer des Bürgerzentrums haben das Gebäude und ihre Einrichtungen zu
schonen, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden
werden. Grundsätzlich dürfen der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte
oder Besucher nur die jeweils zur Benutzung überlassenen Räume betreten.
(2) Die Betreuung der technischen Anlagen erfolgt ausschließlich durch die von der Stadt
Lieberose beauftragte Person.
Das gilt nicht für die Beleuchtung. Diese ist nach Veranstaltungsende in allen genutzten
Räumen zu löschen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Veranstaltungsleiter.
(3) Die Ausgänge und Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen frei zu halten und
müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Die Notbeleuchtungen,
Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
(4) Insbesondere in den Nachtstunden ist das Gelände des Bürgerzentrums ohne größeren
Lärm zu verlassen. Das unnötige Warmlaufenlassen von Kraftfahrzeugen oder Halten mit
laufendem Motor ist verboten.
(5) In den Toiletten sowie Garderoberäumen ist auch während der Veranstaltung auf
Sauberkeit zu achten. Die Kontrolle darüber obliegt dem Veranstaltungsleiter.
(6) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) das Rauchen in allen Räumen,
b) das Mitbringen von Tieren zu öffentlichen Veranstaltungen
c) das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen,
d) das Anbringen von Werbungen jeglicher Art ohne Genehmigung
§ 6 Haftung
(1) Vereine und Veranstalter oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Räume, Geräte und
Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und
Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass
schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der von der
Stadt beauftragten Person anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die
überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.
(2) Die Benutzung des Bürgerzentrums (einschließlich der Nebenräume, Außenanlagen,
Zufahrten, Parkplätze und Fußwege) geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und
Verantwortung der Benutzer.
(3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Lieberose an den überlassenen
Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt
auch für Schäden, die einzelne Besucher verursachen. Jeder Schaden ist unverzüglich dem
Amt Lieberose/Oberspreewald zu melden.
(4) Der Nutzer stellt die Stadt Lieberose von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
Diese Freistellungsverpflichtung umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Seiten
der Stadt Lieberose.
(5) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Lieberose, deren gesetzliche
Vertreter sowie deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit die Schädigung nicht in den
Verantwortungsbereich der Stadt Lieberose fällt.
(6) Die Haftung der Stadt Lieberose als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB für den
sicheren Bauzustand bleibt unberührt.
(7) Die Stadt Lieberose übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern,
Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten
Gegenstände, insbesondere Wertsachen. Dasselbe gilt auch für Fundgegenstände und im
Außenbereich des Bürgerzentrums abgestellte Fahrzeuge. Fundsachen sind beim Amt
Lieberose/Oberspreewald abzugeben.
B. Entgeltordnung
§ 7 Benutzungsentgelt
(1) Für die Überlassung und Nutzung der öffentlichen Räume des Bürgerzentrums sind
folgende Entgelte zu entrichten:
1.
für den Vereinsraum
a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose
b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose
c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im
Amtsgebiet ansässig sind
für den Saal
2.
a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose
b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose
c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im
Amtsgebiet ansässig sind
für den Sitzungs- und Empfangsraum
3.
a) Nutzung durch Einwohner der Stadt Lieberose
b) Nutzung durch eingetragene Vereine der Stadt Lieberose
c) Nutzung durch Bürger im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
d) Nutzung durch Vereine im übrigen Amtes Lieberose/Oberspreewald
e) Nutzung durch Personen und Interessengruppen, die nicht im
Amtsgebiet ansässig sind
3,00 € pro Stunde
20,00 € pro Tag
3,00 € pro Stunde
20,00 € pro Tag
4,00 € pro Stunde
25,00 €pro Tag
4,00 € pro Stunde
25,00 € pro Tag
5,00 € pro Stunde
30,00 € pro Tag
10,00 € pro Stunde
200,00 € pro Tag
10,00 € pro Stunde
200,00 pro Tag
12,00 € pro Stunde
250,00 € pro Tag
12,00 € pro Stunde
250,00 € pro Tag
15,00 € pro Stunde
300,00 € pro Tag
5,00 € pro Stunde
100,00 € pro Tag
5,00 € pro Stunde
100,00 € pro Tag
8,00 € pro Stunde
125,00 € pro Tag
8,00 € pro Stunde
125,00 € pro Tag
10,00 € pro Stunde
150,00 € pro Tag
(2) Wird ein Eintrittsgeld erhoben bzw. bei einer objektfremden gewerblichen Nutzung
beträgt das Entgelt 150 v.H. der Tarife It. Punkt 1, 2 und 3.
(3) Die Stornierungsgebühr nach § 3 Absatz 4 dieser Nutzungs- und Entgeltordnung beträgt
10 v.H. des mit der Anmeldung entstandenen Entgeltes.
§ 8 Entgeltschuldner
Zahlungspflichtig ist der Veranstalter.
§ 9 Entstehung und Fälligkeit
(1) Das Entgelt entsteht mit der Anmeldung einer Veranstaltung beim Amt
Lieberose/Oberspreewald.
(2) Die Entgelte sind 14 Tage nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(3) Auf Verlangen des Amtes Lieberose/Oberspreewald hat der Entgeltschuldner eine
Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nutzungsentgelte sowie eine Kaution zu
entrichten.
§ 10 Entgeltbefreiungen
(1) Für Veranstaltungen der Stadt Lieberose und des Amtes Lieberose/Oberspreewald sowie
für die Nutzung des Bürgerzentrums durch die Schulen und Kindertagesstätten in
Trägerschaft des Amtes Lieberose/Oberspreewald werden keine Benutzungsentgelte
erhoben.
(2) Bei Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen oder die für die Stadt Lieberose
oder das Amt Lieberose/Oberspreewald von besonderer Bedeutung sind, kann das Amt
Lieberose/Oberspreewald die Nutzungsentgelte im Einzelfall reduzieren oder vollständig
erlassen.
§ 11 Verstöße
(1) Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen diese
Benutzungsordnung zuschulden kommen lassen oder trotz Mahnung gegen die Ordnung
verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Bürgerzentrums
ausgeschlossen werden.
(2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgeltes
verpflichtet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lieberose, den ,fo c53,42
Boschan
Amtsdirektor