Batteriespeicher-Förderung - PV

Solarstromspeicher-Förderung
Batteriespeicher werden ab 1.März 2016 „wieder“ gefördert!
Das KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher (275)“ wird ab 1.März 2016 in modifizierter
Form fortgesetzt. Mit dem neuen Kredit können Eigentümer von Photovoltaikanlagen die Anschaffung
von Solarstromspeichern vollständig finanzieren. Der Kreditbetrag liegt bei maximal 2.000 Euro pro
Kilowatt installierter Solaranlagen-Leistung (kWp). Der nicht rückzahlbare Tilgungszuschuss ist künftig
degressiv gestaltet: Bis Ende Juni 2016 beträgt er 25 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 500
Euro je kWp Anlagenleistung.
Wichtig: Die Anträge müssen immer vor Beginn des Bauvorhabens gestellt werde!
Beispiel:
o PV-Anlage mit 5 kWp Nennleistung
o max. Kreditbetrag 10.000 € sowie ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 2.500 € für
Batterien möglich.
Im 2. Halbjahr 2016 sinkt der Zuschuss auf 22 Prozent, danach bis Ende 2018 in mehreren Stufen auf
10 Prozent je kWp Anlagenleistung. Die neuen Konditionen sind an die sinkenden Batteriespeicherkosten angepasst und machen die Systeme mittelfristig unabhängig von der Förderung. Fö rderfähig ist die
Investition in ein stationäres Batteriespeichersystem zur Nutzung in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die nach dem 31.12.2012 im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurde und eine installierte
Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.
Weitere Voraussetzungen: Die max. Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt beträgt
50% der installierten Leistung der PV-Anlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber 20 Jahre, und erstreckt
sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage nach Außerbetriebnahme
des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten gegeben.
Nachrüstung zu einer bestehenden Photovoltaikanlage: Wird ein Batteriespeichersystem zu einer bestehenden Photovoltaikanlage nachgerüstet, so ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bei Antragstellung nachzuweisen. Hierbei gilt ein Batteriesystem als nachgerüstet, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegt. Die spezifischen fö rderfähigen Kosten berechnen
sich in diesem Fall als Quotient der nachgewiesenen Investitionskosten inklusive der Installationskosten für das nachgerü stete Batteriespeichersystem und der installierten Leistung der mit dem Speichersystem betriebenen Photovoltaikanlage. In diesem Fall betragen die maximalen spezifischen
fö rderfähigen Kosten 2.200 Euro/kWp.
Erneuerbare Energien-Standard-Photovoltaik (270/274)
Einige Neuerung gibt es seit 2016 für das KfW-Programm 270/274. Neu ist, dass alle Personen, Unternehmen oder Organisationen gefördert werden, welche Sonnenenergie zur Stromerzeugung nutzen
und in eine Photovoltaik-Anlage investieren. Gefördert wird nicht nur der Kauf von neuen Photovoltaik-Anlagen, sondern auch die Kosten für Aufbau oder Erweiterung von gebrauchten Anlagen, wenn
Sie mit der Modernisierung eine deutliche Leistungssteigerung erreichen. Batteriespeicher, auch als
Nachrüstung (NEU seit 2016). Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie zumindest einen Teil des
Stroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
Alle weiteren Infos unter www.kfw.de