Staatliches Schulamt Karlsruhe eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Staatlichem Schulamt im Landkreis Karlsruhe Februar 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Kooperationsprinzipien 4 3. Informationen zum System ‚Jugendhilfe’ 6 4. 5. 3.1 Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.. 6 3.2 3.3 3.4 6 8 Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes Hilfen zur Erziehung Vorgehen des Jugendamtes bei der Abklärung und Durchführung von Jugendhilfeleistungen 3.5 Kooperationspartner des Jugendamtes 3.5.1 Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe 3.5.2 Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) 12 13 14 14 Informationen zum System ‚Schule’ 15 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.4.5 4.4.6 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 4.6 15 17 18 22 23 24 25 25 26 28 29 29 29 29 30 30 32 33 33 Der Erziehungs- und Bildungsauftrag Bildungswege in Baden-Württemberg Sonderpädagogische Bildung in Baden-Württemberg Inklusive Bildungsangebote Organigramm ‚Staatliches Schulamt Karlsruhe’ Unterstützungssysteme Beratungslehrer Sonderpädagogischer Dienst Leserechtschreibförderung / Rechenförderung Begabtenförderung Ansprechpartner ADHS Autismusbeauftragte Arbeitsstellen / Beratungsstellen Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung Arbeitsstelle Frühförderung Sonderpädagogische Beratungsstellen Arbeitsstelle Kooperation Arbeitsstelle Migration Schulpsychologische Beratungsstelle Kooperation Jugendhilfe – Schule 34 5.1 5.2 5.3 5.4 34 34 36 Organisatorische Formen der Kooperation Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ (Schule für Erziehungshilfe)“ 38 6. Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer Kindeswohlgefährdung 40 7. Vielfältige Förderwege 42 8. Anhänge 43 ff. 2 1. Einleitung Die Veränderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, der Wandel der Familie als Sozialisationsinstanz und die sich hieraus ergebenden neuen Anforderungen an die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen stellen die Systeme Jugendhilfe und Schule vor veränderte Aufgaben. Die Realisierung der neuen Anforderungen an Jugendhilfe und Schule setzen eine Kooperation der beiden Systeme voraus, damit die Erziehungs- und Bildungschancen für Kinder und Jugendliche gefördert, sowie Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt und bei der Erziehung unterstützt werden können. Mit Hilfe der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule soll unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Möglichkeiten und Grenzen der Kooperationspartner, der Lebenssituationen der Kinder bzw. Jugendlichen und der Vorstellungen der Eltern ein System von schulischen und außerschulischen Hilfen gewährleistet werden. Somit kann dem Ziel eher entsprochen werden, im Einzelfall trotz Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten ein Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen im vertrauten Umfeld zu erreichen und eine Ausgrenzung zu verhindern. Voraussetzung ist hierfür eine möglichst frühe Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendhilfe und Eltern, damit geeignete Unterstützungsangebote bzw. Hilfen in die Wege geleitet werden können. Für das Gelingen einer positiven und erfolgreichen Zusammenarbeit der beiden Institutionen sind neben der Kenntnis und der Akzeptanz der Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Kooperationspartners auch konkrete Absprachen bei der Zusammenarbeit erforderlich. Im Landkreis Karlsruhe bestehen bereits verschiedene Kooperationsformen der Institutionen Jugendhilfe und Schule. Die Intensivierung, der Ausbau und die Verbesserung der Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schüler, Erziehungsproblemen von Eltern und Kindeswohlgefährdung soll mittels der Arbeitshilfe erzielt werden. Sie soll zudem zu einer Vernetzung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen beider Bereiche führen, um die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten effektiv und effizient zu nutzen. Darüber hinaus kann die Arbeitshilfe bei Fragestellungen oder Schwierigkeiten weiterhelfen. Weitere Projekte und Aufgabenstellungen, bei denen bereits eine gute Zusammenarbeit besteht oder weiterentwickelt wird, konnten hier nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere präventive Maßnahmen (z. B. Sozialkompetenztraining, Projekt „Lernen und Freizeit“, Handreichung zum Schulabsentismus), die Integration von seelisch behinderten Schülerinnen und Schülern und Hilfen beim Übergang Schule - Beruf. Die Kooperationsvereinbarung wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertretern und Vertreterinnen des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe und des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe entwickelt. In die nun vorliegende überarbeitete Vereinbarung wurden die aktuellen schulpolitischen und organisatorischen Änderungen beider Institutionen aufgenommen. Die Arbeitshilfe richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes und an die Lehrerinnen und Lehrer von Grund-, Werkreal-, Real- Gemeinschafts- und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, aber auch an die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe. Karlsruhe, Februar 2016 Landratsamt Karlsruhe Staatliches Schulamt Karlsruhe Margit Freund Elisabeth Groß 3 2. Kooperationsprinzipien Damit Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe möglich ist, sollten folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1 • „Win-win-Strategie“ Die Kooperation wird von beiden Seiten gewünscht und als gegenseitiger Nutzen erlebt. • Akzeptanz der Unterschiede beider Professionen • Wertschätzender Umgang miteinander - auch bei Kritik • Klares Bild vom Kooperationspartner und gemeinsame Zielsetzungen Die unterschiedlichen Strukturen, Hierarchien und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen sollten bekannt sein, damit Missverständnisse vermieden werden können und eine Kooperation gelingen kann. • Grundkenntnisse über die Aufgabenfelder Die wesentlichen Grundkenntnisse über das vorhanden. • Klärung und Festlegung gemeinsamer Themen und Inhalte in der Kooperation Da die Systeme weitgehend in sich geschlossen sind, sind unterschiedliche Begriffe, Themen und pädagogische Vorstellungen vorhanden. Dies kann u. a. dazu führen, dass die eigene Betroffenheit nicht automatisch zu gemeinsamem Themen, Inhalten und gleichen Sichtweisen führt. • Realistische gegenseitige Erwartungen Durch Kenntnisse der Strukturen, Aufgaben und Möglichkeiten des anderen sowie durch die gemeinsame Aufgabenklärung im Einzelfall, können unrealistische Erwartungen an die Leistungsfähigkeit des anderen Kooperationspartners vermieden werden. • Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen Die Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen von Jugendhilfe und Schule sind beidseitig im Wesentlichen bekannt und werden beachtet. • Aufgabenteilung statt Aufgabenabgabe Beide Systeme suchen für Problemlösungen einen Kooperationspartner. Dies setzt voraus, dass der andere als gleichwertiger Partner gesehen wird und keine Abgabe des Problems bzw. keine Instrumentalisierung des Kooperationspartners erfolgt. Somit kann verhindert werden, dass es zu Ungleichgewichten in den Kooperationsvorhaben kommt. Deshalb ist es erforderlich, Klarheit über eigene Motive und Zielsetzungen zu erlangen, bevor das Gespräch mit dem Kooperationspartner gesucht wird. • Abbau von Hemmschwellen und „Fettnäpfchen“ Obgleich es unterschiedliche Dienstwege, schwierige gegenseitige Erreichbarkeit sowie unterschiedlich zuständige Ebenen der Zusammenarbeit gibt, sollen diese keine Hindernisse für die Kooperation darstellen und vorhandene Hemmschwellen abgebaut werden. 1 Arbeitsfeld des jeweils anderen sind Orientiert an Ulrich Deinert, Kooperation von Jugendhilfe und Schule, Stolpersteine in der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, 2001 4 • Aufbau gemeinsamer Strukturen (Ebenen) Um Kontinuität und Verlässlichkeit in der Kooperation zu erhalten, ist die Schaffung von systemübergreifenden Strukturen erforderlich, damit die Kooperation über persönliche Kontakte hinausgeht (Institutionalisierung). Hierbei ist es wichtig, dass aufgrund der unterschiedlichen Hierarchien und Organisationsstrukturen die entsprechenden Ebenen beider Systeme zusammenarbeiten (Jugendamtsleitung und Leitung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe, Sachgebietsleitung Allgemeiner Sozialer Dienst und Schulleitung, Leitung Psychologischer Beratungsstellen und Schulleitung, Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Beratungsstellen und Lehrerinnen und Lehrer). Für jede dieser Ebenen vereinbart (s. 5.1). wurden verbindliche 5 Kooperationsformen entwickelt und 3. Informationen zum System „Jugendhilfe“ 3.1 Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rechtsgrundlage der Jugendhilfe ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Daher umfasst Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien. Außerdem soll die Jugendhilfe dazu beitragen, positive Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Die Leistungen der Jugendhilfe (z. B. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Hilfen zur Erziehung) werden von verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe, von den Städten und Gemeinden im Landkreis Karlsruhe und vom Kreisjugendamt Karlsruhe erbracht. Andere Aufgaben der Jugendhilfe (z. B. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Mitwirkungen in Verfahren vor den Familiengerichten und nach dem Jugendgerichtsgesetz, Adoptionsberatung, Amtsvormundschaft) werden ausschließlich vom Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Als öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat das Kreisjugendamt darüber hinaus Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (Jugendhilfeplanung) für Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Dies schließt die (finanzielle) Förderung freien Jugendhilfe und Entgeltvereinbarungen mit Leistungserbringern von Hilfen Erziehung (freie und private Träger) ein. Die Vielfalt der Aufgaben des Kreisjugendamtes Karlsruhe Organisationsstruktur wider (s. Organigramm im Anhang A). 3.2 - sich in seiner Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes Hilfen zur Erziehung - Erziehungsbeistandschaft Beratung - spiegelt für Kinder und Jugendliche in Not- und Konfliktsituationen, ggf. ohne Kenntnis/Wissen der Eltern für Eltern bei Erziehungsproblemen eines Kindes oder Jugendlichen - Sozialpädagogische Familienhilfe Soziale Gruppenarbeit teilstationäre Unterbringung (Tagesgruppe) vollstationäre Unterbringung (Heimerziehung oder Vollzeitpflege) Hilfe für junge Volljährige - Beratung und Konfliktklärung bzw. Angebot Eingliederungshilfe Hilfen für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind weitergehender Hilfen insbesondere mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Lebensführung Inobhutnahme - bei dringender Gefahr eines Kindes oder Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren Jugendlichen wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) darum bittet z. B. Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts - Einzelfallunabhängige Arbeit Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Prüfung von Hinweisen auf eine Kindeswohl- - Mitarbeit bei Projekten und Arbeitskreisen im Sozialraum Umsetzung eines sozial-räumlichen Arbeitsansatzes - 6 die die der zur gefährdung, Abwägung der Gefährdungssituation geeignete Intervention zur Prävention oder Abwendung einer Gefährdung Was können Familien und junge Menschen von uns erwarten? Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Landkreises Karlsruhe bildet eine eigene Abteilung des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe ist ein sozialpädagogischer Sonderdienst für straffällig gewordene Jugendliche. Rechtsgrundlage ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 1. Dem Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland folgend formuliert das SGB VIII in § 1 Abs. 2: „Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zu förderst obliegende Pflicht“. Hierüber wacht die staatliche Gemeinschaft. In diesem Sinne ist es die Aufgabe des ASD, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und mit ihnen gemeinsam Problemlösungen zu entwickeln. Einen eigenen Erziehungsauftrag hat das Jugendamt nicht. Staatliche Hilfsangebote und Unterstützungen haben das Ziel, die Lebenssituation der Familie zu verbessern. Sind die allgemeinen Angebote wie Kindergarten, Hort etc. nicht ausreichend, können die Sorgeberechtigten spezifische Einzelfallhilfen in Anspruch nehmen. In Notfällen oder bei Gefahr in Verzug kann Kindern und Jugendlichen auch unabhängig von den Sorgeberechtigten vorläufig Hilfe angeboten werden. Die Eltern haben das Recht ihre Kinder zu erziehen sowie darüber zu entscheiden, ob und wie sie Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe annehmen. Wird diese Verantwortung nicht ausreichend wahrgenommen und führt dies zu einer ernsthaften Gefährdung für das Wohl des Kindes, kann durch eine Entscheidung des Familiengerichts in das Sorgerecht eingegriffen werden. Vorrangiges Ziel ist es aber, das Elternrecht zu erhalten und den Eltern bei Bedarf Hilfestellungen zu geben. Durch die zentrale Position des ASD innerhalb des Jugendamtes können präventive, ganzheitliche Hilfen ermöglicht werden und im Einzelfall wichtige Lebenszusammenhänge für Kinder und Jugendliche erhalten bleiben. Das Angebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes Wir beraten Eltern, Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebens- und Familiensituationen. Es ist Aufgabe des ASD die Familie darin zu unterstützen, gemeinsam Lösungen für Probleme zu erarbeiten und – falls notwendig – Beratung und Hilfen anzubieten. Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt daher auf der prozesshaften Begleitung. Unsere Beratungsgrundsätze: • • • • • • • • 1 Wir beraten Eltern als gleichberechtigte Gesprächspartner. Wir arbeiten mit den Stärken und Ressourcen der Familie. Die Eltern sind die Leistungsberechtigten. Solange keine Gefährdung für das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen im Raum steht, entscheiden die Eltern, ob sie Hilfen annehmen möchten oder nicht. Der Beratungsprozess soll für alle Beteiligten und vor allem für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar sein. Wir stehen unter Schweigepflicht und beachten die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes. Beratung erfordert Zeit. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für jeden Einzelfall. Eine konkrete Lösung oder Leistung steht erst am Ende des Beratungsprozesses. Wir können keine Wunder vollbringen. Nicht für jedes Problem gibt es eine Lösung, die alle Wünsche erfüllen kann. Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe. Dieses wird auch als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bezeichnet. 7 Um Familien und deren Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Situationen gerecht werden zu können und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, ist es wichtig, dass sich Lehrerinnen und Lehrer oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Einverständnis mit den Eltern möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung setzen. Selbstverständlich haben sie auch die Möglichkeit, Situationen zunächst erst einmal anonym mit uns zu besprechen und eventuelle Vorgehensweisen zu beraten. Wesentlich ist es, Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten zu wecken. Erziehungshilfen und Unterstützungsangebote: Am Ende eines Beratungsprozesses können Leistungen nach dem SGB VIII stehen. Die Aufgabe des ASD ist es hierbei, die Notwendigkeit und die geeignete Art der Hilfe festzustellen. Dabei sind die Beobachtungen anderer Fachstellen und Institutionen wie Schulen, Kindergärten, Kinderkliniken sehr wichtig, damit passende Lösungen für jeden Einzelfall erarbeitet werden können. Eine verlässliche und transparente Zusammenarbeit des ASD mit den Bezugspersonen in den entsprechenden Institutionen wäre ideal. Die zentrale verfassungsrechtliche Position der Eltern als Sorgeberechtigte unterstreicht die Notwendigkeit, die Eltern frühzeitig in die Gespräche einzubeziehen. Grenzen für eine durch das Jugendamt zu gewährende Hilfe: • • • • wenn eine Hilfe nicht geeignet und/oder nicht notwendig ist. fehlende Ressourcen der Beteiligten oder nicht passgerechte Angebote im Einzelfall, bei Weigerung der Eltern, die Hilfe zu beantragen oder an der Hilfe mitzuwirken, wenn eine Hilfe eher ein Problem stabilisiert, statt es zu lösen. 3.3 Hilfen zur Erziehung Definition und Voraussetzung: Eine Hilfe zur Erziehung ist eine individuelle Einzelfallhilfe. Sie kommt in Betracht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und eine Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung haben die Eltern. Kinder und Jugendliche können selbst keine Hilfe beantragen, sie werden aber bei der Planung der Hilfen angemessen beteiligt. Für die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit, die Gewährung und Steuerung der Hilfe ist das örtlich zuständige Jugendamt verantwortlich. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen. Art, Umfang und Dauer der Hilfen zur Erziehung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Das Kreisjugendamt hat für die Planung und Beendigung der Hilfen verbindliche Vorgaben entwickelt (Dienstanweisung zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII). Die gesetzliche Grundlage für eine Hilfe zur Erziehung findet sich in § 27 Abs. 1 SGB VIII wieder. 8 Die einzelnen Hilfeformen, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährt werden können, umfassen im Wesentlichen: • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte können bei Psychologischen Beratungsstellen Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung erhalten. Die Erziehungsberatung setzt eine freiwillige Inanspruchnahme durch den Ratsuchenden sowie eine geschützte Vertrauensbeziehung zur beratenden Person voraus. Die Ratsuchenden können diese Beratung direkt ohne Einschaltung des ASD in Anspruch nehmen. • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) Die Teilnahme an der Sozialen Gruppenarbeit von älteren Kindern und Jugendlichen soll bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen helfen. Das soziale Lernen in der Gruppe dient der Überwindung von Verhaltensproblemen unter Erhalt des Lebensbezuges zur Familie und unter Berücksichtigung des gesamten sozialen Umfeldes. • Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) Im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft sollen Kinder oder Jugendliche Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes sowie Förderung bei der Verselbständigung unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie erfahren. Hierbei handelt es sich um eine kontinuierliche Einzelbetreuung durch einen Erziehungsbeistand bzw. Betreuungshelfer, der das ältere Kind oder den Jugendlichen bei seiner Verselbständigung unterstützt. • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) Der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) findet innerhalb der Familie statt und soll durch intensive Betreuung und Beratung die Familie bei ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung der Alltagsprobleme, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Umgang mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Zielsetzungen sind sowohl die Stärkung des Selbsthilfepotenzials der Familie als auch die Vermeidung einer Herausnahme eines Kindes. In manchen Fällen soll SPFH die Rückführung eines Kindes in die Familie nach einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses unterstützen. Für die Gewährung der Hilfe ist eine hohe Bereitschaft und Fähigkeit der Familie zur Mitarbeit Voraussetzung. • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist an der Schnittstelle zwischen den zuvor angeführten ambulanten Hilfen und den folgenden sogenannten stationären Hilfen angesiedelt. Bei dieser Form der teilstationären Hilfe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, durch Begleitung der schulischen Förderung und durch Elternarbeit unterstützt und somit der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. In der Praxis ist die teilstationäre Erziehungshilfe häufig mit dem Besuch eines (privaten) Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentrums, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, verbunden. 9 • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Vollzeitpflege ist eine zeitlich befristete oder auch auf Dauer angelegte Erziehung und Unterbringung über Tag und Nacht in einer anderen Familie. Für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder bzw. Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Voraussetzung für diese Unterbringung in Form der Vollzeitpflege ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet und daher eine Unterbringung in einer anderen Familie für seine Entwicklung geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich wird die Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Herkunftsfamilie angestrebt. Für die Durchführung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege sind die im ASD eingebundenen Fachkräfte der Pflegekinderhilfe (PKH) verantwortlich. Hierfür müssen die Beziehungen des jungen Menschen zu seinen Eltern gefördert und die Erziehungsmöglichkeiten in der Herkunftsfamilie verbessert werden. Sofern eine Rückführung aufgrund der familiären Rahmenbedingungen nicht möglich ist oder das Kind über Jahre in der Pflegefamilie integriert ist, wird die Hilfe auf Dauer angelegt sein. • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) Die Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Somit bietet diese Hilfeform Kindern und Jugendlichen, deren Herkunftsfamilien in Folge individueller, sozialer und gesellschaftlicher Problemlagen überfordert sind oder die dort gefährdet sind, einen pädagogisch gestalteten und professionell strukturierten Rahmen mit folgenden Entwicklungsmöglichkeiten: • Distanz und Entlastung von Beziehungen und Aufgaben, an denen die jungen Menschen und ihre Eltern gescheitert sind, • einen an der spezifischen Belastbarkeit und dem Bedarf des Kindes/Jugendlichen orientierten Lebensraum, • stabile affektive Beziehungen im Umgang mit Erwachsenen, die als Professionelle besonderen Belastungen gewachsen sind sowie • Lernfelder, die neue Perspektiven eröffnen. Je nach Alter und Entwicklungsstand des jungen Menschen und den Verbesserungsmöglichkeiten der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie wird primär die Rückführung in die eigene Familie verfolgt. Ist eine Rückführung nicht möglich, soll die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zur Vorbereitung einer selbstständigen Lebensführung angestrebt werden. Jugendliche sollen auch in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung Beratung und Unterstützung erhalten. Die Unterbringung in einer Heimeinrichtung beinhaltet nicht die Befugnis zur "geschlossenen Unterbringung" (diese ist in § 1631b BGB geregelt und kann nur gerichtlich angeordnet werden). • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine personalintensive Unterstützung von Jugendlichen zur sozialen Integration und zur eigenverantwortlichen Lebensführung. Diese Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und ist für Jugendliche gedacht, die sich allen anderen Hilfsangeboten entziehen und aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation besonders gefährdet sind. Hierbei handelt es sich um die Personengruppe von Jugendlichen, die sich z. B. im Punker-, Drogen-, Prostituierten- und Nichtsesshaftenmilieu aufhalten. Häufig werden erlebnispädagogische Projekte oder Methoden integriert. 10 Bei voll- und teilstationären Hilfen zur Erziehung bzw. entsprechenden Eingliederungshilfen nach §35a SGB VIII und bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen erhebt das Kreisjugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) in der Regel Kostenbeiträge. • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII ) Nicht zu den Hilfen zur Erziehung gehört die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Adressat dieser Hilfe sind nicht die Eltern, sondern direkt das Kind. Anspruch auf Hilfe nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche dann, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die altersgemäße Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zur Bedarfsfeststellung ist die qualifizierte Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines psychologischen Psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme muss auf der Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" (ICD) erfolgen. Wie bei Hilfen zu Erziehung wird auch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einzelfallbezogen ambulant, teilstationär oder stationär gewährt. 11 Feststellung des Hilfebedarfs und fachliche Beurteilung Gespräche mit den Sorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen über: • Problembeschreibung und Sichtweisen des Problems, Lebensvorstellung, Bereitschaft Hilfe anzunehmen, familiäre Entwicklungsgeschichte • Gespräche mit Dritten (z. B. Kindergarten, Schule) • Diagnostik • Kollegiale Fallberatung im Team d. ASD • Empfehlung an die Sorgeberechtigten 3.4 Vorgehen des Jugendamtes bei der Abklärung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung Ableitung, Konkretisierung und Planung der Hilfe • Art der Hilfe: Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimunterbringung • Wahl der Einrichtung/ des Leistungserbringers Antrag der Sorgeberechtigten Umsetzung und Hilfeplanung • Hilfegewährung • gemeinsame Festlegung von Zielen, über Dauer und Ausgestaltung der Hilfe, Leistungen der Beteiligten und Kooperationsabsprachen • Festlegung des Kostenbeitrags der Sorgeberechtigten Überprüfung • Regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans unter Beteiligung der Sorgeberechtigten des jungen Menschen sowie des Leistungserbringers • Fortführung bzw. Veränderung oder Beendigung der Hilfe 12 3.5 Kooperationspartner des Jugendamtes Erziehungshilfeträger - Jugendhilfeeinrichtungen mit stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen der Erziehungshilfe Justiz - Familiengerichte - Jugendgerichte Kindertageseinrichtungen Tageselternvereine Behörden - Sozialamt - Polizei - Ordnungsamt - Versorgungsamt - Ausländerbehörde - Agentur für Arbeit - Polizei Stadt- und Gemeindeverwaltungen Jugendhäuser/ Jugendzentren Frauenhäuser Schülerhorte Schulsozialarbeit Allgemeiner Sozialer Dienst des Landkreises Karlsruhe Schuldnerberatung Suchtberatungsstellen Migrationsberatung Gesundheitswesen - Gesundheitsamt - praktische Kinderärzte - Kliniken - Kinder- und Jugendpsychiater - Frühförderung Psychologische Beratungsstellen Hilfen beim Übergang Schule - Beruf z. B. Projekt Navi Individuelle Lernbegleitung und andere Projekte“ Schulbereich - Staatliches Schulamt - allgemeinbildende Schulen - berufliche Schulen Im Rahmen dieser Arbeitshilfe können nicht alle Kooperationspartner mit ihren vielfältigen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten vorgestellt werden. Im Folgenden werden daher nur die Leistungen der Psychologischen Beratungsstellen und der Schulsozialarbeit beschrieben, die als Akteure der Jugendhilfe im Vorfeld erzieherischer Leistungen des Jugendamtes für Schülerinnen und Schüler besonderes stark involviert sind. 13 3.5.1 Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe Im Landkreis Karlsruhe gibt es ein flächendeckendes Netz von Psychologischen Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche. Die Zuständigkeit der verschiedenen Beratungsstellen richtet sich nach dem Wohnort der ratsuchenden Person. Abweichungen aus persönlichen Gründen sind möglich (eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche befindet sich im Anhang B). Die Beratungsstellen stehen allen Einwohnern des Landkreises Karlsruhe zur Verfügung: • • • • wenn sie Hilfe bei der Lösung von Problemen in der Familie suchen, bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen, in Trennungs- und Scheidungssituationen, bei allen Formen körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt (Missbrauch). Kinder und Jugendliche können sich auch direkt an die Beratungsstellen wenden. Neben der Erziehungsberatung gehört zu den Angeboten auch die Kooperation mit Schulen durch Vorträge, Gesprächskreise und die individuelle Fachberatung von Mitarbeitern sozialer Institutionen. Die Angebote der Beratungsstellen sind kostenlos; alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. 3.5.2 Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Die Schulsozialarbeit ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe in der Schule, das auf der Basis einer konzeptionellen Abstimmung zwischen Schule und Jugendhilfe durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht wird. Diese Fachkräfte unterstehen dienstrechtlich nicht der Schulleitung, sondern sind bei einem schulexternen freien oder kommunalen Träger der Jugendhilfe angestellt. Rechtssystematisch ist die Schulsozialarbeit der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugeordnet. In der Schulsozialarbeit lassen sich fünf zentrale Handlungsfelder unterscheiden: • die Einzelfallunterstützung für belastete und belastende Schülerinnen und Schüler • offene und projektförmige Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sozialisations- und bildungsspezifischen Zielsetzungen • fachliche Beratung für Lehrkräfte und Schulleitung • Sozialraumorientierung und Vernetzung mit der regionalen Jugendhilfe • Mitwirkung bei der Schulentwicklung Schulsozialarbeit wird derzeit an insgesamt über 90 Schulen in 27 Städten und Gemeinden im Landkreis Karlsruhe angeboten. Eine umfassende und aktualisierte Adressenliste kann beim Sekretariat des Jugendamtes angefordert werden. 14 4. Informationen zum System ‚Schule’ 4.1 Der Erziehungs- und Bildungsauftrag Grundlagen Die Schule verwirklicht den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und im Schulgesetz für Baden-Württemberg verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg grundlegende Bestimmungen für unser Schulwesen. enthält in den Artikeln 11 bis 21 Das Schulgesetz für Baden-Württemberg bestimmt in § 1 den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule: „ 1. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss. 2. Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler - - - in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie im Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen, staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten. 3. Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen. 4. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.“ Die Schule hat damit die Aufgabe, Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die Kinder zu erziehen. Die gesamte Arbeit der Schule vollzieht sich auf der Grundlage der genannten Werte und Normen. 15 Es ist das besondere Ziel des Bildungsplanes, den erzieherischen Auftrag der Schule zu betonen und die genannten übergreifenden Erziehungsziele bis in die einzelnen Lehrpläne hinein transparent zu machen. Dies wird besonders deutlich in den Formulierungen der Ziele der einzelnen Lehrpläne. Die Zielformulierungen sind wo immer möglich so gefasst, dass die Verschränkung von Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule deutlich wird. Nach Artikel 6 des Grundgesetzes sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dieses Recht der Eltern hat die Schule zu achten; die Schule ist in ihrem Bereich verantwortlicher Träger der Erziehung. Für die Wahrnehmung der erzieherischen Aufgaben der Schule ist ein enges Zusammenwirken mit dem Elternhaus ganz besonders wichtig. 16 4.2 Bildungswege in Baden-Württemberg (Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/.../Bildungswege-BW-2014.pdf) 17 Sonderschulen: Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 15. Juli 2015 die Änderung des Schulgesetzes zur Inklusion verabschiedet. Zentrales Element der Gesetzesänderung ist die Abschaffung der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule beziehungsweise die Einführung des Elternwahlrechts. Gleichzeitig mit der Abschaffung der Pflicht zum Besuch entwickeln sich die Sonderschulen weiter zu Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). 17 17 4.2.1 Sonderpädagogische Bildung in Baden-Württemberg Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren haben neben ihren eigenen Bildungsangeboten auch allgemeine Schulen bei der Umsetzung der Inklusion zu beraten sowie Eltern bei ihrer Entscheidung zu unterstützen. Folgende Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) halten Bildungsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten vor: Ab Schuljahr 2015/2016 bisher SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen → Förderschule → Schule für Sprachbehinderte → Schule für Erziehungshilfe → Schule für Sehbehinderte / Schule für Blinde → Schule für Hörgeschädigte SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung → Schule für Geistigbehinderte SBBZ mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung → Schule für Körperbehinderte → Schule für Kranke SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung SBBZ mit Förderschwerpunkt Sehen SBBZ mit Förderschwerpunkt Hören SBBZ mit Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 18 SBBZ mit Förderschwerpunkt Hören SBBZ mit Förderschwerpunkt Sehen SBBZ mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung SBBZ mit Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen Diese Schulen sind als Ganztagesschulen für diejenigen Schüler/innen geschaffen, die wegen ihrer organischen Behinderung (Sinnessschädigung oder körperlichen Behinderung) und deren Auswirkungen auf das schulische Lernen spezieller Hilfen bedürfen. Die Schülerinnen und Schüler in diesen Sonderschultypen werden nach dem Bildungsplan der Grund-, der Werkreal-, der Realschule, des Gymnasiums, der Berufsschule, der SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen oder Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. Viele Schülerinnen und Schüler mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung besuchen allgemeine Schulen, die von den zuständigen SBBZ beraten und unterstützt werden. Das SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache verwirklicht mit seinem besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrag sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten in Laut- und Schriftsprache einen Anspruch auf besondere Angebote haben. In der Regel wechseln die Kinder nach dem Besuch der Grundstufe SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache in eine allgemeine Schule. Es handelt sich um ein flexibles und durchlässiges Fördersystem. Das SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet nach dem Bildungsplan der allgemeinen Schule und des SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache. Dieses SBBZ ist ein Lernort für Schülerinnen und Schüler mit einem erweiterten Bildungsanspruch im Förderschwerpunkt Lernen, die in allgemeinen Schulen unter ihren Möglichkeiten blieben. Die Schulpflicht beträgt 9 Jahre. Es wird nach dem Bildungsplan des SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet. 19 Das SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bietet Kindern und Jugendlichen ein differenziertes Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot, die aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen und ihrer Lebenssituation sowie der von ihnen ausgebildeten Erlebens- und Verhaltensweisen einer besonderen schulischen Förderung bedürfen. In den meisten Fällen sind diese Schulen einem Heim der Jugendhilfe angeschlossen und in privater Trägerschaft. Unterrichtet wird nach dem Bildungsplan der Grund-, Haupt- und Werkrealschule, der Realschule, dem SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen und dem des SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Das SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist ein schulischer Lernort für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Es handelt sich um eine Ganztagesschule. Die Schulpflicht beträgt 12 Jahre. Es wird nach dem Bildungsplan des SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. 20 SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Für die genannten SBBZ gilt das Prinzip der Durchlässigkeit. Weitere Möglichkeiten der unterrichtlichen Versorgung Flex-Fernschule Flex ist eine Lernhilfe für junge Menschen, die nicht in einer Schule lernen können. Zielgruppe dieses Angebots sind Schulverweigerer, junge Mütter ohne Schulabschluss, kranke oder seelisch behinderte junge Menschen. Diese Form der unterrichtlichen Versorgung ist nur in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme möglich. Mutpol Mutpol - Diakonische Jugendhilfe Tuttlingen e.V. unterstützt Kinder, Jugendliche und Familien in schwierigen Lebenssituationen. Neben schulischer Hilfe steht vor allem die pädagogische und psychologische Begleitung der ersten Lebensschritte der angehenden Erwachsenen im Vordergrund. Diese Form der unterrichtlichen Versorgung ist nur in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme möglich. 20 20 Hausunterricht Ziel des Hausunterrichts ist es, eine Erziehung und Ausbildung zu vermitteln, die in einem angemessenen Umfang an die Stelle des Schulunterrichts tritt. Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft das Staatliche Schulamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Deputate und Mittel (Genehmigungsverfahren). Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten sowie ein ärztliches Attest voraus. Hausunterricht kann erteilt werden, wenn der Schüler bzw. die Schülerin länger als acht Wochen z. B. aufgrund einer schweren Erkrankung nicht am Unterricht der zuständigen Schule teilnehmen kann. 21 4.2.2 Inklusive Bildungsangebote (vgl. www.kultusportal-bw.de) Der baden-württembergische Landtag hat am 15. Juli 2015 den Weg frei gemacht für mehr Inklusion in den Schulen. Die Eltern von Kindern mit Behinderung können nun wählen, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besucht. Auch der sogenannte zieldifferente Unterricht ist möglich, d. h. es ist nicht zwingend, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung das Bildungsziel der jeweiligen allgemeinen Schule erreichen. Für Fortbildungen der Lehrerinnen und Lehrer zum zieldifferenten Unterricht stehen neben den Fortbildungsangeboten im Bereich der überregionalen und regionalen Lehrkräftefortbildung auch "Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter inklusiver Bildungsangebote" zur Verfügung. Die bisherige Sonderschulpflicht gibt es nicht mehr. Die Eltern werden bei ihrer Entscheidung umfassend beraten. Die Bildungswegekonferenz prüft, welche allgemeine Schule geeignet ist. In gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangeboten arbeiten allgemeine Pädagogen und Sonderpädagogen zusammen. Die Landesregierung macht sich insgesamt für eine Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen stark. Eine entsprechende Verpflichtung für die Schulen findet sich auch in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von der Bundesrepublik ratifiziert wurde. Bislang waren inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen lediglich in Schulversuchsbestimmungen geregelt. Zur Installierung eines inklusiven Bildungsangebotes erfolgt in der Regel eine Bildungswegekonferenz unter Leitung des Staatlichen Schulamtes. Gemeinsam mit Erziehungsberechtigten, Schulen, Schulträger und weiterer Kosten- und Leistungsträger wird auf der Grundlage einer raumschafts- und gruppenbezogenen Schulangebotsplanung der zukünftige Lernort bestimmt. 22 4.3 Organigramm - Staatliches Schulamt Karlsruhe 23 4.4 Unterstützungssysteme Beratungslehrer Arbeitsstellen / Beratungsstellen Ansprechpartner ADHS Autismusbeauftragte Leserechtschreibförderung / Rechenförderung Experten Sonderpädagogischer Dienst Sonderpädagogische Beratungsstellen Schulpsychologische Beratungsstelle Begabtenförderung 24 4.4.1 Beratungslehrer Im Rahmen der Bildungsberatung werden für besondere Beratungsaufgaben an den Schulen Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer durch das Regierungspräsidium bestellt. Diese Lehrkräfte haben eine zusätzliche Ausbildung absolviert. In der Regel wird eine Beratungslehrer oder ein Beratungslehrer für mehrere Schulen bestellt. Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung. Insbesondere − beraten sie Schülerinnen und Schüler und Eltern in Fragen der Schullaufbahnwahl und des Schullaufbahnwechsels, z. B. bei der Einschulung, beim Übergang auf die auf der Grundschule aufbauenden Schularten, bei Entscheidungen über anzustrebende Bildungsabschlüsse. − wirken sie mit bei örtlichen Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnwahl. − helfen sie Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von Schulschwierigkeiten im pädagogischen Bereich. Ansprechpartner ‚Beratungslehrer’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Heike Walter 4.4.2 Schulrätin Staatl. Schulamt 0721 / 605610-58 Sonderpädagogischer Dienst Der Sonderpädagogische Dienst unterstützt die allgemeine Schule, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die Sonderpädagogischen Dienste werden in allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig: - Sie beraten die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer sowie die Eltern. Sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen kooperativer Diagnostik. Sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und ggf. außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern. Sie unterstützen die Schule beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte. Sie leisten im Rahmen des Unterrichtes in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, soweit erwartet werden kann, dass diese hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen. Ansprechpartner ‚Sonderpädagogischer Dienst’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Birgit Matt Schulamtsdirektorin Staatl. Schulamt 0721 / 605610-27 Steffi Tebbert Schulrätin Staatl. Schulamt 0721 / 605610-16 25 4.4.3 Leserechtschreibförderung / Rechenförderung In der Verwaltungsvorschrift vom 1.08.2008 "Kinder mit besonderem Förderbedarf und Behinderung" ist der Auftrag an die allgemeine Schule verankert, Kinder mit - Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben - mangelnden Kenntnissen im sprachlichen Bereich - Schwierigkeiten in der Mathematik - Entwicklungsbedarf der Sozial-, Personal- und Methodenkompetenz - Hochbegabung - chronischen Erkrankungen - Behinderung individuell und mit einem persönlichen Förderbedarf zu fördern. Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und Diagnosen bedingen Art und Form der Förderung. Die Förderung kann durch innere Differenzierung innerhalb einer Klasse oder äußere Differenzierung in eingerichteten Stütz- und Förderkursen umgesetzt werden. Bei einem erhöhten Förderbedarf können die Kinder auch außerhalb der Regelklasse in Fördergruppen oder Förderklassen oder in Ausnahmefällen im zeitlich befristeten Einzelunterricht gefördert werden. Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS)- und Rechenintensivmaßnahmen (RIMA) Stadt Karlsruhe Schule/Standort Maßnahme Anne-Frank- GMS Bonhoefferstr. 12, 76189 Karlsruhe 0721 - 133 4698 [email protected] Johann-Peter-Hebel-Grundschule Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe 0721 - 133 4578 [email protected] Werner-von Siemens-GWRS Kurt-Schuhmacher-Str. 18, 76187 Karlsruhe 0721 - 133 4767 [email protected] Eichelgarten-Grundschule Rosenweg 1, 76199 Karlsruhe 0721 - 133 4592 [email protected] Hans-Thoma-Grundschule Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe 0721 - 133 4681 [email protected] Johann-Rupprecht-Grundschule Forchheim Sofienstr. 16, 76287-Rheinstetten 0721 – 9517611 [email protected] 26 LIMA RIMA RIMA LIMA RIMA LIMA RIMA LIMA Landkreis Karlsruhe Schule/Standort Maßnahme Grundschule Leopoldshafen Nordring 9, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen 07247 – 21182 [email protected] Friedrich-Magnus-Grundschule Straße der Picardie 1, 76297 Stutensee 07249 – 913030 [email protected] Schönborn-GWRS Karlsdorf Schönbornstraße 3, 76689 Karlsdorf-Neuthardt 07251 – 94390 [email protected] Grundschule Gölshausen Mönchsstr. 3, 75150 Bretten 07252 – 2466 [email protected] Schiller-GWRS Max-Planck-Str. 7, 75150 Bretten 07252 – 947370 [email protected] Pestalozzi-GWRS Lindenweg 6-8, 76275 Ettlingen 07243 – 101339 [email protected] Schiller-GHWRS Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen 07243 – 101334 [email protected] Wald-Grundschule Etzenrot Neufeldstr. 3, 76337 Waldbronn 07243 – 69779 [email protected] Stromberg-GWRS Aschinerstr. 25, 75150 Oberderdingen 07045 - 96 10 – 0 [email protected] Hieronymus-Nopp-GWRS Hieronymus-Nopp-Str. 1, 76661 Philippsburg 07256 – 87281 [email protected] Bolanden-Grundschule Waghäusel Schulstr. 1-5, 68753 Waghäusel 07254 / 1481 [email protected] Erich-Kästner Grundschule Hofstr. 16, 76676 Graben- Neudorf 07255 – 71360 [email protected] Adolf-Kussmaul Grundschule Friedrichstaler Str. , 76676 Graben-Neudorf 07255 – 71260 [email protected] LIMA LIMA LIMA RIMA LIMA LIMA RIMA LIMA RIMA LIMA RIMA LIMA LIMA RIMA LIMA RIMA LIMA Ansprechpartner LRS-Förderung, Rechenförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Heike Walter Schulrätin Staatl. Schulamt 27 0721 / 605610-58 4.4.4 Begabtenförderung Die Stützpunkte für Aufgabenbereiche: Begabtenförderung (siehe Liste) bieten im Wesentlichen drei 1. Beratung: Lehrkräfte der Stützpunkte der Begabungsförderung bieten Beratung für Lehrkräfte, Schulleitungen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern an. 2. Entwicklungsarbeit: Verfügbare pädagogische diagnostische Instrumente werden von speziell ausgebildeten Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer bei Bedarf eingesetzt und für die Entwicklungsarbeit im Bereich der individualisierten Gestaltung von Lernprozessen genutzt. 3. Fortbildungsangebote: In Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fortbildungsschulräten bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stützpunkte der Begabtenförderung regionale Fortbildungsveranstaltungen an. (siehe Katalog der Lehrerfortbildung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe) Begabtenförderung Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Landkreis Schulen Kinderforscher Hans-Thoma-GS Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4681 Prima(r)forscher Hebel-GS Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4579 Pfiffikus-Werkstatt Erich-Kästner-GS Graben-Neudorf Hofstr. 16, 76676 Graben-Neudorf Tel.: 07255/71360 Pfiffikus-Werkstatt Mahlberg-GS Malsch Albtalstr. 22, 76316 Malsch Tel.: 07204/470 Hector-Kinderakademie Hans-Thoma-GS Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4681 Hector-Kinderakademie Schiller-GWRS Ettlingen Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101334 Prima(r)forscher Leopold-GS Leopoldstr. 9, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4694 Pfiffikus-Werkstatt Thiebauth-GS Pforzheimer Str. 20, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101330 Pfiffikus-Werkstatt Johann-Peter-Hebel-GS Bruchsal Wilderichstr. 14, 76646 Bruchsal Tel.: 07251/369650 Forscherwerkstatt GS Rheinsheim Hauptstr. 34, 76661 Philippsburg Tel.: 07256/87175 Hector-Kinderakademie GS Gölshausen Mönchstr. 3, 75015 Bretten Tel.: 07252/970878 Ansprechpartner Begabtenförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Heike Walter Schulrätin Staatl. Schulamt 28 0721 / 605610-58 4.4.5 Ansprechpartner ADHS Die Ansprechpartner ADHS informieren und beraten Schulen, Kollegen und Eltern zum Thema ADHS (z. B. im Rahmen von Pädagogischen Tagen, Fallbesprechungen oder punktuellen Einzelberatungen). Sie koordinieren Hilfen, entwerfen Umsetzungsmöglichkeiten zur Sicherung des Nachteilsausgleichs und unterstützen die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Als Fachberater am Staatlichen Schulamt stehen die ADHS-Ansprechpartner auch dem regionalen Fortbildungsprogramm zur Verfügung. Ansprechpartner ADHS im Regierungspräsidium Karlsruhe Bernd Mumbach 4.4.6 Rektor SBBZ Mönchswaldschule Münzesheim 07250 / 8750 Autismusbeauftragte Die Autismusbeauftragten haben die Aufgabe, Schulen, Eltern und außerschulische Institutionen über spezifische Fragen des Autismus-Spektrum-Syndroms zu informieren und zu beraten. Sie können bei der Suche nach schulischen Förderorten behilflich sein und begleiten gegebenenfalls Erprobungen schulischer Förderung. Autismusbeauftragte im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Winnie Kratzmeier-Fürst Sonderschullehrerin Sonderpädagogische Beratungsstelle, Erich-Kästner-Schule KA 0721 / 133 4773 Lisa Beyer Sonderschullehrerin Sonderpädagogische Beratungsstelle, Albschule KA 0721 / 133 4758 4.5 Arbeitsstellen / Beratungsstellen 4.5.1 Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung Mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurden in Baden-Württemberg an den Staatlichen Schulämtern Regionale Arbeitsstellen für Frühkindliche Bildung eingerichtet. Ziel ist es, alle die mit Kindern im Kindergartenalter arbeiten, somit im Bereich der frühkindlichen Bildung tätig sind, optimal zu vernetzen und zu informieren. Insbesondere bei folgenden Themen bietet sie Beratung und Unterstützung an: − − − − − − Orientierungsplan Neue ESU (Einschulungsuntersuchung) Schulreifes Kind Bildungshaus 3-10 Jahrgangsübergreifendes Lehren und Lernen Vorschulische Sprachförderung 29 − Kooperation Kindergarten - Grundschule Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Sabine Heiber Konrektorin 0721 / 605610-36 Anke Lüttich Lehrerin 0721 / 605610-36 4.5.2 Arbeitsstelle Frühförderung Die Arbeitsstelle Frühförderung ist eingerichtet als Ansprechpartner für alle im Arbeitsfeld Frühförderung tätigen Institutionen und Personen und hat folgende Aufgaben: − − − − − − − Unterstützung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Frühförderung vor Ort Durchführung regelmäßiger Besprechungen der Sonderpädagogischen Beratungsstellen und Schulkindergärten auf Schulamtsebene Kooperation mit der Kindergartenfachberatung, dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt Ansprechpartner für andere Einrichtungen und Berufsgruppen in der sonderpädagogischen Frühförderung Organisation von Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen und Schulkindergärten Koordinierung und Vernetzung der sonderpädagogischen Frühförderung durch Initiieren, Begleiten und Unterstützen von Verbundsystemen vor Ort Unterstützung der Kooperation der Schulkindergärten mit Einrichtungen der Frühförderung und Kindertageseinrichtungen vor Ort Arbeitsstelle Frühförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Nadine Hielscher-Füeß Konrektorin SBBZ 0721 / 605610-67 Rüdiger Langguth Sonderschullehrer 0721 / 605610-67 4.5.3 Sonderpädagogische Beratungsstellen Die Frühförderung wird für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder vom frühestmöglichen Zeitpunkt an angeboten. Dabei übernimmt die Beratungsstelle auch die Beratung und Anleitung der Erziehungsberechtigten und anderer für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen. Sie ist für die Erziehungsberechtigten kostenlos. Die Beratungsstelle stimmt ihre Arbeit mit allen das einzelne Kind betreuenden Stellen des medizinischen, sozialen, psychologischen und pädagogischen Bereichs ab, insbesondere mit 30 den behandelnden Ärzten, Kliniken, dem Gesundheitsamt, Jugend- und Sozialamt, der Erziehungsberatungsstelle sowie gegebenenfalls mit dem Kindergarten. Folgende sonderpädagogische Beratungsstellen gibt es im Staatlichen Schulamt Karlsruhe: Franz-Josef-Mone-Schule Falltorstr. 22, 76663 Bad Schönborn 07253/958255 Pestalozzischule Seestraße 25, 75015 Bretten 07252/958585 Nikolaus-von-Myra-Schule Lessingstr. 13, 76661 Philippsburg 07256/87290 Pestalozzischule Bauwiesenstr. 12, 76646 Bruchsal 07251/989290 Albert-Schweitzer-Schule Heuss-Straße 1, 76351 Linkenheim-Hochstetten 07247/93620 Carl-Orff-Schule Lindenweg 6, 76275 Ettlingen 07243/531653 Vogesenschule Hardtstr. 1, 76185 Karlsruhe 0721/133-4690 Schule am Turmberg Am Steinbruch 20, 76227 Karlsruhe 0721/133-4787 Eduard-Spranger-Schule f Dr. Friedr.-Schmitt-Str. 22, 75015 Oberderdingen 07045/20091-0 Karl-Berberich-Schule Forster Str. 10, 76646 Bruchsal 07251/9169-14 Gartenschule Odertalweg 3, 76275 Ettlingen 07243/531653 Hardtwaldschule Moldaustr. 37, 76149 Karlsruhe 0721/663280 Albschule Scheibenhardter Weg 23, 76199 Karlsruhe 0721/133-4759 Ludwig GuttmannSchule Guttmannnstr. 8, 76307 Karlsbad , Außenstelle Kronau 07202/93260 Federbachschule Pfarrstraße 51, 76189 Karlsruhe 0721/133-4778 07253/9897420 0721/133-4773 Erich-Kästner-Schule Moltkestr. 134, 76187 Karlsruhe Astrid-Lindgren-Schule für Sprachbehinderte Josefstr. 3, 76694 Forst 0721/133-4780 07251/9172-15 0721/133-4726 Schule am Weinweg Weinweg 1, 76131 Karlsruhe 07249/9441-50 Schloss-Schule Stutensee Schloss Stutensee, 76297 Stutensee 07252/587-145 Hohbergschule Bretten Pforzheimer Str. 113, 75015 Bretten 31 Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Steffi Tebbert 4.5.4 Schulrätin 0721 / 605610-16 Arbeitsstelle Kooperation Die Arbeitsstelle Kooperation hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) zu fördern und zu unterstützen, sowie das Zusammenwirken von Schulen und außerschulischen Institutionen zu fördern. Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Arbeitsstelle Kooperation ist die Information, Beratung und Begleitung bei der Einrichtung unterschiedlicher Formen gemeinsamen Unterrichts. Weiter berät sie bei der Durchführung von Begegnungsmaßnahmen zwischen allgemeinen Schulen und SBBZ. Die Arbeitsstelle unterstützt die allgemeinen Schulen bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen. Sie informiert über Netzwerke mit schulischen und außerschulischen Partnern, insbesondere bei der Einschulung und beim Übergang zu weiterführenden Schulen und Beruf. Arbeitsstelle Kooperation im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Christine Graf Rektorin SBBZ 0721 / 605610-41 Maria Kestermann Sonderschullehrerin 0721 / 605610-40 Anja Mößner Lehrerin 0721 / 605610-40 Andreas Pichler Studienrat 0721 / 605610-40 Petra Roth Rektorin SBBZ 0721 / 605610-40 Ina Schmechel Sonderschullehrerin 0721 / 605610-41 Jutta Schwarzmann Lehrerin 0721 / 605610-40 Sabine Strohm Oberstudienrätin 0721 / 605610-41 Alexandra Thiel Lehrerin 0721 / 605610-41 32 4.5.5 Arbeitsstelle Migration Aufgabenbereiche der Arbeitsstelle Migration: − Unterstützung der Schulen bei ihrer Aufgabe, Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund schulisch und sozial zu integrieren und zu fördern − Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch integrative Projekte vor Ort − Kontaktaufbau / Kontaktpflege zu türkischen Elternvereinen − Aufbau von Unterstützungssystemen für Eltern und Schulen Arbeitsstelle Migration im Staatlichen Schulamt Karlsruhe N.N. 4.6 0721 / 605610-49 Schulpsychologische Beratungsstelle Das Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstelle richtet sich an Eltern, Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulen bei − − − − − − − − − − − − Fragen zu Lern- und Leistungsschwierigkeiten (Lernblockaden, Über- und Unterforderung, Prüfungsängste u. Ä.) Fragen zur Schullaufbahn (Einschulung, Schulwechsel, Klassenwechsel, Fragen des zweiten Bildungsweges u. Ä.) Fragen zu schulisch-sozialen Situationen (Konflikte zwischen Schülerinnen und Schüler, Konflikte zwischen Eltern und Lehrkraft, Mobbing, Schulunlust u. Ä.) Wir beraten Lehrkräfte, Schulleitungen und Kollegien und bieten Hilfen an Beratung in sozial-schwierigen Klassensituationen Fortbildungen zu pädagogisch-psychologisch bedeutsamen Themen Fallbesprechungen, Supervision und Coaching Teamentwicklung Konfliktberatung und -moderation Mitwirkung bei Schulentwicklungsprozessen Unterstützung in Krisensituationen (Gewaltsituationen, Verlustereignisse in Schulen u. Ä.) Schulpsychologische Beratungsstelle im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Frau Hermann Verwaltungsangestellte 33 0721 / 605610-70 5. Kooperation Jugendhilfe – Schule 5.1 Organisatorische Formen der Zusammenarbeit Die Systeme Jugendhilfe und Schule brauchen für eine effektive Vernetzung eine verlässliche organisatorische Absprache. Über die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit im Einzelfall oder bei Projekten hinaus müssen die handelnden Personen auf allen Ebenen ein Austauschforum einrichten, in dem sie sich regelmäßig und rechtzeitig über bestehende Bedarfe, mögliche Hilfekonzepte und der Auswertung über die Wirksamkeit dieser Konzepte beraten. Beispielhaft sind zu nennen: • regelmäßige, vierteljährliche Austauschtreffen der Leitungen des Staatl. Schulamtes und des Jugendamtes zu allen Fragen der Kooperation • Schulbezogene Planungs- und Abstimmungsgespräche, z. B. bei der Entwicklung der Ganztagesangebote • Kooperationsrunden des Jugendamtes/Staatl. Schulamtes mit den Fachkräften der Schulsozialarbeit • bedarfsbezogene Gespräche der Leitung der Beratungsstellen und der Teamleitungen des ASD mit den Schulleitungen • Teilnahme der Fachkräfte des ASD an Lehrerkonferenzen und an pädagogischen Tagen einzelner Schulen • Vor-Ort-Beratung des ASD bzw. der Psychologischen Beratungsstellen • Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Starre Vorgaben zur Regelung der organisatorischen Zusammenarbeit sind nicht sinnvoll. Dazu sind die Ausgangsbedingungen auf der örtlichen Ebene zu unterschiedlich. Wichtig ist, die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zu nutzen und bedarfsgerecht zu agieren. 5.2 Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation Das gesellschaftliche Umfeld, in dem Kinder und Jugendliche heute aufwachsen, hat sich durch die zunehmende Zahl alleinerziehender Eltern und zugewanderter Familien, den gestiegenen Qualifikationsanforderungen in den Arbeitsprozessen erheblich gewandelt. Durch das massive Angebot an Unterhaltungsmedien dominiert bei vielen Kindern der Konsum vorgefertigter Angebote, selbst gestaltete Freizeitaktivitäten gehen zurück und hemmen damit auch die Entfaltung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Schule und Jugendhilfe müssen auf die veränderten Lebenssituationen von Kindern Antworten finden. Schule wird sich mehr denn je zu einem Lern- und Lebensort für die Kinder weiterentwickeln. Dieser Prozess kann nur durch eine Öffnung nach außen in das kommunale Gemeinwesen gelingen. Die Angebote der Vereine, sozialen Institutionen, Betriebe und die enge Kooperation mit den verschiedenen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe müssen sich in der Lebenswelt Schule wiederfinden. Die Jugendhilfe bringt ihre sozialpädagogische Kompetenz bei der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein. Das verbessert auch die Chancen für nachhaltige Bildungsprozesse. Lernschwache Schüler, Schulverweigerer ohne Schulabschluss kommen in ihren Auswirkungen oftmals als Einzelfälle der Hilfen zur Erziehung auf das Jugendamt zurück. 34 Notwendig ist daher eine enge Verzahnung des Systems der Schulen und der Jugendhilfe und eine gemeinsame Zielentwicklung. Viele Ansatzpunkte wurden bereits umgesetzt: • Ausbau der Schulsozialarbeit mit den verbesserten Möglichkeiten einer unmittelbaren Beratung in Problemfällen • Ausbau der Betreuungsangebote an Schulen und die damit verbundenen Angebote für förderbedürftige Schüler • zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zu Gewaltprävention und zum sozialen Lernen, Kooperationen im Bereich der Suchtvorbeugung • Sozialkompetenzprojekte in Kooperation von Schulamt/Schule, Schulsozialarbeit, Jugendamt und externer Jugendhilfeeinrichtungen • Hilfestellungen beim Übergang Schule-Beruf (z. B. Schulsozialarbeit, Projekt NAVI, Individuelle Lernbegleitung) Diese Entwicklung ist noch keineswegs abgeschlossen. Die wichtigsten an dieser Stelle nur in Umrissen wieder gegeben werden: • weiterer, flächendeckender Ausbau einer Bildungsbenachteiligungen weiter abzubauen qualifizierten Arbeitsfelder können schulnahen Betreuung, um • Sprach- und Entwicklungsförderung von Migranten • verstärkte individuelle Förderung von Kindern zum sozialen Lernen in Kooperation von Lehrund (außerschulischen) Jugendhilfefachkräften. Projekte für entsprechende Zielgruppen und Entwicklung eines schulischen Sozialcurriculums • Vorrang individueller Förderung statt „Sitzenbleiben“ und „Ausschluss“ • Angebote der Elternbildung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit Eltern zu einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Treffpunkte für Eltern an der Schule • Förderung der Mitverantwortung und des sozialen Engagements von Schülern • fortlaufende Qualifizierung der Vernetzungs- und Kooperationsarbeit • abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung Diese strukturelle Weiterentwicklung und ihre Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten ist eine dauerhafte Aufgabe. Hilfen zur Erziehung im Einzelfall und/oder schulgesetzliche Maßnahmen zum Schul- oder Unterrichtsausschluss sollten, so sehr sie aktuell notwendig sein können, Anlass sein, strukturelle Verbesserungen in den Blick zu nehmen. Vielfach werden lokale, innovative Lösungen gefunden werden müssen. 35 5.3 Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen Auftrag des Jugendamtes ist es, bei verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen zunächst gemeinsam mit den Eltern mittels einer psychosozialen Diagnostik Unterstützungsformen und Hilfestellungen zu erarbeiten, welche für das Kind oder Jugendlichen den Erhalt des Familienverbandes sowie des sozialen Umfeldes ermöglicht. Hierbei stellt für die Jugendhilfe die fachliche Einschätzung der Schule, u. a. in Form eines Schulberichtes, einen wichtigen Bestandteil für die Diagnose und für die Entscheidung hinsichtlich einer geeigneten Hilfe im Einzelfall dar. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (aktuelle Geschäftsverteilung auf der Homepage des Landratsamtes/Jugendamt) grundsätzlich frühzeitig Kenntnis von Problemlagen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien erlangen. An den Schulen mit Schulsozialarbeit nimmt die jeweilige Fachkraft eine erste Problemklärung vor, bevor der ASD eingeschaltet wird. Im Folgenden sollen daher die Möglichkeiten einer gemeinsamen frühzeitigen Vorgehensweise bei Schülern und Schülerinnen mit Verhaltensauffälligkeiten aufgezeigt werden. Dies birgt darüber hinaus grundsätzlich die Chance einer rechtzeitigen Intervention, damit Schulabsentismus verhindert werden kann oder das Mittel des Unterrichts- und Schulausschlusses nicht zum Tragen kommen muss. Allerdings können Ausschlüsse im Rahmen der Hilfeprozessklärung, z. B. bei einer Verweigerungshaltung der Eltern oder der/des Jugendlichen, durchaus sinnvoll sein und als erzieherisches Instrument zur Verfügung stehen. Das frühzeitige gemeinsame Aufgreifen und Angehen von schwierigem und auffälligem Verhalten bei Schülerinnen und Schüler entlässt die jeweilige Institution nicht aus ihren Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten, sondern ermöglicht ein abgestimmtes pädagogisch sinnvolles Vorgehen. Ablauf der Handlungsschritte Jugendamt - Schule 1. In der Schule werden durch eigene Beobachtungen der Lehrkräfte, der Fachkräfte der Schulsozialarbeit an den relevanten Standorten, durch Vorsprache von Betroffenen selbst oder durch Hinweise Dritter Verhaltensauffälligkeiten und/oder erzieherische Mangelsituationen bekannt. 2. Die Schule führt in Wahrnehmung ihres erzieherischen Auftrags Gespräche mit den Eltern und/oder dem Schüler und vereinbart mit den Betroffenen Problemlösungen. Die Schulsozialarbeit ist eingebunden bzw. nimmt diese Aufgaben in Abstimmung eigenständig wahr. Das Lehrpersonal der Schulen und die Schulsozialarbeit arbeiten vertrauensvoll und unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Arbeitsauftrages kooperativ zusammen. Die Grundsätze des Datenschutzes nach § 65 SGB VIII werden beachtet. Eine anonyme Fallberatung durch den ASD ist möglich. Bei erheblichen und akuten Gefährdungssituationen sind die Vereinbarungen zum Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII einzuhalten (s. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages der Jugendhilfe im Rahmen der Schulsozialarbeit). 36 3. Wenn die Problemlage oder Gefährdungssituation des Schülers weiterbesteht, die Eltern auf Gesprächsangebote nicht reagieren und/oder die beraterischen Angebote oder Ordnungsmaßnahmen der Schule nach § 90 Abs. 3, Satz 1 und 2a) – c) Schulgesetz (siehe Anhang C) erfolglos bleiben, wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes eingeschaltet. Die Eltern werden über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt (siehe auch § 85 Schulgesetz Baden-Württemberg – Anlage D). Bei einem von der Schule beschlossenen zeitweiligen Unterrichtsausschluss bzw. Schulausschluss sind die Bestimmungen des § 90 Abs. 6 und 8 Schulgesetz zu berücksichtigen. Bei einem wiederholten zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht oder Schulausschluss, führt die Schulleitung zunächst ein verbindliches Gespräch mit der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt. 4. Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person laden zu einem gemeinsamen Gespräch mit Eltern und Schule ein, an dem der ASD teilnimmt. An diesem „Runden Tisch“ wird das weitere Vorgehen erörtert und vereinbart. Die Vereinbarungen werden schriftlich für alle Beteiligten festgehalten. Alternativ sind ein schriftliches Beratungs- und Hilfsangebot des ASD und ein Hausbesuch gemeinsam mit einem Vertreter der Schule (Lehrkraft und/oder Schulsozialarbeit) denkbar. 5. Vorrangig sind die ambulanten Hilfeangebote der Jugendhilfe, insbesondere der Beratungsstellen zu prüfen und zu vermitteln. Sofern in der Kooperation von Schule, Schulsozialarbeit, ASD und ggf. weiteren beteiligten Stellen wie Ordnungsamt, Polizei, Beratungsstelle usw. keine ausreichende Problemlösung in einem vertretbaren Zeitraum erreicht werden kann, sind durch den ASD geeignete erzieherische Hilfen nach § 27 ff zu prüfen. In dieser Phase der Bedarfsklärung sind Vorfestlegungen über Art und Umfang einer zu gewährenden Hilfe zu vermeiden. Die Beteiligten verständigen sich bei entsprechendem Bedarf auf die Einleitung des Verfahrens „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“, sofern dadurch eine Leistung der Erziehungshilfe ausgelöst werden kann (s. auch folgendes Kapitel 5.4). Die Entscheidung über die von den Eltern beantragte Erziehungshilfe trifft der ASD des Jugendamtes und stützt sich nach § 36 SGB VIII auf die Situationsbeschreibung der beteiligten Fachkräfte. Zur Wahrnehmung der Entscheidungsfindung wird ein Schulbericht vorgelegt. Dieser Bericht soll auch eine Übersicht über die bisherigen Bemühungen zur Problemlösung beinhalten. Dieser Bericht kann formlos unter Berücksichtigung der spezifischen Fragestellungen im Einzelfall oder nach dem Formblatt des Jugendamtes (s. Anhang F) erstellt werden. 6. Der ASD trifft in einer angemessenen Zeit eine Hilfeentscheidung und teilt dies unter Berücksichtigung des Datenschutzes der Schulleitung (und weiteren Beteiligten) mit. Deren weitere Einbindung ist im Rahmen der Hilfeplanung durch den ASD je nach den Umständen des Einzelfalles sicherzustellen. 37 5.4 Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) Ziel der Kooperation Jugendhilfe - Schule ist es, Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Förderbedarf zu unterstützen und Problemlösungen anzustreben, die einen Verbleib des Kindes in der Familie und seiner Schule ermöglichen. Dennoch kann ein Beratungs- und Hilfeprozess, wie er unter 5.3 beschrieben ist, zu dem Ergebnis führen, die Pflicht zum Besuch SBBZ zu überprüfen. In einer vom Staatlichen Schulamt und im Jugendamt vereinbarten Absprache vom 22.09.2004 wurde folgender Verfahrensweg festgelegt: 1. „… Gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, der allgemeinen Schule, Beratungsstellen und des sonderpädagogischen Dienstes wird der individuelle Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers erhoben und der geeignete Förderort vorgeschlagen. Mit einer möglichst frühzeitigen Einbeziehung der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe (…) werden Unterstützungen und Hilfen beraten, festgelegt und umgesetzt. 2. Das Staatliche Schulamt stellt den ‚Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung‘ fest. 3. Da die SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in privater Trägerschaft zumeist an Jugendhilfeeinrichtungen eingerichtet sind, die immer in Verbindung mit Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII stehen, ist mit dem ASD und den Eltern Einvernehmen über die Feststellung zum Besuch der SBBZ herzustellen. Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung setzt die entsprechende Antragstellung der Personensorgeberechtigten beim ASD voraus. Der ASD entscheidet dann über die Hilfen zur Erziehung im Rahmen des SGB VIII. 4. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die geeignete Jugendhilfe-Einrichtung fest. Grundlage für die Aufnahme in das dort angegliederte SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist der Feststellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes. 5. Das sonderpädagogische Gutachten bzw. der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII werden mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten dem ASD bzw. dem Staatlichen Schulamt zur gegenseitigen Kenntnis gegeben. 6. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erfolgt durch den ASD. Im Rahmen der Hilfeplangespräche werden die Ziele und die Dauer der Hilfe regelmäßig fortgeschrieben. 7. Die Rückführung in die allgemeine Schule wird als vorrangiges Ziel von allen Beteiligten angestrebt. Soweit die Rückführung innerhalb von 2 Jahren nicht möglich ist, orientiert sich das Staatliche Schulamt am Hilfeplan, der gemeinsam vom SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, der Einrichtung und den Betroffenen unter Federführung des Jugendamtes erstellt wird. 8. Bei gemeinsam beabsichtigter Rückführung soll eine Hospitation in der aufnehmenden allgemeinen Schule erfolgen. Nach erfolgreicher Hospitation wird eine Probezeit an dieser Schule durchgeführt, die vom Staatlichen Schulamt genehmigt wird und durch Kooperationsmaßnahmen des SBBZ begleitet und unterstützt werden soll. Die Option zur Fortsetzung für den Besuch des SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung muss bis zum Ende dieser Probezeit erhalten bleiben. Bei entsprechendem Bedarf wird die Familie durch geeignete ambulante Hilfen des ASD bei der Rückführung unterstützt. 9. Über die Beendigung von Hilfen zur Erziehung soll möglichst einvernehmlich Rahmen des Hilfeplanverfahrens entschieden werden. Wenn damit die Feststellung des spruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Zusammenhang steht, muss Staatliche Schulamt frühzeitig informiert werden, damit die weitere Erfüllung Schulpflicht rechtzeitig abgeklärt werden kann. 38 im Andas der SCHULAMT JUGENDAMT Schulgesetz und Verwaltungsvorschrift SGB VIII „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung“ Gestuftes Verfahren in Absprache mit den Eltern • • • • • • • Differenzierte Ermittlung des Lernstandes Beobachtung des Lernprozesses Profil des individuellen Förderbedarfs Maßnahmen in der allgemeinen Schule Abgrenzung der schulischen Möglichkeiten nachvollziehbare Dokumentation Unterstützung durch: - Beratungslehrer oder - Beratungsstellen oder in Absprache mit den Eltern Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst (Kooperationslehrer des SBBZ) Einbeziehung des ASD Zuständigkeit der allgemeinen Schulen Ablaufschema „Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der SBBZ“ (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) • Anspruch auf sonderpädagogisches Bildungsangebot an das Staatliche Schulamt mit Päd. Bericht und Orientierungsbogen • Prüfung der Unterlagen: - der Dokumentationen - der Fördermaßnahmen - des Förderbedarfs • Erteilung eines Überprüfungsauftrages • sonderpädagogische Überprüfung • Elterngespräche • Erstellen der gutachterlichen Stellungnahme • Gutachten zur Feststellung des Förderbedarfs an das Staatl. Schulamt • Überprüfung des gesamten Vorgangs und Feststellung durch das Staatl. Schulamt • Mitteilung an alle Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung Aufnahme • in die entsprechende Schule • in Dissensfällen weitere Gespräche mit allen Beteiligten Einvernehmen mit ASD ist notwendig Zuständigkeit des Sonderschulbereiches Sonderpädagogische Überprüfung 39 Einbeziehung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes durch die Schulen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen um mögliche Hilfen und Unterstützung, - i.d.R. ambulante Hilfen - zu beraten, festzulegen und umzusetzen. Die Fachkraft des ASD wird von der Schule in Abstimmung mit den Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch (Schule, Eltern, ASD, Schulsozialarbeit und ggf. weitere Fachkräfte) eingeladen. Ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim ASD durch die Personensorgeberechtigten ist notwendig, da der sonderpädagogische Förderbedarf zum Besuch des SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Landkreis Karlsruhe nur in Verbindung mit Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährt werden kann. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Eltern die geeigneten Hilfeform und die Jugendhilfeeinrichtung fest. Der ASD entscheidet über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Die Hilfeplanung erfolgt nach § 36 SGB VIII mit allen Beteiligten (dem jungen Menschen, den Eltern, der Schule, der Einrichtung und dem ASD). Die Federführung liegt beim ASD. Die Hilfe wird befristet, längstens auf 2 Jahre. Eine Rückführung in die Herkunftsschule oder ggf. eine andere allgemeine Schule wird angestrebt. Sie wird über den Verlauf der Hilfeplanung unterrichtet bzw. bei Bedarf direkt eingebunden 6. Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer Kindeswohlgefährdung Unter Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB wird u. a. eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes verstanden. Dies kann z. B. eine körperliche Misshandlung eines Kindes/Jugendlichen durch die Eltern oder auch Dritte sein. Insbesondere bei kleineren Kindern kann auch eine massive häusliche Vernachlässigung zu einem Zustand führen, der eine Gefahr für Leib und Leben und damit eine akute Kindeswohlgefährdung darstellt. Dies heißt auch, dass je nach Alter des Kindes, Grad der Gefährdung usw., die Prüfung der Frage, ob in diesem Fall eine (akute) Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob Eltern in der Lage oder gewillt sind die Gefährdung abzuwenden, unterschiedlich ausfallen kann. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen und die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen mit einzubeziehen, soweit hierdurch nicht der Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Entsprechend dieser Bestimmung des SGB VIII gilt für die Schulen der § 85 Abs. 3 und 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg (s. Anhang F). Beispielhaftes Vorgehen im Fall einer Kindeswohlgefährdung 1. Der Schule wird durch eigene Beobachtung oder durch Berichte von Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern eine Gefährdung eines Kindes/Jugendlichen bekannt. Die Lehrkraft/die Schulleitung holen hierzu ggf. weitere Informationen ein. Die örtliche Fachkraft der Schulsozialarbeit ist eingebunden. 2. Die Schule informiert entsprechend dem Schulgesetz – in der Regel nach Anhörung der Betroffenen – rasch den zuständigen Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin beim ASD des Jugendamtes. Wenn die Schule bei der Einschätzung der Gefährdung unsicher ist oder Fragen zum weiteren Vorgehen bestehen, kann sie sich zuvor an die „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ im Landkreis Karlsruhe wenden (aktuelle Liste der Ansprechpersonen liegt als Download auf der Homepage des Landratsamtes/Jugendamt vor) oder eine fallanonyme Beratung beim ASD einholen. 3. Der ASD überprüft und bewertet im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte die eingegangenen Informationen. Bei einer Bejahung des Gefährdungspotenzials: 4. Der ASD nimmt umgehend mit der betroffenen Familie und dem betroffenen Kind/Jugendlichen Kontakt auf. Ggf. erfolgt parallel dazu eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt, dem ermittelnden Polizeibeamten oder weiteren Kooperationspartnern wie Therapeut, Psychologische Beratungsstelle usw. 40 5. Die erste Abklärung dient insbesondere einer Einschätzung der gebotenen Eilbedürftigkeit und der Massivität der Gefährdung und zur Klärung inwieweit die betroffene Familie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bzw. zur Abwendung einer Gefährdung bereit oder in der Lage ist. 6. Ist eine akute Kindeswohlgefährdung gegeben und kann diese nicht abgewendet werden, erfolgt - mit Zustimmung der Eltern oder über das Familiengericht - eine Inobhutnahme des Jugendamtes gemäß § 42 SGB VIII bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder durch Aufnahme in einer Klinik oder dergleichen. 7. Ist keine akute Kindeswohlgefährdung gegeben, erfolgt eine Abklärung der psychosozialen Situation der Kinder bzw. der familiären Situation sowie ein Beratungsangebot. 8. Gegebenenfalls erfolgt mittelfristig eine intensivere Beratung durch den ASD, eine Weitervermittlung an andere Fachstellen bzw. ein Angebot von Hilfen zur Erziehung. 9. Beabsichtigt ist im Verlauf dieser Prozesse eine Rückmeldung und ein Austausch mit der Schule. Ist eine akute Kindeswohlgefährdung jedoch nicht (mehr) gegeben, ist dies nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Im Prinzip das gleiche Ablaufschema (ab Punkt 3) gilt, wenn der ASD Kenntnis von einer (möglichen) Gefährdung eines Kindes erhält und sich z. B. bzgl. möglicher Verletzungen oder anderer Fragestellungen an die Schule wendet; (s. auch „Dienstanweisung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII beim Landratsamt Karlsruhe“, Homepage des Landratsamtes Karlsruhe) 41 7. Vielfältige Förderwege für Kinder mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Bärbel Raquet Schulamtsdirektorin Staatl. Schulamt 42 0721 / 605610-19 Anhang A 43 Anhang B Psychologische Beratungsstellen Anschriften der Beratungsstellen und ihre Einzugsbereiche Psychologische Beratungsstelle des Landkreises Karlsruhe, Kriegsstraße 78, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 936 - 8240 E-Mail: [email protected] Beratungsstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche im Diakonischen Werk, Am Kirchplatz 3, 75015 Bretten Tel. 07252 / 9513-0 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle, Caritasverband Bezirksverband Ettlingen e. V., Lorenz-Werthmann-Str.2, 76275 Ettlingen Tel. 07243 / 515-140 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle des Landkreises Karlsruhe, Bahnhofsring 39, 76676 Graben-Neudorf Tel. 07255 / 76020 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle e. V., Ludwigstr. 2, 76684 Östringen Tel. 07253 / 24343 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle Bruchsal im Diakonischen Werk Wörthstr. 7, 76646 Bruchsal Tel. 07251 / 9150-0 E-Mail: [email protected] Anhang C Amtliche Abkürzung: SchG Fassung vom: 01.08.1983 Gültig ab: 24.12.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Gliederungs-Nr: 2200 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden; 2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten: e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g) Ausschluss aus der Schule. Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweilige Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen. 1 (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt. (9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Anhang D Amtliche Abkürzung: SchG Fassung vom: 01.08.1983 Gültig ab: 12.01.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Gliederungs-Nr: 2200 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch (1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. (2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. (3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. (4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird. Anhang E Name, Anschrift der Einrichtung Name des /der begutachtenden Lehrers/Lehrerin Schulsozialerbeiter/Schulsozialarbeiterin ..................................................................................................... .......................................................................................... Tel. .......................................................................................... Fax: .......................................................................................... ..................................................................................................... ..................................................................................................... E-Mail: .............................................................................. ...................................................................................................... .......................................................................................... urschriftlich zurück: Landratsamt Karlsruhe Dezernat III – Jugendamt Wolfartsweierer Straße 5 76131 Karlsruhe Aktenzeichen: Fachliche Stellungnahme der Schule I. Anfrage der Eltern / des Jugendamtes: In Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom ................................ bitten wir (Herrn/Frau/Institution, Anschrift) die folgenden Fragen zu beantworten, die erforderlich sind zur Entscheidung über die Leistung sowie für die Hilfeplanung. Sollten Zweifel bestehen, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt sind, bringen Sie diese Sachverhalte ihm/ihr zur Kenntnis. Nachdem der Antragsteller/die Antragstellerin dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, soll das Beiblatt an das Jugendamt weitergegeben werden. Ort, Datum ________________________________ Ort, Datum _______________________________ Unterschrift: Eltern/Sorgeberechtigte Unterschrift: Jugendamt ________________________________ ________________________________ ggf. zusätzliche Unterschrift des über 15-jährigen Kindes 1 II. Allgemeine Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes/des Jugendlichen ggf. eigene Anschrift: Name und Anschrift der Eltern/der Sorgeberechtigten: Seit wann ist das Kind in der Klasse/Schule? Bei Schulwechsel: Bisher besuchte Klasse, Schule und Grund des Schulwechsels: III. Leitfragen: 1. Welche besonderen Verhaltensweisen des Kindes wurden beobachtet (wann, wie häufig und wann auch nicht)? Wie kann dies erklärt werden? 2. Welche Reaktionen erfolg(t)en in der Regel auf das genannte Verhalten von Seiten des Lehrers/der Lehrerin, der Mitschüler und Mitschülerinnen? Wie reagiert dann das Kind? 2 3. Wie ist das Kind in die Schulklasse integriert? Hat es Freunde und Freundinnen innerhalb der Klasse und außerhalb? 4. Wie ist der Kontakt zwischen Schule und den Eltern/Sorgeberechtigten? Welche Absprachen gibt es zwischen Schule (evtl. auch den Beratungslehrern/Beratungslehrerinnen o. Ä.) und den Eltern? 5. Wie ist das Kind leistungsmäßig zum Klassendurchschnitt insgesamt einzuordnen? Wie sind die Leistungen des Kindes in folgenden Fächern? über-, unter-, durchschnittlich Fach: Fach: Fach: 5 Welche Stärken hat das Kind (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf sonstige Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)? Welche Schwächen sind zu beobachten (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf sonstige Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)? 3 7. Gibt es Hinweise darauf, dass bei dem Kind Teilleistungsstörungen (z. B. Lese-, Rechtschreiboder Rechenschwäche) vorliegen? Welche schuldiagnostischen Untersuchungen (z. B. durch Beratungslehrer/-innen, Schulpsychologen/Schulpsychologinnen, Sonderschullehrer/innen) wurden bereits mit welchem Ergebnis durchgeführt? 8. Welche zusätzlichen besonderen Unterstützungsmöglichkeiten wurden bereits innerhalb des Klassenunterrichts, der Schule bzw. des Bereiches des Staatlichen Schulamtes durchgeführt? in welchem Umfang? mit welchem Ergebnis? 9. Welche weiteren schulischen Fördermaßnahmen sind angezeigt im Bereich der Klasse/Schule: Staatliches Schulamt der Schulpsychologischen Beratungsstelle: sonstige Möglichkeiten? _________________________________________ Datum, Unterschrift 4 Impressum 4. aktualisierte Auflage Februar 2016 Diese Vereinbarung wurde erstellt vom Landratsamt Karlsruhe Jugendamt 76126 Karlsruhe Tel.: 0721/936 - 67010 Fax: 0721/936 - 67011 [email protected] Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstraße 16 - 20 76133 Karlsruhe Tel.: 0721/605610-0 Fax: 0721/605610-44 [email protected]
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