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Staatliches Schulamt
Karlsruhe
eine Vereinbarung
zwischen Jugendamt und
Staatlichem Schulamt
im Landkreis Karlsruhe
Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
3
2.
Kooperationsprinzipien
4
3.
Informationen zum System ‚Jugendhilfe’
6
4.
5.
3.1
Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.. 6
3.2
3.3
3.4
6
8
Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Hilfen zur Erziehung
Vorgehen des Jugendamtes bei der Abklärung und
Durchführung von Jugendhilfeleistungen
3.5
Kooperationspartner des Jugendamtes
3.5.1 Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe
3.5.2 Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)
12
13
14
14
Informationen zum System ‚Schule’
15
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.4.5
4.4.6
4.5
4.5.1
4.5.2
4.5.3
4.5.4
4.5.5
4.6
15
17
18
22
23
24
25
25
26
28
29
29
29
29
30
30
32
33
33
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag
Bildungswege in Baden-Württemberg
Sonderpädagogische Bildung in Baden-Württemberg
Inklusive Bildungsangebote
Organigramm ‚Staatliches Schulamt Karlsruhe’
Unterstützungssysteme
Beratungslehrer
Sonderpädagogischer Dienst
Leserechtschreibförderung / Rechenförderung
Begabtenförderung
Ansprechpartner ADHS
Autismusbeauftragte
Arbeitsstellen / Beratungsstellen
Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung
Arbeitsstelle Frühförderung
Sonderpädagogische Beratungsstellen
Arbeitsstelle Kooperation
Arbeitsstelle Migration
Schulpsychologische Beratungsstelle
Kooperation Jugendhilfe – Schule
34
5.1
5.2
5.3
5.4
34
34
36
Organisatorische Formen der Kooperation
Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation
Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen
Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot“ (Schule für Erziehungshilfe)“
38
6.
Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer
Kindeswohlgefährdung
40
7.
Vielfältige Förderwege
42
8.
Anhänge
43 ff.
2
1.
Einleitung
Die Veränderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, der Wandel der Familie als
Sozialisationsinstanz und die sich hieraus ergebenden neuen Anforderungen an die
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen stellen die
Systeme Jugendhilfe und Schule vor veränderte Aufgaben. Die Realisierung der neuen
Anforderungen an Jugendhilfe und Schule setzen eine Kooperation der beiden Systeme
voraus, damit die Erziehungs- und Bildungschancen für Kinder und Jugendliche gefördert, sowie Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt und bei der Erziehung unterstützt
werden können.
Mit Hilfe der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule soll unter Berücksichtigung der
Aufgaben, der Möglichkeiten und Grenzen der Kooperationspartner, der Lebenssituationen der
Kinder bzw. Jugendlichen und der Vorstellungen der Eltern ein System von schulischen und
außerschulischen Hilfen gewährleistet werden. Somit kann dem Ziel eher entsprochen
werden, im Einzelfall trotz Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten ein Verbleib des
Kindes oder des Jugendlichen im vertrauten Umfeld zu erreichen und eine Ausgrenzung zu
verhindern.
Voraussetzung ist hierfür eine möglichst frühe Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendhilfe
und Eltern, damit geeignete Unterstützungsangebote bzw. Hilfen in die Wege geleitet werden
können.
Für das Gelingen einer positiven und erfolgreichen Zusammenarbeit der beiden
Institutionen sind neben der Kenntnis und der Akzeptanz der Aufgaben, Möglichkeiten und
Grenzen des Kooperationspartners auch konkrete Absprachen bei der Zusammenarbeit
erforderlich.
Im
Landkreis
Karlsruhe
bestehen
bereits
verschiedene
Kooperationsformen
der
Institutionen Jugendhilfe und Schule. Die Intensivierung, der Ausbau und die Verbesserung der
Zusammenarbeit
insbesondere
in
Bezug
auf
Verhaltensauffälligkeiten
von
Schülerinnen und Schüler, Erziehungsproblemen von Eltern und Kindeswohlgefährdung soll
mittels der Arbeitshilfe erzielt werden. Sie soll zudem zu einer Vernetzung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen beider Bereiche führen, um die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten effektiv und effizient zu nutzen. Darüber hinaus kann die Arbeitshilfe bei
Fragestellungen oder Schwierigkeiten weiterhelfen.
Weitere Projekte und Aufgabenstellungen, bei denen bereits eine gute Zusammenarbeit
besteht oder weiterentwickelt wird, konnten hier nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere präventive Maßnahmen (z. B. Sozialkompetenztraining, Projekt „Lernen und Freizeit“, Handreichung zum Schulabsentismus), die Integration von seelisch behinderten Schülerinnen und Schülern und Hilfen beim Übergang Schule - Beruf.
Die Kooperationsvereinbarung wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertretern und Vertreterinnen des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe und des Staatlichen
Schulamtes Karlsruhe entwickelt. In die nun vorliegende überarbeitete Vereinbarung wurden
die aktuellen schulpolitischen und organisatorischen Änderungen beider Institutionen aufgenommen.
Die Arbeitshilfe richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes und an
die Lehrerinnen und Lehrer von Grund-, Werkreal-, Real- Gemeinschafts- und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, aber auch an die Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe.
Karlsruhe, Februar 2016
Landratsamt Karlsruhe
Staatliches Schulamt Karlsruhe
Margit Freund
Elisabeth Groß
3
2.
Kooperationsprinzipien
Damit Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe möglich ist, sollten folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1
•
„Win-win-Strategie“
Die Kooperation wird von beiden Seiten gewünscht und als gegenseitiger Nutzen erlebt.
•
Akzeptanz der Unterschiede beider Professionen
•
Wertschätzender Umgang miteinander - auch bei Kritik
•
Klares Bild vom Kooperationspartner und gemeinsame Zielsetzungen
Die
unterschiedlichen
Strukturen,
Hierarchien
und
verschiedenen
gesetzlichen
Grundlagen sollten bekannt sein, damit Missverständnisse vermieden werden können und
eine Kooperation gelingen kann.
•
Grundkenntnisse über die Aufgabenfelder
Die wesentlichen Grundkenntnisse über das
vorhanden.
•
Klärung und Festlegung gemeinsamer Themen und Inhalte in der
Kooperation
Da die Systeme weitgehend in sich geschlossen sind, sind unterschiedliche Begriffe,
Themen und pädagogische Vorstellungen vorhanden. Dies kann u. a. dazu führen, dass die
eigene Betroffenheit nicht automatisch zu gemeinsamem Themen, Inhalten und gleichen
Sichtweisen führt.
•
Realistische gegenseitige Erwartungen
Durch Kenntnisse der Strukturen, Aufgaben und Möglichkeiten des anderen sowie durch die
gemeinsame
Aufgabenklärung
im
Einzelfall,
können
unrealistische
Erwartungen an die Leistungsfähigkeit des anderen Kooperationspartners vermieden
werden.
•
Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen
Die Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen von Jugendhilfe und Schule sind
beidseitig im Wesentlichen bekannt und werden beachtet.
•
Aufgabenteilung statt Aufgabenabgabe
Beide Systeme suchen für Problemlösungen einen Kooperationspartner. Dies setzt voraus,
dass der andere als gleichwertiger Partner gesehen wird und keine Abgabe des Problems
bzw. keine Instrumentalisierung des Kooperationspartners erfolgt. Somit kann verhindert
werden, dass es zu Ungleichgewichten in den Kooperationsvorhaben kommt. Deshalb ist es
erforderlich, Klarheit über eigene Motive und Zielsetzungen zu erlangen, bevor das Gespräch mit dem Kooperationspartner gesucht wird.
•
Abbau von Hemmschwellen und „Fettnäpfchen“
Obgleich es unterschiedliche Dienstwege, schwierige gegenseitige Erreichbarkeit sowie unterschiedlich zuständige Ebenen der Zusammenarbeit gibt, sollen diese keine Hindernisse
für die Kooperation darstellen und vorhandene Hemmschwellen abgebaut werden.
1
Arbeitsfeld
des
jeweils
anderen
sind
Orientiert an Ulrich Deinert, Kooperation von Jugendhilfe und Schule, Stolpersteine in der Zusammenarbeit von Schule
und Jugendhilfe, 2001
4
•
Aufbau gemeinsamer Strukturen (Ebenen)
Um Kontinuität und Verlässlichkeit in der Kooperation zu erhalten, ist die Schaffung von
systemübergreifenden Strukturen erforderlich, damit die Kooperation über persönliche Kontakte hinausgeht (Institutionalisierung). Hierbei ist es wichtig, dass aufgrund der
unterschiedlichen Hierarchien und Organisationsstrukturen die entsprechenden Ebenen beider Systeme zusammenarbeiten (Jugendamtsleitung und Leitung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe, Sachgebietsleitung Allgemeiner Sozialer Dienst und Schulleitung, Leitung
Psychologischer
Beratungsstellen
und
Schulleitung,
Fachkräfte
des
Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Beratungsstellen und Lehrerinnen und Lehrer).
Für jede dieser Ebenen
vereinbart (s. 5.1).
wurden
verbindliche
5
Kooperationsformen
entwickelt
und
3.
Informationen zum System „Jugendhilfe“
3.1
Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
Rechtsgrundlage
der
Jugendhilfe
ist
das
Kinder-
und
Jugendhilfegesetz
(SGB
VIII).
Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.
Daher umfasst Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zu Gunsten junger
Menschen und Familien. Außerdem soll die Jugendhilfe dazu beitragen, positive
Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu
schaffen. Die Leistungen der Jugendhilfe (z. B. Angebote der Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Hilfen zur Erziehung)
werden von verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe, von den Städten und
Gemeinden im Landkreis Karlsruhe und vom Kreisjugendamt Karlsruhe erbracht. Andere
Aufgaben der Jugendhilfe (z. B. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die
Mitwirkungen in Verfahren vor den Familiengerichten und nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Adoptionsberatung, Amtsvormundschaft) werden ausschließlich vom Kreisjugendamt Karlsruhe
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.
Als öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat das Kreisjugendamt darüber hinaus
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (Jugendhilfeplanung) für
Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Dies schließt die (finanzielle) Förderung
freien Jugendhilfe und Entgeltvereinbarungen mit Leistungserbringern von Hilfen
Erziehung (freie und private Träger) ein.
Die Vielfalt der Aufgaben des Kreisjugendamtes Karlsruhe
Organisationsstruktur wider (s. Organigramm im Anhang A).
3.2
-
sich
in
seiner
Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Hilfen zur Erziehung
- Erziehungsbeistandschaft
Beratung
-
spiegelt
für Kinder und Jugendliche in Not- und
Konfliktsituationen, ggf. ohne Kenntnis/Wissen der Eltern
für Eltern bei Erziehungsproblemen eines
Kindes oder Jugendlichen
-
Sozialpädagogische Familienhilfe
Soziale Gruppenarbeit
teilstationäre Unterbringung (Tagesgruppe)
vollstationäre Unterbringung
(Heimerziehung oder Vollzeitpflege)
Hilfe für junge Volljährige
- Beratung und Konfliktklärung bzw. Angebot
Eingliederungshilfe
Hilfen für Kinder und Jugendliche,
die seelisch behindert oder
von einer solchen Behinderung bedroht sind
weitergehender Hilfen insbesondere mit dem
Ziel einer eigenverantwortlichen
Lebensführung
Inobhutnahme
- bei dringender Gefahr eines Kindes oder
Mitwirkung im
Familiengerichtsverfahren
Jugendlichen
wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r)
darum bittet
z. B. Regelung der elterlichen
Sorge und des Umgangsrechts
-
Einzelfallunabhängige Arbeit
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- Prüfung von Hinweisen auf eine Kindeswohl-
-
Mitarbeit bei Projekten und Arbeitskreisen
im Sozialraum
Umsetzung eines sozial-räumlichen
Arbeitsansatzes
-
6
die
die
der
zur
gefährdung, Abwägung der Gefährdungssituation
geeignete Intervention zur Prävention oder
Abwendung einer Gefährdung
Was können Familien und junge Menschen von uns erwarten?
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Landkreises Karlsruhe bildet eine eigene Abteilung
des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe ist ein sozialpädagogischer Sonderdienst für straffällig gewordene Jugendliche. Rechtsgrundlage ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB
VIII) 1.
Dem Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland folgend formuliert das SGB
VIII in § 1 Abs. 2: „Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der
Eltern und die ihnen zu förderst obliegende Pflicht“. Hierüber wacht die staatliche
Gemeinschaft. In diesem Sinne ist es die Aufgabe des ASD, die Eltern in ihrer
Erziehungsaufgabe zu unterstützen und mit ihnen gemeinsam Problemlösungen zu
entwickeln. Einen eigenen Erziehungsauftrag hat das Jugendamt nicht.
Staatliche Hilfsangebote und Unterstützungen haben das Ziel, die Lebenssituation der Familie
zu verbessern. Sind die allgemeinen Angebote wie Kindergarten, Hort etc. nicht ausreichend,
können
die
Sorgeberechtigten
spezifische
Einzelfallhilfen
in
Anspruch
nehmen. In Notfällen oder bei Gefahr in Verzug kann Kindern und Jugendlichen auch
unabhängig von den Sorgeberechtigten vorläufig Hilfe angeboten werden.
Die Eltern haben das Recht ihre Kinder zu erziehen sowie darüber zu entscheiden, ob und wie
sie Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe annehmen. Wird diese Verantwortung nicht
ausreichend wahrgenommen und führt dies zu einer ernsthaften Gefährdung für das Wohl des
Kindes,
kann
durch
eine
Entscheidung
des
Familiengerichts
in
das
Sorgerecht eingegriffen werden. Vorrangiges Ziel ist es aber, das Elternrecht zu erhalten und
den Eltern bei Bedarf Hilfestellungen zu geben.
Durch die zentrale Position des ASD innerhalb des Jugendamtes können präventive, ganzheitliche Hilfen ermöglicht werden und im Einzelfall wichtige Lebenszusammenhänge für Kinder und
Jugendliche erhalten bleiben.
Das Angebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Wir beraten Eltern, Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebens- und Familiensituationen. Es
ist Aufgabe des ASD die Familie darin zu unterstützen, gemeinsam Lösungen für Probleme zu
erarbeiten und – falls notwendig – Beratung und Hilfen anzubieten. Der Schwerpunkt
unserer Arbeit liegt daher auf der prozesshaften Begleitung.
Unsere Beratungsgrundsätze:
•
•
•
•
•
•
•
•
1
Wir beraten Eltern als gleichberechtigte Gesprächspartner.
Wir arbeiten mit den Stärken und Ressourcen der Familie.
Die Eltern sind die Leistungsberechtigten. Solange keine Gefährdung für das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen im Raum steht, entscheiden die Eltern, ob sie Hilfen annehmen möchten oder nicht.
Der Beratungsprozess soll für alle Beteiligten und vor allem für die Betroffenen
transparent und nachvollziehbar sein.
Wir stehen unter Schweigepflicht und beachten die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes.
Beratung erfordert Zeit. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für jeden Einzelfall.
Eine konkrete Lösung oder Leistung steht erst am Ende des Beratungsprozesses.
Wir können keine Wunder vollbringen. Nicht für jedes Problem gibt es eine Lösung, die alle
Wünsche erfüllen kann.
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe. Dieses wird auch als Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) bezeichnet.
7
Um Familien und deren Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Situationen gerecht werden
zu können und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, ist es wichtig, dass sich Lehrerinnen
und Lehrer oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Einverständnis mit den
Eltern möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung setzen. Selbstverständlich haben sie auch die
Möglichkeit, Situationen zunächst erst einmal anonym mit uns zu besprechen und
eventuelle Vorgehensweisen zu beraten. Wesentlich ist es, Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten zu wecken.
Erziehungshilfen und Unterstützungsangebote:
Am Ende eines Beratungsprozesses können Leistungen nach dem SGB VIII stehen.
Die Aufgabe des ASD ist es hierbei, die Notwendigkeit und die geeignete Art der Hilfe
festzustellen. Dabei sind die Beobachtungen anderer Fachstellen und Institutionen wie
Schulen, Kindergärten, Kinderkliniken sehr wichtig, damit passende Lösungen für jeden
Einzelfall erarbeitet werden können. Eine verlässliche und transparente Zusammenarbeit des
ASD mit den Bezugspersonen in den entsprechenden Institutionen wäre ideal. Die zentrale
verfassungsrechtliche Position der Eltern als Sorgeberechtigte unterstreicht die Notwendigkeit,
die Eltern frühzeitig in die Gespräche einzubeziehen.
Grenzen für eine durch das Jugendamt zu gewährende Hilfe:
•
•
•
•
wenn eine Hilfe nicht geeignet und/oder nicht notwendig ist.
fehlende Ressourcen der Beteiligten oder nicht passgerechte Angebote im
Einzelfall,
bei Weigerung der Eltern, die Hilfe zu beantragen oder an der Hilfe mitzuwirken,
wenn eine Hilfe eher ein Problem stabilisiert, statt es zu lösen.
3.3
Hilfen zur Erziehung
Definition und Voraussetzung:
Eine Hilfe zur Erziehung ist eine individuelle Einzelfallhilfe. Sie kommt in Betracht, wenn
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet
und eine Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anspruch auf eine Hilfe zur
Erziehung
haben
die
Eltern.
Kinder
und
Jugendliche
können
selbst
keine Hilfe beantragen, sie werden aber bei der Planung der Hilfen angemessen beteiligt. Für
die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit, die Gewährung und Steuerung der
Hilfe ist das örtlich zuständige Jugendamt verantwortlich. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht
der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen.
Art, Umfang und Dauer der Hilfen zur Erziehung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf
im Einzelfall. Das Kreisjugendamt hat für die Planung und Beendigung der Hilfen verbindliche
Vorgaben entwickelt (Dienstanweisung zur Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII).
Die gesetzliche Grundlage für eine Hilfe zur Erziehung findet sich in § 27 Abs. 1 SGB VIII
wieder.
8
Die einzelnen Hilfeformen, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährt werden
können, umfassen im Wesentlichen:
•
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte können bei Psychologischen
Beratungsstellen Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
Scheidung erhalten.
Die
Erziehungsberatung
setzt
eine
freiwillige
Inanspruchnahme
durch
den
Ratsuchenden sowie eine geschützte Vertrauensbeziehung zur beratenden Person voraus.
Die Ratsuchenden können diese Beratung direkt ohne Einschaltung des ASD in Anspruch
nehmen.
•
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
Die Teilnahme an der Sozialen Gruppenarbeit von älteren Kindern und Jugendlichen soll
bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen helfen. Das soziale Lernen in der Gruppe
dient der Überwindung von Verhaltensproblemen unter Erhalt des Lebensbezuges zur Familie und unter Berücksichtigung des gesamten sozialen Umfeldes.
•
Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
Im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft sollen Kinder oder Jugendliche Unterstützung bei
der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung ihres
sozialen Umfeldes sowie Förderung bei der Verselbständigung unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie erfahren. Hierbei handelt es sich um eine kontinuierliche Einzelbetreuung
durch einen Erziehungsbeistand bzw. Betreuungshelfer, der das ältere Kind oder den Jugendlichen bei seiner Verselbständigung unterstützt.
•
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) findet innerhalb der Familie
statt und soll durch intensive Betreuung und Beratung die Familie bei ihren
Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung der Alltagsprobleme, bei der Lösung von
Konflikten und Krisen sowie im Umgang mit Ämtern und Institutionen unterstützen und
Hilfe zur Selbsthilfe geben. Zielsetzungen sind sowohl die Stärkung des
Selbsthilfepotenzials der Familie als auch die Vermeidung einer Herausnahme eines
Kindes. In manchen Fällen soll SPFH die Rückführung eines Kindes in die Familie nach einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses unterstützen.
Für die Gewährung der Hilfe ist eine hohe Bereitschaft und Fähigkeit der Familie zur
Mitarbeit Voraussetzung.
•
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist an der Schnittstelle zwischen den zuvor
angeführten ambulanten Hilfen und den folgenden sogenannten stationären Hilfen
angesiedelt. Bei dieser Form der teilstationären Hilfe soll die Entwicklung des Kindes oder
des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, durch Begleitung der schulischen
Förderung und durch Elternarbeit unterstützt und somit der Verbleib des Kindes oder des
Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Die Hilfe kann auch in geeigneten
Formen der Familienpflege geleistet werden. In der Praxis ist die teilstationäre
Erziehungshilfe häufig mit dem Besuch eines (privaten) Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentrums, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
verbunden.
9
•
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
Vollzeitpflege ist eine zeitlich befristete oder auch auf Dauer angelegte Erziehung und
Unterbringung über Tag und Nacht in einer anderen Familie. Für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder bzw. Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu
schaffen und auszubauen.
Voraussetzung für diese Unterbringung in Form der Vollzeitpflege ist, dass eine dem
Kindeswohl entsprechende Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet und
daher eine Unterbringung in einer anderen Familie für seine Entwicklung geeignet und
erforderlich ist. Grundsätzlich wird die Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die
Herkunftsfamilie angestrebt. Für die Durchführung von Hilfen zur Erziehung in
Vollzeitpflege sind die im ASD eingebundenen Fachkräfte der Pflegekinderhilfe (PKH)
verantwortlich.
Hierfür müssen die Beziehungen des jungen Menschen zu seinen Eltern gefördert und die
Erziehungsmöglichkeiten in der Herkunftsfamilie verbessert werden. Sofern eine
Rückführung aufgrund der familiären Rahmenbedingungen nicht möglich ist oder das Kind
über Jahre in der Pflegefamilie integriert ist, wird die Hilfe auf Dauer angelegt sein.
•
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
Die Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer
sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagsleben
mit pädagogischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Somit
bietet diese Hilfeform Kindern und Jugendlichen, deren Herkunftsfamilien in Folge individueller, sozialer und gesellschaftlicher Problemlagen überfordert sind oder die dort gefährdet sind, einen pädagogisch gestalteten und professionell strukturierten Rahmen mit folgenden Entwicklungsmöglichkeiten:
• Distanz und Entlastung von Beziehungen und Aufgaben, an denen die jungen
Menschen und ihre Eltern gescheitert sind,
• einen an der spezifischen Belastbarkeit und dem Bedarf des Kindes/Jugendlichen
orientierten Lebensraum,
• stabile affektive Beziehungen im Umgang mit Erwachsenen, die als Professionelle
besonderen Belastungen gewachsen sind sowie
• Lernfelder, die neue Perspektiven eröffnen.
Je nach Alter und Entwicklungsstand des jungen Menschen und den Verbesserungsmöglichkeiten der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie wird primär die
Rückführung in die eigene Familie verfolgt. Ist eine Rückführung nicht möglich, soll die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet oder eine auf längere Zeit
angelegte
Lebensform
zur
Vorbereitung
einer
selbstständigen
Lebensführung
angestrebt werden. Jugendliche sollen auch in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung
sowie der allgemeinen Lebensführung Beratung und Unterstützung erhalten.
Die Unterbringung in einer Heimeinrichtung beinhaltet nicht die Befugnis zur
"geschlossenen Unterbringung" (diese ist in § 1631b BGB geregelt und kann nur
gerichtlich angeordnet werden).
•
Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Die
Intensive
Sozialpädagogische
Einzelbetreuung
ist
eine
personalintensive
Unterstützung von Jugendlichen zur sozialen Integration und zur eigenverantwortlichen
Lebensführung. Diese Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und ist für
Jugendliche gedacht, die sich allen anderen Hilfsangeboten entziehen und aufgrund ihrer
aktuellen Lebenssituation besonders gefährdet sind. Hierbei handelt es sich um die
Personengruppe von Jugendlichen, die sich z. B. im Punker-, Drogen-, Prostituierten- und
Nichtsesshaftenmilieu aufhalten. Häufig werden erlebnispädagogische Projekte oder
Methoden integriert.
10
Bei voll- und teilstationären Hilfen zur Erziehung bzw. entsprechenden Eingliederungshilfen
nach §35a SGB VIII und bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen erhebt das Kreisjugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) in der Regel Kostenbeiträge.
•
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(§ 35a SGB VIII )
Nicht zu den Hilfen zur Erziehung gehört die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Adressat dieser Hilfe sind nicht die Eltern, sondern direkt das Kind.
Anspruch auf Hilfe nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche dann, wenn
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die altersgemäße
Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
Zur Bedarfsfeststellung ist die qualifizierte Stellungnahme eines Arztes für
Kinder- und Jugendpsychiatrie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
eines psychologischen Psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme muss auf der
Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" (ICD) erfolgen.
Wie bei Hilfen zu Erziehung wird auch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
einzelfallbezogen ambulant, teilstationär oder stationär gewährt.
11
Feststellung des Hilfebedarfs und fachliche Beurteilung
Gespräche mit den Sorgeberechtigten und dem
Kind/Jugendlichen über:
• Problembeschreibung und Sichtweisen des Problems,
Lebensvorstellung,
Bereitschaft Hilfe anzunehmen, familiäre Entwicklungsgeschichte
• Gespräche mit Dritten (z. B. Kindergarten, Schule)
• Diagnostik
• Kollegiale Fallberatung im Team d. ASD
• Empfehlung an die Sorgeberechtigten
3.4
Vorgehen des
Jugendamtes bei
der Abklärung und
Durchführung
von
Hilfen zur
Erziehung
Ableitung, Konkretisierung und Planung der Hilfe
• Art der Hilfe:
Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit,
Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, Vollzeitpflege,
Heimunterbringung
• Wahl der Einrichtung/ des Leistungserbringers
Antrag der Sorgeberechtigten
Umsetzung und Hilfeplanung
• Hilfegewährung
• gemeinsame Festlegung von Zielen, über Dauer
und Ausgestaltung der Hilfe, Leistungen der Beteiligten
und Kooperationsabsprachen
• Festlegung des Kostenbeitrags der Sorgeberechtigten
Überprüfung
• Regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans unter Beteiligung der Sorgeberechtigten des jungen Menschen sowie des Leistungserbringers
• Fortführung bzw. Veränderung oder Beendigung der Hilfe
12
3.5
Kooperationspartner des Jugendamtes
Erziehungshilfeträger
- Jugendhilfeeinrichtungen
mit stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen der Erziehungshilfe
Justiz
- Familiengerichte
- Jugendgerichte
Kindertageseinrichtungen
Tageselternvereine
Behörden
- Sozialamt
- Polizei
- Ordnungsamt
- Versorgungsamt
- Ausländerbehörde
- Agentur für Arbeit
- Polizei
Stadt- und
Gemeindeverwaltungen
Jugendhäuser/
Jugendzentren
Frauenhäuser
Schülerhorte
Schulsozialarbeit
Allgemeiner
Sozialer Dienst
des
Landkreises
Karlsruhe
Schuldnerberatung
Suchtberatungsstellen
Migrationsberatung
Gesundheitswesen
- Gesundheitsamt
- praktische Kinderärzte
- Kliniken
- Kinder- und
Jugendpsychiater
- Frühförderung
Psychologische
Beratungsstellen
Hilfen beim Übergang
Schule - Beruf
z. B. Projekt Navi
Individuelle Lernbegleitung
und andere Projekte“
Schulbereich
- Staatliches Schulamt
- allgemeinbildende Schulen
- berufliche Schulen
Im Rahmen dieser Arbeitshilfe können nicht
alle Kooperationspartner mit ihren
vielfältigen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten vorgestellt werden. Im Folgenden werden
daher
nur
die
Leistungen
der
Psychologischen
Beratungsstellen
und
der
Schulsozialarbeit beschrieben, die als Akteure der Jugendhilfe im Vorfeld erzieherischer
Leistungen des Jugendamtes für Schülerinnen und Schüler besonderes stark involviert sind.
13
3.5.1
Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe
Im Landkreis Karlsruhe gibt es ein flächendeckendes Netz von Psychologischen
Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche. Die Zuständigkeit der verschiedenen Beratungsstellen richtet sich nach dem Wohnort der ratsuchenden Person. Abweichungen aus persönlichen Gründen sind möglich (eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche befindet sich
im Anhang B).
Die Beratungsstellen stehen allen Einwohnern des Landkreises Karlsruhe zur Verfügung:
•
•
•
•
wenn sie Hilfe bei der Lösung von Problemen in der Familie suchen,
bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen,
in Trennungs- und Scheidungssituationen,
bei allen Formen körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt (Missbrauch).
Kinder und Jugendliche können sich auch direkt an die Beratungsstellen wenden. Neben der
Erziehungsberatung gehört zu den Angeboten auch die Kooperation mit Schulen durch
Vorträge,
Gesprächskreise
und
die
individuelle
Fachberatung
von
Mitarbeitern
sozialer Institutionen.
Die Angebote der Beratungsstellen sind kostenlos; alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
3.5.2
Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)
Die Schulsozialarbeit ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe in der Schule, das auf der Basis
einer
konzeptionellen
Abstimmung
zwischen
Schule
und
Jugendhilfe
durch
sozialpädagogische Fachkräfte erbracht wird. Diese Fachkräfte unterstehen dienstrechtlich
nicht
der
Schulleitung,
sondern
sind
bei
einem
schulexternen
freien
oder
kommunalen Träger der Jugendhilfe angestellt. Rechtssystematisch ist die Schulsozialarbeit
der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugeordnet.
In der Schulsozialarbeit lassen sich fünf zentrale Handlungsfelder unterscheiden:
• die Einzelfallunterstützung für belastete und belastende Schülerinnen und Schüler
• offene und projektförmige Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sozialisations- und
bildungsspezifischen Zielsetzungen
• fachliche Beratung für Lehrkräfte und Schulleitung
• Sozialraumorientierung und Vernetzung mit der regionalen Jugendhilfe
• Mitwirkung bei der Schulentwicklung
Schulsozialarbeit wird derzeit an insgesamt über 90 Schulen in 27 Städten und
Gemeinden im Landkreis Karlsruhe angeboten. Eine umfassende und aktualisierte
Adressenliste kann beim Sekretariat des Jugendamtes angefordert werden.
14
4.
Informationen zum System ‚Schule’
4.1
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag
Grundlagen
Die Schule verwirklicht den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der
Verfassung des Landes Baden-Württemberg und im Schulgesetz für Baden-Württemberg
verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg
grundlegende Bestimmungen für unser Schulwesen.
enthält
in
den
Artikeln
11
bis
21
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg bestimmt in § 1 den Erziehungs- und Bildungsauftrag
der Schule:
„ 1. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung,
insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder
wirtschaftliche
Lage
das
Recht
auf
eine
seiner
Begabung
entsprechenden
Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten
und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der
ihn umgebenden
Gemeinschaft vorbereitet werden muss.
2. Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag
zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist
die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
-
-
-
in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und
Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht
ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie im Grundgesetz
und
Landesverfassung
verankert,
nicht
in
Frage gestellt werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen, staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu
vermitteln,
auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der
Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen
vorzubereiten.
3. Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern,
die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung
der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
4. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und
Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die
Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.“
Die Schule hat damit die Aufgabe, Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die
Kinder zu erziehen. Die gesamte Arbeit der Schule vollzieht sich auf der Grundlage der
genannten Werte und Normen.
15
Es ist das besondere Ziel des Bildungsplanes, den erzieherischen Auftrag der Schule zu
betonen und die genannten übergreifenden Erziehungsziele bis in die einzelnen Lehrpläne hinein transparent zu machen. Dies wird besonders deutlich in den Formulierungen der Ziele der
einzelnen Lehrpläne. Die Zielformulierungen sind wo immer möglich so gefasst, dass die Verschränkung von Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule deutlich wird.
Nach Artikel 6 des Grundgesetzes sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dieses Recht der Eltern hat die
Schule zu achten; die Schule ist in ihrem Bereich verantwortlicher Träger der
Erziehung. Für die Wahrnehmung der erzieherischen Aufgaben der Schule ist ein enges
Zusammenwirken mit dem Elternhaus ganz besonders wichtig.
16
4.2
Bildungswege in Baden-Württemberg (Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/.../Bildungswege-BW-2014.pdf)
17
Sonderschulen: Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 15. Juli 2015 die Änderung des Schulgesetzes zur Inklusion verabschiedet. Zentrales Element
der Gesetzesänderung ist die Abschaffung der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule beziehungsweise die Einführung des Elternwahlrechts. Gleichzeitig mit
der Abschaffung der Pflicht zum Besuch entwickeln sich die Sonderschulen weiter zu Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ).
17
17
4.2.1
Sonderpädagogische Bildung in Baden-Württemberg
Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren haben neben ihren eigenen
Bildungsangeboten auch allgemeine Schulen bei der Umsetzung der Inklusion zu beraten
sowie Eltern bei ihrer Entscheidung zu unterstützen.
Folgende Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) halten Bildungsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten vor:
Ab Schuljahr 2015/2016
bisher
SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen
→
Förderschule
→
Schule für
Sprachbehinderte
→
Schule für
Erziehungshilfe
→
Schule für Sehbehinderte /
Schule für Blinde
→
Schule für
Hörgeschädigte
SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
→
Schule für
Geistigbehinderte
SBBZ mit Förderschwerpunkt körperliche
und motorische Entwicklung
→
Schule für
Körperbehinderte
→
Schule für Kranke
SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache
SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale
und soziale Entwicklung
SBBZ mit Förderschwerpunkt Sehen
SBBZ mit Förderschwerpunkt Hören
SBBZ mit Förderschwerpunkt Schülerinnen
und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
18
SBBZ mit Förderschwerpunkt Hören
SBBZ mit Förderschwerpunkt Sehen
SBBZ mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
SBBZ mit Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer
Krankenhausbehandlung
SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache
SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen
Diese Schulen sind als Ganztagesschulen
für diejenigen Schüler/innen geschaffen,
die wegen ihrer organischen Behinderung (Sinnessschädigung oder körperlichen
Behinderung)
und
deren
Auswirkungen auf das schulische Lernen
spezieller
Hilfen
bedürfen.
Die
Schülerinnen und Schüler in diesen Sonderschultypen
werden
nach
dem
Bildungsplan der Grund-, der Werkreal-,
der Realschule, des Gymnasiums, der
Berufsschule, der SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen oder Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet.
Viele Schülerinnen und Schüler mit einer
Sinnes- oder Körperbehinderung besuchen allgemeine Schulen, die von den
zuständigen SBBZ beraten und unterstützt werden.
Das SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache verwirklicht mit seinem besonderen
Bildungs- und Erziehungsauftrag sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer
sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten in Laut- und Schriftsprache einen
Anspruch auf besondere Angebote haben.
In der Regel wechseln die Kinder nach
dem Besuch der Grundstufe SBBZ mit
Förderschwerpunkt Sprache in eine allgemeine Schule. Es handelt sich um ein
flexibles und durchlässiges Fördersystem. Das SBBZ mit Förderschwerpunkt
Sprache unterrichtet nach dem Bildungsplan der allgemeinen Schule und des
SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache.
Dieses SBBZ ist ein Lernort für Schülerinnen und Schüler mit einem erweiterten Bildungsanspruch im Förderschwerpunkt Lernen, die in allgemeinen Schulen
unter ihren Möglichkeiten blieben. Die
Schulpflicht beträgt 9 Jahre. Es wird
nach dem Bildungsplan des SBBZ mit
Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet.
19
Das SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bietet
Kindern und Jugendlichen ein differenziertes Beratungs-, Unterstützungs- und
Bildungsangebot, die aufgrund ihrer
persönlichen Voraussetzungen und ihrer
Lebenssituation sowie der von ihnen
ausgebildeten Erlebens- und Verhaltensweisen einer besonderen schulischen
Förderung bedürfen.
In den meisten Fällen sind diese Schulen
einem Heim der Jugendhilfe angeschlossen und in privater Trägerschaft.
Unterrichtet wird nach dem Bildungsplan
der Grund-, Haupt- und Werkrealschule,
der Realschule, dem SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen und dem des SBBZ
mit Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung
SBBZ mit Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung
Das SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist ein schulischer Lernort
für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Es handelt sich um eine Ganztagesschule. Die Schulpflicht beträgt 12 Jahre. Es
wird nach dem Bildungsplan des SBBZ
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet.
20
SBBZ mit Förderschwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung
Für die genannten SBBZ gilt das
Prinzip der Durchlässigkeit.
Weitere Möglichkeiten der
unterrichtlichen Versorgung
Flex-Fernschule
Flex ist eine Lernhilfe für junge Menschen, die nicht in einer Schule lernen
können. Zielgruppe dieses Angebots sind
Schulverweigerer, junge Mütter ohne
Schulabschluss, kranke oder seelisch
behinderte junge Menschen. Diese
Form der unterrichtlichen Versorgung ist nur in Verbindung mit einer
Jugendhilfemaßnahme möglich.
Mutpol
Mutpol - Diakonische Jugendhilfe Tuttlingen e.V. unterstützt Kinder, Jugendliche
und Familien in schwierigen Lebenssituationen. Neben schulischer Hilfe steht vor
allem die pädagogische und psychologische Begleitung der ersten Lebensschritte der angehenden Erwachsenen im Vordergrund.
Diese Form der unterrichtlichen Versorgung ist nur in Verbindung mit
einer Jugendhilfemaßnahme möglich.
20
20
Hausunterricht
Ziel des Hausunterrichts ist es, eine
Erziehung und Ausbildung zu vermitteln,
die in einem angemessenen Umfang an
die Stelle des Schulunterrichts tritt. Die
Entscheidung über die Erteilung des
Hausunterrichts trifft das Staatliche
Schulamt im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Deputate und Mittel (Genehmigungsverfahren). Die Erteilung von
Hausunterricht setzt einen Antrag der
Erziehungsberechtigten
sowie
ein
ärztliches Attest voraus.
Hausunterricht kann erteilt werden,
wenn der Schüler bzw. die Schülerin
länger als acht Wochen z. B. aufgrund
einer schweren Erkrankung nicht am
Unterricht
der
zuständigen
Schule
teilnehmen kann.
21
4.2.2
Inklusive Bildungsangebote (vgl. www.kultusportal-bw.de)
Der baden-württembergische Landtag hat am 15. Juli 2015 den Weg frei gemacht für mehr
Inklusion in den Schulen. Die Eltern von Kindern mit Behinderung können nun wählen, ob ihr
Kind eine allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum
(SBBZ) besucht.
Auch der sogenannte zieldifferente Unterricht ist möglich, d. h. es ist nicht zwingend, dass
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung das Bildungsziel der jeweiligen allgemeinen
Schule erreichen.
Für Fortbildungen der Lehrerinnen und Lehrer zum zieldifferenten Unterricht stehen neben den
Fortbildungsangeboten im Bereich der überregionalen und regionalen Lehrkräftefortbildung
auch "Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter inklusiver Bildungsangebote" zur Verfügung.
Die bisherige Sonderschulpflicht gibt es nicht mehr. Die Eltern werden bei ihrer Entscheidung
umfassend beraten. Die Bildungswegekonferenz prüft, welche allgemeine Schule geeignet ist.
In gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangeboten arbeiten allgemeine Pädagogen und Sonderpädagogen zusammen.
Die Landesregierung macht sich insgesamt für eine Stärkung der Inklusion von Menschen mit
Behinderungen stark. Eine entsprechende Verpflichtung für die Schulen findet sich auch in der
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von der Bundesrepublik
ratifiziert wurde.
Bislang waren inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
lediglich in Schulversuchsbestimmungen geregelt.
Zur Installierung eines inklusiven Bildungsangebotes erfolgt in der Regel eine Bildungswegekonferenz unter Leitung des Staatlichen Schulamtes. Gemeinsam mit Erziehungsberechtigten,
Schulen, Schulträger und weiterer Kosten- und Leistungsträger wird auf der Grundlage einer
raumschafts- und gruppenbezogenen Schulangebotsplanung der zukünftige Lernort bestimmt.
22
4.3
Organigramm - Staatliches Schulamt Karlsruhe
23
4.4
Unterstützungssysteme
Beratungslehrer
Arbeitsstellen /
Beratungsstellen
Ansprechpartner
ADHS
Autismusbeauftragte
Leserechtschreibförderung / Rechenförderung
Experten
Sonderpädagogischer
Dienst
Sonderpädagogische
Beratungsstellen
Schulpsychologische
Beratungsstelle
Begabtenförderung
24
4.4.1
Beratungslehrer
Im Rahmen der Bildungsberatung werden für besondere Beratungsaufgaben an den Schulen
Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer durch das Regierungspräsidium bestellt. Diese
Lehrkräfte haben eine zusätzliche Ausbildung absolviert.
In der Regel wird eine Beratungslehrer oder ein Beratungslehrer für mehrere Schulen
bestellt.
Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung.
Insbesondere
− beraten sie Schülerinnen und Schüler und Eltern in Fragen der Schullaufbahnwahl und
des Schullaufbahnwechsels, z. B. bei der Einschulung, beim Übergang auf die auf der
Grundschule aufbauenden Schularten, bei Entscheidungen über anzustrebende
Bildungsabschlüsse.
− wirken sie mit bei örtlichen Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnwahl.
− helfen sie Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von Schulschwierigkeiten im
pädagogischen Bereich.
Ansprechpartner ‚Beratungslehrer’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Heike Walter
4.4.2
Schulrätin
Staatl. Schulamt
0721 / 605610-58
Sonderpädagogischer Dienst
Der Sonderpädagogische Dienst unterstützt die allgemeine Schule, wenn aufgrund einer
Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die Sonderpädagogischen Dienste
werden in allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen
tätig:
-
Sie beraten die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer sowie die Eltern.
Sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen kooperativer Diagnostik.
Sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit
den Eltern und ggf. außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern.
Sie unterstützen die Schule beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.
Sie leisten im Rahmen des Unterrichtes in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer
Grundlage
eine
unmittelbare
sonderpädagogische
Förderung
der
betroffenen
Schülerinnen und Schüler, soweit erwartet werden kann, dass diese hierdurch in die Lage
versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen.
Ansprechpartner ‚Sonderpädagogischer Dienst’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Birgit Matt
Schulamtsdirektorin
Staatl. Schulamt
0721 / 605610-27
Steffi Tebbert
Schulrätin
Staatl. Schulamt
0721 / 605610-16
25
4.4.3
Leserechtschreibförderung / Rechenförderung
In der Verwaltungsvorschrift vom 1.08.2008 "Kinder mit besonderem Förderbedarf und
Behinderung" ist der Auftrag an die allgemeine Schule verankert,
Kinder mit
-
Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben
-
mangelnden Kenntnissen im sprachlichen Bereich
-
Schwierigkeiten in der Mathematik
-
Entwicklungsbedarf der Sozial-, Personal- und Methodenkompetenz
-
Hochbegabung
-
chronischen Erkrankungen
-
Behinderung
individuell und mit einem persönlichen Förderbedarf zu fördern.
Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und Diagnosen bedingen Art und Form
der Förderung.
Die Förderung kann durch innere Differenzierung innerhalb einer Klasse oder äußere
Differenzierung in eingerichteten Stütz- und Förderkursen umgesetzt werden.
Bei einem erhöhten Förderbedarf können die Kinder auch außerhalb der Regelklasse in
Fördergruppen oder Förderklassen oder in Ausnahmefällen im zeitlich befristeten Einzelunterricht gefördert werden.
Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS)- und Rechenintensivmaßnahmen (RIMA)
Stadt Karlsruhe
Schule/Standort
Maßnahme
Anne-Frank- GMS
Bonhoefferstr. 12, 76189 Karlsruhe
0721 - 133 4698 [email protected]
Johann-Peter-Hebel-Grundschule
Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe
0721 - 133 4578 [email protected]
Werner-von Siemens-GWRS
Kurt-Schuhmacher-Str. 18, 76187 Karlsruhe
0721 - 133 4767 [email protected]
Eichelgarten-Grundschule
Rosenweg 1, 76199 Karlsruhe
0721 - 133 4592 [email protected]
Hans-Thoma-Grundschule
Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe
0721 - 133 4681 [email protected]
Johann-Rupprecht-Grundschule Forchheim
Sofienstr. 16, 76287-Rheinstetten
0721 – 9517611 [email protected]
26
LIMA
RIMA
RIMA
LIMA
RIMA
LIMA
RIMA
LIMA
Landkreis Karlsruhe
Schule/Standort
Maßnahme
Grundschule Leopoldshafen
Nordring 9, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
07247 – 21182 [email protected]
Friedrich-Magnus-Grundschule
Straße der Picardie 1, 76297 Stutensee
07249 – 913030 [email protected]
Schönborn-GWRS Karlsdorf
Schönbornstraße 3, 76689 Karlsdorf-Neuthardt
07251 – 94390 [email protected]
Grundschule Gölshausen
Mönchsstr. 3, 75150 Bretten
07252 – 2466 [email protected]
Schiller-GWRS
Max-Planck-Str. 7, 75150 Bretten
07252 – 947370 [email protected]
Pestalozzi-GWRS
Lindenweg 6-8, 76275 Ettlingen
07243 – 101339 [email protected]
Schiller-GHWRS
Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen
07243 – 101334 [email protected]
Wald-Grundschule Etzenrot
Neufeldstr. 3, 76337 Waldbronn
07243 – 69779 [email protected]
Stromberg-GWRS
Aschinerstr. 25, 75150 Oberderdingen
07045 - 96 10 – 0 [email protected]
Hieronymus-Nopp-GWRS
Hieronymus-Nopp-Str. 1, 76661 Philippsburg
07256 – 87281 [email protected]
Bolanden-Grundschule Waghäusel
Schulstr. 1-5, 68753 Waghäusel
07254 / 1481 [email protected]
Erich-Kästner Grundschule
Hofstr. 16, 76676 Graben- Neudorf
07255 – 71360 [email protected]
Adolf-Kussmaul Grundschule
Friedrichstaler Str. , 76676 Graben-Neudorf
07255 – 71260 [email protected]
LIMA
LIMA
LIMA
RIMA
LIMA
LIMA
RIMA
LIMA
RIMA
LIMA
RIMA
LIMA
LIMA
RIMA
LIMA
RIMA
LIMA
Ansprechpartner LRS-Förderung, Rechenförderung
im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Heike Walter
Schulrätin
Staatl. Schulamt
27
0721 / 605610-58
4.4.4
Begabtenförderung
Die Stützpunkte für
Aufgabenbereiche:
Begabtenförderung
(siehe
Liste)
bieten
im
Wesentlichen
drei
1. Beratung: Lehrkräfte der Stützpunkte der Begabungsförderung bieten Beratung für
Lehrkräfte, Schulleitungen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern an.
2. Entwicklungsarbeit: Verfügbare pädagogische diagnostische Instrumente werden von
speziell ausgebildeten Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer bei Bedarf eingesetzt
und für die Entwicklungsarbeit im Bereich der individualisierten Gestaltung von Lernprozessen genutzt.
3. Fortbildungsangebote: In Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fortbildungsschulräten bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stützpunkte der
Begabtenförderung regionale Fortbildungsveranstaltungen an. (siehe Katalog der
Lehrerfortbildung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe)
Begabtenförderung Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Landkreis
Schulen
Kinderforscher
Hans-Thoma-GS
Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 / 133-4681
Prima(r)forscher
Hebel-GS
Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 / 133-4579
Pfiffikus-Werkstatt
Erich-Kästner-GS Graben-Neudorf
Hofstr. 16, 76676 Graben-Neudorf
Tel.: 07255/71360
Pfiffikus-Werkstatt
Mahlberg-GS Malsch
Albtalstr. 22, 76316 Malsch
Tel.: 07204/470
Hector-Kinderakademie
Hans-Thoma-GS
Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 / 133-4681
Hector-Kinderakademie
Schiller-GWRS Ettlingen
Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen
Tel.: 07243/101334
Prima(r)forscher
Leopold-GS
Leopoldstr. 9, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 / 133-4694
Pfiffikus-Werkstatt
Thiebauth-GS
Pforzheimer Str. 20, 76275 Ettlingen
Tel.: 07243/101330
Pfiffikus-Werkstatt
Johann-Peter-Hebel-GS Bruchsal
Wilderichstr. 14, 76646 Bruchsal
Tel.: 07251/369650
Forscherwerkstatt
GS Rheinsheim
Hauptstr. 34, 76661 Philippsburg
Tel.: 07256/87175
Hector-Kinderakademie
GS Gölshausen
Mönchstr. 3, 75015 Bretten
Tel.: 07252/970878
Ansprechpartner Begabtenförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Heike Walter
Schulrätin
Staatl. Schulamt
28
0721 / 605610-58
4.4.5
Ansprechpartner ADHS
Die Ansprechpartner ADHS informieren und beraten Schulen, Kollegen und Eltern zum Thema
ADHS (z. B. im Rahmen von Pädagogischen Tagen, Fallbesprechungen oder punktuellen
Einzelberatungen). Sie koordinieren Hilfen, entwerfen Umsetzungsmöglichkeiten zur Sicherung
des Nachteilsausgleichs und unterstützen die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.
Als Fachberater am Staatlichen Schulamt stehen die ADHS-Ansprechpartner auch dem
regionalen Fortbildungsprogramm zur Verfügung.
Ansprechpartner ADHS im Regierungspräsidium Karlsruhe
Bernd Mumbach
4.4.6
Rektor SBBZ
Mönchswaldschule
Münzesheim
07250 / 8750
Autismusbeauftragte
Die Autismusbeauftragten haben die Aufgabe, Schulen, Eltern und außerschulische Institutionen über spezifische Fragen des Autismus-Spektrum-Syndroms zu informieren und zu beraten.
Sie können bei der Suche nach schulischen Förderorten behilflich sein und begleiten
gegebenenfalls Erprobungen schulischer Förderung.
Autismusbeauftragte im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Winnie
Kratzmeier-Fürst
Sonderschullehrerin
Sonderpädagogische
Beratungsstelle,
Erich-Kästner-Schule KA
0721 / 133 4773
Lisa Beyer
Sonderschullehrerin
Sonderpädagogische
Beratungsstelle,
Albschule KA
0721 / 133 4758
4.5
Arbeitsstellen / Beratungsstellen
4.5.1 Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung
Mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurden in Baden-Württemberg an den Staatlichen
Schulämtern Regionale Arbeitsstellen für Frühkindliche Bildung eingerichtet. Ziel ist es, alle
die mit Kindern im Kindergartenalter arbeiten, somit im Bereich der frühkindlichen Bildung
tätig sind, optimal zu vernetzen und zu informieren.
Insbesondere bei folgenden Themen bietet sie Beratung und Unterstützung an:
−
−
−
−
−
−
Orientierungsplan
Neue ESU (Einschulungsuntersuchung)
Schulreifes Kind
Bildungshaus 3-10
Jahrgangsübergreifendes Lehren und Lernen
Vorschulische Sprachförderung
29
−
Kooperation Kindergarten - Grundschule
Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Sabine Heiber
Konrektorin
0721 / 605610-36
Anke Lüttich
Lehrerin
0721 / 605610-36
4.5.2 Arbeitsstelle Frühförderung
Die Arbeitsstelle Frühförderung ist eingerichtet als Ansprechpartner für alle im Arbeitsfeld
Frühförderung tätigen Institutionen und Personen und hat folgende Aufgaben:
−
−
−
−
−
−
−
Unterstützung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Frühförderung vor Ort
Durchführung regelmäßiger Besprechungen der Sonderpädagogischen Beratungsstellen
und Schulkindergärten auf Schulamtsebene
Kooperation mit der Kindergartenfachberatung, dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt
Ansprechpartner für andere Einrichtungen und Berufsgruppen in der sonderpädagogischen Frühförderung
Organisation von Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen und Schulkindergärten
Koordinierung und Vernetzung der sonderpädagogischen Frühförderung durch Initiieren,
Begleiten und Unterstützen von Verbundsystemen vor Ort
Unterstützung der Kooperation der Schulkindergärten mit Einrichtungen der Frühförderung und Kindertageseinrichtungen vor Ort
Arbeitsstelle Frühförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Nadine Hielscher-Füeß
Konrektorin SBBZ
0721 / 605610-67
Rüdiger Langguth
Sonderschullehrer
0721 / 605610-67
4.5.3
Sonderpädagogische Beratungsstellen
Die Frühförderung wird für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder vom
frühestmöglichen Zeitpunkt an angeboten. Dabei übernimmt die Beratungsstelle auch die
Beratung und Anleitung der Erziehungsberechtigten und anderer für die Erziehung des Kindes
verantwortlichen Personen. Sie ist für die Erziehungsberechtigten kostenlos.
Die Beratungsstelle stimmt ihre Arbeit mit allen das einzelne Kind betreuenden Stellen des
medizinischen, sozialen, psychologischen und pädagogischen Bereichs ab, insbesondere mit
30
den behandelnden Ärzten, Kliniken, dem Gesundheitsamt, Jugend- und Sozialamt, der
Erziehungsberatungsstelle sowie gegebenenfalls mit dem Kindergarten.
Folgende sonderpädagogische Beratungsstellen gibt es im Staatlichen Schulamt Karlsruhe:
Franz-Josef-Mone-Schule
Falltorstr. 22, 76663 Bad Schönborn
07253/958255
Pestalozzischule
Seestraße 25, 75015 Bretten
07252/958585
Nikolaus-von-Myra-Schule
Lessingstr. 13, 76661 Philippsburg
07256/87290
Pestalozzischule
Bauwiesenstr. 12, 76646 Bruchsal
07251/989290
Albert-Schweitzer-Schule
Heuss-Straße 1, 76351 Linkenheim-Hochstetten
07247/93620
Carl-Orff-Schule
Lindenweg 6, 76275 Ettlingen
07243/531653
Vogesenschule
Hardtstr. 1, 76185 Karlsruhe
0721/133-4690
Schule am Turmberg
Am Steinbruch 20, 76227 Karlsruhe
0721/133-4787
Eduard-Spranger-Schule f
Dr. Friedr.-Schmitt-Str. 22, 75015 Oberderdingen
07045/20091-0
Karl-Berberich-Schule
Forster Str. 10, 76646 Bruchsal
07251/9169-14
Gartenschule
Odertalweg 3, 76275 Ettlingen
07243/531653
Hardtwaldschule
Moldaustr. 37, 76149 Karlsruhe
0721/663280
Albschule
Scheibenhardter Weg 23, 76199 Karlsruhe
0721/133-4759
Ludwig GuttmannSchule
Guttmannnstr. 8, 76307 Karlsbad ,
Außenstelle Kronau
07202/93260
Federbachschule
Pfarrstraße 51, 76189 Karlsruhe
0721/133-4778
07253/9897420
0721/133-4773
Erich-Kästner-Schule
Moltkestr. 134, 76187 Karlsruhe
Astrid-Lindgren-Schule für Sprachbehinderte
Josefstr. 3, 76694 Forst
0721/133-4780
07251/9172-15
0721/133-4726
Schule am Weinweg
Weinweg 1, 76131 Karlsruhe
07249/9441-50
Schloss-Schule Stutensee
Schloss Stutensee, 76297 Stutensee
07252/587-145
Hohbergschule Bretten
Pforzheimer Str. 113, 75015 Bretten
31
Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Steffi Tebbert
4.5.4
Schulrätin
0721 / 605610-16
Arbeitsstelle Kooperation
Die Arbeitsstelle Kooperation hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen
und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) zu fördern und zu unterstützen, sowie das Zusammenwirken von Schulen und außerschulischen Institutionen zu fördern.
Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Arbeitsstelle Kooperation ist die Information,
Beratung und Begleitung bei der Einrichtung unterschiedlicher Formen gemeinsamen
Unterrichts.
Weiter berät sie bei der Durchführung von Begegnungsmaßnahmen zwischen allgemeinen
Schulen und SBBZ.
Die Arbeitsstelle unterstützt die allgemeinen Schulen bei der Förderung von Kindern und
Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen.
Sie informiert über Netzwerke mit schulischen und außerschulischen Partnern, insbesondere
bei der Einschulung und beim Übergang zu weiterführenden Schulen und Beruf.
Arbeitsstelle Kooperation im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Christine Graf
Rektorin SBBZ
0721 / 605610-41
Maria Kestermann
Sonderschullehrerin
0721 / 605610-40
Anja Mößner
Lehrerin
0721 / 605610-40
Andreas Pichler
Studienrat
0721 / 605610-40
Petra Roth
Rektorin SBBZ
0721 / 605610-40
Ina Schmechel
Sonderschullehrerin
0721 / 605610-41
Jutta Schwarzmann
Lehrerin
0721 / 605610-40
Sabine Strohm
Oberstudienrätin
0721 / 605610-41
Alexandra Thiel
Lehrerin
0721 / 605610-41
32
4.5.5
Arbeitsstelle Migration
Aufgabenbereiche der Arbeitsstelle Migration:
− Unterstützung der Schulen bei ihrer Aufgabe, Kinder und Jugendliche mit
Migrationshintergrund schulisch und sozial zu integrieren und zu fördern
− Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch integrative Projekte
vor Ort
− Kontaktaufbau / Kontaktpflege zu türkischen Elternvereinen
− Aufbau von Unterstützungssystemen für Eltern und Schulen
Arbeitsstelle Migration im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
N.N.
4.6
0721 / 605610-49
Schulpsychologische Beratungsstelle
Das Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstelle richtet sich an Eltern,
Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulen bei
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Fragen zu Lern- und Leistungsschwierigkeiten (Lernblockaden, Über- und Unterforderung, Prüfungsängste u. Ä.)
Fragen zur Schullaufbahn (Einschulung, Schulwechsel, Klassenwechsel, Fragen des
zweiten Bildungsweges u. Ä.)
Fragen zu schulisch-sozialen Situationen (Konflikte zwischen Schülerinnen und Schüler,
Konflikte zwischen Eltern und Lehrkraft, Mobbing, Schulunlust u. Ä.)
Wir beraten Lehrkräfte, Schulleitungen und Kollegien und bieten Hilfen an
Beratung in sozial-schwierigen Klassensituationen
Fortbildungen zu pädagogisch-psychologisch bedeutsamen Themen
Fallbesprechungen, Supervision und Coaching
Teamentwicklung
Konfliktberatung und -moderation
Mitwirkung bei Schulentwicklungsprozessen
Unterstützung in Krisensituationen (Gewaltsituationen, Verlustereignisse in
Schulen u. Ä.)
Schulpsychologische Beratungsstelle im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Frau Hermann
Verwaltungsangestellte
33
0721 / 605610-70
5.
Kooperation Jugendhilfe – Schule
5.1
Organisatorische Formen der Zusammenarbeit
Die Systeme Jugendhilfe und Schule brauchen für eine effektive Vernetzung
eine
verlässliche
organisatorische
Absprache.
Über
die
gesetzlich
vorgeschriebene
Zusammenarbeit im Einzelfall oder bei Projekten hinaus müssen die handelnden
Personen auf allen Ebenen ein Austauschforum einrichten, in dem sie sich regelmäßig und
rechtzeitig über bestehende Bedarfe, mögliche Hilfekonzepte und der Auswertung über die
Wirksamkeit dieser Konzepte beraten.
Beispielhaft sind zu nennen:
• regelmäßige, vierteljährliche Austauschtreffen der Leitungen des Staatl. Schulamtes und des
Jugendamtes zu allen Fragen der Kooperation
• Schulbezogene Planungs- und Abstimmungsgespräche, z. B. bei der Entwicklung der Ganztagesangebote
• Kooperationsrunden des Jugendamtes/Staatl. Schulamtes mit den Fachkräften der Schulsozialarbeit
• bedarfsbezogene Gespräche der Leitung der Beratungsstellen und der Teamleitungen des
ASD mit den Schulleitungen
• Teilnahme der Fachkräfte des ASD an Lehrerkonferenzen und an pädagogischen Tagen
einzelner Schulen
• Vor-Ort-Beratung des ASD bzw. der Psychologischen Beratungsstellen
• Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen
Starre Vorgaben zur Regelung der organisatorischen Zusammenarbeit sind nicht
sinnvoll. Dazu sind die Ausgangsbedingungen auf der örtlichen Ebene zu unterschiedlich.
Wichtig ist, die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zu nutzen und bedarfsgerecht zu agieren.
5.2
Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation
Das gesellschaftliche Umfeld, in dem Kinder und Jugendliche heute aufwachsen, hat sich durch
die zunehmende Zahl alleinerziehender Eltern und zugewanderter Familien, den gestiegenen
Qualifikationsanforderungen in den Arbeitsprozessen erheblich gewandelt. Durch das massive
Angebot an Unterhaltungsmedien dominiert bei vielen Kindern der Konsum vorgefertigter
Angebote, selbst gestaltete Freizeitaktivitäten gehen zurück und hemmen damit auch die Entfaltung ihrer kognitiven Fähigkeiten.
Schule und Jugendhilfe müssen auf die veränderten Lebenssituationen von Kindern
Antworten finden. Schule wird sich mehr denn je zu einem Lern- und Lebensort für die Kinder
weiterentwickeln. Dieser Prozess kann nur durch eine Öffnung nach außen in das kommunale
Gemeinwesen gelingen. Die Angebote der Vereine, sozialen Institutionen, Betriebe und die
enge
Kooperation
mit
den
verschiedenen
Trägern
der
freien
und
öffentlichen Jugendhilfe müssen sich in der Lebenswelt Schule wiederfinden. Die Jugendhilfe
bringt ihre sozialpädagogische Kompetenz bei der Entwicklung von Kindern zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein. Das verbessert auch die
Chancen für nachhaltige Bildungsprozesse. Lernschwache Schüler, Schulverweigerer ohne
Schulabschluss kommen in ihren Auswirkungen oftmals als Einzelfälle der Hilfen zur Erziehung
auf das Jugendamt zurück.
34
Notwendig ist daher eine enge Verzahnung des Systems der Schulen und der Jugendhilfe und
eine gemeinsame Zielentwicklung. Viele Ansatzpunkte wurden bereits umgesetzt:
• Ausbau der Schulsozialarbeit mit den verbesserten Möglichkeiten einer unmittelbaren
Beratung in Problemfällen
• Ausbau der Betreuungsangebote an Schulen und die damit verbundenen Angebote für
förderbedürftige Schüler
• zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zu Gewaltprävention und zum sozialen Lernen, Kooperationen im Bereich der Suchtvorbeugung
• Sozialkompetenzprojekte in Kooperation von Schulamt/Schule, Schulsozialarbeit, Jugendamt und externer Jugendhilfeeinrichtungen
• Hilfestellungen beim Übergang Schule-Beruf (z. B. Schulsozialarbeit, Projekt NAVI, Individuelle Lernbegleitung)
Diese Entwicklung ist noch keineswegs abgeschlossen. Die wichtigsten
an dieser Stelle nur in Umrissen wieder gegeben werden:
• weiterer, flächendeckender Ausbau einer
Bildungsbenachteiligungen weiter abzubauen
qualifizierten
Arbeitsfelder können
schulnahen
Betreuung,
um
• Sprach- und Entwicklungsförderung von Migranten
• verstärkte individuelle Förderung von Kindern zum sozialen Lernen in Kooperation von Lehrund
(außerschulischen)
Jugendhilfefachkräften.
Projekte
für
entsprechende
Zielgruppen und Entwicklung eines schulischen Sozialcurriculums
• Vorrang individueller Förderung statt „Sitzenbleiben“ und „Ausschluss“
• Angebote der Elternbildung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit Eltern zu
einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Treffpunkte für Eltern an der Schule
• Förderung der Mitverantwortung und des sozialen Engagements von Schülern
• fortlaufende Qualifizierung der Vernetzungs- und Kooperationsarbeit
• abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung
Diese strukturelle Weiterentwicklung und ihre Anpassung an die gesellschaftlichen
Realitäten ist eine dauerhafte Aufgabe. Hilfen zur Erziehung im Einzelfall und/oder
schulgesetzliche Maßnahmen zum Schul- oder Unterrichtsausschluss sollten, so sehr sie
aktuell notwendig sein können, Anlass sein, strukturelle Verbesserungen in den Blick zu nehmen. Vielfach werden lokale, innovative Lösungen gefunden werden müssen.
35
5.3
Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen
Auftrag des Jugendamtes ist es, bei verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen zunächst
gemeinsam mit den Eltern mittels einer psychosozialen Diagnostik Unterstützungsformen und
Hilfestellungen zu erarbeiten, welche für das Kind oder Jugendlichen den Erhalt des
Familienverbandes sowie des sozialen Umfeldes ermöglicht. Hierbei stellt für die Jugendhilfe
die fachliche Einschätzung der Schule, u. a. in Form eines Schulberichtes, einen wichtigen Bestandteil für die Diagnose und für die Entscheidung hinsichtlich einer geeigneten Hilfe im Einzelfall dar.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen
Sozialen Dienstes (aktuelle Geschäftsverteilung auf der Homepage des Landratsamtes/Jugendamt) grundsätzlich frühzeitig Kenntnis von Problemlagen von Kindern und
Jugendlichen und deren Familien erlangen. An den Schulen mit Schulsozialarbeit nimmt die
jeweilige Fachkraft eine erste Problemklärung vor, bevor der ASD eingeschaltet wird.
Im Folgenden sollen daher die Möglichkeiten einer gemeinsamen frühzeitigen
Vorgehensweise bei Schülern und Schülerinnen mit Verhaltensauffälligkeiten aufgezeigt werden. Dies birgt darüber hinaus grundsätzlich die Chance einer rechtzeitigen Intervention, damit
Schulabsentismus verhindert werden kann oder das Mittel des Unterrichts- und
Schulausschlusses nicht zum Tragen kommen muss. Allerdings können Ausschlüsse im
Rahmen der Hilfeprozessklärung, z. B. bei einer Verweigerungshaltung der Eltern oder der/des
Jugendlichen, durchaus sinnvoll sein und als erzieherisches Instrument zur Verfügung stehen.
Das frühzeitige gemeinsame Aufgreifen und Angehen von schwierigem und auffälligem
Verhalten bei Schülerinnen und Schüler entlässt die jeweilige Institution nicht aus ihren
Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten, sondern ermöglicht ein abgestimmtes pädagogisch sinnvolles Vorgehen.
Ablauf der Handlungsschritte Jugendamt - Schule
1.
In der Schule werden durch eigene Beobachtungen der Lehrkräfte, der Fachkräfte der
Schulsozialarbeit an den relevanten Standorten, durch Vorsprache von Betroffenen selbst
oder durch Hinweise Dritter Verhaltensauffälligkeiten und/oder erzieherische Mangelsituationen bekannt.
2.
Die Schule führt in Wahrnehmung ihres erzieherischen Auftrags Gespräche mit den Eltern
und/oder dem Schüler und vereinbart mit den Betroffenen Problemlösungen. Die
Schulsozialarbeit ist eingebunden bzw. nimmt diese Aufgaben in Abstimmung
eigenständig wahr. Das Lehrpersonal der Schulen und die Schulsozialarbeit arbeiten
vertrauensvoll und unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Arbeitsauftrages
kooperativ zusammen. Die Grundsätze des Datenschutzes nach § 65 SGB VIII
werden beachtet.
Eine anonyme Fallberatung durch den ASD ist möglich.
Bei erheblichen und akuten Gefährdungssituationen sind die Vereinbarungen zum Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII einzuhalten (s. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages der Jugendhilfe im Rahmen der Schulsozialarbeit).
36
3.
Wenn die Problemlage oder Gefährdungssituation des Schülers weiterbesteht, die Eltern
auf Gesprächsangebote nicht reagieren und/oder die beraterischen Angebote oder
Ordnungsmaßnahmen der Schule nach § 90 Abs. 3, Satz 1 und 2a) – c) Schulgesetz (siehe
Anhang C) erfolglos bleiben, wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes eingeschaltet. Die Eltern werden über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt (siehe auch § 85 Schulgesetz Baden-Württemberg – Anlage D). Bei einem von der Schule beschlossenen zeitweiligen Unterrichtsausschluss bzw. Schulausschluss sind die Bestimmungen des § 90 Abs. 6
und 8 Schulgesetz zu berücksichtigen. Bei einem wiederholten zeitweiligen Ausschluss vom
Unterricht oder Schulausschluss, führt die Schulleitung zunächst ein verbindliches
Gespräch mit der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt.
4.
Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person laden zu einem gemeinsamen
Gespräch mit Eltern und Schule ein, an dem der ASD teilnimmt. An diesem „Runden
Tisch“ wird das weitere Vorgehen erörtert und vereinbart. Die Vereinbarungen werden
schriftlich für alle Beteiligten festgehalten.
Alternativ sind ein schriftliches Beratungs- und Hilfsangebot des ASD und ein Hausbesuch
gemeinsam mit einem Vertreter der Schule (Lehrkraft und/oder Schulsozialarbeit) denkbar.
5.
Vorrangig sind die ambulanten Hilfeangebote der Jugendhilfe, insbesondere der
Beratungsstellen zu prüfen und zu vermitteln. Sofern in der Kooperation von Schule,
Schulsozialarbeit, ASD und ggf. weiteren beteiligten Stellen wie Ordnungsamt,
Polizei, Beratungsstelle usw. keine ausreichende Problemlösung in einem vertretbaren
Zeitraum erreicht werden kann, sind durch den ASD geeignete erzieherische
Hilfen nach § 27 ff zu prüfen. In dieser Phase der Bedarfsklärung sind Vorfestlegungen
über Art und Umfang einer zu gewährenden Hilfe zu vermeiden.
Die Beteiligten verständigen sich bei entsprechendem Bedarf auf die Einleitung des
Verfahrens „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“, sofern dadurch
eine Leistung der Erziehungshilfe ausgelöst werden kann (s. auch folgendes Kapitel 5.4).
Die Entscheidung über die von den Eltern beantragte Erziehungshilfe trifft der ASD des Jugendamtes und stützt sich nach § 36 SGB VIII auf die Situationsbeschreibung der
beteiligten Fachkräfte. Zur Wahrnehmung der Entscheidungsfindung wird ein Schulbericht
vorgelegt. Dieser Bericht soll auch eine Übersicht über die bisherigen Bemühungen zur
Problemlösung beinhalten. Dieser Bericht kann formlos unter Berücksichtigung der spezifischen Fragestellungen im Einzelfall oder nach dem Formblatt des Jugendamtes (s. Anhang
F) erstellt werden.
6.
Der ASD trifft in einer angemessenen Zeit eine Hilfeentscheidung und teilt dies unter
Berücksichtigung des Datenschutzes der Schulleitung (und weiteren Beteiligten) mit. Deren weitere Einbindung ist im Rahmen der Hilfeplanung durch den ASD je nach den Umständen des Einzelfalles sicherzustellen.
37
5.4
Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
Ziel der Kooperation Jugendhilfe - Schule ist es, Kinder und Jugendliche mit einem
besonderen Förderbedarf zu unterstützen und Problemlösungen anzustreben, die einen Verbleib des Kindes in der Familie und seiner Schule ermöglichen. Dennoch kann ein
Beratungs- und Hilfeprozess, wie er unter 5.3 beschrieben ist, zu dem Ergebnis führen, die
Pflicht zum Besuch SBBZ zu überprüfen.
In einer vom Staatlichen Schulamt und im Jugendamt vereinbarten Absprache vom
22.09.2004 wurde folgender Verfahrensweg festgelegt:
1. „… Gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, der allgemeinen Schule, Beratungsstellen
und des sonderpädagogischen Dienstes wird der individuelle Förderbedarf der Schülerin
oder des Schülers erhoben und der geeignete Förderort vorgeschlagen. Mit einer möglichst
frühzeitigen Einbeziehung der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes des
Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe (…) werden Unterstützungen und Hilfen beraten,
festgelegt und umgesetzt.
2. Das Staatliche Schulamt stellt den ‚Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung‘ fest.
3. Da die SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in privater Trägerschaft zumeist an Jugendhilfeeinrichtungen eingerichtet sind, die immer in Verbindung mit
Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII stehen, ist mit dem ASD und den Eltern Einvernehmen über die Feststellung zum Besuch der SBBZ herzustellen. Die Gewährung einer
Hilfe zur Erziehung setzt die entsprechende Antragstellung der Personensorgeberechtigten
beim ASD voraus. Der ASD entscheidet dann über die Hilfen zur Erziehung im Rahmen des
SGB VIII.
4. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die geeignete
Jugendhilfe-Einrichtung fest. Grundlage für die Aufnahme in das dort angegliederte SBBZ
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist der Feststellungsbescheid
des Staatlichen Schulamtes.
5. Das sonderpädagogische Gutachten bzw. der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII werden mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten dem ASD bzw. dem Staatlichen
Schulamt zur gegenseitigen Kenntnis gegeben.
6. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erfolgt durch den ASD. Im Rahmen der
Hilfeplangespräche werden die Ziele und die Dauer der Hilfe regelmäßig fortgeschrieben.
7. Die Rückführung in die allgemeine Schule wird als vorrangiges Ziel von allen
Beteiligten angestrebt. Soweit die Rückführung innerhalb von 2 Jahren nicht möglich ist,
orientiert sich das Staatliche Schulamt am Hilfeplan, der gemeinsam vom SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, der Einrichtung und den Betroffenen unter Federführung des Jugendamtes erstellt wird.
8. Bei gemeinsam beabsichtigter Rückführung soll eine Hospitation in der aufnehmenden allgemeinen Schule erfolgen. Nach erfolgreicher Hospitation wird eine Probezeit an dieser
Schule durchgeführt, die vom Staatlichen Schulamt genehmigt wird und durch Kooperationsmaßnahmen des SBBZ begleitet und unterstützt werden soll. Die Option zur Fortsetzung
für den Besuch des SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung muss
bis zum Ende dieser Probezeit erhalten bleiben. Bei entsprechendem Bedarf wird die Familie durch geeignete ambulante Hilfen des ASD bei der Rückführung unterstützt.
9. Über die Beendigung von Hilfen zur Erziehung soll möglichst einvernehmlich
Rahmen des Hilfeplanverfahrens entschieden werden. Wenn damit die Feststellung des
spruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Zusammenhang steht, muss
Staatliche Schulamt frühzeitig informiert werden, damit die weitere Erfüllung
Schulpflicht rechtzeitig abgeklärt werden kann.
38
im
Andas
der
SCHULAMT
JUGENDAMT
Schulgesetz und Verwaltungsvorschrift
SGB VIII
„Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung“
Gestuftes Verfahren
in Absprache mit den Eltern
•
•
•
•
•
•
•
Differenzierte Ermittlung des Lernstandes
Beobachtung des Lernprozesses
Profil des individuellen Förderbedarfs
Maßnahmen in der allgemeinen Schule
Abgrenzung der schulischen Möglichkeiten
nachvollziehbare Dokumentation
Unterstützung durch:
- Beratungslehrer oder
- Beratungsstellen oder
in Absprache mit den Eltern
Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst (Kooperationslehrer des
SBBZ)
Einbeziehung des ASD
Zuständigkeit der allgemeinen Schulen
Ablaufschema „Feststellung des Anspruchs auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der SBBZ“
(Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
• Anspruch auf sonderpädagogisches Bildungsangebot an das Staatliche Schulamt
mit Päd. Bericht und Orientierungsbogen
• Prüfung der Unterlagen:
- der Dokumentationen
- der Fördermaßnahmen
- des Förderbedarfs
• Erteilung eines Überprüfungsauftrages
• sonderpädagogische Überprüfung
• Elterngespräche
• Erstellen der gutachterlichen Stellungnahme
• Gutachten zur Feststellung des Förderbedarfs an das Staatl. Schulamt
• Überprüfung des gesamten Vorgangs und
Feststellung durch das Staatl. Schulamt
• Mitteilung an alle Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung
Aufnahme
• in die entsprechende Schule
• in Dissensfällen weitere Gespräche mit
allen Beteiligten
Einvernehmen mit ASD ist notwendig
Zuständigkeit des Sonderschulbereiches
Sonderpädagogische Überprüfung
39
Einbeziehung des Allgemeinen Sozialen
Dienstes (ASD) des Jugendamtes durch die
Schulen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen um mögliche
Hilfen und Unterstützung, - i.d.R. ambulante
Hilfen - zu beraten, festzulegen und umzusetzen.
Die Fachkraft des ASD wird von der Schule
in Abstimmung mit den Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch (Schule, Eltern, ASD,
Schulsozialarbeit und ggf. weitere Fachkräfte) eingeladen.
Ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim
ASD durch die Personensorgeberechtigten ist notwendig, da der sonderpädagogische Förderbedarf zum Besuch des SBBZ
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Landkreis Karlsruhe
nur in Verbindung mit Hilfe zur Erziehung in
einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährt
werden kann. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Eltern die geeigneten Hilfeform
und die Jugendhilfeeinrichtung fest.
Der ASD entscheidet über den Antrag auf
Hilfe zur Erziehung. Die Hilfeplanung erfolgt
nach § 36 SGB VIII mit allen Beteiligten
(dem jungen Menschen, den Eltern, der
Schule, der Einrichtung und dem ASD).
Die Federführung liegt beim ASD.
Die Hilfe wird befristet, längstens auf 2 Jahre. Eine Rückführung in die Herkunftsschule
oder ggf. eine andere allgemeine Schule
wird angestrebt. Sie wird über den Verlauf
der Hilfeplanung unterrichtet bzw. bei Bedarf direkt eingebunden
6.
Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer
Kindeswohlgefährdung
Unter Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB wird
u. a. eine
Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes verstanden. Dies
kann z. B. eine körperliche Misshandlung eines Kindes/Jugendlichen durch die
Eltern oder auch Dritte sein. Insbesondere bei kleineren Kindern kann auch eine
massive häusliche Vernachlässigung zu einem Zustand führen, der eine Gefahr für Leib und
Leben und damit eine akute Kindeswohlgefährdung darstellt. Dies heißt auch, dass je nach
Alter des Kindes, Grad der Gefährdung usw., die Prüfung der Frage, ob in
diesem Fall eine (akute) Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob Eltern in der Lage oder gewillt
sind die Gefährdung abzuwenden, unterschiedlich ausfallen kann.
Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt bei Bekanntwerden gewichtiger
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen und die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen mit einzubeziehen, soweit
hierdurch nicht der Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird.
Entsprechend dieser Bestimmung des SGB VIII gilt für die Schulen der § 85 Abs. 3 und 4
Schulgesetz für Baden-Württemberg (s. Anhang F).
Beispielhaftes Vorgehen im Fall einer Kindeswohlgefährdung
1. Der Schule wird durch eigene Beobachtung oder durch Berichte von Schülerinnen und
Schüler bzw. Eltern eine Gefährdung eines Kindes/Jugendlichen bekannt. Die
Lehrkraft/die Schulleitung holen hierzu ggf. weitere Informationen ein. Die örtliche
Fachkraft der Schulsozialarbeit ist eingebunden.
2. Die Schule informiert entsprechend dem Schulgesetz – in der Regel nach Anhörung
der Betroffenen – rasch den zuständigen Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin
beim ASD des Jugendamtes. Wenn die Schule bei der Einschätzung der Gefährdung
unsicher ist oder Fragen zum weiteren Vorgehen bestehen, kann sie sich zuvor an die
„insoweit erfahrenen Fachkräfte“ im Landkreis Karlsruhe wenden (aktuelle Liste der
Ansprechpersonen liegt als Download auf der Homepage des Landratsamtes/Jugendamt vor) oder eine fallanonyme Beratung beim ASD einholen.
3.
Der ASD überprüft und bewertet im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte die
eingegangenen Informationen.
Bei einer Bejahung des Gefährdungspotenzials:
4.
Der ASD nimmt umgehend mit der betroffenen Familie und dem betroffenen
Kind/Jugendlichen Kontakt auf. Ggf. erfolgt parallel dazu eine Kontaktaufnahme mit
dem behandelnden Arzt, dem ermittelnden Polizeibeamten oder weiteren Kooperationspartnern wie Therapeut, Psychologische Beratungsstelle usw.
40
5. Die erste Abklärung dient insbesondere einer Einschätzung der gebotenen Eilbedürftigkeit und der Massivität der Gefährdung und zur Klärung inwieweit die betroffene
Familie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bzw. zur Abwendung einer
Gefährdung bereit oder in der Lage ist.
6.
Ist eine akute Kindeswohlgefährdung gegeben und kann diese nicht abgewendet
werden, erfolgt - mit Zustimmung der Eltern oder über das Familiengericht - eine Inobhutnahme des Jugendamtes gemäß § 42 SGB VIII bei einer geeigneten Person, in
einer geeigneten Einrichtung oder durch Aufnahme in einer Klinik oder dergleichen.
7.
Ist keine akute Kindeswohlgefährdung gegeben, erfolgt eine Abklärung der
psychosozialen Situation der Kinder bzw. der familiären Situation sowie ein Beratungsangebot.
8. Gegebenenfalls erfolgt mittelfristig eine intensivere Beratung durch den ASD, eine
Weitervermittlung an andere Fachstellen bzw. ein Angebot von Hilfen zur Erziehung.
9. Beabsichtigt ist im Verlauf dieser Prozesse eine Rückmeldung und ein Austausch mit
der Schule. Ist eine akute Kindeswohlgefährdung jedoch nicht (mehr) gegeben, ist
dies nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.
Im Prinzip das gleiche Ablaufschema (ab Punkt 3) gilt, wenn der ASD Kenntnis von einer (möglichen) Gefährdung eines Kindes erhält und sich z. B. bzgl. möglicher Verletzungen oder anderer Fragestellungen an die Schule wendet; (s. auch „Dienstanweisung über die Wahrnehmung
des Schutzauftrages des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII beim Landratsamt Karlsruhe“,
Homepage des Landratsamtes Karlsruhe)
41
7.
Vielfältige Förderwege für Kinder mit Anspruch auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot
Ansprechpartner im Staatlichen Schulamt Karlsruhe
Bärbel Raquet
Schulamtsdirektorin
Staatl. Schulamt
42
0721 / 605610-19
Anhang A
43
Anhang B
Psychologische
Beratungsstellen
Anschriften der Beratungsstellen und ihre Einzugsbereiche
Psychologische Beratungsstelle des
Landkreises Karlsruhe, Kriegsstraße 78, 76133 Karlsruhe
Tel. 0721 / 936 - 8240
E-Mail: [email protected]
Beratungsstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche im
Diakonischen Werk, Am Kirchplatz 3, 75015 Bretten
Tel. 07252 / 9513-0
E-Mail: [email protected]
Psychologische Beratungsstelle, Caritasverband Bezirksverband Ettlingen e. V.,
Lorenz-Werthmann-Str.2, 76275 Ettlingen
Tel. 07243 / 515-140
E-Mail: [email protected]
Psychologische Beratungsstelle des Landkreises Karlsruhe, Bahnhofsring 39,
76676 Graben-Neudorf
Tel. 07255 / 76020
E-Mail: [email protected]
Psychologische Beratungsstelle e. V.,
Ludwigstr. 2, 76684 Östringen
Tel. 07253 / 24343
E-Mail: [email protected]
Psychologische Beratungsstelle Bruchsal im Diakonischen Werk
Wörthstr. 7, 76646 Bruchsal
Tel. 07251 / 9150-0
E-Mail: [email protected]
Anhang C
Amtliche Abkürzung:
SchG
Fassung vom:
01.08.1983
Gültig ab:
24.12.2010
Dokumenttyp:
Gesetz
Quelle:
Gliederungs-Nr:
2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 90
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische
Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch
soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1.
durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2.
durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder
Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss
vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
g) Ausschluss aus der Schule.
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus
dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2
Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweilige
Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann
mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
1
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf
Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann
die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen
des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über
deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des
Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen
des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.
Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des
Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder
wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der
Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es
einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu
unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am
Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule
eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder
Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der
Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur
Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom
Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem
Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule
oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen
mitgeteilt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den
Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er
kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der
Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
2
Anhang D
Amtliche Abkürzung:
SchG
Fassung vom:
01.08.1983
Gültig ab:
12.01.2008
Dokumenttyp:
Gesetz
Quelle:
Gliederungs-Nr:
2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 85
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,
Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes
anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der
Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig
teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in
gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen
Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen
pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß
durchgeführt werden können.
(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter
von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur
Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche
Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die
Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und
Jugendamt zusammen.
(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die
weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das
Jugendamt unterrichtet wird.
Anhang E
Name, Anschrift der Einrichtung
Name des /der begutachtenden Lehrers/Lehrerin
Schulsozialerbeiter/Schulsozialarbeiterin
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Tel.
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Fax:
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E-Mail: ..............................................................................
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urschriftlich zurück:
Landratsamt Karlsruhe
Dezernat III – Jugendamt
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Aktenzeichen:
Fachliche Stellungnahme der Schule
I. Anfrage der Eltern / des Jugendamtes:
In Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(SGB VIII) vom ................................ bitten wir
(Herrn/Frau/Institution, Anschrift)
die folgenden Fragen zu beantworten, die erforderlich sind zur Entscheidung über die
Leistung sowie für die Hilfeplanung.
Sollten Zweifel bestehen, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt
sind, bringen Sie diese Sachverhalte ihm/ihr zur Kenntnis. Nachdem der Antragsteller/die Antragstellerin dadurch
Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, soll das Beiblatt an das Jugendamt weitergegeben werden.
Ort, Datum
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Ort, Datum
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Unterschrift: Eltern/Sorgeberechtigte
Unterschrift: Jugendamt
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ggf. zusätzliche Unterschrift des über 15-jährigen Kindes
1
II. Allgemeine Angaben:
Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes/des Jugendlichen ggf. eigene Anschrift:
Name und Anschrift der Eltern/der Sorgeberechtigten:
Seit wann ist das Kind in der Klasse/Schule?
Bei Schulwechsel: Bisher besuchte Klasse, Schule und Grund des Schulwechsels:
III. Leitfragen:
1. Welche besonderen Verhaltensweisen des Kindes wurden beobachtet (wann, wie häufig und wann
auch nicht)?
Wie kann dies erklärt werden?
2. Welche Reaktionen erfolg(t)en in der Regel auf das genannte Verhalten von Seiten des Lehrers/der Lehrerin, der Mitschüler und Mitschülerinnen?
Wie reagiert dann das Kind?
2
3. Wie ist das Kind in die Schulklasse integriert? Hat es Freunde und Freundinnen innerhalb der
Klasse und außerhalb?
4. Wie ist der Kontakt zwischen Schule und den Eltern/Sorgeberechtigten?
Welche Absprachen gibt es zwischen Schule
(evtl. auch den Beratungslehrern/Beratungslehrerinnen o. Ä.) und den Eltern?
5. Wie ist das Kind leistungsmäßig zum Klassendurchschnitt insgesamt einzuordnen?
Wie sind die Leistungen des Kindes in folgenden Fächern?
über-,
unter-,
durchschnittlich
Fach:
Fach:
Fach:
5 Welche Stärken hat das Kind (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf sonstige
Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)?
Welche Schwächen sind zu beobachten (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf
sonstige Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)?
3
7. Gibt es Hinweise darauf, dass bei dem Kind Teilleistungsstörungen (z. B. Lese-, Rechtschreiboder Rechenschwäche) vorliegen? Welche schuldiagnostischen Untersuchungen (z. B. durch Beratungslehrer/-innen, Schulpsychologen/Schulpsychologinnen, Sonderschullehrer/innen) wurden
bereits mit welchem Ergebnis durchgeführt?
8. Welche zusätzlichen besonderen Unterstützungsmöglichkeiten wurden bereits innerhalb des Klassenunterrichts, der Schule bzw. des Bereiches des Staatlichen Schulamtes durchgeführt?
in welchem Umfang?
mit welchem Ergebnis?
9. Welche weiteren schulischen Fördermaßnahmen sind angezeigt im Bereich
der Klasse/Schule:
Staatliches Schulamt
der Schulpsychologischen Beratungsstelle:
sonstige Möglichkeiten?
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Datum, Unterschrift
4
Impressum
4. aktualisierte Auflage Februar 2016
Diese Vereinbarung wurde erstellt vom
Landratsamt Karlsruhe
Jugendamt
76126 Karlsruhe
Tel.: 0721/936 - 67010
Fax: 0721/936 - 67011
[email protected]
Staatliches Schulamt Karlsruhe
Ritterstraße 16 - 20
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721/605610-0
Fax: 0721/605610-44
[email protected]