im aktuellen TBA-info

Tiefbauamt Graubünden
Uffizi da construcziun bassa Ufficio tecnico
29. Februar 2016
Kantonale Strassengesetzgebung
Die teilrevidierte Strassengesetzgebung 2016
Am 1. Januar 2016 ist die Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes (StrG) und der Strassenverordnung (StrV) in Kraft getreten. Mit dieser Anpassung der
Strassengesetzgebung werden
insbesondere die Verfahrenskoordination verbessert, die Strassensignalisation neu geregelt sowie die bisherigen Erfahrungen
der Vollzugsorgane berücksichtigt. Die wichtigsten Neuerungen
werden nachfolgend kurz erläutert.
Bestandteile der Kantonsstrasse
(Art. 5 StrG)
Der Unterhalt und die Signalisation von Radstreifen als markierte Bereiche der Fahrbahnfläche sind sinnvollerweise durch den Kanton vorzunehmen. Radstreifen werden daher neu zu Bestandteilen der Kantonsstrasse erklärt. Hiervon zu unterscheiden sind separate Radwege, welche weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen.
Kreiselanlagen verändern lediglich die Linienführung der Fahrspuren und bilden ebenfalls Bestandteile der Strasse. Innerorts obliegt
der Unterhalt der Mittelinsel aber
den Gemeinden.
Bauten und Anlagen Dritter werden mit dem Einbau bzw. mit der Errichtung auf der Strassenparzelle
nicht zu Bestandteilen der Kantonsstrasse. So stehen die auf kommunales Begehren auf der Kantonsstrassenparzelle errichteten Gehweganlagen oder Busspuren grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde.
Der Kanton ist Eigentümer der
Strassenbestandteile, auch wenn
sich diese auf dem Boden Dritter befinden.
Die Teilrevision berücksichtigt die Erfahrungen der Vollzugsorgane
Sachpläne Langsamverkehr
(Art. 6 StrG und Art. 5 StrV)
Ausschluss aus dem kantonalen
Strassennetz (Art. 9 StrG)
Der Radverkehr wird stärker gewichtet. Gemäss Art. 5 StrV sind die
Rad- und Wanderwegnetze neu in
Sachplänen festzuhalten.
Die bisherige Härtefallregelung,
wonach bei unverhältnismässiger
Belastung der Gemeinde auf einen
Ausschluss einer Strasse aus dem
kantonalen Strassennetz verzichtet
werden konnte, wurde aufgehoben.
Der Sachplan Radwegnetz ist ein
Grundlagenplan und ein Instrument
für die Beitragsfestlegung. Einerseits beinhaltet er das Radwegnetz
des Alltagsverkehrs mit überwiegend kantonaler Bedeutung, andererseits dasjenige des Freizeit- und
Tourismusverkehrs.
Für jene Strassen, welche bisher
von dieser Härtefallklausel profitierten, wird im Jahr 2019 rückblickend
beurteilt, ob die für den Ausschluss
relevante Mindesteinwohnerzahl
während drei Jahren unterschritten
wurde.
Aufgaben der Gemeinden beim
Langsamverkehr (Art. 6 StrG und
Art. 5b StrV)
Strassensperrungen
(Art. 11 StrG und Art. 9 StrV)
Projektierung, Bau und Unterhalt
(inkl. Signalisation) der Langsamverkehrsanlagen bleiben grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden.
Entsprechend der bisherigen Praxis sind vorübergehende Sperrungen von Kantonsstrassen (z.B. infolge von Naturereignissen) entschädigungslos zu dulden.
Die Sachpläne müssen von den
Gemeinden bei ihrer Ortsplanung
mitberücksichtigt werden.
Die Gemeinden können künftig
den Kanton ermächtigen, ein Langsamverkehrsprojekt zu erarbeiten
und öffentlich aufzulegen.
Baulinien (Art. 17 StrG)
Legen Gemeinden im Bereich
von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, sind diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Gegenüber Kantonsstras-
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sen sind nur jene Linien verbindlich,
welche von der Regierung genehmigt wurden.
Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung (Art. 24 StrG)
Strassenprojekte benötigten bis
anhin Bewilligungen mehrerer Behörden. Im Interesse der Verfahrenskoordination ist die Regierung
nun zum Erlass eines koordinierten
Beschlusses ermächtigt.
Antizipandoausbau
(Art. 30 StrG bisher)
Eine Vorfinanzierung von baulichen Massnahmen an Kantonsstrassen durch die Gemeinden ist
nicht mehr möglich.
Winterdienst (Art. 35 StrG)
Das Departement entscheidet
über die Art der Schneeräumung
der Kantonsstrassen. Für die Räumung innerorts sind die betroffenen
Gemeinden anzuhören.
Allfällige Mehrkosten infolge besonderer Anliegen gehen zu Lasten
der Gemeinden.
Naturereignisse und andere Gefahren (Art. 37a StrG)
Zur Abwehr eines drohenden
oder wachsenden Schadens an der
Kantonsstrasse (z.B. infolge von Naturereignissen oder unsachgemässer Bewirtschaftung) ist das Tiefbauamt ermächtigt, privates Grundeigentum zu betreten und die Gefahrenquelle zu beseitigen.
Der betroffene Waldeigentümer
kann die vorgesehenen Massnahmen auch selber ausführen. Der Revierförster klärt bei privaten Waldeigentümern ab, ob diese die vorgesehenen Massnahmen selber ausführen, und informiert das Tiefbauamt.
Müssen Bäume gefällt werden, ist
der betroffene Grundeigentümer vorgängig zu informieren.
Strassensignalisation
(Art. 38 StrG und Art. 15 StrV)
Neu sind die Signalisationen von
Fussgänger- und Radstreifen sowie
deren Unterhalt bei verkehrsberuhigenden Zonen auf Kantonsstrassen eine kantonale Aufgabe.
Die Gemeinden sind unter anderem für die erstmalige Signalisation
von verkehrsberuhigenden Zonen
zuständig.
Beleuchtung (Art. 39 StrG)
Die Gemeinden sind verpflichtet,
die Beleuchtungsanlagen von Fussgängerstreifen (inner- und ausserorts) zu erstellen und zu unterhalten.
Bauten und Anlagen in, auf und
über Kantonsstrassen (Art. 44a
StrG)
Bauvorhaben in, auf oder über
Kantonsstrassen (z.B. Kreiselanlagen, Gehwege, bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Parkfelder oder Gestaltungen der Strassenoberfläche) sind bewilligungspflichtig.
Kantonsbeiträge
(Art. 58 StrG und Art. 31 – 34 StrV)
Infolge der Reform des Bündner
Finanzausgleichs beteiligt sich der
Kanton nur noch mit maximal 50 %
an den anrechenbaren Kosten.
Gehweganlagen sind nicht mehr
anspruchsberechtigt; sie fallen vollumfänglich in die Zuständigkeit der
Gemeinden.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Gemeinden wird bei der Festlegung der Kantonsbeiträge nicht
mehr berücksichtigt.
Radweganlagen des Alltagsverkehrs werden grosszügiger mit kantonalen Beiträgen unterstützt (30 bis
50 %) als jene des Tourismusverkehrs (10 bis 30 %).
Die Kantonsbeiträge für Haltebuchten betragen neu 30 %. Jene
für Abwasserleitungen werden im
Verhältnis des anfallenden Abwassers geleistet, wobei neu eine Obergrenze entfällt.
Beiträge der Gemeinden
(Art. 59 StrG und Art. 35 StrV bisher)
Die Beitragszahlungen der Gemeinden an Beläge von Kantonsstrassen entfallen.
Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch (Art. 61 StrG und
Art. 38 StrV)
Das Erstellen von Parkfeldern auf
Kantonsstrassengrundstücken ist gebührenpflichtig. Auch für das Parkieren kann der Kanton künftig eine Gebühr erheben.
Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege (Art. 37b StrG)
Das Tiefbauamt ist für die vorsorgliche Waldpflege entlang von
Kantonsstrassen verantwortlich.
Es führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die anfallenden Kosten. Ein Holzerlös
steht dem Kanton zu.
Impressum
Inhalt: Tiefbauamt Graubünden. Die
Weiterverwendung von Bild und Text
mit Quellenangabe ist erwünscht.
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Strassenthemen als PDF zum Herunterladen/Drucken unter www.tiefbauamt.gr.ch > Dokumentation.
Der Radverkehr erhält eine grössere Bedeutung