Tiefbauamt Graubünden Uffizi da construcziun bassa Ufficio tecnico 29. Februar 2016 Kantonale Strassengesetzgebung Die teilrevidierte Strassengesetzgebung 2016 Am 1. Januar 2016 ist die Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes (StrG) und der Strassenverordnung (StrV) in Kraft getreten. Mit dieser Anpassung der Strassengesetzgebung werden insbesondere die Verfahrenskoordination verbessert, die Strassensignalisation neu geregelt sowie die bisherigen Erfahrungen der Vollzugsorgane berücksichtigt. Die wichtigsten Neuerungen werden nachfolgend kurz erläutert. Bestandteile der Kantonsstrasse (Art. 5 StrG) Der Unterhalt und die Signalisation von Radstreifen als markierte Bereiche der Fahrbahnfläche sind sinnvollerweise durch den Kanton vorzunehmen. Radstreifen werden daher neu zu Bestandteilen der Kantonsstrasse erklärt. Hiervon zu unterscheiden sind separate Radwege, welche weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen. Kreiselanlagen verändern lediglich die Linienführung der Fahrspuren und bilden ebenfalls Bestandteile der Strasse. Innerorts obliegt der Unterhalt der Mittelinsel aber den Gemeinden. Bauten und Anlagen Dritter werden mit dem Einbau bzw. mit der Errichtung auf der Strassenparzelle nicht zu Bestandteilen der Kantonsstrasse. So stehen die auf kommunales Begehren auf der Kantonsstrassenparzelle errichteten Gehweganlagen oder Busspuren grundsätzlich im Eigentum der Gemeinde. Der Kanton ist Eigentümer der Strassenbestandteile, auch wenn sich diese auf dem Boden Dritter befinden. Die Teilrevision berücksichtigt die Erfahrungen der Vollzugsorgane Sachpläne Langsamverkehr (Art. 6 StrG und Art. 5 StrV) Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz (Art. 9 StrG) Der Radverkehr wird stärker gewichtet. Gemäss Art. 5 StrV sind die Rad- und Wanderwegnetze neu in Sachplänen festzuhalten. Die bisherige Härtefallregelung, wonach bei unverhältnismässiger Belastung der Gemeinde auf einen Ausschluss einer Strasse aus dem kantonalen Strassennetz verzichtet werden konnte, wurde aufgehoben. Der Sachplan Radwegnetz ist ein Grundlagenplan und ein Instrument für die Beitragsfestlegung. Einerseits beinhaltet er das Radwegnetz des Alltagsverkehrs mit überwiegend kantonaler Bedeutung, andererseits dasjenige des Freizeit- und Tourismusverkehrs. Für jene Strassen, welche bisher von dieser Härtefallklausel profitierten, wird im Jahr 2019 rückblickend beurteilt, ob die für den Ausschluss relevante Mindesteinwohnerzahl während drei Jahren unterschritten wurde. Aufgaben der Gemeinden beim Langsamverkehr (Art. 6 StrG und Art. 5b StrV) Strassensperrungen (Art. 11 StrG und Art. 9 StrV) Projektierung, Bau und Unterhalt (inkl. Signalisation) der Langsamverkehrsanlagen bleiben grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Entsprechend der bisherigen Praxis sind vorübergehende Sperrungen von Kantonsstrassen (z.B. infolge von Naturereignissen) entschädigungslos zu dulden. Die Sachpläne müssen von den Gemeinden bei ihrer Ortsplanung mitberücksichtigt werden. Die Gemeinden können künftig den Kanton ermächtigen, ein Langsamverkehrsprojekt zu erarbeiten und öffentlich aufzulegen. Baulinien (Art. 17 StrG) Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, sind diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Gegenüber Kantonsstras- 2 sen sind nur jene Linien verbindlich, welche von der Regierung genehmigt wurden. Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung (Art. 24 StrG) Strassenprojekte benötigten bis anhin Bewilligungen mehrerer Behörden. Im Interesse der Verfahrenskoordination ist die Regierung nun zum Erlass eines koordinierten Beschlusses ermächtigt. Antizipandoausbau (Art. 30 StrG bisher) Eine Vorfinanzierung von baulichen Massnahmen an Kantonsstrassen durch die Gemeinden ist nicht mehr möglich. Winterdienst (Art. 35 StrG) Das Departement entscheidet über die Art der Schneeräumung der Kantonsstrassen. Für die Räumung innerorts sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Allfällige Mehrkosten infolge besonderer Anliegen gehen zu Lasten der Gemeinden. Naturereignisse und andere Gefahren (Art. 37a StrG) Zur Abwehr eines drohenden oder wachsenden Schadens an der Kantonsstrasse (z.B. infolge von Naturereignissen oder unsachgemässer Bewirtschaftung) ist das Tiefbauamt ermächtigt, privates Grundeigentum zu betreten und die Gefahrenquelle zu beseitigen. Der betroffene Waldeigentümer kann die vorgesehenen Massnahmen auch selber ausführen. Der Revierförster klärt bei privaten Waldeigentümern ab, ob diese die vorgesehenen Massnahmen selber ausführen, und informiert das Tiefbauamt. Müssen Bäume gefällt werden, ist der betroffene Grundeigentümer vorgängig zu informieren. Strassensignalisation (Art. 38 StrG und Art. 15 StrV) Neu sind die Signalisationen von Fussgänger- und Radstreifen sowie deren Unterhalt bei verkehrsberuhigenden Zonen auf Kantonsstrassen eine kantonale Aufgabe. Die Gemeinden sind unter anderem für die erstmalige Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen zuständig. Beleuchtung (Art. 39 StrG) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Beleuchtungsanlagen von Fussgängerstreifen (inner- und ausserorts) zu erstellen und zu unterhalten. Bauten und Anlagen in, auf und über Kantonsstrassen (Art. 44a StrG) Bauvorhaben in, auf oder über Kantonsstrassen (z.B. Kreiselanlagen, Gehwege, bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Parkfelder oder Gestaltungen der Strassenoberfläche) sind bewilligungspflichtig. Kantonsbeiträge (Art. 58 StrG und Art. 31 – 34 StrV) Infolge der Reform des Bündner Finanzausgleichs beteiligt sich der Kanton nur noch mit maximal 50 % an den anrechenbaren Kosten. Gehweganlagen sind nicht mehr anspruchsberechtigt; sie fallen vollumfänglich in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird bei der Festlegung der Kantonsbeiträge nicht mehr berücksichtigt. Radweganlagen des Alltagsverkehrs werden grosszügiger mit kantonalen Beiträgen unterstützt (30 bis 50 %) als jene des Tourismusverkehrs (10 bis 30 %). Die Kantonsbeiträge für Haltebuchten betragen neu 30 %. Jene für Abwasserleitungen werden im Verhältnis des anfallenden Abwassers geleistet, wobei neu eine Obergrenze entfällt. Beiträge der Gemeinden (Art. 59 StrG und Art. 35 StrV bisher) Die Beitragszahlungen der Gemeinden an Beläge von Kantonsstrassen entfallen. Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch (Art. 61 StrG und Art. 38 StrV) Das Erstellen von Parkfeldern auf Kantonsstrassengrundstücken ist gebührenpflichtig. Auch für das Parkieren kann der Kanton künftig eine Gebühr erheben. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege (Art. 37b StrG) Das Tiefbauamt ist für die vorsorgliche Waldpflege entlang von Kantonsstrassen verantwortlich. Es führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die anfallenden Kosten. Ein Holzerlös steht dem Kanton zu. Impressum Inhalt: Tiefbauamt Graubünden. Die Weiterverwendung von Bild und Text mit Quellenangabe ist erwünscht. Dieses TBA-Info sowie weitere zu Strassenthemen als PDF zum Herunterladen/Drucken unter www.tiefbauamt.gr.ch > Dokumentation. Der Radverkehr erhält eine grössere Bedeutung
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