Antwort a. Nach der Norah-Studie verursacht chronischer Verkehrslärm geringere Gesundheitsrisiken als bis dahin angenommen. Gesundheitsrisiken – gleich in welchem Umfang – sollten durch Verringerung der Lärmbelästigung weiter reduziert werden. Antwort b. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Art. 2 GG manifestiert. Jeder Bürger hat einen Anspruch auf körperliche und geistig-seelische Gesundheit (so definiert das BVerfG den Begriff der körperlichen Unversehrtheit). Antwort c. Verpflichtung, leisere Treibwerke einzusetzen; Generelles Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr über stark besiedelten Gebieten. Antwort d. Das hängt von dem Lärmpegel ab und lässt sich nicht pauschal an einer Zahl festmachen. Antwort e. Die Gesetzgebung ist Bundes- bzw. Ländersache. Daran sind wir als Kommunalpolitiker nicht beteiligt und haben insoweit auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit. Durch die Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission kann sich die Gemeinde einbringen und für eine Reduzierung der Lärmbelästigung einsetzen. Antwort f. Weil es an einer entsprechenden Beschlusslage fehlt. Antwort g. Der Terminal 3 wird gebaut und in Betrieb genommen. Ohne den Terminal 3 kann sich der Flughafen als bedeutendster Wirtschaftsstandort in unserer Region im internationalen Luftverkehr nicht behaupten. Antwort h: Sehr wenig.
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