Hinterlegungszeitpunkt: 2016-02-26 22:40:48 KUNDMACHUNG ZUR PLENARVERSAMMLUNG 2016 DER RECHTSANWALTSKAMMER WIEN DONNERSTAG, 31.März 2016, 17.00 Uhr JURIDICUM WIEN SCHOTTENBASTEI 10-16 1010 Wien Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Mit 03.02.2016 haben wir Ihnen die Einladung zur bevorstehenden Plenarversammlung übermittelt. Hiermit dürfen wir Ihnen geschäftsordnungsgemäß die formelle „Kundmachung zur Plenarversammlung 2016“ samt Beilagen senden. A. Die Tagesordnung für diese Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien erfährt gegenüber der Einladung vom 03.02.2016 folgende Änderungen und Ergänzungen: I. Eröffnung der Plenarversammlung II. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Wahl der Skrutatoren III. Genehmigung 29.04.2015 IV. Kammerrechnung, Erörterung der Beitrags-, Leistungs- und Umlagenordnung 2017 a) b) c) d) V. VI. des Protokolls der ordentlichen Plenarversammlung vom Vorlage des Rechnungsabschlusses 2015 und Voranschlag 2017, einschl. der Mittel für humanitäre Standeszwecke (BEILAGE A) Bericht des Rechnungsprüfers Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2015, über die Entlastung der Mitglieder des Ausschusses, sowie den Voranschlag 2017 Änderungen der Beitrags-, Leistungs- und Umlagenordnung 2017 (BEILAGEN B, C, D) Satzungen der VE Teil A und B, GeO der RAK Wien 2016 a) Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A (BEILAGE E) b) Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (BEILAGE E) c) Änderung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss (BEILAGE F) Vornahme der Wahlen und Abstimmungen (voraussichtlich 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr) parallel mit der Abhandlung der TOP IV., V., VII. und VIII. Heuer können Sie wieder zwischen zwei Möglichkeiten der Stimmabgabe wählen: Entweder Sie besuchen die Plenarversammlung persönlich und stimmen an Ort und Stelle ab oder Sie entscheiden sich für die Briefwahl und Briefabstimmung. In jedem Fall erfolgen auch heuer wieder die Abstimmungen über die Anträge zu den Tagesordnungspunkten IV. Kammerrechnung, Beschlussfassung der Beitrags-, Leistungs- und Umlagenordnung 2017, V. a) Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A, b) Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung 2 Teil B, c) Änderung der GeO der RAK Wien und deren Ausschuss sowie VI. Wahlen und Abstimmungen gemeinsam schriftlich. VII. Bericht des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter der RAK Wien und des Präsidenten des Disziplinarrates VIII. Allfälliges B. Wahlvorschläge nach der Reihenfolge des Eingangs: I. Die nachgenannten Anwaltsvereinigungen Personen durch in der SOBRANJE vertretenen Dr. Brigitte BIRNBAUM (Advokatenrunde), Dr. Egon ENGIN-DENIZ und Dr. Roland GERLACH (Anwaltsclub), Mag. Nikolaus NONHOFF (Forum), Dr. Elisabeth RECH (Justitia), Dr. Wolfgang HEUFLER (Juventus), Dr. Hannelore PITZAL (Pallas Athene), Dr. Clemens HASENAUER und Dr. Armenak UTUDJIAN (Soupirium), Mag. Katharina KOLLAND-TWAROCH und Dr. Andreas RUDOLPH (Steigerclub), Mag. Georg BRANDSTETTER, Dr. Alix FRANK-THOMASSER, Mag. Florian MASSER und Dr. Lukas RESSEGUIER (Union), Mag. Petra CERNOCHOVA, Dr. Eric HEINKE, Univ.- Prof. Dr. Michael ENZINGER (Klub der Wiener Rechtsanwälte), Mag. Robert ERTL und Mag. Michael KRÖSWANG (Juristenverband) und der Obmann der Sobranje, Prof. Dr. Michael BREITENFELD, haben gemeinsam nachstehenden Wahlvorschlag fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1 Geschäftsordnung für folgende Funktionen eingebracht: 1) Mitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Mag. Dominik BAURECHT* Hon. Prof. Mag. Dr. Peter CSOKLICH* Dr. Michael KUTSCHERA* Mag. Dr. Andreas NÖDL* Dr. Mathias PREUSCHL* Mag. Christoph RECHBERGER* Dr. Elisabeth SCHEUBA* Dr. Ernst SCHILLHAMMER* Hon. Prof. Dr. Georg SCHIMA* 2) Mitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter): Mag. Elisabeth HORA, BA** Mag. Kerstin KÖNIG, LL.M. * Mag. Alexander STIMMLER* 3) Ersatzmitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter): Mag. Dominik ZANDL** für Mag. Elisabeth HORA, BA Mag. Moriz FRECH** für Mag. Kerstin KÖNIG, LL.M. Dr. Jeannette GORZALA** für Mag. Alexander STIMMLER 3 4) Mitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Dr. Thomas DESCHKA* Dr. Markus FIDLER** (für den Fall der Wahl von Mag. Alfons UMSCHADEN zum Kammeranwalt-Stellvertreter für dessen restliche Funktionsdauer von 3 Jahren) Mag. rer. soc. oec. Dr. Andreas GRASSL* Dr. Stephan HIEKE** Dr. Lothar HOFMANN* Dr. Martin KLEMM* Mag. Stefan LEHNER* Dr. Christoph NASKE* Dr. Alexander NEURAUTER* Dr. Johannes OLISCHAR* Mag. Peter RESCH** (für den Fall der Wahl von Dr. Helene KLAAR in den Spezialsenat beim OGH in Disziplinarangelegenheiten für deren restliche Funktionsdauer von 2 Jahren) Dr. Martin RIEDL* Dr. Markus SCHUSTER* Mag. Thomas STEINER* 5) Mitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter): Mag. Andreas HERRMANN** Mag. Caroline WEERKAMP** 6) Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter): Mag. Lukas WEBER** für Mag. Andreas HERRMANN Mag. Jan Philipp SCHIFKO* für Mag. Caroline WEERKAMP 7) Kammeranwalt-Stellvertreter (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Mag. Alfons UMSCHADEN*** 8) Spezialsenat beim OGH in Disziplinarangelegenheiten (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Dr. Helene KLAAR*** (Ersatzwahl für die restliche Funktionsdauer von 2 Jahren infolge Rücklegung der Funktion von Dr. Wolfgang HAHNKAMPER) 9) Rechnungsprüfer (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Dr. Andreas FOGLAR-DEINHARDSTEIN* Prof. Dr. Wolfgang VÖLKL* 4 10) Prüfungskommissäre für die Rechtsanwaltsprüfung (aus dem Kreis der Rechtsanwälte): Dr. Eike-Bernd LINDINGER* Dr. Anika LOSKOT** Dr. Markus LUDVIK** Mag. Stephan MEUSBURGER* Mag. Andrej MLECKA** Dr. Christoph NASKE* Mag. Birgit NOHA** Dr. Johannes ÖHLBÖCK** Mag. Ulrike PÖCHINGER** Dr. Herbert RAINER* MMag. Dr. Michael ROHREGGER* Mag. Dr. Francisco Javier RUMPF* Mag. Dr. Hanno SCHATZMANN* Mag. Dr. Wolfgang SCHÄFER* Mag. Alexander SCHEER* Mag. Rüdiger SCHENDER*** Mag. Helmut W.SEITZ* Dr. Franz Christian SLADEK* Dr. Elisabeth STERN* Dr. Gottfried THIERY* Mag. Sylvia UNGER** Heinz-Peter WACHTER* Dr. Alexander WANKE* Dr. Irene WELSER* Dr. Angela WERNER* Dr. Christoph WILDMOSER** Dr. Johannes P.WILLHEIM* Mag. rer. nat. Mag. Dr. Karl-Arthur ARLAMOVSKY* Dr. Armin BAMMER* Dr. Gerhard BOCK** Mag. Michael BODMANN** Mag. Katharina BRAUN** Mag. Kurt DECKER* Dr. Thomas DESCHKA* Dr. Michael DREXLER* Dr. Bernhard EDER* Dr. Kordula FLEIß-GOLL* Dr. Mag. Hannes FÜREDER* Mag. Andrea Maria FUTTERKNECHT* Dr. Michael GÜNTHER* MMag. Dr. Christian HAHN-GERGELY** MMag. Dr. Albrecht HALLER* Mag. Hannes HAVRANEK* Dr. Karl HOCHHALTINGER* Mag. Dr. Thomas HOFER-ZENI** Dr. Lothar HOFMANN* MMag. Florian HORN** Mag. Franz Karl JURACZKA*** MMag. DDDr. Dieter G.KINDEL* MMag. DDr. Klaus H.KINDEL* Mag. Andreas KLEIBER* Dr. Robert KLEIN* Dr. Stefan KÖCK* Dr. Thomas KOLLER* Dr. Stefan LANGER**** Die mit * gekennzeichneten Kandidaten stellen sich der Wiederwahl in ihren bisherigen Funktionen. ** Kandidaten stehen erstmals zur Wahl *** Kandidaten stehen erstmals für diese Funktion zur Wahl **** Wiederaufnahme der Funktion Wien, am 26.02.2016 Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger e.h. Präsident 5 ALLGEMEINE HINWEISE ZUR WAHL 1. STIMMABGABE Die Stimmabgabe zu den Tagesordnungspunkten IV., V. und VI. erfolgt voraussichtlich von 17.30 – 19.00 Uhr. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe an Ort und Stelle persönlich erfolgen muss; eine Vertretung ist unzulässig. 2. BRIEFWAHL Wenn Sie nicht persönlich an den Wahlen und den Abstimmungen laut dieser Kundmachung teilnehmen, trotzdem aber Ihre Stimme abgeben wollen (Briefwahl und Briefabstimmung), müssen Sie dies schriftlich mittels E-Mail an [email protected] bis 10.03.2016 im Kammeramt mitteilen. Die Rechtsanwaltskammer Wien hat Ihnen in diesem Fall längstens bis 10 Tage vor der Wahl a. b. das Wahl- und das Rückkuvert sowie alle Stimmzettel zu übermitteln. Sie füllen bitte alle Stimmzettel aus und geben diese in das neutrale Wahlkuvert, das Sie zukleben. Danach füllen Sie Ihr Rückkuvert (Überkuvert) aus und unterschreiben dieses eigenhändig (gemäß § 24a Abs. 2 RAO). In dieses geben Sie das mit den Stimmzetteln befüllte, verschlossene neutrale Wahlkuvert und verkleben auch das Rückkuvert. Beachten Sie bitte, dass nur Rückkuverts, die vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben sind, zur Auszählung gelangen; andernfalls gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl als nichtig. Beachten Sie bitte weiters, dass das Rückkuvert spätestens bis zum 30.03.2016 im Kammeramt einlangen muss! Später eingelangte Kuverts dürfen nicht berücksichtigt werden. Wird ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgesandte Wahlkuvert verwendet, oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet. Um Ihnen eine fristgerechte Abgabe zu ermöglichen, wird das Kammeramt am Mittwoch, dem 30. März 2016 bis 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Beachten Sie bitte in jedem Fall die gesetzlichen Fristen gemäß § 24a f RAO und § 12a GeO. 3. REGISTRIERUNG Sofern Sie an Ort und Stelle abstimmen, werden Ihnen die amtlichen Stimmzettel sowie die Präsenzkarte im Zuge der Registrierung ausgefolgt. (Beachten Sie bitte, dass für verlegte oder verloren gegangene Präsenzkarten kein Ersatz geleistet wird.) Im Übrigen bitten wir Sie, die bei den Registrierungsstellen im Wahllokal verteilten Wahlinformationen und die in den Wahlzellen angebrachten Aushänge zu beachten. 4. WAHLEN Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Funktionen laut Tagesordnungspunkt B. I. Punkte 1), 4), 7), 8), 9) und 10) sowie II. und III. und über die Tagesordnungspunkte IV. und V. Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter Funktionen laut Tagesordnungspunkt B. I. Punkte 2), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) sowie II. und III. und über die Tagesordnungspunkte IV. und V. Im Sinne einer demokratischen Willensbildung bitten wir Sie, Ihren Rechtsanwaltsanwärtern die Teilnahme an der Plenarversammlung zu ermöglichen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat über unser Ersuchen mit Erlass Jv 10041 /15i-13 vom 10.09.2015 die Richter des Sprengels ersucht, nach Möglichkeit keine Verhandlungen auszuschreiben oder Vertagungsbitten stattzugeben. BEILAGE A A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil A für Wien und Burgenland I. EINNAHMEN 1. Umlage für Versorgungseinrichtung Teil A laufende und aus früheren Jahren 2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe 3. Zinsen & WP-Zuflüsse 4. Auflösung aus Rücklage EINNAHMEN GESAMT: Budget 2015 ABSCHLUSS 2015 23.000.000,00 € 25.721.399,90 € Budget 2016 25.750.000,00 € Budget 2017 27.500.000,00 € 7.500.000,00 € 350.000,00 € 7.742.915,66 € 1.829.211,41 € 7.730.000,00 € 500.000,00 € 7.800.000,00 € 500.000,00 € 30.850.000,00 € 35.293.526,97 € 33.980.000,00 € 35.800.000,00 € Budget 2015 ABSCHLUSS 2015 17.450.000,00 € 17.199.454,54 € 150.000,00 € 151.009,38 € 400.000,00 € 547.636,53 € 55.000,00 € 45.225,96 € 12.795.000,00 € 17.350.200,56 € 30.850.000,00 € 35.293.526,97 € Budget 2016 18.000.000,00 € 160.000,00 € 570.000,00 € 55.000,00 € 15.195.000,00 € 33.980.000,00 € Budget 2017 18.960.000,00 € 156.000,00 € 560.000,00 € 55.000,00 € 16.069.000,00 € 35.800.000,00 € I. EINNAHMEN 1. für caritative Zuwendungen 1.1. Kostengutachten, Einhebung DR Strafen 1.2. Zinsen 2. Entnahme EINNAHMEN GESAMT: Budget 2015 Budget 2016 Budget 2017 38.854,06 € 302,50 € 7.601,25 € 46.757,81 € 50.000,00 € 400,00 € 50.000,00 € 300,00 € 50.400,00 € 50.300,00 € II. AUSGABEN 1. Caritative Zuwendungen 2. Spesen 3. Rücklage AUSGABEN GESAMT: Budget 2015 ABSCHLUSS 2015 50.000,00 € 46.602,57 € 200,00 € 155,24 € 200,00 € 0,00 € 50.400,00 € 46.757,81 € Budget 2016 50.000,00 € 200,00 € 200,00 € 50.400,00 € Budget 2017 50.000,00 € 200,00 € 100,00 € 50.300,00 € II. AUSGABEN 1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld) 2. Sterbegelder 3. Verwaltung (intern und extern) 4. Spesen 5. Rücklage AUSGABEN GESAMT: WP Veränderung vom 31.12.2014 zum 31.12.2015 EUR -1.669.709,87 Die zugehörende Aufstellung über die Allgemeinen Kammermitteln finden Sie auf der nächsten Seite C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN 50.000,00 € 400,00 € 50.400,00 € ABSCHLUSS 2015 B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL I. EINNAHMEN 1. Kammerbeitrag inkl.Beitrag zum Notfallfonds 2012 2. ÖRAK Garagenmiete 3. Zinsen und Kupons 4.1. Kosten Disziplinarverfahren 4.2. Fotokopien 4.3. Diverse Einnahmen (Notfallfonds 2012 Vertrauensschaden) 4.4. Mahnspesen 4.5. Kostenersätze 5. Verwaltungsaufwand für Versorgungseinrichtung 6. Eintr.Gebühren, Legitimationen, BU * 7. Erträge aus Hausverwaltung 8. Entnahme aus allgem. Kammervermögen EINNAHMEN GESAMT: II. AUSGABEN 1. Aufwand für Kammeramt 1.1. Personalaufwand (exkl.eATHB) und Mitarbeiterschulung 1.2. Bürobedarf 1.3. Miete und Betriebskosten für Kammerkanzlei 1.4. Neuanschaffungen Geräte und Inventar 1.5. Adaptierung 1.6. EDV Kammerverwaltung a) Software, Hardware b) Zubehör und Wartung 1.7. Treuhandbuch (Personalaufwand, EDV und Telefon) 2. Sonstige Ausgaben 2.1.1 ÖRAK-Budgetanteil 2.1.2 ÖRAK-Werbung 2.1.3 ÖRAK Sonderbudget 2.2.1. Medienarbeit und -kontakte 2.2.1.1. Printmedien 2.2.1.2. Medienkooperation 2.2.1.3. Diverse Medienarbeit 2.2.2. Werbemittel u.Druckprodukte 2.2.3. Homepage / APP 2.2.4. Veranstaltungen 2.2.5. Allgemeine Werbekosten 2.2.6. Reisekosten 2.3. Notfallfonds 2012 2.4. Versicherungen (Vertrauenssch., kollekt.Unfall., Amtshaftpflicht) 2.5. Bibliothek 2.6.2. Sonstige Ausgaben (Ehrengaben, Vertrauensarzt, 2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden 2.6.4. Beratungskosten und Gutachten 2.6.5. Honorare 2.6.6. Kostenersätze 2.6.7. Allgemeine Kosten 2.6.8. Bankspesen 2.7. Eintragungsgebühren an Finanzamt * 3. Zuführung Kammervermögen AUSGABEN GESAMT: Budget 2015 ABSCHLUSS 2015 2.950.000,00 € 3.173.552,10 € 4.050,00 € 0,00 € 100.000,00 € 29.809,31 € 7.000,00 € 9.079,03 € 7.000,00 € 6.923,14 € 280.000,00 € 290.946,03 € 50.000,00 € 99.777,19 € 9.000,00 € 38.393,53 € 270.000,00 € 270.000,00 € 50.000,00 € 57.554,10 € 400.000,00 € 460.300,00 € 399.210,00 € 202.750,40 € 4.526.260,00 € 4.639.084,83 € Budget 2016 3.260.000,00 € 0,00 € 70.000,00 € 7.000,00 € 7.000,00 € 290.000,00 € 75.000,00 € 10.000,00 € 310.000,00 € 65.000,00 € 470.000,00 € 2.000,00 € 4.566.000,00 € Budget 2017 3.850.000,00 € 0,00 € 25.000,00 € 7.000,00 € 7.000,00 € 290.000,00 € 100.000,00 € 20.000,00 € 312.000,00 € 65.000,00 € 300.000,00 € Budget 2015 Budget 2016 Budget 2017 ABSCHLUSS 2015 4.976.000,00 € 1.480.000,00 € 170.000,00 € 234.000,00 € 10.000,00 € 60.000,00 € 1.470.257,52 € 181.463,30 € 236.778,95 € 29.118,81 € 66.148,77 € 1.560.000,00 € 180.000,00 € 240.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € 1.665.000,00 € 190.000,00 € 245.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € 50.000,00 € 40.000,00 € 530.000,00 € 31.605,69 € 73.424,03 € 542.616,71 € 50.000,00 € 55.000,00 € 530.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 560.000,00 € 654.000,00 € 194.000,00 € 0,00 € 661.846,00 € 203.300,00 € 23.638,00 € 665.000,00 € 200.000,00 € 680.000,00 € 210.000,00 € 89.000,00 € 21.000,00 € 5.000,00 € 25.000,00 € 12.000,00 € 120.000,00 € 45.000,00 € 12.000,00 € 105.260,00 € 440.000,00 € 85.000,00 € 12.000,00 € 8.000,00 € 30.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 10.000,00 € 20.000,00 € 55.000,00 € 84.583,80 € 15.876,00 € 21.719,34 € 18.736,53 € 1.382,88 € 167.965,13 € 47.085,39 € 14.237,04 € 108.000,00 € 415.715,71 € 79.731,08 € 24.151,97 € 3.300,14 € 25.608,40 € 4.204,45 € 1.326,40 € 6.030,25 € 16.684,64 € 62.547,90 € 85.000,00 € 17.500,00 € 10.000,00 € 30.000,00 € 15.000,00 € 85.000,00 € 40.000,00 € 12.000,00 € 108.000,00 € 420.000,00 € 60.000,00 € 20.000,00 € 6.000,00 € 30.000,00 € 10.000,00 € 5.000,00 € 7.500,00 € 20.000,00 € 55.000,00 € 4.526.260,00 € 4.639.084,83 € 4.566.000,00 € 95.000,00 € 25.000,00 € 60.000,00 € 25.000,00 € 5.000,00 € 120.000,00 € 50.000,00 € 15.000,00 € 114.000,00 € 420.000,00 € 80.000,00 € 20.000,00 € 6.000,00 € 30.000,00 € 7.500,00 € 5.000,00 € 7.000,00 € 20.000,00 € 65.000,00 € 6.500,00 € 4.976.000,00 € * gem. § 14 (TP 2 (1) Z 2) GebG WP Veränderung vom 31.12.2014 zum 31.12.2015 EUR -28.605,18 BEILAGE A ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 2015 1. ALLGEMEINES Die RAK Wien führt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung. Dabei unterscheidet sie zwischen mehreren Rechnungskreisen: A. Versorgungseinrichtung (Teil 1) B. Allgemeine Kammermittel (Teil 2) C. Caritative Aufwendungen (Teil 3) D. Notfallfonds Zu A.: Die Versorgungseinrichtung gliedert sich in A (Umlagenpension) und B (Versicherungsansparsystem): aa. Teil A (Umlagenpension): Dieser wird aus den jährlichen Umlagen und den Einnahmen aus der Pauschalvergütung gespeist. Die Verwaltung i.e.S. erfolgt über das Kammeramt; die Vermögensverwaltung ab 01.01.2014 über Joh. BERENBERG, GOSSLER & Co. KG. bb. Teil B (Versicherungsansparsystem): Dieser Teil wird über eine gesonderte Prämie gespeist. Die Verwaltung erfolgt über Concisa und über das Kammeramt. Für die Vermögensverwaltung zeichnet der (österreichweit eingerichtete) Anlageausschuss verantwortlich. Da der Abschluss erst nach Prüfung durch den Aktuar im Frühjahr des Folgejahres erfolgt, ist es möglich, dass die aktuelle Summe in der Vermögensaufstellung erst im übernächsten Geschäftsjahr aufscheint. Zu B.: Allgemeines Kammervermögen Wird im Wesentlichen aus den jährlichen Kammerbeiträgen, dem Zinsertrag aus veranlagtem Barvermögen und den Überschüssen aus der Verwaltung der kammereigenen Immobilien gespeist. Zu C.: Caritative Aufwendungen Diese werden aus den Disziplinarstrafen (Geldbußen) und den gerichtlich bestimmten Gebühren für Honorargutachten aufgebracht. Die Kosten der Disziplinarverfahren fließen dagegen in das allgemeine Kammervermögen. Zu d.: Notfallfonds Die Beiträge zum Notfallfonds werden gemeinsam mit dem Kammerbeitrag eingehoben. Auf Grund des bis 31.12.2011 geltenden Statuts sind die Beiträge so zu bemessen, dass abzüglich allfällig vorgenommener oder zu erwartender Ersatzleistungen jeweils zum Jahresende € 1.100,- pro RA im Fonds angespart sind. Ab 2012 gilt ein neues Statut mit geänderten Fondsgrenzen mit € 1.000,- pro RA (siehe dortigen Punkt 2.3.) 1 2. ERLÄUTERUNGEN ZUM ABSCHLUSS 2015 im Vergleich zum Voranschlag 2015 A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG, TEIL A Die Verwaltung der VE erfolgt für Wien und Burgenland seit 1988 gemeinsam. Das Zahlenmaterial betrifft daher beide Bundesländer. I. EINNAHMEN 1. Umlage für Versorgungseinrichtung Teil A Die Mehreinnahmen liegen über der Einnahmeschätzung, da mit 2700 RA und 1200 RAA kalkuliert wurde. Die tatsächlichen Zahlen lagen sowohl bei den RAs als auch bei den RAAs höher. Ferner wurde wie immer aus Gründen der budgetären Vorsicht ein teilweiser Ausfall der Umlageerwartungen kalkuliert. 2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe Diese beträgt österreichweit zurzeit € 18 Mio und wird vom ÖRAK den einzelnen Landeskammern nach Mitgliederzahlen und Zahl der Bestellungen in der Verfahrenshilfe zugeteilt. Die Prognose wird zumeist vor Vorliegen der endgültigen Zahlen aus den Bundesländern erstellt; der Abschluss zeigt eine geringfügige Abweichung zugunsten der RAK Wien von 3,23 %. 3. Zinsen (inkl. WP-Zuflüsse) In dem Punkt Zinsen sind die Ausschüttungen der Wertpapiere verbucht, die im Jahr 2015 zu einem beträchtlichen Überschuss geführt haben. Seit dem Abschluss 2013 sind auf Anraten des Finanzreferenten die Wertpapierveränderungen nunmehr als Fußnote angeführt und nicht mehr in den Zinsen inkludiert, weil diese ihren Platz ausschließlich in der Vermögensaufstellung haben und keine echten Einnahmen sind. II. AUSGABEN 1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld) Die Minderausgaben gegenüber dem Voranschlag betragen 1,44%, was in Anbetracht der rund 700 Leistungsbezieher eine zu vernachlässigende Größe darstellt. 2. Sterbegelder Der jährliche Budgetansatz entsprach den tatsächlich geleisteten Beträgen. 3. Verwaltung Die Pauschalsumme dient der Entlastung des Allgemeinen Budgets, in dem sich die Kosten für Personal, EDV, Bürokosten etc. hier in den Ausgaben niederschlagen. Der Ausschuss folgt damit einer Anregung des Rechnungshofes (Prüfbericht 2011), wonach externe Kosten (wie z.B. Kosten der Vermögensverwaltung oder Honorare externer Prüfer), die für die Verwaltung der VE notwendig sind, aus deren und nicht den allgemeinen Kammermitteln zu bezahlen sind. Die Erhöhung entspricht dem erhöhten Verwaltungskapital und den zusätzlichen Beratungskosten (P & F Portfolio). 4. Spesen Unter dieser Position werden seit 2013 nur die anfallenden Spesen erfasst (s.o. zu I. 3.). 5. Rücklage Darunter werden allfällige Überschüsse zwischen Einnahmen und Ausgaben in der VE erfasst und jeweils zu Jahresende der Reserve zugeführt. Infolge der höheren Einnahmen, 2 sowie der geringeren Ausgaben wurde die Prognose um rund € 4,5 Mio. überschritten. Der Reservezuwachs ist der Vermögensaufstellung zum 31.12.2015 zu entnehmen. C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN In diesen Rechnungskreis fallen Einnahmen aus Disziplinarstrafen und Kostengutachten, die von den Mitgliedern der Kostensenate über Gerichtsauftrag erstellt werden. Die Ausgaben stellen im Wesentlichen Rentenzahlungen an bedürftige Hinterbliebene dar, die nach dem Versorgungsstatut keine Ansprüche geltend machen können. I. EINNAHMEN Der Budgetansatz entspricht einer Schätzung aus mehrjähriger Erfahrung. Die tatsächlichen Mindereinnahmen sind auf geringere Disziplinarstrafen zurückzuführen. II. AUSGABEN Da die Ausgaben 2015 höher als die Einnahmen 2015 waren, wurde diese Entnahme über das Sondervermögen "Caritative Zahlungen" ausgeglichen. Zum Stand des Sondervermögens "Caritativ" siehe die Vermögensaufstellung der RAK Wien zum 31.12.2015 unter Abschnitt C. B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL Das sind jene Mittel, die die RAK Wien jährlich zum Erhalt der Organisation sowie zur Umsetzung ihrer standespolitischen Aufgaben benötigt. I. EINNAHMEN 1. Kammerbeitrag inkl. Beitrag zum Notfallfonds Die Mehreinnahmen liegen rund 7,6 % über der Einnahmeschätzung (vgl hier auch die dem Budget 2015 zugrundeliegende Mitgliederzahl, die überschritten wurde); wie immer wurde aus Gründen der budgetären Vorsicht ein teilweiser Ausfall der Beitragszahlungen kalkuliert. 2. ÖRAK-Garagenmiete Entfällt, da per 31. Dezember 2014 der Vertrag gekündigt wurde. 3. Zinsen und Kupons Wie allgemein bekannt ist der Zinsendienst weiterhin rückläufig. Seit Abschluss 2013 sind auf Anraten des Finanzreferenten die Wertpapierveränderungen nunmehr als Fußnote angeführt und nicht mehr in den Zinsen inkludiert, weil diese ihren Platz ausschließlich in der Vermögensaufstellung haben und keine echten Einnahmen sind. 4.1. Kosten Disziplinarverfahren Im Unterschied zu den Geldbußen im Disziplinarverfahren - die in den Caritativen Topf fließen - sind die anlässlich von Schuldsprüchen festgesetzten Kosten Teil der allgemeinen Budgeteinnahmen. Die Prognose orientiert sich an langjährigen Durchschnittswerten. Die Einnahmen 2015 wurden um 29,7 % überschritten. 4.2. Fotokopien Die im Kammeramt oder in der Bibliothek für Dritte angefertigten Kopien sind kostenpflichtig. Die Einnahmen aus diesem Titel entsprechen dem Budgetansatz 2015. 4.3. Diverse Einnahmen Darunter fallen u.a. (indexgebundene) Einnahmen für die Bannerwerbung auf der Homepage der RAK Wien. 2015 wurde wieder von der Ermächtigung laut Statut des Notfallfonds NEU 3 2012 Gebrauch gemacht, die Prämienzahlung für die Vertrauensschadenversicherung aus den Mitteln des Notfallfonds zu bestreiten, was hier einnahmenseitig schlagend wird. 4.4. Mahnspesen Die verzeichneten Einnahmen von € 99.777,19 entsprechen 4.990 Mahnungen, was einen enormen Aufwand an Personalressourcen und Kosten sowie einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr von 33,6% bedeutet! 4.5. Kostenersätze Darunter fallen Einnahmen für von der Kammer in Vorlage getretene Pauschalgebühren, Exekutionskosten und ab 2015 auch Betreibungskosten. 5. Verwaltungsaufwand für VE Diese Einnahmen korrespondieren grundsätzlich mit den zu A. II. 3. angeführten Ausgaben für den internen Verwaltungsaufwand (Verwaltungspauschale). 6. Eintragungsgebühren, Legitimationen, BU Das sind im Wesentlichen Durchlaufposten (Eintragungsgebühren, Stempelersatzbeträge, etc.), die im Zusammenhang mit Eintragungen in die RA- und RAA-Liste eingehoben werden und überwiegend im Budget des Folgejahres als Ausgaben schlagend werden. 7. Erträge aus Hausverwaltung Hier sind jene Einnahmen verzeichnet, die der RAK Wien aus ihr gehörigen Immobilien zufließen, sofern sie nicht für Verbesserungen oder Reparaturen benötigt werden. Die Verwaltung ist seit Jahren ausgelagert. 8. Entnahmen aus dem allgemeinen Kammervermögen Darunter ist jene Summe zu verstehen, die aus den Reserven zur Abdeckung eines allfälligen Defizits entnommen werden müssen, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen. Durch höhere Einnahmen konnte die Entnahme reduziert werden. Dennoch war eine Summe von € 202.750,40 an Mehrmittel notwendig, die nicht durch Kammerbeiträge gedeckt war, die aber für den Erhalt der Organisation der RAK Wien und zur Umsetzung der standespolitischen Ausgaben notwendig war. II. AUSGABEN 1.1 . Personalaufwand und Mitarbeiterschulung Die Personalkosten sind im Wesentlichen dem Budget entsprechend. 1.2. Bürobedarf Darunter fallen Telefon-, Portokosten, Gerichtskosten sowie die Leasingraten für Kopierer. Der Voranschlag wurde leicht überschritten. 1.3. Miete Die Ausgaben entsprechen im Wesentlichen dem Voranschlag. 1.4. Neuanschaffungen und Geräte Durch räumliche Veränderungen waren mehr Ausgaben als geplant notwendig, weswegen das Budget überschritten wurde. 1.5. Adaptierung Die Adaptierung enthält den zweiten Teil des Klimaanlagenausbaus, der 2014 erfolgte. Darüber hinaus mussten die EDV und die Stromleitungen im 1. Stock erneuert werden. 4 1.6. EDV Kammerverwaltung a) Software, Hardware Die Ausgaben blieben unter dem Budget-Voranschlag. b) Zubehör und Wartung Durch Erneuerung der EDV für Pensionsbezieher entstanden. 1.7. Treuhandbuch Unter dieser Position sind sämtliche Ausgaben, die das Treuhandbuch betreffen - mit Ausnahme der Mietkosten - erfasst. Der Voranschlag wurde leicht überschritten, blieb aber im Wesentlichen im Rahmen des Budget-Voranschlags. 2. Sonstige Ausgaben 2.1.1 . ÖRAK Budgetanteil Das sind jene Kosten, die die RAK Wien gemäß § 44 RAO anteilig und auf Grund der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu tragen hat. Der Voranschlag wurde geringfügig überschritten. 2.1.2. ÖRAK Werbung Unter dieser Position sind jene Kosten erfasst, die die RAK Wien ebenso gemäß § 44 RAO anteilig für die vom ÖRAK bundesweit geleistete Öffentlichkeitsarbeit mitzutragen hat. Dieser Ansatz wurde durch die Erhöhung gem. Beschluss des ÖRAKs überschritten. 2.1.3 ÖRAK Sonderbudget (Werbemaßnahmen Mit Beschluss des Präsidentrates vom 22. Mai 2015 erfolgte die Genehmigung eines Sonderbudgets für Werbemaßnahmen iZm mit der Übertragung von Liegenschaften. 2.2.1 Medienarbeit 2.2.1.1 . Printmedien Die mit der Presse geschlossene Vereinbarung (fixe Rubrik im Rechtspanorama) wurde kostenmäßig leicht unterschritten. 2.2.1.2. Medienkooperation Diese Kosten fielen hauptsächlich für Anwalt Aktuell an und wurden kostenmäßig ebenso wie die Presse deutlich unterschritten. 2.2.1.3. Diverse Medienarbeit Enthält das APA Abonnement sowie die neu installierte Medienbetreuung (durch den Wegfall des fixen Personals für Öffentlichkeitsarbeit), die seit dem zweiten Halbjahr besteht. 2.2.2. Werbemittel und Druckprodukte Die Ausgaben in diesem Bereich konnten reduziert werden. 2.2.3. Homepage / APP Trotz Einführung einer APP konnten die Kosten deutlich gesenkt werden. 2.2.4. Veranstaltungen Darunter fallen im Wesentlichen die Plenarversammlung, eine Reihe von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Junganwältetag, Rechtssalon und Messen. Durch weitere Veranstaltungen und der Präsidentenwahl wurde das Budget überschritten. 5 2.2.5. Allgemeine Werbekosten Darunter fallen die Kosten für Bewirtungen im Hause, Einladungen außer Haus, Neujahrsempfang, Fotografenkosten Angelobungen. Dieser Budgetposten wurde geringfügig überschritten. 2.2.6. Reisekosten Darunter fallen der Ersatz der Reise- und Übernachtungskosten im Auftrag der RAK Wien im In- und Ausland für Funktionäre. Aufenthaltsspesen werden nicht bezahlt. Durch die verstärkte Präsenz wurde dieser Budgetposten leicht überschritten. 2.3. Notfallfonds NEU (2012) Dieser Betrag spiegelt im Wesentlichen die über den Kammerbeitrag eingehobenen Beiträge zum Notfallfonds, die jeweils zu Jahresende dem Sonderfonds - wie oben beschrieben zugeführt werden. Aufgrund der inzwischen deutlich gestiegenen Mitgliederzahl wurde dieser Betrag angeglichen, weil hier auch die Einnahmen gestiegen sind. 2.4. Versicherungen Die RAK Wien hat diverse Versicherungen im Interesse ihrer Mitglieder eingedeckt: Vertrauensschaden-, Amtshaftpflicht-, Büroschaden-, Verfahrenshilfe-, sowie Kollektivunfallversicherung. Die Kosten konnten unterschritten werden. 2.5. Bibliothek Die Unterschreitung ist auf die weitere Kündigung nicht dauerhaft nachgefragter Werke zurückzuführen. 2.6.1. Kundmachungsgebühren Fallen seit 01.01.2013 nicht mehr an. 2.6.2. Sonstige Ausgaben Unter diesen Sammelbegriff fallen die Ausgaben für Gutachten des Vertrauensarztes, Zeugengebühren im DR-Verfahren, Ehrengaben, Kranzspenden. Durch die gesetzliche Vorgabe, einen beeideten Sachverständigen zu beauftragen sowie der Neubestellung des Postens des Kammeramtsdirektors wurde der Voranschlag überschritten. 2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden Dieser Posten konnte unterschritten werden. 2.6.4. Beratungskosten und Gutachten Betrafen im Wesentlichen Kosten im Zuge der Beauftragung externer Prüfer. Konnten aber deutlich unterschritten werden. 2.6.5. Honorare Das sind jene Honorare, die die RAK Wien für gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung ihrer Angelegenheiten zu bezahlen hat. In Streitfällen nimmt RAK Wien regelmäßig Vertretung durch ausschussfremde Rechtsanwälte in Anspruch, um Objektivität und Kollisionsfreiheit im Interesse der Kollegenschaft zu garantieren. Die Kosten konnten unterschritten werden. 2.6.6. Kostenersätze Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Kosten, die die RAK Wien im Falle des Unterliegens der jeweiligen Gegenseite zu erstatten hat. Im Jahr 2015 wurde einmal Kostenersatz geleistet. 6 2.6.7. Allgemeine Kosten Darunter fallen die Ausgleichstaxe an das Bundessozialamt, die jährliche Arbeitsplatzevaluierung sowie die Restaurierung der Bücher der RAK Wien. Dieser Ausgabenposten konnte wiederum gesenkt werden. 2.6.8. Bankspesen Konnten ebenso gesenkt werden. 2.7. Eintragungsgebühren an das Finanzamt Sind Durchlaufposten und korrespondieren mit den Einnahmen zu B.1.6. Die Beträge werden zu Beginn des Jahres für das jeweilige Vorjahr überwiesen, weswegen es zu geringfügigen Abweichungen kommen kann. 3. Zuführung Kammervermögen Konnte im Jahr 2014 auf Grund der veranschlagten Ausgaben und der niedrigeren Einnahmen nicht erzielt werden. 7 BEILAGE A ERLÄUTERUNGEN ZUM VORANSCHLAG 2017 A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG, TEIL A I. EINNAHMEN. 1. Umlage: Der Einnahmenschätzung für 2017 liegen 3.000 RA-Zahler sowie rund 1.300 RAA mit erhöhter Umlage zugrunde (RAe über 65 Lebensjahren sind von der Umlage nach Teil A ALT befreit; Neuzugänge werden in der Prognose nicht berücksichtigt). 2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe Die Beträge orientieren sich im Wesentlichen an den Vorjahreszahlen, da nicht abschätzbar ist, wie sich die Zahl der VH-Bestellungen entwickelt sowie die Summe der erbrachten Leistungen keine wesentliche Änderung erfährt. 3. Zinsen Die Entwicklung des Finanzmarktes ist grundsätzlich weiterhin sehr schwach; die RAK geht daher vorsichtigerweise nur von geringfügig höheren Erträgnissen gegenüber dem Zinsertrag des vorangegangenen Jahres aus. II. AUSGABEN 1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld) Orientiert sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Leistungssteigerung der Renten an der durchschnittlichen Entwicklung Rentenbezieher der letzten Jahre und entspricht einer durchschnittlichen Steigerung von 5 %. 2. Sterbegelder Die Zahlen orientieren sich an den Vorjahren, die Beträge wurden daher gleichbleibend angesetzt. 3. Verwaltung Dieser Posten umfasst sowohl die externe als auch die interne Verwaltung, wobei die darin enthaltene Pauschalsumme (vgl. B.I.5) für die interne Verwaltung der Entlastung des Allgemeinen Budgets, wo sich die Kosten für Personal, EDV, Bürokosten etc. in den Ausgaben niederschlagen, dient. Diese wurde aufgrund der steigenden Mitgliederzahlen leicht nach oben angepasst. 4. Spesen Die Bankspesen des VE-Vermögens wurden an die beiden vorangegangenen Budgets angelehnt. 1 5. Rücklage Darunter werden allfällige Überschüsse zwischen Einnahmen und Ausgaben in der VE erfasst und zu Jahresende der Reserve zugeführt. Die RAK erwartet 2017 einen Überschuss von rund € 16 Mio, C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN I. EINNAHMEN Der Budgetansatz orientiert sich an den durchschnittlichen Zahlen der Vorjahre. II. AUSGABEN Der Budgetansatz orientiert sich an den durchschnittlichen Zahlen der Vorjahre. B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL I. EINNAHMEN 1. Kammerbeitrag inkl. Beitrag zum Notfallfonds NEU (2012) Durch eine geringfügige Erhöhung der Beiträge zur Kanzleiabgabe um € 42/Jahr für RAs bzw. € 12/Jahr für RAAs werden die Einnahmen maßvoll erhöht, um die stetig zunehmenden, erforderlichen Ausgaben abdecken zu können. Die Beiträge orientieren sich an der steigenden Anzahl der Mitglieder (Annahme für 2017: 3000 RA, 1300 RAA). 2. ÖRAK-Garagenmiete Entfällt, da der Mietvertrag per 31.12.2014 gekündigt wurde. 3. Zinsen und Kupons Vorsichtigerweise ist auf Basis des Jahresabschlusses von 2015 davon auszugehen, dass der Zinsertrag sinken wird, weswegen hier die Zinserträge sehr vorsichtig angesetzt wurden. 4.1. Kosten Disziplinarverfahren Die Prognose orientiert sich an langjährigen Durchschnittswerten. 4.2. Fotokopien Vorsichtigerweise werden die Betragsansätze von 2016 angenommen. 4.3. Diverse Einnahmen Zu den diversen Einnahmen zählen die Bannerwerbung (Homepage) sowie die Mittel zur Abdeckung der Prämie der Vertrauensschadenversicherung lt. Statut des Notfallfonds NEU 2012 (ehemals A und B). 4.4. Mahnspesen Aufgrund der Entwicklung der Vorjahre gehen wir von durchschnittlichen Zahlungen aus, sodass die Einnahmeprognose erhöht wird. 4.5. Kostenersätze Sind zum Vorjahresansatz in Anpassung an den Abschluss 2015 erhöht. 2 5. Verwaltungsaufwand für VE Diese Einnahmen entsprechen den Ausgaben, die unter A.II.3 für den Bereich interne Verwaltung mitangeführt werden. 6. Eintragungsgebühren, Legitimationen, BU Beträge wurden gleichbleibend zu 2016 angesetzt. 7. Erträge aus Hausverwaltung Aufgrund der jahrelangen Erfahrung wird mit Einnahmen von € 300.000,- zu rechnen sein (vorsichtige Prognose auch im Hinblick auf die Vermietbarkeit und damit verbundenen allfälligen notwendigen Renovierungsinvestitionen). 8. Entnahmen aus dem Allgemeinen Kammervermögen Werden nicht notwendig sein. II. AUSGABEN 1.1. Personalaufwand (exklusive Mitarbeiter des eATHB) und Mitarbeiterschulung Es wird wieder mit den jährlichen Anpassungen gerechnet sowie mit notwendigen Aufstockungen jedenfalls im Bereich EDV und Empfang sowie Pension-Ersatzkräfte im Bereich MGV und Buchhaltung. Anzumerken ist, dass derzeit Kosten für Mehrarbeitsleistungen im Ausmaß von 2,5 VZÄ-Arbeitskräften entstehen, weswegen aus ökonomischen Gründen eine moderate Personalaufstockung in gewissen Bereichen zu empfehlen ist. 1.2. Bürobedarf Ansatz wird geringfügig angepasst. 1.3. Miete Ansatz bleibt mit Steigerungsreserve von ca. 2% im Wesentlichen gleich. 1.4. Neuanschaffungen und Geräte Aus heutiger Sicht sind keine nennenswerten Ausgaben veranschlagt. Ein Reserveposten ist jedoch anzusetzen, wobei der Betrag an den Abschluss des Jahres 2015 sowie den Budgetansatz 2016 angelehnt wurde. 1.5. Adaptierung Aus heutiger Sicht sind keine nennenswerten Ausgaben veranschlagt. Ein Reserveposten ist jedoch anzusetzen, wobei der Betrag an den Budgetansatz 2016 angelehnt wurde. 1.6. EDV Kammerverwaltung Bei Soft- und Hardware, sowie bei Zubehör- und Wartung wird eine Erhöhung von in Summe € 95.000,-- in Relation zum Budgetansatz 2016 angesetzt, da die komplette EDVKammerverwaltung sowie Prozessabläufe EDV-gestützt zur Erhöhung der Servicequalität modernisiert werden sollen. 1.7. Treuhandbuch Der Ansatz bleibt im Wesentlichen gleich, es wird hier mit jährlichen Anpassungen gerechnet. 2.1.1. ÖRAK Budgetanteil Die Erhöhung ist derzeit noch nicht bekannt, allerdings wird mit einer geringfügigen Erhöhung gerechnet. 3 2.1.2. ÖRAK Werbung Die Erhöhung ist derzeit noch nicht bekannt, allerdings wird mit einer geringfügigen Erhöhung gerechnet. 2.2.1 Medienarbeit und -kontakte 2.2.1.1. Printmedien Die mit der Presse geschlossene Vereinbarung bleibt voraussichtlich bestehen. Daher erfolgt lediglich eine jährliche Anpassung sowie eine geringfügige Erhöhung für etwaige Sonderkolumnen. 2.2.1.2. Medienkooperation Für die monatliche Kooperation mit „Anwalt Aktuell“ ist der Betrag wie im Vorjahr vorgesehen, einschließlich jährlicher Anpassung. Darüber hinaus wird das Budget in leichtem Ausmaß für allfällige weitere Medienkooperationen erhöht. 2.2.1.4. Diverse Medienarbeit Die Kosten für diverse Medienarbeit wurde aufgrund des Fehlens eines/r kammereigenen Mitarbeiters/in für Öffentlichkeitsarbeit (stattdessen Betreuung durch externe Medienagentur) erhöht. 2.2.2. Werbemittel und Druckprodukte Die Planung orientiert sich aufgrund ähnlicher Veranstaltungen an den Ausgaben 2015 und werden daher niedriger als im Budgetplan 2016 angesetzt. 2.2.3. Homepage / APP Die Ausgaben der Homepage orientieren sich an den Ausgaben 2015 und werden gesenkt. 2.2.4. Veranstaltungen Darunter fallen im Wesentlichen die Plenarversammlung, Rechtssalons, der Junganwältetag sowie Informationsveranstaltungen. Der Betrag wird in der Größenordnung der bisherigen Budgetplanung bis inkl. 2015 angesetzt. 2.2.5. Allgemeine Werbekosten Darunter fallen die Kosten für Bewirtungen im Hause, Einladungen außer Haus, Fotografenkosten etc. Der Betrag orientiert sich am Abschluss des Jahres 2015 und wird leicht erhöht. 2.2.6. Reisekosten Da sich das Veranstaltungsanbot in Österreich und Europa nicht wesentlich geändert hat, orientiert sich der Betrag am Abschluss des Jahres 2015. 2.3. Notfallfonds NEU (2012) Dieser Betrag spiegelt im Wesentlichen die über den Kammerbeitrag eingehobenen Beiträge zum Notfallfonds, die zu Jahresende dem Sonderfonds - wie oben beschrieben - zugeführt werden. Der Ansatz erhöht sich durch die gestiegene Anzahl der Rechtsanwälte. 2.4. Versicherungen Der Betrag wird aufgrund des Abschlusses 2015 in etwa gleicher Größenordnung angenommen. 2.5. Bibliothek Die Ausgaben der Bibliothek orientieren sich an den Ausgaben 2015. 4 2.6.2. Sonstige Ausgaben Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem Budgetansatz von 2016 angenommen. 2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem Budgetansatz von 2016 angenommen. 2.6.4. Beratungskosten und Gutachten Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem Budgetansatz der Vorjahre angenommen. 2.6.5. Honorare Das sind jene Honorare, die die RAK Wien für die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung ihrer Angelegenheiten zu bezahlen hat. Für das Jahr 2017 wird in Anbetracht der Ausgaben des Jahres 2015 ein verringerter Betrag von € 7.500,-- angesetzt. 2.6.6. Kostenersätze Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Kosten, die die RAK Wien im Falle des Unterliegens - etwa bei Entscheidungen durch Höchstgerichte - an die Gegenseite/Beschwerdeführer zu leisten hat. Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde gegenüber dem Budgetansatz 2016 leicht verringert. 2.6.7. Allgemeine Kosten Der Budgetposten stellt eine Reserve dar. Darunter fallen Ausgaben etwa für das Bundessozialamt etc. an. 2.6.8. Bankspesen Es erfolgt eine Anlehnung an den Voranschlägen des Vorjahres. 2.7. Eintragungsgebühren an das Finanzamt ist ein Durchlaufposten und korrespondiert mit den Einnahmen zu B. I. 6. des jeweiligen Vorjahres zuzüglich einer Reserve. 3. Zuführung Kammervermögen Infolge eines geringfügigen zu erwartenden Überschusses wird hier mit einer Zuführung von € 6.500,-- gerechnet. 5 RECHTSANWALTSKAMMER WIEN BEILAGE A ZUSAMMENSTELLUNG DES VERMÖGENS PER 31. DEZEMBER 2015 A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil A Erste Bank Erste Bank Festgeld Erste Bank Vermögen Erste Bank Wertpapierdepot Kurswert SUMME VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil B Spängler Bank Deckungsrückst. Aktive Spängler Bank Deckungsrückst. Leistungsbez. SUMME 2014 € 239.264,26 € 16.698.965,19 € 280.706,03 € 88.778.837,70 € 105.997.773,18 € € € € 2015 19.311.022,76 13.306.169,28 488.822,75 88.550.849,18 € 109.749.442,54 € 12.487.040,15 € 122.236.482,69 liegt noch nicht vor liegt noch nicht vor € 1.847,40 € 3.288,25 € € € € € € € € 137.110,23 1.617.492,15 294.018,28 2.499.445,75 9.232,50 4.559.146,31 € € € € € € € 1.277.616,23 598,64 564,20 250.928,54 354.089,02 2.479.160,40 9.213,48 € € € € € € € 298.683,42 7.235,12 3.805.628,29 164.569,48 283.030,00 3.804.890,84 € € € 320.083,32 7.235,12 3.585.702,71 € € 190.837,61 271.600,00 C. CARITATIV Erste Bank € 232.028,68 € D. FORDERUNGEN Hausverwaltung-Schellinggasse Hausverwaltung-Kegelgasse Hausverwaltung-Possanergasse Hausverwaltung-Maria Theresien-Straße Hausverwaltung-Währinger Gürtel Hausverwaltung Wohnung Maria Theresien-Str. € € € € € € 294.892,74 23.887,24 21.986,92 14.200,79 68.800,77 8.658,87 € € Kammerbeiträgen Umlagen für Versorgungseinrichtung Teil A GESAMTSUMME aller FORDERUNGEN E. LIEGENSCHAFTSVERMÖGEN (Einheitswert) Haus in Wien 1010, Schellinggasse 3 Haus in Wien 1010, Maria Theresien-Straße 30 Haus in Wien 1030, Kegelgasse 25 Haus in Wien 1180, Währinger Gürtel 135 Haus in Wien 1130, Possanergasse 10 Wohnung in Wien 1090, M.Theresienstraße 5 SUMME B. ALLGEMEINES 1. Kassastand 2. Bankguthaben Erste Bank * Erste Bank Festgeld * Schelhammer & Schattera Schelhammer & Schattera WP BA-CA Wertpapierdepot Kurswert Erste Bank Erste Bank Verrechnungskonten ** SUMME von 1. und 2. darin enthalten: a) für Versorgungseinrichtung * (Teil A) b) für Deckungsfonds * c) für allgemeine Kammermittel * d) Notfallfond B Anteil (bis 31.12.14 gebunden)*** e) Fremdgelderverwaltung ** f) Rückstellung für Abfertigungen alt * 3. Notfallfonds NEU (2012) Kurswert (ehem.A) *** Rückst. Disziplinarstrafen Rückst. Disziplinarkosten € 32.617.192,04 € 89.039.671,93 € 121.656.863,97 € - € 3.288,25 € € 4.372.170,51 4.375.458,76 € € 4.375.458,76 3.608.396,85 224.427,43 € 224.427,43 € € € € € € 7.324,83 10.882,34 2.305,97 14.045,97 52.141,56 1.458,40 € 88.159,07 12.972,76 1.550,00 € € 12.123,00 2.510,00 € 14.633,00 € € € 199.772,37 1.797.951,31 2.444.673,77 € € 220.715,85 1.986.442,66 € € 2.207.158,51 2.309.950,58 € € € € € € € 191.929,00 136.698,00 38.517,00 38.735,00 40.406,00 9.509,00 455.794,00 € € € € € € 191.929,00 136.698,00 38.517,00 38.735,00 40.406,00 9.509,00 € 455.794,00 * "darin enthalten" --> Konto Erste Bank und Erste Bank Festgeld **ab 2009 werden Verrechnungskonten über Fremdgelderverwaltung geführt, da diese kein Kammervermögen darstellen ***mit 31.12.2014 wurde der Notfallfonds B in den Notfallfonds A (nunmehr Notfallfonds NEU 2012) integriert lt. Statut in Notfallfonds 2012 BEILAGE A ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSZUSAMMENSTELLUNG DER RECHTSANWALTSKAMMER WIEN ZUM 31.12.2015 Die Vermögenszusammenstellung erfolgt jährlich fünfgliedrig und weist zum leichteren Vergleich parallel den Vermögensstand des jeweiligen Vorjahres aus. A.VERSORGUNGSEINRICHTUNG Die RAK Wien unterscheidet bei Einhebung und Veranlagung zwischen Teil A (Umlagenpensionssystem) und Teil B (Versicherungsansparsystem). Entsprechend sind die Veranlagungen getrennt ausgewiesen. Die Veranlagung zu Teil A wird durch die Joh. BERENBERG, GOSSLER & Co. KG durchgeführt. Teil A verfügt zum Stichtag 31.12.2015 an Reserven von knapp € 121 Mio; das entspricht ca. 6,7 Jahrespensionsleistungen. Die Überschreitung von € 320.083,32 resultiert aus der Tatsache, dass aus technischen Gründen die bis zum Stichtag 31.12. einlangenden Umlagen teilweise noch am allgemeinen Kammerkonto erliegen [siehe B.2.a)]. Teil B wird österreichweit gemeinsam veranlagt. B. ALLGEMEINES KAMMERVERMÖGEN Die Veranlagung des Allgemeinen Kammervermögens erfolgt hausintern durch die Finanzabteilung. Der zum Stichtag erzielte Kontostand (Bankguthaben) zu 1. und 2. beinhaltet teilweise Beträge, die nicht zum Allg. Kammervermögen i.e.S. zu zählen sind und werden unter lit. a) – f) erläutert: a) Die Einzahlungen betr. Umlage Teil A erfolgen auf das allgemeine Konto und werden regelmäßig entsprechend der Widmung der Einzahlungen den Rechnungskreisen zugeführt. Einzahlungen, die erst knapp vor Jahresende erfolgen, können erst nach dem 31.12. übertragen werden, sind aber gesondert ausgewiesen (€ 320.083,32). b) Der Deckungsfonds wurde in den 90-er-Jahren eingerichtet, um in besonderen Fällen kleine Schäden einlösen zu können, die weder Haftpflicht- noch Vertrauensschäden darstellen und daher weder von der Versicherung noch dem Notfallfonds getragen werden. Dieser Vermögensteil wurde seit Jahren nicht in Anspruch genommen und ist daher konstant geblieben. c) Allgemeine Kammermittel stellen gemeinsam mit der gesondert ausgewiesenen Rückstellung für (mögliche) Abfertigungszahlungen ALT und dem Liegenschaftsvermögen (siehe E.) die Reserve der RAK Wien dar: Diese betrug zum Stichtag (exklusive Liegenschaftsvermögen) € 3.857.302,71 und entspricht damit nicht ganz einem Jahresbudget der RAK Wien. d) Notfallfonds B Anteil: Die RAK Wien unterhielt seit 1996 gemeinsam mit fünf anderen Rechtsanwaltskammern in Österreich einen Notfallfonds, der in einen Teil A (ausschließliche Verfügungsberechtigung durch die jeweilige RAK) und einen Teil B (gemeinsame Speisung durch die beteiligten Kammern und gemeinsame Disposition bei Großschäden) gegliedert war. Auf Grund des positiven Schadensverlaufes in den letzten Jahren wurde 2008 erreicht, dass diese gebundenen Geldmittel zu 50% an die beteiligten RAKs zur selbständigen Disposition zurückgestellt wurden. Erst durch das neue Notfallstatut der RAK Wien 2012 wurde für diese Mittel ein Verwendungsmodus festgeschrieben. Lt. Statut 2012 wurde der restliche Anteil Notfallfonds B zum 31.12.2014 in den Notfallfonds A nunmehr Notfallfonds NEU (2012) übertragen. Auch für diese ab 1.1.2015 frei werdenden Mittel sieht das neue Statut eine determinierte Verwendung vor. e) Fremdgeldverwaltung: Hier sind jene Beträge erfasst, die die RAK Wien zweckgebunden verwahrt (Schiedsgebühren, eingenommene Versicherungsleistungen zugunsten Dritter, etc.). Sie stellen kein Kammervermögen dar, sind aber auf Kammerkonten ausgewiesen. BEILAGE A f) Rückstellung für Abfertigung alt: seit 2011 werden hier jene Beträge angeführt, die im Kammervermögen vorhanden sind, jedoch gegebenenfalls für jene Kammerangestellten, die im System Abfertigung alt verblieben sind und bei Ausscheiden einen Anspruch auf Abfertigung haben, verwendet werden. 2015 erfolgte ein Abgang. Diese Beträge werden jährlich angepasst. 3. Notfallfonds NEU 2012 (ehem.A) Kurswert: Nach neuer Vereinbarung muss eine Deckung von € 1.000,-- pro RA gegeben sein. 2015 erfolgte keine Auszahlung. Laut Statut ist hiervon die Entnahme für die Vertrauensschadens-Versicherungsprämie umfasst. C. CARITATIVES VERMÖGEN Seit wenigen Jahren stellt die RAK Wien Einnahmen und Ausgaben sowie die daraus entstandenen Überschüsse gesondert dar. Überlegt wurde, einen Caritativen Fonds zu gründen, der für noch zu definierende Notfälle von Kammermitgliedern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gedeckelte Leistungen anbietet. Allerdings ist das Vermögen zuvor noch wenigstens auf € 400.000 zu steigern, um einen verlässlichen Leistungskatalog aufstellen zu können. D. FORDERUNGEN Darunter werden jene Beträge angeführt, die die RAK Wien gegen Dritte als offen ausgewiesen hat: Hausverwaltung: Die Erträgnisse aus kammereigenen Immobilien werden nicht zur Gänze zu Jahresende der RAK Wien als Einnahme zur Verfügung gestellt, vielmehr verbleiben die hier ausgewiesenen (Rest-) Beträge bei der Hausverwaltung, um im Laufe des Jahres anfallende Reparaturen oder notwendige Investitionen vorzunehmen. Rückständige Disziplinarstrafen und Disziplinarkosten: Haben sich gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, weil Verfahren zum Teil erst mit Ende des Jahres rechtskräftig wurden. Rückstände bei Kammerbeiträgen und Umlagen: Auch hier erhöhten sich die Rückstände gegenüber 2014, da aufgrund der erhöhten Mitgliederzahlen ein nicht unerheblich größerer Arbeitsaufwand entstanden ist. E. LIEGENSCHAFTSVERMÖGEN Traditionell werden hier nur Einheitswerte angeführt. BEILAGE B B E I T R A G S O R D N U N G 2017 SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF MÄNNER UND FRAUEN IN GLEICHER WEISE § 1. Kammerbeitrag A. RECHTSANWÄLTE 1. Jeder Rechtsanwalt, der im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, und jeder in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragene niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat jährlich zu entrichten: EUR a) Kanzleiabgabe in der Höhe von 626 668,-b) Beitrag ba) zum Notfall-Fonds A NEU 38,-bb) zur Prämie für die Unfallversicherung (Leistung nur bei Todesfall) 22,-- 2. Mit Ausnahme der in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte haben alle anderen in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zusätzlich zu entrichten: a) die jährliche anteilige Prämie für die Haftpflichtversicherung in der Verfahrenshilfe 28,-- b) sowie jeder Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, darüber hinaus für jedes begonnene Monat, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einem Rechtsanwaltsanwärter aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe von je 90,-- 3. Die Beitragspflicht - ausgenommen jener zu P. 2. lit. b) - beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem der Erlöschung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO oder dem der Übersiedlung in einen anderen Kammersprengel folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen / die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet mit dem Tag des Erlöschens / der Streichung. 4. Rechtsanwälte (gem. P. 1) sind im Jahr ihrer ersten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien von der Entrichtung der Kanzleiabgabe befreit, soferne sie nicht vorher in der Liste einer anderen Rechtsanwaltskammer bereits eingetragen waren. 5. Rechtsanwälte (gem. P. 1) sind für die Dauer eines Jahres ab dem der Geburt ihres Kindes folgenden Monatsersten von der Hälfte der Kanzleiabgabe befreit. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Reduzierung der Kanzleiabgabe durch beide Elternteile ist nicht möglich. B. RECHTSANWALTSANWÄRTER 1. Jeder Rechtsanwaltsanwärter, der im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, hat jährlich zu entrichten: EUR a) b) Beitrag gem. § 27 Abs. 1 lit. d) RAO iZm Abs. 2 idH von 188 200,-Beitrag zur Prämie für die Unfallversicherung (Leistung nur bei Todesfall) 22,-- 2. Der anteilige Beitrag wird monatlich vom Ausbildungsrechtsanwalt vom Bruttogehalt einbehalten und quartalsmäßig an die Rechtsanwaltskammer Wien (siehe § 3 P. 2) überwiesen. 3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem dem Ende der Ausbildung und der Verwendung folgenden Monatsletzten (siehe § 1, P. 3). § 2. Festsetzung der Kammerbeiträge 1. Die Vorschreibung der Kammerbeiträge erfolgt durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung dieses Ausschusses mit Bescheid. 2. Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung. § 3. Zahlungstermine 1. Der Kammerbeitrag für Rechtsanwälte ist zu je einem Viertel am 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu leisten. 2. Der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gem. § 27 Abs. 1 lit. d) RAO iZm Abs. 2 ist durch den Ausbildungsrechtsanwalt, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht, monatlich vom Bruttogehalt einzubehalten und jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres und 15.01. für das letzte Quartal des Vorjahres an die Rechtsanwaltskammer Wien zu überweisen. Ist der Rechtsanwaltsanwärter innerhalb eines Kalendermonats zwei Ausbildungsverhältnisse eingegangen, hat der erste Ausbildungsrechtsanwalt in diesem geteilten Kalendermonat den Beitrag für den gesamten Monat einzubehalten und an die Rechtsanwaltskammer Wien zu den oben genannten Terminen zu überweisen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abführung des Kammerbeitrages für Rechtsanwaltsanwärter haftet der Ausbildungsrechtsanwalt. 3. Der Zuschlag zur Kanzleiabgabe gemäß § 1 A. P. 2. lit. b) wird für jedes Jahresviertel im letzten Monat desselben vorgeschrieben und ist 14 Tage nach Zustellung der Vorschreibung fällig. 4. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 20,-- 25,-vorzuschreiben. 5. Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß § 458 UGB vorzuschreiben. § 4. Stundung, Ermäßigung und Abschreibung 1. Mitglieder, die nur während eines Teiles des Beitragsjahres in der Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen sind, haben nur den für die Monate ihrer Eintragung entsprechenden Teil dieser Beitragsordnung zu bezahlen. 2. Die Kanzleiabgabe (§ 1 A. Abs. 1 lit.a.) und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a) können in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere im Falle längerer gesundheitlicher Behinderung, familiärer oder sonstiger sozialer Notsituation, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung des Ausschusses gestundet, ermäßigt oder abgeschrieben werden. Eine Stundung ist auch bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich. § 5. Schlussbestimmung 1. Diese Beitragsordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Solange keine neue Beitragsordnung von der Plenarversammlung beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser Beitragsordnung auch für die Folgejahre. 2. Mit der Vollziehung dieser Beitragsordnung ist die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut. BEILAGE C L E I S T U N G S O R D N U N G 2017 SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF MÄNNER UND FRAUEN IN GLEICHER WEISE A. Versorgungseinrichtung Teil A / ALT I. Adressatenkreis: Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung Teil A ALT finden Anwendung auf a) alle bereits existierenden Leistungsempfänger Teil A ALT b) alle Rechtsanwälte gemäß § 18 der Satzung der VE Teil A NEU (Übergangsbestimmungen), die eine entsprechende Option abgegeben haben. II. Nachstehende Leistungen (Renten) für Anspruchsberechtigte (ausgenommen die in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen europäischen Rechtsanwälte oder deren Hinterbliebene) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 47 - 54 RAO und nach Maßgabe der jeweils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil A ALT werden für 2017 wie folgt festgesetzt EUR 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Alters- und Berufsunfähigkeitsrente 2.400 2.450,-Witwen-/Witwerrente 1.440 1.470,-Halbwaisenrente 960 980,-Vollwaisenrente 1.440 1.470,-Sind nach dem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für die Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen. Für Sterbefälle ab dem 01.01.2017 beträgt der Todfallsbeitrag EUR 12.000,-abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes, mindestens jedoch EUR 5.000,-Die Mindestansprüche gemäß § 52 Abs. 1 RAO bleiben unberührt. B. Versorgungseinrichtung Teil A / NEU Abschnitt 1 (Rechtsanwälte) I. Adressatenkreis Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung gelten ab 01.01.2004 für alle in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte - soweit nicht § 18 der Satzung der VE Teil A NEU (Übergangsbestimmungen) zur Anwendung kommt - sowie für alle in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragenen europäischen niedergelassenen Rechtsanwälte. -2- II. Basisaltersrente Die Basisaltersrente beträgt unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gemäß § 52 (1) RAO ab 01.01.2017 2.400 2450,-- EUR III. Leistungen 1. Voraussetzung und Höhe regeln sich nach a. b. c. d. e. Altersrente und vorzeitige Altersrente Berufsunfähigkeitsrente Witwenrente Waisenrente Verhältnis der Renten zueinander/Höhe der Witwen- und Waisenrenten § § § § 6 7 8 9 § 10 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU. 2. Außerordentliche Leistungen (§ 12 der Satzung der VE Teil A NEU) Der Ausschuss kann auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintrittes – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b der Satzung der VE Teil A NEU bewirkt wird. Die Höhe der Leistungen darf die Höhe der Basisrente jedenfalls nicht übersteigen, kann jedoch betrags- und zeitmäßig darunter festgesetzt werden. 3. Todfallsbeitrag (§ 11 der Satzung der VE Teil A NEU) Für Sterbefälle ab dem 01.01.2017 beträgt der Todfallsbeitrag EUR 12.000,-- abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes, mindestens jedoch EUR 5.000,-Die Antragsberechtigung sowie der Kreis der Leistungsempfänger nach deren Ableben ein Anspruch auf Gewährung eines Todfallsbeitrages entsteht, regelt sich nach § 11 der Satzung der VE Teil A NEU. Abschnitt 2 (Rechtsanwaltsanwärter) Die Voraussetzungen für Leistungen an Rechtsanwaltsanwärter sind für a. b. c. d. Altersrente und vorzeitige Altersrente in § 6, Berufsunfähigkeitsrente in § 7, Witwenrente in § 8, Waisenrente in § 9 -3- e. Für das Verhältnis der Renten zueinander / Höhe der Witwen- und Waisenrente in § 10 jeweils der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU geregelt. C. Versorgungseinrichtung Teil B (Zusatzpension NEU) Die Leistungen für anspruchsberechtigte Rechtsanwälte nach Maßgabe der jeweils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B, errechnen sich wie folgt: 1. Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich gemäß §§ 3 und 4 (Abs 5 und 5a) der Satzung der VE Teil B. 2. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente (Altersoder Berufsunfähigkeitsrente) des Rechtsanwaltes, die dieser zum Zeitpunkt seines Ablebens bezogen hat oder als Aktiver im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl. §§ 3, 4, 5 der Satzung der VE Teil B). 3. Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der bezogenen Rente (Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente), im Falle des Todes eines Aktiven für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente (vgl. §§ 3, 4, 5 der Satzung der VE Teil B). 4. Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40 % der auf den Konten des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge. Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO beträgt die Abfindung 40 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge (vgl. § 6 der Satzung der VE Teil B) 5. Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens 50 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge (gemäß § 7 der Satzung der VE Teil B). 6. Die gemäß der Satzung der VE Teil B auszuzahlenden Renten werden um die jährlichen Kosten für Verwaltung, Prüfungen und Vermögensveranlagung gekürzt (vgl. § 16 der Satzung der VE Teil B). D. 1. Mitglieder, die nach den Bestimmungen der VE Teil A (ALT und NEU) eine Altersoder eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz. 2. Die Auszahlung aller kammereigenen Pensionsleistungen ist nur auf ein vom Leistungsempfänger einzurichtendes Pensionskonto möglich und erfolgt 14 x p.a., jeweils am Letzten eines jeden Monates im Voraus für den Folgemonat, zum ersten Mal am Letzten des Monates, in dem der Versorgungsfall eintritt. Die 13. Rente wird am 30.Juni, die 14. Rente wird am 30. November eines jeden Jahres ausbezahlt. 3. Diese Leistungsordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Solange keine neue Leistungsordnung (nach den Satzungen der VE Teil A und Teil B) von der -4- Plenarversammlung beschlossen ist, Leistungsordnung auch für die Folgejahre. 4. gelten die Bestimmungen dieser Mit der Vollziehung dieser Leistungsordnung ist die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut. BEILAGE D U M L A G E N O R D N U N G 2017 SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF FRAUEN UND MÄNNER IN GLEICHER W EISE A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL A A. I. RECHTSANWÄLTE 1.) Jeder gemäß § 1 Abs 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag (Normbeitrag) in Höhe von EUR 912 948,-- zu leisten (jährlicher Beitrag: EUR 10.944 11.376,--). Auf diesen Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein monatlicher Betrag von EUR 247,50 252,-- angerechnet (jährlicher Betrag: EUR 2.970,-- 3.024,--), wodurch sich ein monatlicher Beitrag von EUR 664,50 696,- (jährlich EUR 7.974 8.352,--) ergibt. 2.) Jeder im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat einen monatlichen Beitrag für die Versorgungseinrichtung 948,-in Höhe von EUR 912 (jährlicher Beitrag: EUR 10.944 11.376,--) zu leisten. 3.) Rechtsanwälte, die gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses (§ 49 Abs 2) der Rechtsanwaltskammer Wien wegen Vorliegens der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersrente von der Erbringung von Leistungen der Verfahrenshilfe befreit sind, haben keinen Beitrag zur Versorgungseinrichtung im Sinne des Punktes 1.) zu leisten. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, sofern er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersrente gemäß § 6 Abs.1 der Satzung der VE Teil A NEU (i.d.F.v. 27.11.2013) erfüllt, die Altersrente aber nicht in Anspruch nimmt, von der Beitragsleistung gemäß Punkt 2.) mit Wirksamkeit zum auf die Antragstellung folgenden Monatsersten zu befreien. 4.) Für jeden gemäß § 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A nachgekauften Beitragsmonat ist ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 1.104,75 1.140,-- zu entrichten. 5.) Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Im Übrigen wird auf die Bestimmung der Satzung der VE Teil A NEU § 4 verwiesen. 6.) Die Vorschreibungen des Beitrages zur VE Teil A erfolgen quartalsmäßig und sind jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und am 1. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. 7.) Eine Abschreibung des Beitrages zur VE Teil A ist ausgeschlossen. Eine Ermäßigung des Beitrages zur VE Teil A ist gemäß § 4 Abs. 4 lit. e) der Satzung der VE Teil A NEU über Antrag zu gewähren. Eine Stundung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei längerer gesundheitlicher Behinderung, sowie bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung des Ausschusses gewährt werden. A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER 1.) Jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25 348,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,-- 4.176,--) zu leisten. 2.) Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet mit dem Ende der Ausbildung und der Verwendung folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen auf den Monatsletzten. So beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet mit dem Tag des Erlöschens. 3.) Der Ausbildungsrechtsanwalt hat den monatlichen Beitrag vom Bruttogehalt des Rechtsanwaltsanwärters einzubehalten und quartalsmäßig am 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres und 15.01. für das vorangegangene Kalenderquartal an die Rechtsanwaltskammer Wien zu überweisen. Ist der Rechtsanwaltsanwärter innerhalb eines Kalendermonats zwei Ausbildungsverhältnisse eingegangen, hat der erste Ausbildungsrechtsanwalt in diesem geteilten Kalendermonat die Umlage für den gesamten Monat zu überweisen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für den Rechtsanwaltsanwärter abzuführenden Umlage haftet der Ausbildungsrechtsanwalt. A. III. RECHTSANWÄLTE Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung, sofern ihm eine Ermäßigung des Beitrages gemäß § 4 Abs. 4 lit. e) der Satzung der VE Teil A NEU über Antrag gewährt wurde, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25 348,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,-- 4.176,--) zu leisten. B. VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL B 1.) Jeder Rechtsanwalt hat gemäß § 12 Abs 1 der Satzung der VE Teil B einen monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von EUR 390,-- 410,-(jährlicher Beitrag: EUR 4.680,-- 4.920,--) zu leisten. 2.) Abweichend zu Punkt 1.) werden folgende monatliche Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B beginnend ab 1. Jänner 2016 wie folgt festgesetzt: gemäß § 12 Abs. 4 lit a) der Satzung der VE Teil B mit gemäß § 12 Abs. 4 lit b) der Satzung der VE Teil B mit gemäß § 12 Abs. 4 lit c) der Satzung der VE Teil B mit sowie gemäß § 12 Abs 5 der Satzung der VE Teil B mit EUR EUR EUR EUR 78 82,-156 164,-234 246,-78 82,-- 3.) Die Vorschreibungen der Beiträge gemäß 1.) und 2.) erfolgen quartalsmäßig und sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. C. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU DEN TEILEN A UND B 1. Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von EUR 20,-25,-vorzuschreiben. 2. Zahlungen von Kammermitgliedern, welche nicht spätestens im Zeitpunkt der Einzahlung schriftlich gewidmet sind, können einbehalten und mit fälligen Forderungen aus sonstigen Beiträgen für die Versorgungseinrichtung, dem Kammerbeitrag und dem Notfallsfonds verrechnet werden. Verrechnungen haben zunächst auf Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil A und B (aliquot nach Maßgabe des jeweiligen Rückstandes), danach auf den Kammerbeitrag und letztlich auf den Notfallsfonds zu erfolgen. Wenn hinsichtlich einer Beitragsgattung mehrere Forderungen offen sind, so ist gemäß § 1416 ABGB vorzugehen. 3. Diese Umlagenordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Umlagenordnung gelten solange (auch für die Folgejahre), als ein abweichender Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht gefasst wird. Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Umlagenvorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung. 4. Mit der Vollziehung der Umlagenordnung ist die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut. 5. Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß § 458 UGB vorzuschreiben. BEILAGE E Änderung der Satzung Teil A und Teil B Novelle Beschlussantrag Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A 1. § 1 Abs 1 wird wie folgt geändert: a) In lit e und in lit f wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. b) Folgende lit j angefügt: „j) Versicherte: Beitragspflichtige und ehemals Beitragspflichtige, die die im Einzelfall maßgebliche Wartezeit erfüllt haben.“ 2. In § 2 Abs 1 wird das Wort „Beitragspflichtiger“ durch das Wort „Versicherter“ ersetzt. 3. In § 5 Abs 2 und Abs 3 lit a wird jeweils nach der Wortfolge „Eintragung in die Liste“ die Wortfolge „der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt. 4. In § 5 Abs 5 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Abs 1 lit b sowie in Abs 6 lit a wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt. b) In Abs 2 lit a und b, Abs 6 lit b und Abs 7 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. c) In Abs 6 lit c wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ und das Wort „Rechtsanwalt“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. 6. In § 7 Abs 5 lit b wird vor dem Wort „Verzicht“ das Wort „durch“ eingefügt und das Wort „Beitragspflichtigen“ durch die Bezeichnung „Beziehers der Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt. 7. § 7 Abs 6c lautet wie folgt: „(6c) Ist ein ehemals Beitragspflichtiger zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht mehr in eine der in Abs 1 lit a angeführten Listen eingetragen, erfüllt er im Übrigen aber sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen, so gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitsrente mit der Maßgabe, dass § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht zur Anwendung kommen.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs 1 wird lit b aufgehoben, die Gliederungsbezeichnung „a)“ entfällt, das Wort „Beitragspflichtigen“ wird durch das Wort „Versicherten“ und das Satzzeichen „,“ wird durch das Satzzeichen „.“ ersetzt. 1 von 16 b) In Abs 2, Abs 4 und Abs 5 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. c) In Abs 3 wird das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ und jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt: „Eine vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken, zur Pflege oder zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz nach § 14c AVRAG oder zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG berechtigen würde, gilt nicht als Unterbrechung der Hausgemeinschaft.“ 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Abs 1 wird lit b aufgehoben, die Gliederungsbezeichnung „a)“ entfällt, das Wort „Beitragspflichtigen“ wird durch das Wort „Versicherten“ und das Satzzeichen „,“ wird durch das Satzzeichen „.“ ersetzt. b) In Abs 2 wird das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. c) In Abs 3 lit e entfällt der Passus „während aufrechten Bezuges einer Waisenrente“. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Abs 4 wird die Wortfolge „Beitragspflichtigen oder ehemaligen Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. b) In Abs 6 lit a und lit c wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt. 11. In § 12 Abs 1 wird das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Abs 1 und Abs 3 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt. b) In Abs 2 wird das Wort „Beitragspflichtiger“ durch das Wort „Versicherter“ ersetzt. c) In Abs 4 wird die Wortfolge „ehemaliger Beitragspflichtiger“ durch das Wort „Versicherter“ und das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. 13. In der Paragraphenüberschrift Übergangsbestimmungen“. zu § 18 entfällt die Wortfolge „und 14. Der bisherige Inhalt von § 18 Abs 2 bis Abs 18 wird nach § 18 als neuer § 19 Abs 1 bis Abs 17 angefügt und dem neuen § 19 wird die Paragraphenüberschrift „§ 19 Übergangsbestimmungen“ vorangestellt. 15. Nach § 18 Abs 1 wird folgender Abs 2 angefügt: „(2) § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12 Abs 1, § 14 und § 19 jeweils in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B 1. In § 4 Abs 5 wird die Wortfolge „Ermäßigung gemäß § 12 Abs 4“ durch die Wortfolge „Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung“ ersetzt. 2. Nach § 22 Abs 4 wird folgender Abs 5 angefügt: 2 von 16 „(5) § 4 Abs 5 in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ 3 von 16 Erläuterungen Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A Zu Z 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 (§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5 Abs 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 12 Abs 1 und § 14 Satzung Teil A): Mit der Einführung des definierten Begriffes des Versicherten soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass in jenen Regelungen, die sowohl Beitragspflichtige als auch ehemals Beitragspflichtige erfassen sollen, künftig der Begriff des Versicherten verwendet werden soll. Bisher waren ehemals Beitragspflichtige nicht in allen Bestimmungen der Satzung explizit angeführt und wurde diese Lücke durch Interpretation geschlossen. Diese Änderungen sollen auch der Klarstellung im Lichte der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Klein gegen die Republik Österreich dienen. In jenen Bestimmungen, die nur auf Beitragspflichtige oder ehemals Beitragspflichtige zur Anwendung kommen sollen, werden weiterhin die entsprechenden Begriffe verwendet. Es wird daher zwischen Versicherten, Beitragspflichtigen und ehemals Beitragspflichtigen unterschieden. Die Bestimmungen in denen weiterhin Beitragspflichtige bzw ehemals Beitragspflichtige angeführt werden sind: § 1 Abs 1 lit d und lit g, § 2 Abs 1 letzter Satz, § 4 Abs 4 und Abs 7, § 5 Abs 3 lit b und Abs 4 lit b, § 7 Abs 1 lit f und lit h, Abs 2, Abs 6 lit a, Abs 6b, Abs 6c und § 10 Abs 6 lit b. Die Änderung in § 8 Abs 3 soll darüber hinaus klarstellen, dass eine bloß vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken oder zur Pflege oder Sterbebegleitung naher Angehöriger eine Hausgemeinschaft nicht unterbricht und somit dem Anspruch auf Witwenrente nicht entgegensteht. Zu Z 3 (§ 5 Abs 2 und Abs 3 lit a Satzung Teil A): Die Änderung dient der Klarstellung. Zu Z 6 (§ 7 Abs 5 lit b Satzung Teil A): Die Änderung dient der Klarstellung. Zu Z 7 (§ 7 Abs 6c Satzung Teil A): Die Änderungen dienen zum einen der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und zum anderen der Klarstellung, dass für tatsächlich geleistete Beiträge in das Versorgungssystem eine aliquote Berufsunfähigkeitsrente auch dann gebührt, wenn ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr in die jeweilige Liste eingetragen war. Diese Änderung war im Sinne der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Klein gegen die Republik Österreich notwendig und wurde bereits in der Vergangenheit umgesetzt. Die aktuelle Änderung ist nur eine sprachliche Anpassung und dient dazu, einen sprachlichen Widerspruch der Bestimmung mit § 7 Abs 1 lit a auszuräumen. Diese Bestimmung nimmt explizit nur auf ehemals Beitragspflichtige Bezug, weil nur ehemals Beitragspflichtige davon erfasst sei sollen (siehe auch die Ausführungen zu Z 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12). Zu Z 13, 14 und 15 (§ 18 und § 19 Satzung Teil A): Nachdem in Zukunft Änderungen der Satzungen in Novellen-Form erfolgen sollen (nur mehr die einzelnen Änderungen sollen durch die Plenarversammlung der jeweiligen RAK beschlossen werden und nicht mehr die gesamte Satzung) ist es übersichtlicher, das Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen in einem gesonderten Paragraphen zu regeln. 4 von 16 Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs 5 und § 22 Abs 5 Satzung Teil B): Die Änderung dient der Verbesserung eines Redaktionsversehens. Wie bisher soll auch künftig die Inanspruchnahme einer Beitragsermäßigung bzw -befreiung zu einer angemessenen Verminderung der Berufsunfähigkeitsrente führen. 5 von 16 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A § 1 (1) lit a bis d ... § 1 (1) lit a bis d ... e) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von e) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts sowie hinterbliebene Versicherten, beiderlei Geschlechts sowie hinterbliebene eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts, von Versicherten, beiderlei Geschlechts, f) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder f) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder von Beitragspflichtigen, von Versicherten, g) bis i) … g) bis i) … j) Versicherte: Beitragspflichtige und ehemals Beitragspflichtige, die die im Einzelfall maßgebliche Wartezeit erfüllt haben. §2 §2 (1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Beitragspflichtiger und deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge gemäß § 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am 31.12. des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Beitragspflichtigen zu bezahlen. (1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Versicherter und deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge gemäß § 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am 31.12. des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Beitragspflichtigen zu bezahlen. (2) … (2) … § 5 (1) … § 5 (1) … (2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt (2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt 12 Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser 12 Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste der 6 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung und/oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser und/oder einer Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt. Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt. (3) … (3) … a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser und/oder einer a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser und/oder einer anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der niedergelassenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt zehn Jahre; europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt zehn Jahre; b) … b) … (5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige (5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Todfallsbeitrages muss der verstorbene Beitragspflichtige die Todfallsbeitrages muss der verstorbene Versicherte die Wartezeiten für Wartezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben. die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Beitragspflichtige Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Versicherte a) a) … … § 6 (1) … § 6 (1) … b) die Vollendung b) die Vollendung des 65. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die vor dem 1.1.1949, des 65. Lebensjahres für Versicherte, die vor dem 1.1.1949, des 66. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959, des 66. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959, des 67. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969, des 67. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem 1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969, des 68. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979, des 68. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem 1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979, des 69. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989, des 69. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem 1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989, des 70. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1989 des 70. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem 1.1.1989 geboren sind und geboren sind und 7 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung c) … c) … (2) Vorzeitige Altersrente: (2) Vorzeitige Altersrente: a) Dem Beitragspflichtigen steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis a) Dem Versicherten steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis zu 4 zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b anwendbaren anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der sonstigen sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. b) Dem Beitragspflichtigen steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen b) Dem Versicherten steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 6 Altersrente die sich für den Versicherten gemäß § 6 Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu. vorzeitigen Pensionsantrittes zu. (3) bis (5) … (3) bis (5) … (6) Berechnung der Rentenhöhe: (6) Berechnung der Rentenhöhe: a) Beitragspflichtige erwerben bei Vorliegen der sonstigen a) Versicherte erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt: folgt: […] […] Sofern der Versicherte aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a oder lit d oder lit e dieser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenordnung Sofern der Beitragspflichtige aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a oder lit d oder lit e dieser Satzung entsprechenden Regelung der verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu leisten hatte, Umlagenordnung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur in dem Verhältnis zu leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu leistenden Beitrages zum in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu Normbeitrag entspricht. […] leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. […] b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt Geburtsdatum des jeweiligen Beitragspflichtigen […] bei einem b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten beträgt bei einem […] c) Die dem einzelnen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung c) Die dem einzelnen Versicherten im Zeitpunkt der Zuerkennung der der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der in in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach dem für den jeweiligen Beitragspflichtigen maßgeblichen dem für den jeweiligen Versicherten maßgeblichen Multiplikator Multiplikator (Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der (Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate) Normbeitragsmonate) anzupassen, sodass der dem jeweiligen anzupassen, sodass der dem jeweiligen Versicherten im Zeitpunkt 8 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich der dem Rechtsanwalt zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt. der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich der dem Versicherten zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt. (7) Zeiten der Berufsunfähigkeit: (7) Zeiten der Berufsunfähigkeit: Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, werden die Zeiten des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, die vor dem frühestmöglichen Rentenantrittsalter des Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 2 lit a liegen, für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 Abs 6 lit a und § 6 Abs 6 lit b letzter Satz in dem Prozentsatz als Beitragsmonate eingerechnet, in welchem dem Beitragspflichtigen bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 Abs 6 lit b Zurechnungszeit zuerkannt wurde. Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, werden die Zeiten des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, die vor dem frühestmöglichen Rentenantrittsalter des Versicherten gemäß § 6 Abs 2 lit a liegen, für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 Abs 6 lit a und § 6 Abs 6 lit b letzter Satz in dem Prozentsatz als Beitragsmonate eingerechnet, in welchem dem Versicherten bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 Abs 6 lit b Zurechnungszeit zuerkannt wurde. §7… §7… (1) bis (4) … (1) bis (4) … (5) …. (5) …. b) Verzicht seitens des Beitragspflichtigen, … (6) bis (6b)… (6c) Ist der vormalige Beitragspflichtige zum Zeitpunkt des Eintritts des Berufsunfähigkeitsfalles nicht in die Liste der Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so gelten § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht. b) durch Verzicht seitens des Beziehers der Berufsunfähigkeitsrente, … (6) bis (6b)… (6c) Ist ein ehemals Beitragspflichtiger zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht mehr in eine der in Abs 1 lit a angeführten Listen eingetragen, erfüllt er im Übrigen aber sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen, so gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitsrente mit der Maßgabe, dass § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht zur Anwendung kommen. (7) … (7) … §8 §8 9 von 16 Geltende Fassung (1) Anspruch auf Witwenrente haben Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen Vorgeschlagene Fassung bei Vorliegen der (1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen nach verstorbenen Versicherten, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Rechtsanwaltskammer erworben haben. Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben, b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben. (2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe (2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen erst nach Vollendung des 55. mit dem verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Beitragspflichtigen geschlossen, so gebührt die Lebensjahres des Versicherten geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn Witwenrente nur, wenn a) die Ehe oder die eingetragenen Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Beitragspflichtigen aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war) und b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Beitragspflichtigen weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle einer Ehe der Ehe Kinder entstammen. (3) … a) die Ehe oder die eingetragenen Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war) und b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Versicherten weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle einer Ehe der Ehe Kinder entstammen. (3) … a) der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt a) der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und b) bis c)… b) bis c)… Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Beitragspflichtigen eine Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Versicherten eine 10 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Beitragspflichtigen und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Beitragspflichtigen geboren ist. Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Versicherten und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Versicherten geboren ist. Eine vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken, zur Pflege oder zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz nach § 14c AVRAG oder zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG berechtigen würde, gilt nicht als Unterbrechung der Hausgemeinschaft §9 §9 (1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen (1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 5 Kindern gemäß § 5 Abs 5 Kindern nach verstorbenen Versicherten, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen erworben haben. Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben, b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben. (2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der (2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der Antragstellung nach dem Tode des Beitragspflichtigen folgenden Antragstellung nach dem Tode des Versicherten folgenden Monatsersten. Monatsersten. (3) …. (3) … e) jedenfalls aber mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das e) jedenfalls aber mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wäre 26. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wäre Erwerbsunfähigkeit während aufrechten Bezuges einer Waisenrente Erwerbsunfähigkeit entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer oder während einer Ausbildung gemäß lit a und vor Vollendung des Ausbildung gemäß lit a und vor Vollendung des 26. Lebensjahres 26. Lebensjahres eingetreten. eingetreten. § 10 (1) bis (3) … § 10 (1) bis (3) … (4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Beitragspflichtigen (4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Versicherten, die am oder ehemaligen Beitragspflichtigen, die am Tag des Inkrafttretens Tag des Inkrafttretens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, für 11 von 16 Geltende Fassung Halbwaisen 40 %, Verstorbenen. für Vollwaisen 60 % Vorgeschlagene Fassung der Altersrente des verstorben sind, für Halbwaisen 40 %, für Vollwaisen 60 % der Altersrente des Verstorbenen. (5) … (5) … (6) (6) a) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt seines Todes nicht a) War der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen. 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen. b) … b) … c) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer c) War der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs 7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften 7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 1 lit b folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. […] 1 lit b folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. […] § 12 (1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Beitragspflichtige und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b bewirkt wird. § 12 (1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Versicherte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b bewirkt wird. (2) … (2) … § 14 § 14 12 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung (1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt (1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt a) der Beitragspflichtige in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder a) der Versicherte in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder der der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen Rechtsanwaltsanwärter dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder war oder b) der Beitragspflichtige im Bezug einer Altersoder Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer stand. b) der Versicherte im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer stand. (2) War ein Beitragspflichtiger im Laufe seiner Berufsausübung in die Rechtsanwaltslisten/Listen niedergelassener europäischer Rechtsanwälte/Listen der Rechtsanwaltsanwärter mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern entspricht. Nachgekaufte Versicherungsmonate sind wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a. (2) War ein Versicherter im Laufe seiner Berufsausübung in die Rechtsanwaltslisten/Listen niedergelassener europäischer Rechtsanwälte/Listen der Rechtsanwaltsanwärter mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern entspricht. Nachgekaufte Versicherungsmonate sind wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a. (3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c 1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine Versorgungseinrichtung einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem Verhältnis der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) entspricht, die der Beitragspflichtige bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat. (3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c 1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine Versorgungseinrichtung einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem Verhältnis der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter Versicherungsmonate) entspricht, die der Versicherte bei allen österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat. (4) Bezieht ein ehemaliger Beitragspflichtiger oder dessen Witwe(n) (4) Bezieht ein Versicherter oder dessen Witwe(n) und/oder und/oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Rechtsanwaltskammern, so erfolgt die Anrechnung von Rechtsanwaltskammern, so erfolgt die Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c oder die Berücksichtigung des Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c oder die Berücksichtigung des 13 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate (unter allfälliger Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate, bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten nur unter Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate gemäß § 4a Abs 2 lit a) zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch den Beitragspflichtigen in Versorgungseinrichtungen von österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. Bei Berechnung der Gesamtzahl der Beitragsmonate sind nachgekaufte Versicherungsmonate wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a. Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate (unter allfälliger Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate, bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten nur unter Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate gemäß § 4a Abs 2 lit a) zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch den Versicherten in Versorgungseinrichtungen von österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. Bei Berechnung der Gesamtzahl der Beitragsmonate sind nachgekaufte Versicherungsmonate wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a. § 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) … § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12 Abs 1, § 14 und § 19 jeweils in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 19 Übergangsbestimmungen (1) Rechtsanwälte, die am 1. Jänner 2004 in die Liste dieser … (2) a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts … (3) Für Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs 1 RAO, … (4) Die Feststellung der für die Rentenberechnung … (5) Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente … (6) Die nach den vor dem 1.1.2004 geltenden Satzungen oder … (7) Für am 1.1.2004 bereits geschlossene oder geschiedene … 14 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung (8) a) Ist ein Rechtsanwalt am 31.12.2003 Bezieher einer … (9) Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und … (10) Sofern aufgrund einer einem vor dem 1.1.2004 liegenden … (11) Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf die Ausübung … (12) Die (nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung … (13) a) Die Beiträge der freiwillig weiterversicherten ehemaligen … (14) Die freiwillige Weiterversicherung endet: … (15) Ein Rechtsanwalt, der am oder nach dem … (16) § 15 in der vor dem 1. Jänner 2009 geltenden Fassung … (17) § 7 Abs 1 lit g ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen … Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B § 4 (1) bis (4) … § 4 (1) bis (4) … (5) Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten Beträge werden um ein altersabhängiges Risikokapital erhöht und durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt. (5) Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten Beträge werden um ein altersabhängiges Risikokapital erhöht und durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt. Das altersabhängige Risikokapital wird bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres zugerechnet. Es errechnet sich gemäß Geschäftsplan ausgehend von 7.000 Euro multipliziert mit der Differenz aus dem 59. Lebensjahr und dem Alter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der Betrag von 7.000 Euro erhöht sich ab dem Jahr 2017 jährlich um 2,5%. Das altersabhängige Risikokapital wird bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres zugerechnet. Es errechnet sich gemäß Geschäftsplan ausgehend von 7.000 Euro multipliziert mit der Differenz aus dem 59. Lebensjahr und dem Alter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der Betrag von 7.000 Euro erhöht sich ab dem Jahr 2017 jährlich um 2,5%. 15 von 16 Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Hat der Rechtsanwalt jemals eine Ermäßigung gemäß § 12 Abs 4 in Anspruch genommen, wird das Risikokapital um jenen Prozentsatz gemindert, in dem die tatsächlich geleisteten Jahresbeiträge unter dem Durchschnitt der nicht geminderten Jahresbeiträge gelegen haben. Hat der Rechtsanwalt jemals eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung in Anspruch genommen, wird das Risikokapital um jenen Prozentsatz gemindert, in dem die tatsächlich geleisteten Jahresbeiträge unter dem Durchschnitt der nicht geminderten Jahresbeiträge gelegen haben. (5a)… (5a)… § 22 (1) bis (4) … § 22 (1) bis (4) … (5) § 4 Abs 5 in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 16 von 16 BEILAGE F GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE RECHTSANWALTSKAMMER WIEN UND DEREN AUSSCHUSS 2016 (GeO 2016) §2 §6 Organe der Kammer Die Organe der Rechtsanwaltskammer sind: die Plenarversammlung, der Ausschuss und der Disziplinarrat. Plenarversammlung (2) In die Tagesordnung sind aufzunehmen: (a) Gegenstände, deren Aufnahme der Ausschuss beschließt; (b) Gegenstände im Sinne des § 4 Abs 2; (c) Anträge aus dem Kreise der Kammermitglieder Wahlen § 12 … (3a) Die Auszählung der Stimmen erfolgt unter der Aufsicht des Vorsitzenden. Er kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Ausschuss einem Rechtsanwalt als Obmann der Stimmenzähler übertragen, der der Plenarversammlung vor Stimmabgabe bekanntzugeben ist. (4) Die Anzahl der zur Wahl Anwesenden ist vom Vorsitzenden unmittelbar nach Schluss der Stimmabgabe auf Grund der Anwesenheitsliste festzustellen und dem Obmann der Stimmenzähler bekannt zu geben. Dabei ist – im Falle einer Briefwahl – die Zahl der Briefwähler hinzuzurechnen. 5) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Stimmabgabe sind 5 bis 51 Stimmenzähler in ungerader Zahl, jedoch nicht aus dem Kreis der Wahlkandidaten, von der Plenarversammlung vor Beginn der Stimmabgabe zu wählen. Zusätzlich bestimmt der Ausschuss eines seiner Mitglieder als Obmann. Die gewählten Stimmenzähler entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Obmann hat nur bei Stimmengleichheit das Stimmrecht. Bei schriftlicher Abstimmung ist analog vorzugehen. In den Fällen, in denen mehrere Personen in einem Wahlgang zur Wahl stehen (z.B. Mitglieder des Ausschusses, des Disziplinarrates usw.) und mehr Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit erhalten als Positionen zu besetzen sind, sind nur so viele Kandidaten gewählt, wie offene Positionen vorhanden sind, und zwar nach Maßgabe der Stimmstärke. Sollten dabei für zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen abgegeben werden und mit diesen Kandidaten die Zahl der zu BEILAGE F wählenden Positionen überschritten werden, ist zwischen diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang abzuhalten. (6) Das Ergebnis der Stimmabgabe wird von den Stimmenzählern in einem Protokoll beurkundet, das folgende Angaben enthält:…. (9) Das Protokoll ist vom Obmann und von allen Stimmenzählern zu unterfertigen. Der Obmann berichtet dem Vorsitzenden über das Ergebnis der Stimmabgabe. Das Ergebnis der Wahlen wird vom Vorsitzenden wenn möglich unmittelbar in der Plenarversammlung verkündet. Das Wahlergebnis ist auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Wien zu publizieren. Mit der Einschaltung auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Wien, die die Zahl der abgegebenen und auf den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sowie den Tag der Veröffentlichung zu enthalten hat, beginnt die Frist einer allfälligen Wahlanfechtung zu laufen. Ausschuss § 14 (4) Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39 RAO) erfolgt durch die Plenarversammlung. Zur Sicherstellung der entsprechenden Anzahl von Delegierten kann die Plenarversammlung Ersatzmitglieder wählen, die im Fall der erforderlichen Veränderung der Zahl der Delegierten oder im Falle des Ausscheidens eines Delegierten in der Reihenfolge der erzielten Stimmenanzahl nachzubesetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Funktionsalter. Geschäftsführung des Ausschusses § 22 lit d (d) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, in denen Vorstellung erhoben wurde. § 22 lit e (e) die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach den §§ 45 und 45 a RAO und die Entscheidung über Vergütungsansprüche gem § 16 Abs 4 RAO (§ 28 Abs 1 lit i RAO) und § 16 Abs 5 RAO (§ 26 Abs 2 RAO) Rechnungsprüfer § 32 Die Plenarversammlung hat alle zwei Jahre Rechnungsprüfer zu wählen. Die Wiederwahl zwei von BEILAGE F Rechnungsprüfern ist zulässig. Wählbar sind alle in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, die nicht dem Ausschuss dieser Rechtsanwaltskammer angehören. Die Rechnungsprüfer haben den jährlichen Rechnungsabschluss der Kammer (einschließlich Versorgungseinrichtung) zu prüfen und bei der dem Rechnungsjahr folgenden Plenarversammlung Bericht zu erstatten. Mittlerweiliger Stellvertreter (für Rechsanwälte) § 43 Abs 2 (2) Im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einer der in § 1 Abs 3 RAO genannten Staaten, durch Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Heimatstaat gem. § 17 Abs 4 EIRAG, durch Ausübung eines unvereinbaren Amtes oder einer unvereinbaren Beschäftigung gemäß § 20 RAO sowie durch den Verzicht und im Falle einer Erkrankung oder Abwesenheit ist der in der Regel von dem betreffenden Anwalt Vorgeschlagene zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Rechtsanwalt in diesen Fällen keinen geeigneten Stellvertreter vorgeschlagen hat oder im Falle des Verlustes seiner Eigenberechtigung, sind die Wünsche der Angehörigen des Rechtsanwaltes, im Falle seines Todes die seiner Erben tunlichst zu berücksichtigen. Im Falle der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 u. 5 und Abs 2 Z 2 RAO ist der Rechtsanwalt tunlichst vor Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters anzuhören. Erläuternde Bemerkungen: Zur Bezeichnung: Die Jahreszahl der Geschäftsordnung wird auf 2016 aktualisiert und eine Kurzbezeichnung "GeO 2016" eingeführt. Da keine gesonderte Inkrafttretensbestimmung vorgesehen ist, treten die Änderungen in Kraft, sobald die Genehmigung durch den BMJ vorliegt (§§ 23 Abs 5, 27 Abs 6 RAO) und kundgemacht wurde. Das wird (schon wegen § 27 Abs 6 RAO) jedenfalls noch heuer sein. § 2: Die Organe der Rechtsanwaltskammer Wien umfassen auch den Disziplinarrat, weswegen dieser in der GeO zu ergänzen war. § 6 Abs 2 lit b: „§ 4 lit b“ – redaktioneller Fehler iZm Bezug, daher Abänderung auf „§ 4 Abs 2“ § 12 Abs 3a, 4, 5, 6 und 9: „Stimmzähler“ – redaktionelle Änderung auf „Stimmenzähler“ zwecks Anpassung an die gesetzliche Terminologie des § 24a Abs 4 RAO § 12 Abs 9: Der bisher hier genannte Beginn und die Dauer der Funktionsperioden der einzelnen Funktionäre entsprach teilweise nicht mehr den geltenden gesetzlichen Regelungen. Eine gesonderte Regelung in der GeO ist ohnedies entbehrlich, da Beginn und Dauer der Funktionsperiode im Gesetz festgelegt ist und daher in der GeO nur deklarativ ausgewiesen werden könnte; eine dem § 25 Abs 4 RAO vergleichbare allgemeine Regelung besteht nicht. Um zukünftig zu vermeiden, dass diese Bestimmung obsolet und damit gesetzwidrig wird, wurde sie gestrichen. § 14 Abs 4: „Delegierten“ – redaktionelle Änderung, da hier das Wort „Delegierten“ gefehlt hat. § 22 lit d: Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform mit 01.01.2014 ist die Vorstellung gemäß RAO nur mehr ein remonstratives, aber kein aufsteigendes Rechtsmittel mehr. Das Plenum des Ausschusses ist daher nicht mehr Oberbehörde der Abteilungen. Es hat daher nicht "über" Vorstellungen (durch deren Abweisung, Stattgabe etc) zu entscheiden, sondern entscheidet bei Vorliegen einer Vorstellung als erste Instanz vollinhaltlich in der Sache selbst. § 22 lit d war daher anzupassen. § 22 lit e: Redaktionelle Ergänzung des Bezugs („RAO“) § 32 letzter Satz: Nachdem eine Plenarversammlung gem. § 4 Abs 1 GeO nicht entfallen kann, wird der letzte Satz gestrichen. Die Wendung "(erstmals 2010)“ wurde als obsolet gestrichen. § 43 Abs 2: Redaktionelle Streichung der Erwähnung des § 30 Abs 5 RAO, welcher durch BGBl I 111/2007 aufgehoben wurde
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