Kundmachung zur Plenarversammlung

Hinterlegungszeitpunkt: 2016-02-26 22:40:48
KUNDMACHUNG
ZUR
PLENARVERSAMMLUNG
2016
DER RECHTSANWALTSKAMMER WIEN
DONNERSTAG, 31.März 2016, 17.00 Uhr
JURIDICUM WIEN
SCHOTTENBASTEI 10-16
1010 Wien
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit 03.02.2016 haben wir Ihnen die Einladung zur bevorstehenden Plenarversammlung
übermittelt. Hiermit dürfen wir Ihnen geschäftsordnungsgemäß die formelle „Kundmachung
zur Plenarversammlung 2016“ samt Beilagen senden.
A.
Die Tagesordnung für diese Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien erfährt
gegenüber der Einladung vom 03.02.2016 folgende Änderungen und Ergänzungen:
I.
Eröffnung der Plenarversammlung
II.
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Wahl der Skrutatoren
III.
Genehmigung
29.04.2015
IV.
Kammerrechnung, Erörterung der Beitrags-, Leistungs- und Umlagenordnung
2017
a)
b)
c)
d)
V.
VI.
des
Protokolls
der
ordentlichen
Plenarversammlung
vom
Vorlage des Rechnungsabschlusses 2015 und Voranschlag 2017, einschl. der
Mittel für humanitäre Standeszwecke (BEILAGE A)
Bericht des Rechnungsprüfers
Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2015,
über die Entlastung der Mitglieder des Ausschusses, sowie den
Voranschlag 2017
Änderungen der Beitrags-, Leistungs- und Umlagenordnung 2017
(BEILAGEN B, C, D)
Satzungen der VE Teil A und B, GeO der RAK Wien 2016
a)
Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A
(BEILAGE E)
b)
Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B
(BEILAGE E)
c)
Änderung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren
Ausschuss (BEILAGE F)
Vornahme der Wahlen und Abstimmungen
(voraussichtlich 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr)
parallel mit der Abhandlung der TOP IV., V., VII. und VIII.
Heuer können Sie wieder zwischen zwei Möglichkeiten der Stimmabgabe wählen:
Entweder Sie besuchen die Plenarversammlung persönlich und stimmen an Ort und
Stelle ab oder Sie entscheiden sich für die Briefwahl und Briefabstimmung. In
jedem Fall erfolgen auch heuer wieder die Abstimmungen über die Anträge zu den
Tagesordnungspunkten IV. Kammerrechnung, Beschlussfassung der Beitrags-,
Leistungs- und Umlagenordnung 2017, V. a) Änderung der Satzung der
Versorgungseinrichtung Teil A, b) Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung
2
Teil B, c) Änderung der GeO der RAK Wien und deren Ausschuss sowie VI. Wahlen
und Abstimmungen gemeinsam schriftlich.
VII.
Bericht des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter der RAK Wien und des
Präsidenten des Disziplinarrates
VIII. Allfälliges
B.
Wahlvorschläge nach der Reihenfolge des Eingangs:
I.
Die
nachgenannten
Anwaltsvereinigungen
Personen
durch
in
der
SOBRANJE
vertretenen
Dr. Brigitte BIRNBAUM (Advokatenrunde), Dr. Egon ENGIN-DENIZ und Dr. Roland
GERLACH (Anwaltsclub), Mag. Nikolaus NONHOFF (Forum), Dr. Elisabeth RECH
(Justitia), Dr. Wolfgang HEUFLER (Juventus), Dr. Hannelore PITZAL (Pallas Athene),
Dr. Clemens HASENAUER und Dr. Armenak UTUDJIAN (Soupirium), Mag. Katharina
KOLLAND-TWAROCH und Dr. Andreas RUDOLPH (Steigerclub), Mag. Georg
BRANDSTETTER, Dr. Alix FRANK-THOMASSER, Mag. Florian MASSER und
Dr. Lukas RESSEGUIER (Union), Mag. Petra CERNOCHOVA, Dr. Eric HEINKE,
Univ.- Prof. Dr. Michael ENZINGER (Klub der Wiener Rechtsanwälte), Mag. Robert ERTL
und Mag. Michael KRÖSWANG (Juristenverband)
und der Obmann der Sobranje, Prof. Dr. Michael BREITENFELD,
haben gemeinsam nachstehenden Wahlvorschlag fristgerecht gemäß § 11 Abs. 1
Geschäftsordnung für folgende Funktionen eingebracht:
1)
Mitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwälte):
Mag. Dominik BAURECHT*
Hon. Prof. Mag. Dr. Peter CSOKLICH*
Dr. Michael KUTSCHERA*
Mag. Dr. Andreas NÖDL*
Dr. Mathias PREUSCHL*
Mag. Christoph RECHBERGER*
Dr. Elisabeth SCHEUBA*
Dr. Ernst SCHILLHAMMER*
Hon. Prof. Dr. Georg SCHIMA*
2) Mitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter):
Mag. Elisabeth HORA, BA**
Mag. Kerstin KÖNIG, LL.M. *
Mag. Alexander STIMMLER*
3) Ersatzmitglieder des Ausschusses (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter):
Mag. Dominik ZANDL** für Mag. Elisabeth HORA, BA
Mag. Moriz FRECH** für Mag. Kerstin KÖNIG, LL.M.
Dr. Jeannette GORZALA** für Mag. Alexander STIMMLER
3
4) Mitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwälte):
Dr. Thomas DESCHKA*
Dr. Markus FIDLER**
(für den Fall der Wahl von Mag. Alfons UMSCHADEN
zum Kammeranwalt-Stellvertreter für dessen restliche Funktionsdauer von 3 Jahren)
Mag. rer. soc. oec. Dr. Andreas GRASSL*
Dr. Stephan HIEKE**
Dr. Lothar HOFMANN*
Dr. Martin KLEMM*
Mag. Stefan LEHNER*
Dr. Christoph NASKE*
Dr. Alexander NEURAUTER*
Dr. Johannes OLISCHAR*
Mag. Peter RESCH**
(für den Fall der Wahl von Dr. Helene KLAAR
in den Spezialsenat beim OGH in Disziplinarangelegenheiten für deren restliche Funktionsdauer von 2 Jahren)
Dr. Martin RIEDL*
Dr. Markus SCHUSTER*
Mag. Thomas STEINER*
5) Mitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter):
Mag. Andreas HERRMANN**
Mag. Caroline WEERKAMP**
6) Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter):
Mag. Lukas WEBER** für Mag. Andreas HERRMANN
Mag. Jan Philipp SCHIFKO* für Mag. Caroline WEERKAMP
7) Kammeranwalt-Stellvertreter (aus dem Kreis der Rechtsanwälte):
Mag. Alfons UMSCHADEN***
8) Spezialsenat beim OGH in Disziplinarangelegenheiten (aus dem Kreis der
Rechtsanwälte):
Dr. Helene KLAAR***
(Ersatzwahl für die restliche Funktionsdauer von 2 Jahren
infolge Rücklegung der Funktion von Dr. Wolfgang HAHNKAMPER)
9) Rechnungsprüfer (aus dem Kreis der Rechtsanwälte):
Dr. Andreas FOGLAR-DEINHARDSTEIN*
Prof. Dr. Wolfgang VÖLKL*
4
10) Prüfungskommissäre für die Rechtsanwaltsprüfung (aus dem Kreis der
Rechtsanwälte):
Dr. Eike-Bernd LINDINGER*
Dr. Anika LOSKOT**
Dr. Markus LUDVIK**
Mag. Stephan MEUSBURGER*
Mag. Andrej MLECKA**
Dr. Christoph NASKE*
Mag. Birgit NOHA**
Dr. Johannes ÖHLBÖCK**
Mag. Ulrike PÖCHINGER**
Dr. Herbert RAINER*
MMag. Dr. Michael ROHREGGER*
Mag. Dr. Francisco Javier RUMPF*
Mag. Dr. Hanno SCHATZMANN*
Mag. Dr. Wolfgang SCHÄFER*
Mag. Alexander SCHEER*
Mag. Rüdiger SCHENDER***
Mag. Helmut W.SEITZ*
Dr. Franz Christian SLADEK*
Dr. Elisabeth STERN*
Dr. Gottfried THIERY*
Mag. Sylvia UNGER**
Heinz-Peter WACHTER*
Dr. Alexander WANKE*
Dr. Irene WELSER*
Dr. Angela WERNER*
Dr. Christoph WILDMOSER**
Dr. Johannes P.WILLHEIM*
Mag. rer. nat. Mag. Dr. Karl-Arthur ARLAMOVSKY*
Dr. Armin BAMMER*
Dr. Gerhard BOCK**
Mag. Michael BODMANN**
Mag. Katharina BRAUN**
Mag. Kurt DECKER*
Dr. Thomas DESCHKA*
Dr. Michael DREXLER*
Dr. Bernhard EDER*
Dr. Kordula FLEIß-GOLL*
Dr. Mag. Hannes FÜREDER*
Mag. Andrea Maria FUTTERKNECHT*
Dr. Michael GÜNTHER*
MMag. Dr. Christian HAHN-GERGELY**
MMag. Dr. Albrecht HALLER*
Mag. Hannes HAVRANEK*
Dr. Karl HOCHHALTINGER*
Mag. Dr. Thomas HOFER-ZENI**
Dr. Lothar HOFMANN*
MMag. Florian HORN**
Mag. Franz Karl JURACZKA***
MMag. DDDr. Dieter G.KINDEL*
MMag. DDr. Klaus H.KINDEL*
Mag. Andreas KLEIBER*
Dr. Robert KLEIN*
Dr. Stefan KÖCK*
Dr. Thomas KOLLER*
Dr. Stefan LANGER****
Die mit
*
gekennzeichneten Kandidaten stellen sich der Wiederwahl in ihren bisherigen Funktionen.
**
Kandidaten stehen erstmals zur Wahl
*** Kandidaten stehen erstmals für diese Funktion zur Wahl
**** Wiederaufnahme der Funktion
Wien, am 26.02.2016
Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger e.h.
Präsident
5
ALLGEMEINE HINWEISE ZUR WAHL
1. STIMMABGABE
Die Stimmabgabe zu den Tagesordnungspunkten IV., V. und VI. erfolgt voraussichtlich von
17.30 – 19.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe an Ort und Stelle persönlich erfolgen
muss; eine Vertretung ist unzulässig.
2. BRIEFWAHL
Wenn Sie nicht persönlich an den Wahlen und den Abstimmungen laut dieser Kundmachung
teilnehmen, trotzdem aber Ihre Stimme abgeben wollen (Briefwahl und Briefabstimmung),
müssen Sie dies schriftlich mittels E-Mail an [email protected] bis 10.03.2016 im
Kammeramt mitteilen.
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat Ihnen in diesem Fall längstens bis 10 Tage vor der Wahl
a.
b.
das Wahl- und das Rückkuvert sowie
alle Stimmzettel
zu übermitteln.
Sie füllen bitte alle Stimmzettel aus und geben diese in das neutrale Wahlkuvert, das Sie
zukleben. Danach füllen Sie Ihr Rückkuvert (Überkuvert) aus und unterschreiben dieses
eigenhändig (gemäß § 24a Abs. 2 RAO). In dieses geben Sie das mit den Stimmzetteln
befüllte, verschlossene neutrale Wahlkuvert und verkleben auch das Rückkuvert. Beachten
Sie bitte, dass nur Rückkuverts, die vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
sind, zur Auszählung gelangen; andernfalls gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl als
nichtig.
Beachten Sie bitte weiters, dass das Rückkuvert spätestens bis zum 30.03.2016 im
Kammeramt einlangen muss! Später eingelangte Kuverts dürfen nicht berücksichtigt werden.
Wird ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgesandte Wahlkuvert
verwendet, oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder
weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht
im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.
Um Ihnen eine fristgerechte Abgabe zu ermöglichen, wird das Kammeramt
am Mittwoch, dem 30. März 2016 bis 20.00 Uhr geöffnet bleiben.
Beachten Sie bitte in jedem Fall die gesetzlichen Fristen gemäß § 24a f RAO und § 12a GeO.
3. REGISTRIERUNG
Sofern Sie an Ort und Stelle abstimmen, werden Ihnen die amtlichen Stimmzettel sowie die
Präsenzkarte im Zuge der Registrierung ausgefolgt. (Beachten Sie bitte, dass für verlegte oder
verloren gegangene Präsenzkarten kein Ersatz geleistet wird.)
Im Übrigen bitten wir Sie, die bei den Registrierungsstellen im Wahllokal verteilten
Wahlinformationen und die in den Wahlzellen angebrachten Aushänge zu beachten.
4. WAHLEN
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Funktionen laut Tagesordnungspunkt B. I. Punkte 1), 4), 7), 8), 9) und 10)
sowie II. und III. und über die Tagesordnungspunkte IV. und V.
Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter
Funktionen laut Tagesordnungspunkt B. I. Punkte 2), 3), 5), 6), 7), 8), 9) und 10)
sowie II. und III. und über die Tagesordnungspunkte IV. und V.
Im Sinne einer demokratischen Willensbildung bitten wir Sie, Ihren Rechtsanwaltsanwärtern
die Teilnahme an der Plenarversammlung zu ermöglichen.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat über unser Ersuchen mit Erlass
Jv 10041 /15i-13 vom 10.09.2015 die Richter des Sprengels ersucht, nach Möglichkeit keine
Verhandlungen auszuschreiben oder Vertagungsbitten stattzugeben.
BEILAGE A
A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil A für Wien und Burgenland
I. EINNAHMEN
1. Umlage für Versorgungseinrichtung Teil A
laufende und aus früheren Jahren
2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe
3. Zinsen & WP-Zuflüsse
4. Auflösung aus Rücklage
EINNAHMEN GESAMT:
Budget 2015
ABSCHLUSS 2015
23.000.000,00 €
25.721.399,90 €
Budget 2016
25.750.000,00 €
Budget 2017
27.500.000,00 €
7.500.000,00 €
350.000,00 €
7.742.915,66 €
1.829.211,41 €
7.730.000,00 €
500.000,00 €
7.800.000,00 €
500.000,00 €
30.850.000,00 €
35.293.526,97 €
33.980.000,00 €
35.800.000,00 €
Budget 2015
ABSCHLUSS 2015
17.450.000,00 €
17.199.454,54 €
150.000,00 €
151.009,38 €
400.000,00 €
547.636,53 €
55.000,00 €
45.225,96 €
12.795.000,00 €
17.350.200,56 €
30.850.000,00 €
35.293.526,97 €
Budget 2016
18.000.000,00 €
160.000,00 €
570.000,00 €
55.000,00 €
15.195.000,00 €
33.980.000,00 €
Budget 2017
18.960.000,00 €
156.000,00 €
560.000,00 €
55.000,00 €
16.069.000,00 €
35.800.000,00 €
I. EINNAHMEN
1. für caritative Zuwendungen
1.1. Kostengutachten, Einhebung DR Strafen
1.2. Zinsen
2. Entnahme
EINNAHMEN GESAMT:
Budget 2015
Budget 2016
Budget 2017
38.854,06 €
302,50 €
7.601,25 €
46.757,81 €
50.000,00 €
400,00 €
50.000,00 €
300,00 €
50.400,00 €
50.300,00 €
II. AUSGABEN
1. Caritative Zuwendungen
2. Spesen
3. Rücklage
AUSGABEN GESAMT:
Budget 2015
ABSCHLUSS 2015
50.000,00 €
46.602,57 €
200,00 €
155,24 €
200,00 €
0,00 €
50.400,00 €
46.757,81 €
Budget 2016
50.000,00 €
200,00 €
200,00 €
50.400,00 €
Budget 2017
50.000,00 €
200,00 €
100,00 €
50.300,00 €
II. AUSGABEN
1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld)
2. Sterbegelder
3. Verwaltung (intern und extern)
4. Spesen
5. Rücklage
AUSGABEN GESAMT:
WP Veränderung vom 31.12.2014 zum 31.12.2015 EUR -1.669.709,87
Die zugehörende Aufstellung über die Allgemeinen Kammermitteln
finden Sie auf der nächsten Seite
C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN
50.000,00 €
400,00 €
50.400,00 €
ABSCHLUSS 2015
B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL
I. EINNAHMEN
1. Kammerbeitrag inkl.Beitrag zum Notfallfonds 2012
2. ÖRAK Garagenmiete
3. Zinsen und Kupons
4.1. Kosten Disziplinarverfahren
4.2. Fotokopien
4.3. Diverse Einnahmen (Notfallfonds 2012 Vertrauensschaden)
4.4. Mahnspesen
4.5. Kostenersätze
5. Verwaltungsaufwand für Versorgungseinrichtung
6. Eintr.Gebühren, Legitimationen, BU *
7. Erträge aus Hausverwaltung
8. Entnahme aus allgem. Kammervermögen
EINNAHMEN GESAMT:
II. AUSGABEN
1. Aufwand für Kammeramt
1.1. Personalaufwand (exkl.eATHB) und Mitarbeiterschulung
1.2. Bürobedarf
1.3. Miete und Betriebskosten für Kammerkanzlei
1.4. Neuanschaffungen Geräte und Inventar
1.5. Adaptierung
1.6. EDV Kammerverwaltung
a) Software, Hardware
b) Zubehör und Wartung
1.7. Treuhandbuch (Personalaufwand, EDV und Telefon)
2. Sonstige Ausgaben
2.1.1 ÖRAK-Budgetanteil
2.1.2 ÖRAK-Werbung
2.1.3 ÖRAK Sonderbudget
2.2.1. Medienarbeit und -kontakte
2.2.1.1. Printmedien
2.2.1.2. Medienkooperation
2.2.1.3. Diverse Medienarbeit
2.2.2. Werbemittel u.Druckprodukte
2.2.3. Homepage / APP
2.2.4. Veranstaltungen
2.2.5. Allgemeine Werbekosten
2.2.6. Reisekosten
2.3. Notfallfonds 2012
2.4. Versicherungen (Vertrauenssch., kollekt.Unfall., Amtshaftpflicht)
2.5. Bibliothek
2.6.2. Sonstige Ausgaben (Ehrengaben, Vertrauensarzt,
2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden
2.6.4. Beratungskosten und Gutachten
2.6.5. Honorare
2.6.6. Kostenersätze
2.6.7. Allgemeine Kosten
2.6.8. Bankspesen
2.7. Eintragungsgebühren an Finanzamt *
3. Zuführung Kammervermögen
AUSGABEN GESAMT:
Budget 2015
ABSCHLUSS 2015
2.950.000,00 €
3.173.552,10 €
4.050,00 €
0,00 €
100.000,00 €
29.809,31 €
7.000,00 €
9.079,03 €
7.000,00 €
6.923,14 €
280.000,00 €
290.946,03 €
50.000,00 €
99.777,19 €
9.000,00 €
38.393,53 €
270.000,00 €
270.000,00 €
50.000,00 €
57.554,10 €
400.000,00 €
460.300,00 €
399.210,00 €
202.750,40 €
4.526.260,00 €
4.639.084,83 €
Budget 2016
3.260.000,00 €
0,00 €
70.000,00 €
7.000,00 €
7.000,00 €
290.000,00 €
75.000,00 €
10.000,00 €
310.000,00 €
65.000,00 €
470.000,00 €
2.000,00 €
4.566.000,00 €
Budget 2017
3.850.000,00 €
0,00 €
25.000,00 €
7.000,00 €
7.000,00 €
290.000,00 €
100.000,00 €
20.000,00 €
312.000,00 €
65.000,00 €
300.000,00 €
Budget 2015
Budget 2016
Budget 2017
ABSCHLUSS 2015
4.976.000,00 €
1.480.000,00 €
170.000,00 €
234.000,00 €
10.000,00 €
60.000,00 €
1.470.257,52 €
181.463,30 €
236.778,95 €
29.118,81 €
66.148,77 €
1.560.000,00 €
180.000,00 €
240.000,00 €
25.000,00 €
25.000,00 €
1.665.000,00 €
190.000,00 €
245.000,00 €
25.000,00 €
25.000,00 €
50.000,00 €
40.000,00 €
530.000,00 €
31.605,69 €
73.424,03 €
542.616,71 €
50.000,00 €
55.000,00 €
530.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
560.000,00 €
654.000,00 €
194.000,00 €
0,00 €
661.846,00 €
203.300,00 €
23.638,00 €
665.000,00 €
200.000,00 €
680.000,00 €
210.000,00 €
89.000,00 €
21.000,00 €
5.000,00 €
25.000,00 €
12.000,00 €
120.000,00 €
45.000,00 €
12.000,00 €
105.260,00 €
440.000,00 €
85.000,00 €
12.000,00 €
8.000,00 €
30.000,00 €
5.000,00 €
5.000,00 €
10.000,00 €
20.000,00 €
55.000,00 €
84.583,80 €
15.876,00 €
21.719,34 €
18.736,53 €
1.382,88 €
167.965,13 €
47.085,39 €
14.237,04 €
108.000,00 €
415.715,71 €
79.731,08 €
24.151,97 €
3.300,14 €
25.608,40 €
4.204,45 €
1.326,40 €
6.030,25 €
16.684,64 €
62.547,90 €
85.000,00 €
17.500,00 €
10.000,00 €
30.000,00 €
15.000,00 €
85.000,00 €
40.000,00 €
12.000,00 €
108.000,00 €
420.000,00 €
60.000,00 €
20.000,00 €
6.000,00 €
30.000,00 €
10.000,00 €
5.000,00 €
7.500,00 €
20.000,00 €
55.000,00 €
4.526.260,00 €
4.639.084,83 €
4.566.000,00 €
95.000,00 €
25.000,00 €
60.000,00 €
25.000,00 €
5.000,00 €
120.000,00 €
50.000,00 €
15.000,00 €
114.000,00 €
420.000,00 €
80.000,00 €
20.000,00 €
6.000,00 €
30.000,00 €
7.500,00 €
5.000,00 €
7.000,00 €
20.000,00 €
65.000,00 €
6.500,00 €
4.976.000,00 €
* gem. § 14 (TP 2 (1) Z 2) GebG
WP Veränderung vom 31.12.2014
zum 31.12.2015 EUR -28.605,18
BEILAGE A
ERLÄUTERUNGEN ZUM
JAHRESABSCHLUSS 2015
1. ALLGEMEINES
Die RAK Wien führt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung. Dabei unterscheidet sie zwischen
mehreren Rechnungskreisen:
A. Versorgungseinrichtung (Teil 1)
B. Allgemeine Kammermittel (Teil 2)
C. Caritative Aufwendungen (Teil 3)
D. Notfallfonds
Zu A.: Die Versorgungseinrichtung gliedert sich in A (Umlagenpension) und B
(Versicherungsansparsystem):
aa. Teil A (Umlagenpension): Dieser wird aus den jährlichen Umlagen und den Einnahmen
aus der Pauschalvergütung gespeist. Die Verwaltung i.e.S. erfolgt über das Kammeramt; die
Vermögensverwaltung ab 01.01.2014 über Joh. BERENBERG, GOSSLER & Co. KG.
bb. Teil B (Versicherungsansparsystem): Dieser Teil wird über eine gesonderte Prämie
gespeist. Die Verwaltung erfolgt über Concisa und über das Kammeramt. Für die
Vermögensverwaltung zeichnet der (österreichweit eingerichtete) Anlageausschuss
verantwortlich. Da der Abschluss erst nach Prüfung durch den Aktuar im Frühjahr des
Folgejahres erfolgt, ist es möglich, dass die aktuelle Summe in der Vermögensaufstellung
erst im übernächsten Geschäftsjahr aufscheint.
Zu B.: Allgemeines Kammervermögen
Wird im Wesentlichen aus den jährlichen Kammerbeiträgen, dem Zinsertrag aus
veranlagtem Barvermögen und den Überschüssen aus der Verwaltung der kammereigenen
Immobilien gespeist.
Zu C.: Caritative Aufwendungen
Diese werden aus den Disziplinarstrafen (Geldbußen) und den gerichtlich bestimmten
Gebühren für Honorargutachten aufgebracht. Die Kosten der Disziplinarverfahren fließen
dagegen in das allgemeine Kammervermögen.
Zu d.: Notfallfonds
Die Beiträge zum Notfallfonds werden gemeinsam mit dem Kammerbeitrag eingehoben. Auf
Grund des bis 31.12.2011 geltenden Statuts sind die Beiträge so zu bemessen, dass
abzüglich allfällig vorgenommener oder zu erwartender Ersatzleistungen jeweils zum
Jahresende € 1.100,- pro RA im Fonds angespart sind. Ab 2012 gilt ein neues Statut mit
geänderten Fondsgrenzen mit € 1.000,- pro RA (siehe dortigen Punkt 2.3.)
1
2. ERLÄUTERUNGEN ZUM ABSCHLUSS 2015 im Vergleich zum Voranschlag 2015
A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG, TEIL A
Die Verwaltung der VE erfolgt für Wien und Burgenland seit 1988 gemeinsam. Das
Zahlenmaterial betrifft daher beide Bundesländer.
I. EINNAHMEN
1. Umlage für Versorgungseinrichtung Teil A
Die Mehreinnahmen liegen über der Einnahmeschätzung, da mit 2700 RA und 1200 RAA
kalkuliert wurde. Die tatsächlichen Zahlen lagen sowohl bei den RAs als auch bei den RAAs
höher. Ferner wurde wie immer aus Gründen der budgetären Vorsicht ein teilweiser Ausfall
der Umlageerwartungen kalkuliert.
2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe
Diese beträgt österreichweit zurzeit € 18 Mio und wird vom ÖRAK den einzelnen
Landeskammern nach Mitgliederzahlen und Zahl der Bestellungen in der Verfahrenshilfe
zugeteilt. Die Prognose wird zumeist vor Vorliegen der endgültigen Zahlen aus den
Bundesländern erstellt; der Abschluss zeigt eine geringfügige Abweichung zugunsten der
RAK Wien von 3,23 %.
3. Zinsen (inkl. WP-Zuflüsse)
In dem Punkt Zinsen sind die Ausschüttungen der Wertpapiere verbucht, die im Jahr 2015 zu
einem beträchtlichen Überschuss geführt haben. Seit dem Abschluss 2013 sind auf Anraten
des Finanzreferenten die Wertpapierveränderungen nunmehr als Fußnote angeführt und
nicht mehr in den Zinsen inkludiert, weil diese ihren Platz ausschließlich in der
Vermögensaufstellung haben und keine echten Einnahmen sind.
II. AUSGABEN
1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld)
Die Minderausgaben gegenüber dem Voranschlag betragen 1,44%, was in Anbetracht der
rund 700 Leistungsbezieher eine zu vernachlässigende Größe darstellt.
2. Sterbegelder
Der jährliche Budgetansatz entsprach den tatsächlich geleisteten Beträgen.
3. Verwaltung
Die Pauschalsumme dient der Entlastung des Allgemeinen Budgets, in dem sich die Kosten
für Personal, EDV, Bürokosten etc. hier in den Ausgaben niederschlagen. Der Ausschuss
folgt damit einer Anregung des Rechnungshofes (Prüfbericht 2011), wonach externe Kosten
(wie z.B. Kosten der Vermögensverwaltung oder Honorare externer Prüfer), die für die
Verwaltung der VE notwendig sind, aus deren und nicht den allgemeinen Kammermitteln zu
bezahlen sind. Die Erhöhung entspricht dem erhöhten Verwaltungskapital und den
zusätzlichen Beratungskosten (P & F Portfolio).
4. Spesen
Unter dieser Position werden seit 2013 nur die anfallenden Spesen erfasst (s.o. zu I. 3.).
5. Rücklage
Darunter werden allfällige Überschüsse zwischen Einnahmen und Ausgaben in der VE
erfasst und jeweils zu Jahresende der Reserve zugeführt. Infolge der höheren Einnahmen,
2
sowie der geringeren Ausgaben wurde die Prognose um rund € 4,5 Mio. überschritten. Der
Reservezuwachs ist der Vermögensaufstellung zum 31.12.2015 zu entnehmen.
C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN
In diesen Rechnungskreis fallen Einnahmen aus Disziplinarstrafen und Kostengutachten, die
von den Mitgliedern der Kostensenate über Gerichtsauftrag erstellt werden. Die Ausgaben
stellen im Wesentlichen Rentenzahlungen an bedürftige Hinterbliebene dar, die nach dem
Versorgungsstatut keine Ansprüche geltend machen können.
I. EINNAHMEN
Der Budgetansatz entspricht einer Schätzung aus mehrjähriger Erfahrung. Die tatsächlichen
Mindereinnahmen sind auf geringere Disziplinarstrafen zurückzuführen.
II. AUSGABEN
Da die Ausgaben 2015 höher als die Einnahmen 2015 waren, wurde diese Entnahme über
das Sondervermögen "Caritative Zahlungen" ausgeglichen. Zum Stand des
Sondervermögens "Caritativ" siehe die Vermögensaufstellung der RAK Wien zum
31.12.2015 unter Abschnitt C.
B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL
Das sind jene Mittel, die die RAK Wien jährlich zum Erhalt der Organisation sowie zur
Umsetzung ihrer standespolitischen Aufgaben benötigt.
I. EINNAHMEN
1. Kammerbeitrag inkl. Beitrag zum Notfallfonds
Die Mehreinnahmen liegen rund 7,6 % über der Einnahmeschätzung (vgl hier auch die dem
Budget 2015 zugrundeliegende Mitgliederzahl, die überschritten wurde); wie immer wurde
aus Gründen der budgetären Vorsicht ein teilweiser Ausfall der Beitragszahlungen kalkuliert.
2. ÖRAK-Garagenmiete
Entfällt, da per 31. Dezember 2014 der Vertrag gekündigt wurde.
3. Zinsen und Kupons
Wie allgemein bekannt ist der Zinsendienst weiterhin rückläufig. Seit Abschluss 2013 sind
auf Anraten des Finanzreferenten die Wertpapierveränderungen nunmehr als Fußnote
angeführt und nicht mehr in den Zinsen inkludiert, weil diese ihren Platz ausschließlich in der
Vermögensaufstellung haben und keine echten Einnahmen sind.
4.1. Kosten Disziplinarverfahren
Im Unterschied zu den Geldbußen im Disziplinarverfahren - die in den Caritativen Topf
fließen - sind die anlässlich von Schuldsprüchen festgesetzten Kosten Teil der allgemeinen
Budgeteinnahmen. Die Prognose orientiert sich an langjährigen Durchschnittswerten. Die
Einnahmen 2015 wurden um 29,7 % überschritten.
4.2. Fotokopien
Die im Kammeramt oder in der Bibliothek für Dritte angefertigten Kopien sind kostenpflichtig.
Die Einnahmen aus diesem Titel entsprechen dem Budgetansatz 2015.
4.3. Diverse Einnahmen
Darunter fallen u.a. (indexgebundene) Einnahmen für die Bannerwerbung auf der Homepage
der RAK Wien. 2015 wurde wieder von der Ermächtigung laut Statut des Notfallfonds NEU
3
2012 Gebrauch gemacht, die Prämienzahlung für die Vertrauensschadenversicherung aus
den Mitteln des Notfallfonds zu bestreiten, was hier einnahmenseitig schlagend wird.
4.4. Mahnspesen
Die verzeichneten Einnahmen von € 99.777,19 entsprechen 4.990 Mahnungen, was einen
enormen Aufwand an Personalressourcen und Kosten sowie einen Anstieg im Vergleich zum
Vorjahr von 33,6% bedeutet!
4.5. Kostenersätze
Darunter fallen Einnahmen für von der Kammer in Vorlage getretene Pauschalgebühren,
Exekutionskosten und ab 2015 auch Betreibungskosten.
5. Verwaltungsaufwand für VE
Diese Einnahmen korrespondieren grundsätzlich mit den zu A. II. 3. angeführten Ausgaben
für den internen Verwaltungsaufwand (Verwaltungspauschale).
6. Eintragungsgebühren, Legitimationen, BU
Das sind im Wesentlichen Durchlaufposten (Eintragungsgebühren, Stempelersatzbeträge,
etc.), die im Zusammenhang mit Eintragungen in die RA- und RAA-Liste eingehoben werden
und überwiegend im Budget des Folgejahres als Ausgaben schlagend werden.
7. Erträge aus Hausverwaltung
Hier sind jene Einnahmen verzeichnet, die der RAK Wien aus ihr gehörigen Immobilien
zufließen, sofern sie nicht für Verbesserungen oder Reparaturen benötigt werden. Die
Verwaltung ist seit Jahren ausgelagert.
8. Entnahmen aus dem allgemeinen Kammervermögen
Darunter ist jene Summe zu verstehen, die aus den Reserven zur Abdeckung eines
allfälligen Defizits entnommen werden müssen, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen.
Durch höhere Einnahmen konnte die Entnahme reduziert werden. Dennoch war eine Summe
von € 202.750,40 an Mehrmittel notwendig, die nicht durch Kammerbeiträge gedeckt war, die
aber für den Erhalt der Organisation der RAK Wien und zur Umsetzung der
standespolitischen Ausgaben notwendig war.
II. AUSGABEN
1.1 . Personalaufwand und Mitarbeiterschulung
Die Personalkosten sind im Wesentlichen dem Budget entsprechend.
1.2. Bürobedarf
Darunter fallen Telefon-, Portokosten, Gerichtskosten sowie die Leasingraten für Kopierer.
Der Voranschlag wurde leicht überschritten.
1.3. Miete
Die Ausgaben entsprechen im Wesentlichen dem Voranschlag.
1.4. Neuanschaffungen und Geräte
Durch räumliche Veränderungen waren mehr Ausgaben als geplant notwendig, weswegen
das Budget überschritten wurde.
1.5. Adaptierung
Die Adaptierung enthält den zweiten Teil des Klimaanlagenausbaus, der 2014 erfolgte.
Darüber hinaus mussten die EDV und die Stromleitungen im 1. Stock erneuert werden.
4
1.6. EDV Kammerverwaltung
a) Software, Hardware
Die Ausgaben blieben unter dem Budget-Voranschlag.
b) Zubehör und Wartung
Durch Erneuerung der EDV für Pensionsbezieher entstanden.
1.7. Treuhandbuch
Unter dieser Position sind sämtliche Ausgaben, die das Treuhandbuch betreffen - mit
Ausnahme der Mietkosten - erfasst. Der Voranschlag wurde leicht überschritten, blieb aber
im Wesentlichen im Rahmen des Budget-Voranschlags.
2. Sonstige Ausgaben
2.1.1 . ÖRAK Budgetanteil
Das sind jene Kosten, die die RAK Wien gemäß § 44 RAO anteilig und auf Grund der
Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu tragen hat. Der Voranschlag wurde geringfügig
überschritten.
2.1.2. ÖRAK Werbung
Unter dieser Position sind jene Kosten erfasst, die die RAK Wien ebenso gemäß § 44 RAO
anteilig für die vom ÖRAK bundesweit geleistete Öffentlichkeitsarbeit mitzutragen hat. Dieser
Ansatz wurde durch die Erhöhung gem. Beschluss des ÖRAKs überschritten.
2.1.3 ÖRAK Sonderbudget (Werbemaßnahmen
Mit Beschluss des Präsidentrates vom 22. Mai 2015 erfolgte die Genehmigung eines
Sonderbudgets für Werbemaßnahmen iZm mit der Übertragung von Liegenschaften.
2.2.1 Medienarbeit
2.2.1.1 . Printmedien
Die mit der Presse geschlossene Vereinbarung (fixe Rubrik im Rechtspanorama) wurde
kostenmäßig leicht unterschritten.
2.2.1.2. Medienkooperation
Diese Kosten fielen hauptsächlich für Anwalt Aktuell an und wurden kostenmäßig ebenso
wie die Presse deutlich unterschritten.
2.2.1.3. Diverse Medienarbeit
Enthält das APA Abonnement sowie die neu installierte Medienbetreuung (durch den Wegfall
des fixen Personals für Öffentlichkeitsarbeit), die seit dem zweiten Halbjahr besteht.
2.2.2. Werbemittel und Druckprodukte
Die Ausgaben in diesem Bereich konnten reduziert werden.
2.2.3. Homepage / APP
Trotz Einführung einer APP konnten die Kosten deutlich gesenkt werden.
2.2.4. Veranstaltungen
Darunter fallen im Wesentlichen die Plenarversammlung, eine Reihe von Informations- und
Fortbildungsveranstaltungen, Junganwältetag, Rechtssalon und Messen. Durch weitere
Veranstaltungen und der Präsidentenwahl wurde das Budget überschritten.
5
2.2.5. Allgemeine Werbekosten
Darunter fallen die Kosten für Bewirtungen im Hause, Einladungen außer Haus,
Neujahrsempfang, Fotografenkosten Angelobungen. Dieser Budgetposten wurde geringfügig
überschritten.
2.2.6. Reisekosten
Darunter fallen der Ersatz der Reise- und Übernachtungskosten im Auftrag der RAK Wien im
In- und Ausland für Funktionäre. Aufenthaltsspesen werden nicht bezahlt. Durch die
verstärkte Präsenz wurde dieser Budgetposten leicht überschritten.
2.3. Notfallfonds NEU (2012)
Dieser Betrag spiegelt im Wesentlichen die über den Kammerbeitrag eingehobenen Beiträge
zum Notfallfonds, die jeweils zu Jahresende dem Sonderfonds - wie oben beschrieben zugeführt werden. Aufgrund der inzwischen deutlich gestiegenen Mitgliederzahl wurde dieser
Betrag angeglichen, weil hier auch die Einnahmen gestiegen sind.
2.4. Versicherungen
Die RAK Wien hat diverse Versicherungen im Interesse ihrer Mitglieder eingedeckt:
Vertrauensschaden-,
Amtshaftpflicht-,
Büroschaden-,
Verfahrenshilfe-,
sowie
Kollektivunfallversicherung. Die Kosten konnten unterschritten werden.
2.5. Bibliothek
Die Unterschreitung ist auf die weitere Kündigung nicht dauerhaft nachgefragter Werke
zurückzuführen.
2.6.1. Kundmachungsgebühren
Fallen seit 01.01.2013 nicht mehr an.
2.6.2. Sonstige Ausgaben
Unter diesen Sammelbegriff fallen die Ausgaben für Gutachten des Vertrauensarztes,
Zeugengebühren im DR-Verfahren, Ehrengaben, Kranzspenden. Durch die gesetzliche
Vorgabe, einen beeideten Sachverständigen zu beauftragen sowie der Neubestellung des
Postens des Kammeramtsdirektors wurde der Voranschlag überschritten.
2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden
Dieser Posten konnte unterschritten werden.
2.6.4. Beratungskosten und Gutachten
Betrafen im Wesentlichen Kosten im Zuge der Beauftragung externer Prüfer. Konnten aber
deutlich unterschritten werden.
2.6.5. Honorare
Das sind jene Honorare, die die RAK Wien für gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung
ihrer Angelegenheiten zu bezahlen hat. In Streitfällen nimmt RAK Wien regelmäßig
Vertretung durch ausschussfremde Rechtsanwälte in Anspruch, um Objektivität und
Kollisionsfreiheit im Interesse der Kollegenschaft zu garantieren. Die Kosten konnten
unterschritten werden.
2.6.6. Kostenersätze
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Kosten, die die RAK Wien im Falle des
Unterliegens der jeweiligen Gegenseite zu erstatten hat. Im Jahr 2015 wurde einmal
Kostenersatz geleistet.
6
2.6.7. Allgemeine Kosten
Darunter fallen die Ausgleichstaxe an das Bundessozialamt, die jährliche
Arbeitsplatzevaluierung sowie die Restaurierung der Bücher der RAK Wien. Dieser
Ausgabenposten konnte wiederum gesenkt werden.
2.6.8. Bankspesen
Konnten ebenso gesenkt werden.
2.7. Eintragungsgebühren an das Finanzamt
Sind Durchlaufposten und korrespondieren mit den Einnahmen zu B.1.6. Die Beträge
werden zu Beginn des Jahres für das jeweilige Vorjahr überwiesen, weswegen es zu
geringfügigen Abweichungen kommen kann.
3. Zuführung Kammervermögen
Konnte im Jahr 2014 auf Grund der veranschlagten Ausgaben und der niedrigeren
Einnahmen nicht erzielt werden.
7
BEILAGE A
ERLÄUTERUNGEN ZUM
VORANSCHLAG 2017
A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG, TEIL A
I. EINNAHMEN.
1. Umlage:
Der Einnahmenschätzung für 2017 liegen 3.000 RA-Zahler sowie rund 1.300 RAA mit
erhöhter Umlage zugrunde (RAe über 65 Lebensjahren sind von der Umlage nach Teil A
ALT befreit; Neuzugänge werden in der Prognose nicht berücksichtigt).
2. Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe
Die Beträge orientieren sich im Wesentlichen an den Vorjahreszahlen, da nicht abschätzbar
ist, wie sich die Zahl der VH-Bestellungen entwickelt sowie die Summe der erbrachten
Leistungen keine wesentliche Änderung erfährt.
3. Zinsen
Die Entwicklung des Finanzmarktes ist grundsätzlich weiterhin sehr schwach; die RAK geht
daher vorsichtigerweise nur von geringfügig höheren Erträgnissen gegenüber dem
Zinsertrag des vorangegangenen Jahres aus.
II. AUSGABEN
1. Rentenaufwand (inkl. Pflegegeld)
Orientiert sich unter Berücksichtigung der beschlossenen Leistungssteigerung der Renten an
der durchschnittlichen Entwicklung Rentenbezieher der letzten Jahre und entspricht einer
durchschnittlichen Steigerung von 5 %.
2. Sterbegelder
Die Zahlen orientieren sich an den Vorjahren, die Beträge wurden daher gleichbleibend
angesetzt.
3. Verwaltung
Dieser Posten umfasst sowohl die externe als auch die interne Verwaltung, wobei die darin
enthaltene Pauschalsumme (vgl. B.I.5) für die interne Verwaltung der Entlastung des
Allgemeinen Budgets, wo sich die Kosten für Personal, EDV, Bürokosten etc. in den
Ausgaben niederschlagen, dient. Diese wurde aufgrund der steigenden Mitgliederzahlen
leicht nach oben angepasst.
4. Spesen
Die Bankspesen des VE-Vermögens wurden an die beiden vorangegangenen Budgets
angelehnt.
1
5. Rücklage
Darunter werden allfällige Überschüsse zwischen Einnahmen und Ausgaben in der VE
erfasst und zu Jahresende der Reserve zugeführt. Die RAK erwartet 2017 einen Überschuss
von rund € 16 Mio,
C. CARITATIVE ZUWENDUNGEN
I. EINNAHMEN
Der Budgetansatz orientiert sich an den durchschnittlichen Zahlen der Vorjahre.
II. AUSGABEN
Der Budgetansatz orientiert sich an den durchschnittlichen Zahlen der Vorjahre.
B. ALLGEMEINE KAMMERMITTEL
I. EINNAHMEN
1. Kammerbeitrag inkl. Beitrag zum Notfallfonds NEU (2012)
Durch eine geringfügige Erhöhung der Beiträge zur Kanzleiabgabe um € 42/Jahr für RAs
bzw. € 12/Jahr für RAAs werden die Einnahmen maßvoll erhöht, um die stetig
zunehmenden, erforderlichen Ausgaben abdecken zu können. Die Beiträge orientieren sich
an der steigenden Anzahl der Mitglieder (Annahme für 2017: 3000 RA, 1300 RAA).
2. ÖRAK-Garagenmiete
Entfällt, da der Mietvertrag per 31.12.2014 gekündigt wurde.
3. Zinsen und Kupons
Vorsichtigerweise ist auf Basis des Jahresabschlusses von 2015 davon auszugehen, dass
der Zinsertrag sinken wird, weswegen hier die Zinserträge sehr vorsichtig angesetzt wurden.
4.1. Kosten Disziplinarverfahren
Die Prognose orientiert sich an langjährigen Durchschnittswerten.
4.2. Fotokopien
Vorsichtigerweise werden die Betragsansätze von 2016 angenommen.
4.3. Diverse Einnahmen
Zu den diversen Einnahmen zählen die Bannerwerbung (Homepage) sowie die Mittel zur
Abdeckung der Prämie der Vertrauensschadenversicherung lt. Statut des Notfallfonds NEU
2012 (ehemals A und B).
4.4. Mahnspesen
Aufgrund der Entwicklung der Vorjahre gehen wir von durchschnittlichen Zahlungen aus,
sodass die Einnahmeprognose erhöht wird.
4.5. Kostenersätze
Sind zum Vorjahresansatz in Anpassung an den Abschluss 2015 erhöht.
2
5. Verwaltungsaufwand für VE
Diese Einnahmen entsprechen den Ausgaben, die unter A.II.3 für den Bereich interne
Verwaltung mitangeführt werden.
6. Eintragungsgebühren, Legitimationen, BU
Beträge wurden gleichbleibend zu 2016 angesetzt.
7. Erträge aus Hausverwaltung
Aufgrund der jahrelangen Erfahrung wird mit Einnahmen von € 300.000,- zu rechnen sein
(vorsichtige Prognose auch im Hinblick auf die Vermietbarkeit und damit verbundenen
allfälligen notwendigen Renovierungsinvestitionen).
8. Entnahmen aus dem Allgemeinen Kammervermögen
Werden nicht notwendig sein.
II. AUSGABEN
1.1. Personalaufwand (exklusive Mitarbeiter des eATHB) und Mitarbeiterschulung
Es wird wieder mit den jährlichen Anpassungen gerechnet sowie mit notwendigen
Aufstockungen jedenfalls im Bereich EDV und Empfang sowie Pension-Ersatzkräfte im
Bereich MGV und Buchhaltung. Anzumerken ist, dass derzeit Kosten für
Mehrarbeitsleistungen im Ausmaß von 2,5 VZÄ-Arbeitskräften entstehen, weswegen aus
ökonomischen Gründen eine moderate Personalaufstockung in gewissen Bereichen zu
empfehlen ist.
1.2. Bürobedarf
Ansatz wird geringfügig angepasst.
1.3. Miete
Ansatz bleibt mit Steigerungsreserve von ca. 2% im Wesentlichen gleich.
1.4. Neuanschaffungen und Geräte
Aus heutiger Sicht sind keine nennenswerten Ausgaben veranschlagt. Ein Reserveposten ist
jedoch anzusetzen, wobei der Betrag an den Abschluss des Jahres 2015 sowie den
Budgetansatz 2016 angelehnt wurde.
1.5. Adaptierung
Aus heutiger Sicht sind keine nennenswerten Ausgaben veranschlagt. Ein Reserveposten ist
jedoch anzusetzen, wobei der Betrag an den Budgetansatz 2016 angelehnt wurde.
1.6. EDV Kammerverwaltung
Bei Soft- und Hardware, sowie bei Zubehör- und Wartung wird eine Erhöhung von in Summe
€ 95.000,-- in Relation zum Budgetansatz 2016 angesetzt, da die komplette EDVKammerverwaltung sowie Prozessabläufe EDV-gestützt zur Erhöhung der Servicequalität
modernisiert werden sollen.
1.7. Treuhandbuch
Der Ansatz bleibt im Wesentlichen gleich, es wird hier mit jährlichen Anpassungen
gerechnet.
2.1.1. ÖRAK Budgetanteil
Die Erhöhung ist derzeit noch nicht bekannt, allerdings wird mit einer geringfügigen
Erhöhung gerechnet.
3
2.1.2. ÖRAK Werbung
Die Erhöhung ist derzeit noch nicht bekannt, allerdings wird mit einer geringfügigen
Erhöhung gerechnet.
2.2.1 Medienarbeit und -kontakte
2.2.1.1. Printmedien
Die mit der Presse geschlossene Vereinbarung bleibt voraussichtlich bestehen. Daher erfolgt
lediglich eine jährliche Anpassung sowie eine geringfügige Erhöhung für etwaige
Sonderkolumnen.
2.2.1.2. Medienkooperation
Für die monatliche Kooperation mit „Anwalt Aktuell“ ist der Betrag wie im Vorjahr
vorgesehen, einschließlich jährlicher Anpassung. Darüber hinaus wird das Budget in
leichtem Ausmaß für allfällige weitere Medienkooperationen erhöht.
2.2.1.4. Diverse Medienarbeit
Die Kosten für diverse Medienarbeit wurde aufgrund des Fehlens eines/r kammereigenen
Mitarbeiters/in für Öffentlichkeitsarbeit (stattdessen Betreuung durch externe Medienagentur)
erhöht.
2.2.2. Werbemittel und Druckprodukte
Die Planung orientiert sich aufgrund ähnlicher Veranstaltungen an den Ausgaben 2015 und
werden daher niedriger als im Budgetplan 2016 angesetzt.
2.2.3. Homepage / APP
Die Ausgaben der Homepage orientieren sich an den Ausgaben 2015 und werden gesenkt.
2.2.4. Veranstaltungen
Darunter fallen im Wesentlichen die Plenarversammlung, Rechtssalons, der Junganwältetag
sowie Informationsveranstaltungen. Der Betrag wird in der Größenordnung der bisherigen
Budgetplanung bis inkl. 2015 angesetzt.
2.2.5. Allgemeine Werbekosten
Darunter fallen die Kosten für Bewirtungen im Hause, Einladungen außer Haus,
Fotografenkosten etc. Der Betrag orientiert sich am Abschluss des Jahres 2015 und wird
leicht erhöht.
2.2.6. Reisekosten
Da sich das Veranstaltungsanbot in Österreich und Europa nicht wesentlich geändert hat,
orientiert sich der Betrag am Abschluss des Jahres 2015.
2.3. Notfallfonds NEU (2012)
Dieser Betrag spiegelt im Wesentlichen die über den Kammerbeitrag eingehobenen Beiträge
zum Notfallfonds, die zu Jahresende dem Sonderfonds - wie oben beschrieben - zugeführt
werden. Der Ansatz erhöht sich durch die gestiegene Anzahl der Rechtsanwälte.
2.4. Versicherungen
Der Betrag wird aufgrund des Abschlusses 2015 in etwa gleicher Größenordnung
angenommen.
2.5. Bibliothek
Die Ausgaben der Bibliothek orientieren sich an den Ausgaben 2015.
4
2.6.2. Sonstige Ausgaben
Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem
Budgetansatz von 2016 angenommen.
2.6.3. Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem
Budgetansatz von 2016 angenommen.
2.6.4. Beratungskosten und Gutachten
Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben des Jahres 2015 und wurde mit dem
Budgetansatz der Vorjahre angenommen.
2.6.5. Honorare
Das sind jene Honorare, die die RAK Wien für die gerichtliche oder außergerichtliche
Vertretung ihrer Angelegenheiten zu bezahlen hat. Für das Jahr 2017 wird in Anbetracht der
Ausgaben des Jahres 2015 ein verringerter Betrag von € 7.500,-- angesetzt.
2.6.6. Kostenersätze
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Kosten, die die RAK Wien im Falle des
Unterliegens - etwa bei Entscheidungen durch Höchstgerichte - an die
Gegenseite/Beschwerdeführer zu leisten hat. Der Ansatz orientiert sich an den Ausgaben
des Jahres 2015 und wurde gegenüber dem Budgetansatz 2016 leicht verringert.
2.6.7. Allgemeine Kosten
Der Budgetposten stellt eine Reserve dar. Darunter fallen Ausgaben etwa für das
Bundessozialamt etc. an.
2.6.8. Bankspesen
Es erfolgt eine Anlehnung an den Voranschlägen des Vorjahres.
2.7. Eintragungsgebühren an das Finanzamt
ist ein Durchlaufposten und korrespondiert mit den Einnahmen zu B. I. 6. des jeweiligen
Vorjahres zuzüglich einer Reserve.
3. Zuführung Kammervermögen
Infolge eines geringfügigen zu erwartenden Überschusses wird hier mit einer Zuführung von
€ 6.500,-- gerechnet.
5
RECHTSANWALTSKAMMER WIEN
BEILAGE A
ZUSAMMENSTELLUNG DES VERMÖGENS PER 31. DEZEMBER 2015
A. VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil A
Erste Bank
Erste Bank Festgeld
Erste Bank Vermögen
Erste Bank Wertpapierdepot Kurswert
SUMME
VERSORGUNGSEINRICHTUNG Teil B
Spängler Bank Deckungsrückst. Aktive
Spängler Bank Deckungsrückst. Leistungsbez.
SUMME
2014
€
239.264,26
€ 16.698.965,19
€
280.706,03
€ 88.778.837,70
€ 105.997.773,18
€
€
€
€
2015
19.311.022,76
13.306.169,28
488.822,75
88.550.849,18
€ 109.749.442,54
€ 12.487.040,15
€ 122.236.482,69
liegt noch nicht vor
liegt noch nicht vor
€
1.847,40
€
3.288,25
€
€
€
€
€
€
€
€
137.110,23
1.617.492,15
294.018,28
2.499.445,75
9.232,50
4.559.146,31
€
€
€
€
€
€
€
1.277.616,23
598,64
564,20
250.928,54
354.089,02
2.479.160,40
9.213,48
€
€
€
€
€
€
€
298.683,42
7.235,12
3.805.628,29
164.569,48
283.030,00
3.804.890,84
€
€
€
320.083,32
7.235,12
3.585.702,71
€
€
190.837,61
271.600,00
C. CARITATIV
Erste Bank
€
232.028,68
€
D. FORDERUNGEN
Hausverwaltung-Schellinggasse
Hausverwaltung-Kegelgasse
Hausverwaltung-Possanergasse
Hausverwaltung-Maria Theresien-Straße
Hausverwaltung-Währinger Gürtel
Hausverwaltung Wohnung Maria Theresien-Str.
€
€
€
€
€
€
294.892,74
23.887,24
21.986,92
14.200,79
68.800,77
8.658,87
€
€
Kammerbeiträgen
Umlagen für Versorgungseinrichtung Teil A
GESAMTSUMME aller FORDERUNGEN
E. LIEGENSCHAFTSVERMÖGEN (Einheitswert)
Haus in Wien 1010, Schellinggasse 3
Haus in Wien 1010, Maria Theresien-Straße 30
Haus in Wien 1030, Kegelgasse 25
Haus in Wien 1180, Währinger Gürtel 135
Haus in Wien 1130, Possanergasse 10
Wohnung in Wien 1090, M.Theresienstraße 5
SUMME
B. ALLGEMEINES
1. Kassastand
2. Bankguthaben
Erste Bank *
Erste Bank Festgeld *
Schelhammer & Schattera
Schelhammer & Schattera WP
BA-CA
Wertpapierdepot Kurswert Erste Bank
Erste Bank Verrechnungskonten **
SUMME von 1. und 2.
darin enthalten:
a) für Versorgungseinrichtung * (Teil A)
b) für Deckungsfonds *
c) für allgemeine Kammermittel *
d) Notfallfond B Anteil (bis 31.12.14 gebunden)***
e) Fremdgelderverwaltung **
f) Rückstellung für Abfertigungen alt *
3. Notfallfonds NEU (2012) Kurswert (ehem.A) ***
Rückst. Disziplinarstrafen
Rückst. Disziplinarkosten
€
32.617.192,04
€ 89.039.671,93
€ 121.656.863,97
€
-
€
3.288,25
€
€
4.372.170,51
4.375.458,76
€
€
4.375.458,76
3.608.396,85
224.427,43
€
224.427,43
€
€
€
€
€
€
7.324,83
10.882,34
2.305,97
14.045,97
52.141,56
1.458,40
€
88.159,07
12.972,76
1.550,00
€
€
12.123,00
2.510,00
€
14.633,00
€
€
€
199.772,37
1.797.951,31
2.444.673,77
€
€
220.715,85
1.986.442,66
€
€
2.207.158,51
2.309.950,58
€
€
€
€
€
€
€
191.929,00
136.698,00
38.517,00
38.735,00
40.406,00
9.509,00
455.794,00
€
€
€
€
€
€
191.929,00
136.698,00
38.517,00
38.735,00
40.406,00
9.509,00
€
455.794,00
* "darin enthalten" --> Konto Erste Bank und Erste Bank Festgeld
**ab 2009 werden Verrechnungskonten über Fremdgelderverwaltung geführt, da diese kein Kammervermögen darstellen
***mit 31.12.2014 wurde der Notfallfonds B in den Notfallfonds A (nunmehr Notfallfonds NEU 2012) integriert lt. Statut in Notfallfonds 2012
BEILAGE A
ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSZUSAMMENSTELLUNG
DER RECHTSANWALTSKAMMER WIEN ZUM 31.12.2015
Die Vermögenszusammenstellung erfolgt jährlich fünfgliedrig und weist zum leichteren Vergleich
parallel den Vermögensstand des jeweiligen Vorjahres aus.
A.VERSORGUNGSEINRICHTUNG
Die RAK Wien unterscheidet bei Einhebung und Veranlagung zwischen Teil A
(Umlagenpensionssystem) und Teil B (Versicherungsansparsystem). Entsprechend sind die
Veranlagungen getrennt ausgewiesen. Die Veranlagung zu Teil A wird durch die Joh. BERENBERG,
GOSSLER & Co. KG durchgeführt.
Teil A verfügt zum Stichtag 31.12.2015 an Reserven von knapp € 121 Mio; das entspricht ca. 6,7
Jahrespensionsleistungen. Die Überschreitung von € 320.083,32 resultiert aus der Tatsache, dass
aus technischen Gründen die bis zum Stichtag 31.12. einlangenden Umlagen teilweise noch am
allgemeinen Kammerkonto erliegen [siehe B.2.a)].
Teil B wird österreichweit gemeinsam veranlagt.
B. ALLGEMEINES KAMMERVERMÖGEN
Die Veranlagung des Allgemeinen Kammervermögens erfolgt hausintern durch die Finanzabteilung.
Der zum Stichtag erzielte Kontostand (Bankguthaben) zu 1. und 2. beinhaltet teilweise Beträge, die
nicht zum Allg. Kammervermögen i.e.S. zu zählen sind und werden unter lit. a) – f) erläutert:
a) Die Einzahlungen betr. Umlage Teil A erfolgen auf das allgemeine Konto und werden
regelmäßig entsprechend der Widmung der Einzahlungen den Rechnungskreisen zugeführt.
Einzahlungen, die erst knapp vor Jahresende erfolgen, können erst nach dem 31.12.
übertragen werden, sind aber gesondert ausgewiesen (€ 320.083,32).
b) Der Deckungsfonds wurde in den 90-er-Jahren eingerichtet, um in besonderen Fällen kleine
Schäden einlösen zu können, die weder Haftpflicht- noch Vertrauensschäden darstellen und
daher weder von der Versicherung noch dem Notfallfonds getragen werden. Dieser
Vermögensteil wurde seit Jahren nicht in Anspruch genommen und ist daher konstant
geblieben.
c) Allgemeine Kammermittel stellen gemeinsam mit der gesondert ausgewiesenen Rückstellung
für (mögliche) Abfertigungszahlungen ALT und dem Liegenschaftsvermögen (siehe E.) die
Reserve der RAK Wien dar:
Diese betrug zum Stichtag (exklusive Liegenschaftsvermögen) € 3.857.302,71 und entspricht
damit nicht ganz einem Jahresbudget der RAK Wien.
d) Notfallfonds B Anteil: Die RAK Wien unterhielt seit 1996 gemeinsam mit fünf anderen
Rechtsanwaltskammern in Österreich einen Notfallfonds, der in einen Teil A (ausschließliche
Verfügungsberechtigung durch die jeweilige RAK) und einen Teil B (gemeinsame Speisung
durch die beteiligten Kammern und gemeinsame Disposition bei Großschäden) gegliedert
war. Auf Grund des positiven Schadensverlaufes in den letzten Jahren wurde 2008 erreicht,
dass diese gebundenen Geldmittel zu 50% an die beteiligten RAKs zur selbständigen
Disposition zurückgestellt wurden. Erst durch das neue Notfallstatut der RAK Wien 2012
wurde für diese Mittel ein Verwendungsmodus festgeschrieben.
Lt. Statut 2012 wurde der restliche Anteil Notfallfonds B zum 31.12.2014 in den Notfallfonds A
nunmehr Notfallfonds NEU (2012) übertragen.
Auch für diese ab 1.1.2015 frei werdenden Mittel sieht das neue Statut eine determinierte
Verwendung vor.
e) Fremdgeldverwaltung: Hier sind jene Beträge erfasst, die die RAK Wien zweckgebunden
verwahrt (Schiedsgebühren, eingenommene Versicherungsleistungen zugunsten Dritter, etc.).
Sie stellen kein Kammervermögen dar, sind aber auf Kammerkonten ausgewiesen.
BEILAGE A
f)
Rückstellung für Abfertigung alt: seit 2011 werden hier jene Beträge angeführt, die im
Kammervermögen vorhanden sind, jedoch gegebenenfalls für jene Kammerangestellten, die
im System Abfertigung alt verblieben sind und bei Ausscheiden einen Anspruch auf
Abfertigung haben, verwendet werden. 2015 erfolgte ein Abgang. Diese Beträge werden
jährlich angepasst.
3. Notfallfonds NEU 2012 (ehem.A) Kurswert: Nach neuer Vereinbarung muss eine Deckung von
€ 1.000,-- pro RA gegeben sein. 2015 erfolgte keine Auszahlung. Laut Statut ist hiervon die Entnahme
für die Vertrauensschadens-Versicherungsprämie umfasst.
C. CARITATIVES VERMÖGEN
Seit wenigen Jahren stellt die RAK Wien Einnahmen und Ausgaben sowie die daraus entstandenen
Überschüsse gesondert dar. Überlegt wurde, einen Caritativen Fonds zu gründen, der für noch zu
definierende Notfälle von Kammermitgliedern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gedeckelte
Leistungen anbietet. Allerdings ist das Vermögen zuvor noch wenigstens auf € 400.000 zu steigern,
um einen verlässlichen Leistungskatalog aufstellen zu können.
D. FORDERUNGEN
Darunter werden jene Beträge angeführt, die die RAK Wien gegen Dritte als offen ausgewiesen hat:
Hausverwaltung:
Die Erträgnisse aus kammereigenen Immobilien werden nicht zur Gänze zu Jahresende der RAK
Wien als Einnahme zur Verfügung gestellt, vielmehr verbleiben die hier ausgewiesenen (Rest-)
Beträge bei der Hausverwaltung, um im Laufe des Jahres anfallende Reparaturen oder notwendige
Investitionen vorzunehmen.
Rückständige Disziplinarstrafen und Disziplinarkosten:
Haben sich gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, weil Verfahren zum Teil erst mit Ende des Jahres
rechtskräftig wurden.
Rückstände bei Kammerbeiträgen und Umlagen:
Auch hier erhöhten sich die Rückstände gegenüber 2014, da aufgrund der erhöhten Mitgliederzahlen
ein nicht unerheblich größerer Arbeitsaufwand entstanden ist.
E. LIEGENSCHAFTSVERMÖGEN
Traditionell werden hier nur Einheitswerte angeführt.
BEILAGE B
B E I T R A G S O R D N U N G 2017
SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER
FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF MÄNNER UND FRAUEN IN GLEICHER WEISE
§ 1. Kammerbeitrag
A. RECHTSANWÄLTE
1.
Jeder Rechtsanwalt, der im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragen ist, und jeder in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer
eingetragene niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat jährlich zu entrichten:
EUR
a)
Kanzleiabgabe in der Höhe von
626 668,-b)
Beitrag
ba) zum Notfall-Fonds A NEU
38,-bb) zur Prämie für die Unfallversicherung (Leistung nur bei Todesfall)
22,--
2.
Mit Ausnahme der in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragenen
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte haben alle anderen in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zusätzlich zu entrichten:
a) die jährliche anteilige Prämie für die Haftpflichtversicherung
in der Verfahrenshilfe
28,--
b) sowie
jeder
Rechtsanwalt,
welcher
einen
Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, darüber hinaus für jedes
begonnene
Monat,
während
welchem
das
Ausbildungsverhältnis zu einem Rechtsanwaltsanwärter
aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe von je
90,--
3.
Die Beitragspflicht - ausgenommen jener zu P. 2. lit. b) - beginnt mit dem der Eintragung
folgenden Monatsersten und endet mit dem der Erlöschung der Rechtsanwaltschaft
gemäß § 34 RAO oder dem der Übersiedlung in einen anderen Kammersprengel
folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen
/ die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der
Eintragung und endet mit dem Tag des Erlöschens / der Streichung.
4.
Rechtsanwälte (gem. P. 1) sind im Jahr ihrer ersten Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien von der Entrichtung der Kanzleiabgabe
befreit, soferne sie nicht vorher in der Liste einer anderen Rechtsanwaltskammer bereits
eingetragen waren.
5.
Rechtsanwälte (gem. P. 1) sind für die Dauer eines Jahres ab dem der Geburt ihres
Kindes folgenden Monatsersten von der Hälfte der Kanzleiabgabe befreit. Eine
gleichzeitige Inanspruchnahme der Reduzierung der Kanzleiabgabe durch beide Elternteile ist
nicht möglich.
B. RECHTSANWALTSANWÄRTER
1.
Jeder Rechtsanwaltsanwärter, der im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die
Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, hat jährlich zu entrichten:
EUR
a)
b)
Beitrag gem. § 27 Abs. 1 lit. d) RAO iZm Abs. 2 idH von
188 200,-Beitrag zur Prämie für die Unfallversicherung (Leistung nur bei Todesfall)
22,--
2.
Der anteilige Beitrag wird monatlich vom Ausbildungsrechtsanwalt vom Bruttogehalt
einbehalten und quartalsmäßig an die Rechtsanwaltskammer Wien (siehe § 3 P. 2)
überwiesen.
3.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und endet
mit dem dem Ende der Ausbildung und der Verwendung folgenden Monatsletzten (siehe
§ 1, P. 3).
§ 2. Festsetzung der Kammerbeiträge
1.
Die Vorschreibung der Kammerbeiträge erfolgt durch die nach der Geschäftsordnung
zuständige Abteilung dieses Ausschusses mit Bescheid.
2.
Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Beitragsvorschreibung hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 3. Zahlungstermine
1.
Der Kammerbeitrag für Rechtsanwälte ist zu je einem Viertel am 01.02., 01.05.,
01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu leisten.
2.
Der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gem. § 27 Abs. 1 lit. d) RAO iZm Abs. 2 ist
durch den Ausbildungsrechtsanwalt, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung
steht, monatlich vom Bruttogehalt einzubehalten und jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10.
eines jeden Jahres und 15.01. für das letzte Quartal des Vorjahres an die
Rechtsanwaltskammer Wien zu überweisen.
Ist
der
Rechtsanwaltsanwärter
innerhalb
eines
Kalendermonats
zwei
Ausbildungsverhältnisse eingegangen, hat der erste Ausbildungsrechtsanwalt in diesem
geteilten Kalendermonat den Beitrag für den gesamten Monat einzubehalten und an die
Rechtsanwaltskammer Wien zu den oben genannten Terminen zu überweisen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abführung des Kammerbeitrages für
Rechtsanwaltsanwärter haftet der Ausbildungsrechtsanwalt.
3.
Der Zuschlag zur Kanzleiabgabe gemäß § 1 A. P. 2. lit. b) wird für jedes Jahresviertel
im letzten Monat desselben vorgeschrieben und ist 14 Tage nach Zustellung der
Vorschreibung fällig.
4.
Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind
einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein
Spesenersatzbeitrag in Höhe von
EUR 20,-- 25,-vorzuschreiben.
5.
Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels ist ein Pauschalbetrag von
EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß § 458 UGB
vorzuschreiben.
§ 4. Stundung, Ermäßigung und Abschreibung
1.
Mitglieder, die nur während eines Teiles des Beitragsjahres in der Liste der
Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen sind, haben nur den für die Monate ihrer
Eintragung entsprechenden Teil dieser Beitragsordnung zu bezahlen.
2.
Die Kanzleiabgabe (§ 1 A. Abs. 1 lit.a.) und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter
gemäß § 1 B. P. 1 lit. a) können in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen,
insbesondere im Falle längerer gesundheitlicher Behinderung, familiärer oder sonstiger
sozialer Notsituation, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung des
Ausschusses gestundet, ermäßigt oder abgeschrieben werden.
Eine Stundung ist auch bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich.
§ 5. Schlussbestimmung
1.
Diese Beitragsordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Solange keine neue Beitragsordnung
von der Plenarversammlung beschlossen ist, gelten die Bestimmungen dieser
Beitragsordnung auch für die Folgejahre.
2.
Mit der Vollziehung dieser Beitragsordnung ist die zuständige Abteilung des
Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut.
BEILAGE C
L E I S T U N G S O R D N U N G 2017
SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER
FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF MÄNNER UND FRAUEN IN GLEICHER WEISE
A. Versorgungseinrichtung Teil A / ALT
I.
Adressatenkreis:
Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung Teil A ALT finden Anwendung auf
a) alle bereits existierenden Leistungsempfänger Teil A ALT
b) alle Rechtsanwälte gemäß § 18 der Satzung der VE Teil A NEU
(Übergangsbestimmungen), die eine entsprechende Option abgegeben haben.
II.
Nachstehende Leistungen (Renten) für Anspruchsberechtigte (ausgenommen die in die
Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen europäischen Rechtsanwälte oder
deren Hinterbliebene) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 47 - 54 RAO und nach
Maßgabe der jeweils gültigen, von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung der
Versorgungseinrichtung, Teil A ALT werden für 2017 wie folgt festgesetzt
EUR
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
2.400 2.450,-Witwen-/Witwerrente
1.440 1.470,-Halbwaisenrente
960
980,-Vollwaisenrente
1.440 1.470,-Sind nach dem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für die
Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt
selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die
einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
Für Sterbefälle ab dem 01.01.2017 beträgt der Todfallsbeitrag EUR 12.000,-abzüglich eines allfälligen Beitragsrückstandes, mindestens jedoch EUR 5.000,-Die Mindestansprüche gemäß § 52 Abs. 1 RAO bleiben unberührt.
B. Versorgungseinrichtung Teil A / NEU
Abschnitt 1
(Rechtsanwälte)
I.
Adressatenkreis
Die Bestimmungen der Versorgungseinrichtung gelten ab 01.01.2004 für alle in die Liste
der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte - soweit nicht § 18 der Satzung der VE
Teil A NEU (Übergangsbestimmungen) zur Anwendung kommt - sowie für alle in die
Liste dieser Rechtsanwaltskammer eingetragenen europäischen niedergelassenen
Rechtsanwälte.
-2-
II.
Basisaltersrente
Die
Basisaltersrente
beträgt
unter
Berücksichtigung
mittelfristiger
Finanzierungserfordernisse
unter
Einbeziehung
versicherungsmathematischer
Grundsätze gemäß § 52 (1) RAO ab 01.01.2017
2.400 2450,--
EUR
III. Leistungen
1.
Voraussetzung und Höhe regeln sich nach
a.
b.
c.
d.
e.
Altersrente und vorzeitige Altersrente
Berufsunfähigkeitsrente
Witwenrente
Waisenrente
Verhältnis der Renten zueinander/Höhe
der Witwen- und Waisenrenten
§
§
§
§
6
7
8
9
§ 10
der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU.
2.
Außerordentliche Leistungen (§ 12 der Satzung der VE Teil A NEU)
Der Ausschuss kann auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen
und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte und
deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen
notwendigen Voraussetzungen gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine
Notsituation anzusehen, die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des
Berufseintrittes – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b
der Satzung der VE Teil A NEU bewirkt wird.
Die Höhe der Leistungen darf die Höhe der Basisrente jedenfalls nicht übersteigen, kann
jedoch betrags- und zeitmäßig darunter festgesetzt werden.
3.
Todfallsbeitrag (§ 11 der Satzung der VE Teil A NEU)
Für Sterbefälle ab dem 01.01.2017 beträgt der Todfallsbeitrag EUR 12.000,-- abzüglich
eines allfälligen Beitragsrückstandes, mindestens jedoch EUR 5.000,-Die Antragsberechtigung sowie der Kreis der Leistungsempfänger nach deren Ableben
ein Anspruch auf Gewährung eines Todfallsbeitrages entsteht, regelt sich nach § 11 der
Satzung der VE Teil A NEU.
Abschnitt 2
(Rechtsanwaltsanwärter)
Die Voraussetzungen für Leistungen an Rechtsanwaltsanwärter sind für
a.
b.
c.
d.
Altersrente und vorzeitige Altersrente in § 6,
Berufsunfähigkeitsrente in § 7,
Witwenrente in § 8,
Waisenrente in § 9
-3-
e. Für das Verhältnis der Renten zueinander / Höhe der Witwen- und Waisenrente in
§ 10
jeweils der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU geregelt.
C. Versorgungseinrichtung Teil B (Zusatzpension NEU)
Die Leistungen für anspruchsberechtigte Rechtsanwälte nach Maßgabe der jeweils gültigen,
von der Plenarversammlung beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B,
errechnen sich wie folgt:
1.
Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich gemäß §§ 3 und 4 (Abs 5 und
5a) der Satzung der VE Teil B.
2.
Die
Witwen-/Witwerrente
beträgt
60 %
der
Rente
(Altersoder
Berufsunfähigkeitsrente) des Rechtsanwaltes, die dieser zum Zeitpunkt seines
Ablebens bezogen hat oder als Aktiver im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte
(vgl. §§ 3, 4, 5 der Satzung der VE Teil B).
3.
Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der bezogenen
Rente (Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente), im Falle des Todes eines Aktiven für
Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente (vgl. §§ 3,
4, 5 der Satzung der VE Teil B).
4.
Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40 % der auf den Konten des Rechtsanwaltes
verbuchten Beiträge. Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfrei
gestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft
gemäß § 34 RAO beträgt die Abfindung 40 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes
verbuchten Beiträge (vgl. § 6 der Satzung der VE Teil B)
5.
Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens 50 % der auf dem
Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge (gemäß § 7 der Satzung der VE Teil
B).
6.
Die gemäß der Satzung der VE Teil B auszuzahlenden Renten werden um die
jährlichen Kosten für Verwaltung, Prüfungen und Vermögensveranlagung gekürzt
(vgl. § 16 der Satzung der VE Teil B).
D.
1.
Mitglieder, die nach den Bestimmungen der VE Teil A (ALT und NEU) eine Altersoder eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, haben Anspruch auf Leistungen nach
dem Bundespflegegeldgesetz.
2.
Die Auszahlung aller kammereigenen Pensionsleistungen ist nur auf ein vom
Leistungsempfänger einzurichtendes Pensionskonto möglich und erfolgt 14 x p.a.,
jeweils am Letzten eines jeden Monates im Voraus für den Folgemonat, zum ersten
Mal am Letzten des Monates, in dem der Versorgungsfall eintritt. Die 13. Rente wird
am 30.Juni, die 14. Rente wird am 30. November eines jeden Jahres ausbezahlt.
3.
Diese Leistungsordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Solange keine neue
Leistungsordnung (nach den Satzungen der VE Teil A und Teil B) von der
-4-
Plenarversammlung beschlossen ist,
Leistungsordnung auch für die Folgejahre.
4.
gelten
die
Bestimmungen
dieser
Mit der Vollziehung dieser Leistungsordnung ist die zuständige Abteilung des
Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut.
BEILAGE D
U M L A G E N O R D N U N G 2017
SOWEIT IN DIESER ORDNUNG AUF NATÜRLICHE PERSONEN BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER
FORM ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF FRAUEN UND MÄNNER IN GLEICHER W EISE
A.
VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL A
A. I.
RECHTSANWÄLTE
1.)
Jeder gemäß § 1 Abs 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien
eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die
Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag
(Normbeitrag) in Höhe von EUR 912 948,-- zu leisten (jährlicher Beitrag: EUR 10.944
11.376,--). Auf diesen Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein
monatlicher Betrag von EUR 247,50 252,-- angerechnet (jährlicher Betrag:
EUR 2.970,-- 3.024,--), wodurch sich ein monatlicher Beitrag von EUR 664,50 696,- (jährlich EUR 7.974 8.352,--) ergibt.
2.)
Jeder im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien niedergelassene europäische
Rechtsanwalt hat einen monatlichen Beitrag für die Versorgungseinrichtung
948,-in Höhe von
EUR
912
(jährlicher Beitrag: EUR 10.944 11.376,--) zu leisten.
3.)
Rechtsanwälte, die gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses (§ 49 Abs 2) der
Rechtsanwaltskammer Wien wegen Vorliegens der Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme der Altersrente von der Erbringung von Leistungen der
Verfahrenshilfe befreit sind, haben keinen Beitrag zur Versorgungseinrichtung im
Sinne des Punktes 1.) zu leisten.
Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, sofern er die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Altersrente gemäß § 6 Abs.1 der Satzung der VE Teil A
NEU (i.d.F.v. 27.11.2013) erfüllt, die Altersrente aber nicht in Anspruch nimmt, von
der Beitragsleistung gemäß Punkt 2.) mit Wirksamkeit zum auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten zu befreien.
4.)
Für jeden gemäß § 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A nachgekauften
Beitragsmonat ist ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 1.104,75 1.140,-- zu
entrichten.
5.)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und
endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft bzw. der Streichung aus der Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Im Übrigen wird auf die
Bestimmung der Satzung der VE Teil A NEU § 4 verwiesen.
6.)
Die Vorschreibungen des Beitrages zur VE Teil A erfolgen quartalsmäßig und sind
jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und am 1. November eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
7.)
Eine Abschreibung des Beitrages zur VE Teil A ist ausgeschlossen. Eine Ermäßigung
des Beitrages zur VE Teil A ist gemäß § 4 Abs. 4 lit. e) der Satzung der VE Teil A
NEU über Antrag zu gewähren. Eine Stundung kann in besonders
berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei längerer gesundheitlicher
Behinderung, sowie bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen,
durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung des Ausschusses
gewährt werden.
A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER
1.)
Jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragene
Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung
gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25
348,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,-- 4.176,--) zu leisten.
2.)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung folgenden Monatsersten und
endet mit dem Ende der Ausbildung und der Verwendung folgenden Monatsletzten.
Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen auf den Monatsletzten.
So beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet mit dem Tag
des Erlöschens.
3.)
Der Ausbildungsrechtsanwalt hat den monatlichen Beitrag vom Bruttogehalt des
Rechtsanwaltsanwärters einzubehalten und quartalsmäßig am 15.04., 15.07., 15.10.
eines jeden Jahres und 15.01. für das vorangegangene Kalenderquartal an die
Rechtsanwaltskammer Wien zu überweisen.
Ist
der
Rechtsanwaltsanwärter
innerhalb
eines
Kalendermonats
zwei
Ausbildungsverhältnisse eingegangen, hat der erste Ausbildungsrechtsanwalt in
diesem geteilten Kalendermonat die Umlage für den gesamten Monat zu überweisen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für den Rechtsanwaltsanwärter
abzuführenden Umlage haftet der Ausbildungsrechtsanwalt.
A. III. RECHTSANWÄLTE
Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien
eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die
Versorgungseinrichtung, sofern ihm eine Ermäßigung des Beitrages gemäß § 4 Abs.
4 lit. e) der Satzung der VE Teil A NEU über Antrag gewährt wurde, einen
monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25 348,--, (jährlicher Beitrag:
EUR 3.987,-- 4.176,--) zu leisten.
B.
VERSORGUNGSEINRICHTUNG TEIL B
1.)
Jeder Rechtsanwalt hat gemäß § 12 Abs 1 der Satzung der VE Teil B einen
monatlichen Beitrag für die Zusatzpension in Höhe von EUR 390,-- 410,-(jährlicher Beitrag: EUR 4.680,-- 4.920,--) zu leisten.
2.)
Abweichend zu Punkt 1.) werden folgende monatliche Beiträge zur
Versorgungseinrichtung Teil B beginnend ab 1. Jänner 2016 wie folgt festgesetzt:
gemäß § 12 Abs. 4 lit a) der Satzung der VE Teil B mit
gemäß § 12 Abs. 4 lit b) der Satzung der VE Teil B mit
gemäß § 12 Abs. 4 lit c) der Satzung der VE Teil B mit
sowie gemäß § 12 Abs 5 der Satzung der VE Teil B mit
EUR
EUR
EUR
EUR
78 82,-156 164,-234 246,-78 82,--
3.)
Die Vorschreibungen der Beiträge gemäß 1.) und 2.) erfolgen quartalsmäßig und sind
jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
C.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU DEN TEILEN A UND B
1.
Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind
einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein
Spesenersatzbeitrag in Höhe von
EUR 20,-25,-vorzuschreiben.
2.
Zahlungen von Kammermitgliedern, welche nicht spätestens im Zeitpunkt der
Einzahlung schriftlich gewidmet sind, können einbehalten und mit fälligen
Forderungen aus sonstigen Beiträgen für die Versorgungseinrichtung, dem
Kammerbeitrag und dem Notfallsfonds verrechnet werden. Verrechnungen haben
zunächst auf Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil A und B (aliquot
nach Maßgabe des jeweiligen Rückstandes), danach auf den Kammerbeitrag und
letztlich auf den Notfallsfonds zu erfolgen. Wenn hinsichtlich einer Beitragsgattung
mehrere Forderungen offen sind, so ist gemäß § 1416 ABGB vorzugehen.
3.
Diese Umlagenordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Bestimmungen dieser
Umlagenordnung gelten solange (auch für die Folgejahre), als ein abweichender
Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht gefasst
wird. Ein Antrag (Vorstellung) auf Abänderung der Umlagenvorschreibung hat keine
aufschiebende Wirkung.
4.
Mit der Vollziehung der Umlagenordnung ist die zuständige Abteilung des
Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien betraut.
5.
Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels ist ein Pauschalbetrag von
EUR 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß
§ 458 UGB vorzuschreiben.
BEILAGE E
Änderung der Satzung Teil A und Teil B
Novelle
Beschlussantrag
Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A
1.
§ 1 Abs 1 wird wie folgt geändert:
a) In lit e und in lit f wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort
„Versicherten“ ersetzt.
b) Folgende lit j angefügt:
„j) Versicherte: Beitragspflichtige und ehemals Beitragspflichtige, die die im
Einzelfall maßgebliche Wartezeit erfüllt haben.“
2.
In § 2 Abs 1 wird das Wort „Beitragspflichtiger“ durch das Wort „Versicherter“ ersetzt.
3. In § 5 Abs 2 und Abs 3 lit a wird jeweils nach der Wortfolge „Eintragung in die Liste“ die
Wortfolge „der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.
4.
In § 5 Abs 5 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 lit b sowie in Abs 6 lit a wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das
Wort „Versicherte“ ersetzt.
b) In Abs 2 lit a und b, Abs 6 lit b und Abs 7 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“
durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
c) In Abs 6 lit c wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ und das Wort „Rechtsanwalt“
durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
6. In § 7 Abs 5 lit b wird vor dem Wort „Verzicht“ das Wort „durch“ eingefügt und das Wort
„Beitragspflichtigen“ durch die Bezeichnung „Beziehers der Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt.
7.
§ 7 Abs 6c lautet wie folgt:
„(6c) Ist ein ehemals Beitragspflichtiger zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit
nicht mehr in eine der in Abs 1 lit a angeführten Listen eingetragen, erfüllt er im Übrigen aber
sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen, so gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitsrente
mit der Maßgabe, dass § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a
(Mindestbetrag) nicht zur Anwendung kommen.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird lit b aufgehoben, die Gliederungsbezeichnung „a)“ entfällt, das Wort
„Beitragspflichtigen“ wird durch das Wort „Versicherten“ und das Satzzeichen „,“ wird
durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.
1 von 16
b) In Abs 2, Abs 4 und Abs 5 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort
„Versicherten“ ersetzt.
c) In Abs 3 wird das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ und jeweils
das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt und folgender
letzter Satz angefügt:
„Eine vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken, zur Pflege oder zur
Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz nach § 14c AVRAG oder
zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG berechtigen würde, gilt nicht als
Unterbrechung der Hausgemeinschaft.“
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird lit b aufgehoben, die Gliederungsbezeichnung „a)“ entfällt, das Wort
„Beitragspflichtigen“ wird durch das Wort „Versicherten“ und das Satzzeichen „,“ wird
durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
c) In Abs 3 lit e entfällt der Passus „während aufrechten Bezuges einer Waisenrente“.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 4 wird die Wortfolge „Beitragspflichtigen oder ehemaligen Beitragspflichtigen“
durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
b) In Abs 6 lit a und lit c wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort
„Versicherte“ ersetzt.
11. In § 12 Abs 1 wird das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 und Abs 3 wird jeweils das Wort „Beitragspflichtige“ durch das Wort
„Versicherte“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird das Wort „Beitragspflichtiger“ durch das Wort „Versicherter“ ersetzt.
c) In Abs 4 wird die Wortfolge „ehemaliger Beitragspflichtiger“ durch das Wort
„Versicherter“ und das Wort „Beitragspflichtigen“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
13. In
der
Paragraphenüberschrift
Übergangsbestimmungen“.
zu
§ 18
entfällt
die
Wortfolge
„und
14. Der bisherige Inhalt von § 18 Abs 2 bis Abs 18 wird nach § 18 als neuer § 19 Abs 1 bis
Abs 17 angefügt und dem neuen § 19 wird die Paragraphenüberschrift „§ 19
Übergangsbestimmungen“ vorangestellt.
15. Nach § 18 Abs 1 wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12 Abs 1, § 14 und § 19 jeweils in
der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x, treten mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B
1. In § 4 Abs 5 wird die Wortfolge „Ermäßigung gemäß § 12 Abs 4“ durch die Wortfolge
„Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung“ ersetzt.
2.
Nach § 22 Abs 4 wird folgender Abs 5 angefügt:
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„(5) § 4 Abs 5 in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom xx.xx.201x
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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Erläuterungen
Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A
Zu Z 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 (§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5 Abs 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 12
Abs 1 und § 14 Satzung Teil A):
Mit der Einführung des definierten Begriffes des Versicherten soll eine Klarstellung
dahingehend erfolgen, dass in jenen Regelungen, die sowohl Beitragspflichtige als auch
ehemals Beitragspflichtige erfassen sollen, künftig der Begriff des Versicherten verwendet
werden soll. Bisher waren ehemals Beitragspflichtige nicht in allen Bestimmungen der Satzung
explizit angeführt und wurde diese Lücke durch Interpretation geschlossen. Diese Änderungen
sollen auch der Klarstellung im Lichte der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Klein
gegen die Republik Österreich dienen.
In jenen Bestimmungen, die nur auf Beitragspflichtige oder ehemals Beitragspflichtige zur
Anwendung kommen sollen, werden weiterhin die entsprechenden Begriffe verwendet. Es wird
daher zwischen Versicherten, Beitragspflichtigen und ehemals Beitragspflichtigen
unterschieden. Die Bestimmungen in denen weiterhin Beitragspflichtige bzw ehemals
Beitragspflichtige angeführt werden sind: § 1 Abs 1 lit d und lit g, § 2 Abs 1 letzter Satz, § 4
Abs 4 und Abs 7, § 5 Abs 3 lit b und Abs 4 lit b, § 7 Abs 1 lit f und lit h, Abs 2, Abs 6 lit a, Abs
6b, Abs 6c und § 10 Abs 6 lit b.
Die Änderung in § 8 Abs 3 soll darüber hinaus klarstellen, dass eine bloß vorübergehende
Abwesenheit zu Ausbildungszwecken oder zur Pflege oder Sterbebegleitung naher
Angehöriger eine Hausgemeinschaft nicht unterbricht und somit dem Anspruch auf
Witwenrente nicht entgegensteht.
Zu Z 3 (§ 5 Abs 2 und Abs 3 lit a Satzung Teil A):
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Z 6 (§ 7 Abs 5 lit b Satzung Teil A):
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Z 7 (§ 7 Abs 6c Satzung Teil A):
Die Änderungen dienen zum einen der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und zum
anderen der Klarstellung, dass für tatsächlich geleistete Beiträge in das Versorgungssystem
eine aliquote Berufsunfähigkeitsrente auch dann gebührt, wenn ein Rechtsanwalt oder
Rechtsanwaltsanwärter bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr in die jeweilige Liste
eingetragen war. Diese Änderung war im Sinne der Entscheidung des EGMR in der
Rechtssache Klein gegen die Republik Österreich notwendig und wurde bereits in der
Vergangenheit umgesetzt. Die aktuelle Änderung ist nur eine sprachliche Anpassung und dient
dazu, einen sprachlichen Widerspruch der Bestimmung mit § 7 Abs 1 lit a auszuräumen. Diese
Bestimmung nimmt explizit nur auf ehemals Beitragspflichtige Bezug, weil nur ehemals
Beitragspflichtige davon erfasst sei sollen (siehe auch die Ausführungen zu Z 1, 2, 4, 5, 8, 9,
10, 11 und 12).
Zu Z 13, 14 und 15 (§ 18 und § 19 Satzung Teil A):
Nachdem in Zukunft Änderungen der Satzungen in Novellen-Form erfolgen sollen (nur mehr
die einzelnen Änderungen sollen durch die Plenarversammlung der jeweiligen RAK
beschlossen werden und nicht mehr die gesamte Satzung) ist es übersichtlicher, das
Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen in einem gesonderten Paragraphen zu regeln.
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Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B
Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs 5 und § 22 Abs 5 Satzung Teil B):
Die Änderung dient der Verbesserung eines Redaktionsversehens. Wie bisher soll auch
künftig die Inanspruchnahme einer Beitragsermäßigung bzw -befreiung zu einer
angemessenen Verminderung der Berufsunfähigkeitsrente führen.
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Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 1 – Änderung der Satzung Teil A
§ 1 (1) lit a bis d ...
§ 1 (1) lit a bis d ...
e) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von e) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von
Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts sowie hinterbliebene
Versicherten, beiderlei Geschlechts sowie hinterbliebene
eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde)
eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde)
von Beitragspflichtigen, beiderlei Geschlechts,
von Versicherten, beiderlei Geschlechts,
f) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder f) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder
von Beitragspflichtigen,
von Versicherten,
g) bis i) …
g) bis i) …
j) Versicherte: Beitragspflichtige und ehemals Beitragspflichtige, die
die im Einzelfall maßgebliche Wartezeit erfüllt haben.
§2
§2
(1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den
Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur
Versorgung alter oder berufsunfähiger Beitragspflichtiger und deren
Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind
die an den Bund zu leistenden Beiträge gemäß § 3 Abs 5
Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden
Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am 31.12. des der
Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte,
die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und die
Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer
eingetragenen Beitragspflichtigen zu bezahlen.
(1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den
Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur
Versorgung alter oder berufsunfähiger Versicherter und deren Witwen
und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind die an
den Bund zu leistenden Beiträge gemäß § 3 Abs 5
Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden
Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am 31.12. des der
Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte,
die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und die
Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer
eingetragenen Beitragspflichtigen zu bezahlen.
(2) …
(2) …
§ 5 (1) …
§ 5 (1) …
(2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt
(2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt
12 Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser 12 Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste der
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Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
und/oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser und/oder einer
Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen anderen
österreichischen
Rechtsanwaltskammer
mit
europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt. Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt.
(3) …
(3) …
a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser und/oder einer a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
anderen Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der
oder der Rechtsanwaltsanwärter dieser und/oder einer anderen
Rechtsanwaltskammer oder in eine Liste der niedergelassenen
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt
zehn Jahre;
europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt zehn Jahre;
b) …
b) …
(5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige
(5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des
Todfallsbeitrages muss der verstorbene Beitragspflichtige die Todfallsbeitrages muss der verstorbene Versicherte die Wartezeiten für
Wartezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben.
die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben.
Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Beitragspflichtige
Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Versicherte
a)
a)
…
…
§ 6 (1) …
§ 6 (1) …
b) die Vollendung
b) die Vollendung
des 65. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die vor dem 1.1.1949,
des 65. Lebensjahres für Versicherte, die vor dem 1.1.1949,
des 66. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem
1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959,
des 66. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem
1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959,
des 67. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem
1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969,
des 67. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem
1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969,
des 68. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem
1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979,
des 68. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem
1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979,
des 69. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem
1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989,
des 69. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem
1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989,
des 70. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem
1.1.1989
des 70. Lebensjahres für Versicherte, die am oder nach dem
1.1.1989
geboren sind und
geboren sind und
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Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
c) …
c) …
(2) Vorzeitige Altersrente:
(2) Vorzeitige Altersrente:
a) Dem Beitragspflichtigen steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis a) Dem Versicherten steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis zu 4
zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b
Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b anwendbaren
anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der
Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der sonstigen
sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
b) Dem Beitragspflichtigen steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen b) Dem Versicherten steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen
Altersrente die sich für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 6
Altersrente die sich für den Versicherten gemäß § 6 Abs 6 (unter
allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende
(unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende
Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des
Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des
vorzeitigen Pensionsantrittes zu.
vorzeitigen Pensionsantrittes zu.
(3) bis (5) …
(3) bis (5) …
(6) Berechnung der Rentenhöhe:
(6) Berechnung der Rentenhöhe:
a) Beitragspflichtige erwerben bei Vorliegen der sonstigen a) Versicherte erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie
einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt:
folgt:
[…]
[…]
Sofern der Versicherte aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a oder lit d oder
lit e dieser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenordnung
Sofern der Beitragspflichtige aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a oder lit d
oder lit e dieser Satzung entsprechenden Regelung der
verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu leisten hatte,
Umlagenordnung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung
werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur in dem Verhältnis
zu leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur
berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu leistenden Beitrages zum
in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu
Normbeitrag entspricht. […]
leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. […]
b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt
Geburtsdatum des jeweiligen Beitragspflichtigen
[…]
bei
einem
b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate
Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten
beträgt
bei
einem
[…]
c) Die dem einzelnen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung c) Die dem einzelnen Versicherten im Zeitpunkt der Zuerkennung der
der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der
Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der in
in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach
der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach
dem für den jeweiligen Beitragspflichtigen maßgeblichen
dem für den jeweiligen Versicherten maßgeblichen Multiplikator
Multiplikator (Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der
(Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate)
Normbeitragsmonate) anzupassen, sodass der dem jeweiligen
anzupassen, sodass der dem jeweiligen Versicherten im Zeitpunkt
8 von 16
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente
zukommende
Prozentsatz
an
der
Basisaltersrente
bei
Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. Dies gilt
sinngemäß, wenn sich der dem Rechtsanwalt zuerkannte
Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt.
der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der
Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente
unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich der dem
Versicherten zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt.
(7) Zeiten der Berufsunfähigkeit:
(7) Zeiten der Berufsunfähigkeit:
Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der
Rechtsanwaltskammer/der
niedergelassenen
europäischen
Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, werden die
Zeiten
des
Bezuges
der
Berufsunfähigkeitsrente
dieser
Rechtsanwaltskammer,
die
vor
dem
frühestmöglichen
Rentenantrittsalter des Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 2 lit a liegen,
für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 Abs 6 lit a und
§ 6 Abs 6 lit b letzter Satz in dem Prozentsatz als Beitragsmonate
eingerechnet, in welchem dem Beitragspflichtigen bei der Berechnung
der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 Abs 6 lit b Zurechnungszeit
zuerkannt wurde.
Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der
Rechtsanwaltskammer/der
niedergelassenen
europäischen
Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, werden die
Zeiten
des
Bezuges
der
Berufsunfähigkeitsrente
dieser
Rechtsanwaltskammer,
die
vor
dem
frühestmöglichen
Rentenantrittsalter des Versicherten gemäß § 6 Abs 2 lit a liegen, für
Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß § 6 Abs 6 lit a und § 6
Abs 6 lit b letzter Satz in dem Prozentsatz als Beitragsmonate
eingerechnet, in welchem dem Versicherten bei der Berechnung der
Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 Abs 6 lit b Zurechnungszeit
zuerkannt wurde.
§7…
§7…
(1) bis (4) …
(1) bis (4) …
(5) ….
(5) ….
b) Verzicht seitens des Beitragspflichtigen, …
(6) bis (6b)…
(6c) Ist der vormalige Beitragspflichtige zum Zeitpunkt des Eintritts
des Berufsunfähigkeitsfalles nicht in die Liste der Rechtsanwälte, der
niedergelassenen
europäischen
Rechtsanwälte
oder
der
Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragen, so gelten § 7 Abs 6 lit a zweiter Satz (Zurechnungszeit)
und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht.
b) durch Verzicht seitens des Beziehers der Berufsunfähigkeitsrente, …
(6) bis (6b)…
(6c) Ist ein ehemals Beitragspflichtiger zum Zeitpunkt des Eintritts
der Berufsunfähigkeit nicht mehr in eine der in Abs 1 lit a angeführten
Listen eingetragen, erfüllt er im Übrigen aber sämtliche weiteren
Anspruchsvoraussetzungen,
so
gebührt
ihm
eine
Berufsunfähigkeitsrente mit der Maßgabe, dass § 7 Abs 6 lit a zweiter
Satz (Zurechnungszeit) und § 7 Abs 6a (Mindestbetrag) nicht zur
Anwendung kommen.
(7) …
(7) …
§8
§8
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Geltende Fassung
(1) Anspruch auf Witwenrente haben
Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen
Vorgeschlagene Fassung
bei
Vorliegen
der
(1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der
Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen nach verstorbenen
Versicherten, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser
a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen
Rechtsanwaltskammer erworben haben.
Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben,
b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest
einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben
haben.
(2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe
(2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe
mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen erst nach Vollendung des 55. mit dem verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55.
Lebensjahres des Beitragspflichtigen geschlossen, so gebührt die Lebensjahres des Versicherten geschlossen, so gebührt die
Witwenrente nur, wenn
Witwenrente nur, wenn
a) die Ehe oder die eingetragenen Partnerschaft im Zeitpunkt des
Todes des Beitragspflichtigen aufrecht bestanden hat (weder
geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war)
und
b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre
gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und
dem Beitragspflichtigen weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle
einer Ehe der Ehe Kinder entstammen.
(3) …
a) die Ehe oder die eingetragenen Partnerschaft im Zeitpunkt des
Todes des Versicherten aufrecht bestanden hat (weder geschieden,
für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war) und
b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre
gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem
Versicherten weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle einer Ehe
der Ehe Kinder entstammen.
(3) …
a) der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt a) der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen
Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der
Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der
eingetragenen
Partnerschaft
eingegangenen
vertraglichen
eingetragenen
Partnerschaft
eingegangenen
vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung
Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung
aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur
aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und
b) bis c)…
b) bis c)…
Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der
Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses
erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Beitragspflichtigen eine
Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der
Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses
erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Versicherten eine
10 von 16
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom
Beitragspflichtigen und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen
Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in
Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen
Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Beitragspflichtigen
geboren ist.
Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom
Versicherten und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an
Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen
Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in
Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen
Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Versicherten geboren ist.
Eine vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken, zur Pflege
oder zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz
nach § 14c AVRAG oder zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG
berechtigen würde, gilt nicht als Unterbrechung der Hausgemeinschaft
§9
§9
(1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen
(1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 5 Abs 5 Kindern
gemäß § 5 Abs 5 Kindern nach verstorbenen Versicherten, die
zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer
a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen
erworben haben.
Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben,
b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest
einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben
haben.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der
(2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der
Antragstellung nach dem Tode des Beitragspflichtigen folgenden Antragstellung nach dem Tode des Versicherten folgenden
Monatsersten.
Monatsersten.
(3) ….
(3) …
e) jedenfalls aber mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das e) jedenfalls aber mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das
26. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wäre
26. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wäre
Erwerbsunfähigkeit während aufrechten Bezuges einer Waisenrente
Erwerbsunfähigkeit entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer
oder während einer Ausbildung gemäß lit a und vor Vollendung des
Ausbildung gemäß lit a und vor Vollendung des 26. Lebensjahres
26. Lebensjahres eingetreten.
eingetreten.
§ 10 (1) bis (3) …
§ 10 (1) bis (3) …
(4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Beitragspflichtigen
(4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Versicherten, die am
oder ehemaligen Beitragspflichtigen, die am Tag des Inkrafttretens Tag des Inkrafttretens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt
dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, für
11 von 16
Geltende Fassung
Halbwaisen 40 %,
Verstorbenen.
für
Vollwaisen
60 %
Vorgeschlagene Fassung
der
Altersrente
des verstorben sind, für Halbwaisen 40 %, für Vollwaisen 60 % der
Altersrente des Verstorbenen.
(5) …
(5) …
(6)
(6)
a) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt seines Todes nicht a) War der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht
rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und
rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und
Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des
Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des
Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate
Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate
sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften
sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften
Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs
Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs
7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen.
7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen.
b) …
b) …
c) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer c) War der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer
Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei
Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei
der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm
der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm
erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs
erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs
7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften
7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a und b nachgekauften
Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer
Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs
Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs
1 lit b folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. […]
1 lit b folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. […]
§ 12
(1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf
Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und
ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an
Beitragspflichtige und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für
solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu
gewähren. Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen,
die durch eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des
Berufseintritts – übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß
§ 7 Abs 6 lit b bewirkt wird.
§ 12
(1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf
Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und
ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Versicherte
und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche
Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren.
Als Härtefall ist insbesondere eine Notsituation anzusehen, die durch
eine – gemessen an der Dauer der Verzögerung des Berufseintritts –
übermäßige Reduktion der Zurechnungszeiten gemäß § 7 Abs 6 lit b
bewirkt wird.
(2) …
(2) …
§ 14
§ 14
12 von 16
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über
die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über
die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt
a) der Beitragspflichtige in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder a) der Versicherte in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder der
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der
niedergelassenen europäischen
Rechtsanwälte
oder
der
Rechtsanwaltsanwärter dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen
Rechtsanwaltsanwärter dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen
war oder
war oder
b) der
Beitragspflichtige
im
Bezug
einer
Altersoder
Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser
Rechtsanwaltskammer stand.
b) der Versicherte im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente
aus der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer
stand.
(2) War ein Beitragspflichtiger im Laufe seiner Berufsausübung in die
Rechtsanwaltslisten/Listen
niedergelassener
europäischer
Rechtsanwälte/Listen
der
Rechtsanwaltsanwärter
mehrerer
österreichischer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die
Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und
Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der
dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer
zur Gesamtzahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen
Rechtsanwaltskammern
entspricht.
Nachgekaufte
Versicherungsmonate sind wie Beitragsmonate zu berücksichtigen,
jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente
ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a.
(2) War ein Versicherter im Laufe seiner Berufsausübung in die
Rechtsanwaltslisten/Listen
niedergelassener
europäischer
Rechtsanwälte/Listen
der
Rechtsanwaltsanwärter
mehrerer
österreichischer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die
Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und
Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der
dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer
zur Gesamtzahl der Beitragsmonate bei allen österreichischen
Rechtsanwaltskammern
entspricht.
Nachgekaufte
Versicherungsmonate sind wie Beitragsmonate zu berücksichtigen,
jedoch im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente
ausschließlich solche nach § 4a Abs 2 lit a.
(3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c
1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine
Versorgungseinrichtung
einer
anderen
österreichischen
Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung
durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem
Verhältnis der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter
Versicherungsmonate) bei dieser Rechtsanwaltskammer zur
Gesamtzahl der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter
Versicherungsmonate) entspricht, die der Beitragspflichtige bei allen
österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat.
(3) Werden Zeiträume, die nach § 6 Abs 7 und/oder § 10 Abs 6 lit c
1. Satz wie Beitragszeiten behandelt werden, durch eine
Versorgungseinrichtung
einer
anderen
österreichischen
Rechtsanwaltskammer berücksichtigt, so erfolgt die Berücksichtigung
durch diese Rechtsanwaltskammer nur in dem Umfang, als es dem
Verhältnis der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter
Versicherungsmonate) bei dieser Rechtsanwaltskammer zur
Gesamtzahl der Beitragsmonate (zuzüglich allenfalls nachgekaufter
Versicherungsmonate) entspricht, die der Versicherte bei allen
österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben hat.
(4) Bezieht ein ehemaliger Beitragspflichtiger oder dessen Witwe(n)
(4) Bezieht ein Versicherter oder dessen Witwe(n) und/oder
und/oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer österreichischer Waise(n)
Versorgungsleistungen
mehrerer
österreichischer
Rechtsanwaltskammern,
so
erfolgt
die
Anrechnung
von Rechtsanwaltskammern,
so
erfolgt
die
Anrechnung
von
Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c oder die Berücksichtigung des Eigeneinkommen nach § 7 Abs 6 lit c oder die Berücksichtigung des
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Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis
der
in
der
jeweiligen
Rechtsanwaltskammer
erworbenen
Beitragsmonate (unter allfälliger Berücksichtigung nachgekaufter
Versicherungsmonate, bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten nur
unter Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate gemäß
§ 4a Abs 2 lit a) zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die
durch den Beitragspflichtigen in Versorgungseinrichtungen von
österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben wurden, die das
Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. Bei Berechnung
der
Gesamtzahl
der
Beitragsmonate
sind
nachgekaufte
Versicherungsmonate wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch
im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich
solche nach § 4a Abs 2 lit a.
Einkommens nach § 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis
der
in
der
jeweiligen
Rechtsanwaltskammer
erworbenen
Beitragsmonate (unter allfälliger Berücksichtigung nachgekaufter
Versicherungsmonate, bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten nur
unter Berücksichtigung nachgekaufter Versicherungsmonate gemäß
§ 4a Abs 2 lit a) zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die
durch den Versicherten in Versorgungseinrichtungen von
österreichischen Rechtsanwaltskammern erworben wurden, die das
Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. Bei Berechnung
der
Gesamtzahl
der
Beitragsmonate
sind
nachgekaufte
Versicherungsmonate wie Beitragsmonate zu berücksichtigen, jedoch
im Falle der Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließlich
solche nach § 4a Abs 2 lit a.
§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) …
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12 Abs 1, § 14
und § 19 jeweils in der Fassung des Beschlusses der
Plenarversammlung vom xx.xx.201x, treten mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 19 Übergangsbestimmungen
(1) Rechtsanwälte, die am 1. Jänner 2004 in die Liste dieser …
(2)
a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts …
(3) Für Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs 1 RAO, …
(4) Die Feststellung der für die Rentenberechnung …
(5) Die nach dieser Satzung festzulegende Basisaltersrente …
(6) Die nach den vor dem 1.1.2004 geltenden Satzungen oder …
(7) Für am 1.1.2004 bereits geschlossene oder geschiedene …
14 von 16
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
(8)
a) Ist ein Rechtsanwalt am 31.12.2003 Bezieher einer …
(9) Für Witwen und Waisen nach Rechtsanwälten und …
(10) Sofern aufgrund einer einem vor dem 1.1.2004 liegenden …
(11) Rechtsanwälte, die infolge Verzichtes auf die Ausübung …
(12) Die (nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung …
(13)
a) Die Beiträge der freiwillig weiterversicherten ehemaligen …
(14) Die freiwillige Weiterversicherung endet: …
(15) Ein Rechtsanwalt, der am oder nach dem …
(16) § 15 in der vor dem 1. Jänner 2009 geltenden Fassung …
(17) § 7 Abs 1 lit g ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen …
Artikel 2 – Änderung der Satzung Teil B
§ 4 (1) bis (4) …
§ 4 (1) bis (4) …
(5)
Die
zum
Zeitpunkt
der
Inanspruchnahme
der
Berufsunfähigkeitsrente auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten
Beträge werden um ein altersabhängiges Risikokapital erhöht und
durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in
eine lebenslange Rente umgewandelt.
(5)
Die
zum
Zeitpunkt
der
Inanspruchnahme
der
Berufsunfähigkeitsrente auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten
Beträge werden um ein altersabhängiges Risikokapital erhöht und
durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in
eine lebenslange Rente umgewandelt.
Das altersabhängige Risikokapital wird bis zur Vollendung des 58.
Lebensjahres zugerechnet. Es errechnet sich gemäß Geschäftsplan
ausgehend von 7.000 Euro multipliziert mit der Differenz aus dem 59.
Lebensjahr und dem Alter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der
Betrag von 7.000 Euro erhöht sich ab dem Jahr 2017 jährlich um 2,5%.
Das altersabhängige Risikokapital wird bis zur Vollendung des 58.
Lebensjahres zugerechnet. Es errechnet sich gemäß Geschäftsplan
ausgehend von 7.000 Euro multipliziert mit der Differenz aus dem 59.
Lebensjahr und dem Alter im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der
Betrag von 7.000 Euro erhöht sich ab dem Jahr 2017 jährlich um 2,5%.
15 von 16
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Hat der Rechtsanwalt jemals eine Ermäßigung gemäß § 12 Abs 4 in
Anspruch genommen, wird das Risikokapital um jenen Prozentsatz
gemindert, in dem die tatsächlich geleisteten Jahresbeiträge unter dem
Durchschnitt der nicht geminderten Jahresbeiträge gelegen haben.
Hat der Rechtsanwalt jemals eine Beitragsermäßigung oder
Beitragsbefreiung in Anspruch genommen, wird das Risikokapital um
jenen Prozentsatz gemindert, in dem die tatsächlich geleisteten
Jahresbeiträge unter dem Durchschnitt der nicht geminderten
Jahresbeiträge gelegen haben.
(5a)…
(5a)…
§ 22 (1) bis (4) …
§ 22 (1) bis (4) …
(5) § 4 Abs 5 in der Fassung des Beschlusses der
Plenarversammlung vom xx.xx.201x tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
16 von 16
BEILAGE F
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE
RECHTSANWALTSKAMMER WIEN
UND DEREN AUSSCHUSS 2016
(GeO 2016)
§2
§6
Organe der Kammer
Die
Organe
der
Rechtsanwaltskammer
sind:
die
Plenarversammlung, der Ausschuss und der Disziplinarrat.
Plenarversammlung
(2) In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
(a) Gegenstände, deren Aufnahme der Ausschuss beschließt;
(b) Gegenstände im Sinne des § 4 Abs 2;
(c) Anträge aus dem Kreise der Kammermitglieder
Wahlen
§ 12 …
(3a) Die Auszählung der Stimmen erfolgt unter der Aufsicht des
Vorsitzenden.
Er kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Ausschuss
einem Rechtsanwalt als Obmann der Stimmenzähler übertragen,
der der Plenarversammlung vor Stimmabgabe bekanntzugeben
ist.
(4) Die Anzahl der zur Wahl Anwesenden ist vom Vorsitzenden
unmittelbar nach Schluss der Stimmabgabe auf Grund der
Anwesenheitsliste festzustellen und dem Obmann der
Stimmenzähler bekannt zu geben.
Dabei ist – im Falle einer Briefwahl – die Zahl der Briefwähler
hinzuzurechnen.
5) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Stimmabgabe sind 5 bis
51 Stimmenzähler in ungerader Zahl, jedoch nicht aus dem Kreis
der Wahlkandidaten, von der Plenarversammlung vor Beginn der
Stimmabgabe zu wählen. Zusätzlich bestimmt der Ausschuss
eines seiner Mitglieder als Obmann. Die gewählten
Stimmenzähler entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Obmann
hat nur bei Stimmengleichheit das Stimmrecht. Bei schriftlicher
Abstimmung ist analog vorzugehen. In den Fällen, in denen
mehrere Personen in einem Wahlgang zur Wahl stehen (z.B.
Mitglieder des Ausschusses, des Disziplinarrates usw.) und mehr
Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit erhalten als Positionen
zu besetzen sind, sind nur so viele Kandidaten gewählt, wie offene
Positionen vorhanden sind, und zwar nach Maßgabe der
Stimmstärke.
Sollten dabei für zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen
abgegeben werden und mit diesen Kandidaten die Zahl der zu
BEILAGE F
wählenden Positionen überschritten werden, ist zwischen diesen
Kandidaten ein weiterer Wahlgang abzuhalten.
(6) Das Ergebnis der Stimmabgabe wird von den
Stimmenzählern in einem Protokoll beurkundet, das folgende
Angaben enthält:….
(9) Das Protokoll ist vom Obmann und von allen Stimmenzählern
zu unterfertigen. Der Obmann berichtet dem Vorsitzenden über
das Ergebnis der Stimmabgabe. Das Ergebnis der Wahlen wird
vom Vorsitzenden wenn möglich unmittelbar in der
Plenarversammlung verkündet.
Das Wahlergebnis ist auf der Homepage der
Rechtsanwaltskammer Wien zu publizieren. Mit der Einschaltung
auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Wien, die die Zahl
der abgegebenen und auf den einzelnen Kandidaten
entfallenden Stimmen sowie den Tag der Veröffentlichung zu
enthalten hat, beginnt die Frist einer allfälligen Wahlanfechtung
zu laufen.
Ausschuss
§ 14 (4) Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung (§
39 RAO) erfolgt durch die Plenarversammlung. Zur Sicherstellung
der entsprechenden Anzahl von Delegierten kann die
Plenarversammlung Ersatzmitglieder wählen, die im Fall der
erforderlichen Veränderung der Zahl der Delegierten oder im Falle
des Ausscheidens eines Delegierten in der Reihenfolge der
erzielten
Stimmenanzahl
nachzubesetzen
sind.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Funktionsalter.
Geschäftsführung des Ausschusses
§ 22 lit d
(d) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, in denen
Vorstellung erhoben wurde.
§ 22 lit e
(e) die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach den §§ 45 und
45 a RAO und die Entscheidung über Vergütungsansprüche
gem § 16 Abs 4 RAO (§ 28 Abs 1 lit i RAO) und § 16 Abs 5 RAO
(§ 26 Abs 2 RAO)
Rechnungsprüfer
§ 32
Die Plenarversammlung hat alle zwei Jahre
Rechnungsprüfer
zu
wählen.
Die
Wiederwahl
zwei
von
BEILAGE F
Rechnungsprüfern ist zulässig. Wählbar sind alle in der Liste der
Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, die nicht
dem Ausschuss dieser Rechtsanwaltskammer angehören.
Die Rechnungsprüfer haben den jährlichen Rechnungsabschluss
der Kammer (einschließlich Versorgungseinrichtung) zu prüfen
und bei der dem Rechnungsjahr folgenden Plenarversammlung
Bericht zu erstatten.
Mittlerweiliger Stellvertreter (für Rechsanwälte)
§ 43 Abs 2
(2) Im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft durch den Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einer der in
§ 1 Abs 3 RAO genannten Staaten, durch Ruhen oder Erlöschen
der Genehmigung zur Berufsausübung im Heimatstaat gem.
§ 17 Abs 4 EIRAG, durch Ausübung eines unvereinbaren Amtes
oder einer unvereinbaren Beschäftigung gemäß § 20 RAO sowie
durch den Verzicht und im Falle einer Erkrankung oder
Abwesenheit ist der in der Regel von dem betreffenden Anwalt
Vorgeschlagene zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Wenn der Rechtsanwalt in diesen Fällen keinen geeigneten
Stellvertreter vorgeschlagen hat oder im Falle des Verlustes
seiner Eigenberechtigung, sind die Wünsche der Angehörigen
des Rechtsanwaltes, im Falle seines Todes die seiner Erben
tunlichst zu berücksichtigen. Im Falle der Untersagung der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 u. 5
und Abs 2 Z 2 RAO ist der Rechtsanwalt tunlichst vor Bestellung
des mittlerweiligen Stellvertreters anzuhören.
Erläuternde Bemerkungen:
Zur Bezeichnung: Die Jahreszahl der Geschäftsordnung wird auf 2016 aktualisiert und eine
Kurzbezeichnung "GeO 2016" eingeführt. Da keine gesonderte Inkrafttretensbestimmung
vorgesehen ist, treten die Änderungen in Kraft, sobald die Genehmigung durch den BMJ vorliegt
(§§ 23 Abs 5, 27 Abs 6 RAO) und kundgemacht wurde. Das wird (schon wegen § 27 Abs 6 RAO)
jedenfalls noch heuer sein.
§ 2:
Die Organe der Rechtsanwaltskammer Wien umfassen auch den Disziplinarrat,
weswegen dieser in der GeO zu ergänzen war.
§ 6 Abs 2 lit b:
„§ 4 lit b“ – redaktioneller Fehler iZm Bezug, daher Abänderung auf „§ 4 Abs 2“
§ 12 Abs 3a, 4, 5, 6 und 9:
„Stimmzähler“ – redaktionelle Änderung auf „Stimmenzähler“ zwecks Anpassung an die
gesetzliche Terminologie des § 24a Abs 4 RAO
§ 12 Abs 9:
Der bisher hier genannte Beginn und die Dauer der Funktionsperioden der einzelnen
Funktionäre entsprach teilweise nicht mehr den geltenden gesetzlichen Regelungen. Eine
gesonderte Regelung in der GeO ist ohnedies entbehrlich, da Beginn und Dauer der
Funktionsperiode im Gesetz festgelegt ist und daher in der GeO nur deklarativ
ausgewiesen werden könnte; eine dem § 25 Abs 4 RAO vergleichbare allgemeine
Regelung besteht nicht. Um zukünftig zu vermeiden, dass diese Bestimmung obsolet und
damit gesetzwidrig wird, wurde sie gestrichen.
§ 14 Abs 4:
„Delegierten“ – redaktionelle Änderung, da hier das Wort „Delegierten“ gefehlt hat.
§ 22 lit d:
Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform mit 01.01.2014 ist die
Vorstellung gemäß RAO nur mehr ein remonstratives, aber kein aufsteigendes
Rechtsmittel mehr. Das Plenum des Ausschusses ist daher nicht mehr Oberbehörde der
Abteilungen. Es hat daher nicht "über" Vorstellungen (durch deren Abweisung, Stattgabe
etc) zu entscheiden, sondern entscheidet bei Vorliegen einer Vorstellung als erste Instanz
vollinhaltlich in der Sache selbst. § 22 lit d war daher anzupassen.
§ 22 lit e:
Redaktionelle Ergänzung des Bezugs („RAO“)
§ 32 letzter Satz:
Nachdem eine Plenarversammlung gem. § 4 Abs 1 GeO nicht entfallen kann, wird der
letzte Satz gestrichen. Die Wendung "(erstmals 2010)“ wurde als obsolet gestrichen.
§ 43 Abs 2:
Redaktionelle Streichung der Erwähnung des § 30 Abs 5 RAO, welcher durch BGBl I
111/2007 aufgehoben wurde