Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil

Stand: Feb. 2016
Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und
Handelssachen in der Republik Korea
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der
Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und
Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine
Gewähr übernommen werden.
A.
Allgemeine rechtliche Grundlagen
Wichtige multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe, die für die Republik Korea gelten:
•
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965
Es besteht kein bilaterales oder multilaterales Vollstreckungsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea. Ebenfalls besteht kein
Rechtshilfeabkommen zwischen beiden Ländern, bzgl. Zustellungen gilt jedoch das Haager
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, sonstige Rechtshilfe erfolgt
jedoch gegenseitig vertragslos und richtet sich in Korea nach dem International Judicial
Cooperation on Civil Classes Act (Gesetz Nr. 1342 vom 08. März 1991).
Bei Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke in zivilrechtlichen Angelegenheiten an deutsche
Staatsangehörige ist eine direkte Zustellung durch den diplomatischen oder konsularischen
Vertreter möglich, bei einer Zustellung an Angehörige anderer Staaten, die sich in Korea
aufhalten, ist eine Zustellung nur über die koreanischen Behörden möglich.
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8 Etage, Seoul Square
416, Hangang-daero
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Seoul 04637
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Seoul 04535
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B.
Geltendmachung von Forderungen in der Republik Korea
I.
Außergerichtliche Einziehung einer Forderung
1.
Aufenthaltsermittlung
Die koreanische Verwaltung verfügt über ein geregeltes Einwohnermeldewesen; es besteht
Meldepflicht. Neben dem Namen der Person muss mindestens noch das Geburtsdatum
bekannt sein. Fehlerquellen ergeben sich zudem aus der Tatsache, dass sich 75% aller
koreanischen Staatsbürger die fünf häufigsten Nachnamen teilen und dass es verschiedene
Weisen gibt, koreanische Namen zu transliterieren. Ausländer sind im Zentralcomputer der
Immigrationsbehörde erfasst, wobei Auskünfte aus Datenschutzgründen in der Regel nicht
erteilt werden.
2.
Möglichkeiten der Botschaft
Da den Auslandsvertretungen keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stehen, beschränkt
sich die Tätigkeit auf Mahnschreiben.
3.
Handelskammern
In Handelssachen kann eine Beratung durch die Deutsch-Koreanische Industrie- und
Handelskammer erfolgen. Diese versucht im Rahmen eines Interventionssevice durch
Schlichtung, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
4.
Inkassobüros
Inkassobüros existieren ebenfalls in Korea.
5.
Mahnverfahren
Es gibt in der Republik Korea ist ein gesetzlich geregeltes Mahnverfahren. Dies ist im Civil
Procedure Act (Artikel 462 ff.) bzgl. der Beantragung sowie im Civil Execution Act (Artikel
80 ff.) bzgl. der Vollstreckung geregelt.
II.
Rechtsweg (Einklagen einer Forderung)
1.
Gesetzliche Grundlagen
• Civil Procedure Act
• Civil Execution Act
• Judicial Conciliation of Civil Disputes Act
• Arbitration Act
• Attorney-at-Law Act and its Enforcement Decree
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2.
Zuständigkeit
a)
Sachliche Zuständigkeit
Die Gerichte in Korea sind in folgende Kategorien unterteilt: Supreme Court, High Court,
Patent Court, District Court und Municipal Court. Spezielle Wirtschaftsgerichte, wie teils in
anderen Ländern, existieren nicht.
b)
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist im Allgemeinen das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen
Wohnsitz hat (geregelt in Artikel 3 des Civil Procedure Acts). Ergänzende Regelungen finden
sich in den Artikeln 4-25 des Civil Procedure Acts). Abweichende individuelle
Vereinbarungen sind jedoch ebenfalls möglich (z.B. Artikel 29 ff. des Civil Procedure Acts).
3.
Verfahrensarten
a)
Vereinfachtes Verfahren
Vereinfachte Verfahren sind in Korea nach dem Trial of Small Claims Act in den Fällen
möglich, in denen der Kläger vom Beklagten Geld oder identische Güter oder Sicherheiten
fordert, die einen Wert von 20 Millionen Won nicht übersteigen. Diese Fälle werden vor den
District Courts, Branch Courts oder Municipal Courts verhandelt.
b)
Einstweiliger Rechtsschutz
Eine einstweilige Anordnung ist unter anderem im Rahmen des Arbitration Acts (Artikel 10,
18) bei Schiedsverfahren möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein
koreanisches oder ausländisches Schiedsverfahren handelt.
Konkrete Maßnahmen der staatlichen Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
sind im Civil Execution Act in Artikel 276 ff. geregelt, wie beispielsweise die vorübergehende
Beschlagnahme oder die einstweilige Anordnung.
Zuständig für die vorübergehende Beschlagnahme ist der District Court, in dessen Amtsbezirk
sich die vorübergehend zu beschlagnahmenden Objekte befinden. Zuständig für die
einstweilige Anordnung ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der rechtserhebliche
Sachverhalt fällt oder der District Court, in dessen Amtsbezirk sich die Streitgegenstände
befinden.
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4.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind im Voraus zu entrichten. Tendenziell ist mit erheblich höheren
Kosten als in Deutschland zu rechnen. Die Höhe selbst ist abhängig vom Streitwert und von
der Gerichtsinstanz. Gemäß Artikel 98 des Civil Procedure Acts werden die Prozesskosten
grundsätzlich von der unterlegenen Partei getragen, wobei es gemäß Artikel 99 grundsätzlich
auch möglich ist, dass die obsiegende Partei die Kosten ganz oder zum Teil auferlegt
bekommt, wenn es durch ihr Verhalten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen ist
oder Kosten entstanden sind, die für die Prozessführung nicht notwendig waren. Artikel 100
ff. des Civil Procedure Acts regelt weitere Ausnahmen von Artikel 98 bzgl. der
Prozesskosten. Bei teilweisem Obsiegen einer Partei kann das Gericht die Kosten nach freiem
Ermessen teilen oder einer Partei allein auferlegen.
5.
Anwalt
Ein Anwaltszwang besteht bei keinem koreanischen Gericht, allerdings kann das Gericht in
komplizierten Fällen eine anwaltliche Vertretung anordnen. Da die Gerichtssprache
Koreanisch ist, empfiehlt sich jedoch generell die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Die zugelassenen koreanischen Anwälte können vor jedem Gericht in Korea auftreten.
Zu den Anwaltskosten gehören in der Regel: der Vorschuss als Auftragsgebühr, ein
Stundenhonorar und ein Erfolgshonorar. Es gibt keine dem deutschen System ähnliche
Gebührentabelle. Allerdings existieren Richtlinien des Supreme Court und des Koreanischen
Anwaltsvereins mit Empfehlungscharakter.
Anwaltsgebühren werden nur bis zur Höhe des in den Richtlinien des Supreme Court
vorgegebenen Kostenrahmens als Verfahrenskosten anerkannt (Artikel 109 Civil Procedure
Act). Dies kann bedeuten, dass selbst im Obsiegensfall weniger als die Hälfte der tatsächlich
aufgewendeten Kosten, von der gegnerischen Seite zu ersetzen sind.
6.
Prozesskostenhilfe
Auch im Falle einer ausländischen Prozesspartei kann das Gericht gemäß Artikel 128 ff. Civil
Procedure Act auf Antrag oder von Amts wegen Prozesskostenhilfe gewähren. Voraussetzung
hierfür ist einerseits die Hilfsbedürftigkeit der Prozesspartei und andererseits, dass der Prozess
nicht offensichtlich erfolglos ist. Die Prozesskostenhilfe umfasst dabei jedoch nur die
Gerichtskosten und nicht die Anwaltskosten.
Anwaltskosten können unter Umständen von der Korea Legal Aid Corporation (KLAC)
übernommen werden, die allen sich in Korea aufhaltenden Ausländern Rechtsberatung und
Rechtshilfe auf den Gebieten des Straf-, Zivil- und Familienrechts sowie in
Verwaltungsverfahren und bei Verfassungsbeschwerden gewährt. Die Voraussetzung hierfür
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sind ein legaler Aufenthalt und ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2,6 Millionen
Won oder weniger. Die Rechtsberatung erfolgt gebührenfrei. Sollte sich der Rechtsstreit auch
unter Einbeziehung der KLAC nicht einvernehmlich lösen lassen, gewährt diese
weitergehende Rechtshilfen, wenn in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
Im Einzelnen bestimmt die KLAC einen Anwalt und übernimmt vorerst dessen Kosten und
die Gerichtsgebühren.
7.
Vollstreckung
Entscheidungen koreanischer Gerichte werden im Normalfall durch den Gerichtsvollzieher
vollstreckt. Zuständig ist grundsätzlich das District Court, in dessen Amtsbezirk die
Vollstreckung stattfinden soll. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein
rechtskräftiges Urteil oder ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, eine vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils und die Zustellung an den Schuldner.
C.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
I.
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen deutscher Zivilgerichte
Vertragliche Regelungen bzgl. der Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in
der Republik Korea bestehen nicht. Auch eine Vollstreckung von Kostenentscheidungen ist
vertraglich zwischen beiden Ländern nicht geregelt.
Ausländische Urteile können nach Artikel 26 und 27 des Civil Execution Acts durch eine
koreanische Gerichtsentscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wobei bestimmte
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die u.a. in Artikel 27 (1) und (2) des Civil Execution
Acts i.V.m. Artikel 217 des Civil Procedure Acts geregelt sind. Die Entscheidung erfolgt
letztendlich jedoch immer einzelfallabhängig.
II.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen internationaler
Schiedsgerichte
Ebenfalls kann ein ausländischer Schiedsspruch durch eine koreanische Gerichtsentscheidung
für vollstreckbar erklärt werden, wenn es sich um einen Schiedsspruch im Sinne der
Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards handelt (Artikel
39 des Arbitration Acts). Somit hat dieser Artikel nur eine deklaratorische Bedeutung;
sonstige Schiedssprüche können nach den Vorschriften des Civil Procedure Acts und Civil
Execution Acts anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (siehe Ausführungen unter I.).
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D.
Ansprechpartner
Korean-German Chamber of Commerce
and Industry
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Telefon: +82 2 3780 4 600
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