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Februar 2016
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Hinweise und Informationen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
der Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Inhalt
Länder und Märkte
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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Die Informationen werden mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben kann die IHK Südthüringen trotz sorgfältiger Prüfung jedoch nicht übernehmen.
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Februar 2016
Länder und Märkte
ÄGYPTEN: Runderlass der ägyptischen Zentralbank zum direkten Dokumentenversand
(Bank-to-Bank)
Am 21. Januar 2016 ist ein Runderlass der ägyptischen Zentralbank in Kraft getreten, wonach
der Versand von Handelsdokumenten künftig nur noch direkt zwischen der Hausbank des
ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs erfolgen darf. Der
Importeur muss beim Auslösen der Ware dem Zoll ein sog. "Form No. 4" vorlegen. Dieses
"Form No. 4" erhält er nur, wenn die Dokumente, wie Rechnungen, Transportpapiere und Ursprungszeugnisse, an die Bank des Kunden gesandt wurde und die Zahlung an den Exporteur ebenfalls über diese Bank abgewickelt wurde. Diese Regelung betrifft ausschließlich Akkreditiv-Geschäfte und gilt z. B. nicht für Vorkasse-Geschäfte. Weiter legt der Erlass fest, dass
ägyptische Banken die Eröffnung eines Akkreditivs zum Import von Handelsgütern nur noch
bei einer 100 %igen Absicherung durch den Importeur vornehmen dürfen. Ausgenommen
davon ist der Import von Medikamenten, Impfstoffen und Baby-Milch sowie die Einfuhr von
Rohstoffen und Investitionsgütern für inländische Produktionsprozesse. (DIHK)
Ägypten: Neue Registrierungspflicht für ausländische Hersteller bestimmter Importgüter
Die ägyptische Organisation für Export- und Importkontrolle GOEIC führt ein neues Register
für ausländische Hersteller und Produktionsstätten bestimmter Konsumgüter ein, die gewerblich nach Ägypten eingeführt werden. Dies geht aus dem Dekret 992/15 des ägyptischen
Handels- und Industrieministeriums vom 30. Dezember 2015 hervor.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Germany Trade and Invest veröffentlicht.
Kontakt: Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer, Herr Sherif Kotb, Tel. 00202
3333 8477, E-Mail: [email protected]. (GTAI)
AFGHANISTAN: Beitritt zur WTO
Die Welthandelsorganisation WTO hat bei ihrer Ministerkonferenz in Nairobi im Dezember
2015 dem Beitritt Afghanistans als 164. Mitglied zugestimmt. Afghanistan hat bis Mitte 2016
Zeit, das Beitrittspaket zu ratifizieren. 30 Tage nach der Notifizierung über die Annahme des
Beitrittsprotokolls wird das Land als vollwertiges Mitglied in die WTO aufgenommen werden.
Einzelheiten über die von Afghanistan im Beitrittsprotokoll einzugehenden Verpflichtungen
sind auf der Internetseite der WTO zu finden.
China: Neue Visa-Antragsannahmezentren
In Kürze eröffnet Deutschland zehn neue Visa-Zentren in China. Dadurch wird die Kundenfreundlichkeit des deutschen Visaverfahrens durch bessere Erreichbarkeit weiter erhöht. Voraussichtlich werden bereits kurz nach dem Frühlingsfest die ersten Zentren in Wuhan und
Chongqing für chinesische Reisende geöffnet. Weitere Visa-Zentren folgen in Jinan (Anfang
März), Hangzhou, Changsha und Shenzhen (Ende März), Kunming (April), Xi´an (Mai) sowie
Nanjing und Fuzhou (Juni). (Deutsche Botschaft Peking)
FRANKREICH: Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten (WEEE
II-Richtlinie)
Bei Lieferungen eines deutschen Unternehmens an einen französischen Vertreiber ist Letztgenannter zur Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte verpflichtet.
Das deutsche Unternehmen hat jedoch die Möglichkeit, der Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung seiner auf den französischen Markt gebrachten Produkte durch Beauftragung eines
in Frankreich ansässigen Bevollmächtigten nachzukommen. Beim Versandhandel ist der in
Deutschland ansässige Lieferant immer in der Pflicht, sich um die Elektro- und Elektronikaltgeräte zu kümmern, die er an Endkunden in Frankreich geliefert hatte. Er benötigt daher
ebenso einen Bevollmächtigten, der ihn gegenüber französischen Rücknahmesystemen ver2
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tritt. Die Deutsch-Französische IHK (AHK Frankreich) bietet betroffenen Unternehmen die
Vertretung gegenüber den Rücknahmesystemen in Frankreich an.
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Jennifer Baumann, AHK Frankreich, Tel.:
00331 40583596, EMail: [email protected] , Internet:
www.francoallemand.com . (AHK)
Kanada: Neue Einreiseregelungen eTA
Ab dem 15. März 2016 gelten neue Einreiseregelungen für Reisen nach Kanada. Zu diesem
Zeitpunkt führt Kanada die elektronische Einreise-Erlaubnis (electronic Travel Authorization,
eTA) ein. Sie gilt verbindlich für alle Bürger aus Staaten, die kein Visum für Kanada benötigen. All diese müssen eine eTA einholen, die gegen eine Gebühr von derzeit 7 kanadische
Dollar im Internet beantragt werden kann. Die Formulare finden Sie hier:
http://www.cic.gc.ca/english/visit/eta.asp. Die Formulare stehen nur auf englisch und französisch zur Verfügung; es gibt allerdings eine deutsche Ausfüllhilfe:
http://www.cic.gc.ca/english/pdf/eta/german.pdf
Antragsteller müssen einige Angaben zur eigenen Person machen, die anschließend mit den
Datenbanken der kanadischen Behörden abgeglichen werden. In der Regel wird die Einreisegenehmigung innerhalb kürzester Zeit danach erteilt – die kanadische Regierung verspricht,
dass es in den allermeisten Fällen nur wenige Minuten dauern wird. Die erteilte Genehmigung
wird elektronisch mit dem Reisepass verlinkt und gilt bis zu fünf Jahre oder bis zum Ablauf
des Reisepasses, sollte dieser vor der Fünfjahresfrist auslaufen.
Nach wie vor gilt für Deutsche, Österreicher und Schweizer für die Einreise nach Kanada,
dass der Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig sein muss. Das gilt auch für Jugendliche über 16 Jahre. Wer jünger ist, kann mit einem Kinderausweis einreisen, der aber für
Kinder, die älter als 10 Jahre alt sind, ein Lichtbild benötigt.
Weitere Informationen zu den eTA-Regelungen finden sich hier:
http://www.cic.gc.ca/english/visit/eta-facts-de.asp?utm_source=missioneng&utm_medium=website
IRAN: Sanktionslockerungen sind kein Freibrief
Nachdem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines
Nuklearprogramms umgesetzt hat, ist der sogenannte Implementation Day eingetreten. Die in
den Verordnungen (EU) 2015/1861und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen sind
damit endgültig in Kraft getreten (Beschluss (GASP) 2016/37). Trotz Sanktionslockerungen
sind jedoch nicht alle Ausfuhren und Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr
enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die IranEmbargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die
allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten.
Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten IranMenschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort. Bei der Prüfung, ob
das von Ihnen angestrebte Rechtsgeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, müssen Sie daher zunächst die Beschränkungen der Iran-Embargoverordnung
(EU) Nr. 267/2012 prüfen. Sofern sich dort keine Regelungen finden, prüfen Sie in einem
zweiten Schritt etwaige Verbote oder Beschränkungen nach der sogenannten IranMenschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011). Sofern sich auch dort keine
Beschränkungen finden, prüfen Sie in einem dritten Schritt etwaige Verbote oder Genehmigungspflichten nach den allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Zu nennen sind
hier insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
sowie die Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005). (BAFA)
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RUSSLAND: Abwertung nationaler Währung gilt nicht als höhere Gewalt
Die Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (IHK) verabschiedete Ende
vorigen Jahres eine neue Regelung für die Bescheinigung von Umständen höherer Gewalt
und Ausstellung von Force Majeure-Zertifikaten durch die IHK. Im neuen Dokument präzisiert
die IHK, welche Umstände im internationalen Geschäftsverkehr als höhere Gewalt nicht anerkannt werden. Laut geltender russischer Gesetzgebung ist die Industrie- und Handelskammer
der RF als einzige Behörde berechtigt, Umstände höherer Gewalt zu bescheinigen und entsprechende Force Majeure-Zertifikate auszustellen. Aufgrund durch die HIK ausgestellter Zertifikate werden die Parteien eines Außenhandelsgeschäfts von der Haftung für partielle oder
vollständige Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Weitere Informationen (AHK)
USA: Bestimmungen für visumfreie Einreise verschärft
Personen, die eine Reise in die USA planen und sich seit dem 1. März 2011 im Iran, Irak, Sudan oder in Syrien aufgehalten haben, sollten USA-Reisen langfristiger planen. Aufgrund einer kurzfristig zum Jahresende 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in den USA ist in
diesen Fällen die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des sogenannten Visa Waiver
Programms nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des
Auswärtigen Amtes auf der Internetseite des Weißen Hauses. (DIHK)
USA: Dienstleistungen erbringen in den USA
Der Länderbericht USA aus der gtai-Reihe „Dienstleistungen erbringen in …“ liegt in 3. Auflage mit Stand Dezember 2015 vor. Diese Reihe bietet Ihnen für verschiedene Länder einen
Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern. Es werden Rechtsthemen u. a.
der Entsendevertrag, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Arbeitsschutzbestimmungen, die Sozialversicherung, aber auch technische Normen sowie Konkursrecht in Kurzform dargestellt. Dienstleistungen erbringen in den USA (gtai)
UKRAINE: Dokumentenerfordernis für von der Einfuhrumsatzsteuer befreite Medizinprodukte und Arzneimittel
Die Einfuhr von Arzneimitteln und Medizinprodukten in die Ukraine kann unter bestimmten
Voraussetzungen einfuhrumsatzsteuerfrei sein. Um jedoch in den Genuss dieser Befreiung zu
kommen, müssen nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Warenlieferung vorliegen,
sondern auch die formellen Vorgaben eingehalten werden, die nun von der Regierung festgelegt worden sind. Spätestens 10 Tage vor dem geplanten Einfuhrtermin ist ein schriftlicher
oder elektronischer Antrag beim Gesundheitsministerium auf Erteilung einer Bescheinigung zu
stellen. Dieser Antrag muss von einer beglaubigten Kopie des Kaufvertrags, einer Bestätigung
der Vertragserfüllung durch die Einfuhr und beglaubigten Qualitätszertifikaten für die einzuführenden Produkte begleitet werden.
Spätestens nach fünf Tagen erhält der Einführer eine Bescheinigung in dreifacher Ausführung, deren erstes Exemplar beim Gesundheitsministerium verbleibt. Ein Exemplar ist bei der
Einfuhr bei der Zollbehörde abzugeben, ein Exemplar verbleibt beim Importeur. Weitere Vorgaben zur Einfuhrumsatzsteuerbefreiung im Verrechnungszeitraum enthält die Verordnung
des Ministerkabinetts vom 2. Dezember 2015 Nr. 1153. (gtai)
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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Exportkontrolle und das BAFA
Aus zwei mach eins. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das
Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA aktualisiert und das Merkblatt Kurzdarstellung Exportkontrolle integriert. Somit erhalten Unternehmen eine Auflistung der Informationsquellen,
die in den Abschnitten 1 bis 3 zu finden sind, sowie auch eine Erläuterung der außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Genehmigungsarten in den Abschnitten 4 bis 12.
(BAFA)
Benutzerhandbuch EZT-Online
Das aktuelle Benutzerhandbuch EZT-Online steht in aktueller Version zum Download auf der
Internetseite der Zollverwaltung zur Verfügung. (Zoll)
Übersicht über die länderbezogenen Embargos
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Liste der länderbezogenen Embargos aktualisiert.
Weitere Informationen zum Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern sind ebenfalls auf der Internetseite des BAFA zu finden.
Unionszollkodex
Die deutsche Zollverwaltung hat die Informationen zum Zollkodex der Europäischen Union,
kurz Unionszollkodex (UZK), auf ihrer Internetseite aktualisiert. (Zoll)
Unionszollkodex: Delegierte Verordnung (DA) und Durchführungsverordnung (IA) veröffentlicht
Am 29. Dezember 2015 wurden im EU-Amtsblatt L 343 der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 UZK und die Durchführungsverordnung(EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 UZK veröffentlicht. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten ab dem 1. Mai 2016, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex der Union vollumfänglich angewendet wird.
(Europäische Kommission)
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Februar 2016
Verschiedenes
Übersicht der gestarteten Projekte des BMWi-Markterschließungsprogramms veröffentlicht
Rund 80 Projekte in 60 Zielländern unterstützen beim Markteintritt
Mit erfolgreichem Abschluss des EU-weiten Ausschreibungsverfahrens sind aktuell knapp 80
Projekte im Rahmen des Markterschließungsprogramms angelaufen.
Das BMWi-Markterschließungsprogramm soll kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg
in neue Märkte erleichtern und zu weiteren Erfolgen der Exporttätigkeit dieser Zielgruppe führen. Das Programm ist für Fachthemen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten und
auf rund 60 Zielländer ausgerichtet.
Lesen Sie weiter auf der Website des Außenwirtschaftsportals iXPOS. (iXPOS)
Incoterms® 2010 weiter aktuell
In letzter Zeit wurde im deutschsprachigen Raum wiederholt auf Incoterms® 2015 bzw. 2016
verwiesen. ICC Germany weist ausdrücklich darauf hin, dass die Incoterms® 2010 weiterhin
gültig sind und keine aktuelleren Versionen existieren.
Von verschiedenen Dienstleistern wird immer wieder auf vermeintlich aktuelle Incoterms®Versionen verwiesen, zuletzt gehäuft auf Incoterms® 2015 bzw. 2016. ICC Germany betont
ausdrücklich, dass die Ausgabe „Incoterms® 2010“ der ICC derzeit die einzig existente und
gültige Version ist. Gleichzeitig hat ICC Germany gegenüber den Dienstleistern mit Abmahnungen reagiert.
Die Incoterms® werden von der ICC zurzeit im Zehn-Jahres-Rhythmus überarbeitet, die
nächste Überarbeitung der Incoterms® ist für das Jahr 2020 geplant. ICC Germany vertreibt
aktuell eine deutsch-englische Fassung der Incoterms® 2010, nur diese Fassung hat für den
gesamten deutschsprachigen Raum Gültigkeit. Der gesamte Text ist wie alle Publikationen
von ICC urheberrechtlich geschützt.
ICC Germany bietet das offizielle zweisprachige Regelwerk der Incoterms® 2010, einen Praxiskommentar sowie ein Trainingshandbuch in Buchform und demnächst auch als OnlineVersion an, außerdem nützliche Hilfsmittel wie Wandkarte und Schreibtischunterlage. Darüber
hinaus organisiert ICC Germany regelmäßig Anwender-Schulungen und Seminare zur Erlangung des Zertifikates als Incoterms®-Trainer. www.iccgermany.de
AUMA veröffentlicht neuen Film "Messen Made in Germany"
Kernbotschaft: Deutsche Messen bieten Innovationen, Wissensaustausch und Zugang zu
internationalen Märkten
Messen in Deutschland sind für ausländische Unternehmen ein zentrales Instrument, um den
deutschen und weltweiten Markt zu erschließen. 100.000 ausländische Aussteller und rund
2,7 Mio. ausländische Besucher beteiligen sich jährlich an rund 170 internationalen Messen in
Deutschland, darunter zahlreiche weltweit führende Veranstaltungen. Hier erleben Messebesucher Innovationen aus erster Hand und tauschen Wissen mit ihren Partnern aus. Aussteller
treffen Entscheider aus aller Welt und bahnen internationale Geschäfte an. Und zu den Messeplätzen in Deutschland führen optimale Verkehrswege.
Lesen Sie weiter auf der Website des Außenwirtschaftsportals iXPOS
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Februar 2016
Publikationen
100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft
Der niedrige Ölpreis, die Sanktionen, eine rezessive Wirtschaftsentwicklung und hohe Inflation
– der russische Markt ist derzeit kein einfacher. In der aktuellen Ausgabe von "100 Fragen
und Antworten zum Russlandgeschäft" berichten Vertreter 19 deutscher Unternehmen, wie
sich die Praxis vor Ort gestaltet. Die zweisprachige Veröffentlichung der Deutschen Auslandshandelskammer Russland umfasst 130 Seiten. Die ausführlichen Interviews mit Unternehmern
und Führungspersönlichkeiten decken ein breites Branchenspektrum ab, das von Agrartechnik bis hin zu Zeltkonstruktionen reicht. So gewinnt der Leser einen aktuellen und lebendigen
Einblick in die Situation der rund 6.000 deutschen Betriebe, die immer noch direkt in Russland
aktiv sind. Die Berichte stammen aus Industrie und Handel, aber auch aus dem Hotelgewerbe, aus Logistik und Verkehr sowie von Management- und Finanzdienstleistern. (AHK/DIHK)
Verpackungsrücknahme und –entsorgung in Europa – aktuelle Entwicklungen
Die Abteilung Umwelt der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer (AHK) hat
wiederum eine Übersicht zu den aktuellen Entwicklungen der Verpackungsrücknahme und entsorgung in ausgewählten Ländern Europas erstellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Frankreich. (AHK Frankreich)
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Februar 2016
Termine
Anmeldefrist verlängert: Teilnahme an Unternehmerreise nach Vietnam noch möglich
Die IHK Südthüringen organisiert gemeinsam mit der Handwerkskammer Südthüringen für den April
2016 eine branchenoffene Unternehmerreise nach Vietnam.
Zeitraum: 17. - 23. April 2016
Ziel der Reise ist es, Südthüringer Unternehmen bei der Erschließung bzw. Erweiterung des vietnamesischen Marktes zu unterstützen. Hierzu werden u. a. individuelle, begleitete Kooperationsgespräche
mit potentiellen vietnamesischen Geschäftspartnern sowie Firmenbesuche in Hanoi und Ho Chi Minh
City organisiert. Ein weiteres Ziel der Reise ist die Information über Pläne Vietnams zur Implementierung der Dualen Ausbildung bis 2020 und in diesem Zusammenhang die Fachkräftegewinnung.
Anmeldungen zur Reise sind noch bis 29. Februar 2016 möglich.
Weitere Informationen zur Unternehmerreise, zum Programm und Ablauf, den Kosten und möglichen
Förderungen finden Sie auf unserer Website unter www.suhl.ihk.de – Dokumentennummer: 35591.
Ansprechpartner in der IHK Südthüringen:
Herr Hartmuth Röser
Tel. 03681 362-223
E-Mail: [email protected]
Außenwirtschaftsseminare der IHK Südthüringen:
Thema
Datum
Ort
Zeit
Teilnehmerentgelt
Erstellen von Zoll- und
Exportpapieren für EU
und Drittländer
4. April 2016
Bildungszentrum
IHK Südthüringen
R 111/112
9:00-16:00 Uhr
200,00 €
Warenursprung und
Zollpräferenzen beim
Export von Waren
26. April 2016
Bildungszentrum
IHK Südthüringen
R 111/112
9:00-16:00 Uhr
200,00 €
Weitere Termine finden Sie auf unserer Website
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Ansprechpartner: Corinna Katzung, Tel. 03681 362-232, E-Mail: [email protected]
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