Newsletter Februar 2016 Per E-Mail senden Formular drucken Newsletter International Hinweise und Informationen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Inhalt Länder und Märkte Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Verschiedenes Publikationen Termine Die Informationen werden mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben kann die IHK Südthüringen trotz sorgfältiger Prüfung jedoch nicht übernehmen. 1 Newsletter Februar 2016 Länder und Märkte ÄGYPTEN: Runderlass der ägyptischen Zentralbank zum direkten Dokumentenversand (Bank-to-Bank) Am 21. Januar 2016 ist ein Runderlass der ägyptischen Zentralbank in Kraft getreten, wonach der Versand von Handelsdokumenten künftig nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs erfolgen darf. Der Importeur muss beim Auslösen der Ware dem Zoll ein sog. "Form No. 4" vorlegen. Dieses "Form No. 4" erhält er nur, wenn die Dokumente, wie Rechnungen, Transportpapiere und Ursprungszeugnisse, an die Bank des Kunden gesandt wurde und die Zahlung an den Exporteur ebenfalls über diese Bank abgewickelt wurde. Diese Regelung betrifft ausschließlich Akkreditiv-Geschäfte und gilt z. B. nicht für Vorkasse-Geschäfte. Weiter legt der Erlass fest, dass ägyptische Banken die Eröffnung eines Akkreditivs zum Import von Handelsgütern nur noch bei einer 100 %igen Absicherung durch den Importeur vornehmen dürfen. Ausgenommen davon ist der Import von Medikamenten, Impfstoffen und Baby-Milch sowie die Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern für inländische Produktionsprozesse. (DIHK) Ägypten: Neue Registrierungspflicht für ausländische Hersteller bestimmter Importgüter Die ägyptische Organisation für Export- und Importkontrolle GOEIC führt ein neues Register für ausländische Hersteller und Produktionsstätten bestimmter Konsumgüter ein, die gewerblich nach Ägypten eingeführt werden. Dies geht aus dem Dekret 992/15 des ägyptischen Handels- und Industrieministeriums vom 30. Dezember 2015 hervor. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Germany Trade and Invest veröffentlicht. Kontakt: Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer, Herr Sherif Kotb, Tel. 00202 3333 8477, E-Mail: [email protected]. (GTAI) AFGHANISTAN: Beitritt zur WTO Die Welthandelsorganisation WTO hat bei ihrer Ministerkonferenz in Nairobi im Dezember 2015 dem Beitritt Afghanistans als 164. Mitglied zugestimmt. Afghanistan hat bis Mitte 2016 Zeit, das Beitrittspaket zu ratifizieren. 30 Tage nach der Notifizierung über die Annahme des Beitrittsprotokolls wird das Land als vollwertiges Mitglied in die WTO aufgenommen werden. Einzelheiten über die von Afghanistan im Beitrittsprotokoll einzugehenden Verpflichtungen sind auf der Internetseite der WTO zu finden. China: Neue Visa-Antragsannahmezentren In Kürze eröffnet Deutschland zehn neue Visa-Zentren in China. Dadurch wird die Kundenfreundlichkeit des deutschen Visaverfahrens durch bessere Erreichbarkeit weiter erhöht. Voraussichtlich werden bereits kurz nach dem Frühlingsfest die ersten Zentren in Wuhan und Chongqing für chinesische Reisende geöffnet. Weitere Visa-Zentren folgen in Jinan (Anfang März), Hangzhou, Changsha und Shenzhen (Ende März), Kunming (April), Xi´an (Mai) sowie Nanjing und Fuzhou (Juni). (Deutsche Botschaft Peking) FRANKREICH: Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten (WEEE II-Richtlinie) Bei Lieferungen eines deutschen Unternehmens an einen französischen Vertreiber ist Letztgenannter zur Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte verpflichtet. Das deutsche Unternehmen hat jedoch die Möglichkeit, der Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung seiner auf den französischen Markt gebrachten Produkte durch Beauftragung eines in Frankreich ansässigen Bevollmächtigten nachzukommen. Beim Versandhandel ist der in Deutschland ansässige Lieferant immer in der Pflicht, sich um die Elektro- und Elektronikaltgeräte zu kümmern, die er an Endkunden in Frankreich geliefert hatte. Er benötigt daher ebenso einen Bevollmächtigten, der ihn gegenüber französischen Rücknahmesystemen ver2 Newsletter Februar 2016 tritt. Die Deutsch-Französische IHK (AHK Frankreich) bietet betroffenen Unternehmen die Vertretung gegenüber den Rücknahmesystemen in Frankreich an. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Jennifer Baumann, AHK Frankreich, Tel.: 00331 40583596, EMail: [email protected] , Internet: www.francoallemand.com . (AHK) Kanada: Neue Einreiseregelungen eTA Ab dem 15. März 2016 gelten neue Einreiseregelungen für Reisen nach Kanada. Zu diesem Zeitpunkt führt Kanada die elektronische Einreise-Erlaubnis (electronic Travel Authorization, eTA) ein. Sie gilt verbindlich für alle Bürger aus Staaten, die kein Visum für Kanada benötigen. All diese müssen eine eTA einholen, die gegen eine Gebühr von derzeit 7 kanadische Dollar im Internet beantragt werden kann. Die Formulare finden Sie hier: http://www.cic.gc.ca/english/visit/eta.asp. Die Formulare stehen nur auf englisch und französisch zur Verfügung; es gibt allerdings eine deutsche Ausfüllhilfe: http://www.cic.gc.ca/english/pdf/eta/german.pdf Antragsteller müssen einige Angaben zur eigenen Person machen, die anschließend mit den Datenbanken der kanadischen Behörden abgeglichen werden. In der Regel wird die Einreisegenehmigung innerhalb kürzester Zeit danach erteilt – die kanadische Regierung verspricht, dass es in den allermeisten Fällen nur wenige Minuten dauern wird. Die erteilte Genehmigung wird elektronisch mit dem Reisepass verlinkt und gilt bis zu fünf Jahre oder bis zum Ablauf des Reisepasses, sollte dieser vor der Fünfjahresfrist auslaufen. Nach wie vor gilt für Deutsche, Österreicher und Schweizer für die Einreise nach Kanada, dass der Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig sein muss. Das gilt auch für Jugendliche über 16 Jahre. Wer jünger ist, kann mit einem Kinderausweis einreisen, der aber für Kinder, die älter als 10 Jahre alt sind, ein Lichtbild benötigt. Weitere Informationen zu den eTA-Regelungen finden sich hier: http://www.cic.gc.ca/english/visit/eta-facts-de.asp?utm_source=missioneng&utm_medium=website IRAN: Sanktionslockerungen sind kein Freibrief Nachdem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, ist der sogenannte Implementation Day eingetreten. Die in den Verordnungen (EU) 2015/1861und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen sind damit endgültig in Kraft getreten (Beschluss (GASP) 2016/37). Trotz Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die IranEmbargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten. Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten IranMenschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort. Bei der Prüfung, ob das von Ihnen angestrebte Rechtsgeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, müssen Sie daher zunächst die Beschränkungen der Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 prüfen. Sofern sich dort keine Regelungen finden, prüfen Sie in einem zweiten Schritt etwaige Verbote oder Beschränkungen nach der sogenannten IranMenschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011). Sofern sich auch dort keine Beschränkungen finden, prüfen Sie in einem dritten Schritt etwaige Verbote oder Genehmigungspflichten nach den allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Zu nennen sind hier insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012) sowie die Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005). (BAFA) 3 Newsletter Februar 2016 RUSSLAND: Abwertung nationaler Währung gilt nicht als höhere Gewalt Die Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (IHK) verabschiedete Ende vorigen Jahres eine neue Regelung für die Bescheinigung von Umständen höherer Gewalt und Ausstellung von Force Majeure-Zertifikaten durch die IHK. Im neuen Dokument präzisiert die IHK, welche Umstände im internationalen Geschäftsverkehr als höhere Gewalt nicht anerkannt werden. Laut geltender russischer Gesetzgebung ist die Industrie- und Handelskammer der RF als einzige Behörde berechtigt, Umstände höherer Gewalt zu bescheinigen und entsprechende Force Majeure-Zertifikate auszustellen. Aufgrund durch die HIK ausgestellter Zertifikate werden die Parteien eines Außenhandelsgeschäfts von der Haftung für partielle oder vollständige Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Weitere Informationen (AHK) USA: Bestimmungen für visumfreie Einreise verschärft Personen, die eine Reise in die USA planen und sich seit dem 1. März 2011 im Iran, Irak, Sudan oder in Syrien aufgehalten haben, sollten USA-Reisen langfristiger planen. Aufgrund einer kurzfristig zum Jahresende 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in den USA ist in diesen Fällen die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des sogenannten Visa Waiver Programms nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes auf der Internetseite des Weißen Hauses. (DIHK) USA: Dienstleistungen erbringen in den USA Der Länderbericht USA aus der gtai-Reihe „Dienstleistungen erbringen in …“ liegt in 3. Auflage mit Stand Dezember 2015 vor. Diese Reihe bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern. Es werden Rechtsthemen u. a. der Entsendevertrag, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Arbeitsschutzbestimmungen, die Sozialversicherung, aber auch technische Normen sowie Konkursrecht in Kurzform dargestellt. Dienstleistungen erbringen in den USA (gtai) UKRAINE: Dokumentenerfordernis für von der Einfuhrumsatzsteuer befreite Medizinprodukte und Arzneimittel Die Einfuhr von Arzneimitteln und Medizinprodukten in die Ukraine kann unter bestimmten Voraussetzungen einfuhrumsatzsteuerfrei sein. Um jedoch in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, müssen nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Warenlieferung vorliegen, sondern auch die formellen Vorgaben eingehalten werden, die nun von der Regierung festgelegt worden sind. Spätestens 10 Tage vor dem geplanten Einfuhrtermin ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag beim Gesundheitsministerium auf Erteilung einer Bescheinigung zu stellen. Dieser Antrag muss von einer beglaubigten Kopie des Kaufvertrags, einer Bestätigung der Vertragserfüllung durch die Einfuhr und beglaubigten Qualitätszertifikaten für die einzuführenden Produkte begleitet werden. Spätestens nach fünf Tagen erhält der Einführer eine Bescheinigung in dreifacher Ausführung, deren erstes Exemplar beim Gesundheitsministerium verbleibt. Ein Exemplar ist bei der Einfuhr bei der Zollbehörde abzugeben, ein Exemplar verbleibt beim Importeur. Weitere Vorgaben zur Einfuhrumsatzsteuerbefreiung im Verrechnungszeitraum enthält die Verordnung des Ministerkabinetts vom 2. Dezember 2015 Nr. 1153. (gtai) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 4 Newsletter Februar 2016 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Exportkontrolle und das BAFA Aus zwei mach eins. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA aktualisiert und das Merkblatt Kurzdarstellung Exportkontrolle integriert. Somit erhalten Unternehmen eine Auflistung der Informationsquellen, die in den Abschnitten 1 bis 3 zu finden sind, sowie auch eine Erläuterung der außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Genehmigungsarten in den Abschnitten 4 bis 12. (BAFA) Benutzerhandbuch EZT-Online Das aktuelle Benutzerhandbuch EZT-Online steht in aktueller Version zum Download auf der Internetseite der Zollverwaltung zur Verfügung. (Zoll) Übersicht über die länderbezogenen Embargos Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Liste der länderbezogenen Embargos aktualisiert. Weitere Informationen zum Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern sind ebenfalls auf der Internetseite des BAFA zu finden. Unionszollkodex Die deutsche Zollverwaltung hat die Informationen zum Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex (UZK), auf ihrer Internetseite aktualisiert. (Zoll) Unionszollkodex: Delegierte Verordnung (DA) und Durchführungsverordnung (IA) veröffentlicht Am 29. Dezember 2015 wurden im EU-Amtsblatt L 343 der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 UZK und die Durchführungsverordnung(EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 UZK veröffentlicht. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten ab dem 1. Mai 2016, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex der Union vollumfänglich angewendet wird. (Europäische Kommission) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 5 Newsletter Februar 2016 Verschiedenes Übersicht der gestarteten Projekte des BMWi-Markterschließungsprogramms veröffentlicht Rund 80 Projekte in 60 Zielländern unterstützen beim Markteintritt Mit erfolgreichem Abschluss des EU-weiten Ausschreibungsverfahrens sind aktuell knapp 80 Projekte im Rahmen des Markterschließungsprogramms angelaufen. Das BMWi-Markterschließungsprogramm soll kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg in neue Märkte erleichtern und zu weiteren Erfolgen der Exporttätigkeit dieser Zielgruppe führen. Das Programm ist für Fachthemen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten und auf rund 60 Zielländer ausgerichtet. Lesen Sie weiter auf der Website des Außenwirtschaftsportals iXPOS. (iXPOS) Incoterms® 2010 weiter aktuell In letzter Zeit wurde im deutschsprachigen Raum wiederholt auf Incoterms® 2015 bzw. 2016 verwiesen. ICC Germany weist ausdrücklich darauf hin, dass die Incoterms® 2010 weiterhin gültig sind und keine aktuelleren Versionen existieren. Von verschiedenen Dienstleistern wird immer wieder auf vermeintlich aktuelle Incoterms®Versionen verwiesen, zuletzt gehäuft auf Incoterms® 2015 bzw. 2016. ICC Germany betont ausdrücklich, dass die Ausgabe „Incoterms® 2010“ der ICC derzeit die einzig existente und gültige Version ist. Gleichzeitig hat ICC Germany gegenüber den Dienstleistern mit Abmahnungen reagiert. Die Incoterms® werden von der ICC zurzeit im Zehn-Jahres-Rhythmus überarbeitet, die nächste Überarbeitung der Incoterms® ist für das Jahr 2020 geplant. ICC Germany vertreibt aktuell eine deutsch-englische Fassung der Incoterms® 2010, nur diese Fassung hat für den gesamten deutschsprachigen Raum Gültigkeit. Der gesamte Text ist wie alle Publikationen von ICC urheberrechtlich geschützt. ICC Germany bietet das offizielle zweisprachige Regelwerk der Incoterms® 2010, einen Praxiskommentar sowie ein Trainingshandbuch in Buchform und demnächst auch als OnlineVersion an, außerdem nützliche Hilfsmittel wie Wandkarte und Schreibtischunterlage. Darüber hinaus organisiert ICC Germany regelmäßig Anwender-Schulungen und Seminare zur Erlangung des Zertifikates als Incoterms®-Trainer. www.iccgermany.de AUMA veröffentlicht neuen Film "Messen Made in Germany" Kernbotschaft: Deutsche Messen bieten Innovationen, Wissensaustausch und Zugang zu internationalen Märkten Messen in Deutschland sind für ausländische Unternehmen ein zentrales Instrument, um den deutschen und weltweiten Markt zu erschließen. 100.000 ausländische Aussteller und rund 2,7 Mio. ausländische Besucher beteiligen sich jährlich an rund 170 internationalen Messen in Deutschland, darunter zahlreiche weltweit führende Veranstaltungen. Hier erleben Messebesucher Innovationen aus erster Hand und tauschen Wissen mit ihren Partnern aus. Aussteller treffen Entscheider aus aller Welt und bahnen internationale Geschäfte an. Und zu den Messeplätzen in Deutschland führen optimale Verkehrswege. Lesen Sie weiter auf der Website des Außenwirtschaftsportals iXPOS Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 6 Newsletter Februar 2016 Publikationen 100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft Der niedrige Ölpreis, die Sanktionen, eine rezessive Wirtschaftsentwicklung und hohe Inflation – der russische Markt ist derzeit kein einfacher. In der aktuellen Ausgabe von "100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft" berichten Vertreter 19 deutscher Unternehmen, wie sich die Praxis vor Ort gestaltet. Die zweisprachige Veröffentlichung der Deutschen Auslandshandelskammer Russland umfasst 130 Seiten. Die ausführlichen Interviews mit Unternehmern und Führungspersönlichkeiten decken ein breites Branchenspektrum ab, das von Agrartechnik bis hin zu Zeltkonstruktionen reicht. So gewinnt der Leser einen aktuellen und lebendigen Einblick in die Situation der rund 6.000 deutschen Betriebe, die immer noch direkt in Russland aktiv sind. Die Berichte stammen aus Industrie und Handel, aber auch aus dem Hotelgewerbe, aus Logistik und Verkehr sowie von Management- und Finanzdienstleistern. (AHK/DIHK) Verpackungsrücknahme und –entsorgung in Europa – aktuelle Entwicklungen Die Abteilung Umwelt der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer (AHK) hat wiederum eine Übersicht zu den aktuellen Entwicklungen der Verpackungsrücknahme und entsorgung in ausgewählten Ländern Europas erstellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Frankreich. (AHK Frankreich) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 7 Newsletter Februar 2016 Termine Anmeldefrist verlängert: Teilnahme an Unternehmerreise nach Vietnam noch möglich Die IHK Südthüringen organisiert gemeinsam mit der Handwerkskammer Südthüringen für den April 2016 eine branchenoffene Unternehmerreise nach Vietnam. Zeitraum: 17. - 23. April 2016 Ziel der Reise ist es, Südthüringer Unternehmen bei der Erschließung bzw. Erweiterung des vietnamesischen Marktes zu unterstützen. Hierzu werden u. a. individuelle, begleitete Kooperationsgespräche mit potentiellen vietnamesischen Geschäftspartnern sowie Firmenbesuche in Hanoi und Ho Chi Minh City organisiert. Ein weiteres Ziel der Reise ist die Information über Pläne Vietnams zur Implementierung der Dualen Ausbildung bis 2020 und in diesem Zusammenhang die Fachkräftegewinnung. Anmeldungen zur Reise sind noch bis 29. Februar 2016 möglich. Weitere Informationen zur Unternehmerreise, zum Programm und Ablauf, den Kosten und möglichen Förderungen finden Sie auf unserer Website unter www.suhl.ihk.de – Dokumentennummer: 35591. Ansprechpartner in der IHK Südthüringen: Herr Hartmuth Röser Tel. 03681 362-223 E-Mail: [email protected] Außenwirtschaftsseminare der IHK Südthüringen: Thema Datum Ort Zeit Teilnehmerentgelt Erstellen von Zoll- und Exportpapieren für EU und Drittländer 4. April 2016 Bildungszentrum IHK Südthüringen R 111/112 9:00-16:00 Uhr 200,00 € Warenursprung und Zollpräferenzen beim Export von Waren 26. April 2016 Bildungszentrum IHK Südthüringen R 111/112 9:00-16:00 Uhr 200,00 € Weitere Termine finden Sie auf unserer Website Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht Ansprechpartner: Corinna Katzung, Tel. 03681 362-232, E-Mail: [email protected] 8
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