HANDWERK Ländermerkblatt Arbeiten in den Niederlanden Zusatzqualifikation für Auszubilden- Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen Inhalt 1. Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 1.1. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 1.2. Mitzuführende Unterlagen am Arbeitsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 1.3. Gewerberechtliche Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 2. Besonderheiten für Elektro-/Gasinstallation und Kälteanlagenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 2.1. Zulassung als Elektro-, Gas-/Wasserinstallateur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 2.2. Zulassung als Kälteanlagenbauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8 3. Zoll/Steuerrecht/Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 3.1. Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 3.2. Körperschaft-/Kapitalertragsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 3.3. Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 3.4. Mehrwertsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 3.5. Lohnsteuer für entsandte deutsche Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 3.6. Löhne und Sozialversicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 4. Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.1. Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.2. Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.3. Produkthaftung und Gewährleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.4. Zahlungsgepflogenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.5. Streitigkeiten vor Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 4.6. Technische Regeln und Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 5. Ausschreibungen in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 6. Ansprechpartner der Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 16 Anlagen: Anlage 1 - Aanvraagformulier - Sterkin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17 Anlage 2 - Muster EG-Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 23 Anlage 3 - A 1-Formular . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 26 Anlage 4 - Aanvraag g-rekening . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 32 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 35 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 1. Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden 1.1. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Staatsangehörige aus EU- und EFTAStaaten (Liechtenstein, Norwegen, Island und Schweiz) benötigen in den Niederlanden bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten grundsätzlich keine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung. Bei einem Aufenthalt länger als 3 Monate in den Niederlanden müssen sich Staatsangehörige aus den EU- und EFTA-Staaten beim Immigratie- en Naturalisatiedienst (IND – www.ind. nl ) registrieren lassen. Hierzu müssen sich die EU- bzw. EFTA-Staatsbürger zunächst bei der sog. gemeentelijke basisadministratie (GBA) der niederländischen Wohnsitzgemeinde unter Vorlage einer notariell beurkundeten und übersetzten Geburtsurkunde eintragen lassen. Als Nachweis erhält man von der jeweiligen Gemeinde den Bewijs van bekendmaking in de GBA, der dem IND vorgelegt werden muss. Nach Terminvereinbarung mit dem örtlichen IND werden dem Antragsteller per Post nähere Informationen zu notwendigen Unterlagen und das Antragsformular für die Registrierung zugesandt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhält der Antragsteller vom IND den Bewijs van rechtmatig verblijf. Nicht-EU-Bürger dürfen in den Niederlanden ohne Aufenthaltserlaubnis nicht beschäftigt werden. Für diese Mitarbeiter muss daher rechtzeitig eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Sofern eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vorliegt, ist bei einem Aufenthalt von unter 3 Monaten kein zusätzliches Visum für die Niederlande erforderlich (‚Schengen-Regelung’). Allerdings muss für Bürger außerhalb der EU- und EFTA-Staaten auch bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden grundsätzlich noch eine Arbeitserlaubnis (‚Tewerkstellingsvergunning’) beantragt werden, die kostenlos ist. Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien gilt ab dem 1.1.2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, so dass ab diesem Zeitpunkt keine „Tewerkstellingsvergunning“ mehr beantragt werden muss. Für Arbeitnehmer aus Kroatien muss vorerst während einer Übergangsfrist eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Seit dem 01.12.2005 gelten für Unternehmer mit Sitz in EU- bzw. EFTA-Staaten, die ihre Arbeitnehmer aus Ländern, für die in den Niederlanden eine Arbeitserlaubnis notwendig ist, in den Niederlanden vorübergehend einsetzen, Ausnahmen: Soweit es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt, muss für diese Arbeitnehmer keine ‚Tewerkstellingsvergunning’ beantragt werden. Es besteht lediglich eine Meldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeiten. Diese muss mindestens zwei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich erfolgen, ansonsten droht ein Bußgeld bis zu 1.500 EUR. Der Meldepflicht kann der Arbeitgeber auf zweierlei Weise nachkommen: - Er kann für den Ausländer das Dokument A1 einreichen (siehe Punkt 3.6). - Der Arbeitgeber kann den Meldevordruck des UWV WERKbedrijf verwenden. Die Meldung muss an den UWV Werkbedrijf Bureau Tewerkstellingsver- gunningen erfolgen. UWV WERKbedrijf Bureau AJD Afdeling Tewerkstellingsvergunning Postbus 16140, NL-2500 BC Den Haag Tel: +31-(0)79-75 02 903 http://www.werk.nl Das deutschsprachige Meldeformular können Sie downloaden unter www. werk.nl. Klicken Sie sich dort über ‚werkgevers’ weiter zu ‚informatie en tips‘, ‚werkvergunning‘ und ‚Wanneer TWV nodig?’. Auf dieser Seite können Sie dann im Text das achtseitige deutschsprachige Meldeformular ‚Grenzüberschreitende Dienstleistungen in den Niederlanden’ downloaden. Auch wenn Sie über ein Zeitarbeitsunternehmen Arbeitnehmer entleihen, haften Sie als Unternehmer dafür, dass die von Ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer die entsprechende Arbeitserlaubnis besitzen. Überprüfen Sie also auch bei Zeitarbeitskräften aus NichtEU-Staaten bzw. den oben genannten ost-europäischen Beitrittsländern das Vorhandensein einer Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird erteilt vom UWV WERKbedrijf (siehe Adresse oben). Je nach Art der Tätigkeit gibt es verschiedene Arten der Arbeitserlaubnis, die sich vor allem hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer unterscheiden. Eine entsprechende Übersicht mit den jeweiligen Formularen finden Sie unter www. werk.nl. Klicken Sie auf ‚werkgevers‘, ‚informatie en tips‘‚ ‚werkvergunning‘ und dann auf ‚aanvraagformulieren TWV‘. Unter www.werk.nl/ können Sie sich auch eine englischsprachige Broschüre Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau zum Thema ‚Tewerkstellingsvergunning’ downloaden. Klicken Sie auf ‚werkgevers, ‚informatie en tips‘, dann werkvergunning’ und folgen Sie über ‚Meer informatie over TWV’ zur Broschüre ‚Work permits for foreign personnel‘. Als Arbeitgeber: - Personalausweis oder Reisepass - Für jeden Mitarbeiter das Formular A 1 (siehe Punkt 3.6) - Tages- oder Wochenübersichten aller eingesetzten Arbeitnehmer nebst geleisteten Stunden. 1.2 Mitzuführende Unterlagen am Arbeitsort Wer in den Niederlanden tätig ist, sollte folgende Unterlagen mit sich führen: 1.3 Gewerberechtliche Genehmigung Bis 2007 war bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden eine Anmeldung bei der Kamer van Koophandel bzw. eine EG-Bescheinigung und Ausnahmebewilligung (‚ontheffing’) für das Bauhandwerk, für gefahrgeneigte Gewerke und das Lebensmittelhandwerk erforderlich. Das ‚vestigingswet’ – das Gesetz, das das niederländische Gewerberecht regelte – wurde allerdings zum Als Arbeitnehmer: - Personalausweis oder Reisepass bzw. evtl. Aufenthaltsgenehmigung (siehe Punkt 1.1) - ggf. gültige Arbeitserlaubnis (‚tewerkstellingsvergunning’, siehe Punkt 1.1) Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung 01.07.2007 abgeschafft. Dies bedeutet für das Bauhandwerk, gefahrgeneigte Gewerke und das Lebensmittelhandwerk, dass keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich ist. Bäcker und Metzger müssen allerdings auch bei vorübergehenden Tätigkeiten (Verkauf ihrer Produkte) lebensmittelrechtliche Vorschriften beachten. Hierüber erhalten Sie bei der zuständigen Kamer van Koophandel nähere Informationen. Die Adressen der KvK´s finden Sie unter www.kvk.nl/. Für Elektro- und Gasinstallationen bzw. den Kälteanlagenbau gelten zum Teil Besonderheiten. Näheres hierzu finden Sie unter Punkt 2. Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 2. Besonderheiten für Elektro-/Gasinstallation und Kälteanlagenbau Für einige gefahrgeneigte Berufe gelten in den Niederlanden Besonderheiten: 2.1. Zulassung als Elektro-, Gas-/ Wasserinstallateur Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit als Elektroinstallateur, Gasinstallateur oder Wasserinstallateur ist freiwillig! Da die Zählerkästen in den Niederlanden allerdings verplombt und nur zertifizierten Installateuren zugänglich sind, ist eine Zertifizierung empfehlenswert. In den Niederlanden wird die Zertifizierung von zwei Einrichtungen angeboten: Stichting Sterkin und Stichting Erkenning Installatiebedrijven (SEIhttp://www.erkendinstallatiebedrijf.nl). Beiden Einrichtungen geht es darum, gegenüber Kunden die Qualität der anerkannten Installateure zu gewährleisten und sich so gegenüber „schwarzen Schafen“ in der Branche abzugrenzen. Im Folgenden wird das Verfahren der Stichting Sterkin näher dargestellt. Über die Stichting Sterkin besteht auch für deutsche Installateure die Möglichkeit, sich als REI- (Elektro), REG- (Gas), REW- (Wasser) Installateur und REDE Installateur (Installation von Photovoltaik und Solarzellen) zertifizieren zu lassen. Für alle Anerkennungen gibt es entsprechende Regelwerke. Den niederländischen Text der REI 2008, REG 2008, REW 2008 und REDE 2013 können Sie über http://www.sterkin.nl downloaden. Klicken Sie hierzu auf der Taskleiste auf „Installateurs“ und dann auf „Erkenningsregelingen“. Der Antrag auf Anerkennung wird gestellt bei Stichting Sterkin Postbus 20127, NL-7302 HC Apeldoorn Tel: +31-(0)5 57 44 00 25, Fax: +31-(0)5 57 44 00 29 [email protected], http://www.sterkin.nl Erforderlich sind: - Antragsformulare (aanvraagformulier) der Stichting Sterkin (Download unter http://www.sterkin.nl „Installateurs“, „Inschrijven en wijzigingen“, Anlage 1), mit denen man sich auch auf die Einhaltung der Regelungen der Stichting Sterkin verpflichtet) - EU-Erklärung Ihrer Handwerkskammer (Muster siehe Anlage 2) - Handelsregisterauszug - Zeugnis der Meisterprüfung - evtl. Erklärung über Vollzeitbeschäftigung des fachlichen Betriebsleiters bzw. Vorlage Arbeitsvertrag. Nach Antragstellung ist eine Verwaltungsgebühr von z.Zt. ca. 85 EUR zzgl. 21 % BTW sowie der Jahresbeitrag zu entrichten. Im Anschluss überprüft ein von Sterkin beauftragtes Inspektionsunternehmen vor Ort im Unternehmen, ob der Antragsteller über die in den REI 2008, REG 2008, REW 2008 bzw. REDE 2013 festgelegte Werkstattausrüstung verfügt. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Inspektionsunternehmen bzw. den anfallenden Fahrtkosten abhängig und sollten unbedingt vorab abgefragt werden (ca. 500 EUR). Der jährliche Beitrag für die Eintragung als zertifiziertes Unternehmen liegt bei ca. 75 EUR. Die erforderlichen Messinstrumente (‚outillage’) sind in Anlage 2 der REI 2008, REG 2008, REW 2008 bzw. REDE 2013 aufgeführt. Des Weiteren wird überprüft, ob ein komplettes Exemplar der niederländischen Normvorschriften vorhanden ist: - NEN 1010 (für Elektroinstallationen). Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den deutschen, die niederländischen Besonderheiten finden sich in Kapitel 8 der NEN 1010 - NEN 1078 (für Gasinstallationen). - NEN 1006 für Leitungs- bzw. Trinkwasserinstallationen Eine Auflistung dieser und weiterer Normen bzw. deren Bestellmöglichkeit finden Sie unter http://www.nen.nl. Klicken Sie auf ‚NEN Shop‘. Klicken Sie unter dem Stichwort ‚vakgebieden‘. Hier erhalten Sie unter den Stichworten ‚Elektrotechniek‘ bzw. ‚Gas & Water‘ die meist gebräuchlichen Normen. Die Dauer des Verfahrens hängt u.a. davon ab, ob die Unterlagen vollständig bei der Stichting Sterkin eingereicht werden. Nach spätestens drei Monaten ist die Zertifizierung in aller Regel abgeschlossen. Das Material, das verwendet wird, muss das CE-Zeichen oder das niederländische Zeichen „Kemakeur“ bzw. „Gastec“ tragen. Grundsätzlich können auch alle in Deutschland zugelassenen Materialien verwendet werden. Weitere Informationen für Installateure: Zur Sicherung der Qualität können Kunden die Arbeit der Installateure Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten über einen sog. Consumeter auf der Website der Stichting Sterkin mit „gut, genügend oder schlecht“ bewerten und der Stichting Sterkin melden. Auf diese Möglichkeit sollten die Kunden hingewiesen werden. Zertifizierte Installateure werden stichprobenmäßig von der Stichting Sterkin kontrolliert. Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau 2.2. Zulassung als Kälteanlagenbauer Auch die Niederlande haben die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) und die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV) umgesetzt. Niederländische Kälteanlagenbauer müssen sich entsprechend zertifizieren lassen und Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung ein sog. „F gassen diploma“ erwerben. Nach Auskunft der niederländischen Stichting Emissiepreventie Koudetechniek (STEK) werden entsprechende deutsche Zertifizierungen (Personalund Betriebszertifizierungen gem. der F-Gas-Verordnung bzw. ChemKlimaschutzV) anerkannt. Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 3. Zoll/Steuerrecht/Sozialversicherung 3.1. Zoll Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Innerhalb der Europäischen Union müssen Sie die (Bau-)Materialien, die Sie in andere EU-Mitgliedstaaten einführen, nicht verzollen. 3.2. Körperschaftsteuer/Kapitalertragsteuer Der Körperschaftsteuertarif (‚vennootschapsbelasting’) ist in den Niederlanden in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. 2013 beträgt die Körperschaftsteuer 20 % auf die ersten 200.000 EUR und 25 % ab 200.000 EUR des zu versteuernden (inländischen) Betrages. Die Kapitalertragsteuer (‚dividendbelasting’) beträgt 2013 15 %. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.belastingdienst.nl. Deutsche Unternehmen, die eine Betriebsstätte in den Niederlanden unterhalten, zum Beispiel eine Filiale, oder länger als ein Jahr auf einer Baustelle arbeiten, werden dort steuerpflichtig. Das heißt, dort erwirtschaftete Gewinne sind in den Niederlanden zu versteuern. Für Betriebsstätten muss wie für ein selbstständiges Unternehmen in den Niederlanden gesondert Buch geführt werden, d.h. eine G/V und Bilanz nach niederländischem Recht ist aufzustellen. Dafür sollte man sich der Hilfe eines niederländischen Steuerberaters versichern. Informieren Sie sich über Ihre individuelle Situation bei einem niederländischen Steuerberater (‚belastingadviseur’). Anschriften erhalten Sie bei: Register Belastingadviseurs Brenkmanweg 6 NL-4105 DH Culemborg Tel: +31-(0)345-54 70 00 http://www.rb.nl 3.3. Einkommensteuer Das System der Einkommensteuer beinhaltet ein Boxensystem. Die Einkommensbestandteile werden in 3 Boxen aufgegliedert. Durch diese Vorgehensweise entsteht die Möglichkeit, die unterschiedlichen Einkommensteuerbestandteile pro Box getrennt zu versteuern, nach eigenen Regeln und zu einem eigenen Steuersatz. Man unterscheidet in den 3 Boxen folgende Einkommensquellen: - Einkommen aus Arbeit und Wohnen in den Niederlanden (Höchststeuersatz derzeit 52%); - wesentliche Betriebsbeteiligung an einer in den Niederlanden gegründeten Kapitalgesellschaft; - Einkommen aus Ersparnissen und Kapitalanlagen in den Niederlanden. 3.4. Mehrwertsteuer Das Thema lässt sich an dieser Stelle verständlicherweise nicht umfassend behandeln. Dargestellt werden lediglich einige wichtige Grundsätze. Die Mehrwertsteuer nennt sich in den Niederlanden ‚belasting op de toegevoegde waarde’ (BTW) und beträgt seit 1. Oktober 2012 21 %. Der ermäßigte Steuersatz von 6% gilt u.a. für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie die zu deren Herstellung benötigten Grundstoffe, für Arzneimittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Zierpflanzenerzeugnisse und bestimmte Dienstleistungen wie z.B.: - Personenbeförderung - Fahrradreparatur - Friseurleistungen - Reparatur von Textilien - Isolier-, Maler-, Stuckateur-, Tapezierarbeiten in Wohngebäuden, die älter sind als 2 Jahre - Gebäudereinigung Um die derzeit schlechte Baukonjunktur in den Niederlanden wieder anzukurbeln, beschloss die niederländische Regierung im Februar 2013 erneut eine befristete Regelung, wonach für Renovierungsarbeiten an niederländischen Eigenheimen, die älter als 2 Jahre alt sind, ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 6 % gilt. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt vom 1.3.2013 bis 31.12.2014. Im Gegensatz zu früheren Regelungen wird der Begriff Renovierung großzügig ausgelegt: Unter die 6 Prozent-Regelung fallen Arbeiten wie Modernisierung, Erweiterung, Sanierung, Wartung und Austausch von z.B. Heizkesseln etc. Nicht umfasst sind beispielsweise das Anbringen oder die Erneuerung von Gardinen, Ungezieferbeseitigung, Reinigung von Fenstern, Abriss einer bestehenden Immobilie, um dann ein neues Objekt zu errichten und sonstige Abrissarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten stattfinden. Dabei gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz nur für die geleisteten Arbeitsstunden, nicht für das dabei verwendete Material. Die Einführung des EU-Mehrwertsteuer-Pakets im Jahr 2010 bedeutet Erleichterungen in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung grenzüberschreitend erbrachter Dienstleistungen innerhalb der EU: Grenzüberschreitende Dienstleistungen Beispiele für Dienstleistungen: Arbeiten an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (z.B. Werkleistungen 10 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten der Handwerker), Transport von Gütern und Beförderung von Personen, musikalische Darbietungen und Theateraufführungen, Erteilung von Lizenzrechten, Tätigkeiten von Beratungsagenturen, Rechtsanwälten und Steuerberatern, Überlassung von Arbeitskräften etc. Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen (= business-to-business-Bereich/B2B-Bereich) sind meistens am Ort des Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip) zu versteuern. Steuerschuldner ist dann der im Ausland ansässige Auftraggeber (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld – Reverse-Charge-Verfahren): Der Auftragnehmer kann eine Nettorechnung stellen. In der Rechnung sind die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des ausländischen Geschäftspartners zu nennen. Außerdem muss auf der Rechnung der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren erfolgen. Der Auftraggeber führt die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer in seinem Land ab. Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen aus Kleve erhält von einem Unternehmen aus Nimwegen den Auftrag, in Nimwegen eine Maschine zu reparieren (Werkleistung). Da der Leistungsempfänger Unternehmer ist und seinen Sitz in den Niederlanden hat, liegt der Leistungsort in den Niederlanden. Nach dem niederländischen Steuerrecht findet eine Verlagerung der Steuerschuld statt (Reverse-ChargeVerfahren). Der Maschinenbauer stellt dem niederländischen Unternehmen seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Dabei gibt er seine und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines niederländischen Kunden auf der Rechnung an und vermerkt auf der Rechnung „Reverse-Charge-Verfahren“. Somit schuldet der niederländische Unternehmer die niederländische Umsatz- Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau steuer, die er in den Niederlanden auch wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der Maschinenbauer muss eine zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Privatkunden (= business-to-consumer-Bereich – B2C-Bereich) werden bis auf wenige Ausnahmen am Sitz des Leistungserbringers (Ursprungslandprinzip) geschuldet. Beispiel: Ein Privatkunde aus Enschede beauftragt eine Kfz- Reparaturwerkstatt in Gronau, seinen Pkw zu reparieren. Da es sich um einen niederländischen Privatkunden handelt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung am Betriebssitz der Reparaturwerkstatt in Gronau. Die Werkstatt muss dem niederländischen Kunden die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Beispiele für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, Leistungen der Grundstücksmakler, Leistungen des Notars bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften oder der Einräumung und Übertragung von dinglichen Grundstücksrechten, Leistungen der Architekten, Bau- und Erschließungsleistungen, Reparaturund Wartungsleistungen an Gebäuden sowie Abbruch- und Erdarbeiten. Beachte: Leistungen von Bauunternehmen, sofern sie Werklieferungen und keine Werkleistung sind, fallen nicht darunter. Diese werden wie Lieferungen behandelt, wenngleich sich der Ort der Werklieferung regelmäßig dort befindet, wo das Grundstück liegt. Leistungen mit Grundstücksbezug gelten unabhängig von B2B- oder B2CLeistungen als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (Belegenheitsort). Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zwischen Unternehmen führen dabei ebenfalls zu einer Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Reverse-ChargeVerfahren). Beispiel: Ein Hotelbesitzer lässt an seinem Hotel in Utrecht von einem deutschen Dachdecker das Dach neu eindecken. Die Dachziegel stellt der Auftraggeber. Der deutsche Dachdecker erbringt in diesem Fall eine Werkleistung. Das Grundstück, an dem das deutsche Unternehmen die Arbeiten ausführt, liegt in den Niederlanden, so dass auch der Ort der sonstigen Leistung in den Niederlanden liegt. Es fällt niederländische Umsatzsteuer an. Das Reverse-Charge-Verfahren findet Anwendung, so dass die Umsatzsteuer auf den Hotelbesitzer aus Utrecht verlagert wird. Das deutsche Unternehmen stellt also eine Nettorechnung. In der Rechnung ist sowohl die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des deutschen Unternehmens als auch die des niederländischen Hotelbesitzers anzugeben. Außerdem wird auf der Rechnung „Reverse-Charge-Verfahren“ vermerkt. Der niederländische Hotelbesitzer kann die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen, weil er die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Der Dachdecker muss eine zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Ist im letzten Beispiel ein Privatkunde in den Niederlanden Auftraggeber, muss in der Rechnung die niederländische Umsatzsteuer ausgewiesen und in den Niederlanden abgeführt werden. Hierfür ist eine Registrierung beim niederländischen Belastingdienst erforderlich. Innergemeinschaftliche Lieferungen Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren/Werklieferung ist wie folgt zu unterscheiden: Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Warenlieferung oder Werklieferung an Unternehmen (innergemeinschaftliche Lieferung): Wenn Sie Waren an einen Unternehmer in den Niederlanden verkaufen, tätigen Sie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Für diese Lieferung gilt der Umsatzsteuersatz von 0%. Der Abnehmer der Waren tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Land, in das die Waren ausgeführt werden. Die Umsatzsteuer wird also im Bestimmungsland der Waren erhoben. Auch wenn Sie Ihre eigenen Waren von den Niederlanden in einen anderen EU-Mitgliedstaat transferieren (zum Beispiel in Ihr Unternehmen), tätigen Sie in den Niederlanden eine innergemeinschaftliche Lieferung und im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Warenlieferung oder Werklieferungen an Privatpersonen: Wenn Sie als deutsches Unternehmen Waren (mit Ausnahme von Neufahrzeugen) an Privatpersonen oder sonstige Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Niederlanden verkaufen, entrichten Sie die Umsatzsteuer in dem Land, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt. Wenn Sie hingegen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, ist von einem Versandverkauf die Rede. In dem Fall müssen Sie für die Waren in den Niederlanden Umsatzsteuer entrichten: - Sie liefern die Waren beim Käufer in den Niederlanden ab. Sie führen die Lieferung selbst durch oder beauftragen eine Drittfirma mit dem Transport. Entscheidend ist, dass der Transport von Ihrer Firma oder auf Kosten Ihres Unternehmens durchgeführt wurde. - Der Gesamtbetrag der an niederländische Privatpersonen oder sonstige Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getätigten Verkäufe Ausschreibungen in den Niederlanden beträgt pro Kalenderjahr mehr als 100.000 EUR. Wenn Sie sich bei der niederländischen Steuerbehörde registrieren lassen müssen, müssen Sie sich mit der Auslandsabteilung des Finanzamtes Limburg in Heerlen in Verbindung setzen. Dieses ist für alle ausländischen Unternehmen ohne Niederlassung in den Niederlanden bzw. ausländische Privatpersonen zuständig. Sie werden dann schriftlich aufgefordert, Fragen zur Auftragsart, Dauer des Auftrags, Auftragsort etc. zu beantworten. Die entsprechenden Formulare schickt Ihnen der ‚Belastingdienst’ zu. Belastingdienst/Limburg/kantoor Buitenland Kloosterweg 22, Postbus 2865 NL-6401 DJ Heerlen Tel: +31-(0)555385385 erreichbar Mo - Do von 08.00 - 20.00 Uhr, Fr von 08.00 - 17.00 Uhr Allgemeine Fragen zum niederländischen Steuerrecht und zu grenzüberschreitenden Fragen beantwortet auch das Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen (GWO) Postbus 5750, NL-6202 MB Maastricht Aus Deutschland Tel: 0800-1011352 erreichbar Mo - Fr von 8.00 - 17.00 Uhr Deutsche Unternehmer werden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten vielfach mit dem niederländischen (Umsatz-)Steuerrecht konfrontiert. Deshalb werden in vielen Fällen teils detaillierte Kenntnisse des niederländischen Umsatzsteuerrechts erforderlich sein. Auf der Website des niederländischen Belastingdienst (www.belastingdienst. nl) finden Sie auch umfangreiche deutschsprachige Informationen zum niederländischen Steuerrecht. Wichtig: - Überprüfen Sie frühzeitig die USt- Anlagen Identifikationsnummer Ihres niederländischen Geschäftspartners. Idealerweise sollte sie vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bzst.de („Steuern International“, USt-Identifikationsnummer“). - Stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens/Bestimmungslandprinzip neben Ihrer UStIdentifikationsnummer auch die des niederländischen Leistungsempfängers enthält. - Bei Rechnungen von Unternehmen aus den Niederlanden oder anderen EU-Mitgliedstaaten sollten Sie genau überprüfen, ob diese den neuen Regelungen entsprechen bzw. wo tatsächlich die Steuerschuld besteht. - Kundendaten sollten insoweit aktualisiert werden, dass die „Unternehmereigenschaft“ deutlich wird und dadurch ohne Probleme zwischen Privat- und Geschäftskunden unterschieden werden kann. 3.5. Lohnsteuer für entsandte deutsche Mitarbeiter Zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, das genau regelt, ab wann und unter welchen Bedingungen Lohn- und Einkommensteuer an welchen Staat abzuführen ist. Voraussichtlich zum 1. Januar 2015 tritt das neue Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, das sich inhaltlich und strukturell an das OECD Musterabkommen annähert. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de). Arbeitnehmer sind grundsätzlich im Arbeitsland lohnsteuerpflichtig; sie bleiben in der Bundesrepublik (dem Wohnland) lohnsteuerpflichtig, wenn sie nicht länger als 183 Tage im Kalen- 11 12 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten derjahr in den Niederlanden und dort nicht in einer niederländischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers tätig sind. Bei Bauausführungen geht das Doppelbesteuerungsabkommen davon aus, dass eine Baustelle nach 12 Monaten zur Betriebsstätte wird. Die niederländischen Finanzbehörden neigen aber dazu, Bauarbeiten für einen Auftraggeber an verschiedenen Baustellen zu einer Baustelle zusammenzufassen, so dass diese 12 Monate unter Umständen schnell zusammengerechnet werden und Lohnsteuer in den Niederlanden für das gesamte Kalenderjahr verlangt wird. Beachten Sie auch, dass bei Arbeitnehmerüberlassung an eine Firma mit Sitz in den Niederlanden unabhängig von der 183 Tage Regelung für die entliehenen Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an niederländische Lohnsteuer zu entrichten ist. 3.6. Löhne und Sozialversicherungspflicht Auch die Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich im Arbeitsland. Nach der Verordnung (EG) 883/2004 kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen weiterhin Mitglied der Sozialversicherung seines Heimatlandes bleiben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht länger als ein Jahr im EWR-Ausland oder in der Schweiz beschäftigt ist. Dieser Zeitraum kann unter Umständen um ein Jahr verlängert werden. Dass auf die Beschäftigung in einem anderen EWR- Staat und in der Schweiz das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes anzuwenden ist, kann mittels der A1-Bescheinigung nachgewiesen werden (sog. Entsendebescheinigung’, früher E 101 Bescheinigung). Für Angestellte, die während der Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Auslandsbeschäftigung Pflicht- oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, stellt den Vordruck A1 die Krankenkasse aus, bei der diese Angestellten krankenversichert sind. Für Angestellte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, stellt den Vordruck A1 der zuständige Rentenversicherungsträger aus. Den Vordruck finden Sie im Anhang sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (Anlage 3), Sie können ihn aber auch im Internet unter http://www.dvka.de downloaden. Dort finden Sie auch ein Merkblatt mit näheren Informationen zur Möglichkeit einer Verlängerung über 24 Monate hinaus, zu Ausnahmeregelungen und zu Arbeitnehmern, die gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten. In den Niederlanden gilt eine Kettenhaftung für Lohnsteuer- und Sozialabgaben der Mitarbeiter von Subunternehmern. Man sollte sich deshalb unbedingt vergewissern, dass auch für die Mitarbeiter von niederländischen Subunternehmern, die man in den Niederlanden oder auch in der Bundesrepublik beschäftigt, die entsprechenden Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Man muss ansonsten damit rechnen, für die nicht geleisteten Sozialversicherungsabgaben des Subunternehmers in Anspruch genommen zu werden. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch niederländische Subunternehmer kann man durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (‚verklaring van betalingsgedrag’), die man sich alle 6 Monate vorlegen lassen sollte, nachweisen lassen. Diese wird vom Belastingdienst auf Antrag des Subunternehmers ausgestellt. In den Niederlanden ist außerdem die Einrichtung eines gesperrten Kontos (‚g-rekening’) üblich. Dies ist ein Konto, auf welches nur Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger Zugriff Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung haben und worauf durch den Hauptunternehmer ein Teil des vereinbarten Werklohnes eingezahlt wird. Auf diese Weise kann er die Zahlung der Abgaben sicherstellen. Das Antragsformular können Sie unter www.belastingdienst.nl downloaden (Anlage 4). Klicken Sie auf ‚zakelijk‘, ‚Programma’s en formulieren‘ und ‚Aanvraag g-rekening‘. Sie sollten sich also versichern, ob der Subunternehmer eine ‚g-rekening’ eingerichtet hat. Bei Bestehen eines gesperrten Kontos zahlen Sie dem Unternehmer lediglich das Entgelt für die erbrachten Arbeiten abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge. Diese zahlen Sie direkt auf das gesperrte Konto. Umfangreiche deutschsprachige Informationen zum Sozialversicherungsrecht in den Niederlanden finden Sie auch unter www.svb.nl. Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen das Bureau voor Duitse Zaken (BDZ Nijmegen) Takenhofplein 4, NL-6538 SZ Nijmegen Postbus 10505, NL-6500 MB Nijmegen Tel: +31-(0)24-3431811 [email protected] Seit einem Rekordanstieg der Tariflöhne im Jahr 2008 um rund 4 % gegenüber dem Vorjahr liegen seit 2010 die jährlichen Erhöhungen bei etwa 1%. 2012 stiegen die tariflichen Löhne um 1,6 % gegenüber dem Vorjahr. Für alle Berufsgruppen gibt es einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der halbjährlich angepasst wird. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.rijksoverheid.nl (Tippen Sie hierzu im Suchfeld „minimumloon“ ein!). Einen Artikel zum Thema Lohnund Lohnnebenkosten – Niederlande (Stand April 2013) können Sie über www.gtai.de downloaden. Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 4. Rechtliche Rahmenbedingungen 4.1 Vertragsrecht Absprachen sollten stets schriftlich bestätigt werden. Deutsche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können i.d.R. benutzt werden. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands sollte gesondert erfolgen. Im Übrigen bildet bei einem Verweis auf deutsches Recht das Haager Kaufrecht und nicht das BGB die Grundlage von Handelsverträgen; die Haager Verträge müssen ggf. ausdrücklich ausgeschlossen werden. Insbesondere bei umfangreichen Verträgen sollte man sich zu den rechtlichen Fragen der Vertragsgestaltung sorgfältig beraten lassen. Anschriften deutschsprachiger Anwälte in den Niederlanden erhalten Sie bei: Deutsch-Niederländische Handelskammer Nassauplein 30 NL-2585 EC Den Haag Tel.: +31-(0)70-31 14-100 Fax: +31-(0)70-31 14-199 http://www.dnhk.org, [email protected] 4.2 Eigentumsvorbehalt Nach der europäischen Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 wird der EU-weite Eigentumsvorbehalt vorgeschrieben. Mit Wirkung vom 01.12.2002 haben die Niederlande dies in nationales Recht umgesetzt. Die sachenrechtlichen Folgen eines internationalen Eigentumsvorbehaltes richten sich danach grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der Lieferung befindet. Die Vertragsparteien können aber auch hinsichtlich der sachenrechtlichen Folgen von Exportgütern für den Eigentumsvorbehalt das Recht des Bestimmungsstaates wählen, soweit das dort hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes geltende Recht für den Gläubiger günstiger ist. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wie in der Bundesrepublik wird nach niederländischem Recht nach wie vor grundsätzlich nicht anerkannt, auch keine Bearbeitungs- oder Verarbeitungsklauseln. Allerdings hängt dies von der jeweiligen Fallgestaltung ab, deren Beurteilung vor allem dann schwierig wird, wenn z.B. der niederländische Käufer die Sache an eine Tochterfirma in einem anderen EU-Land weiterliefert. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, den verlängerten Eigentumsvorbehalt bereits im Vertrag schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren. Rechtssicherheit im konkreten Fall erhalten Sie am besten, indem Sie zuvor einen niederländischen Rechtsanwalt konsultieren. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte in den Niederlanden erhalten Sie über die Deutsch-Niederländische Handelskammer (Adresse siehe 4.1). 4.3. Gewährleistung, Produkthaftung Die Niederlande haben ebenso wie die Bundesrepublik die EG-Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Man kann in den Niederlanden somit von den gleichen Bedingungen wie hier zu Lande ausgehen. 4.4. Zahlungsgepflogenheiten Die Zahlungsgepflogenheiten unterscheiden sich in den Niederlanden aufgrund der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000 nicht wesentlich von den deutschen. Mit Gesetz von November 2002 wurde die Richtlinie in den Niederlanden in nationales Recht umgesetzt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorgesehen. Das Zahlungsziel sollte schriftlich vereinbart werden. Dies erleichtert Mahnungen und evtl. Fristsetzungen. Für Auskünfte über Vertragspartner kann man sich einen Auszug aus dem Register bei der zuständigen Kamer van Koophandel besorgen. Bei der Beurteilung eines Registerauszugs ist zu beachten, dass bei einer niederländischen GmbH (BV) nur das tatsächlich gezeichnete Kapital haftet, nicht das ausgewiesene Gesellschaftskapital. Zu beachten ist ferner, dass niederländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung verschachtelt sein können; es reicht deshalb oft nicht, Erkundigungen nur über eine Gesellschaft einzuholen. Bei der Beschaffung von Auskünften können die Hausbanken behilflich sein. Auskünfte über die Zahlungsgepflogenheiten des Geschäftspartners können auch über international tätige Auskunfteien wie Bisnode Deutschland GmbH (www.bisnode.de) oder Creditreform (www.creditreform.de) eingeholt werden. Daneben gibt es in den Niederlanden zahlreiche weitere Auskunfteien. Von neuen Kunden kann man Bankbürgschaften, ein Akkreditiv oder evtl. auch Vorkasse verlangen. 4.5. Streitigkeiten vor Gericht In den Niederlanden werden viele Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtbarkeit (‚Arbitrage’) gelöst. Dies kommt vor allem in der Baubranche sehr häufig vor. Verschiedene Branchenverbände haben eigene Schiedsgerichtskommissionen. Die Kosten und Dauer der Schiedsgerichtsverfahren sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Man sollte jedenfalls nicht dem Trugschluss unterliegen, dass es sich hierbei um 13 14 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten eine kostengünstige Alternative gegenüber gerichtlichen Verfahren handelt. Viele Schiedsgerichtsverfahren können sehr teuer werden, wenn z.B. drei Schiedsrichter benannt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Im gerichtlichen Verfahren gibt es in der Regel zwei Instanzen. Erstinstanzlich zuständig sind die sog. ‚Kantongerechten’ (Amtsgericht), in zweiter Instanz wird der Prozess vor den ‚Arrondissementsrechtbanken’ (Landgericht) geführt. Die Amtsgerichte sind seit einer Gesetzesänderung zum 1.7.2011 erstinstanzlich zuständig für die Behandlung von Zivilsachen mit einem Streitwert bis 25.000 EUR. Bei einem Streitwert bis 1.750 EUR gibt es dabei keine Berufungsmöglichkeit. Für Pacht- und Mietstreitigkeiten sowie Arbeitsstreitigkeiten und Streitigkeiten im Handelsvertreterrecht sind die Amtsgerichte unabhängig von der Höhe des Streitwertes zuständig. Die Landgerichte sind erstinstanzlich für alle Zivilsachen zuständig, die nicht zum Aufgabengebiet der Amtsgerichte gehören. Außerdem werden sie ab einem Streitwert von 25.000 EUR und in der Berufung tätig. Gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte kann Revision zum Obersten Gerichtshof, dem ‚Hoge Raad’ eingelegt werden. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte besteht die Möglichkeit der Berufung vor einem der fünf Berufungsgerichte (‚Gerechtshof’). Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Die Honorare der niederländischen Anwälte werden nach Stunden berechnet. In der Regel liegen die Stundensätze zwischen 170 und 250 EUR pro Stunde, die nach oben und unten variieren können. Die Honorarhöhe sollte in jedem Fall vor Auftragserteilung ausgehandelt und schriftlich fixiert werden. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens werden die Anwalts- und Gerichtsgebühren vom Gericht festgesetzt. Anders als in Deutschland werden die Kosten nicht allein der unterliegenden Partei auferlegt. Auch die obsiegende Partei muss einen Teil der Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Die Gerichtskosten wurden mehrfach erhöht. Derzeit steht auch wieder eine weitere Erhöhung der Gerichtskosten zur Diskussion. 4.6. Technische Regeln und Normen Vergleichbar den DIN sind in den Niederlanden die NEN . Die niederländischen Normen sind weniger umfassend als die deutschen; vielfach werden deshalb Materialien etc. gemäß DIN anerkannt. Man sollte sich jedoch zuvor mit dem Auftraggeber und einer evtl. für die Abnahme der Arbeiten zuständigen Stelle auf die gewünschten Normen verständigen. Auskünfte erteilt: Nederlands Normalisatie Instituut Vlinderweg 6, Postbus 5059 NL-2600 GB Delft Tel: +31-(0)152690391 [email protected] http://www.nen.nl Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Besonderheiten für das Bauhandwerk Für das Bauhandwerk ist an dieser Stelle der Bouwbesluit zu nennen, der 2012 neu angepasst wurde. In diesem Regelwerk sind technische Bauvorschriften festgelegt, die sich vor allem auf Sicherheit, Gesundheit, Brauchbarkeit, Energiesparsamkeit und Umweltgesichtspunkte beziehen. Bauwerke müssen die Anforderungen des Bouwbesluit erfüllen. Den vollständigen niederländischen Text finden Sie im Internet unter www.bouwbesluitonline.nl. Daneben spielen die ‚Uniforme administratieve voorwaarden’ (UAV) für das niederländische Bauvertragsrecht eine wichtige Rolle. Dabei sind insbesondere die UAV 2012 zu nennen. Diese enthalten ähnlich wie die deutsche VOB wichtige Regelungen für den Bauvertrag. Den vollständigen Text in niederländischer Sprache können Sie unter www. wetten.overheid.nl finden und downloaden, wenn Sie im Suchfeld ‚UAV 2012‘ eingeben. In englischer Sprache kann die UAV 2012 (Uniform Administrative Conditions for the Execution of Works and Technical Installation Works 2012 – UAC 2012) über das Instituut voor Bouwrecht (www.ibr.nl) zum Preis von 19,95 EUR bestellt werden. Geben Sie hierzu in das Suchfeld auf der Website ‚UAC 2012‘ ein. Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 5. Ausschreibungen in den Niederlanden Auch wenn sich die Ausschreibungsverfahren in beiden Ländern in vielen Bereichen ähneln, gibt es doch auch Unterschiede, die es oftmals gerade deutschen Bauunternehmern nicht leicht machen, sich an Ausschreibungen im Nachbarland zu beteiligen. Ein wichtiger Unterschied liegt sicherlich darin, dass in Deutschland in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt ausgeschrieben wird, so dass auch kleine und mittlere Unternehmer zum Zuge kommen. In den Niederlanden ist das Ausschreibungsverfahren im Wesentlichen auf den Generalunternehmer zugeschnitten, da Bauleistungen in ihrer Gesamtheit vergeben werden. Hier könnten sich deutsche Unternehmer oftmals allenfalls als Gruppe an einer Ausschreibung beteiligen. Ein weiterer gravierender Unterschied ist in den unterschiedlichen nationalen Schwellenwerten, bei denen öffentlich ausgeschrieben wird, zu sehen. In den Niederlanden liegen diese Werte in der Regel wesentlich höher als in Deutschland. Zum anderen ist in den Ausschreibungsgesetzen nicht definiert, wann die öffentliche Hand verpflichtet ist, öffentlich auszuschreiben. Die Wahl der Vergabearten ist weitgehend frei. In den Niederlanden gilt seit April 2013 ein geändertes Ausschreibungsgesetz (‚aanbestedingswet‘). Weitere Ausschreibungsregelungen finden sich im ‚Aanbestedingsbesluit’ und im Aanbestedingsreglement Werken 2012 (ARW 2012). Man unterscheidet in den Niederlanden die folgenden nationalen Ausschreibungsverfahren: - das offene Verfahren (openbare aanbesteding) - das nicht offene Verfahren (niet openbare aanbesteding) - das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (onderhandelingsprocedure met bekendmaking) - das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (onderhandelingsprocedure zonder bekendmaking) - der wettbewerbliche Dialog (concurrentiegerichte dialoog). Ausschreibungen werden u.a. in der niederländischen Bauzeitung ‚Cobouw’ veröffentlicht. Die ‚Cobouw’ erscheint 5 x pro Woche (www.cobouw.nl). Neben europäischen Ausschreibungen werden auf www.tenderned.nl Ausschreibungen niederländischer Ministerien und Behörden veröffentlicht. Nationale Ausschreibungen finden Sie außerdem unter http://www.aanbestedingenonline.nl/ http://www.aanbestedingskalender.nl/ http://www.aanbesteden.prorail.nl 15 16 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung 6. Ansprechpartner der Zukunfts-Initiative Handwerk NordrheinWestfalen Außenwirtschaftsinformationen und -beratungen bieten folgende Institutionen im nordrhein-westfälischen Handwerk an: Handwerkskammer Aachen Sandkaulbach 17–21 | 52062 Aachen Internet: www.hwk-aachen.de Tel.: 0241/ 471-0 Handwerkskammer Münster Bismarckallee 1 | 48151 Münster Internet: www.hwk-muenster.de Tel.: 0251/ 52 03-0 Handwerkskammer Münster in der Emscher-Lippe-Region Vom-Stein-Str. 34 | 45894 Gelsenkirchen-Buer Tel.: 0209/ 380 77-0 Handwerkskammer Dortmund Bildungszentrum Ardeystr. 93–95 | 44139 Dortmund Internet: www.hwk-dortmund.de Tel.: 0231/ 54 93-0 Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld Obernstr. 48 | 33602 Bielefeld Internet: www.handwerk-owl.de Tel.: 0521/ 56 08-0 Handwerkskammer Düsseldorf Handwerkszentrum Ruhr Mülheimer Str. 6 | 46049 Oberhausen Internet: www.hwk-duesseldorf.de Tel.: 0208/ 820 55-55 Handwerkskammer Südwestfalen Brückenplatz 1 | 59821 Arnsberg Internet: www.hwk-suedwestfalen.de Tel.: 02931/ 877-0 Handwerkskammer zu Köln Heumarkt 12 | 50667 Köln Internet: www.hwk-koeln.de Tel.: 0221/ 20 22-0 Kreishandwerkerschaft Borken EU-Referat Europaplatz 17 | 46399 Borken Internet: www.kh-borken.de Tel.: 02871/ 25 24-26 Baugewerbliche Verbände Graf-Recke-Str. 43 | 40239 Düsseldorf Internet: www.bgv-nrw.de Tel.: 0211/ 914 29-0 Fachverband des Tischlerhandwerks NRW Kreuzstr. 108–110 | 44137 Dortmund Internet: www.tischler-nrw.de Tel.: 0231/ 91 20 10-0 Fachverband Metall NRW Ruhrallee 12 | 45138 Essen Internet: www.metallhandwerk-nrw.de Tel.: 0201/ 896 47-0 Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) Auf’m Tetelberg 7 | 40221 Düsseldorf Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen Referat Außenwirtschaft Internet: www.zih-nrw.de, www.lgh.de Tel.: 0211/ 301 08-0 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Ausschreibungen in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen 17 Anlagen Anlage 1: Aanvraagformulier - Sterkin 18 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden 19 Anlagen 20 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden 21 Anlagen 22 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Ausschreibungen in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Anlage 2: Muster EG-Erklärung Anlagen Anlage 4: Muster EG-Erklärung Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Frau/Herr geboren am: in: Staatsangehörigkeit: wohnhaft in: I. war nachweislich der vorgelegten Beweismittel tätig 1. als Selbstständiger vom: Jahre bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens 2. als Leiter(in) eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung Monate 23 24 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Anlage 4: Muster EG-Erklärung (Fortsetzung) -2- Jahre vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung 3. als Stellvertreter des Unternehmens/Leiters vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens 4. in leitender Stellung - mit technischen Aufgaben - mit kaufmännischen Aufgaben - in der Geschäftsführung mit charakteristischen Aufgaben des Berufs und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens 25 Monate Jahre vom: Rechtliche Rahmenbedingungen bis: Ausschreibungen in den Niederlanden Monate Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Anlagen Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung Jahre Monate 5. als Unselbstständiger/Arbeitnehmer 3. als Stellvertreter des Unternehmens/Leiters vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens vom: bis: Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens II. hat im -Beruf eine vorherige Ausbildung vom 4. Gesellenprüfung in leitender Stellung im abgeschlossen ist. -Die mitAusbildung technischenistAufgaben als vollwertig anerkannt. bis nachgewiesen, die mit der - mit kaufmännischen Aufgaben in der Geschäftsführung mit charakteristischen Aufgaben des Berufs Diese -Bescheinigung dient als Nachweis der erlernten oder ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften bei dem Auftrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats etwa erforderlichen und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens Erlaubnis den Richtlinien erfassten selbstständigen Erwerbstätigkeiten. vom:zur Ausübung einer der inbis: Bezeichnung undder Anschrift des Unternehmens Genaue Bezeichnung ausgeübten Tätigkeiten nach der in der Zusammenstellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Berufsbeschreibung des Empfangslands (möglichts mit Angabe der dort verwendeten Ziffern) Gegenstand des Unternehmens Datum: xx.xx.xxxx vom: bis: Siegel/Unterschrift Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens (Nur ausfüllen beides Tätigkeiten, für die im Aufnahmeland Berufsbeschreibungen bestehen.) Gegenstand Unternehmens Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten 1. Berufsbezeichnung 25 im Herkunftsland im Empfangsland 2. Name, Gegenstand und Anschrift des Unternehmens (ggf. zusätzlich den Tätigkeitsbereich der Abteilung angeben) Genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeiten (nach der in der Zusammenstellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Berufsbeschreibung des Empfangslands, möglichst mit Angabe der dort verwendeten Ziffern): siehe beigefügte Berufsbilder - siehe beigefügtes Berufsbild 25 26 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Anlage 3: A1-Formular für Selbstständige Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 27 28 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Anlage 3: A1-Formular für Arbeitnehmer Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 29 30 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen 31 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung Anlage 4: Aanvraag g-rekening Aanvraag g-rekening Belastingdienst/Centrale administratie (Wka) Postbus 9048 7300 GK Apeldoorn Waarom dit formulier? Als ondernemer kunt u met dit formulier een g-rekening aanvragen. Inleners-, keten- of opdrachtgeversaansprakelijkheid Gebruik van een g-rekening is aan de orde in drie situaties. – Uw bedrijf bestaat uitsluitend of nagenoeg uitsluitend uit het tegen vergoeding uit- of doorlenen (aan derden) van personeel dat bij u in dienst is. Dan hebt u te maken met de inlenersaansprakelijkheid. De inlener van arbeidskrachten is aansprakelijk voor de loonheffingen en de omzetbelasting die u verschuldigd bent maar niet hebt betaald. – U besteedt als aannemer een werk (verder) uit aan een onderaannemer. Of u voert als onderaannemer werk uit voor een aannemer en bent inhoudingsplichtig voor de loonbelasting. Of uw onderneming is een samenwerkingsverband van ondernemers die hun bedrijf maken van het in aanneming of onderaanneming verrichten van werk en inhoudingsplichtig zijn in de zin van de Wet op de loonbelasting en/of werkgever zijn in de zin van de Wet financiering sociale verzekeringen (meestal gaat het dan om een zogenoemde bouwcombinatie). Dan hebt u te maken met de ketenaansprakelijkheid. - U bent aansprakelijk voor de loonheffingen die de onderaannemer verschuldigd is, maar niet betaalt. – U geeft in de confectiesector opdracht tot het vervaardigen van kleding. U krijgt dan te maken met de opdrachtgeversaansprakelijkheid. U bent aansprakelijk voor de loonheffingen die de aannemer verschuldigd is, maar niet betaalt. Om het risico van aansprakelijkstelling te beperken, kunt u met de inlener of (onder)aannemer afspreken dat hij de bedragen aan loonheffingen en omzetbelasting stort op een geblokkeerde rekening (g-rekening). Vervolgens maakt u die bedragen over aan de Belastingdienst. Deze rekening is uitsluitend bedoeld voor deze transacties. OV 145 - 1Z*9PL 32 Gebruik g-rekening door uitleners Of en op welke wijze de g-rekening wordt gebruikt, is een zaak tussen u en uw inlener. Maak hierover vooraf afspraken. Gebruik g-rekening in een bouwcombinatie De deelnemende ondernemers moeten ieder afzonderlijk beschikken over een g-rekening en als zodanig bekend zijn bij de Belastingdienst. De procedure voor het openen van een g-rekening Bij de g-rekeningovereenkomst zijn drie partijen betrokken: uzelf, de bank waarbij u een g-rekening wilt openen, en de Belastingdienst. Vul dit formulier nauwkeurig en volledig in en stuur het op met de gevraagde bijlagen. De Belastingdienst neemt uw aanvraag pas in behandeling als u alle gevraagde informatie hebt aangeleverd. De Belastingdienst toetst uw aanvraag volgens de criteria uit de Uitvoeringsregeling inleners-, ketenen opdrachtgeversaansprakelijkheid . Bij akkoord ondertekent de Belastingdienst de g-rekeningovereenkomst en stuurt die naar u. U en uw bank ondertekenen vervolgens ook. De bank kent u daarna een g-rekeningnummer toe. Meer informatie Voor meer informatie kunt u bellen met de BelastingTelefoon: , op maandag tot en met donderdag van tot uur en op vrijdag van tot uur. Let op! Als uw onderneming deel uitmaakt van een holding, vult u bij alle vragen de gegevens in van de werkmaatschappijen waardoor de feitelijke activiteiten worden verricht. Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Ausschreibungen in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen & Anlagen JldcYZgcZb^c\ &V CVVbdcYZgcZb^c\ Een ‘eenmanszaak’ is een zaak waarin één natuurlijk persoon de zeggenschap heeft. Uw onderneming is geen rechtspersoon als het gaat om een eenmanszaak, maatschap, vennootschap onder firma, commanditaire vennootschap of zelfstandige zonder personeel. 6YgZh EdhiXdYZ$kZhi^\^c\heaVVih CVVbXdciVXieZghddc IZaZ[ddc CVVbWZaVhi^c\`Vciddg Addc]Z[[^c\ZccjbbZg DboZiWZaVhi^c\cjbbZg N C^ZikVcidZeVhh^c\\ZZceZghdcZZa N OZa[hiVcY^\ZodcYZgeZghdcZZaOOEXdc[ZXi^ZhZXidg\ZZc N 7djlXdbW^cVi^Z/ckVcYZaZYZcWZhX]^`idkZg]Zi addc]Z[[^c\ZccjbbZg \"gZ`Zc^c\cjbbZg &W HddgidcYZgcZb^c\ N CK N 7K N KD; N OOEXdc[ZXi^Z N 6cYZgh!ca# &X &Y =ZWijoZa[eZghdcZZa^cY^ZchiYVij N ?V!\VkZgYZgbZi&Y iZ\ZckZg\dZY^c\VVcYZgYZciZg WZhX]^``^c\hiZai4 LZa`ZWZYg^_[hVXi^k^iZ^iZcldgYZcdeY^i bdbZci^cjldcYZgcZb^c\j^i\ZdZ[ZcY4 HijjgZZcgZXZcij^iigZ`hZaj^i]ZigZ\^hiZg kVcYZ@VbZgkVc@dde]VcYZabZZ c^ZidjYZgYVc(bVVcYZc# N :ZcbVchoVV` N 7djlXdbW^cVi^Z N HVbZclZg`^c\hkZgWVcYkddghX]da^c\ZcegV`i^_`deaZ^Y^c\ N CZZ!\VkZgYZgbZi&Z AZide6ahjldcYZgcZb^c\\ZZcgZX]iheZghddc^h!]dZ[ijYZkgVV\&Zc^ZiiZWZVcilddgYZc# &Z >hckVcYZWZhijjgYZghkVcjl dcYZgcZb^c\WZhijjgYZgd[oZa[hiVcY^\ lZg`\ZkZg\ZlZZhikVcZZcVcYZgZ dcYZgcZb^c\4 CVVbWZhijjgYZg &[ N CZZ!\VkZgYZgbZi&[ N ?V!kja^c CVVbVcYZgZdcYZgcZb^c\ <ZZcV[`dgi^c\Zc\ZWgj^`Zc N 7ZhijjgYZg N OZa[hiVcY^\lZg`\ZkZg N 7ZhijjgYZg N OZa[hiVcY^\lZg`\ZkZg N 7ZhijjgYZg N OZa[hiVcY^\lZg`\ZkZg O^_cZgbZijldcYZgcZb^c\ZZgYZg \"gZ`Zc^c\dkZgZZc`dbhiZc\ZhadiZc4 N CZZ N ?V!kja^c CVVbWVc` <"gZ`Zc^c\cjbbZg N ?VGZYZcde]Z[[^c\ N CZZ CVVbWVc` <"gZ`Zc^c\cjbbZg N ?VGZYZcde]Z[[^c\ N CZZ CVVbWVc` <"gZ`Zc^c\cjbbZg N ?VGZYZcde]Z[[^c\ N CZZ De\Z]ZkZc De\Z]ZkZc De\Z]ZkZc 33 34 Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau ' 7Vc``Vciddg ' 7^_lZa`WVc``Vciddgl^aijYZ\"gZ`Zc^c\deZcZc4 CVVbWVc` 6YgZh EdhiXdYZ$kZhi^\^c\heaVVih CVVbXdciVXieZghddc IZaZ[ddc Zoll/Steuerrecht/ Sozialversicherung DebZg`^c\Zc DcYZgiZ`Zccj]Zi[dgbja^Zg BVX]i^\^c\ZcdcYZgiZ`Zc^c\ >`]ZWY^i[dgbja^Zg_j^hiZckdaaZY^\^c\ZkjaY# >`lZZiYViYZ7ZaVhi^c\Y^ZchiYZ\"gZ`Zc^c\dkZgZZc`dbhiZZco^_Y^\!odcYZgijhhZc`dbhikVcYZgZX]iZg`VcdeoZ\\Zc Vgi^`Za&&kVcYZJ^ikdZg^c\hgZ\Za^c\^caZcZgh"!`ZiZc"ZcdeYgVX]i\ZkZghVVchegV`Za^_`]Z^Y'%%)# EaVVih 9Vijb CVVb ;jcXi^Z =VcYiZ`Zc^c\ Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden Rechtliche Rahmenbedingungen Ausschreibungen in den Niederlanden Anlagen Impressum: Herausgeber: Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) Auf’m Tetelberg 7 | 40221 Düsseldorf Tel.: 0211/ 3 01 08-0 | Fax: 0211/ 3 01 08-500 [email protected] | www.lgh.de Geschäftsführer: Dipl.-Volkswirt Reiner Nolten Autorin: Andrea Severiens Kreishandwerkerschaft Borken, EU-Referat Europaplatz 17 | 46399 Bocholt Tel.: 02871/ 25 24 - 26 | Fax: 02871/ 25 24-37 [email protected] | www.kh-borken.de Layout: Michael Thiele Dieses Ländermerkblatt enthält rechtliche Vorschriften, die beim Einstieg in den niederländischen Markt zu berücksichtigen sind. Weitere Fragen beantworten gerne die Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammern oder Fachverbände. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert; es wird jedoch keine Gewähr oder Haftung übernommen. Stand: 01/2014 © Copyright 2014 Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) – 01/2014 Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung der LGH ist es nicht gestattet, dieses Werk oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen oder die Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) ist eine gemeinsame Einrichtung der Handwerkskammern und der Fachverbände des Handwerks in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt diese Organisationen bei der Abwicklung von Förderprogrammen des Landes, Bundes und der EU und bringt sich fachlich in die Ausgestaltung der Mittelstandspolitik ein. Zudem plant und bündelt sie die Gewerbeförderungsarbeit für diesen Wirtschaftsbereich und ermöglicht damit den Mitgliedern und Handwerksorganisationen Beratungs- und Serviceleistungen zu bieten, die sie alleine nicht oder nur mit einem wesentlich höheren Aufwand erbringen könnten. Weitere Informationen zu den Leistungen, Programmen und Projekten der LGH finden Sie unter http://www.lgh.de. Die „Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen 2.0 – Professionalisierung im Handwerk“ stellt sich fünf zentralen Herausforderungen: Den Chancen der Globalisierung, der Bewältigung des demografischen Wandels, den Konsequenzen der Energiewende, dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken sowie der Professionalisierung von Klein- und Kleinstunternehmen. Das vom Land Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union (EFRE) geförderte Projekt ist ein Bestandteil der 2011 von der Landesregierung ins Leben gerufenen „Handwerksinitiative Nordrhein-Westfalen“. Weitere Informationen finden Sie unter der Internetseite: http://www.zih-nrw.de. 35 Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) - 01/2014 Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung der LGH ist es nicht gestattet, dieses Werk oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen oder Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) ist eine gemeinsame Einrichtung der Handwerkskammern in NRW und der Fachverbände des Handwerks. Sie plant und bündelt die Gewerbeförderungsarbeit für diesen Wirtschaftsbereich und ermöglicht damit den Handwerksorganisationen, ihren Mitgliedern Beratungs- und Serviceleistungen zu bieten, die sie alleine nicht oder nur mit einem wesentlich höheren Aufwand erbringen könnten. Mit zukunftsgerichteten Konzepten und praxisnahen Maßnahmen trägt die LGH dazu bei, die Chancen der Handwerksunternehmen im Wettbewerb nachhaltig zu stärken. Darüber hinaus bringt die LGH sich fachlich ein in die Ausgestaltung der Mittelstandspolitik und übernimmt Aufträge für öffentliche Förderungen und Projekte. Eines dieser Projekte ist die ZukunftsInitiative Handwerk Nordrhein-Westfalen. Sie soll den Handwerksbetrieben im Land Impulse geben in den Bereichen Außenwirtschaft, Demografischer Wandel und Marketing (www.zih-nrw.de). Zur LGH gehört das Management-Center Handwerk (MCH), von ihr geleitet wird der Technologie-Transfer- Ring Handwerk, ein Zusammenschluss von Technologieberatern, der die Handwerksunternehmen sehr erfolgreich bei innovativen Entwicklungen unterstützt.
© Copyright 2024 ExpyDoc