Ländermerkblatt - Fachverband Metall Nordrhein

HANDWERK
Ländermerkblatt
Arbeiten in den Niederlanden
Zusatzqualifikation
für Auszubilden-
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
Inhalt
1. Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
1.1. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
1.2. Mitzuführende Unterlagen am Arbeitsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
1.3. Gewerberechtliche Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
2. Besonderheiten für Elektro-/Gasinstallation und Kälteanlagenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
2.1. Zulassung als Elektro-, Gas-/Wasserinstallateur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
2.2. Zulassung als Kälteanlagenbauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
3. Zoll/Steuerrecht/Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
3.1. Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
3.2. Körperschaft-/Kapitalertragsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
3.3. Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
3.4. Mehrwertsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
3.5. Lohnsteuer für entsandte deutsche Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11
3.6. Löhne und Sozialversicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12
4. Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.1. Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.2. Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.3. Produkthaftung und Gewährleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.4. Zahlungsgepflogenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.5. Streitigkeiten vor Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
4.6. Technische Regeln und Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14
5. Ausschreibungen in den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15
6. Ansprechpartner der Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 16
Anlagen:
Anlage 1 - Aanvraagformulier - Sterkin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17
Anlage 2 - Muster EG-Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 23
Anlage 3 - A 1-Formular . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 26
Anlage 4 - Aanvraag g-rekening . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 32
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 35
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
1. Formale Voraussetzungen bei vorübergehenden Tätigkeiten
in den Niederlanden
1.1. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Staatsangehörige aus EU- und EFTAStaaten (Liechtenstein, Norwegen,
Island und Schweiz) benötigen in den
Niederlanden bei einem Aufenthalt von
weniger als 3 Monaten grundsätzlich
keine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung.
Bei einem Aufenthalt länger als 3
Monate in den Niederlanden müssen
sich Staatsangehörige aus den EU- und
EFTA-Staaten beim Immigratie- en
Naturalisatiedienst (IND – www.ind.
nl ) registrieren lassen. Hierzu müssen
sich die EU- bzw. EFTA-Staatsbürger
zunächst bei der sog. gemeentelijke
basisadministratie (GBA) der niederländischen Wohnsitzgemeinde unter
Vorlage einer notariell beurkundeten
und übersetzten Geburtsurkunde eintragen lassen. Als Nachweis erhält man
von der jeweiligen Gemeinde den Bewijs van bekendmaking in de GBA, der
dem IND vorgelegt werden muss. Nach
Terminvereinbarung mit dem örtlichen
IND werden dem Antragsteller per Post
nähere Informationen zu notwendigen
Unterlagen und das Antragsformular
für die Registrierung zugesandt. Bei
Vorliegen aller Voraussetzungen erhält
der Antragsteller vom IND den Bewijs
van rechtmatig verblijf.
Nicht-EU-Bürger dürfen in den Niederlanden ohne Aufenthaltserlaubnis
nicht beschäftigt werden. Für diese
Mitarbeiter muss daher rechtzeitig eine
entsprechende Genehmigung eingeholt
werden. Sofern eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vorliegt,
ist bei einem Aufenthalt von unter 3
Monaten kein zusätzliches Visum für
die Niederlande erforderlich (‚Schengen-Regelung’).
Allerdings muss für Bürger außerhalb
der EU- und EFTA-Staaten auch bei
vorübergehenden Tätigkeiten in den
Niederlanden grundsätzlich noch eine
Arbeitserlaubnis (‚Tewerkstellingsvergunning’) beantragt werden, die
kostenlos ist. Für Arbeitnehmer aus
Bulgarien und Rumänien gilt ab dem
1.1.2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, so dass ab diesem Zeitpunkt
keine „Tewerkstellingsvergunning“
mehr beantragt werden muss. Für Arbeitnehmer aus Kroatien muss vorerst
während einer Übergangsfrist eine
Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Seit dem 01.12.2005 gelten für Unternehmer mit Sitz in EU- bzw. EFTA-Staaten, die ihre Arbeitnehmer aus Ländern, für die in den Niederlanden eine
Arbeitserlaubnis notwendig ist, in den
Niederlanden vorübergehend einsetzen, Ausnahmen: Soweit es sich nicht
um Arbeitnehmerüberlassung handelt,
muss für diese Arbeitnehmer keine
‚Tewerkstellingsvergunning’ beantragt
werden. Es besteht lediglich eine Meldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeiten.
Diese muss mindestens zwei Werktage
vor Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich
erfolgen, ansonsten droht ein Bußgeld
bis zu 1.500 EUR. Der Meldepflicht kann
der Arbeitgeber auf zweierlei Weise
nachkommen:
- Er kann für den Ausländer das Dokument A1 einreichen (siehe Punkt 3.6).
- Der Arbeitgeber kann den Meldevordruck des UWV WERKbedrijf verwenden.
Die Meldung muss an den UWV
Werkbedrijf Bureau Tewerkstellingsver-
gunningen erfolgen.
UWV WERKbedrijf Bureau AJD
Afdeling Tewerkstellingsvergunning
Postbus 16140, NL-2500 BC Den Haag
Tel: +31-(0)79-75 02 903
http://www.werk.nl
Das deutschsprachige Meldeformular
können Sie downloaden unter www.
werk.nl. Klicken Sie sich dort über
‚werkgevers’ weiter zu ‚informatie en
tips‘, ‚werkvergunning‘ und ‚Wanneer TWV nodig?’. Auf dieser Seite
können Sie dann im Text das achtseitige deutschsprachige Meldeformular
‚Grenzüberschreitende Dienstleistungen in den Niederlanden’ downloaden.
Auch wenn Sie über ein Zeitarbeitsunternehmen Arbeitnehmer entleihen,
haften Sie als Unternehmer dafür, dass
die von Ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer die entsprechende Arbeitserlaubnis besitzen. Überprüfen Sie also
auch bei Zeitarbeitskräften aus NichtEU-Staaten bzw. den oben genannten
ost-europäischen Beitrittsländern das
Vorhandensein einer Arbeitserlaubnis.
Die Arbeitserlaubnis wird erteilt
vom UWV WERKbedrijf (siehe Adresse
oben). Je nach Art der Tätigkeit gibt es
verschiedene Arten der Arbeitserlaubnis, die sich vor allem hinsichtlich ihrer
Gültigkeitsdauer unterscheiden. Eine
entsprechende Übersicht mit den jeweiligen Formularen finden Sie unter www.
werk.nl. Klicken Sie auf ‚werkgevers‘,
‚informatie en tips‘‚ ‚werkvergunning‘
und dann auf ‚aanvraagformulieren
TWV‘.
Unter www.werk.nl/ können Sie sich
auch eine englischsprachige Broschüre
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
zum Thema ‚Tewerkstellingsvergunning’ downloaden. Klicken Sie auf
‚werkgevers, ‚informatie en tips‘,
dann werkvergunning’ und folgen Sie
über ‚Meer informatie over TWV’ zur
Broschüre ‚Work permits for foreign
personnel‘.
Als Arbeitgeber:
- Personalausweis oder Reisepass
- Für jeden Mitarbeiter das Formular A 1
(siehe Punkt 3.6)
- Tages- oder Wochenübersichten aller
eingesetzten Arbeitnehmer nebst geleisteten Stunden.
1.2 Mitzuführende Unterlagen am
Arbeitsort
Wer in den Niederlanden tätig ist, sollte
folgende Unterlagen mit sich führen:
1.3 Gewerberechtliche Genehmigung
Bis 2007 war bei vorübergehenden Tätigkeiten in den Niederlanden eine Anmeldung bei der Kamer van Koophandel
bzw. eine EG-Bescheinigung und Ausnahmebewilligung (‚ontheffing’) für
das Bauhandwerk, für gefahrgeneigte
Gewerke und das Lebensmittelhandwerk erforderlich.
Das ‚vestigingswet’ – das Gesetz,
das das niederländische Gewerberecht regelte – wurde allerdings zum
Als Arbeitnehmer:
- Personalausweis oder Reisepass bzw.
evtl. Aufenthaltsgenehmigung (siehe
Punkt 1.1)
- ggf. gültige Arbeitserlaubnis (‚tewerkstellingsvergunning’, siehe Punkt 1.1)
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
01.07.2007 abgeschafft. Dies bedeutet
für das Bauhandwerk, gefahrgeneigte
Gewerke und das Lebensmittelhandwerk, dass keine Ausnahmebewilligung
mehr erforderlich ist.
Bäcker und Metzger müssen allerdings auch bei vorübergehenden
Tätigkeiten (Verkauf ihrer Produkte)
lebensmittelrechtliche Vorschriften
beachten. Hierüber erhalten Sie bei der
zuständigen Kamer van Koophandel
nähere Informationen. Die Adressen der
KvK´s finden Sie unter www.kvk.nl/.
Für Elektro- und Gasinstallationen
bzw. den Kälteanlagenbau gelten zum
Teil Besonderheiten. Näheres hierzu
finden Sie unter Punkt 2.
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
2. Besonderheiten für Elektro-/Gasinstallation und
Kälteanlagenbau
Für einige gefahrgeneigte Berufe gelten
in den Niederlanden Besonderheiten:
2.1. Zulassung als Elektro-, Gas-/
Wasserinstallateur
Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit als Elektroinstallateur, Gasinstallateur oder Wasserinstallateur ist
freiwillig! Da die Zählerkästen in den
Niederlanden allerdings verplombt
und nur zertifizierten Installateuren
zugänglich sind, ist eine Zertifizierung
empfehlenswert. In den Niederlanden
wird die Zertifizierung von zwei Einrichtungen angeboten: Stichting Sterkin
und Stichting Erkenning Installatiebedrijven (SEIhttp://www.erkendinstallatiebedrijf.nl).
Beiden Einrichtungen geht es darum,
gegenüber Kunden die Qualität der anerkannten Installateure zu gewährleisten und sich so gegenüber „schwarzen
Schafen“ in der Branche abzugrenzen.
Im Folgenden wird das Verfahren der
Stichting Sterkin näher dargestellt.
Über die Stichting Sterkin besteht
auch für deutsche Installateure die
Möglichkeit, sich als REI- (Elektro),
REG- (Gas), REW- (Wasser) Installateur
und REDE Installateur (Installation von
Photovoltaik und Solarzellen) zertifizieren zu lassen. Für alle Anerkennungen
gibt es entsprechende Regelwerke. Den
niederländischen Text der REI 2008,
REG 2008, REW 2008 und REDE 2013
können Sie über http://www.sterkin.nl
downloaden. Klicken Sie hierzu auf der
Taskleiste auf „Installateurs“ und dann
auf „Erkenningsregelingen“.
Der Antrag auf Anerkennung wird
gestellt bei
Stichting Sterkin
Postbus 20127,
NL-7302 HC Apeldoorn
Tel: +31-(0)5 57 44 00 25,
Fax: +31-(0)5 57 44 00 29
[email protected], http://www.sterkin.nl
Erforderlich sind:
- Antragsformulare (aanvraagformulier)
der Stichting Sterkin (Download unter
http://www.sterkin.nl „Installateurs“,
„Inschrijven en wijzigingen“, Anlage 1),
mit denen man sich auch auf die Einhaltung der Regelungen der Stichting
Sterkin verpflichtet)
- EU-Erklärung Ihrer Handwerkskammer
(Muster siehe Anlage 2)
- Handelsregisterauszug
- Zeugnis der Meisterprüfung
- evtl. Erklärung über Vollzeitbeschäftigung des fachlichen Betriebsleiters
bzw. Vorlage Arbeitsvertrag.
Nach Antragstellung ist eine Verwaltungsgebühr von z.Zt. ca. 85 EUR zzgl.
21 % BTW sowie der Jahresbeitrag zu
entrichten.
Im Anschluss überprüft ein von
Sterkin beauftragtes Inspektionsunternehmen vor Ort im Unternehmen, ob
der Antragsteller über die in den REI
2008, REG 2008, REW 2008 bzw. REDE
2013 festgelegte Werkstattausrüstung
verfügt. Die hierfür anfallenden Kosten
sind vom jeweiligen Inspektionsunternehmen bzw. den anfallenden Fahrtkosten abhängig und sollten unbedingt
vorab abgefragt werden (ca. 500 EUR).
Der jährliche Beitrag für die Eintragung
als zertifiziertes Unternehmen liegt bei
ca. 75 EUR. Die erforderlichen Messinstrumente (‚outillage’) sind in Anlage
2 der REI 2008, REG 2008, REW 2008
bzw. REDE 2013 aufgeführt.
Des Weiteren wird überprüft, ob ein
komplettes Exemplar der niederländischen Normvorschriften vorhanden
ist:
- NEN 1010 (für Elektroinstallationen).
Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den deutschen, die niederländischen Besonderheiten finden sich
in Kapitel 8 der NEN 1010
- NEN 1078 (für Gasinstallationen).
- NEN 1006 für Leitungs- bzw. Trinkwasserinstallationen
Eine Auflistung dieser und weiterer
Normen bzw. deren Bestellmöglichkeit
finden Sie unter http://www.nen.nl.
Klicken Sie auf ‚NEN Shop‘. Klicken Sie
unter dem Stichwort ‚vakgebieden‘.
Hier erhalten Sie unter den Stichworten
‚Elektrotechniek‘ bzw. ‚Gas & Water‘ die
meist gebräuchlichen Normen.
Die Dauer des Verfahrens hängt u.a.
davon ab, ob die Unterlagen vollständig
bei der Stichting Sterkin eingereicht
werden. Nach spätestens drei Monaten
ist die Zertifizierung in aller Regel abgeschlossen.
Das Material, das verwendet wird,
muss das CE-Zeichen oder das niederländische Zeichen „Kemakeur“ bzw.
„Gastec“ tragen. Grundsätzlich können
auch alle in Deutschland zugelassenen
Materialien verwendet werden.
Weitere Informationen für Installateure:
Zur Sicherung der Qualität können
Kunden die Arbeit der Installateure
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
über einen sog. Consumeter auf der
Website der Stichting Sterkin mit „gut,
genügend oder schlecht“ bewerten und
der Stichting Sterkin melden. Auf diese
Möglichkeit sollten die Kunden hingewiesen werden. Zertifizierte Installateure werden stichprobenmäßig von der
Stichting Sterkin kontrolliert.
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
2.2. Zulassung als Kälteanlagenbauer
Auch die Niederlande haben die
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über
bestimmte fluorierte Treibhausgase
(F-Gas-Verordnung) und die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV) umgesetzt. Niederländische Kälteanlagenbauer müssen sich
entsprechend zertifizieren lassen und
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
ein sog. „F gassen diploma“ erwerben.
Nach Auskunft der niederländischen
Stichting Emissiepreventie Koudetechniek (STEK) werden entsprechende
deutsche Zertifizierungen (Personalund Betriebszertifizierungen gem. der
F-Gas-Verordnung bzw. ChemKlimaschutzV) anerkannt.
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
3. Zoll/Steuerrecht/Sozialversicherung
3.1. Zoll
Als Zölle werden Abgaben oder Steuern
bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern
zu entrichten sind. Innerhalb der
Europäischen Union müssen Sie die
(Bau-)Materialien, die Sie in andere
EU-Mitgliedstaaten einführen, nicht
verzollen.
3.2. Körperschaftsteuer/Kapitalertragsteuer
Der Körperschaftsteuertarif (‚vennootschapsbelasting’) ist in den Niederlanden in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. 2013 beträgt die
Körperschaftsteuer 20 % auf die ersten
200.000 EUR und 25 % ab 200.000 EUR
des zu versteuernden (inländischen)
Betrages.
Die Kapitalertragsteuer (‚dividendbelasting’) beträgt 2013 15 %. Weitere
Informationen hierzu finden Sie auf
www.belastingdienst.nl.
Deutsche Unternehmen, die eine Betriebsstätte in den Niederlanden unterhalten, zum Beispiel eine Filiale, oder
länger als ein Jahr auf einer Baustelle
arbeiten, werden dort steuerpflichtig.
Das heißt, dort erwirtschaftete Gewinne
sind in den Niederlanden zu versteuern.
Für Betriebsstätten muss wie für ein
selbstständiges Unternehmen in den
Niederlanden gesondert Buch geführt
werden, d.h. eine G/V und Bilanz nach
niederländischem Recht ist aufzustellen. Dafür sollte man sich der Hilfe
eines niederländischen Steuerberaters
versichern.
Informieren Sie sich über Ihre individuelle Situation bei einem niederländischen Steuerberater (‚belastingadviseur’). Anschriften erhalten Sie bei:
Register Belastingadviseurs
Brenkmanweg 6
NL-4105 DH Culemborg
Tel: +31-(0)345-54 70 00
http://www.rb.nl
3.3. Einkommensteuer
Das System der Einkommensteuer beinhaltet ein Boxensystem. Die Einkommensbestandteile werden in 3 Boxen
aufgegliedert. Durch diese Vorgehensweise entsteht die Möglichkeit, die
unterschiedlichen Einkommensteuerbestandteile pro Box getrennt zu versteuern, nach eigenen Regeln und zu einem
eigenen Steuersatz.
Man unterscheidet in den 3 Boxen
folgende Einkommensquellen:
- Einkommen aus Arbeit und Wohnen
in den Niederlanden (Höchststeuersatz
derzeit 52%);
- wesentliche Betriebsbeteiligung an
einer in den Niederlanden gegründeten
Kapitalgesellschaft;
- Einkommen aus Ersparnissen und
Kapitalanlagen in den Niederlanden.
3.4. Mehrwertsteuer
Das Thema lässt sich an dieser Stelle
verständlicherweise nicht umfassend
behandeln. Dargestellt werden lediglich
einige wichtige Grundsätze.
Die Mehrwertsteuer nennt sich in den
Niederlanden ‚belasting op de toegevoegde waarde’ (BTW) und beträgt seit
1. Oktober 2012 21 %. Der ermäßigte
Steuersatz von 6% gilt u.a. für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
sowie die zu deren Herstellung benötigten Grundstoffe, für Arzneimittel,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften,
Zierpflanzenerzeugnisse und bestimmte Dienstleistungen wie z.B.:
- Personenbeförderung
- Fahrradreparatur
- Friseurleistungen
- Reparatur von Textilien
- Isolier-, Maler-, Stuckateur-, Tapezierarbeiten in Wohngebäuden, die älter
sind als 2 Jahre
- Gebäudereinigung
Um die derzeit schlechte Baukonjunktur in den Niederlanden wieder
anzukurbeln, beschloss die niederländische Regierung im Februar 2013
erneut eine befristete Regelung,
wonach für Renovierungsarbeiten an
niederländischen Eigenheimen, die
älter als 2 Jahre alt sind, ein reduzierter
Mehrwertsteuersatz von 6 % gilt. Der
reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt vom
1.3.2013 bis 31.12.2014.
Im Gegensatz zu früheren Regelungen wird der Begriff Renovierung
großzügig ausgelegt: Unter die 6
Prozent-Regelung fallen Arbeiten wie
Modernisierung, Erweiterung, Sanierung, Wartung und Austausch von z.B.
Heizkesseln etc. Nicht umfasst sind
beispielsweise das Anbringen oder die
Erneuerung von Gardinen, Ungezieferbeseitigung, Reinigung von Fenstern,
Abriss einer bestehenden Immobilie,
um dann ein neues Objekt zu errichten
und sonstige Abrissarbeiten, die nicht
im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten stattfinden. Dabei gilt der
reduzierte Mehrwertsteuersatz nur für
die geleisteten Arbeitsstunden, nicht
für das dabei verwendete Material.
Die Einführung des EU-Mehrwertsteuer-Pakets im Jahr 2010 bedeutet
Erleichterungen in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung grenzüberschreitend erbrachter Dienstleistungen
innerhalb der EU:
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Beispiele für Dienstleistungen:
Arbeiten an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (z.B. Werkleistungen
10
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
der Handwerker), Transport von Gütern
und Beförderung von Personen, musikalische Darbietungen und Theateraufführungen, Erteilung von Lizenzrechten,
Tätigkeiten von Beratungsagenturen,
Rechtsanwälten und Steuerberatern,
Überlassung von Arbeitskräften etc.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen (= business-to-business-Bereich/B2B-Bereich)
sind meistens am Ort des Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip)
zu versteuern. Steuerschuldner ist dann
der im Ausland ansässige Auftraggeber
(Verlagerung der Umsatzsteuerschuld
– Reverse-Charge-Verfahren): Der Auftragnehmer kann eine Nettorechnung
stellen. In der Rechnung sind die eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
und die des ausländischen Geschäftspartners zu nennen. Außerdem muss
auf der Rechnung der Hinweis auf das
Reverse-Charge-Verfahren erfolgen. Der
Auftraggeber führt die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer
in seinem Land ab.
Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen aus Kleve erhält von einem
Unternehmen aus Nimwegen den
Auftrag, in Nimwegen eine Maschine
zu reparieren (Werkleistung). Da der
Leistungsempfänger Unternehmer ist
und seinen Sitz in den Niederlanden
hat, liegt der Leistungsort in den Niederlanden. Nach dem niederländischen
Steuerrecht findet eine Verlagerung der
Steuerschuld statt (Reverse-ChargeVerfahren). Der Maschinenbauer stellt
dem niederländischen Unternehmen
seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in
Rechnung. Dabei gibt er seine und die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
seines niederländischen Kunden auf
der Rechnung an und vermerkt auf der
Rechnung „Reverse-Charge-Verfahren“.
Somit schuldet der niederländische Unternehmer die niederländische Umsatz-
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
steuer, die er in den Niederlanden auch
wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der
Maschinenbauer muss eine zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Privatkunden (= business-to-consumer-Bereich – B2C-Bereich) werden
bis auf wenige Ausnahmen am Sitz des
Leistungserbringers (Ursprungslandprinzip) geschuldet.
Beispiel: Ein Privatkunde aus
Enschede beauftragt eine Kfz- Reparaturwerkstatt in Gronau, seinen Pkw
zu reparieren. Da es sich um einen
niederländischen Privatkunden handelt, befindet sich der Ort der sonstigen
Leistung am Betriebssitz der Reparaturwerkstatt in Gronau. Die Werkstatt
muss dem niederländischen Kunden die
deutsche Umsatzsteuer in Rechnung
stellen.
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Beispiele für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück:
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, Leistungen der Grundstücksmakler, Leistungen des Notars bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften
oder der Einräumung und Übertragung
von dinglichen Grundstücksrechten,
Leistungen der Architekten, Bau- und
Erschließungsleistungen, Reparaturund Wartungsleistungen an Gebäuden sowie Abbruch- und Erdarbeiten.
Beachte: Leistungen von Bauunternehmen, sofern sie Werklieferungen und
keine Werkleistung sind, fallen nicht
darunter. Diese werden wie Lieferungen
behandelt, wenngleich sich der Ort der
Werklieferung regelmäßig dort befindet, wo das Grundstück liegt.
Leistungen mit Grundstücksbezug
gelten unabhängig von B2B- oder B2CLeistungen als dort ausgeführt, wo das
Grundstück liegt (Belegenheitsort).
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück zwischen Unternehmen führen dabei ebenfalls zu einer
Verlagerung der Umsatzsteuerschuld
auf den Auftraggeber (Reverse-ChargeVerfahren).
Beispiel: Ein Hotelbesitzer lässt an
seinem Hotel in Utrecht von einem
deutschen Dachdecker das Dach neu
eindecken. Die Dachziegel stellt der
Auftraggeber. Der deutsche Dachdecker
erbringt in diesem Fall eine Werkleistung. Das Grundstück, an dem das
deutsche Unternehmen die Arbeiten
ausführt, liegt in den Niederlanden,
so dass auch der Ort der sonstigen
Leistung in den Niederlanden liegt. Es
fällt niederländische Umsatzsteuer an.
Das Reverse-Charge-Verfahren findet
Anwendung, so dass die Umsatzsteuer
auf den Hotelbesitzer aus Utrecht verlagert wird. Das deutsche Unternehmen
stellt also eine Nettorechnung. In der
Rechnung ist sowohl die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des deutschen
Unternehmens als auch die des niederländischen Hotelbesitzers anzugeben.
Außerdem wird auf der Rechnung
„Reverse-Charge-Verfahren“ vermerkt.
Der niederländische Hotelbesitzer kann
die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder
als Vorsteuer abziehen, weil er die
Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Der Dachdecker muss eine zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben.
Ist im letzten Beispiel ein Privatkunde
in den Niederlanden Auftraggeber, muss
in der Rechnung die niederländische
Umsatzsteuer ausgewiesen und in den
Niederlanden abgeführt werden. Hierfür
ist eine Registrierung beim niederländischen Belastingdienst erforderlich.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen
von Waren/Werklieferung ist wie folgt
zu unterscheiden:
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Warenlieferung oder Werklieferung
an Unternehmen (innergemeinschaftliche Lieferung):
Wenn Sie Waren an einen Unternehmer in den Niederlanden verkaufen,
tätigen Sie eine innergemeinschaftliche
Lieferung. Für diese Lieferung gilt der
Umsatzsteuersatz von 0%. Der Abnehmer der Waren tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Land,
in das die Waren ausgeführt werden.
Die Umsatzsteuer wird also im Bestimmungsland der Waren erhoben.
Auch wenn Sie Ihre eigenen Waren von
den Niederlanden in einen anderen
EU-Mitgliedstaat transferieren (zum
Beispiel in Ihr Unternehmen), tätigen
Sie in den Niederlanden eine innergemeinschaftliche Lieferung und im
Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Warenlieferung oder Werklieferungen
an Privatpersonen:
Wenn Sie als deutsches Unternehmen
Waren (mit Ausnahme von Neufahrzeugen) an Privatpersonen oder sonstige
Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Niederlanden
verkaufen, entrichten Sie die Umsatzsteuer in dem Land, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt.
Wenn Sie hingegen die beiden
folgenden Voraussetzungen erfüllen,
ist von einem Versandverkauf die Rede.
In dem Fall müssen Sie für die Waren
in den Niederlanden Umsatzsteuer
entrichten:
- Sie liefern die Waren beim Käufer in
den Niederlanden ab. Sie führen die
Lieferung selbst durch oder beauftragen eine Drittfirma mit dem Transport.
Entscheidend ist, dass der Transport
von Ihrer Firma oder auf Kosten Ihres
Unternehmens durchgeführt wurde.
- Der Gesamtbetrag der an niederländische Privatpersonen oder sonstige
Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getätigten Verkäufe
Ausschreibungen
in den Niederlanden
beträgt pro Kalenderjahr mehr als
100.000 EUR.
Wenn Sie sich bei der niederländischen Steuerbehörde registrieren
lassen müssen, müssen Sie sich mit der
Auslandsabteilung des Finanzamtes
Limburg in Heerlen in Verbindung
setzen. Dieses ist für alle ausländischen
Unternehmen ohne Niederlassung in
den Niederlanden bzw. ausländische
Privatpersonen zuständig. Sie werden
dann schriftlich aufgefordert, Fragen
zur Auftragsart, Dauer des Auftrags,
Auftragsort etc. zu beantworten. Die
entsprechenden Formulare schickt
Ihnen der ‚Belastingdienst’ zu.
Belastingdienst/Limburg/kantoor
Buitenland
Kloosterweg 22, Postbus 2865
NL-6401 DJ Heerlen
Tel: +31-(0)555385385
erreichbar Mo - Do von 08.00 - 20.00
Uhr, Fr von 08.00 - 17.00 Uhr
Allgemeine Fragen zum niederländischen Steuerrecht und zu grenzüberschreitenden Fragen beantwortet auch
das
Team Grensoverschrijdend Werken en
Ondernemen (GWO)
Postbus 5750, NL-6202 MB Maastricht
Aus Deutschland Tel: 0800-1011352
erreichbar Mo - Fr von 8.00 - 17.00 Uhr
Deutsche Unternehmer werden bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten
vielfach mit dem niederländischen (Umsatz-)Steuerrecht konfrontiert. Deshalb
werden in vielen Fällen teils detaillierte Kenntnisse des niederländischen
Umsatzsteuerrechts erforderlich sein.
Auf der Website des niederländischen
Belastingdienst (www.belastingdienst.
nl) finden Sie auch umfangreiche
deutschsprachige Informationen zum
niederländischen Steuerrecht.
Wichtig:
- Überprüfen Sie frühzeitig die USt-
Anlagen
Identifikationsnummer Ihres niederländischen Geschäftspartners. Idealerweise sollte sie vom Bundeszentralamt
für Steuern bestätigt werden. Nähere
Informationen hierzu finden Sie unter
www.bzst.de („Steuern International“,
USt-Identifikationsnummer“).
- Stellen Sie sicher, dass Ihre
Rechnungen bei Anwendung des
Reverse-Charge-Verfahrens/Bestimmungslandprinzip neben Ihrer UStIdentifikationsnummer auch die des
niederländischen Leistungsempfängers
enthält.
- Bei Rechnungen von Unternehmen
aus den Niederlanden oder anderen
EU-Mitgliedstaaten sollten Sie genau
überprüfen, ob diese den neuen Regelungen entsprechen bzw. wo tatsächlich
die Steuerschuld besteht.
- Kundendaten sollten insoweit aktualisiert werden, dass die „Unternehmereigenschaft“ deutlich wird und dadurch
ohne Probleme zwischen Privat- und
Geschäftskunden unterschieden werden kann.
3.5. Lohnsteuer für entsandte deutsche
Mitarbeiter
Zwischen der Bundesrepublik und den
Niederlanden gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, das genau regelt,
ab wann und unter welchen Bedingungen Lohn- und Einkommensteuer an
welchen Staat abzuführen ist. Voraussichtlich zum 1. Januar 2015 tritt das
neue Doppelbesteuerungsabkommen
in Kraft, das sich inhaltlich und strukturell an das OECD Musterabkommen
annähert. Nähere Informationen finden
Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).
Arbeitnehmer sind grundsätzlich im
Arbeitsland lohnsteuerpflichtig; sie
bleiben in der Bundesrepublik (dem
Wohnland) lohnsteuerpflichtig, wenn
sie nicht länger als 183 Tage im Kalen-
11
12
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
derjahr in den Niederlanden und
dort nicht in einer niederländischen
Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers tätig sind. Bei Bauausführungen
geht das Doppelbesteuerungsabkommen davon aus, dass eine Baustelle
nach 12 Monaten zur Betriebsstätte
wird. Die niederländischen Finanzbehörden neigen aber dazu, Bauarbeiten
für einen Auftraggeber an verschiedenen Baustellen zu einer Baustelle
zusammenzufassen, so dass diese
12 Monate unter Umständen schnell
zusammengerechnet werden und
Lohnsteuer in den Niederlanden für das
gesamte Kalenderjahr verlangt wird.
Beachten Sie auch, dass bei Arbeitnehmerüberlassung an eine Firma mit Sitz
in den Niederlanden unabhängig von
der 183 Tage Regelung für die entliehenen Arbeitnehmer bereits vom ersten
Tag an niederländische Lohnsteuer zu
entrichten ist.
3.6. Löhne und Sozialversicherungspflicht
Auch die Sozialversicherungspflicht
(Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich
im Arbeitsland.
Nach der Verordnung (EG) 883/2004
kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen weiterhin Mitglied
der Sozialversicherung seines Heimatlandes bleiben. Voraussetzung ist, dass
der Arbeitnehmer nicht länger
als ein Jahr im EWR-Ausland oder in der
Schweiz beschäftigt ist. Dieser Zeitraum
kann unter Umständen um ein Jahr
verlängert werden.
Dass auf die Beschäftigung in einem
anderen EWR- Staat und in der Schweiz
das Sozialversicherungsrecht des
Heimatlandes anzuwenden ist, kann
mittels der A1-Bescheinigung nachgewiesen werden (sog. Entsendebescheinigung’, früher E 101 Bescheinigung).
Für Angestellte, die während der
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Auslandsbeschäftigung Pflicht- oder
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, stellt den Vordruck
A1 die Krankenkasse aus, bei der diese
Angestellten krankenversichert sind.
Für Angestellte, die nicht gesetzlich
krankenversichert sind, stellt den
Vordruck A1 der zuständige Rentenversicherungsträger aus. Den Vordruck
finden Sie im Anhang sowohl für
Arbeitnehmer als auch für Selbständige
(Anlage 3), Sie können ihn aber auch
im Internet unter http://www.dvka.de
downloaden. Dort finden Sie auch ein
Merkblatt mit näheren Informationen
zur Möglichkeit einer Verlängerung
über 24 Monate hinaus, zu Ausnahmeregelungen und zu Arbeitnehmern, die
gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten.
In den Niederlanden gilt eine Kettenhaftung für Lohnsteuer- und Sozialabgaben der Mitarbeiter von Subunternehmern. Man sollte sich deshalb
unbedingt vergewissern, dass auch für
die Mitarbeiter von niederländischen
Subunternehmern, die man in den Niederlanden oder auch in der Bundesrepublik beschäftigt, die entsprechenden
Zahlungen tatsächlich geleistet werden.
Man muss ansonsten damit rechnen,
für die nicht geleisteten Sozialversicherungsabgaben des Subunternehmers in
Anspruch genommen zu werden.
Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch niederländische Subunternehmer kann man durch Vorlage
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
(‚verklaring van betalingsgedrag’),
die man sich alle 6 Monate vorlegen
lassen sollte, nachweisen lassen. Diese
wird vom Belastingdienst auf Antrag
des Subunternehmers ausgestellt. In
den Niederlanden ist außerdem die
Einrichtung eines gesperrten Kontos
(‚g-rekening’) üblich. Dies ist ein Konto,
auf welches nur Finanzbehörden und
Sozialversicherungsträger Zugriff
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
haben und worauf durch den Hauptunternehmer ein Teil des vereinbarten
Werklohnes eingezahlt wird. Auf diese
Weise kann er die Zahlung der Abgaben
sicherstellen. Das Antragsformular können Sie unter www.belastingdienst.nl
downloaden (Anlage 4). Klicken Sie auf
‚zakelijk‘, ‚Programma’s en formulieren‘
und ‚Aanvraag g-rekening‘. Sie sollten
sich also versichern, ob der Subunternehmer eine ‚g-rekening’ eingerichtet
hat. Bei Bestehen eines gesperrten
Kontos zahlen Sie dem Unternehmer
lediglich das Entgelt für die erbrachten
Arbeiten abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge. Diese zahlen Sie direkt
auf das gesperrte Konto.
Umfangreiche deutschsprachige Informationen zum Sozialversicherungsrecht in den Niederlanden finden Sie
auch unter www.svb.nl. Weitergehende
Auskünfte erteilt Ihnen das
Bureau voor Duitse Zaken (BDZ Nijmegen)
Takenhofplein 4, NL-6538 SZ Nijmegen
Postbus 10505, NL-6500 MB Nijmegen
Tel: +31-(0)24-3431811
[email protected]
Seit einem Rekordanstieg der
Tariflöhne im Jahr 2008 um rund 4 %
gegenüber dem Vorjahr liegen seit 2010
die jährlichen Erhöhungen bei etwa
1%. 2012 stiegen die tariflichen Löhne
um 1,6 % gegenüber dem Vorjahr.
Für alle Berufsgruppen gibt es einen
gesetzlich festgelegten Mindestlohn,
der halbjährlich angepasst wird. Nähere
Informationen hierzu finden Sie unter
http://www.rijksoverheid.nl (Tippen
Sie hierzu im Suchfeld „minimumloon“
ein!). Einen Artikel zum Thema Lohnund Lohnnebenkosten – Niederlande
(Stand April 2013) können Sie über
www.gtai.de downloaden.
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
4. Rechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Vertragsrecht
Absprachen sollten stets schriftlich
bestätigt werden. Deutsche Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) können
i.d.R. benutzt werden. Die Vereinbarung
eines Gerichtsstands sollte gesondert
erfolgen. Im Übrigen bildet bei einem
Verweis auf deutsches Recht das
Haager Kaufrecht und nicht das BGB die
Grundlage von Handelsverträgen; die
Haager Verträge müssen ggf. ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Insbesondere bei umfangreichen
Verträgen sollte man sich zu den rechtlichen Fragen der Vertragsgestaltung
sorgfältig beraten lassen. Anschriften
deutschsprachiger Anwälte in den Niederlanden erhalten Sie bei:
Deutsch-Niederländische Handelskammer
Nassauplein 30
NL-2585 EC Den Haag
Tel.: +31-(0)70-31 14-100
Fax: +31-(0)70-31 14-199
http://www.dnhk.org, [email protected]
4.2 Eigentumsvorbehalt
Nach der europäischen Richtlinie
2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
aus dem Jahr 2000 wird der EU-weite
Eigentumsvorbehalt vorgeschrieben.
Mit Wirkung vom 01.12.2002 haben die
Niederlande dies in nationales Recht
umgesetzt. Die sachenrechtlichen
Folgen eines internationalen Eigentumsvorbehaltes richten sich danach
grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache im Zeitpunkt
der Lieferung befindet. Die Vertragsparteien können aber auch hinsichtlich der
sachenrechtlichen Folgen von Exportgütern für den Eigentumsvorbehalt das
Recht des Bestimmungsstaates wählen,
soweit das dort hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes geltende Recht für
den Gläubiger günstiger ist.
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt
wie in der Bundesrepublik wird nach
niederländischem Recht nach wie vor
grundsätzlich nicht anerkannt, auch keine Bearbeitungs- oder Verarbeitungsklauseln. Allerdings hängt dies von
der jeweiligen Fallgestaltung ab, deren
Beurteilung vor allem dann schwierig
wird, wenn z.B. der niederländische
Käufer die Sache an eine Tochterfirma
in einem anderen EU-Land weiterliefert.
Es ist daher unbedingt zu empfehlen,
den verlängerten Eigentumsvorbehalt
bereits im Vertrag schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren. Rechtssicherheit im
konkreten Fall erhalten Sie am besten,
indem Sie zuvor einen niederländischen
Rechtsanwalt konsultieren. Eine Liste
deutschsprachiger Rechtsanwälte in
den Niederlanden erhalten Sie über die
Deutsch-Niederländische Handelskammer (Adresse siehe 4.1).
4.3. Gewährleistung, Produkthaftung
Die Niederlande haben ebenso wie die
Bundesrepublik die EG-Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Man kann in den Niederlanden
somit von den gleichen Bedingungen
wie hier zu Lande ausgehen.
4.4. Zahlungsgepflogenheiten
Die Zahlungsgepflogenheiten unterscheiden sich in den Niederlanden
aufgrund der Richtlinie 2000/35/EG
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000
nicht wesentlich von den deutschen.
Mit Gesetz von November 2002 wurde
die Richtlinie in den Niederlanden in nationales Recht umgesetzt. Soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, ist
eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorgesehen. Das Zahlungsziel sollte schriftlich vereinbart werden. Dies erleichtert
Mahnungen und evtl. Fristsetzungen.
Für Auskünfte über Vertragspartner
kann man sich einen Auszug aus dem
Register bei der zuständigen
Kamer van Koophandel besorgen. Bei
der Beurteilung eines Registerauszugs
ist zu beachten, dass bei einer niederländischen GmbH (BV) nur das tatsächlich gezeichnete Kapital haftet, nicht
das ausgewiesene Gesellschaftskapital.
Zu beachten ist ferner, dass niederländische Gesellschaften mit beschränkter
Haftung verschachtelt sein können; es
reicht deshalb oft nicht, Erkundigungen
nur über eine Gesellschaft einzuholen. Bei der Beschaffung von Auskünften können die Hausbanken behilflich
sein. Auskünfte über die Zahlungsgepflogenheiten des Geschäftspartners
können auch über international tätige
Auskunfteien wie Bisnode Deutschland GmbH (www.bisnode.de) oder
Creditreform (www.creditreform.de)
eingeholt werden. Daneben gibt es in
den Niederlanden zahlreiche weitere
Auskunfteien. Von neuen Kunden kann
man Bankbürgschaften, ein Akkreditiv
oder evtl. auch Vorkasse verlangen.
4.5. Streitigkeiten vor Gericht
In den Niederlanden werden viele Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtbarkeit (‚Arbitrage’) gelöst. Dies kommt
vor allem in der Baubranche sehr häufig
vor. Verschiedene Branchenverbände
haben eigene Schiedsgerichtskommissionen. Die Kosten und Dauer der
Schiedsgerichtsverfahren sind vom
jeweiligen Einzelfall abhängig. Man
sollte jedenfalls nicht dem Trugschluss
unterliegen, dass es sich hierbei um
13
14
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
eine kostengünstige Alternative gegenüber gerichtlichen Verfahren handelt.
Viele Schiedsgerichtsverfahren können
sehr teuer werden, wenn z.B. drei
Schiedsrichter benannt werden. Eine
anwaltliche Vertretung ist möglich, aber
nicht zwingend erforderlich.
Im gerichtlichen Verfahren gibt es
in der Regel zwei Instanzen. Erstinstanzlich zuständig sind die sog.
‚Kantongerechten’ (Amtsgericht), in
zweiter Instanz wird der Prozess vor
den ‚Arrondissementsrechtbanken’
(Landgericht) geführt. Die Amtsgerichte
sind seit einer Gesetzesänderung zum
1.7.2011 erstinstanzlich zuständig für
die Behandlung von Zivilsachen mit
einem Streitwert bis 25.000 EUR. Bei
einem Streitwert bis 1.750 EUR gibt es
dabei keine Berufungsmöglichkeit. Für
Pacht- und Mietstreitigkeiten sowie
Arbeitsstreitigkeiten und Streitigkeiten im Handelsvertreterrecht sind
die Amtsgerichte unabhängig von der
Höhe des Streitwertes zuständig. Die
Landgerichte sind erstinstanzlich für
alle Zivilsachen zuständig, die nicht
zum Aufgabengebiet der Amtsgerichte
gehören. Außerdem werden sie ab
einem Streitwert von 25.000 EUR und
in der Berufung tätig. Gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte kann
Revision zum Obersten Gerichtshof,
dem ‚Hoge Raad’ eingelegt werden.
Gegen erstinstanzliche Urteile der
Landgerichte besteht die Möglichkeit
der Berufung vor einem der fünf Berufungsgerichte (‚Gerechtshof’).
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Die Honorare der niederländischen
Anwälte werden nach Stunden berechnet. In der Regel liegen die Stundensätze zwischen 170 und 250 EUR pro
Stunde, die nach oben und unten variieren können. Die Honorarhöhe sollte
in jedem Fall vor Auftragserteilung ausgehandelt und schriftlich fixiert werden.
Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens
werden die Anwalts- und Gerichtsgebühren vom Gericht festgesetzt. Anders
als in Deutschland werden die Kosten
nicht allein der unterliegenden Partei
auferlegt. Auch die obsiegende Partei
muss einen Teil der Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Die Gerichtskosten
wurden mehrfach erhöht. Derzeit steht
auch wieder eine weitere Erhöhung der
Gerichtskosten zur Diskussion.
4.6. Technische Regeln und Normen
Vergleichbar den DIN sind in den
Niederlanden die NEN . Die niederländischen Normen sind weniger umfassend als die deutschen; vielfach werden
deshalb Materialien etc. gemäß DIN
anerkannt. Man sollte sich jedoch zuvor
mit dem Auftraggeber und einer evtl.
für die Abnahme der Arbeiten zuständigen Stelle auf die gewünschten Normen
verständigen. Auskünfte erteilt:
Nederlands Normalisatie Instituut
Vlinderweg 6, Postbus 5059
NL-2600 GB Delft
Tel: +31-(0)152690391
[email protected]
http://www.nen.nl
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Besonderheiten für das Bauhandwerk
Für das Bauhandwerk ist an dieser
Stelle der Bouwbesluit zu nennen,
der 2012 neu angepasst wurde. In
diesem Regelwerk sind technische
Bauvorschriften festgelegt, die sich
vor allem auf Sicherheit, Gesundheit,
Brauchbarkeit, Energiesparsamkeit
und Umweltgesichtspunkte beziehen.
Bauwerke müssen die Anforderungen
des Bouwbesluit erfüllen. Den vollständigen niederländischen Text finden Sie
im Internet unter www.bouwbesluitonline.nl.
Daneben spielen die ‚Uniforme administratieve voorwaarden’ (UAV) für das
niederländische Bauvertragsrecht eine
wichtige Rolle. Dabei sind insbesondere
die UAV 2012 zu nennen. Diese enthalten ähnlich wie die deutsche VOB wichtige Regelungen für den Bauvertrag.
Den vollständigen Text in niederländischer Sprache können Sie unter www.
wetten.overheid.nl finden und downloaden, wenn Sie im Suchfeld ‚UAV 2012‘
eingeben. In englischer Sprache kann
die UAV 2012 (Uniform Administrative
Conditions for the Execution of Works
and Technical Installation Works 2012
– UAC 2012) über das Instituut voor
Bouwrecht (www.ibr.nl) zum Preis von
19,95 EUR bestellt werden. Geben Sie
hierzu in das Suchfeld auf der Website
‚UAC 2012‘ ein.
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
5. Ausschreibungen in den Niederlanden
Auch wenn sich die Ausschreibungsverfahren in beiden Ländern in vielen
Bereichen ähneln, gibt es doch auch
Unterschiede, die es oftmals gerade
deutschen Bauunternehmern nicht
leicht machen, sich an Ausschreibungen
im Nachbarland zu beteiligen. Ein wichtiger Unterschied liegt sicherlich darin,
dass in Deutschland in der Regel nach
Fachgebieten oder Gewerbezweigen
getrennt ausgeschrieben wird, so dass
auch kleine und mittlere Unternehmer
zum Zuge kommen. In den Niederlanden ist das Ausschreibungsverfahren im
Wesentlichen auf den Generalunternehmer zugeschnitten, da Bauleistungen in
ihrer Gesamtheit vergeben werden. Hier
könnten sich deutsche Unternehmer
oftmals allenfalls als Gruppe an einer
Ausschreibung beteiligen.
Ein weiterer gravierender Unterschied
ist in den unterschiedlichen nationalen
Schwellenwerten, bei denen öffentlich
ausgeschrieben wird, zu sehen. In den
Niederlanden liegen diese Werte in der
Regel wesentlich höher als in Deutschland. Zum anderen ist in den Ausschreibungsgesetzen nicht definiert, wann
die öffentliche Hand verpflichtet ist,
öffentlich auszuschreiben. Die Wahl der
Vergabearten ist weitgehend frei.
In den Niederlanden gilt seit April 2013
ein geändertes Ausschreibungsgesetz
(‚aanbestedingswet‘). Weitere Ausschreibungsregelungen finden sich im
‚Aanbestedingsbesluit’ und im Aanbestedingsreglement Werken 2012 (ARW
2012).
Man unterscheidet in den Niederlanden die folgenden nationalen Ausschreibungsverfahren:
- das offene Verfahren (openbare aanbesteding)
- das nicht offene Verfahren (niet openbare aanbesteding)
- das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (onderhandelingsprocedure met bekendmaking)
- das Verhandlungsverfahren ohne
Bekanntmachung (onderhandelingsprocedure zonder bekendmaking)
- der wettbewerbliche Dialog (concurrentiegerichte dialoog).
Ausschreibungen werden u.a. in der
niederländischen Bauzeitung ‚Cobouw’
veröffentlicht. Die ‚Cobouw’ erscheint
5 x pro Woche (www.cobouw.nl). Neben
europäischen Ausschreibungen werden
auf www.tenderned.nl Ausschreibungen niederländischer Ministerien
und Behörden veröffentlicht. Nationale
Ausschreibungen finden Sie außerdem
unter
http://www.aanbestedingenonline.nl/
http://www.aanbestedingskalender.nl/
http://www.aanbesteden.prorail.nl
15
16
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
6. Ansprechpartner der Zukunfts-Initiative Handwerk NordrheinWestfalen
Außenwirtschaftsinformationen und
-beratungen bieten folgende Institutionen im nordrhein-westfälischen
Handwerk an:
Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 17–21 | 52062 Aachen
Internet: www.hwk-aachen.de
Tel.: 0241/ 471-0
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1 | 48151 Münster
Internet: www.hwk-muenster.de
Tel.: 0251/ 52 03-0
Handwerkskammer Münster in der
Emscher-Lippe-Region
Vom-Stein-Str. 34 | 45894 Gelsenkirchen-Buer
Tel.: 0209/ 380 77-0
Handwerkskammer Dortmund
Bildungszentrum
Ardeystr. 93–95 | 44139 Dortmund
Internet: www.hwk-dortmund.de
Tel.: 0231/ 54 93-0
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstr. 48 | 33602 Bielefeld
Internet: www.handwerk-owl.de
Tel.: 0521/ 56 08-0
Handwerkskammer Düsseldorf
Handwerkszentrum Ruhr
Mülheimer Str. 6 | 46049 Oberhausen
Internet: www.hwk-duesseldorf.de
Tel.: 0208/ 820 55-55
Handwerkskammer Südwestfalen
Brückenplatz 1 | 59821 Arnsberg
Internet: www.hwk-suedwestfalen.de
Tel.: 02931/ 877-0
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12 | 50667 Köln
Internet: www.hwk-koeln.de
Tel.: 0221/ 20 22-0
Kreishandwerkerschaft Borken
EU-Referat
Europaplatz 17 | 46399 Borken
Internet: www.kh-borken.de
Tel.: 02871/ 25 24-26
Baugewerbliche Verbände
Graf-Recke-Str. 43 | 40239 Düsseldorf
Internet: www.bgv-nrw.de
Tel.: 0211/ 914 29-0
Fachverband des Tischlerhandwerks
NRW
Kreuzstr. 108–110 | 44137 Dortmund
Internet: www.tischler-nrw.de
Tel.: 0231/ 91 20 10-0
Fachverband Metall NRW
Ruhrallee 12 | 45138 Essen
Internet: www.metallhandwerk-nrw.de
Tel.: 0201/ 896 47-0
Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks
e.V. (LGH)
Auf’m Tetelberg 7 | 40221 Düsseldorf
Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen
Referat Außenwirtschaft
Internet: www.zih-nrw.de, www.lgh.de
Tel.: 0211/ 301 08-0
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
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17
Anlagen
Anlage 1: Aanvraagformulier - Sterkin
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
19
Anlagen
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
21
Anlagen
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22
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung

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
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Anlage 2: Muster EG-Erklärung
Anlagen
Anlage 4: Muster EG-Erklärung
Bescheinigung
über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Einzelheiten der
Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.
Frau/Herr
geboren am:
in:
Staatsangehörigkeit:
wohnhaft in:
I. war nachweislich der vorgelegten Beweismittel tätig
1. als Selbstständiger
vom:
Jahre
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
2. als Leiter(in) eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung
Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung
Monate
23
24
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Anlage 4: Muster EG-Erklärung (Fortsetzung)
-2-
Jahre
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung
Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung
3. als Stellvertreter des Unternehmens/Leiters
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
4. in leitender Stellung
- mit technischen Aufgaben
- mit kaufmännischen Aufgaben
- in der Geschäftsführung mit charakteristischen Aufgaben des Berufs
und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
25
Monate
Jahre
vom:
Rechtliche Rahmenbedingungen
bis:
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Monate
Ländermerkblatt
– Arbeiten in den Niederlanden
Anlagen
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens/der Zweigniederlassung
Gegenstand des Unternehmens/der Zweigniederlassung
Jahre
Monate
5. als Unselbstständiger/Arbeitnehmer
3. als Stellvertreter des Unternehmens/Leiters
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
vom:
bis:
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens
II. hat im
-Beruf eine vorherige Ausbildung vom
4. Gesellenprüfung
in leitender Stellung
im
abgeschlossen ist.
-Die
mitAusbildung
technischenistAufgaben
als vollwertig anerkannt.
bis
nachgewiesen, die mit der
- mit kaufmännischen Aufgaben
in der Geschäftsführung
mit charakteristischen
Aufgaben
des Berufs
Diese -Bescheinigung
dient als Nachweis
der erlernten oder
ausgeübten
Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten
der Europäischen
Gemeinschaften
bei
dem
Auftrag
auf
Erteilung
einer
nach
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats etwa erforderlichen
und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens
Erlaubnis
den Richtlinien erfassten selbstständigen Erwerbstätigkeiten.
vom:zur Ausübung einer der inbis:
Bezeichnung
undder
Anschrift
des Unternehmens
Genaue
Bezeichnung
ausgeübten
Tätigkeiten nach der in der Zusammenstellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
enthaltenen Berufsbeschreibung des Empfangslands (möglichts mit Angabe der dort verwendeten Ziffern)
Gegenstand des Unternehmens
Datum: xx.xx.xxxx
vom:
bis:
Siegel/Unterschrift
Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
(Nur ausfüllen
beides
Tätigkeiten,
für die im Aufnahmeland Berufsbeschreibungen bestehen.)
Gegenstand
Unternehmens
Einzelheiten über ausgeübte Tätigkeiten
1. Berufsbezeichnung
25
im Herkunftsland
im Empfangsland
2. Name, Gegenstand und Anschrift des Unternehmens (ggf. zusätzlich den Tätigkeitsbereich der Abteilung angeben)
Genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeiten (nach der in der Zusammenstellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
enthaltenen Berufsbeschreibung des Empfangslands, möglichst mit Angabe der dort verwendeten Ziffern):
siehe beigefügte Berufsbilder - siehe beigefügtes Berufsbild
25
26
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Anlage 3: A1-Formular für Selbstständige
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
27
28
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Anlage 3: A1-Formular für Arbeitnehmer
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
29
30
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
31
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
Zoll/Steuerrecht/
Sozialversicherung
Anlage 4: Aanvraag g-rekening
Aanvraag
g-rekening
Belastingdienst/Centrale administratie
(Wka)
Postbus 9048
7300 GK Apeldoorn
Waarom dit formulier?
Als ondernemer kunt u met dit formulier een g-rekening aanvragen.
Inleners-, keten- of opdrachtgeversaansprakelijkheid
Gebruik van een g-rekening is aan de orde in drie situaties.
– Uw bedrijf bestaat uitsluitend of nagenoeg uitsluitend uit het tegen
vergoeding uit- of doorlenen (aan derden) van personeel dat bij u in
dienst is. Dan hebt u te maken met de inlenersaansprakelijkheid. De
inlener van arbeidskrachten is aansprakelijk voor de loonheffingen en de
omzetbelasting die u verschuldigd bent maar niet hebt betaald.
– U besteedt als aannemer een werk (verder) uit aan een onderaannemer.
Of u voert als onderaannemer werk uit voor een aannemer en bent
inhoudingsplichtig voor de loonbelasting. Of uw onderneming is
een samenwerkingsverband van ondernemers die hun bedrijf maken
van het in aanneming of onderaanneming verrichten van werk en
inhoudingsplichtig zijn in de zin van de Wet op de loonbelasting
en/of werkgever zijn in de zin van de Wet financiering
sociale verzekeringen (meestal gaat het dan om een zogenoemde
bouwcombinatie).
Dan hebt u te maken met de ketenaansprakelijkheid.
- U bent aansprakelijk voor de loonheffingen die de onderaannemer
verschuldigd is, maar niet betaalt.
– U geeft in de confectiesector opdracht tot het vervaardigen van kleding.
U krijgt dan te maken met de opdrachtgeversaansprakelijkheid. U bent
aansprakelijk voor de loonheffingen die de aannemer verschuldigd is,
maar niet betaalt.
Om het risico van aansprakelijkstelling te beperken, kunt u met de inlener
of (onder)aannemer afspreken dat hij de bedragen aan loonheffingen en
omzetbelasting stort op een geblokkeerde rekening (g-rekening). Vervolgens
maakt u die bedragen over aan de Belastingdienst. Deze rekening is
uitsluitend bedoeld voor deze transacties.
OV 145 - 1Z*9PL
32
Gebruik g-rekening door uitleners
Of en op welke wijze de g-rekening wordt gebruikt, is een zaak tussen u en
uw inlener. Maak hierover vooraf afspraken.
Gebruik g-rekening in een bouwcombinatie
De deelnemende ondernemers moeten ieder afzonderlijk beschikken over
een g-rekening en als zodanig bekend zijn bij de Belastingdienst.
De procedure voor het openen van een g-rekening
Bij de g-rekeningovereenkomst zijn drie partijen betrokken: uzelf, de
bank waarbij u een g-rekening wilt openen, en de Belastingdienst. Vul
dit formulier nauwkeurig en volledig in en stuur het op met de gevraagde
bijlagen. De Belastingdienst neemt uw aanvraag pas in behandeling als u
alle gevraagde informatie hebt aangeleverd. De Belastingdienst toetst uw
aanvraag volgens de criteria uit de Uitvoeringsregeling inleners-, ketenen opdrachtgeversaansprakelijkheid . Bij akkoord ondertekent de
Belastingdienst de g-rekeningovereenkomst en stuurt die naar u. U en uw
bank ondertekenen vervolgens ook. De bank kent u daarna een
g-rekeningnummer toe.
Meer informatie
Voor meer informatie kunt u bellen met de BelastingTelefoon: ,
op maandag tot en met donderdag van tot uur en op vrijdag van
tot uur.
Let op! Als uw onderneming deel uitmaakt van een holding, vult u bij alle
vragen de gegevens in van de werkmaatschappijen waardoor de feitelijke
activiteiten worden verricht.
Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
&
Anlagen
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Een ‘eenmanszaak’ is een
zaak waarin één natuurlijk
persoon de zeggenschap heeft.
Uw onderneming is geen
rechtspersoon als het gaat om
een eenmanszaak, maatschap,
vennootschap onder firma,
commanditaire vennootschap
of zelfstandige zonder
personeel.
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33
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Formale Voraussetzungen bei
vorübergehenden Tätigkeiten
Besonderheiten Elektro-/Gasinstallation, Kälteanlagenbau
'
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Ländermerkblatt – Arbeiten in den Niederlanden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausschreibungen
in den Niederlanden
Anlagen
Impressum:
Herausgeber:
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH)
Auf’m Tetelberg 7 | 40221 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 3 01 08-0 | Fax: 0211/ 3 01 08-500
[email protected] | www.lgh.de
Geschäftsführer: Dipl.-Volkswirt Reiner Nolten
Autorin: Andrea Severiens
Kreishandwerkerschaft Borken, EU-Referat
Europaplatz 17 | 46399 Bocholt
Tel.: 02871/ 25 24 - 26 | Fax: 02871/ 25 24-37
[email protected] | www.kh-borken.de
Layout: Michael Thiele
Dieses Ländermerkblatt enthält rechtliche Vorschriften, die beim Einstieg in den niederländischen Markt zu berücksichtigen
sind. Weitere Fragen beantworten gerne die Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammern oder Fachverbände.
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert; es wird jedoch keine Gewähr oder Haftung übernommen. Stand: 01/2014
© Copyright 2014
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) – 01/2014
Alle Rechte vorbehalten.
Ohne schriftliche Genehmigung der LGH ist es nicht gestattet, dieses Werk oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten.
Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen oder die Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) ist eine gemeinsame Einrichtung
der Handwerkskammern und der Fachverbände des Handwerks in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt diese Organisationen
bei der Abwicklung von Förderprogrammen des Landes, Bundes und der EU und bringt sich fachlich in die Ausgestaltung der
Mittelstandspolitik ein. Zudem plant und bündelt sie die Gewerbeförderungsarbeit für diesen Wirtschaftsbereich und ermöglicht damit den Mitgliedern und Handwerksorganisationen Beratungs- und Serviceleistungen zu bieten, die sie alleine nicht oder
nur mit einem wesentlich höheren Aufwand erbringen könnten.
Weitere Informationen zu den Leistungen, Programmen und Projekten der LGH finden Sie unter http://www.lgh.de.
Die „Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen 2.0 – Professionalisierung im Handwerk“ stellt sich fünf zentralen
Herausforderungen: Den Chancen der Globalisierung, der Bewältigung des demografischen Wandels, den Konsequenzen der
Energiewende, dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken sowie der Professionalisierung von Klein- und
Kleinstunternehmen. Das vom Land Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union (EFRE) geförderte Projekt ist ein Bestandteil der 2011 von der Landesregierung ins Leben gerufenen „Handwerksinitiative Nordrhein-Westfalen“.
Weitere Informationen finden Sie unter der Internetseite: http://www.zih-nrw.de.
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Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) - 01/2014
Alle Rechte vorbehalten.
Ohne schriftliche Genehmigung der LGH ist es nicht gestattet, dieses Werk
oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,
Übersetzungen oder Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) ist eine gemeinsame Einrichtung
der Handwerkskammern in NRW und der Fachverbände des Handwerks. Sie plant und bündelt die Gewerbeförderungsarbeit
für diesen Wirtschaftsbereich und ermöglicht damit den Handwerksorganisationen, ihren Mitgliedern Beratungs- und Serviceleistungen zu bieten, die sie alleine nicht oder nur mit einem wesentlich höheren Aufwand erbringen könnten.
Mit zukunftsgerichteten Konzepten und praxisnahen Maßnahmen trägt die LGH dazu bei, die Chancen der Handwerksunternehmen im Wettbewerb nachhaltig zu stärken. Darüber hinaus bringt die LGH sich fachlich ein in die Ausgestaltung der
Mittelstandspolitik und übernimmt Aufträge für öffentliche Förderungen und Projekte. Eines dieser Projekte ist die ZukunftsInitiative Handwerk Nordrhein-Westfalen. Sie soll den Handwerksbetrieben im Land Impulse geben in den Bereichen Außenwirtschaft, Demografischer Wandel und Marketing (www.zih-nrw.de). Zur LGH gehört das Management-Center Handwerk
(MCH), von ihr geleitet wird der Technologie-Transfer- Ring Handwerk, ein Zusammenschluss von Technologieberatern, der
die Handwerksunternehmen sehr erfolgreich bei innovativen Entwicklungen unterstützt.