Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm Jobcenter 2015 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Herausgegeben von: Landratsamt Bautzen,Jobcenter E-Mail: [email protected] www.landkreis-bautzen.de/5724.html Stand: 13.03.2015 Gender-Hinweis Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 des Landkreises Bautzen, Jobcenter nutzt aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgehend die männliche Formulierungsform. Den Verfassern ist dabei bewusst, dass innerhalb und außerhalb des Jobcenters Menschen beiderlei Geschlechtes tätig sind und Dienstleistungen für Kundinnen als auch Kunden erbracht werden. Die Wahl der männlichen Formulierung impliziert im folgenden Text beide Geschlechter. 2 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis Seite I. Kurzfassung .......................................................................................................................... 5 II. Einleitung, Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes ...................................... 6 III. Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbedingungen ............................................. 6 1. Deutschland/Sachsen .......................................................................................................... 6 2. Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen .................................................................... 7 2.1 Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte........................................................ 7 2.2 Brancheneinschätzungen ..................................................................................................... 9 2.3 Stellenangebote ................................................................................................................. 12 2.4 Weitere Einflussfaktoren .................................................................................................... 12 3. Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt................................................................................. 12 3.1 Arbeitsmarktstatistik ........................................................................................................... 12 3.2 Kundenstruktur SGB II nach Alter und Status ..................................................................... 13 3.3 Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) nach Schulabschluss .......................... 14 3.4 Bestand eLb nach Berufsausbildung .................................................................................. 14 IV. Finanzausstattung............................................................................................................... 15 1. Gesamtbudget .................................................................................................................... 15 2. Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltungsbudget .............................................. 15 3. Projektbezogene Mittel aus Sonderprogrammen ................................................................ 16 3.1 Laufendes Sonderprogramm „Perspektive 50plus“ ............................................................. 16 3.2 Weitere Sonderprogramme ................................................................................................ 17 3.3 Weitere Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfond .................................................... 20 4. Ziele und Handlungsfelder.................................................................................................. 23 4.1 Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ........................................................................................................................ 23 4.2 Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jobcenters ................................................. 25 4.3 Handlungsfelder des Jobcenters ......................................................................................... 25 4.4 Differenzierung nach Zielgruppen........................................................................................ 29 4.5 Differenzierung Mitteleinsatz nach Instrumenten ................................................................. 33 V. Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliederungstitel 2015 ............................... 39 VI. Schlusswort ......................................................................................................................... 39 VII. Anlagen ................................................................................................................................ 41 Anlage 1 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition, Berechnungsgrundlagen........................... 41 Anlage 2 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - alphabetisch ........................... 43 Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III .................................................................. 49 Anlage 4 – Gemeinsame Bildungszielplanung .............................................................................. 57 3 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ II. Einleitung, Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes Mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm (AMIP) stellt das Landratsamt Bautzen, Jobcenter als Planungsdokument die geschäftspolitischen Ziele und Schwerpunkte für das Jahr 2015 vor. Es enthält Analysen, Erkenntnisse und Handlungsfelder zur Integration von erwerbsfähigem Leistungsberechtigten in Arbeit/Ausbildung und zum Abbau von Hilfebedürftigkeit im Landkreis Bautzen. Basis des Handelns ist das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), das den rechtlichen Rahmen definiert. Das vorliegende Programm für das Jahr 2015 ist dabei eine Fortschreibung der Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte aus dem Programm Aktivierung und Integration 2014. Das AMIP soll der Jobcenterleitung als arbeitsmarktpolitische Entscheidungsgrundlage, dem örtlichen Beirat für seine Beratungstätigkeit sowie den Fach- und Führungskräften des Jobcenters als geschäftspolitische Handlungsleitlinie dienen. Zudem soll es den Kooperationspartnern, den Arbeitsmarktakteuren, den Städten und Gemeinden des Landkreises Bautzen, den Trägern und der interessierten Öffentlichkeit Transparenz über das geschäftspolitische Handeln des Jobcenters für das Jahr 2015 vermitteln. Im Mittelpunkt steht dabei auch weiterhin der Grundsatz des „aktiven Kunden“ entsprechend dem gesetzlich normierten Arbeitsauftrag in § 1 Absatz 2 SGB II. Jeder Kunde wird nach seinen Möglichkeiten aktiviert und auf dem Weg zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt intensiv begleitet und in die Verantwortung genommen. In der Umsetzungsstrategie wird ein am Kunden orientierter Ansatz erfolgen, der die Stärken des Kunden analysiert und im operativen Bereich eine passgenaue Eingliederungsstrategie für den Menschen ermöglicht. Spezialisierte Beratungsfachkräfte stehen darüber hinaus auch weiterhin für Kunden mit gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Schwerbehinderte und Rehabilitanden), Jugendliche unter 25 Jahre und Selbständige zur Verfügung. Das AMIP kann insbesondere im Hinblick auf derzeit anlaufende und angekündigte Bundesprogramme im Jahr 2015 kein starres Gerüst sein, sondern bildet einen temporären Planungsansatz, der bei sich ändernden Rahmenbedingungen zeitnah ein flexibles Umsteuern ermöglicht, zumal auch die weitere wirtschaftliche Entwicklung nur schwer einzuschätzen ist. Die Steuerungsziele im Zielsystem SGB II sind weiterhin in das AMIP eingearbeitet worden. Ziel war es, das AMIP so zu gestalten, dass mit den zugewiesenen Eingliederungsmitteln die neu festgeschriebenen Ziele erreicht werden können. Erkenntnisse und Erfahrungen aus den Vorjahren wurden bei der Planung berücksichtigt. III. Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbedingungen 1. Deutschland/Sachsen Bezug nehmend auf die Darstellung der konjunkturellen Entwicklung im Planungsdokument für Deutschland wird auf eine eigene Darstellung verzichtet. Nach Einschätzung des Institutes für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) wird demnach die Arbeitslosigkeit leicht um 23.000 auf 2,88 Mio. Arbeitslose sinken. Der Rückgang im SGB II- Bereich wird deutschlandweit mit minus 19.000 Arbeitslosen ausfallen. 6 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Insgesamt wird für die Arbeitslosigkeit eine verhaltene Entwicklung erwartet. Auch das IABArbeitsmarktbarometer signalisiert für die nächsten Monate nur eine Stagnation der Arbeitslosigkeit. Die Konjunktur wirkt zunächst eher ungünstig, im Zeitverlauf dann etwas positiver. Für den Jahresdurchschnitt 2014 prognostizierte das IAB eine Abnahme der Arbeitslosigkeit um 50.000 auf 2,90 Mio. Personen (Prognoseintervall ±20.000). Im Jahresdurchschnitt 2015 wird die Arbeitslosigkeit dann geringfügig sinken. Die Erwerbstätigkeit wird sich abermals besser als die Arbeitslosigkeit entwickeln. Für Sachsen: Nach Einschätzung des IAB in den regionalen Arbeitsmarktprognosen der Arbeitslosen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Ausgabe 2/2014 wird bei einem prognostizierten Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2015 von 1,4 Prozent (Mittelwert) die Beschäftigung im Freistaat voraussichtlich um rund 1,4 Prozent (Mittelwert) oder 20.700 (Mittelwert) steigen. Damit würden durchschnittlich etwa 1.532.700 Frauen und Männer einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Das Wirtschaftswachstum wirkt sich mit einer Senkung der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit in 2015 um 2,5 Prozent (Mittelwert) aus. Absolut sinkt demnach die Zahl der Arbeitslosen im Freistaat Sachsen um 4.600 (Mittelwert) auf einen Bestand von 182.900 (Mittelwert) Arbeitslose. 2. Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen 2.1 Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Für den Landkreis Bautzen werden keine signifikant steigenden Zahlen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erwartet. Schwerpunkt liegt damit in der wirtschaftlichen Stabilisierung, d.h. Bestandsabgänge durch Fluktuation/Demografie gilt es zu besetzen. Auch für das Jahr 2015 sind keine Neuansiedlungen bzw. Firmenerweiterungen im Landkreis Bautzen bekannt, die maßgeblich die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt beeinflussen. Ein deutlich spürbarer Rückgang der Arbeitslosigkeit wird nicht erwartet, sondern wie im Vorjahr eine stabile Entwicklung in Form einer Seitwärtsbewegung. 7 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Landkreis Bautzen (Arbeitsort) Merkmale Veränderung gegenüber dem Vorjahresstichtag Beschäftigte am Stichtag Ende . . . Anteile % Jun 14 Mrz 14 Dez 13 Jun 13* absolut prozentual Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Insgesamt dav. dar. dar. dar. 100,0% 108.261 106.842 106.789 104.319 3.942 3,6% Männer 52,1% 56.355 55.239 55.029 54.130 2225 3,9% Frauen 47,9% 51.906 51.603 51.760 50.189 1717 3,3% unter 25 Jahre 7,1% 7.680 8.100 8.574 7.915 -235 -3,1% 25 bis unter 50 Jahre 56,3% 60.908 60.162 60.153 59.567 1341 2,2% 50 Jahre und älter 36,6% 39.673 38.580 38.062 36.448 3.225 8,1% Vollzeitbeschäftigte 72,1% 78.011 76.954 76.960 77.368 643 0,8% Teilzeitbeschäftigte 26,2% 28.333 27.951 27.873 26.933 1400 4,9% Deutsche 98,4% 106.549 105.329 105.447 103.177 3372 3,2% Ausländer 1,6% 1.709 1.510 1.339 1.135 574 33,6% *Daten vor Revision der Beschäftigungsstatistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Landkreis Bautzen (Arbeitsort) Jahr 2009* 2010* Monat Beschäftigte am Stichtag Ende … März 97.281 Juni 98.120 September Jahr Monat Beschäftigte am Stichtag Ende … März 103.070 Juni 104.207 99.517 September 105.261 Dezember 98.168 Dezember 103.435 März 97.314 März 102.477 Juni 100.069 Juni 104.319 September 102.317 September 106.106 Dezember 100.739 Dezember 106.789 März 100.906 März 106.842 Juni 103.438 Juni 108.261 2011* 2012* 2013* 2014 September Dezember X Daten noch nicht veröffentlicht *Daten vor Revision der Beschäftigungsstatistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 105.182 September X 103.578 Dezember X 8 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 2.2 Brancheneinschätzungen Der Konjunkturbericht der Industrie- und Handelskammer Dresden (IHK) – Herbst 2014 – steht unter der Überschrift „Konjunktureller Aufschwung abgebremst“. Die IHK äußert sich darin bezüglich der Geschäftslage und Prognosen der Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche wie folgt: „Der konjunkturelle Schwung der ersten Monate des Jahres 2014 hat nicht bis in den Herbst gereicht. Der Aufwärtskurs der Wirtschaft im IHK-Bezirk Dresden ist ins Stocken geraten. Neben der Abschwächung der Binnenkonjunktur und der Auslandsnachfrage sind es auch die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, wie die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohnes, die Rente mit 63 oder die finanziellen Konsequenzen der EEG-Reform, die das Investitionsklima belasten und das Stimmungsbarometer sinken lassen. Nicht zuletzt beeinträchtigen die anhaltenden internationalen Konflikte wie zwischen der Ukraine und Russland oder im Nahen Osten sowie die schwächelnde Konjunktur in wichtigen EU-Ländern das außenwirtschaftliche Engagement der Unternehmen. Die Einschätzung der aktuellen Geschäftslage wird in allen Wirtschaftsbereichen, außer bei den Dienstleistern, nach unten korrigiert. Derzeit verzeichnen 45 Prozent der Unternehmen eine gute wirtschaftliche Situation (Frühjahr 2014: 52 Prozent, Herbst 2013: 48 Prozent). Umgekehrt berichtet aktuell jeder zehnte Unternehmer über eine schlechte Lage, vor einem Jahr waren es 8 Prozent, im Frühjahr 2014 lag der Anteil bei 9 Prozent der Befragten. Andererseits fördert eine noch stabile Lage am Arbeitsmarkt sowie ein weiterhin niedriges Zinsund Inflationsniveau die privaten Konsumausgaben, die sich unter anderem im Baugewerbe beim Wohnungsbau sowie im Handel und im Dienstleistungsbereich niederschlugen. Allerdings werden Auftragsrückgänge ebenso wie eine abnehmende Kaufneigung der Kunden durch die Unternehmen registriert. Insgesamt stellt sich die Umsatz- und Ertragsentwicklung unfreundlicher als im Frühjahr 2014 dar. Vor dem Hintergrund anhaltend hoher und steigender Kostenbelastungen ist die Ertragsentwicklung der Betriebe weiter überaus angespannt geblieben. Die Prognosen für die künftige Geschäftsentwicklung zeigen, dass der konjunkturelle Aufschwung gedämpft bleiben wird. Die Konjunktur dürfte erst an Tempo gewinnen, wenn sich das Investitionsklima verbessert, von der Binnennachfrage wieder mehr Stärke ausgeht, die Unsicherheiten auf den Außenmärkten beseitigt sind und die Auslandsgeschäfte wieder florieren. Die Hauptbelastungen, die auch die Prognosen „drücken“, entstehen aus Sicht der Betriebe unter anderem durch die EEG-Umlage und den zu zahlenden Mindestlohn ab 1. Januar 2015. Das Risikopotenzial der künftigen Geschäftsentwicklung wird daher wieder von den „Arbeitskosten“ bestimmt, die weiter den ersten Platz des Risikoradars einnehmen. Spürbar zugelegt hat der Risikofaktor „Inlandsnachfrage“, deren Abschwächung von den Unternehmen registriert wird. Zudem belasten hohe und steigende Energiepreise die Ausgabenseite der Betriebe. Derzeit prognostizieren 82 Prozent der Befragten günstigere oder gleich bleibende Geschäfte (Frühjahr 2014: 92 Prozent). Der Anteil der Firmen, die ungünstigere Geschäfte erwarten, ist von 8 Prozent im Frühjahr 2014 auf nun 18 Prozent gestiegen. Die Chancen sehen die Unternehmen im schnellen Reagieren auf Marktveränderungen, im Angebot neuer Produkte und Dienstleistungen, in der wirtschaftlichen Erholung europäischer Partnerländer sowie der Beendigung der Ukraine-Krise und anderen internationalen Konflikten. Aber auch in anhaltenden Investitionen im privaten und kommunalen Wohnungs- und Infrastrukturbau, in Umweltschutz, Energiespar- und Sanierungsmaßnahmen sehen die Betriebe am Binnenmarkt Geschäftsmöglichkeiten.“ 9 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Die Einschätzung der IHK für den räumlichen Bereich Oberlausitz-Niederschlesien konkretisiert dabei hinsichtlich der Beschäftigtenentwicklung, dass bei 2/3 der befragten Betriebe auf Personalgleichstand orientiert wird. Die Investitionstätigkeit richtet sich in erster Linie auf Ersatzbeschaffungen. Schwerpunktbranchen Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und geringfügig entlohnter Beschäftigter nach Regionen und nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) Stichtag: 31. März 2014 Veränderung gegenüber dem Vorjahresstichtag in % Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte (insgesamt) Bautzen (14625) 2,2 Insgesamt A Land-, Forstw irtschaft und Fischerei B,D,E Bergbau, Energie- und Wasserversorgung, Energiew irtschaft C Verarbeitendes Gew erbe dav. 10-15, 18, 21, 31 Herstellung von überw iegend häuslich konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-, Elektro- und Chemieindustrie) 24-30, 32, 33 Metall- und Elektorindustrie sow ie Stahlindustrie 16, 17, 19, 20, ,22, 23 F Herstellung von Vorleistungsgütern, insbesondere von chemischen Erzeugnissen und Kunsstoffw Baugew erbeahren (ohne Güter der Metall- und G Handel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz H Verkehr und Lagerei I Gastgew erbe -2,1 J Information und Kummunikation -1,9 K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen -1,6 L,M Immobilien, freiberufliche w issenschaftliche und technische Dienstleitstungen N sonstige w irtschaftliche Dienstleistungen (ohne Arbeitnehmerüberlassung) 782,783 Arbeitnehmerüberlassung O, U Öffentliche Verw altung, Verteidigung, Sozialversicherung, Ext. Organisationen P Erziehung und Unterricht 0,1 86 Gesundheitsw esen 0,8 87,88 Heime und Sozialw esen R,S,T sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte 0,4 keine Zuordnung möglich - -1,8 0,1 4,3 4,1 -27,2 2,1 -1,4 2,5 -6,4 2,1 -1,0 1,5 9,3 4,0 -1,4 -1,3 -4,5 2,9 -0,6 -0,9 -4,3 9,8 3,7 1,2 2,6 -6,3 28,2 -2,7 -34,9 -6,3 12,1 1,1 3,5 3,0 -1,0 - davon nach Sektoren: A Land-, Forstw irtschaft und Fischerei B-F Produzierendes Gew erbe G- U Dienstleistungsbereich 0,1 2,6 2,0 4,3 -3,2 -1,7 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nach den aktuellen Brancheneinschätzungen (Agentur für Arbeit Bautzen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Landkreise Bautzen und Görlitz) mit Stand November 2014 wird die Entwicklung in den Branchen für 2015 eher zurückhaltend sein, Zugewinne in Einzelbranchen sind marginal. Die vorgestellten Wachstumsprognosen des IAB in den einzelnen Wirtschaftszweigen konnten dabei nicht vollumfänglich bestätigt werden, Wachstumsaussichten wurden in der Brancheneinschätzung verhaltener eingeschätzt. Der Bereich SGB II partizipiert nicht 1:1 von Stellenbesetzungen. 10 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) Bautzen (14625); Gebietsstand des jew eiligen Stichtags Stichtag: 31. März 2014 Beschäftigte am Stichtag Ende . . . Wirtschaftsabschnitte / Wirtschaftsabteilungen / Wirtschaftsgruppen Anteile in % 1) Mrz. 14 Dez. 13 1 Insgesamt 100 A Land-, Forstwirtschaft und Fischerei B,D,E Bergbau, Energie- und Wasserversorgung, Energiewirtschaft Verarbeitendes Gewerbe C Sep. 13 2 Jun. 13 3 Veränderung gegenüber dem Vorjahresstichtag (Spalte 1 zu Spalte 5) absolut in % 6 7 Mrz. 13 4 5 106.842 106.789 108.313 106.437 104.580 2.262 2,2 1,9 2.040 1.971 2.102 2.109 2.038 2 0,1 2,0 2.098 2.090 2.152 2.072 2.016 82 4,1 25,4 27.112 27.021 27.184 26.866 26.561 551 2,1 dav. 1015, 18, 21, 31 24-30, 32, 33 16, 17, 19, 20, ,22, 23 F Herstellung von überwiegend häuslich konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-, Elektro- und Chemieindustrie) 6,5 6.952 6.942 6.970 6.833 6.785 167 2,5 Metall- und Elektorindustrie sowie Stahlindustrie Herstellung von Vorleistungsgütern, insbesondere von chemischen Erzeugnissen und Kunststoffwaren (ohne Güter der Metallund Elektroindustrie) Baugewerbe 13,8 14.781 14.734 14.717 14.567 14.476 305 2,1 5,0 5.379 5.345 5.497 5.466 5.300 79 1,5 8,3 8.874 8.874 9.374 9.102 8.532 342 4,0 G Handel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz 12,4 13.202 13.376 13.500 13.380 13.370 -168 -1,3 H Verkehr und Lagerei 4,7 5.071 5.041 5.088 5.054 4.929 142 2,9 I Gastgewerbe 2,8 3.029 3.035 3.143 3.112 3.095 -66 -2,1 J Information und Kummunikation 1,1 1.162 1.168 1.189 1.183 1.185 -23 -1,9 K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Immobilien, freiberufliche wissenschaftliche und technische Dienstleitstungen sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitnehmerüberlassung 1,3 1.370 1.377 1.393 1.388 1.392 -22 -1,6 3,3 3.506 3.507 3.487 3.450 3.381 125 3,7 3,2 3.418 3.381 3.479 3.476 3.333 85 2,6 4,3 L,M N (ohne ANÜ) 782,783 4.590 4.328 4.690 4.062 3.579 1.011 28,2 6,0 6.463 6.506 6.531 6.609 6.641 -178 -2,7 P Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Ext. Organisationen Erziehung und Unterricht 4,7 5.038 5.114 5.126 5.047 5.033 5 0,1 86 Gesundheitswesen 7,0 7.427 7.482 7.468 7.361 7.365 62 0,8 87,88 Heime und Sozialwesen 8,3 8.845 8.879 8.778 8.565 8.549 296 3,5 R,S,T sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte 3,4 3.597 3.639 3.629 3.601 3.581 16 0,4 - - - - - - O, U keine Zuordnung möglich - - davon nach Sektoren: A Land-, Forstwirtschaft und Fischerei B-F G-U Produzierendes Gewerbe Dienstleistungsbereich 1,9 2.040 1.971 2.102 2.109 2.038 2 0,1 35,6 62,4 38.084 66.718 37.985 66.833 38.710 67.501 38.040 66.288 37.109 65.433 975 1.285 2,6 2,0 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Im IAB Kurzbericht 19/2014 wurden nachfolgende Betrachtungen zur Herkunft der neueingestellten Personen in Betrieben getätigt. Neben einem deutlichen Ost West Unterschied wurde für Ostdeutschland festgestellt, dass 10 Prozent der Einstellungen mit Personen die vorher länger als 1 Jahr arbeitslos waren erfolgt; d.h. die Leistungsberechtigten aus dem SGB II stehen in großer Konkurrenz. Unsere Kunden verfügen in der Regel nicht über die Potenziale, die für einen Einsatz als Fachkraft vorausgesetzt werden, selbst wenn Facharbeiterabschlüsse aus vergangenen Jahren vorhanden sind. Diese Abschlüsse sind kaum verwertbar und werden auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Problematisch gestaltet sich die Besetzung von Stellen mit Alleinerziehenden. Obgleich eine flächendeckende Kinderbetreuung im Landkreis Bautzen sichergestellt werden kann, sind die sogenannten Randzeiten davon nicht abgedeckt. Lange Arbeitszeiten, lange Öffnungszeiten im Handel oder Schichtarbeit schließen Personengruppen schlicht aus. Parallel dazu führen die ländliche Struktur und das nur eingeschränkte Vorhandensein eines ÖPNV außerhalb des Schulbusverkehrs dazu, dass die Besetzung von Arbeitsplätzen den Besitz eines privaten PKW, respektive eine vorhandene Fahrerlaubnis voraussetzt. 11 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 2.3 Stellenangebote Die Anzahl der offenen Stellenangebote, in Verantwortung des Jobcenters, verzeichneten von der Quantität eine konstante Entwicklung im Jahresverlauf 2014. Eine Veränderung ist für 2015 nicht zu erwarten. Neben der zielgerichteten Ansprache durch die Eingliederung werden die Stellenangebote über das Landkreisportal http://www.landkreis-bautzen.de/stellen/stellen.php veröffentlicht (Veröffentlichung erfolgt nach internem Besetzungsverfahren und nach Zustimmung des Arbeitgebers). Die Stellenakquise erfolgt bewerberorientiert, d.h. entsprechend des Kundenpotentials des Jobcenters werden Stellen nach Geeignetheit und vorhandenen Anforderungsprofilen eingeworben. Die Angebote und Nachfragen gehen bei den offenen Stellen immer weiter auseinander, die Passgenauigkeit von Arbeitslosen und offenen Stellen ist nach wie vor problematisch. 2.4 Weitere Einflussfaktoren Folgende Einflussfaktoren und damit mögliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im Landkreis Bautzen können abschließend nicht beurteilt werden: - Mindestlohn/steigende Arbeitskosten - abschlagsfreie Rente mit 63 - hohe Energiekosten/EEG-Umlage - Abhängigkeit der Zulieferindustrie von globaler Entwicklung (politisch und finanziell) 3. Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt 3.1 Arbeitsmarktstatistik Veränderung gegenüber Vorjahresmonat (Arbeitslosenquoten: Vorjahreswerte) 2014 Merkmale Nov Okt abs. in % in % in % 13.349 -1.507 -10 -11,3 -8,7 6.693 6.897 -819 -10,1 -11,4 -9,1 Dez Nov Okt Sep 13.524 12.967 13.016 6.775 Dez Arbeitslose Bestand Insgesamt 7.254 53,6% Männer 46,4% Frauen 6.270 6.192 6.323 6.452 -688 -9,9 -11,1 -8,2 20,0% ohne abgeschlossene Ausbildung 2.699 2.596 2.621 2.690 -192 -6,6 -9,8 -6,9 5,2% 15 bis unter 25 Jahre 704 672 745 842 -163 -18,8 -22,5 -16,8 1,8% dar.: über 6 Monate arbeitslos 250 237 252 267 -30 -10,7 -19,4 -20,8 0,8% dar.: 15 bis unter 20 Jahre 108 97 105 126 7 6,9 -6,7 -4,5 47,3% über 25 Jahre und langzeitarbeitslos 6.399 6.390 6.401 6.467 -638 -9,1 -6,8 -6,3 44,1% 50 Jahre und älter 5.964 5.711 5.722 5.826 -861 -12,6 -13,7 -9,9 3.644 3.522 3.552 3.665 -705 -16,2 -16,6 -12,9 26,9% dar.: 55 Jahre und älter 48,3% Langzeitarbeitslose 6.538 6.522 6.544 6.614 -660 -9,2 -7,2 -6,7 6,1% Schwerbehinderte 826 827 828 762 39 5 6,6 3,1 2,2% Ausländer 302 316 301 294 15 5,5 11,7 4,5 12 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.2 Kundenstruktur SGB II nach Alter und Status Veränderung gegenüber Okt 2014 Merkmale Sep 2014 Aug 2014 Vorjahresmonat Vormonat Okt 2013 absolut in % absolut in % Sep 2013 Aug 2013 in % in % -11,4 -11,2 Bestand an Arbeitsuchenden 12.862 12.940 13.179 Insgesamt -78 -0,6 -1.601 -11,1 Bestand an Arbeitslosen Insgesamt 9.126 9.272 9.435 -146 -1,6 -682 -7,0 -6,6 -6,9 52,3% Männer 4.776 4.842 4.896 -66 -1,4 -307 -6,0 -5,8 -6,7 47,7% Frauen 4.350 4.430 4.539 -80 -1,8 -375 -7,9 -7,5 -7,1 4,2% 15 bis unter 25 Jahre 385 391 437 -6 -1,5 -66 -14,6 -22,9 -19,1 0,6% dar. 15 bis unter 20 Jahre 57 60 70 -3 -5,0 -11 -16,2 -13,0 -10,3 40,0% 50 Jahre und älter 3.654 3.747 3.806 -93 -2,5 -399 -9,8 -7,1 -5,3 21,8% dar. 55 Jahre und älter 1.988 2.066 2.168 -78 -3,8 -361 -15,4 -10,5 -6,4 62,1% Langzeitarbeitslose 5.670 5.714 5.877 -44 -0,8 -357 -5,9 -6,9 -5,2 6,4% Schwerbehinderte 584 505 492 79 15,6 93 18,9 2,2 8,6 2,5% Ausländer 226 221 212 5 2,3 -9 -3,8 -7,1 -15,2 5,6 5,7 5,8 x x x 5,9 6,0 6,1 6,3 6,4 6,5 x x x 6,5 6,6 6,8 19.534 19.839 20.255 -306 -1,5 -1.357 -6,5 -5,8 -5,0 6.884 -85 -1,2 -333 -4,7 -3,4 -4,0 15.030 15.162 15.482 -131 -0,9 -910 -5,7 -5,5 -4,4 Arbeitslosenquoten bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen abhängige zivile Erwerbspersonen Leistungsempfänger erwerbsfähige Leistungsberechtigte 6.781 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bedarfsgemeinschaften 6.867 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 13 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.3 Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) nach Schulabschluss Datenstand per 30.01.2015 3.4 Bestand eLb nach Berufsausbildung Datenstand per 30.01.2015 14 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ IV. Finanzausstattung 1. Gesamtbudget Nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2015 stehen im laufenden Jahr für die Arbeit der Jobcenter Bundesmittel in Höhe von insgesamt 8,0 Mrd. Euro Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zur Verfügung. In der am 05.12.2014 erlassenen Eingliederungsmittelverordnung 2015 (EinglMV2015) wird – nach Abzug von Einbehalten für zentrale und überörtliche Aufgaben – die genaue Mittelverteilung auf die einzelnen Jobcenter festgelegt. Die Verteilungsmaßstäbe bleiben dabei gegenüber den Vorjahren unverändert: • • für Eingliederungsmittel: je nach Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsempfänger, ergänzt um die sog. „Grundsicherungsquote“; Besonderheiten von strukturschwachen Regionen werden über das Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren berücksichtigt. für Verwaltungsmittel: je nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. Entsprechend den Festlegungen des Koalitionsvertrages ist in der Eingliederungsmittelverordnung 2015 auch die zusätzliche Verteilung von Ausgaberesten aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 300 Mio. Euro vorgesehen. Dem Landkreis Bautzen steht 2015 ein Gesamtbudget von 37 Mio. Euro für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zur Verfügung. 2. Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltungsbudget Eingliederungsbudget Verwaltungsbudget 2011 28.007.169 EUR 24.194.455 EUR 2012 21.295.989 EUR 22.333.468 EUR 2013 17.127.110 EUR 21.688.696 EUR 2014* 17.400.283 EUR 21.731.345 EUR 2015** 16.280.181 EUR 20.757.902 EUR Veränderung 2012 zu 2011 -23,96% -7,69% Veränderung 2013 zu 2012 -19,58% -2,89% Veränderung 2014 zu 2013 1,59% 0,20% Veränderung 2015 zu 2014 -6,44% -4,48% Veränderung 2015 zu 2011 -41,87% -14,20% * incl. Verteilung der Ausgabereste i.H.v. 350 Mio. EUR entsprechend Koalitionsvertrag **Information des BMAS vom 18.12.2014 (EinglMV 2015) incl. Verteilung der Ausgabereste i.H.v. 300 Mio. EUR entsprechend Koalitionsvertrag 15 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3. Projektbezogene Mittel aus Sonderprogrammen Die Zuweisungen von Mitteln aus dem Bundeshaushalt an die jeweiligen Jobcenter für die lokale Erbringung von Leistungen zur Eingliederung sind auch im Haushaltsjahr 2015 im Wege des Vorwegabzugs um einzelne Posten bereinigt. Der Vorwegabzug in Höhe von vorrausichtlich 538 Mio. EUR betrifft das Bundesprogramm Beschäftigungspakte für Ältere, sog. „Perspektive 50plus“, die Abwicklung des Modellprojektes Bürgerarbeit sowie die Bundesmittel für das kommende Bundesprogramm für arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose. In der Folge bedeutet dies, dass allein diejenigen Jobcenter, die sich durch Erstellung und Einreichung konkurrenzfähiger Konzepte für den Erhalt von Sondermitteln qualifiziert haben, von diesen zusätzlichen Mitteln profitieren. Daher war und ist es aus Sicht des Landkreises Bautzen; Jobcenter von enormer Bedeutung, zusätzliche Mittel durch die Akquise geeigneter Projekte zu generieren. 3.1 Laufendes Sonderprogramm „Perspektive 50plus“ Die Umsetzung des Bundesprogrammes im Landkreis Bautzen in 2015 beinhaltet unverändert eine intensive und individuelle Betreuung der Projektteilnehmer, sowie einer steten Sensibilisierung der Arbeitgeber für diesen Personenkreis. Die Erhöhung der Vermittlungschancen soll mit den bislang im Projekt erfolgreichen Maßnahmen (z.B. Aktivierung und Vermittlung Perspektive 50plus) und auch gesonderten Maßnahmen für spezielle Personenkreise (z.B. Migranten) umgesetzt werden. Das Thema Gesundheit wird unverändert für die älteren Langzeitarbeitslosen im Fokus stehen. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in 2015 wird sich die Situation im Bereich des Niedriglohnsektors und der hier angebotenen Arbeitsstellen verändern. Hier gilt es, die Entwicklung genau zu beobachten und auf die Veränderungen durch spezielle Förderung und Motivation der Projektteilnehmer einzugehen. In diesem Jahr steht das Projektende des Bundesprogrammes und damit des Beschäftigungspaktes „Perspektive 50plus“ im Fokus. Neben der Herausforderung, dennoch die angestrebten Zielzahlen in den Bereichen Aktivierung und Integration zu erreichen, wird hier auch eine geordnete Projektabwicklung und -abrechnung im Mittelpunkt stehen. In intensiver Zusammenarbeit mit dem zentralen Arbeitgeberservice (zAGS) und dem Fallmanagement des Jobcenters wurde daher auch frühzeitig eine konkrete Planung und Vorbereitung der diesjährigen Maßnahmepakete realisiert. Darüber hinaus sind im Austausch mit den anderen sächsischen Grundsicherungsträgern (Sachsennetzwerk) Veranstaltungen geplant, in welchen auch der Transfer erfolgreicher Maßnahmen in das Regelgeschäft thematisiert wird, um aus dem Projekt heraus für die Eingliederungsarbeit in den künftigen Jahren einen Nutzen zu ziehen. Das sich aus der Zielzahl der Integrationen ergebende Mittelvolumen für das Jobcenter beträgt 1.745.000 EURO. Ziele 2015 Integrationen Aktivierungen 373 500 16 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.2 Weitere Sonderprogramme 3.2.1 Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert bis zum Ende des Jahres 2016 im Rahmen eines Sonderprogrammes Projekte zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen. Ziel des Programmes ist die Verbesserung der lokalen bzw. regionalen Bedingungen für schwerbehinderte Menschen in ihrem Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Begründung neuer und die Stabilisierung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, die Heranführung an Beschäftigung und den Ausbau der betrieblichen Ausbildung. Wie diese Ziele bestmöglich erreicht werden, liegt innerhalb der jeweiligen Zuständigkeit der antragstellenden Grundsicherungsträger, die sich weitestgehend frei mit eigenen Konzepten um eine individuelle Förderung bewerben können. Soweit ein Konzept als förderfähig erachtet wird, werden entsprechende Zuwendungen bewilligt. Das Jobcenter beabsichtigt insbesondere auch aufgrund der nachfolgend dargestellten Zahlen ausdrücklich eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit. Die Antragstellung mit einem innovativen Konzept ist zum 07.10.2014 erfolgt, die Bewilligung ist noch offen. Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen im SGB II im Landkreis Bautzen Merkmale Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) insgesamt Dez 11 Dez 12 Dez 13 Okt 14 25.194 23.129 21.741 20.497 19.606 mit Status arbeitslos bzw. arbeitssuchend 18.994 16.127 14.352 13.045 12.353 schwerbehinderte eLb insgesamt 504 340 445 578 716 Schwerbehinderte (SB) Männer 297 211 266 345 436 SB Frauen 207 129 179 233 280 33 29 19 31 31 SB im Alter von > 55 Jahren 112 90 138 186 239 arbeitslose SB 333 248 338 458 523 arbeitslose SB Männer 208 159 207 277 315 arbeitslose SB Frauen 125 89 131 181 208 langzeitarbeitslose SB darunter darunter SB von 15 bis unter 25 Jahre darunter Dez 10 152 140 197 237 331 arbeitslose SB ohne abgeschlossene Berufsausbildung 48 50 72 113 122 arbeitslose SB im Alter von 15 bis unter 25 Jahre 18 20 12 17 19 155 108 158 244 260 arbeitslose SB im Alter von > 50 Jahren 17 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.2.2 ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Das BMAS beabsichtigt im Rahmen des ESF-Bundesprogrammes in den Jahren 2015 bis 2020 die Vergabe von Zuwendungen an Jobcenter, die für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II Perspektiven einer nachhaltigen beruflichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen. Konkret erfolgt die Förderung durch die Erbringung zeitlich befristeter, anteiliger Lohnkostenzuschüsse bei Aufnahme förderungsfähiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse sowie durch die Übernahme von Kosten für Projektpersonal, sog. Betriebsakquisiteure und weitere begleitende Maßnahmen wie z.B. Coaching, Qualifizierung und Mobilitätshilfen. Das Jobcenter hat am 28.01.2015 einen entsprechenden Antrag eingereicht. Das beantragte Projekt erstreckt sich über einen Zeitraum von insgesamt 60 Monaten, wonach die Teilnehmer längstens bis zu 36 Monate im Projekt verweilen sollen und gliedert sich in drei Projektabschnitte für drei gesondert zu betrachtende Zielgruppen. Im Projektabschnitt I erfolgt eine intensive, an die Zielgruppe angepasste Analyse des Arbeitsmarktes. Schwerpunkt bildet hier die direkte Arbeit mit den Unternehmen der Region, indem potentielle Arbeitgeber für das Projekt gewonnen und für die Zielgruppen sensibilisiert werden sollen. Weiter sollen gemeinsam mit den Unternehmen erste Anforderungsprofile erstellt werden, welche die Basis für die im Verlauf des Projektes zu entwickelnde Matchingplattform bilden. Gleichzeitig werden in diesem Projektabschnitt die konkreten Projektteilnehmer für den Projektabschnitt II ausgesucht. Dies erfolgt durch eine Vorauswahl des Jobcenters anhand einer systemischen Zielgruppenanalyse und wird ergänzt durch individuelle Eignungsfeststellungen. Schwerpunkte der Eignungsfeststellung bilden das individuelle Kennenlernen potentieller Teilnehmer, Feststellung der Motivation, der Mobilität, der vorhandenen Stärken sowie eine Erfassung vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten durch die Coachs unter Zuhilfenahme der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Im Projektabschnitt II beginnt die Arbeit mit den für das Projekt ausgesuchten Teilnehmern. Die Arbeit erfolgt hier individuell angepasst an die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Teilnehmers und den Anforderungen des Unternehmens. Die Grundlage bildet ein umfassendes, aussagekräftiges Profiling. Im Projektabschnitt III erfolgt die intensive Auswertung des Projektes und Sicherstellung der Projektergebnisse. Welche Ergebnisse wurden bei den Teilnehmern erzielt? Wie kann die Arbeit mit den Unternehmen nach dem Projekt weitergeführt werden? Weiter geht es darum, nachhaltig die entstandenen Netzwerkstrukturen über die Projektlaufzeit hinaus zu implementieren, idealerweise das Projekt in ähnlicher Form weiterzuführen und die gesammelten Erfahrungen und Ergebnisse in Folgeprojekte und Maßnahmen zu transferieren. Neben der Auswertung erfolgt die Nachbetreuung jener Teilnehmer, welche später in das Projekt eintreten. 18 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Darstellung Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II 4 Jahre und länger 2 Jahre und länger 1 Jahr und länger 6 Monate bis unter 1 Jahr unter 6 Monate Dauer der Arbeitslosigkeit Merkmal Dez 10 Dez 11 Dez 12 Dez 13 Dez 14 insgesamt 4.803 3.472 2.399 2.583 2.338 Männer 2.854 1.951 1.367 1.453 1.320 Frauen 1.949 1.521 1.032 1.130 1.018 488 316 182 205 181 1.506 1.162 791 922 845 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 882 782 494 677 632 kein Hauptschulabschluss 802 648 404 508 466 insgesamt 2.011 1.961 1.397 1.386 1.317 Männer 1.051 1.014 726 718 672 Frauen 960 947 671 668 645 15 bis unter 25 Jahre 191 149 104 82 84 50 Jahre und älter 610 632 424 473 393 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 312 413 325 381 403 kein Hauptschulabschluss 332 337 224 255 270 insgesamt 5.767 6.692 6.745 6.203 5.715 Männer 2.801 3.380 3.489 3.230 3.003 Frauen 2.966 3.312 3.256 2.973 2.712 259 248 193 153 130 2.210 2.639 2.939 2.892 2.533 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 676 1.284 1.425 1.473 1.394 kein Hauptschulabschluss 868 1.103 1.208 1.247 1.125 insgesamt 3.134 3.303 3.969 4.176 3.722 Männer 1.397 1.530 1.999 2.134 1.902 Frauen 1.737 1.773 1.970 2.042 1.820 68 66 57 52 48 1.367 1.430 1.875 2.143 1.815 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 316 602 771 929 888 kein Hauptschulabschluss 424 518 684 818 753 insgesamt 1.388 1.263 1.240 1.407 458 Männer 549 524 549 647 223 Frauen 839 739 691 760 235 8 5 4 7 * 50 Jahre und älter 714 653 663 791 208 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 125 219 230 293 102 ein Hauptschulabschluss 179 177 185 258 105 15 bis unter 25 Jahre 50 Jahre und älter 15 bis unter 25 Jahre 50 Jahre und älter 15 bis unter 25 Jahre 50 Jahre und älter 15 bis unter 25 Jahre 19 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.2.3 Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Das BMAS plant im Rahmen eines ESF-Bundesprogrammes in den Jahren 2015 bis 2020 die Vergabe von Zuwendungen an Jobcenter zur Schaffung von besseren Betreuungsrelationen in den Jobcentern und Verbesserung der Betreuung durch sog. Profiling zur individuellen Förderung. Es soll die flächendeckende Einrichtung von zusätzlichen Aktivierungszentren in den Jobcentern zur gebündelten Unterstützung bei sozialen, psychischen und gesundheitlichen Vermittlungshemmnissen, aber auch bei fehlenden Berufs- oder Schulabschlüssen erfolgen. Die Aktivierungszentren sollen im Jahr 2015 schrittweise vorbereitet und eingerichtet werden und Anfang 2016 vollständig arbeitsfähig sein. Ziel ist die Vernetzung mit örtlichen Unterstützungsleistungen (Länder und Kommunen), z.B. Schuldner- und Suchtberatung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Mobilität im ÖPNV aber auch mit Krankenkassen und RehaTräger, bundesweite Nutzung der Erfahrungen und der Expertise aus dem ganzheitlich angelegten, auslaufenden Programm „Perspektive 50plus“ für alle Langzeitarbeitslosen. 1000 Stellen aus dem laufenden Bundesprogramm sollen (bis Ende 2018) erhalten bleiben und zur Betreuung der Langzeitarbeitslosen zur Verfügung stehen. Das Jobcenter beabsichtigt eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit. 3.2.4 Betreuungsoffensive Das BMAS wird ergänzend zu den v. g. Projekten ein Programm zur öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose auflegen, die keine direkte Chance auf dem Arbeitsmarkt haben. Ziel soll eine soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt sein. Dazu werden zwei Schwerpunkte gebildet: a) Langzeitarbeitslose mit gesundheitlichen Einschränkungen b) Langzeitarbeitslose mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft Die Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber sollen bis zu 100 Prozent betragen. Ergänzend sollen die Jobcenter und weitere Akteure, insbesondere die Kommunen, das Programm mit beschäftigungsbegleitenden Maßnahmen flankieren. Die Konzepte sollen einen stufenweisen Eintritt über eine Erhöhung einer anfangs niedrigeren Stundenzahl beinhalten. Dieses Programm soll ab Juli 2015 starten; bereits für das Jahr 2015 sollen 75 Mio. EURO zur Verfügung stehen, in den Folgejahren jährlich 150 Mio. EURO. Bundesweit können 10.000 Teilnehmer gefördert werden. Das Jobcenter plant eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit. 3.3 Weitere Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfond Vor dem Hintergrund der Kürzungen im Eingliederungsbudget hat die Förderung aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) einen noch höheren Stellenwert als in der Vergangenheit. Mit dem Auslaufen der alten ESF-Förderperiode in 2013 endeten auch zahlreiche Maßnahmen, die das Jobcenter über verschiedene Bildungsdienstleister für seine Kunden eingerichtet hatte. Bei ein- oder mehrjährigen Laufzeiten unterschiedlicher Projekte, gelang es, über ein langfristig angelegtes Übergangsmanagement zahlreiche Projekte über das eigentliche Ende der Förderperiode hinaus bis 2014, im Einzelfall sogar bis 2015 fortzuführen. 20 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Für die Förderperiode von 2014–2020 legten sowohl der Bund als auch das Land Sachsen schwerpunktmäßig in der 2. Jahreshälfte 2014 neue bzw. überarbeitete Richtlinien vor, die es nun ermöglichen, mit Kooperationspartnern künftige Vorhaben anzugehen. Aufgrund vorgegebener Verfahrensabläufe ist in vielen Fällen jedoch ein frühestmöglicher Maßnahmebeginn erst für die 2. Jahreshälfte 2015 oder später abzusehen. 3.3.1 ESF-Integrationsrichtlinie Bund Über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund sollen Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung stufenweise und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zielgruppen sind hier Jugendliche und junge Erwachsene unter 35 Jahren mit besonderen Schwierigkeiten zu Arbeit oder Ausbildung, darunter auch Langzeitarbeitslose sowie Personen, deren spezifische Schwierigkeit im Zugang zu Arbeit oder Ausbildung sich aus ihrem ungesicherten Aufenthaltsstatus ergibt (Asylbewerber und Flüchtlinge). Handlungsschwerpunkte sind dabei: Integration statt Ausgrenzung (IsA): Konkrete Maßnahmen werden im Rahmen des vorgegebenen Ziele (Integration der Zielgruppe der unter 35jährigen in Arbeit oder Ausbildung) frei entwickelt, um sicherzustellen, dass die Förderrichtlinie Raum für innovative Konzepte der Akteure vor Ort lässt. Durch die Einbeziehung der regionalen Arbeitsverwaltung werden Angebote der Regelförderung mit Projektbausteinen des Handlungsschwerpunktes IsA sinnvoll kombiniert. Integration durch Austausch (IdA): Gefördert werden Mobilitätsmaßnahmen, in deren Rahmen die Zielgruppe der unter 35-jährigen ein betriebliches Praktikum im europäischen Ausland absolviert. Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF): Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen der speziell auf diese Zielgruppe ohne Altersgrenze ausgerichteten Beratung, betriebsnahen Aktivierung und Qualifizierung sowie Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung (Integrationsquote in den ersten Arbeitsmarkt bisher: 54Prozent). Kooperationspartner sollen Schulungen für Multiplikatoren in Betrieben und öffentliche Verwaltungen sowie in Jobcentern/Arbeitsagenturen anbieten, um die Einstellungsbereitschaft der Arbeitgeber für die Zielgruppe zu erhöhen, Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und die Qualität der arbeitsmarktlichen Förderung zu verbessern. Der neue, dritte Handlungsschwerpunkt IvAF gewinnt vor der aktuellen Entwicklung im Landkreis mit dem Zuzug zahlreicher Migranten eine besondere Bedeutung. Zu allen drei Handlungsschwerpunkten wurden Anträge über Partner des Jobcenters eingereicht. 3.3.2 Sprachförderung Als sicher gilt die Fortsetzung zu Angeboten der berufsbezogenen Sprachförderung für Migranten ab Sommer 2015 aus Bundes-ESF-Mitteln und Mitteln des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 21 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 3.3.3 JobPerspektive Sachsen Auf Landesebene geht das SMWA über die JobPerspektive Sachsen, ergänzt durch niedrigschwellige Fördervorhaben des SMS, mit einem stärker strukturierten Angebot in die neue Förderperiode. In fünf Stufen stehen dort Angebote zur Verfügung, die in der untersten Stufe tagesstrukturierende Maßnahmen beinhalten und in oberer Stufe den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses ermöglichen. Diese Untergliederung spiegelt sich in unserem Kundenpool wieder und eröffnet ein breites Maßnahmespektrum, dass es komplementär zu den aus eigenen Mitteln zu bestreitenden Maßnahmen zu nutzen gilt. Sieben Bildungsdienstleister haben gegenüber dem Jobcenter ihren Willen zur Antragstellung für die Stufen 3 und 4 bekundet. Programmstufen SMWA und SMS Stufe 1 Berufliche Qualifizierung Arbeitsloser Stufe 2 QAB { - betriebliche Variante - klassische Variante Umschulung Erzieher/in Stufe 3 Individuelle Einstiegsbegleitung Stufe 4 Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Stufe 5 Tagesstrukturierende Maßnahmen Berufliche Qualifizierung mit Integration in den 1. Arbeitsmarkt Berufsabschluss/ Integration in den 1. Arbeitsmarkt Schaffung Voraussetzungen für den 1. Arbeitsmarkt und Integration Erreichung Stufe 3 ggf. auch Stufe 2 oder 1 Alltagsbewältigung/ Erreichung Stufe 4 Aus JobPerspektive Sachsen 2014 bis 2020, Eckpunktekonzept, SMWA Juni 2014 3.3.4 ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung“ Das Programm eröffnet die Möglichkeit, auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen durch Flankierung der regulären betrieblichen Berufsausbildung mit Vorbereitungs- und Unterstützungsaktivitäten den Weg in die betriebliche Ausbildung zu ebnen, anstelle der Integration in Übergangsmaßnahmen, die nicht zu einem Abschluss führen und nachweislich von niedrigen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Integration in den Arbeitsmarkt geprägt sind. 3.3.5 Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge Menschen – Jugendberufshilfe Gefördert werden vorrangig sozialpädagogisch begleitete Qualifizierungsund Beschäftigungsvorhaben für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen als niedrigschwelliges Angebot der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zur Unterstützung des Überganges in Ausbildung oder weiterführende Maßnahmen der Berufsvorbereitung, z.B. Produktionsschule Hoyerswerda. 22 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4. Ziele und Handlungsfelder 4.1 Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz 4.1.1 Zielerfüllung 2014 Zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Bautzen wurde am 06.02.2014 zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) und dem Landkreis Bautzen eine Zielvereinbarung für das Jahr 2014 abgeschlossen. Die Zielnachhaltung erfolgt rückwirkend mit einer Wartezeit von 3 Monaten. Das Endergebnis der Zielvereinbarung 2014 ist damit erst im April 2015 bekannt. Für die Abrechnung des Jahresergebnisses werden hier Prognosewerte des BMAS für die Ziele K2 und K3 verwendet; das Prognosemodell basiert dabei auf den Monatsdaten Januar bis August 2014 und den Daten ohne 3-monatige Wartezeit für September bis November 2014. Ziel Verringerung der Hilfebedürftigkeit Zielindikatoren Stand der Zielerreichung Beobachtung der Entwicklung der Die Summe der Leistungen zum Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU) Lebensunterhalt sinkt gegenüber dem im Vergleich zum Vorjahr Vorjahreszeitraum. Das Ziel wird LLU 12/2013 Jahresfortschrittswert: erreicht. 67.150.151 EUR LLU 12/2014: 64.693.779 EUR (vorläufig) Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit Absenkung der durchschnittlichen Mit den vorliegenden Prognosewerten Integrationsquote um maximal 1,66% im der Integrationsquote wird das Ziel Vergleich zum Vorjahr. erreicht. Integrationsquote 2013: 21,7% Integrationsquote: 21,3% Integrationen absolut 2013: 4.662 Integrationen absolut 2014: 4.321 Senkung des durchschnittlichen Die Anzahl der LZB im Bestand sinkt Bestandes an gegenüber dem Vorjahreszeitraum langfristigem Langzeitleistungsbeziehern (LZB) um 5,9% (vorläufig), was zur Leistungsbezug gegenüber dem Vorjahr um 3,5 %. Zielerfüllung führt. LZB 12/2013: 15.428 LZB 12/2014: 14.523 (vorläufig) Senkung der SGB II-Arbeitslosenquote Die absolute Anzahl an Arbeitslosen Verringerung (Alo-Quote) der unter 25-jährigen SGB II U25 sinkt in 2014 der Jugend- gegenüber dem Vorjahr. kontinuierlich. Ziel wurde erreicht. Alo-Quote U25: 12/2013: 3,3% Alo-Quote U25: 12/2014: 3,4% Alo absolut U25: 12/2013: 440 Alo absolut U25: 12/2014: 395 Vermeidung von arbeitslosigkeit 23 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4.1.2 Zielsystem 2015 Die Zielplanung 2015 erfolgt weiterhin im dezentralen Buttom-up-Verfahren (von unten nach oben), d.h. die Jobcenter planen nach eigener Analyse und Erfahrung für die Ziele 2 und 3 realistische Zielwerte. Die nachstehenden Angebotswerte des Landkreises Bautzen wurden dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übermittelt und angenommen. Der Abschluss einer Zielvereinbarung für 2015 steht noch aus. Im Jahr 2015 bestehen die maßgeblichen Steuerungsziele im Wesentlichen fort: K 1: Verringerung der Hilfebedürftigkeit K 2: Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K 3: Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K 4: Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit. Ziel Angebotswert absolute Zahlen Beobachtung der Entwicklung Die Summe der monatlichen Leistungen zum K1: Verringerung der der Summe der Leistungen Lebensunterhalt soll gegenüber 12/2014 im Hilfebedürftigkeit zum Lebensunterhalt im Jahresverlauf sinken. Vergleich zum Vorjahr. 2014: 21,3% (Prognose) Absenkung der K2: Verbesserung der Integrationsquote von 12/2014 Integration in im Jahres-Ø um Erwerbstätigkeit -0,66%, d.h. Angebot einer sinkenden Integrationsquote. Integrationen 2014: 4.321 (Prognose) Ø Bestand eLb 2014: 20.294 (Prognose) 2015: 21,16% (Angebotswert) Integrationen 2015: 4.100 (Ziel) Ø Bestand eLb 2015: 19.381 (Ziel) Senkung des K3: Vermeidung von durchschnittlichen Bestandes langfristigem an Langzeitleistungsbeziehern Leistungsbezug (LZB) gegenüber dem Vorjahr Ø Bestand LZB 2014: 15.104 (Prognose) Ø Bestand LZB 2015: 14.424 (Ziel) um 4,5 %. Für die Nachhaltung der Erreichung wird im 2015 soll die K4: Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit im Jugendarbeitslosigkeit Vergleich zum Vorjahr weiter reduziert werden. Vergleich zum Vorjahr die Entwicklung der Summe der arbeitslosen Jugendlichen im SGB II und die SGB II-Arbeitslosenquote für Jugendliche beobachtet. Alo-Quote U25: 12/2014: 3,4% Alo absolut U25: 12/2014: 395 24 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4.2 Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jobcenters Neben den Zielsetzungen aus dem Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ergeben sich für das Jobcenter weitere interne geschäftspolitische Schwerpunkte: - Junge Menschen unter 25 Jahren (u25) Vermeidung/Verringerung Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug Erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 50 Jahre Frauen, Alleinerziehende Menschen mit Behinderung Migranten 4.3 Handlungsfelder des Jobcenters 4.3.1 Zentraler Arbeitgeberservice (zAGS) Die Hauptaufgaben des zAGS sind die Stellenakquise und die intensive Betreuung der im Landkreis Bautzen ansässigen Arbeitgeber. Zu den Kernaufgaben der Mitarbeiter des zAGS gehören: - Stellenakquise und Stellenerfassung, orientiert an den Bedarfen der Jobcenter-Kunden - Stellenbesetzungsprozess - Arbeitgeberberatung (auch über Fördermittel) - persönliche Betreuung Die Mitarbeiter des zAGS kennen den regionalen Arbeitsmarkt mit seinen Besonderheiten und verfügen über ein fundiertes Wissen der Arbeitgeberanforderungen an einzustellende Mitarbeiter. In persönlichen Beratungsgesprächen wird konkreter Personalbedarf abgefragt und es werden potentielle Mitarbeiter auf der Basis der Branchenkenntnisse ausgewählt. Insbesondere wird sehr intensiv daran gearbeitet, den speziellen Helfermarkt im Landkreis Bautzen für unsere Kunden herauszufiltern, um diesen passgenau zu bedienen. Dadurch können besonders Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung, Wiederungelernte*, Langzeitarbeitslose und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte einen Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt finden. Die Einwerbung von Helferstellen wird auch in 2015 ein Schwerpunkt bei der Stellenakquise sein. Es werden regelmäßig Gruppeninformationen mit Einstellungsgesprächen zwischen Arbeitgebern und Bewerbern vorbereitet und durchgeführt. Diese Veranstaltungen finden sowohl beim Arbeitgeber als auch im Jobcenter statt. Im vergangenen Jahr hat das Jobcenter an zwölf großen Jobmessen teilgenommen. Am 29.03.2014 fand in Bautzen erstmals eine überregionale Zeitarbeitsbörse mit 42 Arbeitgebern der Branche und 1100 Bewerbern des Jobcenters Bautzen statt, auf welcher zahlreiche Vorstellungsgespräche geführt wurden. Aus dieser Veranstaltung gingen über 120 Arbeitsverhältnisse hervor, zuzüglich weiterer Einstellungen die sich aus verschiedenen Personalbedarfen der Firmen im Nachgang ergaben. Die erfolgreiche Zusammenarbeit des Jobcenters mit den Arbeitgebern des Landkreises soll auch im Jahr 2015 an verschiedenen Veranstaltungsorten fortgesetzt werden. *Als „Wiederungelernte“ gelten Personen, die über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Mit der zum 1.4.2012 in Kraft getretenen Instrumentenreform am Arbeitsmarkt können - anders als zuvor - auch Erziehungszeiten zu den an- und ungelernten Tätigkeiten gerechnet werden. 25 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Wie schon in 2014 kommt der Vermittlung von Absolventen mit Berufsabschluss eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Suche der Arbeitgeber nach qualifiziertem Personal wird der zAGS die Vermittlung der Bewerber sehr intensiv fördern. In Kooperation mit den Kammern und Unternehmensverbänden wie BVMW, IHK, HWK, Kreishandwerkerschaft und durch aktive Netzwerkarbeit mit weiteren Akteuren des hiesigen Wirtschaftsraumes vertieft der zAGS auch im nächsten Jahr die wichtige, übergreifende Zusammenarbeit. 4.3.2 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) Die Förderung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie die Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligung wegen des Geschlechtes ist erklärtes Ziel der Gesetzgebung. Ebenso gehört dazu die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstieges und Fortkommens von Frauen und des Wiedereinstieges von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Aufgabe der BCA ist es auch, bestehende Netzwerke zu pflegen, Projekte zu initiieren und durchzuführen, Informationen zu sammeln und bereitzustellen. Die BCA nimmt an den Sitzungen des Örtlichen Beirates des Jobcenters und in den entsprechenden Facharbeitskreisen des Jobcenters teil. Sie wirkt bei der Planung des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms mit. 4.3.3 Fallmanagement des Bereiches Eingliederung Die Fallmanager des Jobcenters konzentrieren ihre Aktivitäten auf eine Umsetzung des im § 2 SGB II formulierten Grundsatzes des " Förderns und Forderns". Bedarfsgerechte und nachhaltige Unterstützung sollen den Kunden ein Leben möglichst ohne Transferleistungen durch Aufnahme einer Beschäftigung ebnen. Im Rahmen eines intensiven Profilings werden zunächst die vorhandenen Ressourcen erfasst; es werden neben den vorhandenen Stärken und Kompetenzen auch die Schwächen erfasst. Schwerpunkte sind dabei die Angaben zur Qualifikation, zur Leistungsfähigkeit, zur Motivation aber auch die Rahmen- und Lebensbedingungen des Kunden. Ziel ist es, einen Überblick über die gesamte soziale und arbeitsmarktrelevante Situation des Einzelnen zusammenzutragen. Dieses Profiling ist dabei als Prozess zu verstehen. Im Zeitraum der Betreuung durch den Fallmanager entwickelt sich die Basis der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten; in der Regel gibt der Kunde weitere, wichtige Informationen kund. Es ändern sich bestimmte Lebensumstände im sozialen Gefüge, die positive aber auch negative Auswirkungen auf die angestrebte Integration haben können. Gemeinsam mit den Kunden werden Handlungsbedarfe besprochen, die einer Integration entgegenstehen und an denen gearbeitet werden muss. Kernstück des Fallmanagements ist dabei grundsätzlich die Förderung von arbeitsmarktrelevanten Aktivitäten der Kunden. Diese Aktivitäten sind als jeweilige Ergebnisse der Beratungsgespräche herauszuarbeiten und werden in den Eingliederungsvereinbarungen dokumentiert. Eine gemeinsame Integrationsstrategie ist zu entwickeln. Durch Teilziele, deren regelmäßige Auswertung und Nachhaltung, wird der Prozess für den Kunden nachvollziehbar gestaltet. Entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation werden bei der ganzheitlichen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft die erforderlichen Kooperationspartner eingeschaltet. Die Fallmanager 26 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ organisieren die Zusammenarbeit mit den verschiedenen beteiligten Akteuren und begleiten die Kunden in einer engen und persönlichen Betreuung im intensiven Kontakt. Der Fokus im bewerberorientierten Fallmanagement liegt 2015 weiterhin auf der frühzeitigen Aktivierung und Beratung von Neuantragstellern. Insbesondere die Rechtskreiswechsler (vom SGB III ins SGB II) sind unmittelbar dem Vermittlungsprozess zuzuführen, um der Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Die Fallmanager der Eingliederung sind grundsätzlich immer ganzheitlich für die Kunden auf dem, zum Teil langen Weg, in Arbeit zuständig und arbeiten hier als persönliche Ansprechpartner mit den Kunden zusammen. Gleichzeitig gibt es jedoch Personengruppen, bei denen aus in der Zielgruppe liegenden Besonderheiten von diesem Grundprinzip durch Spezialisierung abgewichen werden muss. Intensivfallmanagement Der Anteil der Kunden ohne Berufs- oder Ausbildungsabschlüsse im Langzeitleistungsbezug des SGB II wird zunehmend größer und verfestigt sich immer dann, wenn bei den Bewerbern persönliche und/oder gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen. Das Prinzip des Intensivfallmanagements, marktferne Kunden mit komplexen, beeinflussbaren Vermittlungshemmnissen und vorliegender grundsätzlicher Mitwirkungsund Veränderungsbereitschaft mit einem niedrigeren Betreuungsschlüssel besonders intensiv zu betreuen, hat sich bewährt und wird auch in 2015 im Jobcenter fortgeführt. Durch intensivere, häufigere Gespräche mit den Kunden soll an der Reduzierung der Vermittlungsdefizite kleinschrittig gearbeitet bzw. Integrationsfortschritte erreicht werden. Erforderliche Netzwerkpartner werden umfänglich eingeschalten (Sucht- und Schuldnerberatung, Sozialpsychiatrischer Dienst). Die Betreuung ist in der Regel auf 24 Monate begrenzt, kann aber bei entsprechenden Sachlagen verlängert werden. Die tägliche Arbeit zeigt, dass durch eine verbesserte Betreuungsrelation und enge fachliche Begleitung auch augenscheinlich marktferne Kunden in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können. Bereich u25 Für den Bereich der Jugendlichen unter 25 Jahre stellen zwei u25-Teams die ganzheitliche Beratung sicher und kooperieren eng mit allen in diesem Feld im Landkreis Bautzen tätigen Akteuren. Notfallhilfe Kunden in akuten Notsituationen, z.B. bei drohendem Wohnungsverlust, Sperrung der Stromzufuhr werden durch spezialisierte Fallmanager betreut. Im Fokus der Unterstützung steht dabei die Analyse der Notsituation, Aktivierung der Selbsthilfe, Unterstützung bei Vorsprachen bei den Vermietern, Vereinbarung von Ratenzahlungen und Sicherung künftiger Zahlungseingänge durch Abtretung. Betreuung der Selbständigen Seit mehreren Jahren hat sich die spezialisierte Betreuung von Kunden, die haupt- oder nebenberuflich selbständig tätig sind, bewährt. In enger Absprache mit den jeweiligen Leistungssachbearbeitern gelingt eine effektive, ergebnisorientierte Unterstützung der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Es werden Hilfestellungen beim Start in die Selbständigkeit wie auch bei der Sanierung des Betriebes durch Organisation von Beratungsleistungen und anderen Hilfen oder als Alternative die Vermittlung in eine Beschäftigung angeboten. Als positive Ergebnisse sind dabei die Verringerung und die Beendigung Leistungsbezuges zu nennen. 27 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4.3.4 Gesundheitsförderung und Prävention Trotz guter Arbeitsmarktlage verbleiben verstärkt diejenigen Kunden mit gesundheitlichen Einschränkungen im Leistungsbezug. In der Regel befinden sich diese Kunden im Langzeitbezug und entfernen sich zunehmend aufgrund einer körperlichen, psychischen Erkrankungen und/oder einer Suchterkrankung von der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Für das Fallmanagement ist die Arbeit mit diesen Menschen eine große Herausforderung. Trotz der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Eingliederungsmaßnahmen können mit diesem Personenkreis nur bedingt Integrationsfortschritte erzielt werden. Die Primärprävention ist dabei keine Aufgabe der Jobcenter. Unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention der Bundesregierung vom November 2014 und den vielfältigen Aktivitäten im Freistaat Sachsen muss auch im Jobcenter der Gesundheitsförderung stärkere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die gute Zusammenarbeit mit vorhandenen Netzwerkpartnern von Akteuren der Gesundheits- und Arbeitsförderung wie Krankenkassen, Volkshochschulen, anderen Ämter des Landratsamtes, Betroffeneninitiativen, Beratungsstellen, Kammern, Wohlfahrtsverbänden sowie freien Trägern wird dabei intensiviert. Eine gute Zusammenarbeit hilft, Bedarfe im Bereich Prävention möglichst früh zu erkennen und abhängig von der individuellen Situation z.B. entsprechende Kurse zu empfehlen. Gesundheitsförderung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden erfolgt mit dem Ziel des Erhalts der Erwerbsfähigkeit. Folgende Maßnahmen und Projekte werden in 2015 weiterentwickelt: - Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden gesundheitsfördernde Aspekte zum festen Bestandteil AktivA - als ein an der TU Dresden entwickeltes psychosoziales Training zur Förderung der Gesundheit und Handlungskompetenz bei Erwerbslosen wird an den Standorten des Jobcenters von den vorhandenen Trainern selbst durchgeführt. Aktionstage zur Förderung der Gesundheit werden in Anlehnung an die bereits durchgeführten Aktivitäten vom Projekt „Perspektive 50plus“ für die Kunden vorbereitet und durchgeführt. 4.3.5 Netzwerke Das Jobcenter ist in das gesamtkreisliche Netzwerk eingebettet und pflegt gute Kontakte mit Weiterbildungsträgern, Sozialpartnern und vielen anderen wichtigen Akteuren. Ziel ist es weiterhin, diese Zusammenarbeit auszubauen, vorhandene Unterstützungsangebote zu ordnen, um so Doppelstrukturen zu vermeiden und neue Projektideen abzustimmen. Das Jobcenter ist u.a. an folgenden, nicht abschließend aufgeführten, Netzwerken beteiligt: - Vergleichsringarbeit des Deutschen Landkreistages, Steuergremium der Regionalen Koordinierungsstelle für Berufs- und Studienorientierung des Landkreises, Koordinierungskreis Ausbildung der IHK und HWK Dresden, Jugendhilfeausschuss, Netzwerk Arbeitsmarkt Oberlausitz (NAMO) Bündnis für Humanität und Toleranz Kamenz, Arbeitskreis Migration beim Internationalen Bund und Arbeitskreis Integrationskonzept Landkreis Bautzen. 28 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4.4 Differenzierung nach Zielgruppen Im Weiteren erfolgt die Darstellung nach geschäftspolitischen Zielgruppen. 4.4.1 Jugendliche unter 25 Jahren Wie auch in den Jahren zuvor bilden Jugendliche unter 25 Jahren einen Schwerpunkt der Eingliederungsarbeit. Ziel ist es, sie in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Ergebnisse des Vorjahres bei der Ausbildungsvermittlung und der Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit stellen eine gute Ausgangslage dar und bilden gleichzeitig den Anreiz, diese noch zu verbessern, mindestens aber stabil zu halten. Im Ergebnis der Berufsausbildungsvermittlung im vergangenen Jahr blieben lediglich sieben Bewerber unvermittelt. Jedoch ist zu beachten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewerber die Ausbildungsreife bis zum Beginn des Ausbildungsjahres aufgrund oft komplexer Problemlagen nicht erreichen konnte, so dass diese Jugendlichen im Rahmen von entsprechenden Maßnahmen an den Ausbildungsmarkt herangeführt und im Fallmanagement weiter betreut werden. Von 941 um eine Berufsausbildung im Ausbildungsjahr 2013/2014 waren 472 Altbewerber. In 2015 ist davon auszugehen, dass sich der Ausbildungsmarkt stabil präsentiert. Ähnlich gute Ergebnisse bei der Ausbildungsvermittlung zu erreichen wie im Vorjahr, ist daher die Vorgabe. Das Ziel ist jedoch auch, zunehmend mehr Jugendliche zur Ausbildungsreife zu führen. Im Gegensatz zum Gesamtbestand der eLb ist der Anteil der komplexen Profillagen im U25deutlich geringer vertreten. Die enge Zusammenarbeit mit den jungen Menschen und die damit verbundene kleinschrittige Zielplanung trägt dazu bei, Problemlagen zu lösen und andere Verhaltensweisen zu erlernen, um das langfristige Ziel der Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme realisieren zu können. Auf die Bedürfnisse dieser Zielgruppe sind zahlreiche niedrigschwellige Maßnahmen ausgerichtet von denen fünf Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt durchgeführt werden. An Jugendliche und junge Erwachsene, für die eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme mittelfristig wahrscheinlich ist, richten sich Angebote, die Kompetenzfeststellung, Kenntnisvermittlung und praktische Erprobung in Betrieben beinhalten. Eingliederungsmaßnahmen mit einem konkreten Vermittlungsauftrag sind im Gegensatz dazu kaum noch nötig. Jugendliche, die aufgrund ihrer vorhandenen Abschlüsse und ihrer persönlichen Reife als nah am Arbeits- und Ausbildungsmarkt einzustufen sind, agieren in der Regel selbständig im Bewerbungsprozess. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen oder einen anerkannten berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren, werden durch das Fallmanagement ab dem vollendeten 15. Lebensjahr betreut. Für Schüler wird die Berufsberatung in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit, die regelmäßig Beratung an Schulen anbietet, umgesetzt. Die Beratung zielt im Wesentlichen auf die Entwicklung beruflicher Perspektiven, marktbezogene Berufsorientierung und die Unterstützung entsprechender Vermittlungsaktivitäten ab. Für benachteiligte Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf werden außerbetriebliche Ausbildungsplätze (BaE) angeboten. Während einer BaE erfolgt ein enger Austausch mit dem jeweiligen Bildungsträger, regelmäßige Zwischengespräche zum Verlauf der Ausbildung und zur Sicherung eines erfolgreichen Abschlusses werden auch unabhängig vom weiteren Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II geführt. Die Betreuung während einer betrieblichen Berufsausbildung ist dagegen abhängig vom Leistungsanspruch nach dem SGB II und orientiert sich am individuellen Förderbedarf, z. B. durch ausbildungsbegleitende Hilfen oder das Projekt „Hilfen aus einer Hand“. 29 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Auch im Fallmanagement u25 hat die Reduzierung von Langzeitleistungsbeziehern hohe Priorität. Aktuell beziehen etwa 178 Personen zwischen 15 und 25 Jahren bereits länger als ein Jahr Arbeitslosengeld II. Die Lebensläufe dieser jungen Menschen sind überwiegend von mehreren Brüchen gekennzeichnet. Problemlagen sind insbesondere der Konsum von Crystal Meth, psychische Auffälligkeiten/Erkrankungen, Schulden, familiäre Schwierigkeiten, bzw. Wohnungslosigkeit. Ausgehend von dem Anspruch, dass kein junger Mensch zurückgelassen werden darf, gelten alle Leistungsempfänger u25 trotz der in hohem Maße heterogenen Problemlagen als aktivierbar, jedoch kann das Ziel der Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme oft nur ein langfristiges sein und ist nur über kleine überschaubare Zielstellungen sowie intensive Motivationsarbeit zu erreichen. Für eine erfolgreiche und effektive Arbeit im Fallmanagement sind eine weiterhin personalintensive Betreuung u25 sowie eine stabile Beziehung zwischen dem Jugendlichen und Fallmanager sehr wichtig. Den besonderen Anforderungen an die Betreuung der Zielgruppe u25 und deren Unterstützung bei der Ausbildungs- und Arbeitsuche wird durch ein spezialisiertes Fallmanagement Rechnung getragen. 4.4.2 Vermeidung und Verringerung Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug haben sich in den letzten Jahren tendenziell weiter verfestigt. Deshalb ist die Aktivierung Langzeitarbeitsloser und Langzeitleistungsbezieher und die Erhöhung ihrer Integrationschancen eines der Hauptthemen in der Steuerung des Jahres 2015. Für Menschen, die lange Zeit keine Arbeitserfahrungen hatten, ist die systematische und umfassende Abbildung auch ihrer individuellen, berufsübergreifenden Kompetenzen eine zentrale Voraussetzung für eine passgenaue Beratung, Förderung und Vermittlung. Diese kann und muss ergänzend zum berufsfachlichen Profil gerade bei formal Geringqualifizierten dazu dienen, Stärken und Handlungsbedarfe herauszuarbeiten. Für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher steht je nach individueller Problemlage, Chancenanalyse und Hilfebedarf die gesamte Palette der vorhandenen Maßnahmen nach diesem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm zur Verfügung. Da es sich in der Regel um Kunden in komplexen Profillagen handelt, sind niederschwellige Maßnahmen die primären Angebote. Je nach weiterer Entwicklung können sich Arbeitsgelegenheiten anschließen. Unabhängig von gesonderten individuellen Strategien für die Kundengruppe wird, wie in 2014, mit aufeinander aufbauenden Maßnahmen gearbeitet, um auf die im Einzelfall vorliegenden Minderleistungen der Kunden eingehen und diese reduzieren zu können. Genutzt werden sollen dabei Maßnahmen für Kunden mit komplexen Profillagen in Form der Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Maßnahmen für Kunden mit Stabilisierungs- und Unterstützungsprofil sowie arbeitsmarktliche Erprobungen im Anschluss an die Stabilisierung des Kunden. Weiterhin wird der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) wegen seiner flexiblen Einsatzmöglichkeit als besonders geeignet für diese Zielgruppe angesehen. Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher mit multiplen Vermittlungshemmnissen benötigen oft neben den Leistungen des Jobcenters weiter Leistungen anderer Träger, insbesondere den sozialintegrativen Leistungen des Landkreises, wie Suchthilfe oder Schuldnerberatung. Für eine ganzheitliche Betreuung und einen schnellen, unkomplizierten Zugang zu allen notwendigen Leistungen bedarf es der engeren Vernetzung aller relevanten Träger. 30 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Neben allen Anstrengungen zur Aktivierung durch das Jobcenter erfordert es auch der Eigenverantwortung der Kunden selbst, um Langzeitarbeitslosigkeit/Langzeitleistungsbezug zu vermeiden bzw. zu beenden. Flexible Beschäftigungsformen wie Zeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeit und Minijobs erweisen sich vor allem für Langzeitarbeitslose als Einstieg in Beschäftigung. Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes von 8,50 EURO pro Stunde wird, trotz der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose, für die ersten sechs Monate ein Beschäftigungshindernis für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher bedeuten. Konkrete Erkenntnisse zu den Wirkungen des Mindestlohnes liegen uns noch nicht vor. 4.4.3 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ü50 Zur Zielgruppe wird der Fokus auf das Bundesprogramm 50plus gelegt. Im weiteren wird auf die Ausführungen unter Punkt IV. 3.1 verwiesen. 4.4.4 Frauen und Alleinerziehende Den Alleinerziehenden droht bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein Qualifikationsverlust, der eine spätere Eingliederung/Wiedereingliederung erschwert. Ziel ist es weiterhin, Schwangere und im Erziehungsurlaub befindliche Alleinerziehende durch frühzeitige Beratung zu motivieren, die Arbeitsmarktorientierung beizubehalten bzw. die Erziehungszeiten auch zum Erhalt von Qualifikationen zu nutzen. Hierzu dienen auch flankierende Angebote, z.B. Informationen zur Kinderbetreuung. Zu diesen Themen wird die Beauftragte für BCA an allen Standorten des Jobcenters Informationsveranstaltungen durchführen. Darüber hinaus ist über die BCA geplant, einen „Tag der Alleinerziehenden/FamilieEinstellungssache „Jobs für Eltern“ im Jobcenter zu organisieren, um die Zielgruppe über Hilfsund Qualifizierungsangebote im Landkreis zu informieren. Weiterhin finden, wie auch in den letzten Jahren, Aktivierungen zur Verbesserung der Situation der Alleinerziehenden statt, um die Personengruppe bereits vor Ablauf von Erziehungszeiten über Maßnahmen zum Erhalt oder zur Auffrischung von beruflichen Kenntnissen zu informieren und um die Zielgruppe zur Teilnahme an Maßnahmen und Projekten zu bewegen. Interessierten Teilnehmern steht eine Vielzahl von Angeboten sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit zur Verfügung. Projekte, wie „Integration durch Austausch“ für Alleinerziehende, werden zielgerichtet genutzt, um diese Personengruppe zu aktivieren und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen. Mit dem Arbeitsmarktprogramm 2014 wurde erstmals für das Jobcenter Bautzen eine Frauenförderquote festgelegt. Dieses Ziel wird auch für 2015 formuliert. Hiernach sollen Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitslosigkeit und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. Grundsätzlich stehen die Angebote des Jobcenters allen berechtigten Leistungsbeziehenden je nach Eignung zur Verfügung. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf müssen die Lebensverhältnisse der Hilfebedürftigen berücksichtigt werden, wobei hier ein enger Zusammenhang zur Zumutbarkeit nach § 10 SGB II herzustellen ist. Gerade bei Alleinerziehenden und Personen mit Kindern ist also die besondere Berücksichtigung der Lebensumstände und Vermittlung kommunaler Eingliederungsleistungen, z.B. für Kinderbetreuung, integrativer Bestandteil der Beratungsstrategie. 31 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Maßgeblich für das Erreichen der Frauenförderquote ist, zusammen mit den Anbietern von Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Angebote für Frauen und Männer attraktiv gestaltet sind und diesem Ziel genügen. Hierzu gehören insbesondere Angebote in Teilzeit und mit Kinderbetreuung bzw. der Hilfestellung bei der Organisation von Kinderbetreuung über die Kommune. Diese Vorgaben sind Standard bei Bewilligungen und Vergabeverfahren. Die mit dem Jugendamt bereits bestehende sehr gute Zusammenarbeit soll dazu fortgeführt und verstetigt werden. 4.4.5 Menschen mit Behinderung Der Personenkreis der Menschen mit Behinderung (schwerbehinderte Menschen oder gleichgestellte Personen) bleibt auch weiterhin im Fokus der Vermittlungsaktivitäten der an allen Standorten speziell zuständigen Fallmanager. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter mit ausgeprägtem fachlichen und themenbezogenen Hintergrundwissen, insbesondere der Sozialgesetzbücher VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Je nach Grad ihrer Einschränkungen werden Menschen mit Behinderung bei allen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen besonders berücksichtigt. Im Rahmen der rechtskreisübergreifenden engen Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit Bautzen und der Deutschen Rentenversicherung erfolgt ein regelmäßiger Austausch der mit der Aufgabe betrauten Vermittlungsfachkräfte. 4.4.6 Kunden mit Migrationshintergrund Das Handlungsfeld der Kunden mit Migrationshintergrund ist aktuell aufgrund der erhöhten Zuwanderung eine der Herausforderung in der Grundsicherung. Im Folgenden sind nur einige Aspekte der Arbeit mit und für Migranten dargestellt, die auch in 2015 besondere Bedeutung haben. Potentiale von Migranten können und sollen genutzt werden, um einen Beitrag zur Behebung des sich abzeichnenden Arbeits- und Fachkräftemangels zu leisten. Eine Zuwanderungsgeschichte wird in der arbeitsmarktlichen Perspektive immer dann zum Problem, wenn Migranten über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen. Die Handlungsstrategie ist in diesen Fällen immer die Verbesserung der Sprachkompetenz. Der erste Schritt der Sprachförderung ist die Teilnahme an einem Integrationskurs. Sechs Träger bieten im Landkreis Bautzen im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge allgemeine Integrationskurse, aber auch Spezialkurse, wie z.B. Jugend-, Eltern- und Frauenkurse, sowie Kurse für Analphabeten an. Häufig reichen die Sprachkenntnisse auf diesem Niveau dennoch nicht aus, um erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu können oder sich konkurrenzfähig für gehobene Tätigkeiten bewerben zu können. Hier sollte sich an den allgemeinsprachlich orientierten Integrationskurs die Teilnahme an der berufsbezogenen Sprachförderung des ESF-BAMF-Programmes anschließen. Die Kurse werden mit Teilnehmern gleicher beruflicher Ausrichtung zusammengestellt; die Sprachvermittlung orientiert sich an den Bedarfen der Arbeitswelt; in der Regel sind Betriebspraktika integriert. Grundsätzlich gilt: Sobald ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, steht den Migranten regulär je nach individueller Eignung, Neigung und Notwendigkeit das gesamte Arbeitsmarktprogramm des Jobcenters offen. Weiterhin ist beabsichtigt, kurzfristige Maßnahmeangebote zu unterbreiten, um Neuankömmlinge über konkrete Hilfs- und Einführungsangebote fit für Deutschland zu machen. 32 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Mittelfristig soll diese Aufgabenstellung auf Grundlage der ESF-Integrationsrichtlinie Bund „Integration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen“ weiterentwickelt werden. Unter dem Titel „Lotse“ läuft derzeit die Maßnahmebeantragung in Kooperation mit verschiedenen Partnern, die bei positiver Beurteilung eine Integration von Teilnehmern ab dem 4. Quartal 2015 zulässt. Mit diesem Projekt kann dann eine weitaus größere Zahl an Teilnehmern erreicht werden und schließt auch Maßnahmeinhalte mit ein, an deren Ende idealerweise die Integration der Teilnehmer in den allgemeinen Arbeitsmarkt steht. 4.5 Differenzierung Mitteleinsatz nach Instrumenten Die Planung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sowie die sich daraus ergebende Verwendung der Eingliederungsmittel orientiert sich erneut an den Grundsätzen, dass arbeitsmarktnahe, aktivierende und qualifizierende Maßnahmen solchen des 2. Arbeitsmarktes gegenüber vorrangig sind und der Instrumenteneinsatz sich auf die jeweils individuell festgelegte Profillage und Eingliederungsstrategie der Kunden ausrichtet. Im Folgenden werden die wesentlichen Produkte im Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 vorgestellt. Ziel ist es, ein leistungsfähiges, effizientes und benutzerfreundliches Angebot an Arbeitsmarktdienstleistungen vorzuhalten, das den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung trägt. Als wichtigste Regelinstrumente stehen hierfür zur Verfügung: 4.5.1 Arbeitgeberförderung Förderung von Arbeitsverhältnissen durch Beschäftigungszuschuss, § 16e SGB II Nach Ansicht des Gesetzgebers bestehen für einzelne erwerbsfähige Leistungsberechtigte besonders schlechte Aussichten auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dadurch, dass Arbeitgeber bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem solchen Arbeitnehmer um einen Teil der Lohnkosten entlastet werden können, sollen diese zur Einstellung von Personen motiviert werden, welche unter den regulären Bedingungen des Arbeitsmarktes sonst keine Chance hätten. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, der bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes betragen kann. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist die Förderung von Arbeitsverhältnissen aber an strenge Voraussetzungen gekoppelt. So ist eine Förderung nur für Kunden möglich, die langzeitarbeitslos und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere, in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind. Darüber hinaus muss vor jeder Förderentscheidung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erfolgt sein (Aktivierungsphase). Am Ende dieser Aktivierungsphase erfolgt dann eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die Dauer der Zuweisung, ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist. Nur wenn diese Prognose negativ ausfällt und wenn Kunden darüber hinaus innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als 24 Monate eine ähnlich gelagerte Förderung erhalten haben (sog. Zwei in Fünf - Regel), ist eine Bewilligung möglich. 33 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Eingliederungszuschüsse, §16I SGB II, §§ 88- 92 und 131 SGB III Das Jobcenter wird auch im Jahr 2015 Förderungen durch Eingliederungszuschüsse (EGZ) nutzen. Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Dieser Lohnkostenzuschuss dient in erster Linie der Kompensation von in der Person des Arbeitnehmers liegenden Vermittlungshemmnissen und einer damit einhergehenden Minderleistung während der Förderdauer. Dauer und Höhe des Zuschusses richten sich nach dem Umfang der Minderleistung. Um Mitnahmeeffekte zu verhindern, darf ein Eingliederungszuschuss jedoch nur gewährt werden, wenn ohne die Leistung eines EGZ eine Eingliederung nicht oder nicht dauerhaft erfolgen kann und die Minderleistung nach Ablauf der Förderdauer ausgeglichen ist. Die Prüfung und Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen erfolgt durch den zAGS des Jobcenters. Ausbildungsvergütung, § 73 SGB III Hiernach können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen i.S.v. § 104 Abs. 1 Nr. 3e SGB IX bzw. Gleichgestellten durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütungen gefördert werden, wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die Förderung ist nicht auf anerkannte Ausbildungsberufe beschränkt. Förderungsfähig sind auch andere betriebliche Formen der Aus- und Weiterbildung. Allerdings ist die Förderung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die betriebliche Aus- und Weiterbildung beschränkt. Überbetriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterfallen nicht § 73 SGB III. Insofern können alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, unter der Voraussetzung gefördert werden, dass ein entsprechender Vertrag mit dem Arbeitgeber vorliegt und eine Ausbildungsvergütung oder vergleichbare Vergütung gezahlt wird. Einstiegsqualifizierung, § 54a SGB III Zielgruppen für Einstiegsqualifizierungs (EQ)-Maßnahmen sind Ausbildungsbewerber, die bis zum 30. September eines Jahres keine Ausbildungsstelle finden konnten, sowie junge Menschen, die aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Vorrangige Intention einer EQ ist es, diesen jungen Menschen Gelegenheit zu geben, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen bzw. zu vertiefen. Gleichzeitig bietet eine EQ dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den jungen Menschen nicht nur in einem kurzen Bewerbungsgespräch kennenzulernen, sondern seine Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess beobachten zu können. Der vergleichsweise lange Zeitraum erlaubt es, die Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen. Probebeschäftigung, § 46 SGB III Probearbeitsverhältnisse können mit behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Während einer Probebeschäftigung kann festgestellt werden, ob der Arbeitsplatz geeignet ist und eine dauerhafte Zusammenarbeit vereinbart werden soll. Wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung kann das Beschäftigungsverhältnis leichter aufgehoben werden als ein festes Arbeitsverhältnis. Das Probearbeitsverhältnis kann entweder als befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Bei längerfristiger Beschäftigung gilt eine Probezeit, deren Länge sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag richtet. Normalerweise umfasst eine Probebeschäftigung einen Zeitraum von drei Monaten, in besonderen Fällen fünf Monate. 34 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 4.5.2 Aktivierung und Qualifizierung Förderung beruflicher Weiterbildung, § 16 Abs.1 SGB II, §§ 81ff. SGB III Auch für das Jahr 2015 ist die Erhöhung des Fachkräftepotenziales ein Ansatz zur Schaffung von Integrationen. Die berufliche Weiterbildung unterstützt die Nachhaltigkeit von Integrationen und führt über steigende Einkommen zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit, fördert also das Erreichen der Ziele im SGB II. Die gemeinsame Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit (BA) und des Jobcenters Bautzen soll auch in dieser Richtung Akzente setzen und mithelfen, Fachkräfte für die klein- und mittelständischen Unternehmen im Landkreis Bautzen und Ostsachsen auszubilden. Ziel ist es, aus den vorhandenen Ressourcen Fachkräfte zu entwickeln, die den steigenden Bedarfen der Wirtschaft entsprechen. Damit soll auch der Integrationswirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Bildungsziele Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Integrationswirksamkeit ist u.a. der Eingliederungserfolg vorheriger Maßnahmen. Der Fokus der vorliegenden Bildungszielplanung liegt schwerpunktmäßig auf den gewerblichen und sozialen Bereichen, welche sich als Leit- bzw. bedarfstragende Branchen darstellen sowie auf abschlussorientierten Maßnahmen, wie betrieblichen Einzelumschulungen und berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, insbesondere für junge Erwachsene ohne Abschluss sowie Geringqualifizierte und Wiederungelernte. Unter dem Link http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjuy/~edisp/l 6019022dstbai712317.pdf findet sich die gemeinsame Bildungszielplanung 2015 der Agentur für Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen. Die Darstellung liegt als Anlage 4 bei. In der konkreten Umsetzung werden sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen und/oder Kundenressourcen Schwerpunktverlagerungen ergeben: Bildungszielplanung 2015 Bereich Lager/Logistik/Sicherheit/Verkehr Kaufmännischer Bereich Gesundheit und Soziales (Pflege) Bau, Produktion und Fertigung Gastronomie- u. Hotelgewerbe Summe: Förderung Bildungsgutschein 50 30 80 40 20 220 Menschen mit Behinderungen/ Rehabilitanden, § 16 Abs.1 SGB II, §§ 117ff. SGB III Für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung besteht ein überdurchschnittlich hohes Arbeitslosigkeitsrisiko. Manche Arbeitgeber scheuen davor zurück, Arbeitnehmer mit Behinderung einzustellen und sind eher bereit, die Ausgleichsabgabe zu zahlen als die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von 5 Prozent zu erfüllen. Dabei handelt es sich bei Menschen mit Behinderung oft um sehr engagierte Arbeitnehmer ohne überdurchschnittliche Krankheitsausfälle, sofern ein den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Neben einer an dem Leistungsvermögen der Kunden ausgerichteten Qualifizierung ist die kompetente Beratung von Arbeitgebern zu Beschäftigungs- und Fördermöglichkeiten ein wichtiges Arbeitsfeld. Zudem wird durch die enge Zusammenarbeit des Reha/SB-Fallmanagers mit dem zAGS des Jobcenters dem Personenkreis bei Arbeitgebern Zugang verschafft. Insbesondere durch Probebeschäftigungen und Förderungen mit Eingliederungszuschüssen für Schwerbehinderte, wird die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung unterstützt. 35 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Die Weiterbildung und Qualifizierung der Kunden wird über das Instrument der Förderung der beruflichen Weitebildung unterstützt. Leidensgerechte Projekte zur Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bieten Kunden mit hohem Stabilisierungs- oder Unterstützungsbedarf, auch bei psychischen Problemen, erste Arbeitserfahrungen. Für die Rehabilitanden ist zu bemerken, dass das Jobcenter selbst nicht Träger der beruflichen Rehabilitation ist, sondern entweder die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung. Bei diesen Kunden ist i.d.R. das Ende der Ausbildungs-, Weiterbildungsoder Umschulungsmaßnahme abzuwarten, bevor Vermittlungsbemühungen durch das Jobcenter aufgenommen werden können. Zum Netzwerk der spezialisierten Fallmanager gehören unter anderem die Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, die Reha-Berater der Arbeitsagentur, weitere externe Träger sowie der Integrationsfachdienst und die Behindertenbeauftragte des Landkreises Bautzen. Vermittlungsbudget, § 16 Abs.1 SGB II, § 44 SGB III Diese Ermessensleistung fördert in erster Linie die Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Durch die Übernahme von Kosten, insbesondere für Bewerbungen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Mobilität zum Arbeitsplatz, können bestehende Vermittlungshemmnisse flexibel beseitigt werden. Zudem ist es im Rechtskreis SGB II möglich, diese Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Ausbildung zu erbringen, sofern keine Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 16 Abs.1 SGB II, § 45 SGB III Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte , die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unmittelbar zu vermitteln sind, bietet das Jobcenter Aktivierungsmaßnahmen an, welche die individuelle Beschäftigungsfähigkeit fördern, in denen die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kunden getestet und durch Qualifizierung gefestigt werden. Diese stufenweise Aktivierung mit konkretem Blick auf eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, richtet sich vorrangig an „arbeitsmarktfernere“ Kunden. Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können als • Maßnahmen bei einem Träger, • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber und • Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung erbracht werden. Neben Maßnahmen, die durch Vergabeverfahren beschafft werden, können Kunden auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Dieser dient der Flexibilisierung und dem bewerberorientierten Ansatz, stellt jedoch hohe Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der Kunden. Der Umfang der Förderung erstreckt sich auf alle angemessenen Kosten, die mit der Teilnahme entstehen (z.B. Maßnahmekosten, Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder). Leistungen zur Eingliederung Selbständiger, § 16c SGB II Die Aufnahme bzw. der Erhalt einer selbständigen Tätigkeit kann zur dauerhaften Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit von Kunden beitragen, wenn diese mit der für sie zielführenden und damit richtigen Förderung unterstützt werden. Gründungswillige und Selbständige können daher mit folgenden Leistungen beim Aufbau einer nachhaltigen Selbständigkeit bzw. bei der Verringerung/Beendigung der Hilfebedürftigkeit unterstützt werden: 36 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ • Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Förderung von notwendigen Sachgütern über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs.1 SGB II - Förderung mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II • Ausübung der selbständigen Tätigkeit - nachhaltige Förderung von notwendigen Sachgütern über Darlehen bzw. Zuschüsse gem. § 16c Absatz 1 SGB II - Leistungen zur Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 16c Absatz 2 SGB II, um die Hilfebedürftigkeit schneller überwinden oder reduzieren zu können Leistungen der Freien Förderung, § 16f SGB II Die Freie Förderung bietet Raum für neue Ideen im Sinne eines „Erfindungsrechts“. Sie ermöglicht Gestaltungsspielräume, um für alle Kunden andere Maßnahmen (Einzel- als auch Gruppenmaßnahmen) zu entwickeln, die unter Beachtung des Umgehungs- und Aufstockungsverbotes, die gesetzlichen Basisinstrumente erweitern. Dadurch können Leistungen gefördert werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Dabei können auch Elemente von Basisinstrumenten einfließen. Eine Freie Förderung ist möglich, wenn: • die gleichen Inhalte nicht in der gleichen Weise mit einem unveränderten Basisinstrument oder der bloßen Kombination von unveränderten Basisinstrumenten gefördert werden können, • diese Leistungen nicht in der Zuständigkeit eines Dritten liegen und • die Grenzen höherrangigen und zwingenden Rechts (z.B. EU-Recht) eingehalten werden Die Planung beinhaltet im Wesentlichen: Förderung wofür Führerschein Kauf/Reparatur PKW Sonstiges, z.B. Prüfungsgeb., Fahrkosten… Vorbereitung Führerschein Gesamtergebnis Anzahl geförderte Personen Gesamtbetrag Kosten 50 15 5 20 90 50.000 € 10.000 € 500 € 6.500 € 67.000 € Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II Der sich stetig verfestigende Bestand an Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehern und die damit verbundene Entfremdung vom Arbeitsmarkt verlangt nach niederschwelligen und öffentlich geförderten Aktivierungsangeboten, wie z.B. Arbeitsgelegenheiten für Kunden ohne Berufsabschluss oder mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Aus sozialpolitischen Erwägungen heraus sind Arbeitsgelegenheiten, in denen Tagesstruktur, sinnvolle und zulässige Beschäftigung und soziale Integration praktiziert und erworben wird, weiterhin unbedingt sinnvoll und erforderlich. Gleichzeitig wurde diese Eingliederungsleistung in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren teilweise als wenig zielführend für die Förderung von nachhaltigen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen diskutiert. Dabei stellt die existenzsichernde und nachhaltige Integration von Langzeitleistungsbeziehern nach dem gemeinsamen Planungsdokument des BAMS, der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit weiterhin einen Schwerpunkt der Steuerung und Integrationsarbeit dar. 37 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Auch die Bundesregierung kehrt aktuell unter dem Stichwort Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt zum Prinzip eines öffentlich geförderten Arbeitsmarktes zurück um Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen. In diesem Spannungsfeld sind Arbeitsgelegenheiten zu gestalten. Auch im Jahr 2015 wird es weiterhin eine erhebliche Anzahl von Kunden geben, die keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden und für die das Ziel der Arbeitserprobung im Vordergrund steht. Das Bestreben des Jobcenters ist es daher, auch weiterhin die Tätigkeitsvielfalt für unterschiedliche Personengruppen zu erhalten und spezielle Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen anzubieten. Beispielhaft Angebote im sozialen Bereich Träger Maßnahmeort TN Biw 10 dfb-Regionalverband Sachsen Ost e.V. Bischofswerdaer Tafel Biw 9 Caritasverband Oberlausitz e.V. Sozialer Möbeldienst Bz 6 DRK Kreisverband Bautzen Sozialkaufhaus Bautzen Bz 2 Bautzener Tafel e.V. Verteilung von Lebensmitteln Bz 12 Netzwerk f. Kinder-u. Jugendarbeit e.v. Tafelgärten Biw 10 Bautzener Tafel e.V. Tafelgärten Bz 10 Kabi gGmbH Gebrauchtgüter Km 12 Radeberger Tafel e.V. Unterstützung der Tafelarbeit Ra 8 ASH Kamenz e.V. Kleiderkammern Km 6 Kamenzer Tafel e.V. Unterstützung der Tafelarbeit Km 8 Aktiv vor Ort e.V. Fair-Kauf-Zentrum Kamenz Km 10 Mehrgenerationszentrum Radeberg e.V. Radeberger Tisch Ra 5 DRK Kreisverband Bautzen e.V. Tafelgärten Lauta Lau 4 vbff in Ostsachsen e.V. Tafel,Suppenküche,Tafelgarten Hy 10 ASG Sachsen mbH Sozialkaufhaus Hoyerswerda Hy 5 ASG Sachsen mbH Sozialkaufhaus Einzelmaßnahme Hy 1 VbFF in Ostsachsen e.V. Tafelgarten Hoyerswerda Hy 2 ASH Kamenz e.V. Kleiderkammern Km 6 dfb-Regionalverband Sachsen Ost e.V. Maßnahmebezeichnung Sozialkaufhaus+Kleiderkammer Bischofswerda 38 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Die Konzentration soll dabei auch auf Bewerber erfolgen, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren (Langzeitleistungsbezieher) sowie auf die die stärkere Aktivierung von Frauen, die 2014 lediglich mit 36,7 Prozent der Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten vertreten waren. V. Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliederungstitel 2015 Entsprechend der vorgestellten Zielgrößen aus dem Zielvereinbarungsprozess mit dem SMS sowie den weiteren internen geschäftspolitischen Zielsetzungen und Schwerpunkten werden die Arbeitsmarktaktivitäten des Jobcenters mittels der folgenden Budgetplanung gewichtet: Eingliederungstitel zur aktiven Eingliederung zur Verfügung stehender EGT Arbeitgeberförderung, davon Beschäftigungszuschuss, § 16e SGB II Ausbildungsvergütung, § 73 SGB III Eingliederungszuschuss, §§ 88 ff. SGB III Einstiegsqualifizierung, § 54a SGB III Probebeschäftigung behinderter Menschen, § 46 SGB III Aktivierung und Qualifizierung, davon Aus- und Weiterbildung, §§ 74, 81 und 117 SGB III Vermittlungsbudget und Einstiegsgeld, § 44 SGB III und §16b SGB II Maßnahmen nach § 45 SGB III Maßnahmen für Selbständige, § 16c SGB II Arbeitsgelegenheiten mit MAE, § 16d SGB II Freie Förderung § 16f SGB II Umschichtung in Verwaltungsbudget Kontrollsumme Eingliederungsbudget Ausfinanzierung 16e (a.F.) Planung Verteilung in EUR in % 13.480.181 100% 400.000 70.000 3.400.000 100.000 30.000 2,97% 0,52% 25,22% 0,74% 0,22% 2.430.000 1.350.181 4.020.000 110.000 1.500.000 70.000 18,03% 10,02% 29,82% 0,82% 11,13% 0,52% 2.800.000 16.280.181 437.181 Dargestellt ist das Budget mit Datenstand 10.02.2015 VI. Schlusswort Das vorliegende Arbeitsmarkt – und Integrationsprogramm des Jobcenters für das Jahr 2015 wurde im Februar 2015 fertiggestellt; die Datenlage bezieht sich daher - soweit nicht anders ausgewiesen - auf das Jahr 2014. Veränderungen am Arbeitsmarkt werden laufend beobachtet und das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm ggf. unterjährig an die Entwicklungen angepasst. Das Jobcenter geht davon aus, den gesetzlichen Auftrag aus dem § 1 SGB II mit den genannten Mitteln unter den beschriebenen Rahmenbedingungen in 2015, bezogen auf den Landkreis Bautzen, zu erfüllen. 39 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Anlagen Anlage 1 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition, Berechnungsgrundlagen § 48a SGB II sieht Vergleiche von Kennzahlen vor, um die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern zu können. Die Kennzahlen wurden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt und in der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II beschrieben. Der Kennzahlenvergleich beruht auf der durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Grundlage ist die laufende Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in Bezug auf drei Ziele gemessen: K1 Verringerung der Hilfebedürftigkeit K2 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K3 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Für jedes Ziel ist eine Kennzahl definiert, mit der die Leistungsfähigkeit in Bezug auf dieses Ziel festgestellt werden kann. K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) Zweck: Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Kennzahl nach § 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. Definition: Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt. Berechnung: Relation = Zähler/Nenner • Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat • Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler/Nenner - 1) *100. Anmerkung: Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Es sind alle Bundesleistungen außer den SV-Beiträgen und den SVZuschüssen enthalten. K2 - Integrationsquote Zweck: Die Kennzahl nach § 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfsbedürftige) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. 41 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Definition: Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Berechnung: Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Anmerkung: Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierende berufliche Ausbildungen oder selbständige Erwerbstätigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern Zweck: Durch die Kennzahl "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern" nach § 6 (1) RVO werden im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die präventiven Bemühungen, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vormals Hilfebedürftige) nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und die Erfolge, den Bestand an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) zu verringern, abgebildet. Definition: Die Anzahl der LZB im Bezugsmonat wird ins Verhältnis zu den LZB im Vorjahresmonat gesetzt. Berechnung: Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag) In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100. Anmerkung: LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage/24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Kennzahl erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden. 42 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Anlage 2 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - alphabetisch Arbeitslose Personen sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige zumutbare Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - die Regelaltersgrenze erreicht haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörigen sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, um Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen zu können. ALG II kann z.B. auch ergänzend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen werden, wenn dieses Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Arbeitslosengeld II. Dazu gehören folgende Teilleistungen: - Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Mehrbedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, z.B. Mehrbedarf für werdende Mütter sowie - Abweichende Erbringung von Leistungen, z.B. Darlehen für unabweisbare Bedarfe, Sonderbedarfe/einmalige Leistungen (§ 24 SGB II) Nicht zum Arbeitslosengeld II zählen besondere Leistungssachverhalte wie z.B. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, Leistungen für Auszubildende oder Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Aufstocker Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die neben Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch Leistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld I wird um die entsprechenden Leistungen des SGB II „aufgestockt“. Bedarfsgemeinschaft (BG) Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Eine BG hat mindestens einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb). Des Weiteren zählen dazu: weitere eLb, - die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der/die im Haushalt lebende Partner/-in dieses Elternteils, 43 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ - als Partner/-in des eLb die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte, der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in, eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, - die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den ersten drei aufgezählten Punkten genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Begriff der BG ist enger gefasst als derjenige der Haushaltsgemeinschaft respektive Wohnungsgemeinschaft, zu der alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer BG in einem Haushalt leben und wirtschaften. So zählen z. B. Großeltern und Enkelkinder sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte nicht zur BG. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht. Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studenten-WGs) fallen nicht unter die Definition der BG. Berichtsmonat Berichtsmonat ist der Monat, über den sich die jeweilige Berichterstattung erstreckt. Er beginnt am Tag nach dem statistischen Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonats und endet mit dem nächsten statistischen Stichtag. Der Stichtag befindet sich in etwa mittig im Kalendermonat. Bestandsmessungen zum jeweiligen Berichtsmonat beziehen sich jeweils auf die am Stichtag für den Berichtsmonat gezählten Daten. Bewegungsdaten (Zugang, Abgang) beziehen sich auf die jeweiligen Bewegungen vom Tag nach dem Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonat bis zum Stichtag im Berichtsmonat. Eckwerte Die Entwicklungen im Bereich des SGB II werden im Rahmen der Berichtserstattung anhand von Eckwerten zu Personen, Bedarfsgemeinschaften und deren Leistungen im SGB II nach Bundesländern, Kreisen und kreisfreien Städten abgebildet. Folgende Eckwerte für BG, erwerbsfähige Leistungsberechtigte und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf) werden monatlich veröffentlicht: - Bestand an BG - Bestand an Personen in BG - Bestand an eLb - Bestand an nEf Aufgrund operativer Untererfassungen am aktuellen Rand können gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf nur für Zeiträume getroffen werden, die mindestens drei Monate zurückliegen (Wartezeit). Damit den Nutzern der amtlichen Statistik nach dem SGB II zeitnahe Informationen zur Verfügung gestellt werden können, werden die Eckwerte auf den erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet. Einkommen Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im SGB II ist abhängig von der Hilfebedürftigkeit der BG. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter privilegierter Einnahmen (z.B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit) bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als zu berücksichtigendes Einkommen bezeichnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt, zudem werden bei bestimmten Einkommensarten Freibeträge gewährt. Das um diese Absetzungs- bzw. Freibeträge verminderte Einkommen wird als anrechenbares Einkommen bezeichnet. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen der Personen in einer BG ergibt zusammen das anrechenbare Einkommen der BG. Dieses wiederum verteilt sich auf die Mitglieder der BG entsprechend der Bedarfsanteilsmethode (= angerechnetes Einkommen einer Person). 44 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gem. § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. - Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher werden definiert als erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungsanspruch vor Sanktion) beanspruchen und gleichzeitig Brutto-Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Für den Begriff „erwerbstätige Arbeitslosengeld II- Bezieher“ bzw. kurz „erwerbstätige Alg II-Bezieher“ wird auch synonym der Begriff „Erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ verwendet. In der öffentlichen Diskussion hat sich für erwerbstätige Alg II-Bezieher die Bezeichnung "Aufstocker" (teilweise auch „Ergänzer“) durchgesetzt. Dabei werden Aufstocker häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Lohn nicht ausreicht um auf dem soziokulturellen Existenzminimum zu leben. Das legt die Bezeichnung „Aufstocker“ auch nahe, weil nach allgemeinem Verständnis etwas Größeres (das Einkommen aus Erwerbstätigkeit) durch etwas Kleineres (Arbeitslosengeld II) „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante. In der Mehrzahl der Fälle wird eher das Arbeitslosengeld II durch Erwerbseinkommen ergänzt und der Leistungsanspruch verringert. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit spricht deshalb neutral von erwerbstätigen Leistungsbeziehern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kürzer erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Beziehern. Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher werden aus den Daten der Grundsicherungsstatistik ermittelt. Dabei werden alle eLb berücksichtigt, die laufend Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Grunde nach beanspruchen, d.h. einen laufenden Leistungsanspruch vor einer eventuellen Sanktionierung haben und gleichzeitig ein zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, das im entsprechenden Berichtsmonat bei der Anspruchsberechnung der Grundsicherungsleistung Berücksichtigung findet. Langzeitleistungsbezieher (LZB) Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren (§ 6 Abs. 1 RVO zu § 48a SGB II). Um nicht Zeiten der Nichterwerbsfähigkeit, also Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung mit einzubeziehen, werden LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen. Es werden nur Personen berücksichtigt, die am statistischen Stichtag als eLb im SGB II- Bestand sind und eine Verweildauer im SGB II von mindestens 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate (aufgrund tagesgenauer Berechnung 730 Tage) aufweisen. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume einer Person bedarfsgemeinschafts- und trägerübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einmal berücksichtigt und Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht mitgezählt. Eine Person wird dann als LZB berücksichtigt, wenn sie von den als Betrachtungszeitraum festgelegten 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (per Definition 730 Tage/24 Monate * 21 Monate) bestandsrelevant im SGB II war, wobei der Stichtag mitgerechnet wird. 45 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf) Alle Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren), aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit oder evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglieder einer BG bei Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten. SGB II-Vergleichstypen Vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach markanten Merkmalen regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung der SGB II-Gebietsstruktur erarbeitet. Es wurden Typen von SGB II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen möglichst ähnlich sind (hohe innere Homogenität) und die Gruppen untereinander möglichst unähnlich (hohe äußere Heterogenität). Die SGB II-Vergleichstypen kommen unter anderem zum Einsatz wenn es darum geht, Entwicklungen innerhalb eines Trägerbezirks (z.B. Rückgang der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen. Sozialgeld (SG) Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten in einer BG leben, erhalten Sozialgeld. Altersabgrenzung (Arbeitslosigkeit) Die Arbeitslosigkeit beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres und endet spätestens mit Überschreiten der Regelaltersgrenze. Bis Dezember 2011 lag die Grenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab Januar 2012 erhöht sich die Grenze sukzessive bis auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Arbeitslose (arbeitslose Arbeitsuchende) Personen, die - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind, - in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53 a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung. Arbeitslose Ausländer Ausländer können dann nicht als arbeitslos erfasst werden, wenn sie keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben dürfen. Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit werden beim Merkmal Staatsangehörigkeit unter „keine Angabe“ ausgewiesen. Arbeitslosenquote Arbeitslosenquoten zeigen die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzen. Die Nennergröße wird als Bezugsgröße bezeichnet. 46 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann unterschiedlich abgegrenzt werden: Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP): Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Die Arbeitslosenquote auf der Basis aller zivilen Erwerbspersonen errechnet sich entsprechend als: a = aktueller Zeitpunkt t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße) Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP): Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten (bereinigt um die Zahl der Personen, die gleichzeitig arbeitslos gemeldet sind) und Beamten (ohne Soldaten). Daraus errechnet sich die Arbeitslosenquote auf der Basis der abhängigen zivilen Erwerbspersonen: a = aktueller Zeitpunkt t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße) Weitere Informationen zu Auswertungseinschränkungen und Auswertbarkeit nach Personengruppen können dem Kennzahlensteckbrief Arbeitslosenquote entnommen werden. Arbeitsuchende Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und - die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Langzeitarbeitslose Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren. Nichtarbeitslose Arbeitsuchende dAls nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen. Personen, die - kurzzeitig (< 6 Wochen) arbeitsunfähig sind, - sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, - mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher, - am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind, - an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, 47 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ - - nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist) oder eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen. Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen – im Sinne des § 2 (2), (3) SGB IX – sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Zugang, Bestand, Abgang Der Bestand gemeldeter Arbeitsloser und Arbeitsuchender wird einmal monatlich (stichtagsbezogen) auf der Basis von Verwaltungsdaten ermittelt. Informationen zu den Bewegungen (Zugang und Abgang) erfolgen zeitraumbezogen (Berichtsmonat). Die Zahl Bestand Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen zu einem Zeitpunkt (=statistischer Zähltag) arbeitslos waren. Die Zahl Zugang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum (=Berichtsmonat) arbeitslos geworden sind. Ein Zugang in Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn - sich die Person erstmals arbeitslos meldet oder - die Person zunächst einen anderen Status (nichtarbeitslos arbeitsuchend, nichtarbeitsuchend) aufweist, da sie beispielsweise an einer Maßnahme teilnimmt, arbeitsunfähig ist - oder sich wegen § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, und dann arbeitslos wird. Die Zahl Abgang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum (=Berichtsmonat) den Status arbeitslos beenden konnten. Ein Abgang aus Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn - die Person ihre Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche (beispielsweise wegen Beschäftigung) beendet oder - die Person ihre Arbeitslosigkeit (beispielsweise wegen einer Maßnahmeteilnahme oder Arbeitsunfähigkeit) beendet. Eine Person kann in einem Berichtsmonat mehrfach in Arbeitslosigkeit zugehen bzw. aus Arbeitslosigkeit abgehen. Zweiter Arbeitsmarkt Unter Beschäftigungsaufnahmen am 2. Arbeitsmarkt werden Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsvariante) Bürgerarbeit (4. Stufe), Förderung von Arbeitsverhältnissen früher auch: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 2010), Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 2010), Arbeitsgelegenheiten (Entgeltvariante, bis 2011) sowie Personal-Service-Agenturen (bis 2010) subsumiert. 48 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III § 16b SGB II Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. § 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 EURO nicht übersteigen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch 49 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet. § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen (1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend. (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn 1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist, 2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat, 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und 4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1geförderten Arbeitsverhältnis. 50 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ (4) Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder 2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. § 16f SGB II Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für 1. Langzeitarbeitslose und 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. 51 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. 52 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 EURO. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 EURO festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 EURO nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. § 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungsoder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht. § 54a SGB III Einstiegsqualifizierung (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 EUROo monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, 53 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 2. 3. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird. (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. (4) Förderungsfähig sind 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, 2. Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende. (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. § 73 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Ausoder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. § 74 SGB III Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmenkosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen 1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder 54 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ 2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden. (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. § 81 SGB III Berufliche Weiterbildung – Grundsatz (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn 1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und 2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind. (5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst 55 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ auch den darauf entfallenden sozialversicherungsbeitrag. pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamt- § 88 SGB III Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). § 89 SGB III Höhe und Dauer der Förderung Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.Dezember 2019 begonnen hat. § 90 SGB III Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen (1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. § 91 SGB III Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses (1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. 56 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ § 92 SGB III Förderungsausschluss und Rückzahlung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder 2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, 4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder 5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. § 117 SGB III Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – Besondere Leistungen (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht. 57 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Gemeinsame Bildungszielplanung 2015 der Agentur für Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen Wir wollen 2015 die Zukunft der Region mit unserer Arbeit gestalten! Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Jugendliche und auch Ältere müssen mehr vom Aufschwung am Arbeitsmarkt profitieren. Die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Bautzen soll auch in dieser Richtung Akzente setzen und mithelfen, Fachkräfte für die klein- und mittelständischen Unternehmen Ostsachsens auszubilden. Strategiebestimmend für die Weiterführung der Qualifizierungsoffensive der Agentur sind schwerpunktmäßig der gewerbliche und soziale Bereich, welche sich als Leit- bzw. bedarfstragende Branchen darstellen. Ziel ist es aus den vorhandenen Ressourcen Fachkräfte zu entwickeln, die den steigenden Bedarfen der Wirtschaft entsprechen. Damit soll auch der Integrationswirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Bildungsziele Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Integrationswirksamkeit ist u.a. der Eingliederungserfolg vorheriger Maßnahmen. Der Fokus der vorliegenden Bildungszielplanung liegt auf abschlussorientierten Maßnahmen wie betrieblichen Einzelumschulungen und berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, insbesondere für junge Erwachsene ohne Abschluss sowie Geringqualifizierte und Wiederungelernte. [email protected] !"#!$$ %"$&"% ' 58 Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 _____________________________________________________________________________ Gemeinsame Bildungszielplanung 2015 der Agentur für Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen Im Rahmen der Initiative „AusBILDUNG wird was - Spätstarter gesucht“ sollen junge Erwachsene ohne Berufsabschluss an abschlussorientierte Qualifizierungsmaßnahmen herangeführt werden. Für die Region wird ein Bedarf für berufsanschlussfähige Teilqualifikationen im Bereich Maschinen- und Anlagenführer, Fachlagerist und Fachkraft Metalltechnik gesehen. Ziel ist es im Bereich abschlussorientierter Qualifizierungsmaßnahmen die betriebliche Einzelumschulung weiter zu stärken. Die Erlangung eines Berufsabschlusses in verkürzter Form sollen umschulungsbegleitende Hilfen unterstützen. Die vorliegende Bildungszielplanung ist grundsätzlich eine Orientierungsvorlage und kann unterjährig den erforderlichen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes angepasst werden. In Einzelfällen kann ein Bildungsgutschein auch außerhalb der hier benannten Berufe/Bereiche ausgegeben werden - wenn der Eingliederungserfolg individuell als positiv prognostiziert werden kann. Bedeutsam ist auch das durch die Bildungsträger durchzuführende Absolventenmanagement bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahmen, um den Integrationserfolg sicherzustellen. [email protected] & !"#!$$ %"$&"% ' 59
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