Arbeitsmarkt - Landkreis Bautzen

Arbeitsmarkt- und
Integrationsprogramm
Jobcenter 2015
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Herausgegeben von:
Landratsamt Bautzen,Jobcenter
E-Mail: [email protected]
www.landkreis-bautzen.de/5724.html
Stand: 13.03.2015
Gender-Hinweis
Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015 des Landkreises Bautzen, Jobcenter nutzt aus
Gründen der besseren Lesbarkeit durchgehend die männliche Formulierungsform. Den Verfassern
ist dabei bewusst, dass innerhalb und außerhalb des Jobcenters Menschen beiderlei Geschlechtes
tätig sind und Dienstleistungen für Kundinnen als auch Kunden erbracht werden. Die Wahl der
männlichen Formulierung impliziert im folgenden Text beide Geschlechter.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
Kurzfassung .......................................................................................................................... 5
II.
Einleitung, Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes ...................................... 6
III.
Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbedingungen ............................................. 6
1.
Deutschland/Sachsen .......................................................................................................... 6
2.
Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen .................................................................... 7
2.1
Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte........................................................ 7
2.2
Brancheneinschätzungen ..................................................................................................... 9
2.3
Stellenangebote ................................................................................................................. 12
2.4
Weitere Einflussfaktoren .................................................................................................... 12
3.
Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt................................................................................. 12
3.1
Arbeitsmarktstatistik ........................................................................................................... 12
3.2
Kundenstruktur SGB II nach Alter und Status ..................................................................... 13
3.3
Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) nach Schulabschluss .......................... 14
3.4
Bestand eLb nach Berufsausbildung .................................................................................. 14
IV. Finanzausstattung............................................................................................................... 15
1.
Gesamtbudget .................................................................................................................... 15
2.
Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltungsbudget .............................................. 15
3.
Projektbezogene Mittel aus Sonderprogrammen ................................................................ 16
3.1
Laufendes Sonderprogramm „Perspektive 50plus“ ............................................................. 16
3.2
Weitere Sonderprogramme ................................................................................................ 17
3.3
Weitere Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfond .................................................... 20
4.
Ziele und Handlungsfelder.................................................................................................. 23
4.1
Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und
Verbraucherschutz ........................................................................................................................ 23
4.2
Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jobcenters ................................................. 25
4.3
Handlungsfelder des Jobcenters ......................................................................................... 25
4.4
Differenzierung nach Zielgruppen........................................................................................ 29
4.5
Differenzierung Mitteleinsatz nach Instrumenten ................................................................. 33
V.
Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliederungstitel 2015 ............................... 39
VI. Schlusswort ......................................................................................................................... 39
VII. Anlagen ................................................................................................................................ 41
Anlage 1 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition, Berechnungsgrundlagen........................... 41
Anlage 2 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - alphabetisch ........................... 43
Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III .................................................................. 49
Anlage 4 – Gemeinsame Bildungszielplanung .............................................................................. 57
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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II. Einleitung, Ziel des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogrammes
Mit dem Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm (AMIP) stellt das Landratsamt Bautzen,
Jobcenter als Planungsdokument die geschäftspolitischen Ziele und Schwerpunkte für das Jahr
2015 vor. Es enthält Analysen, Erkenntnisse und Handlungsfelder zur Integration von
erwerbsfähigem Leistungsberechtigten in Arbeit/Ausbildung und zum Abbau von Hilfebedürftigkeit
im Landkreis Bautzen.
Basis des Handelns ist das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), das den rechtlichen
Rahmen definiert. Das vorliegende Programm für das Jahr 2015 ist dabei eine Fortschreibung der
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte aus dem Programm Aktivierung und Integration 2014.
Das AMIP soll der Jobcenterleitung als arbeitsmarktpolitische Entscheidungsgrundlage, dem
örtlichen Beirat für seine Beratungstätigkeit sowie den Fach- und Führungskräften des Jobcenters
als geschäftspolitische Handlungsleitlinie dienen. Zudem soll es den Kooperationspartnern, den
Arbeitsmarktakteuren, den Städten und Gemeinden des Landkreises Bautzen, den Trägern und
der interessierten Öffentlichkeit Transparenz über das geschäftspolitische Handeln des Jobcenters
für das Jahr 2015 vermitteln.
Im Mittelpunkt steht dabei auch weiterhin der Grundsatz des „aktiven Kunden“ entsprechend dem
gesetzlich normierten Arbeitsauftrag in § 1 Absatz 2 SGB II. Jeder Kunde wird nach seinen
Möglichkeiten aktiviert und auf dem Weg zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt intensiv
begleitet und in die Verantwortung genommen.
In der Umsetzungsstrategie wird ein am Kunden orientierter Ansatz erfolgen, der die Stärken des
Kunden analysiert und im operativen Bereich eine passgenaue Eingliederungsstrategie für den
Menschen ermöglicht. Spezialisierte Beratungsfachkräfte stehen darüber hinaus auch weiterhin für
Kunden mit gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Schwerbehinderte und
Rehabilitanden), Jugendliche unter 25 Jahre und Selbständige zur Verfügung.
Das AMIP kann insbesondere im Hinblick auf derzeit anlaufende und angekündigte
Bundesprogramme im Jahr 2015 kein starres Gerüst sein, sondern bildet einen temporären
Planungsansatz, der bei sich ändernden Rahmenbedingungen zeitnah ein flexibles Umsteuern
ermöglicht, zumal auch die weitere wirtschaftliche Entwicklung nur schwer einzuschätzen ist.
Die Steuerungsziele im Zielsystem SGB II sind weiterhin in das AMIP eingearbeitet worden. Ziel
war es, das AMIP so zu gestalten, dass mit den zugewiesenen Eingliederungsmitteln die neu
festgeschriebenen Ziele erreicht werden können. Erkenntnisse und Erfahrungen aus den
Vorjahren wurden bei der Planung berücksichtigt.
III. Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbedingungen
1. Deutschland/Sachsen
Bezug nehmend auf die Darstellung der konjunkturellen Entwicklung im Planungsdokument für
Deutschland wird auf eine eigene Darstellung verzichtet. Nach Einschätzung des Institutes für
Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) wird demnach die Arbeitslosigkeit leicht um 23.000 auf
2,88 Mio. Arbeitslose sinken.
Der Rückgang im SGB II- Bereich wird deutschlandweit mit minus 19.000 Arbeitslosen ausfallen.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Insgesamt wird für die Arbeitslosigkeit eine verhaltene Entwicklung erwartet. Auch das IABArbeitsmarktbarometer signalisiert für die nächsten Monate nur eine Stagnation der
Arbeitslosigkeit. Die Konjunktur wirkt zunächst eher ungünstig, im Zeitverlauf dann etwas positiver.
Für den Jahresdurchschnitt 2014 prognostizierte das IAB eine Abnahme der Arbeitslosigkeit um
50.000 auf 2,90 Mio. Personen (Prognoseintervall ±20.000). Im Jahresdurchschnitt 2015 wird die
Arbeitslosigkeit dann geringfügig sinken.
Die Erwerbstätigkeit wird sich abermals besser als die Arbeitslosigkeit entwickeln.
Für Sachsen:
Nach Einschätzung des IAB in den regionalen Arbeitsmarktprognosen der Arbeitslosen und
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Ausgabe 2/2014 wird bei einem prognostizierten
Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2015 von 1,4 Prozent (Mittelwert) die Beschäftigung
im Freistaat voraussichtlich um rund 1,4 Prozent (Mittelwert) oder 20.700 (Mittelwert) steigen.
Damit
würden
durchschnittlich
etwa
1.532.700
Frauen
und
Männer
einer
sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
Das Wirtschaftswachstum wirkt sich mit einer Senkung der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit in
2015 um 2,5 Prozent (Mittelwert) aus. Absolut sinkt demnach die Zahl der Arbeitslosen im
Freistaat Sachsen um 4.600 (Mittelwert) auf einen Bestand von 182.900 (Mittelwert) Arbeitslose.
2. Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen
2.1 Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Für den Landkreis Bautzen werden keine signifikant steigenden Zahlen der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erwartet. Schwerpunkt liegt damit in der
wirtschaftlichen Stabilisierung, d.h. Bestandsabgänge durch Fluktuation/Demografie gilt es zu
besetzen. Auch für das Jahr 2015 sind keine Neuansiedlungen bzw. Firmenerweiterungen im
Landkreis Bautzen bekannt, die maßgeblich die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt beeinflussen.
Ein deutlich spürbarer Rückgang der Arbeitslosigkeit wird nicht erwartet, sondern wie im Vorjahr
eine stabile Entwicklung in Form einer Seitwärtsbewegung.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Landkreis Bautzen (Arbeitsort)
Merkmale
Veränderung
gegenüber dem
Vorjahresstichtag
Beschäftigte am Stichtag Ende . . .
Anteile
%
Jun 14
Mrz 14
Dez 13
Jun 13*
absolut
prozentual
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
Insgesamt
dav.
dar.
dar.
dar.
100,0%
108.261
106.842
106.789
104.319
3.942
3,6%
Männer
52,1%
56.355
55.239
55.029
54.130
2225
3,9%
Frauen
47,9%
51.906
51.603
51.760
50.189
1717
3,3%
unter 25 Jahre
7,1%
7.680
8.100
8.574
7.915
-235
-3,1%
25 bis unter 50
Jahre
56,3%
60.908
60.162
60.153
59.567
1341
2,2%
50 Jahre und älter
36,6%
39.673
38.580
38.062
36.448
3.225
8,1%
Vollzeitbeschäftigte
72,1%
78.011
76.954
76.960
77.368
643
0,8%
Teilzeitbeschäftigte
26,2%
28.333
27.951
27.873
26.933
1400
4,9%
Deutsche
98,4%
106.549
105.329
105.447
103.177
3372
3,2%
Ausländer
1,6%
1.709
1.510
1.339
1.135
574
33,6%
*Daten vor Revision der Beschäftigungsstatistik
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Landkreis Bautzen (Arbeitsort)
Jahr
2009*
2010*
Monat
Beschäftigte am
Stichtag Ende …
März
97.281
Juni
98.120
September
Jahr
Monat
Beschäftigte
am Stichtag
Ende …
März
103.070
Juni
104.207
99.517
September
105.261
Dezember
98.168
Dezember
103.435
März
97.314
März
102.477
Juni
100.069
Juni
104.319
September
102.317
September
106.106
Dezember
100.739
Dezember
106.789
März
100.906
März
106.842
Juni
103.438
Juni
108.261
2011*
2012*
2013*
2014
September
Dezember
X Daten noch nicht veröffentlicht
*Daten vor Revision der Beschäftigungsstatistik
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
105.182
September
X
103.578
Dezember
X
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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2.2 Brancheneinschätzungen
Der Konjunkturbericht der Industrie- und Handelskammer Dresden (IHK) – Herbst 2014 – steht
unter der Überschrift „Konjunktureller Aufschwung abgebremst“.
Die IHK äußert sich darin bezüglich der Geschäftslage und Prognosen der Unternehmen aller
Wirtschaftsbereiche wie folgt:
„Der konjunkturelle Schwung der ersten Monate des Jahres 2014 hat nicht bis in den Herbst
gereicht. Der Aufwärtskurs der Wirtschaft im IHK-Bezirk Dresden ist ins Stocken geraten. Neben
der Abschwächung der Binnenkonjunktur und der Auslandsnachfrage sind es auch die
wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, wie die Einführung eines flächendeckenden
Mindestlohnes, die Rente mit 63 oder die finanziellen Konsequenzen der EEG-Reform, die das
Investitionsklima belasten und das Stimmungsbarometer sinken lassen. Nicht zuletzt
beeinträchtigen die anhaltenden internationalen Konflikte wie zwischen der Ukraine und Russland
oder im Nahen Osten sowie die schwächelnde Konjunktur in wichtigen EU-Ländern das
außenwirtschaftliche Engagement der Unternehmen.
Die Einschätzung der aktuellen Geschäftslage wird in allen Wirtschaftsbereichen, außer bei den
Dienstleistern, nach unten korrigiert. Derzeit verzeichnen 45 Prozent der Unternehmen eine gute
wirtschaftliche Situation (Frühjahr 2014: 52 Prozent, Herbst 2013: 48 Prozent). Umgekehrt
berichtet aktuell jeder zehnte Unternehmer über eine schlechte Lage, vor einem Jahr waren es 8
Prozent, im Frühjahr 2014 lag der Anteil bei 9 Prozent der Befragten.
Andererseits fördert eine noch stabile Lage am Arbeitsmarkt sowie ein weiterhin niedriges Zinsund Inflationsniveau die privaten Konsumausgaben, die sich unter anderem im Baugewerbe beim
Wohnungsbau sowie im Handel und im Dienstleistungsbereich niederschlugen. Allerdings werden
Auftragsrückgänge ebenso wie eine abnehmende Kaufneigung der Kunden durch die
Unternehmen registriert. Insgesamt stellt sich die Umsatz- und Ertragsentwicklung unfreundlicher
als im Frühjahr 2014 dar. Vor dem Hintergrund anhaltend hoher und steigender
Kostenbelastungen ist die Ertragsentwicklung der Betriebe weiter überaus angespannt geblieben.
Die Prognosen für die künftige Geschäftsentwicklung zeigen, dass der konjunkturelle Aufschwung
gedämpft bleiben wird. Die Konjunktur dürfte erst an Tempo gewinnen, wenn sich das
Investitionsklima verbessert, von der Binnennachfrage wieder mehr Stärke ausgeht, die
Unsicherheiten auf den Außenmärkten beseitigt sind und die Auslandsgeschäfte wieder florieren.
Die Hauptbelastungen, die auch die Prognosen „drücken“, entstehen aus Sicht der Betriebe unter
anderem durch die EEG-Umlage und den zu zahlenden Mindestlohn ab 1. Januar 2015. Das
Risikopotenzial der künftigen Geschäftsentwicklung wird daher wieder von den „Arbeitskosten“
bestimmt, die weiter den ersten Platz des Risikoradars einnehmen. Spürbar zugelegt hat der
Risikofaktor „Inlandsnachfrage“, deren Abschwächung von den Unternehmen registriert wird.
Zudem belasten hohe und steigende Energiepreise die Ausgabenseite der Betriebe. Derzeit
prognostizieren 82 Prozent der Befragten günstigere oder gleich bleibende Geschäfte (Frühjahr
2014: 92 Prozent). Der Anteil der Firmen, die ungünstigere Geschäfte erwarten, ist von 8 Prozent
im Frühjahr 2014 auf nun 18 Prozent gestiegen.
Die Chancen sehen die Unternehmen im schnellen Reagieren auf Marktveränderungen, im
Angebot neuer Produkte und Dienstleistungen, in der wirtschaftlichen Erholung europäischer
Partnerländer sowie der Beendigung der Ukraine-Krise und anderen internationalen Konflikten.
Aber auch in anhaltenden Investitionen im privaten und kommunalen Wohnungs- und
Infrastrukturbau, in Umweltschutz, Energiespar- und Sanierungsmaßnahmen sehen die Betriebe
am Binnenmarkt Geschäftsmöglichkeiten.“
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Die Einschätzung der IHK für den räumlichen Bereich Oberlausitz-Niederschlesien konkretisiert
dabei hinsichtlich der Beschäftigtenentwicklung, dass bei 2/3 der befragten Betriebe auf
Personalgleichstand orientiert wird. Die Investitionstätigkeit richtet sich in erster Linie auf
Ersatzbeschaffungen.
Schwerpunktbranchen
Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und geringfügig entlohnter Beschäftigter nach Regionen
und nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008)
Stichtag: 31. März 2014
Veränderung gegenüber dem Vorjahresstichtag in %
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Beschäftigte (insgesamt)
Bautzen (14625)
2,2
Insgesamt
A
Land-, Forstw irtschaft und Fischerei
B,D,E
Bergbau, Energie- und Wasserversorgung,
Energiew irtschaft
C
Verarbeitendes Gew erbe
dav.
10-15, 18,
21, 31
Herstellung von überw iegend häuslich
konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-,
Elektro- und Chemieindustrie)
24-30, 32,
33
Metall- und Elektorindustrie sow ie Stahlindustrie
16, 17, 19,
20, ,22, 23
F
Herstellung von Vorleistungsgütern, insbesondere
von chemischen Erzeugnissen und
Kunsstoffw
Baugew erbeahren (ohne Güter der Metall- und
G
Handel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz
H
Verkehr und Lagerei
I
Gastgew erbe
-2,1
J
Information und Kummunikation
-1,9
K
Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
-1,6
L,M
Immobilien, freiberufliche w issenschaftliche und
technische Dienstleitstungen
N
sonstige w irtschaftliche Dienstleistungen
(ohne Arbeitnehmerüberlassung)
782,783
Arbeitnehmerüberlassung
O, U
Öffentliche Verw altung, Verteidigung,
Sozialversicherung, Ext. Organisationen
P
Erziehung und Unterricht
0,1
86
Gesundheitsw esen
0,8
87,88
Heime und Sozialw esen
R,S,T
sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte
0,4
keine Zuordnung möglich
-
-1,8
0,1
4,3
4,1
-27,2
2,1
-1,4
2,5
-6,4
2,1
-1,0
1,5
9,3
4,0
-1,4
-1,3
-4,5
2,9
-0,6
-0,9
-4,3
9,8
3,7
1,2
2,6
-6,3
28,2
-2,7
-34,9
-6,3
12,1
1,1
3,5
3,0
-1,0
-
davon nach Sektoren:
A
Land-, Forstw irtschaft und Fischerei
B-F
Produzierendes Gew erbe
G- U
Dienstleistungsbereich
0,1
2,6
2,0
4,3
-3,2
-1,7
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Nach den aktuellen Brancheneinschätzungen (Agentur für Arbeit Bautzen, Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer, Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Landkreise
Bautzen und Görlitz) mit Stand November 2014 wird die Entwicklung in den Branchen für 2015
eher zurückhaltend sein, Zugewinne in Einzelbranchen sind marginal. Die vorgestellten
Wachstumsprognosen des IAB in den einzelnen Wirtschaftszweigen konnten dabei nicht
vollumfänglich bestätigt werden, Wachstumsaussichten wurden in der Brancheneinschätzung
verhaltener eingeschätzt. Der Bereich SGB II partizipiert nicht 1:1 von Stellenbesetzungen.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)
Bautzen (14625); Gebietsstand des jew eiligen Stichtags
Stichtag: 31. März 2014
Beschäftigte am Stichtag Ende . . .
Wirtschaftsabschnitte / Wirtschaftsabteilungen /
Wirtschaftsgruppen
Anteile
in % 1)
Mrz. 14
Dez. 13
1
Insgesamt
100
A
Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
B,D,E
Bergbau, Energie- und Wasserversorgung,
Energiewirtschaft
Verarbeitendes Gewerbe
C
Sep. 13
2
Jun. 13
3
Veränderung gegenüber
dem Vorjahresstichtag
(Spalte 1 zu Spalte 5)
absolut
in %
6
7
Mrz. 13
4
5
106.842
106.789
108.313
106.437
104.580
2.262
2,2
1,9
2.040
1.971
2.102
2.109
2.038
2
0,1
2,0
2.098
2.090
2.152
2.072
2.016
82
4,1
25,4
27.112
27.021
27.184
26.866
26.561
551
2,1
dav. 1015,
18, 21,
31
24-30,
32, 33
16, 17,
19,
20, ,22,
23
F
Herstellung von überwiegend häuslich
konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-,
Elektro- und Chemieindustrie)
6,5
6.952
6.942
6.970
6.833
6.785
167
2,5
Metall- und Elektorindustrie sowie
Stahlindustrie
Herstellung von Vorleistungsgütern,
insbesondere von chemischen Erzeugnissen
und Kunststoffwaren (ohne Güter der Metallund Elektroindustrie)
Baugewerbe
13,8
14.781
14.734
14.717
14.567
14.476
305
2,1
5,0
5.379
5.345
5.497
5.466
5.300
79
1,5
8,3
8.874
8.874
9.374
9.102
8.532
342
4,0
G
Handel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz
12,4
13.202
13.376
13.500
13.380
13.370
-168
-1,3
H
Verkehr und Lagerei
4,7
5.071
5.041
5.088
5.054
4.929
142
2,9
I
Gastgewerbe
2,8
3.029
3.035
3.143
3.112
3.095
-66
-2,1
J
Information und Kummunikation
1,1
1.162
1.168
1.189
1.183
1.185
-23
-1,9
K
Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
Immobilien, freiberufliche wissenschaftliche
und technische Dienstleitstungen
sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
(ohne Arbeitnehmerüberlassung)
Arbeitnehmerüberlassung
1,3
1.370
1.377
1.393
1.388
1.392
-22
-1,6
3,3
3.506
3.507
3.487
3.450
3.381
125
3,7
3,2
3.418
3.381
3.479
3.476
3.333
85
2,6
4,3
L,M
N (ohne
ANÜ)
782,783
4.590
4.328
4.690
4.062
3.579
1.011
28,2
6,0
6.463
6.506
6.531
6.609
6.641
-178
-2,7
P
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung,
Sozialversicherung, Ext. Organisationen
Erziehung und Unterricht
4,7
5.038
5.114
5.126
5.047
5.033
5
0,1
86
Gesundheitswesen
7,0
7.427
7.482
7.468
7.361
7.365
62
0,8
87,88
Heime und Sozialwesen
8,3
8.845
8.879
8.778
8.565
8.549
296
3,5
R,S,T
sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte
3,4
3.597
3.639
3.629
3.601
3.581
16
0,4
-
-
-
-
-
-
O, U
keine Zuordnung möglich
-
-
davon nach Sektoren:
A
Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
B-F
G-U
Produzierendes Gewerbe
Dienstleistungsbereich
1,9
2.040
1.971
2.102
2.109
2.038
2
0,1
35,6
62,4
38.084
66.718
37.985
66.833
38.710
67.501
38.040
66.288
37.109
65.433
975
1.285
2,6
2,0
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Im IAB Kurzbericht 19/2014 wurden nachfolgende Betrachtungen zur Herkunft der
neueingestellten Personen in Betrieben getätigt. Neben einem deutlichen Ost West Unterschied
wurde für Ostdeutschland festgestellt, dass 10 Prozent der Einstellungen mit Personen die vorher
länger als 1 Jahr arbeitslos waren erfolgt; d.h. die Leistungsberechtigten aus dem SGB II stehen in
großer Konkurrenz. Unsere Kunden verfügen in der Regel nicht über die Potenziale, die für einen
Einsatz als Fachkraft vorausgesetzt werden, selbst wenn Facharbeiterabschlüsse aus
vergangenen Jahren vorhanden sind. Diese Abschlüsse sind kaum verwertbar und werden auf
dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt. Problematisch gestaltet sich die Besetzung von Stellen mit
Alleinerziehenden. Obgleich eine flächendeckende Kinderbetreuung im Landkreis Bautzen
sichergestellt werden kann, sind die sogenannten Randzeiten davon nicht abgedeckt.
Lange Arbeitszeiten, lange Öffnungszeiten im Handel oder Schichtarbeit schließen
Personengruppen schlicht aus. Parallel dazu führen die ländliche Struktur und das nur
eingeschränkte Vorhandensein eines ÖPNV außerhalb des Schulbusverkehrs dazu, dass die
Besetzung von Arbeitsplätzen den Besitz eines privaten PKW, respektive eine vorhandene
Fahrerlaubnis voraussetzt.
11
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
2.3 Stellenangebote
Die Anzahl der offenen Stellenangebote, in Verantwortung des Jobcenters, verzeichneten von der
Quantität eine konstante Entwicklung im Jahresverlauf 2014. Eine Veränderung ist für 2015 nicht
zu erwarten. Neben der zielgerichteten Ansprache durch die Eingliederung werden die
Stellenangebote über das Landkreisportal http://www.landkreis-bautzen.de/stellen/stellen.php
veröffentlicht (Veröffentlichung erfolgt nach internem Besetzungsverfahren und nach Zustimmung
des Arbeitgebers). Die Stellenakquise erfolgt bewerberorientiert, d.h. entsprechend des
Kundenpotentials des Jobcenters werden Stellen nach Geeignetheit und vorhandenen
Anforderungsprofilen eingeworben. Die Angebote und Nachfragen gehen bei den offenen Stellen
immer weiter auseinander, die Passgenauigkeit von Arbeitslosen und offenen Stellen ist nach wie
vor problematisch.
2.4 Weitere Einflussfaktoren
Folgende Einflussfaktoren und damit mögliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im Landkreis
Bautzen können abschließend nicht beurteilt werden:
- Mindestlohn/steigende Arbeitskosten
- abschlagsfreie Rente mit 63
- hohe Energiekosten/EEG-Umlage
- Abhängigkeit der Zulieferindustrie von globaler Entwicklung (politisch und finanziell)
3. Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt
3.1 Arbeitsmarktstatistik
Veränderung gegenüber Vorjahresmonat
(Arbeitslosenquoten: Vorjahreswerte)
2014
Merkmale
Nov
Okt
abs.
in %
in %
in %
13.349
-1.507
-10
-11,3
-8,7
6.693
6.897
-819
-10,1
-11,4
-9,1
Dez
Nov
Okt
Sep
13.524
12.967
13.016
6.775
Dez
Arbeitslose Bestand
Insgesamt
7.254
53,6%
Männer
46,4%
Frauen
6.270
6.192
6.323
6.452
-688
-9,9
-11,1
-8,2
20,0%
ohne abgeschlossene
Ausbildung
2.699
2.596
2.621
2.690
-192
-6,6
-9,8
-6,9
5,2%
15 bis unter 25 Jahre
704
672
745
842
-163
-18,8
-22,5
-16,8
1,8%
dar.: über 6 Monate
arbeitslos
250
237
252
267
-30
-10,7
-19,4
-20,8
0,8%
dar.: 15 bis unter 20
Jahre
108
97
105
126
7
6,9
-6,7
-4,5
47,3%
über 25 Jahre und
langzeitarbeitslos
6.399
6.390
6.401
6.467
-638
-9,1
-6,8
-6,3
44,1%
50 Jahre und älter
5.964
5.711
5.722
5.826
-861
-12,6
-13,7
-9,9
3.644
3.522
3.552
3.665
-705
-16,2
-16,6
-12,9
26,9%
dar.: 55 Jahre und älter
48,3%
Langzeitarbeitslose
6.538
6.522
6.544
6.614
-660
-9,2
-7,2
-6,7
6,1%
Schwerbehinderte
826
827
828
762
39
5
6,6
3,1
2,2%
Ausländer
302
316
301
294
15
5,5
11,7
4,5
12
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
3.2 Kundenstruktur SGB II nach Alter und Status
Veränderung gegenüber
Okt
2014
Merkmale
Sep
2014
Aug
2014
Vorjahresmonat
Vormonat
Okt 2013
absolut
in %
absolut
in %
Sep
2013
Aug
2013
in %
in %
-11,4
-11,2
Bestand an Arbeitsuchenden
12.862 12.940 13.179
Insgesamt
-78
-0,6
-1.601 -11,1
Bestand an Arbeitslosen
Insgesamt
9.126
9.272
9.435
-146
-1,6
-682
-7,0
-6,6
-6,9
52,3%
Männer
4.776
4.842
4.896
-66
-1,4
-307
-6,0
-5,8
-6,7
47,7%
Frauen
4.350
4.430
4.539
-80
-1,8
-375
-7,9
-7,5
-7,1
4,2%
15 bis unter 25 Jahre
385
391
437
-6
-1,5
-66 -14,6
-22,9
-19,1
0,6%
dar. 15 bis unter 20
Jahre
57
60
70
-3
-5,0
-11 -16,2
-13,0
-10,3
40,0%
50 Jahre und älter
3.654
3.747
3.806
-93
-2,5
-399
-9,8
-7,1
-5,3
21,8%
dar. 55 Jahre und älter
1.988
2.066
2.168
-78
-3,8
-361 -15,4
-10,5
-6,4
62,1%
Langzeitarbeitslose
5.670
5.714
5.877
-44
-0,8
-357
-5,9
-6,9
-5,2
6,4%
Schwerbehinderte
584
505
492
79
15,6
93
18,9
2,2
8,6
2,5%
Ausländer
226
221
212
5
2,3
-9
-3,8
-7,1
-15,2
5,6
5,7
5,8
x
x
x
5,9
6,0
6,1
6,3
6,4
6,5
x
x
x
6,5
6,6
6,8
19.534 19.839 20.255
-306
-1,5
-1.357
-6,5
-5,8
-5,0
6.884
-85
-1,2
-333
-4,7
-3,4
-4,0
15.030 15.162 15.482
-131
-0,9
-910
-5,7
-5,5
-4,4
Arbeitslosenquoten bezogen auf
alle zivilen Erwerbspersonen
abhängige zivile Erwerbspersonen
Leistungsempfänger
erwerbsfähige Leistungsberechtigte
6.781
nicht erwerbsfähige
Leistungsberechtigte
Bedarfsgemeinschaften
6.867
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
13
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
3.3 Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) nach Schulabschluss
Datenstand per 30.01.2015
3.4 Bestand eLb nach Berufsausbildung
Datenstand per 30.01.2015
14
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
IV. Finanzausstattung
1. Gesamtbudget
Nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2015 stehen im laufenden Jahr für die Arbeit der
Jobcenter Bundesmittel in Höhe von insgesamt 8,0 Mrd. Euro Eingliederungsleistungen und
Verwaltungskosten
zur
Verfügung.
In
der
am
05.12.2014
erlassenen
Eingliederungsmittelverordnung 2015 (EinglMV2015) wird – nach Abzug von Einbehalten für
zentrale und überörtliche Aufgaben – die genaue Mittelverteilung auf die einzelnen Jobcenter
festgelegt.
Die Verteilungsmaßstäbe bleiben dabei gegenüber den Vorjahren unverändert:
•
•
für Eingliederungsmittel: je nach Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsempfänger, ergänzt
um die sog. „Grundsicherungsquote“; Besonderheiten von strukturschwachen Regionen
werden über das Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Bevölkerung im
Alter von 15 bis unter 65 Jahren berücksichtigt.
für Verwaltungsmittel: je nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
Entsprechend den Festlegungen des Koalitionsvertrages ist in der Eingliederungsmittelverordnung
2015 auch die zusätzliche Verteilung von Ausgaberesten aus Vorjahren in Höhe von insgesamt
300 Mio. Euro vorgesehen. Dem Landkreis Bautzen steht 2015 ein Gesamtbudget von 37 Mio.
Euro für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zur Verfügung.
2. Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltungsbudget
Eingliederungsbudget
Verwaltungsbudget
2011
28.007.169 EUR
24.194.455 EUR
2012
21.295.989 EUR
22.333.468 EUR
2013
17.127.110 EUR
21.688.696 EUR
2014*
17.400.283 EUR
21.731.345 EUR
2015**
16.280.181 EUR
20.757.902 EUR
Veränderung 2012 zu 2011
-23,96%
-7,69%
Veränderung 2013 zu 2012
-19,58%
-2,89%
Veränderung 2014 zu 2013
1,59%
0,20%
Veränderung 2015 zu 2014
-6,44%
-4,48%
Veränderung 2015 zu 2011
-41,87%
-14,20%
* incl. Verteilung der Ausgabereste i.H.v. 350 Mio. EUR entsprechend Koalitionsvertrag
**Information des BMAS vom 18.12.2014 (EinglMV 2015) incl. Verteilung der Ausgabereste i.H.v. 300 Mio. EUR entsprechend
Koalitionsvertrag
15
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
3. Projektbezogene Mittel aus Sonderprogrammen
Die Zuweisungen von Mitteln aus dem Bundeshaushalt an die jeweiligen Jobcenter für die lokale
Erbringung von Leistungen zur Eingliederung sind auch im Haushaltsjahr 2015 im Wege des
Vorwegabzugs um einzelne Posten bereinigt.
Der Vorwegabzug in Höhe von vorrausichtlich 538 Mio. EUR betrifft das Bundesprogramm
Beschäftigungspakte für Ältere, sog. „Perspektive 50plus“, die Abwicklung des Modellprojektes
Bürgerarbeit sowie die Bundesmittel für das kommende Bundesprogramm für arbeitsmarktferne
Langzeitarbeitslose.
In der Folge bedeutet dies, dass allein diejenigen Jobcenter, die sich durch Erstellung und
Einreichung konkurrenzfähiger Konzepte für den Erhalt von Sondermitteln qualifiziert haben, von
diesen zusätzlichen Mitteln profitieren. Daher war und ist es aus Sicht des Landkreises Bautzen;
Jobcenter von enormer Bedeutung, zusätzliche Mittel durch die Akquise geeigneter Projekte zu
generieren.
3.1 Laufendes Sonderprogramm „Perspektive 50plus“
Die Umsetzung des Bundesprogrammes im Landkreis Bautzen in 2015 beinhaltet unverändert
eine intensive und individuelle Betreuung der Projektteilnehmer, sowie einer steten
Sensibilisierung der Arbeitgeber für diesen Personenkreis.
Die Erhöhung der Vermittlungschancen soll mit den bislang im Projekt erfolgreichen Maßnahmen
(z.B. Aktivierung und Vermittlung Perspektive 50plus) und auch gesonderten Maßnahmen für
spezielle Personenkreise (z.B. Migranten) umgesetzt werden. Das Thema Gesundheit wird
unverändert für die älteren Langzeitarbeitslosen im Fokus stehen. Durch die Einführung des
gesetzlichen Mindestlohnes in 2015 wird sich die Situation im Bereich des Niedriglohnsektors und
der hier angebotenen Arbeitsstellen verändern. Hier gilt es, die Entwicklung genau zu beobachten
und auf die Veränderungen durch spezielle Förderung und Motivation der Projektteilnehmer
einzugehen.
In diesem Jahr steht das Projektende des Bundesprogrammes und damit des
Beschäftigungspaktes „Perspektive 50plus“ im Fokus. Neben der Herausforderung, dennoch die
angestrebten Zielzahlen in den Bereichen Aktivierung und Integration zu erreichen, wird hier auch
eine geordnete Projektabwicklung und -abrechnung im Mittelpunkt stehen. In intensiver
Zusammenarbeit mit dem zentralen Arbeitgeberservice (zAGS) und dem Fallmanagement des
Jobcenters wurde daher auch frühzeitig eine konkrete Planung und Vorbereitung der diesjährigen
Maßnahmepakete realisiert.
Darüber hinaus sind im Austausch mit den anderen sächsischen Grundsicherungsträgern
(Sachsennetzwerk) Veranstaltungen geplant, in welchen auch der Transfer erfolgreicher
Maßnahmen in das Regelgeschäft thematisiert wird, um aus dem Projekt heraus für die
Eingliederungsarbeit in den künftigen Jahren einen Nutzen zu ziehen.
Das sich aus der Zielzahl der Integrationen ergebende Mittelvolumen für das Jobcenter beträgt
1.745.000 EURO.
Ziele 2015
Integrationen
Aktivierungen
373
500
16
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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3.2 Weitere Sonderprogramme
3.2.1 Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und
Beratung von schwerbehinderten Menschen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert bis zum Ende des Jahres 2016 im
Rahmen eines Sonderprogrammes Projekte zur intensivierten Eingliederung und Beratung von
schwerbehinderten Menschen. Ziel des Programmes ist die Verbesserung der lokalen bzw.
regionalen Bedingungen für schwerbehinderte Menschen in ihrem Zugang zum Arbeitsmarkt,
insbesondere durch die Begründung neuer und die Stabilisierung bestehender
Beschäftigungsverhältnisse, die Heranführung an Beschäftigung und den Ausbau der betrieblichen
Ausbildung. Wie diese Ziele bestmöglich erreicht werden, liegt innerhalb der jeweiligen
Zuständigkeit der antragstellenden Grundsicherungsträger, die sich weitestgehend frei mit eigenen
Konzepten um eine individuelle Förderung bewerben können. Soweit ein Konzept als förderfähig
erachtet wird, werden entsprechende Zuwendungen bewilligt.
Das Jobcenter beabsichtigt insbesondere auch aufgrund der nachfolgend dargestellten Zahlen
ausdrücklich eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit. Die
Antragstellung mit einem innovativen Konzept ist zum 07.10.2014 erfolgt, die Bewilligung ist noch
offen.
Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen im SGB II im Landkreis Bautzen
Merkmale
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) insgesamt
Dez 11
Dez 12
Dez 13
Okt 14
25.194
23.129
21.741
20.497
19.606
mit Status arbeitslos bzw. arbeitssuchend
18.994
16.127
14.352
13.045
12.353
schwerbehinderte eLb insgesamt
504
340
445
578
716
Schwerbehinderte (SB) Männer
297
211
266
345
436
SB Frauen
207
129
179
233
280
33
29
19
31
31
SB im Alter von > 55 Jahren
112
90
138
186
239
arbeitslose SB
333
248
338
458
523
arbeitslose SB Männer
208
159
207
277
315
arbeitslose SB Frauen
125
89
131
181
208
langzeitarbeitslose SB
darunter
darunter
SB von 15 bis unter 25 Jahre
darunter
Dez 10
152
140
197
237
331
arbeitslose SB ohne abgeschlossene
Berufsausbildung
48
50
72
113
122
arbeitslose SB im Alter von 15 bis unter 25
Jahre
18
20
12
17
19
155
108
158
244
260
arbeitslose SB im Alter von > 50 Jahren
17
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
3.2.2 ESF-Bundesprogramm
zur
Eingliederung
langzeitarbeitsloser
Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt
Das BMAS beabsichtigt im Rahmen des ESF-Bundesprogrammes in den Jahren 2015 bis 2020
die Vergabe von Zuwendungen an Jobcenter, die für langzeitarbeitslose erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach dem SGB II Perspektiven einer nachhaltigen beruflichen Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen. Konkret erfolgt die Förderung durch die Erbringung
zeitlich befristeter, anteiliger Lohnkostenzuschüsse bei Aufnahme förderungsfähiger
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse sowie durch die Übernahme von Kosten
für Projektpersonal, sog. Betriebsakquisiteure und weitere begleitende Maßnahmen wie z.B.
Coaching, Qualifizierung und Mobilitätshilfen.
Das Jobcenter hat am 28.01.2015 einen entsprechenden Antrag eingereicht.
Das beantragte Projekt erstreckt sich über einen Zeitraum von insgesamt 60 Monaten, wonach die
Teilnehmer längstens bis zu 36 Monate im Projekt verweilen sollen und gliedert sich in drei
Projektabschnitte für drei gesondert zu betrachtende Zielgruppen.
Im Projektabschnitt I erfolgt eine intensive, an die Zielgruppe angepasste Analyse des
Arbeitsmarktes. Schwerpunkt bildet hier die direkte Arbeit mit den Unternehmen der Region, indem
potentielle Arbeitgeber für das Projekt gewonnen und für die Zielgruppen sensibilisiert werden
sollen. Weiter sollen gemeinsam mit den Unternehmen erste Anforderungsprofile erstellt werden,
welche die Basis für die im Verlauf des Projektes zu entwickelnde Matchingplattform bilden.
Gleichzeitig werden in diesem Projektabschnitt die konkreten Projektteilnehmer für den
Projektabschnitt II ausgesucht.
Dies erfolgt durch eine Vorauswahl des Jobcenters anhand einer systemischen
Zielgruppenanalyse und wird ergänzt durch individuelle Eignungsfeststellungen. Schwerpunkte der
Eignungsfeststellung bilden das individuelle Kennenlernen potentieller Teilnehmer, Feststellung
der Motivation, der Mobilität, der vorhandenen Stärken sowie eine Erfassung vorhandener
Fähigkeiten und Fertigkeiten durch die Coachs unter Zuhilfenahme der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente.
Im Projektabschnitt II beginnt die Arbeit mit den für das Projekt ausgesuchten Teilnehmern. Die
Arbeit erfolgt hier individuell angepasst an die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Teilnehmers und
den Anforderungen des Unternehmens. Die Grundlage bildet ein umfassendes, aussagekräftiges
Profiling.
Im Projektabschnitt III erfolgt die intensive Auswertung des Projektes und Sicherstellung der
Projektergebnisse. Welche Ergebnisse wurden bei den Teilnehmern erzielt? Wie kann die Arbeit
mit den Unternehmen nach dem Projekt weitergeführt werden?
Weiter geht es darum, nachhaltig die entstandenen Netzwerkstrukturen über die Projektlaufzeit
hinaus zu implementieren, idealerweise das Projekt in ähnlicher Form weiterzuführen und die
gesammelten Erfahrungen und Ergebnisse in Folgeprojekte und Maßnahmen zu transferieren.
Neben der Auswertung erfolgt die Nachbetreuung jener Teilnehmer, welche später in das Projekt
eintreten.
18
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Darstellung Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II
4 Jahre und länger
2 Jahre und länger
1 Jahr und länger
6 Monate bis unter 1 Jahr
unter 6 Monate
Dauer der
Arbeitslosigkeit
Merkmal
Dez 10
Dez 11
Dez 12
Dez 13
Dez 14
insgesamt
4.803
3.472
2.399
2.583
2.338
Männer
2.854
1.951
1.367
1.453
1.320
Frauen
1.949
1.521
1.032
1.130
1.018
488
316
182
205
181
1.506
1.162
791
922
845
ohne abgeschlossene Berufsausbildung
882
782
494
677
632
kein Hauptschulabschluss
802
648
404
508
466
insgesamt
2.011
1.961
1.397
1.386
1.317
Männer
1.051
1.014
726
718
672
Frauen
960
947
671
668
645
15 bis unter 25 Jahre
191
149
104
82
84
50 Jahre und älter
610
632
424
473
393
ohne abgeschlossene Berufsausbildung
312
413
325
381
403
kein Hauptschulabschluss
332
337
224
255
270
insgesamt
5.767
6.692
6.745
6.203
5.715
Männer
2.801
3.380
3.489
3.230
3.003
Frauen
2.966
3.312
3.256
2.973
2.712
259
248
193
153
130
2.210
2.639
2.939
2.892
2.533
ohne abgeschlossene Berufsausbildung
676
1.284
1.425
1.473
1.394
kein Hauptschulabschluss
868
1.103
1.208
1.247
1.125
insgesamt
3.134
3.303
3.969
4.176
3.722
Männer
1.397
1.530
1.999
2.134
1.902
Frauen
1.737
1.773
1.970
2.042
1.820
68
66
57
52
48
1.367
1.430
1.875
2.143
1.815
ohne abgeschlossene Berufsausbildung
316
602
771
929
888
kein Hauptschulabschluss
424
518
684
818
753
insgesamt
1.388
1.263
1.240
1.407
458
Männer
549
524
549
647
223
Frauen
839
739
691
760
235
8
5
4
7
*
50 Jahre und älter
714
653
663
791
208
ohne abgeschlossene Berufsausbildung
125
219
230
293
102
ein Hauptschulabschluss
179
177
185
258
105
15 bis unter 25 Jahre
50 Jahre und älter
15 bis unter 25 Jahre
50 Jahre und älter
15 bis unter 25 Jahre
50 Jahre und älter
15 bis unter 25 Jahre
19
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
3.2.3 Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Das BMAS plant im Rahmen eines ESF-Bundesprogrammes in den Jahren 2015 bis 2020 die
Vergabe von Zuwendungen an Jobcenter zur Schaffung von besseren Betreuungsrelationen in
den Jobcentern und Verbesserung der Betreuung durch sog. Profiling zur individuellen Förderung.
Es soll die flächendeckende Einrichtung von zusätzlichen Aktivierungszentren in den Jobcentern
zur
gebündelten
Unterstützung
bei
sozialen,
psychischen
und
gesundheitlichen
Vermittlungshemmnissen, aber auch bei fehlenden Berufs- oder Schulabschlüssen erfolgen.
Die Aktivierungszentren sollen im Jahr 2015 schrittweise vorbereitet und eingerichtet werden und
Anfang 2016 vollständig arbeitsfähig sein. Ziel ist die Vernetzung mit örtlichen
Unterstützungsleistungen (Länder und Kommunen), z.B. Schuldner- und Suchtberatung,
Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Mobilität im ÖPNV aber auch mit Krankenkassen und RehaTräger, bundesweite Nutzung der Erfahrungen und der Expertise aus dem ganzheitlich
angelegten, auslaufenden Programm „Perspektive 50plus“ für alle Langzeitarbeitslosen. 1000
Stellen aus dem laufenden Bundesprogramm sollen (bis Ende 2018) erhalten bleiben und zur
Betreuung der Langzeitarbeitslosen zur Verfügung stehen.
Das Jobcenter beabsichtigt eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit.
3.2.4 Betreuungsoffensive
Das BMAS wird ergänzend zu den v. g. Projekten ein Programm zur öffentlich geförderten
Beschäftigung für besonders arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose auflegen, die keine direkte
Chance auf dem Arbeitsmarkt haben. Ziel soll eine soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt sein.
Dazu werden zwei Schwerpunkte gebildet:
a) Langzeitarbeitslose mit gesundheitlichen Einschränkungen
b) Langzeitarbeitslose mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft
Die Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber sollen bis zu 100 Prozent betragen. Ergänzend sollen
die Jobcenter und weitere Akteure, insbesondere die Kommunen, das Programm mit
beschäftigungsbegleitenden Maßnahmen flankieren. Die Konzepte sollen einen stufenweisen
Eintritt über eine Erhöhung einer anfangs niedrigeren Stundenzahl beinhalten.
Dieses Programm soll ab Juli 2015 starten; bereits für das Jahr 2015 sollen 75 Mio. EURO zur
Verfügung stehen, in den Folgejahren jährlich 150 Mio. EURO. Bundesweit können 10.000
Teilnehmer gefördert werden.
Das Jobcenter plant eine Beteiligung an diesem Projekt bis zum Ende der Projektlaufzeit.
3.3 Weitere Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfond
Vor dem Hintergrund der Kürzungen im Eingliederungsbudget hat die Förderung aus dem
Europäischen Sozialfond (ESF) einen noch höheren Stellenwert als in der Vergangenheit.
Mit dem Auslaufen der alten ESF-Förderperiode in 2013 endeten auch zahlreiche Maßnahmen, die
das Jobcenter über verschiedene Bildungsdienstleister für seine Kunden eingerichtet hatte. Bei
ein- oder mehrjährigen Laufzeiten unterschiedlicher Projekte, gelang es, über ein langfristig
angelegtes Übergangsmanagement zahlreiche Projekte über das eigentliche Ende der
Förderperiode hinaus bis 2014, im Einzelfall sogar bis 2015 fortzuführen.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Für die Förderperiode von 2014–2020 legten sowohl der Bund als auch das Land Sachsen
schwerpunktmäßig in der 2. Jahreshälfte 2014 neue bzw. überarbeitete Richtlinien vor, die es nun
ermöglichen, mit Kooperationspartnern künftige Vorhaben anzugehen. Aufgrund vorgegebener
Verfahrensabläufe ist in vielen Fällen jedoch ein frühestmöglicher Maßnahmebeginn erst für die 2.
Jahreshälfte 2015 oder später abzusehen.
3.3.1 ESF-Integrationsrichtlinie Bund
Über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund sollen Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim
Zugang zu Arbeit oder Ausbildung stufenweise und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert
werden. Zielgruppen sind hier Jugendliche und junge Erwachsene unter 35 Jahren mit besonderen
Schwierigkeiten zu Arbeit oder Ausbildung, darunter auch Langzeitarbeitslose sowie Personen,
deren spezifische Schwierigkeit im Zugang zu Arbeit oder Ausbildung sich aus ihrem
ungesicherten Aufenthaltsstatus ergibt (Asylbewerber und Flüchtlinge).
Handlungsschwerpunkte sind dabei:
Integration statt Ausgrenzung (IsA):
Konkrete Maßnahmen werden im Rahmen des vorgegebenen Ziele (Integration der Zielgruppe der
unter 35jährigen in Arbeit oder Ausbildung) frei entwickelt, um sicherzustellen, dass die
Förderrichtlinie Raum für innovative Konzepte der Akteure vor Ort lässt.
Durch die Einbeziehung der regionalen Arbeitsverwaltung werden Angebote der Regelförderung
mit Projektbausteinen des Handlungsschwerpunktes IsA sinnvoll kombiniert.
Integration durch Austausch (IdA):
Gefördert werden Mobilitätsmaßnahmen, in deren Rahmen die Zielgruppe der unter 35-jährigen
ein betriebliches Praktikum im europäischen Ausland absolviert.
Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF):
Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen der speziell auf diese Zielgruppe ohne Altersgrenze
ausgerichteten Beratung, betriebsnahen Aktivierung und Qualifizierung sowie Vermittlung in Arbeit
oder Ausbildung (Integrationsquote in den ersten Arbeitsmarkt bisher: 54Prozent).
Kooperationspartner sollen Schulungen für Multiplikatoren in Betrieben und öffentliche
Verwaltungen sowie in Jobcentern/Arbeitsagenturen anbieten, um die Einstellungsbereitschaft der
Arbeitgeber für die Zielgruppe zu erhöhen, Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und die
Qualität der arbeitsmarktlichen Förderung zu verbessern.
Der neue, dritte Handlungsschwerpunkt IvAF gewinnt vor der aktuellen Entwicklung im Landkreis
mit dem Zuzug zahlreicher Migranten eine besondere Bedeutung.
Zu allen drei Handlungsschwerpunkten wurden Anträge über Partner des Jobcenters eingereicht.
3.3.2 Sprachförderung
Als sicher gilt die Fortsetzung zu Angeboten der berufsbezogenen Sprachförderung für Migranten
ab Sommer 2015 aus Bundes-ESF-Mitteln und Mitteln des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF).
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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3.3.3 JobPerspektive Sachsen
Auf Landesebene geht das SMWA über die JobPerspektive Sachsen, ergänzt durch
niedrigschwellige Fördervorhaben des SMS, mit einem stärker strukturierten Angebot in die neue
Förderperiode. In fünf Stufen stehen dort Angebote zur Verfügung, die in der untersten Stufe
tagesstrukturierende Maßnahmen beinhalten und in oberer Stufe den Erwerb eines anerkannten
Berufsabschlusses ermöglichen.
Diese Untergliederung spiegelt sich in unserem Kundenpool wieder und eröffnet ein breites
Maßnahmespektrum, dass es komplementär zu den aus eigenen Mitteln zu bestreitenden
Maßnahmen zu nutzen gilt. Sieben Bildungsdienstleister haben gegenüber dem Jobcenter ihren
Willen zur Antragstellung für die Stufen 3 und 4 bekundet.
Programmstufen SMWA und SMS
Stufe 1 Berufliche Qualifizierung Arbeitsloser
Stufe 2 QAB {
- betriebliche Variante
- klassische Variante
Umschulung Erzieher/in
Stufe 3 Individuelle Einstiegsbegleitung
Stufe 4
Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit
Stufe 5 Tagesstrukturierende Maßnahmen
Berufliche Qualifizierung mit
Integration in den 1. Arbeitsmarkt
Berufsabschluss/
Integration in den 1. Arbeitsmarkt
Schaffung Voraussetzungen
für den 1. Arbeitsmarkt und
Integration
Erreichung Stufe 3
ggf. auch Stufe 2 oder 1
Alltagsbewältigung/
Erreichung Stufe 4
Aus JobPerspektive Sachsen 2014 bis 2020, Eckpunktekonzept, SMWA Juni 2014
3.3.4 ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung“
Das Programm eröffnet die Möglichkeit, auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit
Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen durch Flankierung der regulären
betrieblichen Berufsausbildung mit Vorbereitungs- und Unterstützungsaktivitäten den Weg in die
betriebliche Ausbildung zu ebnen, anstelle der Integration in Übergangsmaßnahmen, die nicht zu
einem Abschluss führen und nachweislich von niedrigen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die
Integration in den Arbeitsmarkt geprägt sind.
3.3.5 Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge
Menschen – Jugendberufshilfe
Gefördert
werden
vorrangig
sozialpädagogisch
begleitete
Qualifizierungsund
Beschäftigungsvorhaben für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen
als niedrigschwelliges Angebot der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zur Unterstützung
des Überganges in Ausbildung oder weiterführende Maßnahmen der Berufsvorbereitung, z.B.
Produktionsschule Hoyerswerda.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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4. Ziele und Handlungsfelder
4.1 Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz
4.1.1 Zielerfüllung 2014
Zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Bautzen wurde am
06.02.2014 zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
(SMS) und dem Landkreis Bautzen eine Zielvereinbarung für das Jahr 2014 abgeschlossen.
Die Zielnachhaltung erfolgt rückwirkend mit einer Wartezeit von 3 Monaten. Das Endergebnis der
Zielvereinbarung 2014 ist damit erst im April 2015 bekannt. Für die Abrechnung des
Jahresergebnisses werden hier Prognosewerte des BMAS für die Ziele K2 und K3 verwendet; das
Prognosemodell basiert dabei auf den Monatsdaten Januar bis August 2014 und den Daten ohne
3-monatige Wartezeit für September bis November 2014.
Ziel
Verringerung
der
Hilfebedürftigkeit
Zielindikatoren
Stand der Zielerreichung
Beobachtung der Entwicklung der
Die Summe der Leistungen zum
Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU)
Lebensunterhalt sinkt gegenüber dem
im Vergleich zum Vorjahr
Vorjahreszeitraum. Das Ziel wird
LLU 12/2013 Jahresfortschrittswert:
erreicht.
67.150.151 EUR
LLU 12/2014: 64.693.779 EUR
(vorläufig)
Verbesserung
der Integration
in
Erwerbstätigkeit
Absenkung der durchschnittlichen
Mit den vorliegenden Prognosewerten
Integrationsquote um maximal 1,66% im
der Integrationsquote wird das Ziel
Vergleich zum Vorjahr.
erreicht.
Integrationsquote 2013:
21,7%
Integrationsquote:
21,3%
Integrationen absolut 2013: 4.662
Integrationen absolut 2014: 4.321
Senkung des durchschnittlichen
Die Anzahl der LZB im Bestand sinkt
Bestandes an
gegenüber dem Vorjahreszeitraum
langfristigem
Langzeitleistungsbeziehern (LZB)
um 5,9% (vorläufig), was zur
Leistungsbezug
gegenüber dem Vorjahr um 3,5 %.
Zielerfüllung führt.
LZB 12/2013: 15.428
LZB 12/2014: 14.523 (vorläufig)
Senkung der SGB II-Arbeitslosenquote
Die absolute Anzahl an Arbeitslosen
Verringerung
(Alo-Quote) der unter 25-jährigen
SGB II U25 sinkt in 2014
der Jugend-
gegenüber dem Vorjahr.
kontinuierlich. Ziel wurde erreicht.
Alo-Quote U25: 12/2013: 3,3%
Alo-Quote U25: 12/2014: 3,4%
Alo absolut U25: 12/2013: 440
Alo absolut U25: 12/2014: 395
Vermeidung von
arbeitslosigkeit
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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4.1.2
Zielsystem 2015
Die Zielplanung 2015 erfolgt weiterhin im dezentralen Buttom-up-Verfahren (von unten nach oben),
d.h. die Jobcenter planen nach eigener Analyse und Erfahrung für die Ziele 2 und 3 realistische
Zielwerte.
Die nachstehenden Angebotswerte des Landkreises Bautzen wurden dem Sächsischen
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übermittelt und angenommen.
Der Abschluss einer Zielvereinbarung für 2015 steht noch aus.
Im Jahr 2015 bestehen die maßgeblichen Steuerungsziele im Wesentlichen fort:
K 1: Verringerung der Hilfebedürftigkeit
K 2: Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
K 3: Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
K 4: Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit.
Ziel
Angebotswert
absolute Zahlen
Beobachtung der Entwicklung
Die Summe der monatlichen Leistungen zum
K1: Verringerung der
der Summe der Leistungen
Lebensunterhalt soll gegenüber 12/2014 im
Hilfebedürftigkeit
zum Lebensunterhalt im
Jahresverlauf sinken.
Vergleich zum Vorjahr.
2014: 21,3% (Prognose)
Absenkung der
K2: Verbesserung der
Integrationsquote von 12/2014
Integration in
im Jahres-Ø um
Erwerbstätigkeit
-0,66%, d.h. Angebot einer
sinkenden Integrationsquote.
Integrationen 2014: 4.321 (Prognose)
Ø Bestand eLb 2014: 20.294 (Prognose)
2015: 21,16% (Angebotswert)
Integrationen 2015: 4.100 (Ziel)
Ø Bestand eLb 2015: 19.381 (Ziel)
Senkung des
K3: Vermeidung von
durchschnittlichen Bestandes
langfristigem
an Langzeitleistungsbeziehern
Leistungsbezug
(LZB) gegenüber dem Vorjahr
Ø Bestand LZB 2014: 15.104 (Prognose)
Ø Bestand LZB 2015: 14.424 (Ziel)
um 4,5 %.
Für die Nachhaltung der Erreichung wird im
2015 soll die
K4: Verringerung der
Jugendarbeitslosigkeit im
Jugendarbeitslosigkeit
Vergleich zum Vorjahr weiter
reduziert werden.
Vergleich zum Vorjahr die Entwicklung der
Summe der arbeitslosen Jugendlichen im SGB
II und die SGB II-Arbeitslosenquote für
Jugendliche beobachtet.
Alo-Quote U25: 12/2014: 3,4%
Alo absolut U25: 12/2014: 395
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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4.2 Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jobcenters
Neben den Zielsetzungen aus dem Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ergeben sich für das Jobcenter weitere
interne geschäftspolitische Schwerpunkte:
-
Junge Menschen unter 25 Jahren (u25)
Vermeidung/Verringerung Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 50 Jahre
Frauen, Alleinerziehende
Menschen mit Behinderung
Migranten
4.3 Handlungsfelder des Jobcenters
4.3.1 Zentraler Arbeitgeberservice (zAGS)
Die Hauptaufgaben des zAGS sind die Stellenakquise und die intensive Betreuung der im
Landkreis Bautzen ansässigen Arbeitgeber.
Zu den Kernaufgaben der Mitarbeiter des zAGS gehören:
- Stellenakquise und Stellenerfassung, orientiert an den Bedarfen der Jobcenter-Kunden
- Stellenbesetzungsprozess
- Arbeitgeberberatung (auch über Fördermittel)
- persönliche Betreuung
Die Mitarbeiter des zAGS kennen den regionalen Arbeitsmarkt mit seinen Besonderheiten und
verfügen über ein fundiertes Wissen der Arbeitgeberanforderungen an einzustellende Mitarbeiter.
In persönlichen Beratungsgesprächen wird konkreter Personalbedarf abgefragt und es werden
potentielle Mitarbeiter auf der Basis der Branchenkenntnisse ausgewählt.
Insbesondere wird sehr intensiv daran gearbeitet, den speziellen Helfermarkt im Landkreis
Bautzen für unsere Kunden herauszufiltern, um diesen passgenau zu bedienen. Dadurch können
besonders Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung, Wiederungelernte*, Langzeitarbeitslose
und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte einen Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt finden.
Die Einwerbung von Helferstellen wird auch in 2015 ein Schwerpunkt bei der Stellenakquise sein.
Es werden regelmäßig Gruppeninformationen mit Einstellungsgesprächen zwischen Arbeitgebern
und Bewerbern vorbereitet und durchgeführt. Diese Veranstaltungen finden sowohl beim
Arbeitgeber als auch im Jobcenter statt.
Im vergangenen Jahr hat das Jobcenter an zwölf großen Jobmessen teilgenommen.
Am 29.03.2014 fand in Bautzen erstmals eine überregionale Zeitarbeitsbörse mit 42 Arbeitgebern
der Branche und 1100 Bewerbern des Jobcenters Bautzen statt, auf welcher zahlreiche
Vorstellungsgespräche geführt wurden. Aus dieser Veranstaltung gingen über 120
Arbeitsverhältnisse hervor, zuzüglich weiterer Einstellungen die sich aus verschiedenen
Personalbedarfen der Firmen im Nachgang ergaben. Die erfolgreiche Zusammenarbeit des
Jobcenters mit den Arbeitgebern des Landkreises soll auch im Jahr 2015 an verschiedenen
Veranstaltungsorten fortgesetzt werden.
*Als „Wiederungelernte“ gelten Personen, die über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als
vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr
ausüben können. Mit der zum 1.4.2012 in Kraft getretenen Instrumentenreform am Arbeitsmarkt können - anders als zuvor - auch
Erziehungszeiten zu den an- und ungelernten Tätigkeiten gerechnet werden.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Wie schon in 2014 kommt der Vermittlung von Absolventen mit Berufsabschluss eine besondere
Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Suche der Arbeitgeber nach qualifiziertem Personal wird der
zAGS die Vermittlung der Bewerber sehr intensiv fördern. In Kooperation mit den Kammern und
Unternehmensverbänden wie BVMW, IHK, HWK, Kreishandwerkerschaft und durch aktive
Netzwerkarbeit mit weiteren Akteuren des hiesigen Wirtschaftsraumes vertieft der zAGS auch im
nächsten Jahr die wichtige, übergreifende Zusammenarbeit.
4.3.2 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)
Die Förderung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie die Beseitigung und Verhinderung
von Benachteiligung wegen des Geschlechtes ist erklärtes Ziel der Gesetzgebung. Ebenso gehört
dazu die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern. Hierzu zählen
insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstieges und Fortkommens
von Frauen und des Wiedereinstieges von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie
hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
Aufgabe der BCA ist es auch, bestehende Netzwerke zu pflegen, Projekte zu initiieren und
durchzuführen, Informationen zu sammeln und bereitzustellen.
Die BCA nimmt an den Sitzungen des Örtlichen Beirates des Jobcenters und in den
entsprechenden Facharbeitskreisen des Jobcenters teil. Sie wirkt bei der Planung des
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms mit.
4.3.3 Fallmanagement des Bereiches Eingliederung
Die Fallmanager des Jobcenters konzentrieren ihre Aktivitäten auf eine Umsetzung des im § 2
SGB II formulierten Grundsatzes des " Förderns und Forderns". Bedarfsgerechte und nachhaltige
Unterstützung sollen den Kunden ein Leben möglichst ohne Transferleistungen durch Aufnahme
einer Beschäftigung ebnen.
Im Rahmen eines intensiven Profilings werden zunächst die vorhandenen Ressourcen erfasst; es
werden neben den vorhandenen Stärken und Kompetenzen auch die Schwächen erfasst.
Schwerpunkte sind dabei die Angaben zur Qualifikation, zur Leistungsfähigkeit, zur Motivation
aber auch die Rahmen- und Lebensbedingungen des Kunden.
Ziel ist es, einen Überblick über die gesamte soziale und arbeitsmarktrelevante Situation des
Einzelnen zusammenzutragen.
Dieses Profiling ist dabei als Prozess zu verstehen. Im Zeitraum der Betreuung durch den
Fallmanager entwickelt sich die Basis der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten; in der Regel
gibt der Kunde weitere, wichtige Informationen kund. Es ändern sich bestimmte Lebensumstände
im sozialen Gefüge, die positive aber auch negative Auswirkungen auf die angestrebte Integration
haben können.
Gemeinsam mit den Kunden werden Handlungsbedarfe besprochen, die einer Integration
entgegenstehen und an denen gearbeitet werden muss. Kernstück des Fallmanagements ist
dabei grundsätzlich die Förderung von arbeitsmarktrelevanten Aktivitäten der Kunden. Diese
Aktivitäten sind als jeweilige Ergebnisse der Beratungsgespräche herauszuarbeiten und werden in
den Eingliederungsvereinbarungen dokumentiert. Eine gemeinsame Integrationsstrategie ist zu
entwickeln. Durch Teilziele, deren regelmäßige Auswertung und Nachhaltung, wird der Prozess
für den Kunden nachvollziehbar gestaltet.
Entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation werden bei der ganzheitlichen Betrachtung der
Bedarfsgemeinschaft die erforderlichen Kooperationspartner eingeschaltet. Die Fallmanager
26
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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organisieren die Zusammenarbeit mit den verschiedenen beteiligten Akteuren und begleiten die
Kunden in einer engen und persönlichen Betreuung im intensiven Kontakt.
Der Fokus im bewerberorientierten Fallmanagement liegt 2015 weiterhin auf der frühzeitigen
Aktivierung und Beratung von Neuantragstellern. Insbesondere die Rechtskreiswechsler (vom
SGB III ins SGB II) sind unmittelbar dem Vermittlungsprozess zuzuführen, um der
Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die Fallmanager der Eingliederung sind grundsätzlich immer ganzheitlich für die Kunden auf dem,
zum Teil langen Weg, in Arbeit zuständig und arbeiten hier als persönliche Ansprechpartner mit
den Kunden zusammen.
Gleichzeitig gibt es jedoch Personengruppen, bei denen aus in der Zielgruppe liegenden
Besonderheiten von diesem Grundprinzip durch Spezialisierung abgewichen werden muss.
Intensivfallmanagement
Der Anteil der Kunden ohne Berufs- oder Ausbildungsabschlüsse im Langzeitleistungsbezug des
SGB II wird zunehmend größer und verfestigt sich immer dann, wenn bei den Bewerbern
persönliche und/oder gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen.
Das Prinzip des Intensivfallmanagements, marktferne Kunden mit komplexen, beeinflussbaren
Vermittlungshemmnissen
und
vorliegender
grundsätzlicher
Mitwirkungsund
Veränderungsbereitschaft mit einem niedrigeren Betreuungsschlüssel besonders intensiv zu
betreuen, hat sich bewährt und wird auch in 2015 im Jobcenter fortgeführt.
Durch intensivere, häufigere Gespräche
mit den Kunden soll an der Reduzierung der
Vermittlungsdefizite kleinschrittig
gearbeitet bzw. Integrationsfortschritte erreicht werden.
Erforderliche Netzwerkpartner werden umfänglich eingeschalten (Sucht- und Schuldnerberatung,
Sozialpsychiatrischer Dienst). Die Betreuung ist in der Regel auf 24 Monate begrenzt, kann aber
bei entsprechenden Sachlagen verlängert werden.
Die tägliche Arbeit zeigt, dass durch eine verbesserte Betreuungsrelation und enge fachliche
Begleitung auch augenscheinlich marktferne Kunden in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden
können.
Bereich u25
Für den Bereich der Jugendlichen unter 25 Jahre stellen zwei u25-Teams die ganzheitliche
Beratung sicher und kooperieren eng mit allen in diesem Feld im Landkreis Bautzen tätigen
Akteuren.
Notfallhilfe
Kunden in akuten Notsituationen, z.B. bei drohendem Wohnungsverlust, Sperrung der Stromzufuhr
werden durch spezialisierte Fallmanager betreut. Im Fokus der Unterstützung steht dabei die
Analyse der Notsituation, Aktivierung der Selbsthilfe, Unterstützung bei Vorsprachen bei den
Vermietern, Vereinbarung von Ratenzahlungen und Sicherung künftiger Zahlungseingänge durch
Abtretung.
Betreuung der Selbständigen
Seit mehreren Jahren hat sich die spezialisierte Betreuung von Kunden, die haupt- oder
nebenberuflich selbständig tätig sind, bewährt. In enger Absprache mit den jeweiligen
Leistungssachbearbeitern gelingt eine effektive, ergebnisorientierte Unterstützung der gesamten
Bedarfsgemeinschaft. Es werden Hilfestellungen beim Start in die Selbständigkeit wie auch bei der
Sanierung des Betriebes durch Organisation von Beratungsleistungen und anderen Hilfen oder als
Alternative die Vermittlung in eine Beschäftigung angeboten. Als positive Ergebnisse sind dabei
die Verringerung und die Beendigung Leistungsbezuges zu nennen.
27
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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4.3.4 Gesundheitsförderung und Prävention
Trotz guter Arbeitsmarktlage verbleiben verstärkt diejenigen Kunden mit gesundheitlichen
Einschränkungen im Leistungsbezug. In der Regel befinden sich diese Kunden im Langzeitbezug
und entfernen sich zunehmend aufgrund einer körperlichen, psychischen Erkrankungen und/oder
einer Suchterkrankung von der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Für das Fallmanagement ist die Arbeit mit diesen Menschen eine große Herausforderung. Trotz
der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Eingliederungsmaßnahmen können mit diesem
Personenkreis nur bedingt Integrationsfortschritte erzielt werden. Die Primärprävention ist dabei
keine Aufgabe der Jobcenter.
Unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und
der Prävention der Bundesregierung vom November 2014 und den vielfältigen Aktivitäten im
Freistaat Sachsen muss auch im Jobcenter der Gesundheitsförderung stärkere Aufmerksamkeit
gewidmet werden. Die gute Zusammenarbeit mit vorhandenen Netzwerkpartnern von Akteuren der
Gesundheits- und Arbeitsförderung wie Krankenkassen, Volkshochschulen, anderen Ämter des
Landratsamtes, Betroffeneninitiativen, Beratungsstellen, Kammern, Wohlfahrtsverbänden sowie
freien Trägern wird dabei intensiviert.
Eine gute Zusammenarbeit hilft, Bedarfe im Bereich Prävention möglichst früh zu erkennen und
abhängig von der individuellen Situation z.B. entsprechende Kurse zu empfehlen.
Gesundheitsförderung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden erfolgt mit dem Ziel des Erhalts der
Erwerbsfähigkeit.
Folgende Maßnahmen und Projekte werden in 2015 weiterentwickelt:
-
Bei
Maßnahmen
zur
Aktivierung
und
beruflichen
Eingliederung
werden
gesundheitsfördernde Aspekte zum festen Bestandteil
AktivA - als ein an der TU Dresden entwickeltes psychosoziales Training zur Förderung der
Gesundheit und Handlungskompetenz bei Erwerbslosen wird an den Standorten des
Jobcenters von den vorhandenen Trainern selbst durchgeführt.
Aktionstage zur Förderung der Gesundheit werden in Anlehnung an die bereits
durchgeführten Aktivitäten vom Projekt „Perspektive 50plus“ für die Kunden vorbereitet und
durchgeführt.
4.3.5 Netzwerke
Das Jobcenter ist in das gesamtkreisliche Netzwerk eingebettet und pflegt gute Kontakte mit
Weiterbildungsträgern, Sozialpartnern und vielen anderen wichtigen Akteuren. Ziel ist es weiterhin,
diese Zusammenarbeit auszubauen, vorhandene Unterstützungsangebote zu ordnen, um so
Doppelstrukturen zu vermeiden und neue Projektideen abzustimmen.
Das Jobcenter ist u.a. an folgenden, nicht abschließend aufgeführten, Netzwerken beteiligt:
-
Vergleichsringarbeit des Deutschen Landkreistages,
Steuergremium der Regionalen Koordinierungsstelle für Berufs- und Studienorientierung
des Landkreises,
Koordinierungskreis Ausbildung der IHK und HWK Dresden,
Jugendhilfeausschuss,
Netzwerk Arbeitsmarkt Oberlausitz (NAMO)
Bündnis für Humanität und Toleranz Kamenz,
Arbeitskreis Migration beim Internationalen Bund und
Arbeitskreis Integrationskonzept Landkreis Bautzen.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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4.4 Differenzierung nach Zielgruppen
Im Weiteren erfolgt die Darstellung nach geschäftspolitischen Zielgruppen.
4.4.1 Jugendliche unter 25 Jahren
Wie auch in den Jahren zuvor bilden Jugendliche unter 25 Jahren einen Schwerpunkt der
Eingliederungsarbeit. Ziel ist es, sie in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren.
Die Ergebnisse des Vorjahres bei der Ausbildungsvermittlung und der Reduzierung der
Jugendarbeitslosigkeit stellen eine gute Ausgangslage dar und bilden gleichzeitig den Anreiz,
diese noch zu verbessern, mindestens aber stabil zu halten. Im Ergebnis der
Berufsausbildungsvermittlung im vergangenen Jahr blieben lediglich sieben Bewerber unvermittelt.
Jedoch ist zu beachten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewerber die Ausbildungsreife bis
zum Beginn des Ausbildungsjahres aufgrund oft komplexer Problemlagen nicht erreichen konnte,
so dass diese Jugendlichen im Rahmen von entsprechenden Maßnahmen an den
Ausbildungsmarkt herangeführt und im Fallmanagement weiter betreut werden. Von 941 um eine
Berufsausbildung im Ausbildungsjahr 2013/2014 waren 472 Altbewerber.
In 2015 ist davon auszugehen, dass sich der Ausbildungsmarkt stabil präsentiert. Ähnlich gute
Ergebnisse bei der Ausbildungsvermittlung zu erreichen wie im Vorjahr, ist daher die Vorgabe. Das
Ziel ist jedoch auch, zunehmend mehr Jugendliche zur Ausbildungsreife zu führen.
Im Gegensatz zum Gesamtbestand der eLb ist der Anteil der komplexen Profillagen im U25deutlich geringer vertreten.
Die enge Zusammenarbeit mit den jungen Menschen und die damit verbundene kleinschrittige
Zielplanung trägt dazu bei, Problemlagen zu lösen und andere Verhaltensweisen zu erlernen, um
das langfristige Ziel der Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme realisieren zu können.
Auf die Bedürfnisse dieser Zielgruppe sind zahlreiche niedrigschwellige Maßnahmen ausgerichtet
von denen fünf Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt durchgeführt werden.
An Jugendliche und junge Erwachsene, für die eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme
mittelfristig wahrscheinlich ist, richten sich Angebote, die Kompetenzfeststellung,
Kenntnisvermittlung und praktische Erprobung in Betrieben beinhalten. Eingliederungsmaßnahmen
mit einem konkreten Vermittlungsauftrag sind im Gegensatz dazu kaum noch nötig. Jugendliche,
die aufgrund ihrer vorhandenen Abschlüsse und ihrer persönlichen
Reife als nah am Arbeits- und Ausbildungsmarkt einzustufen sind, agieren in der Regel selbständig
im Bewerbungsprozess.
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen oder einen anerkannten berufsbildenden
Abschluss in Vollzeit absolvieren, werden durch das Fallmanagement ab dem vollendeten 15.
Lebensjahr betreut. Für Schüler wird die Berufsberatung in Absprache mit der Bundesagentur für
Arbeit, die regelmäßig Beratung an Schulen anbietet, umgesetzt. Die Beratung zielt im
Wesentlichen auf die Entwicklung beruflicher Perspektiven, marktbezogene Berufsorientierung und
die Unterstützung entsprechender Vermittlungsaktivitäten ab.
Für benachteiligte Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf werden außerbetriebliche
Ausbildungsplätze (BaE) angeboten. Während einer BaE erfolgt ein enger Austausch mit dem
jeweiligen Bildungsträger, regelmäßige Zwischengespräche zum Verlauf der Ausbildung und zur
Sicherung eines erfolgreichen Abschlusses werden auch unabhängig vom weiteren Anspruch auf
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II geführt. Die Betreuung während einer
betrieblichen Berufsausbildung ist dagegen abhängig vom Leistungsanspruch nach dem SGB II
und orientiert sich am individuellen Förderbedarf, z. B. durch ausbildungsbegleitende Hilfen oder
das Projekt „Hilfen aus einer Hand“.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Auch im Fallmanagement u25 hat die Reduzierung von Langzeitleistungsbeziehern hohe Priorität.
Aktuell beziehen etwa 178 Personen zwischen 15 und 25 Jahren bereits länger als ein Jahr
Arbeitslosengeld II. Die Lebensläufe dieser jungen Menschen sind überwiegend von mehreren
Brüchen gekennzeichnet. Problemlagen sind insbesondere der Konsum von Crystal Meth,
psychische
Auffälligkeiten/Erkrankungen,
Schulden,
familiäre
Schwierigkeiten,
bzw.
Wohnungslosigkeit. Ausgehend von dem Anspruch, dass kein junger Mensch zurückgelassen
werden darf, gelten alle Leistungsempfänger u25 trotz der in hohem Maße heterogenen
Problemlagen als aktivierbar, jedoch kann das Ziel der Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme oft nur
ein langfristiges sein und ist nur über kleine überschaubare Zielstellungen sowie intensive
Motivationsarbeit zu erreichen. Für eine erfolgreiche und effektive Arbeit im Fallmanagement sind
eine weiterhin personalintensive Betreuung u25 sowie eine stabile Beziehung zwischen dem
Jugendlichen und Fallmanager sehr wichtig. Den besonderen Anforderungen an die Betreuung
der Zielgruppe u25 und deren Unterstützung bei der Ausbildungs- und Arbeitsuche wird durch ein
spezialisiertes Fallmanagement Rechnung getragen.
4.4.2 Vermeidung und Verringerung Langzeitarbeitslosigkeit und
Langzeitleistungsbezug
Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug haben sich in den letzten Jahren tendenziell
weiter verfestigt. Deshalb ist die Aktivierung Langzeitarbeitsloser und Langzeitleistungsbezieher
und die Erhöhung ihrer Integrationschancen eines der Hauptthemen in der Steuerung des Jahres
2015.
Für Menschen, die lange Zeit keine Arbeitserfahrungen hatten, ist die systematische und
umfassende Abbildung auch ihrer individuellen, berufsübergreifenden Kompetenzen eine zentrale
Voraussetzung für eine passgenaue Beratung, Förderung und Vermittlung. Diese kann und muss
ergänzend zum berufsfachlichen Profil gerade bei formal Geringqualifizierten dazu dienen, Stärken
und Handlungsbedarfe herauszuarbeiten.
Für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher steht je nach individueller Problemlage,
Chancenanalyse und Hilfebedarf die gesamte Palette der vorhandenen Maßnahmen nach diesem
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm zur Verfügung. Da es sich in der Regel um Kunden in
komplexen Profillagen handelt, sind niederschwellige Maßnahmen die primären Angebote. Je nach
weiterer Entwicklung können sich Arbeitsgelegenheiten anschließen.
Unabhängig von gesonderten individuellen Strategien für die Kundengruppe wird, wie in 2014, mit
aufeinander aufbauenden Maßnahmen gearbeitet, um auf die im Einzelfall vorliegenden
Minderleistungen der Kunden eingehen und diese reduzieren zu können. Genutzt werden sollen
dabei Maßnahmen für Kunden mit komplexen Profillagen in Form der Feststellung, Verringerung
und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Maßnahmen für Kunden mit Stabilisierungs- und
Unterstützungsprofil sowie arbeitsmarktliche Erprobungen im Anschluss an die Stabilisierung des
Kunden.
Weiterhin wird der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) wegen seiner flexiblen
Einsatzmöglichkeit als besonders geeignet für diese Zielgruppe angesehen.
Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher mit multiplen Vermittlungshemmnissen
benötigen oft neben den Leistungen des Jobcenters weiter Leistungen anderer Träger,
insbesondere den sozialintegrativen Leistungen des Landkreises, wie Suchthilfe oder
Schuldnerberatung. Für eine ganzheitliche Betreuung und einen schnellen, unkomplizierten
Zugang zu allen notwendigen Leistungen bedarf es der engeren Vernetzung aller relevanten
Träger.
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Neben allen Anstrengungen zur Aktivierung durch das Jobcenter erfordert es auch der
Eigenverantwortung der Kunden selbst, um Langzeitarbeitslosigkeit/Langzeitleistungsbezug zu
vermeiden bzw. zu beenden.
Flexible Beschäftigungsformen wie Zeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeit und Minijobs
erweisen sich vor allem für Langzeitarbeitslose als Einstieg in Beschäftigung.
Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes von 8,50 EURO pro Stunde wird, trotz der
Ausnahmeregelung
für
Langzeitarbeitslose,
für
die
ersten
sechs
Monate
ein
Beschäftigungshindernis für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher bedeuten.
Konkrete Erkenntnisse zu den Wirkungen des Mindestlohnes liegen uns noch nicht vor.
4.4.3 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ü50
Zur Zielgruppe wird der Fokus auf das Bundesprogramm 50plus gelegt. Im weiteren wird auf die
Ausführungen unter Punkt IV. 3.1 verwiesen.
4.4.4 Frauen und Alleinerziehende
Den Alleinerziehenden droht bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein Qualifikationsverlust,
der eine spätere Eingliederung/Wiedereingliederung erschwert. Ziel ist es weiterhin, Schwangere
und im Erziehungsurlaub befindliche Alleinerziehende durch frühzeitige Beratung zu motivieren,
die Arbeitsmarktorientierung beizubehalten bzw. die Erziehungszeiten auch zum Erhalt von
Qualifikationen zu nutzen. Hierzu dienen auch flankierende Angebote, z.B. Informationen zur
Kinderbetreuung. Zu diesen Themen wird die Beauftragte für BCA an allen Standorten des
Jobcenters Informationsveranstaltungen durchführen.
Darüber hinaus ist über die BCA geplant, einen „Tag der Alleinerziehenden/FamilieEinstellungssache „Jobs für Eltern“ im Jobcenter zu organisieren, um die Zielgruppe über Hilfsund Qualifizierungsangebote im Landkreis zu informieren.
Weiterhin finden, wie auch in den letzten Jahren, Aktivierungen zur Verbesserung der Situation der
Alleinerziehenden statt, um die Personengruppe bereits vor Ablauf von Erziehungszeiten über
Maßnahmen zum Erhalt oder zur Auffrischung von beruflichen Kenntnissen zu informieren und um
die Zielgruppe zur Teilnahme an Maßnahmen und Projekten zu bewegen. Interessierten
Teilnehmern steht eine Vielzahl von Angeboten sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit zur
Verfügung.
Projekte, wie „Integration durch Austausch“ für Alleinerziehende, werden zielgerichtet genutzt, um
diese Personengruppe zu aktivieren und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen.
Mit dem Arbeitsmarktprogramm 2014 wurde erstmals für das Jobcenter Bautzen eine
Frauenförderquote festgelegt. Dieses Ziel wird auch für 2015 formuliert. Hiernach sollen Frauen
entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitslosigkeit und ihrer relativen Betroffenheit von
Arbeitslosigkeit gefördert werden. Grundsätzlich stehen die Angebote des Jobcenters allen
berechtigten Leistungsbeziehenden je nach Eignung zur Verfügung. Im Hinblick auf die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf müssen die Lebensverhältnisse der Hilfebedürftigen
berücksichtigt werden, wobei hier ein enger Zusammenhang zur Zumutbarkeit nach § 10 SGB II
herzustellen ist. Gerade bei Alleinerziehenden und Personen mit Kindern ist also die besondere
Berücksichtigung der Lebensumstände und Vermittlung kommunaler Eingliederungsleistungen,
z.B. für Kinderbetreuung, integrativer Bestandteil der Beratungsstrategie.
31
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Maßgeblich für das Erreichen der Frauenförderquote ist, zusammen mit den Anbietern von
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Angebote für Frauen und Männer attraktiv gestaltet
sind und diesem Ziel genügen. Hierzu gehören insbesondere Angebote in Teilzeit und mit
Kinderbetreuung bzw. der Hilfestellung bei der Organisation von Kinderbetreuung über die
Kommune. Diese Vorgaben sind Standard bei Bewilligungen und Vergabeverfahren. Die mit dem
Jugendamt bereits bestehende sehr gute Zusammenarbeit soll dazu fortgeführt und verstetigt
werden.
4.4.5 Menschen mit Behinderung
Der Personenkreis der Menschen mit Behinderung (schwerbehinderte Menschen oder
gleichgestellte Personen) bleibt auch weiterhin im Fokus der Vermittlungsaktivitäten der an allen
Standorten speziell zuständigen Fallmanager. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter mit
ausgeprägtem fachlichen und themenbezogenen Hintergrundwissen, insbesondere der
Sozialgesetzbücher VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen).
Je nach Grad ihrer Einschränkungen werden Menschen mit Behinderung bei allen
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen besonders berücksichtigt.
Im Rahmen der rechtskreisübergreifenden engen Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter, der
Bundesagentur für Arbeit Bautzen und der Deutschen Rentenversicherung erfolgt ein
regelmäßiger Austausch der mit der Aufgabe betrauten Vermittlungsfachkräfte.
4.4.6 Kunden mit Migrationshintergrund
Das Handlungsfeld der Kunden mit Migrationshintergrund ist aktuell aufgrund der erhöhten
Zuwanderung eine der Herausforderung in der Grundsicherung. Im Folgenden sind nur einige
Aspekte der Arbeit mit und für Migranten dargestellt, die auch in 2015 besondere Bedeutung
haben.
Potentiale von Migranten können und sollen genutzt werden, um einen Beitrag zur Behebung des
sich abzeichnenden Arbeits- und Fachkräftemangels zu leisten. Eine Zuwanderungsgeschichte
wird in der arbeitsmarktlichen Perspektive immer dann zum Problem, wenn Migranten über keine
ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen. Die Handlungsstrategie ist in diesen Fällen immer die
Verbesserung der Sprachkompetenz.
Der erste Schritt der Sprachförderung ist die Teilnahme an einem Integrationskurs. Sechs Träger
bieten im Landkreis Bautzen im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge allgemeine
Integrationskurse, aber auch Spezialkurse, wie z.B. Jugend-, Eltern- und Frauenkurse, sowie
Kurse für Analphabeten an. Häufig reichen die Sprachkenntnisse auf diesem Niveau dennoch nicht
aus, um erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu können oder sich
konkurrenzfähig für gehobene Tätigkeiten bewerben zu können.
Hier sollte sich an den allgemeinsprachlich orientierten Integrationskurs die Teilnahme an der
berufsbezogenen Sprachförderung des ESF-BAMF-Programmes anschließen. Die Kurse werden
mit Teilnehmern gleicher beruflicher Ausrichtung zusammengestellt; die Sprachvermittlung
orientiert sich an den Bedarfen der Arbeitswelt; in der Regel sind Betriebspraktika integriert.
Grundsätzlich gilt: Sobald ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, steht den Migranten
regulär je nach individueller Eignung, Neigung und Notwendigkeit das gesamte
Arbeitsmarktprogramm des Jobcenters offen.
Weiterhin ist beabsichtigt, kurzfristige
Maßnahmeangebote zu unterbreiten, um Neuankömmlinge über konkrete Hilfs- und
Einführungsangebote fit für Deutschland zu machen.
32
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Mittelfristig soll diese Aufgabenstellung auf Grundlage der ESF-Integrationsrichtlinie Bund
„Integration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen“ weiterentwickelt werden. Unter dem Titel
„Lotse“ läuft derzeit die Maßnahmebeantragung in Kooperation mit verschiedenen Partnern, die
bei positiver Beurteilung eine Integration von Teilnehmern ab dem 4. Quartal 2015 zulässt. Mit
diesem Projekt kann dann eine weitaus größere Zahl an Teilnehmern erreicht werden und schließt
auch Maßnahmeinhalte mit ein, an deren Ende idealerweise die Integration der Teilnehmer in den
allgemeinen Arbeitsmarkt steht.
4.5 Differenzierung Mitteleinsatz nach Instrumenten
Die Planung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sowie die sich daraus ergebende
Verwendung der Eingliederungsmittel orientiert sich erneut an den Grundsätzen, dass
arbeitsmarktnahe, aktivierende und qualifizierende Maßnahmen solchen des 2. Arbeitsmarktes
gegenüber vorrangig sind und der Instrumenteneinsatz sich auf die jeweils individuell festgelegte
Profillage und Eingliederungsstrategie der Kunden ausrichtet.
Im Folgenden werden die wesentlichen Produkte im Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
vorgestellt. Ziel ist es, ein leistungsfähiges, effizientes und benutzerfreundliches Angebot an
Arbeitsmarktdienstleistungen vorzuhalten, das den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung
trägt.
Als wichtigste Regelinstrumente stehen hierfür zur Verfügung:
4.5.1 Arbeitgeberförderung
Förderung von Arbeitsverhältnissen durch Beschäftigungszuschuss, § 16e SGB II
Nach Ansicht des Gesetzgebers bestehen für einzelne erwerbsfähige Leistungsberechtigte
besonders schlechte Aussichten auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dadurch, dass Arbeitgeber bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem solchen
Arbeitnehmer um einen Teil der Lohnkosten entlastet werden können, sollen diese zur Einstellung
von Personen motiviert werden, welche unter den regulären Bedingungen des Arbeitsmarktes
sonst keine Chance hätten. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, der bis zu 75 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes betragen kann. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist
die Förderung von Arbeitsverhältnissen aber an strenge Voraussetzungen gekoppelt.
So ist eine Förderung nur für Kunden möglich, die langzeitarbeitslos und in ihren
Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere, in ihrer Person liegende
Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind. Darüber hinaus muss vor jeder
Förderentscheidung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine verstärkte
vermittlerische Unterstützung erfolgt sein (Aktivierungsphase).
Am Ende dieser Aktivierungsphase erfolgt dann eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob eine
Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die Dauer der Zuweisung, ohne die
Förderung voraussichtlich nicht möglich ist. Nur wenn diese Prognose negativ ausfällt und wenn
Kunden darüber hinaus innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als 24 Monate eine
ähnlich gelagerte Förderung erhalten haben (sog. Zwei in Fünf - Regel), ist eine Bewilligung
möglich.
33
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Eingliederungszuschüsse, §16I SGB II, §§ 88- 92 und 131 SGB III
Das Jobcenter wird auch im Jahr 2015 Förderungen durch Eingliederungszuschüsse (EGZ)
nutzen. Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in
ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich
einer Minderleistung erhalten. Dieser Lohnkostenzuschuss dient in erster Linie der Kompensation
von in der Person des Arbeitnehmers liegenden Vermittlungshemmnissen und einer damit
einhergehenden Minderleistung während der Förderdauer. Dauer und Höhe des Zuschusses
richten sich nach dem Umfang der Minderleistung. Um Mitnahmeeffekte zu verhindern, darf ein
Eingliederungszuschuss jedoch nur gewährt werden, wenn ohne die Leistung eines EGZ eine
Eingliederung nicht oder nicht dauerhaft erfolgen kann und die Minderleistung nach Ablauf der
Förderdauer ausgeglichen ist. Die Prüfung und Entscheidung über die Bewilligung von
Eingliederungszuschüssen erfolgt durch den zAGS des Jobcenters.
Ausbildungsvergütung, § 73 SGB III
Hiernach können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten
Menschen i.S.v. § 104 Abs. 1 Nr. 3e SGB IX bzw. Gleichgestellten durch Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütungen gefördert werden, wenn die Ausbildung
sonst nicht zu erreichen ist.
Die Förderung ist nicht auf anerkannte Ausbildungsberufe beschränkt. Förderungsfähig sind auch
andere betriebliche Formen der Aus- und Weiterbildung. Allerdings ist die Förderung nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die betriebliche Aus- und Weiterbildung beschränkt.
Überbetriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterfallen nicht § 73 SGB III.
Insofern können alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation
des schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, unter der
Voraussetzung gefördert werden, dass ein entsprechender Vertrag mit dem Arbeitgeber vorliegt
und eine Ausbildungsvergütung oder vergleichbare Vergütung gezahlt wird.
Einstiegsqualifizierung, § 54a SGB III
Zielgruppen für Einstiegsqualifizierungs (EQ)-Maßnahmen sind Ausbildungsbewerber, die bis zum
30. September eines Jahres keine Ausbildungsstelle finden konnten, sowie junge Menschen, die
aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial
benachteiligt sind.
Vorrangige Intention einer EQ ist es, diesen jungen Menschen Gelegenheit zu geben, berufliche
Handlungsfähigkeit zu erlangen bzw. zu vertiefen. Gleichzeitig bietet eine EQ dem
Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den jungen Menschen nicht nur in einem kurzen
Bewerbungsgespräch kennenzulernen, sondern seine Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen
Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess beobachten zu können. Der
vergleichsweise lange Zeitraum erlaubt es, die Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen.
Probebeschäftigung, § 46 SGB III
Probearbeitsverhältnisse können mit behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten
Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Während einer Probebeschäftigung kann festgestellt
werden, ob der Arbeitsplatz geeignet ist und eine dauerhafte Zusammenarbeit vereinbart werden
soll. Wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung kann das Beschäftigungsverhältnis leichter
aufgehoben werden als ein festes Arbeitsverhältnis. Das Probearbeitsverhältnis kann entweder als
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Bei längerfristiger
Beschäftigung gilt eine Probezeit, deren Länge sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag richtet.
Normalerweise umfasst eine Probebeschäftigung einen Zeitraum von drei Monaten, in besonderen
Fällen fünf Monate.
34
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
4.5.2 Aktivierung und Qualifizierung
Förderung beruflicher Weiterbildung, § 16 Abs.1 SGB II, §§ 81ff. SGB III
Auch für das Jahr 2015 ist die Erhöhung des Fachkräftepotenziales ein Ansatz zur Schaffung von
Integrationen. Die berufliche Weiterbildung unterstützt die Nachhaltigkeit von Integrationen und
führt über steigende Einkommen zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit, fördert also das Erreichen der
Ziele im SGB II.
Die gemeinsame Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit (BA) und des Jobcenters Bautzen soll
auch in dieser Richtung Akzente setzen und mithelfen, Fachkräfte für die klein- und
mittelständischen Unternehmen im Landkreis Bautzen und Ostsachsen auszubilden.
Ziel ist es, aus den vorhandenen Ressourcen Fachkräfte zu entwickeln, die den steigenden
Bedarfen der Wirtschaft entsprechen. Damit soll auch der Integrationswirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Bildungsziele Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die
Beurteilung der Integrationswirksamkeit ist u.a. der Eingliederungserfolg vorheriger Maßnahmen.
Der Fokus der vorliegenden Bildungszielplanung liegt schwerpunktmäßig auf den gewerblichen
und sozialen Bereichen, welche sich als Leit- bzw. bedarfstragende Branchen darstellen sowie auf
abschlussorientierten
Maßnahmen,
wie
betrieblichen
Einzelumschulungen
und
berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, insbesondere für junge Erwachsene ohne Abschluss
sowie
Geringqualifizierte
und
Wiederungelernte.
Unter
dem
Link
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjuy/~edisp/l
6019022dstbai712317.pdf findet sich die gemeinsame Bildungszielplanung 2015 der Agentur für
Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen. Die Darstellung liegt als Anlage 4 bei.
In der konkreten Umsetzung werden sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen und/oder
Kundenressourcen Schwerpunktverlagerungen ergeben:
Bildungszielplanung 2015
Bereich
Lager/Logistik/Sicherheit/Verkehr
Kaufmännischer Bereich
Gesundheit und Soziales (Pflege)
Bau, Produktion und Fertigung
Gastronomie- u. Hotelgewerbe
Summe:
Förderung Bildungsgutschein
50
30
80
40
20
220
Menschen mit Behinderungen/ Rehabilitanden, § 16 Abs.1 SGB II, §§ 117ff. SGB III
Für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung besteht ein überdurchschnittlich hohes
Arbeitslosigkeitsrisiko. Manche Arbeitgeber scheuen davor zurück, Arbeitnehmer mit Behinderung
einzustellen und sind eher bereit, die Ausgleichsabgabe zu zahlen als die gesetzlich
vorgeschriebene Beschäftigungsquote von 5 Prozent zu erfüllen. Dabei handelt es sich bei
Menschen mit Behinderung oft um sehr engagierte Arbeitnehmer ohne überdurchschnittliche
Krankheitsausfälle, sofern ein den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. Neben einer an dem Leistungsvermögen der Kunden ausgerichteten
Qualifizierung ist die kompetente Beratung von Arbeitgebern zu Beschäftigungs- und
Fördermöglichkeiten ein wichtiges Arbeitsfeld.
Zudem wird durch die enge Zusammenarbeit des Reha/SB-Fallmanagers mit dem zAGS des
Jobcenters dem Personenkreis bei Arbeitgebern Zugang verschafft. Insbesondere durch
Probebeschäftigungen und Förderungen mit Eingliederungszuschüssen für Schwerbehinderte,
wird die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung unterstützt.
35
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Die Weiterbildung und Qualifizierung der Kunden wird über das Instrument der Förderung der
beruflichen Weitebildung unterstützt. Leidensgerechte Projekte zur Eingliederung in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bieten Kunden mit hohem Stabilisierungs- oder
Unterstützungsbedarf, auch bei psychischen Problemen, erste Arbeitserfahrungen.
Für die Rehabilitanden ist zu bemerken, dass das Jobcenter selbst nicht Träger der beruflichen
Rehabilitation ist, sondern entweder die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche
Rentenversicherung. Bei diesen Kunden ist i.d.R. das Ende der Ausbildungs-, Weiterbildungsoder Umschulungsmaßnahme abzuwarten, bevor Vermittlungsbemühungen durch das Jobcenter
aufgenommen werden können.
Zum Netzwerk der spezialisierten Fallmanager gehören unter anderem die Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, die Reha-Berater der Arbeitsagentur, weitere externe Träger sowie der
Integrationsfachdienst und die Behindertenbeauftragte des Landkreises Bautzen.
Vermittlungsbudget, § 16 Abs.1 SGB II, § 44 SGB III
Diese Ermessensleistung fördert in erster Linie die Anbahnung und Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Durch die Übernahme von Kosten, insbesondere für
Bewerbungen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Mobilität zum Arbeitsplatz, können bestehende
Vermittlungshemmnisse flexibel beseitigt werden.
Zudem ist es im Rechtskreis SGB II möglich, diese Leistungen auch für die Anbahnung und
Aufnahme einer schulischen Ausbildung zu erbringen, sofern keine Leistungen nach dem BAföG
oder Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 16 Abs.1 SGB II, § 45 SGB III
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte , die auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unmittelbar zu
vermitteln sind, bietet das Jobcenter Aktivierungsmaßnahmen an, welche die individuelle
Beschäftigungsfähigkeit fördern, in denen die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kunden getestet
und durch Qualifizierung gefestigt werden. Diese stufenweise Aktivierung mit konkretem Blick auf
eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, richtet sich vorrangig an „arbeitsmarktfernere“ Kunden.
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können als
• Maßnahmen bei einem Träger,
• Maßnahmen bei einem Arbeitgeber und
• Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung
erbracht werden.
Neben Maßnahmen, die durch Vergabeverfahren beschafft werden, können Kunden auch einen
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Dieser dient der Flexibilisierung und dem
bewerberorientierten Ansatz, stellt jedoch hohe Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der
Kunden. Der Umfang der Förderung erstreckt sich auf alle angemessenen Kosten, die mit der
Teilnahme entstehen (z.B. Maßnahmekosten, Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kosten für die
Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder).
Leistungen zur Eingliederung Selbständiger, § 16c SGB II
Die Aufnahme bzw. der Erhalt einer selbständigen Tätigkeit kann zur dauerhaften Verringerung
bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit von Kunden beitragen, wenn diese mit der für sie
zielführenden und damit richtigen Förderung unterstützt werden. Gründungswillige und
Selbständige können daher mit folgenden Leistungen beim Aufbau einer nachhaltigen
Selbständigkeit bzw. bei der Verringerung/Beendigung der Hilfebedürftigkeit unterstützt werden:
36
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
•
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Förderung von notwendigen Sachgütern über die Gewährung von Darlehen oder
Zuschüssen nach § 16c Abs.1 SGB II
- Förderung mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
•
Ausübung der selbständigen Tätigkeit
- nachhaltige Förderung von notwendigen Sachgütern über Darlehen bzw.
Zuschüsse gem. § 16c Absatz 1 SGB II
- Leistungen zur Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach §
16c Absatz 2 SGB II, um die Hilfebedürftigkeit schneller überwinden oder
reduzieren zu können
Leistungen der Freien Förderung, § 16f SGB II
Die Freie Förderung bietet Raum für neue Ideen im Sinne eines „Erfindungsrechts“. Sie ermöglicht
Gestaltungsspielräume, um für alle Kunden andere Maßnahmen (Einzel- als auch
Gruppenmaßnahmen) zu entwickeln, die unter Beachtung des Umgehungs- und
Aufstockungsverbotes, die gesetzlichen Basisinstrumente erweitern. Dadurch können Leistungen
gefördert werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen
Eingliederung oder Betreuung dienen. Dabei können auch Elemente von Basisinstrumenten
einfließen.
Eine Freie Förderung ist möglich, wenn:
• die gleichen Inhalte nicht in der gleichen Weise mit einem unveränderten Basisinstrument
oder der bloßen Kombination von unveränderten Basisinstrumenten gefördert werden
können,
• diese Leistungen nicht in der Zuständigkeit eines Dritten liegen und
• die Grenzen höherrangigen und zwingenden Rechts (z.B. EU-Recht) eingehalten werden
Die Planung beinhaltet im Wesentlichen:
Förderung wofür
Führerschein
Kauf/Reparatur PKW
Sonstiges, z.B. Prüfungsgeb., Fahrkosten…
Vorbereitung Führerschein
Gesamtergebnis
Anzahl
geförderte
Personen
Gesamtbetrag Kosten
50
15
5
20
90
50.000 €
10.000 €
500 €
6.500 €
67.000 €
Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II
Der sich stetig verfestigende Bestand an Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehern und
die damit verbundene Entfremdung vom Arbeitsmarkt verlangt nach niederschwelligen und
öffentlich geförderten Aktivierungsangeboten, wie z.B. Arbeitsgelegenheiten für Kunden ohne
Berufsabschluss oder mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Aus sozialpolitischen Erwägungen
heraus sind Arbeitsgelegenheiten, in denen Tagesstruktur, sinnvolle und zulässige Beschäftigung
und soziale Integration praktiziert und erworben wird, weiterhin unbedingt sinnvoll und erforderlich.
Gleichzeitig wurde diese Eingliederungsleistung in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren teilweise
als
wenig
zielführend
für
die
Förderung
von
nachhaltigen
Integrationen
in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen diskutiert. Dabei stellt die existenzsichernde und
nachhaltige
Integration
von
Langzeitleistungsbeziehern
nach
dem
gemeinsamen
Planungsdokument des BAMS, der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der
Bundesagentur für Arbeit weiterhin einen Schwerpunkt der Steuerung und Integrationsarbeit dar.
37
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Auch die Bundesregierung kehrt aktuell unter dem Stichwort Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
zum Prinzip eines öffentlich geförderten Arbeitsmarktes zurück um Langzeitarbeitslosigkeit zu
bekämpfen. In diesem Spannungsfeld sind Arbeitsgelegenheiten zu gestalten. Auch im Jahr 2015
wird es weiterhin eine erhebliche Anzahl von Kunden geben, die keine Beschäftigung auf dem
ersten Arbeitsmarkt finden und für die das Ziel der Arbeitserprobung im Vordergrund steht. Das
Bestreben des Jobcenters ist es daher, auch weiterhin die Tätigkeitsvielfalt für unterschiedliche
Personengruppen zu erhalten und spezielle Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen
anzubieten.
Beispielhaft Angebote im sozialen Bereich
Träger
Maßnahmeort
TN
Biw
10
dfb-Regionalverband Sachsen Ost e.V. Bischofswerdaer Tafel
Biw
9
Caritasverband Oberlausitz e.V.
Sozialer Möbeldienst
Bz
6
DRK Kreisverband Bautzen
Sozialkaufhaus Bautzen
Bz
2
Bautzener Tafel e.V.
Verteilung von Lebensmitteln
Bz
12
Netzwerk f. Kinder-u. Jugendarbeit e.v. Tafelgärten
Biw
10
Bautzener Tafel e.V.
Tafelgärten
Bz
10
Kabi gGmbH
Gebrauchtgüter
Km
12
Radeberger Tafel e.V.
Unterstützung der Tafelarbeit
Ra
8
ASH Kamenz e.V.
Kleiderkammern
Km
6
Kamenzer Tafel e.V.
Unterstützung der Tafelarbeit
Km
8
Aktiv vor Ort e.V.
Fair-Kauf-Zentrum Kamenz
Km
10
Mehrgenerationszentrum
Radeberg e.V.
Radeberger Tisch
Ra
5
DRK Kreisverband Bautzen e.V.
Tafelgärten Lauta
Lau
4
vbff in Ostsachsen e.V.
Tafel,Suppenküche,Tafelgarten
Hy
10
ASG Sachsen mbH
Sozialkaufhaus Hoyerswerda
Hy
5
ASG Sachsen mbH
Sozialkaufhaus
Einzelmaßnahme
Hy
1
VbFF in Ostsachsen e.V.
Tafelgarten Hoyerswerda
Hy
2
ASH Kamenz e.V.
Kleiderkammern
Km
6
dfb-Regionalverband Sachsen Ost e.V.
Maßnahmebezeichnung
Sozialkaufhaus+Kleiderkammer
Bischofswerda
38
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Die Konzentration soll dabei auch auf Bewerber erfolgen, die in den vergangenen 24 Monaten
mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren (Langzeitleistungsbezieher) sowie auf die die stärkere
Aktivierung von Frauen, die 2014 lediglich mit 36,7 Prozent der Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten vertreten waren.
V. Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliederungstitel 2015
Entsprechend der vorgestellten Zielgrößen aus dem Zielvereinbarungsprozess mit dem SMS
sowie den weiteren internen geschäftspolitischen Zielsetzungen und Schwerpunkten werden die
Arbeitsmarktaktivitäten des Jobcenters mittels der folgenden Budgetplanung gewichtet:
Eingliederungstitel
zur aktiven Eingliederung zur Verfügung
stehender EGT
Arbeitgeberförderung, davon
Beschäftigungszuschuss, § 16e SGB II
Ausbildungsvergütung, § 73 SGB III
Eingliederungszuschuss, §§ 88 ff. SGB III
Einstiegsqualifizierung, § 54a SGB III
Probebeschäftigung behinderter Menschen, § 46 SGB III
Aktivierung und Qualifizierung, davon
Aus- und Weiterbildung, §§ 74, 81 und 117 SGB III
Vermittlungsbudget und Einstiegsgeld, § 44 SGB III und §16b SGB II
Maßnahmen nach § 45 SGB III
Maßnahmen für Selbständige, § 16c SGB II
Arbeitsgelegenheiten mit MAE, § 16d SGB II
Freie Förderung § 16f SGB II
Umschichtung in Verwaltungsbudget
Kontrollsumme Eingliederungsbudget
Ausfinanzierung 16e (a.F.)
Planung Verteilung
in EUR
in %
13.480.181
100%
400.000
70.000
3.400.000
100.000
30.000
2,97%
0,52%
25,22%
0,74%
0,22%
2.430.000
1.350.181
4.020.000
110.000
1.500.000
70.000
18,03%
10,02%
29,82%
0,82%
11,13%
0,52%
2.800.000
16.280.181
437.181
Dargestellt ist das Budget mit Datenstand 10.02.2015
VI. Schlusswort
Das vorliegende Arbeitsmarkt – und Integrationsprogramm des Jobcenters für das Jahr 2015
wurde im Februar 2015 fertiggestellt; die Datenlage bezieht sich daher - soweit nicht anders
ausgewiesen - auf das Jahr 2014.
Veränderungen am Arbeitsmarkt werden laufend beobachtet und das Arbeitsmarkt- und
Integrationsprogramm ggf. unterjährig an die Entwicklungen angepasst. Das Jobcenter geht davon
aus, den gesetzlichen Auftrag aus dem § 1 SGB II mit den genannten Mitteln unter den
beschriebenen Rahmenbedingungen in 2015, bezogen auf den Landkreis Bautzen, zu erfüllen.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Anlagen
Anlage 1 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition, Berechnungsgrundlagen
§ 48a SGB II sieht Vergleiche von Kennzahlen vor, um die Leistungsfähigkeit der örtlichen
Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern
zu können.
Die Kennzahlen wurden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt und in der Verordnung
zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II beschrieben.
Der Kennzahlenvergleich beruht auf der durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit
übermittelten Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Grundlage ist die
laufende Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in Bezug auf drei
Ziele gemessen:
K1 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
K2 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
K3 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
Für jedes Ziel ist eine Kennzahl definiert, mit der die Leistungsfähigkeit in Bezug auf dieses Ziel
festgestellt werden kann.
K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für
Unterkunft und Heizung)
Zweck:
Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die
Kennzahl nach § 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als
auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen.
Definition:
Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von
Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne
Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines
Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden
Vorjahresmonatswert setzt.
Berechnung:
Relation = Zähler/Nenner
• Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
• Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
des Vorjahres
In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als
Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler/Nenner - 1) *100.
Anmerkung:
Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die
Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die
hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind.
Es sind alle Bundesleistungen außer den SV-Beiträgen und den SVZuschüssen enthalten.
K2 - Integrationsquote
Zweck:
Die Kennzahl nach § 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der
Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (vormals Hilfsbedürftige) in Erwerbstätigkeit integriert
werden konnten.
41
Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
_____________________________________________________________________________
Definition:
Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im
Verhältnis
zum
durchschnittlichen
Bestand
an
erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.
Berechnung:
Quote = Zähler/Nenner
Zähler: Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen
elf Monaten
Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten
Anmerkung:
Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungen, voll qualifizierende berufliche Ausbildungen oder
selbständige Erwerbstätigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit
beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht
arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit
ändert.
Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die
Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats.
Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine
Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden.
K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern
Zweck:
Durch
die
Kennzahl
"Veränderung
des
Bestands
an
Langzeitleistungsbeziehern" nach § 6 (1) RVO werden im Rahmen des
Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die präventiven
Bemühungen,
die
erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten
(vormals
Hilfebedürftige) nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und
die Erfolge, den Bestand an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) zu verringern,
abgebildet.
Definition:
Die Anzahl der LZB im Bezugsmonat wird ins Verhältnis zu den LZB im
Vorjahresmonat gesetzt.
Berechnung:
Relation = Zähler/Nenner
Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)
Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag)
In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als
Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100.
Anmerkung:
LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in
den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB,
wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage
(=730 Tage/24 Monate * 21 Monate) hilfebedürftig gewesen ist.
Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der
Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung
eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen,
dass für die Kennzahl erwerbsfähige LZB erst ab Vollendung des 17.
Lebensjahres ausgewiesen werden.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Anlage 2 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - alphabetisch
Arbeitslose
Personen sind arbeitslos, wenn sie
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche
arbeiten,
- eine versicherungspflichtige zumutbare Beschäftigung suchen und dabei den
Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und
- sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben
Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als
arbeitslos gelten ferner Personen, die
- mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche),
- nicht arbeiten dürfen oder können,
- ihre Verfügbarkeit einschränken,
- die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen
Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter gemeldet haben,
- arbeitsunfähig erkrankt sind,
- Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie
- arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörigen sowie Asylbewerber
ohne Leistungsbezug, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, um Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen zu
können. ALG II kann z.B. auch ergänzend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen werden,
wenn dieses Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht.
Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten
Arbeitslosengeld II. Dazu gehören folgende Teilleistungen:
- Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, z.B. Mehrbedarf für
werdende Mütter sowie
- Abweichende Erbringung von Leistungen, z.B. Darlehen für unabweisbare Bedarfe,
Sonderbedarfe/einmalige Leistungen (§ 24 SGB II)
Nicht zum Arbeitslosengeld II zählen besondere Leistungssachverhalte wie z.B. Zuschuss zu
Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, Leistungen für Auszubildende oder
Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Aufstocker
Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die neben Arbeitslosengeld I
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld I wird um die entsprechenden Leistungen
des SGB II „aufgestockt“.
Bedarfsgemeinschaft (BG)
Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im
selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Eine BG hat mindestens einen
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb). Des Weiteren zählen dazu:
weitere eLb,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und der/die im Haushalt lebende Partner/-in dieses Elternteils,
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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-
als Partner/-in des eLb
die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte,
der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in,
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den ersten drei
aufgezählten Punkten genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Der Begriff der BG ist enger gefasst als derjenige der Haushaltsgemeinschaft respektive
Wohnungsgemeinschaft, zu der alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer BG in einem
Haushalt leben und wirtschaften. So zählen z. B. Großeltern und Enkelkinder sowie sonstige
Verwandte und Verschwägerte nicht zur BG. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es
sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG
einsetzt
(Ausnahme:
Kinder).
Es
besteht
eine
sog.
bedingte
Einstandspflicht.
Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studenten-WGs) fallen nicht unter die Definition der BG.
Berichtsmonat
Berichtsmonat ist der Monat, über den sich die jeweilige Berichterstattung erstreckt. Er beginnt am
Tag nach dem statistischen Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonats und endet mit dem
nächsten statistischen Stichtag. Der Stichtag befindet sich in etwa mittig im Kalendermonat.
Bestandsmessungen zum jeweiligen Berichtsmonat beziehen sich jeweils auf die am Stichtag für
den Berichtsmonat gezählten Daten. Bewegungsdaten (Zugang, Abgang) beziehen sich auf die
jeweiligen Bewegungen vom Tag nach dem Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonat bis
zum Stichtag im Berichtsmonat.
Eckwerte
Die Entwicklungen im Bereich des SGB II werden im Rahmen der Berichtserstattung anhand von
Eckwerten zu Personen, Bedarfsgemeinschaften und deren Leistungen im SGB II nach
Bundesländern, Kreisen und kreisfreien Städten abgebildet. Folgende Eckwerte für BG,
erwerbsfähige Leistungsberechtigte und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf) werden
monatlich veröffentlicht:
- Bestand an BG
- Bestand an Personen in BG
- Bestand an eLb
- Bestand an nEf
Aufgrund operativer Untererfassungen am aktuellen Rand können gesicherte statistische
Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf nur für Zeiträume getroffen werden, die mindestens
drei Monate zurückliegen (Wartezeit). Damit den Nutzern der amtlichen Statistik nach dem SGB II
zeitnahe Informationen zur Verfügung gestellt werden können, werden die Eckwerte auf den
erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet.
Einkommen
Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im SGB II ist abhängig von der
Hilfebedürftigkeit der BG. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme bestimmter privilegierter Einnahmen (z.B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit) bei
der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Summe der in die Prüfung einfließenden
Einkommen wird als zu berücksichtigendes Einkommen bezeichnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung
bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt, zudem werden bei bestimmten
Einkommensarten Freibeträge gewährt. Das um diese Absetzungs- bzw. Freibeträge verminderte
Einkommen wird als anrechenbares Einkommen bezeichnet. Die Summe aller anrechenbaren
Einkommen der Personen in einer BG ergibt zusammen das anrechenbare Einkommen der BG.
Dieses wiederum verteilt sich auf die Mitglieder der BG entsprechend der Bedarfsanteilsmethode
(= angerechnetes Einkommen einer Person).
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb)
Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gem. § 7 SGB II Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht
haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf
absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher
Erwerbstätige
Arbeitslosengeld
II-Bezieher
werden
definiert
als
erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Leistungsanspruch vor Sanktion) beanspruchen und gleichzeitig Brutto-Einkommen aus
abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Für den Begriff „erwerbstätige
Arbeitslosengeld II- Bezieher“ bzw. kurz „erwerbstätige Alg II-Bezieher“ wird auch synonym der
Begriff „Erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ verwendet.
In der öffentlichen Diskussion hat sich für erwerbstätige Alg II-Bezieher die Bezeichnung
"Aufstocker" (teilweise auch „Ergänzer“) durchgesetzt. Dabei werden Aufstocker häufig
gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Lohn nicht ausreicht um auf dem soziokulturellen
Existenzminimum zu leben. Das legt die Bezeichnung „Aufstocker“ auch nahe, weil nach
allgemeinem Verständnis etwas Größeres (das Einkommen aus Erwerbstätigkeit) durch etwas
Kleineres (Arbeitslosengeld II) „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante. In der
Mehrzahl der Fälle wird eher das Arbeitslosengeld II durch Erwerbseinkommen ergänzt und der
Leistungsanspruch verringert. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit spricht deshalb neutral
von erwerbstätigen Leistungsbeziehern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kürzer
erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Beziehern.
Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher werden aus den Daten der Grundsicherungsstatistik
ermittelt. Dabei werden alle eLb berücksichtigt, die laufend Leistungen aus der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dem Grunde nach beanspruchen, d.h. einen laufenden Leistungsanspruch vor
einer eventuellen Sanktionierung haben und gleichzeitig ein zu berücksichtigendes Einkommen
aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, das im entsprechenden
Berichtsmonat bei der Anspruchsberechnung der Grundsicherungsleistung Berücksichtigung
findet.
Langzeitleistungsbezieher (LZB)
Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24
Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren (§ 6 Abs. 1 RVO zu § 48a SGB II). Um nicht
Zeiten der Nichterwerbsfähigkeit, also Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres in den
Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung mit einzubeziehen, werden LZB erst ab Vollendung des
17. Lebensjahres ausgewiesen.
Es werden nur Personen berücksichtigt, die am statistischen Stichtag als eLb im SGB II- Bestand
sind und eine Verweildauer im SGB II von mindestens 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate
(aufgrund
tagesgenauer
Berechnung
730
Tage)
aufweisen.
Innerhalb
dieses
Betrachtungszeitraums
werden
alle
bestandsrelevanten
Zeiträume
einer
Person
bedarfsgemeinschafts- und trägerübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume
werden nur einmal berücksichtigt und Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht
mitgezählt.
Eine Person wird dann als LZB berücksichtigt, wenn sie von den als Betrachtungszeitraum
festgelegten 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (per Definition
730 Tage/24 Monate * 21 Monate) bestandsrelevant im SGB II war, wobei der Stichtag
mitgerechnet wird.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf)
Alle Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren),
aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit oder evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in
der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglieder einer BG bei
Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten.
SGB II-Vergleichstypen
Vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach
markanten Merkmalen regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung der SGB II-Gebietsstruktur
erarbeitet.
Es wurden Typen von SGB II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe
in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen möglichst ähnlich sind (hohe innere
Homogenität) und die Gruppen untereinander möglichst unähnlich (hohe äußere Heterogenität).
Die SGB II-Vergleichstypen kommen unter anderem zum Einsatz wenn es darum geht,
Entwicklungen innerhalb eines Trägerbezirks (z.B. Rückgang der Zahl der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten) im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
Sozialgeld (SG)
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten in einer BG
leben, erhalten Sozialgeld.
Altersabgrenzung (Arbeitslosigkeit)
Die Arbeitslosigkeit beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres und endet spätestens
mit Überschreiten der Regelaltersgrenze. Bis Dezember 2011 lag die Grenze bei Vollendung des
65. Lebensjahres. Ab Januar 2012 erhöht sich die Grenze sukzessive bis auf die Vollendung des
67. Lebensjahres.
Arbeitslose (arbeitslose Arbeitsuchende)
Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als
15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung suchen,
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung
stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht
haben und
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet
haben.
Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53 a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition
des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.
Arbeitslose Ausländer
Ausländer können dann nicht als arbeitslos erfasst werden, wenn sie keine Arbeitnehmertätigkeit
in Deutschland ausüben dürfen. Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
werden beim Merkmal Staatsangehörigkeit unter „keine Angabe“ ausgewiesen.
Arbeitslosenquote
Arbeitslosenquoten zeigen die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie
die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose)
als Quoten in Beziehung setzen. Die Nennergröße wird als Bezugsgröße bezeichnet.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann unterschiedlich abgegrenzt
werden:
Arbeitslosenquote,
bezogen
auf
alle
zivilen
Erwerbspersonen
(EP):
Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie
Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Die Arbeitslosenquote auf der Basis aller
zivilen Erwerbspersonen errechnet sich entsprechend als:
a = aktueller Zeitpunkt
t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße)
Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP):
Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten
(bereinigt um die Zahl der Personen, die gleichzeitig arbeitslos gemeldet sind) und Beamten (ohne
Soldaten). Daraus errechnet sich die Arbeitslosenquote auf der Basis der abhängigen zivilen
Erwerbspersonen:
a = aktueller Zeitpunkt
t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße)
Weitere
Informationen
zu
Auswertungseinschränkungen
und
Auswertbarkeit
nach
Personengruppen können dem Kennzahlensteckbrief Arbeitslosenquote entnommen werden.
Arbeitsuchende
Personen, die
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung suchen,
- sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer
Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und
- die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen.
Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§
15 SGB III).
Langzeitarbeitslose
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag
der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den
Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
Nichtarbeitslose Arbeitsuchende
dAls nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung
als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der
erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen.
Personen, die
- kurzzeitig (< 6 Wochen) arbeitsunfähig sind,
- sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben,
- mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher,
- am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind,
- an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, in beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen,
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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-
-
nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58.
Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung angeboten worden ist) oder
eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als
Arbeitslose nicht erfüllen.
Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen – im Sinne des § 2 (2), (3) SGB IX – sind Personen mit einem Grad
der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind
behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Zugang, Bestand, Abgang
Der Bestand gemeldeter Arbeitsloser und Arbeitsuchender wird einmal monatlich
(stichtagsbezogen) auf der Basis von Verwaltungsdaten ermittelt. Informationen zu den
Bewegungen (Zugang und Abgang) erfolgen zeitraumbezogen (Berichtsmonat).
Die Zahl Bestand Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen zu einem Zeitpunkt
(=statistischer Zähltag) arbeitslos waren.
Die Zahl Zugang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum
(=Berichtsmonat) arbeitslos geworden sind.
Ein Zugang in Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- sich die Person erstmals arbeitslos meldet oder
- die Person zunächst einen anderen Status (nichtarbeitslos arbeitsuchend,
nichtarbeitsuchend) aufweist, da sie beispielsweise an einer Maßnahme teilnimmt,
arbeitsunfähig ist
- oder sich wegen § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, und dann
arbeitslos wird.
Die Zahl Abgang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum
(=Berichtsmonat) den Status arbeitslos beenden konnten.
Ein Abgang aus Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- die Person ihre Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche (beispielsweise wegen Beschäftigung)
beendet oder
- die Person ihre Arbeitslosigkeit (beispielsweise wegen einer Maßnahmeteilnahme oder
Arbeitsunfähigkeit) beendet.
Eine Person kann in einem Berichtsmonat mehrfach in Arbeitslosigkeit zugehen bzw. aus
Arbeitslosigkeit abgehen.
Zweiter Arbeitsmarkt
Unter Beschäftigungsaufnahmen am 2. Arbeitsmarkt werden Abgänge aus Arbeitslosigkeit in
Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsvariante) Bürgerarbeit (4. Stufe), Förderung von
Arbeitsverhältnissen früher auch: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 2010), Beschäftigung
schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 2010), Arbeitsgelegenheiten (Entgeltvariante, bis 2011)
sowie Personal-Service-Agenturen (bis 2010) subsumiert.
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Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III
§ 16b SGB II Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die
arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die
Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens
24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer
der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die
oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der
Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder
den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
§ 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit
aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern
erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 EURO nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben,
können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige,
hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu
erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit
durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden
oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur
für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer
Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in
Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im
öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.
(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung
voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur
Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen
eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des
öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch
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den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist,
dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge
der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben
Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht
länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum
beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.
(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum
Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die
Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen
über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach
Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf
für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet.
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen
(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem
Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet
wird.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des
Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten
Buches gilt entsprechend.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
wenn
1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren
Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende
Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische
Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen
Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die
Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und
4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1
höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem
ersten nach Absatz 1geförderten Arbeitsverhältnis.
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(4) Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen,
wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus
anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung
aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen
kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1
abberufen wird.
(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine
Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund
nicht mehr in Anspruch nimmt.
§ 16f SGB II Freie Förderung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten
Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien
Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder
Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche
Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
1. Langzeitarbeitslose und
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen
besonders erschwert ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf
einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden
kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu
vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44
der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg
regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
§ 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung
umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige
Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
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(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht
aufstocken, ersetzen oder umgehen.
§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von
Arbeitslosen,
deren
berufliche
Eingliederung
auf
Grund
von
schwerwiegenden
Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders
erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer
den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.
Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den
versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung
umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die
berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von
Arbeitslosengeld beschränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen.
Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber
durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die
Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten
Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung
von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen
(Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann
zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
berechtigt zur Auswahl
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179
zugelassene Maßnahme anbietet,
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in
versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche
Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3
Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn
der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für
Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
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(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der
Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig
machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder
erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend.
Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen
Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 EURO. Bei
Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die
Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 EURO festgelegt werden. Die Vergütung nach den
Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 EURO nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene
Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen,
wenn das Beschäftigungsverhältnis
1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei
Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147
Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht
eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
§ 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter,
schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis
zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe
am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben
zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungsoder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers
nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.
§ 54a SGB III Einstiegsqualifizierung
(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse
zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 EUROo monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils
am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert
werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von
Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche
Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten
gefördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder
dem Auszubildenden durchgeführt wird,
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2.
3.
auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des
Seearbeitsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen
in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung
auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht
zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom
Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche
Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus
individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den
bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
2. Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife
verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
(5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche
Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des
Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen
Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung
versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die
Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder
Eltern durchgeführt wird.
§ 73 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter
Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und
schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten
Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung
gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen
80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der
vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können
Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht
werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden
oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung
kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Ausoder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
§ 74 SGB III Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmenkosten erstattet
bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen
1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer
Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung
oder Arbeit verbessern oder
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2.
anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausbilden.
(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 81 SGB III Berufliche Weiterbildung – Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme
der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen
drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden
Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit
Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende
Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist;
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht
drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine
Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person
liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe
I bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses
gefördert, wenn
1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1
erfüllen und
2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht,
soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der
Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie
regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder
vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor
Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines
Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der
Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die
Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2
anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit
die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die
Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges
Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst
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auch
den
darauf
entfallenden
sozialversicherungsbeitrag.
pauschalierten
Arbeitgeberanteil
am
Gesamt-
§ 88 SGB III Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren
Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum
Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).
§ 89 SGB III Höhe und Dauer der Förderung
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der
Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des
jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, kann die
Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.Dezember 2019
begonnen hat.
§ 90 SGB III Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
(1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70
Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate
betragen.
(2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d
des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für
Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der
Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die
Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate
betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und
besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der
schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht
nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn
Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
§ 91 SGB III Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1. das vom Arbeitgeber regelmäßig
gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie 2. der
pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für
die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu
berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.
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§ 92 SGB III Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei
dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder
dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin
beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen
Altersrente erreicht hat, oder
5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den
letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag
nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die
Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
§ 117 SGB III Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – Besondere Leistungen
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie
blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die
Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten
Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen
Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen
außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte
Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht.
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Gemeinsame Bildungszielplanung 2015
der Agentur für Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen
Wir wollen 2015 die Zukunft der Region mit unserer
Arbeit gestalten!
Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Jugendliche und auch Ältere müssen mehr vom
Aufschwung am Arbeitsmarkt profitieren.
Die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Bautzen soll auch in dieser Richtung
Akzente setzen und mithelfen, Fachkräfte für die klein- und mittelständischen Unternehmen Ostsachsens
auszubilden.
Strategiebestimmend für die Weiterführung der Qualifizierungsoffensive der Agentur sind
schwerpunktmäßig der gewerbliche und soziale Bereich, welche sich als Leit- bzw. bedarfstragende
Branchen darstellen.
Ziel ist es aus den vorhandenen Ressourcen Fachkräfte zu entwickeln, die den steigenden Bedarfen der
Wirtschaft entsprechen.
Damit soll auch der Integrationswirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Bildungsziele
Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Integrationswirksamkeit ist u.a. der
Eingliederungserfolg vorheriger Maßnahmen.
Der Fokus der vorliegenden Bildungszielplanung liegt auf abschlussorientierten Maßnahmen wie
betrieblichen Einzelumschulungen und berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, insbesondere für junge
Erwachsene ohne Abschluss sowie Geringqualifizierte und Wiederungelernte.
[email protected]
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Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2015
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Gemeinsame Bildungszielplanung 2015
der Agentur für Arbeit Bautzen und des Jobcenters Bautzen
Im Rahmen der Initiative „AusBILDUNG wird was - Spätstarter gesucht“ sollen junge Erwachsene ohne
Berufsabschluss an abschlussorientierte Qualifizierungsmaßnahmen herangeführt werden.
Für die Region wird ein Bedarf für berufsanschlussfähige Teilqualifikationen im Bereich Maschinen- und
Anlagenführer, Fachlagerist und Fachkraft Metalltechnik gesehen.
Ziel ist es im Bereich abschlussorientierter Qualifizierungsmaßnahmen die betriebliche Einzelumschulung
weiter zu stärken. Die Erlangung eines Berufsabschlusses in verkürzter Form sollen
umschulungsbegleitende Hilfen unterstützen.
Die vorliegende Bildungszielplanung ist grundsätzlich eine Orientierungsvorlage und kann unterjährig den
erforderlichen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes angepasst werden.
In Einzelfällen kann ein Bildungsgutschein auch außerhalb der hier benannten Berufe/Bereiche ausgegeben
werden - wenn der Eingliederungserfolg individuell als positiv prognostiziert werden kann.
Bedeutsam ist auch das durch die Bildungsträger durchzuführende Absolventenmanagement bis zu sechs
Monaten nach Beendigung der Maßnahmen, um den Integrationserfolg sicherzustellen.
[email protected]
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